1933 / 196 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Aug 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Berlin-Charlottenburg. [35427]

Das Konkursverfahren über das Ver- mögen des Ziegeleibesivers Hans Hirsh- eld, Berlin - Charlottenburg, Ranke- Ee 922, Pension Herforfth, jeßt Ber- lin-Charlottenburg, Augsburger Straße Nr. 64, Pension Schulz, ist nah réchts- kräftig bestätigtem Zwangs8vergleich auf- gehoben.

Berlin-Charlottenburg, 18. 8. 1933.

Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Bonn. Beschluß. [35428]

Die Konkursverfahren über a) das Vermögen der Witwe Heinrih Klein in Vonn, Römerplaß 3, b) das Vev- mögen des Hans Klein, ebenda, werden mangels Masse gemäß § 204 K.-O. ein gestellt. .

Bonn, den 27. Fuli 1933.

Amtsgericht. Abt. 8.

Bonn. Beschluß. [35429] Das Konkursverfahren über das Ber- mögen der offenen Handelsgesellshaft Klein & Co. in Bonn, Römerplay 3, wird nah erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben, Bonn, den 15. August 1933, Amktsgericht. Abt. 8. Butzbach. [35430] Konkursverfahren.

Das Konkursverfahren über das Ver- mögen der Firma Karl Hadermann in Bubbach und ihres alleinigen Fnhabers Hermann Hadermann daselbst, wird nah erfolgter Abhaltung des Schluß- termins hierdurch aufgehoben.

Bußbah, den 11. August 1933.

Hessishes Amtktsgericht. Coswig, Anhalt. [35431] Konkursverfahren.

Jn dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Friedr. Henning Nachfl. JFnhaber Kaufmann August Bethge in Coswig ist zur Abnahme der Schlußrehnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis der bei der Ver- teilung zu berücksihtigenden Forderun- gen und zur Beschlußfassung der Gläu- biger über {die Erstattuna der Auslagen und die Gewährung einer Vergütung an die Mitglieder des Gläubigeraus- \chusses der Schlußtermin auf Freitag, den 15. September 1933, 10 Uhr, vor dem Anhalt, Amtsaericht hierselbst bestimmt.

Cos8wig, den 18, Auaust 1933,

Anhaltisches Amtsaericht.

Dahn. y [35432] Das Amtsgeriht Dahn hat mit Be- {{luß vom 7... August 1933 das Kon- Tursverfahren über das Vermögen des Leo Levy, Handelsmann in Busenberg, nach retsfkräftig bestätiatem Zwangs- vergleih und des Schluß- termins aufgehoben. i Dahn. den 18. August 1933. Geschäftsstelle des Amtsgerihts.

Diez. {35433] Jn dem Konkursverfahren über den

Nachlaß des verstorbenen Kaufmanns Adolf Dick zu Altendiez ist Termin zur |

Abnahme der Shlußrehnung auf den 9, September 1933, vorm. 9 Uhr, bestimmt.

Amtsgericht Diez.

Durlach. [35434] 2 ZK 7/32. Das Konkursverfahren Über den Nachlaß des Kaufmanns Emil Fischer in Durlach wurde nach Ab- haltung des Schlußtermins aufgehoben. Durlach, 15. Aug. 1983, Amtsgericht. T1.

Glatz. [35435) Jn dem Konkursverfahren über das Vermögen des Maurer- und Zimmer- meisters Josef Goebel in Altheide, Bad, ist Termin zur Prüfuna der nah- träglih angemeldeten Forderungen auf den 12. September 1933, 9 Uhr, vor dem Amtsgeriht in Glaß, Zimmer Nr. 11, anberaumt. (3, ‘N. 3/33.) Amt3gericht Glas, 8. 'Auaust 19833,

Hillesheim, Eifel. [35436] Konkursverfahreu.

Das Konkursverfahren über das Ver- mögen der Firma Ph. YF. Beter, nicht eingetragene offene Handels8gesellschaft, Möbelhandlung in Gevolstein, wird nah erfolgter Abhaltuna des Schluß- termins hierdurch aufgehoben.

Hillesheim, Eifel, 14. August 1933.

Amtsagericht.

Ingolstadt. [35437] Das Amtsgeriht Fngolstadt hat mit Beschluß vom 16. August 1933 das Kon- kfursverfahren über das Vermögen des Greis, Michael, Schotterwerksbesißers in Kösching, mangels Masse eingestellt. Auslagen und Vergütuna des Konkurs- verwalters wurden indem Schluß- termin in der aus der Niederschrift er- sichtlichen Höhe festgesett. Jngolstadt, den 18. Auaust 1933. Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Kelheim. Bekanntmahung. [35438]

Fn dem Konkursverfahren über das Vermögen des Schlossermeisters Julius Reich in Kelheim ist Termin zur Ab- stimmung über den Zwangsvergleichs- vorshlaa und Prüfungstermin für die nachträglih angemeldeten Forderungen vor dem Amtsgericht Kelheim (Sißungs=- faal) bestimmt auf Dienstag, den 29, August 1933, vorm. 9 Uhr. Der Vergleih8vorshlag ist bei der Ge-

die Schlußrehnung liegen bei der Ge-

M.-Gladbach,.

dur

Rosslau, Anhalt.

Erfte Zentralhandelsregisterbeilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 195 vom 22, August 1933. S,. 4,

shäfts\telle des Amktsgerihts Kelheim

zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Kelheim, den 18. August 1933.

Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kelheim,

IColberg. [35439] Das Konkursverfahren über den Nachlaß des verstorbenen Kaufmanns Franz Wistinghausen in Kolberg wird nah erfolgter Abhaltung des Schluß- termins aufgehoben.

