1896 / 183 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Aug 1896 18:00:01 GMT) scan diff

§ 99. _ Die Statuten der nnungen HandwerkSaussäxüffe und Handwerks- kammern, die Beschein Lungen iiber die Legitimation der Vorstände, sowie die Ausfertigung er Vollmachten der Beauftragten sind koften-

und stempelfrei. 11. Freie Innungen.

§ 100. Selbständi e Gewerbetreibende, welcbe weder einer ZWangsinnung angehören, nocZ dem Handwerksausschuß unterstehen, können zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer freien nnung zusammentreten.

Tabe der freien Innung ist:

e Pfiege des Gemeingeisies, sowie die Aufrechthaliung und Stärkun der Standeßehre unter den YuunLSmitgliedern;

2 d e Förderung eines gedeihlichen erbä tni es zwischen Meistern und ebilfen, sowie die Fürsorge für das Her crgswesen und den “Arbeitönaihweis; *

3) die nähere Re elung des LebrlingSwesens und die ürsorge für die technische gewer liche und sittliche Ausbildung der Le rltnge;

4) Streiti keiten der im § 84 Zi er 4 bezeichneten Art zwischen den InnungSm tgliedern und ihren L_e rlingen zu entscheiden.

Die Innung ist befugt, ihre Wirkiamkeit auf andere, den Jnnunas- mitgliedern gemeinsame ewerbliche Interessen als die Vorstehend be- zeichneten auszudehnen. nsbesondere siebr ihr zu:

1 Fachschulen für Lehrlinge zu errichten und u leiten;

2 zur Förderung der gewerblichen und technis en Ausbildung der Meister und Gehilfen FMM“ Einrichtungen zu treffen;

3) Gebilfen- und e sierprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszustelien;

4) zur örderung des Gewerbebetriebs der Innungsmiiglieder einen gemein cbaftlichen Geschäftsbetrieb,einzurichten;

5) zur nterstüßung der JnnungSmrtglieder und ibrerKAngebörigen in ällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfahigkkit oder sonst ger Bedürftigkeit Kassen einzurichten.

§ 1008.

Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Regel nicbt über den Bezirk der höheren„Verwaltungsbebörde, in welchem die Innung ibren Si nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigun der andes-Zentralbebörde.

Bei der Errichtung Ft der Innung ein Name zu eben, w€lcher von dem aller anderen an demselben Ort oder in derse ben Gemeinde

befindlichen Innungen Verschieden ist. 1001)

Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verivaltun und die Rechtsverhältniffe ihrer Mitglieder werden, soweit das eseß darüber 11th bestimmt, durch das Innungsstatui geregelt.

Dassel e muß Bestimmung treffen:

1) über Namen, Siß und Bezirk der Jntxung; ,

Lc? über die Aufgaben der Innung, sow1€ über die dauernden

Auf 1) d

Einri tungen zur ErfüUung dieser Aufgaben; namentlich sind die nachfo genden Verhältnisse des Lebrlingßivesens zu regeln:

&. die von den Jnnungßmiigliedern bei der Annahme bon Lehr- Finanhzu ärfüllenden Voraussetzungen und Formen, sowie die Dauer

er e rze ;

b. die Ueberwachung der Beobachtung der für die Beschäftigung der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch derFortbildungs- schule und die Regelung des Lehrlingswesens erlassenen estimmungen durch die Innung: .

0. die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Brsucbe dcr Fortbildungsfcbule oder der Fachschule anzuhalten; .

(1. die Beendigung drr Lehrzeit, die Auséchreibung der Lehrlinge vor der Innung und die Ertbeilung des Lehr riefs; ,

S. die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entscheidung der im § 84 unter Nr. 4 bezeichneten Streitigkeiten; , .

3) über Aufnahme, Austritt und Ausschließung der Mit lieder;

4) über die Rechte und Pflichten der Mit lieder, ins esondere über die Beiträge welche von denselben zu entrißpten sind, und über den Maßxiab, nacb welchem deren Umlegung erfolgt“

5) 1": er die etwa wegen Ver1eßung siaiutariicber Vorschriften gegen die Innungsinitglieder zu verhängenden Ordnungsstrafen;

6) über die Bildung des Vorstandes, über den Umfang seiner 23er nisse und die Formen seiner Geschäftsführung;

*?) über die Zusammensetzung und Berufung der Jntiungs- versammlun über das Stimmrecht in derselben und über die Art der Beschlu fassung; "

8) über die Beurkundung der Beschluss der Innungsversammlung und des Vorstandes; , , _

9) über die Vorausseßungen und die Form Liner Abanderung des

Statuts; , " 10) über die Voraussevungen und die Form der Auflosung der

Innun ; 11? über die Verwendung des Innungsvermögens im Falle _der Auflösung oder S ließung der Jnnuyß;

12) über die ufsteÜung und Pru ung der Jahresre nung.

Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, ryel x mit den in diesem Geseße bezeiYneten Au ggben der Innyng nicht in Verbin- dungÖtelxt oder gesevli en Vor riften zuwiderxauft.

es immun en über Einri tungen zur Erxullung der im S 100 Absa 3 unter iffer 4 und 5 ezeichneten An gaben dürfen nicht in das nnungsstatut aufgenommen Bezden.

0-

Das Innungsstatut bedar der Genehmigung durch die höhere Verrvaltungsbebörde desjenixxen Bezirkes m Welchem ,die Innung ihren Si nimmt. Die Enreichung geschieht durch die Aufsichts- bebörde( 1035).

Die Genebmi ung ist u versagen:

if 1Zchrtvenn das nnungskiatut den' geseßlicben Anforderungen nicht en pr ; 2) wenn durch die in dem Innungsstatut vorgesehenen Ein- richtungen die Mittel zur ErfüUung der den Innungen nach § 100 Absa? 2 obliegenden Auf aben ni t fichergestellt erscheinen;

) wenn die Landes- entraibe örde der durch das InnunÜssiatut vorgesehenen Be renzung des Innungöbezirkes die nach § 100a bsaß1 erforderliche Zu immung versagt hat.

Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem durZ das Jnnun sstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die gleichen ewerbe eine Znnung bereits besteht. Es en den die Genebmi ung versagenden Bescheid findet der Rekurs att; weZZn des Verfa rens und der Behörden gelten die Vor- !chriften der § und 21, soweit nicht landeSgeseßlicb das Verfahren n streitigen mvaltun ssachen latzgreift.

Abänderungen des Innungs tatuts unterliegen den gleichen Vor-

schriften.

§ 100 (1.

Soll in der Innung eine Einrichtung der im § 100 Absay '3 unter Ziffer 4 und 5 onesebenen Art getroffen werden, so nden die Vorschriften des § 861) bsa 2 und 3 entsprechende Anwen ung.

Für Entscheidungen der nnung in Streitigkeiten der im § 100 Absatz 2 Ziffer 4 bezeichneten JFÖMM die Vorschriften des § 866.

O-

Die Innung kann unter ihrem Namen Re te, insbesondere Eigentbum und andere dingliche Rechte an Grundiücken erwerben, Verbindlichkeiten ein eben, vor Gericht klagen und berklagt Werden.

ür alle Verbindlich eiten der Innung haftet den Glaubigern nur das ermögen der Innung. § 1001

Als Innun smitßlieder können nur Personen auf enommeu werden, die ein ewer e, für welches die Innung errichtet it, in dem Innungsbezirk selbständig betreiben oder in einem dem Gewerbe an- ßebörenden Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellun eschäftigt sind. Andere Personen können als Ehrenmitglieder au - genommen werden. Von der Ablegung einer kerüfung kann die Ausfnahme nur ab- hängig gemacht werden, wenn rt und Umfang der elben durch das

Statut geregelt sind; die Yrüfung darf nur den Nachweis der Be- fähigung zur selbstandigen usfübrung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken.

Ist die Aufnahme von der Zurückle ung einer Gebilfen- oder Lebrlin szeit oder von der Ablegung einer i?YrufuanUabangig gemacht, so ist 8112 Auönabme von der Erfüllung ieser nforderungen nur unter bestimmten, im Statut festgesteliten Voraussetzungen zulässig. Von einem Aufnahmesuchenden, welcher bereits vor einer anderen, den VorausseßunZen dieses Geseves entsprechenden Jnnun desselben (Ge- werbes eine ufnahmeßrüfung bestanden hat, kann ene solche nicht nochmals Verlangt wer en.

Gewerbetreibenden, welche den ese lichen und statutarischen An- forderungen entsprechen, darf die Auna me in die Innung nicht der- sagt Werden.

Von der Erfüilun? der geseßlichen und statutarischen Bedingungen kann zu Gunsten emze ner nicht abgesehen werden.

Vom Eintritt in eine Innung sind diejenigen ausgeschlossen, Wel 6 [ich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrecbte befinden oder wel «? nfolge eri ilicher Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschän t find.

Auf den Austritt aus der Innung finden die Vorschriften der §§ 820 Absaiz 2 und 87 & Absaß 2 entsprechende Anwendung.

Die Rechte der Innungsmitglieder, mit AuLnabme des Stimm- rechts und der Ehrenrechte, können Von deren WittWen, welche den Gewerbebetrieb fortsejzen, so [an e ausgeübt werden, als sie die ent- sprechenden Verpflichtungen erfü en. Die näheren Bestimmungen sind durch das Statut zu treffen.

101.

Die von dkn Junun smitgliedern beschäftigten Gehilfen nehmen an den Jnnun sversamm ungen und an der Verwaltung der Innung nur insoweit t eil, als dies in dem Innungsstatut vorgesehen ist. Eine solche Tbeilnahme muß ihnen eingeräumt werden an der Ab- nahme Von Gehilfenprüfungen, sowie an der Begründung und Ver- Waltung aller Einrichtungen, für welche sie Beiträ e entrichten oder eine besondcre Mübwaltung übernehmen, oder Wel zu ihrer Unter- stützung bestimmt sind.

Von der Ausübung eines Stimmrechts oder eines Ebrenrechts in der Innung sind alle dieZenigen auSgescbloffen, Welche sich nicht im Bcsi ,der burgerlichen E renrecbte befinden, oder welche infolge geri" tltcber Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen be- schrankt sind.

Z' 101 &. Auf die Verpflichtung der Innungsmiiglieder zu Handlungen und Unterlaffungen, die Erhebung Von Beiträgen und die erWendung des Innungsvermögens finden die Vorschriften der §§ 961) und 966 ent-

sprechende Antvendung. Die auf Grund des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten um-

gelegten Beiträge und Verbängten Ordnungsstrafen werden nach Antrag des InnungsVOrstandes auf dem für die Betreibung der Gemeinde- abZaben landesrechtliä) Vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. 116 er dix Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge findet, unbeschadet der vorlaufiJU Einziehung, der Rechtsweg statt. Ueber Beschwerden wegen der rdnungsstrafen entschFZt dis Aufs1chtsbebörde endgültig.

Der InnungsVOrstand beste 1: aus einer Zder mehreren Personen, welche Von den JnnungSmitgliedern zu Wahlen smd. Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Innung, sowie spätere Wahlen, bei Welchen ein Vor- Ltand nicbt vorhanden ist, Werden yon einern Vertreter der Aufsichts-

ebörde geleitet. Ueber den Wablakt ist em ProtokoÜ aufzunehmen.

Der Vorstand hat über jede Aenderun in seiner Zusammenfeßung und über das Ergebniß jeder Wahl der ufsichisbebörde binnen einer Woche Anzei e zu erstatten, bei „Wahlen unter Beifügung des Wahl- protokolls. Yft die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann cntgegengeseßt Werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.

Auf die Vertretung der Innung, sowie auf die Legitimation des Vorstandes finden die Bestimmungen des § 9611 Anwendung.

§ 103.

