1896 / 149 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Jun 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Z xi x- „i E.

? "WM kenpreises nur erioben werden "mitteiung eines Kursma lers abgeschiossen sm .

* papieren _ist ders

*** _ * * 81-ck * Bei Geschäften iy Waaéen oder Werihpapieren kann ein ' , auf Berücksichtigung bei der amtlichqn eststellung urch Ver- " Die Be- re ti urig des Bo envorstandes, auch andere Geschäfte zu be- si tigen, bleibt ierdurch unberührt.

§ 32.

Dir KirrSMakler dürfen in den GeschäftSzu-ei en, für welche ste bet der amtli en Festfteilung des Börsenpreses mii- wirken, nur insoweit f r ei ene Rechnung oder in ei enem Namxn Handengeschäfte schlie en oder eine Bürgschaft ür die vyn ihnen vermrtielten Geschä te übernehmen, als dies zur Aus- fuhrung der ihnen ertbeilten UXä e nöthi ist; die Landes- regierunq bestimmt, in welcher cirka die eobachiun, dieser Vorschrift zu überwachen ist. Die Gultigkeit der abgesch offenen Geschäfte wird hierdurch nicht berührt,

Die KurSMakler durfen, soweit nicht die Landesregierung

wenn e

AUSUa men zuläßt, kein sonstiges Handelsxxewerbe betreiben,-

auch n cht an einem solchen als Kommanditist odrr stiller Ge- sells after betheiligt sein; ebensowenia durfen sie zu einem Kau mann in dem Verhältniß eines rokuristen, Handlungs- bevo mächtigten oder HandlungSgchrlfen stehen.

§ 33.

Die im Artikel 67 Absaß 2, im Artikel 71 Absaß 1 und in den Artikeln 72 bis 74, 76, 79 bis 83 des Handengeseß- buchs enthaltenen Vorschriften finden auf die Kursmakler Anwendung.

Das von dem Kurswakler zu führende Tagebuch muß vor dem Gebrauch Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und dem Börsenvorstaud zur Beglaubigung der Zahl

* der Blätter vor elegt werden.

Wenn ein urswakler stirbt oder aus dem Amt scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsenvorstand niederzulegen.

§ 34.

Für die Vermittelung von Börsengeschäften findet eine amtliche Bestellung von Handelsmaklern im Sinne des Artikels 66 des Handelsgeseßbuchs nicht statt; die bisher er- folgten Bestellungen verlieren ihre Wirksamkeit.

Zur Vornahme der nach den Artikeln 311, 343, 348, 354, 357, 365, 366 und 387 des „andelsgeselßbuchs durch einen Handewmakler zu bewirkenden erkäufe smd auch die KurSMakler sowie die sonst zur Vornahme von Verkäufen der bezeichneten Art oder von Versteigerungen öffentlich ermächtigten HandelSmakler befugt. § 35

Der Bundesratl) ist befugt:

1) eine von den Vorschriften im § 29 Absaß 1 und 2 und in den §§ 30 und 31 abweichende amtliche Feststeliung des Böréenpreises von Waaren oder Wcrthpapieren für einzelne en zuzulassen;

2) eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimmter Wanken allgemein oder für einzelne Börsen vorzuschreiben;

3) Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grundsäße über die den Feststellungen von Waarenpreisen zu Grunde u legenden Mengen und über die für die Feststellung dequZreiie von Werthpapieren maßgebenden Gebräuche herbei- zu u ren.

Die Befu niß der Landesregierung zu Anordnun en der im Abs. 1 Zi .2 und 3 bezeichneten Art,wird hierdurZ) nicht berührt, soweit der Bundesrath von seiner Befugnis; keinen Gebrauch gemacht hat. Diese Anordnungen sind dem Reichs: kanzler zur Kenntnißnabme mitzutheilen.

11]. Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel.

6 36.

Die Zylaffung von Werthpapieren um Börsenhandel erfolt an ]eder Börse durch eine Kommizsfion (Zulassungs- Stelle?, von deren Mitgliedern mindestens die älfte aus Per- onen bestehen muß, welche nicht ins Börsenrcgistcr für Werth: papiere 54) eingetragen find.

Von der Verathung und Beschlußfassung über die Zu- la fung eines Wertbpapters zum Börsenhandel sind diejenigen

itglteder ausgeschlossen, welche an der Einführung dieses Wertbpapicrs in den Börsenhandel betheiiigt sind; für die ausscheidenden Mitglieder smd Stellvertreter nach näherer Bestimmung der Börsenordnung zu berufen.

Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht: .

:x. die Vorlcgung der Urkunden, welche die Grundlage für die u emittierenden Werthpapiere bilden, zu verlangen und diesze Urkunden zu prüfen;

1). dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurtheilung der zu emittierenden Wertbpapiere nothwendigen ihatsäcblichcn und rechtlichen Ver?ältnisse soweit als möglich mformxert wird, und bei Unvolltändigkeit der Angaben die Emission nicbt zuzulassen;

0. _Emistonen nicht zuzulassen, durch welche erhebliche allge_meme Intereffen geschädigt werden oder welche offenbar zu einer Uebervortheilung des Publikums fiihren.