Amtsgeriht Kolberg, 28. Juli 19383.

Ii [90440] Das Konkursverfahren übex den Nachlaß des am 10. 1. 1932 verstorbeneu Obergerichtsvollziehers i. R. Paul Rose in Kolberg wird nah erfolgter Abhaltung des Schlußtermins ausfge- hoben. Amtsgericht Kolberg, 10, August 1933.

Lage, Lippe. [35441]

Jn dem Konkursverfahren über das Vermögen des Fahrradhändlers Fried- rih Meier in Lage, Lange Straße 84, ist Termin zur Abnahme der Schluß- rechnung und zur Erhebung von Ein- wendungen gegen das Schlußverzeichnis auf Dienstag, den 12, September 1933, vormittags 10 Uhr, vox dem Amtsgeriht in Lage, Zimmer Nr. 4, bestimmt. Das Schlußverzeihnis uno

schäftsstelle 11 des hiesigen Amtsgerichts zur Einsicht aus. Lage in Lippe, den 15, August 1933. Lippisches Amtsgericht.

Leipzig. [35442]

Das Konkursverfahren über das Ver- mögen des Kaufmanns Paul Fischer tn Leipzig W 383, Hebelstraße 14, Allein- inhabers eines Sportartikelgeschäfts unter dex handelsgerichtlih nicht einge-' tragenen Firma „Sporthaus des Westens“ in Leipzig Ww 33, Demme- ringstraße 28, und Eigentümer etnes Gasthofgrundstücks in Niederroßla bei Apolda, wird hierdurch aufgehoben, nachdem der im Vergleihstermine vom 18, Juli 1933 angenommene vergleih durch rehtskräftigen Beschluß von demselben Tage bestätigt worden ist. Amtsgericht Leipzig, 16, August 1933)

[35443] Konkursverfahren.

Das Konkursverfahren über das Ver- mögen der Firma Hagen « Co, Ak: tiengesellschaft, M.-Gladbach, wird nah Abhaltung des Schlußtermins auf- gehoben. :

M.-Gladbach, den 7. August 1983.

Amtsgeriht, ck

Nürnberg. [35445] Das Amtsgeriht Nürnberg hat mit Beschluß vom 17. August 1933 das Kon- kursverfahren über den Nachlaß der am 17. November 1932 verstorbenen Direk- torsehefrau Rosa Graf, .zuleßt in Nürnberg, Regensburger Straße 52 wohnhaft, auf Antrag der Erben mit Zustimmung aller Konkursgläubiger gemäß § 202 K.-O. eingestellt. Geschäftsstelle des Amtsgerichts, Offenbach, Main. [35446] Bekanntmachung. y Das Konkursverfahren über das Ver- mögen 1. der Firma Ludwig Haege, Metallwarenfabrik in Offenbach am Main, 2. des FJnhabers Martin Hart- mann, daselbst, wird, nahdem der in dem Vergleihstermin vom 6. Juli 1933 angenommene Zwangsvergleih rehtsfräftigen Behluß vom 13. Fuli 1933 bestätigt ist, hierdurh aufgehoben. Offenbach a. Main, 12. August 1933. Hessishes Anttsgericht. [35447] Das Konkursverfahren über das Ver- mögen der Firma Zellulosefabrik G. m. b. H. in Roßlau wird nach Abhaltung} des Schlußtermins aufgehoben. Roßlau, den 16. Auaust 1933. Anhalt. Amtsgericht, |

Schönau, Schwarzwald. [35448]

Das Konkursverfabren über den Nachlaß des Karl Neidbold, Bürsten- fabrikant in Schönau i. Schw., wurde nah Abhaltung des Schluktermins auf- ge oben. Schönau i. Schww., den 9. Aug.

3. Amtsgericht. Schwetzingen. (35449)

Das Konkursverfahren über das Ver- mögen der Firma Piazolo & Jckrath in Hockenheim wird gemäß § 24 K.-O. eingestellt, 2. K. 17/29.

Schwetzingen, 18. Auaust 1933.

Amtsgericht. T1.

Siegen. Konkursverfsahren, [35422]

In dem Konkurgperfahren über das Vermögen der Frau Helene Lixfeld in Siegen, Koblenzer Straße 33, ist zur Ab- nahme der Schlußrehnung des Ver- walters; zur Erhebung von Einwendun- gen gegen das Schlußverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksihtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die niht verwert- baren Vermögensstücke sowie zur An- hörung der Gläubiger über die Er- stattung der Auslagen und die Ge- | währung einer Vergütung an den Kon- kursverwalter der Schlußtermin auf den 6. September - 1933, vormittags 9 Uhr, vor dem Anmtsgericht, hierselbst, Zimmer 13, bestimmt.

Siegen, den 14, August 1938. -

Stuttgart. 4 [35450]

Das Konkursverfahren über das Ver- mögen der Firma Barth & Cie. G. m. b. H, in Stuttgart-Ostheim, Fabrik für elektr. Koch- u. Heizavparate, wurde duxch Beschluß vom 16. August 1933 gem § 204 K.-O. weaen M angels

Amtsgericht Stuttgart 1.

Zürtt,

Wolfenbüttel. | [35451] Jm Konkursverfahren über das Ver- mögen der Fa. M. Ehrhardt, Masch.- Fabrik, A. G. in Wolfenbüttel, ist Termin zux Verhandluna über den Zwangsvergleih und zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen auf den 9. September 1933, 10 Uhr, vor dem hiesigen Amtsagericht anhbe- raumt. Der Vergleichs8vorschlag und die Erklärung des sind auf dex Geschäftsstelle zux Einsicht der Beteiligten niedergeleat. Geschäftsstelle 3 des Amtsgerichts Wolfenbüttel.

