1933 / 199 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Aug 1933 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs: und Staats3anzeiger Nr. 199 vom 26, August 1933. S. 2,

Die künftige Ehefrau muß sich verpflichten, eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin so lange niht wieder aufzunehmen, als der künftige Ehemann Einkünfte im_ Sinn des Einkommensteuer- geseßes von mehr als 125 Reichsmark monatlich bezieht und das Ehestandsdarlehen nicht restlos getilgt ist; Jeder der beiden Ehegatten muß die deu ische Reichsangehörigkeit besigen. Saarländer sind Reichsangehörige; :

. Jeder Ehegatte muß im der bürgerlichen Ehrenrechte sein; : |

. Es daxf nach der politischen Einstellung keines der beiden Ehegatten anzunehmen sein, oui er sich nicht jederzeit rüchaltlos für den nationalsozialistishen Staat einseßt; R

, Es Drit keiner der beiden Ehegatten nihtarischer Abstammung sein. Der Begriff der „nichtarischen Abstammung“ bestimmt sich nah den Vorschriften des Z 3 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamten- tums vom 7. April 1933 (Reichsgesehbl. T1 S. 175) und der- dazu erlassenen Durchführungsverordnung vom 11. April 1933 (Reichsgesebbl. 1 S. 195); A

. Es darf keiner der beiden Ehegatten an vererblichen geistigen oder körperlichen Gebrechen lel- den, die -seine Verheiratung niht als im Futeresse der Volksgemeinschaft liegend erscheinen lassen;

, Es daxf nah dem Vorleben oder dem Leumund feines der beiden Ehegatten anzunehmen sein, daß die Ehegatten ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Dar- lechens niht nachkommen werden;

. Es darf keinerlei Absicht der Antragsteller bestehen, nah der Eheschließung ihren Wohnsihß in das Aus- land zu verlegen. Das Saargebiet und Danzig gelten niht als ausländisher Wohnsiß in diesem Sinn. Die Absicht der Verlegung des Wohnsitzes in das Saar- gebiet oder nach Danzig steht infolgedessen der Gewäh- rung des Darlehens nicht entgegen.

Es müssen alle ze hn Vorausfeßungen gegeben sein, wenn der Antrag auf Gewährung eines Ehestandsdarlehens Aussicht auf Erfolg haben soll. Ft eine der zehn Voraus= seßungen nicht gegeben, so ist die Einbringung eines An- trags zwecklos, so z. B. in den folgenden Fällen:

a) wenn die Ehe bereits vor dem 83. Juni 1933 geschlossen ist, oder b) wenn die künftige Ehefrau nicht in der Zeit vom 1. Funi

1931 bis 31, Mai 1933 mindestens sechs Monate lang

im Fnland in einem Arbeitnehmerverhältnis gestanden

hat, oder sf

e) wenn ein standesamtliches Aufgebot noh nicht vorliegt, oder

a) wenn die künftige Ehefrau ihre Tätigkeit als Arbeit- nehmerin noh niht aufgegeben hat und sih auh nicht verpflichtet, diese aufzugeben und eine Tätigkeit als

Arbeitnehmerin nicht wieder aufzunehmen.

WoundwieistderAntragaufGewährung eines Ehestandsdarlehens zu stellen?

Dex Antrag ist bei derjenigen Gemeindebehörde zu stellen, in deren Bezirk der künftige Ehemann zux Zeit der Antrag- stellung seinen Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Entgegennahme des Antrags ist diejenige Dienststelle zuständig,” die die Gemeindebehörde als solhe befannt- gegeben hat.

Der Antrag muß \churiftlich gestellt werden. Dazu muß der vom Reichsfinanzministerium vorgeschriebene Vordruck verwendet werden. Solche Vordrucke werden von den Standesämtern an Futeressenten unentgeltlih ab- gegeben. Dem Antrag müssen beigefügt werden:

1. die vorgeschriebene Arbeitgeberbescheinigung. Auch diese muß auf einem Vordruck erfolgen, der durch das Standesamt unentgeltlich abgegeben wird;

. je ein Zeugnis eines beamteten Arztes darüber, daß die künftige Ehefrau und der künftige Ehemann mit feinerlei vererblichem geistigen oder körperlichen Ge- brechen bchafiet sind.

Hat der künftige Ehemann zur Zeit der Antrag- stellung seinen Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saargebiet oder in Danzig, die künstige Ehefrau dagegen im Jn land, so ist der Antrag bei dex Gemeinde zu stellen, in deren Bezirk die künftige Ehefrau zur Zeit der Antragstellung ihren Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufent- hait hat.

Haben beide künftige Ehegatten ihren Wohnsiy oder gewohnlichen Aufenthalt im Saargebiet oder in Danzig, so kann ein Ehestandsdarlehen n i cht gewährt werden.

