Neichs: und Staats8anzeiger Nr. 162 vom 14, Juli 1933. S. 2. Neichs. und E Juli 1933. S. 3 D —”
Veamten (§ 16 des Reichsbeamtengeseßes) reihen niht | er, daß den Beamten eine ihrer bisherigen Amtsstelle nah Be- ! eine solche Maßnahme nur dann gerechtfertigt, wenn es 7; die ein Beamt ür ei ätiakei : : fe , LL AE Os ; ; 3 ei inte: i i exfassen, die ein Beamter für eine Tätigkeit erhält, 2. § 10 de ach der sein Wartegeld festgesetzt ist.
aus, um diesen in dem jet : Y peus i SU! Amtöste le übertragen | e Por jn den Ruhestand begangene Tat pei w Begge din Zusammenhang mit seinem ei regelt dio N O Il dex Yesoldungsgruppe, nad dex sein A Wo D ile df Ree weil sie N Die por 0 tali “Be iti | solche Amtsstelle nicht vorhanden ist, E o E eie MA 8 35 ieht o o entes bewirkt. e die damt teht, ihm aber heispielsweise lediglih de8halb fibex- | nungseinkommens“ (d. h. eines niht unter die sonst geltenden | kosten und Frennungsentshädigung wie ein im aktiven Dienst wel sie Tätigkeiten, mit denen ut eine einwali e egi uno E iene vor zande Be Aan ein nu on sringeren m ii 30. sieh A öglichkeit eines Gnadenerweises des Reich, Ne A nt es ist, weil ex im Hinblick auf seine hauptamtliche | Ruhensvorschriften fallenden Arbeitéeinkommens nah § 6 Abs. 1 | befindlicher Beamter. Der Wartestandsbeamte soll unte verbunden is ni erfassen Es fehlen enel ungen Laufbahn zu übernehmen; in diesem Falle fm Tt Ver uen Bohl des Volkes Penn Hie sirafbare Händlung ihe O! gegen ha trage nebenamtlihe Tätigkeit als besonders geeignet hierfür bih Le des auf den Bezug von Ger gleichen Voraus ud gur Dienkileistung im ; ; 4 ; att i i i ; ; ine ; : Uhrnissen na em Reichsversorgungs übt, elten j o i i öffentli ienst verpflichtet sein. omm die Genehmigung gur einer nia Glehn eule Dionsteinfommen ererhalien hasten ¡Beweggründen ge andelt hat. Der Gnadenerweis Fir erschien. Durchführung der Angleichung gehört nötigenfalls auh | hier die R as Vorschriften. wie fie UDE Ee M die eT Mirti en RO lige Dienst verpflich e eof gersagt wer en E ft LE inerseits Ned ebenbescchäfti nu bewertenden Amtsstelle. Auf Rangyverhältnisse b e ab DEE E te erge tellung, tuden Fällen des § 39 j des Diätendienstalters, des Besoldungsdienst- | in § 2 Abs. 2e aufgezählten Versorgungsbezüge (Ruhegeld, | Dienstleistung niht nach, tritt ex mit Pension in den dauernden In ejon eE u er soi LS ein riti a Î E gl pee gung fu ne ape e ang ergal xa Bo. Ruhe tes id en o en R allen, die des die rs und der ruhegeldfähigen Dienstzeit in den Fällen, in denen | Wartegeld usw.) bestehen. Die Aufzählung der Geseße, die auf | Ruhestand. '
geo A n spflicht N 9 Abs. 1 N I de seits foe ibt | wertung der Aemter e a. di Vorschrift des Die Mö lichkeit o ied echte und Befugnisse zum Inhalt Dienst-- oder Beschäftigungszeiten in einem weitergehenden | das Reichsversorgungsgesey verweisen, ist #. Zt. unterblieben, Zu § 65: Die von den Beamten im Wartestande verbrachte er Dente a Bie Gon M 8 nicht teilt O rer eits schrei Kapitels VIII (Angleichu 9 en etab A Be versab ent g et Den ‘Le des gerichtlihen Sty! hier a angerechnet worden sind, als es die Vorschriften des | ohne daß die Absicht bestanden hätte, sie von der in § 10 vot- | Zeit ‘war nach der ursprünglichen Fassung des § 46 des Reichs- H ore ay d o ng gs erle erden rf für eine e gle g de As E lle Beam en) ein. Bi u d ma) in eine Regelung der Rechtsfolgen im umso" ci den Reichsbeamten zulassen. Die ausdrückliche Auf- | geschriebenen Kürzung auszunehmen. Die vorgesehene nament- | Feamten esezes den Eis uA a als ruhegeldfähige werbe, ober den ArbeltSmaré noddtelig beeinslusenien Wett: | Üebertritt in den Wartestand oder bis gur eiwaigen Entlassung | , § 27 dehnt bese Roselung auf die Venen her Wee!" | jue dieser Borshuift in das Geseh is notwendig, weil die | lide Aufführung des in Hrage tommenden “Gelege | Vente se rhe, den Veamien 1s bewerb mit anderen geeigneten Personen treten würde .(§ 11 | werden den „Beamten ihre bisherigen An- znéinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften ' éesohrung gezeigt hat, dah gerade bei der Festsegung des Dikten- Biorise die der Auslegung des § 10 a. a. O. bisher Abbau-Veroxdnung shränkte die Anrechnung auf die Beit pes zer. Pfle ws geringen Umfangs (3. B. gewährleistet M Veri rift bedeutet. heispielsweise, fta te ad Stiftungen des Éffentlihen aus und ermächtig nia te in gzahlreihen Fällen den Beamten der öffentlih- | 3. Nah § 11 des Abschnitts 11 der Pensionskürzungsvor- | dem rift mit Reihs per ein, en C pie Biege a Wt 1 eine 2 wesen en Nachbars) können zur altersstufe E i e ri gemäß in eine ienst- öffentliche reti ei Iba n-Gese A die Reichsbank und dj Dient chen Körperschaften gegenüber ein Entgegenkommen gezeigt schriften besteht zur