etwa e Ausgabeii för den Unterhalt déi- Familie des _ . ftvrbeneitgaus der Nachlaßmasse sofort vorweg zu entnehmen. " ' o'. “Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden ** Wsases sollen die Konsularbeamten das Recht haben, . alle Maßna men Fu treffen, die sie zur Erhaltung des beweglichen , und un ewegl chen Nachlasses des Verstorbenen als im Inter- esse der Erben liegend erachten. Ste konnen denijachlaß en_t- weder persönlich oder durch einen von ihnen erwahlten und m ihrem Namen handelnden Vertreter verwalten, und sie sonen das Recht haben, die Auslieferung aller dem ;Vrrftorhenen zu- ehörigen Werthgegenftände zu verlangen, die sich in offent- Wi)?" Kassen oder in den Händen von Privatpersonen be- 11 en. . .. | 1". Wenn während der im Abs. 11, erwähnten Ferst“ 1111er etwaige Ansprüche von Landeßangehomgen oder Angchorigen einer dritten Macht gegen den Naehlaß Streit entstihen sellte, o haben die LandeSgerichte' ausschließlich dte Entsck)e:dun_ uber iolche Ansprüche, kTowel? solche nicht auf einem Erban pruck) v er Vermä tni“ eru en. . d Falls dceli: Brisstand der Hinterlassenfchafi des Verstorbenen ur unverkürzten Bezahlung seiner Schulden nicht ausre1chen ?ollte, sollxn die Gläubiger, sofern die Geseße deJLandcs es estatten, bei den zuständigen Lokalbehorden die Eroffnunng ch onkurses beantra en können. Nach erfolgter Konkuréeroxfnung ollen alle Sckxrifttücke, (Effekten oder Werthe der Nachla masse 5en zuständigen Lokalbehörden oder „den Verwaltern der KonkurSmasse überliefert werden, woher es d1e Aufgahe der Konsularbeamten bleibt, die Interessen ihrer Landesangehorigen wa r unebmen. , hL: Wenn mit Ablauf .der im Absaß (1 erwähnten Frist keine Forderung gcgen den Nachlaß vorliegt, so sollen die Konsu arbeamtcn, nachdem alle dem Nachlasse zur Last fallenden „Kosten und Rechnungen nach den im Lande geltenden Tarifen bezahlt und berichtigt sind, endgültig Befiß von dew Nachlasse ergreifen, ihn liquidieren und den geseßl1chenErben udrrmeisen, ohne daß fiebanderweit als ihrer eigenen Regierung Rechnung ab ule en a en. „ „ „ 11.g Iii allen Fragen, welche „uber die Eroffnung, Ver: waltung und Liquidation der Hiriterlasscnschaft von _Ange: örigen eines der beiden Länder 111 dem andere:) entstehen, ZUM die betreffenden General-K'onsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular:Agenten yon Rechtswegen zur Vertretu__n _der Erben befugt sein und smd amtlieb als deren Bevollma tigte anzuerkennen, ohne ias; fie verpflichtet waren, ihren Auftrag durch eine besondere Vollmacht nachzuweisen. _
Die Konsularbeamten können daher entweder in Person oder durch einen landeSgeseßlich dazu befugten Vertreter vor der uständigen Landesbehörde auftreten und in alien den Nachiaß betreffenden Angelegenheiten die Interessen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen diese erhobenen Ansprüche einla en,
fLLM sind jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testaments- vollftrecker oder die gegenwärtigen beziehungsweise durch Bc: vollmächtigte vertretenen Erben don jedem Anspruch in Kenntnis; zu seßen, der etwa bei ihnen gegen die Nachlaß: masse erhoben wird, damit die Vollstrecker oder (515.11 ihre Einreden gegen solche Ansprüche geltend m_achsn können.
Es ist indessen selbsteerständlick), daß die Gneral-Konsuln, Konsuln, Vize:Konsu1n und Konsula1:Agenten, da sie als Be: voilmächtigte ihrer Landesangchörigen betrachtet werden, persönlich wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit gerichtlich nicht in Anspruch genommen werden können.
1. Das Erbrecht sowie die Theilung des Nachiaffes des Verstorbenen richten sich nach den (Heseßen seines Landes.
Alle Ansprüche wegen des Erbrechts und der Nachlaß- iheilung sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Be: hörden dieses:; Landes und in Gemäßheit der Gesitze des letzteren entschieden werden. _
1(. Wenn ein Deutscher in Japan oder cm Japaner in Deutschland an einem Ort verstirbt, an welchim oder in dessen Nähe kein Konsularbeamter seincs Landes vorhanden ist, so haben die zuständigen Lokalbehörden nach Maßgabe der Landes- gescße ein Verzeichnis; der Hinterlaffenschast des Vorstorbenen aufzunehmen und ihre Siegel anzizlegen. Beglaubigte Ab: schriften der betreffenden Urkunden smd nebst der Todxsurkunde und allen die Nationalität dcs Verstorbenen dartimendcn Schriftstücken binnen kürzester Frist dem dem Nachlaßortc nächsten Konsularbeamten zu übersenden.
Die zuständi en Lokalbebörden sollen hinsichtlich des Nach- la es des Vertorbenen alle durch die Landesgeseße vor- g chriebenen Maßnahmen treffen, und der Nachlaß sou sobald als thunlich nach Ablauf der im Absaß (1 bistimmtcn Frist dem vorgedacbten Konsularbeamten oder dessen Bevollmächtigten übermittelt werden.
Es versteht fich von Telbst, daß von dem Au cnblicke an, wo ein zuständiger Konsu arbeamter oder diff n ertreter an dem Nachlaßorte erscheint, die Lokalbehördcn, welche etwa inzwischen eingeschritten sind, sich nach den vorstehenden Be- stimmungen dieses Artikels zu richten haben.
1. Die Bestimmungen des gegenwärti cn Vertrages sollen in gleicher Weise auf die .Hmtcrlassenschat von Angehörigen eines der beiden Länder Anwendung finden, die, außerhalb des Gebiets des anderen Landes verstorben, dort bewegliches oder unbewegliches Eigentlmm etwa hinterlassen ?aben.
w. General-Konsuln, Konsuln, Viie-Kon uin und Konsular- Agenten (ech Landes smd ausschließlich beauftragt mit der Inventariierung und den anderen zur Erhaltung Und Liqui- dierung erforderlichen Amtshandlungen bei Nachläffen von Seeleuten, Passagieren und sonstigen Reisenden ihrer Nation, welche in dem anderen Lande, sei es am Lande, sei es an Bord eines Schiffes, gestorben find.
