1916 / 219 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Sep 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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„Die Reiebsxuckersielle sxßi die Abgabeanieile der einzelnen rüken- verarbeitenden Fabriken fest und weist den Robmcker den einzelnen Vwbrauwsxuckcrfabrifext zu. Sie bestimmt die Menge, den Zeitpunki und den Ort der Lieferung; sie k.um Anordnungen über die Ein- lagerung und die Art der Beförderun treffen.

Die Mengen sind nach Bedarf (: zurundeo. Einzelne Rohzucker-

fabrikea können von der Verteilung auSgeschloffen werden.

_ Die Fabrikinbaber sind verpflichtet, den Ro ucker an Be lan en der Neicbszuckersielle zu liefern. bz f r g

§ 7

Die voraussicbtliche Gewinnung wird für die einzelnen rüben- verarbeitenden Fabriken" von der Rsicbsjuckersielle festgeseßt. Zu diesem Zwecke_wird fur die Betriebsjabre 1912/13, 191" /14 und 1914/15 die Rubenanbaufläcbe und die Zuckergewinnung ermittelt und aus dem gefundenrn DurchschnittSertrag und dem anfangs Juni 1916 aufgesjeqten AnbaunachWeise die voraussichtliche Gewinnung iür das Betriebsjahr 1916/17 berechnet.

Auf Antrag wird bei der Vererbnuna eines der drei Jahre aus- gelaffkn und der Durchschnittsernag dkr beiden anderen Jahre zugrunde gelegt.

Bei_neuen Fabriken und solchen, die in einem der genannten drei Betriebsxabre mcht voa gearbeiiet haben, wird die Voraussichtliche Gewinnung nach dem Anbau für das Betriebsjabr1916/17 durch Sacbbersiändisie anKosten der Fabrik geschätzt. Eine solche ScbäZUng erfolgt ferner auf Antrag und auf Kosten einer Robzuckerfabrik, falls Fe [Zeltiénd macht, das; für das laufende Betriebsjahr eine Mißernte or eq .

Die Reichszuckersieüe kann für die Monate Oktober, November und Dezember bestimmte Hundcrjteiie dcr voraussichtiichen Gewinnung auf Grund einer Voreikscbäßung Verteilen. '

§ 8

Der Preis des Von den Robzuckerfabriken zu liefernden Robzuckers beträgt für Ersterzeugnis Von 88 vom Hundert Ausbeute 15 Mark, iür Nacherzeugnis von 75 Vom Hundsrt Ausbeute 13,20 Mark für 50 Kilogramm obne Sack frei Magdeburg bei Lieferung bis zum 30. September 1917.

" Der Reichskanzler bestimmt auf dieser Grundlagc die Preise, die fur die einzelnen Fabriken frei Verladesiskle gelten, iowie die Preise, die für Robzucker gelten, der außarhaib des Standsorts der Fabriken eingelagert isi.

Hinsichtlicb des Preises für Nobjucksr aus d€m Betriebsjabr 1915/ 16 und aus den früheren Betriebsjahren Verbleibt cs bci den bisherigen Vorfcbriften.

Der Ryichskanzlcc oder die von ihm bestimmte Stelle kann die naheren Bedingungen der Licfeimxg 16111613617, insbesondere Be- stimmungen über die Stellung der Sack: treffen.

. § 9

Die. Verbraucbszuckerfabriken sind vorbebaltliib der Vorschrift im § 5 verpf11chtet, den ihnen zugewiesenen Rohzucker abzunxbmen, zu bezahlen und auf Verbraucbszucker zu Verarbeiten; das gleiche gilt für die Verarbeitung von Rüben auf Verbrauchszucker, soweit fie nicht auf Robzucker Verarbeitet werden.

Die Reichsmckersieüe kann nähere Vesiimmungen über die Ver- arbeitung treffen; sie kann insbesondere vorschreiben, welche Arten Zuckrr herzustellen sind.

§ 10

Rübenberarbeitendx Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 ihre aesamie Erzen ung auf W-cißzucker Verarbeitet haben, obne fremden Yobzucker in e ner 10 vom Hundxri ihrer eigenen Robzuckererzeugung ubersteigenden Menge in den Fabrikbetrieb aufgenommen zu haben (rein landwirtsÖaftlicbe Wcißzuckerfabriken), dürfen im Betriebsjahr 1916/17 um_ 56 Vom Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen und nach den„We1sungen der ReichSzuckersielle in den Verkehr bringen, als sie unmittelbar oder „mittelbar in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis zum 31. August 1914 auszuwählenden Mynatm sieueramtlieb mm. Inlandverbrauche haben abfettigen lassen, zuzug1ich der beisteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der ver- neunter: Vorräte am Ende der gewählten. 12 Monate.

Rubenberdrbeiiende Fabriken, die regelmäßig im wesentlicbsn nur für einen bescbrankten Psrsonenkreis, z. B. ihre Angesisllien, Arbeiter und die beteiligten rüvenbauenden Landwirts, Verbrauchzucker ber- siellen, dürfen nur 30 Vom Hundert mebr Verbraucbszucker bersieUen und nacb dcn Weisungsn derReicbszuckersFeUe in den Verkehr bringen, als im Betriebsjahr 1913/14.

Rübenberarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 Rob- zucker zum Zwsck der Raffination in den Fabrikbetrieb in einer Menge aujaenommcn haben, die 10 vom Hundert der in der Fabrik aus Ruben bergesixUten Mena: übersteigt, unterliegen kcinkc Beschränkung der Yrsteüung boa Verbrauckzsxucker.

ubenverarbekite'nde Fabriken, die im Bétricbsjabr 1913/14 Rob- zucker und Berbraxzcbszucker abgegeben baberk, obne daß dcr Fal] von ZLF. 2d older 3 vorliegt, Werren Wie die im Abs. 1 bezeichneten Fabriken e an e .

