1933 / 31 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Feb 1933 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs: und Staats2anuzeiger Nr. 31 vom 6, Februar 1933. S. 2. Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 31 vom 6. Februar 1933. &. 3.

Euperphosphat E Von den lehuishen Oelen o Bekanntmachung. Artikel 1 , dol 1m Preis angezogen, währen möl und Talg Der „Oberschlesische Volksbote“ “Ete. Die Angehöri : LE noch ein Gewerbe betreiben. Die vertragshließenden Abkommens über die Verei örmlih- J i i ünsti im Preis nachgegeben haben. Jm übrigen waren die Preise stelle Oppeln, und e, Re Bo Geschäftstelle im Gebiet geh TN ed Staates solley and behalten sich in diesex Hinsicht volle Freiheit ihrer Ge- keiten bei et Oe UE Vereinfachung der die Jedes jede Velreiung over sonstige Veraünkinung flir Kautschuk und unter den Baustoffen für Schnitt- | werden hiermit auf Grund des § 6 der Verordnung des und dieselben Vorrehte, Befreiungen und Begie ttt eggebung vor, Artètel 7 von 6 Monaten; diese Frist kann auf 12 Monate ver- | dritten Landes oder fihren Ladungen eingeräumt wird, soll auh holz, Zinkblech und Firnis rüdläufig. H Herrn Reichspräsidenten zux Erhaltung des inneren gungen aller Art genießen, die den Angehörigen des meiste e rtätel 7. | : längert werden. dem anderen Staat zustehen. „FUr industrielle Fertigwaren, insbesondere für Konsum- | Friedens vom 19. Dezember 1932 (RGBl. 1 Seite 548) auf tigten Landes justehen oder zustchen werden. N Die vertcagshließenden Staaten verpflihten sich, den gegen- Edelmetallwaren, die von Handelsreisenden als Muster im Die Bestimmungen dieses Artikels berühren in keiner Weise güter, wurden weitere Preisrückgänge gemeldet, Lie Dauer von deci Tagen, und zwar A 6. bis 8. Februar R „Ange örigen es “einen vertragshließenden Staates itigen Vevkchr Dury, leine Einfuhr- odex Ausfuhcverbote Pormertverjayren eingeführt werden, sind auf Verlangen vom die jeweils geltenden allgemeinen unid besonderen Bestimmungen Berlin, den 4. Februar 1933. d, A einschließlich, verboten. Das Verbot umfaßt auch die Gebiet des a iN Lande e baden, das fer E können, soweit sie auf alle Ländex oder E be Coen (ix o SM e Soie angelaufen haben, Statistisches Reichsamt. in demselben Verlag erscheinenden Kopfblättex der Zeitung halten und niederlassen sowie dieses Gebiet jederzeit fen, verlasse Y uf die Länder anwendbar sind, bei denen die gleichen Voraus- | gebühr xat übersteigen darf. Diese Sicherstellung kann auh | Schiffe angewendet werden. : : J. V.: Dr. Plater. sowie jede angeblih neue Druckschrift, die sih sachlih als die | Sie werden dabei keinen anderen oder lästigeren allgemeinen n zutreffen, in folgenden Fällen stattfinden: dur Bürg haft geleistet werden, Werden die Muster niht reht- ; 9 alte darstellt, oder als ihr Ersaÿ anzusehen 1st.- Beschränkungen oder Auflagen irgendwelcher Art unter a) aus Rüfsi auf bie Hemd Sichecheit, 2 zeitig wieder aubgeslhri, so verfällt die hinterlegte Sicherheit, E Artikel 23. Oppeln, den 4. Februar 1933. orien Fein als die des meistbegünstigten Lautes 1) 995 Nica oder Pilemen egen At Sia | der durc) die Geseßgebung vorgesehenen Strafen, | u otr oliver te die Lusen tes anderen Staates einlaufen Preussen. Der Regierungspräsident Landesgeseßen bestimmten E Oe in den nach den linge sowie von Pflanz Entarta d Aussterben; Artikel 14 er sie verlasjen, jollen dort in jeder Hinsicht, welches auch immer ge] i Grenzen im Gebiet des JL linge sowie von J gegen Entartung unk lussterben; _Artike . odex sie verlassen, sollen dort in jeder Hinsicht, welches auch immer Der Referent bei der Vereinigten Presseabteilung dex Dr. Lukaschek. Staates jede Art von beruflicher Tätigkeit auszuüben, soweit cti e) in Beziehung auf Wa fen, Munition und Kriegêgerät und __ Jeder dex Staaten wird . Behörden be- | der Ort ihres Auslaufens oder ihrer Bestimmung sein möge, Reih E Be E CCN Lad ea die Eigenschaft als Jnländer nach den jezt geltenden Geseben bi unter außerordentlihen Umständen auf anderen Kriegs- jeiinen, dic befugt und verpflichtet sind, auf Verlangen verbind- | dieselbe Behandlung genießen wie die inländischen Schiffe und die Leiter dex Pressestelle des Preußischen Staatsministeriums Bek unerläßlihe Bedingung für die Ausübung eines Berufes Ln bedarf, ie i C N i Und: pie bestimt | des. Slagtes vey oci Prem n: Bekanntmachung. Es besteht Einverständnis darüber, daß das Recht des ei it M q) in Beziehung auf Waren, die im Gebiet eines der vertrag- | bezeichneter Waren zu geben. laufen und bci ihrem Auslausen wie während ihres Aufenthalts ernannt worden, Auf Grund des § 6 der Verordnung des Herrn