Artikel )(17.
Die General:§1ons_uln, Konsuln, Vize-Konsulu und Konsular- Agenten können sich tn Person an Bord der zum freien Ver- kehr zugelassenen Schi e ihrer Nationalität begeben oder einen Bevollmächtigten an ord senden, um die Offiziere und Mann- schaften zu vernehmen, die SchiffSpaptere zu prüfen, die Er- klärungen über ihre Reise, ihren Bestimmungsort und die Zwischenfälle während der Reife entgegenzunehmen, Ladungs: ver ei nisse (Manifeste) aufzunehmen, deri Eingang und die Abkcrt gung ihrer Schi e u fördern, endlich mit den gedachten
fizieren und Mann chaéten vor den Gerichts- _und Ver- waltungsbehörden des Landes zu erscheinen, um ihnen als Dolmetscher oder Agenten zu dienen. _
Die öffentlichen Beamten des Landes dürfen in den Hafen, woein General-Konsul, Konsul, VizexKonsul oder KonsularzAgent eines der beiden oertragschließenden Theile seinen Amtsstß hat, an Bord von andelsschiffen Untersuchungshandlungen, Ver-
ollamtli en unO *e andheitSpolizeiÜÖen Besichtigungen, ni t ioornehmIii, obne ziivsor dem „gedachten Konsularbeamten Na - richt gegeben zu habetkr, damit derselbe der betreffenden Amts- 5 an beiwohnen ann. han iEbeZso müssen die Konsularbeamten behufs, ihrer An- wesenheit recht eitig benachrichtigt werden, wenn die Offiziere oder zur Schi Smannschaft gehorige Personen vor den Ge- richten oder Behörden des “Orts Aqssagen oder Erklärungen abzugeben haben. Die bezügliche Mittheilung sollqdie fur'das Verfahren bestimmte Stunde enthalten. Beim Nichterscheinen der gedachten Beamten oder ihrer Vertreter kann in ihrer Ab-
wesenheit in der Sache vorgegangen werden. Artikel )(71.
Den General: Konsuln, Konsuln, Vize - Konsuln oder Konsular:Aaentcn steht ausschließlich die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelssch1ffe ihres Landes zu; sie haben daher allein Streitigkeiten ?w1schen de_m Schiffs- führer, den Schiffsoffizieren und Matro en zu schlichten", ins- besondere solche, welche sich auf die Heuer und „die ErFUliun gegenseitiger Verpflichtungen beziehen, „Weder em (Herrchtsho noch eine andere Behörde soll unteruirgend einem Vorwand sich in solche Streitigkeiten mischen durfen, „außer in Falien, wenn die an Bord vorfallenden Streitigkeiten der Art smd, daß dadurch die Ruhe und öffentliche OrdnunZLz im Hafen oder am Lande gestört wird, oder wenn emdew ersonen als 012 Offiziere und Mannschaftexr des Schiffes an der Unordnung oder Streitigkeit betheiligt sind. , Die Landesbehörden sollen indessen, sofertz es sich nicht um Angehörige ihres Landes handelt, verpflrchtet'sein, den Konsularbeamten wirksame Hilfe zu leisten, wenn diese derum nachsuchen, um eine Person der Schiffsbcsaßung ausfindig ?u machen, zu verhaften und in Haft zu behalten, deren Fet- lmltung jene für erforderlich erachten." Solche Personen sollen auf eine schriftliche, an die Landesbehorden gerichtete und von einem beglaubigten Au§zugc aus dem SchiffSregister oder der Musterrolle begleitete Aufforderung der Konsulgrbeaxnten ver- haftet und während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen zur Verfügung der Konsularbeamtexi gehalten, werden. Ihre Freilassung soll nur auf Grund eines schriftlichen Ansuchens der gedachten Beamten erfolgen, . Die Kosten der Verhaftung und 5er Festhaltung dieser Personen sollen von den Konsularbeamten getragen werden.
Artikel )(1711.
Die General:Konsu1n, Konsuln, Vize-Konsuln oder .Kon- sular:Agentcn können die Offiziere, Matrosen und alle anderen zur Mannschaft der Kriegs- oder Handelsschiffe ihrer Natio- nalität qebörigen Personen, welche der Desertion von den ge- dachten Schiffen schuldig oder angeklagt sind festnehmen lassen, um dieselben an Bord oder in ihre Heimatk) zu senden. .
Zu diesem , weck sollen die Konsularbeamten sich an eme der zuständigen (hörden des Landes, in dem sie ihren Amts: fiß haben, wenden und an dieselbe bezüglich der Deserteure cm Ersuchungeschreiben richten, be leitet von einem amtlichen AUZzuge aus dem SckjiffSregither und der MusterroÜe oder von anderen amtlichen Urkunden, aus denen hervorgeht, daß die Leute, deren Auslieferung fie verlangen, zu der gedZchtcn SchiffsWannscbaft gehören. Auf ein dergestalt begründetes Ersuchen, und ohne daß es einer Beeidigung von seiten der Konsuln bedarf, sollen die Deserteure ausgeliefert werdez1 - voraUSgeseßt, daß dieselben weder zur Zeit ihrer Einschiffung, noch zur Zeit ihrer Ankunft im Hafen ngehöriqe des Landes sind, wo das Auslieferungsverlangen gestellt wird.
Ferner soll jeder Beistand und jede erforderliche Hilfe ihnen bei der Ermittelung und Festhaltung der Deserteure ge: währt werden, welche in die Gefängniffe des Landes gebracht und dort auf Ersuchen und auf Kosten des Konsularbcamten so lange festgehalten werden sollen, bis dieser eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben wird.
Wenn jedoch eine solche Gelegenheit innerhalb eines Zcit- raums von sechs Monaten, vom Tage der Gefangennahme an gerechnet, sich nicht findet, so sind die Deserteure freizulaffen und aus dem nämlichen Grunde nicht wieder festzunehmen.
Sollten die Deserteure ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande, in dem sie aufgefunden werden, begangen haben, so sollen sie nicht eher zur Verfügung der Konsularbeamten gestellt werden, bis das für den Fall zuständiqe Landesgericht die Entscheidung gefällt hat und diese vollstreckt worden ist.
