1933 / 105 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 May 1933 18:00:01 GMT) scan diff

[7595]. E Schlösser & Feibui Aft.-Ges. Düsseldorf.

Laut Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 14. 3, 1933 ist unsere Gesellschaft in Liquidation ge- treten. Die Gläubiger werden aufgefordert ihre Ansprüche anzumelden.

Düsseldorf, den 1. Mai 1933,

Die Liquidatoren, Hast, Kayser.

D [79501]. Bilanz per 31. Dezember 1932.

RM

An Aktiven. Immobilien: Grund und Boden .…. , Wohngebäude 60 142,— Zugang Haus Chemniß . 84 532,60 144 674,60 Abschr. „#11 546,60 Fabrikgebäude 135 284,— Abschr. . . 15 486,—

. 29 314

133 128

119 798 Maschinen 95 330,— Zugang «+ -__14388,25

109 718,25 Abschr. . . 12418,25 Werkzeug und Utensilien

15 670,— Abschr, C

1 570,—

Fale + aie = e 10ck

Wechsel CE E E E E |

Effekten ... e «« 9 Debitoren: Warenforde- rungen. i . (darunter eine Forde- rung gegen die Ditters- dorfer Filz- und Kraßzen- tuchfabrik G. m. b. H., Saaz von RM 219316,80 Bankguthaben Beteiligung. . Warenvorräte: Roh-, Hilfs8- und Be- triebsstoffe . ., Halbfertige Waren Fertige Waren . ««

97 300)

14 100 10 932 101 851 726 958

953 227

663 289 96 000

595 404: 72 062 623 117

4 236 482/56

Per Passiven. Af -ienkapital:

Stammaktien . « «

Namensaktien. « »

1 300 000 5 000

1 305 000 Reservefond8T . 868 333 Reservefonds IL. „, + «4 212 166 Nückstellung für: Verluste auf Schuldner . Konjunkturverluste - auf Rohmaterialien u, Fertig- Weorkinstandhaltungskonto. Steuerreservekonto . ¿© Stiftungsfonds für Ange- stellte und Arbeiter. + Hilfskasse Dividendenkonto Kreditoren: Verbindlichk. a. Waren- bezügen u. Leistungen 4 Bankschulden . . « «+ Dispositionsfonds . . « « 12 955/38 Gewinnvortrag von 1931 90 481/82 Gewvinn 1932 e 152 805/44

4 236 482/59 Gewinn- und Verlustkonto.

Soll, RM |Y Löhne und Gehälter . 355 800 27 Soziale Angaben . « 35 540 46 Besibsteuern . . o 72 537/59 Abschreibungen . . «# 41 020/85 Sonstige Aufwendungen 377 569/92 Gewinnvortrag von 1931 , 90 841/82 Gewinn 1932, . « e * 152 805 44

[1126 116 35

252 347

434 660 400 000 136 007

205 223 25 015 1 923

. 129 661/80 9 540/49

e444...

| ta

Haven. Vortrag aus 1931 90 841/82 Ertrag nach Abzug der Auf- wendungen für Rohs-, Hilfs- und Betriebsstoffe Zinsen, soweit sie die Auf- wandszinsen übersteigen Außerordentl, Erträge ein- schließlich Steuerrück- zahlung »«..

913 884 90 46 841/99

__74 547/64 1126 116/35 Dittersdorfer Filz- und Kraten-

tuchfabriktf. Der Vorstand. Dr. E. Schunce,

[7951].

Dittersdorfer Filz- und Kraten- tuchfabrit, Dittersdorf bei Chemuigt.

Die heutige Generalversammlung hat beschlossen, für das Jahr 1932 eine Divi- dende von 10% für die Stammaktien zur

[5503]

Steinheim a. Main is aufgelöst. Gläubiger der Gesellshaft werden auf-

[6118]

sammlung vom 12. Apri VESAG G. m. b. chem.-pharm. Erzeugnissen zu Mag- deburg aufgelöst. Gesellschaft werden . aufgefordert, sich bei derselben zu. melden.

Der Liquidator: Richard Liebe.

[5220]

Dritte Anzeigénbeilage zum Reichs- und Staat3auzeiger Nr. 105 vou 6, Mai 1933. S&S. 2.

[8604] Berichtigung.

In der Nr, 93 des Reichsanzeigers, I. Anzeigenbeilage, muß es în der Vilanz der Zeiß! Jkon A.G. in Dresden unter I Ziffer 3 bei der Ab- schreibung richtig heißen: „116 758,80 Reichsmark“ und mcht wie irrtümlich gedruckt 16 758,80 RM.

8. Kommanditgesell- {haften auf Aktien.

[8558| Tagesordnung für die am 29. Mai 1933, 17 Uhr, im Notariatsbüro Berlin, Potsdamer Straße 138, 1 Tr, links, stattfindende ordentliche Generalversammlung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts nebst

Bilanz sowie der Gewinn- und Ver- für das Geschäftsjahr 932.

. Beschlußfassung über die Genehmi: gung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für 192 und die Verwendung des Reingewinns,

. Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung der persönlih haf- tendon Gesellschafter und des N ihtsrats,

4. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Bezüglich der Teilnahme an der Gene-

ralversammlung und dex Stimmen- abgabe wird auf die §8 2% und 28 unserer Saßungen verwiesen.

Verlint, den 3, Mat 1933.

Louis Berndt Nchf. Bank- Kommanditgesellschaft auf Aktien. Sandheim, Rosenstein,

[5211] z

Im Reichsanzeiger vom 3. Januar 1938 haben twvir die JFnhaber von Aktien aufgefovdert, die în ihrem Besiy befind- lichen Papiere bis. spätestens 31. März 1958 zwecks Umstempelung bei uns ein- zureichen.

Wir verlängern diesen Termin hier-

[7559].

br

[6706] Anprobespiegel G. m. b. H., i. L., Nürnberg, Breitegasse 80, Die Gesellschaft ist aufgelöst, Et- ivaige Gläubiger wollen sih melden. Der Liquidator ist Albert Nußbaum.

