kom Aurea nungwert in_ Abzug gebrachten Mehrbexrag der
„ ErbsYssc] ulden als llemschuldner zu überm en.
]“ bsFaftxs uloen stehen im Sinne ieses Gesehes dic Vermächtm e glei .
§ 19.
Soweit dieses Geseß nichts Anderes bestimmt, erfolgt die Theilung der Erdmasse amm die Miterben, einschließlich des „Anerben, na dem allgemeinen Rechte. Nach diesem Rechte richtet sub au die- Hasta???l der Erben für ErbschaftsscYUlden. *Der Yuerbe haftet den bschastSgläubigern auch mt dem Vetmogen, welches er als Anerbe erhalten hat.
§20.
In Ermangelung einer Einigung der Erben über die Ar! ber Erbtheilun hat die (General-Kommisfion_quf Antrag eines Erben eine güt iche Vereinbarung der Bethetltgten nach Maß- 'be dieses Geke es zu versuchen und h_terbet auf die Er-
“altung der Ein eit und Leistungsfähigkeu des Anerbenguts hinzuw'rken. „ Hierbei ist für den Fall, daß du: Uebernahme ber Erb- abfindungSrente (Abs. 5) seitens der Rentenbank nicht zu ewärtigen it, auf Gewährung einer Kapitalabfindun an die iterben in oweit Bedacht zu nthen, als die Ver ältniffe derMiterben olche erfordern und fte, unbeschadet der Leistungs- fähi keit des nerbenYULS, eschehen kann. Be ufs Feststellung
des nre nungöwect 6 ha en der Anerbe un die Miterben je einen kachverftänd gen zu wä len; diese bestimmen einen Obmann. Weigern stel) d1e Bet eiligten, einen Sachverstän- digen zu ernennext, oder kommt unter den Miterben eine Einigun über die Person des Sackzversläpdi en oder unter den Sa verständigen cine Eini ung uber dte Yerson des Ob- manns nicht zu stande, so wird er Sachverständige (Obmann) von der General-Kommisfion ernannt.
NaZ Maßgabe" der vorsteLenden Bestimmungen hat auch das Na laßgericht bei dex Na laßregulierung zu verfahren.
Dée General-Kommisston hat von der Einleitun und von dem Ausgang dex EiniguWSverfahrens das Na laßgericht sofort zu benachrtchtrgen. ar vor dem Eingang einer Mit: theilun von der Einleitung des Verxghrens durch die General- .Kommtsion bereits hie Nachlaßregu 1erun beanxragt, so hat das Nachlassgericht hiervon die General: ommisston sofort in Kenntnis; zu se en. Lere hat alsdann das Einigungs- verfahren einzutelleq. trd nach Eingang der Mittheilung der General-Kommisswn bei hem Nachlaßgericht die Nachlaß- regulierung beantragt, so hgt dre General-Kommisfion ebenfalls auf Ersuchen des Gerichts thx? Verfahren ein ustellen.
Erfol t eine Emi ung mcht, 0 können ie Miterben ihre Erbanthei e von dem etrage des nrechnungswerjhes, welcher nach Abzug des Voraus und des etwaigen Mehrbetrages der Erbschaftsschulden (§ 18 Abs. 3) übrig bleibt, nur in einer ihrerseits unxündbaren (Heldrente (Erbabfindungsrente) bean- spruchen. Ste können verlangen, daß diese Renten auf dem
Anerbengut im Grundbuch cingelra en werden. Wenn jedoch"
die Erbantheile im einzelnen den etra von 30 „44 oder in YM Gesammxheit _den Betrag des jäßrlichen nu?)?alti en
einertra s mcht ubersjeigen, so kann von den i Kapitalab ndung verlangt werden.
§ 21.
Die ErbabfindungSrcnte entspricht dem fünfundzwanzigsten Theile des den Erbantheil auSmachenden Kapitals, Sie läuft _vom Todestage des Erblaskers an und ist mit Ablauf eines ]eden Vierteljahres sxit die em Tage zahlbar. In Er- mangelun einer anderwetten Vereinbarun der Betheiligten ist ste, un zwax durch Zuschla eines jährli etz Amortisations- betrkgs von emundeinhalb 5Frozent des Abfmdungskapitals, zu tl en. _
Hie Dauer de_r T1lgungs eriode bestimmt fich nach der als Anlage ] beigefugien Tabe e.
