1896 / 183 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Aug 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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S* aben, Vergütung der baaren " Zeitversäumniß; die Höhe der leytersn und der Betrag der dem Vor-

12) die Voraussesungen und die Form einer Abänderung des Statuts und den „Erlaß und die Abänderung der Nebenstatuten;

13) die öffentlichen Blätter, in welchen die Bekanntmachungen der JnnunÉzu erfolgen haben.

Das tatut darf keine Bestimmung enthalten, welcbe mit den in diesem Geseße beei neten Auf aben der Innun nicht in Ver- bindung steht oder gekeß ichen !?on riften zuwiderläuf?

va.

Das Statut, welches vorläufig von der höheren Ver- Waltungsbebörde erla en wird, unterliegt, ebenso wie seine Abänderung, der Bes lußfaffung der Innungsversammlung. Die Beschlüffe bedürfen der Genehmigung der höheren Vkrwaltungs- behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Statut den gesevlicben Anforderungen nicht enjspricbt.

Gegen die Versagung der Genehmigung findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden elten die Vorschriéten der §§ 20 und 21, soweit nicht landeSge eylich das Verfa ren in treiti en Verwaltun ssacben plaßgreift.

ird die GeneLmiSung des Statuts wiederholt versagt, so hat die blölsisere Verwaltungs ebörde dasselbe mit rechtsverbindlicher Kraft zu er a en.

Ergiebt sich, daß dem Statut oder seinen Abände'run en die Ge- nehmigung hätte versagt werden müssen, so hat die öhere Ver- waltungsbkbörde die erforderliche Abänderung qnzuordnen; der die Ab- änderung anordnende Bescheid kann auf dem im Absaß 2 bezeichneten Wege angefochten werden. Unterläßt die Jnmxng, die endgültig ange- ordnete Abänderung zu beschließen, so hat die Aufsichtsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen und. falls dieser Anordnung keine olge gegeben wird, die erfordersiche Abänderung des Statuts von 51mts- wegen mit rechtEberbindlicher Wirkung u_vollzieben. Dasselbe gilt, wenn die Innung unterlä t, diejenigen banderungen dcs Statuts zu beschließen, Welche durch nordnung der zuständigen Behörden in Bezug auf den Bezirk und den Bestand der Innung erforderlich werden.

Das Statut ist auf Kosten der Innung in den Blattern bekannt u machen, welche für die amtlichen Veröffentlichyngen der unteren Verwaltungsbebörden bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Innung erstreckt. § 861)

Beschlüsse der Innung über Erri tung von Schißdsczerichten zur Entscheidun von Streitigkeiten zwif en Jnxiungsrmt liedern und ihren Gesc en (Gehilfen) und Arbeitern, sowie von rankcnkaffen, auf welche die Vorschriften des § 73 des Krankcnberfickzerungsgessßes utreffen, bedürfen der Genehmigung der Höheren Verwaltungsbehörde.

or der Genehmigung ist die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Siß bat, sowie die Aufsichtsbehörde zu börexi. Die Genehmigung kann nach Ermeffkn versagt Werden. Gegxn dte'Ver- fügun der höheren Verwaltungsbebörde steht den Beibeiltgter binnen vier 5Öbcbkn die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zu. ,

Die für Einrichtungen der im § 849- Ziffer 2 und 3 bezeichneten Art erforderlichen Bestimmungen smd in Nebenstatuten zusammen- zufassen. Dieselben bedürfen der Genebmmung der bbbcren Vex- waltungsbebörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde. DLL Genebmv ung kann nach Ermessen versagt werden. (Gegen die Versagung kaim innen vier Wochen Beschwerde an die Landes-chtralbebörde ern- gele t werden. Abänderungen der Nébenstatuten unterliegen den glei en Vorschriften. ,

Ueber die Einnahmen und AuGgaben der im § 84a Ziffer 2 be- zeichneten Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu" fgbren und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert Von dem ubrigen Jnnunxzs- vermögen zu vi-rwalten. Verwendunaxn für„and?re Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden. Die Glaubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten Yermogxn.

Zur Tbeilnabme an dissen Einrickytungcn dürfen, soweit sie iiicht nnter § 73 des Kranienberficheyungsgeseßes faUen, Junungßmttgltedsr wider ihrsn Wilier! nicht VerpflichY werden.

(3. Die auf Grund des § 84:1 Ziffer 3 errichictcn Innungsschikdß- erichte miZffsn mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Bet- ern be te Ln.

B Die sBeifißer und deren Stellvertreter 'fiyd zur Hälete' aus den Jnnun Smitgliedern, zur Hälfte aus den bei ihnen beschaftmten Ge- seÜen Gehilfen) und Arbeitern zu entnehmen. Auf das Wahlrecht

nden die Vorschriften der §§ 10, 13 Absatz 1, 14 ?lbfaiz 1 dLZ'GS' Lyes, betrkffsnd die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (Rmcbs- Gese bl. S.141) Anwendung. '

ie ersteren smd von der Jnnungßbkrsamxnlung, 918 [WWW Von

den Geseüen (Gehilfen) und Arbeitern zu Wahlcn. Dcr “orsißkxide

wird von der Auffichtsbebörde bestimmt; er braucht der Innung nicht

anzuFObörY,s [) [t f" ede Sißung Welcher fi? beigewohnt 811181? er a en ur ,

W t. ?ZuIlagcn und eine Entschädigung für

ßenden zu gewäbrenden Virgütung find im Nebensiatut festzuscßkiz. Sind Wahlen nicht zu stande gekommen, oder Verweigert) die Gewählten die Dienstleistung, so hat die Aufsichtsbehörde dicBexsiZcr aus der Zabl der wählbaren JnnungSmitgliedLr, Gesellen (Gcbilfen) und Arbeiter zu ernennen. § 86 (]

Erfolgt durch das Innungss iedsgericht eins Vexyrjbeilmig auf VornabMe einer Handlung, 90 it der Beklaszte zixgl81ch quf Antrag des Klä ers fiir den Fall, da die,.Haudlung mcht btnn_en einer zu be- stimmen en Frist borgcnommen wird, zur Z„ab'[ung einer na „dem Ermessen des Gerichts iestzuscßenden EntscbgdtJng" zu „berurjj xileri. In diesem Failc ist die ZwanngoUstreckun in cmaßbktt der FF 773 und 774 der Zivilprozeßordnung aÖxdeschlo en.

8.

