1916 / 231 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Sep 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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. , gejo ki!- , Bsquydlung wird * eiue Niederschrift auigenommen,

Wi“ und dem Sebriftfübrer zu unterzeichnen ist-

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_, __ _ _ ___; __ ___ __ Z“ _ ___§ 12 _ _ . “___." _ 5 «?BÉKUWWÜ-xsiß :?:-dn"! '. Vescblu . Der B schluß enibäli WMWÜWM (aides; 'ZébiedSaerißibls. die ek.“ d“ E"“ BFH mitgewirkt * “n, und ist von dem Votsivenben zu unter-

91.354» *- - . * 'DkBksebiü 7151612) sind 11911pr7111 Sibri-iifübrer aus uferii en; er be'cbeinist die MeWniÜunk-TAÜYZ-dek Ursibr'ikt. ** , g «M 115111111 1'"33“W «:.:. 1.- "*“-**,.» «e*n n, n er 111 . "vo enen W e_mitziisxiiem . - W t _

Für das Ver abren merden ÉMWund-Stempel nicbt erboben.

*Das. Sikiedsseri t bestimmt. «;.)-die baxe-a Austagxn des Wfabtens xu tragensbat, mib [Mt di_e_.__H__'o_'__ e dex Auslagen] fest; Die Beitreibung der Auslagen sowie M'eiiva iii: Gianbsdes § 6 der Bekanntmachung _ über Preisbeschränkunaen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Reiibs-Gesetzbl. S. 1077) einzuziehenden Be- ttäae ersol auf Ersuchen des Sebiengeiickyts nach* den landeSgeseß- lichen Vo11]_ kisten über .die Bkixxeibung öffentlicher Abgaben. RRZN Beteiligten haben keinen Anspruch auf Er_ilattung ihrer gen.

. _. .. ."".«17 :*“ § 15 ' Die GutaGtu-kpmmlssion iüt Schabwarenvreise wird im.. An- schluß «m .die Kontroiisxeile- für ' reigegebeu'esLede-x in Berlin enicbtet. Siexwixb “gebildet aus Verstetern der verschiedenen Kreise der.Schub- warmkersieller. aus Schsbwarenbändlem und aus Verbrauchern. Die MixgiiZd-r Howie der. Vorsisende werden Vom Reichökanzler ernannt. be'xmtiü“ 7111.__be_epamt Ä -? , * ! AKI? Gutacbtnk mmission untersteht der Aufsicht des Reichs- a- * ' .*..«z...,.„.. * ,

* § 16 _ * ' *. * .* __DZeBesiimUungxn treten mit d'em Tageber Verkündung in Kraft. Berlin,-den 28. Septetnber 1916.

'Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware.

Vom 28. Sepiember 1916.

Der Bundesrat hat aiif Grund des § 3 des Gsseßes'über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327)

.-

folgende Verordnung erlaUen:

Artikel 1 Im „8 11 d»? Bekanntmachung übkr die Bereitung bon Bachata vom 26. Mai 1916 (Reicbs-(Heseßbl. S. 413) weiden dem was 1 folgende Säize hinzugefügt:

Nur technisch ieines Holzmebl, Strobmebl odpr Spelzmebl, obne mineralische Zusätze, darf als Streumebl berwxndet wesden. Al“ Wirkmbl zum Aufarbeiten des Teiges darf nur backsähiges Mehl Verwendet werden.

Artikel 2 Diese Verordnung txitt mit dem 4. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 28, September 1916.

Der Stelivertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17.

Vom 14. September 1916.

Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916-"17 vom 14. September 1916 (Reichs- Geseybl. S. 1032) wird bestimmt:

[. Reichäzuckerßélie

Der Reichzuckersielle gehört zur Verteilung des Robzuckers eine Verteilungsstelie für Robiucker als Abteilung an. Sie besteht aus je drei Vertretern ker Robzucker- und der Verbkaucbsjuckerindusnie und zwei Geschäftsführern; für den Fall ihrer Verhinderung werdkn Sna- vertreter ernannt. Die laufenden Ge7chäfte werden chu den ()Jxscbäfts- füßr'etn gemeinsam aefübrt. Auf As-jrag bon Beteiligten oder auf Armdnung des Vorfißenden der Reichswcketstelle entscheidet die Ver- teilunasitelle. _

Gegen ibre Befcbiüffe sieht den Veteüigten Beschwerbe an den Präsidenten des KrieakernäbrungUmW zu; sie ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Reichözucknfielle ein-

ule en. * g s 2

Anträge, Zuckereüben zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung aiif Zucker oder zur Verbrennung verwenden zu bütfen, sind an die Reich9zucketsielie zu richten, die nach den allaemewen Bestimmungen des Piäsidenten des Ktiegsernäbrungsamts entscheidet.

