4. BeZeichnung und Namen des ausstellenden Kommunal- ver andes, 5. den bcbördlickxn Stsmpkl bes ausstcÜendcn Kommanal- verbandks, „ 6. Ort und Datum der Anssteklung und Unterschrift des aus- stellénksn Bsamtcn.
Die Ausstellnng dcr BkzugsbcrecbtigUngsn Hat mir Tinte odér Tintenstift zu erfolgen; RQierungsn, 2111§1treichung€n odsr sonstige Veränderungen find unzulc'i/Üg.
Die R€ichsb€kleidunqs0211€ gibt am Anfange jedes Verteilungs- adscbnitth dem unter Ziffer 3 crwäann Einre'ickyungsterniin bekannt.
Die Vordrncke dsr diessr Bckamiwiacbnng als Anlagen 1 und ]] beigefügtan Bkzugsberexhtigimgen (Dxuck'sachn Nr. 702, 703) sind bei der R81chsbcklkidungsstclle Vcrwaltungsabteilung Zvciltßmg) in Ber1in 917. 50, Niirnbcrger Plaß 1, unentgeltlich zu 2518 en.
Den Kommunalvcrbänden wird für die Ausfertigung der Bezugs- berech11gungen CMS von der Reichsbek1cidunasstel1€ festzufeßende Ver- gütung gewährt, die unaufgefordsrt nach_ Ablauf des jswekligen Ver- teiYYUJSabschnittes Von der Kriegswirnchaits=AktiengeseUschaft (HL- scha11§abteilung der N€ichsbekleidungsstelle den Kommunalberbändsn unmittelbar zugsfübrt wird. § 14
Bezugsbercchtigungem, Einreichung, Fristen, Gültigkeitsdauer.
Die Kommunalberbände haben die Bezugsbkrecbtigungen den von ihnen bsmmmten VerteiansstcUen binnen 6 Wochen iiach der gemäß § 9 erfolgten Bekanntgabe zuzustellen.
Die Verteilun ssteÜen babsi) diE Bszugsberechtigunqen binnen einer Woche nach ustellxzng, spatestqns aber bis zum Ablauf von 7 Wochen nach der gemasz §_ 9 an die Kommuna1berbände erfokgten Bekanntgabs (vergl. § 10 Ame 3)„entweder bei einem Großhändler, der den Bedmgungen dss I' 5 Abmß 1 entspricht oder unmittelbar bei der Zentralbertéilungsstélle einzureickyen. n den Bezugs- bercchtigungen ist Vom Kleinz oder Großhändler der Name (Firma) sOW1€ Ort und genaue Anschrift der Vermittlungssteüe anzugeben.
Mit der Belieferung der Bszugsbsrschtigungen, die unmittelbar bei der ZYntkälVLrtLisngSstLÜS 'emgercick7t Worden sind, ist bon dieLer biestdem Bezugsbercchtigten uächstliegende Vermitklungssteüe zu ?- au ragkn.
Die VewnittlungHskellen sind bkrpflicbtet, die ihnen von den Ver- teilungssteüexz eingereichten Bezugßberechtigungen bis zu dem (1118 ihnen “ersichxltchen Tsrmin bei der Zenxralverteilungssteüe einzurLichen; sie haben die Bezugsberechtigungen unt Eingangsbermerk und Firmen- zeichnung zu versehen.
Bezugsberechtigungen, die €in€m Großhändler eingereicht werden, der die Bedingungen des § 5 Absatz 1 nicht erfiillt, sind von diesem sofort an die Verteilungssteüe, die sie eingereicht bat, zurückzusenden.
Bezugsbercckytigyngen, die bis zum Ablanf des Einreichungstermins bei der ZßntralvertstlunÉ/stküe nicht eingegangen smd, Verlieren mit diesem Zertpunkte ihre ültigkeit.
§15. Sammellisten
Jkde Vermittlungsstelle bat eineListe über die bei ihr eingereichten Bezugbberechtigungen mit Namen und Anschriftber einzelnen Bezugs- berechtig'ten, der auf sie entfalkenden Mengen und dem Tage des Eingangs der Bezugsberechtigungen anzulegen.
§ 16. . NaÖPrüfung durcb die Zentral13ertei1ungsstellen.
Die antraerteilungsstellen haben zu prüfen, ob die End- summyn der einzelnem, nach § 12 bon den Kommunalverbänden ein- Rreichten Verteilungslisten mit den aus den Bekanntgaben der
eichsbek1eidml11§xssteük (§ 9) 6rsicht1ichen auf die einzelnen Kommunal- berbände entfa enden Z11Weisungen Übereinstimmen. Sie haben ferner die ihnen eingereichten Bezugsberech1igungen mit den entsprechenden Angaben in den Verteilungslisien zu bargleichen.
. Ergxben fich Unstimmigkeite'xn, so find die béanstanbeten Ver- teilungsltsten und Bezugsbereckyngungen an die Kommunalverbände zur RichttheÜuxig zurückzugeberx.
Vor, eseitiqung der Unstimmigkeiten in Liner Verteilungsliste dürfén keine Lieferungen an irgendwelche Verteilungsstéüen des be- treffendén Kommunalverbandes, vor BeÉeitigung der Unstimmigkeiten in einer Bezugsberechtigung dürfen keine ieferungen an die betreffende einzelne Verteilungsstskle ersol en.