Artikel )(7111.
Falls nicht Verabredungen zwischen Rhedern, Vefrachtern und VersiiZer-Irn entgegenstehen, werden alle während der Fahrt der chiffe beider Länder erlittenen Havereien, fsei cs, daß die Schiße den Hafen freiwillig oder als Nothha en an: laufen, von en General-Konsuln, Konsuln, VizzKonsuln und Konsular-Agenten festgeseßt. ,
Hat indeffen der gedachte Konsularbeamte em Interesse an dem alle, oder ist er Agent fürdas Schiff oder die Ladung, it ein Landesan ehöriger oder ein Angehöriger einer dritten Macht bei der ache betheiligt urid es läßt s1ch eiiie Zütliche Einigung der Parteien nicht erzielen, so focht: die
andesbehörden entscheiden. Artikel )(1)(.
Der gegenwärtige Vertrag soll in Kraft _treten, sobald der zwischen den vertrogschlicßenden Theilen vereinbarte Handels- und Schi ahrtsvertrag vom heutigen Tage in allen semen Theilen rksamkeit erlangt. Er soll von fernem Inkrafttreten ab 12 Jahre in Geltung bleiben.
Jeder der vertragschließenden Theile soll das Recht haben, zu irqend einer “eit, nachdem 11 Jahre vom Tage des Inkrafttretens des ertrages verflossen md, dem anderen seine Absicht, diesen VertrcFi aufhören zu lassen, anzukündigen, und mit Ablauf von 125 onaten nach erfolgter Kundigung soll der Vertrag gänzlich aufhören “und endigen.
Artikel ITF. ,
Der qe cnwärtige Vertrag soll rati ziert und „die Rati- fikations-Ur unden sollen gleichzeitig mit enen des zwrschen den vertragsckzließenden Theilen vereinbarten Handels- und Schiff-
werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Vevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Sie ein versehen, So geschehen zu Berlin in doppelter Aus ertigung am 4. April 1896.
(11.8) Freiherr von Marschall. (11.8) Vicomte Aoki.
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden, und der Austausch der Ratifikations- Urkunden hat am 18. November
vertrages vom euti en ' tragschließenden hei es Pe onen vorhanden sem, welehe ohne im Besitz irgend einer Staatsangehöri keit sick) zu befi
fahrtsyertrages vom heutigen Tage in Berlin UUSgetauscht,
')
P r o t o k o l l. Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit
dem Konsularvertrage vom heutigen Tage noch folgende Be- stimmungen vereinbart:
1) Sollten am TaZZe des Inkrafttretens des Konsular- Ti]?- in den Gebieten des einen ver-
nden, als Schu qenoffeu des anderen vertrags ließenden Theiles an- erkannt md, so sollen die durch den Konsularvertrag den beiderseitigen Konsularbeamten mit Beziehung-auf ihre Landes- angehörigen eingeräumten Befugnisse stch auch auf die_vor- erwähnten Schußgenossen für die Dauer ihrer Lebenszeit e_r- strecken. Ein Verzeichniß sdlcher Personen werden sich die beiderseitigen Regierungen mrttheilen.
2) Ueber die gegenseitige Arislieferung der Verbrecher und Erledigung von Requisitionen in_Strafsachen mird zrmschen den vertragschließenden Theilen eine besondere Vereinbarung getroffm werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarunß sollen dem Deutschen Reich in Japan dieselben Rechte un
Begünstigungen, welche seitens Iananß einem_an5eren Lande in diesen Beziehungen eingeräumt smd, oder 111 Zukunft em- geräumt werden, insoweitÉustehen, als seitens des Deutschen Reichs bei Stellung des ntrages für gleichartige Fälle die
Gegenseitigkeit an Japan zugesichert wird.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieses Protokoll den beiden vertra schließenden Theilen zugleich mit dem heute unterzeichneten onsularvertra e vor- gelegt werden soll, und daß, wenn der genannte .rtrag ratifiziert wird, die in dem Protokoll enthaltenen Verein- barungen in gleicher Weise als genehmigt angesehen werden Lokku? ohne daß es einer weiteren förmlichen Ratifikation e ar .
Auch wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Pro- tokolls zu gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages außer Kraft triten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dasselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(“[.. 8.) Freiherr von Marschall. (17.. 8.) Vicomte Aoki.
Heft 6 des „Archivs für Eisenbabnwesen', beraus- egeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten (Verlag 51311 Julius pringer-Berlin), hat folgenden Inhalt: Der Verein deuticher Eisenbahnverwaltungen (Von Gleim); Die Neugestaltung der öster- reichischen Eiseiibabnbebörden (don Eder); Zur deutschen Signal- ordnung (yon Jäger); Die Güterberveguna auf den rusfiscben Eisen- bahnen in 1893 (51311 Mertens); Die Eisenbahnen Deutschlands, Englands und Frankreickys in 1892-1894; Die Eisenbaknen im Königreich der Niederlande in 1894; Die b-lgischen Eisenbahnen in 1894; Aus dem Gesckzäftsbeti-Öt über den Betrieb der Main Neckar- Eisenbabn in 1895; Statistisches von den deutschen Eisenbahnen; Betriebser ebnisse der portugiesischen Minbo- und Douro-Eisenbahnen in 1890- 892; Rechtsprechung und Gesetzgebung; Bücherschau.
Statistik und Vokkswirthschaft.