§ 3 Die Genehmigung, Zuckerrüben zur Branntweinbereiiuug zu ver- woadöt 1 darf von" ten *. xuvändigen Hauptämtern (Bekanntmacbuua über Érleiwtetungen für Brenner-ien- im Betriebsjahr 1916/17 bei

der Veiakkei'kiin'g vou Rüben und Rübensäften vom 23. März 1916

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die an der *

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. , §_,5____ „„ - im Betriebsjgbr 41916117 in den einzelnen rüben- Fabriken hergestellten Rob ucker ,sind zur Lieferung im zig Hundertteile. im Novem er fünfundzwanzig Hundert- ember 1916 fünf-ebn„ Hundertteile d_er um fünfzehn üxzteénanausficbtlicben Gewinnung aii die Verbrauch- für den Oktober juaeteilten RoYuckarmenqe ist, was : ' zug der emvfangsbeeecbtigten“ erbrauchszuckerfabrik im O __ nieht geliefeit wird, zur einen Hälfte im November, zur andxßen, lfte im Dezember abzunehmen. Von dieser letzten Hälfte

. babéir die'? erbrauäiszuckerfabriken neunziq Hundertteile *den liefernden .Rohzuckerfobrikea bis 15. November1916 zu bezahlen.

.___ _. § 6-

Bei der Verteilung des Nobzuckers ist auf den tatsächlicben Be-

darF, die, Wünsche der Beteiligten, die Lage der Fabkiken," ihre Ve- triebsweise und die festgeseßten Preise tunlichst Rücksicht zu nehmen.

, ,. § 7

. Der Robxncker ist zunächst nach den VedarfSanteilen der einzelnen Vexbraquzuckerfabriken bis zur Höhe von 921 Hunoertteilen der BedariSanteile auf die Fabriken zu verteilen. BedarfSameil ist, sofens nicbteine besondere Bestimmung getroffen ist, diMige Vet- bmucbßzuckermenge, die_ in zwölf aufeinanderfolaenden, a ' “Ader Zeit vom 1. Oktober 1908“ bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten unmittelbar,. oder mittelbar steueramtlicb zum “Inlands- verbraucb abgefertigt Wurde, zuzüglich der beisteuxrten Vorräte bei Beginn und ., abxüglicb der versteunten Vorräte am Ende der ge- wählten zwölf Monate.

Als Bedarfsanteil der dem Verbande Deutsiber Zuckura'finetien, G. m. b. H. in Berlin, angehörenden VerbrauZquekerfabriken gilt ihre BebeaüdSbete'iligungNabk-s*

Vetbleibi iema ochobzucker zur Vert „ns. so wird er auf br frü er beteiligt geweienen V* ranchnuckerfabriken [) teilt, und'jwar bis zur Höhe von 40 Hunderttetlen ihres Zusatz- aZeils. Zusavanteil der einzelnen VixrbrauckpsZUckerfabrik in „diejenige VerbraiiäpSzucketmenae, die in 12 aufemayderfolaenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. Ssvtember 1913 auszuwählenden Mo:;len steueramtltcb zur Ausfuhr abgefertigt“ wurde. Der Zusaß- ante “.:-ermäßigt sicb«um diejmiae Menge, um die .die Summe des Bedarféanteils ?) und des Zusaizanteils die Höchstmenge übersteigen wüyde, die in 12 aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit vom

1. Oktober 1908 bis 30.September 1913 steueramtiicb zum Inlands- .

verbmucb und zur Ausfuhr abaefertiat ist. _ Verbleibt auch danach noch Rob:ucker-,our Verteilung, so wiid

der Rest nach den Bedarfsanteilen G 7) verteilt.

. § 9 . Die Bedarfsanteile 7) können mit Genehmigung der Reichs- zuckerstelle übertragen werden. . _ . § 10 ** Rübenberarbeiteuden Verbraucbszuckerfabriken sil-d vorab 60 Hunoertteile ihrer eigenen Voraussichtlichen Gewinnung zuzuteiley.

rübenvétafb __ Fabrixcn erde _ ttb besouvexe festgeseyt.“ Sie gsxte'n'für Zucker d'éx .'m Vetriebsiabr 1913/14 von der Faviik gelieferten Art und Güte, mindestens aber für mittlere Handelsware.