Die Schließung der Innung kann erfolgen:

]) wenn sich ergiebt, daß nach § 1001) die GenehmigunÉ hätte versa 1 Werden müMen und die erforderliche Aenderung des tatuts inner all) einer zu eizenden Frist nicht bewirkt wird;

2) wenn die Innung Wiederholter Aufforderung der Aufsichts- behörde ungeachtet die Erfüllung der ihr durch § 100 Absaß 2 ge- seßten Aufgaben Vernachlässigt;

3) wenn die Innung sick) gese widriger Handlun en oder Unter- laffungen schuldig macht, durch Wel das GeMeinwoi) gefährdet wird, oder Wenn sie andere als die gefeßlich zulässigen Zwecke verfolgt.

Die Schließung wird durch die höhere Verivaltungsbebörde aus- gesprochen; gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt; we en des Verfahrens und der Behörden gdelten die Vorschriften der §§ 0 und 21, soweit nicht landesgeseßlich as Ver- fahren in streitigen Verwaltungssachen Play greift.

Die Eröffnun des KonkurSderfabrens uber das Vermögen der Innung hat die SLließung kraftÖHZeseßes zur Folge.

8-

Bei der Auflösung einer nnung wird die Abwickelung der Ge- schäfte, sofern die InnungsVersammlung ni t anderweitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der uffichtsbebörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtun nicks. oder tritt die (“:'zchliefzunßl der Innung ein, so erfol t die bwickelung der Geschäfte durch die ufsicbtsbcbörde oder Beau?tragte derselben.

Von dem eitpunkt der Auflösun oder Schließung einer Innung ab bleiben die nnungSmitglieder no für die eni en Zahlun en ver- haftet, zu welchen sie statutariscb für den Fa e genen Aus cheidens aus den Jnnun sserhäitniffen verZfiichtet sind.

Auf die erwendung des nnun svermöaens finden die Vor- schriften des § 88 d Absaß 2 bis 4 mt der Maßgabe Anwendung, daß der Rest des Vermögens der Aufsichtsbehörde zur Weiteren Ver- fügung für gewerbliche Zwecke zULJZereisen ist.

Die Znnungen unterliegen der Aufsicht der Gemeindebehörde. Für nnungen, welche ihren Si nicht innerhalb eines Stadt- bezirks haben, oder welche mehrere emeindebezirke umchsen, wird von der höheren Verwaltungsbebörde für Innungen, wel e sich in die Bezirke mehrerer höheren Verivoktungsbebörden erstrecken, von der Landes-Zentralbebörde die Aufsichtsbehörde bestimmt.

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gese lichen und ?tatutarischen Vorschriften und kann dieselben durcb Andro ung, Fest- evung und Voüftreckung von OrdnunFSstrafen gegen die Inhaber der Innungsämter, gegen die InnungSmitg ieder und ge en deren Gehilfen, soweit diese (zn den Gescbäxten der Innung tbeilne men, erzwingen.

Sie ents eidet Stre tigkeiten über die Aufna me und Aus- chließung der itglieder, über die Wahlen zu den nnungsämtern, owie, unbeschadet der Rechte Dritter, über die Rechte und Pflichten er Inhaber dieser Aemter.

Sie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prü ungen zu ent- senden. Sie beruft und leitet die Innunqxsversamm ung, wenn der Jnnun svorstand dieselbe zu berufen sich we gert.

Ue er Abänderungen des InnunLSstatututs oder der Nebenstatuten und über die Auflösung der Innung ann von der Innungsverxammlung nurd im Beisein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde efchloffen wer en.

Gegen die Anordnun en und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist binnen vier Wochen d e Beschwerde zulässig.

111. Innungsverbände.

104. ZwangöinnunYn und freie Innungen gleieher und verwandter Ge- werbe können zu crbänden zu ammentreten; der Beitritt ist durch

die InnungSVersammlun zu beschließen.

Die Jnnunßsverbän e baben die Aufgabe, zur WahrnebmmFaderx

Interessen der n ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, werkSausscbüffe und Handwerkskammern in der Verfolgung ibrer

nd- '

-

ee li en Aufgaben, sowie die Behörden durch Vor läge und An- LLZUHUJY zu unterstüßen; fie "ind befugt, den Arbetsnachweis zu

regeln, sowie Fachschulen zu en.:cithL und zu unterstüßen. Ü.

Für den Innun sverband ist ein Statut zu errichten, welches Bestimmungen entha ten muß:

u,. über Namen, Zweck und Be irk des Verbandes;

1). über die Bedingungen der ufnabme in den Verband und des Ausscheidens aus demselben;

0. über Bildung, Siß und Befugnisse des Vorstandes;

(1. über die Vertretung des Verbandes und ihre Befugnisse;

(3. über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes;

über die Voraussetzungen und die Formen einer Abänderung

i'. des Statuts; ' ' Z- über die Voraussetzungen und die Formen einer Auflösung des

Verbandes.

Durch Statut kann bestimmt Werden, daß einzelne (Gewerbe- treibende dem InnungsVerband ihres Gewerbes mit den Rechten und fli ZientdsérdMitglieder der ihm angehörenden Innungen beizutreten ere (; n .

Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, Welche mit den geseßlichen Zwecken des Verbandes nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen orschriften zuwiderläLrin

Das Verbandsstatut_bedarf der Genehmigung, und zwar:

&. für InnungsVerbande, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehördk hinausgreifi, durch die letztere;

1). für InnungsVe'rbande, deren Bezirk m die Bezirke mehrerer böberer Verwaltungsbebörden desselben Bundesstaats sicb erstreckt, durch die Landes-Zentralbebörde;

c:. für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundes- staaten erstreckt, durch den Reichskanzler.

Die Genebmi ung ist zu versagen:

1) Wenn die wecke des Verbandes sich nicht in d€n gesetzlichen Grenzen halten;

ts 2Zchrtvenn das Verbandssiatut den geseßlicben Anfordrrungen nicht en pr . Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, Wenn die Zahl der dem Verbande beigetretenen Innungen nicht hinreichend er- scheint, um die Zwecke des Verbandes wirksam zu Verfolgen.

Gegen die ersagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere Verwaltungsbcbörde erfolgt, die Beschwerdx zuläYrg.

Aenderungen des Statuts un113rliegen den gleichen orscbriften.

40.