Die D11rchschnittspreise der wichtigsten Lebens- und Futtermittel betrugen im Königreich Preußen im MonatOktober 1896: für 1000 kJ Weizen 155 „16 (im Septbr.: 144 „(€), Roggen 123 (116€, Gerste 132 (129), Hafer 129 (124), Kocherbsen 209 (203), Speisebo neu 272 (269), Linsen 390 (379), E kartoffeln 46,7 (43,7), Richtstrob 39,3 (37,1 ), Heu 51,7 (49,5), Rind eiscb im Großhandel 1055 (1050); für 1 kg Rindfleisch im Kleinbandel 5511 der Keule 134 „1 (134 24) Vom Bauch 114 (114), Schweinefleisch 124 (123), Kalb eiscb128 (127), Hammelfleiscb 124 (125), geräucherter inländischer veck 146 145), Eßbutter 234 (231),_ Schweine1chmalz 147 (147), Weizen- mehl 29 (28), Roggenmehl 23 (22); für 1 Schock Eier 376 (338). Die Gebäude in Preußen 1878 und 1893,
(Stat. Korr.) Auf Grund der Materialien der Gebäudesieuer- Revision von 1893 ist, wie fir das Jalér 1878, im Königiicben Statistischen Bureau eine Statistik der Gebäude in Bearbeitung ge- nommen und nunmehr ihrem Abschluß nabe geführt worden. Als Gebäude im steuertechnischen Sinne werden solche Baulichkeiten an- esehen, welche zur Erreichung dauernder Zwecke hergestellt worden 121110 und nach ihrer ganzen Beschaffenbeit einen dauemdeg Nusun s- wertb haben oder dock) haben können. Die Hauptzablen dieter Stati tik lassen erkennen, daß in dem bezeichneten Zeitraum die Gebäude im
wurden nämlich gezählt Gebäude im Eigentbum 1878 1. des Staates (ausschl. der
Eisenbahnen) . . . . . 64 096 79 658 15 562 11. der Provinzen, Kreise u. dgl. 6 393 8 206 1 813
111. der Gemeinden, Kirchen- und Schulsozietäten , . . . 234 403 266 668 32 265
117. der Eisenbahnen (Staats- und Privatbahnen) . . . 29159 44113 14 954
17. milder Stiftun en und (ihn- 9 339 11 821 2 482
licher Korporat onen . 71. wirtbschaftiicher Genossen- schaften . . . . . . . 57 068 105 488 48420 711. von Pridatpersoncn . 7207 770 8004 065 796 295 iiberhaupt . . 7608 228 8520 019 91179]. Die einzelnen Nachrichten über Bauart und. sdnstige Eigen- schaften der (Gebäude werden erst in dem diese Statistik enthaltenden Bande des amtlichen Quellenwerkes der „Preußischen Statistik" be- handelt werden. Vorerst ist es nur möglich, bier'die Hatptzablen der Ergebnisse zu veröffentlichen, wie sie sich auf die einzelnen Pro- vinzen vertbeilen. Es betrug die Anzahl der
fiskajlkiscbenbitc. Gebbä155e(N Yllvatßexbi'ällideb ) in den rovin en ** r.l 57 5 en r. un o en P 1 ( 1878 1893 1878 1893 . Oft reußen . . . 22 177 26 032 450 206 493 804 . Weiipreußen . . . 17 832 22 540 286 808 313 464 . Stadtkreis Berlin . 2 331 3 009 47 638 51 613 . Brandenburg . . 37 728 43 318 693 295 812 213 . Pommern . . . . 25 773 28 965 350 813 385 196 Losen . . . . . 22 198 28 768 429 358 466 449 . (blesien . . . . 41 938 50 885 1 020 043 1 136 239 . Sachsen . . . . 42 333 47 046 886 201 988 781 . Schleöwig - Holstein 14 825 17 408 285 748 309 046 . Hannoder . . . . 31 417 35 434 623 465 686 769 . Westfalen . . . . 16 226 21 784 456 772 523 692 . Hessen Nassau . . 25 977 30 764 507 447 553 374 . Rheinland . . . 42 631 54 513 1 227 044 1 388 853 im Staat . 643 386 410 466 7 264 868 8 [06 583.
mithin 1893 1893 mehr
haftungen, Vechlagnahmen, Durchsuchungen, Verne mun en oder Zwangsakte jeder Art, abgesehen von den gewiihnli en
1896 in Berlin stattgefunden,
preußischen Staate eine erhebliche Verniehmng erfahren haben. Es
Ziveite Beilage
zum Deutschen Reichs-Llnzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. *
M 275.
Berlin, Donnerstag, den 19. November
1896.
M
Personal-Verändernngeu.
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Portepee-Fäbnriche er.. (Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Jm aktiven Heere. Neues Palais, 10. November. Draudt ]„ See. 21“. 511111 Groß- Herzogl. Hess. Feld-Art. Regt. Nr. 25 (Großherzogs. Art. Korps) in 5:15 Feld-Art. Regt. Nr. 35, v 5 n Ellerts, SeeLt. dom (Hroßberzoal. Hch,ff Fcld-Art-Negt. Nr. 25„(Grofil)erzogl.Ait.K1*1pI), in das 2. Hannov. Feid-Art. Regt. Nr. 26, „., versetzt.
Berlin 12. Nodember. Stehr, Haupitn. 11115 Komi). Chef vom Inf. Regt. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15, zur Dienstleistung bei dem Kriegs Ministerimm komman- diert. 5. P fei [, Haiwtm. 511113111113 des Ini. Regtö.M.1rkgrai Ludwig Wilhelm (323115) 311.111, dessen Kommando als Ordonnanz-Ofßzier bei des Erbgroßberzogs 5511 Baden Königlicber H05=*it bis auf weitere:“- vi'rläxxgeri; gleichzeitig zum 1. 21115. Lkib-(Gren. Regt. Nr. 109, 51111 811110 desselben, versetzt. 5. Sckxoeler, Sec. Lt. vom Anhalt. Inf. Regt. Nr. 93, unter Stelliing 11 111 311119, dieset)“ RUM, zum persönlicyen Adjutanten des EibPkilizkn von Anhalt Hoheit ernannt. Becker, Sec. Lt. 5511 der Res. des 2 H11111155.J11f. Regis. Nr. 77, zuletzt in diesem Regt., VOM 1. Dezember 5. I. ab (1111 ein Jahr zur Diinstleistunzx bei dem SchleÖwig-Holstein. Train- Bnt. Nr. 9 kommandiert. *
Durck) Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 9. No- vember. Betterman 11, Zeug-Hauptm. von der 1. Art. Depot- J11sp., runtArt.De1wt in YiagdkbUM, Lehmann, Zeug-Haudtm, 55111 Art. Devot der Feste Bowen, znr ]. Art.Di'pdt-J11sp., Grahl, Z(yg-Pr. Lt. von der Gewebifabrik in Danzig, 111111 Art. Depot der Feste Boye", Schulz 111„ Zrug-Lt. dom Art. Dcpdt in Magdeburg, zur G.-1vek)rfa5rik in Danzig, Ernst, Z11111=Lt, 50111 Ari“. Depot in Stettin. zum Art. Depot in 206511515116], Ka 111517, Z("ilii-Lt. 5511 der Geichüß11ies;»x-'rei, zum Art. Depot in Stettin, E11 Ufer, Zeug-prtm. 55111 52111. Depot in Königsberg i. Pr., zum 2111. D(“pdt in Tiwri', Brau 11, Zeiig-Pk. Lt. 50111 Art. TW. i11 Z).)iiinsier, 511111 Art. Depot in .K'önigébera 1. Pr., 5.11“ (Zieler, Zeug Lt. von der 2. Art. Depot- Jnsp., ziim Art. Depot in Pdsm, *- Versetzt.