Die Entscheidungen der Innung 84 Ziffer 4) und der Jnnungß- [cl)ieds ericbtie 84a Ziffer 3) sind schxtftlicb abzufaffkn; fie geben m Rechts rast über, wenn nicht binnezi einer thbfrist von zebxi Tagen eine Partei Klage bei dem ordentlichen ericht erhxbt. Die Frist beginnt gegen eine bei der Verkündigung mcht anwesende Partei Mit der Bebändigung der Entscheidung. *

Aus Vergleichen, welche nach „Erbebixiig der Klagefbor chr Innung odkr dcm JnnungbscbiedSJericht gc|chloffen sind, fmdst die Zwangsvollstrcckung statt.

Die Entscheidungen könncn bon'AxniStvlegen fur vyriaufig voll- streckbar erklärt werden, wenn sie die m ZLffLk 1 dezs F 3 des 'Ge- setzes, betreffend die GewerbeÉerichie, porn 29. Juli 1890 (Reichs- Geseßbl. S. 141) bezeichneten treitigkeiten betreffen, (?ber dkr Gegen- stand der Verurtbeilunxz an Geld odcr Geldchvertb die Summe Von 100 Mark nicht übersteigt. ' _ '

Die vorläufige Vollstreckbarkctt ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollsxccckung dem Schuldner einen nicht zu erseßxnden Nachtbeil bringxn wurde; auch kann sie Von einer vorläufigen Sicherheitsleistung abhangig gemachi werden.

Die Volistreckung erfolgt, sofern die Partei, dies beanira t, „auf Ersuchen der Innung oder des Innungßschiengericbts durch die oltzei- behörde nach Maßgabe der Vorschriften iiber das Verwaltungszwan s- verfabren; wo ein sol es Verfahren nicht „bestebt, fixiden dre 5 e- “Jimmungen über die wangsvoüsireckung m burgerltchen Rechts- "treitigkeiten Anwendung. Ein unmrttelbarer ngnsg zur Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des § 127c1 zulasig. ' Ist rechtzeiti Klage erhoben, so findet der § 647 der Zivil- prozeßordnung entßprecbende AnweYulng.

Auf Kassen, für welche die Vyrscbriftßn des 73 des Kranken- versicherungßgeseses eiten, finden die §§ 37 und 38 dieses Gesexßes Anwendung; jedoch kann die Innung die Kassenberwaltung ausschließ- lich den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern ubßrtra en, und unter der Vorausseyung daß die Jnnungbmttglieder ,die älfte der Kassen- beiträge aus eigenen Mitteln bestreiten, bes ließen, daß der Vorsitzende und die Hälfte dFr Yitglieder FJ For anes und der General- ver ammlun von er nnung zu 2 e en n.

s Die SLiplicßung der Innung bat die Schließung solcher Kassen zur Folge-k _- . . .

Werben «eka en esch eu oder" au=ckökfx é» .nden die Vorschrifben dxs Z 47 bsaßg 4 des-K'can'kßnverfi' runskzsizesetzes entsprechende Anwendung.

§ 87.

Die aus der Errichtung unix der Thätigkeit“ der Innung und ihres Gesellenausschusses erwacb enden Kosten sind),", soweit fie aus den Erträgen des vorhandenen ermögens keine Mckun Finden, von den Innungsmitglikdern aufzubringen. Da Beitragsfu : | mit der Maß abe im Statut festzusetzen, da die Heranziehung der einzelnen Bett ebe, soweit für dieselben eine ewerbesieuer erkjoben wivd, durcb Zuschläge u dieser Steuer, im übri en unter Berücksichtigung der

eistungsfäbi keit der Betriebe zu erfo gen hat. *

Durch tatut kann bestimmt werden da Jnnun smitglieder, welche der Regel nach weder GeseÜen noch Sehr inge bes äftigxn, von der Verpflichtung zur Zahlung Von Beiträgen befreit und Pkrsonen, Welche der Innung freiwillig beitreten, nach festen-Säßen-zu Bei- trägen heranzuziehen find. , -

Eintritthelder dürfen nicht erhoben Werden.

Die auf Grund des Statuts Oder der Nebenstatuten umgxlegten Beiträge Werden auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem» für die Beitreibung der Gemeindeabgaben landesrechilich vorgesehenen Wege zwanasweise eingezogen.

Das Gleiche gilt für die Einziehung Von Ordnungsstrafen. ,

Streitigkeiten Wegen Heranziehung zu Beitragen entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen vier Wochen durch Beschwerde bei der höheren Verivaltungsbebörde angefochten werden; diese entscheidet endgültig.

§ 878»

Die Verpflichtung zur Zahlung Von Beikrägen begiimi mit dem Anfange des auf den Eintritt folgenden Monats. . , .

Ausscheidende Mitglieder bleiben zur Zahlung derxwrgen Beitrage verpflichtet, Welche am Tage ihres AUsschetdens falltg warsn'. Sie verlieren aÜe Ansprüche an das Innungsvernrögen und, sowart nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen smd, an'die-von, der Innung errichteten Nebeneinrichtung€n.. Besondere Verbmdltcbketten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch dkn Austritt nicht berührt.

§ 88. ,Die Innungen unterliegen der Aufsicht der unieren Verwaltungs-

behörde.

Die Aufs1chtsbebörde überwacht insbesondere die Befolgung der esevlichen und statutarischen Vorschriftcn und kann dieselben durch Jlndrobung, Festsetzung und Vollstreckung bon Ordnungsstrafen, deren Betrag in die Jnnungskaffe fließt, gegsn die Inhaber der Jnnun s- ämter, die Beauftragten der Innung und, sowettssie, an den Ge- schäfien der Innung tbeilnebmcn, gegen JnnungImrtglted-Zr und Ge- seÜen (Gehilfen) erwingcn. '

Sie ist befugt, der Innung, wenn sie 69 unterlaßt, ihr zustcbsnde Ansprüche geltend zu machen, einen Vertreter zur gerichtlicheu Ver- folgung der Angelegenheit zu bestelien.

Sie [)(-„ruft und leitet die Innungsbersammlung, wenn der Vor- stand dieselbe? zu bc'rufen fick) weigert. _

Ueber Abänderung des Statuts und Errichtung und Abqndcrung von Nebenstatuten kann Von der Jnnungésveriammlung nur 1111 Bei- sein eines Veriretsrs dér Auificbtsbebörde beschlossen werden.

Gege'n die Anordnungen und Entscheidungen der Auffickytsbkbördk ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungs- bebörde zulässig.

§ 88 u.