Dre ZuiassungsfteUe darf die Emission ohne Angabe von Gründen ablehnen. Im übrigen werden die Bestimmungen uber dre Zusammense ung der Zulassungsstelle sowie über die Zulä sigkeit einer Bes werde gegen deren Entscheidun en durch die örsenordxmn en getroffen. Die " ulaffungsste e ist be- !u 1, zum Borsen andel zugelassene erthpaptere von dem- el en auszus ließen.

Die Zula sung deutscher Reichs- und Staats-Anleiben darf

ni tv a t werden. ck ersg §37

Wird von der Zulassungsstelle einer Börse der Anita auf ulaffung von Werthpapieren zum Börxenhandel abge ehnt, 0 hat die Zulassungsstelle den Vorständen er übrigen deutschen örsen für Wertbpapiere MittheiiuR; Yu machen. Dabei ist anku eben, ob 17 e Ablehnung„mit 1": steht auf örtliche Ver- t“ sse'oder aus anderen Grunden erfolgt ist. In leßterem alle darf die Zulassun von einer anderen Borse m_tr mit aisiinmniung derjenigen telle ertheilt werden, welche die Zu- , n' aYelehnt hat. , ntragsteller hat anzugeben, db das (Hefti um Zu- lassung“ bereits bei einer anderm Borse em cm t ist odxr YZ“ tig eingereicht wird. Ist dies der Fa , so sollen die ert papiere nur mit Zustimmung der anderen Zulassungs- stelle “zygelaffen werden. § 38 Nach EinreicZung des Antra s auf Zulassung von Werth- , _ e von der ula un sstelle unter Bezeichnung derTmfubrung' rma, des eirä s owle der Art der eiii u- führenden Wert papiere zu “om xéüiitchen. Zwischen meier

Veröffentlichung ,und *der Einfiihrung an der Börse muß eine Frist von mindeienssechs Tagen liegen.

Vor der ?:ulaffung i , sofern es ftch nicht um deutsche Reichs: oder Staats-Anlei en handelt, ein Prospekt u ver- öffentlichen, wel er die für die Beurtheilun des Wert es der einzucxührenden aziere wesentlichen Anga en enthält. Das Glei e ili für onoertierungen und KapitalSerhöbungen. Der Pro pekt muß den Betrag, welcher in den Verkehr ge-

bracht, sowie den Betrag, welcher rorlä'ufig vom Verkehr aus--

eschlossen werden soll, und die Zeit, für welche dieser Aus- ßchluß erfol en soll, ersichtlich machen. ,

Für chuldverschreibmigen, bezüglich deren das Reich oder ein Bundesstaat die volle Garantie übernommen hat, und für Schuldverschreibungen kommunaler Körperschaften und kommunalständischer Kreditinstitute kowie der unter staat: lich_er Aufsicht stehenden Pfandbriefansta ten kann die Landes- regierung 1) von der Verpflichtung zur Einreichung eines Prospekts entbinden.

' 39. Die Zulassung von AZien eines zur Aktiengesellschaft oder zur Kommanditgescllschaft auf Aktien um ewandelten Unternehmens zum Börsenhandel darf vor Ablauf eines Jahres

nach Eintragung der Gesellschaki in das HandelSregister und

vor der Veröffentlichung der er ten Jahresbilan nebst Gewinn- und Verlustrechnung nicht erfolgen. In be ondcren Fällen kann diese Frist von der Landcsregierung 1) ganz oder theilweise erlassisen werden.

Die Zula ung von Antheiissrbeinen oder staatlich nicht garantierten Obligationen ausländischer Erwerngesellscbaften ist davon abhängig, daß die Emittenten Zick) auf die Dauer von fünf Jahren verpflichten, die Bilanz owie die Gewinn- und Verlustrechnung jährlich nach Feststellung derselben in einer oder mehreren von der Zulassungsstelle zu bestimmenden deutschen Zeitungen zu veröffentlichen.

LZ 40.

Für Werthpapiere, welche zur öffentlichen Zeichnung auf- gelegt werden, darf vor beendeter Zutheilung an die Zeichner eine amtliche Feststeliun des Preises nicht erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt smd Gcßchäffe von der Benußung der Börlsen- einrichtu11gen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmak ern nicht notiert werden. Auch dürfen für solche (Geschäfte Preis- listen (Kur-chitei) nicht veröffentlicht oder in mechanisch her- gestelltrr Vervielfältigung verbreitet werden.

§ 41.

Für Werihpazoiere, deren Zulassung zum Börsenhandel verweigert oder nicht nachgesucht ist, darf eine amtliche Fest- stellung des Preises nicht erfolgen. Geschäfte in solchen Wrrtbpapierrn find von der Benußung der Börseneinrichtungen auSgeschiossen und dürfen von den Kursmaklern nicht ver- miitelt werden. Auch dürfen für solche an der Börse abge- schlossenen Geschäkie Preislisten (Kurszeitel) nicht veröffentlicht oder in mechanich hergestellter Vervielfältigun verbreitet werden, soweit nicht die Börsendrdnung fiir beondcre Fälle Ausnahmen gestattet. § 42

Der Bundeswth bestimmt den Mindestbetrag des Grund- kapitals, welcher für die Zulassung von Aktien an den cin: zelnen Börsen maßgebend ein sol], sowie den Mindestbetrag der einzelnen Stücke der zum Handel an der Börsezuzulaffendcn Wcrtbpapiere.

Weitere Bestimmungen über die Auf aben der Zulassungs- stelle und die Voraussrßungcn der ulassung trifft der Bunchratb.

