*.*-:
_; x,."- . Wüllen verboten. Iébes verkaufte Korstit ist Aufna ernzcicbniö abzmcbcetben.
7 § 3. „sungkstbeine_ für die im nachstebenden Verzeichnise 13 auf- “ tsv Gegenßande können ohne Prüfung ber Notwendigkeit der ffuua erteilt werden, wenn der Antragsielier durch Vorlegung ], Abgabebescbeinigun einer von der Reichsbekleidungssielle zu be- » " : _enden Anaabmeste en nachweist, daß er dieser ein entsprecbkndzs ““ WUB“ von ibm getragenes gebrauchsfäbiges Oberkleidungsstuck _,entgeltli oder unentgeltlich überlassen bat. . „ * Auf einem derartigen Bezugsscbein muß das Oberkleidungsstuck Rack dem Wortlaut des nachstebsnden Verzeichniffks 1; mit der dbrt ausgeführten Prelöarenje an -g-,ben sein. Gewerbetreibende dürfen im Kleinbandel und in der iMaßschneiderei gegen derartige Bezugs- cheine nur_solcbe in nachstehenden: Verzeichnis 13 aufgeführte Ober- eidungsstucke veräußern, deren KleinbaudelSpreis die dort aufgeführten PrelSarenzen übersteigt. . Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der Stückzahl, fur die derartige Bezugsschetne ausgestellt werden können, bestimmt die ReichsbekleidungsfteUe. . Als Kleinbandelspreise gelten die nach der Vekanntmaébunq uber PktkaescbkätZkUngen bei Verkäufen von W3b-, Wirk- und Strickwaren vom 30. Marz 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 214) zulässigen Preise.
Verzeichnis u (Bezugssaxein gegen Abgabebescheiuiguug). 1. Fertige Herrenobetkleidung, sofern der Kleinbandelspreis
für d'en Rock- und Gebrockanzug . 150,- Mark
. den Sack- und Sportanzug 130,-- , den Rock and (Gehrock . . . 100,- die Sackjacke . . . . . . 75,- die Weste - . o s o . a 25,"- das Veinkleid . . . . . 35,- den Winterüberjieher 160,-
den Sommerüber is er 130,"- übersteigt. A b
2. Fertige Damenoberkleidung, sofern der Kleinbandelsprcis für den Damenmantel 1 0,- Mark
den Backfischmantel ..... 110,-
das Jackenkieid ....... 160,-
das Waschkleid
die erne Bluse
die Waschbluse
den onenen Morgenrock . .
den Wascbmorgenrock . . . ,
das aarnierte wollene Kleid . 225,-
den Kleiderrock ....... 55--
übersteigt.
„3. ertige Mädchenoberklcidung für das schulpflichtige Alter und fertige inberobetkleidung für das Alter bis zu 6 Jahren, fofern der Kleinbandeispreis
für den Mantel ...... . . . 75,“ Mark
, das wollene Kleid ...... 50,"- „ _ . das Waschkleid ....... 30,- . ubersteigt.
4. Die nach Mai“; anzufertigende, in Nummer 1. 2 und 3 auf- efübrte Herren-, Damen-, Märchen- und Kinderoberkleidung, die eiden [eßteren für das unter Nr. 3 genaxmte Aiter, sofern die unter
Nummer 1. 2 und 3 angegebenen Preißgrenzen überschrittenkwerdem
Die Bestimmungen des vorÜkbLndLn erzeichmffexs]? fur WoÜene Oberkleidung gelten auch für Obexkxeiduna aus Stoffen, die aus Mischungen von Wolle mit anderen Spinnstoffen, insbesondere mit Baumwoue, bergestslit find. _
In FäÜen, in benkn Rabatt auf bie Preise gervabrt wird, fänd die Preise nach Abzug des Rabatts maßgebend.
§ 4.
An Schneider, Schneidyrinnen und Wandergewerßetreibendc (Has-fierer, Marktrc-isende, Kieinbandeisreisende) dürfen Waren, die Le für sich im iigknen Namen erwerben, um sie_ vcrarbeijet_ ober unver- atbeitet weiter zu Veräußern, obne Bkzugsicbein g;»,lieiert Wexd-JU Lieferungen an sie sind aber der Beschränkung des § 7 “'I-bs. 1 d-r Bekann'tma-buug Übér dig Regeluwg des Vkrkebrs mit Web-, Wirk- und SUickwaren für die bürgerliclye vaöikerung Vom 10. Juni 1916 unterworfen. _
Sie babe" 2111 Eini'..ufsbuch einzuriebten, soxasam axifzubewab'kkn und während 'ibtes (Hawerbébkksftbks stänbicx bei 11ch zu “fuhren, in vos der Vexkäufer "ie ax: die Scbxr-xiker, Eckweiiéerixmen oéer Warder- gewe bet-eib-ndt'n abchgebenden Waren, soweit 218 der Be-ug-oxbein- regelung unterrvoxfen find, unter "23.119.156 Von Stuckxzxkyl, Maxi, PDF und Vstkaufstag eitxzutragkn bak. Dem Vskkäufxr Ut bsrbm-zn, bor
Eintragung in daS Einkanfsbucb bis Ware an di:“ Schneider, Schneice- *
tinnen oder Wanch-wetbetretbean auszubändiqen.
Das Einkaquuch ist den mit Der Ueberwachuna der Vorschriften in § 11 der Bskanntmacbung Vom 10. Juni 1916 betrauten Be- ?)Zan und Personen jederzeix auf Verlangen borzulegen und auIzu-
n l en.
