1916 / 223 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Sep 1916 18:00:01 GMT) scan diff

wagen ist. so

§ 9

jede VUIandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie 17 und Ta? der Verbandluyg und die Namen der bei der Ver-

_„ mitwjt enden Petsonen jowie das Ergebni] der Verhandlung,

_ eke einer etwaigen Bewewaufnabme, enthalt

. Niederschrift soll den Beteiligten, soweit e diese beirisft,

Fb ebmkgung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden.

Genehmißuyqder Niederscbjist oder der Grund, weshalb fie ver-

in der Niederschrift angegeben werden.

Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10

Die Gerü'bts- ynd Verwaljungsbebörden haben innerhalb ihrer ständigkeit dem (Ersuchen der Fesjstellungsbebörde oder ihres Vor- Teenden um Rechtshilfe zu entsprechen, soweit nicht besondere geses-

i Bestimmungen entaeo-nstcben. Die Festnellungsbebötde und ihr Vo1fißender dürfen das am Skse der FesjsjeUungsbebörde besmdlttbe Amtskmicbt um die Herbei- führung von Vernkbmungen und Augenscheinßeinnabmen nicbt exsucben-

„S 11

Für die Bewirkung der ejfordexlkchen Zustellungen hat der Vor- fißende zu sorgen. ' ,

Zusjellungen, die ektie Fr1st in Lauf seßen, können durch em- geschriebenen Bjief gescbkben. Die Zustellung gilt mit dem Tage nach der Aufqabe zur Post als bewnkt, es sei denn, daß der Z)!- stellungskmpxänaer nachweist, daß ihm das zuzustellende Schriftstuck nicht innerhalb drei Tagen nach der Aufgabe zugeganaen ist.

Wer nicht im Inland wohnt, hat einen inländischen Zustellunßs- bevonmäckotigten ]U benennen. So 1ange der Zustellungßbevoümächtigte nicbt benannt ist, kann die ZusteÜung durcb zweiwöcb'gen Ausbanß 1" den Gefäjäfssräumen der Feststeüungsbebörde erse'ßt Werden. _

Das gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Zustellungsempfangers unbekannt 111.

Die Zustellung an den Vertrefer dcs Re1chsinteresses kann durch Borltzng3 der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen. Der Tag der orleauna ist von dem Verjreter des Reichßintereffes zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann durch Vermerk auf der Urschr1ft

erfolgen. § 1“)

Der Antragsberechligte, der durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufäüe verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung rkchrlicbe Nachteile zur Folge hat, kann Wieder- einseßung in den Vorkgen Stand schriftlich bei der Feststellunngchörde beanjtagen, der" die Entschejdung über die versaumte Verfahrens- handlung zusteht.

Der Antraa muß enthalten

1. 7113) Angabe der die Wiedereinseßung begründenden Tat- a en,

2. die Angabe der Misty! für deren Glaubhaftmachung,

3. die Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung-

Die Wiedereinsetzung muß innethalb zrvei Wochen nach dem Tage beantxqgt werden, an dem das Hindernis gehoben ist. -

Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, dieltin diesen Beziehungen für dis nacbgebolte Verfahrenshandlung ge en.

Eine Wiedereinsexzuna in ken vorigen Standgkgen die Ver- säumnis einer Frist im WiedereinseZungevetfahren findet nicht statt.

§ 13 Schwebt ein StrafVerfabren der im §13 des FestsFeUungsgefeßc-„s bexekchneten Art gegen den Antragsteller, so ist das Verfahren kurch Beschluß der Feststellunasbebörde oder ihres Vmfißenden bis zur Erledigung des Struwerfabrens auSzuseZen. § 14 Die Verfabienskpracke ist deutsch. Die Vorschriften des § 187 des GerichtsverfaffungsJeseßes finden entsprechende Anwendung. § 15

DemxAnire-gstellerzund dem Vertreter des Re1chsintereffs ist auf Verlangen vom Inhalt der im Fes1stellungsverfabrex: entstebynden Akten, wweit sie nicht Gyta-Iten von Ausfchußm1tgbe§xern enthalten, W Vorlegung zur Einßcblnabme Kenntnis 'zu gekenK

“* 7Der Voxstßeude kann dem AntraasjeUer die Akténeinskcbt aus be- sonderen Gründen vetfagen oder bcfch1änken.

11. Besondere Vorschriften 1. Verfahren Vor1xen Ausschüssen

Der F*sjstkünnasanirag ist sch1141111ch zu skel1en, sofern er nicht racb § 19 d-s Feßsteüungc-gesktzes als gefiel]! gilt,

Im FaUe des I' 19 des FensthungHgM-Zes bestimmt der Vor- fißenre ken Zcitpunkt rer Uekexlkitung res bxsbkrigen Verfabrcns in das FÜsteÜungSvsrkabren. Die Ueb-rleituna hat zu erfolgen, sobald der Wettret-w des Reichsintereffxs oder der Antragsteller cs VerlanFn.