Dic Bcfugniß der Landesregierung, ergänzende Be: stimmungen zu treffen, wird Hierdurch nicht berührt; dicse Bestimmungen find drm Reichskanzler mitzuihcilcn.

§ 43. Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Werthpapierc um Börsenhandel zugelassen sind, Angaben, welche für die eurtbcilung dcs Werths crbcblick) sind, unrichtig, so haften diejenigen, welche den Pro pekt erlassen haben, sowie die- 'enigcn, von denen der Erlaß des Prospekts aus eht, wenn iir die Unrichtigkeit gekannt haben oder ohnegrobes erschulden hätten kennen müssen, als Gesammtschuldner ]edem Befißer eines solchen Werthpapiers fiir den Schaden, welchcr demselben aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwächst. Das Gleiche ailt, wenn der Prospekt infolge der Fortlasiun?3 wesentlicher Thatsachen unvollständig ist und diese

nvolistän igkeit auf bösiichem Verschwci en oder au der bös- lichen Unterlassung einer ausreichenden rüfung seitrns der- jenigen, welche den Prospekt erlassen haben, oder dcr1enigen, von denen der Erlaß des Prospekts aus eht, beruht.

Die Ersaßpflicht wird dadurch ni t aUSgeschlossen, daß

der 5erospekt die Angaben als von einem Dritten herrührend bezei net,

§ 44.

Die Ersaßpflicht erstreckt fich nur auf diejenigen Stücke, welche auf Grund des Prospekts zugelassen und von dem Be- sißer auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts erworben sind.

Der ErsaUYpflichtigr kann der Erkaßpflicht dadurch genügen, daß er das erthpapter gc en Ertattung des von dem Be- sißer nachgewieenen Erwer Spreises oder desjeni en Kurs- werths übernimmt, den die Werthpapiere zur Zet der Ein- führung hatten. '

Die Erserflicht ist auSgeschloffen, wenn der Bestßer des Papiers die nrichtigkeit oder Unvollständi keit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte. eiches iit, _wenn der Befißer des Papiers bei dem Erwerb die Unrtcßtt keit der Anlgaben des Prospekts bei Anwendun derjenigen orgfalt, we (she er in eigenen AnFiegen eiten beo a Zet. kennen mußte, es ei denn, daß die rsaßp icht durch vSllches Verhalten begründet ist. 45

. Der Er avanspruch verjährt in fünf Jahren seit der Zu- la ung der &Ierthpapiere. Die Verjährung läuft auch gegen _ nderjährige und bevormundete Personen, sowie kxe en 1uristische Per onen, denen eseßlich die Rechte der Mn r- jährigen Fuste en„ ohne ZulaHsung der Wiedereirzseßun in den vori en „tan , ]edo mii Vorbehalt des Nuckgriff? gegen die ormunder und erwaiter.

§ 46. Eine Vereinbarung, dur welche die nach den §§ 43 bis 45 bsegründete Haftung ermä igt oder erlassen wir , ist un- mir am.

Weiteräehende Ansprüche, welche nach den Vorschriften des bür er chen Rechts auf Grund von Verträgen erhoben werden mmen, bleiben unberührt.

, schlie

§ 47. ' Fiir die Entscheidung der Ansprü 2 aus den 43 ist olßne Rücksicht auf den Wert ck § UW lick) das Landgericht des Ortes zu?: rang, an dessen Borse die Einführung des Werthpapiers eri'ol te. Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für HandelSJachen so gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Revision, sowie die BrschwUde RIM Entscheidungen des Ober:Landesgerichts. geht an das

eichsgericht.

17. Börsenterminhandel.

§ 48.

Als Börsentermingeschäfte in Waaren oder Werthpapieren Felten Kauf- oder sonstige Anschaffungsgeschäfie auf eine fest,- estimmte Lieferungszeit oder mit riner festbeslimmten Lieferungsfrist, wenn sie riack) Geschäßtsbedingungen geschlossen werden, dir von dem Bdrsenvorstan für den Terminhandex festhse t smd, und wenn für die an der betreffenden Börse ges )lo enen Geschäfte solcher Art eine amtliche Feststellung von Terminpreisen (§§ 29, 35) erfolgt.

§ 49.

Ueber die Zulassung von Waaren und Werthpapieren zum Borsenterminhandei entscheiden die Börsenorgane nach näherer Bestimmung der Börsendrdnung.

Die Börsenorgane smd verpflichtet, vor der Zulassung von Waaren um Börsenterminhandel in jrdem rm einen Fall Vertreter er betbeiligten Erwerbszweige gutacbtli zu Hören und das Ergebnifz dem Reichskanzler mitzutheiien. Die ZW lassung darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermittelungen keine Ver- anlassung finde. ] 70

e) .

Der Bundesrat!) ist befugt, den Börsenterminhandei von Bedingungen abhängig zu machen oder in bestimmten Waaren oder Wertbpapieren zu unterJagcn.

Dcr Börsenterminhande in Antheilen von Bergwerks: und Fabrikunternehmungen ist untersagt. Der Börsentcrmin- handel in Antheiien von anderen Erwerbsgesellschaftcn kann nur gestattet werden, wenn das Kapital der betreffenden Er: werbsgesellschaft mindestens zwanzig Millionen Mark beträgt.

