1918 / 185 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

§ 5 Die Abfindungssumme isi auf Erfordsrn iiisoini _zurückzuzabien, als sie nicht innerhalb Lin_€k von der obersikn I.)?iiiiarvcrwaltungs- behörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet ist.

§ 6 Dem Abgéfundenen können auf Antrag die durch did Kapital- absindung erjoschcn€n Gebiibrniffk bor Abiauf der 301)11jä[)kig611 Frist gegen Rückzahlung dsr Abiiiidiingssumme wieder bcwiÜigt wcrden, Wenn wichtige Griinde ddrlich'n. Die VLrPJicbtuna ziir Yiiickzablimg bdscbränki sicb: nach Ablanf dcs criicn Jabrcs 0117 92 dom Handert zwcitsn „, , 84 dritién 75 vicrtsn 66 fiiniten „, 56 ' sechsten 46 siCbenten 35 achten 24 neunten 12 der Abfindungssiimrne. Der Berscbnung sind die Zcitpunkte der Zahlung und der Rück- zablung zngrunde zu ikgcn. Erfolgt die Rückzahlung im Laufe Llnés Jahres, so sind dsr nach Abs. 1 berechneten Summe vier dom Hundert Zinisn fiir dic: Zéit Vom ersten Tage des Jabrés bis zum Tagexer Rückzahlung binznzurechncn; der Betrag der Vcrsdrgungsgebübrmffe, der auf die gleiche Zeit entfallen wäre, ist abzuziehen.

§ 7 Der nach § 4 Abs. 2 erlosckycne Ansprnck) lebt mit Wirkung vonm Ersisn des Monats wieder auf, in drm die Abfindungssumme gemaß den §§ 5, 6 zurückgezahit ist.

8 Schließt eiiie abgsfandenc Witwe Vor Ablauf der zsbnjäbrigen Frist einc nsue EHE, so ist die Abfindungssumme binnen dreinnaten nach der Cbssckyiießung insdiioeii zurückzuzahlen, als sie dsn Gesamt- betrag der bei ihrer Festseßung berücksichtigten und bis zur Wiedsr- verbcir0tung fäÜig gewesenen Versorgungsgsbiibrnissee übersteigt. 'Von dcm biernack) zurückzuzahlendsn Betrag iit der Wiiw€ dcr dréiiache Bctrag desjcnigen Versorgiingsteiis zu bciasscn, welchcr dcr Kapital- abfindung ziigrunde gelegt iii. __ ' Zur Sicherung der Rückzablun kann die Eintragung Liner Sickyérungshypotbek oder eine andsre ichsrbeit deriangi werdsn. Liegen besonddre Umstände bor, so kann von der Rückzahlung ganz oder ieilwsije abgesebsn werden.

§ 9

Wird der Erwerb oddr dic wirtschaftiiibe Stärknng dss Gruyd- befißes durch eineKörperscbaft des öffentlichen Rechtes oder durch eme von der Landeszentraibklwrde zugelaffsne Einrichtung vermittelt, so kann anstatt der Kapitaiabfindung und unter deren Vorausseßungsn zum Zw-che der Kapitalbeschaffung die Abtretung der Versorgungs- gebübrnisse 3) an die ve'rmitteinde Stelle genebmigt werden. Auf die Versorgungsgebübrniffe der Witwen findet diefs Vorschriii keine Anwendung.

, Wird Von der Vermittelndkn Stelle wegen dsr Gsfabr des vor- zeitigen Erlöschens oder Rubens des Anspruchs auf die abgetreiéncn Vsriorgungsgebübrniffe der Abschluß einsr Lebens- oder RififobersiÖe- rung Verlangt, so kann die Abtretung €in€s Teiles der Versorgmigs-

ebührniffe 3) an den Versicherer zur Zahlung der erforderlichen Främie genehmigt werden.

10 Auf Antrag kann von der obersten Miiitärderwaliungsbebbrde genebmigi werden, daß der abgsiretsne Anspruch auf die Versorgnngs- gebübrziisie _an den Versorgungsbereckptigten zurückübertraqen wird. Eine Abtretung des Anspruchs an Dritte ist unzulässig. § 11 ' Die beiiimmungsmäßige Verw€ndiing drs Kapitals und die weiisren Zwecke der Abfindung und Abtretung smd diirch die Form der Auszahlung und in dsr Regel durch andere gseignete Maßnahmen zu sichern. Die ob€rste Miiiiärberwaitungsbebörde kann insbesondere anordnen, daß die Weitkrveräußerung und Belastung des ernwrbenen Grundstücks innerhalb einer rist bon niÖt-über zwei Jahren nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist. Diese Anordnung Wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der obersten Miliiärderivaltungsbczbörde.

§ 12 , Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt werden.

Innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist ist ein der aiisgezablten Abfindungssumme gleichkommendér Betrag an Geld, Wertpapieren urid Xorderqusn der Pfändung nicbt unikrworfen. Das gleich? gilt fur die gsmäß § 9 bsscbaffien Kapitaldeträgc bis zu ihrer bLstim- mungsmäsxigen Verivendung. Die Undfändbarkeit der Vdrforgimgs- gebübrniffe wird durch die Zulaffaug der Abtretimg nicbt bsriilst.

, Bei der Ermittlung, ob und zu w81ch€m Beirage die Bezüge der Witwsn einer nach Zablun? dsr Abfindungssumme bkwirttcn Pfändung unterliegen, bleibt der Tei außer Ansaiz, hinsichtlich dessen die Ab- findung stattgefunden bat.

§ 13 Ueber die Anträge auf Abfindung und Abtretimg entscheidet die oberste" Militärverwaliimgsbebbrde des Kontingents. Dic: obsrsie MilitarNrwaltun sbebörde kann dis ihr nach disiem Ges? e zustehen- den Befugmsse au? andüre Behörden iiberirag-kn. Auf die 'niicbeidung dieser Bebbrde findet der § 29 des MannschaftsVe-„rsorgungsgcseßes entsprechende Anwrndung.