Die Reichszuckersiclle srizt die VerbrauchszUckerme11gen fest, die nach diesen Bestimmungen (Abs. 1 bis 4) Von den einzelnen Fabriken hergestellt und in den Verkehr gebracht werden dürfen.

§ 11

Soweit die im § 10 aufgeführtsn Fabriken auf Grund dsr Be- rechtiaung des § 10 Verbraucbszucker Herstellen, sind sie zur Lieferung bon Rohzucker 6) nicht verpflichtet.

§ 12 Die Hersieücr von Verbrauchszucker dürfen Verbraucbszmker nur nach den Weisungen der ReichSzuckersielie oder gegen Bezugsiäbein abgeben. Sie sind beidskicbtet, Zucker an die ihnen von der Reichs- zuckersielle benannten Abncbmsr zu liefern. Die Reickpszuckersieüc rrläßt rie yäberen Bestimmungen; sie kann insbesondere die BedingunJ-Zn dsr Lieferung fcstséizen.

§ 13

Der Prsis für aemablenen Molis beim Verkaufe durcb Ver- braxuckxszuckerfabriken ist anf der Grundlaae von 26 „is für 50 [(z.]; bei Lixierung ab Maddebura obne Sack k1n1ch11cß11ch der Verbraucbsiteuer ieiizuseßen. Der Réicbskanzl-kr brstimmt, zu we1chen Preisen dex): Zucker Yori den eimeluxn Verbrauchszi:ck€rfabrifen abzug€ben ist, sowié die Zuicbiäge für die Übrißen Vsrbranchszuckerartem

Bei der Fesise ung des Pikisks ür die kinzéwen Fabriken ist der Preis des den einze nrn Fabriken zuz teilknden Rohzuckers einschließ- iich der Fracht zu berücksichtigen.

Movaiszuschiäge werden nicbt gewährt.

5 14

Die erbraUÖSzcherfabrikc-n haben die Beträge, um die ihre Auslagen fur Rdbzucker eiuichließiich Fracht zuzüglich cines Betrages von 11 Mark sur 50 Kiiomamm uuter den für sie geltenden Preisen vZn Melis 13) blriben, an xine dom Reichskanzler zu bestimmende Siel!_e zu zadlxn. Tie SteUe _bat nach Maßgabe der verfügbaren Bestande dm_Verbrauckxszuckérsabrik-n, sorvxit dercn Auslagen für Vobiucker ein1chiieß11ch Fracht zuzüglich eines Beiragcs von 11 Mark fur 50 Kiloaramm böber sivd (415 der für fie geltende Preis für

, Melis. den Unterschied zu erstatten.

Der Neichskanzier irifft die näheren Besiimwungen.

_ § 15

Erfolgt drr Verxauf nicbt durch eine erbraucbszuckerfabrik, so darf czußer dem Prene, der für iixjknigs VerbrauchSzuckeriabiik gilt- die fur dxn Bestimmungsort Unier Berücksichtigung der Preise um irachtgunsirgsien liegt, eme Vergüturg für die Frachtkosten von dieser Fabrik und ein Zuichlag von höchstens 4 dom Hundert des Preises gefordert und gezabit werden.

Diese Vorschrift gilt nicht für den Kleinverkauf. Der Reichs- kanzler kann Grenzen fesifeßen, über die bei der Festseßung von Klein- verkaufs eisen uicht hinausgegangen werden darf. Er kann solche

eise elbst festseßen, auch Vorschriften darüber erlasien, was als 181an anzusehen ist.

Soweit nicbt der Reiebskavjler Preise festseßi, baben die Kom- mistenßalverbände H5chstprrise für den Verkauf an die Verbrauker fest- zu en.

§ 16 Die in oder auf Grund dieser Verordnung festgesevien Preise stud Höchstpreise im Sinne des Geseves, betreffend HöÖsWreise, vom 4. August 1914 in der FaJMÉ der BekanntmaÖung pm 17. De- zember 1914 (Reichs-Geseßbl. . 516) in Verbindung mitxden Be- kanntmacbungen vom 21. Januar und 23. Sevtember 1915 (Reichs- Geseßbl. S. 25, 803) und vom 23. März 1916 (Neicbs-Geseßbl.

S. 183). 111. Verbrauch von Zucker

§ 17 Der Reichskanrler bestimmt die Grundsäize für die Bemessung des Zuckerderbraucbs der bürgerlichen Bevölkerung. Dabei ist der Bedarf fur die Obsiverwertung im Haushalt zu berücksichtigen.

§ 18

Dix Reichsznckersieüe überweist den Komma nalverbänden Bezugs- scheine uber die Zuckermengen, die gemäß § 17 auf jeden Kommunal- verband entfallen. Die LandeSzentraibebörden können bescmdere Ver- mittlungsstellen errichten, die die auf die Kommunalverbände ihres Bezirks entfallende Gesamtmenqe unterverteilen.

Die Kommunalverbände können den auf sie entfallenden Zucker selbst beziebén oder die Bezugsstheine an den Handel weitergeben.

§ 19

Die Kommunalverbände haben den Nerbraucb von Zucker in ihrem Bemke zu rezeln, soweit nicht die §§ 20 bis 22 Anwendung finden. Sie können insbesondere vorsckpreiben, daß Zucker an Ver- braucber nur gegen Zucerkarien abasgebkn werden darf.

