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Reichs- und St&äätsanzeiger Nr. 202 vom 30, Auguft 1933.
35 im Falle eines Konkurses der Bank zit
werte, die gemäß Zani bestimrftt
bevorrehtigten Befriedigung der ind.
| Zu § 12.
(Bewertung des Schiffes oder Schiffsbauwerkts. Höchstgrenze für die Deckung duxch Schiffspfandrehte an Schiffsbauwerken.)
Nach § 10 darf die Bank bei der Beleihung des Schisses die Hrenze von 60 vH des Wertes niht überschreiten. Für die ord- nunasmäßige Durchführung dieser Vorschrift ist es notwendig, anzugeben, wie der Wert des Schiffes berechnet werden soll. '§ 12 des Entwurfs gibt hierfür einige Anhaltspunkte. Hiernach soll der Verkaufswert maßgebend sein, bei dessen Ermittlung sollen nur die dauernden Eigenschaften des Schiffes und dex nachhaltig zu erwartende Ertrag berücksichtigt werden. R
Diese Grundsäße geltèn auh für die Betvertung eines im Bau befindliheèn Schiffes. Die Bánk darf also einen Schiffsbau nicht éhêèr belethen, als bis das Bauwerk wenigstens zum Teil ausgeführt ist; die Räten, in denen das Darlehen ausgezahlt wird, werden sih nah dèm Fortschreiten des Bauwerkes zu richten haben. Trobdem bleibt die Beleihung von noh nicht fertigen Schiffen für diè Bank ein verhältnismäßig größeres Wagnis als die Beleihung von erbauten Schiffen; wenn der Bau nicht zu Ende geführt wird, kann die Verwertung des unfertigen Bauwerkes für die Bank mit ver- bunden sein. Nach § 12 Abs. 3 darf die Bank daher Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen niht über einen gewissen Höchstbetrag zur Detkung der Schiffspfandbriefe benußen.- Diefe Höchstgrenze is in Anlehnung an das festgeseßt auf 10 vH des Gesamtbetrages der zur Deckung der Pfandbriefe benutzten Schiffspfandrechte; keinesfalls darf jedoch der halbe Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschritten weèden. Diese Beschrän- kungen können sich vielleicht als zu weitgehend Für Aus- nahmefälle gestattet daher § 12 Abs. 3 Sat 2 der Aufsichtsbehörde, Abweichungen zuzulassen.
Zu § 13. (Anweisung für die Ermittlung des Schiffswerts.)
Wie oben dargelegt, ist die sorgfältige Ermittlung des Sthhiffs- tverts von erheblicher Bedeutung. Da die Aufsihtsbehörde niht in jedem Einzelfalle die Richtigkeit der Wertermittlung nahprüfen kann, § 13, daß die Bauk eine Anweisung ausarbeitét, nach der die von ihr beauftragten Sachverständigen den Wert des
Schiffs ermitteln sollen. Diese Anweisung bedarf der Genehmi- |
gung der Aufsichtsbehörde (vgl. § 13 Hypothetenbankgeset).
Zu § 14. (Auszahlung der Darlehen in Geld.) Die Schiffspfandbricfbanken haben bisher ihre Darlehen an den Schiffseigner oder Reeder in der Regel in Geld ausgezahlt. Diese Regel wird im § 14 Abs. 1 bestätigt, die Auszahlung tin
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der Bank ausdrücklich verboten.
Zu § 15. (Darlehnsbedingungen.)