IV. Wer entscheidetüberden Antrag, undwie wird die Entscheidung deu Autragstellexcn bekanntgegeben?

Dex Antrag wird zunächst von der Gemeindebehörde ge- prüft. Die Prüfung muß sich darauf exstrecken, ob die oben im Abschnitt Il unter Ziffern 1 bis 10 bezeichneten Voraus- sezungeu gegeben sind. Wenn eine dieser zehn Voraus- seßungen fehlt, so lehnt die Gemeindebehörde den Antrag a b. Die Ablehnung muß ohne Angabe des Grundes dem künftigen Ehemaun schriftlich mitgeteilt werden. Ein Rechtsmittel ist gegen den ablehnenden Bescheid der Gemeinde nicht gegeben.

Ergibt die Prüfung der Gemeindebehörde, daß die Ge- währung eines Darlehens befürwortet werden kann, so gibt sie den Antrag mit einer gutachtlihen Aeußerung über die Höhe des zu gewährenden Darlehens an das Finanz- amt weiter, das für denjenigen Ort zuständig ist, den die Antragsteller in ihrem Antrag als ihren künftigen Ehewohn- bezeichnet haben. Die endgültige Entscheidung über die Gewährung des Darlehens trifft das bezeihnete Finanzamt. Dieses teilt seine Entscheidung den Antragstellern zu Händen des fünftigen Ehemannes durch Verwendung eines vor- gedruckten Bescheides schriftlich mit. Haben die Antragsteller in ihrem Antrag angegeben, daß sie in Gütertrennung leben wollen (was eine Seltenheit sein wird), so erhält jeder der künstigen Ehegatten einen schriftlichen Bescheid.

V.Wieundwannwirddas8Darlehengegehben?

Die Hingabe des Darlehens erfolgt in Form von B e - darfsdeckungs8scheinen. Diese berehtigen zum Er- werb von Möbeln und Hausgerät in Verkaufsstellen, die zur Entgegennahme von Bedarfsdeckungsscheinen zugelassen sind. Die Aushändigung der Bedarfsdeckungsscheine erfolgt durch dasjenige Finanzamt, das den Bescheid über die Gewäh- rung des Ehestandsdarlehens erteilt hat.

Die Aushändigung der Bedarfsdeckungsscheine erfolgt, sohald die Ehe geshlossen ist, an den Ehemann. Vorausseßung für die Aushändigung ist, daß der junge Ehe- mann dem Finanzamt vorlegt:

1. den ihm erteilten Bescheid über die Gewäh- rung des Ehestandsdarlehens;

2, eine standesamtlihe Bescheinigungüberdieer- folgte Eheschließung. Eine solhe wird dem jungen Ehemann auf Verlangen durch das Standesamit e erteilt;

. in dem Fall, daß die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt dex Einbringung des Antrags ihre Tätigkeit als Arbeit- nehmerin noh nicht aufgegeben hatte, eine Bescheinis- gung ihres legten Arbeitgebers darüber, daß sie ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin inzwischen auf- gegeben hat.

Jm Fall der Gütertrennung istjedem der beiden Ehegatten ein Bescheid über die Gewahrung des Ehestands- darlehens erteilt worden. Fn diesem Fall ist für die Aus- händigung des Ehestandsdarlehens niht nur der dem Ehe- mann, sondern auh der der Ehefrau erteilte Bescheid vorzulegen.

Veber den Empfang der Bedarfsdeckungsscheine hat der Empfänger der Bedarfsdeckungsscheine auf dem Vordruck, der dem Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdar- lehens zu dem Zweck beigegeben ist, zu quittieren.

VI. Wie sind die Bedarfsdeckungsscheine zu verwenden?

Die VBedarfsdeckungsscheine werden in Stücken zu 100 Reichsmark und zu 10 Reichsmark ausgegeben. -

Bedarfsdeckungsscheine sind nur gültig, wenn sie den Dienststempelabdruck des Ausgabefinanzamts tragen. Sie sind nicht übertragbar. Für verloxengegangene Bedarfsdeckungs- scheine wird keinerlei Ersaß gewährt,

Was macht der gew dex Bedarfsdeckungsscheine mit diesen? Er begibt sih mit seiner jungen Ehegattin auf den Weg, um Möbel und Hausgerät, deren sie zur Ausstattung ihres Heims bedürfen, zu kaufen, Dex Einfauf darf nur bei solchen Handwerkern und nur in solchen sonstigen Geschäften erfolgen, die als Verkaufsstellen ausdrüdcklih zugelassen sind. Als zugelassen dürfen nur solhe Vecktaufsstellen betrachtet werden, die durch entsprechende Aushänge oder Anschläge als zugelassene Verkaufsstellen gekennzeichnet sind. Die Kennzeich- nung muß lauten: „Hier werden Bedarfsdetungsscheine der Ehestandsdarlehen angenommen“ und mit dem Stempel der Gemeindebehörde, die die Zulassung ausgesprochen hat, und dex Unterschrift des Ausfectigungsbeamten versehen sein.