_D:r Reichskanzler kann bestimmen, wieweit die Kommunal- verband: aus den nach » 17 und 18 auf sie entfallenden Mengen auch die Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien sowie andere Betriebe der Lebensmittelgewerbe zu versorgen haben.

Der Reichskanzler, die Landeszentralbebörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Art drr Regelung vorschreiben.

Die VerbrambSregelung greift nicht Play gegenüber Personen, die von den Heeresverwaliungen und der Marineberwaltung mit Zucker Versorgt werden.

§ 20

Die KommUnakderbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen.

Gemeinden, die nach der [?Ften Volksiäbkung mehr als 10 000 Einivobner_ batten, können die Us ertragung verlangen.

Soweit die Regelung den (Gemeinden übertragen wird, gelten Te F 175 (Abs. 3), 18, 19, 26, 23 und 29 für die Gemeinden ent-

re en.

§ 21

Der Reichskanzler bestimmt die Grundsäße, nacb denen Zucker in gewerblichen und sonstigen näher zu bezeichnenden Veirieben, mit Aus- nahme der nach § 19 Abs. 2 von den Kommunalverbänden zu ver- sorgenden Betriebe, sowie zu gewerblichen und tschnischen Zwecken be- zogen und verwendet werden darf.

Die Reichszuckersjelle seßt danach die Bedarfsanieile fest und erteilt die erforderliäyen Bezugssebeine.

Haydelt ein Unternehmer den nach Abs. 1 und 2 aufgesteüien Grundsaßen und Bedingungen bei der Vsrwenduna des Zuckers zuwider, so kann, vorbehaltlich der Vorschrift im § 33 Abs. 2, der Kommunal- berband seine Zuckervorräie obne Entgelt enteignen.

§ 22 Die Reicbszuckersielle erteilt die Véqusscbeine für Lieferungen von Zucker an die HeereSVerwaltung-n und die Marineberwaitung. Dsr Reichskanzler trifft die näheren. Bestimmungen.

§ 23 Verbraucbszuck-„r darf außxr im ZHW des § 12 nur gegen Be- zugsscbeine der Reicbszuckerstelle abaege en "und bezogen werden, soweit nicht die Kommunalverbände für ihren Bezirk nacb § 19 ein anderes bestimmen. Der Handel mit 'Bezugsscheinen ist verboten.

117. Einfuhr und Durchfuhr von Zucker

§ 24

Zuckerrüben, Robzucker und Verbraucbszucker, die aus dem Aus- land eingefuhrt werden, sind von dem Cinfübrenden an die vom Reichskanzler zu bestimmende SisÜe zu liefern. G 352115 Ausland gelten im Sinne dieser Vorschrift auch die beseßten

e 17“ e.

Der Neicbskanzler_trifft die näheren Bestimmungen; er kann die

näheren Bedingungen für die Lieferung fcstseßen.

§ 25 t ffDcr incbskanzler kann Bestimmungen über die DUrcbfubr re en.

17. Schlußbesiimmungen.

, § 26 Die Kommunalverbände haben der Reichsxuckersielle auf Ver- langkn Auskunft zu erteilen. Die Reicbszuckerstelle ist befugt, mit den Landesbermitl[ungssiellen und, wo solche nicht bestehen, mit den Kommunalverbanden unmittelbar zu Verkehren.

H 27 .Die Reicbszuckersielle kann Gebübren erheben für die Verteilung und fur die Zuweisung von Robzucker, für die Fesiskßuna der durch die Zuckerfabriken zu verarbeitenden Yienaen, für die Grfiattuna der Berwetzdung von Robzucker, für die Ausstellung der Bezugsscbeine oder die sonstige Zuweisung don Verbraucbszucker. Das Nähere be- stimmt der Reichskanzler.

§ 28

Die Baauftragten der Reichszuckerstelle, der Landeszentralbebötden und der Von ibnen bestimmten Stellen sowie der Kommunalverbände sind befugt, in die Räume der ihrer Regelung unterstehenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse zu erholen und Von (Gesäpäftsaufzeickonungen Einsichtr z_u nebnzen. Sie sind Verpflicbtet, über die Einrichtungen und ZGe:chastLVerbaltniffe, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- schcvtsgenbeit zu beobachten.

§ 29

Die Unternehmer der Robzuckerfabriken, VerbrauÖSzuckerfabriken, ferner der zncksrberarbeiienden Betriebe sowie die Vorstände von Vereinigungen solcher Betriebe sind verpi1ichtet, der Reicbszuckerstelle, den Landeszkntralbeb_örden, den yon ihnen bestimmten Steüen sowie den Kommunawcrdanden und ihren Beauftra ten auf Verlangen Aisttsktutnft zu erteilen und Einsicht in die Gesch ftSaufjeiibnungen zu ge (1 en.

§ 30 Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unter- nehmer oder Leiter fich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und digzuibrer Ausführung erlaffenen Bestimmun en auferlegt sind, unzuverlaifig zeigen. Gegen die Verfügung ist * e-

scwarde zulässig. Urber die Beschwerde entscheidet endgültig die höhere '

Verwaltrangsbebörde. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 31 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 32 Der Reichskanzler erläßt die Btsiimmungen zur Ausfübrun dieskr Verordnung. Soweit er von diejer Bein nis keinen Gebrau nischt, erlqffen die Landeszentralbebökden die Be immungen zur Aus- iubrung des Abschnitts 111 dieser Verordnung. Sie können anordnen, daß die den Kommunaxvnbänden und Gemeinden übertragenen Be- fugniffe anstatt durch die Kommunalberbände und (Gemeinden durch deren Vorstand wahrgenommen werden. Sie bestimmen, wer als böbere Verrvaliungsbebörde' zusxändige Behörde, Kommunalverband

und Gemeinde im Sinnedieser Verordnung anzusehen isi.

