; Königlich
und
Preußischer Staats - Anzeigéf.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlirh 4 «ck 50 Alle Dost-Rustalten nehmen üeßeUung an;
ZW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25 „5.
für Berlin außer den pojl-Instalten nnch die Expedition
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* Insertionspreis für den Kaum einer Drurkzeile 30 „3. Inserate nimmt an:
und Königlith preußisahe-n Staats-Auzeigers
die Königliche Expedition des Deutschen Reiths-aneigers
Berlin ZW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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M 182.
Berlin, Sonnabend, den 1, August, Abends.
1896.
Seine Majestät der König haben Allcrgnädigst gsruht:
_ dem praktischen Arzt, Gchcimen Sanitäts - Rath 1)1'. Mayer zu Aachen dcn Rothc'a Aolcr-Orden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Regierungs: und Gemcrbc-Nath a. D. [)x'. S chmidt zu Marburg, früher zu Posen, dcm Superintendenten und Ersten Pfarrer Schaefer zu Fulda und dem Kreis-Vauinspektor, Baurath Rctßncr zu OSUabrück dcn Rothen Adlcr-Orden vierter Klassa,
, dem Kreissckrejär Köhler zn Fulda und dem Re: *gtcrungs : Baumeister Richter zu Königsbcrg N.:M., früher zu Fulda,„den KönYlichcn KconewOrdcn visrtcr Klasse,
dem bisherigen emeinchorstehcr, Grundbesißcr Ste nz el zn, Myslencin im Kreise Gnesen, dcm Gemeindc-Vorstkher Ptcrzchalski zu Rzemicnie-Wice im Kreise Schubin und dem 'Maurerpolier Johann Grauel zu Horus im Kreise Fulda 7 das Allgemeine Eyrcnzeichcn, sowie ] dem Küfermctster Ferdinand Haut!) zu Cucs im Kreise Bsrnkastel dic Rettungß-Mcdaillc am Bande zu vctlcil)en.
“Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: , dcm, Genßral-Direktor der Archive im ottomanischen Unter: *rtchtE-thstertum Ali (Valid Bet) dcn Königlichen Kronen: Orden zweiter Klasse, und dem Haushofmcistcr Seiner Königlichen Hoheit des Fürsten :oon _Bulgarien Ankoff den Königlickzen Kronen-Orden vierter .Klafye zu verleihen.
" Seine Majestät der Kaiser UndKönig habenAller- ;gnadtgst geruht: , ' den'nacbbenannjcn Beamten im Ressort des Auswärtigen MMW dry Erlgubmf; zur Anlegung der ihnen verliehenen Kaiserltch cbtncsischen Infignien zn ertheilen, und zwar:
der ersten Stufe der zweiten Klasse des Ordens vom doppelten Drachen:
_ dem Untc'r:Staatssekrctär, Wirklichen Geheimen Raik) (Freiherrn von Notenban,
hem Direktor der handelsPolitischen Abtheilung, Wirklichen “Gehctmen Raik) Reichardt,
den Wirklichen Geheimen Legations-Räthcn und vor: :tragenden Rüthen von Franßius und ])1". von Mühl: xbcrg und
dem Kaiserlichen Gesandten, Gcheimcn Legations-Nath .und vortragcnden Rath Grafen von Ponrtalzs;
Oer zweiten Stufe der zweiten Klasse desselben Ordens: den Geheimen Lc ationS-Rätbcn und vortragendcnRäthen 'von Aichbcrger unJ Rienaeckcr und dem chationE-Sckretär bei der Kaiserlichen (Hcsandt: xkcbaft in Buenos Aires Freiherrn Speck von Sternburg;
der ersten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens: dem Dolmetscher beim Kaiserlichen Konsulat in Amor) .[)1'. Franke; „dex zweiten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens: dem Hofrath Dux im Zentral- und Depeschequreau des Auswartigcn Amts; sowie -der dritten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens:
“dem Geheimen Sekretär und Chiffrcur Rosenfeld im Thiffricr-Vurcau dcs Auéwärjigcn Amts.
Deutsches Reich.
Der neuernannte Königlich serbische au erordcntliche (Gc- 'sandte und bevoümächtigte Minister am hie rgen Allerhöchsten , «Hof? err Milan Boghitchevitch hat Seiner ' Maxestaz dem Kaiser und König sein Beglaubigungs- ;,schretben uberreicht.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem KaffenK-oKontroleur Kirchhoff in Straßburg den (Charakter als Kaxscrlicher Rechnungs:Rath zu verleihen,
Dem mit der Vertretung des, beurlaubten Kaiserlichen «Konsuls in Madrid beauftragten Vtze-Konsul Weller ist auf Er_und des § 1 des Gesc es vom 4. Mai 1870 für den Amts- beztrk dcs Konsulats in adriy und für die Dauer der Ver- tretun die Ermächtigun? erthetlt worden, bür erlich gültige Ehcsch ießungen von Re chsangehörigcn vor une men und dre Geburten,.Heirathen und Sterbefälle von sol en zu beurkunden.
