1917 / 234 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Oct 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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Es wxrden also für Zymenixieferungcn in der Zeit Vom 1. Ok- toker his 31. Dezember 1917 die (Grenzvteise für 10 1 Zsment, ab Wetk ob_ne Verpackupg, wie folat, fznaeseßt:

a. Fur den Rhetnikcb-Wenfälischen Zement-Verband, ein)chl. der VerkaufSVetekrigung Rheinischcr Hoch01cu-Zementwerke: 1) Staajkpxeis (Fjont, Miiitäx- und Zivilbavvebörden) auf 400 + 180 + 85 :" 665,- “M, L_) Listenpreis auf 430 + 175 + 85 = 1390,- u“; 1). FU! den Sütdde'utschen Zement-Verband; ]) Staatspms (Front, Mamäk- Und Zévilbnubebörden) , auf 400 + 1.50 + 55 = 665,-* .-, 2) Listenpreis auf 470 + 180 + 85 :: 735,- 5-11; 6. Fur den Norddeutjchcn Zement-Verband: 1) Staatspreis (Front, Militär. und 315115511bsbördcn) auf 400 + 180 + 85 = 6652,- «FC, 2) Lksi-npreis auf 465 + 185 + 85 = 735,*- „je,

Berlin 8117. 48, den 1. Oktober 1917.

Der Reichskommissar für Zement. Germelmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zw a n g Im eise Verwaltung französischer Unternehmungen. vom 26. November 1914 (RGW. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGW. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

561. Liste.

Nacblaßmassen: Die Nachlaßmaffk des am 17. Avr111917 in Corningen VklstNbeULn Rsntners Juxien Baxtbelemy (Zwangs- verwattkr: Rrchnungs at Wittrock in Metz).

Straßburg, den 25. September 1917. Ministerium für Elsaß-Loihringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

AufGrund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 ZKGBl. S. 487) ist für die folgenden Unternehmungen die wanaSverwaltung angeordnet worden.

562. Liste.

Städtischer GrundbesiY. Kreis Meß-Stadt. *- Gem-inde Meß.

1) Zeughausßra ck Nr. 108, 26 (;111 Wohnhaus, Hofrmm, 2) ZW:;- bausstroße “kr 106 ohne ßkäwe, Keller und Stockwerk. D zm W Mileigxntum 3 an Zembaußßraße Nr. 106, 8 qm Hofta-t--, Durchgang, d-r Maiüot Peter Adolf, Rentner Watwe Ma!!- LuUr g-b. Michel in Mey, jetzt iv Ollnch: vxi Lux-mbmg fich aafbaltend (Verrvalter' Yüxg-jmeisjer D-. Foret 211 Meß).

Straßburg, den 25. September 1917. Ministerium fü? Elsaß-Lothnugex. Abteiluna des Innern.

J- A. Dittmar.

Bekanntmachung.

" Die gegen den Kaufmann Nernbard F iedländef i:, Nurnheja mit Beschlaß bpm 27. Oktob-r 1916 ausgesv ochcnk Unter'aauna des Hankels tmt L benommen; aller Axt warde g“mäß"§ 2 Abs. 11 der Bundesyatsve-nr3*»nung vom 23. Septemb" 1915 uber die Fembaltnna unzuv-rläsfigkr Pexsonen vom Handel mtr Wirkmg Vom 1. Oktober 1917 ab wieder aufgehoben.

Nürnberg, den 21. September 1917. Sradlmagiftrat. B r ä u t kg a m.

Bekanntmachung.

Meine Verfügungen vom 30. November 1915, du7ch Welche dem Kaufwann Friedrich Schreibxr in b.kthendorf der Handel mit P noleum, und vom 18. Mai 916, durch welche dem Gastwirt Karl Kretzer in Holzminden der Handel mit Kartoffeln unjer- 1agt worden ist, habe ich zurückgenommen.

Holzminden, den 16. September 1917.

Herzogliche Kreisdirektwn. Hoffmeister.

Die von heute ab zur AUSgabe gelangenden Nummern 169, 170 und 171 des ReichS-Geseßblatts enthalten

Nr. 169 unter

Nr. 6049 eine Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrücht-en, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken, vom 25. Sep- tember 1917, unter

Nr. 6050 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über den Absaß von Brennesseln, vom 27. Juli 1916 (ReichI-(Heseßbl. S. 839), vom 26. September 1917, unter

Nr. 6051 eine Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Leim, vom 27. September 1917, unter

Nr. 6052 eine Verordnung über die Vornahme einer Schweinezmischenzäh1ung, vom 27. September 1917, und unter

Nr. 6053 eine Bekanntmachung, betreffend AuSnahmen von den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des HZ 4 Abs. 1 Satz 1 1325 Hattßarbeitgeseßes, vom 20. Dezember 1.911 (Reichs-Geseßbl. S. 976) sowie Anordnungen des Bundegrats zur Ausführung der Bestimmung deH § 3 Abs. 1, Saß 1 dieses Geseßes, vom 27. September 1917.

Nr. 170 unter, Nr. 6054 eine Verordnung zur Abänderung der Ver- ordnuna über Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1916 (ReichS-Geseßbl. S. 887), vom 27. September 1917,

und unter ' " _ _ Nr, 6055 eme Verordnung uber dre den Unternehmern

[andwixtschaftlichur Betriebe für die Ernährung der Selbst- versorger und für die Saat zu belassenden Früchte, vom 27. September 1917.