11. Genossen- schaften.

[7884] : Vaugenossenschaft Eigenheim einu- getragene Genossenschaft mit be- shräukter Haftpflicht, Harburg: M Wilhelmsburg. Einladung zur" ordentlichen Geue- ralversammlung am 17. Mai 1933, abends 8 Uhr, in „Sahlings Har- monie“, Winsener Str. 96. ___ Tagesordnung:

. Geschäftsbericht: . Bericht über die gesebliche Revision. . Genehmigung der Bilanz und Ver- teilung des Reingewinns. . Entlastung: des Vorstands. Genehmioung der Geschäftsanwei- sung für den Vorstand und Auf- Tichtsrat. - : . Saßungsänderungen § 5 und §39. . Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern . Wahl der Kommisssionen. : Zur Generalversammlung haben nue Mitglieder Zutritt. Das Mitgliedsbuch ist vorzuweisen, . Die Bilanz und die Erfolgsrechnung liegen aus vom 7. Mai an în der Geschäftsstelle Lönsstr. 6. Der Vorsißende des Aufsichts8rats: Rudolf Gottschalk.

D

E

Groß-Einkaufs-BVund Deutscher Sechuhhändler eingetragene Genossenschaft m. b. H., Sit Berlin. Rechuungsabschluß per 31. Dezember 1932.

I. Bilanz.

mit bis 15.* Juni 1933 und werden nach Ablauf dieser Zeit die nicht einge- reihten Aktien für kraftlos erklären. aunover, den 20. April 1933, Gebr. Jänecke «& Fr. Schueemaunn Komm. Ges. a. Aft. | Dr. Jänecke. ppa. Knoof.

10. Gesellschaften E b. H.

Carl Lippold G. m. b. §H,,

___ W.-Ronsdorf. Die Gesellschafterversammlung! vom 27. 4. 1933 hat die Herabsezung unseres Stammkapitals von 125 000 RM auf RM 25 000,— beschlossen. Die Gläu- biger unserer werden ge- beten, sih bei uns zu melden. W.-Nousdorf, den 28. April 1933,

Carl Lippold G. m. b. H.

5) Vekanntmachung. Die Blothner & Grafe Nachf. Gesell-

Kassenbestand : Postscheckguthaben Bankguthaben « Waren «« Effekten . Jnventar Material - Plakat C

Geschäftsguthäben der Ge-

Reservefonds „+ e « Lieferantenschulden -

Kontokorrentkonto d, Mit-

Gewinn 1932

A. Aktiva, 225 6 4419 99 012 1 440 36 400 2 600 150

4

Go.» e... E Ge...

146 270

Nossen «« o. e. 85 825 davon Konto d. ausgesch. Genossen 3825,— -

2 168/61

11

und-f: | div. Rückstellungen « 16 655 39 901/55 1 720/49 146 270/76

. . VC oo“

glieder

î

shaft mit beshränktex Haftung in Klein Die

gefordert, sich bei ihr zu melden, Klein Steinheim, den 20. April 1933, Der Liquidator der Blothner «& Grafe Nachf, G, m. b, H, in Liquidation: Marie Stork.

Durch Beschluß dex elelliGafterver- 1933 ist die SH., Vertrieb von

Die Gläubiger der Magdeburg-Südost, 6. Mai 1933.

. Bekauntmachung. Durch Beschluß der Gesellschaftsver-

Lebens- und Sachschaden-Ver-

zu Königsberg, Pr, aufgelöst Der unterzeichnete stellv, Ver-

Die Gläubiger wer- ihre Ansprüche bei

Königsberg, Pr., 12, April 1933.

„Lesa“ Lebens- u, Sachschaden-

Versicherungen Gesellschaft mit

beschränkter Haftung i. Liqui. Radtke,

Raumkosten . « «+ « + Verwaltungskosten « « Steuern. Umzug o ee 04 Div. Abschreibungen und Rük-

Gejvinn 1932 . . - «e 05

Voiträge « « « « «o «9: Zinsen “0.00. . Sonstiges "ae

scheidenden zwei Genossen beträgt der Mit- gliederstand am 31. 12, 1932 = 41 Mit- | tsver- | glieder mit einer Haftsumme von Reichs- vom 24. Januar 1933 ist die |n sicherungen Gesellschaft mit beshränktex Haftung | worden. bandsdirektor Kurt Radtke, Königsberg, Pr., Tragh, Kirchenstraße 46, ist zum Liquidator bestellt. den aufgefordert, dem Liquidator anzumelden. und Verlustrechnung per 31. 12, 1932 habe ich geprüft und mit den Büchern und Znventuren der Genossenschaft rechnerisch in Uebereinstimmung gefunden.

A. Ausgaben. « » | 6919/55 e e [70 839/10 . o 1316/15

« | 1521/91

stellungen für Ausfälle und Steuern allex Art « + e | 11 546/51

| __1 720/49 93 863/71

B. Einnahmen. 87 955|—

5 628/50 280/21

93 863/71 Nach Abzug der zum Jahresende aus-

tark 82 000,—.

Geprüft und richtig befunden; 1 Der Aufsichtsrat,.

Georg Friedlaender, Vorsißender.

Otto Herzfeld, Schriftführer, _ Der Vorstand. Friß Fuchs... Heilbronner, Hammer. Die vorstehende Bilanz und Getvinn-

Berlin, den 11. April 1933,

Runge, Verb.-Rev.

Ausschüttung zu bringen. Die Dividen- denscheine tragen die Nummer 2, Es kommen somit zur Auszahlung: RM 10,— ab RM 1,— Kapitalertrags- steuer = RM 9,— pro Aktie. Die Vorzugsaktien erhalten 6% dende, Die Dividendenscheine heutigen Tage an bei unserer Gesellschaft in Dittersdorf, der Dresdner Bank in Berlin, Dresden, „Leipzig, den Filialen der Dresdner Bank in Chemnig, Zwickau, Greiz ; eingelöst. Dittersdorf, den 2, Mai 1933, Dittersdorfer Filz- und Kratzen- tuchfadritk.