Durch Verfügung der General- Inspektion der Fuß-Artillerie. 13. November. Seemann, Feuexwekks-Lt. 55111 Art. Depot Posen, zum Art. Depot Bromberg, Babinski, Feuerwerks-Lt. dom Ait. Depot 211151115811], kommandiert zum Art. Depot Thorn, zu leßterem, -« derseyt.
Abschieddbewilligunaen. Jm Beurlaubtenstande. Neues PalaiI, 10. November. waeck, Haudtm. 51111 der Landw. ?uß-Art. 2. 2111111655111, biswer „11511111 Chef im F11ß-Art.Re(1t. General- Zeldzeugmeisii'r (Brawdenbnrzx) Nr. 3, 51111 der Landw. 511511eschieden 11115 unter Fortfall der 111111 bewilligten Aussicht (111fA11st1'111111g im Zivildienst mit s:"iiii'k P1'11si511 und der Uniform des Fuß-Art. Regis. 51111 Hindeyfin (Pdmm) Nr. 2 zur DM). gestellt. Danzel, Rittm. 11. D, z11lcht Pr. Lt. 5011 der KW, 1. 2111111111512! des Landw. Bezirks H,)?kxniblitng, die Erlaiibniß 511111 Tragen der Landw. Armee-Uniform er e .
In der Gendarmerie. Menus Palais, 10. Nodember. Meisel, pens. Ober- Wachttn., bisher in der 10. Göjld. Wii», der Charakter als Sec. Lt, derlie-en.
Beamte der Yiiiitär-Veriwalfung.
Durch Verfügung des Kriegs-Ykinistcriums. 9. No- dembei'. Yieyer, Jntend. Burraadiätar 5511 der Jiitend. 1x. Armee-Korps, (511111 Jutend. Sekretariats-Assistenten erimnnt.
Königlickx Bayerisäxc Armee.
Offiziere, Portevee-Fäbnriche oc. Ernennungen, Beförderungen 11115 Versetzungen. Jm AktiVCZL Heere. 12. Jiddember. Die Unterwifiziere: Oppel des 6.F11f. RMZ. Kaiser Wilhelm, König 5511 Piilisikli, 31515 des 19. J1:f Regis, Hümmer des 17.J11f. Regis. Orff, Preßel, Spillecke des 2. Fuß-Art. Regttk, Junker des 8. Inf. Regis. Pradckb, M'erckle des 3. Chev. Regts. Herzog Karl Theodor, Höxxerl des 6.F11f. Rests. Kaiser Wilhelm, König 5011 Preußen, * zU Port. Fäbririciyen in ihren Truppentbeilen befördert. Thompson, Major 11115 (891511511. (Cbef Vom 2. Schweren Rciter-Regt. vakant 511511111511 Erzherzog Rudolph den Oesterreich, z"m etaismäß. Stnbsdfiizicr im 6. Chet). Regt. dakant Großfürst Konstantin Nikolajewitsch, Frhr. v. Schack!) auf Schönfeld, Rittin. T1 111 5111513 des 2. Schweren Reiter-RegtS. vakant Kronprinz Erzherzeg Rudolf 5011 Oesterreich, kommandiert zur Dienstleistung dortselbst, zum Eskadr. Chef in diesem Regt, _“ ernannt.
Durch Verfügung des KriegI-Ministeriums. (Lilies, Sec. Lt. des 15. Inf. Regis. König Albert 5511 Sachsen, für probe- weise Dienstleistung zum 2. Tra111-B.1t. kdmmaridicrt.
Abschiedsbewilligun (11:11. Im mktiden Heere. 9. No- dembcr. Meindl, Pr. Lt. vom 11.J11f. Regt. 5011 der Tann, zur 81115111. Inf. 2. Aufgebots derseyt.
12. November. 5. Spies, Obersi-Lt. und etxtéimäs). Stabs- offizier 55111 6. Chet). Regt. wafant Großfürst 515111111511 Nikolaje- witsch, mit der (irsxylilbsn Penswn 11115 mit der Erlaubnis; zum Tragen der bisherigen Umform mit den für Ve'rabkchiekete vorge- schriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt.