Der Anerbe und, syfern die Rente im Grundbuche ein e- traan ist„ auch der Etgenthünzer des Anerbenguies find e- rechttgt dte Rente nach vorgangtger dreimonatlicher Kündigung durch Kapitalzahlung abzulosen.
§22.
Die nach vorstehenden Bestimmungen festgeseßte Erb- abfinbungkrente kann auf Antrag emes Bethetliqten nacb folgetxben Grundsäsen durch Vermittelung der Rentenbank abgelost werden:
1) Der Rentenberechtißte erhält als Abfindung entweder den 241/2fa en Betrag er Erbabfindungörente (§ 20) in dreiundeinhal prozenti en oder den 26fachen Betrag in drei- prozentigen Rentenbrle en nach deren Nennwerth, oder, soweit dies dur solxhe MY gxschehen kann, in baarem Gelbe. Bei einer we ent_11chen eranderu_nßf des Zinafußes kann für künfti e Abnnbungen das Vte ache der CrbabfindungSrmte im ege „Königlicher Verordnung anderwett fest eseßt werden.
2) Der Anerbe hat ubm Zettpunkte ber Uel5ernahme der Erbabfindungswnte auf dte Rentenbank an eine Nentenbank- rente zu entrichten. Ste beträ t:
8. falls dreieinhalbprozent ge Rentenbriefe als Abfindung gegeben smd, fünf Prozent, _
5. falls dreiproxentlge Rentenbrte 6 gegeben find, vierein-
alb Prozent des Nennwerths der entenbriefe und des zur gänzunL.l gegebenen haaren Gelbes.
Der _nerbe at die Rxntenbankrente von fünx Prozent w rend emer Ti un Ssvmode von 35 Jahren, 5 e Renten- ba te von vierein alb Prozent während einer Tilgungs- periode von 372/12 Jahren zu entrichten.
§ 23.
Der Antrag auf Uebernahme“ der Erbabfinbu srente auf
die Rentenbank ist bei der General-Kommisfion uÄteUen. Wird bei einer Laetichtlichen ErbauseinanMie Kan mse MumErcsm1cht "FMM “ÖF- Verf h-cennk , o na 11 a s *die *Akatßn der General-Kommisfion zur EWWg des Ueber-
nahmeversaZrem zu übersenden.
BMBF,“.Wahmeverfahrm richtet fich nach folgenden - 1 Die General-Kouunission hat sofort naeh der Ein- 1 den Grundbuchriehter : , bei “dati agmen ngsrcnte vorzumer en, d das Ueberna verfah-
ter en
ren eingeleitet ist. Wenn die Erbabfindungsrente nicht ein- getragen und der Rentenverpflichtete Eigenthümer des An- erbengutes ist, so ist das Ersuchen dahin zu richten, daß die Rentenpflicl): bei dem Anerbengut vor emerkt werde. Diese Vormerkun en aben die Wirkunl? da der Rentenbankrente der Rang er e n etragenen Erba KubungSrente é?ur Zeit der Eintragung der ormerkung oder, wenn die Er abfindungs- rente ni : im Grundbuch eingetragen ist, der Vorrang vor späteren 'ntraäunxcn gesichert wird.
2) Im Fa e nerEinstellung des Uebernahmeverfahrens Lat d e General-Kommisfion dcn Grundbuchrichter um die
öschung der Vormerkungen zu ersuchen.
3) Nach Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank wird auf Erxuchen der General-Kommisfion im Grundbu vermerkt, da das Anerbengut der Nentenbank renten-ofti tig ist. In den EintragungSvermerk ist der Betrag der Rentenbankrente und das ihr entsprechenden Kaptlals, sowie Beginn und Dauer der Tilgung aufzune men.
4) Die Vorschriften des Ge eyes über die rrichtung von Rentenbanken vom 2. März 1 ' (GeseßSamml. S. 111.)