Wurzen. [35452] Das Konkursverfahren über das Ver- mögen des Kaufmanns Ernst Friedrich Hermann Karich, alleinigen Fnhabers der handelsgerichtlich eingetragenen Firma Wurzener Kohlenkontox Her- mann Karih in Wurzen, Markt 6 (Holz- und Kohlenhandlung), wird auf- gehoben, nachdem dex im Vergleichs- termin vom 7. Fuli 1933 angenommene Zwangsvergleich. durch rehtskräftigen Beschluß vom 7. Juli 1933 bestätigt worden ist. K. 28/31. Amtsgeriht Wurzen, 18. August 1933.

Xanten. : [35453]

Das Konkursverfahren über das Ver- mögen des Kaufmanns Hans Brutck- mann zu Büderih (Kreis Mörs) wivd eingestellt, weil eine den Kosten des Ver- fahrens entsprechende onkur8masse niht vorhanden ist. N 4/31.

Xanten, den 11, August 1938.

Das Amtsgericht.

Zeitz. Konkursverfahren, [35454]

Jn dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Albert Teich- mauns Nachf., Großhandlung tech- nischer Bedarfsartikel, Zeit, allei- niger Jnhaber der Kaufmann Kurt Zimmermann in Zeiß, ist zur Abnahme der Schlußrehnung des Verwalters, zur

Erhebung von Einwendungen gegen das [9g

Schlußverzeihnis und" gur Anhörung der Gläubiger über die Erstattung der Auslagen und die Gewährung Vergütung an die Mitglieder des Gläu- bigerausshusses und den Konkur3ver- walter der Schlußtermin auf den 26. September 1933, mittags 10 Uhr, vor dem Amtsgericht hier- selbst, Zimmer 8, bestimmt, Zeit, den 9. August 1933. Das. Amtsgericht..

Braunschweig. [35455] Veber das Vermögen des Kaufmanns Conrad Aust als Fnhabers der Firma Glüdanf Kohlenhandlung. Georg Weber, Braunschweig-Gliesnarode, ist am 17, August 1933, 16 Uhr, das Ver- leihsverfahren gur Abwendung des Konkurses eröffnet, Rechtsanivalt Ger- hard Herdegen in Braunschweig ist zur Vertrauensperson ernannt, Termin zur Verhandlung über den | Vergleihsvor- shlag ist auf den 6. September 1933, 10 Uhr, vor dem Amtsgericht in Braun- chweig, Wilhelmstraße 53, Zimmer x. 1 anberaumt, Geschäftsstelle 3 des Amtsgerihts Braunschweig. Bruchsal. : [35456] Ueber das Vermögen der Frau Anna Buchmüller, Manufakturwaren in Bruch- sal, Durlacher Str. 82, wurde am 18, August 1933, nahmittags 5 Uhr, das Vergleichsverfahren zu Aivendung des Konkurses eröffnet. Karl Friedri Zimmermann, beeid. Bücherrevisor und

'|faufm. Sachverständiger. in Bruchsal, [wurde zur Vertrauensperson bestellt,

Termin zur Verhandlung über den Ver- gleihsvorshlag wurde bestimmt auf Montag, den 18, September 1933, vor- mittags 10 Uhr, vor das Amtsgericht Bruchsal, Zimmer 9. Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens nebst seinen Anlagen is auf der Ge- chäfts\telle, - Zimmer Nr. 15, zur Ein- pt der Beteiligten niedergelegt. Bruch- al, den 18. August 1933. Amts3gericht.

Dresden. [35457]

Zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Kaufmanns Paul Alwin Krause, allein. Jnhabers eines

' Handelsgeschäfts mit Webwaren, ins-

Pelonvere toffen, unter der Firma Alwin Krause in Dresden-A., Wall- R 12- und Margaretenstraße 3 ohnung in Kößschenbroda, Terrassen- straße 7 —, wird heute, am 19, 1933, vormittags 9,25 Uhr, das gericht- liche Vergleichsverfahren eröffnet. Ver- trauensperson:: Syndikus Dr. A. Pleiß- ner in Wilsdrufferx Str. 31. Vergleichstermin am 15, Septemver 19383, vormittags 9 Uhr.“ Die Unter- lagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten aus. Amtsgericht Dresden, 19. August 1933.

Augsburg. [35458] Das Amtsgeriht Augsburg hat mit

§verfahren zux Abwendung des

Die Geschäftsstele des Amtsgerichts,

QU vom 17. August 1933 das Ver- ei sto urses über das Vermögen der Elise

Frisch, Alleininhaberin der Firma Ge- schwister rish, - vorm, Rampacher, Stickeveigeshäft in Augsburg D 15, nah rehtsfkräftiger, Bestätigung des Ver- gleihs auge onen, i

Geschäfts|\telle des Amtsgerichts,

Augsburg. [35459]

Das Amtsgerciht Augsburg hat mtt Beschluß vom 17. August 1933 das Ver- leihs8verfahren zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Buchbinders und Schreibivarengeshäfts- inhabers Otto Wolf in Augsburg E 23 nah rechtsfkräftiger Bestätigung des Vergleichs aufgehoben.

Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Walberstadt. Beshluß. [35460]

Jn dem Vergleihsverfahren über das Vermögen der Witwe le Lunte geb. Müller als“ dex alleinigen Fnhaberin der Firma Adolf Lunte in Halberstadt, Breiteweg Nr. 62, wird das Verfahren aufgehoben, da ein Vergleich geschlossen und ami 16. Funi 1938 bestätigt wor-

n ist,

n N ritadi, den 16, Juni 1933.