Divi-

werden vom

[7561].

Geschäf

. Geschästsbericht. . Bericht des Aufsichtsrats.

. Entlastung des Vorstands.

xat. 9, Verschiedenes. Der Geschäftsbericht und die Bilanz

Dr. E. Schunce.

Der Aufsichtsrat.

Gemeinnützige Baugenossenschaft Dio: di piau e e M b. H. in Uelzen. Vle diesjäahrige Generalversammlung findet am Sonnabend, dem 13, Mai 1933, abends 8 Uhr, im Saale ve /

Tagesordnung : . Berichte über die geseßlichen Revisionen.

. Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz per 31, 12, 1932, - Beschlußfassung. über die Verteilung des Reingetwinns.

. Neuwahl für die saßungsgemäß ausscheidenden Aufsichtsratsmitkglieder. + Annahme der neuen Geschäftsanweisungen für Vorstand und Aufsicyts-

Geschäftszimmer der Genossenschaft zur Einsicht aus. in die Generaktversammlung gilt das Mitgliedsbuch: Y August Woisin, Vorsißender,

s Volksheims zu Uelzen statt.

per 31. 12. 1932 liegen ab heute im Als Ausweis beim Eintritt

Konsum- und Spargenossenschaft zu Eberswalde und Umgegend eGmbH. Freitag, 42, Mai 1933, 20 Uhr, schlers dei findet infolge eines Form- 1 außerordentl, Generalversammlung.

ben bekanntgegeben.

[8533]

ehren wir uns Zieomit zu der am Mon- tag, den 29, M

Es bestehen per 31, 12. 1932 Aval- [stattfindenden verpflihtungen im Betrage von Reichs- mark 14 429,37, :

IT. Gewinn- und Verlustrechnung.

ergebenst einzuladen.

der Mit liedihein, Lassen sich Mitglie- der durch

haben sich leßtexe durch schriftliche Voll- macht auszuweisen.

woch, den 24. Mai 1933, mittags 12 Uhr, in Würzburg, Hotel Russischer Hof, stattfindenden Genossenschafts- versammlung ein.

vie die Statistik für die Neuaufstellung des Gefahrtarifs hoird den Mitgliedern nas Drucklegung auf Wuns andt,

[8892]

Eisenbahu-Bauverein Harburg | G. m, b, SHS.

Hauptversammlung am Sonn- abend, den 20. Mai 1933, abends 8 Uhr, im Lokal „Wilstorfer Harmo- nie“, Jnh, Otto Treiber, Winsener Straße 96. Tagesordnung: 1. Geschäftsberiht, Revisions- und Kassenberiht, Genehmigung der Bi- lanz, Verteilung des Reingewinns und Entlastung des Vorstands, . § 16 Abf, 1. 8 38 Abs. 2. . Genehmigung der Geschäftsanwei- sungen für Vorstand und Aufsichts-

rat. . Wahlen zum Aufsichtsrat. 5, Stand der Bauangelegenheiten. . Anträge (Antrag äuf Neuwahl des Aufsichtsrats). . Verschiedenes. Der Auffichtsrat. J. A.: R. Rath.

[8644] Einladung gu d. am 29. 5. 1933, nahm. 6 Uhr, i. d. Geshäftsräumen d. Ge- sellsh. stattfindenden Generalversamm- Tung. Tagesordiung: 1. Vorlage d, Bilanz v, 1932 nebst Gewinn- au. Ver- lustrehnung. 2, Génehmigung derselben u. Entlastung d. Vorstands u. Aufsichts- rats. 3. uahlen, 4, Ver- Vaterländische Spar- und

irtschaftsgemeinschaft e. G. m. b. H., Berlin SW 48, Wilhelmstraße 28. Der Vorstand. Mens. Hartung.

[8645] Automobil -Betriebs - Genossenschaft selbst. Kraftfahrer Groß Berlins, e. GG. m. bvb. S,, Charlottenburg, Tegeler Weg 34. Die findet am 21. 5. 1933, vormittags 9 Uhr, in Charlottenburg, Tegeler Weg 34, statt. Der Vorstand. 9. A.: Carl Schulz. Heinrich Möller.

[7540]

„Hubertus“, © Eisenbahnstraße . 38, Tages8orduung ist durh-Rundschrei- Der Aufsichts8rat.

12. Unfall- und Fuva- _lidenversicherungen.

__ Vekanntmachuig -

der Sektion 1 der Lederindustrie- __ Verufsgenossenschaft.

Die Herren Sefktionsmitgliedex be-

Mai 1933 um 13 Uhr, n Altona-Nienstedten (Hotel Jacob) Sektions8versammlung

Tagesordunung:

. Erstattung des Verwaltungsberichts für das Jahr 1932.

2, Prüfung und Abnahme der Jahres- rechnung für das Fahr 1932,

9. Aufstellung des Voranschlags für das Jahr 1934.

4. Wahl des Rechnungsprüfungsaus- Ges für das Jahr 1933,

5. Verschiedenes.

Zum Austweis der Teilnehnter dient

; andere stimmberechtigte Mit- lieder oder dur einen bevollmächtigten ihres Betriebes vertreten, so

Berlin, den 4. Mai 1933. Der VorstauDd. W, Schlägel, Vorsißender,

SS Einladung. Gemäß § 9 der Sabung laden wir insere Mitglieder zu der am Mitt-

TageLorduung:

1. Erstattung des Verwaltungsberichts

für 1982.

2, Jahresbericht über Unfallverhütung] [

für 19322 und .Ergebnis der Be-

Iprechung vertreten.

. Prüfung und Abnahme der Fahres- rechnung für 1932. :

. Aufstellung des Voranschlags für 1934

mit den Versicherten-

. Wahl des Rechnungsprüfungsaus- \chusses. für 1933.

. Neuaufstellung des Gefahrtarifs.