Eine Uebkrleitunz bat anch dann zu etfolgen, wenn im )ts- berkaen Verfahren ein Kriegxscbadkn von 1500 «16 oder Weniger 1311- geste11t ist, aber eine Einigung nach „S 18 des Fes1stel1ung§gefe1zes nicht Voriiegt. S 17

Der VorJZ-nde kann Von dem Antraasteüer zur Begründung des FesjstpUungsantrc-as die erfotderlicben Aufklärungen, insbesondere die Ausfüüung von Vordrucken, Daxlang 11.

§ 18

Der Voxfißende kann E!."MÜUUUJM über den chbvsrbalt an- sieüen, Beweiskrbkbungen und daS versön14che Ersckoétnkn dks Gk- scbädégxen oder AntragsteUers anordnen. Hinbei finden die §§ 29 bis 37 entsvreckpcnde Amrknduvg.

„5, 19

Vor Erlaß sines Vorbeschetds 111 drm Vertreter des Reichs- interesses Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. _

Mehr als ein Vorbescheid über denjelben Gkgeusiand kann nicht erlaffen w-rren. _

Der Votbescbeid 111 von dem Votüßeuden zu unterschreiben; im übxigen änder auf ihn § 39 Abs. 2, 4 Anwendung.

ZH 20 Der Einspruch gkgkn den Borbesäzcid ist schriftlich bei der Fest- steUUngIbebördk einzuleßen. 21 9

Wird ein VNbesÖeid nicht' erlassen, oder gegen den erlasseven Vcrbesebeid Einspruch eingelegt, so überweist der Votfißenke die Sache dem Ausfcbuß zur Beschlußfaffung oder zur mündlichen Verhandlung.

§ 22 Der Vcrfißevde bat Termin zur mündlichen Verhandlung Vor dem AUSZÖUTZ a_nzmordnen, wknn der Vertreter des Rejchsin1ereffes oder ker Antrag'teüer eZ verlangen. , Sie smd zu 22:11 Termine sowie zu aUen Weiteren msmdlickeg1 Vszdlunqm zu laken, soint nicht der Termin in ihrer Anwesenbelk

vexfi'n'det kst- H "23

Nach Bedarf farm 'der Ausschuß mündliche Verhandlungen in der ßesebädigten Ortschaft abhalten. Hierbei 1011211 möglichst aUe KrkeasiÖäoen der Bewohner gemeinsam erörfx-rt werden. Der Aus- sÖ-IÜ knn: auch eines seiner Mitglieder mit den Vexbandlungen

Ménagen. _. 24 I .

Ter Voxßßende kann vor dem Ausschuß anberaumte Termine ketlesea. D??- Vegazuug einn b-„aonnenea mündlichen Verhandlung behalf Les BUNNY kes Ankschunés.

§ 25 Die m:“mUW-x Verhandlung findet in nichtöffentlicher Sißung statt. Sk Unikat mit dem Vortrag des Vorfäßmden oder des Jerkchémters. Histaaé 11113 H", Aotsa-theller und du Vertreter des Reichs-

' 26 Der Vors'a ende bat erforZerllcbenfalls durcb Fragen an denN Anita steller au die Aufklärung des Satbverbalts vin uwirken; er hat 1723 jeFem UYU; AMMÜUZLYY und dem ertreter des is ereeSau era en.;u ea . Re chEine Frage, die dernäusscbu für unsachgemäß erachtet, darf nicht gestellt werden.

§ 27 Ist mündliche Verbandkuna nicbt angeordnet, so entsckoeidet der Ausschuß, nachdem dem Vertreter des Reichsintereffes Gelegenheit zur

Aeußerung gegeben ist. 28

Der AuSsÖufx kann nacb scmcm Ermessen ck_ne BeweiSaufnabme und jxdkrzeit tas, pe11ön11che Erscheinen des (Geschadkgten oder Amrag- stellexs anotdnen.

§ 29 . Der Aussäßuß kavn mit der Beweiskrbeburg “kin Mktglted des Ausschusses bkaujtragen oder r-c-ch Maßgabe des F 10 (me andere Bkhörde um fie ersuchen. S 30

Dxr Ausschuß kann die Augemckzeins-innabme bcschließkn, Zej'gen nnd Sachvexs1ändige, (mch eid11ch, vernehmen und schrift1iche Emacblen erfordern sowie Vom (GUÖädigten zur Einsicht und Prufung die Vor- legung seiner Wirtschaftsbückokr oder anderer Unterlagen verlangen, die über bestimmte, für die Abschäyung erhebliche Taisachen Aufsthluß geben können. Ö “3

. -l ,

Vom Bejveisaufnabmetermtne find der Vertreter dé's Reichs- interesses und der Antragsteller xu benachtichtigen. Ihnen ist gestattet, der Beweiöaufnabme beizurvobnen.

