1933 / 196 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Aug 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 196 vom 23, August 1933. S. 2.

Zu Artikel 1 Ziffer 4:

Flashenkannen mit Brustwölbung sind mit Drahtbügelver- chluß und einem Tragbügel versehen, zu dessen Befestigung 9, Flaschenkannen mit 4 Wulsten (Bünden) versehen werden. Die Länge des Halses ist von dem Verschluß und der Befestigung des Tragbügels abhängig. Die Eigenart des alses gestatte niht, hierauf Füllstrih und Bezeiehnun des Sollinhalts „in leiht exkennbarer Weise“ E § 1 Abj. 2 hankgefäßgeseß) M bringen oder den Ort der Anbringung des Füllstrihs nach dessen Abstand vom oberen Rande des Gefäßes zu bestimmen.

Die Bedürfnisse des Schankgewexbes, den Kunden nell ah- fertigen und ihm ein ausreichendes Quantum auch beim Wieder- aus\schenken aus der Flaschenkanne gut aussehenden Bieres mit genügend Schaumbildung verabreichen zu können, erfordern einen größeren Spielraum pischen Sollinhalt und gesamtem Fassungs- vermögen der Flaschenkannen.

Daher sind Füllstrih und Bezeichnung des Sollinhalts zweckmäßig auf der Brust anzubringen. Da der Sollinhalt der im Gebrauch befindlihen Kannen (insbesondere der Kannen von 1,5 1 und weniger) meist bis zum Halsansaß reiht, ist es zwed- mäßig, die Anbringung des Lllstrichs unmittelbar am E ansaß auf der Brust zu gestatten, damit die Flaschenkännen nachträglih mit Füllstrih und Fnhaltsangabe versehen werden können. Da ein gewisser Spielraum für die verschiedenen Größen erforderlich ist, insbesondere auh die nicht maschinell her- gestellten Flashen in der Stärke des Glases nicht so leihmäßig ausfallen, ist ein Abstand bis zu 3 Zentimeter von dem Hals- ansaß zu gestatten. :

Ha i weniger gebräuchlichen Flaschenkannen in Kegelform ist dex Füllstrih über dem oberen Rande der Rille für das Ober- band anzubringen. Für diese nach oben sih verjüngenden Formen ist ein Spielraum von 2 Zentimeter ausreichend.

Zu-Axrtikel Ziffer 5:

Für Schankgefäße mit verengtem Halse beträgt die jeht zu- lässige Sarge Be a Raumgehalts vom Sollinhalt 1/50 des Sollinhalts. Da bei Flaschenkannen die Füllung nux bis zum Halsansay geht bzw. bis zu 3 Zentimetern darunter, ist eine Ab- weihung von /40 des Sollinhalts angemessen. Für Schank- acfäße für Spirituosen genügt eine Fehlergrenze von 1/20 des Sollinhalts. Es empfiehlt si, hier allgemein eine Grenze bei den Größen von 10 Zentiliter festzulegen, für diese und größere Gläser -die Fehlergrenze von 1/30 zu belassen und für kleinere Gläser allgemein die Fehlergenze auf ‘/2o des Sollinhalts festzu-

eben. fet Zu Artikel 1 Ziffer 6: | Die Vorschrift des § 6 a. a. O., daß die Bestimmungen des Schankgefäßgeseßes auf Schankgefäße von "/20 1 oder weniger niht Anwendung finden, bezog sih auf die Branntweinausschank- gläser und ist daher zu streichen, da diese Gläser dur die Bestimmungen dieses Gesees in das Schankgefäßgesey ein- bezogen werden.

Zu Artikel 11. Abs. 1 und Artikel 111 Ziffer 3:

Die im Geseß vorgesehene Beschränkung der Maßgrößen für die Spirituosen-Ausschankgläser ist bereits durch den Heren Reichskommissax angeordnet und von diesem eine Uebergangs- frist von 2 Jahren festgeseßt worden. Es ist daher niht not- wendig, für das Jnkrafttreten dieser Bestimmungen einen späteren Termin als den 1. April 1934 zu wählen. Lediglich für randvoll zu füllende Gläser, die den zulässigen Sollinhalten entsprechen, 1st noh eine weitere Aufbrauchfrist von einem Fahr zuzubilligen, da die Anordnung über den anzubringenden Füllstrich in der, An- ordnung des Herrn Reichskommissars noh nicht enthalten war.

Hierzu ist noh zu bemerken, daß D immer mehr die Be- nubung von Branntweingläsern in Schalenform eingebürgert hat dio qn ih gr! der Scl

: : A arßker ind als dey Ane?

3 feld i

1d Fiber 0h Det

1TH 1 diciés Gesobes mogli scin Auch GBläser in Tulpen und anderen Formen werden, soweit sie zu: den Gläsern mit dem rößeren Sollinhalt gehören, weiter verwendet werden können, grue sie durch Anbringung von Füllstrih und Fnhaltsbezeich- nung nah den Bestimmungen dieses Geseßes in Gläser mit einem kleineren Sollinhalt als bisher umgewandelt werden. Durch diese Möglichkeiten wird sih der Uebergang in vielen Fällen er- möglichen lassen, ohne daß etwa der gesamte Gläserbestand er- neuert werden müßte.

Qu Artikel 11 Abi. 2:

Die übrigen Bestimmungen dieses Gesees, außer den Vor- shriften für die Spirituosengläser, sollen am 1. September 1933 in Kraft treten.