7. Aenderung des § 12 Abs, ‘4 der Saßung dahingehend, daß für die einzelnen Vorstandsmitglieder Er- sapmänner in doppelter Zahl statt wie seither in gleicher Zahl zu hvählen sind, | [ . Laufende Verwaltungsangelegen- heiten und Anträge aus der Mitte dev Versammlung. i

Der Verwaltungsbericht für 1932 so-

über- Auch halten die Sektionen eine [nzahl Berichte zur Verfügung der

Y

Mitglieder.

dieser Gläubiger auf den

auf i, Vgtld. Brunnens) soll in den nächsten Mos naten Kirchenvorstand fordert hierdurch allé diejenigen, hvelche eine Grabstelle dieses Quartieres weiterhin erhalten möchten, an ies sobald wie möglich, spätestens

18 amt zu melden.

|: Zum Ausweis der Mitglieder dient der Mitgliedschein. Lassen sich Mit- glieder durch Bevollmächtigte (Leiter thres Betriebs oder andere stimmberech- tigte Mitglieder) vertreten, so haben sich

zuweisen. Mainz, den 4. Mai 1933. Der Geuossenschafts-Vorstand. Th. Si mon, Vorsivender,

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

[8898] Einladung.

Im Einverständnis mit dem Staats- kommissar z: b. V. für das Gesundheits. wesen, Herrn Ministerialrat Dr, Conti, berufe ich ein, eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Krüppel- Heil- und Fürsorge-Vereins für Berlins Brandenburg, E. V., auf Montag, deu 15. Mai 1933, abend@2 7 Uhr, im Großen Sißzungsjaal des Pr. Ministe=- riums des Funern, Berlin NW 7, Un- ter den Linden 72/74.

: Tagesorduung: 1, Neuwahl des zurückgetretenen Ver- einsvorsibenden.

: Rüdcktritt des. gesamten Geschäfts-

ausshusses und. Verwaltungsrats,

. Neuwahl des Direktorialleiters.

. Satzungsänderung,

. Verschiedenes.

Verlin-Dahlem, den 5. Mat 1933.

Krüppel-Heil- und Fürsorge-Vereiit

für Berlin-Vrandenburg, E. V. J. A.: Dr. Mommsen,

8567] Gewerkschaft des Bruckdorf- Nietlebener Bergbau-Vereins (HSalle:-Saale).

6% Anleihe von 1927, Die auf den 11. Mai 1933 berufene Versammlung der Gläubiger der von der unterzeihneten Schuldnerin im Jahre 1927 aufgegebenen 6 9% Teilschuldver-

ehlers bei der Einladung niht statt. s wird eine neue Versaminlung 24. Mai

1933, nachmittags 2 Uhr, nach Halle,

Saale, Hotel Stadt Hamlburg, mit fol 1 I. A.: M. Sprenkelmann, stellv, Vors. [gender Tages8ordnung I |

Beschlußfassung:

1, über die Ermäßigung bzw. den 'Er- laß der Anleihezinsen ab 1, 8. 1932 derart, daß die Zinsen:

a) für die Zeit vom 1. 8. 1932 bis 30, 7, 1934 erlassen werden, | b) für die Zeit vom 1. 8, 1934 bis

00, T1087 auf I

©) für die Zeit vom-1..8; 1937 bis

“30. 7, 1942 auf 4%,

d) für die Zeit vom 1. 8. 1942 ab fortlaufend auf 5% ermäßigt wevrdèn,

, Über eine Aussegung der vertrag8- mäßigen jährlihen Auslosung für die Dauer von fünf Fahren sowie über eine Herabseßung des jähr- lihen Auslosungsbetrages,

. Über die Ermächtigung dek Geiverk- schaft, planmäßige und Wherplan mäßige Tilgung der Sthuldver- schreibungen auh durch Rückauf vorzunehmen, i

. Uber die Aenderung der Anleihe» bedingungen gemäß den Beschlüssen zu 1, 2 und 3.

. Uber eine Erweiterung der dem Obligationärvertreter in der Ver- jammlung vom 31, 1. 1988 erteilten Befugnisse.

Bet der Beschlußfafsung werden nur

die Stimmen derjenigen Gläubiger ge=-

ählt, welche ihre Shuldvershreibungen pâtestens am 22. ‘Mai 1933 bei der eihsbank, bei einem Notar, bei der

Preußischen Staatsbank (Sechandlung), bei der Preußishen FZentralgenossen- e schaftskasse oder einer anderen preußi- 0 1 Lederindustrie-Berufsgenossenschaft.

chen öffentlihen Bankanstalt oder bei der Dresdner Bank, Berlin, bei der Dresdner Bank, Filiale Halle,

hinterlegt und die Hinterlegung bet dem eine Bescheinigung nachgewiesen haben.

inn der Versammlung durch

Halle (Saale), den 5. Mai 1933. Gewerkschaft des Bruckdorf- Nietlebener Bergbau-Vereins, Der Grubenvorstand. Caspar. Pauk.

7651] Bekanntmachung,

Die Einebnung - des Quartiers B. dem Friedhof zu Lengenfeld (das Quartier oberhalb des Der

durchgeführt werden.

nde Mai d. JF, auf dem Pfarr-

Lengenfeld i. Vgtld., 2. Mai 1933. Der Kirchenvorstand. Th. Beyriîich, Pfárrer.

8346] Jh fordere hiermit alle Gläubiger

des am 10. 4.1933 in Dresden verstor- benen i Loewenthal auf melden;

Kommerzienrat Frit : Drésden, Stübelallee 717" thre Forderungen bei mir anzus

Herrn

Dresden, Holbeinstr. 63, 3, Mai 19833, : Dr... O, Thiele als Testamentsvollstrecker.

lebtere durch schriftliche Vollmacht aus-

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

| zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen StaatZanzeiger

zugleich ZentralhandelS8register für das Deutsche Reich

Ir. 105.