“nebst den dasselbe ergätxzenden geseßlichen Bestimmungen,
sowie § 6 Ziffer 1, 2, 3, und 7 des Gescßes, betreffend die
Beförderung der Ernchtung von Rentengütern, vom 7. uli
1891 finden auf die von der Rentenbapk übernommenen rb- abfindungSrenten mit der Maßgabe smngemäße Anwendung, daß sich die Rangordnung der an die Stelle der Erbabfindunas: renten getretenen Rentenbankrenten gegenüber anderen Be- lastungen des Anerbengutes nach §§ 17 und 36 des Geseßes über den EigenthumSerwerb _und die dingli e Belastung er Grulttwftücke 2c. vom 5. Mat 1872 (Geseß:©amml. S. 433) rege .
51 Die Rcsfort-Minister bestimmen, ob und von welchem Zeitpunkt an dreieinhalb: oder dreipro entige Rentenbriefc als Abfindung gegeben werden sollen. enn der Kurs der drei: einbalbpro entigen Nentenbriefe an der Berliner Börse dauernd auf dem ennwerth oder daxunfer steht, dürfen dreiprozentige Rentenbriefe nur mit Zusitmmung des Empfängers aus- gegeben werden.
6) NaY den als Anlagen 11 und 111 beigefügten Tabellen bestimmt si , welche Summen im Falle des §23 des Renten- bankgcseßes vom 2. März 1850 in den verschiedenen Jahren der beiden TilgungSperiodetx (§_22 Ziffer 2) zur Ablösung von Rentenbeträgen erforderlich smd.
§ 94,
Die GyneralMommisfion hat den Antrag auf Uebernahme dcr ErbabßndyngSrenfe auf die Rentenbank zurückzuweisen, soweit für „dw zu übernehmende Rentenbankrentc eine aus: reichende S1cherheit nicht vorhanden ist.
Die Sicherheit der N0nlenbankrente kann als vorhanden angenommen werden, sowett dex Nennwerth der auszugebenden Rentenbriefe innerhglb des dretßigfachen Betrag?- des bei der leyten Grundsteuercmschäßung ermittelten Katajtralreinertrags mtl Hinzurechnung der Hälfte des Werths, mit welchem dre Gebäude bei einer der nach § 19 des Rentenbankgefeßes vom 2. März 1850 bestimmten Versrcherungsgesellschaften versichert smd, oder innexbalb der ersten bret Viertel des von der General-Kommisswn zu ermittelnden Anrechnungswerths (§ 17) zu stehen kommt._ Die Ermittelung des Anrechnungswerths erfolgt unter thebung der Betheiligten sowic zweier mit den ortlichen ' erhältmsscn vertrauter Sachverständigen und gccignetenfalls eines Bausachverständi en. '
War bereits früher auf behör liche Veranlafxung eine Taxe_ des Ancrbengutes aufgenommen, so ist diese, omeit an: gängtg, zu Grunde zu „legen. Von der Zuziehung von Sach- verständigen kann in diesem Falle abgesehen werden.
In einfachen und klaren Fällen ist die General-Kommission befugt, nach ihrem Ermeffen den AnrechnungSmerth festzuxeven oder fich die Ueberzeu un von der Sicherheit in an erer geeigneter Weise zu verycha en.
§ 25.
Bei Prüfung der Sicherheit der Rentenbankrcnte sind die das Ancrbengut belastenden Tilgun nenten mit denjeni en Kapitalbeträgen in Rechnung 11 Zellen, welche durch ie Rentenzahlungen noc? zu til en md.
Soweix wegen er au dem Anerbengute ruhenden Bc- lastungcn dtc zur Ueherna x_nc der ErbabfindungSrcntc auf die Rentenbanx erforderltche 1cherheit nicht vorhanden ist, kann die ErbabfindungSrente nachträglich nach Maßgabe der Tilgung dicser Belasxungen auf Antrag eines BeLYeiligten auf die Rentenbayk ubernommqn werden. Die Fest eyun der Ueber- FakxxtJebedmgungen blexbt den Ausführungövors riften vor-
e (1 en.
§26.