Das Amtkt3sgericht.

Leipzig. : [35461] Die am 1. Juni 1933 eröffneten Ver- gleihsverfahren zwecks Abwendung des

Konkurses über das Vermögen dex Han-

eingetragenen Firmen: 1. „August Zschau“ offene Handelsgesell- schaft in Leipzig , Frankfurter Straße 16/18 (persönlich haftende Gesellscha ter: Kaufleute Ehr- hardt Zshau und Arthur Zschau, beide in Leipzig), 2. Bihan Garagen-Gesell- shaft mit beschränkter Haftung in Großgaragenbetrieb in Leip- zi i Fant suvter Straße 16/18 (Ge- \ äftsführer: Kaufmann Arthur Zshäu in Leipzia), sind infolge der Bestätigung des im Vergleichstermin vom 15. August 1933 angenonmmenen Vergleihs dur Beschluß vom gleihen Tage aufgehoben jvorden,

Amtsgericht Leipzig, 17. August 1933.

Wegscheid. [35462]

Das Amtsgeriht Wegscheid hat das Vergleihsversahren über das Vermogen des Kaufmanns Fohann Gottinger in Hauzenberg nah Vergleihsbestätigung im Termin vom 14. August 1933 auf- o des Amtsgerichts

Heschäftsstelle des Amtsgeri

" Wegscheid.

Detmold. __ [85463]

Ueber den landwirtschaftlihen Be- trieb des ‘Landwirts Karl Hagemeister in Haustenbeck Nx. 112, eingetragen im Grundbuch von Haustenbeck Bd. 8 Bl. 23 und Bd. 4 Bl. 2, wird am 16. August 1933, 17 Uhr, das Entschul- dungsverfahren Die Lippische Landesbank, Staatl. Kreditanstalt, in Detmold ‘ist als Entschuldungsstelle er- nannt. Die Gläubiger des Betriebs- inhabers iverden aufgefordert, bis zum 20. September 1933 einschl. dem Gericht ihre Ansprüche in doppelter Ausferti- gung anzumelden und die in thren Händen befindlihen Schuldurkunden einzureihen.

Detmold, den 16. August 1933.

Das Amtsgericht. [,

Dömitz. Beschluß. [35464]

Ueber das Vermögen des Hofbesißers Frib Köller sen. in Malliß ist das land- wirtshaftlihe Entschuldungsverfahren nach dem Geseß vom 1. Juni 1933 er- öffnet. Zur Entschuldungsstelle ist die Mecklenburgishe Zentralgenossenschafts- kasse eGmbH. in Rostock ernannt. Die Gläubiger haben ihre Ansprüche bis zum 24. August 1933 bei dem unter- zeihneten Geriht anzumelden und die in ihren Händen befindlihen Schuld- urkunden einzureichen.

Dömibß, den 3, August 1933. Mecklenburg-Schhwerinshes Amtsgericht.

Dömitz. Beschluß. [35465]

Ueber den landwirtschaftlihen Betrieb des Hofbesißers Georg Rosseburg in Woosmerhof auf der Erbpachtstufe Nr. 1 daselbst wird das Entschuldungs- verfahren gemäß dem Geseß vom 1, Juni 1933 zurx Regelung der land- wirtschaftlihen Schuldverhältnisse er- offnet. Zux Entschuldungsstelle wird die Medcklenburgishe HZentralgenossen- haftskasse e. G . m. b. H. in Rostock bestellt, “Die Gläubiger werden aufge- fordert, zur Vermeidung der in § 11 Abs. 2 des Gesees bestimmten Rechts- nachteile bis zum 9. September 1933 beim unterzeihneten Amtsgericht ihre Forderungen anzumelden und die in ihren Händen befindlichen Schuld- uxkunden einzureichen.

Dömiß, den 17. August 1933.

Mecklb.-Shwer. Amtsgericht.

Geisenfeld. [35466] Bekauntmachung.

Das Amktsgeriht Geisenfeld hat zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse: 1. der Landivirts- eheleute Schmid, Emeran und Ka- tharina, Hs. Nr. 19 in Oberlauter- bah, 2. dex Landwvirtseheleute Höf- linger, Sebastian und Therese, Hs. Nr. 78 in Vohburg, 3. der Landivirts- eheleute Dexl, Josef und Anna. Hs. Nr. 52!4 in Zell wirtseheleute Neumeier, Josef Walburga, Hs, Nr. 14 in Höag, 5. des Landwirts Alfred Lanig, Hs, Nr. 21 in