Den Landesregierungen war Anfang 1931 empfohlen worden, den Gast- und Schankwirten für die nahträglihe An- bringung von Füllstrich und Bezeihnung des Sollinhalts bzw. für ie Anschaffung neuer Flashenkannen mit Rücksiht auf die Wirtschaftslage eine Schonfrist von zwei Jahreu zu gewähren und diese nach Bedarf um ein weiteres Fahr zu ver- längern. | Die - verlängerte Frist wüvde mit Ende des Fahres 1933 - . ablaufen, das kein neues materielles Recht [walt sondern nur die Bestim- mungen den Erfordernissen der Praxis anpaßt, ist die Festsezung eines späteren Termins süx das Jukrasttreten niht erforderlich.

Zu Artikel 11 Ziffer 1:

Dagegen sollte die Möglichkeit gegeben werden, daß Flaschen- “Tannen, die sich in den Händen der Gast- und Schankwirte be- finden, noch eine Reihe von Jahren weiter verwendet werden können, sofern sie nah den bisherigen Bestimmungen des Schank- gesäßgesebes mit JFnhaltsangabe und Füllstrih versehen werden.

jes kommt insbesondere in Frage für die 2-Literkannen, bei denen der Sollinhalt teilweise bis in den Hals Hhineinreiht. Eine Aufbrauchfrist für solhe Flashenkannen, deren Zahl immerhin beschränkt sein dürfte, in dem vorgesehenen Ausmaß dürfte aus-

reichen. i: Zu-Artikel 1l Ziffer 2:

Wünschen der Verbraucher, niht mit Jnhaltsangabe“ und Füllstrih versehene Flashenkannen noh längere Zeit áveiter ver- wenden zu dürfen, sollte an sih niht entsprohen werden. Es handelt sih hier um das Bestehen eines ungeseblichen Zustandes, zu dessen Beseitigung dem Gastwirtsgewerbe bereits ausreihende Fristen eingeräumt worden waren (f. Begründung zu Artikel 1I Abs. 2). Soweit die Möglichkeit besteht, Füllstrich und Jnhalts- angabe nachträglih anzubringen, muß dies nunmehr ungesäumt nachgeholt werden. Nennenswerte Kosten entstehen Hierdurch niht. Lediglih für solhe Flaschenkannen, deren Sollinhalt mit den Vorschriften über den Ort dex Anbringung niht in Einklang steht, fann noh eine Aufbrauchfrist bis Mitte 1934 zugestanden werden. y

Durch die eingangs dargestellte Entwickluna der Angelegen- i und die Ungewißheit, wie die Flashenkannen nah den geseh- ichen Bestimmungen beschaffen sein müssen, ist eine Absabstockung bei den Flaschenfabriken eingetreten. Im Juteresse der be- teiligten Wirtschaftskreise und niht zuleßt im Futeresse dex Ver- meidung von auch nux vorübergehenden Stillegungen in der Flaschenindustrie ist eine alsbaldige endgültige Klärung dieser Fragen durch beschleunigte Verabschiedung des Geseßes erwünscht.

Anordnung.

Auf Grund des § 4 Ziffer 2 dex Verordnung gegen Mißbrauch wixtschaftliher Macht- stellungen vom 2. November 1923 (RGBl. 1 S. 1067) ordne ih an:

eder an dem Vertrage über die Gründung des Kun st - je i Mem Bere e G. m. b. H. zu Berlin W 35 und über. die Ordnung der Marktverhältnisse in Deutschland auf dem Gebiete der Viskose-Kunstscide vom 2. Fuli 1931 Beteiligte kann diesen Vertrag und seine Nachträge jederzeit fristlos kündigen.

Berlin, den 19. August 1933. Dex Reichswirtschaftsminister. Dr. Schmitt.

Vierte Verorxdnun

zur Durchführung des Geseyes v 1933 zur Bekämpfung der Not Binnenschiffahrt (RGBl. Il

Vom 19. August 1933.

Jn Durchführung des Geseyes zur Bekämpfung der Not- lage der Bin vom 16. Juni 1933 (RGB. II S, 317) wird verordnet: i a

Jn der Verordnung zur Errichtung von Frachtenaus- chüssen vom 23, März 1932 (Deut ler Reichzaugeiger und reußischer Staats8anzeiger -Nr. 10 st im § 5 bei den dort Aufsichtsbehörden statt „die Senats- kommission für Handel und Schiffahrt in Lübedck“ zu sehen: „der Senat, Abteilung Il,

Finanzen und Wirtschaft, Lübeck“.

Berlin, den 19. August 1933. Der Reichsverkehrsminister. 'J. V.: Koenigs.

Verordnung

d über die vortkänfige Anwendung iner eut -t ehosjlowa en eretn . : A Vom 2 August 1933.

Auf Grund des Gejepes über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten vom 4. April 1933 (RGBl: 1 S, 162) wird hiermit verordnet, daß die zwischen dem Deutschen Reih und ‘der hes slowakei in Berlin durch Notenwechsel vom 21. August 1933 abgeschlossene Vereinbarung zu dex zum deutsh-t| irtshaftsabkommen vom 6. Okto- ber 1932 (RGBl. 11 S. 199) mit Wirkung vom 1. September 1933 ab vorläufig angewendet wird.

Dex Notentioechsel "wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 21. August 1933. “Dex Reichsminister des. Auswärtigen. JF. V.: von Bülow.

Anlage

Berlin, den 21, August 1933.

Herx Geschäststräger! *) Jh beehre mich, Jhnen zu bestätigen, daß zwischen der Deutschen und der Tschechoslowakischen Regierung Einver- ständnis über folgendes exzielt worden ist:

Auswärtiges Amt.

