1896 / 149 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Jun 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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:Beiörderun'gen und er

W (Maliib Württemberoksabes) UMee-Korbö.

Offkiikre- Porte “Fähnrich Z.. (F?rennungen. e uzrgen. ui a ven eere. 16. Juni. Happoldt„ Obe t-xt. und Vo and des Beklei ungs- mut; des Armee-Korvs, zum Obersten ördert. Harde g, Oberst-Lt. und etatSmäß. Staböoffi ier des nf. Regts. von 8der Marwiß 8. Pomm. Nr. 61, unter ntbebung von dem Kommando naZnPreu en und eförderung zum Ob ten zum Kommandeur des 4. f. Reats. Nr. 122 Kaiser Franz Zo epd von Oesterreich, König von Ungarn, Geßler or und Abt eil. Kommandeur im 2. Feld- Art. Regt. N;. 9, Prinz agent Luitpold von Bayern, mit Pension zur DiOp. gestellt und zum Kommandeur des Landw. Bezirks Calw, -- ernannt. Jitscbin, charakt. Major im Feld-Art. Regt. Köni Karl Nr. 13, unter Beförderung zum Major, vorläufig obnePatent,als-A tbeil. Kommandeur m das 2. Feld-Art. Regt. Nr. 29 rinz-ReZeent Luitpold von Bayern verseßt. Frech, Hauptm. im Fe -Art. egt. König Karl Nr. 13, unter erleibuug des Charakters gls Major, von der Stellung als Vattr. Chef enthoben. Auw ärter. Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preu en Nr. 120, ein Patent seiner (Charge vom 19. Dezember 1 88 verlieben. Herzog Wilhelm von Urach, Graf von Württem- b'ergDuriblaucbt, Hauptm. im Generalstabs des Armee-Korps, Rittm. d. 18 sujßs des Ulan. Regts. König KarlNr. 19, als aggreg. zum General- stabe der26.Div. 1. KöniFlÖWürttemberngerseßt. Frank, Hauptui. und Chef der 4. ( önigl. * ürttemberg.) om . des Königl. Preuß. Eifenbabn-Negts. Nr. 2," nach Preußen bebu s Verwendung bei der 3. Inken. JnsZi kommandiert. Graf v. Reisxbach, Hauptm. und Vattr. Chef mFeld- rt. Regt. General-Feldzeugmerfter (2. Brandenb.) Nr.18, unter (EnthebunJl von dem Kommando, nacb Preu en, als Batik. Chef in das 2. Feld- rt. Regt. Nr. 29 Prtnz-Reaent uitpold von Bayern eingetbeilt. Jetter, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. Alt. Wurttemberg Nr. 121, unter Stellung Tz. 1a 811ij des Nexus„ nacb eußen behufs Verwendung als Komp. Führer bei der Unteroff. chue in PotSdam kommandiert. Feyerabend, Hauptm. und Komp. Chef im 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Josep? von Oesterreich, König von Ungarn, in gleicher Eigenscbat zur 4. (Königl.Wür1temberg.) Komp. des Königl. Preuß. Eisenbahn- Negts.Nr.2 versetzt. rhr. v. Gemmin en-Guttenberg, Rittm. im Drag. Regt. König Nr. 26, unter erse ung in den General- stab, als Hau tmann dem Generalstabe des ' rmee-Korps zuaetheilt. Burgund, r. Lt. im Gren. Regt. Könilz Karl Nr. 123, unter Verseßun m das 4. Inf. Regt. Nr. 122 Ka ser Franz Joseph von Oesterrei , König von Ungarn, zum auptm. und Komp. Chef, Moser, Pr. Lt. im 2. Feld-Art. e 1. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, kommandiert als djutant bei der 13. Feld- Art. Vri . ZKöni [. Württemberg., zum Hauptm, vorläufig obne Patent, u l, r. Lt. im Inf. engt. Alt-Würtiemberg Nr. 121, zum Hauptm. und Komp. Chef, vorlaufig obnefépatent, v. Maur, Zr. Lt. im 2. Feld-Art. Regt. Nr. 29 Prinz- egent Luitpold von ayern, unter vorläufiger Belassung in dem Kommando zur Dienst- leistun beim Großen Generalstab und unter Versetzung in das Feld- rt. Rrgt. König Karl Nr. 13, zum Hauptm. und Batik. Chef, vorläufig ohne Patent, Vellnagel, Src. Lt. im 2. Feld-Art. RLF. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, zum Pr. Lt., vor äufig * obne Patent, - befördert. v. Heymann, Königl. Preuß. Pr. Lt., bisher Sec. Lt. im Inf. Regt. v:»n LüZow R. Rhein.) Nr. 25, kommandiert nach Württemberg, in das nf. egt. Alt- Württemberg Nr. 121, v. Poschinger, Königlich vreu iscber Premier-Lreutenant, bisher Second-Lieutenant im 2. Badischen Gren. Regt. Kaiser Wilhelm 1. Nr. 110, kommandiert nach Württemberg, in das Gren. Regt. König Karl Nr. 123, - ein etheilt. Böhler, Sec. Lt. der Ref. (1. D., bisher das Großherzog . Kess. Feld-Art. Regis. Nr. 25 (Großherzogs. Art. Korps) im Armee- orps und zwar als Sec. Lt. beim 2. Feld-Art. Regt. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold Von Bayern mit eine'm Patent Vom heutigen Ta e anZTstellt. Elvrn," Port. Fähnr. im 2,Fe1d-Art. Regt. Nr. 29 TZrinz-b egent Luiivold von Bayern, zum Sec. Lt., Rudolfi, Gehring, Unteroffiziere im Inf. Regi. Kaiser Friedrich, Köni von Preußen Nr. 125, Windmüller, Unteroff. im Feld- Art. Yiegi. Köni? Karl Nr. 13, _ zu Port. Fähnricben, _- [)(-fördert. Jm Beur aubtenstande. 16. Juni. Ebner [., Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Ulm, Brandauer, Pr. L!- Von drr .Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, - zu Rittmeistern, Schmidt, Vizr-Feldw. Vom Landw. Bezirk

Ulm, zum Sec. Lt. der Res. des Pion.Bats. Nr. 13, - befördert.

Abschiedsbswilli uriger). Jm aktiVenHerre. 16.Juni. Balan, Königl. preuß. (Zarakterrs. Gen. Major z. D., bisher Oberst, von dem Kommando des _4. Inf. Regis. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, Köniz: yon Ungarn, enihobsn. v. (Host - kowski, Rittm. aßgri'g. dem Train-Bat. Nr. 13, mit Prusion und der Crlaubniß zum Tragen der Unifortxi des Drag. Regis. Königin Olga Nr. 25, unter Ertheilung der Aussicht auf Anstrllung im Zivil- dienst, Winter, Hauptm. u. Battr. Chef im 2. Feld-Art. Regt. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, mit Pension und der Erlaubnis; zum Tragen der bisherigen Uniform, - der Abschied bewiÜigt.