5 33 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre vnd mit Geldstrafe bis zu zebniausxnd Mark oder mit einer tiefer Sirafen wird, unbeschakex einer verwixkien Steuerstrafe, bestraft:

1. wer unbefugt Zuckrrrüben verfüttert oder den nach §2 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;

2. wer den Vorschriften im “5 3 zuwider Zuckerrüben abs ;)der .der Lieferungs- und Verladepfiiebt nach § 4 nicht naex. omm ;

3. wer unbefugt Robsucker entfernt, beiseitescbaft, beschädigt, zerstört, vergällt, verfüttert oder onst verbraucht, verarbeitet, verkauft, kauft oder ein anderes eräußerungs- oder Erwerbs. Fscbäst iiber ibn abschließt oder den nach § 5 erlaffenen

estimmungen :uwiderbandelt; . wer den Vorschriften in den §§ 6, 9 12 oder den auf Grund des § 8 Abs. 4, §§ 9, 12 erlaséenen Bestimmungen zuwiderhandelt ;

20 Abs. 21 Abs. 1, §§ 23, 21, 25, erlassenen estimmungen zuwiderhandelt;

. wer die nach § 29 erforderte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder die Einsicht in die Geschäftsaufseicbnungen verwe1aert.

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sicb die straf- bare Hzndlung bezieht, eingezogen werden ohne Unterschied, ob sie dem Tater gehören oder nicht. § 34

Wer der Vorschrift im § 28 zuwider Verscbwieaenbeii nicht beobachtet oder der Mitieilun oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgebeimni en sicb ni tentbäii, wird mit Geldstrafe bis zu funfzebnbundert ark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaiein be. straft; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers em.

des §219 Abs. 1,

§ 35 In der Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom_ 28. Januar 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 67) werden in iffer 11 gestrichen die Worte „Zuckerrüben, frisch odergetrocknet, Ro zucker, Nachpcodukte der Zucker- fabrikation“. 36

§

Die Verordnungen vom 8. Februar 1915 über die Verarbeitung don Nachpcodukten der uckerfabrikaiion und von Melasse éReichs. Geseßbl. S. 67), vom 2 . Mai 1915 über Verbrauchszucker Reichs- Geseybl. S. 308) in der Fassung der Verordnung vom 15 Juli 1915 (Reiws-Gefeßbl. S. 437), vom 3. Februar 1916 über die Verwenduna von Verbrauchszucker (Reicbs-äZese bl. S. 82), vom 10. April 1916 über den Verkehr mit Verbrau sincker (Reiibs-Geießbl. S. 261) sowie § 1 der Verordnung über die Herstelluna von Süßigkeiten und S?dkolade vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Geseybl. S. 821) in der

a ung der Verordnung Vom 28. Februar 1916 (Reicbs-Geseybl. . 125) werden aufJebobeu.

Die zur Durchfuhrung der Verordnung vom 10. April1916 über den Verkehr mit Verbrauckzsxucker erlassenen Bestimmungen bleiben bis zur Aufhebung durch die zuständigen Stellen unberührt. Zuwider- bandlungen gegen sie werden mit (Geiänanis bis zu einem Jahre 11111) mit Geldsirafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dicier Strafen bestraft.

§ 37 Der Reichskanzler bestimmt, wann die §§ 13, 14 und 15 in Kraft treten. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 15. September 1916 in Kraft. * Der Reichskanzler bes1immt den Zeitpunkt des Außerkrafttreier-s dieser Verordnung.

Berlin, den 14. September 1916.

Der Sterertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich;

Bekanntmackyung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs.

Vom 14. September 1916.

Der BundeSrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des BundeSrats zu wirtschaftlichen Mas;- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Die Verordnung über weitere Regelung des Brannt- weinverkehrs vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Geseezbl. S. 829) mit der durch den § 23 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (Reichs-(Heseßbl. S. 279) herbeigeführten Aende- rung gilt auch für das Betriebsjahr 1916/17.

Berlin, den 14. September 1916.

Der Reichskanzler. In Vertrelung: Graf von Roedern.

Bekanntmachung.

Den Ebeleitten Michael Müller und Anna Müller, gc- borene Kuchenreutber, in Werdau, Burgstraße 16 Wohnhaft, ifi der Handel mit Säcken untersagt worden.

Stadtrat Werdau, den 13. September 1916. Seidel.

_--__4

Dem “Händler Paul Löffler in Werdau, Webersiraße 14, ist der Ein- und Verkauf von Säcken untersagt worden.

Stadtrat Werdau, den 13. September 1916. Seidel.

Bekanntmachung.

Dem Fleischermeister Emil Hildebrandt in Großtabarz ist unter Aufhebung des Verbots vom 9. Juni 1916 die Ausübung des Yleiscbereigewerbes sowie des Handels mit Fleisch oder leiscbwaren wieder gestattet worden.

Waltershausen, den 10. September 1916,

Herzogl. S. Landratsamt. Gläser.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 206 des Reichs-Geseßblatts enthält unter

Nr. 5441 eine Bekanntmachung über Ausdehnun der Ver- ordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, ilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Ianuar1916 (Rei s-Geseßbl. S. 67) und der dazu erlassenen Ausführungsbe iimmungen vom 31. Januar 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 71), vom 11. Sep- tember 1916.