§ 14 Die Geschäfie der freiwiliigen Gkricbisbarkeit bei der Durch- führung der don den obersikn Militärverwaitungsbebörden angeordneten oder verlangten Maßnabmsn ziir Sicherung der bestimmnngsmäßigen Verwendung dc-s Kapitals, der Erhaltung des Zweckes dsr Ab 'ndung und Abiretung Und der Riickzabliing der Abfindungsiumrne md kostsn- und sißmpklfrei. Disse Vorschrift findet auf die den otaren zukommenden GediibrEii und Arislagen k€111€ Anwendung. . Urkundlich unter Unserir Höchsteigrnhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. (Siegel.) W i l l) e lm. Dr. Graf von Hertling.

Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken . aus Eisen. ' Vom 1. August 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes iiber die Ermächtigung des “Bundesrats .Zu wirtschaftliiben

Maßnahmew usw-vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. “S. 327)-

folgende Verordnung erlassen:

F 1 Der Reichskanzler wird ermächtigt, auszarbaib der im § 8 des Münzgeseßrs Vom 1. Juni 1909 (Rricbs-(Heseßbl. S. 507) für die 5_ rägung von Nickel- Und Kitdisrmiinzczn bestimmten Grenze Weitere iinfbiennigstüch aus Eisen bis ziir Hbf)? bon zcbn MiUionsn Mark

ersieÜLn zu 1011011, § 2 Auf diese Prägiingen finden die V0rschriiien der VerordnunFen vom 26. 211191111 1915 (Neicbs-Gssßizbl. S. 541) und Vom 11. €) kai

1916 (Reichs-Geseßbi. S. 379) kniwrechende Anwendung.

Berlin, den 1. August 1918.

Der Reichskanzler. Im Auftrag: Jahn.

;«=«--,--x-q-«*“«o-»_-.»-. .... „1 ,

V e r o r d nn 11 9 über künstliche Düngemittel.

Vom 3. August 1918.

Der BundeSrat hat auf Grund des § 3 des Ge eßes über die Ermächtigung des Bundesmis zu wirtschaftli en Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesesbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1

Beim Verkaufe derin drr Kilic endxn Liste anfgefübrten Dünge- mitti'l dürfen die darin angeführten * rei]? nicht überschritten werden. Die_Preise sind Höchstpreise im Sinne des Geseses, betreffend Hochst- preiie.

§ 2 ,

1. Ist dsr Hbcbiipreis in der Lisie frei Waggon Station dxs

Lieferwerkes iesigeießt, so schiießt er die Kosten der Beforderung bis zurb Station des Lieferwerkes und die Kosten der, Verladung da- e] si ein. , * s 2. Ist der Höchstpreis ab Frachtausggngsstaiiow (Partiat) fest- gesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderng bis zur Versand- itaiion und 016 Kostrn der Verladung daseibst ern." Ist ki? Fracht von der Vcrsandftaiwn bis zur Statidn des Empigngers hoher als die Fracht von dsr Fracbiausgatiqsstcztion bis zu _ dieser Statt:)"n, so Vermindert sicb der Höchstbreis, ist die Fracht geringer, so erhoht er sich um den Frackytunterschted. , '

3. Isi der Höchstpreis frachtfrei Empfangsstanon oder Volibabn- station oder Kleinbabnstation oder Schiffslad'cpiaß des „Empiangkrs issigeisyt, io schlicßr er die Kosten der Beforderung bis zu dieser Station ein. , ,

Wird in Mengen von weniger als 10 000 Kilogramm vom Liefer- werk ab ersandt, fo erhöht sicb der Höchsivrms um die Mebrfra'cbx, die gcgenübcrr dem Frachtsaß fiir Wagenladungen von 10 000 Kilo- gramm nacbrveislicl) entsikbt. "

Wird die Ware vom ersicller als Stuckgut Versandt, so konnen abweicbend Von Nr. 1 bis 3 die Kosten der Beförderung bis zur Ver- iadesiclke besonders berechnet Wkrden.

§ 3 Bsim Weiterberkane dürfen den Höchstpreisen für 100 Kilogramm- folgendd Beträge zugeschiagxn werden:, * 8) bis 31150 Pfennig, wenn in 5000 Kilogrqmm brrkauft wird 13) bis zu 75 Piennig, wenn die Ware dom Lager ab verkauft und Versands wird.

Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen Unter 8. und !) dürfsn, beide Beträge zugeschlagen werchn. " - .

Der Znichlag unter 5 erhöht sich in den Fabien des § 2'Nr. 1 Und 2 um dieYJracht und die sonstigen Kosten, die durch die B?- förderung der are von der Station des Lieferwerkes oder dér Fracht- ausgangssiation bis zum Lager und im Falle ihrer Weiierveriendung durch die Riickbeiördsrung vom Lager bis zur Station, im Falle des § 2 Nr. 3 um die Kosten, die durch die Beförderung der Ware_vim der Empfangssiation des La erorts bis zum Lager und im Fall; ihrer Weiterbersendung durch die eförderung bis zur Empfangsstation des Käufers nachweislich entstanden smd. '

Die Zuschläge nach Abs. 1 dürfen 11111; einmal berechnet werden. Wird die Ware an Händler weiterberkaust, bciude'nen qletckoiallsneme der Vorausseßungen im Abs., 1 Vorliegt, so ermqßigen Zilk) die Hochst- zuschläge für den ersten Handler" aui 2/5 der, im Ab; 1 genanxxten S'ße, während die weiteren Handler zu gleichen "Teilen inkgeiamt Zuschläge bis zur? Höbe der restlichen. 3/5 berechnen durfen. .

Preisnachlässe (Rabatte), die bisher im Verkehre zwischen .Her- siellern und Händlern iiblich waren, sind ungegcbtet der Vorschriften im Abs. 1 bis 3 weiter zu gewähren, soweit iiicht in der anliegenden Liste für einzelne Düngemittel besondere Bestimmungen getroffen smd.

Mengen von weniger als

§ 4 , ,

Die Höchstpreise golien mir Ausnabme von Thomasvbospbat- mebi und Kaikstickswff für lose verladene Ware obne Verpacxung.

