1896 / 150 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Jun 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Anla'ae 111.

Tabelle zum § 23 Absaß 3 Ziffer 6 des Geseves, betreffend das Anerbenretbt bei Renten- und Ansiedelungsgütern.

Für die Amortisationspxriode von 379/11 Jabrem

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Tilgung eines mit 30/ verzinslichen K itals von 100 .“ duxcb eine jährlitZe Nentenbankrextpé von 41%

Demnach und in Gemäßbeét des Gesetzes ist das Ablösungskapital

für eine Rentenbankrente

treffen von der sodann fälligen nach Renjenbankrente auf Kapital

des Jahren Zinsen Kapital "“ck *" "l“?“ Jahres

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und bleiben vom im Laufe

von 109411 vous.“ vonZ-K von1ckévon 50 .zvon 10,3

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10000000- 9850000 96,95500 95,36365 93,72456 92,03630 90,29739 88,50631 86,66150 84,76135 82,80419 80,78832 78,71197 76,57333 74,37053 72,10165 69,76470 67,35764 64,87837 62,32472 59,69446 56,98529 54,19485 51,32070. 48,36032 45,31113 42,17046 38,93557 35,60364 32,17175 28,63690 24,99601 21,24589 17,38327 13,40477

9,30691 5,08612 0,73870

1,50000 1,54500 1,59135 1,63909 1,68826 1,73891 1,79108 1,84481 1,90015 1,95716 2,01587 2,07635 2,13864 2,20280 2,26888 2,33695 240706 247927 255365 263026 270917 2,73044 2,87415 2,96038 3,04919 3,14067 3,23489 3,33193 3,43189 3,53485 3,64089 3,75012 3,86282 3,97850 4,09786 4,22079 4,34742

3,00000 2,95500 2,90865 2,86091 2,81174 2,76109 2,70892 2,65519 2,59985 2,54284 2,48413 2,42365 2,36136 2,29720 2,23112 2,16305 2,09294 2,02073 1,94635 1,86974 1,79083 1,70956 1,62585 1,53962 1,45081 1,35933 1,26511 1,16807 1,06811 0,96515 0,85911 0,74988 0,63738 0,52150 0,40214 0,27921 0,15258

5.- OVRQQWÖWWMÖ

p.- SDMQQWSWUO

222,22 111,11 66,67 218,89 109,44 65,67 215,46 107,73 64,64 211,92 105,96 63,58 208,28 104,14 62,48 204,53 102,26 61,36 200,66 100,33 60,20 196,68 98,34 59,00 192,58 96,29 57,77 188,36 94,18 56,51 184,01 - 92,00 55,20 179,53 89,76 53,86 174,92 87,46 52,47 170,16 85,08 51,05 165,27 82,63 49,58 160,23 80,11 48,07 155,03 77,52 46,51 149,68 74,84 44,91 144,17 72,09 43,25 138,50 69,25 41,55 132,65 66,33 39,80 126,63 63,32 38,00 120,43 , 60,22 36,13 114,05 57,02 34,21 107,47 53,73 32,24 100,69 50,35 30,21 93,71 46,86 28,11 86.52 43,26 25,96 79,12 39,56 23,74 71,49 35,75 21,45 63,64 31,82 19,09 55,55 27,77 16,66 47,21 23,61 14,16 38,63 19,31 11,59 29,79 14,89 8,94 20,68 10,34 6,20 11,30 5,65 3,39 , 1,64 0,82 0,49

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Bemerkungen.

Nachdem 37 Jahre hindurch Rentenbankrente gezahlt worden ist, bleiben von dem Kapital n0ch . zu tilgen, und bei der Vorausseßung, daß dies 7101!) 2 Monaten geschehe, kommen dazu an Zinsen .

0,74239

. 0,73870 0/0 . „0,00369 ,

Mithin find noch zu zahlen . 0,74239 0/9.

Dies ist M der jährlichen Rentenbankrente, mithin der Betrag von rund 2 Monaten.

Das Kavität trägt fich in 372/15 Jahren ab.

Teuscher Reichstag.

113. Sivung vom 24. Juni 1896, 11 Uhr.

Die zweite Y_eratbunLg des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird sortgeseht betm § 8 3. _ _ _ Ueber den Anfang der Stßung wurde 111 der gestrtgen

Nummer 0. B1. berichtet. Nach dem Abg. Haußmann (d. Volkep.) nimmt das

Wort der

Staatssekreiär des Reichs-Justizamts Nieberding:

Mcine Herren! Die Anträge, die soeben vertreten find, dürfen eine nichtunerbeblichepraktisäpe, politische und auch rechtliche Bedeutung in Anspruch nehmen. Ich werde deshalb vielleicht der Diskussion möglich sein, wenn ich von vornherein, nachdem die Herren Antrag- " steller gesprochen haben, den Standpunkt der verbündeten Regierungen zu diesen Anträgen darlege.