Im Beurlaubtenftande. 14. Juni. Geyer, Hauptm. der Landw. a. D., zulkxxt von dkr Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bézirkso Stuttgart, der Charakter als Major Verliehen.-

16. Juni. Reinmöller, Hauptm. Von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, mit der Erlaubnis; zum Tragen drr bisherigen Uniform der Abschied bewiÜigt.

Beamte der Militär-Verwaltung.

16. Juni. Maier, Unter-Roßarzt der Nes. vom Landw. Bezirk

Ulm, zum Roßarzt ernannt.

_ Berichtigung. In Nr. 146 d. Bl., Erste Beilage, Seite 2, Zeile 6 von“ oben, mu?; SI 52113811: „11 Brrtnen" statt ,11 Barmen“.

Deutscher Reichsraa. 112. Siizung vom 23. Juni 1896, 12 Uhr. TagesordnurY: Fortsetzung der zweiten Beraibung des Bürgerlichen eseßbuchs bei den » 819 und 8195, be-

treffend den Wildéchadenersaß. Ueber den An ang der Sißung wurde in der gestrigen

Nummer d. Bl. berichtet.

Nach dem Abg. Gräber (Zentr) nimmt das Wort der

| . Minister für Landwirthschaft2c. Freiherr von Hammer: Un:

Meine Herren! Zu den Dienstpflichten des Landwirtbschafts- Ministers in Preußen gehören neben landwirthschastlickyen Angelegen- heiten auch die Iagdangelegenheiien. Außdrücklich erkläre ich, daß ich in erstgedacbter Eigenschaft das Wort ergreife, daß ich mit anderen Worten vorwiegend allgemeine bezw. landwirtbschaftliche Interessen und nicht die Iagdinteressen zu vertreten gewillt bin. Ich bin gewillt, die aÜgemeinen Interessen bez. der hier zur Verhandlung stehenden Frage zu prüfen und zu vertreten.

Nun, meine Herren, erlaube ich mir zunächst einen kurzen Rück- blick auf die Entwickelung der Jagdgeseßgebung in Deutschland, d. 1). in den einzelnen Bundesstaaten, zu werfen sowohl bezüglich der Aus-

* übung des Jagdrecbts, wie bezüglich des Wildschußes, als auch bezüglich

der Wildschadenfrage. Meine Herren, alle diese Fragen sind bisher in fast allen deutschen Bundesstaaten im wesentlichen als Fragen des öffentlichen Rechts behandelt. Man hat ein Jagdgeseß erlassen, wo- durch bestimmt wird, daß nicht jeder Grundbefißer auf seinem Grund und Boden das Jagdrecht ausüben soll; man hat Schranken

für die Ausübung der Jagd des Grundbesißers auf seinem Grund und Boden geseßt; man hat Bestimmungen darüber getroffen, wie die

Verwaltung des gemeinsamen Jagdrechts geführt werden soll; man-

bat dafür Jagdverbände und deren Organe geschaffen; man hat Be- stimmungen zum Schuh des Wildes getroffen; gewissen Wildarten hat man die Hegezeit entzogen; man hat Bestimmungen über die Ent-

schädigung des Wildschadens getroffen; man hat die Leitung und Aufx

sicht über die Iagdangelegenbeiten den Verwaltungöorganen des Staats übertragen mit sebr weitgehenden Befugniffen, kurzum man hat im wesentlichen die gesammten Iagdangelegenbeiten als Fragen des öffentlichen Rechts behandelt, ** die Wildschadenfrage vielleicht nur in der Richtung nicht, daß man die schließliche Feststellung der Entschädigung dem Rechtswege nicht entzogen hat, während man die anfänglicheFeststellung auch des Wildschadens in die Hand der Ver- waltungsbebörden gelegt hat.

Nun, meine Herren, ich glaube, dafür haben wichtige volkswirtb- schaftliche Gründe vorgelegen, die auch jeßt noch maßgebend sind. Einmal ist es zweifellos, daß die Erträge aus den Wildständen in Deutschland einen erheblichen Theil unseres Nationalrvoblstandes, der VolkSernährung darstellen. (Sehr richtig! rechts.) Zweitens ist es zweifellos, daß einer großen Zahl von Personen und Verbänden aus dem Iagdreckzt und der bestehenden Ordnung des Jagdrechts erhebliche Einnahmen zu tbeil werden. (Sehr richtig !) Drittens hat man für die Wildbege und Pflege sorgfältige Be- stimmungen getroffen; man hat gewisse Wildsorten von der Hege und Pflege ausgeschlossen - ich erinnere nur an die Sauen, die überall keine Schonzeit haben -; man hat auch die Befugniß gegeben, da, wo der Wildstand überhand nimmt, Außnabmen yon den Hege- bestimmungrn zu treffen, also auch während der Schon- zeit sonst für nützlich erkannte Wildarten nicht der Schonzeit zu unterwerfen, und das sind Bestimmungen, welche von mir in großer Ausdehnung angelvandt werden, wenn irgendwo der Wildstand überhandnimmt. Ich erwidere dies besonders dem Herrn Abg. Größer, welcher behauptete, die Ge- seßgebung und die Verwaltung sorgen nicht gegen das Ueberhand- nehmen des Wildes.

Wenn man an diesem historischen Hang an den bisher brfolgten Grundsätzen für die Gesetzgebung und Verwaltung festhielte, so muß, wie das die Herren Graf Mirbach und Pauli wünschen, die Wildschadenfrage übrral] aus dem Bürgerlichen Geseßbucb ge- strichen werden (sehr richtig! rechts), weil dieselbe im wesentlichen Gegenstand des öffentlichen Rechts ist, das Bürgerliche Gefeßbuch aber nur Privatrechte ordnen soll. (Sehr wahr! rechts.)

In der Beziehung liegt für mich indessen eine gebundene Marsch- route vor. Der Herr Abg. Gräber hat schon hervorgehoben, daß diese Frage Gegenstand der Erwägung sowohl bei der preußischen Regierung, wie bei den verbündeten Regierungen gewesen ist; daß man dort sich für Aufnahme der Wildschadenfrage in das Bürgerliche Geseßbuch entschieden hat, wohl mit Rücksicht auf die all- gkmeine öffentliche Meinung. Also wenn ich persönlich auch auf den Standpunkt des Grafen Mirbach mich stellen könnte, so ist doch diese Frage für mich in meinrr gegenwärtigen Steilung ent- schieden.