(„Zis Schneider. Schneiderinnen und Wanderaewerbetreibenden dürfen bezugschsinvflicbtige Waren nur gkgen BezugSsebEin an dic: 2361- braucber veräußern. Das Einkaufsbucb dient zur Ueberwachung dieser Verp ichtuna. '
ie Reichsbekleidungsstelle und nach deren näheren Anwetsungen die amtlichen Handels-, anbiverks- und Gewexbevertretungen können AxlxsZabmen von der Bestimmung des Absaß 2 dieies Paragraphen zu a en.
§ 5,
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 2 bis 4 dieser Bekanntmachung Werden nacb § 20 Nummer 1 der Bekanntmaäpung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wixk- und Strickcv§aren für die büxgerlicbe Bevölkerung vom 10. Juni 1916 besxraft. Uuä) kann nach § 15 letzterer Bekanntmachung die zujjandige Behörde die betrEffenden Betriebe schließen“ beziebemlich die Fortseßung des be- treffenden Wandergewerbes untersagen.
§ 6. _ Diese Bekanntmachung tritt sofort in Krakt. Gegenstande, die bißber bezugsscbeinfrei waren, aber durch diese Bekanntmachung bezugs- Jeinpfliänig Werden, dürfen noch bis zum 30. November 1916 ohne ejugsscbein an die Verbraucher ausgehändigt werden, wenn fie auf Grund einer Bestellung des Verbrauchers berkits am 31. Oktober 1916 in Arbeit genommen waren.
Berlin, den 31. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ' Dr. Helfferich.
Ausführungé-bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1,1 und_12 chr
BundeSratsUerordnung vom 10. Zum 1916 uber b1e
Regelung des Verkehrs mitWeb-, WZrk- und Strtck- waren für die bürgerliche Bevolkerung.
Vom 31. Oktober 1916.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung der Reichs- bekleidun Extelle vom 3, Juli 1916 (Reich§anzeiger Nr. 157) zur Aus "1 rung des § 11 der BundeSratY-verordnuyg vom 10. Juni 1916 über die Regelung deH Verkehxs mri We'bz Wirk: und Strickwaren für die bürgerliche Bevolkerung wxrd Kacki Gehör des Beirats der Reichsbekleidungsftel1e folgendes
bestimmt : § 1"
Allgemeines. 1. In Zukunft kann nur die Deckung des notivendigsten Bedarfs E
insekten an Oberkleidung, Strümpfen. Leibwäscbe und sonstiger „ gliederten WohlfahrtScinr
!- Untetkleibu , sowie des notwendigsten Bedarfs an Wel»,- Wirk- uxxd Strickwatetjikg für Haudwirnckpaft, Handels-Gewerbe- und Industry- beniebe durcb Ausstellung eines Bezagssckseins gestattet Werden. Ez Uiid haber auf „ckFi- üu. EbZ-fiv keis Antrangeüers befindlichen Vorräte älti Rück7t t u ne men en. " sl"M2. “Soweit, den:* Antrag in Vertretunß oder im Auftrage eines Verbrauchers estelit wird, kann in der Regel von Erörterung des Vertretungs- oLer Auftragsverbäitmffes abgesehen werden.
3. Den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und io1chen anderen Anstalten, deren Bebarf nach Anordnung des Reichskanzlers oder der Landeszentralbeborben von der Reichs- bekleidunasstelle gedeckt werden soll, durfen Bezug9scheine nur vpn der Reichsbekieidungsftelle, nicht duxch andere Stelicn außgeferttgt
werde. Bezugssäxeine dürfen nur die auf Grund von § 18 der
BundeSraWbcrordnung über die Regelung des Verkebrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für du: bürgerliche Bevölkerung vom„10.Juni 1916 durch besondere Verfügungen damrt beauftragten Bxborden und die Reich§bekleiounassjeüe aussjeUen. Aae anderen Behörden, aucb Miltjätbehörden, find zur Ausstellung bon Bezugsscheinen nicht
ti t. berech g § 2-
Vesouderes über die Vermutung der Nojweudigkeit
der Anschaffung.
Die Vermutung der. Notwendigkeit der Anschaffung von gewissen Kleidungs- und Wäscbeftücken kann angenommen werden:
71) bei (Gründung eines Hathalts (§ 3), i)) für Wöchnerinnen und Säuglinge (§ 4), 0) bei Krankheiten und Todesfallen ('§ 5). § 3. Gründung eines Haushaltes.
Es kann während des Krieges nicht als anaemcffen erachtet Werden, daß bei Gründuna eines Hausbaljs die Aussteuer in der üblichen, oft auf ein Menscb'naiter berechnete_n Menge beschafft wird. Dsr junge Hausstand muß sich vielmehr wahrend des Krieues _mit einer wesentlich geringeren Menge an Wäsche und Kleidungssiucken beanüaen. Vorratsbeschaffung ist also auch in diesem Fal]? ange- schlossen, und es dürfen Bezugßsckyeine nur für solche (Gegenstande und nur in dem Umfange gkgeben werden, wie fie in dem neuen Haus- stande für das etste Iabr gebraucht werden.
§ 4. Wöchueriuucn uud Säuglinge.
Nach § 2 Nummer 23 d?! Bekanntmachung des Neikbßkan'zlsrs über Bezugsscbsine Vom 31. Oktober 1.916 kann f?rtiae Saugitygs- bekleidung obne BezuaSichsin gekauft werden. „ Bezqglich der Saug- linaswäscbe und der Wäsch:- und Kleidunasstncke, die fur die Wöch- nerinnen erforderlich sind, kann die Notwendigkeit der Anschaffung in angemessenem Umfang ohne weitere Erörtetung als gegeben an- gesehen werden.
Für Kinder von 1-14 Jahren kann eine besondere Vermutung der Notwendigkeit der Anschaffung nicht mehr zugestanden werden.
§ 5. Krankheiten und Todesfälle.