Der VerbandsVOrsiand hat aÜjäbrlich im Monat Januar ein Verzeichnis; derjeniFen Innungen, welche dem Verband an ebörcn, der höheren Verwa tungsbebörde, in deren Bezirk er seinen itz hat, einzureichen.

Veränderungen in der usammensetzung des Vorstandes sind der- selben anzuzei en. Eine gleche Anzeige hat zu erfolgen, wenn der St des VorLtandes an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt letzterer m t ix1 dem Bezirk der vorbezeichneten Behörde, so ist die Anzeige an, die|e und an die höhere Verwaltungsbebörde, in deren Bezirk der SM verlegt wird, gleichzeitig zu 11)???“

Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Vertretung des Verkbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten wer en.

Sie sind der höheren Verwaltun sbebörde, in deren Bezirk der Vorstand feinen Siß hat, sowie der Höheren Verwaltunagsbebörde, in deren Bezirk die Versammlung abgehalten Werden so , unter Ein- reichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen, Der leßtercn steht das Recht zu, _

s.. die Versammlung zu unterra en, wenn die Tagesordnung (Gegenstände; umfaßt, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen;

1). in die Versammlung einen Vertrrter zu entsenden und durch diesen die Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen auf Gegenstände si? erstrecken, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung teben, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden, welche eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Hand-

lungen enthalten. §' 104 0.

Die VerbandsVorstände sind bsfugt, in Betreff der Verhältniffe der in dem Verbande Vertretenen Gswerbe an die für die Genehmi- ung des Verbandsstatuts zuständige Sieiie Bericht zu erstatten und Jlnträge zu richten.

Sie find verpflichtet, auf Erfordern dieser SteUe Gutachten über

gewerbliche Fragen abzugeben. 104 1" .

Die Jnnun sverbände können aufgelöst wsrden,

1) wrnn fi ergiebt, daß nach 1041) Ziffer 1 und 2 die Ge- nehmigung hätte versagt werden en und die erforderliche Aende- rung des Statuts innerhalb einer zu seßenden Frist nicht bewirkt wird;

2) Wenn den auf Grund des „H 1046 erla enen Verfügungen nicht Folge "geleistet ist“ ,

3) wenn der Verbandsvorsiand oder die Vertretun des Verbandes sicb lgese?widriger Handlungen schuldig machen, wel .das meein- wob ge äbrden, oder wenn sie andere als die geseßltch zulassigen Zwecke VerfolJen. _ , '

Die Auf ösung erfolgt durch Beschluß der fur die Genehmigung des Verbandsstatuts zustandigen Stelle. ,

Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Be-

wcrd uläs . fck es 68 § 1048.

Durch Belschluß des BundeSraths kann InnungSVerbänden die Zähigkeit beige egt werden, unter ihren Namen Rechte, insbesondere igentbums- und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugeben, Vor Geri 1 zu klagen; oder verkla 1 zu werden. In solchem Kalle haftet dem läubiger fur alle Verbin lich- keiten des Jnnun sver andes nur das Vermögen desselben. Der Beschluß des Bundesratbs ist durch den Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen. Auf diejenigen Innungsverbande, welchen die gedathe ähigkeit bei elegt ist, finden die Bestimmungen der §§ 1041] is

04:11 Anwen ung. § 10411

Der ?nnungsverband wird bei 2Jeriihtlichen wie bei außergericht- lichen Ver andlun en durch seinen orfiand vertreten._ Die Be 1: niß zur Vertretun er treckt sich auch auf diejenigen Geschafte und e ts- bandlun en, ür welche nach den Gesetzen eine Spezialvollma t er- orderli ist. Durch das Statut kann einem Mitglied oder me reren

itgliedern des Vorstandes die Vertretung des Innungsverbandes nach außen übertragen werden. _

Zur Legitimation der Vertreter des Jnnun sVerbandes genugt bei allen Rechtheschäften die Bescheinigunsder öberen Verwaltun s- behörde, in deren Bezirk der Vorstand emen Sly hat, daß die e- zeichneten Personen zur Vertretun§0xxs Verbandes befugt sind.

1.

Der Innungsverband ist befugt für die MitYieder _der ihm angeschloffenen Innun en und deren Ängebörigerx zur ntersiukung in Fällen der Krankheit, es Todes, der Arbeitßun ahigkeit oder onfti er

edürftigkeit Kaffen u errichten. Die daf r erforderlichen e- Zimmungen sind in ebonstatuten zusammenzufassen; diese, sywie kbäiiderungen derselben bedürfen der Genehmigung durch den Reichs- anz er.

Auf die Von dem Innun sverbande errichteten Unie tYnßskaffen finden dieselben Vorschri en nwendung, Welche für g ei rt ge von einer Innung errichtete affen gelten.

: | (Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

.DE 183.

Berlin, Montag, den 3. August

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

§ 104](.

Der Innungsourband unterliegt, vorbebaitlich der Vorschrift des § 1046, der Aufsichddcr böhrren Verwaltungsbebörde, in deren Bkzirk'der Vorstand seinen Siß bat.

Dye AufsiÖiSbebbrde überwacht die Befolgung der geseßlicben und siatutartscben Vorschrtiikn und kann diesrlbsn durch Androhung, Fest- setzung und Volistreckung von Ordnungsstrafen gcgen die Inhaber de'r Aemtcr' des Verbandes erzwingen.

'Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Aus- schließung Von erbandsmitgiiedern, über die Wahlen zu den Ver- bandsanztern sow» unbeschadet der Rechte Dritter, über die Rechte und Pflichten der Inhaber derselben.

Drr Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Rxchnungsabschliis; nebst Vcrmogcnsauéwcis Vorzulegcn.

* § 1041

Die Eröffnung des KonkiirSVerahrens über das Vermbgsn des Innungsvcrbandes hat die Auflösung des leßteren kraft Gesetzes zur Folge. Der Vorstand des Innungsverbandes hat jedoch die während des Konkursbrrfabrcns drm Gemeinschuldncr zustehendkn Rechtc Wahr-

zunehmen. § 104111.

