1933 / 54 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Mar 1933 18:00:01 GMT) scan diff

ESrfste Zentralhandelsregisterbeilage

um Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich ZentralhandelSregister für das Deutsche Reich

Verlin, 6onnabend, den 4, März

Zweite Auzeigenbeilage zum Reichs- und Staat8auzeiger Nr, 54 vom 4. März 1933. S. 2,

10. Gesellschaften m. b. H.

4

[92010]

Stand der Badischen Bank

am 28, Februar 1933. Aktiva. RM

Goldbestand . .. „+ 89538 338,44 Decungsfähige Devisen . 326 545,— Sonstige Wechsel u. Pchedcks 20 630 561,84 Deut1che Scheidemünzeu « 20 089,27 Noten anderer Banken 2 907 430,— Lombardforderungen « « 5 831 603,10 Wertpapiere « . «- + « 4 861 213,09 Lohmeyer. Sonstige Aktiva « « + « 34689 552,76

[91890] Ln, Grundkapital 8 300 000,— Forderungen an die liquidierte Firma Nücklagen n Teppichhaus des Westens G. m. bd. H., | Dividendenergänzungsfonds 500 000,— Berlin-Friedenau, vitte ih bei mir ' Betrag d. umlautdn. Noten 22 510 600.— geltend zu machen. A Sonstige täglih fällige

Hermann Lauter, Liquidator. Verbindlichkeiten . 14 924 328,60 An eine Kündigungsfrist sebunvene Verbindlich-

eiten...» « « « 260068 337,12 Sonstige Passiva . . . « 1502 067,78 _ Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: Neichs8s mark 1 603 187,40.

Badische. Bank,

Berliner Handels-Gesellschaft.

[91851]. - Bilanz vom 31. Dezember 1932. RM D

5 612 948 A 2 121 212/59

D Herz A.-G uYyfa vri er =O. (Main).

Vilanz per 30. Juni 1932. y Vermögen.

Aktiva. M Kasse, fremde Geldsorten und fällige Zins- und

Grundstückskonto 69 664 Dividendenscheine ;

Gebäudekonto « « 245 000 Guthaben bei Noten- und Abrechnungsbanken .

Maschinenkonto . 25 000 davon entfallen auf deutsche Notenbanken

Einrichtungskonto 1 allein RM 1 970 090,56

Fuhrparkkonto . 1—] Schecks, Wechsel, unverzinsliche

Leistenkonto . « « Î sungen und Steuergutscheine:

Kasse- und Postscheckonto 8 518 a) Schecks und Wechsel (mit Ausschluß von

Scheck- und Wechselkonto . 118 500 b—e)

Außenstände . . . . + | 991 147 þ) unverzinsliche Schaßanweisungen, Schaß-

Effektenkonto und Veteili- wechsel des Reichs und der Länder und gungen .. . « 26 200/— Steuergutscheine . . ....

Roh-, Halb- und Ganz- davon bei der Reichsbank rediskon- fabrikate. « . chch + + + tabel RM —,—

Gewinn- und Verlustkonto: c) eigene Akzepte. . « «e eo oo Vortrag 1931 .11 592,17 d) eigene Ziehungen «ee... Verlust 1932 39 608,90 e) Solawechsel der Kunden an die Order

der Bank . a o 0e»

Nostroguthaben bei Banken und Bankfirmen mit

Fälligkeit bis zu 3 Monaten... . davon innerhalb 7 Tagen fällig Reichs- mark 18 957 860,17

Reporls und Lombards gegen börsengängige

Wertpapiere .. + « «. «+ davon entfallen a. Reports allein RM —,—

Vorschüsse a. verfrachtete oder eingelagerte Waren:

a) Rembourskredite:

1. sichergestellt durch Fracht- oder Lager- 2 032 695,70

RM N

[90192] Das Stammkapital unserer Gesell- shaft ist um RM 135 000,— herab- eseßt. Die Gläubiger werden aufge- e sih zu melden.

Gütersloh, den 31, Dezember 1932. Gütersloher Weberei, G. m. b. H.

r. 54.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs- preis monatlich 1,15 ÆÆ einschließlich 0,30 ZM

itungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst- abholer bei der Gefchättéstelle 095 ÆKM monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 15 #/. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein- sendung des Betrages eins{ließlich des Portos abgegeben.

7734 161

E m

1933

Jnhaltsübersicht. 1. Handeloregister. 2, Güterrehtsregifter. 3. Vereinöregister. 4. Genossenschaftsregister. —_ 5. 6. Urheberrechtseintrags- rolle. 7. Konkurse, Vergleichssahen, Ver- mittelungsverfahren zur Schuldenregelung land- wirtscha)tliher Betriebe und Verteilungsver- fahren. 8. Verschiedenes.

Schaßantwvei-

Anzeigenpreis für den Raum etner fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ÆK. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befriftete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungêtermin bei der

Geschäftsstelle eingegangen fein.