Als Verkaufsstellen zugelassen werden in erstex Linie Be- triebe des Handwerks und des mittelständischen Einzelhandels und unter diesen wieder solche, deren Inhaber die Gewähr dafür bieten, daß sie sh jederzeit rüdhaltlos süx den nationalsozialistishen Staateinsetzen.

Mit Bedarfsdeckungsscheinen dürfen nux Deutsche Erzeugnisse gekauft werden. Die Verkaufsstellen müssen vor ihrer Zulassung bei dex Gemeindebehörde die \chrift- lihe Erklärung abgeben, daß sie gegen Bedarfs- dedungsscheine nux Deutsche Erzeugnisse verkaufen werden.

Unter „Haus8geraät“ sind Gegenstände zu verstehen, die außer Kleidung und Wäsche zur Einrichtung eines Heims erforderlih sind, so zum Beispiel: Gardinen, Vorhänge, Möbelstoffe, Tischdecken (soweit sie niht unter Tischwäsche fallen), Matrazen, Betten (Bettdeckden und Kopfkissen mit Federfüllung), Stepp- und Schlafdecken, Musikinstrumente für Hausmusik, Teppiche, Küchengeräte, Geschirr, Gläser, Bestecke, Beleuchtungsförper, Kochherde, Oefen, Badeeinrichtungen, Waschfässer, Nähmaschinen, Vilder, Stand- und Wanduhren, Gartengeräte, elektrische Apparate und Rundfunkgerät.

Bevor die Bedarfsdeckuyngsscheine in Zahlung gegeben werden, sind sie an der auf der Rülseite dafür vorgesehenen Stelle vom Darlehnsempfänger mit Namenszeihnung und der Angabe seines Wohnorts und seiner Wohnung mit Tinte oder Tintenstift zu versehen. Dann nimmt sie der Verkäufer der Gegenstände, die das junge Ehepaar gekauft hat, in Zahlung.

Der Verkäufer legt die in Zahlung genommenen Be- darfsdecktungsscheine dem Finanzamt vor. Durch dieses erfolgt die sofortige Bareinlösung.

Eine Bareinlösung der Bedarfsdeckungsscheine durch die Verkaufsstelle ist verboten. Es ist also nichi etwa zulässig, daß der Fnhaber einer zugelassenen Verkaufsftelle jungen Eheleuten Bedarfsdeckungsscheine gegen bares Geld umtauscht und diese jungen Eheleute sich für dieses Geld andere Gegenstände als Möbel und Hausgerät kaufen. Es ist nur zulässig, daß die Verkaufsstelle Reichs- pfennigbeträge bis zu einer Reichsmark bar herauszahlt, wenn der Preis der gekauften Waren den vollen Wert des Bedarfsdeckungsscheins nicht erreicht.

VII. Wie erfolgt dieRückzahlung des Ehe- standsdarlehens?

Das Darlehen ist unverzinslich. Die Rüdlzahlung hat in monatlichen Teilbeträgenvonje1 vom Hundert des Uursprünglihen Darlehens- betrags zu erfolgen. Beispiel: Ein junges Ehepaar erhält ein Ehestandsdarlehen von 600 Reichsmark. Fn diesem Fall sind monatlich 6 Reichsmark zurückzuzahlen.

Der monatliche Tilgungsbetrag ist am Zehnten eines jeden Monats fällig. Die Rüczahlungspflicht beginnt mit dem ersten Monatszehnten des Kalendervierteljahrs, das auf die Auszahlung des Ehestandsdarlehens folgt.

Die Rückzahlung hat an dasjentige Finanzamt zu erfol- gen, das den Bescheid über die Gewährung des Ehestands- darlehens erteilt hat. Aendern die Ehegatten vor der voll- ständigen Tilgung des Darlehens ihre Wohnung, so haben sie dies dem Finanzamt unter Angabe der neuen Wohnung mitzuteilen. Sind infolge der Wohnungsänderung die Til- gungsraten an ein anderes Finanzamt zu zahlen, so wird das dem Darlehensnehmer besonders mitgeteilt.

Das Finanzamt kann, wenn der Darlehensnehmer dem Arhbeitnehmerstand angehört, die Tilgung des Darlehens in der Weise verlangen, daß der Arb e die monatlichen Tilgungsbeträge bei der Lohn- oder Gehaltszahlung einbehält und für den Darlehensnehmer an das Finanzamt abführt.