Reichs- | Vertragshließenden Staates, Angehörigen Ld anderen shließenden Staaten den Gegenstand eines Staatsmonopols E sollen sie keine anderen oder höheren Leuchtturm-, Tonnen-, —— R o , präsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom infolge gerihtliher Bestrafung oder aus Gründen der innerer bilven er e werden, ferner pit dem Hwet, für freude vor E; N reifel de ; rT pillen, Hosen Schleppre Quarantäne» odex Jonstige Gebühren, Ministerium des Junern., 19. Dezember 1932 1 S. 548) in Verbindung mit oder äußeren Sicherheit des Staates oder aus Gründen de. Waren alle- anderen Verbote oder Beschränkungen durch- Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertragschlie- | die auf dem Schiffskörper, unter welcher Bezeichnung es sei, lasten DAL Él, Uo GiR Lj A | L 85 (RSiGB N LT g mit | Armen-, Gesundheits- und Sittenpolizei den Aufenthalt im e; zuführen, die ducch die inneve für die Er- | henden Staates in das Gebiet des anderen werden im allge- | und im Namen und zugunsten des Staates, öffentlicher Beamter, O Das Siaatöminikiezium hat mittels Erlasses n hein M ver tete ih die in Koblenz als Tageszeitung zelnen Fall zu versagen, durh die Bestimmungen des is zeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch | meinen Ursprungsgzeugnisse nicht gefordert. von Gemeinden oder von irgendwelhen Korporationen erhoben E - Dezember 1992, 2., 4, und 5, Januar 1933 verliehen: uner ene „Brueirit " heinisch e Warte“ auf die | wärtigen Vertrags niht beeinträhtigt wird; die Ausweisung E gleichartiger €einheimisher Waren im Fnland festgeseßt | Wenn jedoch einer dex vertragschließenden Staaten Erzeugnisse | werden, zu entrihten haben als diejenigen, zu denen die in- Die Rettungsmedaille am Bande anz Dauer von drei Tagen, und jar bis zum 6. Februar 1933 | aber in einem solchen Fall nicht lediglich aus Gründen allgemeine, werden; C E eines dritten Landes mit höheren Abgaben als die Erzeugnisse | ländischen Schiffe und die Schiffe des meistbegünstigten Staates ES Das Verbot umsaßt auch die in demselben Verlag Wohnungsnot oder Arbeitslosigkeit erfolgen. M e) aus Kii a den Sep rs historischen Le anderen Staates belegt oder wenn ex die C ERN eines | dort verpflichtet sind. oder sein werden. Willy T\ ch i x chch, Kelluer, Berlin-Lichterfelde, erseheinen A Ptr, her Warte“ sowie jede | ¡y Gebiet des inen ver trag lesenden Staates tollen H) E rs auf Gold, Silber, Münzen, Papiergeld und uen die Vs Seit der dungen und die Naan aus die Schisse in E Karl Ne i fe, Steueranwärter, Berlin-Charlottenburg, stellt oder als ihr a i GS als R gle dar Jörigen irgendeines dritten Staates TS sein, bewegliches oder i (xti jo fann er, wenn er es für erforderlich hält, die Anwendung der Basins allgemein in Anjegung aller Formkczleiten und Willy Loose, Bötther, Potsdam, ist das Rechtsmittel der Beschwerde ulässi gen Mele erbot | unbeweglihes Vermögen zu erwerben, zu besißen und darüber Artikel 8, ermäßigten Abgaben für die Erzeugnisse des anderen Staates "Fen tiger Bestimmungen, denen die Handels\chiffe, Reisenden, August A eugle, Kesselshmied, Herne, Aussclußfrist von zwei Wo 9, die vinnen einer | durch Verkauf, Tausch, Schenkung, leßten Willen: oder auf audere Die vertragschließenden Staaten gewähren sich gegenseitig die | oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ur- | 5 tannschaften und Ladungen unterworfen werden fönnen, soll den Oskar Zisenis, Stukkateur, Potsdam, fügung bei mir ie „Wochen nah Zustellung dieser Ver- | Weise zu verfügen sowie Erbschasten vermöge letzten Willens ode; WFreiheit der Durchfuhr durch hr Gebiet und verpflichten sich, die sprungszeugnisien - Wathen. Ga Gn Mn N D Ti Den SE eM glen Eugen Ha rla §, Studienrat, Stolp i. Pom., 2b D „einzureichen ist, Die Beschwerde hat keine | kraft Geseßes zu erwerben. Pestimmungen des am 20. April 1921 in Barcelona abge- Die vertragschließenden Staaten verpflichten sih, dafür zu | Staates kein Vorrecht und keine Bergünstigung zugestanden Hermann Pruaetorius, Oberprituanew Kolberg, e Wirkung. Artikel 2 Y sclossenen n enaiionolen Ablomnwens Und Staluns über. dis forger daß der Handel nid a übersät E bel |: n ait den Schissen pes. anveren Stoaies derma ius i tolb oblen i : Tl 2. : _ Freiheit dex Durchfuhr anzuwenden. er Ausstellung von Ursprungszeugnissen behindert wird, eingeraumti wird, : Christian Kahl, BezirksschornsteinfegermeisterÊ, Schön- 4, den 4. Februar 1933. Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates ge: i Artikel 9 Die Ursprun on UE von dex Zollbehörde des Artikel 24. : Versandorts im oder an der Grenze oder von dex zu- Die Seeschiffe jedes vertragshließenden Staates, die nah den