Erscheint an jezem Wochentag abends. Bezugs- preis monatlich 1,15 ÆK einshließlich 0,30 FM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst- abholer bei der Geschäftsstelle 0.95 ÆK monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Geschäfts\telle SW. 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 15 Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein- sendung des Betrages des Portos abgegeben.

Verlin, Sonnabend, den 6. Mai

_1933

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Juhaltsübersicht. L Handelgregiiter. 2, Güterrechtsregister. 3. Bereinsregister. 4. Genossenschaftöregister. 5. Musterregister. 6. Urheberrechtseintrags- rolle. 7. Konkurse, Vergleichssachen, Ver- mittelungsverfahren zur Schuldenregelung land- wirt|hastliher Betriebe und Verteilungsver- fahren. 8. Verschiedenes.

ESntscheidungen des NReichs3finanzhofs.

29, Zur Frage, wer erstattuugsberechtigt ist, wenn mehrere für eine Steuer als Gesamtschuldner bzw. Gesamthastende in rage kommen (z. B. Eheleute im Falle des § 22 EinkStG., § 10 VermStG.) und die bereits voll bezahlte, ursprünuglihe Steuer nachiräglich, z. B. im Rechtsmittelverfahren, ermäßigt wird? Die Beschwerdesührerin ist verheiratet. Die Voraussegungen für eine Zurechnung thres Einkommens zu dem ihres Ehemannes nach S 22 des Einkommensteuergeseßes und 1 eine Gesamtshuldner- cli nach § 10 des Vermögensteuergeseßes liegen vor. Wegen für beide Ehegatten zusammen festgesezter Ein- kommensteuer und Vermögensteuer wurden durch Pfändung eines Geldanspruchs, der der Beschwerdeführerin aus dem Verkauf einer ihr gehörigen Zimmereinrichtung zustand, 550 RM eingezogen und im wesentlihen auf die rückständige Einkommen- und Vermögen- steuer 1928 und 1929 (Konto des Ehemanns) verrechnet. ald hernach wurde die Einkommensteuer 1929 auf 0 RM fo daß die Vorauszahlungen frei wurden; die Vermögensteuer 1929 wurde ermágiet Es ergab sih danach a dem. Konto des Ehe- manns eine Ueberzahlung von 391,62 RM, und zwar von 296,45 RM an Einkommensteuer 1929 und 105,17 RM an Ver- moögensteuer 1929. Diese Beträge wurden nun auf die rück- tändige Umsahsteuerschuld des Ehemannes verrechnet. Die Be- hwerdeführerin verlangt der von ihr geleisteten Be- träge, weil sie für die Umsatzsteuer des Mannes niht hafte. Das Finanzgericht hat mit folgenden Erwägungen die Erstattung ab- elehnt: Nah Rechtsprehung des Reichsfinanzhofs insbesondere Bd. 28S. 137 der Amtl. Sammlung sei erstattungsberechtigt der Steuerschuldner, niht ein zahlender Dritter. Ferner ent- ipreie einer Gesamtsteuershuldnershaft umgekehrt für den Er=- tattungsfall eine Gesamtgläubigershaft. Bei dex Einkommen= euer sei nun aber na der Rechtsprehung des VI. Senats teuerschuldner nur der Ehemann; bei der Vermögensteuer seien nach der Rechtsprechung des III. Senats beide Ehegatten Gesamt- chuldner. Auf alle Fälle sei daher im vorliegenden Falle der hemann Erstattungsberechtigter, jei es allein oder als Gesamt- gläubiger. Es hätte deshalb die Erstattung an ihn erfolgen Daß sie durch Aufrehnung mit der Umsaßsteuerschuld

ürfen. geschehen sei, sei niht zu beanstanden. Ob bei unlauterem Ver-

ten des Finanzamts anders zu urteilen sei, brauche nicht fest- Preg zu * werden, da Verhalten hier niht er- ennbar sei. Die Rechtsbeshwerde hiergegen ist begründet. Der Reichsgminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Ex hat sih zu den hier wesentlihen Punkten zunächst dahin ge- äußert, daß grundsäßlich ein Erstattungsanspruch nux dem Steuer- pflichtigen selbst zustehe und nicht etwa einer dritten Person, die, ohne steuerrechtlich einzahlungspflihtig zu sein, den zu er- stattenden Betrag tatsächlich einbezahlt habe. Diese Anschauung ede sih mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl ins- befondere Urteile vom 20. Mai 1930 II A 176/30 == Bd. 26 S. 344 der Amtl. Sammlung, und vom 4. Dezembex 1930 Il] A 55/29 = Bd. 28 S. 137 der Amüil. Sammlung). Zum Falle steuerliher- Gesamtschuld, wonach also mehrere zur Steuer- entrihtung kraft Steuerrechts gesamtshuldnerish verpflichtet Und Beispiele: § 115 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung, § 20 Abs. 1 ay 1 des veriritt der Reichsminister der Finanzen die Auffassung, daß der jeweils zahlende Gesamt- \{huldner seine eigene Schuld tilge und demgemäß, wenn die Ein- gablung erstattet werden mune dex Erstattungsanspruch dem- enigen Gesamtschuldner zustehe, der die Einzahlung geleistet abe. Auf das Rechtsverhältnis, das im inneren zwishen den Gesamtschuldneru bestehe, komme es dabei nicht N an. Bei Zujammenveranlagung von Ehegatten zu einer Steuer (Einkommensteuer oder Vermögensteuer) bestehe in allen Fällen dem Steuerberechtigten gegenüber ein einheitlihes Schuld- verhältnis, ohne daß es darauf ankomme, ob. man sür die Ehe- frau eine Gesamtschuld oder allein eine Mithaftung annehme. Die Einheitlichkeit des Gesamtschuldverhältuisses, wie es durch § 115 Abs. 2 der Reichs8abgabenorduung geschaffen sei, wirke sich raftisch vor allem im Zwangsvollstreckungsverfahren aus. So önne die Ehesrau, wie in der Rechtsprehung der ordentlichen Gerichte anerkannt sei, wenn gegen die Leistungs ein ein-

