1896 / 155 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Jul 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Staats- Anzeiger.

Der Sezugzprei; beträgt vierteljährlich 4 «M 50 Ille Doft-Anßalten nehmen Sesteüung an;

für Berlin außer den Polk-Rnstalten auch die Expedition

“3T.- Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kojkeu 25 „5.

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„so;? 155.

Seine Majestät der König haben AUcrgnädigst gerUht: dem Rittmeister a. D. von Pieschel zu Alten:Platk)ow km 2. Jerichowschen Kreise, bisher EskadronCHLf im Königs- -'Ula:1en:Regiment (1. Hannoversches) Nr. 13, dem Diryktor dsr Kunstgewerbesthule zu Frankfurt a. M., Professor Lnthmer, den Beigeordneien Feistcl und Marx zu Düssel: Dorf und dem Stadtverordneten Fusbalm cbendasclbst den Rothen Ildlcr-Ordcn vierter Klasse, dem Architekten Adolf Haenle zu Frankfurt a. M., dem Forschungsreisenden Oskar Neumann aus Berlin und “dem bisherigen Lehrer an der Klingerschule zu Frankfurt (1.7M. Karl Gräf dcn Königlichen KronenOrden v'terter K*affe,

* dem cmcritiertcn Lehrer Schlieper zu Laygerfcld im Kreise Schwelm, bisher zu Baieröde, dCÖsklbkn Kreisks, den YZler der Inhaber des Königlichen HaUSOMLns von Hohen- zo ern,

dcm Mitglieds dcs Gemeindc-KiMenrathö, Altsißer Karl Meißel zu Heinrichsdorf im Kreise Neustettin, dem städtischen Bauausfehcr Heinrich Werner zu Düsseldorf und dem Schlosser K. ilhelm F. Schulße zu Berlin das AU- gemcine Ehrenzeichen, sowie

dem Lehrer Franz Reineckcr zu Rautenburg im Kreise Niederung dic Rettung§:MedaiUe am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben “Allergnädigst geruht:

dem Marine'Schiffbau-Inspektor Schwarz bei der Kaiser- lichen Werft 711 Wilhelmshaven die Erlaubniß zur Anlegung .der ihm ver iehenen dritten Stufe der dratten Klasse des Tailserlich chinefischen Ordens des doppelten Drachen zu er- =ck ei cn.

Deutsches Rcich.

Tcm zum peruanische31_Konsu1 in Frankfurt a. M. _er: nannten Kaufmann Sebajtxan Calm iyt namens des Reichs das Excquatur ertheilt wordkn.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigs? geruht: dem Landmeffer Mendelssohn in Oels O.:Z. dcn »Fbarakter als RechnungE-Ratb zu vcrleihcrt.

P r i v i l e g i u m Zv-egfen Ausfxrtigugg auf denInbaber lautendcrYnle-ibe- schexne der OtadtSaarbrücken imBetrage von 2000000-16

Wir Wilhelm, Von Gottes Gnaden König von Preußen xc.

_ Nachdem die Stadtverordneten - Versammlung zu Saarbrücken b.“!cblossen hat, die zur Tilgung älterer Sämlden, zum Ankaufe yon Grundstücken, zum Neubau cines zweiten Wasserwkrks, zur Einrichtung ?éner Marktanlage und einer xlsktrisckxen Zentrale, sowie zur Aus- “:"thrnng' sonstigkr gemeinnü iao'r Anlagen! erfordkrlichcn Mittel im “Wege cmer Anleihe zu bes affc'n, wollen Wir auf dkn Antrag der - Ssadwertrrtung,

zu dicsem Zwecke auf jsdcn anabsr lautenks, mit Zinsscbcinen versehene, scitcns der G!äubige*r unkündbare Anleibéschcine im Betrage von 2000000 „za aussthen zu dürstn, da fich biergsgcn wedcr im Interesse der Etadwemeinks noch dsr “Gläubiger etwas zu erinnern gkfunden bat, in Gcmäßbcit des § 2 des Gescyes Vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleibcscheinen zum Betrage von 2000000 „pk, in Buchstaben: Zwei Miüionkn Monk,

welcbe ip. 1000 Abschnitten zu je 1000 «jk : 1000000 516. und in 200 Abschnitten zu je 5000 „x(. :: 1000000 „m

zusammen 1200 Abschnitten zu :! 000 000 „(.