BeiLieierung in Säcken erfolgt die Berecxmun "brutto Fur nßtto.

Außerdem darf,: sowsit sich aus"- der eige ngten Li te - nichts anderes ergibt, bLi LieferunFNin Gewebefacken „(Jute, Bauwwolle *.usw.) ein A11fsch1a Von 3,50 * ark für 100 Kilogramm,. xn haltbaren mehrfachen aviersäcken ein Aufschlag yon 1,45" Mark fiir 100'Kilo-, grammberecbnet werden. Bei Lieferung in Kaufers Sacken. die fk"?! Lieferwert" zii sie!]en sind, darf eine Fiillgebiibr von 0,20 Mark fur 100 Kilogramm berechnet Werden.

§ 5 , - .

Bei jader Veräußerung von künstlichen Dim emitteln an ändler oder bei der Uebergabe an diese zum Zwecke der erciiiße'rung at der Veräußerer dsm Erwerber eine Bescheinigung auszuhandigen, aus der ersichtlich find: ,

). dis Art des Düngemriiels; " ,

2. der Gcbaii an Stickstoff, Phosphorsaure und Kalk (X(;- 0) nacb Kildprozent; , '

3. dir Form (Löslichkeit), in der diese Wertbestimmenden Be- itandWiie darin entbaiten find.

Beim Weiierverkauf an Verbraucher bat der Veraußerer dem Erwerber die Angaben schriftlich zu wiedkrboien, die ihm beim Erwerb oder bei der Uebergabe gemacht worden find, es sei denn, daß ibm ihre Unrichtigkeit bekannt gewvrden ist. » *

§ 6 Knochen, Knochenabfälle, Lederabiäile, Wolisiaub und alle ähn- lichen :tieriscben Abfälie smd vor weiterer gewerblicher Verarbeijung zu Düngezweckén mitBenzol oder ähnlichen Extraktivstoffen - mit Ausiiabme don Benzin, Toluol und Solventnapbtba - oder auf andere Weiss sowrit zu entfetten, daß nicht mehr als 1 vom Hundert Fett darin ddrbleibt. _

§ 7 Die, gezwerbsmäßige Herstellung bon Miscbdünger isi nur mit Genehmrgung des Reichskanzlers zulässig. , § 8 . Künstliibe Düngemittek, die in der anliegenden Lisie nicht auf- geführt oder in anderer Weise als dort aiciézekgeben zusammengesetzt s

anzlers gewerbsmäßig "

sind, dürfen nur mit Genehmigung des Rei erkebr mit ihnen nicht

hergestellt oder abgesetzt werden, soweit der durch bcsonddre V0rschriitkn Seregeit ist-

, Oer Reichskanzler bat ei der Genehmigung Preise festzuseßen, die beim Veikaufe nicht überschritten werden dürfen; für sie gelten die §§ 1 bis 4 Lntsprechend. '

§ 9 ' Die Von der Landeszentralbebörde besiimmte-Bebörde kann Be- triebe schließcn, dxre'n Unternebnzer oder Leiter sicb in Befolgung der Pflichten unzuderlassig .zeigen, 'die“ ihnen durch diese Verordnung oder- auf Grund dieser Verordnung auferlegd sind. '- “Ueber." die Bei“

„Gegen die'Vexfizgxina. ist -' BeschWerde-.*u1äsßg- ,. scbwerde enischetdet--die*böhere"Verw'altfmg's,ehörde endgültig. “.Die, : Beschwerde bewirkt“ keinen Aufschub. *- ,Die**-Landes eniraibebördew be- " stimmen, er als höhere Verwaltungsbehörde anzuieben ist. § 10 . Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung

Ausnabxnen zulaffen. Er kann die Preise und Lieferungsbedingungen anderweit festseßen. 11

§ . " Die_ VorsÖrifien dieser Verordnung gelten nicht für künsisicbe Dungemrtiel, dre aus dem Ausland einschließlich der keseßten Gebiete eingeiübrt Werden. § 19

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzebntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer den Vorschriften im §5 iiber die Verpf11chtung zur

1916 (Reicbs-Gese bi. S. S. 177) und 7. nungen zur Abänderung der vom 11. Januar 1916. vom

“Gebiet r. . . . . .

Ausstellung und Aushändigung der Bescheinigung zuwider- handelt; .

2. wer der Vervflicbtung zur Entfettung "tierisäzer Abfaiie

nacb § 6 zuwiderhandelt; . '

3. wer ohne die “nacb » 7, 8 erforderlnke Genebmtgunß ge- werbßmäßig Miscbdünger herstellt oder kunstiicbe Dunge- mittel gewerbSmäßig bersielii oder absetzt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt

werden, auf die sich die strafbare'Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob fie dem Täter gehören oder nicht.

§ 13 Die Verordnun en über künstliche Düngemittel vom 11. Januar g 13, 19. März 1916 "(Reichs-Geseßbl. ai 1916 ( ieichs-Geseßbl. S. 365), dix Verbld- Verordnung über künstliche Dungemzttel" 11. Vini 1916 und 5. Juni 1916 (Nerchs- GeseßU. S. 369, 440), Artikel 1 Nr., 4 bis 8 der _Vxxprdnung uber Abänöerung der Preise für künstli _. Düngemiftxk voml5.“Jun_i 1916 Reichs-Geießbl. S. 441), die erordnung uber die Preise iur iin emitteiiäcke Vom 23. Juni 1916 (ReichszGesxßbl. S. 580), die erordnung über die Abänderung der Preise fur Knochenmedl vom 12. Oktober 1916 (Reicbs-Geseßbl. S. 1155), die, Ver- ordnung über Mi chungen von Knochenmebl und Kalt dom 24. Oktober 1916 ( eichs-Geseßbl. S._1„192), die_„ Vrrordnuiig uber die Preiie für Verpackung „von Keilkiiickstoff“ vom 16-"M0l31917 Reicbs-Geseßbl. S. 233), die Verordnung über die Abanderung der Freise für künstliche Dim emittel und die Miichng vim Kunsidunger Vom 28. August 1917 (keickps-Geseßbl. S. 819), die Yerordnung iiber die Preise und besonderen Lieferungsbedmgungxn fur Thomas- pbospbatmebl vom 10. Dezember 1917 (ReiÖs-Geießbl". S.10_99) und die Verordnung über die Abänderung der Preiie fur kiinstlich: D" "tts 19. Drzemder 1917 (Reicbs-Geseßbl. S. 1110) "ngen" vom 28. Dezember 1917 (Reichs-Geskßbl. S. 1128) werden aufgehoben.