solches

heitliher Einkommensteuerbesheid nebst Leistungsgebot er- lassen und den Ehegatten bekanntgegeben sei, niht etiva Freigabe einer ihr - gehörigen E Grund des bekanut- gegebenen gepfändeten Sache mit der egründuug verlangen, daß die Zwangsvollstrekung in erster Linie gegen den Ehemann gerichtet werden müsse. Die Aunsiht jedoch, daß der Erstattungsanspruch e dem zahlenden Gesamtschuldner allein, sondern den sämtlichen Gelamtshulhnern, sei es als Gesamtgläubiger oder nah Bruch- teilen, zustehe, habe weder im Steuercreht noch im bürgerlichen Recht ‘eine Rechtsgrundlage. Der Reichsministec der Finanzen faßt ‘alsdann feine Ansicht wie folgt zusammen: „Erstattungs- berehtigt sei der Gesamtschuldner, der die Einzahlung geleistet habe. Hätten mehrere Gesamtschuldner Eikzohtungen geleistet, jo kämer als wichtigste Erscheinungsformen die folgenden Tat- bestände in Frage: 1. Die sämtlihen Einzahlungen seien ihren vollen Beträgen nach zu erstatten. Dann sei jeder Gesamtschuldner bis zur Höhe seiner Einzahlung erstattungsberehtigt. 2. Die Summe der Einzahlungen, die von mehreren Gesamtschulduern eleistet worden seien, sei gleich dem Steuerbetrag, den das Finanzamt ursprünglich angefordert habe.

berabge geleistet habe, einen Erstattungsanspruch. Welche Quote seiner Einzahlung der einzelne Gelamugulone könne, bestimme sih nach dem Verhältnis, in welchem der herabgeseßte Steuerbetrag zu dem ursprünglich festgeseßten Steuerbetrag stehe. 3. Die Summe der Einzahlungen, die von mehreren Gefamtschuldnern geleistet worden seien, sei höhex, als der geschuldete Steuerbetrag. Beispiel: Zur Begleichung einer Grunderwerbsteuerschuld von 1000 RM hat der Grundftücks- veräußerer einen Betrag von 1000 RM eingezahlt; später hat auh der Grundstückserwerber einen Betrag von 1000 RM eingezahlt. Hier sei durch die erste Zahlung die Steuerschuld beglichen

| Kapital von 20 000 RM, die ihm sein Schwiegervater gur Nutzung

Nachträglih werde | jedoch (z. B. durch Rechtsmittelentscheidung) die Steuer fegt. Hier habe jeder Gesamtschuldnex, der eine Einzahlung .

worden. Dagegen sei die zweite Zahlung zu erstatten. Erstattungs- berechtigt sei der zweite Einzahler, und zwar auh dann, wenn er nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen den Gesamtschuldnern be- steht, die Steuer zu tragen habe.“ Der Senat trägt keine Be- denken, diesen Ausführungen, soweit sie den vorliegenden Fall betreffen, beizutreten. Hieraus ergibt sih die Notwendigkeit, die Vorentscheidung, die diesen Grundsäßen niht gereht wird, auf- zuheben. Die Sache ist niht spruchreif, da nicht voll deutlich ift, vas im gesamten jeder der beiden Ehegatten auf die Einkommen- und Vermögensteuer der hier fraglihen Steuerabschnitte tat- sächlih einbezahlt hatte. Deshalb war die Sache an das Finanz- geriht zurückzuverweisen. Bemerkt sei noh, daß der Reichs- minister der Finanzen zu dem Falle, daß die Gesamtsteuer- \huldner weniger als die ursprünglich angeforderte Steuer bezahlt haben und die Steuer später unter diesen ursprünglichen Betrag herabgeseßt wurde, niht besonders Stellung genommen hat. Es wird diesfalls auf das Verhältnis der Einzahlungen zueinander ankommen müssen. Betrug z. B. die Sg Schuld, für welche A und B steuerliche Gesamtschuldner sind, 2000 RM und waren darauf von A 500, von B 300 RM gezahlt, so wären, wenn die Schuld später auf insgesamt 500 RM herabgeseßt wird, 300 RM insgesamt zu erstatten, und zwar an jeden der Steuer- \huldner in dem Verhältnis, in dem seine Zahlung zur Gefamt- zahlung steht; es bekäme also A von den zu erstattenden 300 RM 300 X % = 187,50 RM und B 300 X % = 112,50 RM. (Urteil vom 7. Dezember 1932 V] A 1673/31.)

30, Zinsen von Schulden, die ein Angestellter (Direktor) einer KG zum Zwece des Erwerbs der Aktien dieser Gesellschaft aufnimmt, sind auh daun keine Werbungskoften beim Einkommen aus Arbeitslohn, wenn der Angestellte ohne den Aktienerwerb feiner Stellung verlustig gegangen wäre. Bei der Lohnsteuer können Schuldzinsen 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG.) nur mittelbar unter dem Gesichtswinkel außerordentliher Belastung im Sinne des § 56 EStG. im Rahmen des § 75 Nr. 1 bzw. (bis einschließ- lih 1930) bei der Erstattung nach § 93 Abf. 1 Nr. 2 EStG. be- rüsichtigt werden. Der Beschwerdeführer bezog auf Grund un- selbständiger Arbeitstätigkeit im Streitjahr 1929 von der A.-G. X. ein Gehalt von 13 950 RM, wozu noh der mit 800 RM be- wertete Mietwert der ium überlassenen Werkwohnung kam. Außerdem hatte er ein Einkommen aus Kapitalvermögen von 1590 RM ausgewiesen. Es sind das die Zinsen von einem