Die Zentralberteixungsste en find verpfsicbtst, Bezugsberecbti- gungxn, die den Bestimmungen des § 13 nicht entsprechen, zurück- ]UWElsSn. § 17
Zuteilungen durch die Zentralberteilungsstellen.
Die Zentralvertéilungsstellen haben die eingebsnden Bezugs- berechtigun en mit Eingangsbernierk 311 berssben U11?) smd bsrpflichtet, unverzügli nacb Richtigbefund der Vezugöberechtigungew ?Pätestens aber bis zum Ablaufs von 2 Wochen nach dem anf dsr Bezugs- berechtigung bxrmerktenEinreicbungsnérmin, dsr betreffenden Fabrikant?» vereinigung die Namen (FikMLU) und Anschriften der Vermittlungs- stellen mitzuteilen sowie die Mengsn, die an diczse zu [ieférn sind.
Die Zentralverteilungsstcüsn sind Verpflickytet, die bLtreffenden Fabrikantenbereinigungen anzuweisen, die Vermittwnxxssteüen in der
eibénfolge des Einganges der bei ibn€_n eingegangenen, nicht bean- standeten Bezugsberßchtigungen zu beliexern.
111. Lieferung. § 18.
Lieferung durch die F'abrikantenbereinigungen an die Vermitt1ungsstellen.
Die Fabrikantenbereinigungyn sind vckrpf1icht€t unberzüglick) nac!) Eingang der gsmäs; § 17 Abmtz 2 81531/31911 Änrveisung mit den Lieferungen an die VermittlungßsteUen zu beginnen.
Es darf keiner Vkrmittlimgssteüe eine anksre Menge geliefert Werdkn als ihr nacb Mitteilnng der Zyntra1b6rtciluygsstekle zukommt. Es darf nur an die bon der chtralbertsilnngs/telle angegebcnen „Vermittlungsstellen geliefsrt 111de611.
§ 19.
Zusammensetzung der Séttidlxkngen an die Vermittlungs- e Ln.
Die Sendungen an die einzklncn VermittLungsstellen haben aus gleichmäßigen Einzelyackungen zu bcstEbcxn, deren Znsammenseßung die Ukeich3bek1eid11ngs1i€11e am An/ang jkdks Verfeikamgsabjchnittes festse t und bekannkgibt.
ede Sendung an bis Vkrmittbmgssfsüen sokl eine: auf die Vor- kommsnden Garmmnmxern und Farben möglichst gkcichmäßig Verteilte Msnge, enthalten. Aus die EiUzcwackung-xn finden diese Vorschriftsn keine Anwendung. § 20 -
Lieferung durch die Vkrmittlungsstellen an die Vertcilungsstellen. Die Vcrmittlungsstéücn sind VLkPJiÖtU, unberzüglicl) nach Ein- ang dcr SendnnYM den Vsrtcilnrzgsstéllbn die ihnen zukommenden engsn in dcr ?) eibcnfolge dCs Eingangs der Bezugsbérechtrgungen zuzuführen. 117. Preisbestiunnungen. § 21. Preisfkstsctzung.
Die Reichsbekleidnngsstclle ssyt am Anfange jsbes Verteilungs- abschnittes die Preise fest, die die Fabrikantsnbereinigungen _(Fabrik- preis), die VerittlUngssteUen (Großhandelsvreis) sowie die "VSL"- Leilungssteüen (Kleinbandslöpreis) ihren Abnehmern berechnen durfen.
(Drucksacbe'nvcr- .
Sie bsstimmt glxichzeitig ben Aufschlag auf den Fabrikpreis, den dix chtraWcrteilungö/tclle bei der Wbiterbcreckßnung den Vermittlyngs- stLÜLU für Verwaltupgsimkosten in Rechnung stellen darf.
Beförderungsfosten trä t der jeweilige Empfänger. _
Das Annehmen, oder) ordern anderer als der von der Reichs- bckleidungsstellc jewe1ls fejtgeseßten Preise ist verboten.
§ 22. Preisbekanntgabe.
Die gemäß § 21 bon dsr Reichsbek1eidungsftelle jeweils fest- geskßtkn Preise Werden gleichzsitig mit der gemäß § 9 erfolgenden Bekanntgabe Veröffentlicht. -
Die Kommunalverbände find verpflichtet, mit der gemäß § 10 Absatz 3 Vorgkschrikbenen Verbffsntlichung auch die Von der Reichs- bekleidungssteüe festgeseßten Großhandels- und Kleinbandelöpreise bekanntzugeben.
!*. Verpflichtungs-, Ueberwachungs- und Strafvorschiiften. § 23. Verpflichtungen.
Die Kleinbändler smd verpflichtet, bei Abgabe der Garne an die BebarsssteUen die Vom Kommunalverbande gemä § 10 veröffent- lichten Bestimmungen genau zu befolgen; eine bgabe, die diesen Bestimmungen nicht entspricht, ist Verboten.
Die Abgabe darf von den mit der Verteilung betrauten Steuer: nicht bom Bezugs anderer Waren oder irgendwelchen Bedingungen abhängig emacbt rvexden.
Die nbaberß gemiscbtkr Betriebe kleinen und größeren Umfanges dürfen die ihnen für ihren Vkrarbeitungsbetrieb gelieferten Näbfäden odsr Garne nur in diesem Betriebe Verarbeiten und nicht unverarbeitet veräußern. Sie dürfen die für ihren Kleinhandelsbetrieb'gelieserten Men en in diesem nur veräußern und nicht verarbeiten. '
I)ie Verarbeiter dürfen die ihnen gelieferten Garne nur in inbrßem Verarbeitungsbetriebe verarbeiten und nicht unverärbeitet yer- au ern.
