1916 / 235 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

I Der Bezugspreis beträgt uierteljährlirh 6 „45 30 43. „Alle poßanstalten nehmen SejteUnng an; für Berlin außer

J“

den postanualteu nnd Ieituugsspediteuren für Selbßabholec

ami] die Expedition 877. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kojten 25 45.

& ,. M 235.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Reich. Ernennungen :c,

Bekanntmachung, betreffend zwangsweise Verwaltung rumänischer Unternehmungen.

Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch.

Bekanntmachung, betreffend Erlöschen des Postvertrags zwischen Deutschland und der Oesterreich1sch-Ungarischen Monarchie.

Aufhebung eines Handelßverbots.

Handelsverbot.

An eige, betreffend die AuSgabe der Nummer 221 des Reichs-

eseßblatts. Königreich Preußen.

Ernennungen, Charaktewerleihungen, StandeSerhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Aufhebung eines Handelbverbots.

Handelgyerbote.

Seine Majestät der König haben AUergnädigst geruht:

dem Bürgermeister a. D. WoSgien in Schippenbeil, Kreis Friedland, die Königliche Krone zum Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Regierungs- und Baurat a. D. Sobeczko in Nord- hausen, dem Oberlehrer, Professor Dr. Hilgenfeld in Dortmund, dem Polizeidistriktskommissar. VolizeiratLehmann m' Jroustadt, dem LandgerichtSobersekretär, Rechnungsmt Ftn in Crelfeld und dem Kreissekretär, RechnungSrat Möller in (?ck eswia den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Generalmajor 3. D. Heckert, Inspekteur der Z. Landsturminspekiion Koblenz, und dem Oberlandeßgerichts- präsidcnten a. D., Wirklichen Geheimen Oberjustizrat Dr. Rückel in Cöln den Stern zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem AmtsgerichtSobersekretär, Rechnungßral Kluge in Spandau den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

dem Knapxschaftsdirektor a.D. Thaermann in Quedlin- burg, den Re toren Bethge in .Heegermühle, Kreis Ober- barnim, und Meßgen in Berlin-Oberschöneweide, dem Stifts- güter-Administrator Cassebaum in Goslar, dem Maschinen- inspektor a. D. Pietsch in Görliß, dem Gemeindeempfänger und Sparkassenrendanten Müller in Bergisch Nenkrrchen, Landkreis Solingen. und dem Produktenaufseher Wendel in Dürrenberg, Kreis Merseburg, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

den Lehrern Schmiß in Hümmel, Kreis Adenau, Zedligk in Groß Rackwis, Kreis Löwenberg, Zellmer in Gnesen und dem Lehrer (1. D. Kampömeyer in Lübbecke den AZler dcr Inhaber des Königlichen HauSordens von Hohen- zo ern,

dem Stadtsekretär Lattreuter in Bonn, dem Magisirats- sekretär a. D. Pofe in Landesbut i. Schl. und dem städtischen Yalskxneister Krieg in Charlottenburg das Verdiensikreuz in .o , _ dem Gemeindevorsteber, Rentner Mumm in Dahme, Kreis Oldenburg, und dem Modellschreiner Siegeler in Cassel das Kreuz des Aügemeinen Ehrenzeichens,

dem Oberläuter, Ber invaliden Schlinker in Clausthal, Kreis Zellerfeld, dem S uldiener Neumann in Charlotten- burg, dem Stadtdiener Werner in Cöln, dem Maurergesellen Wasserhaus en in Berlin und dem Tabakarbeiter Lehker in OSnabrück das Allgemeine Ehrenzeichen,

. dem Tischler Hartung in Berlin das MLgemeine Ehren-

zeichen in Bronze sowie

dem Leutnant Krause im Vionierbataiüon Nr. 3, den Leutnants der Reserve Krueger bei der Tminabteilung Nr. 3 und Brettl-e im Landwehrfeldartiüerieregiment Nr. 12, dem Asfistenzarzt der Landwehr Dr. Dinkelmann beim Fuß- artiUerieregiment Nr. 18, dem Feldwebel Reski im 1. (Harde- fußartillerieregiment, dem Unteroffizier der Landwehr Wisch- newski in einer Sanitätskompagnie, dem Gefreiten Legian 1111 (Hatdcreservepionierregiment, den Musketieren Baltes im Infanterieregjment Nr, 174 und Hammerschmidt im Jnfapterieregtment Nr. 364 und dem Krankenpfleger Vloching m [ezzjem Lazarettrupp die Rettungsmedaiüe am Bande zu ver et en. *

Dentsches Reith.