Meine Herren, die Anträge zerfallen in zwei Klassen: die einen bezielen eine Erweiterung der Haftpflicht der Beamten gegenüber dem Publikum für die von ihnen begangenen Versehen, die anderen wünschen eine Haftung des Staats neben der Haftung der Beamten einzuführen. Unter den ersteren Anträgen geht der Antrag der Herren Abgg. Auer u'nd Genoffen, der soeben von dem Herrn Abg. Frobme ver- jheidigtwurde, am weitesten. Während nacb bestehendem Recht der Beamte für feine Amisbandlungen nur in solchen Fällen haftet, in denen ihm entweder Dokus oder Verschuldung nachgewiesen werden kann, während muh dem bestehenden Recht einzelner deutscher Staaten sogar der Beamte nur für diejenigen Verschuldungsfälle haftet, in denen ihm grobes Verschulden nachgewiesen werden kann, wünscht der Antrag der Herren von der sozlaldemokratiscben Partei die Haftung der Beamten einzuführen für jede Verlesung ihrer 21th- pftichten, für jede Gesepwidrigkeit, obne Rücks'ccht darauf, ob über- haupt irgend ein Verschulden des Beamten vorliegt. Mit der Praxis des geltenden Rechts, soweit fie die strengere Richtung verfolgt, stimmt nun überein dasjenige, was Ihnen der Entwurf und die Kom- mission in Uebereinstimmung mit dem Entwurf vorschlagen. Auch danach soll der Beamte haften im Falle des Verschuldens und zwar im Falle eines jeden Verschuldens obne Rückficht darauf, ob ein grobes oder leichtes Verschulden vorliegt. Wird dieser Vorschlag Gesev, dann wird zweifellos aueh im Sinne des Herrn Frobme eine Verbesserung des gegenwärtigen Nechtézustandö eintreten, indem auch in denjenigen deutschen Gebieten, in denen gegenwärtig der Beamte nur für "grobes Versehen haftet, in Zukunft binzutrilt die Haftung für ein leichtes Versehen. _

Nun, meine Herren, hat der Herr Abg. Frobme ja auSgefübrt, wenn man die Haftung der Beamten in dieser Weise beschränke, so führe man für sie eine Immunität ein, die ein 551131112123 gegen- über den allgemeinen Rechtsamndsäven ftatuiere. Nein, meine Herren, das ist nicht richtig; indem wit den Beamten im vollen Umfange eines jeden Verschuldens haften lassen, [affen wir ihn nicht weniger haften wie jeden anderen Staatsbürger, und indem wir die Haftung nicht in den Fällen eintreten lassen, die“ der Herr Abg. Frobme in die Haftung einbezogen zu sehen wünscht, stellen wir ihn nicht besser als andere

Bürger. Würde dagegen nach dem Vorschlag der Herren Algo. Auer * und4'-Genbffm die Haftung des Beamten'aUSgedebnt - werden auf: ein;;

jegliches, aucb schuldloses Verstoßen gegen die Amtspflicbten, gegen

das Geseß, dann würden wir zweifellos ein 0112110me 0111051110 für die Beamten schaffen, wie es wohl in keinem Lande der Welt besteht.

Nun, meine Herren, was würde die Folge einer solchen Ein- richtung sein? Auf dem Gebiet der Verwaltung eine sehr zaghafte, mehr als vorfichtige, zurückhaltende Aktion der Beamten, die doch nicht unter allen Umständen dem öffentlichen Interesse und den Inter- essen des Publikums entspricht, eine Zurückhaltung der Beamten in der Erfüllung ihrer Pflichten, die nach meiner Meinung unter Um- ständen zu einer recht bedenklichen DeSorganisation der amtlichen Thätigkeit führen kann. Und zweitens, meine Herren, auf dem Ge- biet der rechtlichen Thätigkeit das Bewußtsein der Richter, für jedes Versehen, das ihnen in ihrem amtlichen Wirken zu Schulde fällt, verantwortlich gemacht zu werden im Wege der Klage von dem Einzelnen, der glaubt, unter dem Richterspruch gelitten zu haben. Auf der einen Seite also eine Erschütterung der Thätigkeit der Verwaltung, auf der anderen Seite eine Er- schütterung der Autorität der Gerichte, die von keiner Seite gewünscht werden kann. Aber weiter, meine Herren! Von dieser Seite des staatlichen Infereffes abgesehen, was wird die Wirkung auf die Beamten selbst sein? Die Beamten werden fich unter dem Gefühle befinden, daß sie jeden Augenblick mit ihrer vollen Habe für ein ent- schuldbares Versehen in Anspruch genommen werden können, und, meine Herren, da die Versehen, die bier in Frage kommen, die nicht bereits durch den Kommisfionsvorschlag gedeckt find, vorzugsweise vor- kommen werden in der Thätigkeit der unteren Beamten, so würde diese'ErwÜterung der Haftpflicht ganz entschieden ausschlagen zu einer erheblichen Verschlechterung der materiellen Lage der unteren Beamten, die jedenfalls von den Herren Antragstellern nicbt gewvllt sein kann.

Ich kann Sie also nur bitten im Interesse der öffentlichen Ordnung, im Interesse der Autorität der Gerichte, im Interesse des Beamtenstandes selbst und mit Rückficbt auf die bisherigen Grund- sätze, die in Deutschland gegolten haben, diesen Antrag nicht anzu- nehmen.

Meine Herren, der zweite Antrag, der fich nach dieser Richtung hin bmegt, aber in engeren Grenzen hält, ist der Antrag des Herrn Aba. Haußmann. Der Herr Abg. Haußmann beschränkt ßcb darauf, eine Erweiterung der Haftpfiicbt in Vorschlag zu bringen gegenüber der richterlichen Thätigkeit. Er ist der Meinung, daß nach dieser Richtung hin unsere gegenwärtigen Geseke nicbt genügend schüßen. Während unser Gesetz und auch der Vorschlag des Entwurfs und der Vorschlag Ihrer Kommission den Richter gegenüber dem einzelnen nur dann für haftbar erklärt, wenn bei seinem Richterspruch ein Verschulden yon ihm begangen ist, das ihn strafrechtlich ebenfaas verantwortlich macht, will der Herr Abg. Haußmann den Ricbter haften lassen für jedes Versehen in seiner richterlichen Thätigkeit, das auf ein grobes Verschulden zurückzuführen ist. Meine Herren, damit fest man fick mit unserer ganzen deutschen Rechtlentwickelung in Widerspruckp. Schon unter der Herrschaft des alten deutschen Neitbo-Kammer- gericvts hat der Grundfos gegolten, den jetzt der Entnmrf aufgestellt hat. Das PreußiscbeLandrecbt und die anschließende Iudikatür bat fich diéser Rechtöansebauung angeschlossen. Das Französische Recht bat Gxundfäse aufgestellt, die im wesentsichen damit zusammenfallen.