Vezugöbcrechtigung auf Baumwvllnähfäden und Leinennähzwirn für _Kleinhändler,
§ 24. Ueberwachung. ,
Die Kommunalverbände haben die Durchsübrzmß der m 5 4 Absaß 2, ? 21 Absaß'4 und 5 23 enthaltenen sowie „er auf Grund dieser Be annjmachung von ihnen getroffenen Bostnnmungen zu überwachen.
§ 25. Stra/bestimmungen.
. Gemäß § 3 der BundesratSVSrordnung 1":ka Befngmffe ber Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917/10. “Januar 1918'w11d mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 .“ oder mit einer dieser Strafen bestraft:
1. Wer den Bestimmungen des § 14 Absaxz 4 und 5, _der §§ 15 bis 18, 20, 21 Absa 4 und. § 23 zuwiderhandelt; - '
2. wer den auf rund, des §'19 Abmß 1 von der Reichsbekleidungs- stelle oder den auf Grund “des § 10 Absaß 2 von dkn Kommunal- verbänden erlassenen Anordnungen zuwidxrbsnbelt; _ * '
3. wer Bezugsber'ecbtigun en wxderrkchtlich verandext 51:1 11:18- bräucblich Verwendet, sie ins esondere auf andere W die tn ibr be- zeichneten ersonen oder Firmen überträgt, soroe'it nicht nach den all- gemeinen «'t'r'afgeseßkn eine höhere Strafe verwakt ist. '_
Naben dyn nach_ der BundeNatsverokk-izung uber Y_efugmnx der Reichsbek1eidungs1telle zu1ä1figen Strafen kar1'n auf die." 1n§ 3 dieser BündeSratsVLrordnun-i bezeichxzeten Nebenstraf'en erkanxlt werben.
Die Reichsbekjeidungsstelle _bebaU fich außerbem vor, bei .. uwtdev- hand1ungen gegen diese Bekanntmachung den mttber Vertex ung be- trautcn Stellenbie Verteilung zu' entziehen und"sie von der Wetter- verteilung auSzuschließen. § 26
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 12. August 1918 in Kraft. Berlin, den 10. August 1918.“ ' * Reichsbekleidungs telle. Geheimer Rat'Dr. 'eutler, Reichskommissar für. bürgerliche Kleidung. * | EinaangHvermerk
de's Großbändlers (VermittlunsssteUe)
Der Kleinbändler (Vertc-ilungsstelle)
(Vor- und Zuname bezw. Firma)
(Ort und Anschrift. auch Poststation)
ist berechtigt zum Bezugs von
unmittelbar bis svätestens zum
(Vom Kommunalvcrbande auszufüllen.)
Dienststempel des Kommunalverbandes.
(Ort und Datum der Ausstellung)“
z'ufüllen.)
oder Groß-
(Vom Klein- händler aus-
Name (Firma) und genaue AnsÖrift des ©on- bändlers (VermitUungssteUe); ,dukkh ben" die
- (Einreichungstermin) bei der chtralberteilungsstelle für Baumwollnäbfädenund Léinentiähzwirn, Berlin W. 8, Mohrenstr. 7/8, einzureichen. AusgesteUt Vom Kommunalberbande
(Bezeichnung und Name) (Unterschrift) * '
Eingangövermerk der
Ware bez ogen rvérden soÜ. anttälverteilunsösteüe
R. B. St. 702.
Anlage 11.
Der Kkeinbändker (Verteilungsstelle)
Bezugsber'echxigung auf baumwollene Strick- und Stopfgarne für Kleinhändler,
Njücksxite beachxem
' Ein angsvermerk des roßbändlers (Vermittlunasstelie)
(Vor- und Zuname bezw. Firma)
ist berechtigt zum Bezuge von ..................................................................................
(Ort und Anschrift, auck) Poststation), * Docken zu 20 ,t: baumwollenes Strjckaarn Lagen zu 50 g. , '
Wickel zu 5 : „ Stoxxfgam
zugeteilt werden.)
unmittelbar bis spätestens zum
(Vom Kommunalberbande aUSzufüÜen.)
Dienststemvel des Kommunalverband“.
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Vom Klein- oder Groß-
händler gus- zufüllen.)
R. B. St. 703.
Rückseite der Anlagen 1 und 11.
' 1. Bezugsbxrechtigungen, die bis zum Ablauf: des auf ihnen be- zetchnetchn Ei1ireichungstermins bei der zuständigen Zentralberteilun s- steÜe_mcht emgegangen sind, Verlieren mit diesem Zeitpunkte ire (Gültigkeit.
2. Auf die Bezugsberecbtigung darf nur die auf ihr bezeichnete Menge geliefert werden.
„3. Die Ausfüllung, hat mit Tinte oder Tintenstift zu geschehen; Radiexungen, Ausstretäyungen oder sonstige Veranderungen find unzulasfig. . . *
4. Nicbt ordnungngmäß auS/Zefertigte oder bei Eingang bereits erfaUenc Bczugsberechtigungen sind von den Zentralverteilungsstellen zurückzuweisen.