Zeit für Versorgungsberehtigte eine geseß- stellte sich das Reichsgericht auf D nar 1920 forlgeiallen R Renne Uni ans C GL i ungsar eit in den E DeL He i e Bec en Fä en von Be entung in ichen Religionsgesellschaften zum Erlaß gleichartige, hilo ist, durh- das sie einen niht länger zu extragenden | lihe Anzeigepfliht nux dann, wenn sie ein Anrehnungs- frühere Rechtszustan wieder hergestellt sei. Die Reichs- rungs Funn e 9 Abs. A enehmigungspfliht aus- seiner Zukunft — siehe E en canten tar ena ger rung Die 88 38, 39 dienen untéxr dem Gesichtswinkel dex neue erheblichen Vorsprung in Beugen den gleich- NED N Fah Handelt fi E Ein. regierung hat st. Zt. — ausdrüdlich unter Autrechterhaliuna ihrer tide, und Vortrogstätigteit des, Beamten sowie Be | Vie Beamten hben gem è 23 AL 2 in | in ben indern, Gemeinen use nllägigen Y abou) 4g. De in den §5 ‘4h, bis vorgesriebene Herab. | Far nah den biéher geltenden Verwal de Ve caen haben — dur Erlaß vom 22, Mai 1981" dor “ph. A n ! ct O ( üge der aktiven Beamten soll entsprehend auh la tigungsstellen zur Anzeige verpflichtet, auh ist den Ver- i i M i tate N visu N a e lever Falle i gem Ami verbundene Zu Kapitel VIIT (Angleihung der Bezüge de R überhöhter GO AOE Ans sich forgungeberechtigten selbst in ‘ihnen ausgehändigten Merkblättern Be ICI no en eYisliandpunli des Diese Ausnahme entspricht der bestehenden Verwaltun sübung. | 1hre bisherige weiterführen. eamten der Länder usw. an die der Reiger je Verpflichtung zur Anzeige auferlegt. Die häufigen Verstöße Eine volle Ug auh der niht im Reichs- oder Jhre Beibehaltung erscheint unbedenklih, weil es den Be- Wenn durch die Uebernahme von Beamten die Zahl der ins- beamten).
langen der Allgemeinheit dient, wenn der Beamte usw. die bei der aufnehmenden (der ‘neuen) Körperschaft vor- A Abs. 2 der Zweiten Gehaltskürzungsverordnung (Zweiter beso! igt, die den Erfahrungen, die er in seinem Arbeitsgebiet sammelt, wissen- | handenen Beamten über den tatsählihen Bedarf hinaus vermehrt | Teil des Kapitels I der Zweiten Verordnung des Reichs räsidenten ermöchtig urfs gema schaftlih oder künstlerisch auswertet. Dabei ist es gelbstverständ- wird, kann die Körperschaft gemäß § 23 Abs. 3 die entbehrlichen | zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. duni 1931 Gesehen Ls N O aufzuheben | lich, daß die dienstlihe Verantwortlichkeit des Beamten un- | Beamten, soweit es sich um lebenslänglich angestellte oder auf eihsgesebbl. I S. 279, 282 „verpflichtete die Länder, Gemeinden abzuan ern 45: Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts im“ u 8 63: berührt bleibt, wie § 9 Abf. 3 Sab 2 ausdrücklih klarstellt, | Zeit gewählte handelt, in den Wartestand verseven und im übrigen | Gemeindeverbände und' son tigen Körperschaften, Anstalten un ; BY ises Kapitels gehören auch die Anstalten und Stiftungen ie Rechtsgültigkeit der obengenannten Pensionskürzungs- : as bedeuten u. a, daß der Beamte die Gesichtspunkte zu | entlassen. Sie darf dabei jedoch niht über die Zahl der über- Stiftungen des denti en Rechtes, die Dienstbezüge ihrer e, E ffentlichen. Rechts; somit umfassen die Angleihungsvor- | vorschriften — die Herabseung des Ruhegeldhöchstsaves von 80 | gilt ist die niht im Reichs- oder Landesdienst verbrahte Warte- wahren hat, die nah §_11 Nr. 1 und 2 für die Berlagunag der | nommenen Beamten hinausgehen, wohl aber darf sie nah ihrem | amten even, soweit sie höher lagen als die Dienst pe iften alle juristishen Personen des öffentlichen Rechts. auf 75 vH, die entsprehende Herabseyung der Hinterbliebenen» standszeit den vom 1. April 1933 ab ausscheidenden Beamten en anderer Tätigkeiten maßgebend sind. liht der | Ermessen auh Beamte aus der Zahl ihrer eigenen Stammbeamten | bezüge gleihzu eweriender Reichsbeamten. Wenn die genannten sr Zu 88 46, 47: 88 46, 47 entsprechen im wesentlichen den Vor- bezüge, die Kürzung der Ruhegelder von mehr als 12000 RM, durchweg nur zur Hälfte anzurechnen, ‘also auh die vor dem orge epten Dienstbehörde ist es, Mißbräuchen entgegenzutreten. | in den Wartestand verseßen bzw. entlassen. Körperschaften sih auch im allgemeinen bemühten, dieser Ver iften der Gehaltskürzungsverordnungen. è |-die oben bereits erwähnte Beshränkung des Anspruchs auf Ver- | 4 April 1933 im Wartestand verbrachte Zeit. Zur Vermeidung fol D uU D: Aus dem oben gekennzeichneten obersten Grundsaß § 24 regelt die Rechtsstellung der unter den pflihtung zur Angleichung nachzukommen, so scheiterte die: [hr Zu § 48: Damit die bisher unterbliebenen, jedoch aus finan- forgungsbealiae bei Verlegung des Wohnsives ins Ausland sowie von Härten ist jedoch in § 65 Abs. 2 vorgesehen daß diesen 128 , weiter, daß jeder Beamte verpflichtet ist, jede Nebentätig- | dieses Kapitels