Jiu Gemeiken Recht ist, wie auch 'Herr Haußmann anerkennt, die-

Frage zweifelhaft; wir wollen fie entscheiden im Sinne der Rees", ;

anschauung, die bisher im größten Theile Deutschlands gegolten bar und 'von der mir wenigstens nicht bekannt geworden ist _ ' Haußmann behauptete das auch nicht -, daß fie irgendwie b„ denkliche Konsequenzen für das Volk nacb sieb gezogen hat.

,Was würde aber die Folge des Antrags Haußmann sein? »

Zweifellos eine Beeinflussung der unabbängigen Steaung des Richters die doch sonst die Herren auf jener Seite des Hauses ganz besonders, zu wahren bestrebt find. Denn derjenige Richter. der fich bei der Außübung seiner richterlichen Thätigkeit jeden Augenblick überlegen muß, ob er nicht, falls er sein Votum in einer bestimmten Richtung abgiebt, Gefahr läuft, wegen eines groben Versehens von der mit seinem Votum und dem AuSgang der Sache nicht zufriedenen Partei in Anspruch genommen zu werden -- dieser Richter kann, wia die menschliche Natur einmal ist, nicht unbefangen urtbeilen.

Andererseits, zu welch eigentbümlicben Konsequenzen kommen wir, da wir doch für die Beurtheilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer richterlichen Entscheidung bestimmte formale Instanzen befißen, die gerade dazu eingesetzt find, die einzelne Partei davor zu schüßen, daß fie unter einem nicht zutreffenden Richterspruch leide! Wenn wir troß solcher Instanzen, und nach- dem der ganze zulässige Weg dss Rechts Von der Partei durchlaufen ist, doch dieser Partei wieder die Möglichkeit geben wollen, einem rechtskräftigen Spruch gegenüber einen einzelnen Richter in An, spruch zu nehmen, weil die Partei mit dem Spruch ihrerseits nicht zufrieden ist, dann kommen wir dabin, daß der Inhalt eines in [ester Instanz gefäÜteu Urtbcils auf Antrag einer Partei dem einzelnen Richter gkgenüker n0chmals zum (Gegenstand eines neuen Rechts, streißs gemacht werden kann, und das heißt doch in der That, das Ansehkn der Rechtsprechung in bedenklicher Weise erschüttern.

Meine Herren, wenn aber der Entwurf und mit ihm die Kom. misfion fich auf den Standpunkt gestellt haben, den Richter nur haften zu lassen in FäÜen eines strafrechtlich verfosgbaren Verhaltens, so beruht das nicht allein auf der Erwägung, daß wir uns damit im Ein. klang erhalten mit der Rechtßentwkckekung, wie fie bisher in Deutsch- land vor fich gegangen ist, und mit der Rechtöanschauung, wie sie gegenwärtig in Deutschland herrscht, sondern sie beruht auch darauf, daß wir uns im Einklang erhalten mit den Bestimmungen unserer prozeffualischsn Geseßgebung. Meine Herren, auch unsere szeß. ordnungen, _sowvhl die Straf- wie die Zivilprozeßordnung kennen gewisse FäÜk, in welchem auch ein abschließendes Urtbeil wisder angefochten werden kann, Sie haben dafür den Weg der Wiedereinscßung in den Vorigen Stand. Sie haben diesen Weg auch auSdrücklich gegeben für solche Fälle, in welchen ein schuldhaftes Verhalten des Richters in Frage steht; aber auSdrücklich haben Sie auch die Möglichkeit der Restitution gegen ein Urtbeil auf die Voraussetzung beschränkt, daß das schuldhafte Ver- halten des Richters gleichzeitig kriminell strafbar ist. Dem- entsprechend hat der Entwurf des Geseßbuch ganz konskquent auch die Haftung des Richters auf diese Fälle beschränkt.

Wohin würden wir nun kommen, wenn wir nach dem Antrags Haußmann im Bürgerlichen Gesetzbuch gegenüber jenen Bestimmungen der Strafprozeßorduung eine erweiterte Haftung einführen? Das Resultat wäre einfach, daß, während das im Straf- oder Zivilprozeß ergangene rechtskräftige Urtbeil nicht mehr angefochten werden kann von einer Partei, im Gegentbeil unter der Autorität des Staats mit allen Mitteln der Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, dennoch eine Partei in der Lage sein würde, dem einzelnen Richter gegenüber dieses Urtbeil wieder anzufecbten u11d den Versuch zu machen, in ihrem Verhältniß zu dem Richter ein an- deres Urtbeil zu erstreiten, das mit dem ersteren in Widerspruch stehen würde _ ein Urtbekl, das, wenn der Versuch gelänge, gleich- falls mit den Mitteln der staatlichen Autorität zur Durchführung gebracht werden müßte. (Einen stärkeren Widerspruch, eine stärkere Erschütterung des Ansehens und des Vertrauens der Rechtsprechung vermöcbte ich mir nicht zu denken, und ich kann Sie nur bitten, auch den Antrag Haußmann nicbt anzunehmen.