b. G.,, 4. der Land-' und}

Rockolding, 6. der Landwirx Pfleger, Sebastian und Aung Ult Nr. 16 in Starkertshofen, 7. der Lare wirtseheleute Schweiger, Bernhard und Walburga, Hs. Nr, 13% in Langen bruck, 8. der Landwirtseheleute Dieu und Walburga, Hs. Nr. E Langenbruck, 9. der Landwirtsehel oute Kappelmeier, Fakob_ und. Anna Hs Nr. 47 in Niederlauterbah, 10; zer Landwirtseheleute Stibih, Georg 4 Katharina, Hs. Nr, 46 in Münz. münster, 11. dex Landwirtseheleuts Hagl, zFakob und Maria, Hs. Nr. 2414 in Jrsching, 12. der Landwirtsehèleute Widmann, Martin und Therese, Hs Nr. 34/4 in Unterpindhart, 13. dey Landwirtseheleute inter, Friedrich und Regina, Hs. Nr. 162 in Geisenfeld 14, der Landwirtseheleute Ostermeier Vinzenz und Anna, Hs. Nr. 9 in Age(s: berg, 15, der Landwirtseheleute Max und Magdalena Fröschl, Hs, Nr. 131 in Vohburg 16. dex Landwirtsceheleuts Steib, Fosef und Maria, Hs. Nr. 99g in Vohburg, das Entshuldungsyer- fahren vox dem Amtsgericht Geisenfeld eröffnet. Als Entschuldungsstelle wurde in all den voraufgeführten Fällen die A Gemeindebank, Girozentrale öffentliche Bankanstalt in Münhen ex- nannt, Die Gläubiger dex GUEN ebe werden aufgeforperk bis - spätestens 1. Oktobex 1933 ihre Ansprüche bei der Geschäftsstelle des 'Amtsgerichts Geisen- feld anzumelden und gleichzeitig die in thren Bünden befindlihen Schuldur- kunden mitvorzulegen. Am 17. August 1933. Geschäftsstelle des Amtsgerichts Geisenfeld.

Milchenbach. - [35467] Jun dem EnisQulpuriadversahren ded Wilhelm Dreute im Ferndorf, steiner Straße 28, wird auf den Antrag des Betriebsinhabers Wilhelm Dreute in Ferndorf das landwirtscaftlihe Ent- e dungöverfahren eröffnet. Zur Ent- chuldungsstelle wird die Ländliche Cen- tralkasse e. G. m. b, H, in Münster i, VW, ernannt. Die Gläubiger werden auf- eferdert, ihre Ansprüche binnen zwei tonaten anzumelden. Das Amtsgericht Hilchenbach, Markt Oberdorf. ___ (35469) Das Amtsgeriht Maxrkt-Oberdorf hat mit Beschluß vom 4. bzw. 17. 8. 1983 über die landwirtschaftlihen Betriebe der Landwirtseheleute 1. Josef und Therese Dopfer in Wald, E x. 2%, 2. Benedikt und Sofie Geiger in Hattenhofen, Hs. Nr. 65, Gde. Geisen- ried; das Entsc uldunasverfahren er- öffnet und die Bayerische Staatsbank München als. Entschuldungsstelle er- nanut, Die Gläubiger werden hiermit ausgesordert bis zum 19. September 19833 ihre Ansprüche unter Vorlage der in ihren befindlidén Schuld- urkunden hieramts anzumelden. Markt-Oberdorf, den 19. Aug. 1938, Geschäfts\telle des Amtsgerichts,

Neumarkt, Rott. [35469 Das Amtsgeriht Neumarkt a, ‘d. Rott hat mît Beschlüssen vom 9, bzw. 19, 8.. 1933 über die land- wirtschaftlichen Betriebe: a) dex Güt- serseheleute Johann und Anna Schmittner in Wiesbach. b) der Bau- erscheleute Alois und Thexes Peter- maier in Grünberg, Gde. Niedevberg- firchen, auf deren Antrag das Entschul- dungsverfahren eröffnet. Als Entschul- wurden ernannt: zu a die Bezirkssparkasse Mühldorf - Neumarkt a. Rott, zu b) die Bayerische Landes- kulturrentenanstalt München. “Die je- weiligen Gläubiger werden! hierntit aufgefordert, bis 10. September 1933 ihre Ansprüche beim Amtsgericht Neumarkt a. Rott anzumelden und die in ihren Händen befindliden Schuld- urkunden einzureichen. Neumarkt a. R., den 19. August 1993, Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neumarkt a. R.

8. Verschiedenes.

(35471]

Am 1. September 1933 erscheint zuut Besonderen Tarifheft (Heft B) der Rin- teln-Stadthagenex Eisenbahn dex Nach-

trag 15. y ähere Auskunft erteilen die Dienst- stellen. Berlin, den 183. August 19533. RNintelun-Stadthagener Eisenbahn-Gesellschaft.

35472 i i. September 1933 erscheint zum Besonderen Tarifheft (Heft B) der Teutoburger Wald-Eisenbahn der Nach- tra Nähere Auskunft erteilen die Dienst- stellen. : e Berlin, den 18. Auaust 1933. Teutoburger : Wald-Eisenbahn-Gesellschaft.

WD

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Funhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Neich.

Zweites Geseß über Aenderung dès Schankgefäßgeseßes. 14. August 1933.

Anordnung auf Grund der Verordnung gegen Mißbrauch wirt- schaftlicher Machtstellungen vom 2. Novèmber 1923.

Vierte Verordnung zur Durchführung des Geseßes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt. Vom 19. August 1933.

Verordnung über die vorläufige Anwendung einer deutsch- tschechoslowakischen Vereinbarung. Vom 21. August 1933.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe der Nummer 33 des Reichsgeseßblatts, Teil II. y

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Yekanntmachungen des Geheimen Staatspolizeiamts zu Berlin sowie der Regierungspäsidenten in Düsseldorf, Köln und Köslin, betreffend die Einziehung von Vermögenswerten zu- gunsten des Landes Preußen. .

Vom

Amtliches.

Deutsches Reich. E Zie iobze Sa Ge frerg ats über Aenderung des Shankgefäßgeseßes. Vom. 14. August 1933.

(Veröffentlicht im RGBl. 1933, Teil 1 Seite 582.)

Die Reichsregierung hat das folgende beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel T.

