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lâssig und wird als ein Verstoß gégen § 18 a, a.
mit § 10 der Verordnung des des deutschen Volkes vom 4, Februar 1983 Langenöls, Bez. Liegnitz, erscheinende Deucks rift „Roter Wächter“ auf die Dauex von 6 Monaten, und zwax vom 1. März bis 31. August 1933, verboten.
mit è JO der Verordnung des des deutschen Volkes vom 4. Februar 1983 habe ich die in Petéïsdorf i. Rsgb. erscheinende Douche 8 Rote Berg gei it auf die vom 1. März bis einschließlich 31. August 1933, verboten.
mit § 10 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze
Preußen. Verbot.
Auf Grund des § 9 Absay 1 Zissex 1, 5 und 7 dex Verordnung des Reichspräsidenten e Schuve des deut- schen Volkes vom 4. Februax 1933 (RGBl. Nr 8 S. 35 fff.) in Verbindung mit den SS 81 bis 86 StGB. verbiete ih die in Berlin erscheinende Tageszeitung „Die Welt am Abend“ mit sofortiger Wirkung bis zum 28. März 1933 einschließlich. Das Verbot umfaßt auch die in dem Verlage erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlih als die alte darstellt oder als deren Ersaß anzusehen ist. Eine etwaige Veröfsent- lichung des Verbots hat sich auf die Mitteilung zu dbe- schränken, daß die Zeitung bis zum 28. März 1933 A nschließ- lih verboten sei. Fede weitergehende Mitteilung ist unzu- lässig und wird als Verstoß gegen § 18 der angezogenen Ver- ordnung verfolgt. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mix einzureichen. Sollte von dem Beschwerdereht Gebrauch ge- macht werden, so” empfiehlt es sih zux Beschleunigung der Angelegenheit, die Beschwerdeschrift in vierfacher Aus- fertigung vorzulegen.
Berlin, den 28, Februar 1933.
Dex Polizeipräsident. von Leveyow,.,
Veuvbot.,
Auf Grund des § 9 Absay 1 Zisseru 1, 2 und 3 dex Verx- orduung des Reichspräsidenten zun Schuye des deutschen Volkes vom 4. Februax 1933 (RGBl. Nr. 8 S. 35 ff.) in Ver- bindung mit den 88 81 isser 2, 82, 85 und 86 verbiete ih die in Berlin erscheinende Halbmonatsshrift „Ka m fru Ne Organ der Kommunistischen Arbeiter-Untion, mit sofortiger Wirkung bis zum 30. April 1933 einschließlih. Das Verbot umfaßt auch die in dem Verlage erscheinenden Kopfblätter dex Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersa anzusehen ist. Eine etwaige Veröffentlichung dieses Verbots hat sih auf die Mitteilung zu beschränken, A die Druckschrift bis zum 30. April 1933 einschließlich verboten sei. Fede weitere Mit- teilung ist unzulässig und wird nah § 18 der VO. vom 4. Februar 1933 verfolgt.
Berlin, den 28, Februar 1933.
Der Polizeipräsident, J. V.: Diels. Vexrbot.
Uuf Grund des § 9 Absay 1 Ziffern 1, 2, 3, 5 und 7 dex Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4, Februar 1933 (RGBl. Nr. 8 S. 35 ff.) ver-
des deutshen Volkes vom 4. Februar 1933 habe ich die in Glay erscheinende Druckschrift „Die rote Festung“ auf die Dauer von 6 Monateu, und zwar vom 1. März bis ein- shließlih 31. August 1933, verboten.
Breslau, den 28. Februar 1933.
Der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien. *
Vevuvbot.,
Auf Grund des § 6 Ziffer 1 der Verordnung des Reichs- präsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19, De- zembex 1932 (RGBLU. I S. 548) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum des deut- {hen Volkes vom ‘4. Februar 1933 (RGBl. T1 S. 35) habe ih die nachstehenden kommunistishen Zeitungen für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1933 einschließlih verboten:
1. „Gubener rote Fahne“ in Guben, 2. „Das rote Sprachrohr“ in Guben, 3. Dex Cvrossener Lauscher“ in Crossen, Der, 4. „Das rote Müncheberg“ in Müncheberg, 5. „Dev vote Bligh“ in Sorau, 6. GU insterwaldex Echo“ in Finsterwalde, 7. „Die Rote Rakete“ in Tyrow, 8. „Die Rote B. Z.“ in Brandenburg, H., 9. „Jugendsprachrohr“ in Brandenburg, A Den Brennabourprolet“ in Brandenburg, Havel,
11. „Die Profitwalze“ in Brandenburg, H.