§ 14 Diese Verordnung tritt am 10. August 1918 in-„Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttrxtens." Die in dsr anliegenden Liste aufgeführter) Preise fur S_uver- phosphat und schwefelsaures Ammoziiak sowieNatrium-Ammomumjulfat gelten mit Wirkung vom 1.„Jum 1918 ab.

Berlin, de:“: 8. August 1918.

Der Sterertreter. des Reichskanzlers. von Payer.

Liste der Düngemittel und Preise.

4. SuperpboSpbaie.

Die Preise sind für vier Gebiete iestgeseßt:

(Gebiet ] umfaßt: Pommern. Ost- und Wesiprxußen, „Tosca, Schlesien, beide MecklenbuY, Brandenbyrg Ost (7. 1.- ösili 'der Linie Belzig-Wiesenbur - erlin-Oramenbur -Stre[iß). .

Gebiet 11 umfaßt: * ittel- und Westdeuts land außerx'Rbein- land Westfalen und dem “Fürstentume Birkenfeld, Ferner Kontgrexcb Sa sen, Schleswig: „oistein, Brandenbur West Zi). 1. an und westlich der inie Belzig- ie!enburg-Beriin-Yramen urg»Streiiß).

B' kGZblibt 111 umfaßt: Rheinland, Westfalen und das Furjtentum it en e . “*

Gebiet ]? umfaßt: - Königreich Bayern eixiséhiießlich Pfalz, KönigreicÉWürtthberg, Großherzo tum Baden, Eliaß-Lothrm en, Provinz iarkenburg und Rbeiuhe en des Großherzogtums He en, die Hobenonernschen Lande. .

Sie betragen für 1 Kiiogrammprozent Wafferloslicbe Phosphor-

säure im

208 Pf. 200 198 .,

Gebiet X......... ZirrZTJZZZZZZZ „17....... ..'194„

Maßgebend isider Höchstpreis des Gebiets, ip dem die Voll- bahnstation des Empfängers liegx.-*Lie “t fbi: i'm,Gebtet ], 11 oder 111, so gilt .der Höchstpreis irachtfreiVo ba nstatwn des Empfängers; Ferrit sieBim Gebiet 117, sogilt der,.Höcbsipreis ab Frachiqu§aarigsx

a ion m en. ' - .“ '

ZahlunZ: Barzahlung. mit 11 vom Hundert Abzug.

13. Nur nach dem Stickstoffgehalte“ gehandelte Düngemittel. '

Die Preilxe unter 1 bis 3 md fiir zweiGebieie festgeseYt.

"Ge iet 1 umfaÉt: rte unmittelbar an der („lde und Westlich der- [be.

Gebiet 11 umfaßt; Orte östlich der Elbe.

1. Schwefelsaures Ammoniak.

Preise fiir 1 1:2 '/. Stickstoff 180 Pf.

. 183,5

. 181 184,5

Gebiet 1 o.) für gewöhnliche Ware . . . . . . b; für gedarrte und emablene Ware .

Gebiet 11 a für gewöhnliche are . . . . .

b) für gedarrte und gemahlene Ware _.

2. Natrium-Ammoniumfulfat. ,

. . . . . . . " 180 Pf.

GebietU..... ' .. 181 „.

3. Kalkiiicksioff. GebietlundU . . . . . . . . . . ... 140 Pf. Neben vorstehenden reisen kommt_fürKa1kfticksioff die besondere, von der PreiSausgleicbssieUe für „Kalksiicxstoffö. bei 'demwK-ri gs- ernäbrungsamt in Berlin festgesetzte Umka e zur Hebung ( er- .. . 24. Okto er 1917 * ordnung uber Kalksticksioff vom “ML““ - Reick)!-

963 Geseßbl. S. 77-25-0- Besqndere'.Lieferungsbedingungen Für 1 bis 3

Maßgebend istder-Höchsipreis des Gebixts, in_ dem die Babu- station oder der Schiffsladevlaß des Empfängers liegt. Der Höch i- preis gilt bei Nr. 1 und 2 frachtfrei VoÜbabnstaiionM oder Sibi s- ladeplaß des Empfängeis. bei Nr. 34“ fracbtfrei jeder:. deutschen Vol]- an?„oder normalspurigen“Kleinbabnstation oder Schiffsladeplaß des

mp angers.

Der ersteller von 1 und 2 hat dem Händler einen PreiSnacblaß von- 85 P ennigiür je 100 Kilogramm Zl gewähren. Beim Weiter- verkauf: an * cindler , findet * auf ._ die eilung des Preisnachlasfes § 379151. 3 üwéndungz

_Zablung: “Barngziiing obne Abzug. , _ .'e'rpacku'ng: “:bezeisernen Trommeln 1,80 Mark für 100 Kilo-

. *

gramm; bei veriiiiigter 50 Kilogrammpgckiing „_25'Pfennig für

den "* ack. ' , , .. „;iW-irdßKalksiickstoff-Zin Säcken oder eisernen Trommeln geliefert, fo - erfolgt» die ZBeikc'bmmgibi-utto . für "netto. ,

» '. . . Geiam ziick toff . 5. Hornmebl . 220 Besondere Lieferungsbedingungen für Nr. 4 und 5.

Fracht: Frei Waggon Station des Lieferwerkes. ablung: Barzahlung obne Abzug. 0. Knochenmebl ' (aus entfetteien Knochen bergestelit, siehe § 6).