geliehen hatte. Gegen die dementsprechende, unter A fepung von je 240 RM für Werbungskosten und Sonderleistungen erfolgte Veranlagung erhob der Beschwerdeführer Einfpruh, in welchem er Abzug von 8100 RM für Schuldzinsen, die er als Werbungs- kosten ansprah, und 2000 RM für besondere Werbungaloften auf Grund seiner Arbeitstätigkeit verlangte. Mit den Schuldzinsen hatte es folgende Bewandtnis. Der Vater des Beshwerdeführers war alleiniger Aktionär der bereits genannten A.-G., bei welcher der Beschwerdeführer tätig war. Die alleinige Konkurrenzfirma trat nun an den Vater des Beschwerde hrers eran, um die Aktien der A.-G. zu erwerben. Der Beschwerdeführer mußte da- mit rechnen, daß er über kurz oder lang bei einem Erwerb der Aktien durh das Konkurrenzunternehmen seiner Stellung ver- lustig gehen würde. Er lieh i daher von seinem Schwieger- vater Geld und erwarb von seinem Vater im ärz 1929 die gesamten Aktien der A.-G. Den an seinen Vaten zu entrichtenden Kaufpreis (140 000 RM) entrichtete er teilweise alsbald in bar, teilweise blieb er den Kaufpreis noh schuldig. Er mußte dementsprechend sowohl seinem Vater für den noch nicht beglichenen aufpreisrest (75000 RM) als auh seinem Schwiegervater für das ihm zur Verfügung gestellte Kapital (60 000 RM) Zinsen entrichten. Sie beliefen sich im Streitjahr auf 4500 RM an den Vater und 3600 RM an den Schwiegervater. Im Einspruchsentscheid erkannte das Finanzamt die Abzugs- fähigkeit der Sthnldäinsen “in Höhe von 8100 RM an und er- höhte ferner die abzu fähigen Werbungskosten von 240 auf 1200 RM. Es erga f ann aber nur noch ein Einkommen von 6080 RM nah Abzug aller im Gesey vorgesehenen Abzüge. Infolgedessen hob das Finanzamt in Anwendung des § 9 des in der Fassung des Geseßes vom 29. Juni 1929 die Gesamtveranlagung auf und veranlagte nur noh das sonstige aus dem Kapitaleinkommen von 15990 RM bestehende Einkommen, wobei sich nah Abzug einer Familien- ermäßigung im Betrage von 212 RM eine Steuer von 137 RM (= 10 % von 1370 RM) ergab. Es bemerkte ferner im Ein- spruchsentscheid, daß über die Erstattung der Lohnsteuer ein- behalten waren laut Lohnsteuerbesheinigung 1218,85 RM —, so- weit sie infolge Nichtberücksihtigung der Werbungskosten (1200 + 8100 RM) überzahlt worden sei, nunmehr im besonderen Lohn- teuerverfahren nah § 93 des Einkommensteuergesezes zu ent- heiden sei. Der Beshwerdeführer verzichtete daraufhin auf ein weiteres Rechtsmittel gegen die Einspruchsentscheidung, beantragte aber gleichzeitig Rückerstattung der überzahlten Lohnsteuer in Höhe von 770,75 RM. Das Finanzamt lehnte eine Lohn- teuererstattung ab und wies auh den dagegen erhobeneu Ein- fenen mit der Begründung zurück, daß die Erstattungsmöglich- keit wegen höherer Werbungskosten und Sonderleistungen durch das Gese zur Vereinfahung der Lohnsteuer vom 26. Februar 1926 in Fort all gekommen sei. Der Beschwerdesührer hätte be- reits im Lause des Jahres Erhöhung des Pauschsjaßes für Wer- bungskosten nah § 75 des R gelten „machen können. Die Berufung hiergegen sprah das Finanzgericht als eine doppelte Berufung an, nämlich einmal als eine olche gegen die Einspruchsentscheidung im Veranlagunasversahren und weitens gegen die zuleßt erwähnte Einspruchsentscheidung im fuen Es tattungsverfahren. Fun ersterer Beziehung ging es davon aus, daß der Verzicht auf die Berusungêeinleguug bedingt gewesen sei dur den gleichzeitigen neuen Antrag au Lohnsteuer- erstattung. Solche bedingien Erklärungen hätten aber als uicht abgegeben zu gelten, und in dem Antrage auf Erstattung von Lohnsteuer sei auh eine entsprechende Berufung gegen die im Einspruchsentscheid erfolgte Veranlagung des sonjtigen Ein- kommens zu erbliden. Das Finanzgericht stellte in diesem