Bsi scbivsren Krankheiten, die einkn besonders staxxen Vsrbrach) von WäsÖe für den K!anken zur Folge haben, kax-n auf Grund ärzt- licher Besch“inigung 9111 besonderer übkr das sonsj ubliche Maß hinaus- geheidder Bszug'bon Wäichei1ück6n bewiUigt werbew.
Jn TrauerfäUen kann zwar ohne weite-ren, Nachweis dsr Not- wanigkeit für neue Oberkisidung em BezuUSickyetn aui Tjauetklßidung gewährt wexbsn, jedoch in keinam FaÜe 17161): als fur 2 boüstandige ObcrbekLLidungen. Ö 6
Besondere “Kleidung für kirchliche Feiern und beim Einlriit in einen Beruf.
5) Für die bei der Kowfi-xnatioxj bszisbentlicX) der ersten heiligen Kommunion Übliche Fsstklerdung kaun dis Bevcbßinigung zwar obne bxsxwdsren Nachweis des YedÜr'nisses für ein Stuck xedssx dxr in Be- tracht kommenden KleidunoSsFNke Erteilt wxrbep; es_ dars ]iswck) Von den zusxänoigkn Stebien LUVÜÜLT Werden, daß sie wabrenLderxDaM-r dss Krisges (Web ibrsrséits aui dix Einbaituna größter RSPITiaMkLtJt und darauf bi--.-wirk-n, das; Von BescbaFung besonderer Kleidung fur diese wacks möglichst Abvtand genommen wixd. "
5) 259011 Eintritt in einen Bexuf kann von Exoxtcrung des Be- dürfnisses n:;r bezüglich bei.“ erforderlichen Arbeitsk1ewung ab,;efeban werden. § 7
Erleichteruug dcr Beschaffung dcs Vezugöschkiues für neue Oberkleidung bei Abgabe getrageuer Stücke.
Nati) § 3 der Bekanntmachung dSS Reichsanzlkts übkx Bciugs- Weine Vom 31. Oktobsr 1916 soÜ Von der Prusxmg dEr Jeotrvevdig- keit der Anschaffung neuer Herren-, Damen-, Madchen- oder Kiyder- obetkleidung abgesehen werden, wenn der Antragsteüec durcb, Bor- icgung einsr AbgabßbesÖLiUigUng einer der Von dsr Reichsbskietdmms- stel]? zu bei'ximnwndsn Unnabmcstéiien nachweist, dax; cr bieier ein entsVrecbendeS gleichartiges von ibm gktsmgenks gebraucbßfäbiges Kleidungssjück entaeltlich oder unentcxeitlicb uberlaffen bat. Deraxtige Bezugßsci'pkzine büxfen jedoch für dieselbe zu versorgende Person bis Ende 1917 nur erteilt Werken: .
&) bei Herrenoberkleiduna bis zu 2 Ueberziebern und 2 Vol]- siänbigen Anzügen. Dabei gelten der einzelne Rock (bezw. Jacke), die einzelne Weste und das einzelne Beinkleid als Teile eines Vollständigen Anzuges; „
b) bei Damcnobcxkleibung bis zu 2 Mantelu, 3 Kleidérn, 2 Morgcknröékén und 2 Waschblusßn. Dabei aeiten die einzelne Bluse und der einzelne Kletderrock ais Terle Lines Kleides; '
0) bei Mädchen- oder Kinbewberkleibung bis zu 2 Mäntein und 3 Kleidérn.
Auf einem derartigen Vezugßschein" ist das dcm abgegebenen ent- sprechende gleichartige Oherkleidungsstuck nach dem Wortlaut_des Verzeichnisses 13 im „5 3 der Bekannjmacbung des Yeickpskanjlers uber Bezugsscheine vom 31. Oktober mit der dort aufgeiubrten Preißgrenze Cl"3119-20-41. Hierzu ist nur der Bezugsscheinvbrdruck () zu verWenden, ben die Kommunalberbände von der Reichsbekieidungsstel1e Ver- WltungSabteiluu unentgeltlich beziehen können. '
Die Abgabeßescbeinigung lautet auf den Nßamen des btsbxrigsn Trägers des Obenkleidungsstücks. Sie isi nicbt ubertkagbar. Sie ist Von der Ausfertigungssteije geg?" Auslieferung des Bezugsscbeins ab- zunehmen und zu vernichten, Die Abgabe des Bezugsscbeins ist iy der ersonallisie mit dem Vermerk „Gegen Abgabebescbeinigung unter Beifüguna des Namens des bisherigen Trägers einzutragen.
Bis zur Bestimmung von Abnabmesteüen durch die Reichs- bekleibunggstellc können Kommunalberbände oder Gemeinden Ober- kleidung vorläufig für die Reichsbekieidunassteüe mit deren (He- nebmigung annehmen. Die erforderlioben Vordrucke können Von der Reichsbekteidnngsst€ile VerwaltunJSabteilung unentgeltlich bezogen werden. § 8
Besondere Vorschrifteu über Bezugsscheine für Strümpfe, Leidwäsche und sonstige Uuterkleidung.
Für Strümpfe, Leibwäscbe und sonsiiae Unterkleidun a11er Art ist vor Erteilung dss Bezugsscbeines der Nachweis des * edurfnlffes in jedem Fall zu fordern und unter Berückfichtigung der beikdem zu Versorgenden Wrbandenen Vorräte besonders sorgfältig zu prufen.
§9.
Lieferung von Arbeitskleidung durch gewerblickae Betriebe und ihnen angegliederte Wohlfahrtseinrichtuugen.