Noch sine fernere allgemeine Bemerkung gestatte ich mir. Ist ss verkehrt, daß man, abgesehen Von volkswirthschaftlichen Gründen, in Deutschland die Jagd noch pflegt und erhält? Wünschrn Sie", das; wir in Deutschland zu Zuständrn gelangen, wie sic in Frankreich und Italien brstehkn, wo die bei uns als jagdbar bezeichnetsn Tbikre angerottet sind und ww infolgr dessen die Jagdpassion fich auf die nüßlichen Vögel u.s.w. wirft? (Srbr richtig! rechts; ob! links.) Erst vor wenigen Monaten hat in Paris ein internationaler Kongreß ge- tagt, bei welchem fast alle Staatkn Maßnahmen zum Schuße dcr nüylichen Vögel wesentlich mit im aügemeinen, besonders im land- wirtbschaftlichen Interesse beratben und zu vereinbaren Versucht haben.

Dann will ich Einem Weiteren Gedanken Ausdruck gebrn. Ist es denn zweifellos, daß, wie der Herr Abg. Gröbrr sagt _, fast alle unter das Jagdrecht faÜende Thiere, nicht allein Raubtbirre, gemeinsrhädliche Tbirre sind, daß diksklbkn auSge'rottet werden müssen? Im Gegenihril! Selbst Von den Sauen kann man sagen, daß fie unter konkreten Verhältniffen nüßliche und unentbehrliche Tbikre sind. (Sehr richtig! rechts.)

In den großen Kiefernwaldungrn im Osten, die eine immrr weitere Ausdehnung gewinnen, wo die Staatsforstvcrwaliung im allgemeinen wirtbschaftlichen Interesse Verpflichtet ist, die Forstcn zu schirmen und zu schüßen , wo großr Kalamitäte'n durch Insekten der verschiedensten Art statlfinden (sebr richtig! richts) ist es zweifellos nützlich, wenn dort Sauen als die grschicktesten Ver- tilger von Insekten vorhanden sind und in mäßigem Umfang erhalten werden. (Sehr richtig! rechts. Ok)! links.) Beispielsweise find Feld- hühner der beste Schuß gegkn die Jnsektenfeinde des Zuckerrübenbaues.

Also, meine Herren, ich glaube, die Von mir angeführte'n Gesichtspunkte Weisen darauf hin, daß es verkehrt wäre, wenn man, um mich eines trivialen Ausdrucks zu bsdicnen, das Kind mit dem Bade avsschütten wollte. Wir woÜen Hier in Deutschland unsere Jagd Erhalten; wir onen die jagdbaren Thiere schützen, so- weit sie zur menschlichen Nahrung und für Kulturzwecke nüylich smd; wir wollen aber auch durch die Geseßgebung dahin wirken, daß sie, soweit sie wirtbschaftlick) schädlich sind, auf das nöthige Maß beschränkt werden, und daß sie da, wo sie nicht geduldet werden könnrn, gänzlich außgerottet werden. Das ist ein vernünfiiges Ziel der Jagdgeseß- gebung, der Jangerwaltung bisher gewesen und sollte es auch ferner sein. Meine Herren Dienstvorgänger wie ich find stets bemüht gswesen, dies Ziel zu erreichen sowohl auf dem Gebiet der Gesetzgebung, wie der Verwaltung. Man hat dafür Sorge getragen, daß der Wildstand einerseits nicht außgerottet werde, andererseits daß er auf das notbwendige Maß ein- geschränkt werde.

Nun, meine Herren, auf Grund der gegebenen Darlegungen muß ich mich auf den Standpunkt der verbündeten Regierungen stellen, daß die Frage des Wildschadens im Bürgerlichen Geseßbuch geordnet und geregelt werden soll. Es erübrigt für mich daher nur noch die Frage, ob diejenigen Bestimmungen, welche Ihre Kommission als Zusaßanträge zu den Vorlagen der verbündeten Regierungen beschlossen hat, über den Rahmen der von den verbündeten Regierungen gewünschten Bestim- mungen binauSgehen, ob sie zweckmäßig und anwendbar sind. In dieser Beziehung handelt es sich einmal um den von Ihrer Kom- mission beschlossenen Hasen- und Fasanenschaden und um die Regreß- pflicht beim Wildschaden.

Zunächst will ich mich _ über. die Fasanen äußern, «. steht fest, daß große Gehege von Fasanen mit Nasen Und Erfolg nur von Großgrundbesißern gehalten werden können- denn einestbeils ist es nothwendig, wenn man Nußen aus d,; Fasanerie haben will, daß der Standort, wo die Fasanen sind, ein weites Gebiet herum hat, wo die Fasanen sich aufhalten können, ohne beunruhigt und verfolgk zu werden, damit fie dem Eigentbümer verbleiben. Anderntbeils isi eine Fasanerie, eine große Menge von Fasanen überakl nur zu erzielen, wenn jedes Raubzeug vertilgt wird. Das kann selbstverständlicl) und naturgemäß nur jemand, der ein großes Jagdgebiet beherrscht.

Daraus, meine Herren, ersehen Sie, daß die Fasanen in Muffen eigentlich eine wesentliche Rolle in dieser Frage überaa nicht spielen. Der wild verflogene Fasan , allen Unbildm des Wetters, dem Raubzeug 2c. außgeseßt, vermehrt sich selten stark. Die Natur sorgt also schon, daß die Fasanen nicht überall überhand nehmen, dann entsteht auch also dadurch kein erheblicher Schaden. Zugeben muß ich unbedingt, daß da, wo große Fasanen- gehege find, der Wildschaden ein recht empfindlicher zu sein pflegt Wenn nicht die nothwendigen präventiven Vorkehrungen getroffen, werden. Wenn jedoch meine vorherige Mitiheilung richtig ist, s„ treffen dort, wo große Massen von Fasanen in Fasanerien Ikioxxen werdsn, diese Schäden meist nur den Grundeigentbumer, wo der Fasan gehegt ist.

WoUen Sie mit Rücksicht darauf, daß unter Umständen ibörichtex Weise in einem für sechs Jahre gepachteten Jagdbezirk eine Fasanerie angelegt wurde, Bestimmungen über den Wildschaden für die Fasanen aufnehmen, so ist dagegen nicht virl zu sagen. Viel Bedeutung kann ich der Aufnahme dieser Bestimmung nicht beilegen. Ick glaube nicht, das; daraus Nuyrn oder Schaden erwächst, wenn es nicht geschähe.