12. „Dex Rote Faden“ in Brandenburg, H.
13. „Dex Wollprolei“ in Brandenburg, H.,
14, „Dex Rote Hutavrbeiter“ in Brandenburg, Havel,
15. „Die Rote Brille“ in Rathenow,
16. Die kommunistische Zeitung „Dex Judustrie- Prolet“ in Luckenwalde habe ih für die Zeit vom 3. März bis 3. Mai 1933 verboten.
Charlottenburg, den 28. Februar 1933.
Der Obexrpräsident der E Brandenburg und von Berlin. Dx. Maier.
i Vevrhboi.
Auf Grund des § 1 dex am 28. Februar d. JF. verkün- deten Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schuße von Volk und Staat vom gleihen Tage verbiete A mit Wir- R vom 1. März d. FJ. die in Kiel erscheinende ozialdemo- kratishe Tageszeitung „Schleswig - Holsteinische Volkszeitung“ bis zum 14, März d. F. einschließlich,
Kiel, den 1. März 1933.
Der Oberpräsident der Proviuz Schleswoig-Holstein.
Veuxboti,
biete ih die in Berlin erscheineude periodishe Drucksschrift „Die Kämpferin“ — die Zeitung dex werktätigen Frauen in Stadt und Land — mit sofortiger Wirkung bis zum 27, August 1933 einschließlich. Das Verbot 11? auh die in dem Verlage exscheinonden Aoufblärter d ‘citung sowie jede angeblich n rift, ti 8 die alte darstellt oder als tial waige Veröffentlichung dieset | o! ¡dj auj die Mitteilung zu beschränken, daß die Lructschrift bis zum 27, August 1933 einshließlich verboten sei. Fede weitere Mitteilung ist unzu- lässig und wird nah § 18 dex VO, vom 4. Februar 1933 verfolgt. Berlin, den 28, Februar 1933. | Der Polizeipräsident. | FF. V.: Diels. |
|
UL Gu e etai isser § des § 1 __— TLR des Reichspräsidenten zum Schuße des deut- schen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. Nu. 8 S. 35 ff.) verbiete ich die in Berlin erscheinende Wochenzeitschrift „D i e Wahrheit“ mit sofortiger Wirkung bis zum 16. März 1933 einschließliïch. Das Verbot umfaßt auch die in dem Ver- lage erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeb- lich neue Druschrift, die sih sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersay anzusehen ist. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen, vom Tage dex Zustellung ab, die Be- shwerde julässig: sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mix einzureihen. Sollte von dem Be- | schwerdereht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es sich, | zur Beschleunigung der Angelegenheit die Beschwerdeschrift in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Eine etwaige Ver- | öffentlichung des Verbots hat sih auf die Mifteiliinig zu be- schränken, daß die Zeitung bis zum 16, März d. J. einschließ- li verböten ist. Jede weitergehende Mitteilun ist unzu-
¿ verfolgt,
Berlin, den 1, März 1933, Dex Polizeipräsident. J. V.:
: Bekanntmachung, Auf Grund des § 9 E 1 Ziffer 1 in Verbindung eihsprasidenten zum Schuye | abe ich die in
Breslau, den 28, Februar 1933. Der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9 Avas E 1 an Verbindaeg eihspräsidenten zum Schu
auer von 6 Monaten, und zwar
Breslau, den 28, Februar 1933, Dex Oberpräsident der Provinz Niederschlesien. Bekauntmachung,
Auf Grund des § 9 Absayg 1 Ziffer 1 in Verbindung
| des Reichspräsidenten zum
den Lesern der / zu machen, dárf dies nur in folgender Form geshehen: Das
Auf Grund des § 1 der am 28. Februax d. J. verkün- deten Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schube von Volk und Staat vom gleichen Tage verbiete ich mit Wir- kung vom 4. März d. J. die in Flensburg erscheinende sozial- demokratishe Tageszeitung „Volks8zeitung“ bis zum 17, März d. J. einschließlich.
Kiel, den 1. Mäxz 1933.
Dex Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein.
Veuvrboiti.