§ 32 ,

AUf die Becidigung der Zeugen und Sachwerständkgen finden dje §§ 392, 410 der Zivilprozeßordnung Anwendung.

Sie soll nur dann erfolgen, wenn der Vertreter des Reichs- intercffes oder der Antragsteller ste beantragen, oder die Beeidlgung zusrch ;Oetbeiführung einer Wahrheitsgemäßeu Aussage erforderlich er ent.

' Die Beeidigung darf nur durch den Vorfißenden oder ein sonstiges Mitglied des Ausschusses oder ('in ersuchtes Gericht erfolgen.

§ 33

In bezug auf die Ve1pffichtung, 1111) 111?! anxe odkr Sack:- Versjändiger Vernehmen zu lassen, sowie auf die'. im FaÜe des Un- gehorsams zu vcrhängenden Strafen finden die Bksiimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechend? Anwendung.

Die hikrbei zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch den Vorstßenden.

Gegkn die Entscheidung finbkt bxnnen 311181 Wochen die Be- schrde an den Vorfißenden des Oberaussebuffcs statt.

Gkgkn deffkn Enjsckpeiduna in einkr Von ibm selbst obst Vom Obsraußschuß angeordncten Beweißaufnabme ist ein Rechtömiltel

nicht gcgeben. H 34

Dem Vertrete': des Reickzsimerxffe's und dem Antragsteller ist auf Verlangen zu gestatten, an die ZLUJLU und Sackovetftändigen un- mittklbar Fragen zu richten.

Eine Fragy, die den: Ausschuß für unsachgemäß erachtet, dms nicbt gssteüt Werden.

§ 3-35 Die Zeugen und Sachwerständigen erhalten, soWeit fie nicht in demselben Termin als AntraasberLÖTigte beteiligt find, Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Zeugen und Sackpverständige (Reichs- Geskßbl. 1898, S. 689; 1914, S. 21.4). „€, .“?6 SOWeit für die Angabyn des Antragstellers anden! genügende BewkiSrnittel nicbt beigebracht “werden können, darf die Feststkllupgs- bshörde die eidesstattliche Verficherung der Richtibkeit seiner Angaben

von ihm verlangen. . *

§ 37 , . Die Fesistellungébeböede: bat * *Békrex frek , aus „dem ganzen- aneFHfixeé Verhandlungrn un' ZHW: gescöx sterxxxoberxeuguug zu en e en. - .

«; "1- „.“-31

Bei der Abstimmung des usjcköaffes sjellt der Voxfißende die Fragen und sammelt die Stimmen. Bilden fick) in bezug auf Summen, über die zu entscb-iden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für s1chbat, so Werden die für die größte Summe abgkgsbenen Stimmen den für di: zumäcbst geringere ab- gegsbenen so lange hinzugerechnet, bis fich eine Mehrheit ergibt.

§ 39

Der Besckpcid des Ausschusses enthält die Bkzekcbnung dps Aus- sckxuffes Und die Namen der Ausschußmitglieder, die bei der anschei- dung mitgewirkt haben, sowie des Antragstellers.

In dem Bescheid ist außer den im Feststeüungsgeseße vorgeschrie- benen Entscheidunßcn auch anzugeben, wieviel Von dem festgesteüten Schadenébettag auf die einzelnen zerstörten, ahbanden gekommenen oder beschädigten1Sachen oder Sachgattungen entfäÜt.

Derr Bejchcid ist von dem Borfißenden und zwei Mitgliedern zu unterschreiben.

Die Ausfertigung ist mit dem Stempel der FesFstellungsbeböWe zu ver1eben und soll die Belehrunß über das zyläsfige Rschwmittel entbalten. Sie ist dem Vertreter desReicbsinteres1es und dem Antrag- steller zuzusteÜen.

11. Verfahren Vor den Oberausschüssen „H 40 Di? Besch1verde gegen den Bescheid des Ausschusses wird schrift- lich beim AUS1chuß eingelegt. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde beim Ober- ansschuß eingelegt wurde. Z 41

Der Vorfißende des Oberaus1chufses kann dem Beschw-rdefübxer zur schriftlichen Rechtfertigung seiner Beschrvetde eiue Frist von mindenens zwei Wochen bestimmen.

Ist die Beschwerde nicbt form- oder fristgerecht ein elegt, oder eine gemäß Abs. 1 aeseßte Frist versäumt, so ist die BefchWerde als unzulässig zu Verwerfen. 9 42

Auf das Verfabren vor den Oberausscbüffen finden “019 Vor- schriften ü_ber das Verfahren wor den Ausschüffen entwrechenve An- wendung, wweit nicht ein anderes best1mmt ist.

§ 43

Die Entscheidung des Ausschusses darf nur insoweit abgeändert

Werden, als fie mit der Beschwerde angefochten ist. § 44

Insow-xit die Bescbwerde für begründet eta tet wird, Hat der Oberausscbuß in der Sache anderWektig zu entsche den.