5. Wegen Urkundenfälschung im SinnexdeH Neichstrafgeseßbuckoes
wird bestraft, Wcr in rechtswidriger Absicht eine Bezugöberecbtigung:
fä11cht oder fälschlich an'fertigt und WM derselbén zum Zivecke einer T_auschn Gebrauch macht; ferner Wer von 121an falschen oder ver- fglscbten" ezugsberechtigung trotz Kenntnis der Falschung zum Zwecke LNA Tauschunxz Gebrauch Macht. Im übrigen wird jede miß- brauchlrche Veranderung oder Verwendung der Bezugsberechtigung, insbesondere tbre Uebertrggung oder die Verwendung für eine andere Yerson odsr Firma als die, auf die'sie auSgesteUt ist, gemäß § 3 dEr 5 undleatSVc'rordnung über Befugm e der Reichsbekleidungssteüe Vom 22. Marz 1917/10. chnuar 1918 eichs-Geseßbl. 1917 “S. 257, 1918 S. 16) mrt Gsfangnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu „46 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft; neben diesen Strafen kann auf die im § 3 der genannten BundeSratSberordnung bezeichneten Rebenstrafen erkannt werden; außerdem kann der mit der Verteilung „betrauten Stel]? die Verteilung entzogen und sie von der Weiterverteilung ausgeschloffen Werden. .
(Zahlen in Ziffern und Buchstaben. Weniger als 20 Einheiten -- Docken, Lagen oder Wickel - diirfen einem Kleinbändler'x nicht'
der durch die ReichsbekleidungssteUe zur Verteilung kommenben Menge. ' „_ _, Diese Bezugßberechtigung ist durch einen beliebigen, für die Verteilung zugelassenen Großhändler (ermutlungßsteüQ-oder
(Einreichungstermin) *
bei der Zentralberteilungsstel]: für baumrvollene Strick- und Stovfaarne, Berlin 117. 8, Mohrenstr. 7/8, einzureichen. AuSgesteUt vom „Kommunalverband:
(Bezeichnung und Name) (Unterschrift)
Name (Firma) und genaue Anschrift des Gro - ' - händlers (Vermittlungsstelle), durch- den dfée Einganasvexmerk der
Ware bezogen werden soll. an'tralverteiluüqsftkxe.
(
Rücks-eitekbeachten!
Ausführungsbestimmungen der Reichsbekleidungsstelle zur Bekanntmachung über Verteilung von Nä-bfäden, Strick- und Stopf- garnen durch die Kommunalverbände.
Vom 10. Aügust 1918.
Au Grund der Bun'deSratsverordnuna über Befugnisse der Rei sbekleidungssteWe" vom 22. März 1917 in Fassung d'ér Abänderungéverordnung vom 10. Januar 191 “(Reichs- (Heséßbl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) Wird zur Ausfühkimg der Bekqnntmachung der Reichsbekleidungssteüe über Verteilun“ von N'ähfäden, Strick- und Stopfgarnen durc'h dix 'Komin'uva“; verbände vom 10. August 1918 (RéichSänzeiger Nr. 189) folgendes bes11mm1: * ' - * * “
- 1. Vertéilungöabschnitß Gesamtverteilun smengeu uud Zentralverteilungsstellen (§§ 8 un 9) *).
Zur Verteilung durch die,.KommunaLVerbände stel]: die Reichs- bxkleidungssteUe für das zweite Kalenderbalbjahr 1918 zur Ver- ugung: ' '
"' 1. der ZenßalberteisunJSsteUe für Baumwollnäbfäden und Leinen- nahzwirn, Berlin W. 8, Z)) obre'nstraße7/8, a.) Baumwollnähfäden, 38218560 Rollen zu 200 m m „10-RoUen-Packung, b)Le1ne11näbzwirn, 2248110 Wickel zu 20/25 111 in 100-W1ckel-Packung; ' -
2. der Zentxalberteilun S_steüe für . baumwollene Strick- und Stopfgarne, * erlm 117. 8. Übbrénstraße 7/8,"
a) bauznwollenes Sto'pfgarn, 10398100 Wickel zu 5 3 m 100-Z-Packung, ' ' “'
")„Die in diesen Ausfiihrungsbestimmun en angefii rten ava rap en sind die der Bekanntmachung vom 10. AuguZ 1918. 3 P a b
RolLén zu 200 1111 Baymwollnäbfädm ' „ .................................................................................... Wickel zu 20/25 111 Leinennäbzwirn. (Zahlen in Ziffern und Buchstaben. Weniger als 20 Einheiten - 91011211 oder Wickel - dürfen einem Kleinbändler nicbt zugeteilt wexden.)
der durch die' Reickysbekleidungsstelle zur Verteilung kommenden Menge. „ „ Diese Bezugsberech,tigung ist durch einen beliebigen, für die Verteilung zugelassenen Großbandlsr (Vernuttlunastekle) oder
bis zum 23“.