in den Wartestand verseßten Beamten mit Rück- | Durchführung ihrer Anordnungen vielfach — und zwar gerade jellen und beamtenpolitishen Gründen nicht länger aufschieb- | die Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines Anrehnungs- Beamten die ohne Verwendung im Reichs- oder Landesdienst n "YB öffentlichen Dienst zu übernehmen, wenn sie seiner Vor- sicht darauf, daß vielfach, wie oben erwähnt, das Rechtsinstitut in den Fällen, .in ‘denen die Überhöhten Dienstbezüge von Ye ge en Angleihungen der Bezüge nunmehx ungesäumt durh- | einkommens — war bisher 1m Hinblick darauf, daß sie, verbrachte Zeit, soweit sie vor fo Inkrafttreten der o Berussbildun entspricht (§ 14, bisher Artikel 13 der Per- | des Wartestandes unbekannt ist. N die Rechtsverhältnisse der | amten in einem besonders auffälligen Mißverhältnis zu dey werden, sind die dazu erforderlihen Maßnahmen spätestens | auf einer Verordnung des Reichspräsidenten gemäß Artikel 48 Abbau-Verordnung vom 27. Oktober 1923 (RGBl. 1 S 999) ati bbau-Verordnung). Da die „Ausübung einer solhen | Beamten der Körperschaften des öffentlihen Rechtes, die dex | niedrigeren Bezügen gleihzubewertender Rei Sbeamten standen — gefl um 31. Dezember 1933 und mit Wirkung spätestens vom | RV. beruhend niht den Charakter eines verfassungsändernden liegt, voll als ruhegeldfähig anzurechnen ist ; Tûtig eit n den Rahmen der allgemeinen Dienstpflicht des Be- Landesaufsicht unterstehen, finden die Vorschriften über die | an den durch Art. 129 Abs. 1 Say 3 RV. gewährleisteten wohl, i o 1933 ab zu treffen. Reichsgesebes haben, umstritten. Die Frage, ob die Maßnahmen 4 Ne 3-8 © Y: Die bier behandelt am ds fällt, soll er dafür aus der grundfäglich keine | Rechtsstellung der Wartestandsbeamten der Länder entspreheñde | erworbenen Rechten der Bezugsberechtigten (§ 7 Abs. 3 der “Zu § 49: Jm Sed auf die Neuregelung der Angleichung | einen Eingriff in „wohlerworbene Rechte“ bedeuten, ist Gegen- V o A, 4 ÉE 6 e , N 66—72): Die hier yan ef eu beson dere Vergütung erhalten (§ 15 Abs. _ Vergütungen, die Anwenvung. Für die Rechtsverhältnisse der in den Wartestand | Zweiten Gehaltskürzungsverordnung). Aus ieser unglei der Bezüge der Beamten der Länder usw. an die der Reichs- | ftand zahlreicher Prozesse und von den Gerichten teils verneint, orf i tn ut le sogenannten — deut für eine im Zusammenhang mit seinem Hauptamt | verseßten Beamten der nicht der Landesaufsiht unterstehenden | mäßigen Durchführung des § 7 Abs. 2 der Zweiten Gehalts eT ed werden die in der Zweiten Gehaltskürzungsverordnung | teils bejaht worden; die obersten Gerihte haben noh niht ent- a) das 2 Ruhen er Versorgung eglge wegen 1 öffentli e au es Reichsdienstes ausgeübte genehmigungspflichtige Körperschaften gelten die Vorschriften über die Rechtsstellung der | kürzungsverordnung ergaben sih erhe fte Unzuträglichkeiten; e troffenen Angleihungsbestimmungen für Beamte als entbehr- | schieden. Durh § 63 wird die Rechtsgültigkeit der erwähnten aus einer Verwendung im o Zatigfeit zufließen, sind von ihm an die Reichskasse abzuliefern | Wartestandsbeamten des Reichs entsprechend. erregte auh in weiten Kreisen der Oeffentlichkeit — und zwar n aufgehoben gur Vermeidung von Zweifeln wird klar- | Vorschriften außer Frage gestellt. e der “wegen eines nenen
; ( g
cih UU] ehen. 44: Wegen: i iegenden | hiergegen und die daraus entstehenden Wei Wiederein- : e E Wegen der bei den Hochschullehrern vorliegenden. | Ylergegen und die daraus entstehenden Weiterungen (Wiederein- | verbraten Wartestandszeit ist mit den finanziellen n die den Do werden hiex die Landesregierungen nur fiehung überhobener Beträge usw.) lassen es indes geboten er- Verhältnissen niht hien War esland heit ist mit d H
vor dem Jnkrafttreten des | |heinen, diese Verpflichtung gesebßlih zu begründen und Zuwider- | ¿7 : | -HäTt» von hinsichtlich fie Bezüge. handlungen in gleiher Weise mit Strafe gu bedrohen (§ 12 au Y unter anz. anderen als den. jeyt bestehenden Verhält lt. a. a. O.), wie in den Fällen des Anrehnungseinkommens, Nah dem Grundfay, daß die rehtlihen Folgen der
eines Beamten in den dauernden Ruhestand nah
dem R zu beurteilen sind, das zur Zeit dieser Versetzung
(§ _ 16 Saß 1). Ausnahmen von § 15 Abs. 1 sind im Abs. 2 Gemäß § 25 unterliegen Einsprüche niht nur bei den von der Angleichung Betroffenen — unlieh, i i i i : ; gegen Anordnungen, die g Unlieh estellt, daß es hinsichtlih der Angestellten und Arbeiter bei der ersorgungsan i , y u ; Versor pruhs aus einer solhen Verwendung, pr E È verbleibt mit dex Ausnahme, daß für An Zu Kapitel XII (Aenderung versorgungsrecht O Versoxgungsanspru E iner ONEN eVendi, des
daselbst genau umschrieben Ausnahmen von § 16 Say 1 (v i i i ames Aussehen, daß die vorgeschrieb leih der Gehä