Leider das Verfahren an einem Wesentlichen Manuel, so kann der Obxrausschus; den Bescheid des Ausschusses aufheben und die Saxhe zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an diesen zuruckoertreisen.

§ 45 Der Beschluß des Oberaulschuffes ist zu begründen. 1,11. Verfahren vvr THM Reichöaussebuß

Die weitereBescbwerde gegen den Beschluß des Oberausscbusses wird schriftlich beim Ausschuß etngelegt.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die weitere Beschwerde beim Obnausfchuß oder Re1ch9ausschuß einseiegt Wurde.

§ 47

Der Vorstßenke kann dem Antragsteller aufgeben, binnen einer mkndestens zweiwöchigen Frist einen bei einem deutschen Gerichte zu- gelaffenen Nechteanwa1t zu seinem Bevollmächtigtxn im Verfahren

)

.

Nack ruebtlosem Ablauf der Frist ist die weitere Besthwerde als unzuläs a zu verwerfen. S 48

* dakVer'abreu vor dcm ReiÖSausschuß 11'1lvtetede'11a;l u18e1rfabrenf vor den Oberausscbüffeu ent-

die V spretbeTKrdstebÜWent-ung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. § 49

Insoweit die weitere Beschwerde für begründet erachtet wird, ist die Entscheidung des Oberau9schusses aufzuheben und anderweitig zu entscheiden oder, wenn eine Aufklärung des Sachverhalts noch erfor. derlich ist, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an

den Obe ansich urückzuvarweisen. DierrechilllYeszurteilung durch den Reichsausschuß ist fur das

weitere Verfahren bindend. (:. Schlußvorschriften

Im übrigen

§ 50 Der Reichskanzler wkrd ermächtigf, durch eine aklaemeine okey.- eine nur bestimmte Bezirke oder Pexsonen betreffende Anordnung nach Beendigung des KkikgszUstaUdeö AuSsckolyßfristen xu jech, bixxnxxx welchen der FestschuWÉantrag oder ?_[ntrage auf Wtcdecxmjkyung m den Vorigen Stand gestellt Werden mussen.

51 Disse Vorschriften treten ml“? dem 1. Oktober 1916 in Krast. Berlin, den 19. September 1916. Der Sterertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf (Mund des § I; der Bundeßrataöverordnnng über B1tck)wcizen und Hirse vom 29. Jani 1916 und der Bundes- ratsverordnmm vom 14. Ssptember 1916 (ReichI-Gcseßblatt S. 625 und “Z 1031) in Verbindung mit Artikel 111 der Be- kanntmachtmg znr Dnrchführung dieser Verordnungen vom 16. Sepwmber 1916 (Reicbs-Gcseßblatt S. 1049) „macht ,die Reichsk)1111enfruchtstelle hiermit bekannt, daß ste dte käufltck)» Ueberlaffung von Buchweizen und Hirst in dem nach dem Ver: ordnungen zulässigen Umfange Usrlangt. '

Gleichzeitig wird bekannt gemacht, das; die Ikctck)shlilscu: sruchtsteÜe gemäß § 9 der Verordnung vom 29. Zum 191(; Buchmeizenmühlen 017111116)!th hat, auf Grund von Be: zngscbeinen freihändig Vnchwckzen aufznkaufen.

Die Käufe dürfen mn" unter Vorlage der Bezugscheine abgkschloffen werden und sind auf ikmen schriftlich zu bestättgen.

BuchrULizenmcngen, Welche von den Mühlen nicht auf Grund von Bezitgscheinen erworben werden, sind dsr Reichsbülsen: fruchtstelle anzubieten.

Berlin, den 20. Sepjembcr 1916.

Ncichsl)iilsenfruclssteüs, Gesellschaft mit beschränktor Haftung. Loebr. (Hsstefeld.

Weknnnimackznng.

Auf Grund der é112r0rdtmngen, betreffend die zwangsé weise Verwaltung französischer, britischer und rnssisckwr Unternehmungen, vom 26. November und 22. Dezember 1914 Und »1. März 1915 ist für folgende fran- zösische, britische und russische Unternehmungen die zwangSweise Verwaltung angeordnet worden:

&. FranZösische Unternehmungen.