eiche, Bez. Potsdam : Der Regierungspräsident nießen im Gebiet des anderen in Beziehung auf den gerictli Ve RE ile : ° E E | 2 Y gerichtlichen 2 n E Willi Foachim Foeridcke, Primanex, Nauen, von Sybel und behördlihen Schuß ihrer Person und Y u Güter die gle Die vertragschließenden Staaten gewähren ih gegenseitig | ständigen Jndustrie-, Handels- odex Landwirtschaftskammer aus âä S i é : . m: HL ( 2 a E E Ler 22, 2% - - ( dem Aus- Georg Ho hl, Arbeiter, Cleve. / Vehandlum e die Jnländer und die Angehörigen des LEM die unbedingte und unbeschränkte Meistbegünstigung für alles,” stellt Mens Die Hanel Regierungen Vat Vereinbarun- dex anyeren Staates Lomme eur port ore aG dem Teil Die Erinnerungsmedaille für Reitung aus Bek e e pes, Tr AoA : Moos die Zollsäpe, alle R 4 ihrer Erhebung } gen treffen, um ned auf andere als die oben bezeichneten Stellen | ihrer vom Ausland kommenden Ladung zu löschen, wobei auch Gefahr an: annimachung, E gemäß sind die Angehörigen des einen vertragshließen-* betrifft, owe füv 1e Dor chriften, Förmlichkeiten und Ge- oder auf wirtschastlihe Vereinigungen eines der beiden Länder | jederzeit ein unmittelbares Umladen e unter Zwischenlagerung u n Auf Grund des § 6 dex Verordnung des Reichspräsi- en Staates ohne Rücksicht auf ihren Wohnsiy sowie die juristi, bühren, denen die Zollmaßnahmen unterworfen werdew können. die Befugnis zur Ausstellung von Ürsprungszeugnissen zu über- | gestattet ist, dürsen unter Beobachtung der Geseye und Vorschriften Alfred Nakath, Schüler, z. Zt. Pillau, denten zur Erhaltung des inner ¡ied schen Personen und die 1m Artikel 5 bezeihneten Gesellscha?ten Somit werden die Natur- oder Gewevbeerzeugnisse jedes |f tragen. Falls die Zeugnisse niht von einer dazu ermächtigten des Landes denjenigen Teil der Ladung, der nah cinem anderen Konrad Aßmann, Schüler, Sydowsaue, Kr. Greisen- |} zember 1932 (RGBl. 1 S 548) en frie ens vom 19. De- | berechtigt, im Gebiet des anderen Staates vor Gericht als Kläge: M Staates , in den, erwähntew Veziehungen | Staatsbehörde ausge tellt sind, kann die Regierung des Bestim- | Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmt ist, an Bord hagen, erscheinende Tageszeitung , ird hiermit die in Trier | und Beklagte unter ihrem Namen und ihrer Firma aufzutreten, anderen oder höheren Zöllen, Abgaben oder Ge- | mungslandes verlangen, daß sie von ihrer für den Versandort | behalten und ihn wieder ausführen, ohne zur Entrichtung anderer Josef Zirkler, Bergmann, Duisburg-Hamborn. kung bis zum 6. yBoltswacht e Jofortiger Wir- A nn Za E A Anil und fonstigen ien, N CEN E lfigeren 119 E quen A oder fonsulaviiden E Gebühren verpflichtet zu sein als derjenigen, die nah dem gelten- y IN] rdboten. e SDE inter D ( ‘Jonen aussuchen, die zur Aus- eiten Werden, denen, welten di€ gl Ugen | hörde beglaubigt werden. ie Beglaubigung erfolgt kostenlos, | den Tarif für das Laden, Löschen und Umladen zu entrichten sind Das S iter 3 tHe] , Das Verbot umfaßt auch die in demselben Verlag ex- | bung, ihres Berufs nah den Geseyen des Landes zugelassen sind, FErzengnisse irgendeines dritten Landes zur Zeit unterworfen sind Die Ursprungszeugnisse können sowohl in der Sprache des | und Zar für den an Bord E Teil der. irgend- Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses | scheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblich der Zulassung zum Armenreht und der Befrei oder etwa fünstig unterworfen werden. Bestimmungslandes als auch in der Sprache des Ausfuhr- | welche Abgaben außer den Aufsichtsabgaben bezahlen zu müssen. vom 7, Januar 1933 verliehen: neue Druckschrift, die fi sachlich als die alte darstel oder | Bestien LA Ede bewendet 6s eie Moti Siete” | Bts D Eden ein MN Bollino: des | Bei ese fen In SM vines Landes gelten: Die Eri dai! Ü x a i n Unge -bulgarishen Vertrags über d D ner aM _Skgates ti slan: i Schi i i i i - Die Erinnerungsmedaille für Reittungaus ihr rsay anzusehen