- bereYtigungen einzutragen („H 13 *Ab1aß 2 Ziffer 4).
b)bauu1wollenes Strickgarn, 1397280 Dock YaJuiL M-g-Packung, 908200 Lagen zu 50 g in YGF
11. Dix deu Kommunalverbäsz) zugeteilten Einzelmeugcn
Die auf die 911152111ij Kommunalverbände entfaUenden M ZLF“ YF JZ: ZFUW tksmYendeFJ Garne sindbaus einer Liste z???) “ en, . , MM?" en er ommunalver ände u ' det Retchsbekleidungsste11e zugestellt wird. Murtfelbar von
111. Die zu bclieferudcn Bedarfsstellen (§§ 2, 8, 10).
1. Baumwolliiäbfädett. Die Kommunalberbände "m *- pfl1chstet, die ihnezt zugewiesenen “Mengen an BaumwollnäbZädxn Yk dre einzelnen gem § 2 der Bekanntmachung vom 10.2111 ust 1918 festgeseßten Bedar sste'llen (Verbr9uch.er,_ Kleinverctrbeiter, lnstalten "UZ Insa en) nacb einezn tm Hinblick auf die wirtschaftliche nnd bozmle Zu aminenjrßung ihxes Bezrxts gceigneten Vertei111ngssch1üffel e?eZHn-UUZSLYYZKZU v?xtetxn. SicZßbeben nach dem Schlüffel fest- zue en, 9 e „. enge ur en gema " mitt 1 et 6 “' ' - raum mis xede dieser Berarfssteüen 2110111111?) f sg setzten OM
Bei ber Umlqge durch die Reichsbekleidnngss1€lle ift Vorgesehen, daß ungefahr auf ]e 2 Verbrancbsr ober Anstaltsinsaffen eine Rolle zu 200 xn und d'er Rest "auf Yoßere Betricbe wie Hotels usw. und ggf Zletnverarbeitex en'tsaUt. er der_ Ktiteilung an die Anstalten ist m xabrlichx Durclzxchmtxszabl der Ju]a“ffcn zugrunde zu legen.
2. Letnennghzwirn, baymWollenes Strick- und Stopmfgaxr n. Die Kommunalverbände smd vkrpf1ichtet, die ihnen zugewiesenen Mexigen dtejeyGarne möglichst vielen einzslnsn Be»- darfsstellen zuzufubreén, wobét Vor allen Dingen Verbrauchs]: und An- stakten mit Insassen zu berücksichtigen sind.
Es wird darauf hin Wiesen, daß die 20- -Dl)(k€n und die P.FLagen Stixck axnx in ?0-J-Einbeitcn zc'rfallenJ und Wicht teilbar smd. Es wird an etmgcsteut, im Bedaer/alle nach diesen Einheiten zu vektetlen.
17. Zentralverteilungsftcnen (§ 6).
Für Baumw ollnäbfäden und Leinennäbzwirn: Zentral- vertetlungsstelle für Baumonnä ädsn und L -- . 5 . 117. 8, Yßobrenstraßlel 7 / 8 ; S bf * cmennahzmun, Berlin
ür aum„wo Me “Trick: und Skopfgarne: cntralber- Teilungssteue fur baumwOUene Strick- und Stopfgarne, Bérlin 117. 8, Mohrenstraße 7/8.
17. Fabrikantenvereinigunßcn (§ 7).
1. Für Baumwollnäbfäden: Verkaufssteüe der Deut en Vaumrvoku-Näbfäden-Fabriken, Berlin 81117. 11, KleinbeercnstraßesY; „2. fur baumwollene Strick- und S'topfg'arne: Ver- LPIC??? Deutscher Baumnwll-Strickgarn-Fabrifanten, Engelskirchen er n;
3. für Leinennäbzwirn: AuftragswerteilungssteUe des Ver- bandes der Deutschen 88111611=Näbzwirn-Fabrikanten, Pfullingen
!. thbg. ' ' flo Fristen-
1. Dre Kommunalverbände sind Verpfsichtet, die Verteilungslisien , Septxmber 1918 bet der zuständigen Zentral- bertetlungs teUe einzure1chxn (§ 12 Absaß 2). .
.. 2-Die_ qmmunalyxerb'ände babe,n außerdem dieBezungereÖtigungen bis zum 23, September 1918 den' VeUeilun-gssteljen (chin- handle'rn) zuzustellen' (§ 14'Absaß 1).
3; Dte-Vßrteilungsstellen (Kleinbändler) “haben die Bezugs- berechtz-gungen b'i-s ZUM _3 0; September 1918 einer beliébigen Verwittlun Estelle (Großbandlcr) oder unmittelbar bei der zuständigen Zentrwlvexte [Ungssxelle emzüreichen (§ 14JAb/aß 2).
4. "Die Vermtttlungssteüsn (Großhändler) sind verpflichtet, die ihnen ubxrmittebten Bezugsbeicchügungen bis zum 7 kkober ÖMZ 415er zustandigcn ZeiitraerteilungsfteUe einzusenden (§ 14
a . “
YJaS Erxbe b'er Einreichun sfrist: 7. Oktober 1918 (Ein- te1chungotermm) Est, von 'den mmunalvetbänden indie Bezugs-
, spätestens Tabribantenverernignngen die ermrttlungssteüen Mgeben
. ie Zentralverkeilungsstellen haben bis 21. O kkober 1918 den zustäridigen Anweisungen über die Zuteilung an die zu lassen (§ 17).