. § 11 . Die __x.,_iiir"die Liefe ng «Robzucker Laus den „*einjelnén

§ 12

Die zur Lisfc-rung füx Okwbkr, Novémber und “Dezember 1916 zugeteilt“; Robzuckiimengen iind auf Verlangeriber VLkbiäUÖszckkk- fabiik in Säcken zu liefern, die fiese stelit. Jtt die Robzuckerrabrik bis zum ersten Taue dis LieferungSmonms nicht im Befiße der Säcke, so stebt es ihr frei, den Robzucker bis mm Eingana der Säcke in eigenen Säcken zu liefern, Robzucker über die zur L-efcrung im Oktober, November und Dezember zuaetsiiien Hunderttetle hinaus ist nach Wahl der Vexkäufer in Säck n, die dieser oder die Vyrbraucbs- zucketiabiif stellt, 11: lii-fe'tn- Bei Liefsruna in Säckén des Verkäufers ist eine L;ib9e'*übr Von 20 Pfei nig für den Sack von 100 Ktioinamm für bis ersten 6 Wochsn bo" dem Tage an 111 entricbtsn, an dem bei ordnupgsmäßiakr Verfxacbtung oder Vericbiffung der Zucker in der VLibraucbszUcksriabrik ngcbt. bis zum TWS ber Nacktendunq drr Säcke. Fiir jsden mitem] Monat ist eine Leihgebühr von 6511181111111 111 bkrichmen; angefangen? Kalendermonate gelten als boil. Die Säcke smd iävgßens binnen 6 Monatcn zurückzusenden. Erfolgt die Ruck- !endung n1chl innerhalb dieier Zeit, so können sie unter Anrkcbnang dsr L*b-cbübr mit 150 Viark in Rechnung QLii'Jl wexden.

Teilt die NeictSzucketsteUe Zchcker, der in Säcken einer Verbraucks- zucksifadrik eing-lagett ist, einen anden'n Verb1aachßzuckctfabrik xu, so kann die (iiigsntümerin der Säcke von der Vexbrauckosxucko'riabrik, der der Z- cksr zug-steilt ist, eine Leihgebühr bon monatlich 6 Pfennig für "6811 Sack bei Rückgabe der Ssck: bis längstens 1. Sevtkmber 1917 fordsrn. Erioiat kik Rück1abe nicbt inneibalb diiser Zeit, so kann die betecbtigte Verbr1i1chsxi1cketiabrik dic Säcke unter Anrechnung der Leibgabübten mit 1,50 Mark in Rechnung stellen.

§ 13 Die Reichszuckerfieile oder die von ibr bestimmte Stelle kann dkn Robzuckerfabrifen und den Verbraucbézucksrfabriken Weisungen über die Verfracbtung und Lagerung des zugeteilten Rohzuckers erteilen.

14

Die für die einzelnen VerbrauckpNuckerfabriken geltenden Preise bon gemahlenem Meblis werden durch besondere Bekanntmachung est Eik t. f ADL Verbrauchßzuckerfabriken haben die Beiräqe, um die ihre Auslagen für Robzucker einschließlich Fracht zuzuglicb eines Betrags von 11 .“ für 50 Kilogjamm unter dem für sie aeltendsn Fabrik- vreisen (Abs. 1) bleiben, an die Reichszuckcrausgieichsgescllsckzaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu zahlen. Dieie hat nach Maßgabe der verfügbaren Bestände den Verbrauchsiuckerfabrikem soweit deren Auslaaen für Robzucker einschließlich Fracht zuzüglich_ eines Betrags von 11 .“ für 50 Kilogramm höher sind als der fur fte geltende Fabrlkoreis, den Unterschied zu erstatten.

Der den Fabriken guizuschreibende Betrag erhöht oder berlingeri sicb um je 10 vom Hundert des Betrags, um den die Auslagen der

Fabr-ken für Robzücker einschließlich der Fracht den Betrag bon"

Z5,25 Mark übersteigen vor: unter dem Betrage von 15,00 Mark leihen.

