1916 / 223 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Sep 1916 18:00:01 GMT) scan diff

9 Me Vetkandlung ist Sine Niedersätlft aufzunebmeu. Sie N

und Takender Verhandlung und die Namen der bei der Ver-

- * müM: den Personen sowie das Ergebnußer anaudbmg, eiuer etwai n Beweßaufnabme, enthalten.

.' Niebascbrift oll den Beteiligten, soweit ste diese bekifft,

-* kgung vorgelesen oder zur Durädßcht vorgelegt werden.

*MveßPgö*dn*Nüdu1ch1ift oder der Grund, weshalb ße ver- »5we'gett ifi. so 'in der Niederschrift angegeben werden.

' Die Niederschrift ist vom Verhandlungsseijer zu unterschreiben.

. § 10 _ 'Die Gerkrbis- und Verwaltungsbebörden haben innerhalb ihrer , ständigkeit dem Ersuchen der Feststellungsbebörde oder jbres Vor- JZ" enden um Rechtshilfe zu entsprechen, soweit nicht besondere gesty- Besjimmungen entaeamsteben.

Die Fest11el1ungsbebö1de und ihr Vovsißender dürfen das am Skve der Feststellungsbebörde befindltäpe Amtöaeticbt um die Herbei- führung von Vernehmungen und AugensckvelnSeinnabmen nicht e1suchen-

§ 11

Für die Bewirknng der etfordexlicben Zustellungen hat der Vor- fikende zu sorm'n. *

* Zusiellungen, die eine Frkst in Lauf seven, können durch em- gescbrtebenen Bxief geschehen. Die Zustellung gilt mit dem Tage nach der Aufqabe zur Post als bewnkt, es sei "denn, daß der Z)!- stellungsempfänger nachweist, daß ihm das zuzustellende Scksrijtstuck nicht ivnerbalb drei Tagen nach der Aufaabe zugeganaen ist.

Wer nicht im Inland wohnt, hat einen inländischen Zustellungs' bevoUmäcbtigten zu benennen. So lange der Zusteljungsvevollmächtigte nicbt benanyt ist, kann die Zustellung durch zweiwöchigen Aushang in den Geschäsksräumen der Feststeüungsbehörde erseßt Werden.

Das gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Zustellungsempfangers unbekannt M.

Die Zustellung an den Vertreter dcs Reicbsinteresses kann durch VorlegunH der Urschrift des zuzusteuenden Schtifisjücks erfolgen. Der Tag der orleguna ist von dem Berneier des ReichSintereses zu besche1n1gem Die Bescheinigung kann durch Vermerk auf der Urschrift erfolgxn. § 1) ,

Der Ankraqsberecbiigte, der durch Natuxerekgnisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, deten Vexsäumung rechtliche Nachteile zur Folge hat, kann Wieder- einsetzung in den vorigen Stand schriftlich bei der JestsisUunngsbörde beanlraaen, der“ die Entscheidung über die versaumte Verfahrens- handlung zusjeht.

Der Antraa muß enthalten "

1. ?in Angabe der die Wiedereinseßung begrundenden Tat- a 111,

2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung,

3. die Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung-

Die Wiedereinsevung muß innethalb zwei Wochen nach dem Tage beant1qgt werden, an dem das Hindernis gehoben ist.

Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der- (Entscheidung finden die Vorschriften AnWendung, dieltin diesen Beziehungen für di: nacbgebolte Verfahrenshandlung ge en.

Eine Wiedereinseßuna in ken vorigen Stand „gegen die Ver- säumnis einer Frist im WiedereinseZungLVLtfahren fmdet nicht statt.

§ 13 Schwebt ein Strafverfahren der im §13 des FeststeUungsgeseßes be1eichneten Art gegen den Antragsteller, so ist das Verfahren durch Beschluß der Feststeüunasbebörde oder ihres Vorsitzenden bis zur Erledigung des Straxverfabrens außzuseßen.

§ 14 Die Verfab'renskpracbe ist deutsch.

Die Vorjchriften des § 187 des GerichtsverfaffungMeseßes finden entsprechende Anwendung. § 15

DemxAmragftt-Uet und dem Vertreter des Rkichskntereff-s ist auf *

Verlangen vom Inhalt der im Feststellungsverfabren entstehenden Atme“, soweit sie nicht Gytacbteü von Ausfchußmirglveiöern enthalten, d Vorlegung zur Einskchsnabme Kenntnis'z'u geben."“ *

* ' " "Der Voxfißende *kann dem AntragsteUer die Aktmeinficht aus be-

sonderen Gründen ve1sagen oder b1sch1änken.

11. Besondere Vorsthrifjeu 1. Verfahren vorÉen Ausschüssen

Der F-s1s111111nasan1rag ist sck117111ch zu steüen, fofcrn er nicht nach § 19 d-s Feststellungsgesktzes als gestellt gilt.