TL;

en ‘in den Artikeln 1 bis 4 dex ‘am 6. WTtobe; n Prag untexgeichneten Zusaßvêreinbarung wm Wirtshaftsabkommen wvöm 29. Funi 1920, die gemäß Artikel 7 dieser Zusaßvereinbarung mit Ablauf des 31. August 1983 Kraft treten, gelten sinngemäß auh für das Hopfentwirtschaftsjahr 1933/34, also bis aum 31, August 1934.

cun

TT 1e -

TI,

Ju dex Anlage A Zisser Wl 5 ist hinter dem dritten Ahja einzuiügen: „Das gleiche gilt auh für fabrikgewaschene mit Wasserdampf behandelte Federn.“

Jm vierten Absay sind hinter dem Wort „Gesundheits- zeugnisse“ die Worte „bei der Einfuhr von Wolle“ einzufügen.

IH,

Dieser Notenwechsel soll ratifiziert werden. Ex tritt am 15. Tage nah dem Austausch dex Ratifikationsurkunden, der in Prag erfolgen soll, in Kraft und bleibt für die Dauer des Wirtschaftsabkommens vom 29. Juni 1920 in Geltung, sofern niht _einer dex vertragschließenden Teile den Notenwehsel

-‘odex Teile desselben zum Ersten eines Monats mit einex Frist von einem Monat kündigt; die Vereinbarung unter I tritt jedoh ‘spätestens mit Ablauf des 31. August 1934 außer Kraft. Die vertragshließenden Regierungen werden jedoh den Notenwechsel bereits vox Austaush der Ratifikations- urkunden mit Wirkung vom 1, Septembex 1933 ab vorläufig anivenden.

Jh benupve auh diesen Anlaß, um Jhnen, Herx Ge- shäftsträger, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hohahtung zu erneuern.

von Bülow.

Tichechoslowatischen Geithä

ehoslowakishen Geshäftsträger Herrn Dr. jux. Milos Cermäák, Berlin.

*) Die tschechoslowakishe Note ist inhaltlich gleichlautend.

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis gemäß § Verordnungvom 10. Oktober 1931 zur Ae rung der Wertherehnung von Hypoth und sonstigen Ansprüchen, die A Fein (Goldmark) lauten (RGBl. 1 S. 669),

Der Londoner Goldpreis beträgt am 23. August 1933 für eine Unze Feingold . 125 es 5 d, in deutsche nach dem Berliner Mittel-

furs für ein englishes Pfund vom 23. August 1933 mit RM 13,845 umgerehnet. . = RM 86,8197, m ein Gramm Feingold demnah ... = n°“ deutsche Währung umgerehnet. . . . = RM 2,79132. Berlin, den 23. August 19383. Statistische, Abteilung der Reichsbank. n Speer. 9

1

de de ke ol

=

Bekanntmachung. Die am 22. August. 1933 ausgegebene Nummer 33 des Reichsgeseyblatts, Teil 11, enthält: die Verordnung über die vorkäufige Anwendun deutiydün hen Vereinbarung vom 14. August 1933,

i 14 die E ch ber die deutsh-schwedishe Verei ie ekanntmäahung ‘über die | deutsch- e e Verein-

barung übex diplomatische und konsularische

einer vom

9, August 1933,

11. August 1933, und : e

an den Stettiner Konsum- und

ence 48,3869;

ungen, vom |

die Bekänntmachung über die Abänderung der Verfahrenz, ordnung des Schiedsgerichts für Oberschlesien, vom 14, August 193

die Bekanntmahung über den

Mustern und Warenzeihen auf einer

Au”sstellung, vom

Schuß von Erfindungen,

kanntmahung über den S einer Ausstellung, von

die auf

Mustern und Warenzeichen 16. August 1933.

Umfang: 14 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungsge ühren: 0,04 RM für ein Stü bei Berei LL

Belin NW 40, den 22. August 1933. Reichsverlags8amt. Dr. Kaisenberg.

Preufßen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domäne und Forsten.

Die Forsirenimeisterlel le bei der Forstkasse in Königstein, Regierungsbezirk Wiesbaden, ist am 1. Okto. bex 1933 zu besegen. Bewerbungen müssen bis zum 4. Sep tember 1933 eingehen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des über die Einziehun kfommunistishen Vermögens vom 26. Mai E (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Geseß Über die Einziehung staats- und volksfeindlichen vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) und der Preußischen Augs- führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 207) werden die Geschäftsanteile der „Phönix-Fllustra- tionsdruck- und Verlag G. m. b. H“, Berlin, ugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den preu- o Minister des JFunern, eingezogen.

Dies wird hiermit an Stelle einer “Zustellung amtlih bekanntgemacht. :

Berlin, den 21. August 1933.

Geheimes Staatspolizeiamt. J. A.: Jaeger.

Bekanntmachung.

Auf Grund der S8 1 und 2 des vom 26. Moi 1933 über die Einziehung kommunistishen Vermögens (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 31. Mai 1933 zur Durchführung des Ge Über die Einziehung kommunistischen Vermögens (Geseßjamml. S. 39 und des Runderlasses des Herrn Ministers des Funnern von 31. Mai 1938 11 G 1030 H/26. 5. 33 werden die der Firma „Hans KolbenstetterinEssen“ als Käuferin des Poly-Automaten Nr. 20180 und der Falzmaschine „Gutenberg“ gegen die Firma Hermann Clauberg in Berlin SW 61, Gitschiner Straße 91, im Falle der Rückgängig- machung des Vertrages und der Herausgabe der vorgenannten Maschinen zustehenden Ansprüche mit der Maßgabe zugunsten des Preuß. Staates eingezogen, daß mit der Zustellung dieser Verfügung nur der Preuß. Staat übex die Forderung ver ist. A /

egen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegebet.