46 112 156

=1&Sl1111 12

30 593 323

116 041

e a

51 201/07 1 651 276;

76 705 480/7

11. Genofssen- [91412] safsten.

Bauverein Friedrihsort e. G. m, b. H. Ordentliche Generalversammlung am Sonntag, den 12, März 1933, abends 5% Uhr, in der „Wartburg“, Kiel- Pries, gerona. 1. Geschäftsbe- riht. 2, Bilanz. 3. Reingewinn. 4, Re- vistonsbericht. 5, Entlastung des Vor- stands. 6. Vorstandswahl, 7. Aufsichts-' ratswahl. 8, Annahme neuer Saßungen. 9, Geschäftsanweisung für den Vorstand und Aufsichtsrat. 10. Genossenschaftliches, Die Bücher liegen vom 5. 3. bis 12, 3. ; OR 1933 beim Kelsiorec zur Einsidt aus, Eigene Wertpapiere: A o Der Vóxrstand. Hillebrand. Schedelgarn. a) Anleihen und verzinsliche Schaßanivei- Dettke. Schnoor i i sungen bes Reis nud oor Läuber O 885 92681 e E b) sonstige bei der Reichsbank und anderen O é. Zentralnotenbanken beleihbare Wertpapiere 123 : (ON M gu auna. und Dar c) sonstige börsengängige Wertpapiere . 6 475 364/91 7 484 316 M fasse, or EE i S, a Magde; Konsortialbeteiligungen « « « « «+ 0726 635 burg, Magdeburg, Otto-von-Guericke- Dauernde Beteiligungen bei anderen Banken und § 896331 Straße 102, ladet hiermit ihre Mit- 110528 097

Passiva. 32 730 037 A.-G.-Kapital . + Gesepßl. Reservefonds Grundschuldkonto . « Wohlfahrtsfonds . » Verpflichtungen «

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

jondern seinem inueren Wesen und seiner wirischaftlien Be- deutung nach eine „grundstückégleiche“ Berechtigung ist. Das Erb- baurecht bildet einen Erjaß für das Eigentum am Grundstück, das der Eigentümer aus 1cgendwelhen (z. B. bodenpolitishen) Gründen niht aus der Hand geben will. Dex Erbbauberechtigte erhält für die Dauer des Erbbaurechis das wichtigste Grundstücs- nußungscecht, das Recht zur Bebauung, also einen wesentlichen Ausscmitt aus dein Eigentumsreht. Dem Eigentümer verbleibt lediglih das nadckte Eigentum am Grund und Boden und der rein vermögensrechtlihe Anspruch auf den Erbbauzins. Daher erscheint es gerehtfectigt, den Wert des Nußungsrehts veim Erb- bauberechtigten, dagegen beim Grundstückéeeigentümer mur das um den Wert des Ecbbaurehts verminderte Eigentumsrecht der Grundsteuer zu unterwerfen. Dies Ergebnis wird dadurch er- reicht, daß sowohl bei der Bewertung des Erbvbaucehts wie bei der Bewertung des Grundstücks der Erbbauzins unberücksichtigt bleibt. Würde man den Erbbauzins vom Wect des Erbbaurechts abjeyen, also nur den um den Erbbauzins gekürzten Wert des Erbbaurehts vom Wert des Grund und Bodens ah- ziehen, dann würde das Nußzungsreht insoweit beim Grundeigentümer erfaßt werden, obgleich es „diesem gar niht zusteht. Die Gebäude sind zwar bürgerlich-rehtlichz wesentliche Bestandteile des Erbbaurechts, fie fönnen aber nicht iw den Einheitswect des Erbbaurechts einbezogen werden, sondern find nah § 24 Abf. 3 RBewG. a. F., § 153 Abs. 2 AO. a. F. (RBewG. § 54 Abjs. 3 n. F.) als selbständige wirtschaftliche Einheit zu bewerten. Die bürgerlih-rechtliche Gestaltung foll lediglih verhindern, daß Erbbaurecht und Gebäude getrennt ver-

850 000|— 125 000|— 120 000|—

5 000/— 551 276/03

1651 276!03

Gewinn- und Verlustkouto per 30. Juni 1932.

An Soll. Verlustvortrag 30. 6. 1931 Allgemeine Unkosten Abschreibungen:

Gebäude. . 5000,—

Maschinen 26 305,—

Fuhrpark 5750,—

Leisten « « 11767,30

11, Vewertung des Erbbaurechts und des belasteien rund und Vodens bei der Einheitsbewertung. Behand- ung des Erbbanuzinses. 1. Gcünde des Vorbescheides. Streitig st die Bewertung der dem Beschwerdegegner gehörigen Grund- tide, die mit einem Erbbbaureht zugunsten der Stadt belastet ind. Erbbauceht ist das veräußerlihe und vererbte Recht, auf nder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein Bau-

rf zu haben; auf das Erbbaurecht finden (mit einigen Aus- ahmen) die Vorschriften über Grundstücke Awwendung (B. G.-B. 88 1012 fff., V.-O. übec das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919, RGBl. S. 72, A 1, 11). Das Erbbaurecht ist niht, wie das Erbpachtreht (vgl. Urteil vom 24. September 19531 TTT À 971/30, RStBl. 1932 S. 754 = Steuer und Wirt- haft 1932 Nr. 563), als wirtschaftlihes Eigentum am Grund nd Boden anzusehen; dies O: mit der Veckehrsauffassung m Widersprnch (vgl. Seweloh, Steuer und Wirtschaft 1932 p, 688). Vielmehr E auch n der Einheits- ewertung als grund glei erehtigung zu behandeln. Nach 34 Abf. 2 Sab 2 RBewG, 1925 54 Abf 2 Sat 2 n. F.) gilt ils Einheitswert dec dem Eigentümer des Grund und Bodens jehörigen wirtshaftlichen Einheit der Wert dieser Einheit ab- des Einheitswerts der Berechtigung. Demgemäß haben die Vorbehörden zunächst den gemeinen Wert des Grund 1nd Bodens der unstreitig 167373 RM beträgt. Dazu haben fie en fapitalisierten Evbbauzins einschkießlich ver vom Erbbau- erehtigten vertraglih übernommenen Grundsteuer mit ins- jejamt 266 025 RM geschlagen. Sie kamen damit auf einen ejamtwert der wirtshaftlihen Einheit des Grund und Bodens