Seine Majestät der Kaiser haben AUergnädigst geruht: dem mit den Geschäften des Medizinalreferenien im Rekchskolonialamt beauftragten OberstabSarzt a. D. Dr.

lexander Becker den Charakter als Geheimer Medizinal- rat und

* Anzeigenpreis für den Kaum einer 5gespaltenen Einheits- zeile 30 41, einer despaltenen Einheit-zeite 50 44.

Anzeigen nimmt an :

die Königlirhe Expedition des Reichz- nnd Staatsanzeiger- Verliu 8177. 48, Wilhelmstraße Nr, 32.

Berlin, Donnerstag, den 5. Oktober, Abends.

dem Geheimen Rechnungßrevisor bei dem Rechnungshofs des Deutschen Reichs Nönnecke den Charakter als N2chnung§- rat zu verleihen.

Bekanntmachung,

betreffend zwangsweise Verwaltung rumänischer Unternehmungen.

Vom 28. September 1916.

Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 9 der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Reichs-Geseßbl, S. 487) folgendes bestimmt:

Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangswckse Verwaltung französischer Unternehmungen, vom “26. November 1914 in der Fassung der Ver- ordnung vom 10. Februar 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 89) werdkn auch gegenüber rumänischen Staats- angehörigen für anwendbar erklärt.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkün- dung in Kraft.

Berlin, den 28. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

Über dic-Bewirischaftung vonMilch und benVerkeHr mit Milch.

Vom 3. Oktober 1916.

Auf Grund des § 41 der Versxdnunq über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 755) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines KriegSernährungs- amis vom 22. Mai 1916“(Reichs-(Heseybl. S. 409) wird über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch folgendes bestimmt:

1. Bewirtschaftung von Milch

F 1 Die Bewirlscbaftung bon Milch wird der Reichssielxe für Speisefette und den auf Grund der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reicbs-Gejeßbl. S. 7535) errichteten Verteilungs- stellen übertraaen. Jbre Zusiändiakcit richtet fich nach der Verordnung über Speisefette Vom 20. Juli 1916. § L Milch im Sinne béeser Bekanntmachung i_stKubmilcb und -sabne in unbearbeiteiem und bearbkitetem Zustand (Vollmilck),„ Maayrmilcb, Buttermilch, Sahne, Dauermilck; uno Dauersabne jeder Art, Yoghurt, Kefyr und ähnliche (Erzeugnisse). Sabne ist jede mit Fett angereicherte Milch. Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, s1erilifi2rte, bomoqeni- sierte, trockene Milch; Dauersabnc ist insbesondere: kondenfirrte, sterilisierte und trockene Sahne.

11. Verkehr mit Milch

§ 3

Selbstversorger find die Kubbalter nebst ihren Haushalts- und Wirtschaftsangebörigen.

Selbsjversorgern ist der Bedarf an Milch zu belassen. Hierdurch werden die für die ButtererzeuguY und Butterversoraung getroffenen besonderen Bestimmungen der erordnun über Speisefette vom 20. Juli 1916 und der dazu von der ReichsfteUe aufgesteüten Grund- säße nicht berührt.

Der Bedarf der Selbstversorger an Vollmilckp zum unmittelbaren menschlichen Verbrauchs kann vom Kommunalverbande mit Zustim- mung der übergeordneten Verjeklungsstelle festgeseßt werden,

§ 4

Vollmilchvetsorgungsberecbtigte find.- _

9.) Kinder bis zum voüendeten sechsten Lebensjahre,

b) stillende Frauen,

(:) schwangete Frauen in den letzten drei Monaten vor der

Entbindun ,

(l) Kranke an? Grund amtlick vorgeschriebenex Bescheinigung.