Die Schließung der Innung kann Erfolgén, wenn: _

1) die Zahl ihrer Mitgliczder derart zurückgeht, das; dis Erfüllung ihrer JSsLJÜchSU Aufgaben dausrnd gkfäbrdst erscheint;

2) die Innung, wikdkrholter Aufforderung der Aufsichtsbkbörde ungelaésxct, die Erfüllung der ihr durch § 84 geseßtcn Aufgaben der- nachä gt;

3) die Innung sicb gsseßwidriger Handlungen oder Unterlassungcn schuldi] macht, durch welcbe das Gsmcinwobl gefährdét wird, odLr wenn 8 andere als diE geseszlicb zulässigen Zwecke verfolgt. '

Dis Schließung wird durch die Aufsickytsbebörds nach Anhörung der Handwerkskammer ausgesprocbkn.

Gchn die die Schließung aitssprecbknde Verfügung findet dcr Re'kurs statt, wegen dW Verfahrens und dcr Behörden JEM]! die Vbrschriftxn der §§ 20 und 21, soweit nichl landesgescßlicb das Versabrcn m streitigsn Verwaltungssachen Play greift.

§ 881).

Von dcm Zeitpnnkt dcr Schließung ab bleiben die Innung?- mitglickder noch für diejenigen Zahlungen VerhaftLt, zu wklchxxi fis fur dkn Fal] eigenkn AUSslhkidLUS aus den Junungßvcrbaltmffen dsr- pflicbtet sind. ' ' ,

Dic höhere Vsrivaltungsbebörde ist befugt, dcn btsbexr unt der Innung bkrbundLn gewesenen .Oilfskameu nach der Schilcßung 'der Innung Korporationörkchte zu Verleihen; in dieskm Fal]? Verbleiben den Kaffen ihre bisherigen Bestände. _ __ _

Das bsi der Schließung Vorhandene“ Vsrmogen Ut JUWÖst zur Berichtigung dsr vorhandenen Schulden zu vsrwendc'n imd der Rest entweder nach Bestimmunw der Aufsichtsbehörde den bei dcr Jnxmng bisher Vorhandenen Hilfskas1en, oder dem HandWexksaussclpuffc zu ubcr- weisen, welcher darüber mit Genebmigung der bobercn Verivaltungs- bebörde in einer den bisherigkn Zwkcken am meistsn entsprechenden Weise zu Verfügen bat. " '

Die Abwickelung der (Hkscbafik erfolgt durch die Aufficbtöbebordc oder deren Beauftragten

„S 88 (3. .

Wcrden bei Veränderungen im Bestande eincr,Jnnung'§R1t- glichr außgeschisden Und einer andcrkn Innung zuaewwsnen, so ist der- jenige Theil des beim Ausscheidcn vorbandenen ermqixsns, welcher dem Vsrbältnisse der Zahl der ausscheidenden zu dsx Zahl der Ver- bleibenden Mitglieder entspricht, der Jnnung,„wklch€r die axtsschetdendcn Personen künftig angibören, durch Verfiigunß dkx hoheren Vcr- waltungsbkbörde zu iibkrwkisen. Gegkn diese Verfugung_stebt den Beibeiligten binnen vier Wochen die Bexchwerde an die Landes- Zentralbehörde zu.

13. HandWerkSausscbüss-z. ,' 89.

Zur Wahrnehmung der gsmeinsamen gM1erblichen Jnlcreffm der Géwkrbetreibenden cines Bezirks, welche eines der „im §_ 82 „bezegcbnetcn Gewkrbe als stehendesGewerbe selbstandig und nicht'sabrikmaßig' be- trkiben, oder zu den im § 82b Abfaß 2 bezeichneten nich't selbstandtgén Handwerkern gebbrsn, ist ein Handivczrkßausschß zu errichtc'n. '

Für die in dem Bezirke bertrctenen Gewerbe, fur welcbe eme Innung nicht bestcbt, bat der Handwexksausscbuß' die der Innung nacb § 84!- Ziffer 1, 2, 3 Absatz 1 und Ziffer 4 obliegenden Anfgaben zu er u M.

f Der . andWerkSausschß ist bc'fugt, die im § 84a _iffer 1 be- zeichneten «Jeranstaltungen zu treffen, die daselbst mitcr Ziffer 4 be- zeichneten Veranstaltungen anzuregen,_ sowie Unterstutzungskaffen fur Meister und deren Angehörige in FaÜen dyr Krapkheii, des Todes, der Arbeitßunfäbigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit eiiizurtcbten; solchen Untersiüßungskaffen anzugehören, darf keiner der Betheiligten Verpflichtet werden. .

Durch Beschluß einzelner oder aller Innungen des Bezixks kgnn für den Kreis ihrer Mitglieder dem Haiidwcrksausschusse mit seiner Zustimmm-g die Regelung des Herbergswesßns und des Arbeitßnach- weises sowie die Entscheidung bon Streitigkeiten der im § 84 Ziffer 4 bezeichneten Art übertragen werden.

§ 89 8.

Der Handwerksausschuß wird durch eine Verfiigung dex höheren

Verwalturjztgsbehörde errichtet, in welcher zugleich sem Bezirk zu be- timmen i . s Der Bezirk kann nach Anhörung der Handwerkskamnxer Von der höheren Verwaltungsbebörde abgkändcrt werden._ In diesem Falle bcxftleine Vermögenöaußeinanderseßmg nach Ma, ßgabe dc's § 880 zu er 9 gen. „_; „--„ _. .“

Streßkgk'eiöay L*ariiker ob ein Geiverbetreibender dem Handinerks- msischusse- unterstelxt ent cheidet die Aufsichtsbehörde; auf die Ent- fche dung finden; die Bors riften des § 830 Anwendung.

891).

Der Handnm'kmius chuß be cbt aus:

1 Vertreter::- der mmngen, Welche ihren SW innerhaW skines Wir es haben ;.

2) Vertwetern dar in? S 821)- beaß 1 und 2 bkzeicbneten Hand- werker des Mzirkes, welche? eines der im § 82 aufgeführten Gewerbe betveichn und einer Ji] nnng; nicht angehören.

'Die Ja!)! und _du'. VMbeilung: der Vertretxv ist unter“ Berück- sicbk-tgung des Verbaltotisses; der 1151- der einer“ Innung nicht: an- Ybörenden Handwerker zu drr Za [ dex Innungömitgliedev durch das

taiut festzu-seßen. §' 896:

Die katreter der Innungen Werdau nach näkarer Beskimmung des Statuts von den Jnmungsvcorstäxden aus der Zähl der Innungs- mitglieder gswäb-lt. Die Vetherdez-den Innungen nicht angahö'renden Handwerker werdenvon die'fm aus ibD-w Mitte gewählt.