Es liegt in der Natur der Sache, daß die Bedingungen, unter denen die Bank ihre Darlehen an die Schiffseigtier und Reeder gewährt, in den Grundzügen bei allen Einzelheiten übereirtstiminen. Es bedeutet daher keine unzulässige Behinderung der Bank, wenn & 15 ihr zur Pflicht macht, die Grundzüge für die Darkehns- bedingungen festzustellen und diese der Aufsichtsbehörde zur Ge- nehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde wird darauf zu achten haben, daß diese Bedingungen einerseits den Darlehen den größtmöglichen Grad von Siherheit verschaffen, daß gbet andererseits die Bank nicht étwa ihre wirtjhaftlih starkere Stellung dazu um an den Schuldner unbillige und allzu harte Zumutungen zu ftellen. Dies wid in § 15 Ab}. 2 besonders ausgesprothen. Jn diesem Sinne shreibt § 15 Sáß 2 ferner vor, daß die Bedingungen nameutlich klar- stellen müssen, welhen Folgen der Schuldnèr sith atisseßt, wenn er niht rehtizeitig zahlt, sowie unter welchen Voraus]eßungen die Bak befugt ist, die vorzeitige Rüdlzahlung des Diego zu verlangen. Die Falle, in denen die vbrzeitige Rückzahlung ver- langt zu werden pflegt, sind bei der Beleihung von Schiffen not- wendtgerweise zahlreicher als bei der A von Grund- stücken. Einer der Hauptfälle, für welche die sofortige Fälligkeit des gesamten Därlehns ausbedungen zu werden. pflegt, ist die Veräußerung des Schiffes; das erklärt sih daraus, daß bei der Beurteilung der Sicherheit des Darlehns die Person des Schiffs- eigners eine erhebliche Rolle spielt (vgl. § 15 Hypothekenbank- gese).
Zu § 16.
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(Fnhalt der Darlehnsprospekte und der Antragsformblätter der Bank.)
Der § 16 des Entwuxfs schreibt in Anlehnung an eine entsprechende: Bestimmung des- Hypothekenbanktgeseßes vor, daß die Bank in ihren Darlehnsprofpekten und Antragsformblättern über den Fnhalt ihrer Bedingungen ein vollständige und richtige Aus- kunft geben joll.
Zu § 17. ¿
(Verbot der Kündigung des Darlehns dur die Bank. Fahresleistung des Schuldners.)
Schiffspfandbriefe stellen eine Form der langfristigen Kapitalanlage dar. Dementsprehend können auh dié von der Bank an die Schiffseigentümer ausgeliehenen Gelder auf eine längere Frist, und zwar gemäß § 10 Abj. 3 bis zu 12 Jahrett als Tilgungsdarlehen ausgegeben werden. Es handelt sich also um einen mittelfristigen Kredit. Dieser kann seinen Zweck nUr dann erfüllen, wenn der Darlehnsschuldner gegen eine willkür- liche vorzeitige Kündigung des Darlehns dur dic Bank geshüßt ist. Wenn der Schuldner sicher ist, daß er das Därlehn — pünkt- liche Zinszahlung und Tilgung vorausgeseßt — für die Dauer der vereinbarten Zeit behalten darf, so kann er jih beim Be- triebe seines Geschäfts hierauf einstellen. Wollte aber die Bank sich das Recht vorbehalten, das Darlehen ohne wichtigen Grund vorzeitig fällig zu machen, so würde die Ausübung : des Kündi- gungsrechts wahrscheinlih in den meisten Fällen zur Folge haben, daß der Schuldner sein Schiff dur Zwangsversteigerung ver- liert. § 17 Abf. 1 will dem vorbeugen, indem er n erein- barung eines Kündigungsrehts zugunsten der Bank für nnzu- lässig erklärt.
Hierduxh wird näturgemäß niht äusgeschlossen, daß die Bank in den Darlehnsbedingungen gewisse Fälle bezeichnet, in denen das Darlehen vorzeitig fällig wird. Hierauf wurde bereits bei § 15 hingewiesen. Jm § 17 Abf. ? wird. dies dahin erläutert, daß die Bank die vorzeitige Fälligkeit des Darlehens nux aus solhen Gründen vereinbaren darf, die 1. in dem Verhalten des Schuldnèrs oder 2. in einer wesentlihen Verminderung der Sicherheit liegen. Der erste Fall findet fich auh in der entspréchénden Bestimmung des Hypothekenbankgeseßes; die Berücsihtigung des zweiten Falles ist wegen der besonderen Verhältnisse des Schiffs- tredits geboten.