Anders, meine Herren, liegt die Sache mit den Hasen. Zunächst glaube ich des Einverständniffes des hohen Hauses gewiß zu sein, wenn ich sage: unter dem Schaden, den der Hase anrichtet, ist doch jedenfaüs dasjrnige Abäsen von Kräutern und Gewächsen, von Früchten :c- ir'n Felde nicht zu verstehen, das für den Unterhalt des einzelnen Hasen absolut nothwendig ist. Will man überal] Hasen haben, so ist es, wie Herr Gröber, glaube ich, schon berdorqeboben hat, natürlich, daß man dem Hafen das zu seinem Leben Nötbige einräume, denn von Sonne und Wind kann der Hase nicht leben. Also dcnjenigen Schaden, um mich so auszudrücken, den der Hase da. durch anrichtet, daß er hin und wieder eine Kohlpflanzc abfrißt, eine Runkelpflanze aufnimmt, lasse ich bei Seite. Aber, meine Herren, es giebt allerdings Umstände, unter denen nach meiner Kenntnis; der Verhältniss der Hase ein viel gefährlichercs Wild ist als Notbwild, Rehwild .»c. Es hängt das von besonderen klinraiischen Verhältnissen ab. Im Winter, wenn Schnee liegt, kann" der Hase in Wald und Feld, besondrrs in Obstplantagen, sebr erheblichen Schaden anrichten. Wenn, um mich eines crianten Beispiels zu bedienen, ein Gärtner eine Orchidee, die untrr Umständen 1000 .“. Wsrth hat, im freien Feld aufsteÜt, und der Hase frißt diesrlbe auf oder beschädigt sie (große Heiterkrit und lebhafte Zurufe links) - ja, meine Herren, ich werde Ihnen klar nachweisen, daß so ähnlich die? Verhältnisse liegen, dann wird das jeder sagen, es wäre ein Unsinn, wenn rin Besiyer der Orchidee von dem Jagdinbaber odrr yon dem Jagdberechtigten für diese ins freie Feld gestellte Pflanze mit ihrem hohen Werth Line Entschädigung branspruchen könnts. Meine .Derrcn, dieser Fall erscheint Ihnen unglaublich; abrr lic'gt drrsklbe wesentlich cindérs, als wenn cin Gärtner miiten in drr freien Feldmark obne irJ-an weiche SchWdorkehrungcn eine große, theure Baumschule anlegt? (sebr wahr! rechts), wenn dersrlbe überaÜ keine Yiaßnahmen trifft, um seine wrrthrwllsn, besonderen Kulturpflanzen zu schützen? während er doch sicher weiß, daß, sobald Schneeeintritt,- er doch sehr genau wriß, daß zu Zeiten zwei, drei Hasen, die viélleicht nur in der Feldmark sind, in der Notk) des Lebrns theils die ganze Baumschule ruinieren. Ebenso gut wie jeder Baurr -- Wenigstens bei uns in Hannover und Westfalen *- seine Weißkoblyflanzen einbegi, w€il er weiß, daß der Hase an die Weißkohlpflanzen ganz besonders gern hrrangeht, und das ist durch eine Schnur mit Lappen so leicht geschehen, ebenso kann man auck) dem Gärtner ansinnen, daß er seine? Obstbäume u. s. w. schüßt. (Sehr wahr! rechts.) Ist denn das eine so unbillige Forderung? Ist das gegen bestehendes Recht“.) Jn Anhalt, wo die Massen von Hasen sind, muß jeder seine Bäume an den Straßen, sowie Gärten und Obstbäume gegen den Hafen schüyen.

Nun, meine Herren, will ich aus dem haxrnoderscben Jagdrecht und dessen Erfolge einige Mittheilungen grben. Durch leßtinstanzlilbe GerichtsentsÖLidungen ist dort festgrsiellt, daß jedkr durch Hasen ver- ursachte Schaden entschädigt Werden müsse nach dem bannoversäik" Wildschadrngefeiz, was lange Jabra als geltendes Recht nicht angesehen wurde. Infolge dsffen sind in Hannoocr eine große Reihe von Hasen- schadeneria8klagen, besonders von Gärtnern und Baumschulenbesisern erhoben, und Jagdpächter bezw. Jagdrerbände sind zu Schadenersav Verurthcilt, welcher in einzelnen Fällen 5000 «ik und darüber betragrn hat» Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht, der in der Nähe von Hannoder Jagden gepachtet hatte, hat unglaublich hohe Ent- schädigung zahlen müssen. (Zurufe links.) Dasselbe bat fill) in Weener in Ostfriesland und Vielen anderen Theilen Han- novers zugetragen. Infolge solcher Entscheidungen sind nun Gemeindejagden wesc'ntlicb in der Jagdpacbt herunter gegangen- Cntspricbt das Sinken der Jagdpacbten dem Interesse der kleinen, der mittleren Grundbefißer? Nein, Meine Herren, die kleinen und mittleren Grundbefißcr, die kraft der Geseygebung nicht in der Lage sind, auf ihrem Grund und Boden das Jagdrecht auszuüben, hatten bisher aus dieser Jagdverpachtung besonders hohe Einnahmen. (Srbr richtig!) So liegt es fast überall wenigstens im Westen der Monarchie; dort sind Gemeinden, wv pro Morgen 4 bis 5 „FC Jagdpachk gezahlt wird. (Hört! hört!) Das kann unter Umständen mebr betrag?"- als gewöhnliche Ländereien und Forsten an Reinertrag _gk“ währen. Dadurch, daß die Wildschaden - Ersaßpflicht eingefuhrt Wurde für Hasen, wie sie jeßt auch in das Bürgerliche (*Hkkseiöbuck aufgenommen werden soll, schädigt man besonders den kleiner und mittleren Grundbefißer (sehr richtig! rcchts), indem man ihm dich““ berige hohe Einnahme aus der Jagdverpachtung verkürzt. DLZ große Latifundienbesiver wird durch die fraglichen Bestimmungen nlcht ge- troffen, weil der Schaden, den der Hase auf dem Felde anrichtét- eni- weder den Grundbestßer selbst oder dessen Pächter trifft, "Nd die müssen unter einander die Sache auSmacben.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