Dcr börscnmäßige Terminhandel in Getreide und Mühlen- fabrikaten ist untersagt. Z 51

Insoweit dcr Börsenterminhandel in bestimmten Waarcn odcr Werthpapieren durch dieses Grieß oder vom Bundeswti) untersagt, oder die Zulassung desselben von den Vörsenorganen endgültig verweigert ist, sind Börseniermingeschäste in diesen Waaren odcr Wrrt?papierrn von der Benußung der Börsen: einrichtungen ausge chloffcn und dürfen von den KurSmaklern nicht vermittelt werden. Auch dürfrn für solche Geschäfte, sofern sie im Inland abgeschlossen smd, Preislisten (Kurs: zettel) nichi vcrößfentlicht oder in mechanisch hergestellter Ver- vielfältigung ver reitet wcrden.

Desgleichen ist ein von der Mitwirkung der Börsenoraane unabhängiger Terminhandrl von der Börse ausgrschloffcn, soweit er sich in den fiir Börscntcrmingrschäfte üblichen Formen vollzieht. _

§ 52.

Wird die Zulassung von Waarcn oder Wcrthpapicreu um Börsenterminhandrl nicbt nachgrsucht, so kann ein thai- ?ächlich stattfindendcr Terminbandci von den Börsenaufsicbts-

3 5 bezeichneten Folgen untrrsagt

§ 53.

Bei dem Vörsrnterininhandel in Waaren geräth der V&- käufer, sofern er nach erfolgter Kündigung eine unkontraktiiche Waare liefert, in Erfüllungsverzug, auch wenn die Lieferungs- frist noch nicht abgelaufen war.

Eine cntgegrnstchcnde Vrreinbarung ist nichtig.

§ 54.

Bei 'edem zur Führung drs Handelsregisters zuständigen Gericht isjt je ein Bdrscnregistcr fiir Waaren und für Werth- papirre zu fiihren. Die Landesrrgierung kann die Führung des Registers fiir die Bezirke mehrerer (Gerichte einem derselben übertragen.

behörden mit den im 5 werden.

.-

§ 0.

In das Börsenregister werden nach Namen, Vorxiamcn, Stand und Wohnort die Personen cingetra en, die sich an Börsentrrmingrschäftcn in Waaren odcr erth apieren be- theiligcn wolien. Betrifft die Eintragung eine andrlsqeseli- xchaft oder juristische Person, so ist ihre Firma oder ihr Name owre der Ort, wo sie ihren Siß hat, ein utra en. , ,

Die Eintragung erfolgt in dem RegiX'ter es Bezirks, in welchem der Einzutragende seine gewerbliche Niederlaffung oder in Erman elung einer solchen seinen Wohnsiß bat. Fall einer Ver cgung der Niederlassung oder des Wohnfißxs wird die Eintragunq unter Löschung in dem Register des bis- ?erigen Bezirks in das Register des neuen Bezirks gebuhrcn- rei übertragen. 56

Das Börsenregister ist offentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichcn Dienststunden einem Jeden Festaktet. Auch kann von den Eintraqungerr gegen Erlegunß

er Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. § 57

Vor der Eintragung in ein BörsenreFister ist xine Erw tragunßsgebiibr von einhundertfiinfzig Mar u entr1ch1,en-_

Fur jedes folgende_ Kalender ahr, währen dessen dte Elk? tragung bestehen soli, ijt eine ErbaltungSgebühr von ]e funs- undzwanziJHMa-rk zu a len. ,

Die ebühren fiie en, insoweit die Landesregierung?" nicht ein Anderes bestimmen, den Landeskasfen zu.

§ 58. Den Antra auf Eintragung hat der Ein utragende oder, falls er sich durJ) Verträge nicht verpflichten ann, sein geski- licher Vertreter zu stellen. , t

Kinder unter väterlicher Gewalt und Ehefrauen, die me?. Handelsfrauen sind, bedürfen der Genehmigung des Vat oder Ehemannes. ' der

Der geseßliche Vertreter einer unter Vormunds aft, " Pfle chaft(Kuratei) stehenden Person bedarf der Gene mlglmg der ormundschaftsbehorde.

Der Antrag ist bei dem erirhie, bei welchem das Börsen- register geführt wird, mündlich zu Protokoll zu |ck?" “der schriftlich einzureichen. '

Schriftliche Anixä e müssen gerichtlich oder notariell auß

genommen oder beglau igt sein.

h des Streitzegxn ands aus-

D rder iche Genehmigung" 58) Anwendun . 'twaÉMäge und Erklärungen "o entlicher Behördeéi bedürfen, wenn fie vorschriftsmäßig unters rieben und untersiegelt smd,

laubi un . keiner Beg g 9 Z 60.

Der Antrag auf Einxraäung [oll die_Erklärunq enthalten, da der Einzutrqgende Borsentermmgeschafte in Waaren oder Werthpapieren eingehen molke.

Der Antrag auf Eintragung in" das Waarenregister kann auf bestimmte Geschastszmetge beschrankt werden. Aquntrag ist gebührenfrei die Eintragung auf weitere Geschäftszweige auszudehnen oder die etqgetragezie Beschränkung zu löschen; auf einen solchen Antrag finden die Bestimmungen der §§ 58,

59 entsprechcnde Anwendung.

ie vo ehenden Be-äimmuxen finden auch auf eine

62.