1. Unentleimtes, gedämpftes sowie enileimtes, ferner Stampf- mebl, Trommeimebl, Fleiscbdüngemebl, Tischdüngemebl, Fleisch- knochenmebl, “Kadaverdünaemebl und ähnli es, 'in handelsüblicher feiner Mabluna:_

- - r"" : i'r11e ' Gesamtsiickstoff . . . . . . . . „P “ssifo' Pf.“ ,' GesamtphoSpborsäure . . . . . . .. ' .,

Säcke steht den Werken zu.

Preisé-fäkUch o/a ?“

2. Die unter 1 " - . teilwéise aufgeschloffeßlegefubrlen Stoffe unt Schivefelsaure ganz oder . Preiie für] kg 010

Gesamtsiicksioff . . . . . . . . . wa erlöslicbe Phosphorsäure. . . . . 22? R'

m twaFrlöslicbe Phosphorsäure . . . 40 __ esondere Lieferunqsbedin un 8 .

FraÖt: Frei Waggon Station des Lieferwerxlj'es.g "

ZahJung: Barzahlung ohne Abzug.

. 1). Robvbospbat. Im Jnlande gewonnen,“ auch gemahlen :

Gesamtpbbsphorsäure . . . . . .

, Besondere Lief u sb ' . Fracht: Frei Station des Emvfäerigxrcs. edmgungen Zahlung: „Barzahlung ohne Abzug.

. . 1D. Thomaspbospbaimehl. Die Preise betragen für 1 kg % Gesamtvbosvborsäure . . . . . . . zrtronensaurelöslicbe Phosphorsäure . . Besondere Lieferunqsbedinqunaen. FrachLi : AbdFraYaZsZangsstation Aachen-Rotbe Erde: odsr Diedenbofen.

„regt ie a n, atibn oder der Schiffsladevla des E nordltch der Bahnlinie „Lengeler-Prüm-Geroßli'iein _«LaYYer-s Andernach ?Koblenz _ Gießen _ Cassel _ Halle _ Jüterbog *Luckkn- walde- Sudende- Berlin-Küsirin- Kreuz- Sckyneidemübl- Brom- YFZYJZ'YYLZMZOP so 1_ii'isdielFcmcbiausgangssiation Aachsn-

' ; regen ie Üdi "ee " ' ' AUSJZZJZYÜZ" LOiedenbdofeanaßqebendcß [ s r Bahnlinie, so Est die te a ibnen ,an' er abtiliiiie zählen von Lenaeler bis Süd-

ende-Berlm einschließlich zur Fracbtausaangsstaiion Diedenbofen, von KFFFYdÉr-déerlin bis Alexandrowo zur Fracbtausgangssiation Aachen-

Erfolgt die Lieferung in das Gebiet der rackotaus an stativ Aachsn-Rothe Erde .an Grund vorber aetroffenZi-Fr Vixreingbaréms boii1 ZFUW? FLAT? dim (ZYX; d'esr Fracbtairsglczmgssiation„Dieben ofen

, er () rei ie e ?ck er der ra Aachen-Txkoibe Erde. entstehende Medrfragcb? nicbt. F chtgrundlage

Ist nach Statione'n zu liefern, die 500 Kilometer und mebr von der kFracthiusgangssiation entfernt liegsn, so ist dem Empfänger eine Fra ivergntung yon 10 vom Hundert zn grwäbren. Fiir die Be- rechnsung der 10 Vom Hundert sind die um 20 vom Hundert er- YZZJZ? (Yerxbeahnfäacbteii MY [den Sätzen des Ausnabmetcirifs Z,

, r a ememe ' ' 1917Dchaß 'elfzend. g n iometertariftabelle vom 1. Oktober re 12 erung ersol i nach W051 der Werke in haltbaren a ier-

oder Gewebesacken- ird "in Papiersäcken geliefert, so dep ein Aufschlag von 50 Pfennig fur je 100 Kiiogramm berkcbnei. Werden Geibebesacke verwendet, so wird ein Aniséblag von 3 Mark für den Sack von 100 Kilogramm und von 2,50 Mark für den von 75 Kilo- gramm „Faffungsraum berechnet.

" Sacke aus Websioff werden, wenn sie unbeschädigt und zur Julian und Versendung von Thomasmebl noch Verwendbar find, gegen e'ne Verg_utung nach" folgenden Säßen frei Werk znrückgenommen.

Die Vergutung betragt, xe nachdem die Säcke 100 oder 75 Kilo- gramm FaffungsVermogkn haben, wenn *die Rückgabe erfolgt:

vor Ablauf der 4. Woche . . . 2,50 Mark oder 2,00 Mark

v " ' " ' * * 2,40 |, 1,90 |- . . . 2,15 1,65 „_ . 1,90 „1,40 .,

I.) F"st ., 8. 1,65 „1,15

i_e ri wird jeweils vom Tage des Empfanas der Lie erun an ge1echnet. Nacb'Ablauf der 8. Wbcbe sind die Werke zurfRiickJ nahme'der Säckq nicht„mebr ver Tichtet. '

Die Entscheidunquber die rauchbarkeit und Zurüéfnabme der

Abwéabwns- und BMÖUung: Barzahlung mit 1x dom Hundert

!,

Preise für11ch 9/ . 20 PHZ

34.1 . 39-1 PF

!!

Als Radbauart, bei deren Verwendün emä iffer 1 der Bekanntmachung, betreffend die Regeln:?ggdes ßVLÉrkehrs mit Kraftfahrzeugen, vom 18. Dezember 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 1408) für ersonenkrgftfahrzeuae-Befreiung ' von der" Vor- schrift der „elasti chen Bereifung "gewährt werden*darfxist “außer- den in fruheren Bekanntmachungen behandelten Radbauarten ferner der„Neisen „Ruwiaq“ der Firma Süddeutsche Spezial- Gießerei fiir Munitions-Nriikel in Stuttgart bis auf weiteres zugelassen worden. *

Beschreibung des Reifens:

Der Reifen bssiebt ausnebeneinander gereihten-Blatlfeder- lamellen, die in dm ungefähre Form eines Gummireifens ge- bogen find. Zur Verstärkung der Federung sind noch durch den Lamellenb-o'hlraum wagerechte Spiralfedern quergespannt. Am Grunde des Hohlraumes befindet ficheine Einlage, die mittels Schrauben art dem Radkranz befestigt wird. Der Reifen kann auf jeden ur Aufnahme von Gummireifen be- stimmten Radkraqz' aukgezogen werden. Den Kopf der Lamellen umgibt eine mit „Gleitschuß versehene Laufdecke.