Nr. 171 unter N.“, 6056 c-ine Verordnung über vorläufige Regelung des VerkehrH mxt Zucker im Betriebsjahr 1917/18, vom 28. Sep- tember 1917. Berlin 117. 9, 29. September 1917.

Kaiserliches Postzeitungßamt. K r 6 e r,

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allerianigst gletruuls:d

dem Lräidenten der Direktion für ' e erwa ng, er direkten SZeueZn in Berlin Dr. qugck betsxinemAussch§1den aus dem Staatsdienste den Charakter gls W1rklicher Gehetmer Oberfinanzrat mit dem Range der Rate erster Klasse zu ver- letheYeTZWiZortx-agenden Rat im Ministerium der öffentlichey Arbeiten, Geheimen Oberregierungdrat Dr._ jur. Polenz dre nachgesuchte Entlassung aus dem Staaydtenste unter Ver- leihung des Königlichen Kronenordens zweiter Klasse zu erteilen.

Der Badischen Anilin- und Sodafabrik zu Ludwigshafen a. Rhein wird auf Grund des Geseßes vom 11.311111 1874 ((HS. S. 221) hrermit das RKM verliehen, das in den Gemarkungen Leqna-Ockendorf, Rosse!» DasPig, (TröUwiH und im Gememkxebeztrk Meréeburg, Kretz Merseburg, belegene, in dem beiliegenden Pan rot my- ränderte Gelände, das zur Anlage eines Abraumplaßes fax ihr Ammoniakwerk Leuna bei Merseburg" erfordxrltch ist, mu AUSUahme der grün angelegten Grundstucke, notigenfaüs jm Wege der Enteignung zu erwerJIen oder, soweit “dies ausreicht, mit einer dauernden Beschrankung zu belasten.

Berlin, den 26. September 1917.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Kömgs. Das StaatIministerium.

vonBreitenbach. Sydow. Drews.

Finanzministerium.

Bei der Königlichen Münze in Berlin ist die Stekle des Buchhalters und Kontrolleurs dem Kasfierer

unv Materialienverwalter, NechnungSrat E'gel, . dw Stelle des Kassierers und Matermlienverwalters dem

M" k“et“r We ener und _ " unkzxsiee Zasurck) frJiqewordene Münzsekretarstelle dem diatarischen

Hilfsarbeiter S ch u b ert verliehen worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Regierungs-undGewerbeschulra1Profeffor Dr.Müller bei den Regierungen in Koblenz unh Trtex istxxzusm 1. „Oktober 1) Is. in gleicher Eigenschaft an d1e Negterung m Wushgden verse t und gleichzeitig mit der Beauffichtiyung der gewerbltchen Fort ildungsschulen im Regierungsbezirk Sigmaringen betraut

worden.

Die Liquidation der Berliner Zweigniede'rkassung der Firma Perry & Co. Ltd. (21. Sommermlle & Co., Sir Josiah Mason) ist beendet.

Berlin, den 27. “September 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.

Die durch Verfügung vom 6. d. M für die Firma Baumann & Sulmann in V-Zrlin, Ritterstr. 46, ange- ordnete Zwangswerwaltung itt aufgehoben. Dte Ver- fügung vom 28. Juli 1). I, betreffend „dre Zwangsverwaltung über den britischen Anteil an der Ftrma Baumann & Sul- mann, wird hierdurch nicht berührt.

Berlin, den 27. September 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. I. A.: Huber.

Oberrechnungskammer.

Der bisherige EisenbahnrechnungSrevisor, RechnungSrat Hillebrand aus Breslau ist zum Geheimen Rechnungs- revisor bei der Königlichen Oberrechnungskammer ernannhworden,

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Bekanntmachung.

Die Inhaberin der Firma Riepenbausen u. Co:, Käse- fabrik in Harsum, denen auf Grund der Verordnun uber Käse vom 20. Oktober 1916 in Verbiadun ,mit § 1 der Begnntmatbung über Fernhaltuna unzuvexjäjfigec ersonen vom Handel vom 23. Septxmber 1915 die Hersteüung sowie Handel mit Käserei- produkt» untersagt war, ist der Betrieb sowie Handel wieder gestattet.

Hilde9531m, den 29. September 1917.

Der Landrat des Landkreises Hildesbekm. I. V.: Ossenkopp.

Bekanntmachung

Der Frau Pbilivvine beling, geb. Webnert, geboren am 30. September 1876 in Obdach, wohnhaft in Frankfurt a. M., Sternkjraße N7. 36, Geschäftsxokal: Oederweg 25. wkxd bierdurch der HanOEl mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins- besondete Nabrnngs- und Fu_ttermittelu aUer Art, ferner toben Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtsioffen mit W(rkxmg vom 15. Oktober d. I. ab wieder gestattet.

Fraxxkfurt a. M., den 28. September 1917. Der Polizeipräsident. von Rieß.

Bekanntmachung.

Dem Meßgérmelster Iulius Stern in Allendorf wird die ibm am 15. Mai 1917 untersagte Fortführung 1eines Meßgereigesckoäfts hiermit w„ieder gestattet.

Arnkberg, den 25. Septembxr 1917.

Dar Königliche andrat. Dr. H (: Elin d e.

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Bekanntmachung.