M' "149.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)“

Diese Verhältniss haben dahin geführt, daß zu der Zeit, als ich noeh Mitglied des Hannoverschen Landtags und Landes-Direktor war, aus dem Landtag heraus einen Antrag an die Staatßregierung ge- richtet ift, den HasenwildscbadenSersaY wieder zu beseitigen. Mir liegt hier ein Ausschnitt aus der „Freisinnigen Zeitung“ vor, darin wird außgefübrt, der Provinzial-Landtag von Hannover habe zwar mit Mehrheit an die Staatßregierung den Antrag gerichtet, die Hasenschadenersaßpfticht zu beseitigen; aber es seien das natürlich Großgrundbesiyer gewesen, welche den Antrag gestellt haben. Nein, meine Herren, gerade die mittleren und kleinen Besißer sind es gewesen (hört, hört! rechts), von denen der Antrag auéging und die mit Majorität den Antrag beschlossen haben. Im Provinzial- Landtag in Hannover, der nahezu 100 Abgeordnete zählt, sind nur etwa 8 Großgrundbesißer (hört, hört!); die übrigen sind bäuerliche Besitzer, Landrätbe und (Heiterkeit und Zurufe links) Vertreter der Städte. Gerade von den mittleren und kleinen Grund- befiyern und zwar im Interesse der Einnahmen für die kommunalen Verbände ist der Antrag gestellt und an die landwirtbscbaftliche Verwaltung gerichtet. WEnn dort bis jest auf diesen Antrag im Wege der Geseßgebung noch nicht Vorgegangen ist, so lag das daran, * daß noch andere Fragen des Jagdrechts einer Aenderung bedürftig sind, daß dafür noch Vorbereitungen erforder- lich und das; man al1e diese Fragen zusammen regeln will. Ich würde sonst, entsprechend dem Beschluß des Hannoverschen Landtags, bei dem Preußischen Landtag die Aufhebung der Hasenwildschadenersaßpflicht in Hannover bereits beantragt haben. (Hört, hört! rechts.) Jm Eingang sagte ich schon, gerade die wirth- fchaftlichen Interessen der kleineren und mittlkren Grundbesißer sei ich zu vertreten gewillt und Verpflichtet. Deshalb bitte ich Sie, die Bestimmung über den Hasenscbaden aus dem § 819 des Bürgerlichen Geseßbuchs zu entfernen. (Sehr richtig !) Ich wcknde mich nun zu den bezüglich der Rrgreßpflicht von Ihrer Kommission beantragten Bestimmungen im § 819 3. Meine Herren, jeder Sachwerständige wird mir zustimmen, wenn ich sage, in den seltensten Fällen ist es möglich, zu bestimmen, wo die Wildarten ihren festen Standort haben, und daß das möglich sein muß, ist dock) die Voraussetzung des gestellten Antrags. Ick erinnere beispielsweise daran, daß der Hirsch nach der Vrunstzeii fast immer auswandert, kleinere Hölzer aufsucbt und in der Regel Mutterwild mitnimmt. Ich erinnere daran, daß Rebe, wenn schlechte Waldbestände gut Hergesteüt werden, meist den Standort wechseln, weil Rehwild schlecht bestandene Forsten vorzieht, aucb Bummeln Rebe vielfach weit umher. Die Sauen wandern in einer Nacht 20 bis 30 Meilen Weit, namentlich wenn sie an- gsrübrt find. Sauen haben überall selten einen festen Stand. BSZ uns in Hannover sind Regreßansprücbr fast regelmäßig abgewiesen, 2-51 der Beweis des Standorts nicht zu führen war. (Sehr wahr !) WIr Jäger ist und die Verhältniss kennt, weiß, daß auch künftig der BMW nicht zu erbringen sein wird, weil alies Wild gern zu be- erwten Zeiten seinen Standort Mchselt. (Sehr richtig!) Auch Kvsturarbeiten, Hauungen u. s. w. tragen zu Aenderungen des Standorts wesentlich bei. Kurzum, es ist seltrn möglich, den Stand- ortsbeweis, die Voraussevung der Regreßpflicbt, zu erbringen. In HannoNr hat man damit dir ungünstigsten Erfahrungen gemacht. Zahllose Prozeffe haben große Prozeßkosten verschlungen und sind meist ergebniszlos verlaufen. (Hört, hört! rechts.) Es scheint mir aber nicht richtig, Bestimmungen im Rrich einzuführen, welche sich nachWeislich durchaus" nicht in Hantroder bervährt haben, die zwar den Justiz-Fiskus durch Prozeßkosten und die Anwalts und SachVerständigen auf Kosten der Betheiligten bereichert, diesrn aber durchaus nicht genützt haben. (Höri, hört! rechts.) Die mjsgra (:anbrjbuezng [)]6b8 waren in der ngel die zunächst Betheiligten, d. b. diejenigen, dic- den Schadenersaß beanspruchen, und die, die ihn zahlen sollen. (Sehr gut! rechts.) Meine Hkrren, ich könnte Ihnen eine Zahl von Erkenntnissrn Vorlegen, welche die Von mir gemachten Darlegungen beweisen würden; Heute Morgen noch sind mir aus der Provinz Hannover derartige Erkenntnisse zu- gegangen. Es würde das aber wohl zu Weit führen. Meine Herren, ich glaube, daß Sie gewillt sind, in das Bürgerliche Geseybuch nur solche Bestimmungen aufzunehmen, die einen praktischen Werts), eine praktische Bedeutung haben, die sich als durchführbar er- wiesen haben. (Sehr gut! rechts.) Wenn nun bereits feststeht, daß in denjenigen Landesjbeilen, in denen die Hasenschadenersaßpflicht be- steht, wo die Regreßpflicbt beim Wildschaden gilt, die Betheiligten mit diesen Zuständen unzufrieden sind,daß sich die Bestimmungen keines- wegs bewährt haben (hört , hört! rechts), so werden Sie zustimmen, wenn wenn ich dringend abrathe, die maßgebenden Instanzen durch das Bürgerliche Geseßbuch in ganz Deutschland einzuführen. Ich bitte Sie also, meine «Herren, [ebnen Sie die Hascnschadenersavpf1icht und die Regréßpflicht ab. Persönlich sähe ich es am liebsten, daß der Wildschäden ganz aus dem Bürgerlichen Gefeß herausbliebe. (Lebhafter Beifall rechts; Widerspruch links.) Die verbündeten Re- gierungen haben sich in dieser Richtung aber anders schlüssig gemacht, und deshalb bin ich als Minister nicht befugt, einen anderen Stand-

., „Yunkk“,zy' verirrten. (Beifall rechts.)

“73 Abg. Freiherrwon Gültlingen ( .) schließt Fach den Aus- führungéri des Ministers beziFlich der asen vollstandig an und empfkeblt die Annahme seines ntrags.