Bci der siaiuimäßia beschloffenen Auflösung eines Innungs- verbandss Wird die Abwickclung dsr Geschäfte, sofern diE Verbands- vcrtretung nicht andernoeitig beschließt, durch dkn Vorstand unter Aufsicht der,im § 1041ch bezeichnetrn Behörde voÜzogen. Genügt der Vorstand ssmcr Verpflichtung nicht oder tritt die Auflösung auf Grund dcsu§ 1041' Oder dcs § 1041 ein, so erfolgt die Abwickelung der Ge- schaffe durch einen Beauftragtcn der Aufficbisbebörde.

_ Von dem Zeitpunkte der Auflösung ab bleiben dix Vcrbands- Mitglieder auch Für dicjknigsn Zahlungen verhaftet, zu welchem sie statuiartsch für dcn Jail eigenen Ausicbeidens aus dyn Verbands- verbaiinisfen Verpflichtet sind. Das RLM, diese Beiträge aus- zuschreibkn und rinzuziebén, steht dcm mit Abwickelung drr Gksckyästs Bcauiiragten zu.

_ § 10411.

Im Falle drr Auflöjung dcs Innungsvrrbandcs muß sein Ver- m'ögcn zuvörderst zur Berichtigung srinsr Schuldkn und zur Erfüllung &,an sonstigen Verbindlichkeiten Verwendet werden. War dasselbe blsbkr ganz oder theilweise zur Fundierung von Unterrickptsanstalten odcr'zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf der nach Bc- rtch1tgung dsr Schulden übrig bleibende Theil drs Vermögens dicser Baeikimmung nicht entzogen werden; über seine fernere Verwendung wird Von der im § 1041) Absaß 1 bezsichneten Bchörde Anordnung Zsiroffen.

' Bedarf es zum Fortbcstandc der Von dem InnungsMrbande krricbtkicn Unterrichisanstalicn und Hilfskaffen als s€lbsiändigcr Anstalten der Genehmigung dcs Landesherrn oder einer Bexbörde dcs Staaics, in rvklchsm die fernere Verwaltmig dEr Anstalt stattfinden 7011, so, hat dic im Vorstehenden Abiaße bczkicbncte Behörde diese Genehmigung herbeizuführen.

' Das bisrnacb vcrbleibende Rainvcrmögen des InnUngsVexrbandes wird, soweit die Vrrbandsrcrtretung nicht anders beschlisßt, unter dic Innungen, wclch€ dcm Verbands zur Zeit der Auflösung angehört baben, nacb dcm Verbäliniß dsr won ibncn an den Verband in dem dxr Auflösung Vorangcgangenen Jahre geleisteten Beiträge vertbeili. Sirciiigüiten hierüber merdrn von der im §1041ch bczeichn€t€m Stelle

cndgiltig Entschiedkn. Artikel 2.

1) Briicbcndr Innungen, dkrcn Mitgiiadcr in der Mehrzahl zu dcnjkuigen Gcwerbeirkibcndcn gehören, welche? nach dcn Bksiimmungkn dicses (Hcscizss Liner Zwangsinnung angehören oder Einem Handkrerks- ausschuss unterstehkn, könnkn zu Zwangsinnungcn gleicbcr Odi?!) vcr- wandtkr Gewcrbs umgestaltet wsrdcn.

Dic Unigestaiiung 6110le drirck) Line Vsriügung dcr HÖHLU'U Vcrwaitungsbsbördc, in welchsr dcr Sitz und der Bkzirk der Zwangs- innunZ sowie die GcwcrbszMige zu bestimmen find, Mich? sie fsrnerbin umfaßt. _

Dic böberk Verwaltungsbebörde ift bssugt:

1) den bisbcrigcn Bezirk der Innung abzuändern;

2) Geiverbszwcigk, irclch der Innung angrbörten, auszusch€iden;

Z) (GriverbszMigc, welche drr Innung bishcr nicht angehörtkn, ihr zuzuwrisen.

Für dic UMC Innung ist cin Statut zu crlamcn; anf dasselbe findcn dic Vorscknifien dcs § 86:1 dcs Art. 1 Anibendung.

2) Das Vsrmögcn dcr Innung geht mit dem Zsitpunkte dcr Umgestaltung mit Rxchixn Und PJichten auf die Zwangsinnung mit dsr Maßgabe übst, das; die ieizjcre dicdaranzumachsndrn Forderungen nur soweit zu vkrtreten hat, als das Vermögen reicht.

_ 3) Auf ausscheidende Mitglieder finden die Vorschrificn des „H 8751 AOJW 2 das Art. 1 Anwendung.

Werden bei der Umgestaiiung der Innung Mitglieder aus- gcschiedcn und einer anderen Zwangsinnung zugewiesen, so ist cine Vsrtbeilung dcs Verniösens nach Maßgabe dsr Busiimmungen des § 880 drs Art. 1 vorzunehmen.

4) Die von di-r Innung crrich1€tcn Krankenkassen, auf Welche dic Vorichristsn des „H 73 dss Krankenberfickyerungsécseyrs zutreffen, bestehen als Kassen der Zwangsinnun fort. Das Gsiche findct bci Kassen, welche die Innung zur UnierüßMZ der Innungsmitglieder und iLr-Zr Angci)örigmi in Fäürn der Krankhert, drs Todes, der Arbeitsunfä ig- keit oder anderer Bcdürftigkeit errichtet hatte, mit der Maßgabe statt, daß die bisherigen Mitglieder dieser Kassen berechtigt bleiben, ihnsn anzugehören. _

5 Werden gemeinsame G61chästsbetri€bc drr Innung bixmen ischs onaten nach Erla dieses Geseßes in Erwerbs- und Wirth- 1chaftsgenoff€nYchaftcn na Maßgabe des Geseßcs Vom 1. Max 1889 (Reichs-Gksk 1. S. 55ff.) umgewankrlt, so geht der für sic aus-

esonderte T eil dcs Innungsmxrmögens auf die ngoffenschaften mit

' echten und P ichten iiber. Gemeinsame Geschaftsbetriebe, deren Erhaltung im 6 entlichcn Interesse wünschenswerik) ist, können von dLr Zwangsinnung mit (Genehmigung der böbsren Verwaltungs- bebörde beibcbaiten Werden. Jm übri en find solche Briricbe durck) die höhere Vermaltungsbehörde aufzulöizen; mit dem Vérmögcn ist nach Maßgabe der siaiutarischen Vorschriften, falls solche Vorhanden find, zu verfahren.