. 1711. Preise (§§ 21, 22). Preise des-Fabrikanten Großhändler!
ck76 «M . 23,35 26,30 für 100 RoÜen zu 200 m 10 80 12,15 für 100 Wickel zu 20/25m 10,- 11,25 für 100 Wickel zu 5 8
70,25 79,05 für 100 Lagen zu 50 g 28,10 31,60 für 100 Docken zu 20 € 80,50 90,55 Für 100 Lagen zu 50 I 32,50 36,25 ür 100 Docken zu 20 2
Preise des Kleinbändlers
.“
0,32 für 1 RoÜe zu 200 m 0,15 für 1 Wickel zu 20,25 m 0 4 für 1 Wickel zu bg
BgumWUnähfäden. . Letnennäk) kvirn . . . Baumwo .Stopfgarn. Baumon. Strickgarn 12er in 50,1; . . . 12er in 20g . . . Doppelgarn in 50 8 . . in 20 „c.-
BaumWollnäbfäden . . Leinennäbzwirn. . . . Baumwoll; Siopfgarn . , Baumwoll. Strrckgarn 12erin 508 . . . . . . 0, 12n1n20g 0, Doppelgarn in 50 Z“ . . '. . 1 „ in 20 g„ . . . . Bei Weiterberecbnung an die Großhändler ist jede verteilun ssteÜe berechtigt, für VerWaltungsimkosien usw. 1 auf den abrikpreis' aufzuschlagen.
Berlin, den 10. August 1918.
_ Reichsbckleidungssteüe.
* Geheime? Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
1
95 für 1 Lage zu 50 8 38 für 1 Docke zu 20 8 ,10 für 1 Lage zu 50 g 0,44 für 1 Docke zu 20 g
entral- rozent
Die von heute ab zur AUSgabe gelangenbe Nummer 107 des Reichs-Ge-“seßblatts enthält unter Nr. 6428 den Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oester- reich-Ungarn, Bulgarien und dx- Türkei einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik ander eits, unter Nr,. 6429“ den Deutscthkrgini chen Zusa vertrag zu dem Jriedenßvertra e_ _ ulqarien unß der Türkei einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik anderseits und unter Nr. 6430. eine Bekanntnmchung, betreffend die Ratifikation des am 9. Februar 1918 -in Brest-Liwwsk unterzeichneten riedenövertragS“ zwischen "Deutschland, Oesterreicb-Ungarn, Ulgarien und 'der Türkei einerseiis-Und der Ukrainischen Volks- republik anderseits und des am s'e'lben Tage in Brest-Litomsk unterzxichneten- Deutsch- Ukra1n1schen Zusaßvertrags zu dem Friedenßve'rtrage, vbm“ 27. Juli 1918. _ Berlin 177. 9, den 9. August 1918. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
ZWisÜen“ T-D'eu-ts' !la'tid, Oe te'rreickj-Unaarn,
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den NegierungNat Dr. Cunß vom Oberpräsidium in Charlottenburg zum (Geheimen Regierungsrat und vortragynden Rat im Ministerium d3s Innern und . den bisherigen Bibliothekar an der Königliden Bibliothek m Bexlin Dr. Weil zum Abteilungsdirektor an derselben Bibliothek zu ernennen sowie dxm (Heyeraldirektor der Rheinischen Metaüwaren- und Masckjmenfabrik 21.-(33. Gustav Müller in Diisseldorf und dem FabrikbesPer, Regierungsbaumeister a. D. Adolf Schiller in Berlin-Scho'neberg den Charakter U12 Baurat zu verleihen.
Atzf Grun?» Mlerböchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs 1st die Wahl des Studienrals am Vädaaogium des Klosters Unser Lieben Frauen 111 Magdeburg Dr. Weibel zum Direktor _der städtischen Luisenschule daselbst durch das Staatswinistertum bestätigt worden.
Nachtrag
zum Statut der Zentral-Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873.
Dexm Absatz 1 des § 28 des Statuts der Zentral-Lxmd- schf11fttfur die Pre11ß=schen Staaten wird folgender Zusaß an- ge ug :
Insoweit die Saßungen der zur Zentral-LandsÖaft ver- bundxnen Kreditinstiluje die Verwendung der Amortisaüonxz- beitxage zur Prämiendeckung einer bei einer öffentlichen Lebens- verstcherungßanstalt genommen_en Lebenswersicheruna gestaiten, ist solche Verwendung auch in Arnehung der von'dem Versicherungs- nehmer' für Darlehen in landschaftlichen Zentralpfandbriefen zu entr1ch1enden Amortisationsbelträge unter der Vorausseßung zulä/srg, daß die dem Versicherungsnehmer aus der Leben?.- versicherung zustehenden Rechte in die Haftbarkeit an Stelle des AmorUsationsfonds eintreten.
(Siegel.)
„ Vorstehender Nachtrag zum Statut der Zeniral-Landschast fur die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873 wird hierdurch genehmigt.
Berlin, den 24. März 1918.
Auf Grund Aüerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.
Das Staat-Zministerium. Spahn. von Eisenhart-Rothe.
___-*
Das durch den Allerhöcbsien Erlaß vom 5. Juli 1913 dem
Elektrizitätswerk Westfalen, Aktiengesellscbaft “zu,
B.Schm, auf Grund des Gese/zes vom 11. Juni 1874 (Gefes- samml. S. 221) auf- die Dauer von fünf Jahren verliehene Recht, dasxzn den Anlagen für die Leitung und Verteilung des elektrischen Stromes innerhalb der Kreise Recklinghausen (Land) und Lüdinghausen im Regierungsbezirk Münster in Anspruch zu nehmende Grundeigenwm nötigenfaüs im nge
'der/ Enteignung zu erwerben oder, soweit dies außreicht,
mit eindx dauernden Beschränkung zu belasten, wird hiermit bis „zum 31. Dezember 1919 verlängert. Auf staatliche Grundstßcke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken ftndet dléS Recht keine Anwendung.
Berlin, den 3. August 1918.
Arif Grund AUerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.