Auf Grund des §9 i Nummer 7 dex Verordnung
des Reichspräsidenten zum ute des M180 UI
CN Lu 99 (MRS u. as Erscheinen 4 rue 1933 (ROMAE in Exfurt auf die Dauer von LL Oe ar „und zwar für die Zeit vom heutigen Tage 1s zum 14, März Nach § 9 Absay 3 diesex
Verordnung umfaßt dieses Verbot sämtliche Kopfblätter sowie
| jede angeblich neue Druckschrift, die si sahlih als die alte
darstellt oder als ihr Ersay anzusehen ist. Magdeburg, den 1. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. 3 V,! Fanfsen.
Verbot *
Auf Grund des § 9 Adios 1 Nummer 7 dex Verordnung
uße des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 35) verbiete ih das Erscheinen der Wochenschrist „Rote Bazillen“ in Artern auf die Dauer von eds Monaten, und? zwär für die Zeit vom heutigen diols is zum 31, August einshließlih. Nach § 9 Absaÿ 3 dieser Verordnung umfaßt dieses Verbot sämtliche Kopfblätter a jede angeblich neue Drueckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Erfah anzusehen ift,
Magdeburg, den 1. Marz 1933, Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. JV: Fáttsen.
Veuxbot.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Ziffer 5 und 7 der Verord- nung des Reltyspräsibenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 35) verbiete ih die in Paderborn erscheinende Tageszeitung „Westfälisches Volksblaätt“ auf die Dauer von drei Tagen. Das Verhot beginnt mit dem 3, März und endigt mit Sonntag, dem 5, März 1933,“ Das Verbot umfaßt auch die in demselben Verlage erscheinenden Kopfblätter der Zei Ang sowie jede ân- geblih neue Drueschrift, die si N als die alte wr oder als ihr Ersay anzusehen ist. Gegen das Verbo ist binnen zivei Wochen — vom Tage der Zustellung ab — die Beschwerde zulässig; sie hát keitie aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir einzureihen. Sollte von dem Be- shwerdereht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es si jur Beschleunigung der Angelegenheit, die Beschwerdeschrift n vierfacher vorzulegett, Falls beabschti t ist,
ruckschrift von diesem Verbot ttellung Erscheinen des
estfälischen Volkshlattes ist bis zum 5, Mär
1933 verboten. Jede weitere Mitteilung is verboten un stellt einen Verstoÿ gegen § 18 der Verf bruax 1933 dar.
ligung vom 4. Fe-
Münster i. W,, den 1. Märxz 1933,
Der komm. Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lüninfck,
“ Verlage Kopfblätter der
Ret1chs: und Staatsanzeiger Nr. 53 vom 3, März 1933. S. 2.
Verbot.
Auf Grund des § 9 Absay 1 Ziffern 3 und 5 dex Vers ordnung des Reichspräsidenten zum des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. I S. 35) verbiete ih die in Schwerte erscheinende Wochenschrift „Die Rote
Donnerstag, dem 1. Funi 1933. Das Verbot umfaßt auch die in demselben Verlage exscheinendan Kopfbläiter der Zeitung sowie jede angeblih neue Druckschrift, die sih sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersay anzusehen e Gegen das Verbot 1st binnen zwei -Wochen, vom Tage
ab, die kung. Die Beschwerde ist. bei mix einzureichen. Sollte von dem Beschwerdereht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur Beschleunigung der E in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Fals beab- ichtigt ist, den Lesern dex Drudschrift von die
Mitteilun schehen: büne“ ist bis zum 1. Juni 1933 verboten. Jede weitere Mit- teilung ist verboten und stellt einen Verstoß gegen § 18 der Verfügung vom 4. Februar 1933 dar. -
Münster, den 28. Februar 1933. Der komm. Obexrpräsident der Provinz Westfalen. Freiherx von Lüninck.
zu machen, darf dies nur in folgender Form ge-
Verbot. Auf Grund des § 9 Absay 1 Ziffern 4, 5 und 7 dex Vex-
die in Halver. erscheinende Zeitung „Zeitspiegel“ auf die Dauer von 6 Monaten. “Das Verbot beginnt mit Donnerstag, dem 2. März 1933, und endigt mit dem 1, September 1933. Das Verbot umfaßt auch d
selben Verlage erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblih neue Druckschrift, die sih sachlich als die alté darstellt oder als ihr Ersay anzusehen ist. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Be- werde zulässig; sie hat keine aufshiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei. mix einzureichen. Sollte von dem Be- schwerdereht Gebrauh gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur Beschleunigung der Angelegenheit die Beschwerdeschrist in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Falls beabsichtigt ist, den Lesern der Druckschrist von diesem Verbot Mitteilung zu machen, darf dies uur in folgender Form geschehen: Das Er- scheinen der Zeitung „Zeitspiegel“ ist bis Freitag, den 1. Sep- tember 1933, verboten. Fede weitere Mitteilung ist verboten Und stellt einen Verstoß gegen § 18 der Versügung vom 4, Februar 1933 dar. :
Münster, den 28. Februar 1933. Dex komm. Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lünindck.