. “' * 1); szsx-muf-k-“Gemarkuua Langenn'xinkek. ;_(Atxiksbezirk Lahr) be-

legene Gxunöbe'fiv der Van! Martha Witwe Marie" 'A'-112112 geb. Burmond-Coumes in Paris (Verwalter: Ratscbretber Emil Stein- bauser'in Langenwknkel), *

2) der auf Gemarkung Freisfett (Amtsbezirk Kehl) beleakne Grundbefiy der Etienne André Bademe Ehefrau Rosina geb; Lasch Zn YkotkfttarFs (Frankreich) (Verroalter: Gemeinderat Daniel Hauj; 17.11], n re et ,

3) der auf Gemarkung Kehl befindliche Grundbefiß der Firma 80011716, [.'15111011 1105; (1117. in Paris, Zw-kaniederlaffuna in Strafz- burg, nebst den dazu asböxtgen Gebäuden (Verwalter: Gemeinderat Cm11 Fingado in 11119),

4) der auf Gémaxkung BLMUIM (Amtsbezkrk Müllheim) be- * legene Grundbesixz nsbst der darauf haftenden Brandsckpadenwrdenzng des Fabrxkanten Alfxed Huguenin in Bascl (Vermalter: Bürgermeister Konrad HLW in Velliwgen),

5) die in Waldkrrä) befindliche ZWeigniederlaffUna der Fkrwa Lkmonakre fröres in Paris (Verwalter: Kaufmann Josef Rau in Waldkirch),

6) der auf Gsmatkung Heidelbsrg belegen: Grundbefiß dk: Erbkn der ykrstorbenen InstituthrUt-berin Melanie Bury (Verwalter: Waisenrat C. Wellbtock in Heidelberg).

1). Britisch? Unternehmungen.

1) Das in Deutschland befindliche Vermögen dm- Fikm: Levsr Brothers Ltd. in Port Sunlight und des John L. Tillotson in Port Sunlight (VeLWalter: Professor Dr. Schröter in Mannheim),

2) Grundbesitz Freiburg, Dreisamstraße 5, der Arlbur B. H. Adams Eheleute in England (Verwaltet: PxiVatmann Adolf Schnißer in Freiburg), ,

3) der avf Gemarkuna Freibura-LittenweUkr be1egeneGrundbes1Z der Karl Vader Witnxe Marta Emma geb. Hoyes 111 Stoke-"Ferrw FNtoolkz England) (Verwalter: Liegsnschaftkagent Heinrich Schick in

ret urg ,

Ottenbeim und Wittenweier (Amtsbezirk Lahr) belegerw Grundbefig der Maria Barbara Guye geb. Hetmburger in London (Verwalter: Gemeinderat Sensenbrenner in WittenmeterÉ,

5) der auf Gemarkung Saig belegene rundch der Margarete. Marv Williamson Reid iu Edinburg (VerWalter: Kaufmann Otto- Merz in Neustadt),

6) der auf Gemarkung Oberkirép belegkne Grundbefiß des Rechts- anwalts. Emil Antony Trier in London (Verwalter: Landgerichts- präfikcnt a. D. Christ in Heidelberg),

7) der auf Gemarkung Lahr belegene Grundbefiß des Kaufmanns Ernst Sebopfer in London (Verwalter: Rechtßanwalt Richmd Göhtinger in Lahr),

8) Grundbefiß Heidelberg-Neuenbeim Ufersfxaße 40 der Ethel J- Alexandkr und K. Margaret Alexander tn England (Verwalter :; Waisenrat C. Weübrock in Heidelbera),

9) Grundbesis Heidelberg Albert-Ueberlestkaße 13 des Dr. F. Ernst Ehrhardt in England (Verwalter: Wa1senrat C. Wellbrock ln Heidelbera),

10) Miteigentumsanteil des Bovil] Arthur (&th in England an dym Grundbeßß auf Gemarkung Heid-lberg Lab. Nr. 6434, 6482“, 6597, 5851, 6433, 6437, 6584 und 643911 (Verwalter: Waisenrat C. Wellbrock in Heidelberg),

11) das in Deutscbland befindlicbe Vermöaen des Al1an Leathlew Armitage in Gretton Vicaraae, der Frederick Lionel Armitage Wxtwe in Oxford und des Roberx Graham in London (Verrvalter: Rechts- anwalt Dr. N. Fürst in Heidelberg).

(*,. Russische Unternehmungen.

]) Der auf Gemarkung Friedenwekler Fmtsbexirk Neustadt) be- le_aene Grundbefiß der rau Eugen,!e de ottbeck, z. Zt. in Genf

ÜMJLE zum WNW xuzukaß'm.

vor dem Retehsausfibnß zu ernennen.

(Verwalter: Kaufmann tto Merz in Neustadt),

"- des Reichs-Geseßblatts énfhält unter .

* 19. September 1916.