Abg. L e n z m a n n (fr. Volksp.): Wir werden den Antrag auf nament- liche Abstimmung nicht zurückziehen, damit,wir ersehen können, wo diejenigen sitzen, die es mit der Landwirtbschaft gut meinen. Wenn Wand zu seinem Nu en einem Anderen einen Schaden zufügt, so xtfordert die Gerechti ket den Ersatz des Schadens. Es ist gut, da in dieser ra e endli einmal der Reichsta vorßebt. Redner weit auf die rd (hüte des Ober-Forstmeisters - ancke mann bin, welche die Gründe zusammenfasst, * welche dazu führen sollen, die sen “"sxunebmen. Es“ werde da bervvrgeboben, da dereinzelspesende H“ ' keinen großen Schaden anstifte. Mir rt Redner fort, ist es gleich, ob eine Million Einzelhasen die Feldfrüchte ab reisen oder ob dies in Nudeln geßbiebt. „Im Osten mag der * auer seine

zum Déutsében Rkkkthnzitger und "KMW

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* Zw é 'i te Bei “1 ase

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- Berlin, Mittwdci), den 24.I1mi

Gärten einhegen können, aber im We'7ten hat Jeder Arbeiter seinen „kleinem Garten, den er n"cht ' - einst edigen- kann, weil dre Kosten im Verhältniß“ zu seinem ; Ertrage zu groß sein würden. *Die Landrätbe habe;: allerdings den Rath ge- geben, daß die Gartenbesißer klappern sollen; aber schließlicb'baben die Jsen die Furcht vor den Klappern verloren. _ Die kleinen Bauern im eften sind sehr dankbar für die Beschlüsse der Kommission. Es ist juristisch durchaus richtig, daß der Geschädigte mit_ seingnr SÖadenSansprucb an Den gewiesen wird, der das Wild eigentlich besißt. Der Minister beruft sich auf einen Beschluß des Provinzial- Landtags von Hannover, in dem keine Großgrundbesixer saßen. Wenn die Großgrundbesißer nicht selbst im Provinzial-Lan tag sißrn, so sisen ihre Kreaturen darin. Die Zahl der Prozesse wird sich des- wegen nicht Vermehren, daß die Bestimmung des_ § 8198. ange- nommen wird. Wenn sie dahin rt, daß die Walder einÉkaattert werden, so werden wir uns sehr dar der frxuen. Wie viel ld die Grundbesißer sich in den eingegatterten Waldern basiert wollen, ist ihre§ 8S1c9chQ Redner empfiehlt feinen lediglich redaktionellen Antrag zu - &.

Abg. Freiherr von Manteuffel (d.-kons.):, Bewiesen hat der Abg. Lenzmann in keiner Weise, daß die Kommrssionsvorscbläge den kleineren und mittleren Grundbesi ern von Yu en sein würden. bestreite das; die niedrige Ja d wurde voÜstaxid g ruiniert werden und die Erträge dieser Jagd wür en enorm zuruck eben und eine Vol]- ständige Umwälzung der Gemeindelasien mit si bringen; denn aus den Jagdpachten wird drr grö te Theil der Gemeindelasten gedeckt. Die gro en Baumschulen, sowe sie ein efriedrgt sind, bilden einen eigenen agdbezirk. Wie [oll der HasenJchaden festgesteüt „werden? Im Winter machen die Mause sehr viel mehr Schaden als die Hasen. Wollen Sie darübrr auch noch eine Bestimmung in das Gesex) auf- nehmen? Der Landwirtbschafts-Ministcr hat ' aus seiner raxis heraus den Nachweis dafür geliefert, wie bedenklich das Einfügen de_s Hasen in § 819 und § 8198. ist. Ich bedauere nur, daß die Mer- nung des c'Frriherrn von Hammerstein nicht in der preußischen Regierung und im ÄundeSratk) zum Durchbruch gekommen ist; dann ware das Bürgerlickze Gase buch nicht mit diesen Bestimmun en bepcrckt worden, die nicht bineinge ören. Deshalb hinaus mit dießen Bestrmmun en!

Aba. Frobme (Soz.) erklärt, daß seine Partei von der Aung me diesch Bestimmung die Zustimmung zu der ganzen Vorlage abhangig ma 2. Preußischer Ober-Forftmeister 1)r. Danckelmann: Es handelt sick) hier um die vielumstrittenleagedcrHasenscbadenersaßpflicht. Ich behaupte nach wie vor, daß die asen nur einen unbedeutenden Schaden anrichten. Man spricht immer von dem Schaden, der durch das Aesen der Hafen entsteht, aber von dem Quantum ist nicht die Rede. Die asen Vernichten virl weniger durch das Assen, als dadurch, daß sie massenhaft zusammenfißen. Oft wissen die Leute den Schaden von Hasen und Kaninchen nicht zu unterscheiden. Die Zasenschadenersaßpflickpt besteht in beschränktem Umfange in einzelnen 5,undessiaateti; in HannOVer und SchaumburÉ-Lippe besteht sogar die'unbefcbränkte Hasenschad€nerfaßpf1icht. Jm roßberzogtbum Heffen bestand sie bis 1895; sie wurde aufgehoben, weil es sich unwidrxr- leglich beraußgestellt hatte _ es war dies unbestritten vom Regre- rungstische beworqehoben worden in der hessischen Kammer -- daß infolge der Ersaßpfiicht Mißbräucbe, Prellereien, chikanöse Prozesse und Ungerechtigkeiten eingetreten waren. Wenn Sie die hier vor- geschlagene Bestimmung zum Geseß erheben, sx) würde ein großer Theil der deutschen Pafenja d ruinrert, und das ist ein volkswirtb cbaftlicher Nachthei , denn szifellos ist die Hasenjagd eine eintr gliche Jagd. Mit ihrer Beschrankung geht ein gutes Stück Volkspoesie und Volksfreude verloren. Dl? Jagd ist nicht nur eine noble Pas on des Adels, sondern Edelmann und Bauer, gelehrte und ungele rte Männer des Volkes aus “allen Klaffrn und allen ?Varteién geben auf die Jagd. Die Gemsmdrn hätten von einrr olchen Bestimmung geradezu Nachiheix, denn dre Gemeinschaft der Kleingrundbesißer find die Jagdverpachter. Die Baumschulenbesißer und die Obstbautreibenden sind bereits gescbüßt. Die Bestimmun?, welche Ihre Kommission will„ift nichts mehr und nichts weniger a s eine Prämie auf schlecht? Wirtbsckpaft, die Um- zäunungen würden weggerissen Werden. Dic BaumschulenbesiFLr können ihre Grundstücke schützen, dann sie habrn ihre Baumscbu en Eingegattert, uud wrnn Einer eine Baumschule tm Werthe von 20- bis 30 000 Tbalern offen liegen läßt, so ist das eme Sorglosigkeit sonder gleichen. Wenn sie eingegattert haben, b"aben ssie das voile Recht der Jagdausübung mit Aneignung; sonst durfxn das Wild wobl abschießen, müssen es aber auslieferri. Eine solrkpe Be- stimmung im Bürgerlichen Geseßduck) . wrderspracbe Mindestens allen Grundsäßen der Kodifikation. Die Regreßpfliibt bezweckt, die Ersatzpflicht Von den gemeinschaftlicben Jagdbezirke'n auf die benachbarten Waldungen abzuwälzen. Sie ist ein legislatorischer Blender, Verspricht sehr viel und leistet nichts. Um den „Schaden in einem Falle abzuschätzen, hat ein gerichtlicher Sachverstandrger den Wildstand eines größern Bezirks kontingentiert und yacb' bestem Wissen und Gewissen den S aden ab emeffen. Das rst eme Ab- schätzung, die direkt mit dem Ge LZ im iderspruch steht. Der Ab . Brandenburg hat im Abgeordnetenhaus gesagt, die Re reßpfltcht ha 2 in seinem Amtsbrzirk seit 25 Jahren keine üblen Folgen" gehabt, aber er fügte zugleich hinzu, Rotbwild und Schwarzwild ware dort seit 25 Jahren garnicht vorgekommen. Es ist unzulässig, nach den Erfahrungen von Jnnodet ein Recht einzuführen, welches sonst nirgendwo in der elt besteht und sich in Hannover MAU: bewährt hat. Es steht im Gegensatz zu den elementarsten Grundsaßen jeder Kodifikation. Das Ja drecht wird im ganzen Reich als Ausfluß dcs Grundeigenthums angeßehen und der Wildschadenerfa kann MY ein- heitlich geregelt werden, wie es durch § 819 der orla e ge eben ist. Die Regierun legt aber andererseits Werth darayf, as 5 ür er- licbe Geseybucb ni t mit Vorschriften zu, belasten, dix wegeri i rer sachlichen Unzweckmä igkeit und praktischen Undurchfubrbarkert nie- mals in die Wirklich eit treten können.