Nun komme ich zu der zweiten Klaffe von Anträgen, die von den Herren Abgg. Auer und Genossen gestellt find, betreffend die Haf- tung des Staats für die Versehen der Beamten. Ich muß bist, da- mit kein Mißverständnis; Play greift, zunächst bemerken, daß es sich keineswegs darum handelt, die Haftung des Staats für alle Fälle aussuschließen, daß der Staat vielmehr, wenn es fich um rechts- geschäftlicbe Beziehungen zum Publikum handelt, gerade so haftet wie jede andere juristische Person zu haften hätte für die Handlungen der von ihr angestellten Leute. Nach dieser Richtung wird der Staat in keiner Weise bevorrecbtet, bat er fiel; den allgemeinen Grundsäpen iu untenverfen. Hier handelt es fich nur um die Frage, inwieweit der Staat haften soll für diejenigen Fälle, in welchen seine Beamten be- rufen find, bobsitörecbtlicbe Funktionen zur Ausübung zu bringen.

Was ich vom Staate bier bemerke, gilt in gleicher Weise natürlich von den Funktionen innerhalb der“ Verwaltung.

Nun ist die Frage der Haftung des Staats und der Gemeinde für das, was auf dem Gebiete der eigentlichen bohekmecbtlich Verwaltung liegt, eine außerordentlich bestrittene und verwickelte- Itb habe nicht die Absicht, bier mich auf den Standpunkt zu stellen- als wenn nach der Richtung hin jede Haftung des Staats abzulehnen sei; im Gegentbeil, ich erkenne an und muß sogar nach Lage der Geseßgebung in den einzelnen deutschen Staaten wie i" Reich anerkennen, daß es gewisse Beziehungen giebt, in well!)?" es angezeigt ist, daß der Staat mit seiner Haftung eintritt, wenn kk“ Schädigung durch ein Versehen der Beamten vorliegt. Wir haben bereits in der Gesevgebung der einzelnen Staaten für gewisse V"“ hältnisse derartige Haftungsverbindlicbkeit statuiert; wir werden “"ck in der RMeseßgedung auf dem Gebiete weiter geben. In der W" uns angearbeiteten Grundbuchordnung ist der Grundfos anfokstkut“ daß der Staat für die Versehen der Beamten im Grundbucheu unter gewissen Vorausseßungen hafte, und war nicht nur, wie Herten von der Linken es jetzt wünschen, gemeinsam oder sUW- sondern an primärer Stelle. Wir werden also in dem Punkt geben, als die Herren von jener Seite des Hauses“ ihrerseits *" be- antragen wagen, und Sie werden daraus boffentlicb erkennen, ß wir nicht die Absicht baden, diese, große Frage von irgend “"““ voreingenommenen Standpunkt aus anzusehen.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

zxnu Deutschen Reichs-Anz

„12: 150.

(Schluß aus der Ersten Beilage,)

Wenn ich aber soviel anerkenne, daß es gewisse Verhältnisse und Verwaltungsbeziebungen giebt, in denen es recht und billig ift, daß die Haftung des Staats eintrete, so muß ich auf der andern Seite Um so entschiedener bestreiten, daß es möglich und ausführbar sein würde, den Staat vermöge eines aUgemeinen prinzipieüen Grundsaßes für alle Versehen der Beamten, auf welchem Gebiete der Ver- waltung sie auch vorgekommen sein mögen, welcher Art sie auch seien, haften zu lassen. Dies würde zu unerträglichen Härten und zu den größten Unbilligkeiten führen.

Ick wil] mich in dieses Thema nicht weiter vertiefen; die Zeit des hohen Hauses ist zu kostbar. Ich „habe Gelegenheit gehabt, in den KommisfionSverHandlungen die Konsequenzen, die ein solcher Grundsaß nacb fich ziehen würde, näher darzulegen, und darf mich auf die schriftlichen Mittheilungen in dem Kommissionsbericht beziehen. Aber ein Beispiel, meine Herren, möchte ich doch auch hier im Hause anführen, um zu veranschaulichen, zu welchen Konsequenzen ein Grund- say, wie er vom Herrn Abg. Frohme hier Vertheidigt ist, führt. Ich meine die eventuell infolge dieses Grundsaßes eintretende Haftung des Staats für die Versehen der Notare. Die Notare haben in den verschiedenen Theilen Deutschlands eine Verschiedene rechtliche Stellung. In einzelnen Staaten find fie staatlicheBeamte, fie werden vom Staat angestellt, fie haben die Rechte und Pflichtsn der Staats- beamten, sie stehen aber nicht unter staatlicher Kontrole, niemand ist auch verpflichtet, sich eines bestimmten Notars zu bedienen; das, Was der Notar einnimmt, ffießt nicht in die Staatskasse, sondern fließtdem einzelnem Beamten zu. Dennoch, meine Herren, würde in diesem FaUe, wenn der Grundsaß der Herren yon der Linken anerkannt würde, der Staat für ein Versehen haften müssen, dsr Staat natürlich zum Vortheil des Notars, der auf diese Weise liberiert wird. So haftet der Staat, obne daß er in der Lage ist, auf die Thätigkeit" dieser Urkundspe'rson irgend einen Einfluß auSzuüben, bloß vermöge der Thatsache, daß der Notar cinen amtlichen Charakter bUt. Ist das überhaupt ein denkbarer Rechtszustand ?