4) der auf den Gemarkungen Lanaenwlnkel, Allmannsweler, *

2) Grund 8 Gemarkung Baden Lab. Nr. 6033, 2449, 2450 und 2451 dcstaks- rUss- Skunk“! uud Kammerherrn Ludwig on von Knmring, ;. Zt. lm Usland, 3) der FH YFWW Ya'tzeniÖeilcr L b. YYY dxelegeYe mnybeßß' , 11 en eur ,um": wo n er n FWW (Verwalter: S loßverwaltcr Mathias Lämnüekn in 23va-

la)- Mi 4) der auf Gemarkunxxi Badenweiler 296. Nr. 3761), 379, 380

„d 381 belegene Grundl“): 8 der Kinder des ebema1igen les. ru . Heinisterrefiventen Dimitri Von chbler, nämlich der Marie von Eicblsesr und des Sergei von Eichlxr, ]: Miteißentum zu .) (Verwalter: Schwßverwakter Mathias Lammlekn in Bade-weiker), 5) der auf Gemarkung Altenbuxg' (Amtsbexirk Wa1dsbu1) kc- [xachchndlY-„ßß des Aldert Schaulettrs in Neubaustn (SchWeiz) (Verwalter: Rat1chreiber C. Grundl in Altenburg), 6) (G-undbeßtz kaarkung Baden 5391). Nr. 19468, cm der Kapuzinerstraße 9 der Erben der Bankkcrswitwe Sofie Behr, ftüber in Baden (Verwalter: Prokuxist Franz Ell in Baden). Karlsruhe, den 16. September 1916. Großherzogltches Ministerium des Innern. von Bodman.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des BundeSrats vom 26. No- vember 1914, die zwangsweise 21erwa1tungfranzösischer Unternehmuungen betreffend, und der Bekanntmachung des Bundesrats uber die zwangsweise _Verwaltung russischer Unter- nehmungen vom 4. März 1915 jind die der Firma 21.111111 311, Orbach gehörxnden und bei der Zollniederlage des Haupt- seeuerawts zu Offenbach a.M. lagemdenRohtabake (Verwalter Prokxmst C. Schmank zu Offenbach a. M.) unter zwangs- weise Verwaltung geste11t worden.

Darmstadt, den 14. September 1916.

Großherzoglich hessischxs Ministerium des I 1111ern. von „Hombergk.

Die von heute ab zur Nuggabe gelangende Nummer 211 des ReichszGeseßblatts enthält unter

Nr. 5-19?) eine Bekanntmachung, betreffend die Einrickxnmg und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben Und anderen Bleiprodnkten, vom 16. September 1916, unter

Nr. 5456 eine Bekanntmachung über die Verfiitternng von Hafer «11 Zugkiihe und an Ziegenböcke, vom 15. September 1916, Unter

Nr. 54:37 eine Bekanntmachung über die Festsstzung der Preise für Wild, vom 17. September 1916, unter

Nr. 54:38 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über „Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli1916 1:11eick1ß-Gese_ßbl. S. 826), vom 18. September 1916, unter

2117.5499, eine Verordnung, betreffend Abändernng der Veryrdmmg Über Höchstpreise für (Gerste vom 24. Juli 1916 c.“)kexchs-Gcse-ßbl. S. 824), vom 19.September1916, und unjet'

Nr. 5460 eine Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 623), vom 16. September 1916.

Berlin 117. 9, den 19. September 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. K r ü e r.

Die von heute ab zur Auggabe "gelangende Nummer 212

Yk. 5461 eine Bekanptmachung, beireffend das Verfahre zur Feststellung von Krtegsschäden im ReichSgebiet, vom

Berlin 117. 9, den 21. September 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreick) Preußen.

Verordnung „über die Beleihnng landschaftlicher (ritterscbaft- 1111181") Fonds bei den Darlehnéskasfen des Reichs.

Vom 18. September 1916.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Prenßen 2c., vxrordncn auf, Grund des Artikel 63 der Verfaffnn Surkunde fUr dxn Preußischen Staat vom 31. Januar1850 (Ge cßsamml. :S'ZM tund auf den Antrag Unseres StaatSministerimnS, [111.1 011 ;

' § 1. , ,Dte Direktionen der öffentlichen landschaftlichen (rittetsckaftlicben) Kredrtanstalten find befugt, die Bestände der eigenen Fours dkl' An- stalten sowie der Von dkn Anstalten oder von deren Organen ver- walteten Sicherheitß, Reserve- und Tilgungsfonds zur Anschaffung von Anle11cken des Reichs oder der Bundesstaaten zu verwenden und ludiesem Zwecke die Wsrtpavierbestände der Fonds bei den Dar-

1 Sie find ferner be ugt, zu einer Verpfändung gemäß vorstehender Bésiimmun en aq Ste e für die „Ti1qunqsfonds bcscbaffter und ver- n1chteter P andbrukte neue anndbnefc oder Zwüßenjcb-Me „zu diksen aussageben, soweit die Pfand riefc (Ztyiscbcnj ine du1ch Hypotheken- forderungen der Anstalten vorschriftsmaßxg ge eckt find.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkünduvg in Kraft.

Urkundlich unter 11 serer Hölbstekgenbändigen Untetschrift und beigedrucktem Königllchen mfiegel.

Gegeben Großeö Hauptquartier, den 18. September 1916.