y ten N gl. |} auf Grund der §8 22 bis 24 ergehen, dex Entscheidung im Ver- | same E te vorge|chriebene Angleichung der Gehälter ¿her 1 : Sa 2 a O) werden iw hauptsächlich auf die Fälle be- ie Entscheidung il für die Gerichte bindend. N gerade ch hen am höchsten bezahlten Beamten insbesonder herigen Re niht in einem Tarifvertrag oder in einer liher Vorschriften). Ruhens ee enen vem, N eamten durh die Ausübung der | Hinsichtlich der Höhe der Bezüge ist der Rehtsweg nicht aus- der Überhaupt nth de er ur ienstordnung geregelt sind, die Angleihungsvorschriften für Kapitel X11 umfaßt: / DEG E di N Ati 2 gc O Tea osten entstehen, sowie auf die im § 15 | geschlossen. : LO iti E rt we en 3 i leser i d ur bv DW ebenfalls rene A. Aenderungen des versorgungsrehtlichen Teils des Reichs- Beim Reichsbeamtengeseß handelt es lio Um le 58 „30 a, ;¿ Wird oe B N i i V i ___ § 26 gibt den pherilen Reichs- und Landesbehörden die Mög- | |! ide aß im § au e ih porgesthrie en ist, daß von der beamtengesebes und der gleichartigen Vorschriften anderer Reihs- | 60 für Wartegeldempfänger, §§ 57 bis 60 für Ruhege demplänger, E E N rient er A s Vertreter des Reichs in ein Organ | lihkeîit, finanziell bela tenden Maßnahmen auf dem Gebiet des es Und von den ‘Landesverfassungen abgewichen Zu Kapitel IX gesee, nämlich: bei den den §§ 57 bis 60 a. a. O. entsprechenden Vorschriften o Nieht A nternehmens entsandt, so greifen für ihn | Personalwesens dur die Anordnung vorzubeugen, daß bei den in | werden kann, soweit es zur Durchführung der neuen (Ahte Aenderung des es). 1. die Regelung der Bezüge der einstweilig in den Ruhe- | anderer Reichsgeseße um R
ungsvorschriften des Handelsrechts Play. u kommenden es öffentlichen Rechtes An- | — niht etiya auh zu weitergehenden Zu § 50 Nx. 1: Bisher war zur Einreihung eines Ortes stand Beamten während der Zeit bis zum Be- 88 16 bis 17 des Beamtenhinterbliebenengeseßes, ö :
Die Gefahr, auf Grund dieser Vorschriften ll ¿6 | der Bezüge — erforderlich ist. 90 ; : ' ; SS 24 bis 26 des Offizierpensionsgeseßes h, weil ex tn | Ve besserungen des und der Bhd hy eine niedrigere die Zustimmung des dy E ET O eL O NA AGE 1 Wartestands- di 31 bis 33 des Militärhinterbliebenengesehes,
werden, ist für den Beamten besonders groß, weil er im Jnnen exrbesserun i m einzelnen ist zu bemerken: i
: : | gro, - | Ver igen des Besoldungsdienstalters und dex ruhegeld- e Ö E E 2: Not 2 i erfällige Ver- | . Aenderungen in der E M on fo seines Dien ivorgeseßten gebunden Dienstzeit nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde de o i E an Ue Vorschrift pes O A fines Quiles or O PE des beamten (§ 64 Nr. 2), SS 36, 36 des eßes, jenes Tätigkeit als auch dec Entzich iht gur de ernahme einer solchen | stattfinden dürfen, | erre die 8 urzung Ufsicht A er En UNd E Reichsrats oder der Lañdesregierung genügt. Da die Entscheidung . die Anrehnung der im einstweiligen Ruhestand zurück- SS 28 is 25, FS 66 bis 68 des Wehrmachtversorgungsgeseßes, tafeln at Don Meid dem Veamien den Schaden zu | dieses Kapitels agee! con Beamten von den Vorschriften | "des Kechts -verpslihiet, die Vegige ih | n tatsähliden Festielungen gettossep wind, eefdeint die vor || gelegten Heit als ruhegeldfähige (| | 0 des er "Tei Ir: Gn TRL ues aus y — einf{licklih_ # in y i ie i infacher, sondern auh gzweck- | | 4, das Ruhen der Versorgungsbe i E at en LD ee hu vorsäglih oder gros fahre 2,90 gibt die Ermächtigung, die Vorschriften dieses Kapitels E Rec leal ihrer Minister abzu ber GT fh E Regelung nige nur ases, | y eines sonstigen Einkommens ber Bersorgungsbereh- Der besseren Uebersicht diene die folgende Gegenüberstellung1 den Deel Ll ate uy. qu Falle hat das Ry qu aud auf Angestellte anzuwenden. In Frage femmen hier a höher en eg die Bezüge Ler Viten rada eben, velit ZU | 50 Nx. 2 und 3; Die vorgesehenen Aenderungen sind | tigten gt titen, Verwendung | im öffentlihen Dienst | — notan E TL MRO OE | - re erangestellts-- done : ; DAE 0h O CAN re Y e 4 : ; ; : e A eft ) ( ; n die Rechte dex Beamten er Reichskanzler und die Reihsminister. sind nah ausdrücklicher lediglich Natu as ReichsbesG. 1920 ‘enthielt in § 34 | © B, S Ausdehnung dex (A, 4) auf einen | Neue R Gejtrichen) Geseÿy