Im Falle 1162 F“ 19 dss Fenstkllungng-Zes bestimmt der VM- fißenke den Zeitpunkt der Uebexleitung res btsherigen Verfahrens in das FeßsteanSVSrfabren. Die Ueberleituna hat zu erfolgen, sobald der Iéettcet-“r des Reichsinteress1s oder der Antragsteüer es VerlanFn.

Eine Ueberleitung hat auch dann zu exfolgen, wenn'im is- beriaen Verfahren ein Kriegßschaden von 1500 «14 oder wemger fzst- gesteUt ist, aber eine Einigung nach „H 18 des FeststeUungSgeseßes nicht Vorliegt. L 17

Der Vorfiß-nde kann Von dem Antraasiener zur Begründung des Feststeüungsantroas die erforderlichen Aufklärungen, insbesondere die Ausfüüung von Vordrucken, Verlang 11.

§ 18

Der Vmfißende kann Ermittlungyn über den Saäwerbalt an- stellen, BkweiSerbebungen und das persön11che Erscheinen de? Ge- schädigten oder Antragsteüers anordnen. Hierbei fmden die §§ 29 hrs 37 entsprechende Anwendung.

„H 19

Vor Erlaß eines Vorbesckyetds ist cht Vertreter des Reichs- intereffes Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. ,

Mehr als ein Vorbescheid über denielben Gegenstand kann nicht erlassen werden.

Der Votbefcheid ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben; im übxigen findet auf ihn § 39 Abs. 2, 4 Anwendung.

§ 20 Der Einspruch gegen den Vorbescheid ist schriftlich bei der Fest- stellungsbehörde einzulegen. 21

Wird ein Vorbescheid nichtxerlaffen, oder gegen den erlassenen Vorbeßheid Einspruch eingelegt, so überweist der Votfißende die Sache dem Ausschuß zux Beschlußfassung oder zur mündlichen Verhandlung.

§ 22 Der Vorfißeude bat Termin zur mündlktben Vethandlung vor dem Aussckouß anzuordnen, wenn der Vertreter des Reichsimereffes oder der Antragsteüer es verlangen. " Sie find zu dem Termine sowie zu allen weiteren mundlickxep erbandlungen zu laden, sowät nicht der Termin in ihrer Anmesenbeu verkündet ist.

§ 23 RW Bedarf kann der Ausschuß mündliche Verhandlungen in der geschädigten Ortschaft abhalten. Hierbei soUen möglichst alle Krkeqsscbäden der Bewohner gemeinsam erörtert werden. Der Aus- schuß kann auch eines seiner Mitglieder mit den Verhandlungen beauftragen.

§ 24 Der Vorüßende kann vor dem Ausschuß anberaumte Termine verleaen. Die Vertagung einer b-qonnenen mündlichen Verhandlung bedarf des Beschluffes des Ausschusses.

§ 25 Die mündliÖe Verhandlung findet in n1chtöffentllcher Sitzung statt. ie beginnt mit dem Vortrag des Vorsißenden oder des

BerkFtnstatters. Hierauf sind der Antmqsteller und der Vertreter des Reichs-

:ereffes zum Woxte zuzulaffen.

' 26 Der Vorfi ende bat erforZerlubenfalls dun!) Fragen an dens Antra steller au die Aufklärung des Sachverhalts bin uwirken; er hat dßth jestszem andTexmi AROschußmfxtßliÜd und dem ertreter des is er eßau er en.:u ea Re chEine1exrage, dle de;"?usfthu 'für unsatkgemäß erachtet, darf nicht gestellt werden.

§ 27 Ist mündliche Verhandlung nicht angeordnet, so entscheidet der Ausschuß, nachdem dem Vertreter des Reichsintereffes Gelegenheit zur

eben 1 . Aeußerung geg s 28

Der Ausschuß kann nac!) srmcm Ern" kn Nixe BeweiSaufnobme und jederzeit kao,pe115n11che Erscheinen des eschadigten oder Antrag- stellets anytdnen.

§ 29 . Der Ausschuß kavn mit der VeWeiserbeburg „cin Mkiglted des Ausschusses bkauftragcn oder nach Maßgabe des I 10 eme andere Behörde um fie ersuchen.

§ 30 Dkk Ausschuß kann die Augemckzeinseinnahme beschließkn, Zej'gen und Sach5€1s1ändige, auch eidlicb, vernelnnen und schri1t1iche Gutachten erfordern sowie vom (G€1chädigten zur Etnstcbt und Prufung die Vor- lkguna seiner ersschaf1sbüchkr oder andeter Unterlagen verlangen, die über bestimmte, für die Abschäßung erhebliche Tatsachen Außchluß geben können.

§ 31

Vom Benzeisaufnabmetermtne find der Vertreter dss Reich- interesses und der Antragsteller zu benachtichtigen. Ihnen ist gestaltet, der Beweisaufnahme beizuwvbnen.