Düsseldorf, den 3. August 1933. Dex Regierungspräsident. JF. V.: Bachmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehungkom- mi Gs Vermögens vom 26. Mai 1% (OBL I S. 293) in Verbindung mit dem Gese über die

inziehung staats- und volksfeindlihen Vermögens voin 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S.- 479) und der Au führungs8verordnung vom 31. Mai 1933 (Gese samml. S. 201) wird der bei der „Sozialdemokratischen Parte, Ortsgruppe Euskirchen,“ beshlagnahmte Filmvor sührungéapparat mit vier dazugehörigen Koffern gugunsiea es Landes Preußen, vertreten duxch den Preußischen Ministet des Jnnern, hiermit eingezogen: emäß § 3 des oben angegebenen Geseßes vom 26. Ma

1933 erlöschen | die an dem eingezogenen Gut bestehendel Rechte.

Dies wird bekanntgemacht.

Köln, den 21. August 1933. -

Der Negiernngöprälivent, JF. V.: u.

hiermit an Stelle einer Zustellung amtli

Bekanntmachung.

Auf Grund des Geseßes über die Einziehung nistischen Vermögens vom 26. Mai d. J. (RGBl. 1 S. 29) in Verbindung mit dem Geseß über die Einziehung volks und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl.1 S. 479) und der Preußischen Ausführungsverordnung von 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 207) erkläre ih hiermit dif von der „Volksdrudckerei G. m. bh. H. in Stettiu an die Volksdruckerei G. m. b. H, in Köslin auf deren Grun) stück in Köslin Häuser Abteilung T Bl. 1598 gegebene: Dal lehnshypothek von ursprünglich 80 000,— RM, die mit 6% pro anno verzinslich und mit 3000,— RM jährlih am 1. Apr j.- JF. zu tilgen ist, und die mit dens seit dem 1. Apri

parverein e. G. m. b. Eintragungen im Grundbuch al

Stettin abgetreten ist (val. 14. April 1931 und 20. April 1939)

genannter Stelle vom

hiermit für erloschen. Köslin, den 18. August 1933.

Der Negiernngspräfident,

Lronau.

“Nichtamtliches.

Aus der Preußischen Verwaltung.

Polizeiverordnung über das Singen des Deutschland- und des Horst-Wessel-Liedes. Hte e da

Wie der“ Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat de Preukische Minister des Fnnern auf Anregung. EA ministers für Volksaufklärung und Propaganda für das Lan

Schuy von Erfindungen, |

Bildung der kommissarischen

Neich8. und Staats8anzeiger Nr. 196 vom 23, August 1933. S, 3,

ußen durch Polizeiverordnung bestimmt, daß das Singen und A en des Deutshland- und des Horst Wessel Liedes cs Ver- nügungs- und Galitätten aller Art verboten ist. Ausnahmen edürfen der Genehmigung der Ortspolizeibehörde, Die Aus- nahmegenehmigung ist im allgemeinen 24 Stunden vor Beginn der Veran taltnng zu beantragen. Hierzu wird ergänzend noh folgendes bemertt; folg Die Polizeiverordnung soll verhindern, daß das Deutsch- “sandlied und das Horst-We sel-Lied in ihrem Charakter als vater- ländishe Weihelieder durch zu häufiges Absingen auh bei un- assenden Ge egenheiten Einbuße erleiden, Der Würde dieser E entipriti es, daß sie nur bei solhen Gelegenheiten ge- ungen werden, bei denen der Ra men, der Ernst und die Größe er Veranstaltung zum Singen und Spielen der genannten Lieder eine besondere Veranlassung geben. Die Ortspolizeibehören haben sh, bevor sie von dex Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen, zu vergewissern, daß diese Voraussezungen erfüllt sind.

Die Zusammensehßung der Kecitauslhiife in den neuen Land- reisen.

Dem Runderlaß des preußischen Jnnenministers und des Finanzministers über die Wiederherstellung aufgelöster Landkreise entnimmt das Vdz.-Büro noh folgende Einzelheiten über die Kreisausshüsse: Kreisaus hüsse sind sowohl in den neugebildeten Kreisen als auh in den Kreisen einausegen, deren Kreistage aufgelöst sind. Bei dex Auswahl der x komn sind in erster Linie solche Peron Ge i berüdsihtigen, die nah ihrer Stellung und bisherigen Tätigkeit. im öffentlichen

{eben in ganz besonderem Maße geeignet erscheinen, eine schnelle |

ülbbexleitung in den neuen Zustand zu fördern. Jn dec Auswahl muß zum Ausdruck kommen, daß die NSDAP. auh noch nah den leßten Kommunalwahlen am 12. März weiteste Volkskreise sür sih gewonnen hat. Auch ist darauf zu achten, daß möglichst die wichtigsten Berufsstände sowie die znteressen von Stadt un Land in entsprechender Welle beridsihiigt sind. Hinsichtlih der Neubildung dex Kreistage ist besondere Eile niht geboten, da sie erst bis* zum 1. Dezember dur at sein. muß und den kom- missarishen Kreisausshüssen alle Befugnisse der Kreistage über- tragen können. :

Ueber das Aufgabengebiet dex wiederhergestellten Kreise heißt es in dem Erlaß, es werde ernstlih zu Feroe sein, ob ohne weiteres alle Einrichtungen, die etwa seinerzeit im Fnteresse einer sparsameren Wirtschaftssührung und besseren Nußung zusammen- gefaßt worden sind, wieder getrennt oder aufgeteilt werden müssen. Es werde in vielen Fällen durhaus möglih und im finanziellen Fnteresse geboten sein, insbesondere Einrichtungen und Betriebe auf den . Gebieten der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und auf den Gebieten des Verkehrs auh weiterhin gemeinsam zu führen, ohne daß die berechtigte Belange der Bevölkerung dadurch berührt werde. Bezüglich der Neuabgrenzung der von der Neugliederung betroffenen Amts- bezirke in den Provinzen Schlesien und Schleswig-Holstein wird ausgeführt, daß oberster Gesihtspunkt für die Neuabgrenzung dex Amtsbezirke die Schaffung rationeller, den Fnteressen der Be- völkerung und des Staates Rechnung tragender Verwaltungs- hezirke sein mille Die Oberpräsidenten sind ermächtigt, die er- sorderlihen Maßnahmen selbständig durchzuführen.