Für die Rückzahlung des Darlehens haften beide Ehe- gatten als Gesamtschuldner. Was heißt das? Erst wendet sih das Finanzamt an den Ehemann. Fst dieser zahlungsunfähig, dann an die Ehef.ra u, insbesondere im Fall der Gütertrennung. Und wenn nun beide niht zah-

ungsfähig sind: wedex der Ehemann noch die Ehefrau? Dann

——

finden auf die Erhebung und Beitreibung der Tilgungsbeträge die Vorschriften der Reichsabgabenordnung Anwendung, Diesen Vorschriften der ReichSabgabenordnung gemäß kann die Rückzahlung von Teilbeträgen für die Dauer der begrün= deten Zahlungsunfähigkeit gestundet werden. Die Stun- dung wird in der Regel zins los erfolgen. Eine begründete Zahlungsunfähigkeit wird beispielsweise in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Ehemann arbeitslos ge- orden ist und die einzigen Einkünfte des Ehepaares in ÄÂr- beitslosenunterstüßung bestehen. F#t der Ehemann niht in einem fremden Betrieb als Arbeitnehmer tätig, sondern selh- ständiger Handwerker, Gewerbetreibender o. dagl., so wird cine begründete Zahlungsunfähigkeit in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die Gesamteinkünfte des Ehepaares pro Kopf des Hausstandes dreißig Reichsmark monatlih niht übersteigen,

Jm Fall des Todes des EHemannes ist für die Tilgung des Darlehensrestes Die Ehefrau haftbar. Diese kann jedoch im Fall der Zahktungsunfähigkeit für den Dar- Lhenareit Stundung und unter Umständen Erlaß er- angen.

Fm Fall der Ehe scheid ung hält sih das Finanzamt zunächst an den geschiedenen Vt ann und im Fall der Zah- lungsunfähigkeit des geschiedenen Mannes an die geschiedene Frau. Fm Fall der Zahlunasunfähigkeit auh der geschie- denen Frau sind die VorausfeBungen für Stundung und unter Umständen für Erlaß gegeben.

VIH. Erlaß und UnterbrehungderRück- zahlunginfolge der Geburtvon Kindern.

Bei der Geburt jedes in der Ehe lebend geborenen Kindes werden 25 v. H. des ursprünglichen Darlehensbetrags erlassen. Beispiel: Ein junges Paar erhält am 15. August 1933 ein Ehestandsdarlehen im Betrag von- 1000 Reichsmark. Die Rückzahlung beträgt monatlich}h 10 Reichsmark, erstmalig am 10. Oktober 1933. Am 1. Juli 1934 wird das erste Kind geboren. Zurückgezahlt find 9 X 10 —9 Reichsmark. Der ursprünglihe DarlehenSsbetrag ermäßigt sich um 25 v. H, also von 1000 Reihsmark auf 750 Reichsmark. Zurüdcgezahlt sind 90 Reihsmark. Dex noch zu tilgende Darlehensrest be- trägt demnach 660 ReichSmarfk.

Beträgt zur Zeit der Geburt eines Kindes der noh zu tilgende Rest des Darlehens weniger als 25 v. H. des ur- sprünglichen Darlehensbetrags, so wird der Restbetrag cr- lassen. Beispiel: Der im vorigen Beispiel bezeihneten Ehe ist am 20. April 1936 das zweite Kind beschieden. Der Dar- lehensrest errechnet sich dann wie folgt:

Rest nah Geburt des ersten Kindes, « |.

Zweites Nd. e e e = ck ee

660 RM 250 RM 410 RM Weiter getilgt 22 X 10 Reichsmark —. . 220 RM

Rest nah Geburt des zwetten Kindes , . 190 RM Am 27. Juni 1937 wird Das dritte Kind geboren. Dex Dar- lehensrest errehnet sih dann wie folgt:

Rest nah Geburt des zweiten Kindes. . . 190 RM

Weiter getilgt 14 x 10 Reichsmark =. . 140 RM

Rest bei Geburt des dritten Kindes. . . . 50 RM

Dieser Rest von 50 Reich8mark wird infolge der Geburt des dritten Kindes erlassen. Anläßlih der Geburt des dritten Kindes gibt es niht mehr 250 Reichsmark, sondern nur 50 Reichsmark zu erlassen, weil Der Rest nur noch soviel beträgt. Unser Ehepaar erhält also von den 1090 Reihsmark Ehestandsdarlehen infolge der Geburt von drei Kindern 550 Reichsmark erlassen und braucht nur 450 Reichsmark zurük= zuzahlen.

Eine weitere Vergünstigung wird nah der Geburt eines jeden Kindes in. der Weise gewahrt, daß das Finanzamt auf Antrag des Ehepaares diesem gestatten kann, die Tilgung des Ehecstandsdarlehens bis zu zwölf Mo- naten zu unterbrechen. Würde das in dem oben behandelten Beispiel vorkommende Ehepaar von dieser Ver- günstigung Gebrauch machen, so würde sich das Bild wie folgt zu seinen Gunsten verändern:

15. August 1933 Empfang des Chestands-

darlehens . . n de

E 1000 RM 1, Fuli 1934 Geburt des erften Kindes. .