ist. Rechtsverkehr vom 22. Dezember 1926. q) er den INatur- oder Gewevrbeerzeu as in den erwähnten Beziehungen es Umin Stam e eine n in die eigenen Schiffe oder die Schiffe eines dritten Landes gelten G Gegen dieses Verbot ist d We zeugnis e der das Gebiet des einen | den Säype ; efaux ans ulässig, die bi rbot ist das Rechtsmittel dec Beshwerde Artikel 3 fcinesfalls anderen oder höheren Zöllen, Abgaben oder Ge- | vertragshließenden Staates in das Gebiet des anderen ein- Die Schiffe können zu den gleihen Bedingungen von einem Ferdinand Wohlgemuth, Polizeioberwachtmeister, j E te oinnen einer Ausshlußfrist von zwei Wochen Die Angehöri R : bühren oder lästigeren Vorschriften und Förmlichkeiten unter- | geführt werden, sollen die Zollbehörden des leytgenannten afen nach einem anderen Hafen des anderen vertragschließenden Berlin-Tempelhof, nay Qu tellung dieses Verbots bei mir einzureichen ist. R dE einen mae Pi end Staates ge worfen werden als denen, welchen die gleihen Erzeugnisse unter- Lenore auh die in dem Gebiet des erstgenannten Staates nach taates fahren, um dort Reisende, die aus dem Ausland kommen, Willi Bol dt, Mechaniker, Berlin-Neukölln. ie Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. ihre Güter, Rechte nes Anderen sowohl fur il H ¿Lie fut A werde A fie für bas. Gebiet irgendeines anderen | den Bestimmungen dieses Artikels ausgestellten Ursprungs- | zu landen oder Reisende, die sih ins Ausland begeben, an Bord Das Preußische Staatsministeri hat mittels Erlasses Teiereden 4 1008 8 äsident Caster io N Lt nid Bek und andere e Vorteile, Begünstigungen. und Ve: geugnisse annehmen, Artikel 16. zu nehmen. Artikel 25 Vas Preuße mite rae ( Ye La er Ung die andlung un freiungen, die in den erwähndven ziehungen von: einem der n M à : re / ev J : ichen: den gleihen Schuß bei den Finanzbehö i rae aal in irgendeinen anderen Land Wenn einer der vertragshließenden Staaten die Behand- Die Gleichstellung der Schiffahrt mit der eigenen oder der- EO A OLA E CE Nettang «ns R ALL : andes. i O MeL eL ETS OA e Dat iwa [| in Beziehung a usa je 1 cad, Güte, sani- . auf die Rechte un rgünstig y ? Gefahran: Bekanntmachung Artikel 4. linftig gewährt werden sollten, werdon unverzüglich und ohne | tren Zustand Erzeu ungs biet oder von anderen ähnlichen Fischeret gewährt werdn pj zur Förderung der Q i u y Y . D ; 9 O ° Y R A , o R 0 R di 4 DI 1 Cl ; | ( ( Ç 2 i a pS g Ludwig S Yuma her Keaselahr LEUTS des ê 6 der Verordnung des Herrn Reichs- | im Gebiet des riven Sigates e Gi die cia rigen 2 Ne des | meisam prüfen, ob die Kontroll förmlichkeiten an der Grenze, eigenen Schiffahrt 5 Gewährung von Subventionen i ige SIM: Le e Oa RE pf deg nneren Friedens vom 19, Dec | Staat, beseelt ausgenommen m Fall dee Abwehy Rate Y onderen Staates bestimme fi Pee ar Duct weidet nnen, | 8, Luf Vorceie, Ve den eigenen assersportvereiniqungen ‘#7 6e, Mehaniler/ Emmerich a. Rhein, | verbiete id hiermit vie in | vee le die Vette dye Caldi (ii M Artikel 10 Uo in form gon det Behörden des Anal | | werten: E TT a. M. erscheinende „Arbêiter-Zeitung, Organ | Und ‘von jedem öffentlichen Zwangsdienst "bei Gerichts». V n 0 Die in der Anlage A bezeichneten bulgarischen Natur- und *fuhrlandes BGE t werden... n ; . auf die Ausübung des Hafen- und ein» a do GS EE um, des | Lf Kommunistischen "61 "166 | Wig von, allen | 0 e bee, engnifl weiden bel Mer E nfah Dor n | meinsam dos Versohren sr den des Vorhandensefns | Menangldlenjs, O Upg pI ME UUj Wild er Verordnung eihspväsi- as Verbot umfaßt IT “yeh 16, Y 1 Tei 10 ncquistulvoura sowie von allen Geld- und Natural- W keinen höheren als den in diejer Anlage festgesehten Yollew - UE O E R e . E a eistungen, d Ablöj: ür önli : ra a der erforderlihen Bedingungen festlegen. Sié werden ferner die faßt nah § 6 auch die in demselben Ver- werdens Ablösung für persönliche Dienstleistungen auf- |f unterliegen. Behörden D die zur ugste ung der Zeu ni 26