Auf der anderen Seite erinnere ich Sie an die Verhältniss der Gemsinden. Nach dkm Vorschlage der Herren würden die Gemeinden auch für alle ehrenamtlichen Funküonäre, die gerade im Gemeinde- dienst eine große Rokle spielen, zu haften haben. Meine Herren, es ist ja ganz natürlich, daß die im Ehrenamt tbätigen Männer nicht so ausgebildct sein können 111 den Details des Dienstes, wie dauernd angestellte Bkamte, und daß deshalb leichter hier ein Versehen vorkommen kann als in den Beziehungen anderer amtlichen SteÜungen. Wenn für (108 diese ehrenamtlichen Beamten und ihre Thätigkeit die Gemeinden zu haften haben würden, so ist das eine Sache, die für das Budget der Gemeinden, namentlich der kleineren, doch eine nicht abzusehende Tragwsite bat.

Ueberhaupt, meimx Heren, möchte ich Sie bitten, diese Frage nicht so sehr anzusehen Vom Standpunkt dW.“ Staatsintcrcssen, als viexlmehr Vom Standpunkt dsr Gsmeindeinteresscn; d€n11 ihre praktisch6 Bedeutung wird wesentlich liegen anf dcm Gébiete der Gemeindewerwaltung.

Und “nun machen Sie fich das einmal klar! Wenn der Fall ein- treten foÜte, daß in cincr Verhältnißmäßig nicht großsn und nicht reichen kaeinde durch das Versc'hen eines mit feucrpolizeilicben Revifionen betrauten Bkamten der (Gemeinde kin Feuer entsteht, das eine große Fabrik zerstört, und daß infolge des hier vertretenen Grundsatzes die Gemeinde eintrsten müßte für dkn Schaden! Das ist nur ein Beispiel, zu Wklchen matericüxn Konssquenzkn dieser Grundsaß führen muß; und deshalb sage ich: die Regelung der Frage kann nur erfolgen im Anschluß an die einzslnen Beamten- dienstVerbältniffe und auch nur erfolgen im Rahmen der THätigkeit der Beamten in den einzelnen staatlichen Verwaltungen.

Ick) muß Sie aber auch vom Standpuükt der Zuständigkeit der RLiÖSgeseßgebung dringend bitten, nicht über den Rahmen dessen binaußzutreten, was dic: RLiÖÖVeraffung der Reich89€s€t§gebung zu- gewiesen hat. Der Herr Abg. Frobme hat zwar bestritten, daß es fich bei dieser Gelegenheit um eine Frage des öffentlichen Rechts handelt, die nach der Reichsverfassung der Reichßgeseßgebung verschlossen ist; aber nach dieser Richtung bin kann gar kein Zweifel bestehen. Die Fragc, ob der Staat baftcen soÜ für die Vsrfeheu seinerBeamtcn dem Publikum gegenüber, ist ganz zWLifellos eine Frage des öffentlichen Rechts, die nicht zu den Gegenständen gehört, auf welche sich die Thätigkeit der Reichsgcssßgcbung bezieht. Umsomebr darf ich Sie bitten, diesen Standpunkt zu ach1en, als Sie die Schwierigkeit, die die DUkchfübrung einer ReichMeseßgebung auf diesem dem Landeßrecht vorbehaltenen Gebiete nach fich ziehen würde, nicht unterschäßen werden.

- Nun komme ich noch zu dem leßtkn Vorschlage des Herrn Abgeordneten, die Geseßgebung hikr einzuschränken auf das Gebiet des Reichsbeamtenwesens. Der Herr Abg. Frohme hat augenschein1ich geglaubt, durch einen Vorschlag nach dieser Richtung hin die Bedenken beseitigen zu können, die ich die Ehre hatte, in der Kommission zu entwickeln. Aber, meine Herrkn, das ist doch nur zum tbeil ge- lungen. Auch für das Gebiet des Reichsbeamtenwesens babe ich ge- sagt: Die ReichWeseßgebung kann nur eintreten im Anschluß an die einzelnen VerWaltungszweige des Reichs; es ist unmöglich, einen Grundsaß zu statuieren, der mit gleichem Zutreffen aUeVerwaltungs- gebiete des Reichs deckt. Auch da möchte ich dem Herrn Abgeord- neten nur durch einige Beispiele klar machen, wie weit er mit seinem Antrag über dasjenige hinauSgebt, was er durch seinen Antrag er- zielen will.

Er will das Reich haften lassen für alle Versehen der REWE- beamten. Ia, meine Herren, denken Sie sich einmal die Reichsbank! Die Beamten der ReichSbank find großentheils aucb Reichö- [WWB würde von diesen ein Versehen begangen, so würde also das RÜÖ- d- b- es würden die Steuerzahler für dieses Versehen haften- 3" wessen Vortheil? - zum Vortheil der Aktionäre!

ZwätenS, meine Herren, denken Sie an unsere Kolonialver- Wallung: Auch dort haben wir Reichsbeämte; die Kolonien haben

Zweite Beilage

Berlin, Donnerstag, den "25. Juni

ihr besonderes Budget, aber für die Versehen dieser Reichsbeamten würde nach dem Vorschlag der Herren nicht das Budget der Kolonien, sondern das Mutterland haften. Mit welchem Recht?

Meine Herren, denken Sie weiter an die Verhältnisse des Post- dienstes. In der Reichs-PostVerwaltung ist bereits bis zu einem bestimmten Grade die Haftung des Reichs für Versehen der Beamten anerkannt. Wir würden diese Geseßgebung, auf der der ganze Be- trieb der Post beruht, umstürzen mit einem Schlage, rvenn wir den Grundsaß aufstellen wollten, wie er von den Herren bier versucht worden ist. Und so sage ich: Was die Herren Antragsteller beantragt haben, das ist zum größten Theile verfaffungsmäßig, unzuläsfig, ist für die Landesbeamten durch einen einzigen Grundsatz nicht durchzu- führen und ebensowenig durchzuführen durch einen einzigen Saß für das Gebiet der Reichsverwaltung. Ihre Kommission hat beschlossen, der Regierung anbeimzugeben, eine geseßliche Regelung für die Reichs- vkrwaltung in nähere Erwägung zu nehmen. Diese Erwägung wollen wir gern eintreten lassen. Weiter können wir nicht geben, ohne die erbeblichsten Interessen zu schädigen. Ich bitte Sie, lehnen Sie die Anträge ab. (Brady!)