Gemäß §_1 der Bundssratsvxroxdmmg zur Fernbaltuna unzu- ve-lässtaer Perwneu vom Handel Vom 23. Sev1emb:r 1915 (Reichs- (Gefexßbl. Nr. 129) ist der Händlerin Magdalene Sobneider, geboten am 25. März 1873 in Schwedenbökxe, Krell Bromberg, die Ausübung des Handels mit Obst verboten worden.

Bromberg, den 25. September 1917. Städtische Polizeiverwaltung. W ol f f.

-Bekanntmachung. Gemäß Z 1 der Bundeöratéverordnu-na zur Fernbaltung me,-

uverlä er exsonen vom Handel vom 23. Septexjder 1915 Und de_c Zazu nigscjjßtgenen Aujfübrungsbcstimmungen vom 21. (SeptembO-r 1915 wird bteemtt wegen übermäßkger Preisstetgerung der Firma &lxred Schön in Natel sowie den sonstigen Angestellten und Un- gebörigen der Handel mit Web-, W1rk-, Strick; und Schuhwaren um: allen sonstigen tm Geschäft gefuhrten Waren untersagt. Dieses Verba! erstreckt sich auf aUe tm Ge- schäft tätigen Perwnen. DU! Waren werden beschlagnahmt.

Wirsiß, ten 27. September 1917. Der Lankrat. I. V.; Dr. Baron von Stempel.

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Bekanntmachung.

Gemäß 1 der Vundksratsverordnuna zur Fernbalkun-Z un- zuverläsfiger Zersonen vom Handel vom 23. September 1915 und der dazu ergangenen Autsübrungsbesfimmungen Vom 27. September 1915 wird hiermit der Film.“- Bartkowski in Nakel sowie rwen Angestellten und Angeböriaen der HantZel mit Web-, With, Strick- und Schuhwaren wegen ubermäßiger Preis- steiauung unt-rsagt. Dieses Vexbot exftreckt stcb auf alle im Ge- schäft tätigen Personen. Die Waren werden besch1agnabmt. Wirfik, den 27. September 1917. Der Landrat. I. V.: Dr. Baron yon Stempel, ngxcrungsrat.

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Bekanntmachung.

Dem Milchbändler Emil Lembcke, Schleswig, Flenßburger Straße 27 o., aft gemäß § 1 der Bundesratkverotdnunq vom 23. Sev- tember 1915 (NGBl. S. 603 ff.) der Handelsbefrieb mit Meieretprodukten, insbesondere mit Milch, wxgen Unzu- verlässigkeit in bezug auf diesen Gewnbekzetrieb unterkaßt worten. - Die Kosten dieter Bekanntmachung tragt der Genannte.

Schleswig, den 22. September 1917. Der stellvettxetende Königliche Landxaf. Werth er.

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundeörathewtdnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ja: dem Kaufmann Claudius Sinn in Heide, Neue Anlage 14, jeden Handel mit Nahrungs- uud Futtermitteln aller Art, rohen Naturerxeugnlssen, Help und Leuchtstoffen und ,mit Geßensianden des Kriegsbedarfs sowce auch jede Tätigkeit a s Angestellrer in Ges chäftsbetr1eben dieser Art wegen Unzuverläsfigkeit untersagt.

Heidy, den 22. September 1917.

Der Landrat. Behncke.

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Bekanntmachung.

"lu Grund dxr Bekanntmachung vom 23. September 1915, RGW.f S. 603 ff., ist der Witwe Wilhelmine Gütebier, Gebleubeck Nr. 199, der Handel mit Nabutngs- und Futtermitteln aller Art wegen Un-uvetläkfigkeit untersagt worden. -- Die durch das Verfahren yemrsachten Auslagen, ins- besondere die Gbübren für die im § 1 der Verordnung yor- gkscbriebenen öffentlxchen Bekanntmachungen, hat Frau Gutebier zu tra en.

Geblenbeck, den 12. September 1917.

Der !mimann: Hobmever.

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Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Manfred Kollnlkv , geboren am 18. Januar 1898 in Ftankfurt a. M, Aufenthalt z. Zt. unbekannt, wird hier- durcb der Handel mitGeqenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nabrungt- und Futtermittteln aller Art, ferner rohen Natureroeuanissen, en- und Leuchtstoffen sowie. jegliche mittelbare oder unmitte bare Beteiligung an emem solchen Handel weaen Unzuverläsfigkeit in bezug auf diesen Gewerbe- betrieb untersagt.

Frankfurt a. M., den 28. September 1917.“

Der Polizeipräfident..„ von Rieß.

“Bekanntmachunß.

Der Handlerkn, Ehefrau des Franz König in Bottrop, Ost- tina 29, ist auf Grund der Bundestqtöderordnung vom 23. Sevtetxber 1915 (NGBX. S. 603) uad der Aukfübrungkanweisung vom 27. Sep- tember1915 der Handel mik LebenSmittelu und sonnig en Gegenständen det täglicben Bedarfs wegen Umuverläsfigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unters a gt worden. -- Frau König bat die dmch das Verfahren verursachten baren Auslagxn, ins- besondere die Gebühren für dxe lm § 1 der obengenannten Verordnung vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, zu erstatten.

Recklinghaufen, den 28. September 1917. - Der Landrat. Bürgers.