Jm Sanitäts-Korps. 10. Nowember. 1)r. Angerer, Gen. Arzt 2. Kl. 11115 31111 5311110 dcs Sanitäts-Kdtps, zum Gen. Arzt 1, Kl., 1)1*. Woiffbüßkl, OOer-Stabdarzt 1. Kl. 11115 11. 113. 811168 des Sanitäts-K'orps, 111. Ritter [) Halm, Ober-Stabsarzt 1. Kl. don der Landw. ]. 211151155111 (1 2111111111611), unter VerseYung in das Verhältniß T1 111 5111113 des (Sanitätö-KNPE, - zu DiV.A?kjsLl1Z die Ober-Stabsärzte 1. Kl.: 111», Bestelmever im Krieg?)- Ministerium, 111". Zollitsch, Regts. Arzt im 9. Inf. Re,;t. Wrede und beauftragt mit Wahrnehmung der divisionéärztlickzen Funktionen bei der 4. Div., 111". Schlichting, Regis. Arzt im 18.J11f,Regt. Prinz Ludwig Ferdinand und beauftragt mit Wahrnehmung der divisidnsärztlichen Funkrion bei der 5. Divifidn, 111. Sta dclmayr, Nexus.- Arzt im 1. Ulan. Regiment Kaiser Wilhelm ii., Körii von Preußen, * zn überzäbl. Div.Aerzten, _ befördert. 1)1*. acher, O er- Stabsarzt 2.111. 11115 Regts.Arzt im 1. Fuß-Art. Regt. vakant Bothmer, zum überiäbl. Ober-StabSarzt ]. Kl., 111“. Fikentscher, Stabsarzt bei der Kommandantur Augsburg, ])1'. Lösch, Stabs- und Bars. Arzt im 3.Jnf. Regt. Prinz Karl von Bayern, - zu überzähl. OJer-Stabsärzten 2.171, O1". Siltc'n, Assist. Arzt 1. Kl, von dem- selben Real., als Bats-Wzt im 6 Inf. Regt. Kaiser Wilhelm. König dyn Preußen, ])1'. Böhm, Assist.Arzt 1. Kl. Von der Jnip. der Militär-Bildung§ansta1ten, bei der Unteroff. Schule, - zu St_abs- äkzten,_befördert. Die Assist. Aerzte 2. Kl.: 111: Pfeilschister im 6. Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen, 1)1'. Gößel im 15. “Jnfauterie-Regiment König Albert don Sachsen, 1)1'. Wittmann im 3. Feld - Artillerie- Regiment Königin - Mutter, _ zu Assist. Aerzten 1. Klasse befördert. Dr.Patin, Oder-Stabsarzt 2.511. von der Unteroff. Schule, als Regis. Arzt zum 6. Jnf.Regt. Kaiser Wilhelm, König von reußen, [ck12 Kimmel, Stabs- und Bars. Arzt von demselben Uegt., in gl€icher Eigenschaft zum 2. Train-Bat., - Verseßt. Die Assist. Aéxzte 2. Kl.: [)r. Bubler vom 1.J11f. Regt. König, zu den Mtlitär-Bildungsanstalten, Vr. Ste i nba 11 fü 1? von M Res. (“Pasa")- in dLn Friedensstand des 1. Inf. Regis. König, Ur. rank von der Rks- (Kaiserslautern), in den Friedensstand des 3. In“. Regis. Prinz Karl von Bayern, - versetzt. 111. Schmid, Ober-Otabßarzt1.Kl.
bei der Kommandantur 5er Hawpi- und Residenzstadt München, als Div. Arzt charakterisiert. «- Beamte der Militär-Verwaltunq.
10. Nowember. Maier, Umier Veterinär des 3. (6511). Regis. Herzog Karl Theodor, zum Veterinär2. Kl. in diesem Truppentheil, Seidl ([ *Miinehen), Veterinär 2. Kl., zum Veterinär 1.511. in der Landw. 1211111161115, Schmitt, Häfner, Damm ([ München), Zwick (Augsburg), Unter-Vcterinäre der Res., zu Veterinären 2. Kl. der Res., - befördert.
Deutscher Reichstag. 126. Sißung vom 17. November 1896, 1 Ul)r.
, Auf der Tagesvrdmmg stehen folgende Interpella- tioncn der Aligg. Munckel (fr. lekIp.) und Genossen:
]) „Jin Anftrage des Herrn Reichskanzlers hat Herr Staats- sekretär 111“. 51111 B0etticher in der Neickystagésitzung Vom 20. April 5. F. in Beantwortimg der JiiterpeUation 111'. Bachem, welche aus Anlaß des _Dueljs Schrader - Kdße erfolgt war, die Erklärung ab- gegeben, da?; der Herr Reichkanzler „in ernste Erwägangen darüber etrigetreten ist, welche Maßxegeln zu ergx'eifen sein werden, um eine Sicherung und Achtung der Strafgesetze wirksamer als bisher zu erreichen.“ Das Ergebnis; dieser Erwägungen mitzutheilen, sei, da dieselben nech nicht abgeschlossen sind, zur Zeit nicht tlmnlick).
Am T1111e darauf, am 21. April 5. I., hat der Reichstag ein- stimmig den Antrag angenommen: „Die veibüiideten Regierungen zu e1111chen, mit 1111e11 zu Gebote stehenden Mitteln dem mit den Straf- gefeyen in Widerspruch stehenden Duellwesen mit Entschiedenheit entgegenzdwirken.“
Inzwischen hat 5.13 Duclinnwesen noch weiter um sich gegriffen, inebesdndcre in denKreisen der Okfiziere 11115 Beamten. Die Von den (H:-rich1e11 [Ulbäiizitkil Stiafen find mehrfach durch Begnadigungen 115112111 aufgehoben worden. Von einer Ausführung des Reichstags- be1chlussed oder (11111) 11111' 1151113111111 Ekiikbkiiß der oben erwähnten (Erwagungen des „Herrn Reicbt-karmlers ist bisher nichts bekannt 116151115611.
DCUMLUÜJ erlauben wir 11115, an den Herrn Reich§kanzler die Anfrage zu richten, ob er zum Abschluß seiner dom 20.2111ril schwebenden Erwägimgen mmmebr gekommen ist, und was etwa 0111115151111 ist, um dem cimstimmig gefaßten Beschluß des Reichstags Rechnung zU tragen.“
2) „An den Herrn Reichékanzler erlauben wir uns die Anfrage zu richten, Was den Behörden bekannt getvorden ist über die Vorgänge,
welche in derNacbt zum 12. Oktober 5. J. in Karlsruhe znr Tödtung deÖ Techn1kersSiepmann dureh den Premier-Lieutenant von Brüsewitz gefiihrt Haben.“
_ Der Reich§kanzler Fürst zu Hohenlohe crklärtsich bereit, 510 Interpellationen sofort zu beantworten.