Die Reichsstelle trifft nähere Bestimmungen uber die zu ge-

währenden Mengen; sie kann bei der Verechnuna die Zahl der Kranken nach einem Prozentsaß der Bevölkerung festsetzen.

Die Bescheinigungen zu (1 find von dem Amtßarzt oder einer von dem Kommunalverbande zu bezeichnenden Stelle auUustellen oder nachzuvrüfen.

Volkmilchversorgungsberecbtigte haben Anspruch auf Zuteilung von Vollmilch nur insoweit, als fie vorhanden ist.

Soweit nacb Deckung des Bedaxfs der Vollmikchversorgun?s- berechtiaten noch Vollmilch zur Verfugung steht, haben Kinder m 7. bis 14. beensjabr ein Vorrecht auf Zuweisung von Vollmilch (Vollmilchvorzugsberechtkgte).

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Die gemäß § 4 Abfaß 2 feskgesejzte Vollmilcbmenge ist vom Kommunawerband auf die im § 4 genannten Bevölkerungsgruppen zu verteilen. Das in dieser Vollmilch enthaltene Fett ist dem Kommunalverbande bei der Aufstenung des Fettvnteilungkplans durch die Reichsstelle 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bekanntmachung über Speise- fette vom 20. uli 1916) nicht in Ansatz zu brYgen.

Insoweit ollmilcb über den Bedarf der ollmilcbversorgungs- berubtiateu hinaus zur Vusü una stekt, wird ße dem Kommunal- verbande bei MTMUUM deo Xettdertel un jau! in Ante mm ae- brackt. Hierbei st 1 ter Vollnüch 28 amm Fett gl zu even.

Insofern die Entrabmunq bon Milch und die Verarbeitung zu Butter aus tecbnkxcben Gründen nicht möglich ist, kann die Reichs- stelle Von der Fettanrecbnung ganz oder teilweise absehen.

§ 6 Die Kommunalvsrbände haben unverzüglich die Einrichtungen 211 einer geregelten Vexteilung der in 11)er Bezi'ke gewonnenen und n ibren Bezirk gelieferLen Milch zu trkffen. *

Die Kommunalberbände können den Gemeinden die Regelung der Milcbverteilung für den Wezixk der Gemeinde übertragen. (Gßmeindcu, die nach der leßten Volkszählung mehr als zehntausend Etnwobner batten, können die Usbertragung verlangen.

Die Verabfolgung von VoUmilch an die Vexbrauckoer darf nur gegen Bezugswrte oder anderem behördlickyen Ausweis erfol en

a) in (Gemeinden bon mehr als dehntausend Einwo nern,

b) in anderen Gemeinden, sofern fie Milchzuwelsung beantragen. Die! Landcsszentralbebbrxen können (Gemeinden von mehr als zehn- tausend bis höchstens brsißigtauWnd Cintvobnetn, sofern fie nicht Milckpxuweisung beantragen, bon dieser Vorschrift befr ien. _

' Die Kommunalverbände können für ihren Bezirk oder fur be- sümmte Gsmeindsn ibrxs Bzirkes anordnen, daß die Abgabe von Magexmilch an die Verbraucher nur gkgen Magermilcb-Bezugskarte oder gegen andexen bebördUchsn Ausweis erfolgen darf.

§ ?

Zur Sichemna des Milckybedatfs können die nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über Speisefette Vom 20. Juli 1916 zuständiÖen Stellen die Lieferung von Milch an Kommunalverbände over e- meinden anordnen. Wird sine soscbe *Uxxordnung getroffen, so gilt Flas béétieferte Stelle als Milckyaufkäufer im Sinne des § 14 Abs. 1 ae .

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Die Kommunakve'zrbände und Gemeinden smd berechtigt, Höchst- preise für VoÜmilcb und für Maaermßlch beirn Vetkauf durch den Erzeuger sowie im Groß» und Kleinbandel festzklskycn. Gemeinden von mehr als zebntcausend Einwohnern find zur F-stießung von Höchst- preisen für Voümich UW für Magermijch im Kleinbandel verpFllchtet.