denten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. De- | [ i . . . Y o da a 1 i i i i ember 1932 (RGBl. 1 548) in Verbindung mit den 88 81, n erscheinenden Kopfblätter elegi Werden, Die in der Anlage B bezeichneten deutschen Natur- und Ge- sala den Fnhalt der Zeugnisse, die bei der Ausste e befugt Die Nationalität der Seeschiffe wird von beiden verirag- p i

( der Zeitung sowie jede e E 5, 86 StGB., verbiete ih die in Berlin erscheinende Teges: | ote, E die sich sachlich A few E darei der Marsgenommen find jevoy die mit dem Besib, der Miete oder wenbeerzeugnisse werdeu bei ihrer Einfuhr nah Bulgarien keinen olgenden Grundsäve, die Förmlichkeiten, durch welche die Näm- schließenden Staaten auf Grund der vow den zuständigen Be- ihr Ersab anzusehen ist : rundstücken verbundenen Lasten sowie die mili- höheren als den in dieser Anlage Zöllen unterliegen. i Ler M gewährl eistet wird, und egebenenfalls auh Hörden in jedem der vertragschließenden Länder ausgesteilten Ure

Pro :

zcitung „Die Rote Fahne“, Zentralorgan der K.P.D G i tärisch isi ‘PL egen diese Anordnung i en und Requisitionen, zu denen die Jn- - Arti ü i en ane È rtifel 11. das Verfahren über die Entnahme von en. unden aneckannt. ; ES Außer im Fall einer Zwangsversteigerung dürfen die Zee»