Nach dem anliegenden Muster auszufertiaen, mit drei und einem halben “.Prozent jährlich zu Verzinsen und mittels Bcrloosung Vom Jahre 1906/1907 - das ist von dem Jabre ab, bis zu welchem die Sxadt ;laut Bc cblused dcr Stadlverordnetkn vom 220. April 1896 tbre heute s on _mit drei und einem halben Prozcnt zu verzinsenken [alteren Ynlejben im Betrage von 859 400 «ie. zu xilgen fich Verpflixhtet bat * jahrlich mit zwei und einem halben Prozent des Kapttals nnter Zuwachs der Zinsen von den getklgtc'n Anleibescheinen zu tilgen "find. „durcb gegenwartiges Privilegkum Unsere landeßberrliche (Ge- ilebmstUUE ertheilen. ( Die ,rtbeilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, dax;e ein jeder Inhaber dieser Anleibescbeine die daraus hervorgegangenen ' echte gel- kénd 313 machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Ergenthums verpflichtet zu sein.

Durcb'vorsiebcndes Privile kum, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drttter qrtbeilen, wiro_ ür dic Befriedigun der Inhaber der 'Zlnleibefcheinc eme Gewährletstunz seitens des taats nicht über- nommen.

Insertiouspteis für den Kaum einer Brutkzeile 30 „5. i?

des Deuts-hen Reiths-Anzeigers 4 und königlüh preußischen Staats-Quzeiger; "

S 1 Inserate nimmt an: die Königliche Expedition !. Berlin W., Wilhelmstraße Nr. 32. !

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Berlin, Mittwocl“, den 1. Juji, Abends.

Urkundlich unter [[Userer HöchsteigeuHändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnfiegel. Gkgeben Neuss Palais, den 15. Juni 1896. (1..§.) , Wilhelm 11. _Mtquel. Freiherr von der Rche.

. Régierungsbezirk Tr'mr. AnleiHejÖein

er Stadt Saarbrücken Nymmer ......... über ........ Mark DkUÄsÖLk Rcichöwädrunz.

thinvrovinz.

Aus-geßsrxigt gkmäß dem landesherxlickyen Privilsgium Vom _" 15. Juni 1896. (Amtsblatf Königlichen Re ierung zu Trier vom . . ten 1896 Nr. . . . “eite . . . und Geseß-Sammlung - für 1896 Seite . . . laufende Nr. . . .)

Auf Grund dex Von dem Bezirksaussckyusse zu Trikr gknehmigtcn Bksoblüffe der Stadtvswrduetsn-Versammlung Vom 7. März und 221. November 1895 wsxkn Aufnahme cincr Anléibe Vo" *.). 000 000 „ii beksnnt fich die Stadt Saarbtücken, Verirstxén durch die Enqunter- zeicbnctcn. durcb dies?; für jeden JnHaber gülti („ seitc'ns dss Gläubi- gers unkündbare Vérxchrcibung zu eineMDcknlc nsscbuld yon

....... ar, wklcbe an die Stadt Saarbrücken haar gezahlt worden und rnit drei und einem halben Prozent jährlich zu Verzinsen ist. _

Die Rückzahlung der ganzen Schuld Vo112000000 „16 erfolgt mittels Verloosung der Anleihescbeine in den Jabrenk1907 bis späte- stens 1939 einschließlich aus einem Tilgungsstock, we1cher mit wenig- stens zwcr und einem halben Prozent des Kapitals jährlich unter B - wachs der Zinsen von den getil ten Anleibescheinen gebiWet wird. ie Ausloosung geschiekt in dem konat Juni jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, dkn Tilgvngsstock zu vsrstärken oder auch sämmtliche im Umlauf befindlich Anlxeihesckoeink auf einmal zu kündigen. Die durch _?ie verstärkte Tilgung erwarten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstock zu.

Die ausgeloosten sowie die gekündigten Anleibescbeine werken unter Bezeichnmz? ibrcr Nummern und Beträge, sowie des Terins. an welchem die ückzahlung erfolgen soll, öffentlich bskannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor de'm Zahlungs- termin in dem „Deutschen Reichs- und Preußischen Staats“- Anzeiger“. tem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier und der Saarbrücker Zeitung. Gebt eines dieser Blätter ein, so wird an deffen Statt Von der Stadtvetordneten-Vkrsammlung mit Genehmigung des Königlichen RegierunZI-Prästdentcn zu Trier ein anderes Blatt bkstimmt.

_ Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrich1en ist, wrrd ('I in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober jeden Jabrks, vom heutigen Tage an gerechnet, mit drei und einem balbcn Prozent jährlich Verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt ZUM bloße Rückgabe der fäÜig gewvrdc'ncn Zinsschcine beziehungsrveiye dicses Anleißcscheins bci dsr Stadtkasse zu Saarbrücken, und zwar auch in DLL" nach drm Eintritt dxs Fäüigkeitstcrmins folgenden Zc'it. Mit dxm zur Empfangnabmc des Kapitals cingcreichte'n Anleibcjcbcine sind dre dazu gi'lkörigen Zinssäycink dcr wäteren Fälligxkeitstermine zurück- zuliefern. Für die feblknren Zénsscbcins wird M Y etrag vom Kapital abgezogen. „Die ZLkündigtknKapitalbeträge, wclche innkrhalb 30 Jahren na dem Rückzablttnßstkrmin nicht erhoben Werden, sowie dia innkr- bal fünf Jahren nach Ablauf des Kalsnderjabxes, in Welchem fie källig geworden, nicht exlxobenkn Zinsen Vcrjäbren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver- nichtetcr Anleihefcbeine erfolgt nach Vorschrjft der §§ 838 und ff. der. Ziviwrozeßorknung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs-(Hescßblatt S. 83) bezw. nacb § 20 des Ausführungqucseses Fr LKWtschcn Zivilprozeßocdnunz vom 24. März 1879 (Gesctz-Samml. 9" “..» .

Zinssckxcine können wsder aufge'boten, noch für kraflxos €rk1ärt werden. Doch soll dem'xenigen, welcher den Verlust Von Z:".xsscbemen vor Ablauf der fünfjabrigen Verjährungsfrist bci dk'k. Stay:- kaffe anmkldet und dan stattgebabtkn Befiy dcr ?tmsscbet'ne durcb Vorzeigung dcs Anleibcscheins orer sonst in glaubba er Wklsé dartbut, naY Ablauf der Verjährungsfrist d_cr Betrag der aygemeldsten und bis da in nicht Vorgckommenen Zin51cheine gegen Qurttung aus- gezahlt werden. _ . ' _

Mit dietcm Anleisxescbeine find balkjabrige Zinsscbetne'bts zym Schlusse des Jahres 1907 ausgegeben. Die fcrneren stsrbeme werden für fünfjährige Zsjträume aussegcben wcrxen. Die Außgabe einer neuen Reihe von Zinsscheincn erfolgt bet „der Stadxkasse in Saarbrücken gcgen Abliofxxuna der der älteren Zinsfchetnrethe bei- edruckten Anwetsung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aus- ändigung der neuen Zinsscbeinreibe an den Inhaber des Anleihe- jcheins, sofem de'ssen Vorzeigung rechtzeitig geschehen is?.

ur Sicherung der hierdurch eingegangenen Vewfltchtuugen haftet die tadt mit ihrem Vermögen und mix ibrer Steuerkraft.

Dessen zu Urkunde haben wir dieje Ausferttgung unter unserer Unterßbrift ertbcilt.

Saarbrücken, den . . te

n ....... 18 . . Der Bürgermeister. Die städtische Finanzkommission. (Eigenhändige Unterscbrtsten.) (Stadtfiegel.)

Rbcinprovjnz. Regierungsbez'crkTrier. Zinsscbein ...... Reibe Nr ..... zu dem Anleihechine der Stadt Saarbrücksn r ....... über . . . . Mark zu 3.1 0/9 Zinsen über ...... Mark . . . Pf.

dar

Dkk Inhabkr dieses Zinsschcißs „empfängt gegen desen Rückgabe in dcr Zeit Vom 1. April (beziehunzsweise 1. Oktober) 18 . . ab die

1896.-

Zinssn des vorbezeichneten Anleihescbeins für das Hulbjabr vom ..ten ...... bis..ten ...... mit....„M...,zbeider Staktkaffe zu Saarbrücken.

Saarbrücken, d'en . . ten ....... 18 . . _ =

Der Bürgermeister. Die städtische Finanzkommijfion. Der Gemeinde-Cinneme. , _ (Unterschriften.) _ Disse; ZinSjcbein ist ungültig, wenn defien Geldbetrag nicbt rnnerbalb Fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.