§

Auf die Beckdigung der Zeugen und Sachwerständkgen finden die » 392, 410 der Zivilprozeßordmmg Anwendung.

Sie soll nur dann erfolgen, wenn der Vertreter des Reichs- intereffes oder der Antragsleüer fie beantragen, oder die Becidigung zusrch Herbeiführung einer Wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich er eint.

Die Beeidigung darf nur durch den Vorsißenden oder ein sonstiges Mitglied des Ausschusses oder (*in ersuchtes Gericht erfolgen.

§ 33

In bszug auf die Vewflichtung, 17111) als Zeuxe oder Sach- 1361'1'1ändiger vernehmen zu lassen, sowie! auf dic", im FaUe des Un- gehorsams zu verhängenden Strafen finden die Bsstimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch 5811 Vorsißenden.

Gegkn die En1scheidung findet bLnnen zwei Wochen die Be- schwerde an den Vorfißenden des Oberausscbuffes statt.

Gygen dessen Entscheidung in eian yon ibm selbst odcr vom Oberaussckyuß angeordneten Beweiöausnahme ist ein RechtSmittel nicbt gcgeben.

§ 34 DM Vertreter des Reickosimereffks und dcm Antragscher ist auf Verjangen zu gestatten, an die ZSUJM und Sachvetständigen un- mitthbar Fragen zu richten. Eine Frage, die dsr Ausschuß für unsachgemäß erachtet, daxf nicht gestellt Werden. ., ck „T.)

Die Zeugen und Sachwerständkgen erhalten, sow-xit fie nickxt in demselben Termin als Yntraasberecbtkgte beteiligt sind, Gebubren gemäß der (Gebührenordnung für Zeugkn und Sach8erständige (Reichs- Geseßbl. 1898, S. 689; 1914, S. 214).

§ ."]6

Soweit für die Angabyn des Antragsjeklers ande". aenögende BewkiSmittel nicbt beigebracht “werden können, darf die Feststsüungs- bshörde die eidesstattliche VcrficherUng der Richtibkeit seiner Angaben

von ihm verlangen.. * _

§ 37 ' . , » . Die Feststellungébeböedw hat 1 “!*.-Fred; fre! ,; aus ,dem „gamen; InbeFYeiFerr;Vethaudlungrn un' “ZELM: gescß )tetxYeberjeuguug 1a en e . . z . .

ck»; 5

Bei der Abstimmung des ugscbuffes siellt der Vmfißende die Fragen und sammelt die Stimmen. Bilden fich in bezug auf Summen, über die zu eniscbkiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für bat, so Werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmm den für die zunächst geringere ab-

gegsbenen so lange hinzugerechnet, bis fich eine Mehrheit ergibt.

§ 39

Der Bescheid des Ausscbuffe-z enthält dlc Byzeicbnung 1375 Aus- sckmffes und die Namen der Ausschußmitgliedkr, die bei der Entschei- dung mitgewirkt haben, sowix des Antragsjellers.

In dem Bescheid ist außer den im FeststellungSgeseZeporgesÖrie- benen Entscheidunßcn aucb anzugeben, wieviel Von dem festgesteüten Schaden§betrag auf die einzelnen zerstörten, abhanden gekommenen oder beschädigten Sackyen oder Sachgattungen entfälLt.

Der Bejcheid ist von dem Vorfißenden und zwei Mitgliedern zu unterschreiben.

Die Ausfertigung ist mit dem Stempel der FesFsteUungsbeböWe zu versehen und son die Belehrung über das zaläsfige Rechtswittel enthalten. Sie ist dem Vertreter des Reichsinteresses und dem Antrag- steller zuzustellen.

11. Verfahren vor den Oberaussckpüssen „H 40 Die Beschwerde gegen den Bescheid des Ausschusses wird schrift- lich beim Au51chuß eingelegt. Die Frist ist aueh gewahrt, wenn die Beschwerde beim Ober- ausschuß eingelegt Wurde.

„H 41 Der Vorfißende des Oberau51chuffes kann dem Beschwerdeführer zur schriftlickoen Rechtfertigung seiner Beschwerde eine Frist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Ist dieBescbw'erde nicbt form- oder fristgerecht eingelegt, oder eine gemäß Abs. 1 geseßte Frist versäumt, so ist die BeschWerde als unzulässig zu Verwerfen.

§ 42 Auf das Verfahren wor den Oberausscbüfsen finden die Vor- schriften über das Verfahren vor den Ausschüssen ent1prechende An- wendung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 43

Die Entscheidung des Ausschusses darf nur insoweit abgeändert

werden, als fie mit der BescWerde angefochten ist. § 44

Insoweit die BesÖwerde für begründet era tet wird, hat der Oberausschuß in der Sache andetWeitig zu cntskhe den.

Lsidet das Verfahren an einem Wesentlkcben Manael, so kann der Obxraussckxuß den Bescheid des Ausschusses aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverweisen.