Das Staatswinisterium. Zuglsicb für dcn Ministar d€s Innern ' und den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten:
von Breitenbach. Sydow.
Preußische Verordnung über Vucheckern.
Auf Grund der §§ 1ff. der Verordnung des Staats- sekretärs des Ktiegöern ährungßamses über Bucheckern vom 30. Juli 1918,'Neichs-Geseßbl. S. 987, wird für Preußen vexordnet:
§ 1. Von der ReichöfutiermikfelsteÜL, Geschäftsabteilung, G. 111.5.H. (Beziva-„reinigung der De1tjschen Landwirte) in BLrlin werden öffent- liche 'ucheckernabnabmestel]en errichtet.
2. Wer Bucheckern an. eine b/Tentlicbe Bucheckernabnabmesteüe ab- liefert, erhält 1) eine Vergütung bon 1,65 916 für das Kilogramm Bucheckern, 2) außkrdem nach seiner Wab1
&. enjweéder eine Quittun , auf Grund deren ihm vom
Kommunalverband bie rlaubnis erteilr wird, eme gleich ioße Bucheckernmenge, wie er an die bff-anlicbe Abnabme- LteUe abgeliefert hat, zu «Oel für seine Wirtschaft schlagen zu [affen (Schlagschein).
1). oder eine Quijtung, auf Grund dercn ihm vom Kommunal- bsrband ein Bezugssckyem über Speiseöl in Höhe bon 60/43 des Géwicbts der abgeliefertcn Bucheckerumcnge erteilt Wird (Oclbezugsschein).
UnbrauchbareBucheckLrn können zurückgcwiesen werden.
§ 3. '
Die bei den BucbkckcrnabnabmcstMen eingelieferten Bucheckcrn
sind an 17811 Kriegsiiuswlws; fiir Oeje uni) Fejte nacb dyn WeijUngen der Reichsfuttermitte1steüe, Geschäftöabtcilung, abzuliefern.
, § 4. Im Handel mit Bucbéckern darf der Preis-Von 1,50 916 für das
“Kilogramm Bucheckern nicht überschritten werde'n. Visser Preis ist
Höchstpreis im Siime dss Geschs, betreffend Höchstpreise.
§ 5. “
Die Forsfeigsntümer und die sonstigen ForstllUßUUngLrLÖtigth smd verpfticbtet, das Buchcckernsammsln dsr von dem brt]ich zu- sjändigen KriegswirtschaftSamt mit der Duxclsübruna dsr Bucheckern- sammlung beauftraaten SteUen (K*riegöwrrt]chaftIstcUen, Ortssammcl- stellen) in ibren Wäldern zu buldc'n.
Auf Antrag dss Forsteigentümers obér dcs sbnstigcn Forik- nutzungsbsrecbtigtkn b6s1im1nt in Laiidk'reiten der Landrat (Ober- amtmann), in Stadtkrcéiscn der Magistrat bezw. Bürgsrmcistcr, welcbe Forstteile von der Buckxeckernsannnlung der von 59111 Kricxis- Wirtschaftsamt bc'auftra'gten Stcüen a1131uschließen sind, WLLÖC Einrickxung-ZU zum Sammeln, Reinigcn und chsckmffen der Buck)- eckern nicht benußt werdkn dürfen, und 1velche Bsbingmmen 5011 den Buckoeckernsammlern zu Erfüllensind. FÜL bie fiskalischi'n Forsten und Gemeindcwakdungan )VerCu disse Fastséßimgcn 11011 der zUftänbigen Königlichen ForstverWaltung getroffen.
§ 6“ ,. ' Ti-U'C Ncwrknnng 11111 mit 16111 Tage“ 161 Vk1'k1111d111ig m .Kl'Üsk. Berlin, den 7. August 1918. Preußischer Staatßkommis/ar fiir, VolkSernäHrung. J. B.: Peters.
Der 2111i11is12r für Baixdivßt- stbast, Domänen Ukid 7511171911. J.21.:vonHamme1nem.
Ministerium der géiftl1ck)271 und Unterrichts- Ü]1JL[LJLN1)LLTLN.
Der biHHLrige Köniulicbe Seminarprorektor Dr. „13 amacher in Prüm ist zUm KieiÖ/"ckwlinspuktor in Fulda und
der biblwrige Dérefwrialasistcnt D: 3732111111311 _bemiß zum Kustos bei dem Köxxiglickzen 31:112/“1geroerbemu/e11m m Berlin ernannt worden.
MinisteriUm fiir 3590110211101) (327136er
Die am 3091052711112: 1916 für ken'Nachloß bez." am 14. Juli 1916 in GöiÜngen versjokbezien [9,5th Emma EZJLU angeordnete Zwangsverwaltung ist a11fg-2hobe11.
Berlin, den 8. August 1918.
Der Miniüer für Handel und (311132152. Z' A.: von Flatow.
Dia am 23. Januar 1918 für WG de:: biitUcbext Staaés- angeböxigyn Tbomas Goodina 11:11) séiner Ebkfrau, EÜWOOÜH geb. Halver), gxhörige, in ankfmt a. M. auf OLT" Lindénböhe 2, Ecke Escherheimetlandstraße 434, belegene Haustundstück an- geoxdnete Zwangßverwaltung ist aufgehoben.
Berlin, den 8. August 1918.
Der Minister fü? Handyl nnd Gewexbe. J. A.: von Flotow.
JustizMinistLrium.