An die Leitung von ewerblichen Betrieben oder ihnen auge- icßtungen, die ihren Arbeitern oder Ange-
ellieu Arbeitökfélduu' eui'élt1ich oder nnen elisiS liefern, kann die Teickoeinigung unter Heiß tigung der Be xbäftigUnaSau und der Beschäftigunngauer während des Krieges, jedoeh :ziit Einhaltung der notwendigen Sparsamkeit, nach Prüfung des Bedurfnisses ausgeßeUt werden„ soweit nicht für solche Betriebe die Vorschriften in §2 Ziffer 2 und § 16 der Bundesratßberordnung vom 10. Juni 1916
gelten. _ . " Diese Arbeitskleidung'barf nicht an in diesen Betrteben beschaftigte KriegSgefangene aeliefert werden. Für die Beschaffuna der Web, Wirk- und Strickwaren, die zur Unterbringung und Bekleidung rer Kriegögefangenen dienen, sorgt die Militärverwaltung.
§ 10. Beschaffung für Militärpersouen uud Kriegsgefangene.
1. In betreff der Beschaffung von Strümpfen, Wasch: und sonstigem Unterzeug für Mtiitärpersonen gilt folgendes:
&) Unteroffiziere (außaenommen die in Ziffer 2 bezeiäonetm Klassen) und Mannschaften Werden dienstlich hinreichend mix Unterzeug versorgt, so daß in der Reßel eit) Bedurfnis zur eigenen Beschaffung nicbt Vorliegt. Wo USS im cmzeluen doch bebauptst wird, bedatf es hierzu einer B-Zscheiniguvg des nächsten Disziplinarvorgesesten des betteffinden UnZer- offiziers und (Gemeinen. "Bei erstmaligkr ober Wie.,er- einstellung bon Unieroffizieren ober Gemeinxn 10, da btese Leute bei ihrem Truppenteil voÜkommen eingekleidetrverben, die Bedürfnisstage grundsäßlich zx: yerneinen.
Offiziere, Sanitätsoifijiere, Vetermarofsizierk, Beamte der Militär- und Marineverwaltung, BeamtensieÜVerrxtk-r, Mufikmeister, Unterärzte, Unterveieriuäxs, DchckofsMLLQ ZeuqfeldiVebel, Feuerwerks- und Fesjungsbau-Keidwebei, Offizierssteüvertreter, Oberfeuerwerkcr, Feuerwerkcr, Unise- zablmeister, Unterinsvekwren und sonstige Gehalt empfangcnos Unteroffiziere, die fich ibr Unterzeug selbst zu besorgen haben, haben sich gleichfalls, wie untér 8.) arzgegebsrx, dis Not- Mnbigkeit der Znséaffunq T)?) ibrem nachsten Disziplinar- vor er 6 ten bes ein gen zu (11-11.
Diegusvtßer 9.) und b) erwähnte Bescheinigung des Diizipli-nar- vorgeseßten kann unter V:rwxndung dez Bezugsichein- Vordrucks 13 durch Ausfüüung und Stampflizng des lmkm unteren Teils des Bezugsschetns erfolgen. Die Ausfertigung der Bezugsscbkine erfolgt nur durch eine auf Grund von § 12 der BundsßratSberoxdnung Vom 10. Juni 1916 besteüte bürgerliche Bezugsscbeins-Ausfertigungasteile, wenn die unter 5) und b) erwähnte Bescheinigung des Di!ziplinaroorßei-HKTW vorgelegt wird. Sie kann aber in Abweicbzmg Von J ].. dkl. Bundeßratßberordnung vom 10. Juni 1916 nicht ""ur dure!) dl? Ausferikaungsßeük des Wohnorts der Ykilitatperbn, sondern durch jede Ausfertigungsstkile im Deutschem RSiÖL erfolgen; in diesem FaÜe bat die ausferligende Stelle;, der Ausfertigungssiklle des Wobnorjs Mitteilung von der „lus- fertiaung des Bezugssckysins zu machen. Postkartenvorbrche Nr. 125 bixrzu können Behörden Von der ReiMbekleidangRs- stelle Verwaltungßabteilung unsntgeltiiä) beziehen. Tié Eintragung in die Personaklists erfolgt nur Von der zu- ständigen Ausfertiaungsbebörde des WobnortY, die Ein- ttagungen in die LéaTientliFetnur Von der Bebocde, die deu Be u si ein außge er g a .
IniÉäÜén, in denen eine Besckoeiniguvg des Disziplian-a vorgkicßten nicht rechtzeitig beigebracht wxxden kann, z. 1"). wäbrexd Links Urlaubs nacb kcm Wohnort, Silk ds_rsinr die Zibilbeböikkruna vorgeschriebcne Weg, 17.1). 9951571111; und Ausfertigung erfolgt nur durch bis Bsböxde 569 215955- orfs nach Pjüfung der Notwendigkku Dcr Ansckooffumg. »
0) Mililätvetsonen im Sinne bi-ier Bxkgmnkn-achuna 511; auch dikjenigen Ana€börigen vérbixndetcr I).“k-rc', M Hä) (Uw diens111cher Veravlaffung im Inlande aufbixltkn. ' "
2. Für mehrere Militärpersonen oder «(1108 Trnyp-xixtl»? buxfcn BezuxxSstbeine nicbt axtsgeßekit Werden. Diss 911251105 sarLa-bkkgxxkcx.