(Siegel.) W i l () elm.

o _von Bethmann Hollmeg. von Trott zu Solz. sketixr.vonSclwrlemer, Le1113e.vonLoebell. Helfferich. zugleich fixr den Justizminister.

Ministerinm der gcistlicben und Unterrichts- angelegenheiten.

Der biézberige außerordentliche Professor Dr. )ans Hahn m, Czernmmxz 111 zum außerordentlxchen Profesor in der thFsophisMn (Fakultät der Univermät in Bonn ernannt

or en.

Bekanntmacbupg.

Die a_m 28. März 1). I. den Handelskrauen Marke Schöbel, aeborene Steümacker, in Tschirne und Anna Meusel, geborene Riedsl, in Nieder TbomaSWaldau gegenüber erfol te Unter- saaung kes Handsls mit Lebensmitteln jeder Art ist an gehoben worden.

BMU», den 15. Skptember 1916.

Der Landrat. I. V.: (Graf Oppersdorfs, Kreisdeputicrter.

Bekanntmachung.

Dem Kolonialwarenbändler Emil Berwin aus Königsberg, Unterlauf 26, ist dutch Verfügunxx vom heutigen Tage auf (Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernbaltung unzuverläsfiaer Personen vom Handel Vom 23. September 1915 die weitere Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt koorden.

Königsberg, den 13. September 1916.

Der Polkzeipräfident. I. V.: Von Wedcl.

Bekanntmachung.

Auf Grund dEr Bundesratsverordnung Vom 23. September 1915 zur Fernbaltung unzutxrläsfiqer Personen Vom Handel (RGVl. S. 603) ist dem Händler annz Sanow, wohnhaft hierjelbst, Noßmublenstrafxc Nr. 14, der Handel mit Gegenständen des taglichen Bedarfs vou beute ab untersagt worden. Sanow hat die' Kosten der Bekanntmachung zu tragen.

Greifsnmld, den 14. September 1916. Der L),)Zagistrat. Dr. Gerding.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Ernst Müller, bist, Hubertukstrasw Nr. 24, ist anf (9711111) der Verordnung des Bnndkörats über die Fernbaltung unzuvzüasfiger Personen vom Handel bis auf weiteres dcr Handel mit Gegenstanden das täglichen Bedarfs, insbesondere Heiz- und_ Leuchistoffen, rohen Naturerzeugnissen oder mit Gegenstanden des Kriegsbedarfs untersagt worden, weil er in mehreren Städteg der Rheinprovinz größere Mengen Stearin- kerxen aufaekauft und, ,jgden Preis dafür geboten und bezahlt sowie diese S1earinkcrzen“mif“ubermäßignn Gewinn wieder verkauft hat.

Aachen, den 13. September 1916. Dkk Polizeipräsident. Von .Hammacbe'r.

Die vqn heute ab zur Mtsgaba gelangende Nummer 26 der PreußtFchen,(Heseßsammlnng enthält unter

Nr. 11 :.?36 eme Verordnung Übsr die Beleihnna land- schqftlicher (rtfterschaftlicher) Fonds bei den Darlehnskaffen des RUchS, vom 18. September 1916.

Berlin 117. 9, den 21. September 1916.

Königliches (HefeßsammlungSamt. K* r 11 e r.

Yichtamjsiches. Deutsches Reich.

Preußen. „Berlin, 21. September 1916.

_ Der Bundesrat versammelte fick) heute zu einer Vol]- srxzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Justizwesen und für das Landbeer und die Festungen sowie der Ausschuß für Handel Und Verkehr Sißungen.

[kbnskassen des Reichs zu verpfänden.

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Daß Könikxliche Staatswinisterium trat heute zu emcr Stßung zn ammen.

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. Am 19. d. M. verschied nate? längerem Leiden im eznundstebzzajten„Lebensjahre der vo ragende Rat im Ministe- rcum der ofxent11chen Arbeiten, Geheimer Oberbcmrat Delius; Am 1. Januar1900 an die Hochbauabteilung des Ministeriums bexufen, hat de_x Verstorbene in den sechzehn Jahren seiner Dtenstfuhrnng 11ch _als „hervorragender Beamter von großer Sachkunde, Bemfssreudmkeit und unermüdlichem Pflickxteifer berqahrt. Außer zahlreichen, nach Umfang und Zweck- bestimmung, bxdeutenden Bauten aus den Ressorts ch HandelSmnnst'ermmH ,und des landwirts aftlichen Ministeriums, die unter se_mcr Leitung geschaffen ind, hat er eine be; sonders verdxenstqolle Tätigkeit auf dem Gebiete des höheren Schulwxsenx: e111wrchelt. Eine stattliche Reihe von Gymnasial- barzten m allen Teilen der Monarchie legen ein beredteS und blethendxs Zeuqnts davon ab, wie er es dank seiner außer- gxmöhnlrchen Begabung und liebevoUen Vertiefung in jede emzelne Aufgabe _verstanden hat, die Forderungen der Unter- richtSverwalt_Yng m vorbildlicher Weise zu erfüllen und in sqxnen Entwurfen Zweckmäßigkeit und weise Sparsamkeit mit kunstserrßhex Gestaltung im Aeußern nnd Innern der Bunten aufs gluchtchfte zu yereinen. Die StaatSdauverwaltung be- trauert m1t fernem Hmscheiden einen schweren Verlust.