Wird das Ancrbengut innerhalb 20 Jahren na dem Tode des Erblassers veräußert, so hat der Anerbe den etrag ch Vorauxz (§ 18) und bei Theilveräußerun en, soweit nicht kletchwerthtge Grundslücke aUSgetauscht wer en, einen ent- prechenden Thul des Voraus nachträglich in die Erbschafts- maffe einzuwerfen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Anerbe das Anerbengut ganz oder theilweise an einen ibm kegenüber anerbenberechtiqten Verwandten (Nachkommen, Ge- „chwistcr okxer derey Nackokommenk veräußert. Der Erwerber tft [jedoch txt Gemaßheit des_Ab. 1 das Voraus an oder 2261 meßse em uxverfen verpfltchtet, wenn er das ner engut v er emen T etl desselben während des ange ebenen Telt- raums an einen anderen als einen ihm egen ber aner en- bere tigten Verwandten (Nachkommen, Ges mister oder deren Nach ommen weiter veräußert.
der eiligte _kann verlanZen, daß sein Anspru auf das draus, durch Emtra ung ner Kautionshypothe im Grundbuch stchergestellt wer e.
§27.
Wird das Anerben ut inner alb 20 dem Tode des Erblassexs v auf! so eht ben 233112211133: : ten Mixerbm oweit ste nicht aus das Auerbenrecht verzichtet] en, ein MANZ TZNÉauxxhecht zu“Vork b il
e en o e terer au t lt ' “ck."... " 3.1.1 9623... . " "T? g..""LT .“ , „ au re r : au en er kauf! durch den Anerben. Es findet? auch “ft t, wenn di;
Veräußerun im Wege der ZwangsvoUstreckung erfolgt. Das )-
Vorkauföre t kann mcht au9geübt werden, wenn das Gut an einen dem Verkäufer gegenüber anerbenberechtigten Verwandten verkauft wtrd.
§28.
Sind ,me rere Anerbengüter vorhanden, so finden die vorsxehenden estimmungen mit folgender Maßgabe An- wen ung:
eder Erbe kann in der Reihenfolge seiner Berufung zum nerben ]6 ein Anerbengut wählen.
Sind mehr _Ancrbengüter als Berechtigte vorhanden, so wird die Wahl m derselben Reihenfolge wiederholt.
Auf die Ausübung des Wahlrechts finden die Bestim-
mun en des § 15 entsprechende Anwendung.
«„Mehrbetrag der ErbschaftSschulden (? 18 Absaß Z) ist auf dre mehreren Anerbengütcr nach Vcrhä tniß der An: rechnungßwerthe zu vertheilen,
§29.
Durch die Vorschriften dieses Geseßcs wird, unbeschadet der Bestimmungen der §§30 und 31, das eheliche Güterrecht nicht berührt. -
§30.
Wenn zu den) Gesammtgute einer durch den Tod eines Ehegatten aufgelosten allgemeinen Gütergemeinschaft odcr Errungenschafthemeinschaft oder Gemeinschaft des beweglichen Vermogens und der Errungenfchaft ein Anerbengut gehört, so jritt der nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zm: Uebernahme des Anerbengutes Berechtigte, falls er von diesem Rechte Gebrauch macht, als Anerbe ein. Dasselbe gilt, wenn cm Anerbengut zum_ Gcsammtvermögen einer aufgelösten fortgesesten (Hütergememschaft gehört.
Sind mehrere Anerbengüter vorhanden, so tritt untcl
dcn Vorausseßun en des Absaßes 1 der überlebende Ehegatte in Betreff sämmt icher Anerbengüter als Anerbe ein.
Ist der zur Uebernahme berechtigte Ehegatte zur Zeit des Todes des verstorbenen Ehegatten entmündigt, oder hat er vor dessen Tode eine rechtskräftige Verurthcilung zu Zuchthaus- strafe unter gleichzejtiger Aberkennung der bürZLerlichen Ehren- rechte erlitten, so fmdcn dte Vorschriften des bsaßes 1 keine AnweLtztdun . l s f t sß E [
ei u öung ciner or ge e ten ütcr emein chat dur
Schichtung [st in den FäÜen des Absaßcs 3 und derf§§ 27? 26 und 27 statt der Zeit des Todes des Erblassers der Zcix punkt maßgebend, zu dem_ die Außeinanderseßun erfolgt. Das_ Gleiche gilt bei Auflosung einer im Anschlu an eine eheltche Gütcrgemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten bestehenden Ver:- mögensgemeins aft durcb Vertrag.