Abg. von Stein (d.-kons.): Die jagdbaren Thiere find rag 1111111115 und ebören erst dem, der sie occupiert. Deshalb kann man den“ GrundbesLHer nicht schadenersaßpflichtig machen, aus dessen Revier die Thiere außgetreten sind. Die Ein gtterung ist für die Stadts- forsten nicht möglich, weil sie im Verßaltniß zu den orstertragen sehr kostspielig sein würde. Redner erklärt, daß die onservativen gegen das ganze Bürgerliche Geseßbuch im FaUe der Annahme der KommissionSvorschläge stimmen würden. '

Präsident Freiherr von Buol theilt mit, daß drei namentliche

Abstimmungen beantra t se en. &. Mir ist nicht recht verständlich,

i Abg. Rickert B J.): weshalb man sich gegen die Hasen wendet. Wenn sie keinen Schaden

anrichten, dann wird die Bestimmung ein todter Buchstabe bleiben. Man hat die Forstpoesie bereingezogen. Alle Achtung davor aber ich habe einen solchen Respekt vor dem Eigenthum und seiner Ächtung, daß ic? diese Frage in den Vordergrund stelle. Bei dem Beeren- und Pi zeparaßrapben waren die Ja d*'reunde so tapfere Verfechter des Eigentbums ich jest ihren W derspruch ar nicht verstehen kann. Der Minisier hätte uns doch einmal „*:-„len vorbringen folien, Elf Millionen soll nach einer Siaiikii der NUYen ver Ja d be- tra en; der Wildschaden ist jedenfalls se r viel Lr er. Die ache mu reichögeseßlich geregelt werden, denn es sin f on zuviel Aus-

na men ema tworden. h Abg.g 1)1-.ch Lieber (,Zentr.): Ich kann nicht sagen, daß ich die

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ikrkli'irüng daS“ erm. von Stein sebr. dewukdéÄ-é. In der Nähed'es errn Rickert, ßen Leute, welche das Bürgerliche Gese 5». zum cbeitern bringen wollten. Wir müssen uns wirklich d cZUM vpr-

*le' en, ob wir an dem Hafen das BürgerliÖQ. Geiz u ; sche „rn

1a en wollen. Wir sind in einer wenig erfreuli Lage.. hören, daß die Konservativen nicht mitmachen-;wollen, und wir'mü fürchten, daß, wenn wir Herrn Lenzmann folgkn, er. uns nacbber-Jm Stich läßt. Deshalb kommen wir lieber den: onservativey entgegen. Herr Gröber hat ebenfalls erklärt, wenn der ortschritt n' 1 gemacht werden könne, dann solle wenigstens kein schntt gema t werden. Wir bleiben auf diesem Standpunkt stehen,“.wir geben:.die asen rind den § 8.198 auf, aber wir wolien nicht den ganzen Wilds adenexsav verschwinden lassen. Wir üben diesen Verzi t mit ,scbimrem HMM. Ein Theil meiner , reunde war von vornhere n gegen die Vorsch äTe der Kommission. ck kann auch offen bekennen, daß ichdurcbde Ausführungen des inifters und des Ober- „orstmeisters Danckelmann überzeugt bin. Wir thun, was wir erkart haben, mit dem Be- wußtsein, auch dadurch das nationale Werk efördert zu haben.

Abg. Dr. von Bennigsen (nl,): Ick? halte mich verpflichtet, einer Aeußerung des Ab? Lenzmann entgegenzutreten„ „daß die hirn- noverschen Bauern, spezell die Mitglieder der Kreista e und des Provinzial-Landtags, bei Beratbungen und Beschlu failimgen über derartige Gegenstände sich als Kreaturen der Großgrund rßer erwiesen haben. Herrn Lenzmann müffen wirklich. die hannoverxTen erhält- nisie sebr unbekannt sein. Der bannovxrsche, der niedets sis eBauer zeichnet , sich durch große Ruhe, Festigkeit, und Selbständig eit aus, und er ist sehr wenig geneigt, sich überhaupt von irInd einer öffent- lichen Gewalt als Kreatur verwenden zu lassen. ie Grundeigen- tbumsverhältniffe in Hannover sind auch ganz anders geartet als in vielen Theilen unseres deutschen Vaterlandes. Der bannoVersche Bauer besitzt mehr als 80 0/0 des kultivierten Grund und Bodens, der Ritterguts- besißer nur etwa 60/0. Die Zahl der Großgrundbefißer in den Kreistagen und im Provinzial-Landtag ist dementsprechend eine verhältmß- mäßig recht kleine, und Von einem, Abhangrgkeithefübl oder gar einer Abbängi keit in faaro ist bei den Bauern niemals die Rede Llewesen. Sov el zur Berichtigung dieser ungewöhnlitb irrtbümlickpen