also regelmäßig die Wertminderung durch die Belastung mit dem Erbbaurecht wieder ausgleihe. Daher ergebe sih, falls man den Erbbauzins dem Kaufpreis hinzurehne, eine Doppelbesteuerung. Anders läge die Sache, wenn für die Begründung des Erbbau- rehts eine einmalige Vergütung gezahlt worden sei. Es ist zu- zugeben, daß die von den Vorbehörden vorgenonêmene Beiwer- E auh in dem Wortlaut der Vorschriften eine ge- wisse Stübe zu finden scheint. Der Anspruh auf den Erbbauzins kann vom Eigentum am Grundstück nicht getrennt werden (Erboau- rehtsVO. § 9 Abf. 2 Satz 2); er gilt deshalb bürgerlich-rehtlih als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (BGB. §8 9%, 93). Eben- so sind die vom Erbbauberechtigten errihteten Gebäude wesentliche Bestandteile des Erbbaurechts (ErbbaurehisVO. § 12). Die mrt einem Grundstück (einer Berechtigung) verbitn- denen Rechte und Nußungen und die Bestandteile sind mit dem Grundstück (der grundstücksgleihen Berechtigung) zu be- werten (AO. À 154 Abj. 1 a. F., RBewG. § 34 Abf. 1 a. F., § 13 Abf. 1, § 54 Abf. 1 n. F.). Sowohl der Wortlaut des Gesees wie die Rehtsprehung des Reichsfinanzhofs scheinen also den Vorbe- hörden Recht zu geben. Jndessen legt das Ergebnis, das der Ober- bewertungsausf selbst als unbesriedigend empfunden hat, die

[91887] Ausweis der Bauk von Danzig ' vom 28. Februar 1933 in Danziger Gulden. Aktiva. Gold in Barren und Gold- münzen - « «. . . « « + 22410308 Dedungsfähige Devisen « «+ « 8814055 Wehl .. .. e « «11502879 Danziger Schaßwecchsel „+ «„ 600 000 Lombardforderungen . « « « . 8695 000 darunter Darlehen auf Danziger Sha wedsel Danziger Metaligeld . .. « 4306 988 Devisen e 8892487 darunter für fremde Rech- 364 209

nung + Sonstige

heine Ztg R « x : 2, sichergestellt durch sonstige Sicherheiten. - - « « . 40 505 599,05 3, ohne dingl. Sicherstellung 24 633 478,65 b) sonstige kurzfristige Kredite gegen Verpfän- bung bestimmt bezeichneter marktgängiger Waren

M 11 592

488 596 67 171 773 wf

I 990 000|—} 69 161 773

0 0 0 (0. 0.

48 822 549 010

Per Haben. Warenkonto. . . « « - « Bilanzkonto: Betrieb3ver-

lust 1931/22 =.

tägli fällige For- : derungen e os... e. Sonstige Forderungen mit Kündigungsfrist. Ss Passiva. Grundkapital „o Neservefonds .. . . . . 4009698 a fenden Ls 34 768 800 Sonstige täg ällige Ver- -. bindlihkeiten . « «+ e 4653 491

497 809 . 6 179 30 000

7 500 000

51 201 549 010

Annahme nahe, daß gegen die angewandte Berehnungsart jedenjalls | vom Standpunkt der Einheitsbewertung aus Bedenken bestehen.

Die für das Grunderwerbsteuergeseß eutwickelten Grundsätze können niht ohne weiteres auf das über- tragen werden. Der Grunderwerbsteuersenat ist zu seiner Ansicht, daß der Erbbauzins niht dem Kaufpreis hinzuzurechnen set, d. h. den Wert des Erbbaurechts mindere, hauptsächlih durch die Erwägung

Bankfirmen®*) « «+ «+ glieder zuc ersten außerordentlichen Schuldner in laufender Rechnung .. « « Generalversammlung auf Montag, | ( davon entfallen auf Kredite an Banken, Banlk- den 13, März 1933, nahm. 3 Uhr, mew Spatlasien u. sonstige Kreditinstitute Im „Monopol“, Mo gdebur 1 A Kölnex Str. 1, mit folgender Tages- Von der Gesamtsumme sind gedeckt: EI I ein: O

Der Aufssichtsrat.

8. Kommanditgesell- haften auf Aktien.

[91852] TI Berliner Handekls8-Gesellschaft. Die Auszahlung dex für das Ge- \chäftsjahr 1932 auf 5% festgeseßten Gewinnanteile unserer Kommandit- Anteilscheine erfolgt unter Abzug von - 10 % Kapitalertragsteuer vom 3. März 1933 ab gegen Einreichung der Ge- winnanteilsheine Nr: 10 mit RM: 45,— für jeden Anteil über RM 100