Sind na den Vorschriften des allgemeinen Rechts Abs. 1) Nachkommen des Erblassers zur Uebernahme des
utes berechtigt, so bestimmt fr die Reihenfolge der Beru ung Ju Anerbcn nach den §§ 11 un 12, jedoch ist bei Auflö ung er fortZesesßten Gütergemeinfchaft durch Schi tung im Fall des § 1“ mtl der Zeit des Todes des Erb affers der im Abs. 4 bezeichnete ettpunkt maßxbend.
Wenn in den ällen des Ab .1 ein nach den Vorschriften des allgeme_inen Rechts zur _Uebernahme des Anerbengutcs Bc- recbtigter mcht vorhanden in, oder der Berechti te von seiner 23er niß zu_r Uebernahme keinen Gebrauch ma t, so finden die„§ 10 „bis 28Amvendung. BeiAuflösun der kortgeseßtcn _(Hutergeme1nschaft_dur? Schtchtung und bei uflö ung eincr tm Anschluß an eme e eltche Güiergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten 11er den Erben des verstorbenen Ehe- gatten _bestehenden Vermoaensqemeinschast durch Vertrag ift jedoch m den Fällen der §§ 12, 21, 26 und 27 statt der Zeit desßTJch des Erblaffers der im Abs. 4 bezeichnete Zeitpunkt ma ge en .
Wird eine Vermögenskxemeinschaft der im vorigen Absaß erwähxzten Art durch _ den Tod dcs überlebenden Ehegatten aufgelost, so smden dtc §§'10 bis 28 insoweit Anwendung, als nach Maßgabe derselben gegenüber beiden Eheleuten die- selben Nachkommen anerbenbexechtigt sind. Nachkommen, welche hmstchilich der Erbschaft des leßtverstorbenen Ehegatten gernäß_ ? 12 den übri en Miterben nachstehen stehen thnen auch hm tchtlick) der Erb chaft des verstorbenen E/hegatten naeh.
§ 31.
Wenn im Geltungsbereich des Märkis en Provinzial- rechts der überlebende Ehegatte ein ihm gehör ges Anerbengut in Ausübung seines statutarißhen Erbrechts zur Erdmasse einmirft, so kann er von den 1": ri en Betheiligten verlangen,- daß ihm das Anerbengut nach aßgabe der § 16 bis 18 überlassen werde. Ma t der uberlebende Ehegat e von dtesem Wehl Gebrauch, so ist ei Berechnung der ihm zukommenden statutarischen Hälfte das Gut mit dem Anre hnungswerth F1? in Ansaß zu bringen. Die Vors riften der §§ 14
bs. , 15, 26 und 27 finden smngemäße nwendung.
§32.
Wer über das Anerbengut leßiwim verfügen kaum is befugt, in emer gerichtlich oder notariell eglaubizten Urkunde oder in einer eigenhändig geschriebenen und un::ers riebenen-
und vom Amts- oder Gemeinde: (Enix) Vorsteher beg aubiZW „
ßempelfreien Urkunde abweicheind von den Vorschriften der§ is 13 und 28 unter den sterben die Person des Anerben.
zu b timmen. gleicher Weise Yann bestimmt werden, daß der Anerhc' verp létet ein soll, seme Miterben gegen angemessene M12- arbet [äng tens bis zu deren Gro jähri keit standessemäß OW erziehen und te für den Rat fa an dem Anerbengute d"- unterbalten, an daß dagegen w hrend d eser Zeit der Nnspru der Malerben auf Zahlun der Grbabfindungsrente ruhen so - „ „Ebenso kann beftimm „werden, daß das Anerben ut vom le1b11chen Vater oder von-der leiblichen Mutter des 11?th bis zu dessen Gro ährlkkelt in eigene Nusun und erwal- tun genbmmenwer en ann unter der Verp in MW" di er Zett den Auerben egen aMnneskene tarb stande“ gemäß zu erziehen und sFr "den tbfa au dem-Anerbe 1," Munterhalten, owie für ihn die Erbab, " "n'" rente an lk terben zu sab "en oder die lektereu' 'Ma gabe des M* soße- 2 zu erziehen und zu unterhalten.
ße
§33.