Das Wahlverfahren ist durch eim: von der höbe-xen Verwialtawgs- behörde zu- xrlaende Wabxordnung zw regeln.

Auf die ablberechtigung und die Wählbarkeiéifinden *:)ie-Vor- schriften, des § 8411 entsprechcnde Anwendun .

Wablbar find MYMÖL Personsxi; wel e frciwiüig einer anung angehören oder zun) 3 ettrttt in einer solchen berechtigx sein würdkn, wenn sie ebildet ware (Z' 82 ex,).

Durcig) das Statut kann bestimmbwerdcn, da dem Hatherks- ausscbuß untsrstebende Personen, welche- miT dcr Za . ng der Bsiträg-x wiederb'olt im Rückstande gebiieben 81117, wcd-kr wwbkberechtiszt noch- wählbar find. J 891

* T ( .,

„Der HandwerkSanssckpuß muß eixtsn Don ibm *“,russeiner Mitte gewahlten_Vorftand haben, weichem nach näherer Bestimmung des- Statuiés die lauixnde Verwaltung und (Geschäftsfübmmg obliegt.“

Di? Vorschr1ftkn des § 84Z finden entsprechknde Anwendung; das Gieickze gilt von den Vorschriften der §§. 84k und 87kAbsaß 5, mii der Maßgabe, daß Ordnungssirafen nur gßgen soleHe Pérsonen Ver- bängi werden dürfen, Wölcbe dem HandmerkSauIscku- e unterstehen, ohne? zu Innungen vereinigt zw sein, und das; BZF werden wegen“ Verhängung Von Ordnungbstrafsn von “MM Vorstandxdsr Handwerks- kammer Entschieden werden.

Der Beschlußfassung der Geiammibe'xt des HaisoMrksausJ-Huffeß ist mindestens vorzubebalten:

]) die Wahl des Vorstandes und der AUSschÜffC;

2) die Wahl zur Handwerkskammer;

3) die: Zcststsliung dcs qusbaltsplam's, die Pxüfun nabme dcr abreßrcchnung'und die Bewilligung bon 32111259 im- Haushaltsplans nicbt Vorgefebkn sind;

4) die Vkrfolgung von Ansprüchen, Welche dxm Hax'cdwerks- aUIsCbUffL gegkn Vorstandsmitglieder aus dkrcn AmtssÜbrung «wachsen, durch Bsauftragte;

5) die Aufnahme von Anisibcn;

6) 131€ Ucbcrnabmc der Wahrnehmung der dem den JRUUUJM dsm HandwerkSausschuffe übßi'xragencn Befugnisse"

7) die Abänderung des Statuts nnd der Erlaß und: die: Ab- ändernng der Nsbknstatutcn.

Wb Ab- en., , welche

F 890.

Die Aufsichtsbehörde bxt bLi dem HanerkSaussibuffs 6111011 Kommissar zn bc'stellcn; di'ksklbk bat die Rechie Linas Vorstands- mitglichs.

Dkk Kommiffar kann iederzeif Von dem Schrifiiiückcn d€§ and- wkrksiausschuffks Einfichi nehmen, Gkgenständc zur Beratbung ikllen und die Einbcrufitng dss Handwerksausfchuffss und seiner Organe bkrlangcn. Er kann Bsscblüffk dcs Handwsrksausscbuises und skincr Organe, wclch dercn Befiignisse überscbreitkn oder bis Gessße ber- le'tzen, mit aufsckyichndcr Wirkung be'anstandM; über die Bcanstandung entschsidet nach Anhörung des HandWerkSausschuffc's Od?!“ seiner Organe dis Aufsichtsbehörde.

§ 90. Vsi jedem éandwerköausschuß ist Ein Gésellsnausschuß zu bilden.

Dcrsklbe bc feht aus Y_(“rtrefezrm

1) der Gcssilcnaudschüffe dcr Innungen dcs BcZirkes;

2) dérjknigen GLsLÜLn(G€b1[sLU), w€lch€ bei Handwérkern de'i im § 891) Absas 1 Ziffsr 2 [)OzéiÖUCTLU Art b€schästigi sind.

Die" Vcriretcr zu 1 wcrdcn bon den Gkssllcnaiisscbüstén aus“ dlk Zahl dl'k bci Jnnungsmitgliedern b-Zkchäfiigtc'n ijc'Ue'n (Gehilsxn), die Vertréter zu 2 Von den dasclbst bez€ich1icteu Gßéellen (Gebilscn) aus ibrcr Mitts gkwäblt.

Dax“ Wabibsrfabren wird durch sine Von der böbcrcn Verwal- tungsbebördc zu crlaffc'ndc Wahlordnung geregklt.

Auf die Zufammcnsexiung dW Gcsxilcxiaussäouffcxs, die Wahl seincr Miiglicdsr, das Erlöschkn dsr Mitgliedschaft, wwic au] die Bktbciiigunß dcs Geseilénaubsckyyffes an den Aufgaben des Hand- wsrkdaugscbuffcs finden die Vorschriften der §§ 85 bis 850 ent- sprccbkndé Anwcndung. , ' _ _ ', '

Für bis Vertheilung der Mtigltsder ist das VerbaltixiY, in welchem im Handwerksaussciwése die Vertreter dchnnungen zu dxn Verireisrn dEr Liner Jnnunxi, nicht migebörendsn Handwerker stehen, maßgebend.

§ 908--

Die aus der Errichtuni und de_r Tbätigkcit des HÜUWers- ausxcbuffe's und seines Gsseüenaussckxussts' crwacbscndcn Kostkri sind ant eilkwsise von den Jnmtngcn und de'n tm § 891) Absay 1 Ziffer 2 bkzcicbnkten Handwsrisrn aufzubringen. ,

Die bee der Antbcile bestimmt'in Prozcntcn dre Ayfsichts- b?börde. Gkgkn ibrc' Anordnung ist binnen 12in Wochen die B8- fchwcrdc an die böbsrc Veertunngebörde zulassig, wslch endgültig entscheidet.

§ 901).

VW Aufbringung des Kostenantbcils, welchcr auf die zu Innungen nicht Vercinigten Handwerkkr entfällt, hat nach näbkrex Bestimmung dks Statuts zu erfolgkn. Hie'rbei findkn die Vorfchrtften des § 87 Absa§1 bis 4 und 6 entspre'cbende AnwchndunF| '

en auf die Jnnunaen entfaücnden Anderl haben diese unt-n' Berücksichtigung der Bechhiedenbcit ibxer Mitgliederzahl und „ihrer Leistunkxsfäbigkeit unter ich zu bertbeilen. Komnzt elne Cixngu-ng über die Höhe des Von der einzelnen Innung zu lctstsndcn BettrYF-Zs nicht zu Stande, so fe t die Aufsichtöbeböxde diesen BeiraYnacky 'n- bbrung der Innungsvor fände fest; gcgen die Fesiskizung tst_ MUM, vier Woehkn Beschwerde an die höhere Verwaltungsbebörde zulassig, welcbe endgültig cnischsidet. § 90

(3.