§ 15 Der Präsident ies KiiegSernäbrunaSamts kann bestimmen, daß bki Lieferung von V-rb'aucbszucker dmch die VerbrauÖSzuckerfabrifen andlere ___alx die nach § 14 Abs.] festgesetzten Fabrikpreise zu be- a en 11 . ,b Die Reitbsiuck-ravsczleiäosgeseilsibait hat von den Verbrauchs- juckerfabriken die Beträge einjuzieben oder an sie auszuzahlen. um welche die nach Abs. 1 yon den Fa'uiken zu vereinnahmenden Preise den iür sie nach § 14 Abs. 1 genenden Fabrikpreis übersteigen oder unjer diesem bleiben. Die Bubiambnuckersabrikeu find verpflichtet, die hiernach geschuldeten Bebäge an die Neichszuckerau5gleichsge1elb schaft nach deren Weiiungen zu zahlen.

§ 16 Für die Lieferung von Zucker gelten im übiigen die von der Neichezuckerstelie aufgestellten Bedingungen.

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*** _ '. UU ** “j -unds-unktexiuwelcben Bedingungen

Bkkdnnima'Öuua * ' '

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* 17 _ WrauZnucker in “Säcken wird bereén X- 50 “""“-

; LV .! . : ck : : e ji . 1 25 ' Y . Bei Zucker in Broten oder in Kutten wird Papier und Fanz als Zucker gewogen und berechnet. ürfelzucker in Listen wird 111

2 vom Hundert Verpackun sverlusi geliefert. Bei _ em Zucker Kisten und bei Zucker in Fäffern werden Reifen, N gel und Papjn als Zucker gewogen und berechnet. _ __

§ 18 * ' Kleinverkauf ist der V-xkauf unmittelbar an Verbramber in _ W 'in offenen Läden iiblichen Au. _ “» ** -_

11. Berbeautlngon Zucker

Zum Verbraucbe der bürgerlichen Bkvölerung wird “den Kom. _ mu'nalVerbänden von der Reichsxuckerstelle eme bestimmte Menge monatlich für den Kovf der Bevölkerung als BedarfSanteil zur Ver- teilun überwiesen. Dabei bleiben die Personen, die van den Heeres; verwa tungen und der Mariueverwaltung mit Zucker versorgt werden, 7- außer Betracht.

Die Kommunalverbände können innerhalb des Be söznieils für“ Kinder böbere Zuckermenaen festseßen oder durch die ewabrung ge. ringerer Kopfanteile Rücklagen für die Versorgung der Bevölkumxg bilden. Die Zuweisung von Zucker zur Obswerwettung im Haushalt * bleibt vorbehalten.

§ 20 .,

Außer dem BedarfSanteile für die bürgerliche Bevölkerung Wirst, ben Kommunalverbänden eine bestimmte Zuckermen e monatlich Wi den Kopf der Bevölkerung zur Versotauug der Apo! cken. Gdslbäuser; xi Bäckereien und Konditoreien sowie derjenigen anderen Betriebe der .- LebenSmittelaewerve ihres Veiirkes ugeteilt, die ihre Erzeugnisse in _ der auvtsache zum Verbxauclj" inner alb des Kommunglverbandes an. Ver raucher oder an Kleivibändler absetzen.“ T' - ;;

21 '

Jm übriqen bestimmt dek§1präfident bes Kriegsernäbruuqsamts, in welchem 11mfang»und unter welchen Bedingukgen Zucker deu sonsü en zuckerverarbeitmdxu Betrieben zumteilen 111. Die Reichs. * zucker telle überweist biemaö'die erforderlicher; Baugsscbeine.

Der Präsident des Kri ernährungöamts und mit seiner (He. mäcbtiguna die, ReichSzuck : kann die “Verteilung der für die einzelnen Gewexbe ausmseßten Mengen gewerblichen Verbänden oder , b-sonderen Verteilun'gssiellea übertragen und gegen deren Verfügungen Bxxfcbwetde an einen Veschwerdeaus1chuß oder an :die Reichswckersieile er nen- __," “**:.