(Sektion der Kommunistishen Fnternationale) einschließli B st die bei mir anzubringende | länder als Eigentümer, Mi x A E O e i ; Fr - igentümer, Mieter ode üde Ls : ohni i ; der Kopfblätter mit sofortiger Wirkung bis zum 7. Bel werde E Reicöaerict zuläs ig. Die Einlegung dex | herangezogen werden können. In E ter ou Deutsche Natur- und Gewerbeerzeugnisse, die durh das Ge- Es herrsht Einverständnis darüber, daß auch bei Vorlage iffe des einen vertragiließenden Staates im Gebie: des 1933 einschließlih. Das Verbot umfaßt auh jede angeblich | zwei W eine ausschiebende Wirkung; sie ist binnen | en, oder Requisitionen werden sie wie die Jnländ Setti biet anderer Länder nah Bulgarien eingeführt werden, und bul- | von Zeugnissen auf Grund der in diesem Artikel vorgesehenen | schiffe de rtvags E n TOE N D C neue Druschrift, die sih sachlich als die alte darstellt oder zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab einzureichen, gehörigen des meistbegünstigten Landes beha: dese und die Ane W Natur- und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Gebiet | Vereinbarungen das Bestimmungsland F Ret hat, die Mide anderen Vertragsstaates niht, A UT E ÉT als ihr anzusehen ist. Gegen das Verbot ist binnen Wiesbaden, den 2. Februar 1933. cen sind die Angehörigen des einen vertragschlie- | Mderer Länder nah werben sowie Naur Don Fan mo 1, er die MANU |. BOs drs Pei ier Ae Beno în Sion zwei Wochen vom Tage dev Zustellung ab die Be- Der Regierungspräsid enden Staates im Gebiet des anderen von Zivangsauleihen u d A E Länver, die durch das Eebiel haelt der Waren qu. vergewi) ern, Bis unt Abschluß eines besonderen Abkommens übex die shwerde zulässig; sie hat keine Wirk A g gspräsident, Kontributionen befreit. un des einen vertragshließenden Staates nah dem Gebiet des anderen |. Artikel 17 NE i eues ere e Seeicbi# + Bt ung. Ve o ingeführ i ihrex ( ; rent y egenseitige Anerkennung der Meßbriefe werden die Beschwerde ist bei mir eue aud "6. Die I Commer, : Artikel 5. bei ihe Einf, keinen aN Bei der Beförderung der Reisenden und thres Gepäds, auf Ds A Staaten in den Hüten des anderen Berlin, den 4. Februar 1933. ED und Handelsgesellschaften jeder Art, ein- sprungsland unmittelbar oder dur ein anderes Land eingeführt tea der eric Spon EE wi Le Meiden Staates iner Un remesa Ue e Uu M res y M dustrie- . nac. R: AA Vi CDTNO C (] h YEH j è | 4 "L192 Mi e ES W e E Dex Polizeipräsident. 0e i i Finanze Versicerungd« Verkehrs und E gilt sowohl für die unmittelbar durh- Staates kein Unterschied bezüglih der Preise, der Art der Be- yon dew zuständigen Behörden des Landes, dessen Flagge die Dr. Melcher. Ni cht mtli senden Staates ihren Siß haben und nah N eL geführten wie für die Waren, die während der Durhfuhr umge- förderung sowie der damit zusammenhängenden Abgaben und | Schiffe führen, ausgestellten MesPrieje sofern e enisprechend | ies. stehen, werden auh im Gebie 1e even zu recht loden 1 ckt oder gelagert worden sind. Steuern gemacht. den von der Europäischem Donau- ommissiow festge}eßten oder Bekanntmach estehend anerkannt; ebenso Die, 2s anderen Staates als zu recht E n \ Artikel 18. den für den Suezkanal vorgeschriebenen Regeln ausgestellt sind. Zh habe di iodi RE ; Deutsches Reich, ähigkeit und des Rechts, vor Gericht in Ansehung der Geschäfts- Artikel 12. : : Jn allen Fragen der Regelung des internationalen Eisen- | „le Regeln und Vorschriften der inländischen. Geiepgebuna Fch habe die periodishe Druckschrift (Tageszeitung) A | i egen ihres Heimatlandes O zutreten, nah den Ge- Innere Abgaben, die im Gebiet des einen vertragschließenden | ba Verkehr den- die vertragshließenden Staaten in ihren über die Ausrüstungs-, Einrichbungs- und „Shlesishe Bergwacht“ auf Grund des § 6 der Nachstehend wird der deutshe Wortlaut des am Jhhire Zulafsun E 3 Staates, jel DE M ebi MES Be inde baun eues werten = des Ueberein- | der Schiffe des einen vertcagschließenden Staates werden auh Vere cdnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Schi Juni 10 32 in Sofia Handels- und | anderen Staates richtet Ls de oder einer ‘anderen Körperschaft, auf der Erzeugung, der Yue R nd Statuts. von Barcelona über die Freiheit des | în dew Häfew des anderen Staates anerkannt. Frie ens vom 19. Dezember 1932 (RGBL. 1 S. 548) auf die B iffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reih und i und Vorschriften. Jn jedem Fall sollen sie sowohl insiht bereitung oder. dem Verbrauch ‘einer Ware ruhen oder ruhen | Durchgangsverkehrs vom 20. April 1921 sowie des am 9. Dezember Ax tikel 27. Dauer von drei Tagen, und zwar vom 6. Februar 1933 bis ulgarten vorläufig veröffentlicht. Der Vertrag