Viehuntcrsuchungcn an der dänischen Grenze?.
Jn Er änxuyg mcincr Kreisblntt:Vcröffent1ichung vom 9. März 1898, Stuck 11, M83, betreffend Viehuntcrsuchunaen anudcx damschcn Grenze, bestimms ick) auf Grund der Er- machttgung des Herrn chierungß-Vräfidcntcn in Schleswig, paß P'fcrde von Dänemark aucb Über das Nebenzollamt m Hotrup. [ Sonnabend jeder Woche bis 2 Uhr Nach- mittags crngcfixhrt werden dürfen.
Die T-ranSportc sind in jedem Falle spätestens am Abend vor dem Emfubrtage bei dem approbicrtcn Thierarzt "Molch in Soegaard, (chncinde Oerstedt, anzumelden.
Haderslcbcn, den 24. Juli 1896.
Der Königliche Landratk). Mauve.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben AUcrgnädigst gcruht: den bei der Provinzial:Stcuer-Direktion zu Breslau an- gesteUtcn chicrungS-Rath Robert Schmidt zum Ober: chrcrunqß-Rath zu ernennen, sowie * die Wahl dcs bishcri cn Landschafts-Naths Web er auf Kl.:(Horczcnißa im Kreise trasburg zum General-Landslhafts- Rath der Wcstpreußischen Landschaft zu bestätigen,
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten:Versammlung zu auer getroffem'n Wahl den bisherigen Bürgermeister der tadt Strasburg i. Westpr. Groneberg als Bürgermeister der Stadt Jauex für die gesetzliche Amtsvauer von zwölf Jahren zn bestättgen.
Geseß,
betreffend die Aufhebung der Hypothekenämfer im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts.
Vom 18. Juli 1896.
Wir Will) elm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, untcr Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt:
§ 1.
Die Hypothekenämtcr im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts werden nach Maßgabe des Fortschreitens der Arbeiten zur Anlegung dcs Grundbuchs aufgehoben.
, § 2.
Der Iustiz-Ministcr ist ermächtigt, den Zéitpunkt der Aufhebung durch eine in der GeseH-Sammlung zu veröffent- lichende Verfügung zu bestimmen und die Geschäfte des Hypothekenamts auf ein im Bezirk desselben bclegencs Amts- gericht oder auf ein benachbartes Hypothckcnamt zu übertragen.
§ 8.
Inwieweit die einem Amtsgericht übertraßcnen Geschäfte des Hypothckcnatnts dem Richter obliegen o er durch den Gerichtsschreibcr wahrzunehmen sind, bestimmt der Justiz- Minister.
Wegen der Haftbarkeit der Beamten und des Staats kommen die Für die (Hcschäfte der Grundbuchführung bestehen- den Vorscbri ten ur Anwendung (§ 29 der GrundbuchordnuZZ vom 5. Mai 187* - Gescß:Samn1l. S. 446 - und § dcs (Heseßes über das Grundbuchwesen und die Zwangsvoll- streckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rhein)ischen Rechts vom 12, April 1888 - Geseß-Samml. S. 52 - .
§ 4.
Gegen die Verfügungen des Amthcrichts, findet Beschwerde nach Maßgabe der HF" 582 bis 539 der Zwilprozxßordtxung und gegen die Entf etdung dcs Bcscbwcxdcgerichts die wertete Bes werde in Gemäßheit der F 40, 52 bis 55 und 57 des Aus ührungsgese es um Deut en (Hertcksßverfaffun Sgeseße vom 24. Apxü 1 78 ?tatt. Für die chhandlung un Erxt: scheidung über das Nechtsmittel der mettexen Bes x_verde rst das Ober-LandeSgericht in Köln ausschlteßltch zustän tg.
Die Kabinetsordre vom 19. August 1837, bxtreffend ,das Verfahren gegen Hypothekenbewahrer auf Vouztehung enzer als geseßwidrig von i ncn verweigerten Amtshanylung, tntt, insoweit die Geschäfte es Hypothekenbewahrers emem Amts- gericht übertragen smd, außer Trust.
Bei den AmtSzcrichtcn ommerz bezüglich der Höhe der Gebühren und der Grundkäße für dte Berechnurzg des Werths des (Gegenstandes, sowie er Stempelpfli'chtigkett der zu er- thcilcndcn Urkunden die bisherigey Vorschrtften zur Anwendunß.
Im übrigen finden die Bestunmungen des 1. 1971: 10.91 : schnitts des 1. Theils, sowie des § 126 des Preu :s en Gx" richtskosten eseßes vom 25. Zum 1895 „entsprexeen e An- wendung; Ychreibgebühren kommen jedoch mcht in nsaß.