250 RM 750 RM Getilgt in Oktober 1933 bis Juni 1934 . 90 RM

Rest nah Geburt des ersten Kindes. . . . 660 RM Unterbrehung der Tilgung bis Juni 1935. RM 20. April 1936 Geburt des zweiten Kindes , 250 RM

410 RM

Getilgt in Juli 1935 bis April 1936. . 100 RM

Rest nah Geburt des zweiten Kindes. . 310 RM

Unterbrehung der Tilgung bis April 1937, RM

27, Juni 1937 Geburt des Dritten Kindes . 250 RM

60 RM

Getilai in Mai und Juni 1937. . . + . . 20 NM

Rest nah Geburt des dritten Kindes. .. 40 RM

Jn diesem soeben dargestellten Fall sind von den 1000 Reichsmark Ehestandsdarlehen 750 Reichsmark erlassen wox- den und in der Zeit von Oktober 1933 bis Funi- 1937 nur 210 Reichsmark zu tilgen gewesen. Die restlihen 40 Reich3- mark brauchen erst ab Fuli 1938 getilgt zu werden.

Ueber die Geburt eines jeden Kindes während der Lauf- zeit des Darlehens ist dem Finanzamt eine Bescheinigung des Standesamts vorzulegen. Diese Bescheinigung wird vom Standesamt gebührenfrei erteilt.

Berlin, 5. Juli 1933. Der Reihsminister der Finanzen. J.V.: Retnhardt.

Ergänzung der Erläuterungen zum Geseß über Förderung der Eheshließungen.

Jm Reichsgeseßblatt 1 S. 540 und 596 sind die Aweite und die Dritte Durchführungsveroerdnung über die Gewährung von EhestandDsdarlehen erschienen. ur diese beiden Durhführungsverordnungen wird der Kreis der Ehestandsdarlehensberechchtigten erweitert, Es gilt nunmehr das folgende:

1, Die Eheschließung muß nicht erst nah dem 2. Juni 1933 erfolgen, sondern sie kann bereits in dec Zeit vom 1, Fun!

1932 bis 2. Juni 1933 erfolgt sein;

Reichs: und Staats. uzeiger Nr. 199 oom 26, August 1933. S. 3.

u

2. Der Zeitraum, in den das mindestens sech8monatige Ar- beitnehmerverhältnis, das eine der Vorausschungen für die Gewährung des Ehestandsdarlehens ift, fällt, muß

niht mehr die Zeit zwischen dem 1. Funi 1931 und |

31. Mai 1933, sondern die Zeit zwishen dem 1. Funi

1928 und 31. Mai 1933 umfassen. Durch § 1 Buch- |

tabe a der Dritten Durhführungsverordnung ist § 2 der | 1 | | Einziehung fommunistishen Vermögens (Geseßsamml. Nr. 39)

Zweiten Durchsührungsverordnung überholt;

. Die Gewährung des Ehestandsdarlehens isi, wenn das |

Arbeitnehmerverhältnis in der Beschäftigung im Haus- [lt oder Betrieb von Verwandten aussteigen er Linie bestanden hat 1 Absatz 2 des Gesetzes zur

Förderung der Eheschließungen vom 1. Funi 1933) unter

der Voraussezung niht mehr ausgeschlossen,

daß infolge der Aufgabe des Arbeitnehmerverhältnisses die Einstellung einer fremden Arbeitskrast vox der Hin- gabe des Ehesiandsdarlehens nachweislich erfolgt ist. Fn welcher Weise der Nachioeis der Einstellung einer neuen

Arbeiiskrast zu erbringen ist, steht im Einzelfall im Er-

messen des Finanzamts.

Wird eine Ausnahme im Sinn des § 3 der Dritten

Durchsührungsverordnuung gewünscht, so ist der Autcag in der |

vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Gemeinde ein- zubringen und durch diese mit ihrer gutachtlichen Aeußerung an das Finanzamt zu leiten. Das Finanzami legt den An- trag, die Aeußerung der Gemeinde und seine eigene Stellungnahme auf dem Dienstweg dem Reichsminister der Finanzen zur Entscheidung vor. Als Ausnahmen können beispielsweise die folgenden in Betracht kommen:

1. Die Ehe ift bereits vor dem 1. Juni 1932 ge- worden;

2. Die tünftige Ehefrau erlangt erst durch die Verheiratung die deutshe Reichsangehörigkeit;

3. Der künftige Ehemaun wird als Angestellter oder Ar- beiter einer deutshen Firma in eine ausländische Zweigniederlassung versezi und infolgedessen gezwungen, feinen Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufent- halt im Ausland zu nehmen.

8 4 der Zweiten Durchführungsverordnung gemäß dürfen Ehzestandsdarlehen niht gewährt werden, wenn einer der beiden Ehegatten zur Zeit der Antragsstellung an Fn- feftionskranfkfheiten oder sonstigen das Leben bedrohenden Krantheiten leidet.

Jeder dex beiden Ehegatten, die den Antrag auf Ge- währung eines Ehestandsdarlehens stellen, muß Abschnitt 111 Abjay 2 Ziffer 2 der Erläuterungen vom 5. cFuli 1933 und § 5 Abfaß 1 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1933 gemäß ein ärztliches Zeugnis darüber bei- bringen, daß keiner der beiden Ehegatten leidet:

1. an vererblichen geistigen oder körperlihen Gebrechen, die seine Verheiratung nicht als im Fnteresse der Volk3- gemeinschaft liegend erscheinen lassen;

2. an Fnfektionskrankheiten oder sonstigen das Leben—be- drohenden Krankheiten.