Für die Verteilung der Bezugssikeine mk Herstellung bon Süßig- keiten und Schokolade bleiben, soweit nicht § 20 Anwendung findet, die Zucketzuteilungssielle für das deutsche Süßigkeitengewecbc in Würz- burg und der bei ihr errichtete Beschwerdcausscbuß zuständig-

» § 22 Ju gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschaftlicben Be- trieben, in denen Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereite! werden, darf bis auf weiteres Zucker mcbt

verwendet werden zur Herstellung von ]. natürlichen und künstiichen Frucblsirupen alier Art, mit Ausnahme solcher, die dazu bestimmt ,sind, bei der ZU- bereltung von Arzneien verwendet zu werden, sowis von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonaden- artigen Getränken alier Art, mit und ohne Kohlensäure)

oder deren Grundstoffen,

. gezuckerten (kandierten) Früchten, übenuckerien Mandeln Kvßkemey,z-_quch1paiten, Geleefrüchtea.

uns'

.Sib'a' __n und _ Kohlen kkgebalt gam oder teilweise auf einem Zayas fkriiqrr Kohlensäure beruht

.Wermutwein und Wermutcibnlichen, mit Hilfe von wein- äbniicben Getränken btrueftrllten (Genußmitteln, Liköken und iüßen Trinkbrunntweinen alier Art, Bowis" (11111- trank, Maiwein und verbleichen), Pvn'cb- und (Hraxkxlkafikn alier Art sowie zur Bereitung bon Grundstoffsn fiir islcbe und ähnliche Get-änke,

. Karamclzucker, Brauzucker und Zuckerfärbemitieln,

. 01019, . Yiomich und Senf, . Ftscbmarinaden, ] . Kmtarak, 1.Miti€ln zur Reinigung, Psteac oder Färbung der Hain, des Haares, der Näael und der Mundhöhle. In den_im Abs. 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker berssnixx Werden zur Persit'iiung 1. von Schaumwein und schaumweinäbnlicbkn Getränken. dern Koblensäuregebalt nicht ganz oder teilweiie auf einem Ziiizc. feriiger Kobiensäure beruht, nur soweit der Zuckerzyéay zac Gärung erforderlick) ist, 2. von Obst- und Beerenweinen n*tr 10119611, das; im 1871177: Obsi- und Beerenweine bei volisiändigkr Vergärung iiiÖi mehr als 8 Gramm Alkohol in 100 Kubikzentimctsr Mi- baiten ist. Die Reich7zuckersieile kann Ausnahmen zulassen. § 23 . In gemerblicben sowie in landwirtschaftliiken Bcirieben kat? ucker zu anderen techniscbxn Zwscksn als zur „Heestelimm ver. *iabrun..s-, (Henvß- und Heilmitteln nur mit Genehmigung der incké- zuckersieiie Verwendet werden. A 24 8

Ueber den Bezug und die Verwendung bon Zucker haben_ 13? Zuckerberarbeiter (§§ 21 bis 23) Buch zu führen. inöbesonderc dariiber, in Welchen Mengen, von wem und wann sie Zucker bezogen, in welchcn Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker virarbeitet haben and :?:?- viel fie unberarbeitet besiyen.

§ 25 _

Zucker, der auf Grund der §§ 21 bis 23 bezogen wird, Dai“

nicht an andere abgegeben werden. Die Reichszuckersielle kann Axx- nabmen zulaffen.

§ 26 Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und AbsIZ'k Bm!) zu führen. Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher 1129 den Vorschriften der Kommunalverbände abgegeben wird.

111. Einfuhr und Durchfuhr 9 27

Zuckerrüben, Robzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbrau-Ö?» zucker, die aus dem Ausland eingeführt Werden, find von dem (Kik führenden an die Zentral-Einkaufßgeseliscbaft m. b. H. in Berlin ;: liefern. Sie dürfen nur durch die Z-ntral-Einkaufsgeseiiscbait 9111? mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.

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ck , MMW":- Géiränkeu, deim .“

§ 28

Wer aus dem Ausland Zuckertüben, Robzucker oder Verbrquckds“ zucker einführt, ist verpf11chtet. der Zentrcil-Einkctufögexsellschü1t Berlin über Menge, Art, Einkauföpreis, Vnpackung und BS: siimmuugßort unberzüglich nach der im Ausland erfol ien Verladun» Anzeige zu ersjatten und alle sonst handelsüblichen iitteilurigkn W die Z-ntral-Einkaustesellscbaft weiterouleiten. Er bat den EMM“; der Ware und ihren ufbewahrungvon der Zantral-EinkaungesEÜ'ÖÜÜ unverzüal av uoeigen, die Ware nach den Anweisungen der Zumi- (Éinkaufkue ens aft au verladen und bis zur Abnahme durcb 17“ Zennal-Einkau esellsebaft mit der Sar falt eines ordentlichen KU" manns ausiubewa ren und in handelsübl cher Weise zu bersicht"-

Als Ciusübtender gilt, wer nach Eingang der Ware im IKW“ zur Verfü uog über sie für eigene oder fremde Rechnung _ .* ist. Besm ct sich der Verfügungoberecbtigte nicht im Inland. ist"" an seine Stelle der Empfänger. '

„ZU “'"

“;,muuen wird, nackOder Befiötiguna ju erklären, ob _ amnebmxu will.