§ 45 DerBescbluß des Oberaukschuffes ist zu begründen. 111. Verfahren vor IZM Reichöaussckpuß Die weitere Besckowerde geäen den Beschluß des Oberausscbusses wird schriftlich beim Ausschuß emgelegt.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die weitere Beschwerde beim Oberausschuß oder Netchßausschuß eingelegt Wurde.

§ 47 Der Vorstßende kann dem Antragsteller aufgeben, binnen einer mindestens zweiwöchigen Frist einen _bei einem deutschen Gefühle zu-

, ".

Nauk ruchtlosem Ablauf der Frist ist die Weitere Beschwerde als unzuläs a zu, verwerfen. S 48

" -' au daé Verfahren vor dem Reichßauöschuß die KYYMU üfsxtejrdeßas 'Verfahren vor den Oberausschuffeu ent- sprechende Anwendung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 49 _

Insoweit die weitere Bescwarde für begrundet erachtet wird, ist die Entscheidung des Oberausscbuxses aufzuheben und anderweitig zu entscheiden oder, wenn eine Aufklarung des Saclwerbalts noch erfor- derlich ist, die Sache zur neucnisVerhandlung und Entscheidung an den Oberaus u urück uwerwe en. "

Die recksMckYe 5211116811116 durch den Reichsausscbuß ist in: das Weitere Verfahren bindend.

(). Schlufzvorschriften

§ 50 er Rei skan [er wird ermächtigf, durch eine allgmneine ade!: eine €13211: bestiYmtezBezirke oder Pexsonen betreffende Anordnung nach Beendigung des Keikgszustandes Achblxtßfristen 111 1115.63, 511111911 welchen der Feststellungsantrag oder *.*-[nfrage auf Wiedemnfcyung 1:1 den Vorigen Stand gesteut werden mussen.

51 Diese Voxschriften treten mi§l dem 1. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 19. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf (53111111) des § I der BundeSrathverordnuna über Buchweizen und „Hirse vom 29. J1111'11916u11d der Bundes- ratSverordnuna vom 14. September 1916 (Retth-Gcseßblatt S. 621“) und S. 1031) in Verbindung mit Artikel 111 dsr Ve- kanntmachnng zur D11rchführ11nx1 dieser Verordnungen 110111 16. September 1916 (Reichs-Gcseßblatt S. 1049) „111111111 'die R91c1)6hiilsenfr11ck)tstelle hiermit bekannt, „daß s1e d1eka11fltch0 Ueberlassung von Bucbmeizen 11111) Hirse 111 dem nach den Ver- ord1111nge11 zulässigen Umfange verlangt. , . _,

Gleichzeitig wird bekannt gemacht, das; d1e Rmcbßhnlsen: fruchtsteüe gemäß § 9 der Verordnung vom 2?1.J1111i 1911; Buchweizenmühlen ermächtigt hat, auf Grund von Be,: ztlgscheinen freihändig VnchrvUzen aufzukaufen.

Die Käufe dürfen 11111“ 1111121: Vorlagc dxr Bezugjchenw abgeschlossen werden und sind auf ibnen schriftlnk) zu bestnttgen.

Vuchweizenmengen, welche von dL" Mühlen nicbt qui (83111111) von Bezugscheinen Erworben werden, sind der Melchshüljen- fruchtstelle anzubieten.

Berlin, den 2(). Septembcr 1916.

311“eichßhülsenfmuhtstküe, (Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 802111. Gostefeld.

Vekannixnackzung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffsnd die zwangs- weise Verwaltung französischer, britischer und russischer Unternehmungen, vom 26. November und 22, Dezember 1911 und 4. März 1915 ist für folgende frqn- zösische. britische und rnssifche Unternehmungen die zwangswe1se Verwaltung angeordnet worden:

.3. Französische Unternehmungen.

- * Y.1=Deté,»x-7duf-?Gemarkuya -LaWnryinkeksxéM1-Sk)eobk LKZ") 5?“ legen: Gmubbe'fiv der Paul: Mattba Wikive 'Marie Amelie geb. Vurmond-Coumes in Paris (Verwalter: Ratschretber Emil Stein- baufer'kn Langenwinkel), ' *

2) der auf Gemarkung Freistett (Amtsbezirk Kehl) beleqkne Grundbesitz der Etienne André Bademe Ehefrau Rufina geb., Lasch in YkorZstaYs (Frankreich) (Verwalter: Gemeinderat Daniel Han); 1711] in re te ,

3) der auf Gemarkung Kehl befindliche Grundbefiv der Firma 5111311411“: [.'17111011 (10.81 (1117. in Paris, Zwekanieberlassuna in Strafz- burg, nebst 0811 dazu aebthen Gebäuden (Verwalter: Gemeinderat Emil Flngado in KMU),

4) der auf Esma1kung BeüingSn (Amtsbyzirk Müübeim) b?- * legene Grundbefiß nkbst der darauf baféenden Brandsckdadenwrderqna des Fabrjkanten Alfted Huguenin in Vascl (Verwalter: Bürgermeister Konrad HSW in VeUing-n),

5) die in Waldktrcb Öefindlkcbe Zweigniederlaffuna der Firma leonakre ftdres in Patis (Verwalter: Kaufmann Josef Raa in Waldkirch),

6) der auf Gcmaxkung Heidelberg belegene Grundbefiß der (315911 der Verstorbenen JnsTitqurUkberin Melanie Bury (Vcrwaner: Waisenrat C. Wellbwck in Heidelberg).