Abg. Munckel: Die erwähnten Erwägungen des Reichskanzlers, haben nech kein greifbarcs Ergebniß gefördert, wenigstens ist davon nichtsbekanx1t (;(-worden. Der Reichstag hat Anspruch auf eine Auskunft darüber,“ um so mehr, als seit jener Zeit das Duell- 111111§ese11 nicht aufgehört, sox1dern fich Vermehrt hat. Der Reichstag war damals einig darüber, daß das Duell “der Religion, der Moral 11115 dem Gesetz widerspreche. Fiir die religiöse Seite haben die Kirchen 11115 I)ieligionsgefelischaften zusor;1e11;ob sie Erfolg haben werden, mag dahingestellt bleiben. Es ist ja das Wort gefalien, daß der betrcffende Mensch selbst die göttlichen Strafen auf sick) nehmen, 11110 Gottes Gebote verli 13111 müsse, um seine Ehre zu retten. Es giebt nur (illi? Cbre für den Menschen, die mit keinem göttlichen odcr sittlichen (Gebot 111 Widersprnch kommen kann. Aber die be- svndere Staiidesebie 11115 die besdiideren StandeSVOrrechte kiinnen dislleicht verletzt werden, 11115 das Duell ist die Selbst- hilfe dagexien. Darin liegt eine Verleßung des DueUVerbots 11115 des Yerbots der Selbsthilfe. Man sagt, es müsse erst Rxmedur (Jeichaffcn werden bezüglich der Bistrafmig der Ebr- dcrießung. (Es mag sein, das; Beleidigungin 11icht überall gleich- 11151ßig keurtlwilt werdkn. Es kommen oft leickte Strafen wdr. Mag 5013 BeleidigungßMrfabren nicht überall seine Schuldigkeit thun, so ist das Duell in seiner barbariichen Form 5511) noch nicht besser als die Klage. Findet man denn die Reparatur der Ehre Vor der Mün- dung der Pistole? Es giebt doch nur zwei 2116111ichkeite11 des Ausxiangs eines Duells, Wenn die dritte des franzöüschen Duells außer Acht gelassen wird, daß dieSekundanten Vergessen, die Pistolen zu laden. Wenn der Beleidigte (elbst todt oder zum Krüppel eschossen wird, so ist seine Ehre klank und rein, aber die Ehre Keines Gegneis, des Todtschießers, ist auch wieder blank und rein. Das ist doch unvereinbar. (Hewif; gehö1t ein physischer Muti) dazu, sich Vor die Mündung der Pistole zu stellen. Ader vielleicht gehört ein größerer moralischer Muti) 511111, in solchen Fällen das Duell zu verweigern. Dcr Physische qutl) ist sichtbar, der moralische nicbt, 11115 der Borwdrf der Feigheit ist leicht bei der and. Neulich ist eine Statistik erichienen, welche nachweisen ird te, das; die Duelle im Ganzen abnehmen, daß aber die Betheiligung der jüdischen_Mttbürger daran erheblich zugenommen hat. Das Duell ist in Kreise ein- edrungen, die man früher nicht für_satisfaktionsfäl)ig hielt; wie r1il12r zwiichen Adel und Bürgertbum unterschieden winde, so wird jetzt zwischen den Satisfaktionsfäbigen und Nicht- satisfakttonsfähigen unterschieden. Die ersteren werden zwar derurtheilt, aber bald begnadigt. Die anderen aber, die nicht mit Pistolen und Degen auf einander losgehen, werden nicht begnadigt. Der Kreis der Satisfaktionsfäbigen wird ja sehr verkchieden gezogen; die Otfiziere und die Vize-Feldwebel der Reserve gehören in den Kreis hinein; im übrigen wird dazu gerechnet, wen die betreffenden Kreise dazu rechnen wollen. Preußen ift als Militärstaat groß geworden, der Militärstand steht an der SpiYe aller Stände. 10 Ykillionen für militärische Zwecke sind leichter zu haben, als 100 000 „M für die Rechtspflege. ch will dem Vkilitär- stand seine Vorrechte la en, wenn er sich der Pflichten bewußt bleibt, den anderen Ständen a s Vorbild zu dienen. Die Einrichtungen im Heere sind aber so getroffen, daß die Duelie, welche das Gesetz bestraft, als auSzeichnende Handlungen angesehen werden. Die Ebrengerichte zwingen niemanden zum Duell mit phyfiicher Gewalt; aber Wenn sie dahin erkennen, daß die Satisfaktion nicbt verweigert werden dürfe, oder daß ste gefordert werden müsse, dann weiß der Offizier, was er zu ibun hat. Er duelliert sich oder nimmt seinen Abschied. Da ist der römische Ausdruck „(201101115 7011111“ am Playe. Der Staatsanwalt, der das Duell verfolgt, wenn es geschehen ist, und der Reservc-Oifizier, der es gebietet, ehe es geschehen ist, sind beide ein und dieselbe Person. Kann man unter solYn Umständen über die Verletzung des Gesetzes sich wundern? 1) lange die Sitte nieht jenen, der sich über das Geses hinweg- seßt, als Raufbold behandelt, so lange wird fich die Sitte des Duells nickot Verlieren. Wenn jemand zum Schießen gezwungen wird, so ist er nicht so streng Verantwoktlicb zu machen. Das sieht der Justizminister auch ein; denn er sorgt dafür, daß die ohnehin milden Strafen im Weße der Begnadigung herunter eseßt werden. Seit wir zum letzten 21) al vom Duell gesprochen 11a en, sind sechs Fälle der Begnadi ung bekannt geworden. Der Verurtheilte witd nicht als solcher be andelt, der ein Vergehen, sondern als ein solcher,
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der eine rubmvolle That begangen. Wir Haben zu geseßlichen Maß- nahmen einen schüchternen AnfanK gemacht, indem wir im Anschluß an einen früheran Antrag des „1511. Bachem beantragen, daß ein Daellant aus „seinem Amt als Hüter des Gesetzes entfernt wird. Das würde den Leuten die Anixen darüber öffnen, daß es nicht ruhm- 5511 sein kann, die Gesetze zu verletzen. Auf unsere Interpellation über das Duell wären wir vielleicht 11ichtgekommen, wenn nicht der spezielle Fall, in welchem fich ein Mann fredentlicb über die Staats- gesetzedbinweggeseßt hat, uns dazu Anlaß gegeben hätte. Wenn ma11„dte Motive manches Verbrechens erfährt, , pflegt das Verbrechen derstandlieb zu Werden; wenn ich an den Fall Brüsewiß denke, ist das Gegentbetl 'der Fall. Wir haben mancher? für das Militär und die Marine, bei der man vernünftiger zu seinjcbeint, aufgewendet, weil wir deyken: es ist fiir die Sicherung des Landes. Wenn aber Militärs 11111 solchem Ebrgeiübl sicb zeigen,dan11 mnß man sich fragen, ob eine solche militärische Einrichtung zur Sicherheit des Landes dient. Selbst nach der günstigsten Darstellimg bleibt der Fall noch derartig, daß er EntsetZen erregt. Nach dem Urtbeil des Gesellschafters des Herrn don, Wrüsewiß, der jetzt der Mitschuld Verdächtig ist, hätte der erstochene Mann den Lieutenant beleidigt, 11115 der Lieutenant Hätte den Mann, der zur Entschuldigung bereit war, mit kaltem Blute d'urchst_0chen. Sein erstes Wort war: „Ich habe ibn gestreckt“; wie enz Wild erlegt diefer Rächer seiner Ebre seinen Gegner. Ich kann mir nichts Cbrloseres und Feigeres denken, als wenn ein Bewaffneter einen Unbewaffneten niedersticht, ick) kann es nicht J611116m1-11111116 finden. Wenn iolche A11scha11ungen in-einem Stande verbreitet sind, dani) bedeuten sie eine aÜgemeine Gefahr für das Volk. In einem Tbexl der Presse spricht man von der Chrennotlnvebr des Königs, obne daran zu denken, daß man sich 5.111it einer Majestätsbeleidigung
schuldig macht. Wer die Uniform des Königs beichmutzt, der beleidigt den König selbst, der ist nicht würdig mehr des Kleides. Wohin soll das Umficbgreifen solcher Ansichten fiihren? Sind sie nur be- 1chrä11kt auf die, welche den Rock des Königs tragen“? Gilt es nicht auch 5511 den Lieutenants der Reserve, die man nicht einmal zu erkennen im stande ist? Uniformierten Oifizieren kann man weiiigstens aus dem Wege gehen. Früher konnten die Sozial- demokraten bezüglich des Duelle; sagen: Was geht's uns an, wenn die Höheren Zehntausend sich todtschießen1 Diese Entschuldigung haben sie nicht mehr; denn die höheren Zehntausend bleiben nicht mehr unter fich, sondern strecken a11ch andere nieder.
Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe:
Meine Herren! Auf die erste Anfrage der Herren Jnterpellanten, über das Duellwesen, habe ich folgende Antwort zu geben:
Die Von meinem Stellwertreter in der Sißung des Reichstags Vom 20. April 5. J. in meinem Auftrag abgegebene Erklärung be- stätige ich. Ich halte es nach wie vor für eine selbstverständliche und UliélbWLiSiiche Forderung des öffentlichen RechtSbeWußtseins, daß auch auf dem Gebiete des Duellwesens den Vorschriften der Gesetze in allen Kreisen der Bevölkerung obne Unterschied des Standes und Berufe?; Achtung und Befolgung gesichert werde. Die ernstlichen Er- wägungen, welche nach jener Erklärung bezüglich der Maßregeln an- gestellt find, die ergriffen Werden müffen, um solche Achtung wirksamer als bisher zu erreichen, sind ohne Verzug weiter fortgeführt.
Jiisbesdiiderebat die preußisckye Kriegöverwaltung, was das Duell- wesen in den Kreisen der Armee betrifft, Vorschriften Vorbereitet, Welche darauf abzielen, den Zweikampf, wenn nicht völlig zu beseiti- gen, so doch auf ein Mindestmaß zurückzuführen. (Hört! hört! links.)
In Anlehnung an die bis zum Jahre 1874 in Geltung ge- wesene AUerböckyste Verordnnng vom 20. Juli 1843 über das Ver- fahren bei Untersnchungen der zwischen Offizieren dorfallenden Streitig- keiten und Beleidigungen wird beabsichtigt, diefe Streitigkeiten und Beleidigungen 5er ehrengerichtlicben Behandlung und Entscheidung zu u11terwerfen mit der Wirkung, daß die Entscheidung, welche niemals auf ein.? Nötbigung zum Zweikampf oder auf eine Zulassung desfelben lauten darf, für die streitcnden Theile unbedingt Verbindlich ist. Auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers wird der Entwurf jener Vor- schriften zunächst einer Kommission zur Begutachtung vorgelegt werden, welche aus sachversiändigen Offizieren zusammengeseßt ist 11115 bereits in den nächsten Tagen in ihre Berathungen ein- treten wird. Das Ergebnis; der Beratbungen und die auf Grund desselben weiter zu fassenden Entschließungen bleiben abzuwarten. Ich bin selbswerständlick) nicht in der Lage, mich über die endgültige Aus- gestaltung der in Aussicht genommenen Vorschriften zu äußern.
Aber auch auf dem Gebiete des bürgerlichen Strafrechts find die Vorbereitungen für eine wirksame Bekämpfung des Duells un- ausgeseßt befördert worden.
Es darf erwartet werden, daß die beabsichtigte Aenderung auf dem Gebiete des ebrengericbtlichen Verfahrens eine heilsame Rück- wirkung auch auf diejenigen Kreise ausüben wird, welche den militärischer1 Ebrengerichten nicht unterstellt sind. Für den möglichen Fall jedoch, daß diese Erwartung nicht in Erfülung geben sollte, ist die ReichSregierung der Frage näher getreten, ob es geboten erscheint, eine Verschärfung der bestehenden Geseße über die Bestrafung des Zweikampfs und in Verbindung damit auch der von fast allen Parteien als mangelhaft bezeichneten Bestimmungen über die strafrechtliche Sühne yon Beleidigungen beibeizufübren. (Sehr gut!) Auf Grund eines Beschlusses des preußischen Staats-Ministeriums haben in dieser Richtung bereits eingehende Vorarbeiten im preußischen Justiz-
'Ministerium stattgefunden. Wenn sich dabei ergeben bat, daß einer
befriedigenden Lösung der gestellten Aufgabe nicht unerhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, so ist 55.5 zu hoffen, daß im Falle des Bedürfnisses dicse Schwierigkeiten unter Ihrer Mitwirkung sieb werden überwinden lassen.
Aus dieser Erklärung werden die Herren Jnterpellanten die Ueber- zeugung gewinnen können, daß nichts Versäumt ist, um die Duellfrage, welcbe weite Volkskreise lebhaft beschäftigt, einer dem öffentlichen Rechtsbewußtsein entspreehenden Lösung entgegenzufübren. Wenn die Vorbereitungen bisher zu greifbaren Ergebnissen nicht geführt haben, so liegt das nicht an einer Versäumnis; oder gar an einer veränderten Stellungnahme der Reichsregierung, sondern lediglich an dem 1.111:- stande, daß die Frage ihrer Natur nach nicht leicht und kurzer Hand zu erledigen ist.
Wenn der Herr Vorredner sich bei der Begründung der Inter- pellation auch über die Ausübung des Begnadigungsrechts geäußert hat, so lehne ich es ab, hierauf zu antworten. (Bravo! rechts.) Dai Begnadigungßrecht in Duellsacben beruht nicht auf der Reichsver-
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