___-"_.“

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundeskatsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernbaltuna unzuverlässig“ PerLonen vom Danke!, wird dem Milchbändler Martin reitag von hier, Wetdensir. 10, der Handel mit Gegenstäu en des täalieben Bedarfs untersaat, w:il Freitag nach der polizeilichen Fxsistellung am 20. de. Mts. mittels einer Buttermascbine aus der fur seine Kund- schaft bestimmten Milch Butter beraestellt hat. Die Herstelluna Von Butter ist schon längere Zeit hindurch erfolat; Freitag hat die Butter zu hoben Preisen vetkauft. Die Unquerlä1figkeit in bezug auf den Handelsbetrieb ist dadurch dargetan. -- Dée Kosten dieser Bekannt- machung trägt Freitag.

Gelsenkirckoer), den 26. September 1917.

Der Oberbürgerme ster. I. V.: von Wedelstaedt.

Yithfamtlickws.

Preußen. Berlin, 2. Oktober 1917.

Der Reichskanzler Dr. Mi aelis hat fick), wie „Wolffs Telegrapbenbüro“ meldet, zur eier des Geburtstages des Generalfeldmarschaüs von Hinder: urg ins große Hau quarlier ;)egeben. Morgen, Mittwoch, wird er wwder in Berlin an- ommen,

Der Bischof Korum aus Trier traf gestern, wie „Wolffs Telegraphenburo“ meldet, im Großen Hauptquartier ein und wurde von Seiner Majestät dem Kaiser und König zur Tafel gezogen.

DZe vereinigten Ausschüsse des BundeSrats für Handel 15111) Verkehr und für Justizwesen sowie der Ausschuß für Hande! und Verkehr hielten heute Siyungen.

' Auf Grunig der Bekanntmachung des Reichskommissars fiir ine Kohlenvertetlung vom 19. Juli 1917 in Verbindung mit der Anordnung der Landexzentralbehörden über die Errichtung Des Kyhlenverbandes Groß Berlin vom 21. August 1917 wird von dtesem Verband im Anschluß an die Verordnung des Ober- befehlshabxrs in den Maxfen, betreffend die Kohlenoerteilung in G-coß'Berlm, vom 6, Jul: 1917 für das Gebiet des Verbandes, naml_tch die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Ber'lm ZLichtenber'g, Berlin - Schöneberg, Berlin - Wilmersdorf Loaßree dt;?eTj?;1:1§)ZretseAZkFchWi tund Niederbarnim, Über die Frei-

a r n te Oer 1 112111??ka Kohlenkarte folgendes

. om ]. Oktcbér 1917 a - karte auch außer auf die Absehnitter1rfbßsea4nbe21wtlegung ker KOM"- Wruppe 1) auf die Abshnitte 5 Und 6,

. 3 : : : Zbl.? ]? eknscbéießlich, . ? r ' | 5 . 16 .

. 5 . , 5 20 je & Zentner Kohlen abgegeben und extoon w- ' . - Wse_Abjchuive bereits wegen dsr bei Lem MxxrauZeTMvorFxnfxxeekrk „Bestande vor Aussabe der Karte abgetxennt find, küxfen Kohlen weder abgegeben noch ontnommey werden. Die Koblenbändke: haben eine der gelieferten Menge ent'pnchcnde Zahl von Abscbnnten der Kohlen- ikscxtrtxnkxlzäxxje'nnen. Die Abgabe von Kohlen auf abgetrennte Abschnit1e § 2. FM: Verbraucher ist berechtigt, aufPen i i bzfindchhen EmpfanaSab1chnitt Nr. 5 der KaffeetsaßkatrtheKWTLTencheFZ von einem anderen Koblenhändlec zu beziehen, als von dem, bei dem Zr uxetleeAZtgaZe des_* ban “L_lbscbnixtxb besteüt hat. Bei Lkeferang er :: grune .m an la .itt * ; KoblZUbZÉUDZT adbxuxennean! g i 1- der Katze :: n-dem neuen . e ur die * ékanntmackyung des Koblenverb des (35 Berlin vzom 28. August 1917 angeordnete Ftet abe dEr" besMLF Ja;;lwÄtlxsnbeäiskeYsk-Mr; ?fucbsaux dtie Wgade 135311 Öriketts auf chnd »: er a ena areuddeö'kitt'l " .: ' “- flekfcbkarte vo_m 9. Juli 1917 Juegedehnnt. e smcks d r KSW“ § 4. Fur den Monat Oktober 1917 Werden Kobfenbändler, ??€le ZMXQFZUZ sovletr 113 Kxbnladungen Briketts empfangen, von er «3- e re , vom «1; ' Bxiketts auf LW“ 11: nehmen. Hur ert der eingehenden Mengen §5. Zuwiderhandlungea gegen rie Bestimmung-n dkeser Be- kxnntmacbnng w::den mn Gefangnis bis zu einem Jahr und mit (Geldstrafe bas zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Remer kann auf Emskebunq der Brennstoffe etkannt werden, auf die fi!) die Zuwiedetbxudlung bezieht, ohne Unterschied, ob fie dem Täter x4etpeör§e*.n6oyxe§insichZ3 k „„ . e e : anntma un tritt mit dcmT " * - lichung in Kraft. ck (; xge ihrer Vewffent

Auf Gruntz der Bekanntmachung des Reichskommissars für dre Kohlenvertetlung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoff- versorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des KlemqewerbeS, und der Anordnung der LandeHzentralbebörden, betreffend ErZZchtung eines Kommunalverbandes „Koblenverband Groß Yerlinx vom 21. August 1917 wird von diesem Ver- band fyr semen Bezirk über„die Kohlenversorgung der landmtrtschaftlichen Betrtebe folgendes vereinbart:

. Vom 1. Okwbet 1917 ab küssen Kohlen xür landwirt- schaftliche waqke nur gegen Bezugssckpein abgeaeben uud entnommen werden. Fur Hausbrandzwecke dürfen BezugosÖeine nicbt avssesteUt Werden; die landwirtschastlicben Befißer find in dkeser Beziehuxg auf den Kocblenbczug nach Maßgabe der Kobleukatte anaewiejcn.