Die erfolgte Eintragung ist von dem (Gericht obne Verzug ihrem ganzken Inhalt n_ach_ auf _Kosten des Eingetragenen im Neicbs-aneiger“ sowre m denxxmgen Öffentlichen Blättern bekannt zu machen, welche „gemaß Artikel14 des Handels- gcseßbuchs für dte_Veroffentlichungf der m das HandelSregister aufgenommcnen Eintragungen bestimmt sind.

§ 63.

Die Löf ring der Eintragung erfolgt gebührenfrei auf Antrag drs mqeiragenezr oder seines geseizlichen Vertreters am Schluß des Jahres, in welchem der Löschungsantrag ge- teilt ist. Fiir Kinder unter väterlicher Gewalt und für Ehe- rauen, wclche mcht Handelsstaucn sind, genügt der Antrag des Vaters oder Ehemanns.

Der Löschun santrag ist bci dem Gericht mündlich zu Protokoll zu „ste eri oder in_ gerichtlicher oder notarieller Be- laubigung einzureichen. Dre Vorschrift im § 59 Absaß 4 ?indet entsprechende Anwendung.

§ 64.

Eine Eiritragung, die nicht nach den Vorschriften im § 58 erfolgt ist, wrrd, wenn der Mangel nicht inzwischen beseitigt ist, von Amtswegen gewicht.

Am Schluß drs Kalenderjahres wird eine Eintragung von Amtswegen geloscht, wenn die Erlzaltungsgebühr für das st- folgende Jahr nicht bis zum En e des vorleßten Monats es laufenden Jahres eingezahlt ist.

, § 65. Jedes Gericht [Jai nach Beginn des Kalenderjahres einc

* Liste derjenigen Per onen aufzusteilcn, deren Eintragungen am

1, Januar noch in Kraft bestanden.

Das Gericht für den Bezirk der Stadt Berlin, an welches die iibrigen (Gerichte ihre Listen bis zum 31. Januar jedes Jahres cinzufenden haben, stellt naY dercn Eingang unver- üglich eine Gesammiliste auf und ma 1 sie durch den „Reichs- Zinzeiger“ bekannt. § 66

Durch ein Börseniermingrschäft in einem Geschäfts weige, für welchen nicht beide Parteien zur Zeit des Geichäfts- abschluffes in einem Börsenre ister eingetragen sind, wird ein Schuldverhältnis; nicbt bcgriin et.

Das Gleiche gilt von der Ertheilung und Uebernahme von

' Aufträgen forme von der Vereinigung zum Abschluß von

Börsenterminges äften. .

Die Unwirk amkcit erstreckt sich auf die bestellten Sicher- heiten und die abgegebenen Schuldanerkenniniffe.

Eine Rückforderung dessen, was bei oder nach völliger Abwickelung des Geschäfts zu seiner Erfüliung geleistet worden ist, findet iiicht statt. § 67

Wer drn Vorschriften des § 58 zuwider ein„etragen worden ist, gilt nur dann als eingetragen, wenn der an ei Zur Zeit des (Hrschäfisabschlusses dem anderen Theil nicht e- annt war.

Wer troß erfolgter Löschung im Börsenrcgister noch in dcr Gesammtliste (J 65) auf eführt ist, gilt als eingetragen, sofern nicht zur Zeit des Ge chäftsabschlusscs der andere Theil von der bemirkten LöschuYk Kenntnis; hatte. Das Gleiche gilt bis zum Ablauf einrs onats seit der Veröffentlichung der Gesammtliste von demonigen Personen, welche in dieser Liste infolge der Löschung nicht wieder aufgeführt sind.

68.

Die Bestimmungen des ' 66 finden auch dann Anwen-

dur) , wenn das Geschäft im Auslande geschlossen oder zu erfu en ist. In Ansehung von Personen welche im Jnlande weder einen „Wohnsiy ndch eine ewerbiiche Niederlassun? haben, ist die Eintragung in das örsenrcgister zur Wir samkeit des Geschäfts nicht erforderlich.

Ge e_n Ansprüche aus örsentermingeschäften sowie aus der Eri erlung und Uebernahme von Aufträgen und aus der Veremigyn zum Abschluffe von VörÉentermingeschäften kann yon demxexu en, welcher zur Zeit der ingehung des Geschäfts m dem Boréenregisier für den' betreffenden GeschäftSzweig em: Fetragen war, _sowie von demxenigen, dessen Eintragung nach eit vorstehenden Bestimmungen €§ 68 Absaß 2) ur Wirksam- keit des Geschäfts nicbt erforder ich war, ein mwand nicht darau gegründet werden, daß die Erfüllung durch Lieferung der aaren oder Werthpapiere vertragSmäßig ausge- schlossen war.

7. KommissionSgeschäft.

andelsgeseßbuchs

70. Die Bestimmunxéen des§ Art. 376 des F 74 ! is er eßt.

werden durch die Be timmungen der §§ 71 § 71.

Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, welche einen Borsen- oder Marktpreis haben, und von Werthyapteren, bei denen ein Bör en- oder Marktpreis amtlich f "tgesiellt wird, kann der uftrag, wenn der Kommttteni' mcht ein Anderes bestimmt hat, von drm Kommissionär dadurch aus eköhrt werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll, se t als Verkäufer liefert oder das YYYYW er zu verkaufen beauftragt ist, selbst als Käufer

Im Fall einer solchen Ausführung des Auftra s ist die Ffli t des Kommisfionärs, Rechenschaft über die Ab chließung

es auf!! oder Verkaufs zu geben, an den Na weis be- ränkt, daß bei dem bere neten rxi e der zur Zeit der eiusführung des Auftrags b te ende o cm oder Marktpreis lungehalten ist- Als ett der us ührung gilt der Zeitpunkt, be wel em der Komm sfionär die nzeige von der Ausführung huis er Absendung an den Kommittenten abgegeben hat.

Ist bei einem Auftrage, der während der Börsen: oder MariYeit ausLufü rxn war, die Ausführung-Zan ei e erst nach dem chluffe er orse oder des Marktes zur Äh endun ab- grgeben, sg dqrf der berechnete Preis für den Kommikxnien mcbt ungunstiger sein als der Preis, der am Schlusse der Borse oder des Marktes bestand.

_ Bei Aufträgen zu bestimmten Kursen (erstem Kurs, Mtitelkurs„leßtem Kurs) ist der Kommissionär ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abseiidung der AusführungSanzeige be- rechtigt und verpflichtet, disse Kurse dem Kommittenten in Rechnung u stellen.

Bei ert'hpapieren und Waarrn, Für welche der Börsen- pder Marktpreis amxlich festgestellt wird, ann der Kommis wnär im Falle der Ausfuhrung des Auftrags durch Selbste ntritt dem KommUienten keinen un ünftigeren Preis als den amtlich festgesteilten 11) Rechnung ste en.

Die Bestimmungen der Absäße2 bis 5 können nicht durch Vertrag abgeändert werden.

§ 72.

Arie!) im Falle der Ausfiihrang eines Auftrags durch Selbstemtritt ( 71) muß der Kommissionär, wenn er bei Anwendung p ichimäßigcr Sorgfalt den Auftrag zu einem ?iinstigeren als dem nach § 71 sich ergebenden Preis aus- ühren konnte, dem Kommiitenten den günstigeren Preis in Rechnung stellen. '

Hat der Kommissionär vor Absendung der Ausfiihrungs- anzeiqe aus Anlaß des ertheilten Auftrags an der Borse oder am Markt ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommitienien keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis bcrechnen.

Die vorstehenden Bestimmungen können nicht durch Ver- trag abgeändert werden. 73

§

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewö?nlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsge chäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.

§ 74.

Erklärt der Kommissionär bei der Anzeige von der Aus- führung des Auftrags nicht ausdrücklich daß er selbst eintrete, so gilt dies als Erklärung, daß die Äusführung durch Ab- schluß des (Hoschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Kommittenten erfolgt sei.

Eine Vereinbarung wischen dem Kommittenten und dem Kommissionär, daß die -rklärunJ? darüber, ob_ der Auftrag durch Selbsteiniritt oder durch bschluß mit einem Dritten erledigt sei, über den Tag der Ausführungsanzeige hinaus aufgeschoben werden dürfe, ist ungültig.

Auch wenn der Auftrag als durch Abschluß des (Hesschäfis mit einem Dritten ausgefiihrt gilt, haftet der Kommis tonär, falls er nicht zugleich Mit der Anzei c der Ausführung den Dritten namhaft macht, fiir die Erfii ung des Geschäfts.

71. Straf- und Schlußbestimmungen.

§ 75.

Wer in betrügerischer Abficht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, um auf den Börsen: oder Marktpreis von Waaren oder Werthpapieren einzuwirken, wird mit Gefän niß und ugleich mit Geldstrafe bis zu fünfzebntausend ark bestrait. Auch kann auf Verlust der bürgerl chen Ehrenrechte erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließ- lich auf die (Geldstrafe erkannt werden.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in betrüge- rischer Absicht wissentlich unrichti c Angaben in Prospekten 38) oder in öffentlichen Kundge ungen macht, durch welche die Zeichnung oder der Ankauf oder Verkauf von Wertbyapieren berbeigeführt werden soll. § 76

Wer für Mittheilungen in der Presse, durch welche auf den Börsenpreis eingewirkt werden soll, Vortheile gewährt oder verspricht oder sich gewähren oder versprechen läßt, welche in auffälligem Mißverhäitniß zu der Leistung steYHen, wird mit Gefängnis; bis ZFI einem Jahr und zugleich mit eldstrafe bis zu fünftausend ark bestraft.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich fiir die Unter- lassung von Mittheilungen der bezeichnetrn Art Vortheile gewähren oder versprechen läßt.

Der Versuch ist strasfbar.

Sind mildernde Um fände vorhanden, s 0 kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.

77. Wer wissentlich den VoKchrifien der §2s 40, 41, 51 und 52 zuwider Preislisten (Kursixettel) verb entlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfalti ung verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu eintau end Mar oder mit Haft oder mit Gefängnis; bis zu sechs onaten bestraft.

78.

Wer TewobnheitSmäFg §m ewinnsüciziiger AbsichtAi-Zdere unter Aus eutun ihrer nerfa renbeit o er ihres Leichtsinns zu Börsenspekulationsgeschäften verleitet, welche nicht zuihrem Gewerbebetriebe gehören, wird mit Geanniß und qulleiZ mit Geldstrafe bis zu fünfLe ntausend ark bestraft. u kann auf Verlust der bürgeri en Ehrenrechte erkannt werden.