Berlin, den 1. August 1918.

Der Reichskanzler (Reichßamt des Innern). Im Auftrage: Jsenbart.

AusführungSanweisung

äur Verordnung über Herbstqemüse und erbtobt der Ernte 1918. H s s

-- Artikel ]. Zak 1:

1. Die Anordnung von Absaizbescbränkungen für Koblrüben

5Steckrübssn, Wruken, Bodenkoblrabi, Erdkoblrabrn, Unterkoblraben),

_unkelrub'en (Rimkeln, Dickrüben, Dickwurzeln, Angersen), Stoppel- ruben (weißhe Ruben, Wafferrüben, Herbsirüben) bleibt der Reichs- steUe vorbe alten.

2. Den Absaßbescbränkungen ist auch dasjenige Gemüsse und“ Obst unterworfen, welcbesvor Jnfrczfitreten der *die'Absaßbe chränkungen aussprechendensVerordnung veraußert ist, abkr erst nach dem Zeit- punkte des “Inkrafttretens,.abgeseßt;wird.. Dies giit .insbesondere

FYYLKNYTMÜW Liind Obst,?„wdscbds “zur" Erfüllung von *chbtv'ertr ägen

ZU:."ÖLTI" .- " *, . - , ".

.Die näheren Vorschriften "iiber die Verteilun der erfaßten Mengen werden von der Gesehaftsabteilung der Reichsteüe erlasien. ZU Z Z: .

1. Bei Wagenl'adungen und Stückgutsendungen findet zufol 8 einer von dem Deutschen Eisenbahnbarkebrsverbande auf-

esie ten Dienstanweisung eiiie babnseitige Ueberwachung des Ver- andes sFtt- Das Herbsigemüse und Herbstobst wird babnseiti als _.,Koniro emüse“ uiid „KontroÜobst“" befördert. Bei diesem um das m Vetta t konimende Begleitpamer (Frachtbrief, Eisenbabnpaiei- adresse) das Stichwort „Kontroilgemüse“ oder „,Kontroliobst“ tra cn. Der Inhalt derSendung muß e'nau ange eben werden. Das Fe [en des Stichwortes auit dem Beg eitvavier sqowie das Fehlen des Ge- nebmngngsscbemes bei Wagenladungen oder des (Genehmigungs-

bcxbni'eitig zurückgewiesen werden. Frachtbriefe (Eisenbabnpakeiadreffen) init ANWENMJN-i, insbi'sondere bei dcn (iirwickzisangabcn, werden von den Guisrabfertigi1ngs1iclicn nicht angenommen.

'2. Vci_ Wago nladunaen isi lcdiglick) dcr Gcnsbmiiiimgs- schein nach F;; Zitier 18. dsr Vcrbrdnimq criorderlicb. Dig Zwßjf- schriften der “Schritte werdcn bci dM Eiscnbabndikiisistsilcn gcsammeit Und Zujkavabrt.

. ei Stückautsendungen wird mir dkrGencbmi mi s- ycrmerk „nacb § 3 Ziffer 15 der Verordnung ertsiii. Dis mixt dJm Genebnngnqgsbkrmerf VLTsLbMEU Frachtbrisfe siiid fortlaufcnd don Ze? YMYWZTUDM SteUchi tim nu1nc§ier0m Dcr § 7 dsr Verordnung,

2 re en 751131111171 von i'cn und “Ja ' ".d " Anwendnng. _ 1 chwcisiing€ii, fiirct iinngemaße

4. Die Wisitrüung drr Gdnebmignngsurkiiiide iii formell dcn Kommunaiberbandxn (iris Griind „dsr Bystimmrmg der Eisenbabn- dixnstanweiiung fiir die eiscnbabnieitige Usberwacbung bifenilicb [ckE- wirtscbaftetcr (ZTZSUJWUL übertragen wordkn. Matériéll sisbt jsdrck) das Getnsbmrgnngsrecbt den LandLs-, Provinziak- und Bézirksiieiien zu. Diese babsn 1111101? Anwendmig dEr Vorschrift des „B' 3 Ziffkk ] [ester Sat; sowxe des F 7 die geeigneten Maßnahmen 311 treffen, um das Verfahren der Konmmnaibkrbände bei Aiisstellung der Ge- nebmrgungsurkimden wirksam zu überwachen.

5. Durch Ucbxrwackmngsbcamte, die bon dén Laridés-, Provinzial- Und Bezirksstélien ,brsiriii werdkii und in der Lage 18111 miisjen, 1101) als solche aiisziiweiien, findst iii Uebereinstimmung mit den Eiiexnbabn- ZAYJYUYULU Line Usberwackwng der Vabnsendnngen auf ibrcn In-

a a .

' 6. Falls sicb ein Vsrsioß gkgsn- die angeordneten Vbri ri 1811 ergibt, bat dsr 11€bcrw0chiingsb€anite nötig€nfalls die V61ch10§101TML zu dsranlaffsn. DEZ wriic-ren isi alsdann nach der yon den Esen- bahnderwatungcn gktrofienen_DienstanWLisuna zu berfabrkn.

7. Ziffer ;; Abssaß 2 _fdei Vorziiqswezise in d€n Fälien An- wendung, ix) dencn emzeins (Hemsmdebezirkc baulich fLst iiiitsrcinander zusammenbangsn.