RM 9,— für jeden Anteil über RM 200,—, RM 4,50 für jeden Auteil über RM 100,— i : in Verlin bei unserer Kuponkasse, in Bremen bei der Norddeutshen Kredit- bank Aktiengesellshaft, in Breslau bei der Allgemeinen Deutschen Credit-An- stalt Filiale Breslau, der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft Filiale Breslau, Herrn E. Heimann, in Danzig bei der Danziger Privat-Actien-Bank, în Dresden bei der Allgemeinen Deut- schen Credit-Anstalt Abteilung Dresden, Herren Gebr. Arnhold, Herrn S. Mattersdorff, der Sächsishen Staats- bank Dresden, in Essen bei Herrn Eimon Hirshland, in Frankfurt am Main bei der Deutschen Bank und Dis- con:o - Gesellschaft Filiale Frankfurt (Main), dex Deutschen Effecten- und Wechsel-Bank, der Frankfurter Bank, Herrn Lincoln Menny Oppenheimer, der Lazard SpeyerÆEllissen Kommandit- gesellshaft auf Aktien, in Halle a. d. Saale bei dem Halleshen Bankverein von Kulish, Kaempf & Co. Kommandit- gesellschaft auf Aktien, in Hamburg bei der Deutshen Bank und Disconto-Ge- sellshaft Filiale Hamburg, der Novrd- deutshen Kreditbank Aktiengesellschaft Filiale Hamburg, dex Vereinsbank in Hamburg, Herren M. M. Warburg & Co, in Karlsruhe bei dex Badischen Bank, in Köln a. Rhein bei der Deut- hen Bank und Disconto-Gesellschaft Köln, Herrn A. Levy, in Königs- rg i. Pr. bei der Bank der Ost- preußishen Landschaft, in Leipzig bei der Allgemeinen Deutschen Credit-An- stalt, Herren Meyer & Eo., dex Sächsi- chen Staatsbank Leipzig, in Manuheim bei der Badishen Bank, in München bei Herrn H. Aufhäuser, der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank, der Bayerischen Staatsbank München, der Bayerischen Vereinsbank, Herren Mer, Finck & Co., in Nürnberg bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel- Bank Nürnberg, der Bayerischen Staats- bank Nürnberg, Herrn Anton Kohn, in Stettin bei der Pommerschen Bank für Landwirtschaft und Gewerbe Aktien- gesellschaft, in Stuttgart bei dex Deut- schen Bank und Disconto-Gesellschaft Filiale Stuttgart, in Amsterdam bei der Jnternationale Bank te Amster- dam N. V., Herren Lippmann, Rosen- thal & Co. der Rotterdamshe Bank- vereeniging N. V,, in Wien bei der Escompte - Gesell. schaft, Verkin, den 2. März 1933.

a) durch börsengängige Wertpapiere

Bankgebäude

Mobilien « - Vürg\chasten RM 7 877 764,04

Verbindlichteiteu. Kommanditkapital Reserven - «

Gläubiger: Kredite - « « «-

c) sonstige Gläubiger

28 218 491,61 b) durch sonstige Sicherheiten 71/057 477,07

Sonstiger Grundbesiß. « « « «a oe

4A. +0. 0.0 00:0. 0.0

28 000 000 10 000 000

a) seitens der Kundschaft bei. Dritten benußte

b) deutsche Banken, Bankfirmen, Sparkassen und sonstige deutsche Kreditinstitute | 48 228 912,22

137 819 482,62

67 252 443

186 048 394/8-

Ausschluß von a3) sind:

2, darüber hinaus bis zu 3 Monaten fällig : - 3. nach mehr als 3 Monaten fällig. e «o.

Bürgschaften RM 7877764,04 | Eigene Jndossamentsverbindlichkeiten:

Reichswechseln . . b) aus Solawechseln der Kun-

den an die Order det Bank c) a. sonstigen Rediskontierung.

Von der Gesamtsumme der Kreditoren (mit 1. innerhalb 7 Tagen fällig 66479 981,62 109 113 506,19

10 454 907,03

Afzepte G0. eo Sedo Rüeckständige Geivinnanteile « - eee...

a) aus weiterbegebenen Bankakzepten und . . . 30 777 400,—

2 156 800,—

32 934 200

5 000 000 2 248 593 1

325 732 12792

oól

Eigene Ziehungen überhaupt. . . «

Reingewftm: Vortrag aus 1931 Gejoinn aus 1932

Soll.

Steuern . Pensionsleistungen . . . «

Verteilung des Reingewinns:

Haben. Vortrag aus 1931 Zinsen, Wechsel und Devisen « « « « Provijionen . . « « e. Ue Wertpapier- und Konsortialgewinne «

entsprechen. : Berli, den 24. Janúar 1933.

Berlin, den 2. März 1933.

Verliner Handels-Gesellschaft.

Von der Gesamtsumme (a + b + e) sind in spätestens 14 Tagen fällig RM 8353 900,—

davon für Rechnung Dritter RM —,—

425 010 1 667 298

73 65

253 300 838

38 000 000

32 320 375 18 604

2 092 309/38

Abschreibungen und Rückstellungen . . « « Reingewinn einshl. RM 425 010,73 Vortrag aus 1931

Ve-liner Handels3-Gesellschaft. Bieber. Y: Fürstenberg. Jeidels. Koeppel,

Verwaltungskosten (einschließlih Tantiemen). « o e eo oa

O 0 0.0 000 +... 0.0 CAE

325 732 127192

*) Der Bilanzposten „Dauernde Beteiligungen usw.“ enthält Beteiligungen an der Akzept- und Garantie-Bank Aktiengesellschaft in Berlin, der Bank für Jn- dustriewerte Aktiengesellshaft in Berlin, der Jnternationalen Bank te Amsterdam in Amsterdam, der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft in Wien, der Nord- deutschen Kreditbank Aktiengesellschaft in Bremen.

Gewinn- und Verlustrechnüng vom 31. Dezember 1932.

5% Gewinnanteil auf das geivinnberechtigte Kommanditkapital von RM 28 000 000,— A400 Vortrag auf neue Rehnung. ee o «ooo

1 400 000,— 692 309,38

2092 309,38

#

Auf Grund der Bücher und Schriften der Berliner Handels-Gesellschast sowie der von den Geschästsinhabern erteilten Aufklärungen und Nachweise habe ih die pflichtgemäße Prüfung der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Geschäfts- berichts vorgenommen. Jh bestätige hiermit, daß diese den geseßlichen Vorschriften

Karl Fehrmann, öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer.