Das Hypothekenbankgeseß von 1899 hatte auh zu der Frage Stellung genommen, ob es der Hypothekenbank gestattet sei, dem Schuldner neben den Zins- und Tilgungsbeträgen noh die Zah- lung besonderer Verwaltungskostenbeiträge aufzuerlegen. Das Hypothekenbankgeseß hatte diese Frage im § 19 Abs. 2 dahin ént- daß sole besonderen regelmäßigen Verwaltungskosten- beiträge unzulässig seien, weil sie nur eine andere Form der Gegen- leistung für die Gewährung des. Darlehüs darstellen und ittfolge- dessen auf eine Verschleierung des dem Schuldner auferlegten Zinsfußes hinauslaufen. Dieses Verbot der Verwaltungskosten- ¿uschläge ließ sih jedoch während der Fnflationszeit, wo der Zins-
ertrag zur Deckung der Vérwaltungskosten niht mehr ausreite, niht “aufréhterhalten. Dahèr hatte die Novelle zum Hypotheken- bankgeseß vom 14. Juli 1923 (RGBl. 1 S. 635) jenes Verbot gestrichen. Nachdem infolge der Stabilisierung wieder gesundere Verhältnisse eingetreten waren, man jedoh zu jenem be- währten und berechtigten Verbot zurückehren. Daher hat das Geseß vom 29. März (RGBl. I S. 108) durch Wiedereinschaltung jenes Abs. 2 zu § 19 Hypothekenbankgesey das Verbot in der alten Form wiederhergestellt.
Der Entwurf ist diesem Beispiel gefolgt und reibe in 8 17 Abf. 2 vor, daß auch bei den Schiffspfandbriefbankèn die Fahres- leistung des Schuldners nur die bedüungenen Zinsen Und den Tilgungsbetrag enthalten darf. Die Vorschrift in der Vierten Notveroxdnung vom 8. Dezember 1931 Teil 1 Kapitel I11 Ab- schnitt 1 § 2 Abs. 2 Halbsay 2 (RGBl. I S. 702), wonach den Pfand briefbanken aus Anlaß der Zinssenkung gestättet wurde, bei der Senkung ihrer Darlehnszinsen in gewissem Umfang auf hre Ver waltungskosten Rücksicht zu nehrien, wird hièrdurch nicht berührt.
Kündigungsrecht des Darlehnsschuldners.
Das schreibt in § 18 vor, daß dem Darlehnsschuldner das Recht einzuräumen sei, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen oder zurückzuzahlen; dieses Recht dürfe nur bis zu einem Zeitraum von zehn Fahren ausgeschlossen werden. Der Entwurf hat davon abgesehen, eine entsprechende Bestimmung für die Schiffspfandbriefbanken vorzusehen, weil es sich bei diesen Banken stets um Abzahktungsdarlehen mit einer Höchstdauer von 12 Fahren handelt (§ 10 Abs. 3). Hier dürfte 8 247 BGB. ausreichen, wonach dex Schuldner bei Darlehen mit einem höheren Zinssaß als 6 vH kraft Geseßes vorzeitig kündigen kann.
Zu § 18, (Abzahlung des Darlehens.)
Obéên bei 8 10 Abf. 3 wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Bank ihre Darlehn nur in der Form von Abzahlungsdarlehen ausgeben darf. Fn der Regel beginnt die Abzählung mit Ablauf des ersten Mit Genehmigung der Aufsichtsbehövrde kann nach § 18 Abj. 1 beim Vorliegen besonderer Gründe für einzelne Darlehnsforderungen der Beginn der Abzahlung bis zum Ablauf des zweiten Fahres hinausgeschoben werden. Diesé Regelung kann in besonderen Fällen zweckmäßig sein, etwa weil man dem Schuldner gestatten will, die Abshlußprovision statt auf einmal in mehreren Raten zu zählen. Fälle, in denen man von dieser Moglichkeit Gebrauch macht, werden nah den bisherigen Er- fahrungen allerdings selten sein.
In Anlehnung an § 20 Abs. 2 Hypothekenbankgeseß sicht der zweite Absay des § 18 des Entwurfs ferner vor, daß die Fahres- zinsen von keinem höheren Betrage berehnet werden dürfen, als von dem jeweils ausstehenden Restkapital. Hierdurh soll ver- hindert werden, daß die Bank dem Schuldner für die ganze Ver- tragsdauer die Bezahlung der Zinsen von- der ursprünglichen Gesamtsumme auferlegt. Eine solhe Berehnungsweise würde der Bank zwar gestatten; den Zinsfuß in einer verhältni8mäßig nie- drigen Zahl auszudrüten. Fn Wirklichkeit würde aber der. vom Schuldner getragene Zins nur undurhsihtig gemaht und ein solches Verfahren soll in Zukunft verboten bleiben.
"Zu § 19. (Löschung des getilgten Betrags. Auskunfterteilung über diesen Betrag.)