.-senschaft uber, in dem die dem Inhaber des Gewabrfams zugeht.

. keiten zwis _" über die Lieferung, die Arifbewabrunq, ven Eigentumsübergana und dem Preise entscheidet endgultig ein Ausschuß. Der Ausschuß besteht

"ab mit ]. vom

Ud-

"* ,s 29- ' ,. Die entral-Einkaufsacsellfchaft b'qi fiih unvMFeliÉiimb Emvfang U

Lu- v : Einkubr“ und, wenn eine :! vorge- _ e d e Ware as Ei entum ebt in dem Zeitpunkt auf die Ge-

eberna meerklärung dem Veräußerer oder

. § 30 _ , Die Zentral-Einkaufsgeselischaft hat für die von ihr übernommene -_ Ware einen anßemeff-nen Uebernahmepreis zu zahlen.

Wie Streitig- chen der Zentral-Einkaufsqeseliicbaft und dem Veräußerer

aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der Voistßende und die Mitglieder sowie die Stellvertreter für fie werden vom Reichs-

kanzler ernannt.

Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsäße aufstellen, die der

Au6schuß bei seinen Entscheidungen in befolgen hat.

Der Verpflichtete bat obne Rücksicht auf die endgültige Fefi.

„enang des Prxises zu liesem, die Zentral-Einkaufsgesellsckpast bor- läufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zi'bikn.

, . § 31 Die Zentral-Cinkaungeerfcbaft bat die Ware auf Verlangen

__ des Verpflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Taae ab

abzunxbmen, an we1ch2m ihr das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen, so ist der Kaufpreis von da Hundert uber dem jeweiligen Reichsbankdiskontsaß zu „Winsen. Die Zahlung hat spätestens vierzehn Tage nach Abnahme LU erfolgen. Für streitige Restbeträae beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der antral-Einkaufs- gesellschaft zugebt- 32

§ Aizsxxenommen von den Vorsibrifien der §§ 27 bis 31 find geringfugiae Mengen, die_jum Reiseverbiaucb oder im Grenzberkebr aus dem Ausland eingefuhrt werden, sofern die (Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.

§ 33 Die Durchfubr von Zuckerrüben, Robjucker (aucb Roberzeugnis) und Vetbmucbszucker dmch das Gebiet des Deutschkn Reiches ist

verboten. "7. Schlußbestimmuugen F" 34

Die Neicbszuckerfieiiz: isi berecbiigt, bon jeder Robzuckerfabtik für die Verteilung u_nd von _1eder Verbrambszucketfabrik für die Zuteilung von Robzucker eine (_Gebubr bon ',“. Pfennig fiir 50 Kilogramm Rob- ;uäer, Von jeder rubenverarbeitenden anrauckoszuckerfawik iür die Festseburia der zu bsiarbeitenden Merge eine Gebühr bon 'I: Pfennig 711150 Kilogramm Robjucketwert des im siaenen Bettieb erzeugten und aiif Vcrbrauchßjucker zu verarbeitenden Rob-uckers sowie des im ei,:benbcn Betrieb aus Rüben bersusteUendcn Verbrauchszucke1s zu er 8 en. *

Die Reicbsduckersiclie isi bereäytigi, für die Gesiattuna der Ver- wendung von Robzucker, für die Aussieiiung der Bezugsfcheine oder die sonstia_e Zuweisung von Verbrauchszucker von den Antragsstellern ein: Gebubr so_n 10 Pfi'nnig für 100 Kilogramm zu erheben. Sie kann ihre Verfugung bon dsr boiberigen Einsendung de'r Gebühr abhängig machen. Ö 35

Die Bekanntmachungen zur Ausführung der Verordnung über den Vélkébk mit VethrauchSzucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gese bl. S. 261), vom 12. April 1916 (Reicbs-Geseßbl. S.265). vom13. ai 1816 (Neicbs-Geseßbl. S. 373), vom 24. Juni 1916 (Neicbs-Geseßbl. S. 573), vom 12. Juli 1916 (Reicbs-Gentzbl. S. 743) werden auf-

gehoben. 6 36

_ Ter Präsident drs KriegseinährunJSamts bestimmt,- wann die §§ 11, 14, 15 und 17 in Kraft treten. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung tretsn mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 27. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Den nachstehenden Sparkassen ist bis zu den an- gxzosencn Beträgen die staatliche Genehmigung zur Aus- babe von auf den Inhaber gestellten Anteilscheine" iii! die fünfte Krie sanleibe unter der Bedingung erteilt worden, daß die Spar affen mindestcns den Betrag der aus- ngebenden Anteilschsine auf die Kriegsanleihe zeichnen:

'der städtischen Kreissparkciffe in Dessau bis 100000 «14, der Sparkasie des Kreises Bernburg bis 100000 (sé, der Sparkasse des Kreises Cölben bis 20000 «16. der städtischen Kreissparkasse in “Zerbst bis „701.100 „16, der Sparkasse in Ießniiz bis 30 000 «16, der Sparkasse in Roßlau bis 10000 „“ck/*, der Zparkafic in Coswig bis 18 300 .““, der Sparkasse in Gernrode bis 15000 ..,-1, 921“ Sparkasse in Harzgerode bis 10000 .lé; Defian, den 25. September 1916. Öerzoglici) anbaliiiches Staatsiiiinisicrium. I. V.: Lange.

' Be“? a n"_n i*m'a ch'1_1_ ii 9. __ " _

Auf Grund der Verordiluugen. béireffsnb die Zziv an g s w eise Verwaltung kratiÖösischer Unikrvemengen .- vom 26. November 1914 ( GV!. S. 487) “und vom 10.. “Feb

feindlicher Außländer die Zwangsberwa tung angeordnet worden: 2415. Liste.

Kreis Straßburg-Stadt.

Die bei der Straßburger Sveditions- und Nigdsrlaaengeseiiicbaft in Straßburg lagernden Waren der S_occgto d'EwedUion des Produits .Botot' in Paris (Artikel fur Zahnpflege) (Zwangs- verwalter': Ingenieur Kurt Randel in Straßburg). .

Straßburg, den "23. September1916,

Ministerium für Elsäß-Lothringen. _ Abteilung des Innern, J. A.: Schlössingk.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweis e Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGW. S. 487) ist fiir die folgende Unter- nehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

246. Liste.

Städtischer Grundbesiy. Kreis Erstein. (R'11. NachtragsVerxeicbnis.) Gemeinde Oberebnbeim.

Wohnbaus Klingevihalersiraße 56 der Vourdeauducq, Luzian Josef und Cbefraa Josifine geb. Stocker, Profeffox in Paris (Verwalter: Bürgermeister Dr. Meyer in Oberebnberm).

Straßburg, den 25. September 1916.

Ministerium für Elsaß-Lothrinaen. Abteilung des Innern. I. A.: Schlössingk.

Die von beuie ab zur Ausgabe gelangende Nummer 217 des Reichs-(Heseßblatts enthält unter

Nr. 5472 Line Bekanntmachung über Preisbeschränkunqen bei Verkäufen bon Schuhwaren, vom 28. September 1916, unter

Nr. 5473 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- bestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Reichs- Gesesbl. S. 1077), vom 28. September 1916, und unter

Nr.547-1 eine Bekanntmachung zur Ergänzung der V&- kanntmacbung iiber die Bereitungvon Vaci'ware, vom 28. Sep- tember 1916.

Nummer 218 enthält unter

Nr. 54747) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Imker im Betriebsjahr? 1016/17, vom 14. September 1916.

Berlin 117. 9, den 29. September 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreilh Preis""- (Siebe in 1391" Erste" BIWAK“)

KriegSnathrithten.

Großes Hauptquartier, 30. September. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplas. HeereSgruppe Krouprinz Rnpprechi.

Wie am vorhergehenden Tage griffen die Engiändsr aucb gestern mit starken Kräften zwischen der AUCTL ::nd

Co_u1'celetie an. Nach wechselvollen Nabkc'imxfen sind €:? ab- gexcblagen. Sonst nur kleine Teilbornöße und AriiÜeris-

kampf, der sich nördlich der Somme und in einzeinen Iib- _

schnitten südlich des Flusses Nachmittags verschärfte.

Oestlicher Kriegsschauplaß. Front des Generalisidmarscballs Prinz Leopold von Baysrn,

An der Stochod-Front machte eine Kompagnie dsr , polnischen Legion einen Erfolgreichen Vorstoß bei Zitowixzsx ; südwestlich von Wytoniec griffsn die Muffen vergebiich an.?y

Bei eini'r gelungenen Unternehmung in der 05292111) von „Onkalowce (nördlich von Zborow) in der Nacht 51117129.Zk1*: .

tsmber nabmen wir 3 Offizisre 70 Mann gefangen.