RM 4 526 422 1 046 070 802 399 1 500 000 2 092 309

9 967 201/52

425 010/73 5 792 683/95 2749 506/84 1 000 000|—

9 967 201/52

4. Aufnahmen und Ausschlüsse.

D | im Inlande zahlbaren Wechseln Neichs-

1. Bericht des Vorstands. '

2,

3. Abruf und Neuivahlen von Auf- sichtsxatsmitgliedern.

5. Verschiedenes. Magdeburg, den 25, Februar 1933. Der Vorstand. tüllerxr Barter.

[91838] i A : Einladatng zu der am'Dienstag, den 14, März d. J., 17 Uhr, im Hotel „Rheinisher Hof“, Holzdamm 51 zu Hamburg, stattfindenden a.-o. Gene- ralversammlung.

Tagesordunung: Ergänzungswahl zum Ausfsichtsrat. Der Vorstand der Bausparkasse

„Brücke zum Wohlstaud““ e. G. m. b. HS., Samburg. Dr. Rudolf Magnus, E. van Cleef.

13. Bankausweise.

[91914] Wochenübersicht der Bayerischen Notenbank

vom“28, Februar 1933. : Aktiva. NM Goldbestand. . . 30 932 000,— Deckungsfähige Devisen. . 220 000,— Deutsche Scheidemünzen 40 000,— Noten anderer Banken . « 5 820 000,— . 1569 000,—

Lombardforderungen « «

Wertpapiere . « - 4 830 000,— Sonstige Aktiva. . . + 7391 000,— Passiva,

Grundkapital . . . « « « 15 000 000,— 13 795 000,— 69 593 000,—

MNücklagen

Betrag der umlaufenden 5 637 000,— 2 293 000,— 3 244

Sonstige tägli fällige Verbindlichkeiten . „. . An Kündigungskrist ge- bundene Verbindlichkeiten Sonstige Passiva « « « , Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen,

Noten: . ae 5

mark 1 705 000,—.

Sächsisch Bank zu Dresd âä e Bank zu Dresdeu. Wochenübersicht

vom 28. Februar 1933.

; Aktiva. RM Goldbestand Sied CQO 31 036 174,— Deckungsfähige Devisen. . 1 643 400,— Sonstige Wechsel u. Shecks 46 712 620,94 Deutiche Scheidemünzen . . 91 306,41 Noten anderer Banken . . 953 025,— Lombardforderungen « . « 2085 341,22 Wertpapiere . . « . . . , 10428 471,23 Sonstige Aktiva .. . . 37377 452,64

Pasfiva. Grundkapital . « « » « 15 000 000,— Nüklagen E+P 4 6 170 000,— Betrag der umlaufenden fia tui O . 68 857 850, onstige täglich fällige Ver- bindlichkeiten . . . « « 8332 150,01 An eine Kündigungsfrist ge- bundene. Verbindlichkeiten 17 390 601,34 Soustige Passiva . . . . « 4577 190,09 Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln Neichs-

darunter Giroguthaben: a) Guthaben Danziger Be- - . hörden und Sparkassen 2 240 939

b) Guthaben aus- ländisher Be- hörden u.Noten- banken « . . . . 106 084 c) private Gut- haben . - « +2298 77L Verbindlichkeiten in fremder Währung ... + - 4 - .. Sonstige Passiva» . « - Avalverpflihtungen Danzig, den 1. März 1933. Bank von Danzig.

112 645

[91825] Bank des Berliner Kassen - Vereins am 28, Februar 1933.

ftiva. 1. Darlehen 2 237 395,—

. RM 2, Wechselbestände «e 1427 635,20 460 868,75

3. Verzinsliche 6 697 971,—

anweilungen . e E «4995 300,—

4. Kassenbestände ein\s{chk. Guthaben bei Banken , 5. Grundstück und Ge- wölbe Passiv asfiva. Guthaben « « « «+ . RM 9268 150,31

M

14. Verschiedene

91915

i Die ordentliche Mitgliederver- sammlung des Reich8verbandes der beeidigten Dolmetscher E. V. tagt Montag, 20. März 1933, 20 Uhr, im Pilsator am ANTA 16 in Berlin.

Berlin, 4. Mins 1933. F. d. Vorstand: Dr. Loewenthal, Vors.

Dr. Preuß-Lehmann, Schriftf.

[91336]

Einladun ur Generalversamm- sung des Für orgevereins für hilf- lose jüdische. Kinder E. V. am Mittwoch, den 8, März 1933, abends Uhr, Zimmer 23, Rosen- straße 2/4. Tagesorduung:

1.’ Fahresberiht und Entlastung.

2 Wahl des Vorstands und der Re- visoren.

3. Verschiedenes. Der Vorsißende. W. Levy.

[91866] Erben gesuhi. : Am 20. Oktober 1931 ist hier die 64 jährige Schneiderin Anna Gagel verstorben, Die Erben, die ihre Evbrehte noh niht angemeldet haben, werden aufgefordert, dies bis zum 1. Mai 1933 zu tun. / Bad Sülze i. Mel., 22. 2. 1933. Vormundschafts- u. Nachlaßgericht dex Stadt.