Verbot. Auf Grund des § 9 Abf. 1 Ziffer 5 der Verordnung des Rei E um Schuße des deutshen Volkes vom 4. 1933 (RGBl. 1 S. 35) verbiete, ich die in Hagen i, W. erscheinende Heitung „Das Rathaus“ auf die Dauer von drei Monaten. Da y ; tag, dem 2. März 1933, und endigt mi 1. Juni 1933. Das Verbot saßi au
Dounexstag, dem die in demselben eitung sowie jede aageollh- neue Drucksschrift, die sih sahlich als die alte dar- stellt oder als ihr Ersay anzusehen ist. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen (vom Tage der Zustellung ab) die Beschwerde zulässig; ste hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir einzureichen. Sollte von dem Be- schwerdereht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur Beschleunigung der Angelegenheit die Beshwerdeschrift in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Falls beabsichtigt 1st, den Lesern der Druckschrist von diesem Verbot Mitteilung zu machen, darf dies nur in folgender Form geschehen: Das Er- scheinen der Zeitung „Das Rathaus“ ist bis zum 1. Juni 1933 verboten. Fede weitere Mitteilung ist verboten und stellt einen Verstoß gegen § 18 der Verfügung vom 4. Februar 1933 dar. Münster i. W., den 28. Februar 1933. Der komm. Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lüninck.
Verbot,
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Ziffer 7 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuhe des - deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 35) verbiete ih die in Brügge, Kr. Altena, Zeitschrift „Rote Wa ch i“ auf die Dauer von drei Monaten. Dás tag, dem 2, März 1933 und endigt mit Donnerstag, det 1. Juni 1983, Das Verbot umfaßt auch dié in denselben Verlage erscheinenden Kopfblätter der sowie jede an- geblih neue Druckschrift, die sih sahlich als die alte darstellt oder als gr Ersatz anzusehen ist. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen (vom Tage der Zustellititg ab) die i werde zulässig; sie hat keine aufshiebende Wirkung. Die Beschwerde
t bei mir einzureihen. Sollte von dem Beschwerderecht ebräuh gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur Be&- s{leunigung der Angelegenheit die Beschwerdeschrift in vier- Beer ussertigung vorzulegeit, Falls beabsichtigt ist, den
eserit der Drucfsschrift von diesem Verboi Mitteilung zu machén, darf dies nur in folgender Form geschehen: Das Er- scheittent dex Zeitschrift „Rote Wacht“ ist bis zum 1, Juni 1933
Verstoß gegen § 18 der Verfügung vom 4. Februar 1933 dar.
Münster i. W., den 28. Februar 1933.
Dex komm, Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lüninck.
Vevrbot. Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten H Schuhe des RGBl. 1 S. 35 ff.) habe ih die in Uteltois verlegte Tages- zeitung „Volksblatt“ mit sofortiger Wirkung bis 15. A ärg
1933 einschließlich verboten. Das Verbot umfaßt auch die in demselben Verlage etwa erscheinenden Kopfbiätter, also auch das ¡„Hindenburger Tagebläti“ und den „Oberschlesischen
Volksboten“, sowie jede andere angeblih neue die
Tribüne“ auf die Dauer von 3 Monaten. Das Verbot ‘ beginnt mit Donnerstag, dem 2. März 1933, und endigt mit
em Verbot
ordnung des Reichspräsidenten zum des deutschen- Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. I S. 35) verbiete ih.
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verboten. Jede weitere Mitteilung ist verboten und stellt einen .
olkes vom 4. Februar 1933
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as Erscheinen der Wochenschrift „Die Rote Tris
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. (RGBl. 1 S. 35) verlängere ih das unter dem 20,
Reich8-: und Nr. 53 vom 3, März 1933. €&. 3,
id sahlich als die alte darstellt oder als ihr Ersay anzu- en i
Oppeln, den 1. März 1933. Der Oberpräsident dec Provinz Oberschlesien. Dr. Lukasche k. 9
Bekanntmachung.