._ „Wird _au erba_lb_ der Fälle- der eseßlichen Erb olge ein An- erbengut dur Verkugungunter Le enden (Alten eils-, Ueber- “bN/ Uebertrags-Vertrag U- 1- w.) „Oder von Todeswegen einem anerbenbereäptjgten Verwandten „'zu alleinigem oder .zu gemeinschaftlichem „Et e_nthtzm “Mit semem Ehegatten ,über- jragen, und *sznd d1e ur d1? Gu'tsübernahme vorgeschriebenen Bedingungen m ihrem Gesaxnmtexß'ebniß dem Gutbübernehmer nicht ungunstiger" als dre m dtx-em Geseß vorgesehenen, so können dte Erbabnndungen der ubrigen Familienange örigen
, nach Maßgabe der- §§ 21 bis 25 auf dre Rentenban über-
noMmen werden._ I)as Gleiche ilt, wenn die Betheili ten in eine verhältnißmaßtge Kurzung ZUM Ansprüche willigeJ.
§34.
Für die Berechzmn der Höhe des Pßichtiheils derjenigen Miterben, welche _mcht nerben werden, tft der Betrag ihres „ach § 18 zu ermntelnden Erbantheils maßgebend.
Dasselbe gilt von dem Schichttheile, welcher den „Kindern
“' im Falle der fortgeseßten (Hütergemeinschaft von dem Werthe
yes gemeinschaftlichen Vermögens zuzuwenden ist.
Verfügun en des im § 32 bezei neten “ nhalts können ni t wegen Öerleßung des PflichtthYls, diYenigen des in Ab. 3 daselbst bezexchnetctx Inhalt; auch nicht auf (Grund der geseßlichen Vorschrtften uber die Nachtheile der Wieder- verheirathung angefochien werden.
§ 36.
War der Erblasser bei seinem Tode nicht der aUeinige Eigenthümcr dcs Anerbenguies, so kommcn, unbeschadet der Vorschrifien dcs § 30, die Besttmmun en dieses Geseßes nicht ur AnmentZung, es set denn, daß Erbla er und Anerbe alleinige Witetgemhumer des Gutes waren. *
§ 37.
Wenn zu dem Nachlaß „einer Person ein Anerbengut ?ört, so ist das Amts ertcht, m dessen Bezirk das Anerbcngut egen ist, das Nachla gericht.
Sind mehrerx, in verschiedenen Amthericbtsbezirken bclegenc_ AnerbZnßuter vorhanden, so erfolgt die Bestimmung des örtl1ch zustan igen Gertchts durch das Ober-Landesgericht und, wenn die mehreren Anerbengüter den Bezirken ver- Miekxner Ober-LandeSJertcht-s angehören, durch den Justiz-
in ter.
?
„6 38.
Für das gerichtliche Verfahren bei den nach den Vor- jchriften dieses Gesetzes erfolgenden Erbtheilun en und Aus- einanderseßungcn regeln fich die Kostensä e nach em geltenden Recht. Die Erbtheilungen und AUS? nanderseßungcn find stempelfrei.
Die Eintragung und die Löschung der Anerbengutseigen- schaft, sowie die Aufßorderung des Anerben zur Ab abe emer Erklärung in (Gemäß eit des § 15 Absaß ? und § Absas 4 find kostenfrei.
§39.
Auf das Vexfahren und das Kostenwesen bei Ausführung der §§ 2, 5, 7, 8, 20 bis 25 durch die General:Kommisfion fitxden die für Gemeinheitstheilungcn geltenden Vorschrtften mtt folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Zuständig ist diejenige General-Kommisfion, in deren
Bezirk das Anerbengut belegen ift. „ 2) Handelt es fich in den Fällen der §§ 5, 7 und 8 um eme Anftedlerstxlle, so hat die eneral-Kommisfion vor ihrer Entjcheidung dte Ansiedelungs-Kommissron zu hören. Bei Memungsverschiedenheiten entscheidet der Minister für Land- w1r1hschaft, Domänen und Forsten.
3) Die Ersuchen der General-Kommission in Gemäßheit'
der §§ 2 und 5 smd kostenfrei.
„ 4) ür das Verfahren nach Vorf rift der §§ 7 und 8 Mb em auschquantum nach Maßgabe er wirklich erwachsenen Kosten er oben.