Durch jede Abzahlungsrate vermindert sich die Darlehns- |
forderung der Bank und damit auh das Schiffspfandrecht. Der Schiffseigner kann ein daran haben, daß das Schiffs- register entsprechend duech Vornahme einer Teillöshung berichtigt wird. ‘Eine solche Teilloshung ware z. B. „von Bedeutung, wenn der Schiffseigner ein Schiffsdarlehn an zweiter Stelle aufnehmen will. § 19 Abf. 1 stellt sicher, daß die Bank bei der Löschung mit- wirkt (vgl. § 1263 BGB.).
Fu Anlehnung an § 21 Abs. 3 Hypothékenbankgesetß bestätigt 8 19 Abf. 2 des Éntivurfs, e dem Datlehnsschuldner jederzeit über die Höhe des abgezahlten Betrags Auskunft zu geben ist.
Zu § 20. (DeXungsregister.)
Eines der Hauptprobleme des Entwurfs besteht in der Beant- |
wortung der Frage, in. welcher Weise die Pfandbriefgläubiger durh die Schiffspfandrechte hergestellt werden sollen. Dié Saßung der dret bestehenden Schiffsbeleihungsbanken legte in dieser Hin- siht der Bank die Verpflihtung auf, alle durh ShiffspfandreŸhte gesicherten Darlehnsforderungen an einen Treuhänder zugunsten der Pfandbriefglaubiger zu verpfänden. Diese Regelung 1st ver- hältnismäßig umständlich und kostspielig, sie ließ sih aber damals niht vermeiden, weil ein besonderes. Geseß für die Schiffsbelei- hungsbanken noh niht bestand, so daß die Verwaltungsbehörde die Sicherung der Pfändbriefgläubiger nur durch Auferlegung der Pflicht ‘zum Abschluß solher privatrehtlihen Einzelverträge er- reichen konnte.
Das .hat für die Grundkreditbanken einen einfacheren Weg gewählt. Es shreibt in § 22 vor, daß die Bank alle zur Deckung bestimmten Hypotheken in ein besonderes Decckungsregister eintragen muß. Für diese im Deckungsregister vermerftten Werte gewährt § 35 Hypothekenbankgeseß den Pfand- briefgläubigern im Falle eines Konkurses der Bank ein Recht auf bevorzugte Befriedigung.
Diese Regelung hat sich bei den Grundkreditbanken bewährt. Man hat sie auh in dem Geseß über die Pfandbriefe und ver- wandten Schuldvershreibungen der öffentlichrechtlihen Kredit- anstalten vom 21. Dezember 1927 (Pfandbriefsgeses — RGL[. 1 S. 492 —) zum Muster genommen.
Dementsprechend hat auch der Entwurf auf den Verpfän- dungszwang verzichtet und sih mit der Führung eines Deckungs- registers in Verbindung mit einem Konkursvorzugsreht begnügt. Dazu. tritt noh ein beshränktes Veräußerungsverbot (§ 33) und ein Vollstreckungsverbot (§ 34).
Auf das Konkursvorzugsreht wird unten bei § 35 näher
einzugehen sein. Fn § 20 handelt es sich zunächst nur um die Führung des Deckungsregistérs. ___ Der Fnhalt des Deckungsregisters ergibt sih aus dem mit seiner Führung verfolgten Zweck, eine klare Abgrenzung der vom Konkursvorzugsreht erfaßten Werte zu ermöglihen. Deshalb jollen gemäß § 20. Abs. 1 zunäthst die deckEungsfähigen Darlehns- forderungen der Bank mit den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffspfandrechten eingetragen werden; außerdem sollen bei jeder Darlehnsforderung noch das Höthstbetragspfandrecht für die Nebenforderungen (§ 9 Abf. 2) sowie das Pfandrecht an der Forde- rung des Schiffseigentümers gegen seinen Versicherer (8 11) und etwaige Zusaßsiherungen vermerkt werden, Fm Falle eines Kon- furses der Bank fallen also în die Deckungsmasse sowohl die persöónlide Forderung der Bank gegen den Darlehns\{uldner als auth die samtlihen zu threr Sicherung dienenden Pfandrehte ohne Rüesiht, ob fie sih auf das Schiff oder auf die Versiherungsforderung erstrecken, sowie gleihgültig, ob die Pfandrechte zur Sicherung der Hauptsumme oder der Nebenforderungen dienen.