Auf Anordnung des Herrn Ministers verlängere ih das durs Verfügung vom 18. Februar 1933 (1 1502) erlassene Verbot des wöchentlich A einenden Mitteilungsblatts der K. P. D., Ortsgruppe Hechingen, „Der Rote Zoller“, verantwortliher Redakteur, Druck und Verlag Karl Schweikert in Hechingen, auf die Höchstdauer von fes
__ Monaten, d. i. bis zum 18. August 1933 einschließlich.
Sigmaringen, den 1. März 1933. : Der Regierungspräsident, Dr. Simons. e BVerbotsverlängexung.
Auf Grund des § 9 Absay 1 Ziffer 5 und 7 dex Ver- ordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 verlängere ih das gegen die in Berlin erscheinende Tageszeitung „Dex Funke“ durch meine Versügung vom 17. Februar 1933 ausgesprochene Verbot bis zum 16. Mäxz 1933 einschließlich.
Berlin, den 28. Februar 1933.
Der Polizeipräsident, J. V.: Diels. — O Verbotsverlängervrung,
Auf Grund des § 9 Absay 1 Zisser 3 und 5 dex Ver- ordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des | deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 verlängere ih das gegen die in Berlin erscheinende periodishe Drueschrist „Tribunal“ durch meine Verfügung vom 22. Februar 1933 ausgefsprochene Berbot bis zum 21. August 1933 einschließlich,
Berlin, den 2. März 1933.
Der Polizeipräsident. JZ. V.: Diels.
Verbotsverlängerung.
Die Verbotsdauer der auf Grund des § 9 Absay 1 Nummer 5 und 7 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 vom Oberpräsidenten in Kassel am 22. Februar 1933 his zum 22. März 1933 verbotenen Wochenzeitshrist „Dex A x- beitslose“ ist bis einshließlich 22. Augusti 1933 ver- längert worden.
Kassel, den 1. Mäxz 1933.
Dex Obexpräsident. JF. V.: Dr. Sch un ck.
Bekanntmachung.
Jh habe das Verbot der in Altona herausgegebenen - kommunistischen Wochenschrift „Norddeutsch
von sechs Wochen auf sechs Monate verlängert, so daß sie nunmehr für die Zeit vom 22. Februar bis einschließlih 21. August 1933 verboten ift.
Kiel, den 28. Februax 1933. Dex Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein.
Verbotsverxlängerung. Auf Grund des § 9 Absay 1 Ziffer 1 dex Verordnung zum Sui des deutschen Volkes vom 4, Februax 1933 (RGBI. 1 S. 35) verlängere ich das unter dem 20. Februax
d. FF. — D. II. 359 — ausgesprochene Verbot der in Köln
erscheinenden kommunistishen Tageszeitung „Sozialisti- she Republik“ auf die Höchtdauer von 4 Wochen, so daß die Zeitung weiterhin bis zum 19, März d. JF. einschließ- lich verboten bleibt. Koblenz, den 28, Februax 1933.. Dex Oberpräsident der Rheinprovinz.
J. V.: Fla ch. Verbotsveurlängerung. Auf Grund des § 9 Absatz 1 Ziffec 1 dex E zum Schutze des deutschen Volkes vom 4, Februax 193: (RGBl. 1 S. 35) verlängere ih das unter dem 19, Februar d. — D. TI. 357 — Autgesprochene Verbot dex in Düssek- dorf erscheinenden kommunistischen Tageszeitung „Fr ei- hei 1“ aus die Höchstdauer von 4 Wochen, so daß die Zeitung lveltechin bis zum 18. März d. JF. einschließlih verboten
cibt.
Koblenz, den 28. Februar 1983, Der Obexrpräsident der Rheinprovinz. : V.: Flach. Verbotsverlängerung Auf Grund des § 9 Absay 1 Ziffer 1 der Verordnung zum Schuze des deitshen Volkes vom 4. Februar 193
d. 3. — D. II, 386 — ausgesprochene Verbot dec in Essen ersheinenden ágeszeitung „Ru hx - E ch o“ auf die Höchstdaitex von 4 Wochen, so daß die Zeitung weiter- hin bis zum 19, März d. Z. einschließlich verboten bleibt.
Koblenz, den 28. Februar 1933, Dex Oberpräsident der Rheinprovinz, J. V.: Flach. .