Zu § 6:

1. DM Landes:, Prbvinziai- nnd Bszirkssisllsn bisibt es iiber- 1affen_, gegebencnicilis Anfrage auf nirdrigere Festsrizimg der zu Ziffkr 1 vorgeie-bendn Gekbiibrcn gn dic RSiÖZstLUC zu richten. "

2. Die (chnbren iin FaÜe dcs § 6 Ziffsr 2 11911211 gisicbzeiiig das Entgelt fur die Usberivacbnng dcs Anbaues, der AbCrniUiig, Ver- ladarig und Befördkrung der Waren dar.

' 3. JUZ FaÜe des „H ;“)„Zifi'sr 2 kann Hintkrikgung einer Sicber- 5611 m Hohe drr Voraussichiiich zu zabisndcn Gkbiibrcn griorderi wsrdsn. BLianckfordsrungsn sind die tatsächlich abgessizte'n Waren- mengen anf Verlangen der genehmigeiiden Steiie nachzukveisen.

Ariikel 11.

Diese Ausfiibrungsanweisung tritt ziigieicb mit dsn Besiimmxmgen derKVefrtordnung 11er Hkrbsigemüse und Herbsiobft der Ernte 1918 n ra .

Berlin, den 19. Juii 1918,

Reickisstelle _für Gemüse nnd Obst. Der Vorsißende: von Tilly.

L"“"_-I.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachunq des Rei skan lers vom 13. Dezember 1917 (RGW. S. 1105) ist fiirchdenzGrund- besiß, den' laridwirtschaftlichen Und Mühlenbetrieb des amerikanischen StaatSanaehörigen Matthäus Uebelacker in Untererthal, K. Bezirksamts Hammelburg, die zwangsweise Verwaltung angeordnet worden (Verwalter: Burgermeister Deich in Untererthal).

Münckidn, 22. Juli 1918.

Königliches Staatsministerium des Innern. I. A.: Der K. StaatSrat von Knözinger.

Die von heute ab zur Ausgabe elan ende Nummer 106 des R-eichs-Geseßblatts enihält ungter g Nr. 6423 das Gsies zur Ergänzung des Kapitalabfindungs- geseHFZs,-YY42§1 I;?i i11918k„)_u1;.)ter - r. as aaa'nunsee ür ' 26. Juli 1918, unter p ft „9 g s 8 f Offtzieke“ Wm Nr. 6425 eiiie Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Yunfpfennigstucken aus Eisen, vom 1. August1918, unter r. 6426 eine Verordnung über künstliche Düngemittel, vom 3. August 1918, und unier Nr. 6427 eme Bekanntmachung, beireffendAenderuna der Anlage () zur Eisenbahnverkehrßordnung, vom 2. August 1918.

Berlin 97. 9, den 5. August1918, Kaiserliches Posizeiiungsamt. Kriier.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben AUergnädigft geruht: den bisherigen ordenili en Professor Dr. Spiethoff in

Prag zum ordentlichen Profesor in der iio o i en akultät der Universität in Bonn zu ernennen. ph s pl) sch F

AUF Grund Allerhöchsier Ermächtigung Seiner Maj estät des Königs hat das Staatsministerium den Gerichtsaffeffor Dr. Boden in, Diisseldorf zum Stellvertreter des zweiten Mit- gliedes der, zweiten Abteiluna des BezirksauSschuffes in Diissel- dorf auf die Dauer seines Hauptamtes am Sise des Bezirks- aussthuffes ernannt. '

Auf Grund Allerböchster Ermächtigung Seiner Majestät

„des Königs ist die Wahl des Studienrats Stöckmann an

dem sxädtischen Realgymnasium in Altenessen zum Direktor des stadtischén Lyzeums in Duisburg-Meiderich durch das.

Staatsminisrerium bestätigt worden.

]F-inanzmiii'isterium.. -

Die Nentmeisterstelte' bei der KöniglichenxKreiskasie-x in FWW, Regierungsbezirk Cöln, ist zum 1. November 5. I. zu e e en.

Ministerium für Handel urid Gewerbe.

, Die Zwangsiierwaltunq iiber 3. das in Deutschland befindliche Vermögen des Giovanni Michelazzi, 1). das in Deutschland befindliche Vermögen der Frau C'lsa Redivo ist aufgehoben.

Berlin, den 2. August 1918.

vermerkes bei Stückgutsendungen hat zur Folge, daß die Sendungen

Der Minister für Haydel und Gewerbe.

J A.: Fischer.

Haus der Abgeordneten.

Die bisherigen Biblioibcchhilfinnen Emilie Sireiizvolf. Eleonore. Alken und Jobanne Plate smd als Bibliothek- sekrciärinncn beim Abgeordnetenhause angestellt wordkn.

Die von heute ab zur NUQJabe gelangende Nummer 24 der Preußischen Gsieiziammlung 011156111 unter _ N.". 11 670 eins Verordnung zur Ausführuxig 583 11131013- 1teuergeseßes vom 26. Jrili 1918 (Ii€ichs-Geieöbi. S. 119), vom 1. August 1918, Berlin UK. 9, den 5. August 1918. Königliches Gesesiainmlungsamt. Kriier.

Yichtamiliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 7. Augusi1918.

Der Präsident dss Direktoriums der R9ich§00rsicherungs- amialt für Anxiestellie, Wirkliche Gkbeime Oderrrgisrungsrai Koch hat Berlin mit Urlaub verlassen.

Großbritannien und Irland.