Nummer 207 enthält unter

Nr. 5442 eine Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Obst, vom-13. September 1916.

Berlin W. 9, den 14. September 1916. Kaiserliches Postzeitungsami. Krüer,

. wer den Vorschriften in den §Z1Y 23 oder den auf Grund **

Die von heute ab zur Aus abe e ende Nummer 208 des Reichs-Gejeyblatts enihgält uxtelrég Nr“. 5443 eme Bekanntmachung, betreffend Aenderung der

* Bekanntmachung über die Sicherstelluna von Kriegsbedarf vom

24. Juni 1915 (Neichs-Geseßbl. S. 357), vom 14. September 1916, unter

Nr. 5444" eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anordtzung Zur das Verfahren vor dem NeichsschiedL-aerichte für Kriegsbe arf vom 22. Juli 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 469), vom 14. September 1916, unter

Nr. 5445 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der VerordnungMuber Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 214), vom 14. September 1916, unter

Nr. 5446 eine_Bekanntmachung über die nach der Bekannt- mcrcbung uber Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wlkk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Neichs-Geseßbl. ???'16214) tzu errichtenden Schiengerichte, vom 14. September

. , un er

Nr. 5447 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim. vom 14. September 1916, und unter_

Nr. 5448 eine Bekanntmachun , betre end Ausführungs- bestimmungen zur Verordnung 11 er den erkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 1023), vom 14. September 1916.

Nummer 209 enthält unter

Nr. 5449 eine Verordnung über Bucheckern, vom 14. Sep- tember 1916, unter ,

Nr. 5450 eine Verordnung über Buchweizen und Hirse, vom 14. September 1916, unter

Nr. 5451 eine Bekanntmachung, betreffend Saatkarkoffeln, vom 1.4. September 1916, und unter

Nr. 5452 eine Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17, vom 14. September 1916.

Berlin 177. 9, den 16. September 1916. Kaiserliches Postzeiinngsami. K rüer,

Königreich Preußen.

Ministerium des Innern.

In der Woche vom 3. September bis 9. September 1916 find folgende öffentliche Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen zu KriegStvohlfahrtSzwecken genehmigt worden:

Ä. Name und Wohnort

H des Unternehmers

Zu fördernder Kriegswoblfabrtsjweck

Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen

Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen auSgefübrt wird.

Landesvereins vom Roten Kreuz, Berlin 177. 66

Generalkommandos ]. Armee- korps in Königsbkrg

1) Sammlungen. Zentralkomitse des Preußisqben Errichtung einer Schwesiernspende

Kuratorium zur Verwal- Bis 30-Septbr.1917,Preußen.

tung der Schwestern-

! sade Liebesqabenabteilunq des sier. Zum Besten der Weihnachtsversorgung Liexesgabsnabteilung des Vom 1. Oktbr. bis 15. Novbr. der Feldjruppen des 1. Armeekorps

stellv. Generalkomman- 1916, Provinz O;!preußen. box 1. Armeekorps, Kö-

niasbera

2) Vertriebe von Gegenständen. a.. Druckschriften.

Leipzig, Grassistr. 27 Verlag A.

Zimmerstr. 36/41 Kreuz, Abi. 71

eine Vom Roten Kreuz, Abt. 71, Berlin W. 35

Markgrafenstr 40

Berlin, den 14. September 1916

1). Sonstige Gegenstände. Zentralkomitee der deutschen Ver- Kriegswoblfabrtszwecke des Roten Kranzes Rotes Kreuz

Rotes Kreuz von Berlin, Berlin, Zum Besten der „Ostpreußrnbilfe', des Je z', an die „Ostpreußen- Roien Kreuze; und der Tuberkulose- bckämpfung (Dr. CredÖ-Hörder)

Floitenbund deutscher Frauen, Zum Besten der deutschen Mariue- Der Floitcnbund deutscher ! Bis 31. Jan. 1917, Preußen. lazareiie und der kriegsbesabädigien Frauen )

Matrosen und Seesoidaien Scberl, Berlin, Zum Besten des Zentralkomitees des Der Verlag Preußiichen Landesvereins vom Roten

Bis 31. Dezbr. 1916, Preußen. Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis.

Bis 28. Febr. 1917, Preußen. (Vertrieb gußciserner _Sta- tuetten der führenden Manmr des gegenwärtigen Krieges)

Bis 31. Mär: 1917, Yreußen. Vertrieb von Vidaibandern.)

erlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis.

biife", ,das Rote Kreuz don Berlin' uvd die Tuberkulosebekämpfuna (Dc. Credé-Hörder)

Der Minister des Innern. )J. A.: Schlosser.

Yiehtamtliches.

(Fortsetzung aus dem Hauptblait.

Frankreich.