Für den Handwerksausschuß it Lin Statut zu erlassen. Auf dasfeibc finden die Vorschriften der §§ 86 Absaß 3 und 868 ent- sprechende Anwendung. _

Das Statut muß Bcstimmung treffen uber

]) Namkn, Siß und Bézirk des Hgndwerisausschuffesz

2) den Maßstab, welcher der Vertragsletftung der im „8, 891) Absaß 1 Ziffer 2 bczeichneien Handwerker zu Grunde'zu [LFU ist;

3) die Bildung des Y_orstandes, den Umfang seiner * efugniffe und die Form seiner Geschaftsfübrung;

4) die Zusammenje?ung und Bßrufnng des andwerksausscbusses, das Stimmrecht in dem elben und die Art der eschlußfaffuna;

5) die Beurkundung der Beséhlüffe des HandwerkSausschuffes und des Vorstandes; _

6) die Aufstellung und Prufung der Jahresrexbnuziß;

7) die Bildung, Zusammen eßung und Geschaftsfu rung des Ge- sellenausschuffes; _ _ ,

8) die Ueberwachung der Beobachtung der fur die Beschaftigung der Geseüen (Gehilfen), Lehrlinge und Arbeitxr, den Besuch der Zorjbildungsschule und die Regelung des Lehrlingswesens erlassenen

estimmungen durch den Zandwnköausschuß; , '

9) die Bildung der * ebörde und das'Yerfabren zur Entschei- dung der im § 84 Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten;

10) die Vorausseßungen und die Form der Verhängung von Ordnungsstrafen ; 11) die Vorausseßung und die Form der Abänderung des Sta- ' tuts und die Erri tung und Abänderung der Neben tatuten; 1,2) die öffent i(ben Blätter, durch welche die ekanntmacbungen des Handwerköausschuffes zu erfolgen haben. Errichtet der andwerkßausscbuß Unterstüßungskaffen der im 89 Absaß 3 bezei neten Art, so finden die Vorschriften des § 861) bsatz 2 und 3 entsprechende Anwendung.

§ 90c]. . Der Handwerksausscbuß unterliegt der Aufsicht der unteren Ver- rvaltun sbebörde. D e Vorschriften des § 88 Absaß 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung. 9 90 6.

Wenn der HandwerkSausschuß wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung der ihm durch § 89 Absatz 2 gesetzten Auf aben vernachlässigt oder sich geseßwidriger Handlungen oder Unterla ungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl ge- fährdet wird, oder andere als die geseßlich zuläs gen Zwecke verfolgt, so kann die Aufsichtsbehörde ibn auflösen und euwablen anordnen. Von den bisherigen Mit liedern kann egsn die Verfügung der Auf- sichtsbehörde? binnen zwe Wochen Be?chwerde an die höhere Ver- waltungsbebörde eingelegt werden, welche endgültig entscheidet.

0. Handwerkskammern.

, 91.

Zur Vertretung der Intere en des Handwerks ihres Bezirks find Handwerkskammsrn zu errichten.

Die Errichtung erfolgt durch Link Verfügung der Landes-Zentral- bsbörde, in welcher der Bezirk der Handwsrkskammer zu be- stimmen ist.

Durch Verfügung der" Landes-Zentralbebörde kann der Bezirk der Handwsrkskammer abgeandert Wkkdkn. In diesem FaÜe bat eine Vermögensauseinandersstzung naciHlMaßgabe des § 88 0 zu Erfolgen.

Zb.

Die Zahl der Mitglicder der Handwerkskammer und ihre Ver-

ZYLilUkl-tg auf die Handwsrkßausscbüffe wird durch das Statut be- imm .

Für die Mitglieder find Ersaßmänner zu wäblcn, Weiche für die- selben in Bebinderungßfällen und im Falie des Ausscheidans fiir den Rest der Mahlzeit cinzutrrten haben.

Die Mitglieder und Stellvertreter werden Von den Handwerks- ausscbüssen gewählt, w€iche ihren Siß im Bézirk der Handrverks- kammer haben.

Wählbar smd nur solche Perdnsn, Miche

1) zum Amt sines Schöffen Zäbig find (§§ 31, 32 des Gerichts- verfassungsgefeßcs);

2) das 30. Lebknsjabr zurückkielégt baden;

3) im Bezirk der" Handrver skammcr ein HandWer mindestens seit drei Jabrkn sclbstandig bktreiben;

4) diE Bqugniß zur Anlsitung Von Lehrlingen befiien;

5) in dem dcr Wahl Vorangegangenen Jahre für ck oder ihre Familik Armcnunterstiißung aus öffentlichen Ykittkln nicht empfangen oder die e*mpfangknc Armcnuntsrstüßung erstattet Habc-n.

§ 911x

Die Handnierkskammer kann sick) nach näherer Bcstimmun des Statuts bis zu eincm Füxiftel ihrer Vkitgliederzabk darch Zuwahlg bon sachbkrständigcn Pkrsonen Ergänzc'n und zu ihr€n Verhandlungen Sach- berständigc mit bkratbeénder Stimme zuzisbsn.

§ 916.

Der „HülLÖWkastMMLk lic'gt insbssonderk ob:

1) die näbere' Regelung dcs LCHrlingswesan;

2) die Durchfübrung der für das chrlingSwe-skn gcltcndcn Vor- schriftcn zu übcrwachen;

3) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwßrfs durch tbatsächlicbe Mittbsilungsn und Erstattung bon (Hut- achtchn chr Fragkn zu unterstüßen, Welche die Verhältnisse des Hand- WSris berühren;

4) Wünsche und Anträge, welche dic Verbältniffc dcs HandWers berühren, zu beratbcn und den B6börd€n borzulcgen;

" 5) die Bildung von Prüfur1gsausschÜffcn zur Abnahme dsr Gesellen- prufung (§§ 131 und 13111);*

6) die Bilduni von Ausschüsse?" zur Entscbcidung über Bean- standungsnxbon Béßchlüsssn dcr Prüsiingsansschüssk („Z 132).