5) Bei dem Verfahren behufs Uebernahme von Erb: abfinduygSreZnen_ ( § 20 bis 25) wird die älxe der Kosten- WuschsaFekur dre blösun von Reallasten § Ziffer 1 und
3 des eßes über das 0 enmeen in AußeinanderseYlm s- nchen vom 24. Juni 1875 [ eseß- amml. S. 395]) in näxv gebracht, wobei der. abroswerth nach den Zinsen der aus- gegebenen Rentenbne : festxzstellen ist. Für die Vornahme emes EinigungSversu 9 (F" ) wird ein Koslcnpauschquantum "“ck Maßgabe der haaren Auslagen erhoben. _
6) Die Kosten des Ver a rens , 20 bis 25 werden B“ Hälfte vom Anerben, zurf ?mderejLZ älfte von 3er: beim
erfahren bel eiljgten Miterben, von die en nach Ver ältniß *
ihrer Erbab „11 lmgUenxen, getragen. Er olgt im a e des na exne .m_ un mcht oder wird dex mrag au Ueber- hme der Er b ndungörente auf die Rentenbank urück-
WWW:!“ oder zurückgewiesen, so“ trägt der Antragste er die
§ 40.
Die Bestimmun en : déi"? ö“ e'e e und Landgüter- »»er fmd"» U'n esxhadet de? 333433191: der §§ 11 bis H“ au A"“bknsütkk (* 1) keine Anwendung. die und L“"Ysüterro en eingetragenen Anerben üt_er und
Merke Über ,die e “Fintraguu en im Grundbu smd auf
T, der s - 1" . MY“ LÜFTUYULlWr neteK Be orden kostenfrei u Osche"
Elgenthümer zu benachri tigen.
§41. * *
«' Rex Ztritt, außer in dem Geltungsbereich des
du Gruybbuchwesey _unb die Zwangspau-
vormals freien Stadt
streckung in das unbewegliche Vermögen, in dem Gebiet der _ „ Frankfurt sowie den vormals Groß- herzo l1ch_hess1schen und Landgräflich. hesfisthm Gebietst eilen der rovmz effen-Nassau, vom 19. August 1895 ( ?skß- Samml. S.. 1), am 1. Oktober 1896 in Kraft.
Der Zettpunkt des Inkrafttretens im Geltungsberei des genannten Gesxßxs'wird durch Köniézliche Verordnung best mmt.
Durch Komgltche- Vexordnung ann dieses Gesch im Kreise Herzogthum Lauenburg emgeführt werden.
Anlage 1.
Tabelle zum § 21 Absaß ? des Geseßes, betreffend das Anerbenrecbt bei Renken- und Ansiedelungögütern.
Urkundlich unter Unserer
e.
und beigedrucktem Köni
eben Neues G?“ 1. .8 P.
)
erlepscb. BronYri von Schellendorff. Freiherr von ammerstein.
Frei err von der Recke.
Für die AmortisatidnSperiode von 333/12 Jahren.
Tilgung eines mit 49/0 verzinslichen Kapitals von 100 „46 durch eine jährliche Tilgungßrente von 510/11
Demnach und in Gemäßbekt des Geseßes ist das Ablösungskapital für eme Tilgungßrente
Jahren
treffen von der sodann fälligen nach Tilgungörente auf
Zinsen Kapital „Fé- Éé „44
Kapital noch zu tilgen des
und bleiben Vom im Laufe
Jahres
von 10 .“
“ii
von5-4é
«sé
von3-Fi
.“
Jahren
Die m die,
10000000 98,50000 96,94000 9531760 93,63030 91,87551 90,05053 88,15255 86,17865 84,12580 81,99083 79,77046 77,46128 75,05973 72,56212 69,96460 67,26318 64,45371 61,53186 58,49313 55,33286 52,04617 48,62802 45,0?314 41,37607 37,53111 33,53235 29,37364 25,04859 20,55053 15,87255 11,00745 5,94775 0,68566
1,50000 1,56000 1,62240 1,68730 1,75479 1,82498 1,89798 1,97390 2,05285 2,1349? 2,2203? 2,30918 2,40155 2,49761 2,59752 2,70142 2,8094? 2,92185 3,03873 3,16027 3,28669 3,41815 3,55488 3,69707 3,84496 3,99876 4,15871 4,32505 4,49806 4,67798 4,86510 5,05970 5,26209
4,00000 3,94000 3,877 60 3,81270 3,74521 3,6750? 3,6020? 3,52610 3,44715 3,36503 3,27963 3,1908? 3,09845 3,00239 2,90248 2,79858 2,69053 2,57815 2,46127 “ 2,33973 221331 2,08185 1,9451? 1 ,80293 1,65504 1,50124 1,34129 1,17495 1,00194 0,8220? 0,63490 0,44030 0,23791
OWMQOPUWUO
] 81,82 179,09 176,25 173,30 170,24 167,05 163,73 160,26 1 56,69 152,96 149,07 145,04 140,84 136,47 131,93 127,21 122,30 1 17,19 111,88 106,35 100,61 94,63 88,41 81,95 75,23 68,24 60,97 53,41 45,54 37,36 28,86 20,01 10,81 1,24
Bemerkungen.