§ 2. Die Ausstellung der BezugssQeine erfolgt nach den vom Koblenverband aufgestellten Richtlinien durch die Vorstände der im Koblenverband vereinigten Stadt- und Lanekxeise. Oertlécb zusläudiq *st der Magistrat ** Kreißausscbuß-drsjenigen KommunalVerbI-ndes, innerbaZb desen Bezkrk der lanvw1rtschart11che Betrieb aelegen ist.

3. Die Bezugsscbefne g-lten nicht als Besteuycheine im Sinne des § 3 "der Bekanntmachung des Reichskommißars vom 16. Ywust 1917 uber die Kontrolle der Hausbrandbelieferunaev.

§ 4. Der Bexugssckzeinrflcht find auch diejemgen bis zum In- krafttreterz dieser Verordnung noch nicht gelieferten Mengen unter- jvorfezx, uber die bereixs Ab1chlüffe mit Händlern getätigt sind. Die AusmIrung solcher Anjxräge 171 nur im Rahmen 1er nn Bezugoséhein bxzeicbneten Menge zulässix.

§ 5. Landwtrtschastliche Verbraueber, die von ihrem bisherigen Koblxnbändler nkcbt beliefert werden können und troy nacbaewieiener Bemuhungen keinen ankeren Kohlenhändler finden, haben blerVon der JoYMsteUe zweck! Nachw:ises eines Koblenbänows Annige zu

a en. '

§ 6. Die Bexu sscheine find nich1 übertrakaak. Die auf Be- zuasxchein be ogenen obl-nmeugen dürfen nur im eigem'n Betriebe des Bezuges eininbabers und nur zu lanrwixtscbaftlicben Z 7ecken ver- b:«_auch: werden. Eine Abaabe an Dritte ist nur mit schr4ftlicher Emwiüiqung der im § 2 bezeichneten Sielle zulässig.

§ 7. Kann die in dem Bezugsscbetn verzeichnete Menge nicht auf e1n_wal Ueliefert werden, so ist der Koblenhändler verpflichtet, auf der

Ruckieite des Bezugsscbeinej einen mit keiner Untersckztift und mit TaaeSangabe vusehenen Verme:k_ über die geliefexte Teilmenge ein- 'zuswgen. Dec Bazaasfckp-in behalt dann nur noch (Gültigkxit für die erskmenge. Der Bezichex hat dem Koblenbändler eine gleich. klantende Gegenbestätkgung uber die Tsiilieferung alsbald bei deren Ausführung auömsteUen.

§ 8. Ist die Lieferung in vollem Umfange crfolat oder die letzte dTeillrefcrung angefubxt, so hat der Bez'eber dem Koblenbändler den Bezugescxxefn außzubändjgen, nachdem er auf der Rückseite des Bezugs- 1cheines ubxr den Empfang dxr Gesamtmenge quittiert bat. 51 § 9. Der Koblenbändler bat allmonatlécb, und zwar spätestens

s 15. jsdes Monats, dem Vorstande des Kommunawerbandes, der d-n Bezugsschein auaqeskellt bat, dio einqelösten Bezugsscbeinc und die ngenbestattgnngen 7) postaeldfrei einzureichen.

§ 10. Zuwiderhandlunaen wexdcn mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit (Geldstrafe bis zu 10 000 «16 oder mit einer dieser Strafen bkskkafk- Auch kann auf Einzéebung der Brennstoffe erkannt wnden, auf dix fich die Zuwiderhandlung bezieht, obne U:.terscbied, ob fie dem Tgtec gehören oder nicht.

§ 11. Diese Verordnung trict mit dem 1.0ktober 1917 in Kraft.

Arzf Grund der Anordnung der LandeSzentralbehörden uber dte Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. August" 1917 wird von diesem Verband für sein Gebie), namltch _die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neukolltz. Berlin-Ltchtenberg, Berlin-Wilmerödorf sowie dte Landkretse Teltow und Niederbarnim, über die Einschrän- kung des Kohlenverbrauchs in GroßBerlin folgendes bestitZtmt: ' 1. Kohlen dürfen vor dem 15. Oktober1917 ni 1 nt ei an

Von Räumen verbraucht werden, es _sei denn, daß Me.??okjplenFexZanJ Groß Berlin einen anderen Zeitpunkt öffentlich bekanntgibt.

§ 2- Kohlen dürfen nir Heizung von Räumen nur insoweit ver- br.!ucht werden daß die Innentemperatur 18' (1. nicht übersteigt, ge- messen in der Mitte des Raumes, 1,5 m über dem Fußboden

.