Dic .OandwérkéskaMtnCr sou in ailcn wichtigen, die Gcsammt- intercsfcn Öls Handme'rks bcrübrkndkn Angelegenbsiicn gcbört wcrdsn.

Sie ist bcfugt, Veranstaltungen zur Förderuna der chrblicben, iecbniscbkn und sittlichen Ausbildung] dcr Meißkr, (Mscllkn (Gehilfen) ägd Lchrlings zu trc'ffsn, sowie Fachschulen zu errichten und zu untLr-

UBW.

Dic Innungen und HandwerkSauÖsckpüffs find Verpfiichtét, den von dcr Handwerkökammcr innerhalb ibrcsr Zuständigkeit erlassenen Anordnungcn Folge zu leisten. § 91

, a.

,Die Handwarkskgmme-r ist berechtigt, aus ihrer Mittc Ausscbüffe zu bilden und mit bcwiideren rcgslmäßigcn oder Vorübcrgebenden „luf- gabcn zu bctraumi.

' Dic Aussckyü 6 können zu ibrcn Verhandlungcn Sachverständige mti beratbsnder timme zuziehen.

„H 910.

" Dic Handwerkskammer bat aus ihrer Milka eincn Vorstand zu wahlen, welchem nach näherer Bestimmung des Statuts die laufend? Verwaltung und Geschäftsführung obliegt.

'Der, Beschlußfassung der Gcsammtheit der HandWerkskatnmer bleibt mindestsns borbebalten:

1) VW Wahl des Vorstandes und der AllÖschÜffLZ

2) die Feststeliung des Haushaltsplanss, die 5Yrüfung und Abnahme der Jahresriechnung, die Bewilli ung Von AnLga en, welche im Haus- haltsplan, nicht vorgesehen sind, ?owie die Aufnabtne bon Anleihen;

3) die: Abgabe bon Gutachten und Anbringung von Anträgen bei den Lebbrdcn und geseßqebendcn Körperschaften über Gegenstände, wclch€ dt? _Gksammtintere en, insbesondere die Gesetzgebung über die Vcrbaltniste des andmer s, betreffen;

s45) dEr Erla von Vorschriften zur ngelung des Lehrlings- we en ;

5) die Wahl des Sekretärs.

Soll die Ansteüung für mehr als sechs Jabreerfolgsn, so ist die Genehmigung der_Aufsichtsbebörde crfordsrlicb.

Dkk. Vorschriften zur ngelung des Lehrlinaswcksens bedürfen der Genchmrgung der Landes-chtralbehörde und sind zu Veröffentlichen.

§ 92.

Bei der Handwerkskammer ist von der Aufsichtsbehörde ein Kommissar zu bsstellkn. Derselbe bat die Rechte eines Vorstands- mitgliedes, aber kein Stimmrecht; er muß auf Verlangen jederzeit JL- bört wkrden. Im übrigen finden die Vorschriften des § 890 Absaß 2 entsprechende Anwendung.

' § 928. B9! der Hapdwsrkßkammer ist ein Gesellenausscbuß zu bilden. Die Zabl_semer Mitgiichr und ihre Vertheilung auf die einzelnen Geselienaussxbuffe dcs Bezirks wird durch das Statut der Handwerks- kammer bestimmt. ' Fizr die M1tglteder„sind Erfaßmänner zu wählen, welche Für die- Yeilben m Bebmdxriingsfallen ,und im Falle des Ausscheidens ür den est dexr nglzett m der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben. Die Mttgltxder und Steüvertreter werden unter Leitung der Auf- sichtsbehörde mrttels schriftlicher Abstimmung von den Gesellen- aussYlüssen der HandiverkSausscbüffe gewählt. uf die Wahlberecbti ung und die Wählbarkeit finden die Vor- schriften des § 85 entsprecßendeYHinxndung. -

Der Eesellenausscbuß muß mitwirken: 1) beim Erlaß von Vorschriften, welche die Regelungldes Lehrlings- wesons zum Gegenstande haben

2) bei Abgabe von (Gutachten und Erstattun bon Bericbten über Angelegenheiten, welcbe die Verhältniss der Ge ellen (Gehilfen) und Lehrlinge berühren;

3) bei der Entf eidung iiber Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfun?Sausschüffe 132).

Mt dieser Ma gabe finden die Vorschriften des § 850 Absatz 2 entsprechende Anwen ung; im Fal1e der Ziffer 2 ist der Gesellenaus- schuß nur berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten.

920.

Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Handrverkskammer und ihres Gesellenausscbuffes erwachsenden Kosten sind, soweit sie nicht anderweit Deckung_ finden, nach näherer Bestimmung des Statuts von dyn HandwerkSaus1chüffen aufzubringen.

§ 93.

Für die Handwerkskammer ist ein Statut zu erlassen. Auf das- selbe finden die Vorschriften der §§ 86 Absaß 3 und 86a entsprechende AnwendunÉ

Das tatut muß Bestimmung treffen über:

1) Namen, Sitz und Bezirk der Handwerkskammer;

2) die Bildung der Wählerschaften für die Wahlen der Mitßlieder der Handwerkskqmmer und des Gesellenausschusses, die Zahl dieser Mitglieder und "[bl-'S Vertheilung auf die Wählerschaften;

3) die Erganzung der Handwerkskammer durch Zuwahl;

4) die Form der Beschlußfassung;

5) die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes;

6) die Form und die Voraussetzungen für die Zusammenberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe;

7) die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstandes;

8) die Aufstellung und Gknebmigung des Haushaltsplanes;

9) die Aufstellung und Abnahme der Jabreßrechnung;

10) die Bildung, Zusammensétzung und Geschäftsführung des Geseüenaussibuffes; _

11) die Aufbriniung der Kosten;

12) die VorausjÉLYungen und die Form einer Abänderung des Statuts;

13) die Bildun von PrüfungSausfchüffen;

14) die öffentli en Blätter, durch Welche die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu erfolgen Haben.

Das Siatut und seine Abänderungkn sind in den Blättern bekannt zu machen, welche für die amtlichen Veröffentlichun en der höheren Verwaltungsbe'börden bestimmt find, über deren Bezir e sich der Bezirk der Handwerkskammer erstreckt. H 94

Die Handwerkskammer unterlisgt der Aufsicht der böbcren Ver- waltungsbebörde, in deren Bezirk sie ihren Six; hat.

Die Vorschriften der §§ 88 Absaß 2 bis 6 und 900 finden mit der Maßgabe cntsprechends Anwendung, das; über die Beschwerden gegen Anordnungen_und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde die Landes- Zentralbcbörde ent1chkidet.