Abg. Lenzmann (fr. VolkSp.) spricht fich im allgemeinen für die BeschlüjZZ der Kommission aus, die ein Fortßckpritt ge enüber dem bestehenden echt§zustande seien; Redner empfieb 1 aber d e Annahme des Antrags Hau mann als ERänzung zu § 823. ngurch würde itz keiner Weise die utorität der bchter geschwächt urzd lhre Freebeit bet der Urtbeilssprechung beeinträcbti 1 werden. Aber eine gewisse Verant- wortung und Haftbarkeit muß, ährt Redner fort, für die richterlichen Beamten eingeführt werden, soWeit es sich um Versehen bei der Leitung der (Geschäfte handelt. Wenn ein Richter oder Staatßanwalt z. B. die Ladung der R_?61111611 dergißt und dadurch mehr Kosten entstehen, so müssen die ehrkosten von dem, der das Versehen zu vertreten hat, getragen werden, nicht Von den betheiligten Parteien. Wenn in unteréeordneten Steükn die Militäranwarter sich leicht Versehen zu Schu den kommen lassen, dann we? mit den Militäranwärtern! Dann mögen fie von genügend vorge ildeten Beamten erseßt werder). Die Anträge der Sozialdemokraten geben zu weit und schädigen dre Beamten; denn nach Annahme dieser Anträge würde der Staat sich den Beamten gegknüber d_u_rch große Kautionen sichern müssen, dadurch würden die weniger wohlhabenden Kreise Von den Aemtern ange- schlossc'n werden. Ich bitte Sie, die Anträge der Sozialdemokraten abzulehnen.

Abg. Stadthagen (Soz.): Unsere Anträge find nicht gestellt

im Interesse der Unterbeamten, sondern im Interesse der Gerechtig- keit, woran auch die unteren Beamten betbeiligt find. Welch kläg- liches Zeugnis; steÜen Sie den Beamten auf;, wenn _Sie behaupten, es würden fich keine Beamten finden, wenn fie für tbre Handlungen einstehen müssen! Der Kutscher, der Schneider, der Schuster müssen für ihre Handlungen und Leistungen einstehen, uqd der Beamte soÜ nicbt haften für seine Versehen, für die Ueberschrejtun? der Geseße, welche er kennen muß! Die Beamten würden zagbat werden, sagt man. Was heißt daS? Die Beamten würden vorfichüger und ge- wissenhafter werden. Wenn der Beamte von der Verantwortltckykeit befreit wird, dann wird er dem Minderjährigen oder Wahnsinnigen gleichgestellt. Ein Schadenersatz kann ja nur da verlangt werden,_w0 die (Hesejze Verletzt sind. Der Bürgermeister von Luckenwalde,“der gexeß- widrig eine Versammlung Verbot, istzum Schadenersa verurthellt wvrden. Nach 13 des Reichsbeamtengeseßes find die? eichsbeamten auch ohne “" erfchulden haftbar; auf diese Bestimmung des Reichsdcamtcn- gese Ls Wurde damals Lehr gro 61 Werth gelegt. Die Bxamten müs en dia Geseße kennen, deshab beantragen wix prinzipaltxer die unbedingte Haftbarkeit der Beamten, und natürltck) muß Mit dem Beamten das Reich, der Staat oder die 1hn ansteklendc Korporatton haften. Die Anträge find keine sozialistischen, [ie bewegen fich einfach auf dem Boden des Rechtsstaats; die Antrage find ja auch zum theil, namentlich bezüglich ,der subsidiären Haftung des Staats u. s. w., in der ersten Lesung der Kommission an ezwmmsn „worden. Wenn der Abg. Lenzmann fiel) im Gesensay zu Yemen Freunden als Gegner der Haftung des Staats erklarte tm Interesse dex Beamten, so werden diese wvbl wissen, wer ihre Freunde find. Wtr stellen unsere Anträge nicht, um uns Freunde zu mgchen, sondern tm Interesse der Gerechtigkeit. Mindestens soÜten dte Worte .der Leitung oder“ gestrichen werden. Für die Grundbuch- und Vormundschaftssachen besteht eine Verantwortlichkeit dss Staats. Werden unsere Anfrage angenommen, so werden die Beamten Vorsichttger und gewissenhafter werden. Abg. Gröber(Zen1r.): Ick) erkläre mich für die Streichung der Worte „Leitung oder“, bezweifle aber, dgß dadurch der yon den Antragstellern beabsichtigte Erfolg erreicht wtrd. Denn die Ent- scheidung, Von welcher in § 823 Abs. 2 die Rede tst, geht weiter als das Urtbeil. Die Motivierung des Antrags accepthren wir durch Annahme des Antrags nicht. Ich bedaure, daß es nicht gelun?en ist, eine subfidiäre aftung des Staats und des Reichs berbeizu ükren. Das Prinzip w rd sich aber durchringen, wre es 1a schon anerkannt ist in der Verfassung von Coburg-Gotba. '