§ 3. Für jéntrale Warmwaffexketeltur Janka en die ohne B“- nußung von Abwärme arbeiten, dürfen Kohngn pugr 1a der Zeit von Freitag Vormtttaps 11 Uhr bro Ssnntag Ykiktaas 12 Uhr verbtajcbt kadkn- Diese 1n7chränkung gilt nicht für zehtrale Warmwaffer- bereitunaßanlagen, wenn und soweit fie dienen: 1ürgewrrblicke Küchen- ZFIÜYTUJWLM x_xtxrlöffentllchéxn bBenutzuua, Schul- uud Fabrik-

e ramenan a ten und : olun-s1ä: , Z- ärztlicher Ansfittt ftebgn. ., [ ten die unter beruf § 4- Zur Versorguna von Kirchen, Kop [len, Synaaogen dürfen M Kohlen nicht !!)-„br als 1 der in der Zeit vom 31. März 1916 vis ]. April 1917 gensfertkn M*engen abgearben und entnommen wexden. Die "it dem 1. Mai 1917 beonen-n Mengen sind tavon in Abzug zu bringen. Zur Versorgung von LeichenbaUen dürfen Kohlen weder abgegeben noch entnommen welden.

Der kabraucb von Kohlen für die Behxkxung der in Absatz 1 genannten Raumbcbkyit-Zn ist unzuiäéfig,

1. Wenn Hie Aufzeutsmpxratur 11521: 0' (] bet-ägf,

2. MM 118 Jnnentemperamr des “.)-Taunus det Bsginn des GotxeSDicnste-s + 8“ () übecsteiat,

3. zu anderen Zwecken _als zur Avbaltuug yon meewdk-

Lottekdiensten an Sonn- und Feiertagen.

§ 5. Zur Vexsoraur-g Von quseen ?owie Von Theatern,

Tomertsälkn, Lich1spjelbäu1ern uod äbnlichen Vergnüguagssjänen durfen Kohls): weder aba-geben n“ch entnommen werden. Someix es sich um Statten zur Pflege höherer künstlerxscher, w1sse1-scbaftlicber (*der sonstiakr Beldungsmtereffen handelt, kapn die K.“.hicnßelle Grof; Berlin (Gerlkn 117. 9, Link?". 25, Fuggerbauw Ansksabmen zulassen. _ § 6. Stud die Räumlkch'ljtxn der in §§ 4, 5 genannten "Un- 1talten und Einrichtungen in Häuiern mit ZrnTralbe zmg u:;1ergebraabt, itz denen sich zugleich Hausbaljungen oder Vureau- und GEMÜ?"- 1aume bfmden, so verbleibt es bei den Bekjimmungen dxr Ver. ordnung, betreffend ditRegelung der KoblenVerteilung in Groß Berlin, Vom 6. Ju1i 1917.

§ 7. Kohlen Sm Sinne: dk-ser Verordnung find Stsinkobken "xder ch, Bmunkoblen jeder Art, Brikcéts jcdér Nr! sowie Koks jeder Art und Anibraz5t.

€* 8. Zuwidexbandlungen wexden mit Grfängnks bis zu einem Jahr und mit Geldsimfe bis zu 10000 «16 oder mir einek dieser “Strafen bxstrakt. Auch kann auf Cimiebung der Brennstoffe erkannt werden, auf die fich 512 Zuwideréandlung bkzieht, ohne Unterschied, ob 716 dem Täter gehören oder nich?.

§ 9. Diese Veroxdnuvg tritt mit dem ]. Oktobcr 1917 in Kraft. *

Da die „Frage der Verwertyng der Brennesselfaser für die Tex111111d11str1e als gelöst_ angesehen werden kann, ist die Neffel- bßwrrtschaftunq jeßt auf eine neue Grundlage gesteUt worden. Ems am heutigen Tage veröffentlichte Bekanntmachung (17. 11. 1900-9. 17 X(. 11. .4.) beschlaanahmt sämtliche geerntete_n Nesselstengel, sämtliche Nesselfasern und Nesselgexpinste sowie die Abfälle dieser Gegenstände. Gestaltet ist die Veräußerunq und Lieferung der beschlag- nahmten Gegenstände an die NeffelfaseroerwertungsgeseUschast, Berlin, Schüyenstr. 65,66, oder deren Beauftragte. Ferner Ut die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenständs erlaubt zur Erfüllung von Aufträgen von *Heeres- oder Marinebehörden, für die ein von der KriegI-Rowtoff-Abteilung genehmigter Belegschein vorliegt, oder auf (Grund eines amtlichen Freigaboscheines. Endlich ist es gestattet, die geernteten Neffelstengel zu trockuen, jedoch bleiben die getrocknejen Stengel beschlagnahmt.

Die Bekanntmcxchung ordnet ferner die Bestands- erhebung von Nesselfasern und Nesselgespinsten samte von deren Abfällen an. Diese Gegensjände smd (111- monatlick), erstmalig bis zum 10. Oktober 1917, zu melden. Die Meldescheine sind bei der Vordruckverwalturiq der Krieg?.- NohstoffZAbteüung Des Königl. Preuß, Kriegsministeriums, Berlin 8117. 48, Verl. Hedemannstr. 10, anzufordern. .