Das Geset, betreffend die Bezeihnung des Raumgehalts- der Schankgefäße, vom 20. Juli 1881 (RGBl. S. 249) in der Fassung des Geseves wegen Aenderung des Schankgefäßgeseßes vom 24. Juli 1909 (RGBl. S. 891) wird wie folgt geändert:

1. Fn S 1 Abf. 1 ist hinter dem Wort „Most“ einzuschalten:

wveinhaltigen odex weinähnlihen Getränken, Spiri- tuosen“ : 2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

_ „Dex Strich und die Bezeihnung müssen durch Schnitt, Schliff, Aeßung, Brand oder Einblasen äußerlih und in leiht erkennbarer Weise angebracht sein.“ 4

3. Dem § 1 werden folgende Absäße 4 und 5 hinzugefügt: „Für Flashenkannen gelten die vorstehenden Bestim- mungen mit der Maßgabe, daß die Bezeihnung des Soll- inhalts auh anzubringen ist, wenn dieser ein Liter oder ein halbes Liter beträgt, und daß Flaschenkannen nur zu- gelassen sind mit einem Sollinhalt von-0,5 1, 1 1, 15 1, 2 1, 31 und 5 1. Zur Bezeichnung des Sollinhalts von Teilen des Liters dürfen nux Degimalbrüche verwandt werden. Der Zahlenangabe ist die abgekürzte Bezeihnung „1“ zuzuseben (z. B. 21, 1,5 1, 0,5 1). | ür Schankgefäße für Spirituosen gelten die Bestim- ungen von Abs. 1—83. mit der Maßgabe, daß Schankgefäße für Spirituosen nux zugelassen sind mit einem Sollinhalt von 2, 2,5, 4, 5 und 10 Zentilitern. Der Zahlenagabe ist die abgekürzte Bezeihnung „el“ zuzuseßen (4. B. 2 cl, 2,5 cl). Bei Gläsern mit einèm Sollinhalt von “10 el, 5 el und 4 el kann auh ein Füllstrich zur Bezeihnung des halben Sollinhalts" angebracht werden. Bei dem die Hälfte des Sollinhalts begrenzenden Füllstrih braucht die. Be- geihnung des Sollinhalts niht angebracht zu werden.“ 4. Jm § 2 ist zwishen Abs. 1 und 2 folgender neue Absaß einzufügen: :

„Bei Flaschenkannen mit Brustwölbung ist der Füll- strich auf dex Brust unmittelbar unterhalb des unteren Ansaves dex Halswulst oder in einem Abstand bis zu

3 Zentimeter von diesem anzubringen. Bei Flashenkannen"

in Kegelform ist der Füllstrih unmittelbar über dem oberen Rand der Rille für das Oberband oder in einem Abstand bis zu 2 Zentimeter von diesem anzubringen.“ 5. § 3 evhält folgende Fassung: „Der durch den Füllstrih begrenzte Raumgehalt eines Schankgefäßes darf D : a) bei Gefäßen mit. vérengtem Halse . höchstens 1/50, b) bei Flashenkannen . e ee höchstens 1/40, c) bei anderen Gefäßen mit einem Sollinhalt von 10 Zentilitern und darüber , . höchstens !/s0, d) bei den Gefäßen mit einem Sollinhalt von weniger als 10 Zentilitern . höchstens !/20 “geringer sein als der Sollinhalt. 6. Im § 6 sind die Worte zu streihen: 7 sowie auf Schankgefäße von !/20 Liter oder weniger. : Artikel 1I. : ? Die Bestimmungen dieses Gesebßes über die Schankgefäße für Spirituosen (aus Artikel T1 Ziffer 1: „Spirituosên“, Artikel I differ 5 Abs. 2 sowie Artikel 1 Ziffer 6) treten am 1. April 1934 raft, Jm übrigen tritt das Geseß am 1. Septenber 1933 in Kraft.

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einer drei

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Anzeigen nimmt an die pôllia druckreif einzusenden, e Worte etwa durch Fett- perrdruck (besonderer Ver-

age vor dem Einrückungstermin

Verlin, Mittwoch, den 23. August, abends.

Artikel Il,

1. Flashenkannen, bei denen der Füllstrih nach den Bestim- mungen des § 2 Ziffer a.des Schankgefäßgesebes in einem Abstand zwischen 2 und 6 Zentimeter von dem oberen Rande der Flaschenkannen af dem Hals angebracht ist, können noh bis zum Ablauf des 31. Dezember 1936 weiter verwandt werden.

. Flaschenkannen, die sih bereits in Gebrauch befinden und bei denen die Grenze des Sollinhalts die nachträgliche An- bringung des Füllstrihs nah den Bestimmungen des Ar- tifels 1 Ziffer 3 Abs. 1 oder des Artikels 11 Ziffer 1 dieses Gesees nicht gestattet, sind spätestens bis zum Ablauf des 30, Funi 1934 aus dem Verkehr zu ziehen,

. Schankgefäße für Spirituosen, deren Sollinhalt die nah- träglihe Anbringung von Füllstrich und Fnhaltsbezeich-

"nung nah den Bestimmungen dieses Geseßes nicht gestattet, kföônnen noch bis zum 1, April 1935 weiter verwendet werden, sofern der Sollinhalt der randvoll gefüllten Gläser 2, 2,5, 4,5 oder 10 Zentiliter beträgt.

Berchtesgaden, den 14. August 1933. Der Reichskanzler. Adolf Hitler.

Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Schmitt.

Begründung: Dex vorliegende Geseßentwurf ist veranlaßt durch die Not- wendigkeit, - die - Behandlung. der

tá: 4 ie aschenfkanuen als Sanl- ZU. klären, und durh die Einbeziehung der Schaan fe ‘Spirituosen in Pur diere äßgesebß.