unterliegt d lih der Voraussezungen ihrer Bub de ohl hinsih werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen Staates unter keinem | 1923 in Genf unterzeichneten Uebereinkommens und Statuts über N Staaren- an 8. Februar 1933 einschließlich, verboten weil der Jnhalt Ls Genehmigung der deutschen wie der bulgarischen an der Geseg- Tätigkeit als auh in jeder anderen Beziehung rer Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleih- | die internationale Nechtsordnung der Eisenbahnen zur Anwen- | (oy Wenn a Sci} BWL ver an Artikels „Aufruf zum Kampf“ Deutsches Volk, Frauen und gung eteiligten Körperschaften. Er wird jedoch SCC Vorteile und Befreiungen wie gleichartige Ug ereeiben Reita artigen Erzeugnisse des eigenen oder des meistbegünstigten Landes. | dung bringen. ollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Ve- Männer in ihrer Ausgabe Nr. 29 vom 3. Februar 1933 ihtlich, und zwar deutscherseits auf Grund der Verordnung meisbealnstigten Landes genießMm. Artikel 13. E Artikel 19. follen 2x enießen, welche die dieses Landes den ene strafbare Handlung nach § 85 in Verbindung mit § 81 des Reichspräsidenten zum Schuße der Wirtschaft vom E gehörigen des einen vertragshließenden Staates ge- Von jedem vertragschließenden Staat werden unter der Be- Die vertragschließenden Staaten werden dahin wirken, daß | eigenen Schiffen und denen des meistbegünstigten Landes u Ziff. 2 RStGB. darstellt. Das Verbot umfaßt auch die im 9. März 1932, 4. Teil, § 1 (RGBl. 1 S. 121 126) mit | den Angehöri fer es diejenigen Rechte und Vorteile, die dingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr und unter | nah Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses direkte Tarife für | gleicher Lage gewährt. Es soll dem Führer, der Mannschast un Verloa der Zeitung „Schlesische Bergwacht“ in Waldenburg Wirkung vom 17. Februar d. J. ab vorläufi E uU Gründung vo Aktienge binsi Wi der Vorbehalt der ‘erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen frei von jeder i Personen: 9 and C Gn i home lee Pero ias D Landes erscheinenden Kopfblätter der periodi ULLI | werden. Die vorläufige Anwendung wi aften gewä r sonstigen Handelsgejell- Ein- und Ausgangsabgabe gelassen: er vertvag|ch teßenden Staaten 01e eee UO: | ile und Verand wie von On NS ¿Schlesische Bergwacht“ sowie jede grin weiteres die deutschen Vorzugszölle Bie D Weizen! A ; a) Bütten und Fässer aus Holz, Eisen, Steinzeug oder dem rines ver verivagf Stagtan 11d dent emer a en. Staaten kommen außerdem überein, ie sih sahlih als die alte darstellt oder als ihr Ersa an- Futtergerste und Mais sowie die damit zusammenhängenden s Artikels. anderen Stoffen, Korbflashen, Stahlflaschen für vertragshließenden Staates aufgestellt werden daß die geborgenen Wären keiner Zollabgabe unterliegen iollen, ausehen ift. 9 an- } anderen Teile des Vertrags niht mit umfa ngenden der weiteren Vorteile, die sich aus der Meist- tete Gase, Säke, Körbe, Kisten und andere ähnlihe Bee y E Arad : es sei denn, daß sie in den inländishen Verbrauch überceton. Breslau, den 4. Februar 19 : ssen, begünstigung ergeben, sollen Kaufleute, Fabrikanten und audere hältnisse, die ohne Waren aus dem Gebiet des einen in Artikel 20, / . Februar 1933. Handels- und Sci Gewerbetreibende des einen vertragshließenden Staates, died ‘ch das’ Gebiet des anderen vertragschließenden Staates zum wischen den Gisenbahnverwaltungen der beiden Länder Artikel W. Der Regierungspräsident elne von den Behörden ihres Landes ausgestellt aweistäni Zweck der Ausfuhr von Waren eingeführt oder, nahdem Zwischen den ndl iber die Bedin- Die Bestimmungen dieses Vertrages finden keine An.vendung zwischen aia in dem Lande, in 0s ; sie epn irie ste nahweislic dazu gedient haben, ohne Waren nah dem Werben unmittelbare Verhandlün en ehe O Reisenden auf die Küstenschiffahrt, die den nationalen Schiffen vovbehalten B dem Deutschen Rei : , zur Ausübung ihres Handels oder i! i a Gebiet des anderen Staates wieder zurückgebraht werden; gungen stat finden, unter nA vs boiderioiti bleibt. Jedoch hat jeder der vertragschließenden Staaten das UL, ekanntma chung. u eich und B ulgarien rehtigt sind, und daß sie dort di 8 oden ihres Gewerbebetriebs b) Gegenstände zur Ausbesserung; E und Gütern 1m Ein-, Aus- und Durchgang auf den beiderseitigen Recht e seine Schiffe alle Vergünstigungen und Vorrehte zu Jh habe die periodische Drudckschrift (Tageszeitung) vom 24. Juni 1932, n entrichten, befugt sein selbst Feseblihen Steuern ie Ab, c) Werkzeuge, Justrumente und mechanische Geräte, die ein -Þ: Eisenbahnstrecken abwickeln soll, . beanspruchen, die der andere Staat den Schiffen eines dritten