Der Wortlaut_ der Bekanntmachung ist bei den Landrats- ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

Am heutißen Tage tritt eine neue Bekanntmachung, be- treffend Höck) tprei_se für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinjte (Nr. 17. 11. 2800/8. 17 1(. 132. 11), in Kraft. Bereits durch eine Bekanntmachung vom 25. Juli 1917 war für (Harne, die auf Grund von nach dem 24 Januar 1917 atxögestellxen Spinnerlaubnisscheinen gesponnen worden find, mit Rückxtcht auf die gesteigerten Arbeijslöhne ein Zu- schlag von 20 vom Hundert zu den bi; dahin gültigen Höchst- preisen bewilligt worden. Die neue Bekanntmachung trägt den ebenfalls gestiegenen Materialpreisen durch Gewährung eines weiteren Preiszuschlages von 6 vom Hundert Rechnung, so daß für die neugesponnenen Garne im ganzen ein Aufschlag von 26 vom Hundert in Ansaö gebracht werden kann.

Gleichzeitig stellt die neye Bekanntmachung eine Neufassung der gesamten Höck)stpreisbestMmunqen für Baumonsvinnstoffe und Baumwoügespßnste und eme Zusammenfassung verschiedener bisher erlaffenex emzelner Bekanmmachunßen dar, die nunmehr außer Kraft gexeßt sind. .

Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landrats- ämtern, Bürgermeisterämtem und Polizeibehörden einzusehen.

Zu den Bekanntmachungen, betreffend Einrichtung§gegew stände (Nr. 1110. 1/3. 17. K. R. A), Dachkupfer und BÜZ- ableiter (Nr. 111. 200/1. 17. 11.91.21.) und DestiÜationSapparate (Nr. 110. 100/2. 17. K. R. A), 111 am heutigen Tage ein Nach - trag Nr. 11.10. 1700/8. 17. 11.91.21. erschienen.

Die Aenderungen gegenüber den bisher gültigen Bekannt- ma ungen bestehen im wesentlichen in PreiSerhöhungen. Für Da kupfer, Blißableiter und Destislationsapparate haben die Preiserhöhungen “rückwirkende Kraft. Außerdem wird für EinrichtunJSgegenstände ein Zuschlag von 1,00 Mark

ür 1 Kilogramm gewährt, wenn die freiwiüige Ablieferung is zum 31. Oktober 1917 erfolgt.

Mit der Durchführung der Bekanntmachung werden die- selben Kommunalbehörden beauftragt, denen bereits die Durch- ,[ühruna und Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Be- tandserhebung und Enteignung von Bierglaneckeln und Bier- krugdeckeln aus Zinn, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen.

Alle Einzelheiten ergeben nch aus dem Wortlaut der Be- kanntmachung, deren Veröffentlichung in der üblichen Weise durch Anschlag und durch Abdruck in den Tageszeitungen er- folgt. Außerdem ist der Wortlaut der Bekanntmachung bei d,en ?Yndratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden emzu e en.

Kriegsnackxrichten.

Berlin, 1, Oktober, Abends. (W. T, B.) In Flandern und vor Verdun wechse1n5 fzarkx Feuyr- tätigkeit und örtliche, für uns günstige InfanteUekampxk. Im Osten nichts Bésonderes.

Die in den Morgensjunden dW 510. SepÉemlkr bei dunstigem Wet1er mäßige Yrtillerietätigkeit an dxr Flan__r_)ern- front nahm von Mittag ab erheblich zu und 1121112112 "ck31! planmäßigem Beschuß unserer Stellungen zm1schen Oc-r 111.1.sz und dem Nieuportkanal. Auch aegen deanernboZorz 191511, vornehmlich in (LZeUend Zonnebeke, rxchtet'e W) von 9111-1431; 116 gesteigertetz pLanmäsZioez Feuer, daS auch Aden-Q-Z „21115 1319. Nqckzt über anhielt. Unsere ArtiÜerie ssßte den KMM eben- falls mit levkxafterem Feuer foxt. “11:1 zaZ!re_ichsU _Bréékzyxzt konnte gute Wirkung beobackytet werden. JUsÜUtEkWQUJsPW erfolgten an kemer Stelle der Flandernfront. 11111er Vaxrsmlzen brachten aus erfolgreichem Unternehmnngen an d& BN:- (512- fangene zurück. ,

Während feindliche Bombengeschmader wiederum, 1011310 oft in lsßter Zeit, zahlreiche Opfer aus dEr bxlgixéxn Be- völkerung forderten und in Gent starken HäuseU-anßen ye!- ursachten, belegten nnsc-re Fluggeschwadsr fxxndläkhe 1n11itckrjxche Anlagen mit erkaxmt gutem Erfolg. _ _ _

In Gegend LMS und 511151) Arras, 111111112 daß A71111er1e- feuer zeitweise levhafter. Ein feindlicher Féfieébaüon mmde von unsérer ArtiÜerie abaeschoff-ZU.