Berufungsverfahren den Beschwerdeführer von der Ver- anlagungsfteuer auh in bezug auf das sonstige Ein- fommen frei, weil jedenfalls vom sonstigen Einkommen die Schuldzinjen, die nah Ansicht des Finanzgerichts keine Werbungs- kosten sind, abgeseßt werden dürften. Dann abec blieb das sonstige Einkommen unter 500 RM, und der Beschwerdeführer hätte gemäß § 89 des Einkommensteuergeseßes überhaupt nicht veranlagt werden dürfen. der Lohnsfteuererstattung wies es die Berufung zurück. Eine Lohnsteuerersiattung komme nur unter dem Gesichtspunkt des § 93 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 des Einkommensteuergeseßes in Frage. Troß der hohen Schuldzinsen sei aber im vorliegenden Falle eine außergewöhnliche Beeinträch- tigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Entrichtung der vollen auf die Sthuldäinsen entfallenden Lohnsteuer nicht gegeben. Denn ihrer habe der Beschwerde- führer ein durchaus ausfömmliches Einkommen gehabt, das das des vorangegangenen Steuerabschnittes 1928 noh etwas über=- stiegen e Es müsse bei der Anwendung des § 56 des Ein- tommensteuergeseves auch der Familienstand des Beschwerdeführers Und seine Vermögenslage in Betracht gezogen werden. Die leßtere habe sih aber gerade durch den oN A der Aktien und die dadurch erlangte wirtschaftliche Machtstellung günstiger gestaltet. Die Rechtsbeschwerde des Steuerpflihtigen macht 1. geltend, das habe niht geprüft, inwieweit bereits gelegentlich der ‘ohnsteuernahprüfung im November 1929 bei der A.-G., bei welcher die Frage der Behandlung der Schuldzinsen bei der Lohn- steuer eine Rolle gespielt hatte, éin Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrages bzw. der geseßlichen Pauschsäaße für Werbungskosten gelegen habe; 2. bestreitet der Steuerpflichtige die Auffassung des Finanzgerichts, daß es \ich bei den Schuldzinsen niht um Werbungskojten gehandelt habe, wobei ex insbesondere auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1930 IV A 1633/30 Bezug nimmt; 3. bemängelt er für den Fall, daß die Schuldzinsen keine Werbungskosten feien, die Nichtanwendung des § 56 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 iff. 2 des Einfommensteuergeseves für seinen Fall und shließ- ih bittet er 4. um Erstattung der Lohnsteuer aus Billigkeits- runden. Die Rechtsbeshwerde ist niht begründet. 1. Soweit der ejhwerdeführer rügt, daß auf seinen bisherigen Antrag auf Erhohung der Werbungskosten bzw. des steuerfreien Lohnbetrags zu Unrecht nicht eingegangen sei, handelt es sich um Vorbringen, das im ordentlichen Rechtsmittel-(Berufungs-)verfahren nicht nachzuprüfen ist. Denn infoweit macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung des § 75 des Einkommensteuergesezes eltend. Gegen Entschliezungen des Finanzamts zu dieser Vor- chrift des Geseßes ist aber nach der ständigen Rechtsprehung des Senats (vgl. insbefondere Bd. 18 S. 226 und Bd. 20 S. 16) ledig- lich das Beschwerdeverfahren gegeben. Wenn neuerdings im Hin- blick auf den Fortfall jegliher Erstattungsmöglichksit nah § 93 des Einkonmensteuerge}eves im Urteil Bd. 30 S. 84 dahin ent- ichieden ist, daß das Berufungsverfahren Plat zu greifen habe, jo gilt dies, wie die Entscheidung auch flar erkennen läßt, erst tür Lohnsteuerfälle, die die Fahre 1931 ff. betreffen, niht“ fedoch für Fälle der vorhergehenden Zeit. - Es ist auh gerade in dem Urteil Bd. 20 S. 16 dargelegt, daß auh der Fortfall der nach- träglichhen Erstattungsmöglichkeit nah § 93 wegen erhöhter Wer- bungsfkosten und Sonderleistungen durch das Geseß vom 26. Fe- bruax 1926 nichts daran zu ändern vermag, daß wegen der An- träge aus § 75 des Einkommensteuergeseßes nur das Beschwerde=- rage au zulässig war. Dem Senat steht deshalb au keine Prü- fung zu, ob ein solcher Antrag nah § 75 des Einkommensteuer- geseßbes nah Ablauf des für die Steuerkarte gültigen Steuer- abschnitis niht überhaupt ohne weiteres gegenstandslos wird oder ob er eiwa aus Gründen, wie sie in der Entscheidung Bd. 30 S. 84 (88) dargelegt sind, eine gewisse Rückwirkung bis zum Tage der Antragstellung hat. Fmmerhin lägt kd eiue folche Rückwir= kung für die Zeit vor 1931 zum mindesten bezweifeln. Val. dazu Urteil vom 17. Oftobex 1928 VI A 351/28 Reicchssteuerblatt 1928 S. 379 Mrozek, Rechtsspruch 5 zu Y 75 des Einkommenstener- geseßes 1925, jowie Vangerow, Deutsche Stenerzeitung 1932 S. 148 (Ziff. 3.) 2. Der Senat hat sona nur dazu Stellung zu nehmen, ob das Finanzgericht § 56 in Verbindung mit § 2B des Ein- kommensteuergeseßes etwa unrichtig angewendet habe. Denn: nur insoweit, als es jsih um das vom Finanzgericht in zweiier Linie behandelte Lohnusteuererstattungsverfahren handelt, liegt eine rehtsbeshwerdefähige Vorentscheidung vor. Der Senat vermag in dieser Beziehung einen Grund zur Aufhebung der dung zugunsten des Beschwerdeführers niht zu erkennen. a) Zu- nächst ist es niht rehtsirrig, wenn das Finanzgericht die frag- lihen Schuldzinsen niht als Werbungskoften angesprochen hat. Im Übrigen würde für die Frage der Lohnsteucrerstattung das Vorliegen von Werbungskofsten den Beschwerdeführer zum indeslen nicht günstiger stellen als das Vorliegen bloßer Schuldenzinsen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommen- steuergesetes; vgl. hierzu das unter b Gesagte. Es sei jedoch zur Frage der Schuldzinsen als Werbungskosten noh folgendes be- merkt: Es ist zwar richtig, daß nah der der Entscheidung zu grunde gelegten Darstellung des Beschwerdeführers die Schuld- zinsen in einen gewissen Zusammenhang mit seiner Arbeitstätig- keit gebraht werden können. Doch reicht dieser Bufammenhang niht aus, um einen unmittelbaren Zusammenhang, wie ihn der Begriff der Werbungskosten verlangt, anzuerkennen. Jn dieser Beziehung ist auf das grundfäßliche Urteil des Senats vom 20. Juni 1929 VI A 729/28 = Bd. 25 S. 255 zn ver- weisen. Jn ihm wird scharf ge]hieden zwischen den Einkünften aus Kapitalvermögen und den Einkünften aus unselbständiger Arbeit, und zwar auch für den Fall, in dem das Kapital- vermögen, in Form einer Beteiligung an einer A.-G. oder G. m. b. H., in erster Linie dem Zweck der Erzielung von Einkünften als Angestellter der A.-G. oder G. m. b. H. dient. Es können nah dieser Entscheidung auh unmkttelbare Ver- luste, die beim Kapitalvermögen entstehen, uicht als Wer- bungsfosteun vom Arbeitskohn abgefeßt twverden Liegt aber hiernah schon fein unmittelbarer Zusammeuhang zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Kapitalvermögen felbst vor, dex zur Anerkennung von Wevbungskostey nah § 16 des Ein-