79. Ein Kommissionär, welZer, unz sick) oder einem Dritten einen Vermögensvortheil zu verscha Ei?, 1) das Vermögen des Kommitenten dadurch besYYFkt, s ge

daß er insi tlich eines abzuschließenden G wider bes eres issen unrichtigen Rath oder unri Auskunft ertheilt, oder 2) bei der Ausführung eines Auftrags oder bei der Abwickelung eines Geschäfts absichtlich zum Nachtheil des Kommittenten handelt, wird mit Gexän nix. bestraft. Neben der GefängnFstrafe kann auf Geldtra e is zu dreitausend Mark sowie auf erlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umxiände vorhanden, so kann aus- schlieJick) auf die Geldstra e erkannt werden. er Versuch ist strafbar in den Fälien der Ziffer 1.

80. ' Die in dem 11. 17. un 7. Abschnitte sowie im § 75 bezüglich der Wertßpapiere etroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und auslän isZe Geldsorten.

Der Artikel 249 4 Ziffer 2 "des Handengesesbuchs wird aufgehoben.

82. Dieses Gesch tritt mit d§em 1. Januar 1897 in Kraft.

Diein den 540bis657en UWYH?" n treu:! mit dem 1. Nanber 1896 in raft. Mit Fenß-buw Ende „des Jahres 1896 erfolgten Eintrazun en in das B en- reYster ist nach Beginn des Jahres 18 gemäß § 65 zu ve a ren. . ie im FF 39 enthaltene Vorschrift tritt mit dem 1. Juli,

189655" KLF ctßl ß börs ßi 50" er _ u von ' enmä gen Termin e W ten Absatz 3) LF nur bis zum 1. Januar 1897 ggeijtattxt mi(t§ der Maßgbabe, die bis zu diesem Tage abgeschlossenen Geschäfte auch is zu _diesem Tage abgewickelt Lein müssen.

Urkundli unter Unserer 6 sie enhänbigen Unterschrift und beigedru em Kaiserlichen“ egek

Gegeben Kiel, an Bord einer Yacht „Hobenzoilern“ den 22. Juni 1896.

W i l h e l m.

(14. Z.) Fürst zu Hohenlohe.

Personal-Veränderunaen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnriche 2r. Ernennungen B'eförderungen und Versetzungen. Jm aktiven eere. Kiel, an Bord S. M. Yacht ,Hobenzollern', 21. Juni. rin: Wilhelm zu Wied, m der Armee und zwar als Sec.Lt. b. 14 51111333 des Regis. der Gardes du Corps, unter Vorbehalt der Pa- teniierung, qngestelii. Thierry, r. Lt. vom (Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm 11. (1.Schles.) r. 10, unter Stellung iz. la suit,- dWskFi Regis, zur Dienstleistung bei dem Auswärtigen Amt kom- man er .

„Jm Beurlau'btfenstande. Kyffhäuser,13.Iuni. Harz, Major von den Pionieren ]. Aufgebots des Landw. Bezirks Dort- mund, der Charakter als Oberst-Lt. verlieben.

' Kathoiische Militär-Geiftliche.

Middendorf, bisheriger stelivertretender Militär-Seelsorger in Spandau, zum Garn. Pfarrer daselbst ernannt.

xn. (Königlich SärbfistheS) Armee-Korvs.

Offiziere, Portepee-Fäbnriche 2c. Ernennungen, Befördrrungen und Verse ungen. Jm aktiven eere. 20. Jirnt. Hummißscb, Obert und Vorstand des Bekleidungs- amts, nz Genehmigung seines Ab cbiengesucbs mit Pension und der Erlaubnis; zurn Tragen der Uniform des 10. Inf. Regis. Nr. 134 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, zur Disp. gestellt und zum Direktor der chm. Verwaltch Dresden, Ro berg-Leipniß, Obersi-Lt. und etatSmaß.StabSoffizter des 10. Inf. eZts. Nr. 134, unter Beförderung zum,O ersten, zum Vorstand des 5 ekleidungsamts, _ ernannt. W eigel, Major und Bars. Kommandeur vom Schüßen- (Füs. Regt. Prinz Georg Nr. 108, unter BeiaYung in seiner Diens ellung. zum Oberst-Lt. befördert. Aufs läger, Major und Bats. Kommandeur vom ]. (Leib-) Gren. Re 1. Nr. 100, unter Be- förderung zum Oberst-Lt., als etatsmäß. tabßoffizier in das10.Jnf. Regt. Nr. 134 verse t. Frhr. v. Wirsing, Hauptm. und Komp. Cbef„bom 7. Inf. sgt., Fring Georg Nr. 106, unter Beförderung zum uberzäbl. Major, dre em Regt. aggregiert. Wahle, Hauptm. a greg. dem 1. (Letb-) Gren. Regt.,Nr. 100, unter Beförderung zum

a1or, als Vats. Kommandeur in dieses Regt. einrangiert. von Logan, Haubtm. und Kowv. Chef vom 5.Jnf. Regt. Prinz riedricb August Nr. 104, zum Bekleidungsamt versest. Srume, Pr. t. vom 11; Inf. Regt. Nr. 139, unter Verseßung in das 5. Inf. Regt. ernz Friedrich August Nr. 104, Haeser, Pr.Lt. vom 7. Inf. Regt.