3. Für Bkkleidung, die bon den Angkbörtgxn a" *dkkfaWkM M fsindlicbe Läwder geschickt bekn soll, ist Nucl) 2403570961116111110112ch Eiufotderung (“iner gianbbxfien Mrficbxrunxi des AutxaQßxUCYQMOchi Briefm des Gefangon Usw. bie erfobérl'wbe Unterlage Ulk du: «115- stcllung eines Bezugsscheines zu beicbaffkn. _ ; ' » ' ,-
4. Für in D*“uticblanb unkergsbrackxte .R'iisgsxcfangmxe „("." 11-1)» Ländes, die dem Umkroffiiier- b-ziebkntiick) (kakinenimnk) (171060401111- find Vezuggsckxkine 1icht aUözUst-lien. Kür kkikiisWWanUk“OMD"? und Beamte im OffiziWIrang 1001161131110! BLJUYUÖLÜAL Wrcjolkxx-J nach §§ 12 und 18 dsr Bnnbchathwkdnung_ 50111 10. Juni 1910 für den Bezirk des Gcfana-Zneniägcrö bßstcllte zustandjge Wikzx'.gsxch€:x»ß-
* ! ' „„ x „ “KZ,! AUSfSiÜgUngSsté'UL aUSiieferttgt werdkn, 121511) mr bm.- W "N L“-
unbebingte Notwcnbigksir ber Bßschaffang durch dcn Komnkßndgntsxx
des Gefangßnsnlagsrs besÖ-"inigt iii“. , „ " “ " .
5- Milxtäruniformen,Unifonnbesaß, Mkbtarauérnsinu;]ng-gxnstame und Wickklgamaicknxn untcriißgen nach „H 2 JTUmrULr19 dsr Mkartmf: machung dks R'ichkanziJFüber Bezngssckykme Vom 31. Oktbbcr 1.116 ni 1 dar Bc u ?) kinsv i T.
ck 6) Kanfizncgnsénnerbalb des deutschen Reich, sowobl 1361110601818
wie 518 DM den Trupysn sklbst bewiwschaiteten, sind deu Bciirmmungen
der BUndLSkaLSVerordnung Vom 10. Juni 1916 11U161w017€11 und
dürfen bkzugs1chsinpf11ch1ige Waren nur gegen BeszngÖschin Oerawsz-Zm. „H 11.
Ausstrxiguug drs Bezugsstßeiues in dringlichcn Fällen.
Nicht nur die zuständige Ausfexkigumiéb-börd; des Wbbnonö „kes Antragstellers, sondern jede Ausfexligungsbkkötbe _tm'Dcutickyßn Reich ist zur Ausfettigxmg einss Bezngssäoeincs ermaäongt 111,701Z6110l11 FäÜcn plößlichen bringenbxn Bedaris, MUG 131€ 1€ch1zeitige Bk- schaffung einesisVezugsicheines bei der Bkbörbe dcs Wobnsxtss ni.:bt mc r mö li ,t: . ,
h &)3 béi Plößlickykr Exkrankung 05er bki vlößlicbsm Wüiernngx- wecksei im Fal]? bestebendsr Fkxankbett, Mun dumb sm äkz111ch60 Zeuanis uachaewiesen wixb, dcas; Vik". Gesandyyg bei Nichterbalt dks gewünschten (Hegex-standes p,ef«16r=*«t 111;
i)) bei Verlust odCr VLsÖäkiYUng einks Bekleibxxpge*st11ck„/s, 1,18 den weiteren Gebrauch axxsichließt, Wenn ein sbiorttger Criaß Ur-beringt erfordexlicb, aber nicht Vorhanden 111; c:) bei TodeSfälien bezügiich der Trauer- und Totcnkkidung und Sargxusstanung. & Die Vorausseßungen unter b und (; find glaubbait barzntun. In allen diesen Fäilen darf nur das unbedingt Notwendigste zu;;cbiUtgt werdkn. "
Die ausfettigenbe Behörde hat an die zustandige Ausfsrtigungs- behörde des Wohnortes Mitteilung von der Ausfertigung des Bezngsscbeines zu machen. Postkartenvordrucke Nr.125 Hierzu können die Kommunalverbände Von der Reichsb9k1eidungsstslie Verwaltungs- abteiiung unentgeltlich beziehen. Die Eintragung in die Personal- liste erfolgt nur von der zuständigen Ausfertigunasbebörbe des" Wohn- ortes, die Eintragung in die Warenliste nur bon der Beborde des Aufenthaltöortes, die den Bezugssthein ausgefertigt bat.
§ 12.
Ausstrtigung des Bezugsscheiues für deutsche Schiffer uud Flößer,
Den deutschen See- und Binnenschiffern und Flößxm können 513 zuständigen Ausfertigungsbebörden des Wohnortks auf Antrag eine Personalkarte aussteUcn, die mit Datum der Ausswlluna und'Stemvel zu versehen ist. Gegen Vorleguna diescr P„ersonalkatte ist 1652 521ny- fertigungßbebörde im Deutschen Reich ermachligt, Bezugsscbeine Fur den Inhaber und dessen mitfahrende Angehörigen auszusteÜen. Diese Ausfteüung ist auf der Personalkatte zu vermerken.
Die ausfertigende Behörde hat an die xuständige Ausfertigunas- behörde bes Wohnortes Mitteilung von der Yusfertigung des Bezugs- scheines zwecks Eintragung in der dort zu fahrenden Personalliste zu machen. Postkarteuvordrucke Nr. 125 hierzu können die Kommunal- verbände von der Reichobekleibungsfteue VerwaltungSabteliung un-
. ; : KL-TWFZWWM :“ .
entgeltliY beziehen. Die Cini: un? in' die Warenliße ersoLgt nur von der ebörde, die 17er?' Fk? e n quSgefmigt hat.
Die etstmalig ausg é “ü'alkaété bat die Nr. 1 zu tragen. Ist sie voll aus efüllt, kann der Inhaber gegen ihre Vorlegung bei der zusiänbigen usfertizunngebötde seines Wohnortes eine weitere Personaikarte beantragen, die die Nr. 2 erhält ec.
Der Antragsieller hat die sämtlicheuibm aussebändigten Personal- karten sor fältig aufzubewahren und sie bei jedem Antrag auf Aus- fertigung e 1165 Bezugsscbeines zur Prüfung vorzulegen.