Post-, Funk- und Verkehrswesen.

Fernsprehkundendienst auch in München und Nürnberg,

Dex Fernsprehkundendienst ist am 1. Oktober 1931 in den Ortsneyen Berlin, Hamburg, Köln und Wiesbaden eingeführt worden. Seine weitere Ausdehnung auf die Ortsneve Bremen, Preslau, Chemniy, Dortmund, Düsseldorf, ‘Duisburg-Hamborn, Essen, Frankfurt (Main), annover, Königsberg Pe Leipzig Magdeburg, Stettin und Wuppertal am 1. März 1933 Und auf die Ortsnége Dresden und Mannheim am 1, April 1933 zeigt die chnelle Entwicklung. Mit der Einbeziehung der Ortsnete tünchen und Nürnberg am 1, August 1933 besteht der ferns prechkundendienst in allen Ortsneben mit über 10 000 Fern- prehteilnehmern. Seine allgemeine Einführung steht nahe bevor.

Handel, Gewerbe und öffentliche Finanzen. Berlin, den 23. August 1933.

7,2 Millionen-Austrag des Preußischen Staates an Bauwirtschaft.

Jn Durchführung des Reichs8geseßes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. 6. 1933 war dur die enge Zusammen- arbeit aller beteiligten Stellen dem Preußischen Staate als erstem durch die Deutsche Gesellschaft für ösfentlihe Arbeiten (Öffa) für und“ Ergänzungen an Staatsgebäuden ein Dar- lchen von 10 Millionen Reihsmark zur Verfügung gestellt. Die Vorarbeiten im Pen inanzministerium sind wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt inzwischen so weit vorgeschritten, daß die Regierungspräsidenten bereits angewiesen werden konnten, im Einvernehmen mit den Landesárbeits- ämtern Aufträge im Gesamtbetrage von 7,2 Millionen Reichsmark an die Bauwirtschaft zu vergeben. Erhebliche Teile dieser Auf- lräge werden dem Bau- und Baunebengewerbe längere eshäfti- gung bieten. Um einem Wiederabsinken des Beschästigungsgrades nah Möglichkeit zu. begegnen, wird dex Restbetrag des Farlehens für besondere baulihe Winterarbeiten im Spätherbst zur Ver- teilung gelangen. |

Neue Liquiditäts-Vorschristen für Preußens Sparkassen. Der preußische Minister für - Wirtschaft und Arbeit hat in tinem Erlaß an die Regierungs- und Oberpräsidenten neue Richtlinien für die Liquiditätsnahweisungen der Sparkassen und Virozentralen aufgestellt. 2

anach haben alle Sparkassen bei der zuständigen Giro- / zentrale oder der Preußishen Staatsbank die Einrichtung von iquiditätssonderkonten zu beantragen. Auf diesen Konten sind die nah den Vorschriften und nach der Muster- zung für Sparkassen zu unterhaltenden Liquiditätsfonds von

H

nindestens 10 vH. der Spareinlagen und 20 vH. der sonstigen |

inlagen als täglih fällige Liquiditätsguthaben zu führen.

HWMlange diese Mindestsäße niht angelegt worden sind, dürfen von“ | den Sparkassen bei - den Girozentralen, der Preußischen Staats-"4"

Bankguthaben nur interhalten werden, wie es der laufende Geschäftsverkehr un- " Schwedische ..

ank oder anderen Banken laufende

bedingt erfordert. Soweit diesen Liquiditätsbestimmungen zur* eit noh niht Rechnung getragen worden ist, sind die auf | erminkonten unterhaltenen Guthaben am nächsten Fälligkeits- | lermin und die Bankguthaben in laufender Rehnung sofort auf ie Liquiditätskonten zu überführen.

_ Weiter hebt der Minister hervor, daß Aufwertungsspar- tinlagen, die noh geseßlih gegen Kündigung geshüßt sind, die | (lso noh echte N N uen lleber sind, bei Errehnung der Liquidität außer Betracht zu bleiben haben. Termingelder it Fälligkeiten bis zu drei onaten und Termingelder oder Shuldsheindarlehen an Banken mit noh längerer Laufzeit

itglieder der kommissarishen Kreisausschüsse |

dürfen niht als Liquiditätskonten betrachtet werden, selbst nicht n dem Umfange, wie ihre Diskontierung zugesagt ist. benso- ' wenig dürfen „durchlaufende Kredite“ bei den Krediten und Vvarlehen der Sparkassen mit aufgeführt werden. Schließlich Vvird noch klargestellt, daß Forderungen an den Sparkassenaus- | feine liquiden Anlagen im Sinne der Liquiditäts- | vorschriften darstellen oin

Unter Berusun ministers hebt der Ansicht der Reichsba den V

der gemä

dung des Sparkassenakze

auh zu verhindern besip zum Zwecke

s{chmüälern.

daran, daß

einer

orschriften des von den parlasen erworbenen rlöses fälliger Schah

ügbaren

pten Abstand zu nehmen fe sein, daß die Sparka

Giroorganisationen seine Finanzkra

eingeseßt habe.

an ihrem Besiy an pre verstärken müßten. beim Ankauf von S Einer Anregung des folgend macht der preußische nis mit dem Finanzminister