11. Britische Unternehmungen.

1) Das in Deutschland befindliche Vermögen der Firm; Levc'r Brothers Ltd. in Port Sunlight nnd des John L. Tillotson in Port Sunlight (Vettvaller: Pxofeffor Dr. Schröter in Mannheim),

2)Gr11ndbes18 Freiburg, Dreisamslraße 5, der Aribur B. H. Adams Eheleute in England (Verwalter: PtiVatmann AdolfScbnißer. in Freiburg),

3) der auf Gcmarkuna Freibura-Lkitenwekler belegene Grundbefiß der Karl Bader Witwe Marta Emma geb. Hoyes 111 Sroke-"Ferrw FNoerolkz England) (Verwalter: Liegsnschaftt'agent Heinrich Schick in

ret urg ,

Ottenbelm und Wittxnweier (Amtsbezirk Lahr) belegene Grundbefig der Maria Barbara Guys geb. Heimburger in London (Verwalter: Gemeinderat Sensenbrenner in WittenwelerÉ,

5) der auf Gemarkung Saig belegene rundbcsiß der Margarete? Marv Wiüiamson Reid ia Edinburg (Verwalter: Kaufmann Otto Merz in Neustadt),

6) der auf Gemarkung Oberkircb belegen: Grundbesitz des Rechts- anwalts, Emil Antony Trier in London (Verwalter: Landgerichts- Präfikcnt a. D. Christ in Heidelberg),

7) der auf Gemarkung Lahr belegene Grundbefiß des Kaufmanns Ernst Sckwpfer in London (Verwalter: Rechtßanwalt Richmd Göhringer in Lahr),

81 Grundbeßß Heidelberg-Neuenbeim Uferstkaße 40 der Ethel J- Alexander und K. Margaret Al1xxmder in England (Verwalter :: Waisenrat C. Weübrock in Heidelbera),

9) Grundbkfiß Heidelberg Albert-Ueberlestkaße 13 des Dk-F. Ernst Ybirkyckkydt )in England (Verwalter: Waisentat C. Weabrock in

e e era ,

10) Miteigentumöanteis dks Bovill Arthur (6);th in England an dxm Grundbefiß auf Gemarkung Heid-lberg Lab. Nr. 6434, 648211, 6597, 5851, 6433, 6437, 6584 und 643911 (Verwalter: Waisenrat C. Wellbrock in Heidelberg),

11) das in Deutschland befindlkcbe Vermöaen des AUan Leatble'v Armitage in Gretton Vicaraae, der Frederick Lionel Armitage Wxtwe in Oxford und des Roberx Graham in London (Veuvalter: Rechts- anwalt Dr. R. Fürst in Heidelberg).

(*.. Russische Unternehmungen. 1) Der auf Gemarkung Friedenweiler Fmtsbxxir! Neustadt) be-

gelaffenen Rechtsanwalt zu seinem Bevollmächtigjxn im Verfahren vor dem Retckzsausfäzuß zu ernennen. '

leaene Grundbefiß der rau Euaeme de ottbeck, ;. Zt. in Genf (Verwalter: Kaufmann ZU:) Merz in Neustadt),

19. September 1916.

4) der auf den Gemarkungen Lanaenwlnkel, AÜmaunsw-xier, '

2) Grund Gemarkung _Baden Lab. Nr. 603 a, 2449, 2450 1111112451 des ais. russ. Sia, tk uud Kammerherrn Ludwig Baron von Knmring, &. Zt. im Ausland,

312637? 213 ?)??an ni*«ksakzenxxzeilx:r L b. Yfch4deelegene

n e *eut reqor wo . e i Mau (Bettkasten Ww verw- altcr'Mathias Lämu'Uekn in BFM!)

eller), . w 4) der auf_Gemgrkun§ch-denwxi[er Lgb. Nr. 3761), 379, 380 „nd 381 belegene Grundbe s der Kmder des ebema1igen Kais. russ.