§ 13.
Militärische Veschlagnabmen uud Veräußerungs- beschräukuugen.
Die von den Militärbefeblsbabern veröffentlichten Beschlagnahmen
und Veräußerungsbeichränkungen werden durch die Bestimmungen der
Reichsbekleibungsftelle nicht berührt.
§ 14. Strafbestimmuugen. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen und Verbote in § 7 Absa 3 Saß 2 und § 9 Absaß 2 Satz 1. dieser Bekanntmachung unter iegen der Strafandrohung des § 20 Nummer 1 der Bundes- ratsverordnung vom 10. Juni 1916; auch kann die inständige Be- bö'rde nach § 15 dieser BundeöratSberorbnung die betreffenden Be- triebe schließen beziehentlich die Fortseßung des betreffenden Wander- gewerbes untersagen. § ] 5.
Auöuahmebewilliguug.
Zu der für die §§ 10 bis 12 dieser Bekanntmachung erforder- lichen Außnabmebewiüigung von § 12 der BundeSratsverordnung vom 10. Juni1916 ist die Reichsbek1eidungss1el1€ durch Verfügung des Reichskanzlers vom 19. Oktober 1916 ermächtigt worden.
§ 16. Inkrafttreten.
Die Bestimmung in § 10 Ziffer 10 ttitt am 1. Dezember 1916 in Kraft. Bis dahin kann die Außfertigung der Bezugsscheine für Militärpersonen sowobl nach dieser Vestimmuna wie nach der bis- betiaen Bestimmuna des § 8 der aufgehobenen Bekanntmachung der Reickysbekleidungonelle vom 3. Juli 1916 erfolgen.
Die übrigen Besjimmungen der borsjebenden Bekanntmachung treten sofort in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 1916.
, Reich§bekleidnng§stel1e. Geheimer ?)iat Dr. Beutler, Reichéökommiffar sl'tr bürgerliche Kleidung,
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung von Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte.
Vom 28. Oktober 1916.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 der Maß- und Gewichts- ordnung vom'30. Mai 1908 (Reichs-Geseßbl. S, 349) hat der BundeSrat bre nachstehende Aenderung der Bekanntmachung, betreffend die Verkehrsfchlergrenzen der Meßgeräte, vom ]8. Dezember 1911 (ReichS-Geseßbl. S. 1065) beschlossen:
]. Jm § 1, 1141 erhält Nr. 1 folgende Fassung: 1. für die Gesamtlänge bxi M*aßstäben aus Metall von 10) bis einscbiisßlicb “L Me?.er . 6 MiUimeter, ] | - s ' ' o 4 . 3 "Rd 2 , . . - 2 ' 1 . . . . 1 . 0,5, 0,2, 0,1 . . . . 0,5 , bei Maßsiäben aus anderem Material Von 10 bis einscb'ließxich “L Meter . . . 182 Millimeter, 6 . . .
3 und 2 . l . 0,5 , . 0,2 und 0,1 „ . 0,5
50 und _40 Meter . . . 16 !).)kilLimeter, 30 bis cinschließiich 20 . . . . 12 „ 15 o '
10, , 7
(5 , 4 311115 2 1 0,5 . . . 11. tht „S 1, 113 erbäli“ Nr. 1 folgendc Fassung: 1. fur die Gesamtlänge bei Kluppmaßen aus Metall bon ?Hbis einschließlich (163 Meter . . .
0,5 Meter und weniger . . . . . . „5 .. bci Kluvbmaßen aus anderem Material von 325 bis einschließlich (1,335 Meter . . . Millimeter, 0,8, „ 0,6 . ...,5 . 05, 0.4, 0,3 ., . . . . 0,2 und 0,1 . . . . 0,5 , 111. Im „Z 1, 113 Nr. 2 werden in Zeile 4 aestricken: hinter „Holz“ die Worte „außer Buchsbaumbokz', 117. § ], 17113 11 erhält folgende Fassung: 11. Selbsttätige Wagen. Die eblekgrenzen betragen: 1. ür bie Wage nacb Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung bei alien Wagengaitungen soviel wie die unter 4 angegebenen Fehlergrenzen für die Handelswagen gleicher Ait, jedoch bei einer größten zuläisiaen Last von weniger als 100 Gramm . . . . 400 Milligramm; 2. für die Maus mit der selbsttätigen Einrichtuvg bei den selbsttätigen Balkenwagen für kleinstückage Materialien mit Reguliereinrichtung und bei den Wagen für Thomas- _ mehl, Zement und ähnliche staubende Materialien fur jxdes FüljungSJewicbt . , . . . . . 2,25 Gramm fur jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen abgeryogenen Last; bei benixbrigen selbsttäiigen Balkenwagen mit einem Füllungs- gew 8 bis 5 Kilogramm abwärts ......... 1,5 Gramm für jedes Kilo ramm- der durch 10 Wägungxn abgewogenen ast; von 4 Kilogramm ....... . . . . für jedes Kilogramm der durch 10 Wäguugen abgewogenen Last; von 3 Kilogramm ............. 2,5 für jedes Kilogramm dcr durch10 Wägungen abgewogenen Last; von 2 Kilogramm bis 100 Gramm . . . . 3 für jedes Kiloaramm der durch 10 Wägungen abgewogenen Last; von xveniger als 100 Gramm ...... . , fur die durch 10 Wägungen abgewogene Last; bei den selbsttäti en Laufgewiebtmagen, wenn der durch die selbsttätige Lau gewictheinrichtung abwägbare Tei! in Brucho