A. Flaschenkannen.

_ Die Gast- und Schankwirtschaften verwenden für den Ver- kauf von Bier über die Straße vielfah Bierkannen mit Draht- bügelvershluß, die niht mit einem Füllstrich und der Bezeich- nung des Sollinhalts. versehen sind. Dieser Tatbestand hat in den leßten Fahren zu Strafanzeigen gegen Gastwirte wegen Verstoßes gegen § 6 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichsgeseßbl. S. 349) geführt.

Die Behörden stellten E auf den Standpunkt, daß diese Gefäße als Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten zu betrachten eien und demgemäß nach § 6 a. a. O. geeicht sein müßten. Diese Auffassung ist niht zutreffend. Fn Frage kommt die Behandlung dieser Gefäße nah dem Schankgefäßgeseß.

Nach Fnkrafttreten des GRS, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgesäße, vom 20. Fuli 1881 (Reichs- esezbl. S. 249) waren zunächst Zweifel entstanden, ob Bier- annen mit Drahtbügelver{chluß als Schankgefäße im “Sinne .des 8 1 a. a. O. oder als festvershlossene Flaschen und Krüge im Sinne des § 6 a. a. O. zu betrachten seien. Es hat sih dann aber die Auffassung durchgeseßt, daß als festverschlossen ein Gefäß nur elten kann, wenn der Vershluß niht ohne weiteres mit der R sondern nur mit Hilfe eines Werkzeuges geöffnet werden kann. Ob das Gefäß selbst als Flasche, Krug, Glas, Kannne anzusprechen ist, ist ohne Belang, da § 1 a. a. O. ganz allgemein die Schankgefäße erfaßt, und die in der Klammer angeführten Gefäße nur Beispiele anführen, wie durch das „usw.“ zum Aus- druck gebraht wird. Troy dieser Klarstellung if die Anwendung der des Schankgesäßgeseßes auf diese Gefäße unter-

eben.

. Auf Grund der neuerlichen Beanstandungen hat die Reichs- regierung im Benehmen mit den Landesregterungen festgestellt, daß als Schankgefäße im Sinne des § 1 des. Schankgesäßgeseßes alle Gefäße zu betrachten sind, die unmittelbar vor der Verab- folgung eines Getränkes in einer Gast- oder Shaulwirithast efüllt werden, wobei es gleichgültig ist, ob das Getränk im selbst oder außerhalb des Lokals genossen wird. Die so verwandten fraglihen Bierkannen sind als Schankgefäße zu behandeln. nd ; : +

Die beteiligten Fachkreise haben im Anschluß an diese Klä- rung darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen des Schank- gesäßgesebes für diese Kannen, die bei Erlaß des Gesees noh niht bekannt waren, niht passen, und haben eine Ergänzung des Shankgefäßgesetes im. Sinne des vorliegenden Entwurfs be-

antra : : Die fraglichen Gefäße müssen im Geset eindeutig bezeichnet Die jevt üblichen verschiedenartigen Bezeichnungen

werden. ; | (Fläschen, Krüge oder Kannen) ind ‘weder fehnilh uoh im e Gefäße anwendbar. Diese

-handels8üblihen Sinne für diese C flllen vielmehr eine Zwischenstufe zwischen Flashen und“ Kannen ar und sind daher zweckmäßig als Flaschenkannen zu

bezeichnen.

B. Shankgefäße für SPirituosen.

Jn Verfolg der von der Reichsregierung eingeleiteten Preis- senkungsaktion waren auch die Prefse für Spirituosen herabgeseßt worden. Um diese Preissenkung dem Verbraucher zugute kommen zu lassen, hatte der Herr Reichskommissar für Preisüberwachung mit Rundschreiben vom 26. Mai 1932 angeordnet, daß in den Gaststätten der Ausschankpreis von Spirituosen unter Angabe“ der durch Anschlag oder auf „der Speisenkarte oder auf der Getränkekarte deutlih kenntlih gemacht werden sollte. Außer- dem sollten vom 1. April 1934 ab beim Ausshank von Spiri- tuosen in Gaststätten möglichst nur noh Gläser verwendet werden, deren Juhalt 1/10, 1/20, !/25, !/30, 1/40 oder !/50 Liter entspricht. Diese Anordnung ist durch den Herrn Reichskommissar durch Rundschreiben vom 12. April 1933 Nr, 122 inzwischen dahin

Postschectkonto: Berlin 41821.

bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. L 1933 NASS |

geändert worden, daß das 1/39 Literglas niht mehr zugelassen sein oll. war maßgebend, daß das !/30 Litermaß nicht in das Dezimalsystem hineinpaßt, welches in Deutschland die Grundlage des gesamten Maß- und Gewichtssystems bildet. durch die vorgenannte Verordnung ist für diese Gläser eine Entwicklung eingeleitet worden, die sch im Rahmen der Be- strebungen der Reichsregierung bewegt, im Wirtschaftsverkehr wieder zu klaren, eindeutigen und übersichtlichen Verhältnissen zu kommen. Durch die Beschränkung der Zahl der Maßgrößen für Een eit eolie wird dem Verbraucher die Beurtei- lung erleichtert, was er für sein Geld bekommt. Die Fabrikation der Gläser wird durch die Beschränkung der Zahl der Größen er- leichtert und die Lagerhaltung verbilligt, während andererseits bei voller Freiheit der Gestaltung der Gläser hinsihtlich Form, Aus- ualität usw. der Wirtschaft ausreihender Spielraum verbleibt. Der. im ersten Sag des vorigen Absatzes angeführte Gesichts- punkt war auh Richi nur für die Wahl der ezeichmung, Die eichsregierung verfolgt das Ziel, für alle Shankgefäße Bezeich- nungen zu wählen, die einmal den Bestimmungen der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichsgeseßbl. S. 349) Erect werden, das andere Mal dem Publikum leicht verständ- ich sind. __ Die Einführung bisher niht üblicher Bezeihnungen ist an ih nihts Außergewöhnliches. Der Auss{uß a Einheiten und ormelgrößen be ast ih seit Jahren auf wissenschaftliher Grund- age mit der Einführung einheitliher Bezeihnungen und hat viele Bezeichnungen geschaffen bzw. vereinheitlicht, die sih schnell und ohne Schwierigkeiten eingebürgert haben (z. B. Kilowatt, Kilovoltampere, Amperestunde usw.). Die bisherig