6) Innungen der unter Ziffer 1 Absaß] bezeichneten Art, welche nicht umgestaltet Werden, smd zu schließen. Die Schließung erfolgt durch Verfügung der höhean Verwaltungsbebörde, in welcher zugleich über den Verbleib des Vermögeiis Bestimmung zu treffen ist. Ge en die Verfügung steht den Betbctligtkn binnen vie'r Wochen die 5 e- schWerde an die Landes-Zentralbchörde zu.

7) Gehören die Mit lieder einer bestehenden Innung nur in der Minderzabl zu den in Zi er 1 Absatz 1 bezeichneten Gewerbetreibenden, so scheidet diese Minderzahl (::-:s der Innung aus. Ob und in welcher Wei e hierbei eine VermögenSauSeinanderseßung ftattzufinden hat, ents eidet die höhere Verwaltungsbehörde; gegen ihre Verfügung steht sYen Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Lande -Zentralbebörde zu.

Die ausscheidendkn Personen, welche Mitglieder der von der Innung errichteten Hilfskasscn smd, bleiben berechtigt, diesen Kassen Mängehören.

; 8) Auf Innungen, welche nicht nach Maß abe der vorstehenden Bestimmungen umgestaltet oder geschlossen wer en, finden die Vor- schriften der §§ 100 bis 1031) des Art. 1 Anwendung; sie haben bis zunx Ablauf eines Jahres ibre Verfassung entsprechend diesen Vor- christen um ugcstalten. Wird die Um exialtung nicht bewirkt, so hat ie bbbere erwaltun sbebörde die S leßung zu verfügen. Für die Verfugzmg gelten die orfcbriften unter Ziffer 6.

Dre bet Erla des (Hefe es bestehenden Krankenkaffkn dieser Innungen, auf wel e die_Vors rtften des § 73 des Krankenversiche- rungscßeseyes zutreffen, blerben bestehen. Auf solche Ka en finden die Bors rtften des § 861" dcs Art. 1 AnWendung. Ka en dieser Art, deren Statuten innxrbalb der in dem vorstehenden Abfaß bezeichneten Frist jenen Vsrscbriften'entsprechend nicht ab eändert Werden, nd zu schließen; auf tbr Vermögen finden die Vorf riften des § 47 * bsaß 5 dcs Krankxznverficherunngeseßes entsprechende Anwendun .

. 9) Die von der hoheren Verwaltungsbebörde auf rund der bis- bxrtgsn §§ 1006 und 1001 der Gewerbeordnung getroffenen Be- stimmungen werden aufgebobrn,

Artikel 3.

. 1) Die auf Grund _des bisherigen § 102 der Gewerbeordnung errixbteten anungsausscbuffe sind durch die höhere Verwaltungs- bcborde zu schließen.

2) Arif bestehende Innungsverbände finden die Vorschriften der §_§ 104 bis 10411 des Arx. 1 Anwendung; sie haben bis zum Ablauf eines Jabrss „101€ Verfasiung cntsprscbend diesrn Vorschriften umzu- gestalten; Wird die Umgestaltung nicht bewirkt. so hat die für die Genehmrgung des Verbandsstatuts znständi e SteiLe ihre Auflösung berbrtzufubrcn. ngen den Beschluß der eren VerWaltungsbehörde tft die Beschwerde zulässig.

Bki JniiungsVLrbänden, welche die Fähigkeit besißcn, unter ihrem Namen Rechte. insbesondere Eigentbum und andere dingliche Rechte an Grundstucken zu ermerbcn, Verbindlichkeiten einzugeben, vor Gericht zu klaasn und verklagt zy werds", erfolgt im Falle der Auflösung die FFriZkelung der Geschaste durch einen Beauftragten dEr Aufsichts-

6 or ,e. . 3) Innungen, welche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen einem“ Innungsverbande angehören, bleiben bis zur anderweitigen Beschlußfassung der InnungsVLrsammlung Mitgliedsr des Innungs- verbandes.

Artikel 4.

Die §§ 126 bis 133 (Tit. 1711 Abschnitt 111) drr Gewsrbe- ordnung Werden durch folgknds Bestimmungsn ersetzt:

111. LehrlingsVerbältnifse. &. Allgemeinc Brsiimmungen. Z' 126. Béi Pcrsonén untcr sicbzebn Jahren, Welche mit tschnischc'n

Hiifsieiftungen nichi lrdigiick) ausnahmswrise oder Vorübergrbend be- schaftigt werden, gilt drk Vermuthung, daß sie in eincm Lehrberbältniß

stehkn. , § 1263.

DW Befugnis; zum Halién oder zur Anikitung Von Lebriin 611 steht Personcn, irrlchc fich nicht im Vesiße der bürgerlichen Cbrcnr? te befindcn, nicht zu.

§ 1261).

Dir Befugnis; zum Halten und zur Anleitung von Lebriingkn kaxnn solchen Pcrionkn ganz oder auf Zeit Entzogen wsrdkn, iv81che fich wiederholt grober Pflichtderieizungen gcgen die ibnsn anvertrauten Lkhrlmgs schuldig gemacht haben, oder gegen welche Thatsacbe'n vor- lte'gcn, dll). sic in sitiiichcér Bcziebung zum Halten oder zur Anikitung von chrlmgrn ungreignrt erschcinen lassen.

Die Befugniß zur Anleitung Von Lehrlingen kann f(rnrr solchsn Psrsonen (*ntzogen wxrdsn, welche wegen geistiger oder körperlicher Grbrcäycn zur sachgcmaßen Aniritung einrs Lehrlings nicbt aesignei sind.

_ Dll: Entziehung erfolgt durch Verfügusg der unteren Verwaltungs- bebördc; gegc'n dic Vcrfügung findrt dcr Rekiirs statt. Wegen dCs Versdbrens und déi," Behörden gelten dir Vorschriften der §§ 20 und 21, WWW nicht landesgescßlici) das Verfahren in strkitigan Verwaltungs- sach€n Platz grsiit.