Die Höchfipxe12feßsesung bedarf der Zustimmung der zustandigen VStteilunassÉZUe, "

DixReichsßUe kann Anorbnungen über die oberen Grenzen fur die Höch11pxeisfestsx8ungen treffen.

Die festaewßten Preise sind Höchsépreöse im Sinne des Geseßes, betteffend Hbcbsjprcxse, vom 4. August 1914 m der Faffung der _Be- kanntmacbung vom 17. Dezember 1914 (Reickps-Geseßbl. S. 516) in Verbinduna mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 Reichs- Geseßbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Neichs-Gescßbl. .183).

§ 9

Die Landeözentralbebörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalvetbände und Gemeinden zur Regelung des Milcbberkebts und der Pteiie anhalten; fie können ste für die Zwecke der Regelung bereinigen und den Verbänden die Befugnisse und Pflichten aus den §§ 6 bis 8 gam oder teilweise übertragen. Sie können die Réaelung 1111: ihren Bezirk oder Teile ibrks Bezirkes selbst vornehmen. Sorveit nacb die1en Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezikt erfolgt, ruben dic Befuaniffe der zu diesem Bezirke gehörenden Kommunalverbände und Gemeinden.

§ 10 Es ist vkrboten:

1. Vollmilch und Sahne Verwenden;

2. Milch jeder Art bei der Broibereitung und zur gewerbs- mäßigen Hersteuung Von Schokoladen und Süßigkeiten zu verwenden;

. Sahne in Konditoreien, Bäckerßien, Gasb, Schank- und beelisewirisckpaften sowie in Ecxriscbungöräumen zu ver- a 0 gen;

. Sahne in den Verkehr zu bkingen, außer zur Herstellung von Butter in getverblicben Betrieben nnd außer zur Ab- gabe an Kranke und Krankenanstalten auf Grund amtlicher Bes einigung 4);

. gexxhuagene Sahne (SÖlagsahne) oder Sahnenpulver her- zu c en;

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6. Milch bei ubereitung von Farben zu verwenden; 7. Milch zur

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in gewerbllcken Betrieben zu

erstellung von Kassin tür" technische Zwecke zu verwenden;

. Vollmilch an Kälber und Schwäne, die älter als sechs Wochen sind, zu verfüttern. Die Reizssteüe kann Außnabmen von den Verboten in den Nummern 1 bis 7 zulassen. Die Kommuna1Vetbände können mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbebörde AUSnabmen Von dem Verbote der Nr. 8 zur Förderung der Aufzucht von Zuchtbullen (Farren) zulassen.

111. Schlußbestimmungen

„H 11 Die Rekcbssielle kann weitere Anordnungen für den Verkehr und den Verbrauch Von Milch erlassen. Ste kann insbesondexe nähere Bestimmungen treffen

9.) über die Bemessung kes Bydatfs der Sklbsjvexsorger;

13) über den Verbrauch von Magetmilch zum unmittelbatkn menschlichen Verzehre;

0) über Art und Umfang der Herstellung von Dauermilcb und Dauersabne jeder Art, von Yoghurt, Kefvr und an- deren Erzeugn ffen, bei denen Milch ein wesentlicher Be- standteil ist; über die Milcbbeliefexung der Betriebe. in denen solche Erzeugnisse bergesteüt werden, und über die Regelung des Verkehrs und des Verbrauchs soleher Erzeugniße.

Vor dem Crlaffe von Bestimmungen der unter a. und 1) bezeichneten Axt ist der Beirat der Retcbsst-lle zu hören.

Die Verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinden sowie die nacko 9 ebildeten Verbände haben, somit ihnen die Regelung des Mil verkehrs übertragen isi der Rei ssielle au Verlan ' - kunft zu erteilen und ihren Weisunßen Fo geerkzu lei ten. D&W stelle ist befugt, mit ihnen unmittel ar zu v ehren.