gat verließen wohen ind y LUTO 1 ne den eitva verbleibenden Œi e gti “D pe ML LOE | i D): i ichss | A. n 7 i TEO Ps ‘ ineù aus oder day ernden Netart Su Kaviiel VI Ex än ung des Vorschrift 6a eo Abl Beer in e Der Verglei. die e Artitel 9 der Petsonal-Abbau-Verordnung vom 27. Ok- e ihrer Anwendung bisher ausgeschlossenen Personenkreis § § § § LL eroen ver Soivolle der Oeffentlichkeit badurch unterteilt dag | glei 2h68) i | keine Anwendung; - für siè gelten die besondere Borie tober 1923 (RGBl. 1-S. 999 nachträglich eingefügte Vorschrift: |" (§ 78). iner. der Ruhensvor- sie im Haushaltsplan einzeln aufzuführen sind (8 1)“ ibidelting der Ae des § 44. Ebenso können — beschränkt auf den Reichs- und den In allen übrigen Fällen (d. h. abgesehen von den Fällen, 4 C. "Die Verhinderung ciner Umgehung der Ruhenwvor- | (30. .Laoa 64 Nr fonti el fest, daß die Vorschriften dieses Kapitels auf Wahl- | Regt e de A y A eim Redern nit nden unmittelbaren taatbdienst — in anderen Fällen, in denen die in denen Beamte N UO R i QTY der Versorgungsbezüge bei marxistischer Reichsbeamtengeseh . [57 Nr. 2 | 59 60 [64 Nr. n ; i ; ; o ; N una ihrer Bezü i wirken! ‘a Y . all e i Sanie in, Kuheltand, unbeschadet der Fall eingetreten, daß ein Reichsminister zugleich oder fünfllerishe. Beveniung eines Amtes eine ender Ana Ihrer Beata M Oe Dienstbezüge, arte- | Betätigung (§ 75). Beamtene n 15 Nr. 3 | 16 171 66 Nr. LEO eg O OUEN, eite SL o en ung finden, Mitglied der Regierung ist. Da dieser Fall sih vor- Ung ee or er , Be „Reichsregierung oder die gestell Ruhegehälter und Hintecbliebenenbezüge zurück- | E. Die Ausdehnung der Vorschriften zu A, C und D auf die hinter lebenengejeb R 25 67 Ne Länder und e Körperschafte des ö enti im Veresch ‘dex aussihtlich wiederholen wird, erweist si eine Ergänzung des GU R dev bände e estimmnnuen e Tf H hlen Mues Länder usw. (6 76), i 31 Abj 2 | 32 33 68 Nr. § 21 feut diet A dies ent ichen Rechts. Reichsministergeseßes als notwendig. n e o en o en sonstigen der Landes CE Zu A, 1 QG 64 Nr. 1): Nach § 27 des Reihsbeamtengeseßes ilitärhinterbliebenen- M Et , los werdenden Vorschriften a M ft apitels gegenstands- „Fn Uebereinstimmung mit dem preußischen Gesey über die wird — tin Abweichu: LS Abj R G.-B (Fortfall 0 Bereicherung des gutgläubigen “ steht einem einstweilig in den Ruhestand versegten Beamten das gejey 36 Abt 1 | 36 Abs.1 388 [69 Nr O E ile er M der C mit Abs. 2 der Bweiten Gel i e das A 1 EN guége Lin C QUAE dogane DIEN einkommen = vou Dienstans- + MannschalS. Abi 1. 36 u Kapitel V ies n Kehtsverhaltnissen der Reichsminister (Staatsministergese ; ; E — OL Ba ist i en- “ wands- und Repräsentationsg - Dn ap el N Di Lg R SY Ls fl e Uu i Le Beamten vom 26. April 1933 (Preuß, Geseysamml. S. 123) M iht anferlegt, die Bealige ihrer Veamien hérabzujegen, sotveit Nn das Rei e ate TRE im Gegen “ Ablauf des Vierteljahres, das auf den Monat der e DiE dum Wehrmacht- 2 o 2 70 Ne. des öffentlihen Rechts) ersonen gesehem da ¿Fer der Regierung an- fe E AN har due gleihzubewertender Landed Be rit n Preuß, Be aufgenommen worden; seitdem unter- der einsiweiligen in den fo! LE ann STi CRM ge y fds Om Nota ehör i ä ‘n . : i A ' i Lb: 0 — rele Fer Tetbungslosen Durchführung von Verwal- aho ene pee Reiche. eE SCA E O e Etwaige wohlerworbene Rechte, mögen sie auf (z. | liegt im Reich die Rücforderun Dienst- nd ers iX y EEN i UU er, ist. ‘Wurde nun der Betreffende shon | Reichsministergeseß 20 + 1 Gg, ves Beam doh fein Beamte gegen seinen | den “Unter gc 0 | §, A den Iran ber jd È (inge iet er e net image Lun vor dieses Viertetiahres im, Menttiden Dienst wider Las Ni , nen | it, den Unterschie hen den Amtsbezüge . _— ‘ LE C e E e : i » _ ‘angestellt odex vorübergehen , ie bis regel ächst § 57 des Reichsbeamtengeseßes in Willen je 7 a zug n des S BesG. 27 — Besoldungsvorschriften — vom 12, März 1928 nge Vorschrift, die es verhinderte daß die Bezüge aus dem ver Wie biéhor ege ani AO es Meis mie eie hn
inen unmittelbaren Dienstherrn zu wechseln braucht inistecpräsident e e . 187 —), oder auf besonderen Zusicherungen beruhen ner ht, sterpräsidenten und denjenigen eines Reichsministers. | Zusicherung Mid mele RBBl. 1928 S. 33). | früheren und dem neuen Dienstverhältnis ungekürzt nebenein- Ausmaß des Ruhens der Versorgungsbezüge (Kürzungsgrenze)
in der Weise einzuschränken, daß jeder Beamte sih unter i i i i i , gewissen | Entsprechend wird auch die Gewährung von Ueb Vereinbarungen, Urteile usw. stehen der Angleichung niht m : DO. : y hrung ebergangsgeld, hi | eht das öffentliche Die unterschiedlihe Behandlung dieser Frage soll durh An- / nder zu gewähren waren. Die hiernah bisher in § 27 RBG. und erläutert den Begriff der „Verwendung im öffentlichen
besonderen Vorausseßungen die Ueberführung i i i E C u gin den Beamtendienst |" Ruherente und Hinterbliebenenbezü nderlih entgegen. rex Au”ufrechterhaltun eines lebenenbezügen geregelt, TE g : : R }
ines anderen öffentlichen Diensiheren gefallen lassen muß. Amtszeiten als nel als Vit 2d dec Svelte i an dex G der der Bezüge des Reichsrechts an die in Preußen geltende Regelung bestehende Lücke wird durch den neuen Abs. 2 ausgefüllt. Dienst“, Dies ermöglicht, in den anderen Ruhensvorschriften auf