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Hypothekenbewahrer, wclche infolge der Aufhebung eines Hypothskenamts nicht weiter verwendet werden, bleiben während eines fünfjährigen Zeitraums von der Aufhebunß ab zur Verfügun des Zustiz:.1)2inister§ und werden auf einem esonderen Etat gefüth.
_ Diejenigen, wclche während des fünfjährigen Zeitraums eme etatSmäßige Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand. § .' 7.
Die zur Verfügung des Justiz-Ministers verbleibenden Beamtxn erhalten während des fünfjährigen Zeitraums, auch wenn sie während desselben dienstunfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommcn cinschließlich des bisherigen WohnungSJeldzuschuffes.
Bei Ermittelung des bisherigen Diensteinkommens wird der Durchschnitt5ertrag der Ncbcneinnahmcn des betreffenden Hypotbckenamts an Tantiéxme aus den RechnuMNahren 1886/87, 1887/88 und 1888/89 angcrcchnet mit der aßgabe, daß das hiernach zu gewährende reine Diensteinfommen ins- esammt den Jahresbetrag von 6000 „M zuzüglich des bis- Zerigen WohnungSgeldzusckzuffes nicht überschreiten und nicht unter 4500 „16 zuzüglich des bisherigen Wohnungsgeldzuschuffes hcruntergehen darf.
Bei den seit dem 1. April 1886 in ein anderes Amt oer- seßten Hypothekenbewahrern kommt bei ?eftseßung der anzu- rechnenden Tantiéme dasjenige „Hypothe enamt m Betracht, bei welchem in den gedachten dreiJahren zusammen die höchsten Tantiézmen erzielt worden sind.
Das Wittwen- und Waisengeld für die Hinterbliebenen dieser Beamten wird in jedem Fall unter Zu rundelegung von drei Viertel des pensionsberxchtigtea Dienstein onzmens gewährt.
Als Verkürzun im Emkommen ist es mcht anzusehen, wenn die Gelegenhett zur Verwaltung von Nebenämtern ent- zogen wird oder der Bezug der für Dienstunkosten besonders ansgeseßten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst wegfällt.
§ 8. Die ur Verfügun_ des Justiz=Ministers verbleibenden Beamten Zaben sick) na Anordnung desselben und der etwa außerdem zuständigen Minister auch der zeitweiligen Wahr- nehmung solcher Aemter des höheren Staatsdienstes zu unter- ziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhält- nissen entsprechen,
Insbesondere können dieselben auch zur Wahrnehmung der bei einem ypothekenamt für die Grundbuchanlegung zu erledigendcn Ge chäfte und der dem AmtsZericht übertragenen Gesßhäfte eines aufgehobenen Hypothekenamts verwendet wer cn.
Während der Dauer einer solchen Beschäftigung erhalten sie ihr früheres Diensteinkommen (§ 7 Absatz 2, Z und 5) unoexkürzt und, sofern die Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes erfolgt, Reisekosten nach dmx für die im Dienst be- findlichen Beamten bestehenden Voréchristcn und eine nach dem erforderlichen Mehraufwande festzu eßende Entschädigung.
9.
Die nach Ablauf des ünfjährigen Zeitraums in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten „die geschliche Pension mit der Maßgabe, daß dieselbe ohne Rucksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf drei Viertel des penstonsberechttgten Dienst- einkommens zu bemessen ist.
10.
Findet cine Wiederbeschäftigung der Hypothekenbewahrer in anderen Zweigen des Staatsdienstes oder bei Neichsbebördm statt, so kommen die geseleichen Bestimmungen über die Wieder: beschäftigung penfionierter Beamten auf die in J“ 7 bezeichneten Bezüge zur Anwendung. § 11
Die Vorschriften in ?O7 Absatz 2, Z und 5 finden bekeufs Ermittelung des früheren iensteinkommens auch in den en gen Fällen Anwendung, in welchen verfügbar werdende eamte eme anderweite Anstellung im 1SLtaatSdtenste erhalten.
Der Justiz-Minister ist ermächtigt, in) Einvernebmxn mit dem Finanz:Minister den zu seiner Verfugung vxrbletbendm Beamten beim Uebertritt in eine nicht staatliche, msbesondere in eine kommunale Dienststellung die Nufrechterhaltunq ihrer dem Staat ge enüber bereits erworbenen Ansprü e auf- Penfion und eliktenversorÉung zuzustchern, sowie Zuschüffe- J deren Besoldung bis zur rretchung ihres seitherigen remen iensteinkommens zu gewähren.
Mit der Ausführung dieses- Geseßes wird der Justip
Minister beauftragt. Urkundlich unter Unserer Ykhsteilgenhändigen Unterschrift rege.
und beigedrucktem Königltchen Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Drontheim„. den 18. Juli 1896. W i 1 h e l m. Mi uel. Thielen.
(11. 8.) ammerste n. Schönstedt.
von BoettiFer. Freiherr von Freiherr von der Recke. Brefeld.