Der Ministerpräsideni Briand hielt vorgestern in der Deputiertenkammer und im Senat laut Bericht der „Agence Havas“ nachstehende Rede:

Meine Herren! Während Jbrer Abwesenheit baben fich zwei roße Taten ereignet, welcbe wuchtig einen neuen entscheidenden Ab- Fchniii im Gang der Ereigni e verzei nen. Zwei Kriegs- erklärungen folgten einander 11 einem ' eitraum von 24 Stunden: diejenige Italiens an Deutschland und diejenige Rumäniens an Oesterreicb-Ungarn. Frankreich hat diese beiden Taten mit jubelndcr Bewxgung aufgenommen. Es begriff in jeder Beziehung ibre Bedeutunq und empfand gleichzeitig die Hoheit und Schönheit dieser Taten, die der heiligen Sache, für welche die Heere der Verbündeten kämpfen, eine Ergänzung der Kräfte zuführen, die moralisch und materiell nicht wenig zur Beschleunixkzung des Sieges beitragen wird. Seit dem Mai 1915 hatte Jtal en sich auf die Seite der Verbündeten gestellt, um mit ihnen sich dem Be- streben nach einer Weltherrschaft zu widersetzen, deren Plan durch den baffenswerten Angriff der Mittelmächte auf Nel ien und Frankreich entbüÜtworden tvar- Jtalienfürchtete sich nicht, Freiwiüig in den ent- seßiicben Krie einzutreten, der uns auferlegt worden war und dessen Schrecken es cbon batte wahrnehmen können. Aber es war ihm da- mals um!) nicht ersichtlich geworden, daß es von sich aus den Krieg an Deutschland erklären mußte, mit dem es keine gem-insamen Grenzen hatte und gegen das es keine «Juen Klagen batte. Deutsibland vergalt ihm dies indem es die edrückungen jeder Art gegen die Untertanen Italiens verviel achte und einen tückischen Krit gegen Italien führte. So fand talien an dem Tage, da “es sen Vor- eben mit dem der Verbündeten auf dem Balkan verband, die d'uiscben oldaten, die bisher ihre Schläge im Dunkeln geführt hatten, in offenem Kampfe sicb geaenüber. (xs zögerte nicht, das zu tun, was es mußte. Es seßte fiib loyal in den richt! pn Einklang mit den Tatsachen durch einen feierlichen kt, der die Solidarität der Verbündeten, die_ a11e in demsxlben Kriege mit denselben Feinden sieben, vollstandig erscheinen ließ. So wurde die Einheit der Aktion aiif einer einzigen ront abermals bekräftigt und mit jedem Tage inmÉer betätigt. De Verbundeten Verbunden und vereinigten alle ihre nsirenaungen, und diese enge Zusammenarbeit führte eine charakteristiscbe Wendung im Kriege herbei. as germanische Reich ndct sicb auf die Defensive beschränkt. Die Initiative der militäris en O stationen isi ibm entglittxn. Die Ver- wandtschaft der Rasse und Bi dung, die gleiche SorgeeHi-r die gemein- samen Ziele, für dasselbe Ideal der Freiheit und Ger tigkeit mußjen, als der Augenblick gekommen war, das edle Rumänien mit den Verbündeten unter dieselben Fahnen führen. In diesem Augenblick übernahm Rumänien, mutig und mit vollem Bewußtsein die Rolle dieibm in diesem Kriege ußel, mit klarem Blick fur die höheren Interessen, welche es zum ingreifen riefen, die Interessen der rumänischen Nation, die seit io vielen Jahren auf die Befreiung der unterdrückten Bevölkerun gerichtet waren, und die Intenffm der Menschlicbkcit, die durch 1) e auf eine deutsche Vorherrschaft ge- richieten Versuche gefährdet waren. Rumänien, von Bui arieu ver- räterisch angegriffen, wird auf seinem Wege den größten cbwieria- keiten be egneu können, aber es wird aus seiner eigenen Kraft wie aus der einer Verbündeten die Mittel schöpfen, um sie zu über- winden, und es wird mit ,seiuen Verbündeten einem Siege entgegen- eben, der es zu einer großen Nation machen wird, die es in enger Yolidaritiiiltl mit unseren Bestrebungen mii berechtigiem Ehrgeiz werden w . -

Die Armeen iu Saloniki werden die Au gabe, die ihnen an dieser Front anvertraut worden ifi, ebenso erfü en, wie gn allen anderen. Das Unternehmen entwickelt sich gemä den Planen der Generalsiäbe. An der Seite der tapferen enalis ev, italienischen, ruifischen und französichen Truppen kämpft die ruhmvolle serbiiche Armee nacb ibrer Wiederherstellung beldenmütia (3ng :bren Erbfeind für die Befreiung ihres überfallenen und vom urgeengei beim- gesucbten Vaterlandes. Auf diesem neuen S_cbauplaß wiid die Tätig- keit der Vcrbündeten, die dazu bestimmt isi, den Orienttraum ker Mittelmächte zu durchkreuzen, jede notwendige Förderung erfahren, und die Ereignisse auf der Balkanhalbinsel werden unerbittlich ihren Lauf nehmen. Nach der Türkei wird Bulgarien seinerieits erkennen, wie gefährlich es ist, überlieferte Freundschaften aufzugeben, um selbst- sücbiigen Piänen einer skrupellosen Nation zu dienen.

Das bulgarische Eindringen in Griechifch-Maze- donien, das auf keinerlei ernstlichen Widerstand Griechenlands ge- sioßvn isi, und das Verhalten der deutschen Agenten in diesem Lande, das Besischungswesen und die Spionagen, die firaflos ihr Unwesen trieben, haben die Verbündeten deraniaßt, die für die Sicherbeit ibrer Truppen unerläßlitben Vorkehrunaen zu treffen oder zu verlangen. Die Regierung Zaimis, deren Loyalität gerrckzterwäse anerkannt werdxn muß, hat uns die ersten Genugtuungen, die wir gefordert bgben, be- willigt. Wir hoffen, das; das riechiscbe Volk die Grunde und das Ziel unseres Eingreifens berieben wird. Wir sind nach Saloniki oerufen Wordev, um bei der Verteidigung Serbiens, des Verbundeten Griechenlands, zu hilfen, und wir werden dort das Werk, zu drm der Ruf nach unserer Hilfe ergangen ist, fortsetzen, bis das Ziel erreicht isi. Unter diesen Umständen werden wir nicht sulaffen, dai“: der Erfolg der Von den Truppen der Verbündeten unternommenen Operationen durcb die Machenschaften unserer Feinde oder ihrer Keisersbelfer gefährdet werde. Bei diesem Vorgehen dachten wir (: er nicht nur an die Sicherheit unserer Truvpen. Wir batten am!) das eigene Interesse Griecberlands im Auge. Wir legten Wert darauf, abermals die überlieferte Rolle der Skbußmäcbie zu _erfüllrn, die das griechische Gebiet scbüßen und dem Von der Begehrlichkeit unserer gemeinsamen Feinde bedrohten belleniscben Volke zur Bewahrung seiner Unabhängig- keit unerläßlicben Beistand gewäbicn Wollen.