„Durch die höhere Veertungébehörde kann die entzogknc BL- iugmf; nach Ablauf eines Jabrks wirdcr Lingeräumt werdcn.

§ 1260.

_D'er Lybrvérirag ist binnen vier Wochen nach Beginn dsr Lkbrc schriftiich'abzuschlic߀n. Dersslbc muß enthalten:

, ]) dix Bkzeichnung des Gcwerbcs oder des Zwrigks der gewkrb- ltchcn Tbaiigkcit, in Welchem die Ausbildung crfolgcn soll;

2) dis Angabe? dcr Daner dsr Lrbtzeii;

3) die Angaba dcr ge'genscitigen Leisiungqn;

4) die Bedingnngcn, untcr Welchen eine Kündigung dss Vertragés zulassig ist.

Der Lehrvertrag ist Von dcm Genwrbctrcibendkn oder seinem Steildertreter, dem chrltng und dcm Vater odér Vormund dss Lehrlings zu unterschreiben und in eincm Exsmplare dem Vatkr odcr Vormunde des Lebriitigs auszuhändigen. Dcr Lshrbecr ist Verpflichict, der Ortspdiizeibebörde auf Erfordern den Lehrbcrtrag Einzureichkn.

Auf Lehrlinge in staatlich ancrkaunicn chrwcrkstäiien finde'n diesc Bestimmungen krinc Anwendung.

Der Lc[)rick€rtrag ist kosicn- und stempeifrci.

§ 127.

Dkk chrberr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei skinemBe- triébe vorkommenden Arbeiten drs Gstverbes drm Zwerk dcr Aus- bildung entsprechend zu untertvsisen, ihn zum Besuch? drr Fort- bildungs- oder Fachs nir anzuhalten und den Schulbesurb zu überwachen. Er muß entweder se bst od-Zr durch einen greiFneien, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehr ings lritrn, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten und Vor Aus- schweifungcn bewahren, er hat ihn gegen Mißbandlungen seitens drr Arbcits- und HUUÖJLWLM „zu schützcn und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrling nicbt * rbeitsVerricbtungen zugewiesén werden, welche seinen pbyüschkn Kräften nicht angemessrn sind.

Er darf dem Lehrling die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Fssttagen erforderliche Zeit und Griegenheit durch VerMndung u anderen Dienstleistungen nichr entziehen. Zu häuslichen Dienstleisztun en dürfen Lehrlinge, _wclche im Hause des Lehrbcrrn Weder Kost noch obnung erhalten, nicht heran- gezogen werden,

F" 127.1.

Der Lehrling ist der väterlichen Zucht dcs Lebrherrn unterworfen und dem Lehrberrn sowie demjenigen, Welcher an Stelle dcs Lehrberrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkcil und Treue, zu Fleiß und anständigen: Betragen verpfitcbtet.

§ 127 i). '

Das Lebrberbältniß kann, wsnn eine langere Frist nicht verein- bart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine Verqmbarurig, wonach dieß? robezeir mehr als drei Monate betragen soll, tft nichtig.

Nach bauf der Probezeit kann der Lehrling vor BeendiguuZ der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im „Z' 12 vorgesehenen Fälle auf ihn Anwendung findet odcr Wenn er dre ibm im 1278- außerlegten Pflichten wiederholt verleßt oder den Besuch der achschule o er der gewerblichen Fortbildungsschule Vernachlässigt.

1893.

Von seiten des Lehrlings kann das Le rver ältn' a u

der Probezeit aufgeiöst werden, wenn: b b ck n ck Abl“ f 1) kiper der im §124 unter Ziffer 1, 3 bis 5 vorgesehenen FaÜLLFodltegtÉh [) s ch

. er e r err eine gcseßii en Verpflichtun en e en den Lehrling in einer_die Gesundheit, die Sittlichkeit oder (“bis: quildung dÉS Lybrlmgs gefahrdenden Weise verna lässigi, oder das Recht der vaierliäpen Zucht mr braucht, oder zur rfüllung der ihm vertrags- maßtg oblie enden erpfltchtungen unfähig wird.

Der Le rvertrag Wird durch, den Tod des Lehrlings aufgehoben. Durch den Tod des Löhrberrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung binnen vier Wochen geltend gemacht wird.

_ § 1270.

Bei Beendigun des Lebrberhäitnifses hat der Lehrberr dem Lehrling unter Yngg e des Gewerbes, in welchem der Lehrling unter- wresen wwrdxn ist, uber die' Dauer der Lehrzeit und die während der- selben erworbenen, Kenntntssse und Fertigkeiten, sowie über sein Be- tragen em Zeugin? 'aUSzu teilen, welches Von der Gemeindebehörde kosten- und stsmpei ret zu beglaubigen ist.

An Stelle dieser Zrugniffe können, wo Innungen oder andere Vertretungen drr Gewerbstreibenden besiebkn, die bon diesen aus- gsfteliken Lehrbrtefe treten.

_ § 1270.

Verläßt der „Lehrling in einem durch dies Gesky nicbt vvrgesebenen Falle obne Zustrmxxmng drs Lebrherrn die Lehre, so kann leßterer den AULTPWCH auf Rizckkxbr des Lehrlings nur geltend machen, wenn der Le rbertra schriftlich geschlossen ist. Die Polizeibehörde kann in diesemea auf Antrag deÖLehrherrn den Lebrlin anhalten, so lan e m "der'Lebr'e zu Verbleiben, als durch gerichtliFes Urtbeil das Le rverbaltniß nicht für aufgelöst erklärt ist. Der Antrag ist nur zulässig, wem? er binnen einer Woche nach dem Austritt des Lehrlings gestellt ,ist. Im -Fai1€ der Wrigerung kann die Polizei- beborde den Lebrltng zivangsweisé zurückführen [asien oder durch An- drobung vonuGeldstraic bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Riickkebr anhalten.

, § 1279.