Wk . CÜMZU hatten „wothuei- Sea": ..

1916 (RGW. S. 89) ,ist für die foltge'nden Vermögenswute'

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Front des“ "ek“eruklkisééxa'valleriq _

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Trupvm des Generalluanants -vo1_x_,C_ou-ta?x§xl- n.

.Bei-Str. Klauzura sind 4- fiziere. 532 MW“ " M- genommen und 8Maschinengewéhkre erbeutet.? ImKirkki-aba-

Abschnitt wurden russische Angriffe abgewiesen.

Kriegsschauplas in Siebenbürgen.

An per Ostfront 2. Armee im Goergeny-Gebir e, aus der Linie Para":- Oberhellen (Szxkely :Udvarbe l)) und. von Fogaras her _zum Angriff übergegangen. Jm (Boer gem)- G eb 1 rge i_vurde der Feind abgewiesen. Weiter südlich wiche1_1 die Sicherungstruppen aus. Deutsche Truppen fielen vbrwärts des Haarbaches, südlich von enndorf (Hegen) eine__ der rumänischenUKolonnen mit o g an, warfen sie _zuruck, nahmen 11 Offiziere 591 Mann gefangen und erbeuteten 3 Masxhinengewebre,

Die am 26. September eingeleitete Umfassungs- schlacht von Hermannstadt (Nagy Szeben) ist ge- Tonnen. Unter dem Oberbefehl des Generals von ". alkenhavn haben_ deutsche und österreichisch-ungarische

rappen siarke Teile _der ]. rumänischen Armee nach hartnäckigen Kämpfen vernichtend geschlagen. Nach schweren_ blutigen Verlusten flüchteten die Reste der feindlichen Truppen in Auflösung 111 das“ unwegsame Bergland beiderseits des von uns biixch _kubnxn GebirgSmarsch bereits am 26. September mik) im Rizcxen des Gegnexs beseßten Nothen-Thurm- Pass_es. „Hier wurden sie von dem verheerenden Feuer bayerischer Truppen unter dem Generalleutnmit Krafft von Delmensitiqen empfangen. Der Entlasnmgs- stoß der rumänischen 2. Armee ist zu spät *ge- kommen. Unsere Truppen kämpften mit größter Erbittemng, nachdem bekannt wurde, daß die mit der Entente für die durch Deutschland bedrohte Kultur kämpfenden, habgierigenRumämn wehrlose Verwundete ermordet hatten. Die Za [ der Ge- fangenen und die zum Teil in dem bergi en ldgelände verstreute sehr erhebliche Beute stehen noch nicht fest.

Im_ Hoesingxr (HatSzeger) Gebirge und im Mebadia:2[b1chniit smd rumänische Angriffe ge-

scixiiert. Valkan-Kriegsschauplaß.

Keine Ereignisse von besonderer Bedeutung.

Unsere Flugzeuageschwader haben mit Erfolg die Eisen- bahnbrücke von Cernavoba uud feindliche Truppen- lager angegriffen.

Der Erste (Zeneralquariienneister. Lubendorff.

Oesterreichisch-ungariicher Bericht. Wien,20.'Zepiember. (_W.T.B.) Amtlich" wird' geaxeLbei: Oesilicher Kriegsschauplax.

Die Rumänen _mtzrden bei Nagy S eben (Hektaren- stadt) geschlagen. _Dte 425921! südlich und ssb» "Klick: der Skadi aelangten nacb heftigen Kätzwxen in den BMZ der verbündeten Trupoen. Tie Schlacht iii nocbnickii abgevchlssieu-

In den Karbaibsn mri) wens! „2213171311. Dis 2.13 i?! Unverandert. _

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auf das Ergebnis der Kriegsanseibe, denn seine leßie Hoffnung ifi, uns wenigsiens wirtschaftlich niederzuringen. Doch diese Hoffnung muß ebenfalls zuschanden werden. Drum sorge jeder nach seinen Kräften für einen vollen Erfolg der Kriegsauleibe «aucb aus die W Zeichnung kommt es an. Zeigt der Welt, daß wir nicki imr im: . „- sondem ami; wirksclxasilicb nacb wie. vor aus fenen Füßen fiesen!

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