Bekanntmachung. Mein Verbot dex periodischen Drueschki Sender“ in Osmünde cues ih auf sehs Monate, bis zum 27. August 1983 einschließ Magdeburg, den 1. März 1933. Der Obexrpräsident der Provinz Sachsen. JJ. V.: Fansen.
„Der-rote 933 hexlängere ich.
Bekannimachung. Mein Verbot der Wochenschrift „Fllustxriertes Rotes Echo“ in Halle a. d. S. vom 21. Februax 1933 ver-
es Echo“.
Februar
längere ih auf sehs Monate, bis zum 21. August 1933 ih Ss gufi Magdeburg, den 1. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. JF. V.: Fansen.
Bekanntmachung.
_ Mein Verbot der periodischen Druckschrift „Dex rote Sidolkumpel“ in Wittenberg vom 20. Februar 1933 verlängere ih auf sehs Monate, bis zum 20. August 1933 einshließlich.
Magdeburg, den 1. März 1933. i Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. JF. V.: Fansen.
Bekanntmachung,
Mein Verbot der periodishen Druckschrifi „Dex Knüppel“ in Nietleben vom 25. 1933 verlängere ih aus die Höchstdauer bis zum 25. August 1933 einschließlich.
Magdeburg, den 1. Mäxz 1933.
Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. JF. V.: Fansen.
Bekanntmachung,
Mein Verbot der Wochenschrift „Dex Arbeiislojs e“ in Halle a. d. S. vom 27. e 1933 habe ih auf sechs Monate, bis zum 27. August 1933 einshließlich, verlängert,
Magdeburg, den 1. März 1933. /
Der Obexrpräsident dex Provinz Sachsen, : JF. V.: Fansen.
Bekanntmachung.
Mein Verbot dex Wochenzeitung „Dex Arbeits- lose“ in Erfurt vom 17. Februar 1933 verlängere ih auf fechs Monate, bis zum 17. Äügust 1938 einschließlich.
Magdeburg, den 1. März 1933.
Dev Oberpräsident der Provinz Sachsen. JI. V.: Fansen,
Bekanntmachung.
_ Mein Verbot dex Tageszeitung „Thüringer Volks blati“ vom 22. Februar 1933 verlängere ih auf die Dauex von vier Wochen, bis zum 22. März 1933 einschließlich.
Magdeburg, den 1. März 1933. Dex Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V.: Fansen,
Bekanntmachung,
Mein Verbot dex periodishen Drudschrift „Thü - ringer Kurier“ vom 17. Februar 1933 verlängere ih auf die Höchstdauer bis zum 17. August 1933 einschließlich.
Magdeburg, den 1. März 1933.
Dev Oberpräsident dex Provinz Sathjen. J. V.: Fansen. :
Bekanntmachung.
Mein Verbot “dex Stadtzeitung Bitievrfeld vom 27. Februar 1933 habe ich auf die Dauex von sehs Monaten, bis zum 27, August 1933 einfchließlich, verlängert,
Magdeburg, den 1. März 1933. :
Dex Oberpräsident der Provinz Sachsen. FV: Jansen.
Bekauntmachung.
_ Mein Verbot der periodischen Drucsheiit „Rotex Flieger“ in Schkeudiß von 23. Februar 1933 verlängere ist auf die Höchstdauer von sechs Monaten, bis zum 23, August 1933 einschließlich.
Magdeburg, den 1, März 1933. Der Oberpräsident dex Provinz Sachsen. JF. V.: Jansen,
Bekanntmachung. Das von mix unter dem 23, Februar 1983 — O. P. 1. P, 1121/176 — ausgesprochene Verbot der Druckschrift „Die Stranddiestel“ in Ahlbeck-Seebad habe ih auf die Zeit bis zum 24, August 1933 einschließlich verlängert. Stettin, den 1. März 1933. 5 Dex Oberpräsident. Dre. von Haälfexn.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Die Voflsizung des Reichsrats ant Donnerstagabend, die jvegen des Brandes des Reichstagsgebäudes nicht dort, sondern im alten Bundesratssaale des Auswärtigen Amtes in der Wilhelmstraße statisand, wurde in Vertretung des ver- hinderten Reichsinnenministers Dr. Frid um ersten Male von dem neuen StaatssekretärdesReichsinnen- ministeriums Dr. Pfundtner Dieser
s rbrechen, das vor Wwemgen Tagen im Re be-
worden || macht es uns O unsere Sthung an o altgewohnien Stätte abzuhalten. besteht aber die fe nurnig, daß bereits in wenigen Wochen, also vielleicht shon bei unserer nächsten Sihßung, die Möglithleit bestchen wird, is den Retchsta guri ukehcen. Jh darf die Einmütigkeit des Reichs- rats sesite len, daß ex dieses Verbrechen dex Brandstistung im Reichstag auf das schäfte wißbilligt und seinerseits erwartet, daß es mit allen Mitteln geahndet wird. (Zustimmung.)