mark 310,—

364 209

MBewG. a. F. 54 Abj. 2 Sah 2 n. F.) vom Werte des unbe-

Bekanntmachungen. |

jon 433398 RM. Die Hinzurechnung des fkapitalifierten Erb- uzinses begründet der Oberbewertungsausshuß damit, daß nah 9 Abs. 2 der Erbbaurechtsvecordnung vom 15. Januar 1919 der oh nict fällige Erbbauzins niht vom Grund und Boden ge- rennt werden könne; als subjektv-dinglihes Recht fei der An- puh auf den Erbbauzins wesentlicher Grundfbücksbestandteil. Bon dem fo ermittelten Wect des Grund und Bodens Haben dann die Vorbehörden den Einheitswert des Erbbaurehts abgeseßt. Diesen haben sie unter Berufung auf die Entscheidung des Reichs- inanzhofs Bd. 15 S. 188 der amtl. Samml. an fich mit 0 RM ngenommen, weil der Grundstückseigentümex von den Erbbau- einen angemessenen Erbbauzins erhalte. Dem Werte pon 0 RM hat die Vorbehörde als Bestandteil des Erbbaurechts den gemeinen Wert der inzwischen auf den Grundflächen ev- ihteten Wohnhäuser hinzugeseßt, der unstreitig 858 710 RM vägt. Wicd dieser Betrag von dem oben errechneten Grund- ind Bodenivert abgeseßt, so verbleibt kein Einheitswert für die tit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücke. Bei ziffernmäßiger ergibt sich sogar ein Minuswect von 425312 RM. Dieses Ergebnis empfindet der Oberbewertungsausshuß selbst ls unbefriedigend, weil der Steuerpflichtige durch das ihm penn auh eingeschränfkt verbliebene Eigentum an den hbe- steten Grundstückten noch im Besiß wertvoller tände sei. Eine vermögenssteuerlihe Erfassung sei aber nicht nöglih, weil die gefeblihen Vorschriften eine andere Bewertnng iht zuließen. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts mußte zur sushebung der Vorentscheidung führen. Da Berechtigungen, die en Vorschriften des bürgerlihen Rechts übex Grund- tude unterliegen, den (Brundstücken gleihstehen (RBewG. è 4 Abj. 2 Sah 1 a. F, § 54 Abs. 2 Sah 1 n. F.). ist für olche Berechtigungen ebenso wie füc Grundstücke ein Einheits- vert festzustellen, und zwar in einem besonderen Bewertungsver- ahren. Der so festgestellte Einheitswert ist nah § 34 Abj. 2 Saß 2

deien Grund und Bodens abzuziehen; es kann niht die Ab- iht des Geseßes E etwa der Einheitswert des Erbbaurechts m Verfahren beir. die Bewertung des Grund und Bodens noh- tals ermittelt werden solle. Jufolgedessen kann die (endgültige) Finheit8bewertung des belasteten Grun sticks erst vorgenommen erden, nahdem zuvor der Einheitswert für das Erbbaurecht fest- estellt worden ist. Jm vorliegenden Falle ist, soweit die Akten er- ehen lassen, für das Erbbaurecht kein besonderes Bewertungsver- ahren eingeleitet worden, was offenbar darauf beruht, daß das ‘rbbanreht der Stadt zusteht und bei dieser weder dex Vermögen- euer noch der Grundsteuer unterliegt. Vielmehr ist der Einheits- ert des. Erbbaurechts im Zusammenhang mit der Einheitsbewer- ung des Grund und Bodens festgestellt worden, und zwar in der ob dies zulässig war, kann dahingestellt [eiben, weil die Einspruhsentsheidung ohnehin aufgehoben wird. va das Finanzamt gegen bie Einspruchsentscheidung Berufung nd gegen die Berufungsentscheidung Rechtsbeshwerde eingelegt af, bildet der Einheitswert des Erbbaurechts zusammen mit den nheitswert der Grundstücke den Gegenstand des vorliegenden tehtsmittelverfahrens; ob auch der Eigentümer des Grund und odens berehtigt gewesen wäre, die Einheitswertfeststellung für as Erbbaureht anzufechten, bedarf hier keiner Erörterung. ¡ie Vorbehörden sind insofern nach dem Gesey verfahren, als è den Wert des Grund und Bodens ermîttelt und davon den inheitswert des Erbbaurechts abgezogen haben. Hierbei haben sih an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur Grund- rerbsteuer gehalten. Jm Bd. 15 S. 18 hat der Reihsfinanz- of es gebilligt, daß das Recht des Erbbauberehtigten auf Boden- ßung, weil es dur die Verpflihtung zur Zahlung des Erbbau- nses ausgeglihen werde, mit Null angeseßt und der Wert des rbbaurehts im übrigen dem Wert der auf Grund der gung errihteten Gebäude gleihgestellt worden war; Erbbaurecht nd Gebäude soien als eine wirtshaftlihe Einheit zusammen zu werten, Diese Bewertungsart hat der Grunderwerbsteuersenat, ahdem er in dem Urteil vom 1. Februar 1929 Il A 35/29 (Steuer nd Wirtschaft 1929 Nr. 422) eine andere Auffassung vertreten nd den Erbbauzins als Reallast dem Kaufpreis für die Ueber- paung des Erövbaurehhts hinzugerechnet hatte, in der Entscheidung 26 S. 280 der amtl. Samml. (= Steuer und Wirtschaft 1930 D 624) aufrehterhalten. Dort wird ausgeführt: Der Erbbau- E sei zwar die Gegenleistung für die Begründung des Erbbau- ts, er fönne aber trovdem niht dem Verkaufspreis hinzu-