Abg. Dr. von Bennigsen (nl.): Was dix Haftung des Retchs und des Staats angeht, so werden wir ja der der xvetteren Gefes- gebung nach der Erklärung des Herrn Staaxssekretaxs nach dieser Richtung bin vor eben können. Heute möchte 1ch* exklare'n, daß auch ich für die Strei ung der Worte „Leitung oder" sttmmen Werde. '

Ab . Haußmann: Die Streichung die[er Worte brinÉt a" eme kleine erbesserung die aber eschmälert wrd. durch die larung des Ab .Gröber. Ich lege die “ntscheidung dabm aus, da damit nur das Urtßeil gemeint ist. Da bis zur dritten Lesung eine be ere Xaffun? noch esucht werden sol], so nehme ich an, daß dix Frage no nich entsch§eden ist, und empfehle daher nochmaxs metnen Antrag. Ich möchte dagegen protestieren, daß die Nichter tbre UnbefaZLenbeit ver- lieren würden. Bei uns und in Baden und wo die' ichter sonst noch unter dem gemeinen Recht judizieren, ist die Probe gemacht; die württembergis en und badischen Richter urtbeilen ebenso unbefangen, wie die im Ge iet des preußischen Landrechts. Wixd der Antraß nt t angenommen, so würden die Gebiete des gememen Rechts, ena theiligt werden dadurch, daß ihnen das preußische Recht aufge- zwungen würde.

Staatssekretär des Reichs-Justizamts Nieberding:

Die leßten Worte des Herrn Vorredners kommen darauf hinaus, daß er eine Bestimmung ins Bürgerliche Geseßbuch zum Schuß der Parteien gegen den Richter hineingefügt haben will, weil die Rechts- mittel, die unsere Prozeßgeseße geben, nach seiner Meinung nicht auSreichen. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß ich sage: reichen die Rechtömittel nicht aus, dann revidieren wir unsexe Prozeßgeseve. Man soll aber. nicht ein Bedürfniß, das auf dem Gebiet des Pro- zeffes liegt, im Rahmen des Bürgerlichen Geseßbuchs erledigen. Ich will mich im übrigen bezüglich dieses Punktes in eine weitere Polemik mit dem Herrn Abgeordneten nicht einlassen. Ich glaube nicht, daß ich ihn überzeugen werde,- so wenig,wie_es ibm gelungen ist, mich zu über- zeugen. Ick; babe nur ums Wort gebeten, um in einem Punkte gegen

eiger und Königlich Preußischen Staats-Atizeigex.

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seine Ausführungen Verwahrung einzulegen, was nbkbwendig L|, damit nicht die Meinung entsteht, als ob wir an dein Tisch der vet- bündeten Regierungen seine Auffassung anerkennen. Der Herr Abgeordnete hat gegen die Außfübungen des Herm-Abs- Groeber sicb dahin erklärt, daß die Interpretation, die der Herr Abg. Groeber dem Begriffe der .Entscheidung' beilegt, nach seiner Meinung nicht zutreffe, sondem, daß unter .Entscheidung“ an dieser Stekl: des Ge- seßes nur dasselbe verstanden werden könne, was man sonst unter „Urtbeil“ versteht, daß also, wenn das hohe Haus fich entschließen sollte, hier das Wort .Leitung“ zu streichen, das Geseß an dieser Stelle nur noch mit der Frage der Verantwortlicb'kekt des richter- lichen Urtheils zu thun hätte. Meine Herren, ich muß entschieden gegen diese Auffassung protestieren; diese Begriffsbestimmung für .Entscheidung' ist nicht richtig, fie liegt nicht im Sinne des Ent- wurfs, auch nicbt im Sinne unserer Prozeßgeseßgebung, fie liegt eben- sowenig im Sinne unseres Strafrechts, wo der Ausdruck richterlicbe .Entscheidung“ gleichfalls vorkommt. Ich kann namens der Regierung nur aussprechen, daß danenige, was von dem Herrn Abg. Groeber angefübrt worden ist, jedenfalls zutreffender war.

Damit schließt die Diskussion.

§ 823 wird unter Streichung der Worte „Leitung oder“ genehmigt,

Es fol§t die Berathung des vierten Buchs: „Familien- recht-“, un zwar des ersten Titels: „Bür erliche Ehe“.

DieAbgg.(HrafvonRoon(d.kons. un Schall(d.kons.) WFK" die obligatorische Zivilehe dur die fakultative erscht Wi en.

Abg. 131". Lieder (Zez1tr.): Ich habe namens meiner politischen Freunde Fol endes zu erklaren. Bei der Berafbung der Zivilprozsß- ordnun er lärte Ox. Windtborst: die Mitglieder des entrums, soweit 6 dem katholi1chen Vekanntniß angehören, hätten 1ch egen die Einführung des Rechtsßescbäfts, welches man in der e el