rmz eorg Nr. 106, - zu Hauptleuten und Komp. Chefsvorlävfig obne Pateyt, befördert. Baumgärtel, Pr. Lt. vom 4. Inf. Regt. Nr. 103, in das 1,1. Inf. Regt. Nr. 139, Graf Kielmansegg, Yk. Lt. vom 1. (LNZ)“) Gren. Regt. Nr. 100, in das 4. Inf. Regt.

r. 103, Rittrr und Edler ?err v. Berger, Pr. :Lt. vom 6. Inf. Regt. Nr.105 König Wil elm 11. von Württemberg, mit der Erlaubmß zum Forttra en der bisherigen Uniform, in das 1. (Leib-) Gren. Regt. Nr. 100, cbäffer, Pr. Lt. vom 6.Jnf.Re .Nr. 105 König Wilhelm 11. von Württemberg in das 7. Inf. egt. Prinz Geor Nr. 106, - versryt. Beckmann, Port. Fähnr. vom 8. In . Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, H e r i n ?, Port. Fähnr. vom 9. Inf. Regt. Nr. 133, - zu Sec. Lts. eför'dert. Linde, Unterbff. vom 10. Inf. Re i. Nr. 134, Strube, Oberjäger vom 3. Ja er-Bat. Nr. 15, " chulz, Unteroff. vom Fuß-Art. N Nr. 1 , - zu Port. Fabnrr en ernannt. reßsch, charakteer? Oberst-Lt. z. D., untcr Fortgewa rung der geseyl (ben Pen on und m der Erlaubnis; zuzn Tragen der Uniform des 7. Inf. egts. rin; Georg Nr. 106 mrt den Vorgeschriebenen Abzeichen, von der Sie ung als Kommandeur des Landw. Bezirks Sckpneeber enthoben. Jung- nickel, cbarakterrs. Oberst-Lt. 3. D. und irektor der Garn. Verwalt. Dresden, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Schnee- berg ernannt. lechsig, Major z. D., unter Fortgewäbrung der ßeseßlichen Pen on und mit der Erlaubniß zum ferneren Tragen er Uniform des 11. Inf. Regis. Nr. 139 mit den vor escbriebeneu Akt)?)eilßhen, Von der Stellung als Mitglied des Beklg en d en.

Jm Beurlaubtrnstande. 20. Juni. Pape, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, zum Pr. Lt., Lenny, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw.

ezirks, Dr. Weber, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Borna, - zu Hauptleuten, - befördert.

Achhiedsbewilligungen. Im aktivenHeere. 20.Juni. Roi s , Hauptm. d. 19. 8111139 des 5. Inf. Regts. Prinz Friedrich Augut Nr. 104, mit enfion und der Erlaubnis; zum Tra en der Uniform des 3. Inf. egts. Nr. 102 rinz-Negent Luitpo von Bayern mit den vorgeschriebenen Abzei en, der Abschied bewiliigt.

ofmann, Sec. Lt. vom 3. eld-Art. Neat. Nr. 32, zu den

ffizieren der Res. dieses Regis. ü ergefübrt. Wolff, Major 3. D., zuleßt Kom . Chef vom 11. Inf. Re 1. Nr. 139, unter Fortgewäb- rung der ge eYickzen Pension und m der ErlauaniY zum ferneren Tragen der niform des 1. Leib-) Gren. Regts. r. 100 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, der bschied bewilligt.

Jm Beurlaubtenftande. 20. Juni. Demmerin Pr. Lt. von der Res. des 1. Ulan.Regis.Nr. 17 Kaiser Franz Josep von Oesterreich, König von Un arp, wegen überkommener Feld- und Garn. DienstunfäbiZZeit, Me nett, Sec. Lt. von der Fuß-Art. 1. An gebots des W:). Bezirks Dresden-Altst., Dr, ennicke, Sec. t. von der Inf. 2. Auxgebots des Landw. Bezirks öbeln, - diesen Beiden behufs Ueberfü rung zum Landsturm 2. Aufgebots, -- der Abschied bewilligt.

Jm Sanitäts-Korps. 20. Juni. Fischer Unterarzt des S üßen- Füs.) Re ts. Prinz Geo: Nr. 108; die Unterä der Re .: Dr. elßer es Landw. Bui Dreöden-Altst., Or. oeb- belin, Bolse des Landw. Bezirks Drudm-Neuß, Robben! Landw. Bezirks Großenhain, 1)r. Baumann des Landw. Bak! Freiberg, Dr. Nennewiy, Vr. Günzel, Vr. Mey. Nun e, Dr. irnbaber StummedesLandw.BezirksLeipzig,Dr.Rich er des ndw. Bezirks Zwickau, ])r. Fiedler, Unt : der sam.. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, - zu Assist. Ileum 2. Kl-

beördert. f Beamte der Militär-Verwaltung. Durch Aller öcb en Beschluß. 11. Juni. Jab", ÜJmftr. vom 3. eld- rt. Regt. Nr. 32, der Charaku elk nungs-Ratb ver]

1. s. it

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Evangelische Militär-Gei liebe. DurÖVeJüZungOdes Kriegs-Mini eriinu. R.Kel- Graefe, evan is er iv. iger in Dresden, nalen 31.“ 1896 aus der litärqeifili aussesäieden.