“Und

‘rehnuet werden, da der Anspruh auf den Erbbauzins einen Be- andteil des Grundstücks bilde und bei diesem werterhöhend wirke,

verankaßt worden, daß der Anspruch auf den Erbbauzins dem Grundstückswert hinzugerehnet werden müsse und dort gegebenen- (als omas von- der Grunderwerbfteuer erfaßt werde. Diese rivägung kommt aber für das Reichsbewertungsgesez im Hin-

blick auf § 34 Abs. 2 nicht in Betracht. Danach ift, wie bereits erwähnt, zunächst der Wert des Grund und Bodens zu ermitteln, Far des unbelasteten Grund und Bodens, weil ja der Wert

der Berechtigung hinterher davon abgezogen werden foll. Zum Werte des unbelasteten Grundstücks kann aber nicht, wie es die Vorbehörden getan haben, der Erbbauzins hinzugerehnet werden, weil mit diesem der Erbbauzins noh gar nicht verbunden: ist und D dann ‘ein tatsählih niht vorhandener Wert ergäbe; der An- pruch auf den Erbbauzins steht lediglich dem Eigentümer des

belasteten Grundstücks als Ausgleih i die Wertverminderung durch das Erbbaurecht zu. JFnfolgedessen könnte der Erbbauzins, wenn er überhaupt in den Wert des Grund und Bodens ein- zubeziehen wäre, höchstens nach Abzug des Eiuheitswerts des Erb- baurehts Hinzugerehuet werden. Jum Ergebnis wäre es an sih gleihgültig, ob man zuers den Erbbauzins hinzurehnet und dann das Erbbaurecht abzieht, oder ob man erst das Erbbaurecht abzieht und dann den Erbbauzins hinzurehnet. Fedoch ist nah Abzug des Erbbaurechts für die Hinzurehnung des Erbbauzinses zum Werte des belasteten Grund und Bodens kein Raum mehr, weil nah dem Rei Sbeivertungzgcieh als Einheitswert des be- lasteten Grund und Bodens der Wert diefer Einheit abzüglich des Einheitswerts der Berechtigung gilt; mit diesem Abzug ist also der Vewertungsvorgaug abgeschlossen, und der Erbbauzins kann niht mehx in den Einheitswert des Grund und. Bodens einbezogen werden. Hierzu besteht auh keine innere Notwendigkeit; die Vor- rift, daß der Erbbauzins vom Eigeutum am Grund und Boden nicht getrennt werden kaun, will nur eine gesonderte Veräußerung oder Belastung verhindern, hat also allein für das bürgerliche Recht A Übrigens fönnte, von der Vorschrift des § 34 Abf. 2 Say 2 RBewG. a. F. ganz abgesehen, der Erbbauzins eben- sowenig dem Werte des belasteten Grundstücks hinzugere-hnet werden, wenn man den Wert des Erbbaurehts unter Abzug des Erbbauzinses mit Null bewerten würde, denn dann müßte der Erbbauzins dem vollen Bodenwert zugeshlagen werden. Damit fallen die Bedenken, die den Grunderwerbsteuer-Senat dazu ge- ührt haben, den Erbbauzins bei der Bewertung des Erbbaurechts

als wertmindernd zu berüdcsihtigen, jedenfalls für das Retichs- bewertungsgeseß weg. Deshalb braucht auf die Frage, ob der An- fiht des IT. Senats für die Grunderwerbsteuer beizutreten wäre, niht eingegangen zu werden- (vgl. dazu Ott, Steuer und Wirt- shaft 1930 Sp. 594 ff., 1931 Sp. 908, §09). Es entiteht jeßt in erster Linie die Frage, ob bei der Einheitsbewertung es Erbbau- rechts der Erbbauzins als wertmindernd zu berücsichtigen ist; sie ist zu verneinen. Der Erbbauzins wird bürgerlich-rehtlich wie eine auf dem Erbbaurecht ruhende Reallast behandelt (Erbbau- rechtsVO. § 9 Abf. 1). Ob eine Reallast bei der Grundstüs- bewertung oder erst beim Gesamtvermögen abzuziehen ist, richtet sih nah den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nah Jnhalt und Zeitdauer der Last (Urteil vom 3. Juli 1930 111 A 408/29, Steuer und Wirtschaft 1930 Nx. 1446 = RStBl. 1930 S. 542). Dex Erbbauzins gehört nun niht zum wesentlihen Jnhalt des Erbbaurechts (vgl. ErbbaurehtsVO. §§ 1, 2, 5), sondern er ist, wie auh der II. Senat in der Entscheidung Bd. 24 S. 280 (284) der amtlihen Sammlung anerkannt hat, nihts anderes als das Entgelt für die Einräumung des Erbbaurechts. Ein solches Ent- gelt kann aber vom Wert des Erbbaurechts ebensowenig abgezogen iverdey wie etwa ein in Form einer Neat ‘oder einer Renten- \{chuld entrichteter bei der Einheitsbewertung eines Grundstücks. ist der Einheitswert des Erbbaurechts M dem vollen Werte des Grundstücksnußungsrechts, ohne Rück- iht auf die Belastung mit dem Erbbauzins, und dieser Wert ist von dem Wert des belasteten Grund und Bodens abinsehen. Für diese Auffassung sprehen auch folgende Erwägungen. i der Beurteilung von Ginheitsbewertungsfcagen muß darauf Rücksicht genommen werden, wie die Entscheidung auf die Ein-