uffaffung des errn Lenzmann. Im Gegensatz zu dem Herrn Landwirtbschafts- inister bin ich der Meinung, da der Wildschaden- ersaß nach der historischen Entwickelung dieser erbältniffe m das Bürgerliche Geseßbuch gehört. Es handelt sich hier nicht um öffentlich- rechtliche, sondern um privatrechtliche „Bestimmungen, nämlich um den Schuß des Eigentbums gegen Beschadigung durch Ausübung der Jagd, und um den Ersatz, der dafür gewahrt werden soll. Es isi nn § 819 gesagt, wer ersaßpflichtig ist, und zurileich werden die Wildarten aufgeführt, welche den großen Schaden am chten. Daneben sind „dem EinführungSgefetz und den Landeögeseßen dienigen Bestimmungen vorbehalten, die sich auf die Verwaltung, die olizei und die öffentlich- recbtlichen Angelegenheiten beziehen. Es ist durchaus natürlich und entspricht einem durchaus berechtigten Verlangen, dax man den Wildschadenersaß in das Bürgerliche Gesetzbuch au - Fnommen hat. Der Wildschaden hat früher im Volke eine große

OÜL espielt größer, als es der Natur der Sache entspricht„ Ie t haben ck aéer die Gemütber beruhigt, und es it eine rubi e r- wägung eingetreten. Jeßt, wo wir ein öffentli s e t und rivat- recht fur ganz Deutschland schaffen, müssen so che bi oriscbeiz For- derun en rm Gese buch berücksiähtigt werden. Ich le e entscheidenden Wert? darauf, da der Grundsaß in der von mir ezeichueten Ge- ??renzun in die Vorlage aufgenommen wird. Für den Zusatz der

ommißsion lassen sich Gründe für und wider an übten; aber von so großer Bedeutung ist die Frage unter keinen mständen, daß fie das Schicksal des Burgerlichen Geerbuchs entscheiden kann. Bezüglich der Regre pflicht sind in der Pre 8 Mi Verständnisse unter elaufen. Es handet sich in keiner Weise um die ntschädigung; dieée Frage ist davon ganz unabhängig. Der Wildschaden, der einem einzelnen Bauern zugefügt wird, wird ja unter allen Umständen entschädigt, mag die Bestimmung aufgenommen werden oder nicht. Eine“ andere Frage ist es ob Ls nicht aus juristischen Gründen billig und gerecht isi, daß derjenige, welcher zum Ersoy des- Sckpadens verpftichtet ist, sich schadlos halten kann an jemand, der für den Wildschaden eigentlich aus böberen Gerechtigkeitßgründen aufkommen muß. Nach den hannoverschen Erfahrungen ist die prak- tische Anwendbarkeit dieser Bestimmung sehr gering. Deshalb darf man nicht hartnäckig daran festhalten. Abgesehen von Hannover, hat eine solche Bestimmung noch nirgends in Deutschland und außer- halb Deutschlands bestanden. Ich bin nickst so ein ebildet, daß ich diese Bestimmung von nnover als Mater aufgeijiellt haben will. Beim Strafprozeß und ivilprozeß hat Hannover allerdings Muster in roßem Maße für die Reictheseße geliefert. Der Hase ist im ro en Ganzen ein ganz harmloses Thier. Ick möchte Sie doch itten, urkundlich nachzuweisen, was fürS aden der Ha'ie gemacht hat. Bei der großen Volksbewegun von 1848 andelte es ck um Schaden von Schwarzwild, Noibwild, amwild; der Hase ist damals auf der Bildfläche in dieser Verbindung garnicht entdeckt worden. Wollen wir das Gesex zustande bringen, so müssen wir von allen Seiten gegenseitig Re rgnation üben.

Abg. Dr. won Dziembowski (Pole) erklärt namens seiner Freunde, daß sie für die Streichung der Hafen „stimmen würden, weil der Hasenschaden nicht so groß sei, daß deswegen ein Prozeß ange- strengt würde. Redner fragt an, ob ein Pächter gegen den Besißer der gepachteten Grundstücke einen Schadenersaßanspruß; habe, wenn dieser die Jagd, die er sich vorbehalten habe, ruhen la e und dadurch Wildschaden Verursache. - .

Abg. Freiherr yon Stumm (Rp.): Meine _ reunde machen von der Gestaltung der §§ 819 und 8198. ihre weitere itarbeit nicht ab- hängig; nichts destoweni er verlangen sie die Beseitigung der äsen aus § 819, nicht wei der Ersaß des von ihnen ange teten Schadens eine Éwße Bedeutung hätte, sondern weil dadurch der An- laß zu vielen treitigkeiten ?egeben würde. Da das Zentrum aus entgegenkommt, brauche auf die' Sache nicht einzu- gehen. Ich muß nur dagegen protestieren, da? durch unsere Anträ e auf Streichung uns als Ge ner des Wild chadens bekennen. Wir er alten doch damit nur den ustand der Landes- geseßgebung aufrecht. Die Wildschadenfrage hängt mit dem Schon- Yes und anderen Gase en zusammen, spielt also in das Gebiet dak

entliehen Recksyts binü er. Deswegen halten wir es für bedenkli in die LandeSge ngebung unnötbig einzugreifen. Wir werden desba zunächst gegen § 19 stimmen; wenn er angenommen wird werden wir aber trotzdem das Bür erlicbe Gesetzbuch annehmen, welk ja bezüglich PreuZns Aües beim A ten bleibt. . , ebeimer Ober -, Regierungs-Ratb im, Reichl-Iu Struckmann: Auf die] Fra e des Herrn Abg. von.,Dzixm ow , erwidereieh: Anspruch auf,W__ldsYdenersaiy erstebt mir da _ wenn der Geschädigte undder Besi er ni “identi cb ßnd." Der , kW also auf Grund des § 819 niht einen Anspruch erheben wobl a " au Gruxidmsrinxs Pachtvertrag» der nach „Treu und Élauhen KU!- “eegilwerixeeni Miß" fr V mp) D Bes [ s ban scbeti . ,er . y .: er, [; nover Provinzizal-Land “ass isige en eine sehr roße Iiir: Weit angenommen worden. Der Abg. von enniß en audgefübrt,x daß »die ban- noverschen Bauern me?,r Land efiven als die Ritterschaft: -' Aber nicht nach diesem Maß abe wird der rovinsial-Landtaa faktum:- Le est, Emdern nacb altpreußiscbem ' u er; und die NWW- yer aben gerade in Hannover ein timmrecbt, welches welk