An einer solchen Regelung haben hau tsählih die Länd i i i aller öffentli Bedi iti den. D Anwendung der 1n Nr. 95 Abs. 3 der + Die Aend n îm Interesse. Fede, häufig sind die Fälle der ein |. Regierung si decken, hat Preußen dem Reiche die von ihm | Wer öffentlicher Bediensteten vor. E (werden. Duri Anwendung derem Nr. 0) Al. 3 eder Zu A 2 Und 3 (68 4 Ne 2, 6)? Die § 07 RBG. Bezug zu nehmen. ; edel, Lond" Gege ter Be | Big 908: an 3 cin im Meiro voles | gg pae Mi: IO md, Yig Ue Vietti 1 | 109 MINE deter ier Sh 1 Bee I E tg | UBI Ue margen aderungen der flihtet, die Angleichung der Bezüge selbst zu veranlassen. Die F die durch § 50 eintretende Verschärfung der Erstattungspflicht standsbeamten nah Möglichkeit wieder in Planstellen unter- E detiene AAU LeS, Bajemmenirettent
Land — Aufgaben übernimmt, die bisher von 5 einde wahrgenommen wurden, oder umgekehrt. Die bis- | HU Kapitel VII (Amts- und Ruhegeldverlust estsezung eines Termins ist notwendig die endgültige An- nur auf Dienstbezüge usw., die nah Fnkrafttreten der Vor]christ ubringen oder wenigstens wieder zu einer vorübergehenden Be- a Fällen d men schäftigung eranzuziehen. Ferner wird die der Frage, 1. eines Wartegeldes mit einem neuen Dien /
ung 2. eines Wartegeldes mit einem neuen Wartegeld,
heriae Rechtslage hat zu Zuständen geführt, di t als Folge straf- oder militä ihtli l ie sid 5
Standpunkt aus unhaltbar hrt Ue nig R An U il ger | nunnche so wie mögli sicherzustellen. werden. je ni i i
ehen § , 10n ( em An- e erurtei ung). . Zu § 41: Die im § 7 Abs. 2 der Zweite ürzungs- : : 9 Y ' ‘in welhem Umfange die niht im Reichs- oder Landesdienst ver- LU
TAE CO E A E
abenkreis f : , M - , hte a ejeves den Verlust des Amtes rsahrungen vielfach lediglih deshalb unterbli il di , : i R o ist, auf einer mittleren Linie gejucht. A n j
Körp ti N nE eE die, : ufgaben übernehmenden | zur Folge hat, können nah geltendem Recht nur im förmlichen fassun bestand, R die Tütigleit qi weil die ui Von der im Kapitel X vorgesehenen Beseitigung verschiedener u Nx. 2: Gegenüber dem bisherigen Recht 6 eines Ruhegeldes mit einem nenen Wartegeld,
amten entstand. Erschwerend kam y ein ebari an neuen Be- | Dienststrafverfahren aus dem Amt entfernt werden. Selbst wenn | beispielsweise bestimmter Gemeindebeamten, mit der eines Reichs- | besoldungs- und versorgungsrechtlicher Privilegien werden berührt: (g 98 RBG.) sollen die Wartestandsbeamten künftig zur An- ind em den Ruhensvorschriften des geltenden Rechtes nur
3. B. in Preußen, biéher niht in i aß die Gemeinden, wie | in dem gerichtlihen Verfahren so shweriviegende. Tatbestände | beamten nicht vergleihbar sei. Dabei ist aber verkannt worden, Leamte der vormaligen Eisenbahnverwaltungen der Länder, Beamte eines jeden Amtes im Dienst des Landes, der Gemeinde nen NEBr TU en eE LC E ci A Due
gabe ganzer Verwaltungszweige Bernie o Aren, len oe! Auf im Dien n lie AT gie B M e gls Maßstab son nah § 7 Abf. 2 a. a. O. nicht etwa die 1 Saargebiet t ca mie uu Bisher E le e tt R im sonstigen öffentli hen Dient n ist & 30 57, 8, 59 — geregelt. Entgegen der Auffassung der
versegen. Die Uebernahme von Beamten war in solchen Fâll 3 E ießen, bleibt die Reichskasse doh no lenstbezüge vergleihbarer Reichsbeamten, sdndern die pien usw. adgetretenen preußt|chen WVevtels : entspricht, verpslihtet jein. Unter Der M rwaltung haben die obersten Gerichte (bei Zivilver-
nur auf Grund ällen | bis zum retsfkrästigen Abschluß des Dienststrafver ahrens, das | Dienstbezüge gleihzubewertender ichsbean worden sind, ehemalige Privatbahnbeamte, Hinterbliebene von. zu verstehen, die von den aus der regelmäßigen Laufbahn e erd
möglich; solche Verträge Haben nd meverträgen | nah §8 77, 78 des Reichsbeamtengesezes während des geriht- | hatten. - Schon aus der bis erigen el at fie als Postbeamten sowie die Volksschullehrer, die früher Inhaber ver- “stammenden Beamten des früheren Amts gefordert wind, entschieden, daß mangels einer
keiten geführt. reulichen Streitig- E Verfahrens nicht eingeleitet oder urhgeführt werden darf, | das Frrtümliche der Auf daß eine Gleichbewertung einigter Schul- und Kirchenämter waren (var, § 18 des Pr, 02 es sih bei dem Wartestandsbeamten um einen aus einer früheren ausdrüdcklihen anders lautenden Vorschrift Wartegeld wie mit den nah § 128 a. a. O. Belgien Bezügen des Beamten | nur dann möglih sei, wenn ihr au annähernd gleichartige F Volksschullehrer-Besoldungsgeseyes vom 1. 5. 1928, Geseysamml. “ Laufbahn in eine höhere Laufbahn aufgestiegenen Beamten, so Diensteinkommen zu behandeln sei. Dies hatte unter Um-
Diesen unbefriedigenden Rechtszustand beseiti teri TU : Lr