Schon

t in

hieraus ergebe sich, ußishen Wertpapieren f Bemängelt wird auh, daß chaßanwei

eihs

Der Minister erinnert an di vom 6. Oktober 1931 N der Sparkassen nicht 50 vH. der jeweils verf jusüyren sind. Die Liquiditätskont em Einlagenzuwachs- Kreditrück ahlung usw., eine Minderung des Besiyes an 6 vorübergehende Minderung des B zudem nur zulässig, und auh weitere flüs dieser Gelegenheit b daß der Anteil dex bestand der Sparkassen ständi der preußische

|

e

g auf ältere Erlasse des preußishen Funen- Wirtschaftsminister hervor, daß sowohl nach nk wie auh der Akzeptbank von Verkäufen Sparkassen-Anlegungsgesetzes Wertpapiere oder der Veriven- anweisungen zur Tilgung von | Tesglelgen werde en ihren Wertpapier- Verstärkung der Poy

Liquiditätskonten

wonach, solange die die vorge chriebene Höhe erreiht haben, ittel der Liquiditätsresecrve zu- en seien mithin allmählih aus

niht aber durch

ertpapieren aufzufüllen. estandes an“ Wertpapieren sei wenn die Liquiditätskonten erschöpft sind sige Mittel nicht zur Verfügung

emängelt der preußishe Wirtschaf preußishen Wert

Er

tehen.

Eine

Bei

tsminister, papiere an dem Gesamt- bedeutend abnimmt, taat ;

erinnert

erade für Sparkassen und erheblichem Umfange die Sparkassen thalten und ihn : die Sparkassen ungen die kurzfristigen bevorzugen. ommiissars für das Bankgewerbe

dut Einverständ- i F le Zweckmäßigkeit des s von längerfristigen eN au die Deng el lauf

Jn Berlin festgestellte Notierungen für telegravhische Auszahlung, ausländische Geldsorten und legraphische

Telegraphische Auszahlung-. 23. August

Buenos-Aires . Canada Istanbul... apan e... alro o.o. London. ... New York . Nio de Janeiro Uruguay . « « « Amsterdam: oiterdam . Athen .…. + Brüssel u. Ant- werpen , « » Bucarest. « « « Budapest . « Danzig. + «+ elsingfors . « talien ..« ugoslawien. « Kaunas, Kowno

Kopenhagen . . saben an porto « «

Dôlo. «ee

N O i rag « « ‘a. ns D)

Schweiz « « « Sofia o... Spanien « « « + Stockholm und Gothenburg. Tallinn (Neval, Estland). « Wien. «+

1 Pap. ueh

ürk. Pfund 1Y

1 E d il y . . 1a pt. Pf 1g

1 Milreis

1 Goldpeso

100 Gulden 100 Drachm.

100 Belga 100 Lei

100 Pengs 100 Gulden 100 Amt. 100 Lire 100 Dinar

100 Litas 100 Kr.

100 Escudos 100

Kr. 100 Frs. - 100 a

100 isgl. Kr. 100 Latts 100 Frs. 100 Lewa 100 Peseten

100 Kr. 100 estn. Kr.

100 Schilling

Geld 0,928 2,907 1,998 0,826

14,205

13,825 3,067 0,244 1,449

169,58 2,408

98,559 2,488

81,62 6,114 22,09 5,195 41,61 61,84

12,69 69,58 16,435 12,42

62,69 73,93 80,97 3,047 35,04

71,43 71,68

47,95

m ——:

Brief 0,932 2,913 2,002 0,828

14,245

13,865 -

3,073 0,246 1,451

1€9,92 2,412

68,67 2,492

81,78 6,126 22,13 5,205 41,69 61,96

12,71 69,72 16,475 12,44

62,81 74,07 81/13 3,053 35/12

71,57

71,82 48,05

22. August

Geld 0,928 2,907 1,998 0,826

14,22

13,84 3,082

"0,244 1,449

169,58 2/408

58,59 2,488

81,62 6,124 22,10 5,195 41/66 61,94

12,71

69,71

16,435 12,42

62,69 73,93 80,97 3,047 35,08

71,51

71,68 47,95

Brie} 0,932 2,913 2,002 0,828

14,26

13,88 3,088 0,246 1,451

169,92 2,412

58,67 2,492

81,78 6/136 22,14 5,205 41,74 62,06

12,73 69,85 16,475 12,44

62,81 74/07 81,13 3/053 35,16

71,65

71,82 48,05

Ausländishe Geld]orten und Banknoten.

Sovereigns . 20 Frcs.-Stücke

‘Gold-Dollars .

Amerikanische: 1000—5 Doll. 2 und 1 Doll.

Argentinische

Brasilianische .

Canadische. .

Englische: große 1# u. darunter

Türkische. .

Belgische.

Bulgarische

Dänische . .

Danziger. . « -

Estni\che ….… ..

C

Holländif talienische; gr.

I

« 100 Lire u. dar.

Iugoslawische . Lettländische . .

“Litauische. . “Norwegische ..

Oesterreich.: gr. 100Sc. u. dar. Numänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei

Schweizer: gr. 100 Frs. u. dar. Syauische *). Tschecho - slow. -5000 u. 1000 R. 500 Kr. u. dar.

innishe. . . . | 100 Fink. “iFranzó ile A

| Ungarische .

100 Belga 100 Lewa

100 Kr.

100 Gulden 100 estn. Kr.

100 Frs.

100 Gulden 100 Lire

100 Lire

100 Dinarx 100 Lats

100 Litas 100 Kr.

100 Schilling 100 Schilling

100 ve1

100 Lei

100 Kr.

100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten

100 Kc 100 K&

100 Pengô

23. August

Geld

20,38

16,16 4,185

3,02 3,02 0,865

2,89 13,785 13,785

1,89 58,39

61,58 81/44

6,05 16,395 169,16 21,97 22,17 9,28

41.47 69/41

71,26 80,79 80,79 34.91

11,93

*) nur abgestemvelte Stücke.