Di? LandLs-Zentralbebörde ist zum Erlaß von Wablordnungen

bsfugt. § 95.

Soweit die Bestimmungsn des Statuts der Jnnun sn und der Handwerksaussckyüffe oder die von diesen erlassenen Vorßchriftsn mit de'n Anordnungen, we'lche Von der Handwerkskammer in Ausübung ibrér gesetzlichen Befugnisse gstroffen Werden, in Widerspruch treten, sind sie unberbindlicb. § 9-

.)U.

Die LandLI-Zentralbebörde derjenigen Vundcsstaaten, in Welchen andkrk geseyliche Einrichtungkn (Handels- und kaerbskammcérn, Gewerbekammern) zur Vcrtrctung der Jntsrcffcn dcs Handwerks dor- bandcn sind, kann diéssn Körperschafisn die Wahrnehmung dcr Rechte und Pflichten der Handwerkökammsr übertragen, wenn

1) ihre Mitglisdér, sowchzit fie mit der ertrktung dsr Jutsreffen des Handiverks betraut sind, aus Wahlen der Handwerker bsrborgeben, welcbe cntwsder Liner Zwangbinnung angkbören, odkr dem Handwerks- ausschuffe unisrstebkn;

2) bsi dsnsclbkn cin Gcscllknausscbuß nach Maßgabe d€s „S 923. Absaß 4 und 5 gebildet ist und seine Mitwirkung den Vorschriften im § 921) entspricht.

Die Landes-Zentralbebörde kann bestimmcn, daß die Rccht€ und Pflicht€n dEr Handwerkskammsr von de HandwerköaussÖUfso wahr- zunebmkn find.

]). kaeinsame Bestimmungen. § 96. Mebrkrk Bundesstaaisn könnßn [ich zur Errichmg gcmcinfamsr Jmmngen, Handwerksausscbüffe und Handwerkskammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden übkrtra enen kaugniffe Von den Behördkn dkdjenigen Bundesstaatks wahrzunexmen, in welchen die Innung, der Haiidwcrksausschuß und die Handwerkskammer ibrsn Six; haben. § 96:1.

Die Behörden (ZW berpfliciytet, dM im Voklzuge diCsCs Geseycs an sie ergebendln rsucben dcr Innungen, Handwexksausschüsss und Handwerkskammern und ihrer Organe zu entsprxchcn. Die gleiche Vcr- Pflicbiung likgt dcn Organcn dcr Jnnungkn, Handwkrksaussckxüffc und Handwerkskammcrn untcri'inander ob. Dic durch bis Erfüllung diesér Vcrpflicbtuna entstehenden Koste'n sind von den Innungen, Hand- wyrksausschüffen und Handwerkskammern als Eigene Verwaltungs- kosten zu erstatten. F“ 961).

Di? Innunßen, HandwerkSausschüffe und Handwkrkskammern dürfsn ihren Yitgliedern und Angehörigen die Vsrpflickptung zu Handlungen oder Unterlassun en, we'lxbe mit den Aufgaben der Jniiungkn, Fandwnkßaussckpüskx und Handwerkskammern in keiner Verbindung teben, nicht auferchxeFé;

» . 0.

Die Innungen, Handwsrksausscbüffe und Handwerkskammern können unter ihrem Namen Rechte: erwerben und Verbindlichkeiten eiane-n, vor Gericht klagen und berklat werden. Für ihre Ver- bin lichkeiten haftet dcn GläubiYeY (11V i r Vsrmögen,

Die Innungen HandiverkSausscbüffe und Handwerkskammern dürfen zu anderen Wecken als der Erfüllung ihrer gesetzlichen und ftatutarifchen Aufgaben sowie der Dcckung ihrer Vkrwaltungskostsn weixzr Beiträge erheben, noch Verw-anungkn aus ihrem Vermögen ma en.

Sie sind befugt, für die Benußun der von ihnen getroffcncn Einrichtungen, Fachschulen, Herbergen,?1r citsnachweis und dergleichen, Gebühren zu erheben. Die bierau bezüYlichen Anordnungen unter- liegen der Genehmigung dkr AuZsiYsbebör e.

S. ,Die Einnahmxn und Angabcn dec Innungen, Handwerks- ausfchüffe und Handwerkskammsrn sind Von allen" ihren Zwecken fremden Versinnabmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. Wertbpapiere welche zu ibrem Vcrmögen gebörkn und nicht lediglich zur Vorü ergebenden Anlegung zeitweilig vkrfugbarer Betriebs- gelder erworben sind, sind nach Anweisung der Aufsichtsbehörde ver- wabrlicb niederzulegen. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder Bebormundeter an ele t Werden; ,

Sofern besondere gese li e ok?]chriften iiber die Anlegung der Gelder Bevormundeter ni t esteben, kann die Anlegung der ver- fügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, wclche Von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaats ,oder dem Reichskande Elsaß-Lotbringen mit geseßlicher Ermächtigung ausgestelit nd, oder in Schuldverscbreibun en, deren Verzinsung von dem Deut chen Reich, von einem deuthhen Bundesstaate oder dem Reichs- lande Elsaß-Lotbcin en geseßlich arantiert ist, oder in Schuld- verscbreibungen, wel e von deuts en kommunalen Korporationen

(Provinzen, Kreisen, Gemeinden Ju. s. w.) oder von deren Kredit-

anstalten auSgesieUt und enther seitens der Inhaber kündbar oder einer reßelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. können die Ge der bei der Reichsbank verzinslich an elegt werden. Die Außficbtsbebörde kann die Anke ung verf gbarer Gelder in anderen als en vor lebend bezeichneten znstragenden apieren sowie die vorübergehende nlegung zeitwälig verfügbarer Be eiengelder bei anderen als den vorbezeichneten Kreditanstalten widerruflich gestatten.

96 t". Dix Innungen, Landwerausscbüffe und HandWerkskammem baben uber den zur rfüllung ihrer gese lichen und statutaris en Aufgaben er orderlichen Kostenaufivand a jäßrlich einen Hausba - [ZZ Yufzuste en. Derselbe bedarf der Gene migung der Aufsichts- e r e.

Unterlassen oder verweigern die Innungen ?andwerköausscbüffe und Handwerkskammern Außgaben, welche zur r üllung ihrer ese?- lichen und statutarischen Aufgaben erforderlich werden, auf den Zan - baltsplan zu bringen oder außerordentlich zu bewilligen, so kann die Aufsichtsbehörde die Sintra ung in den Haushaltsxlan bewirken oder die außerordentliäyen Außga en festseßen und zur inziebung bringen.

Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde die Jabreöreäpnun en der Innungen, HandwerkSausschüffe und Handwerkskammern en- zureicben. 9 96

Z.

_ Die Jnnun en, Handwerksausscbü e und Handwerkskammern be- durfen der Gene migung der Auffichts ebörde bei:

1) dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigenthum;

2) Anleihen, sofern ihr Betrag nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe dient und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen 1?er die Außgaben einer Voranschlagsperiode zurückerstattet werden ann;

3) Aufrvendungen für solche Zwecke, für welche im Haushaltsplan Aufwendungen nicht Vorgesehen sind.

§ 9611.

Die Innungen HandwerkSausschüffe und HandWerkskammem werden durch ihren orstand gerichtlich'und außergerichtlich Vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigzxn Geschäfte und Rechts- handlun en, für welche nach den Gesetzen eme SpezialvoÜmacht er- forderli ist. Durch das Statut kann einem Mit liede oder mehreren MiFliedern des Vorstandes die Vertretung na Wer en.

Zur Legitimation des Vorstandes genügt bei al1en Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.

§ 961.

Die Mitglieder der Vorstände der anungen, HandwerkSausschüsTe und Handwerkskammern haften für Pflichtmäßige Verwaltung we Vormünder ihren Mündeln.

außen übertragen

§ 97.

Die Wahlen zu den Aemtern der Innungen, zu den Handwerks- ausscbüffen und ihren Organen, den Handwerkskammern Und ihren Organkn und zu dLn Gesellxnausscbü Sn erfolgen auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet di? „Hälfte dsr Gewählten aus; eine Wieder- wabi ist zulässig. . 97

9 Q.

Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen vier Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die Aufsichtsbehörde endgültig entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche gsgen das Geseß oder auf Grund des Géskßés erlamcnc Wablvorschriften Verstoßsn, für ungültig zu erklären.

§ 97 b.

Die Miigliedewder Prüfungßausschüssa, der Innungsvorftände, der *YandWerksausschiiffe, der Handwerkskammern und der GeZellen- ausfcbüffc bcrwalten ihr Amt als Ebrsnamt unentgeltlich, doch er alten sie nach nähere; Yestimmung des Stgtuts Vergüiung baarer Auslagen und eine EniWadignnL für Zeitbersauumifz.

Die Uebernahme ann nur aus Gründen Verweigert werden, aus denen die Wahl zum Beifißkr eines Gewerbsgerichts 18 des Ge- seßcs, bstreftend dic: Gewerbegerichte, Vom 29. Juli 1890, Reichs- Geseybl. S. 141) abgelehntchrden kann. Ablebnungögründe des (Gewablten find nur zu berückjichtigen, wenn fie binnen zwei Wochen, nachdem dsr Gewählte von ssiner Wahl in Kenntnis; gesetzt ist, schriftlich gkliend gemacht Werden. Usher den Ablehnungsantrag ent- scheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.

„H 97 0. _ Nkitgliedex des Vorstqndls und dkr Ausschüsse dsr Innungen, der Handwerksausxchüffe und ihrer Organe, der Handwerkskammer und ihrer Organe und der Gesellenausscbüffe, hinsichtlich deren Umstände eintrsten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, find des Amtes zu entbeben. Die Enthebung erfolgt diirch die Auf- sichtsbcbörde nach Anhörung des Beibeiligten und der Kör erschaft, WC[chLr cjr angehört. Ge en die Verfügung der Aufsichtsbe örde tft binnen vier Wochen die 536schwerdc zulässig (§§ 88 Absaxz 6, 908 Absaß 2, 94 Absatz 2). Die Entscheidung über dis Beschwerde ist endgültig. _ 97

H (1.

Dis Jnnungsn, Handiverksausichüffe und Handjverkskammern sind befugt, dur Beauftragte die Befolgung der gescßiichen und statutari- schcn, Voxs kisten zu, übcrwachen und von der Einrithung der thrichraume,_ der für die Unterkunft der Lehrlinge estimmten Rßume, der «Herbergen und des Arbeitßnaäyweises Kcnntniß zu ne men.

Die Vkrpflicbteten haben den als solchen le itimicrten Be- auftragten der betbeiligten Innungen, HandwerköausZ üse und Hand- werkskammern „auf Erfordern während der Betrie Szett den Zutritt zu den Werkstuttcn und Unterkunftßräumen, sowie zu der: sonski in Betracht kommenden Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen Aus un über aUc Gegenstande zu geban, welche für die Erfüllung ihres Au - tragcs von Bedsutung findz fie können hierzu auf Antrag der Be- auftragten von der Ortspolizeibe'börde angehalten werden.

Namen und Wohnsitz der Beauftragten nd von der Innung, dem HandwerkSaitsschuffe und der Handwerks ammer der Auffichts- behörde anzuzeigen.

Die Beauftragten sind verpflichtet, den im § 1391) bezeichneten Beamten auf Erfyrdern über ihre UeberWachungstbätigkcit und deren Ergebnisse Mitthetlun zu machen.

Befürchtct der «triebsunternebmer von der Besicbti des

Betriebes durch den BeauftraJten der Innung, des HandwerkSausfFu es oder der Handwerkskammer e ne S ädigung seiner Geschäftsintere en, so kann er die Besichtigung dur einen anderen Sachverständ gen beanspruchen. In diesem Falle bat er dem Vorstande der Innung, dcs Handwerkßausscbuffes oder dcr Handwerkskammer, sobald er den Namen des Baaustragten erfährt ene entsprechende Mittheilun zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf Heine Kosten die erforderlichen Besichtigungen vorzunehmen und dem Vor- stande die erfyrderlicbe Auskunft über die vorgefundenen Verhältnisse zu geben bereit sind. In Ermangelun einer Verständigung zwis en dem Betriebsunternebmcr und dem VorJtande entscheidet auf Ansu des leßteren die Aufficbtsbcbörde. § 97 6. Die Beanstandung von Be1chlüffen der Jnnun , des Handwerks- ausschusses und der Handwerkskammer durch den Geßcllenausschu oder den Kommissar bat binnen einer Woche nach Fassung des Bes luffes zu erfolgen. 97f

§ Gewerbetreibende, welcbe zufolge gese licher Very ichtung der Jnnun angehören oder dem andwerkSaus chuß unterste en, sind auf ihren ntraq von der Verpfli tun?], der Handelskammer und ähnlichen Organisationen anzugehören, zu be reien.

§ 98. Die durch Errichtung der Innungen, Handwerköausstbü e und

Handwerkskammern erstmalig erwachsenden Kosten sind ven der andes- entralbebörde vorzuschießen.