Vor Eintritt in die Tagesordnung richtete dann dez Vevse- treter der Provinz Hessen-Nassau, Landesrat Witte. noh eine Reihe von Fragen an den Staatssekretär. Ex wünschte Auskunst darüber, wie weit die Untersuchung in dex Brauditisungüjahe gediehen sei und 1wies darauf hin, daß eine dex größten politischen
geleitet.
Parteien verdächtigt worden sei, an dieser Brandstiftung irgend- wie betetligt zu sein Dem hielt ec entgegen, daß die Erhaltung des Rheinlandes und anderer Provinzen während der Besetzung durch Engländer und Franzosen zum Teil der Tätigkeit der Ge- werkshaften zu danken sei, und daß er selbst von den Feranzosen ausgewiesen worden sei mit der Begründung, er gehöre zu einer Partei, die den schärfsten Kampf gegen die Besaßung geführt habe. Er wies weiter auf das Zeitungs- und Versammlungsverbot gegen die Sozialdemotkratishe Partei hin.
__ Staatssekretär Pfundtner erwiderte, er sei leider niht in der Lage, darauf eine Antwoct zu erteilen, da die Untersuhung von den zuftändigen Organen geführt werde. Fm übrigen glaube, ex miht, daß die Angelegenheit sih zur Beratung im Reichsrat, eigne. t Der Vertreter der Proving Sachsen, Regierungspräsident a. D. Weber, bat um eine Aeußerung der Reichsregierung zu den, leßten Erlassen des Reichskommissars für das preußiiche Fnnen-, manistecium, Göring, die nah seiner Auffassung niht mit den Artikeln 109 und 114 der Reichsverfassung in Einklang gebracht werden fönnten. Art. 114 erkläre die Freiheit der Peron für unvercleßlich und Art. 109 sage, alle Deutschen seien vor dem, Gesey gleih, Dex eine Erlaß des Ministers Göring zur Förde- rung der nationalen Bewegung bezeichne jedoch nux SA., SS. und Stahlhelm als nationale Verbände und betrachte die bände, Sporct- und Wehrorganisationen wie das Reichsbanner, und die des Zentrums niht als national, jondern rechnen fie zu den feindlihen Gruppen. Ein zweiter Erlaß an die Beamten stelle secrner einen unerträglihen Gewissen- zwang für diefe auf.
Staatssekretär Psundiner machte den Redner darauf auf- merksam, daß der . Reichsrat eine. ganz andere Tagesordnung zu erledigen habe.
Weber erwiderte, ex have als Mitglied des Reichsrats aber doh das Recht, an die Regiecung Aufragen zu stellen. Ex vertrat die Auffassung, daß der Beamteneclaß mcht mit Art. 130 der Reichsverfassung im Einklang stehe. Schließlich wandte ex sich noch gegen den Erlaß über die und dagegen, daß Schat pelizeiboamie in voller Uniform mit dex Hakenkreuzfahne durch Berlin marschiect seien. Ex fragte, ob die Reichsregierung der Meinung jei, daß jolche Dinge sih mit dem Begriff Rechts- staat vereinbaren ließen.
Staatssekretär Pfundtner: Jch bin zu meinem Bedauern nicht in der Lage, auf diese Anfcage zu antworten, da es si um inner- preußische Angelegenheiten handelt.
Der Vertretex der Provinz Westfalen, Stadtrat Gilsing, er- flarte es für selbstverständlih, daß die Rethsregierung alle mög- lichen staatlichen Mahnahmen gegen die gemeinen Verbrecher an- wende, die die Branditistung im Reichstag veranlaßt hätten. Tief bedauerlih sei es aber, wenn Personenkreise verdächtigt würden ohne genügenden Rechtsgrund. Die Bezeichnung einzelner Ver- ande als national unter Aus\schluß zahlreicher anderec Vervände Hielt der Rednex für durhaus ungerecht, Dies sei die Auffassung der Provinzew Rheinland, Westfalen und Grenzmack Posen-West- preußen.