ph ues eitigt das Gesey. | belastet, Um hierin Wandel zu schaffen und um der grundsät- Tätigkeiten zugrunde lägen. Nicht auf die Töttakoit “oi Be- Seite 125). © braucht er nur ein der späteren höheren Laufbahn entsprechendes E 19 auf bestimmte Sondertatbestände, läßt die all- | lihen Forderung Nachdruck zu verleihen, daß die ET OTAN lb amten, fen aud au de fina e A rie ines Bo Unter den gänzlih veränderten Verhältnissen gegenüber dem Amt anzunehmen. : ung in den einstweiligen Ruhestand zwar an Stelle des Ruhestand I 4f er y einstweilige Verseßung in den | amten als Vertreter der Staatshoheit sowie als Diener des*| lage für die EN Oui 0e der dafür: zu zahlenden Beträge — kommt Zeitpunkt der damaligen Bewilligung solher Sonderleistungen, Dex Beamte soll, auch wenn ihm ein Amt von niedrigerem Len he LE ERE TT To DaS Wartegeld dune ‘berührt. i f. des Reichsbeamtengeseges) mithin un- | Staates in besonderem Grade zur Beachtung der Gesetze ver- | es an. Als bewertbar sind aber auh ihrem Wesen nach ‘ganz die teils herabgeseßt, teils beseitigt werden, kann eine innere Diensteinkommen übertragen wird, das Diensteinkommen der vo len Di nur nou, das ari gelo, Offizier Im einzelnen ist zu bemerken: flihtet sind, erscheint es geboten, die bestehende Rechtslage in | unvergleichbare shöpferische Leistungen geistig-künstlerischexr Art rehtigung für diese Leistungen jeßt niht mehr anerkannt werden, ;, Besoldungsgruppe erhalten, nah der sein Warlegeld estgeseßt ist. TEE ader her as so viel zu erhalten
8 22 behandelt n Abs 1 die Fälle der Einglied i er Weise abzuändern. Es erscheint ferner an- | anzusehen. Auch in der Reichsbesoldungsordnung sind überdies |} zumal sie für das Reih und die in Frage kommenden Länder, Die in § 28 Abs. 1 Sah 3 vorgesehene if e hatte, daß er den vollen Betrag des dem früheren Ruhegeld
‘ i Zingttederung einer ezeigt, auh für Rapegeldemplängsr eine entsprehende Rege- | in den einzelnen Besoldungsgruppen Beamte der verschiedensten tine bedeutende finanzielle Belastung darstellen. Abgesehen davouz,) Klarstellung notwendig. Als selbstverständlih ist dabei unter- Fatte, FaN n ee o rane Ne Seen EE
Körperschaft des öffentli in ei : : 4 ) o / ) O ; f ffentlihen Rechtes in eine andere, des Zu- ung zu treffen und die-neuen Vorschriften auf die Beamten der Verwaltungszweige eingeoxdnet und gehaltlich gleichgestellt, deren F handelt es sih zum Teil auh um Ansprüche, deren stellt, daß ein lebenslänglih angestellter Beamter tu n wieder erreichte. Da dieser Betrag auch während der gli
sammenschlusses mehrerer solcher Körperschaften i i i isti ändi i i i gu Quer neuen | Länder, Gemeinden und sonstigen juristishen Personen des | grundverschiedene Tätigkeit ihre Gleihbewertun hi beständigkei t geworden ist (4 Kündigung angestellt wird, so daß er niht Gefahr ; ; instweili ‘ niht gehindert äandigkeit zweifelhaft geworden ist, Cup: Fun elles +. i À eit vor seiner neuen Versezung in den einstweiligen h ck il 1h Kündigung eine aus der gieüheren lebenslän hen ep bie Re rea leete Nara er Th min
und schließlih des Uebergangs der Aufgaben einer Körperschaft öffentliche [ l 16 C örpe n Rechtes auszudehnen. at. § 41 Abs. 1 best i ä Anstellur
(de peu vic re siete | ats nden [eh fee, den bei ation Beamten EE TELNET AA Mme de aie neue) | pflichtet, Mimie De r Verurteilung in den Fällen vor, in es § 40 niht dadurch ausgeschlossen ist, daß im Dienst des Reichs. R PPP HPinterbliebenenverjorgung ieren. li Kö schaft vorher im aktiven Dienst. Dieser ungerehtfertigte Zustand der N rer Ca Een M a us drper: y anf von längerer als einjähriger Dauer oder des Landes eine unmittelbar vergleichbare Dienststelle Zu § 62: M © COP: Ein Land oder eine andere bfientliherechili Gh y nt wird beseitigt dadurh, daß das Wartegeld sih in- derselben Lan DE er e im eit oder a ie Zulassigkeit von Polizelautict erkannt worden ist. | niht besteht. 1. § 10 des Abschnitts 1 der Pensionskürzungsvorschriften.;/. kann einen Reichsbeamten im einstwei igen A e uo a Weise. auf einen früheren Versorqgungsbezug auswirkt wie punie des Eintritts der genannten ve län R en § 33 ergreift die Ruhegeldemp finger, gegen i we Linee Um def besonderen, vom Reich häufig abweichenden organi- (Kap. V des Dritten Teils dex Dritten erordnung des Reichs- | unmittelbar in das neue Amt einberufen. Das kann i e N gun i
LES e E y o x Einteitl in dere gegen die w wore onderen, ) 5 y oräsident i v irtschaft und Finanzen usw.-|. nur durch die hinsichtlich des Wartestandsbeamten nah der Ver- ein neues Ruhegeld. 2 Dienst ut üheunehmen, wobei fe di Beginen des Kopie Ul |vor E trit in den Rubeliand ega! e Tat 8 Hie fa ori en Verhältnissen in ven An AO. u Spiele Wh i e en ME Sigherun n Wir Gast x Bi i Ruhen | nue Burch die hinf Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Aus- b) Die geltende Fassung der Ru ist nsojern