_ Nach den vier ersten Spalten dieser Tabelle wird überhaupt jedes mit 4% verzinsliche Kapital durch eine, in jä klicken ' Termmen postnumerando zablbare Tilgungßrente von 5z-0/0 in 339/12 Jahren angenommen hat, so drücken ihre Resultate übexau Prozente des Kapitals aus. ist, bleiben von dem Kapital noch. . . . . . . . . ..... . . . . . . ............. zu tilgen und bei der Vorausseßung, daß dies nach zwei Monaten geschehe, kommen dazu an Zinsen noch ........
Mithin find zu zahlen
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3
90,91 89,54 88,13 86,65 85,1? 83,52 81,86 80,13 78,34 76,48
, 74,54
72,52 70,42 68, 24 65,96 63,60 61,15 58,59 55,94 53,18 50,30 47,31 44,21 40,98 3 7,61 34,12 30,48 26,70 22,77 18,68 14,43 10,00
5,41
0,62 '
tilgt. - Da die
54,55 53,73 52,88 51,99 51,08 50,11 49,12 48,08 47,01 45,89 44,72 43,51 42,25 40,94 39,57 38,16 36,69 35,16 33,56 31,91 30,18 28,39 26,52 24,59 22,57 20,47 18,29 16,02 13,66 11,21
8,66
6,00
3,24
0,37
Rechnung beispielSweise 100 .“. achdem nun 33 Jahre hindurch Tilgungörente gezahlt worden CYY? 0/0
0,69023 _ , . . Dies ist 550000 der jahrlichen Tilgungörente, mithin der Betrag fur ctrca 13, abgerundet 2 Monat.
Zur Tilgung des Kapitals find also 337/12 jährliche Rentenzahlungen erforderlich.
Anlage 11.
Tabelle zum § 23 Absaß 3 Ziffer 6 des Gesetzes, betreffend das Anerbenrecbt bei Renten- und Ansiedelungögütern. Für die Amortisationsperiode von 35 Jahren.
Tilgung eines mit 3 '/o verzinsli en Kapitals von 100 .“. durch eine jä rlicbe Renten ankrcnte von 50/9
Demnach und in Gemäßbeit des Geseßes ift das Ablösungskapital für eine Rentenbankrente
treffen von der sodann fälligen nach Rentenbankrente auf Kapital
Zinsen Kapital noch zu tilgen =“ „45
des
und bleiben vom im Laufe
Jahres
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100,00000 98,50000 96,94750 95,34066 93,67758 91,95630 90,17477 88,33089 86,42247 84,44726 82,40291 80,28701 78,09706 75,83046 73,48453 71,05649 68,54347 65,94249 63,25048 60,46425 57,58050 54,59582 51,60667 48,30940 45,00023 41,57524 38,03037 34,36143 30,56408 26.633814 22
„56600 18,35581 13,99826
9,48820 4,8W29
3,50000 3,44750 3,39316 3,33692 3,27872 3,21847 3,15612 3,09158 3,02479 2,95565 2,88410 2,81005 2,73340 2,6540? 2,57196 2,48698 2,39902 2,30799 2,21377 2,11625 2,01532 1,91085 1,80273 1,69083 1,57501 1,45513 1,33106 1,20265 1,06974 0,93218 0,78981 0,64246 0,48994 0,33209 0,16871
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