bei Bandmnßen von
2 Millimeter,
bözüeU'1/Zo......--.--.--7,5akamm für jedes „Kis xamm der dank 10 Wägungen abgewoaenen ' ;
ULbk als 1/5 und böchsten. 1/4 - o o . o . o o 6 für jedes Kilo ramm der durch 10 Wägungen abgewoaenen ast;
mehr als 1/4 und höchstens 1/3 . . . . ; . . . 4,5 für jsdes Kilogramm der durch 10 Waaungen abgewogenen Last"
mehr an 1/. und böcöstens 1/. ..... . . . für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen abgewogenen Last;
mehr als 1/2 1,5 für jedes Kiloaramm der durch 10 Wägungen abgewogenen Lust;
bei den Wagen mit ielbsttätigem Taralaufaewichte 7,5 für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen abgewogencn Last;
3. für die Einzelabiveicbungen vom Durchschnittöergebnis aus
10 Ermittlungen (Nr. 2) bei Wagen für Flüssigkeiten, für pulver- und sandförmige, sowie für körnige, freirollende, nich1klebende Materialien
und Erzeugnisse bei einem FüUungSgewichte bis 75 Kilo-
gramm abwäris . . . . .1,5 Grammfürjedes Kilogramm
unter 75 bis 25 Kilogramm „2,25 . . . auf voüe 5 (Gramm nach oben abgerundet,
von 20 und 15 Kilogramm . . 3 Gramm für jedes Kilogramm
.10bis4 „ ..4,5, „, , r 3 und 2 r t o 6 [ r ' r „ 1 Kiloaramm bis
125 G-amm . .7,5 , , , , „ 100 Gramm abwärts . „0,75 „ ., ,
bei Wagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinxicb- tung und bei Wa en für Tbomaömehl, Zement und abn- liche staubenbe iaterialien, jedoch bei den Wa en mit Ueberschußverwägung für die Abweichung jeder enzelnen 811112129 Von ihrem wirklichen Gewichte, bei einem Füuungs- gew e
von 50 bis 250 Kilogramm . 6 Gramm für jedesKilo-
gramm, _ . msbr als 250 , . . je 75 Gramm mebr fur jede weiteren 50 Kilogramm ;
bei dan Wagen mit Ueberschußberwägung gelten d1kse Fehler- grenzen für die: Abiveichung jeder einzelnen Füllung bon ihrem wirklichen Gewichte;
bei den sélbsjtätigen LaufgewickptSWaqen für jedes FüUungSaewicht das Dreifache der für das Durch- schnitth-rgebnis nach Nr. 2 zu berechnenden Fehlergrenze.
Berlin, den 28. Oktober 1916.
Der Sterertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
3
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Eichgebührenordnung. .
Vom 28. Oktober 1916.
Auf Grund des § 16 der Maß- und GewichtSordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-(HeseßbbS. 349) Hat der BundeSrat die nachstehende Aenderung der Eichgebübrenordnung vom 18. Dezember 1911 (ReickW-Geießbl. S. 1074) beschlossen:
1. Im § 1 erster Abschnitt Nr. 5 treten an Stelle bon Saß 2 folgende beiden Süße:
Als Zuschlag ist mindestens der Betrag von 5 Mark für jeden beanspruchten Beamten und für jeden angefangenen Tag von jedem Antragsteller zu entrichten. Zyt ein Beamter bon einem Antragsteller an einem Tage für mehrere getrennt liegende Betriebsstellen be- ansprucht worden, so istder Mindestzuicblag für jede Bettiebsstelle be- sonders in Ansaß zu bringen.
]1, Im § 1 zweiter Abschnitt unter 1_ist zu sesen: in 3. Nr. 1 und 13 Nr. 1 hinter „aus“ an Stelle von „Metall, Buchsbaumbolz, Elfenbein, Knochen usw.“ ,Metall“; in & Nr. 2 und 13 Nr.2 binter „aus“ an StkÜe von „Holz außer Buchsbaumbolz' „anderem Material“. .
111. Im „S 1 zweiter Abschnitt enthält 17 13 folgende Fassung:
13. Präzisionögewichte von 50 Gramm und me-niaer ..... 0,10 Mark, „ 100 , bis 250 Gramm. . . .0,20 , „ 500 „ , 2 Kilogramm . . 0.30 . „ 5 und 10 Kilogramm ...... 0,60 . . 20 . 50 . o o o . . d1j20 [
Berlin, den 28. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Neichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung,
betreffend die , mang§vermaltung ausländischer Laternehmungen.
Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 26. November 1914 (RGW, S. 487) und 10. ebruar 1916 (RGBl. S. 89) ist für das Guthaben der irma Walter Dréscl und Cie. in Paris bei der Dresdner Bank, Filiale Nürnberg, in Nürnberg sowie für alLe sonst noch im Deutschen Reichßgebiet vorhandenen Vermögenswerte dieser irma, soweit sie nicht schon unter zwangsweiser Vsrmaltung tehen, die zwangsweise Verwaltung an eordnet worden. (Ver- walter: Heinrich Schwarz in Nürnberg.?
München, den 26. Oktober 1916.
K, *Staat6ministerium des Innern. J. A.: StaatSrat Dr. von Kahr.