Anmerkung. Die Namensunfc'rschriften können mit Lettern oder Fakfimilestempkln ZWWÜ werden, doch muß jeder Zinsscbein mir Okt eigenhändigen Tamensuntersckzrist eines Koutrolbeamten versehen wsrden. Rökinprovinz. RegierunzßbezickTriér. A n w e i s u n g_ _

zum Anleihescbeine der Stadt “Saarbrücken. Nr. . .. über ... . Mark.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gs en deren Rückgabe zu dem obigen Anleibescheine dic . . _ts Reibx_ von , insscheinen für die Jahre von . . . . bis . . . . bei dchtadxfaUe zu Saarbrücken, sofern nicht rechtzxitig VOn dem aW solckoen fich auswxiseuden Inhaber dss Anleibeycheins dagegen Widerspruch erhoben wird.

' Saarbrücken, den . .ten ....... 18 . . Der Bürgermeister. Dix städtische Finakzkomméssion.'„ Der Gemeirxde-Clnnebmer. (Unter!chri,'ten.) '

Anmerkung. Die JTamcnSuntc-„rscbriften können mit Lettsm oder ?akfimilestempeln gedruckt werdxn, doch uzuß jede Anweisung mit der de genbändigen Namensunterschrikt eines Kontrolbeamten versehen wer en.

Die Agweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden leyten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:

. . . ter Zinsscbein. Z . . . ter Zinsscbein.

Anweisung.

._.-___

Bekanntmachung.

In der Bekanntmachung über die Prüfung der Waagen und Gewichte in den Apotheken vom 10. Zuli1895 (Ministerialblatt 2c. 1895 Nr. 8 S. 194) ist dle alle zwei Jahre zu wiederholende Vorle ung sämmtliche: in der Apotheke und in den übri en Gesche": tsräumen befind- lichen Waagen und Gewichte zur Fachaichunq an das nächst- gelegene Köni liche AichungSamt vorgesehen, Zur Erleichterung der dcn Apot ekenvorständen hieraus erwachsenden Mühe und Kosten wird gestattet, daß die Handelswaagcn und Handels- gewichte dcm nächstgelcqcncn Gemeindc-Aichunngt zur Nach- aichung vorqelegt MWM können, Auch ist es ulässig, daß diese Nachaichung in dcn Räumen der Apotbxken sel st durch den Aichmeister des betreffenden Aichamts stattnndet, wofür jedoch außer der Aichgebühr dic Diäten und Reisekosten sowie die Kosten des TranSports der zur Ausführung der Nacbaichung erforderlichen Hilfswittel gemäß Ziffer 4 der aUgemeinen Be- stimmungen der Aichgebührcn-Taxe vom 28. Dezember 1884 u zahlen sind. Im Übrigen gelten dic; in ker _angezogenm

ckanntmachung vom 10. Juli 1893 erlan'em'n Bestimmungen.

Bei der Versendung von Waagen zur Nachaichung dürfen in keinem Fall solche Theile zurückgehalten werden, welche Pfannen enthalten. Es sind aljo die Schalen, Gehänge und die Ständer, sofern sie Pfannen tragen, mitzusenden. Dagegen find Stative, welche zum Auflxängcn von Waagen drenen, deren Balken in einer Schere wirkt, nich. mit vorzulegen, ebensowenig (Gegenstände, wie Etuis,“ Pincctten u. s, w.

Berlin, den 25. Juni 1896. -

Der Minister Der Minister ür der geistlichen, Unterrichts- Handel und Gewerbe. und Medizinal-Angelegenheiten. In Vertretung:

Im Auftra e: Lohmannn. von Bartkch.

Ministerium der geistlichen, Untxrrichts- und Medizinal-Angelegenhetten.

Dem Oberlehrer Brandis am Gnmnafium zu Erfurt, sowie den Oberlehrern 1)r. Emtl „Zimmermann und Konrad Schlicht am Gymnafium m Rastenburg ist der Charakxcr als Professor bet elegt wordetz. „_ .

Am Schulle?rer-Sem nar zu Usmgen nt der Rektor, Kröner zu Hessi ch-Oldendorf als ordentlxcher Seminarlehrer»? angestellt worden. ,

Angekommen:

der Unter:Staatssekretär im Ministerium der Unterrichts: und Medizinal-Anaele enheiten 1). Weyrauch, aus der Provinz Hessen- affau.

eifel" r. „.