ivilehe nennt, entschieden erkl_ren müssen. Das ZfZentrum gäbe diesgen

iderspruck) auch je t nicht aus und hielte die Ein übrunÉTer Zivilebe für eine schwere chädigung'kirchlicher Jntareffen. itdem sind 20 Jahre verfloffen; heute wie damals halten die Mitglieder des Zentrums daran fest, daß die Gases ebunß an und für fich, abgFeben von deren Wirkungen aux ren burgerlicbem Gebiet, der Kit 6 gebührt, weil dte Ehe nach atholi_schem Glauben ein Sakra- ment und als solches [Zeder staatlichen Zustandigkeit entrückt iß. Wir bedauern, daß es ni t gelungen ist und daß auch irgen welche Aussicht dafür nicht vorhanden ist, den von unseren Vertrktern in der Kommission gesteÜten Antra auf Anerkennung des kir lichen Ebe- rechts, Wenigstens für den rchentreuen Ebetbeil, zur nnahme u bringen. Derselbe ist, wie hier ausdrücklich festgestellt werden so?! mit Außnabme der polnischen Mitglieder von keiner Seite unterstüßk worden. Wir können aber auch dem Antrag auf Einführung einer fakultatimxn Zivilebe nicht zu timmen' dagegen nehmen wir selbst- redend die von der Kommis on beschloffenen Aendexungben bezüglich der Schließung und Trennun der Ehe an, weil dte|e ezü lich der seit länger als 20 Jahren beJtebenden Rechtßzustände Verde erungen der religiösen La weiter Bevölkerungskreise in Hinsicht auf bo - wichtige Fra en erbeizufübren wobl geeignet find. In der Not - wendigkeit, m ndestens füt; die ReichSangehörigeq, welcbe keiner aner- kannten raligiösen Genoßsnscbaft angehören, bter orkebrungen zu treffen, liegt auch unsere ablehnende Haltung zu dem nfrage auf Aus- scheidung des persönlichen Ebkrechts aus dem Bürgerlichen Geseßbu begründet. Unsere Stsüungnabm-Z zu dem Gesammtjverk wird wesentli von dem Ergebniß der weiterenBerathung abhängen, und wir werden uns darüber bei der Schlußabstimmung äußern.

Abg. Graf von Roon: Be: der Berathuu des ivil- ebe eseßes käm fte ein katholischer Edelmann raf 5 rübl ScZulter an cbulter mit unserm verehrten Kleist-Retzow; er wünschte Lcd damals Beredsamkeit. Diese wünxche ich auch, freilich obne H0 nun , etwas zu erreichen, denn wr stehen einem ge- schlossenen Pat gegenüber, den der Ab . Lieber eben bestätigt hat. I bin kein Freund von Kompromi en, denn fie_ schädigen das parlamentarische Ansehen. Wir haben uxtsere Anträge eingebracht, weil es fich um eine Frage der Gewtffensfreiheit handelt für Millionen treuer Christen Welche dre Ehe dor Gottes Altar schließen woüen. Ein Tßeil der Evangelischen bat fich aller- dings abgefunden mit der obli atoriscben Zwilebe, der andere Theis aber ist unserer Ansicht und at das in Petitionen zum AuSdruck gebracht. Die Petitionen in Bezug?) auf die materiellen Din e find a aÜerdings manchmal yicht sebr eachtenswertb. Aber der ensch kebt nicht daVon allein, 1ondern er verlan t auch geitige Dinge, und dabei dürfen wir nicht schweigen. Wir müßen durcb orte und Tbaten und durch unsere Abstimmung dafür eintreten. Deshalb habe ich die Erklärung des Zentrums über das Eherecht bei der ersten Lesung mit Freuden begrüßt. Das Zentrum hat seine Zusage nicht ge- halten. Ich gebe zu, daß die Klarheit über die Frage auf unserer Seite in einem späten Augenblick eintrat. ch behaupte und werde das beweisen, wie man seine Behauptuan überhaupt beweien muß, daß die bestehende obligatorische ivlebe nicht deut- sches echt, nicht christliches Recht und nicht cbri tlich-deutsche Sitte ist. Sie ist eine Außgeburt der heidnischen Auffaffun des Staats, wel er von der Religion nichis mehr wissen will. ie katholische Kir e hat sich immer dagegen gewehrt. 1848 wurde die kvilebe von den Radikalen gefordert. Aber erst 1859 brachte das * inisterium der liberalen Aera eine Vorlage über die fakultative ZiviZebe ein, weil die obligatorische Zivilehe dem Gefühl des Volks widerireben würde. Ießt wnd die Sa 6 m das Bür erliche Gesetzbuch e_ng ührt, und da kommen die in i rem Gewissen edrückten treuen Unten anen mit ihren Petitionen“ fie tragen 130000 Unters riften. BelTonders wehrte fich der Abg. Éneist gegen die obligatorsche Zivile e, und wma er si später bekehrte, so geschah das unter dem Druck des Kultur- kamp 6, den ich niemals fur richtig gehalten hätte. Das Not?;xes der ivilebe hätte nach Vsendi ung des Kampfes wieder be eiti werden müssen. Jeßt ist die Ge egenheit vorhanden, den begangenen Fehler wieder ut zu ma en. Die Notbzivilebe reicht nicht gas, weil die Geixtli en abei alke rauen müßten, wenn e au _mcbt vox; deren krcb leber Gefinnnung überzeugt sind, w sont die Lenke nicht zur Eheschließung kommen Könnten, wenn sie nicht aus der Landes- kirche austreten. Der fakultativen ivilebe können alle Partekew my stimmen. Der Wider! euch der ver ündeten Regierun en würde. wohl

überwunden werden, w e bei anderm von der Fu lichen MUM

und der Mehrheit der arteien getragenen B süßen desRe ta 0. Durch unsere Ann 2 wird nur die Fr eit Leskkaffm, E e dort zu schli en, wo man will. Einen Grund 11 es nicht, wenn ni t in dem S Hnbeitsfinn der Iurißen. n _ ' Jahr, und ag hat der Evangel che Ober - Kjrckenrqt Verxm ,ff ?enommen Sache näher zu trsken. Die evan : ische ' “€

er errschen, sondern dienen. Aber warum wird nicht 50814381. » ammenberufen, um überdie Frage 11 entscheiden, .? Au.! - '

übrung wird gar nich“ enn „un er Anika»

t. nommen wird, dann Jönnén die kette enden ; gestrichen und später die ganze 'Sacbé in Ruhe ;

aiekt 7

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