- heitswertsteuern, namentlih die Grund- und Gewerbesteuer, wirkt,

denn die ist niht Selbstzwe, sondern sie soll als Grundlage für diese Steuern dienen (vgl. Seweloh, Steuer und Wirtschaft 1932 Sp. 142). Vom steuerclihen Gesichtspunkt aus erscheint es jedoh bedenklih, das Erbbaurecht verschieden zu bewerten, je nachdem ob es gegen eine einmalige Zahlun oder gegen einen Erbbauzins erworben worden ist. Hinzu komm daß das Erbbaureck nicht nur setner bürgerlih-rechtlihen Form,

getroffene Bewertungsvorschrift in § 19

äußert oder belastet werden; wirtshaftlih betrachtet find Erb- baurecht und Gebäude verschiedene Dinge, die fehr wohl eine ge- sonderte Behandlung vertragen. Würde man die ebäude zusammen mit dem Erbbaurecht als eine wirtschaftliche Einheit vewecten, so müßte man den Wert der Eebäude mit vou Wert des unbebauten Grund und Bodens abziehen, was die Vor- behörden im gegenwärtigen Falle auh getan haben. Das ift aber shon deëshalb nicht möglih, weil in Wirklichkeit der Bodenwert gar niht um den Wert der dacauf stehenden Gebände genrindert wird, Der Erbbauzins ist als rein vermögensrechtliher Anspruch mit seinem Kapitalwert zum fonftigen Vecmögen (gegebenenfalls zum Betriebsvermögen) des Grundeigentümers zu rechnen. Auf eiten des Erbbauberechtigten ist der Erbbauzins beim Gesamt- vermögen (gegebewenfalis beim Betriebsvecmögen) als Schuld abzuziehen. Da die Vorbehörden diefe Grundfäbe verkannt haben, war die Vorentscheidung nebst der ihr zugrur.de liegenden Ein- Ipruchsentsheüdung aufzuheben und die nicht spcuchreife Sache an den Grundwertausshuß zurüczuverweisen. Zuerst wird der Einßheitstwoert des Ervbaurechts festzustellen sein; wenn auch das Erbbaurecht der Stadt zusteht und daher eine Feststellung des Einheitswerts für die unmittelbaren Zwecke der Einheitäiwert- steuern niht erforderlih sein mag, muß im vorliegenden Falle eine folhe Feststellung doh fitr die Bewertung des belasteten Grundstcücs nah § 34 Abs. 2 Saß 2 RBeiwwG. a. F. vorgenommen werden. Zur Bewertung des Ertbaurechts ist folgendes zu be- umexfen. Gruudsrüsgleiche Berechtigungen stehen den Grund- stücew glei (RBewG. § 34 Abs. 2 Sah 1 a. F., § 54 Abs. 2 Sab 1 n. F.); fie find „wie Grundstücke“ zu bewerten (AO. £ 153 Abi. 1 a. F., RBewG. § 12 n. F.), womit offenbar gemeint ift, daß fie nach denselben Grundsäven zu bewerten sind wie das Grundftück, auf dem sie lasten. Da das Erbbanrecht als folches die Nußuna des nackten Grund und Bodens, alfo eines unbebauten Grundstücks, zum Gegenstand hat, ist es wie ein unbebautes Grundstück mit dem gemeinen Wert zu bewerten (AO. § 137 Abf. 1, § 152 Abj. 1 a. F., RBeiwG. § 9 n. F.). Bei Ermittlung des gemeinen Werts wird zu beachten sein, daß das Erbbaurecht für den Be- rechtigten an die Stelle des Grund und Bodens tritt und sein Wert daher in dex Regel bis zu einem gewissen Grade vom Bodenwert abhängig sein wird. Auch der Erbbanzins oder das sonst für die Begründung des Erbbaurechts gezahlte Entgelt wird einen Anhalt für die Bewertung bilden können, falls anzunehm-n ist, daß die Gegenleistung dem Wert des Erbbaurechts entspricht. Dem Wert der Gebaude kann der Wert des Erbbaurechts {on deshalb nicht gleichgestellt werden, weil dann das Erbbaurecht, solange die Gebäude nicht errichtet sind, wertlos wäre; der Wert des Erbbaurechts als solchen hat mit dem Wert der Gebäude an sich nichts zu tun. Die für die Bestimmung der Mündelsicherheit er ErbbaurechtsVO., wonach der Wert des Erbbaurechts sich nah dem Bauwert und dem Mietwert dex Gebäude bemißt, ist für die steuerrehtlihe Be- weriung niht anwendbar. der Wert des Erbbaurechts hinter dem Wert des Grund und Bodens zurückbleiben, danrit ür den Grundeigentümer noch der Wert des nackien Eigentums- reehts E bleibt. Endlich ist zu berüsichtigen, daß sich der Wert des Erbbaurechts in der Regel dauernd vermindern toird, je näher der Zeitpunkt der Beeudigung heranrückt. Hierbei ist auch die Möglichkeit zu beachten daß infolge der Geltendmachung eines Heimfallauspruchs das Erbbaurecht vorzeitig endet (Erb- baurechtsVO, § 2 Nr. 4; vgl. aber auh § 32). Weitere Gesthis- unkte für die Wértérmittlung lassen sich niht geben; es wird O empfehlen Sachverständige zu hören. Auf die Beweriung x Ge braucht im vorliegenden Falle uit eingegangen zu sein. Nachdem der Einheitswert für das Erbbaurecht festgestellt worden ist, wird dieser Einheitswert von dem an sich niht streitigen Wert des unbelasteten Grund und Bodens abzuziehen jein, womit sich der Einheitswert der belasteten Grundstitke ergibt. H. Gründe des Urteils. Jn der mündlihen Verhandlung hat der Vertreter des Beschiverdegeguers folgendes ausgeführt: r müsse zugeben, daß die im Vorbe]cheide vertretene Auffassung zu wirtschaftlich richtigen Ergebnissen führe und vom gesehß- geberi chen Standpunkt aus radegu eine vollfommene Losung darstelle; mit dem geltenden Recht sei sie aber niht zu verein- baren, da der Reichsfinanzhof sih niht über bürgerlich-rechtliche Konstruktionen mit wirtschaftlichen Erwägungen hinwegsegen dürfe, Die vom Reichsfinanzhof angewandte Bewertung des Bodennuzungsrehts und die Außerachilassung des Erbbauzinjes bei der wolle ex auf sich beruhen lassen,

Stets mu