Die ReicthetreidesleÜe gibt, wic „W. T. B.“ miitei1t, bekgnnx, daß dxe fÜr Brotgetreide biHlpzr gewährte Drusci): pxamre von 20 416 für die Tonne nur noch für Lieferungen 111310. Oktober 1916 einschließlich gilt. Ob von diesem Tage ah ubxrhaupt noch eine Druschprämie gewährt wird, steht noch mcht fest. In kemem Falle würde sie in der bisherigen Höhe festgeseßt wxrden. ES liegt also im dringenden Interesse der Laydwirte, ihr Brotgetreide noch vor dem 10. Oktober zur Ab- ltexerung zu bringen.

Dre KrregskgeyeUschaft für Obstkonserven und Marmeladen m.'b. H.," Berlm, gibt bekannt, daß Ausweiskartcn des KrwgScrnahrungSamts für den Ankauf von Zwetschn, Pflqumen und Aeplfeln an aÜe Marmeladenfabriken sowie an eme große Anzak) Obsthändler angegeben sind, deren Namen den Kommunalverbänden mitgeteilt wurden und bei diesen zu erfragen sind.

Bekann'tlrck) ,ist seit dem 1. September 1916 der Verkauf von S_chxnteurs e_1]e auf _ijfenkarten untersagt. Vielfach be- steht dte 1rr1umluye leqfamung, daß damit gleichzeitig der Nbsaß 'von Schmiersetfe überhaupt unmöglich geworden sei. Dem ist nicht sq. 'Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt xmrd, darf Schmrersetse nach wie vor zu tcchnischen Zwecken mernhaber von Bezugsscheinen abgegeben werden, dxren Nusyteüung entweder durch den KriegßauHscbus; fur Oe1e und Fette 111 Berlin oder durch die zuständige Ortsbehorde xrfolgt „sezn muß. Solche technischen Ver- wendungen smd betsptelsweise der Verbrauch zu textil: mdustxieklen Zwecken, zu Zwecken der MetaÜbearbeilung und dergletchen; dagegen erteilt der Kriegsausschuß keinerlei Bezugs: scheme zum Erwerbe von Seifen zwecks Umarbeitung derselben in 'sogenannten gestreckten Kriegsseifenersap oder m Seifen- puwer, dessen usammenseßxmg nicht den für KA-Seifenpulver ge1tenden Vyrs rxften entsprtcht. Auch die Ortsbebörden sind nicht berechttgt, fur diesen Zweck" an Gewerbetreibmde Bezuqs- scheme abzugeben. '

Auf ermd Her am 21. Juli erfolgten Neuregelung des Vexkechrö m1t Sesxfe und Waschmitteln darf bekanntlich zum Renngen der Wasche an das Publikum auf Seifenkarte nur Joch S_(Zifenpuulver abgegeben werden. Diese Bestimmuuxx findet )xnngemaße Anwenpung auch auf den Waschmiüelbezug der“ Waschereien.' ES ,1st in Anbetracht des herrschenden Sezxenmangels lefxder n1cht nxöglich, den Wäschereien weite: Sete zxx Vexchgung zu 1t911en, sondem die Wäsche: rexZU mus1en ft" ebenfaUs mn Seifenpulver behelfen. Der Krwgsganchuß furqule'und Fette in Berlin erteilt deéohalv grundsaHltck) mx Wascherete'n keine Seifenbezugsscheine, sondern mn: Bezugssäxme fxzr Se_1fenpulver. Auch die zur Erteilunxx yon szUgsscheme'n fur" kleme Betriebe zuständigenOrtsbe11örden nnd n1chtUberechttgt, fur Wäschereizwecke Seife frei zu geben, synderrx durfen an Wafchanstalten ausschließlich BezugSscheinL fUr Serfenpulver auSgeben.

, Dex heutigen Nummer des „Reichs- und Staatßanzeigers“ 1118 t211 dbx MYgabctxh1l1t67 t1,1n1)6311(58 der DeutschenVer1usxc

erx et. te en a en ie *9.preu ifcke, die 331, 1611?!" e und Öl? 88. Marine-Verlustliste. ß ) sx * ck

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

* Das sicherste Staatspapier der Welt

ist die deutsche Kriegsanleihe. - Sie trägt hohe Zinsen und ist (auch als Zwistheusckxein) jederzeit verkäuflich und beleibbar. Die Steuerkraft des deutschen Volkes, das Vermögen sämtlicher Bundes- staaten sowie des Reiches selbst haften für sie.