Die Kriegsereigniise auf den verschiedenen Sibau- pläßen zeigen, daß die Verbündeten jest über den Feind das Ueber- aewicbt gewonnen haben, das durch die durcbgefübrie Gemeinfamieii ibrer Anstrengunggn nur verstärkt werden kann. Schon jetzt hat diefe Gemeinsamkeit Eraebniffe gezeiliat, die uns gestalten, mit vöUi em Vertrauen in die Zukuuft zu blicken. Die entschiedenen uud ru m- vollen Siege der rujfiscbeu und italienischen Heere, die glänzenden Sieae der englischen und französischen Soldaten an uns_erer Front berechtigen uns zu jeder Hoffnung. Die Stunde der Sahne nnbt für die einzelnen Menschen wie für die Völker, auf die fikb der deutsche Angriff gestürzt hat. In dickem Augenblick wenden sich unsere Gedanken und unsere Herren der Bevölkerung der überfallenen Gebiete zu. Die schlimmsxe .Bebandlung urde ibr Von einem Feinde zuteil, der in iet Ausubunfx seiner Kxa t keinerlei Schranken noch Geseße kennt. Mit schmenl eber Entrusiun haben wir inzwischen noch andere Ausstbreiiungen erfahren: die ma enbafte Verschickung der Bewohner mehrerer Gemeinden des_ Nord- Departemenis. Unsere einde haben, da e die Tatsächlicbkrtt dieser a11en elementarsien egein des Völ errechts zuwiderlaufenden Vorkommnisse nicbt bestreiten können, versucht, dieselben dadurch zu rechtfertigen , daß fie das Interesse der Be- völkerung selbst sowie die Notwwdigkeii geltend machten, die Lebensmiitelversorguug derselben ficberzusiellm. Sie haben aber ve essen zu sagen, da sie damit. be ounen baden, uxrsete Landsleute in ungersuot zu | um, indem e diese gegen jedes Recht der. Etnie-ibrer Uecker berauben. Wir waren der Ansicht, daß es zweékentspreibend sei, diese verbrecherischen Handlungen Wentlub

' und ewiffermaßen koniradiktoristb vor der zioiiisixrteu Wflt festsiem

u la en und den Augenblick abzuwarten, bis |“- ihre FWS kk“ alten. Sobald wir die Grundlagen der exfocderliiben Bewäs- führung gesammelt batten, kaben wir sie den Augen der neutralen Staaten unterbreitet, und so wurde das allgemeine Gewiffen mit diesen-Miffetaien befaßt, wslche diejenigen, die sie begangen haben, für immer entebten.

Wie zuversickxtliäp wir auch dem nunmebr sicheren Ausan des Krieges entgegenblicken, so dürfen wir uns_ doch nicht einem Ueber- scbwang an Optimismus hingeben, der fur uns unheilvoll ware, wenn er unsere Tätigkeit verlangsamen sollte, unter dem Vorwaude, daß der Siea uns nicht mehr entschlüpfen kann. Sehen wir der Wahrheit kübl ius Geficht. Der Feind ist noch immer "UMF," Er wird fich mit Erbitterung und bis zum Ende verteidigen. kann nur unter wiederholten Szblägen unterliegen. DeSbZlb,darf nichts versäumt werden, um ihn niederzuwerfen. Wir muffen die Anstrengungen verdoppeln. Wir müffen uns mehr denn je beflzißigeu, alle Hilfsquellen des Landes nutzbar xz: machen, alle Sieges- mittel unseren Armeen zu aeben, deren Fahrern und Soldaten wir dieseibe Bewunderung, dieselbe Dankbarkeit fur den Hexdenmut und die Selbstverleugnung entgegenbringen, welche sie unermudiicb in den Dienst des Vaterlandes stellen. Das ist das gemeinsame Werk der Regierung und der Kammern, welcbzs alle Tatkraft in Anspruä) nimmt. Das Zusammenwirken der Erwählten des andks und der Männer, die unter ihrer Aufsicht die Burde der Gewalt in dieser schweren Stunde tragen, hat durch die bereits in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse gezeigt, was es leisten kann, Gestalten wir dieses Zusammenwirken noch inniaer, möge cs fick) unaufhörlich zum Wohle Franksreicbs betätigen. So Werden wir dem beißen und tiefen Wunsche dieses bewundernswerten Landes entsprechen, welches seit Beginn des Krieaes in allen Stunden, selbst in den tragiscbsien und angsivollsten, durch die Hoheit und Festiakeit seiner Haliuna sub seiner Helden, der großen Sieger chu dec Marne und der Met, don Verdun und der Picardie, stets wurdig gezeigt bat. Die Aufgabe, die zu vollenden noch übrig bleibt, ist bart. So schwer sie isi, wir werden sie zu gutem Ende zu fuhren wissen durch die Ver- einigung unserer AnstrengunZen mit Hilfe aller odferfreudigen Willens- kräfte, an denen Frankre ch Zo reich ist. Die Vereinigung aller lebendigen Kräfte des Landes it die wesentliche Bedingung des Er- folßes. Sie wird uns zum Ziele iubren: Zu dem Frieden_durch den Sieg, einem festen dauerhaften Frieden, der gegen jede Ruckkebr dec Gewaltiätigkeit durch entsprechende internationale Maßnahmen ge- sichert isi. '