AUT!) die französische BevölkerUng 911111 Wixderxm durch feindlichen Bombenabmurf Verlnsts. Zn Ortßchaxxén südlich Cambrai und FreLnorxle-Gkand 1131110011 eine KW??? An- zahl Einwohner getötet und vekmundet. 21a der Aiönxxront hielt das tagSüber wie biSHer lebhafte Feuer an der LMaxx-xe'cke auch Nachts an. Nach lebhaftem Feuer 6711111) 9121an exfo1gte am 1. Oktober in den frühen Morgenstunden UÜÉ) 1ch1aqarxig einsetzender Feuervorbereimng ein feindlicher P52r011111envoxstoß an der Bahn ReimS-Vitrt), der restloH in unéerem 215759111"- feuer scheiterte, _

Beiderseits der Maas 51811 sick) bei sch1echter Sichk dxe Artillerietätiykeit in mäßiger: Grenzen, Südlich F0rqe§_ zmd in Gegend Bezonvamj drangen eigene Stoßtruppéz in 512 721x113- lichen Linien ein und kehrten mit (Befangenen zurück. .

Auch im Osten wurden bei mehrfnchsn VatxvmÜsn- kämpfen an der Rigafront Gefanaene eingebrachf. 217.11. den übrigen Fronten keine besonderen Ereignisse.

Berlin, 1. Oktober. (W.T.B.) Nachdem 1112 fran- zösischen Flieger bei Verdun durch schwere Verluykx be1el;rt morden maten, daß fie unseren Fliegern im Lastkampxe Mann gegen Mann nicht gewachsen find, griffen ste zu eixzem aydexen und dabei weniger gefährlichen Mittel, um unsere Fkiegerkraste zu schädigen. In der Nacht vom 24./25. Septembßr bewarfen zahlreiche französtsche Flieger unsere Flugßäfen an der 239101111; Front mit Bomben. Das Ergebnis, ihrer Flüge ijxjprack) kaum ihren Erwartungen: nicht ein Flugzeug_wur_5e zerxiykt.

Die Antwort unserer Flieger ließ mcht „EM 7111) warten. Noch in derselben Nacht unternahm eins:; x_mserer Bombengeschwader einen planvoüen Angriff gegen dxe xranzö- fischen “lughäfen in der Umgegend von Verdun. Dex. 1)er Monds ein erleichterte ihnen das Erkenuen der Zkele; Um die Treffsicherheit zu erhöhen, gingen sie zum Adwxxxs ganz tief herunter. D;:r Erfolg belohnte ihxe Kühnhcxt. „Ja Lemmes urrd Vadelaincourt gelangen x()nen Volltreffer mitten in die FlugzeughaÜen. In einer der gkoßen FW;]- zeughaUen des Hafens Souillx) entstand_ ein starkerYranixx dem mehrere Explofionen folgten, ein 1icherer BewetH, 7398 Flugzeuge vernichtet wurden, denn andere brennbar? Stoffe werden in Flugzeughallen nicht aufbewahrt. In der folgendefn Nacht fegte das Geschwader sein Vergeltunngerk Fort. Dxe Flugzeuge warfen diesvmk Über 12 b Sprenaßoft, :mf dxe feindlichen Häfen. In Lemmes seßte ein Voütrefxe; e1n€ aroße * lugzeughaüe in Braud. Das Feuer sprang auf dre Nachbar-

allen über, und schließlich standen vier HaÜen in 5811211 Flannyen. In OscheS, SouiUr) und Sénard bxachen „gleichfalls Bchnye aus; in Osches folgten ihnen heftige Exploftonen. DZ:: (:ckykm der Brände leuchtete unsexen Fliegern auf dem „1321111711194? u_nd war 1315 weit diesseits unserer Front zu sehkn. Auck) Vadelam- court wurde wieder bedacht. Hier müfien die Bomben beson- ders sorgfältig gezielt werden, denn kaum 250 Schritt vom Flughafen entfernt stehen zahlreiche Lazarettbaracken Und _nach jedem Bombenangriff gegen den Flughafen erhebk 5152 smn; zösiscbe Presse erneut ihc Geschrei uber die Barbaren, dxe' 121511 das Zeichen des Roten Kreuzes nicht achten. Wer [)iLk'm Wahrheit das Zeichen nicht achtet, das ist jedem Vorurtecks- losen klar.

Großes Hauptquartier, 2. Oktober. (W. T. B). Westlicher Kriegsschauplaxz. HeereSgruppe Kronprinz Rupprecht.

In der Mitte der fLandrischen FroUt wax der Artilleriekampf stark, zwischen Langemarck_m_15 „Volle- beke mehrfach zu heftigen Trommelseuerweüen geytetgert.

Morgens entrissen unsere Stnrmtxuppeu den Engländern am Polygon-Walde, nördlrck) Yer Straße Meuin-*Ypern, in etwa 500 m Tiefe Kampxgelände, das gegen mehrmalige starke Gegenanariffe behauptet wyrde. Außer erheblichen Verlusten büßte der Feind Gcfangene em.

HeereSgruppe Deutscher Kronprinz.

Nordöstlich von Soissonö nahm die Kamvstätigkkit der ArtiUerien zu.

Vor Verdun war der Feuerkampf im Ansc'uluß cm ein erfolgreiches Unternehmen auf dem Ostufer der Maas lebhaft. Bei Bezonvaux brachen Morgens In- fanterie-Stoßgrnppen mit Pionieren bis in die hinteren Linien der französischen Stelknna, zsrsxörten dort die Grabenanlagen und kehrten mit mehr als 100 (He- fangenen in die eigene Steüung befehngemäß zurück.

Auf dem

östlichen Kriegss au la und an der ck p H

mazedonischen Front blieb bei geringer Gefechtstätigkeit die Lage unverändert.

Der Erste Genralquartiermeister. L u de nd o r s f.