Dem Senatspräsidenten, GeheimsnObU jnstizrak Dr. M a rt 111 in Frankfurt a. M. ist die 11achgesuchte Dienslentlaffung m1t Ruhegehalt erteilt. „
Der Oberlandesgericthrat, Geheime Instizrat Clasen in Frankfurt a. M. scheidet infokge seiner Ernennung zum Reichs- gerichisrat aus 52111 pceaßischen Iaßizdienst aU-Z. , .
Aus dem Justkzdienste sind geschieden: der AmtErxchier Dr. Trendelenburg vom Amthericlx Gerlin-Mixle infolge seiner Exnennung zum Geheimen Regierungérat und vor- tragenden Rat im Neich§wirtschaf1samb dsr Landricbter Dr. Brecht vom Landgericht 11 in Beriin infolge sziner ErnenmzRg ?umf NegierungSrat und ständigen Hilfsarbeiter im Reichsmirt-
a tsamt. ck Die Versexzung BLS Ersten Staatsanwalts, Geheimen Iustizrats Jeschke in Kiel nach HaUe a. S. ist zurückgenommen.
Der Staatsanwalt Dr. Bachem in Kiel ist infoLge seinbr Ernennung zum Geheimen RegierungUat und vortragbixden Rat im ReickWwirt/chaftSarn-t aus* dein Jusjizdienst geschieden.
Dec Oberlandéx'zgericbtsrat, Geheime Justizrat Salomon in Cökn, der AmTSgeiiMIrat Groethpysen in Heinsberg und der Staatsanwmt Rinck in Stpnda1 sind gcstorden.
Zu Notaren sind ernannt: die Rbchtsanmälte Oxto Gratz) in Berlin-Lichierfelde, Dr. Erich Kuck in Tempelburg, Ermt Mehliß in Eisleben, _
Dem Notar Richard (Goerlitz in Körliä a. PUs. 111 der Amtssiß in Belgard a. Pers. anaerviesc-„n.
In der Liste der Rechtczanwälte sind gelöscht: bie Nechés- anwäite Dr. Arthur Nußbaum bei den Landgerichten [, [[ unTZßUsT in Berlin, Goerliß bei dem Amthericht in Körlin 11. er.
In die Liste der Rechtsanwälxe sind eingetragen: die Rechtsanwälte Dr. Arthur Nußbaum aus Berlin bei dem Kammergerichte, Goerliß aus Körlin (1. Pers. bei dkm Amis- qericbt in Velgard (1. Pers., der fxühere Rechtsanwalt Tiedtke bei dem AmLSgericht in Ortelsburg, die GerichtLI-affefforen Aschkenasi bei dem Kammergerichte, Wilhelm Grimm bei dem Oberlandex-gericht in Hamm. Otto Wagner bei dem Amthericht und dem Landgericht in Königsberg 1. Pr., der Fühlers Gerichtsasfcffor Kubiß bei dem Landgericht [ in 5 er in.
Zu Gerichtsaffefforen sind ernannt: die Referendare Guido Schmidt und Dr. Fernbach im Bezirk des Kammeraexichts, Dr. Erich Stahl im Bezirke des OberlandLederichtS zu Brexslau, Karl Arnold und Hugo Mendel im Bezirke des Oberlandes- gerkcht§ zu Hamm, Staroste im Bizirke des OberlandeSgericht-Z zu Naumburg a. S. ,
Aus dem Iustizdienste smd geschieden: dieGeriabté-affsfforen Dr. Bourwiea infolge seiner Ernennung zum Regierungsmt und ständigen Hilfsarbeiter im Reichsamt des Jnnexn, Dr. Freisem infolge seiner Uebernahme in die Verwaltung der direkten Steuern, Dr. Schi_er„en infolge seiner Uebsrnahme in die allgemeine Staatsverwaltung, Richard Spieß infolge seiner Uebernahme in die kirchliche Verwaltung.
Den GerichiSaffefforen Hans Albrecht, Dr. Erich Lerch, Dr. Odenkirchen, Roster, Dr. Oskar Scheer, Schelte, Erwin Schneider, Dr. Schwenzer und Dr. Herbert W113 ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt.
Bekanntmachung. Auf (51111115 “dcr BUndestsNrorduung 11011123. Sc'ptemker 1915 (_RGBi. S. 603) 15111“ qunbawnpg unzuvi'rläsiiger PsrsbneU Vom Handel erd dcm Friedrich Wilhelm Lausr ichmschLid ,
"Fischérstraße 19, der Handel mit LCbensmittslU nnd (Hegen-
änden des, täglichen Bedarfs unter Aufsrlcgung dcr Kosten 1161" Veröffentlichung Untersagt. ' Remscheid, den 7. August 1918.
Dsr Oberbiirgsrmeister. I. V.: Gsrtenbach.
B8kannt1nachung.
„ Ruf (85111115 dcr BUUDDIMWNXOWUUUJ V0111“23.SKP10111[W1' 1914“) (RGB)]. 'S. (103) znr FSrnbaltung 11115111161'1iis1igk1' Pchncn 170111 Handelkwnd Dem Eugen Viange in Z)Tc1111chcid, Hindenburg- itraßk 79, der Hand_a1 11111 ngexijxändcn dcs 1äg1ic1)8n Bedarfs 1111161" 9111781109010] Wc 511111611 dN? Voröffc1111ich1mg untersagt.
Remscheid, .bc'n 7. Aitgnst 1918. Dkk Oberbiiigcrmcister. “I. V.: (3501181111113).
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