Dsr Vertreter der Arbeiter im Kriegskabinsii Barnes führte dem „Reute:schen Bära“ zufolge in einer Rede in Cambridgs aus:

Er wiirde Déuiscbland 111 dM Vöiksrbimd 0111005111271, wßil es mir cine 1)Tiichkebr 311 dem 011-311 (Hefabrkn bIdSUTEii würds, WEnn cs aiisgesch10ff0n wiirde. Er trat iiir'éins 111161'011116116 TagUng im Haag 9111, an dsr nicht nur die Vsriri'ter drr iiikgisrimg-«n, sbiidcrii 01101) der Völksr isiinslßncn 10111011. Aiif dieic'r Tagmm köniiikn dis Rexgis- rungen ibre Fi'ikdi'nszirle iibcrpriiirn. „Jeb bin iicbczr,“ iubr cr fort, „daß 101ch 81110 TQJUUJ ksin Land arisicbiicszkn wiirde, irenn cs fiel) nicht im Kricg€ niir drn aÜiierien NÜÜVULU bciänds. Ein Gcricbisbof könnts ziir :)iegglung gerichtlich entscheidbarer Strsii- iragkn grbildsi: Und Lin Uiiieiiiirbungsanssckyiiß Cingsscyi wsrdén, dsr die Grmidiagen 611191? isilweissn Abriisiimg dom praktischen Stand- Vilnkll aUs mii Riicksichr aui die Länge" dsr (Hirsiizeii, die Aus- dcbmmg dEr Dominidiis und den Wohlstand dsr BcdbLiCrUng untcr- siichn ibimte. Endlici) 10111110 man (11le) 81110111010101111Lk1611L1115- 1chUfz LinsEiZLii, Um auf der (5511111131090 naiibiiaicr (?iiiiisiiliciseit die territoriaisn Liusgieicbsinbgliihksit€n zn iiiiteriucixsii.“

_ Bei dsr Besprechung derEntscbließung Dillon, die die Politik der englischen Regieruna in Irland ais unverträglich mit den großen Grundsätzen der Verbündeten erklärte, sagte im Unierb aufe der Abgeoidneté Den [in nach dem Verhandlungs- bericht vom 30. Juli: .

Die R€giernng ine gerade das, was der Präsidcni Wilson fiir die falsche Politik Erkläri babe. (Er fragis, bb ('s auch 11111) Ein einziges Land im Horrscbaiisbsréicb der chtralmäcbic gäbs, wo, wir in Jrlaiid, drr AbgWTdnEtL ciner Volksvertretimg Erst Linen Polizeiwaß baden miiffe, 11111 mir sriiien Wählern in Vérbindung zu irrten, er (DLVÜU) wiirde Eber stsrbkn. als bei dsr POiizéi um die Erlaubnis einkommen, zii seinsn Wiiblern za iwrecbcn. Vor dll? neuen Poiitik ssikn monat- lich 12 000 Rekriitkn aus Irland 9010111111611, "10131 nur 40.

Der Vertrrier der Arbeiterpartei Adamson, der Nachfolger Hendersons ais Vorsißender der Partei, sagte im Anschluß an die Reds Devlins, der usiand der Dinge in Irland zeige emen schreckenerregenden usammenbruch der Siaatskunst.

Frankreich.

Der Ministerrat hat Fock) die Würde eines Marschalls von Frankreich verliehen und Vetain mit der Militärmedaille aUSgezeichnet.

- Der Staatsgerichtshof hat laut Meldung der „Agence

“Havas“ -Malvi) zu 5 Jahren Verbannung ohne Ab-

erkennung der bürßerlichen Ehrenrechie verurteilt.

Rußland.

Wie amtlich bekanntgegeben wird, ist Archangelsk von" den Engländern beseßt worden.

Der Kriegskommiffar Troßki veröffentlicht aus diesem Anlaß einen Befehl, in dem es lautMeldung des„Wolffschen Telegraphenbiiros“ heißt:

Dis Umstände, unter denen zeitrrieilig Archangelsk Srällmt wvrdkn isi. bsweiscn, das; einzelne Vertreter drr örtiich€n «oszt- gxwait bei wEitsm' nicbt ix_nmerdis Eigsnscbaftcn' bkweiicu, die “fur isdcn Rrvolutibnar aus bkrantwortlichm ;POstLU unkrläßiich Find" 7- Haitriiig, Er_iLrgie- und.TapferkLit.'-é (Es “hat““ sich; wiederum estatigi, das; Swaetvertreier dbrbanden sind, die bsi dem ersien Hérannciben 6111617 Gefahr sick) beeilc'n, davonziilaufen, indem siL meinen, daß, DLL Reifung des eigenen stsns ibre wichtigste Aufgabe ist. Derartigs Subiékts bciben nichts mit der Revolution gemeiniam. Jedér Vßrtreterdkr deietgswait, dsr sLiUCn Postcn deriäßt, obne 91186, was 11] 16111011 Kraftcn 11st. zur Vrrteidigung getan zu haben, ist ein Verririer,' dsr mir dem Tode zii brstraf-Zn iii. Jeb befehle, sofort alle dreienigen Sbwjrimiiglirdcr dcr StadiArck)angi-1sk zu ver-

.haften, die laut zubsrläisigcm Materia1 als Fabnenfiückytig? zu

„betrachien sind und als solche dkm Reboluiibnstribunai zu übsr- “?bcn sind.

In Verbindung mit dem Vormarsch der Engländer und Franzosen im Murmangcbietywurden vorgestern in Moskau franzosische und serbische Offiziere verhaftet, deren Tätigkeit der Sorryetregierung Verdacht einflößte.

- Zeitungsmeldungen zufolge haben „die Kosaken, im Norddongebrebxuwn wichtigen “Erfolg“ erzielt .durch Be- seßungder Bahnlinie“ von, Zarizin- nacb'Norden. (*; Zarlzin ist

'.dadurch vom Norden abgeschnitten." „_

-- Jn* Omsk versammeln sich laut „Sarja“ hervorragendé Partelfuhrer Rußlands. Die Stadt soli zeitweilig der politische Mitteipunkt furxganz Rußland werden. Daher iolXen dorthin die Zentralkoimtees aÜer großen Parteien verlegt. werden, Ymksenijew, Yrgunom, Gurewiisck) u. 0. sind schon eingetroffen, Sawinkoxv mird erwartet. '

-- Die neue Zeitung „Mir“ Frieden) 0er “enili t eine Gebeimd_epesche des darnaliqx-n( Kriegsminisiefrss KeäZenski an den Minister des Aeußem Terssiichenfo vom 20. Juni 1917, in der .i'kcrenski sicb diiriibsr beklagt, daß die Ver- bündeten Rußland gi'ößtcpteils untaugliche Geschüße geliefert hatten. 85 vH der Gcsebiiize hätten ein zweitägiges

Feuer mittlerer Stärke nicht aUSgehalten.