Die Kammer nahm die Erklärung Briands mri lebhafiem Beifall auf. Im weiteren Verlauf ihrer St_Hung legte der Finanzminister Ribot den Geseßentmurf uber die An- leihe vor und sagte: _

Der Entwurf sei deswegen nicht fruher eingebracht worden,_ Weil er überflüssig gewesen sei dank der regelmäßigen S_inaange, die fur die Auggaben genügten. Die Volkstümlickpfeit des _funfprozentmen Zins- fußes, der für die neuen Renten angenomm_en wurde, werde keine Ent- wertung der dreivrozentigen Renten berbeifubren, deren Kurse sich fest behaupten. Er übergebe das Schicksal der Anleihe dem Volke, das sich ebenso wie die Armee seiner Vergangenheit und seiner rubmvoilen Bestimmung würdig zeigen Werde. . .

Der Entwurf wurde in seiner Gesamtheit einstimmig - Mit

484 Stimmen - angenommen.

Belgien. d H

"eindlicbe Funksprüche bringen die Mitteilung, a belgFche Geiseln in Zeppelinhallezi und Munitions- fabriken in Belgien untergebracht seien, um Angriffekauf diese zu verhüten. Wie „W. T. V.“ meldei, ist diese Nach- ri t die verbreitet „wird, um. den schkechten' („Eindruck (Zu ver- _ wi en, den die fortgeseßte Tötixng vort Belgien: dur feind- liche Flieger gemacht hat, natürlich [kel erfixnden'unqu t auch auf die Belßier selbst keinen E ndruck, die nicht begreifen, warum ihre Ver ündeten bxlgische rauen und Kinder 1o.en, was bis 1th stets der einzige Erfo g der feindlichen Flieger- angriffe gewesen ist. .

Danemark.

Der Reichstag versammelte sick) VZestcrn 11 einer ge- meinsamen vertraulichen Sißung. te die openhagener Blätter berichten, gab der Minister des Yeußern oon Sca- venius am Vormittag in einer eixistündigen Rede eins aus- führliche Darstelbmg der gegenwärtiger) hrindelE-politrsckzen Lage Dänemarks und der Schwierigkeiten, mit denen das dänische Wirt (haftsleben zu kämpfen ,hat. Der Landsthings- abaeordnete onne Und der FolketmgSabgeordnete Fdß be- richteten als Vertreter der Landwirtschaft beziehungsweise des Handels und der Industrie über das Ergebizts ihrer 'Ver- handlungen in London über die Regelng der, danisch-englischsn Handelsbeziehungen. In der Nachmritagsstßung wurde die Frage des Verkaufs der dämsch-westindischen Inseln

lebhaft erörtert. Schweden.

Der schwedische Handelsausschuß warnt die schwe- dischen Firmen und Kaufleute davor, das von_ englischenBaxiken übersandte Rechnungsformular zu unterzeichnen, daodieses Formular eine Bestimmung über das Verhältnis von ixmcn schwedischer Bürger zu Firmen anderer schwedischer ' urger enthält, die auf die sogenannte schwarze Liste gefth worden sind. Auch ist der Ausschuß der Ansrcht. daß der Inhalt des Formulars nicht mit den Grundsäxzen des KriegshandengefeHes

übereinstimmt. Griechenland. Wie das Athener Amtsblatt meldet, isi Kaklamgnos zum griechischen Gesandten in Washington ernannt worden. ' - Einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge hat Dimt- . trakopulos die Kabinettsbildung abgelehnt.

Bulgarien.

Die von der rumänischenArmee an der bulgarischen Bevölkerung der Dobrudscha systematisch verubtsn Bluttaten, wie sie in dem Bericht des Generglstabes mit- geteilt worden waren und die weitere Berichte in „ihrer ganzen Tragweite erkennen lassen, rufen allgemeine Emporun? hervor und entfachen im ganzen Lande große Aufregung. D ese geht so weit, daß verlangt wird, daß die Truppen, die derartige Greuel verübt haben, als a_ußerbalb des (Heseßes stehend erklärt und dement1prechend bebatrdelt werder). Wie die „Bulgarische Telegrapbenageritur“ Mlifellt, wird, dre Regierung sofort entschiederren Protest “erheben und Rumanien unter Androhung von Vergeltungßmaßnabmen auffordern, die auf rumänisches Gebiet entführten Bulgaren .wreder in Freiheit zu seßen. Die Presse verlaxtgi eme _ inter- nationale Untersuchung. In Bukarest scheint man fick) der genannten Telegraphenagentur zufolge der Gefahr bewußt zu werden, die eine derartige Untersuchung für das Ansehen der rumänischen Armee und Nation bergen würde. Deshalb bo- strebt man sich dort, das Schreckgespezisi einxr Revolution vw Luspiegeln, und man e auptet, daß dre Bwoikmms; WF

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b [) ie rumänische Yrscxakt erhoben hätte: und. mit' i -_ U 9

, der Hand mit arischm Truppen semainimu; verstös- "