Volkswacht für Schl N / i : e, i ame i y HULE | E 1 y C t 1 eines dritte! „D 0 j Schlesien, Organ für die iti Der Deutsche Reichspräsid : n tehende Reisende unter tun »geschri uen Unternehmer oder eine Firma des einen in das Gebiet“ Artikel 21. Landes gewährt hat oder gewähren wird, unter der Voraus» Bevölkerung“ auf Grund des § 6 der 0 Bas des. Reiche, Zar der gude y E Seine Majestät der | liheiten im Gebiet des States bei lM Fem, des anderen vertragschließenden Staates einführt, uM Fqyife, Ermäßigungen der Beförderungspreise oder andere | sevung, daß er den Schiffen des anderer Staates auf seinem präsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Ÿe- | beziehungen zwischen den beiden E Ie Haudels- nen Vertanfsstellen oder bei Personen, welche die dort dur ihr Perjonal Montierungs-, 0dr | Rergünstigungen, deren Anwendung von der Bedingung abhängig | Gebiet die gleichen Vergünstigungen und Vorrechte gewährt.

* drei use zu machen. Sie können ferner bei Kauf- » | i genannten Gegenstände durh Versen

| i aaten weit y Waren er- ähnliche Arbei lassen, gleichviel ob die en Anni ea Ld OBL, IS. 549) auf die Dauer von drei | !eidtern und auszudehnen, haben beschlossen, einen Handels- | leuten oder bei anderen Personen, in deren Gowertere dénannien Gegenstände Versendung eingeführt oder | LVS Mn vestimmion staatlihen oder privaten N M aws uo An einschließlich Mittwoch, d ontag, den 6. Februar 1933 his | Und Schiffahrtsvertrag abzuschließen und haben zu diesem | der angebotenen Art Verwendung finden, Best Maren dur das Personal selbst eingebraht werden; mit e nehmens oder auf bestimmten See- und Binnens it Die Schiffe des einen vertragschließenden Staates und ihre oh, den 8. Februar 1933, verboten, weil Zwedck zu ihren Bevollmächtigten ecnannt: , Bestellungen suchen, Y Maschinenteile zum Ausprobe1 befördert werden, gelten im Gebiet des vertvag- | Mannschaften und Ladungen sollen auf den Binnengewälsern dey e hließenden Staates, in dem fie in rast sind, ohne weiteres in anderen Stantes nd in pren dem x een i i o : rselben Richtung .für dieselbe Verkehrsstreckde auh zu en der : die Manun- RSG are, nah § 85 in Verbindung mit § 81 |- den Ministerialrat im Reichsfinanzministerium dem as 3 NC müssen dem Muster entsprechen, das in wed überschreiten, Gegenstände aus dem Gebiet des Güter und Personen, die in Schiffen des anderen Staates in | deren Mannschaften und Lalli Fie Eigen- de E TER ht E as Verbot nmsast auh die im Verlag Herrn Dr. Wilhelm Seidel; nalen übe 1908 Ve Genf unterzeihneten internatio- wed in en AIE Al vertragschließenden | einem Hafen ankommen oder von einem Hafen nah einem anderen | t des Schiffes a ls S biff eU MN vertragschließenden Staaten cit OG. m. b. H. in Breslau, Flurstr. 4/6, er- Seine Mazjestä aufgestellt i nr die Dereinfahung der Zollförmlichkeiten Staates zu befördern, auch wenn sie auf der Rüdckreije eine Ort weiter befördert werden. i i Vertragéstaaten entsprechend den bei dem de» se Zenden Nopfblätter der periodishen Druckschrift „Volks de ajestät der Zar der Bulgaren: aufgest n a Ein konsularisher oder anderer Sichtvermerk wird neue Ladung an welhem Ort diese Artikel 22 wi von Sin e Geseyen pT Verordnungen gegenseitig ht für esien, Organ für die werktätige Bevölte i n Chef der Konsular- und Wi : : je AUusweiskarten niht ordert, wenn nicht ei d ' e O Ge ectike ; reffenden Stc genseitig

] run SIE und Wirtschaftsabteilung im | vertragschließend , n elner der neue Ladung aufgenommen worden ist, niht aber wenn LES LL : : n erkanut. E apre ls ihe Teh sih sachlich als Ministerium Fer Auswärtigen Ange egenheiten und ewöhn iche nden Staaten da be andere, vdex Außer: fie e reinen verwendet ari Seeibifie a hre Ladungen jollen in n anerkann Artikel 9. 1hr Srsaÿ anzusehen ist. us Herrn Konstantin Wat schoff rten zu verlangen; in diesem M um. 4 worden sind; beide Beförderungsmittel ein]chllegtic garten Un ie N E sit wie die eigenen Schiffe und die Die Unternehmuugen jedès' Staates, welche die Beförderung Breslau, den 4. Februar 1933, die nah gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und ge- | Örteilt werden“ Jal iro daf Visum losténlos um Fblihen während der Vesbrdernng plenene Shiffe [land in jeder Bst io Be een EO | von Auswanderern betreiben, sollen hinsichtlich der Beförderung Der Regierungspräsident. Form befundenen Vollmachten na stehende Be- | q Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendu Wiederausfuhr von 6 Monaten; aus welhem Hafen die Schiffe auslausen und nah welchem Hafen | von Auswanderern aus dem Gebiet des anderen Staates, der Ves \mmungen vereinbart haben: ul den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf den Hau ierhandel g' Mere canino ad Muster nah Maßgabe des am 3. No- | sie bestimmt sind, und ohne Rücksicht auf Ursprung und Bestim- [örverung von Durchwanderern, die dur das Gebiet des anderen und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei hb fie weder vember 1928 y 4 Gen unterzeichneten internationalen | mung der Ladungen. iaates hindurchreisen, und der Beförderung von

sind berechtigt, Warenproben und e A und werden wegen der Muster jedoch keine Waren,

i: â in i ; N i Pom : Waren (mit Aus8nahme von Verzehrun sgegenständen), 1 Männer!“ in ihrer Ausgabe Nr. 29 vom 3. Februar 1933 Der Deutsche Reichspräsident: Tätigkeit keinerlei Steuern und AE ae ce begeiQneten A die auf Messen oder us A werden;

der Jrhalt des Artikels „Deutsches Volk, Frauen und

ersonen,