Das Zeugnis muß durch einen beamteten Arzt aus- gestellt werden. Die Landesregierungen können mit der Aus- stellung solcher Zeugnisse au} Kommunalärzte und Stadtärzie beauftragen.

Die Untersuchung und die Ausstellung der Zeugnisse muß dur denjenigen Arzt erfolgen, der für den Bezirf, m dem die Antragsteller ihren Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuständig ist. Die Untersuchung und die Ausstellung der Zeugnisse sind für die Antragsteller kostenfrei,

Herrsching am Ammersee, 22. August 1933.

Der Reichsminister der Finanzen. N. V.:

BekanntmaqMhung Über den Schub von Erfindungen, Mustern Und Warenzeichen auf einex Ausfstellung. Vom 25. August 1933.

Der durch das Gese vom 18. März 1904 (RGBl. S. 141) vorgeschene Schuß von Erfindungen, Mustern und Waren- geichen tritt ein für die vom 31. August bis 3. September 1933 in Breslau ftattfindende Fndustrieausstellung des VI. deutshen Zahnärztetages.

Berlin, den 25. August 19383.

Der Reichsminister der Justiz. J. B.: Dr. Schäfer.

Bekanntmachung Über den Londoner Goldpreis gemäß 10. Oktober 1931 zur Aen rung der Wertberechnung von Hypothe Und sonsiigen Ansprüchen, die au eing lauten (RGBl. 1 S. 669).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 26, August 1933 für eine Unze Feingold . = 129 sh 4 d.

Eine Umrechnung des Londoner Goldpreises in Reichsmark fonnte niht vorgenommen werden, da ein Kurs für das eng- lische Pfund in Berlin nicht festgeseßt worden ist.

Berlin, den 26. August 1933.

Statistische Abteilung der Reichshank. Speer.

Liste der Shund- und Shmuß\christen. (Gesey vom 18. Dezember 1926.)

Ltd. | Aften- Gnt- Bezeichnung der Nr. | zeihen| s\ch{eidung Schrift Verleger

230} Ph. | P. St. |„Sittengeschihte des 115 München | Hafens und der Reise“ | v, 22. 7. 1933| von Leo Scthidrowiß

231) Psh. | P. St, |,„Sittengeschihte des || Verlag sürx | 116 München Proletariats“ von Leo Kultur- v, 22. 7, 1933| Schidrowih forshung, Wien

= Psch. P. St. „Sittengeschichte von

E

118 München Paris“ von Leo Schi- v, 22. 7, 1933| drotvig

Leipzig, den 25. August 1933.

Der Leiter der Oberprüfstelle für Schund- und Schmußschriften. Dr. Arndt.

Vreufßen.

Auf Grund des § k des Gesetes vom 26. Mai 1933 über die Einziehung Vermögens (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 81. Mai 1933 fi Durchsührung des Gesetzes über die

werden nachstehend aufgesührie, der Fa. Friß Grosser in Düsseldorf, Bankstr. 3/11, gehörende Maschinen usw., und war: y 1 Drahtheftmaschine Brehmer für etwa 12 mm Heftstärke mit Motor, 1 Drahiheitmaschine Brehmer, sogenannter Klopfer, mit otor, 1 dreiköpfige Drahtheftmaschine, Fabrik Preuße, 1 Persoriermajechine Hogenforst, etwa 80 em, für Fuß- eiricb, 1 Perforiecmaschine, 50 em, für Fußbeirieb, Fabrikat Mär- tische Perforiermaschinen-Fabuik, 1 Stodcpresje, 25 X 35 em, 1 Stockprefse, 42 X 52 em, 1 Falzmaschine Preuße, Nr. 36 107, für Handanlage, ein- {chließlich Motor, 1 Pappschere Krause, 105 em Schnittlänge, 1 Dreischneider Krause, Nr. 68647 (Einmessermaschine), mit Motor, 8 Éleine Lochapparate,

Radschneidemaschine, Nx. 8304, Fabrikat Fndustrie-Werk Bauben, altes Modell, etwa 100 em Schnitilänge,

Justierbockd, Berliner Format, niht komplett,

alte Ballenpresse,

kleine Schnell presse „Automatik“, Nx. 1647, einfhl. Motor, inn. Rahmenw. 24 X 39 em,

Viktoria-Tiegel, inn. Rahmenw. 34,5 X 46 em, 4 Ausf- tragwalzen, mit Motor,

Planeta-Tiegel, Nx. 1501, inn. Rahmento. 41 X 55 em, 4 Aufiragwalzen, älieres Modell, mit Motor,

Frankenthaler Zylindertiegel, Nx. 14 069, inn. Rahmen- weite 31 X 40 em, 4 Auftragwalzen, altes Modell, mit Motor,