art 1/29 usw. Liter ist zwar dem Gastwirt gebräu ‘art !/ zwar dem suvirt ge A

eihnungs-

e Be der: Verocaucher im Bérpälini aber u 1/50 oder zu !/w ist niht so klar und verständlich für den

erbraucher als das Barpälnis 4 zu 2 oder 5 zu 2,5. Es wird niemandem einfallen, bei Längenmaßen von !/56 öder 1/20 Meter zu sprechen. Hier ist von jeher die “nah dem Dezimalsystem allein richtige und vor allem allgemein verständlihe Bezeichnung 2 cm oder 5 cm üblich.

Es wird daher vorgeschlagen, für Schankgefäße von weniger als einem halben Liter grundsäßlih die Bezeichnung Zentiliter (cl) zu wählen.

Zu Artikel l Ziffer 1:

Da die Gläser für den Ausschank von Branntwein bisher vom Schankgefäßgeseß nicht erfaßt waren, muß im § 1 Abs. 1 a. a. O. das Wort „Spirituosen“ eingeschaltet werden, Bei dieser Ge- legenheit D, 8 1 gleichzeitig durch Aufnahme der „weinhaltigen und weinähnlihen Getränke“ zu ergänzen. Diese Getränke haben A in Deutschland seyr einge bürgert und machen dem deutschen

ein- und Obstwein starke Konkurrenz. Die zur Zeit bestehende untershiedlihe Behandlung der Schankgefäße für Wein 9Izw. Kräuterwein ufw. muß beseitigt werden.

ZuArtikell Ziffer: 2:

lashenkannen werden zum großen Teil: maschinell her- gestellt. Das Anbringen von Füllstrih und Fnhaltsangabe kann gleichzeitig mit der Herstellung durch Einblasen erfolgen. Bei der Präzision der Flaschenblas-Maschinen i} die Sicherheit für ausreihende Genauigkeit gegeben. Das Einblasen ist tehnisch niht das gleihe wie Brand und ist daher im Gese besonders aufzuführen.

Zu Artikel 1 Ziffer 3 Abf. 1:

__ Bei Erlaß des Schankgefäßgeseßes waren 0,5-Liter-Gläser die gebräuchlichsten. Von den 1-Liter-Gläsern waren sie leicht u unterscheiden. Man hat daher damals auf die Forderung der Zezeihnung des Sollinhalts bei diesen beiden Maßgrößen ver- zichtet. Die damaligen Ueberlegungen treffen heute niht mehr u. Von der UE UE tete ist in der Praxis nur wenig Ge- rauh gemacht worden. Es erscheint niht zweckmäßig, bei Flaschenkannen auf die Bezeichnung bei diesen beiden Maßgrößen zu verzichten.

Gebräuchlih sind Flaschenkannen von 0,5, 1, 1,5, 2, 3 und 5 Liter Sollinhalt. Für die Zulassung weiterer Maßgrößen liegt kein Bedürfnis vor.

Es ist im Maß- und Gewichtswesen allgemein üblich, den Sollinhalt nach Dezimalbrüchen zu bezeichnen und der Zahlen- angabe die abgekürzte Bezeihnung „1“ zuzusegen. Diese Art der Bezeichnung soll auh bei den S tg angewendet werden.

Zu Artikel 1 Ziffer 3 Abf. 2:

__: Nach den allgemeinen Ausführungen unter B ist dem § 1 ein neuer Absáy hinzuzufügen, der dié Vorschrift enthält, daß für Schankgefäße für Spirituosen nur Sollinhalte von 2, 2,5, 4, 5 und 10 Bentiliter zugelassen sind, und daß der Zahlenangabe die abgekürzte Bezeihnung el zuzufeßen ist. Branntweinaus- shankgläser werden vielfach als ES verwendet, d. h. die Düne sind mit einem Teilstrih bzw. -Teilring versehen, der die Hälfte des Sollinhalts begrenzt. Diese vielfah übliche Hälftelung soll auh weiterhin gestattet sein. Bei - dem die Hälfte des Soll- inhalts -begrenzenden Füllstrih erscheint die Bezeichnung des Sollinhalts überflüssig.

Nach § 2 Abs. 1 Ziffer c des Schankgefäßgeseßes muß der Abstand des Füllstrihs von dem oberen Rand der Schankgefäße bei anderen Gefäßen (als Gefäßen mit verengtem Halse und als Swankgesüßen für Bier) zwischen 1 und 3 Zentimeter betragen. An dieser Forderung- muß auch grundsäßlih für die Branntweins- festgehalten werden. Bisher vielfah übliche randvoll zu üllende Gläser sollen in Zukunft niht mehr verwendet werden. Jhre Beibehaltung liegt weder im Jnteresse des Gastwirts noh im JFnteresse der Verbraucher.