Die von heute ab zur AuSgabe gelangende Nummer 244 des Reichs-Geseßblatts enthält unter
Nr. 5541 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung von Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte, vom 28. Oktober 1916, unter
Nr. 5542 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Eichgebührenordnung, vom 28. Oktober 1916, und unter
Nr. 5543 eine Bekanntmachung über Bezugsfcheine »-- Bekanntmachung über die Regelung des Verkehr?- mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom YZWJuni 1916 (Neich-(Heseßbl. S. 463) -, vom 31. Oktober
BerlinKM. 9, den 31. Oktober1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreith Preußen. - Seine Majestät dxr König'huW-WÜlgß geryht: den bisherigen Observator an der Sternwarte Kiel„ Privatdozenten Dr. Alexander Wilkens zum orbentli *“ Prö-k feffor in der philosophischen Fakultät der Universität in Breslau zu ernennen sowie den Geheimen Rechnungßrevifuren bei der Oberrechnungs- kammer Mübrer, Staub und Senft, ferner den Buch- baltem änis ck _und Hagemann, dem e edierenden Sekretär und Kai ulator Böhm, dem Buchalter FFuldaer und deni expedierenden Sekretären und Kalkulatoren unze und Jandt * sämtlich bei der Preußischen Zentralgenoffenschaftskaffe in Berlin - den Chara ter als Rechn-ungßrat zu verleihen.
Auf Grund AUerhöchster Ermächtigung Seiner M ajestät des Königs hat das StaaiSministerium infolge der von der Stadtverordnetenoersammlung in Memel getroffenen Wahl deri bisheriaen dortigen Ersten Bürgermeistex, Oberbürger- meister Arthur Altenberg in gleicher AmtSeigensckmfi auf LebenSzeit bestätigt.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Ma jestät des Königs ist die Wahl des Oberlehrers am Goethe- Gymnasmm in Frankfurt a. M. Dr. Feli Bälle zum DirFktor dieser Anstalt durch das St_aatsminiterium bestätigt wor en.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
„ Der Berginspekior Brand ist von der Berginspekiion in DtÜenburg an das Bergrevier Duisburg verseßt worden,
Bekanntmachung.
Gemäß § 1 der Verordnuna des Bundesrats zur Fernbaliunq unsubyrläss ger Pyrsonxn vom Handel Vom 23. September 1915 (RGBX. S. 603) im dem Handelömann' Heinrich Heye in Steinseiffen, Kreis Hirschberg, dsr Handel mit Heu unter- sagt worden. Die duxch diescs_Berfabren entsjebenden Koijen und baren Auslagen, insbeionbere dre Gebühren für die öffenlliche Be- kanntmacbung, sind dem :c. Hep: auferlegt worden; Hirschberg i. Schles., den 26. Oktober 1916.
Der Landrat. von Bitter.
“Jichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 1. November 1916.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundeßrats für Zoll- xmd Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie der Aus- )chuß für Zvi]; und Steuerwesen hielten heute Sißungen,
Der Königlich norwegische Gesandte von Dittert hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Legationssekretär Raed er die Geschäfte der Gesandtschaft.
Der englische Zeitungsdienst „Poldkm“ vom 30. Oktober behauptet, ein deutsche§ Unterseeboot habe ohne jegliche Milde den griechischen Dampfer „(Heoraios M. Embirikos“ Versenkt, obgleich der Dampfer mit Mais fÜr den belgischen Hilfsverein nach Rotterdam bestimmt ge- wesen sei; dEr eanlische UntersuchungSrichter habe mitgeteilt, daß dieser feige At eine direkte Verletzung der Amerika ge- gebenen Bürgschaft darstelle. Zu diesem neuen Versuch, die Vereinigten Staaten gegen Deutschland aufzuheßen, erfährt „W. T. B.“ von zuständiger Seite folgendes:
Der Dampfer „Georgios M. Embirikos' war ausweislich ber Schiffspapiere mit einer Ladung Mais nach Brixbam für Order bestimmt. Das Schiff führte keinerlei Abzeichen der „Unterstüßungs- kommiss'ion für Belgien“; auch entbieltm die Schiffspamere nicht den geringsten Hinweis darauf, daß die Ladung für die „Unterstützungs- kommisfion für Belgien“ bestimmt iet. Da das Schiff btemacb LebenSmittel nach England, mithin Bannrvare an Boxd führte, ist die Versenkung naeh den Bestimmungen der Prifen- ordnung zu Recht erfolgt.
Die Reich§bekleidungsstelle teilt mit, daß Abzüge der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober
1916, betreffend Regelung des Verkehrs mit Web-,
Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Be-
völkerung, nebst der Ausführungsbekanntmach11ng
der ReicthekleidungEsielTe gegen Voreinsendung von je 10 „3
(Briefmarken,) von der Reichsbekleidungsstelle (Verwaltungs-
abteilung), Berlin 117.8 (Mauerstraße 53) zu beziehen sind; der - Handverkauf findet zu gleichen Preisen, Berlin 17,8 (Mark-
grafenstraße 42), statt.
Der heutigen Nummer des „Reichs: und StaaiSanzeigers“ lieZen die Auggaben 1239 und 1240 der Deutschen Ver- lu tlisten bei. Sie enthalten die 674. preußische , die 350. sächsische und die 487. württembergische Verlustliste. Der heutigen Ausxxabe der Verlustliften liegt eine Sonderverlust- liste Nr. 2 bei: Unermittelte HeereSangehörige, Nachlaß- und Fundsachen nebst einer Bildertafel.
(Fortseßung in der Zweiken Beilage,)
Kriegsnachrithten.
Großes Hauptquartier, 1. November. (W. T. V.) Westlicher Kriegsschauplaß. HeereSgruppe Kronprinz Nupprecht. Mit beffer werdender Sicht feste i'm Somme-Gebiet in.
mehreren Abschnitten lebhafte ArtiUerietätigkeit ein. In den Abend- stunden gingen dieEn gländer aus derGegend vonCource-l ette . und mit starken Kräften aus der Linie GueudecourtU, . Lesboeufs zum Angri vor. kam in unserem waeh euer der Angriff nicht vorwärts„-
Nökdlich von Courcelette'“
teilen der größten zuläsfigen Last ausmacht,
westlich von Le Transloy brach erverlu rei ' an einzelnen Stellen im Nahkampf, zusammen, „H ck“ _