Minksemefiventen Dimitri Von E§chler, nämlich der Marie von Eichler und das Sergei von Eicblxr, ]: Miteigentum zu .Z (Verwalter: Schloßverwalter Mathias Lammlein 111 Bademvel'er), 5) der auf Gemarkung Altevburg' (Amtsbexirk Waldsbut) kc-

' [UML chndbefiß des Albert Schaulettts in Ncubau1en (Schrveiz) (Verwalter: Ratkcbrelber E. Grundl in Altenburg), 6) (Gntndbesw Gemarkung Baden 5395. Nr. 194611. an der

Kapuzinerstraße 9 der Erben der Banfikrswitwe Soße Behr, früher

in Badm (Verwalter: Prokurist Franz Ell in Baden).

KarlSruhe, den 16. September 1916.

Großherzogliches I)iinisterium des Innern. von Bodman.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des BundeSrats vom 26. No- vember 1914, die zwangsweiseVerwaLtung französischer Unternehmuungey betreffend, und der Bekanntmachung des Bundesrats uber dre zwangsweise _Verwaltung russischer Unter- 11ehmunaen vom 4. März 1915 find die der Firma 91.111111 711, Orbach qebörxnden und bei der Zollniederlage des „Haupt- steueramis zu Offenbach a.M. lagerndenNohtabake (Verwalter Prokur1st C. Schmank zu Offenbach 11. M.) unter zwangs- weise Verwaltung gestellt worden.

Darmstadt, den 14. September 1916.

Großherzoglich hessisches Ministerium des (7111113111, von .Hombergk.

Dix von heute ab zur Auggabe gelangende Nummer 211 des Ne1chs_-Z_53esseyblatts enthält unter

Nr. 5451? eme Bekanntmackzung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb 'von Anlagen znr .Hersteklung von Bleifarben 111111 1111132er letprodukten, vom 16. September 1916, unter

Nr. 11-156 e1ne Bekanntmachung über die Verfiitternng von 111101 1111 ZugkÜhe und an Ziegenböcke, vom ].“). September 111122111111? B k

- 1“; 51 57 eine e anntmachung über die (79 t"? un der Preise )Lix Wild,. vom 17. September 1916, 11n19rs' I g

Nr. 414118 eme Verordnung, betreffßnd Abänderung der Veryrdmmg iiber Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli1916 tRe1ck1§-Gese_ßbl. S. 826), vom 18. September 1916, unter

Nr. 54119" e1ne_ „Verordnung, betreffend Abänderung dor Verprdmmg 1111er Höchstpreise für (Herste vom 24. Juli 1916 (.*)ksjck19-Gcseßbl. S. 824), vom 18. September1916, und 1111121"

2111. 5460 eme Bekanntmackwng zur Durchfüßrung der ckRer_ord1111ng über Vuchweizsn und Hirse 1111111 29. Juni 1916 [k)ke1chs-Geseßbl. S. 625), vom 16. September 1916.

Berlin W. 9, den 19. September 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. K r 1": e r.

Die von heute ab zur Auggabe gelan ende Nummer 212 des Reichs-“Geseßblatts “Enthält unter *g .

Nr. 5461 eine Bekanntmachung, betreffend das Verfahren zur ,yeststeüung von K11eg§schäden im Reich6gebiet, vom

Berlin 117. 9, den 21. September 1916. Kaiserliches PostzeitungSamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Verordnung 111191" dLe Beleihung landschaftlicher (ritterscbaft- liche11 6011136 bei den Darlehnéskassen des Reichs,

Vom 18. September 1916.

Wir Will) elm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,

1111111511911 auf, Grund des Artikel 63 der Verfassun snrkundc

f11r den Pre11ßtschenStaat vom 81. Januc1r1850 (Geézcßsamml.

S1?) “und anf den Antrag Unseres StaatSministeriums, 111an 1olx1t:

, . § 1-

1D1e Trrektionen der öffentlichen landschaftlichen (tittersckaftlicben) Kredttanstalten find befugt, d1e Bestände der eigenen Fonds der An- 11alten sowie der Von dyn Anstalten oder von deren Organen Ver- walteten Sicherbeits-, Reserve- und Tilgungsfonds zur Anschaffung von Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten zu verwenden und in diesem Zwecke die Wkrtpavierbestände der Fonds bei den Dar-

sitzung'; vorher hielten die vereinigten Ausschüffe für Iustizwesen 11nd f1'1r das Landbeer und die Festungen sowie der Aussch11ß für Handel und „Verkehr Sißungen.

nlchteter P andbri'eje neue anndbriefe oder Zivi! aussageben, soweit die Pfand forderungen der Anstalten vorschrianäßtg ge eckt stud.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkünduvg in Kraft.

beigedrucktem Königlichen r-fiegel.

(Siegel.) Wilhelm. von Bethmann Hollmeg. von Trott zn Solz.

Frei111".11011Schoxlemer, Le1113e.vonLoebell.Helfferich. zugleuh 1111 5611 Justizminister.

Ministerium der geistlichen und Unterricht;- angelegenheiten.