Lamndesvat Witte beantragte, die Sißung auf eine Stunde zu vertagen und die verantwortlichen Minister zur Auskunfts- erteilung herbeizurufen. Dieser Antrag fand tedoch niht ge- nügende Unterstüzung.
Regerungspräsident a. D. Weber: Fh möchte feststellen, e die Anfrage der Regierung außerordentlih unbequem ist, und da sie sie deshalb niht mehx vor den Wahklen beantworten will.
Staatssekretär Dr, Psundtuer: Das ist eine rein persönliche Feststellung und trifft auch niht zu.
Bayerischer Gesandter Sporr: Jc erinnere an den Beschluß des Reichsrats, wonach bis zux Entscheidung des Staatsgerich:s- hoss nux dringliche Angelegenheiten zur Beschlußfassung gestelli werden sollen. Die heutige Tagesordnung trägt diesem Beschluß niht in allen Teilen Rehnung. Da die Angelegenheiten aber nin einmal auf der flehen, will ih nichts gegen ihre Beratung einwenden. Fch wünsche jedoch, daß dem Beschluß in Zukunft Rechnung getragen wird. 7Fm übrigen beziehe ich mi auf die Rehtsverwahruna, die ih im der vorigen Sißung ausê- habe.
Landesrat Witte beantragte, die niht beaniivor:eten Ans fragen dem zuständigen Au&chuß des Reichsrats zu überweisen.
Dex braunschweigishe Gesandte, Boden, machte auf die Grenzemw der Zuständigkeit des Reichsrais aufmerksam und bat aus diesem Grunde um genaue Formuliecung der Anfragen.
NRegierungspräsident a, D. Weber formälierie die Anfragen dahin, daß Auskunft gewünscht würde darüber, ob es ‘cihtig sei, A Sogtaldemotraten än der Brandstiftung im Reichstag be- teiligt seien. Ferner wird Auskunft gewünjht über den Gang der ‘ Untersuhung und schließlich darüber, ov die Erlasse des Ratichs- kfommissars für das preußische Fmtenntinistertum mit der Reichs- verfassung .in Einklang ständen ck
Bayerischer Gesandte Sporr trat für die Ueberweiiung der Anfragen an den Auéschuß für Verfassung und Geschästsorduing ein, der sich dann zunächst damit beschäftigen könne, ob der Reichsrät für dieje Fragen zuständig sei. E
Darauf wurde die Ueberweisung an den be- schlossen. D
Der Reichsrat trat daun in die Tagesordnung ein. Er erledigte Personalien. Zu Vertretern des Reichsrats im Ver- woaltungsrat der Deutschen Girozentrale bestimmte ex den preußischen Ministerialdirektor Dr. Schalfejew (Vertreter Ministerialdirektor Dr. Surén) und einen Ministerialrat des bayerishen Fnnenministeriums, An Stelle des jeht Re- gierungspräfident gewordenen und deshalb aus dem Reichsrat ausscheidenden Mittisterialrats Dr. Sommer bestimmte er den preußischen Ministerialdirektor Dr. Landfried zum Mitglied es Vertwoaltungsrats der Deutschen Reichspost. Diese Er- nennung gilt allerdings nur noh für den Monat März, da der Verwaltungsrat der Reichspost am 1. April neu zu- sammengeseßt wird. Trobdem legten die Vertreter mehrerer Provinzen gegen diese Ernennung Rechtsverwahrung ein. Der Beschluÿ wurde gegen die sieben Stimmen der Provinzen Westfalen, Sachsen, Hessen-Nassan, Oberschlesien, Nieder- schlesien, Rheinprovinz, Grenzntark Posen-Weftpreußen und des Landes Schaumburg-Lippe gefaßt. n
Die nächste Sizung des Reichsxats soll, falls dringliches Material vorliegt, in der übernächsten Woche stattfinden.
Dex Königlich schwedische Gesandte C. E. Th. af hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit füx Le- atiónsxai G. von Reuterskiöld die Geschäfte der
esandtschaft.
Handel und Gewerbe. Berlin, den 3. März 1938.
Wagengestellung tür Kohle, Koks uud Briketts im Ruhrrevier: Am 2. März 1933: Gestellt 15665 Wagen.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung füx Elelteolyttupsernotiz stellte fi laut Berliner des „W. T. B.“ am 3. März auf 46,00 (am 2. März gu 46,00 .) für 100 kg.
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