Oft devi] en. Auszahlungen.

Warschau Posen . Kattowitz

Polnische

+.

100 31, 100 Zl. 100 Zl.

47,00 47,00 47 00

Briet

20,46

16,22 4,205

3,04 3,04 0,885

2,87 13,845 13,845

1,91 58,63

61,82 81/76

6,09 16,455 169,84 22,05 22,25 9,32

41,63 69,69

71,54 81/11" S1 11 35,05

11,97

47,20 47,20 47:20

Notennotierungen.

¿#2440031

46,90

47,30

22. August

Geld

20,38

16,16 4,185

3,035 3,035 0,87

2,89 13,80 13,80

1,89 58,39

61,68 81/44

6,06 16,395 169,16 21,98 22,18 9,28

41,52 69/54

71,34 80,79 80,79 34,95

11,93

Brie}

20,46

16,22 4,205

3,055 3,055 0,89

2,87 13,86 13,86

1,91 58,63

61,92 81,76

6,10 16.455 169,84 22,06 22,26 ts

41,68 69,82

71,62 81,11 81,11 39,09

11,97

Tagungen anläßlich der Leipziger Herbstbaumesse 1933.

Die Veranstaltungen der Leipziger Baumesse stehen diesmal unter dem Yeithen des Aufbauwillens der Reichsregierung. Am deutlichsten kommt dies dur die Tatsache zum Ausdruck, daß am 28, August die Staatssekretäre Dipl.-FFng. Feder vom Reichs- wirtshaftsministerium und Dr. Kron vom Reichsarbeits- ministerium sowie der Generalinspekteur für das deutshe Straßen- wesen Dr.-Fng. Todt über das Acbeitsbeschaffungsprogramm der Reichsregierung sprehen werden. Am 29. August [glied Ud eine Vortragsfolge des Deutschen Ausschusses für wirtschaftliches Bauen mit Üntecstüßung des Jnstitutes zur Förderung von Bau- forshungen an. Es sprehen dabei Ministerialrat Professor Dr. Schmidt, Berlin, über „Der Wohnungs- und Siedlungs- bau in Deutschland im Jahre 1933“, Regierungsbaumeister Hans Kammler, Berlin, über „Die Hebung dec Wirtschaftlichkeit des Wohnungs- und Siedlungsbaues durch Bauforschung“ und Privatdozent Dr.-cFng. H o §, Hannover, über „Grundlagen für die Preisgestaltung im Wohnungs- und Sied- ungsbau zur Feststellung des angemessenen Preises“.

Deutsche Lebensmittel im Absaßkampf.

_ Die Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln und land- wirtschaftlihen Güteerzeugnissen wird immer weiter vom Aus- land unabhängig gemaht. Das neue Deutschland hat Ueber- shwemmung des heimischen Marktes mit Lebens- und Genuß- mitteln aus dem Ausland mit großem Erfolge Einhalt geboten. Die Heershau aller Standarderzeugnisse deutsher Lebens- und Genußmittel und landwirtschaftlihec Güteerzeugnisse wird im Rahmen der diesjährigen Leipziger Herbstmesse und der Braunen Großmesse vom 27.—31. August als „Messe für deutshe Lebens- mittel und landwirtschaftlihe Güteerzeugnisse“ werben. Diese Veranstaltung ist wie keine andere berufen, dem Handel ein klares Bild von der Leistun Siäbigteit der deutshen Erzeugung zu geben und auf dem wirtschaftlihen Wege für das Güteerzeugnis des deutschen Bodens zu werben. Angesichts der zu erwartenden riesigen Besucherscharen ist mit einem vollen Erfolge dieser Son erveransialtung zu rechnen, deren Eindryck sih kein Be- sucher, einerlei, ob er Fnländer is oder weither aus dem Aus- lande kommt, wird entziehen können.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 22. August 1933: Gestellt 15907 Wagen.

Die Elektrolytkupfsernotierung der Vereinigung für beuijche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldun des uW., T. B.“’ am 23. August auf 55,75 4 (am 22. August au 56,29 M) für 100 kg.