Der biHbeerze außerordentliche Professor Dr. Hans „Hahn 111szerno1v1xz 111 zum außerordentlichen Professor in der thxsophisMn (Fakultät der Universität in Bonn ernannt

r en.

Bekanntmachung.

Die (1111 28. März 1). I. den Handelsstauen Marke Schöbel, akborene Stkümackxer, in T) chirne und Anna Yéeusel, geborene Rtedel, in Nieder TbomaSWaldau gegenüber ersol te Unter- TIFF? dcs Handsls mit chensmktteln jeder Art ist auégehoben

Bunzlay', den 15. September 1916.

Der Landrat. I. V.: Graf Oppersdorff, Kreisdcputierter.

BekanntmaÖung.

Dem Kolonialwarenbändler Emil Berwin ausKönigsberg, Unterlauf 26, ist durch Verfügung Vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernbaltung unzuv-srläsfiaer Personen vom Handel Vom 23. September 1915 die weitcre Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt worden.

Königsberg, dkn 13. September 1916.

Der Polizsipräfident. ,I. V.: von Wedcl.

Bekanntmachung.

Auf Grund der BundeSratsveroxdnung Vom 23. September 1915 zur Fernbaliung unlzuverläsßger Personen vom Fandel (RGBl. S. 603) ist dem Handler annz Sanow, w:) nbaft bierfelbst, Roßmublenstraßk Nr. 14, der Handel mit Gegenständen des taglicbkn Bedarfs von heute ab untersagt wvrden. Sanow hat die Kosten der Bekanntmachung zu tragen. Greifswald, den 14. September 1916.

Der Magistrat. Dr. Garding.

Bekanntmachung.

Dem Kaasmann Ernst Müller, bkér, Hubertusstraße Nr. 24, ist an? (183711115 der Verordnung des B11ndesrats über die Fernbaltung unzuverlassiger P_ersonen Vom Hazi)?! bis auf weiteres dcr Handel mit Gegenstanden des taglichen Bedarfs, insbesondere Heiz- und" Leucbistoffen, toben Naturerzeugntssen oder mit Gegenstanden des Kriegsbedarfs untersagt worden, weil er in mehreren Städtey ;der Rbkinvroyinz größere Mengen Stearin- kmen aufaekauft 11118 .„jxden Preis dafür geboten und bezahl: sowie diese S1earinkerzen“*u11t'ubermäßigkm Gewinn wieder verkauft hat. Aachen, den 13. Septsmber 1916.

Der Polizeipräfident. v o n H amm a ck) (' r.

Die 111111 [191118 (111 zur Ll11§gabe gelangende Nummer 26 der Pre11ß1_schen_Geseßsammlung enthält unter Nr.11/1136 eme Verordnung 111121: die Beleiwma land- schczfjlicher 1r1tterschaftlicher) Fonds bei den Darlehnskaffen des Re1ch§, vom 18. September 1916.

Berlin 17. 9, den 21. September 1916.

Königliches Gefeßfmnmlunngt. Krüer.

YichtamUicHes. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 21. September 1916. Der BundeSrat versammelte sick) Heute 511 einer Vol]-

lkbnskassen des Reichs zu verpfändkn.

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1 Siesind ferner benahm einerVerpfändun e 5 v 15 d Vésiimmun en an Sie e für die Tilgunaofondsa FeÜaAteTrT-Hdejßeerr-

1111501111! 111 diesen tiefe (Zwischen) ine dmch-Oy'pokbeke11-

Urkundlich unter U serer Höchsteigenhändkgen Unterschrift und Gegeben Großcs Hauptquartier, den 18. September 1916.

Sejxenmangels leider nicht möglich, Set

reien müssen si KrieanSschuß grundsäßlick) an nnr Bezugssckxine für Seifenpulver. Auch yon szngsschernep flix: kleine Betriebe zuständigen Ortsbehörden nnd mcht „berechttgt, fÜr Wäschereizmecke Seife frei zu sgnderrx durfen an Waschanstalten ausschließlich Bezugsstheine fUr Serfenpulver aUSgeben.

DLS Könikzliche Staatswinisterium trat heute zu emcr «11311101 511 ammen.