ist gemäß Abs. 2 und 3 nah Bestimmung der Äufsichtsbehörde | V ift d : fge i; i i m 19. Februar 1931 iht einwandfrei, als — vergl. § 57 ein verhältnismäßiger Teil der Beamten ¿u Vorschrift en Verlust des Amtes zur Folge hat, oder die wegen | besonderen Ausnahmefällen bestimmt werden, daß die Be- |} von Versorgungsbezügen für den Fall, daß der Bezugsberechtigte | führung des es vo HZ “fi nicy! eina) res, A inkommen d M i s nah Eintritt d ; i ; : ; i Z eihsdienststelle geshehen. - An sie darauf abgestellt ist, ob das neue Einkommen der Ver
ch ritt in den Ruhe n begangenen Hoch- oder | wertung eines Beamten oder einer Beamtengruppe auh zwischen ohne Zustimmung (dex obersten Reichsbehörde seinen i LS 26) Mslänvige CRIE tite ehen, aft sorgungsberechtigten „ganz oder zum Teil unmittelbar oder
Bei der Uebernahme der Beamten ist ihre bisherige Ei Land i i i + | i TE E gen- andesverrats oder einer der in § 33 aufgeführten strafbaren | der Bewertung d i i - oder dauernd enthalt außerhalb des Deutschen Reiches hat. : de : O ; Loi ee QE ENA Cut Widerenf Lex auf Kündigung an- Handun en Il Verurieilt werden. ür A wird | dungsgruppen A Neihpeamten Beso Die gleichen Erwägungen, die 4 Anlaß zu Reihe Vor: n wenden Dex Beanis it aue verpflichtet, der N mitlelyar gus 5 Fließen aus df n fici E glie Frage, od § 23 regelt das beamtenrehtlihe Schicksal der übernommenen husses, der Hinterbli Fae e ft ge enna es gruppen dex Oberregierungsräte und der Ministerialräte. rifl gegeben haben, lassen es geboten erscheinen, die Vorschrift inbexuiung Folge n de Länder usw ab Anlaß zu zahlreichen Prozessen in denen die obersten Beamten mit der Maßgabe, daß alle einschlägigen E tscheid frü "A rx sowie der Befugnis, ihre le zur Durchsühru des § 40 getroffenen Maßnahmen auc auf die Ver orgungöbezlge auszudehnen, die sie bisher niht | der Wartestandsbeamten dex Länder U ll d 8 28 Ge ihte det leihliegenden Tatbeständen zu voneinander längstens binnen tret Alle eins lägig En ei i en friihere Amtsbezeidmung oder Titel führen und die frühere | sind der Nachprüfung dur die Gerichte entzogen. umfaßte, nämlih auf das Uebergangsgeld nah dem Reichs Nur unter gewissen Sicherungen soll nah 0 hec NeT henden Entscheidungen gelangten. Um diesen uner- A E Te nal dex Ue rna he in e fen ienstkleidung tragen zu dürfen, ausgesprochen. Zu § 42: Bei der vergleihsweisen Bewertung sind, wie auh ministergeseß, auf die Bezüge der unter Vela sung des vollen Ge- | Abs. 2 RBG. der Wartestandsbeamte zu einer ledig Vs vorUber- e A Zust E ge ge ist als Vorausseyung für Zeit im Üngewissen getter ea eibe x Te ui e ängere Die Schwere dex an die angeführten Tatbestände geknüpften | im § 7 bs. 2 Saß 3 der Zweiten Gehaltskürzungsverordnung alts vom Amte enthobenen oder von ihren“ amtlihen Ver- | gehenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst verpflichtet sein, räglihen Zustand z Y gen, ist als Vi ädbit als Gt , O . 1 zu- | Rechtsfolgen läßt es angezeigt schei i ï i i i rgung i bun! i i ämli die Tätigkeit seiner Berufsbildung entspricht und die Anwendung der Ruhensvorschriften jeßt vorgesehen, nächst als Gegenstück zu der in § 22 auzgespro hreibt ins E Rechis / angezeigt ?r einen, in Fällen, in denen | vorgeschrieben ist, alle Geld- und sonstigen Bezüge heranzuziehen, Y pflihtungen entbundenen Beamten sowie auf die Renten nah | nämlih wenn die Tätig : u D daß ‘es fich une: eine Berwendung, des: Verforgune berech. verpflichtung ker ee heer ES E E n ebernahme- esondere Umstände ‘eine mildere Beurteilung zulassen, die Ge- | die die Beamten mit Rücksicht auf ihre hauptamtliche oder neben- dem Reichsversorgungsgesey und gleichartige Bezüge. Auch in | ihm die volle Verwendung als. nihtplanmäßiger Beamter für dafi es u1 i Di ng hendelr: muß “Dieter die Beamten: der (der nenen, örperschaft vor, daß | währung eines Teiles des Ruhegeldes als Unter altszuschu vor- | amtliche Dienstleistung liu ° benso wie in den Gehalts- diesen Fällen ruht also Jes der Versorgungsanspruch, wenn Mninideltens drei Monate an seinem Wohnort oder mindestens igten im öffentlichen iens nde a 2b a Verlust ihres § i (eamtenverhältnis, bei | zusehen. Die Vorschrift ist dem § 75 Abs. 2 Saß 2 des Reichs: | kür j ‘die wei it Rüsi niht di ihsbehörde di I s ins s Monate außerhalb seines Wohnorts zugesichert wird. Er Begriff ist in der unter § 64 Nr. 5 für § 57 Nr. M erlust ihres Amtes zu folgen verpflichtet sind, Ferner bestimmt | beamtengeseyes i Jn den Fällen des. § 33 ee Y rev hier die eite Fassung „it Rüasiet ts A bie. Berledung des Wohnsives n R während 1 I A das volle Diensteinkommen der RBG. vorgesehenen neuen Fassung eindeutig definiert. ‘Die
ris La
ständen zur Folge, daß ein Beamter nah seiner Ver-