Frankenthaler Schnellpresse „Universal“, Nr. 8478, vom Fahre 1906, inn. Rahmeniv, 61 XK 93 em, 2 Ausftrag- walzen, mit Motor,

Schnellpresse Planeta-Fixia, inn. Rahmenw. 64 ck 96 ecm, 2 Aufiragwalzen, mit Rollenbahnen, Alter etiwoa 10 bis 12 Fahre, mit Motor,

Viktoria Schnellpresse, inn. Rahmenw. 483 XK 65 em, 3 Austragwalzen, mit Motor,

Franfenthaler Schnellpresse, Nr. 9311, vom Jahre 1907, 4 Austragwalzen, inn. Rahmenw. 68 KX 106 em, 2 Rollenbahnen, mit Motor, mit Anlegeapparat Spieß- Sauger,

Offenbacher Schnellpresse, Faber und Schleicher, Type „Tell“, inn. Rahmentw. 68x 106 cm, 2 Ausftrag- walzen, 2 Rollenbahnen, eins{l. Motor,

Handkalander, Fabrikai Kempewerk, Berliner Format,

Nniehebelabaiehprelie Hogenforst, Type „Fdeal“,

alte Fabrikat M.S.F., Eindecker, Nx. 2341, mit Funditor-Heizung, 2 Einsaßstücken, 1 Say Ma- irizen, Motor,

1 Doppeldecker Seßmaschine M.S.F., Nr. 9815, mit 2 Satz Matrizen, {wedischer Heizung und Motor, X Doppeldeckex Sehmaschine M.S.F., Nr. 7757, mit 2 Sat Matrizen, Funditor-Heizung und Motor, mit der Maßgabe zugunsten des Lu Staates eingezogen, daß mit der öffentlihen Bekanntmachung dieser Verfügung die Gegenstände Eigentum des Preuß. Staates werden.

Gegen diese Versügung ist ein Rechismittel nicht gegeben.

Düsseldorf, den 3. August 1933.

Der Regierungspräsident. J. V.: Bachmann.

Bekanntmachungen.

I.

Uuf Grund des § 1 Absaz 1 des Gesetzes über die Ein - ziehung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit der Durh- führungsverordnung des Preußischen Ministers des {Fnnern vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 20) wird das bebaute Grundstück der „Aktiengesellshaft für Bauwirt- shaft, Leipzig, Dreilindenstraße 4“, in Halle a. d. S,,

| Lerchenfeldstraße 14, von insgesamt 20 a 14 qm Größe

Grundbuch Halle Band 316 Blatt Nr. 10 256 mit sämt- lichen Gebäuden fowie sämtlichem, dem chemaligen Halle- Merseburger Zeitungsverlag, der Kommunistishen Partei Deuischlands und ihren Neben- und Unterorganisationen ge- hörigen Maschinen und Fnventar zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.

Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht,

II.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über dieEinziehung kTommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesey über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl. 1 S. 479) und der ern agens Aus- führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 20) wird das bebaute Grundstück der „HalleschenDrutckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung tin Halle/Saale, Gr. Märkerstr. 6—8“, von ins8gesamt 19 a 13 qm Größe Grundbuch Halle Band 211 Blatt Nx. 7123 mit sämtlichen Gebäuden sowie sämtlichen Maschinen und Fuventar zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Minister des Fnnern, eingezogen und der dem Preußischen

| Staat als Fnhaber allex Aktien allein gehörigen Konzentration

A. G. in Berlin SW 68, Lindenstraße 3, übereignet. ; Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht. IT.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über dieEinziehung fommuniftishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Geseß über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. 1933 (RGBl. 1 S. 479) und der Preußishen Aus- sührungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 20) wird das bebaute Grundstüc der „Volkspark Gesell- shaft mit beshränktec Haftung, Halle S,.

Burgstr. 27“, von “insgesamt 65 a 52 qm Größe Grund=- buch Halle Band 193 Blatt Nr. 6579 mit samtlichen Ge- bäuden und Fnventar zugunsten des Preußischen Staates ein- ezogen.

ges Ferner werden auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Einziehung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) iu Verbindung mit Geseß über die Ein- ziehung staats- und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBL. 1 S. 479) und der Preußischen Ausführungs- verordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 20) die auf das Grundstück der Volkspark G. m. b. H., Halle, Burg- straße 27, eingetragenen Hypotheken, und zwar

a) fünfzigtausend Goldmark, eingetragen am 10. Funkt 1926 für die Allgemeine Kranken- und Sterbekasse der Metallarbeiter, eingeschriebene Hilfskasse Nr. 29 in Hamburg, .

b) fünfzigtausend Goldmark, eingetragen am 29. Fuli 1926 für die Vermögensverwaltung der Sterbekasse der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg, |

e) fünftausend Goldmark, eingetragen am 1. Oktober 1927 für die Vermögensverwaliung der Sterbekasse der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg,

ad) dreißigtausend Goldmark Grundschuld, eingetragen am 6. Oktober 1930 für den Kreiskommunalverband ‘Sparkasse Kreisbank) des Saalekreises in Halle,

e) dreißigtausend Goldmark Sicherungshypothek, einge- tragen am 26. Januar 1931, für die Schultheiz-Paßten- hofer Brauerei Aktiengesellschaft in Dessau,

dreißigtausend Goldmark Darkehen, eingetragen am 18. November 1932 für die Vermögensverwaltung der Sterbekasse der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg,

für erloschen erklärt, weil durch die Hingabe ihres Gegen- wertes eine Förderung marxistishexr und volks- und staats- feindlicher Bestrebungen erfolgt ist.

Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amilih bekanntgenracht.

Halle/Saale, den 22. August 1933.

Der Regierungspräsident zu Merseburg. Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Merseburg. VL V: Stobbe.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung fommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) und des § 1 der Preußischen Durch- führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. Nr. 39) wird das gesamte Vermögen der „Rhein-Main A.-G. der Arbeiterzeitung und dex Verlags- gejellshaft Hessen-Frankfurt m bd. H., sämt lih in Frankfurt a. M., Große Friedberger Str. 32, zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.

Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekannt gemacht.

Wiesbaden, den 23. August 1933.

Der Regierungspräsident. JZ. V:

Nichtamtliches.

Deutsches Neich. Der schweizerische Gesandte Dinnicherxrt ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Ans der Preußischen Verwaltung. Gegen störende Einmischung in Schußhaftsachen.

Wie der Amtliche Preußishe Pressedienst mitteilt, hat der Chef des Geheimen Staatspolizeiamtes an alle Reichs- und Preußishen Ministerien folgendes Schreiben gerichtet:

„Jn der leßten Zeit haben sih in auffälliger Weise die Fälle gemehrt, in denen höhere Staatsbeamte ohne dienstlihen Anfstrag Auskunft über den Aufenthaltsort und die Gründe der Fest- nahme politishexr Schußhäftlinge verlangten. Hierbei habe ih feststellen müssen, daß sih diese Anfragen fast ausschließlich nur auf Häftlinge beziehen, die niht dem Arbeiterstande angehören. Jh vermag kein Verständnis dafür aufzubringen, aus welchen Gründen solhe Häftlinge eine bevorzugte Behandlung erfahren sollen. Es sei darauf hingewiesen, daß der Herx Reichskanzler Adolf Hitler luiederyol! gegen dieses Unwesen Stellung ge- nommen hat. Der Umstand, daß frühere Beamte sih bereit ge- funden haben, auf Bitten der Angehörigen der Schußhäftlinge sich für diese einzusetzen, ist“ niht unbekannt geblieben. Ex hat zur Folge, daß neuerdings um Auskunst biitende Personen oft dazu übergehen, mit FFntervention von Ministern, Staatssekre- târen und höheren nationalsozialistishen Führern zu drohen, weil sie offenbar glauben, daß diese Ankündigung die Entschließungen meiner Sachbearbeiter zu beeinflussen geeignet sei.

Es ist dafür Sorge getragen, daß alle vom Geheimen Staats- polizeiamt zu untersuhenden Fälle insbesondere selbstverständ- lih eam ohne Ansehen der Person der Betreffenden mit tunlihster Beschleunigung geprüft werden.

Es bedarf daher nicht erst der Bitte um s{hnelle Bearbeitung. Der baldige Abschluß der Ermittlungen in jedem Falle kann aber nux dann gewährleistet werden, wenn die Dienststellen arbeiten können. Es liegt daher, ganz“ abgesehen davon, daß es auh aus arbeitstechnishen Gründen völlig unmöglich ist, den fernmündlich und mündlich vorgetragenen Ersuchen nachzu- kommen, im Fnteresse der Häftlinge selbst, wenn ih die Anord- nung getroffen habe, daß während des Schwebens der Ermitt- lungen keinerlei Auskunst erteilt werden darf. Jh bitte, meine Anordnung in geeigneter Weise allen Beamten mit dem Ersuchen um Beachtung bekanntzugeben.“

Das Geheime Staatspolizeiamt weist in diesem Zusammen- hang noch darauf hin, daß es ebenfalls als unstatthaft angesehen woird, wenn sich Angehörige der NSDAP. für Schußhäftlinge verwenden.

Statistik und Volkswirtschaft.

Nicht mehr so starker Rückgang des Fleishverbrauhs.

Nach den Ergebnissen der und Fleischbeschau im Deutschen Reiche für das zweite Vierteljahr 1933 ist wiederum ein Nückgang des Fleishverbrauchs gegenüber dem Vorjahre ein- getreten. Fnsgesamt betrug der Fleischanfall und die zum Ver- brauch gelangten Mengen 7314 412 dz, Auf den Kopf der Bevölkerung bedeutet dies einen Fleis.hverbrauh von 11,31 Kilo- gramm im gzweitèn Vierteljahx 1933, Gegenüber dem gleichen