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, Am 19. d. M. „verschied nach längerem Leiden im exnundstebzzgsten Lebensxtéehre der vortragenbe Rat im Ministe- rtum der offentlichen Ar iten, Geheimer O'berbmxrat Delius. Am 1- Januar1900 an die Hochbauabteilung des Ministeriums bexufen, hat de_x Verstorbene in den sechzehn Jahren seiner DtenstfuhrunS 11ch _als „hervorragender Beamter von aroßer Sacßkunde, Ber11f§sre11d1a1eit und unermüdlichem Pflichteifer bew'ahrt. Außer za[)lre1chen, nach Umfang und Zweck- bcsnmmung_ _bxdeutenden Bauten aus den Ressorts des Handelswmtsxertums zmd ch landwirtschaftlichen Ministeriums, dte unter se_mcr Lettuna. geschc1ffcn sind, hat er eine be»: sonders vexdtenstqolle Tätigkeit auf dem Gebiete des höheren Schulmxsen§ entrmcFelt. Eine stattliche Reihe von Gymnasial- ba111en m allen Tetlen der Monarchie legen ein beredtes und bletkzendxs Zeugnis davon ab, wie er es dank seiner außer- g'ewohnltcben Begabung Und liebevollen Vertiefung in jede etnzelne Aufgabe perstaudßn hat, die Forderungen der Un'te-r- richtSverwalt'Yng m vqrb1ld11cher Weise zu erfüllen und in s§1nen E11tw11rfen Zweckmäßtgkeit und weise Sparsamkeit mit k1111stler11chex Gestaltung 1m Aeußern und Innern der Bauten aufs glucflrchste zu peremen. Die Staatsbauverwaltung be- trauert mxt semem Hmfcheiden einen schweren Verlust.

Die Neich§getreides1e112 gibt, wic „W. T. B.“ mitteilt, bekgnnjt, daß dre für Brotgekreide biswßr gewährt? Drusck): pxamxe von 20 «177 für die Tonne nur noch für Lieferunqen 518,10. Oktober 1916 einschließlich gilt. Ob von diesem Tage ah ubxrhanpt noch eme Druschprämie gewährt wird, steht noch n1cht fest. In kemem Falle würde sie in der bisherigen Höhe festgeseßt wxrden. Es [regt also im dringenden Interesse der Laydwirte, thr Brotgetreide noch vor dem 10. Oktober 3111: Ab- lieferung zu bringen. *

DLL 51r1eg§ge1e11schast für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.,„Berlm, gibt bekannt, daß Ausweiskartsn deS KriegscmahrungSamts für den Ankauf von Zwetsckzcn, Vfla'umen nnd Aep eln an alle Marmeladenfabriken sowie an eme groß? Anzah Obsthändler auSgegeben sind, deren Namen den Kommunalverbänden mitgeteilt wurden und bei dtesen zu erfragen sind.

Bekann'tlich i_st seit dem 1. September 1916 der von S'chxntexfejxe auf _ijfenkarten untersagt. Vielfach be- 5stehtd1e 11r1uml1che Yluffaßung, daß damit gleichzeitig der Ilbsaxz 'von SchmxersUfe überhanpt unmöglich geworden sei. Dem 1st mcht sq. Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt xmrd, darf Schnnerseise nach wie Uor zu technischen Zwecken a11_Z-11haber von Vezugöscheinen abgegeben werden, dxren 911167tell11ng entweder durch den KriegEauSschus; fur Oe_1c und Fette izt Berlin oder durch die zuständige Ortsbehorde ?rfolgt 'se'm muß. Solche technischen Ver- wendungen ,smd be1sp1els1veise der Verbrauch zu 191111: mdustxieklen Zwecken, 311 Zwecken der Metaübenrbcilung 111111 dergletchen; dagegen ertetlt der Kriegsausschuß keinerlei Bezugs“- scheme zum Erwerbe von Seifen zwecks Umarbeitung derselben in „sogenannten gestreckten Kriegsseifenersaß oder 111 Seifen- puwer, dessen ZuFammenseßung nicht den für KMSeifenpuwer geltenden V9rschr1jten entspricht. Auch die Ortsbebörden sind nicht berechtigt, fur diesen Zweck" an Gewerbetreibende Bezuqs- fcheine abzugeben. *

Verkcmf

Auf Grund der am 21. Juli erfolgten Neure elun des Vexke;hr§ mit Se'i'fe und Waschmitteln darf bekanZtlichgzum Remmen der Wasche an daS Publikum auf Seifenkarte nur noch S_Zifeanxlver abgegebsn werden. Diese Bestimmung fmdet 11nngemaße Anwenpung auch auf den Waschmittelbezug der Wafchereien. ES 1st m Anbetracht des herrschenden _, den Wäschereien weiter zur Vecmugung zn st_e[1en, sondem die Wäsche-

" ebenfaUs mrt Seifenpulver behelfen. Der fur„Oele ,und Fette in Berlin erteilt desshalb Waschereten keine Seifenbezugsscheine, sondern die zur Erteilung

geben,

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers“

Ze t1311 dbie_ AÉgabetxh1l1167 k1,1ind6819168 der Deuts chen Verlust- e11 et. re en 11 en e * . ren 1 e, die 381. "cl nnd dre 88. Marine-Verlustliste. p ßsck) sa )fische

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

? Das sicherste Siaatspapier der Welt

ist d'ie deUiscsxe Kriegsanleihe. - Sie trägt hohe Zinsen 11111) ts (auch als Zwiscßenschein) jederzeit verkäuflich und beleihbar. DW Steuerkraft des deukschen Volkes, das Vermögen sämtlicher Bundes-

siaaien sowie des Reiches selbs haften für sie.