Wird von dem Vgxerfode'r Vormund für den Lebrlin oder, so- fern, der [Wich großxabrtg isi, von ihm selbst dem Le rberrn die 1ckriftlichße Erklarung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Beruf ' ubcrgxben werd8,_ so gilt das Lebrberhältniß, wenn der Lehr- lmg 111491 fraher entlaste'n wird, nach Ablauf don virr Worben als aufgepldst. Den Grund der Aufiösung hat drr Lehrberr in dem Arbcttsbuclye zu vermerken.

Binnen 1161111 Monatkn nacb dcr Auflösung darf dcr Lehrling in dcmsrlben Gewerbe von Einem anderen Arbritgeber ohne Zustimmung des frühcrrxi chrberrn nicht beschäftigt werden.

12712

' Errcickyi das Lebrberbältniß dor Ablauf der Verabredetsn Lehrzeit sein Ende, 10 kann von dem strbcrrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemacht Werden, Wenn der Lebrbertrag schriftlich gescbioffcn ist. In den Fälien des § 1271) Absatz 1 und 4 kann ch Anspruch nur geltend gemacht Werden, Wenn dieses in dem Lehrvernage unter FesisSLung der Art und Höhe der Entschädigung ereinbart isi.

' Der Anspruch der Entschädigun erlischt, Wenn er nicht innerhalb wirr Wochen nach Auflösung des Le rVerbältniffss im Wrge der Klage odcr (Einrede gkitend gemacht ist.

§ 1278- Jsi _von drm Lehrbcrrn das Lehrverbälfniß aufgelöst worden, weil der LehrlinS die Lc'hre unbefuxzt berlaffkn hat, so ist die von dem es

Lebrhcrrn ansprucht€ Entschadigung, wenn in dem Lehrvertrage ein ?indzsres nichi ausbsdungen ist, auf einen Bktrag festzusetzkn, welcher fur 1929" Ms dcn Tag des Vertragsbruchs folgenden Tag der Lehr- zi'lt, Hochste'ns abrr für sechs Monate, bis aus die Hälfte des in dem Gcwerbe drs Lehrbcrrn dcn Gcseilen odcr Gebilfén ortsüblich gezahlten Lohnes fich_ bclauien darf. _

Für die Zahlung dsr Enisciyädigung iind als Seibsifckpuldner mit- vsrbastet der Vater des chrltngs, sowie: derjenige Arbeitgeber, Wclcher dcn strling zum Vcrlaffrn der Lrhrc vcrlcitet oder welcher ihn in Arbeit genommrn hat, obwohl Lr wußte', daß der Lehrling zur Fort- scßzmg cines Lébrverbäiinisses noch yxrpflicbtét War. Hat der Ent- schadiguygsbcrcchtigt€ erst nach Auflöjung des Lehrverbältniffes Von der Peron des Arbkiigrbers, welcher den Lebriin Verleitet oder in Arbcitkgendmmrn bat, Krnntniß erhalten, so ErlisZQ gegen diesc der E11tschadich1mgsanspruch crst, Wenn dcrselbe nicht innerhalb vier Wochen nach Erbaitkncr Krnniniß gcltcnd gsmacht ist.

§ 128.

Durch Beschluß des Bundlsratbs kÖKNM für einzelne Gewerbe Vwrschristen 1"!er dis Zahl der Lehrlinge, welche in einem GeWerbe- bctriebc gehalten werden darf, erlassen werden. Solveit solche Vor- schristt-n nicbt erlassen sind, können disselben durch Anordnung der Landcs-Zmitralbei)örde erlassen werden.

13. Vksondcrc Bssiimmungen für Handw-Zrker. § 129. _ In Bciricben, drrcn Untrrnebmer kraft Gescßes einer Zwangs- 11311ung_angcbörkn odcr kinsm Handwerkßaussckyuß unfersiehön, steht die Bssugniß zur Anleiiung von Lehrlingen nur denjcnigsn Personen zu, wslcbe

1) das vierundzivanzigstc chensjabr Voilcndet und

2) in' dem Gcwkrbe oder ,in drm Zweige des Gswerbes, in Wclckycm du: Anleitung dsr Lehrling? erfolgen soll, entweder die von dcr Handwrriskammer oder der Innung Vorgeschriebene Lehrzeit zurück- gclcgt und die GrscüknprüfnxLLgI bsstanden haben, oder fünf Jahre bin- duxcip sslbsiandig oder als crkmeister oder in ähnlicher SteUung tbattxÖgewefcn sind.

tc böhcre_Vcrrva1tun sbehörde kann Personen, wrlcbe diesen Anforderungen nicht Entsprc en, nach Anhörung der Innun oder des HandwerkSausscbufies die Befugnis; zur Anleitung vou Lehrlingen Verleibsn.

Pie Zurücklegung dcr Lehrzeit kann auch in einem dem Gewerbe angehorenden Gwßbetriebe Erfolgen und durch den Besuch einer Lehr- werkstatxs oder sonstigen gewerblichen Unterrichtsanstalt crseßt Werden. Dic PrusungSzeugniffe der Lehrwerkstätten und gewerb1ichen Unter- richtsanstaltcn können an die Stelle der Gcieüenprüsung treten. Die Bezeichnung der Lehrwerkstättsn und Unterrichtsansialten, auf welche diese Vorausseizungen zutreffen, crfol 1 durch die Landes-Zentralbebörde.

Dkk Bundesratk) ift bein !, Für einzelne Gewerbe Außnahmen von dcn Bestimmungen im Abéatz 1 zuzulassen.

§ “1293.

Der Unternehmer eines Betriebes, in welchem mehrere Gerverbe vereinigt sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Ge- rverben Lehrlinge anzuleiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den Vorausseßungen des § 129 entspricht.

Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewsrbes den Vorausse ungen des § 129 entf richt ist bere tigt, auch in den übrigen weigen dieses Gewerbcs ebrlinge anzule ten.

Wer für ein Gewerbe den Vorausseßungen des § 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den diesem verwandten Gewerben Lehrlinge an- zuleiten. Welche Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser

Bestimmung anzusehen sind, bestimmt die Handwerkskammer.