Berlin, 22. August. Preisnotierungen für Nahrungs- mittel. E des Lebensmitteleinzel- handels für 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen. Gerstengraupen, grob 33,00 bis 34,00 4, Gerstengraupen, mitte 34,00 bis 38,00 #4, Gerstengrüße 28,00 bis 29,00 Haserflocken 32,00 bis 33,00 M, Hafergrüge, gesottene 35,00 bis 36,00 4, Roggen- mehl, etwa. 70 vH 23,00 bis 25,00 Æ, Weizengrieß 35,00 bis 36,00 #, Hartgrieß 40,00 bis 41,00 A, Weizenmehl 26,00 bis 32,00 #4, Weizenauszugmehl in 100 kg-Säcken br.-f.-n. 33,00 bis 37,00 Æ, Weizenauszugmehl, feinste Marken, alle Packungen 37,00 bis 46,00 4, Speiseerbsen, Viktoria, gelbe 40,00 bis 42,00 4, Speiseerbsen, Viktoria Riesen, gelbe 42,00 bis 43,00 4, Bohnen, weiße, mittel 22,00 bis 23,00 4, Langbohnen, aus1. 30,00 bis 34,00 M, Linsen, kleine, Ernte 36,00 bis 43,00 4, Linsen, mittel, Ernte 43,00 bis 52,00 #4, Linsen, große, leßhter Ernte 52,00 bis 63,00 4, Kartoffelmehl, superior 34,50 bis 35,50 4, Reis, nur für Speisezwecke notiert, und zwar; Bruch- reis 19,00 bis 21,00 Æ, Rangoon - Reis, unglasiert 20,50 bis 21,50 Æ, Siam Patna-Reis, glasiert 25,00 bis 27,00 4, Reis- grieß, puderfrei 22,00 bis 26,00 4, Ringäpfel amerikan. extra choice 120,00 bis 122,00 4, Amerik. Pflaumen 40/50 in Kisten 82,00 bis 84,00 4, Sultaninen Kiup Caraburnu Auslese 4 Kisten 56,00 bis 58,00 M, Korinthen choice Amalias 66,00 bis 70,00 , Mandeln, süße, courante, ausgew. 200,00 bis 264,00 A, Mandeln, bittere, courante, ausgew. 207,00 bis 212,00 Zimt (Kafssia), ganz, ausgew. 190,00 ‘bis 200,00 #4, Pfeffer, s{chwarz, Lampong, ausgew. 170,00 bis 180,00 4, Pfeffer, weiß, Muntok, ausgew. 204,00 bis 230,00 Rohkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 316,00 bis 326,00 , Rohkaffee, Zentralamerikaner aller Art 332,00 bis 434,00 4, Röstkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 400,00 bis 430,00 e, Röstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 420,00 bis 590,00 , Röstroggen, glasiert, in Säcken 31,00 bis 34,00 Æ, Röstgerste, glasiert, in Säcken 29,00 bis 32,00 4, Malzkaffee, glasiert, in Säcken 42,00 bis 44,00 4, Kakao, stark entolt 150,00 bis 180,00 e, Kakao, leiht entölt 200,00 bis 220,00 Æ#, Tee, chines. 740,00 bis 780,00 #, Tee, indisch 770,00 bis 1000,00 „4, Zudcker, Melis 69,00 bis 69,25 4, Zucker, Raffinade 70,50 bis 72,00 4, Zuder, Würfel 76,20 bis 82,20 Æ, Kunsthonig in ¿ kE: 73,00 bis 75,00 Æ, Zudckersirup, hell, in Eimern 82,00 bis 100,00 4, Speisesirup, dunkel, in Eimern 70,00 bis 80,00 , Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 12} kg 66,00 bis 69,00 „46, Pflaumenkonfiture in Eimern von 123 kg 80,00 vis 92,00 #, Erdbeerkonfiture in Eimern von 123 kg 94,00 bis 102,00 , Pflaumenmus, in Eimern von 124 und 15 kg 69,00 bis 80,00 4, Steinsalz in Säcken 19,20 bis 20,20 (4, Steinsalz in Padckungen 21,30 bis 25,10 4, Siedesalz in Säcken 22,18 bis —,— , Siedesalz in Padckungen 23,30 bis 26,50 4, Braten- shmalz in Tierces 156,00 bis 158,00 4, Bratenshmalz in Kübeln 160,00 bis 162,00 4, Purelard in Tierces, nordamerik. 154,00 bis 156,00 4, Purelard in Kisten 154,00 bis 156,00 4, Berliner Roh- schmalz 160,00 bis 162,00 4, Corned Beef 12/6 lbs. per Kiste 84,00 bis 86,00 , Corned Beef 48/1 lbs. per Kiste 48,00 bis 50,00 M, Margarine, Handelsware, in Kübeln, 1 160,00 bis 164,00 e, IT 146,00 bis 150,00 , Margarine, Spezialware, in Kübeln, I 182,00 bis —— ÆÆ, II 168,00 bis 176,00 4, Molkerei- butter la in Tonnen 276,00 bis 282,00 46, Molkereibutter la gepadt 280,00 bis 286,00 Æ, Molkereibutter Ila in Tonnen 262,00 1s 268,00 , Molkereibutter Ila gepadt 268,00 bis 274,00 4, Auslandsbutter, dänische, in Tonnen 276,00 bis 280,00 4, Aus= landsbutter, dänische, 282,00 bis 290,00 4, Spedck, inl., ger., 166,00 bis 176,00 4, Allgäuer Stangen 20 9% 70,00 bis 80,00 4, Tilsiter Käse, vollfett 112,00 bis 134,00 4, echter Gouda 40 % 130,00 bis 144,00 #4, echter Edamer 40 % 130,00 bis 144,00 4, eter Emmentaler (Sommerkäse 1932), vollfett 216,00 bis 232,00 6, Allgäuer Romatour 20 0/9 90,00 bis 106,00 „4, ungez. Kondens- milch 48/16 per Kiste 16,60 bis 17,10 #4, gezuck. Kondensmilch 48/14 per Kiste 28,00 bis 29,00 , Speiseöl, ausgewogen 114,00 bis 140,00 4. - (Preise in Reichsmark.) :

Berichte von aus3wärtigen Devisen- und Wertpapiermärkten. Devisen.

Danzig, 22. August. (W. T. B.) (Alles in Danziger Gulden.) Banknoten: Polnische Loko 100 Zloty 57,49 G., 57,61 B., 100 Deutsche Reihsmark —,— G.,, —— B. Amerikanische (5- bis 100 - Stücke) —,— G., —— B. Sthecks: London —,— G,, —,— B. Auszahlungen: Warschau 100 Zloty 57,47 G., 57,59 B. Telegraphische: London 16,944 G., 16,984 B., Paris 20,133 G., 20,164 B.,, New York 3,7762 G., 3,7838 B., Berlin 122,38 G., 122,62 B.

Fortseßung von „Handel, Gewerbe u. öffentlihe Finanzeu“ auf der folgenden Seite.