Da das Konkursvorzugsrecht sih auch auf die als Ersabdeckung dienenden Wertpapiere erstrecken muß, verlangt § 20 Abs. 2 des Entwurfs, daß auh diese Wertpapiere im Deckungsregister ein- getragen werden sollen.
Das Deckungsregister. wird von der Bank selbst geführt. b§ 20 Abf. 3 sieht vor, daß die Bank zweimal im Jahr eine vom Treu- händer beglaubigte Abschrift der Eintragungen der Aufsihts- behörde einreihen muß. Hierdurch wird der Jnhalt des Deckungs registers gegenüber späteren Aenderungen oder einem etwaigen Verlust des Hauptregisters sichergestellt (vgl. § 22 Hypotheken- bankgeseß). E
S.
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| durfen.
| Geschäftsführung dazu dienen, | gleichen. Um diese | erzielen,
| betrag | welche die
ZU Dr (Bekanntgabe der Pfandbriefdeckung.)
Die Oeffentlichkeit, namentlich der anlagesuchende Geldgebet soll in der Lage sein, sih fortlaufend davon zu Überzeugen, daß die Pfandbriefe in gesezmäßiger Weise durch Schiffspfandrechte oder Wertpapiere gedeckt sind. Nach § 21 des Entwurfs ist die Bank daher verpflichtet, mindestens halbjähxlih entsprechende Nebersichten im Reichsanzeiger und in den anderen Veröffent= lihungsblättern der Bank bekanntzugeben.
Veröffentlichungen diefer Art sind für die Wirtschaft von so großer Bedeutung, daß seit einiger Zeit das Statistishe Reichs- amt sih dèr Aufgabe unterzogen hat, die în verarbeiteter Fornt von Amts tvegen im Reichsanzeiger zu veröffentlichen. Fnfolge- dessen hat man in § 23 Abs. 3 Hypothekenbankgeseß in der Fassung des Gesebes vom 29. März 1930 (Reichsgeseßbl. 1 S. 108) zuge- lassen, daß die Reichsregierung unter gewissen Voraussezungen die Hypothekenbanken von der Pflicht zur Bekanntgabe der Pfand- briefdeckunag im Reichsanzeiger befreit. Der Reichswirtschafts= minister hat in einem (niht veröffentlihten) Rundschreiben vom 22. Oktober 1930 — I B 8883 — für die Mehrzahl der Hypotheken- banken von dieser Befteiungsmöglichkeit Gebrauh gemacht, um den Banken unnötige Veröffentlihungskosten zu ersparen, Mit Rücksicht auf diese Sachlagé hat § 21 Abs. 4 des Entwurfs die aleihe Befreiunngsmöglichkeit auh für die Schiffspfandbrief=- banken vorgesehen.
Zu § 929, (Jahresbilanz der Bank.)
Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Schiffss Pfandbriefe ift es von Bedeutung, daß die Bank in ihrer Jahres- bilanz über verschiedene wesentlihe Punkte Auskunft gibt. Diese sind im § 22 des Entwurfs unter aht Nummecn, die sih eng an die entsprehende Vorschrift des Hypothekenbankgeseßes an= shließen, aufgezählt.
Für die Prüfung der Bilanz und der Geschäftsführung kommen auch die Vorschriften der §8 262 a, 266 HGB. (in der Fassung der Verordnung über Aktienreht vom 19. September 1931 — RGVL. ] S. 493) über die Pflichtprüfung- durch Bilanz- prüfer in Betracht,
| Zu § 23. (Bilanz bei Ausgabe von Schiffspfandbriefen unter dem Nennwert.)
Wenn die Pfandbriefbank Schiffspfandbriefe unter dem Nennwert ausgibt, muß sie naturg@näß unter den Passiven die ausgegebeneu Pfandbriefe zu ihrem vollen Nennwert einsetzen. Wenn sie dann auf der Aktivseite den um das Disagio gekürzten Erlös für die Pfandbriefe einstellt, so ergibt sih ein bilanz- mäßiger Verlust, der (bei dem gerade in der jezigen Krisenzeit leider so erheblichen Disagio) sich zu recht hohen Beträgen aus= wachsen kann. Schon das Hypothekenbankgeseß gestattete daher der Hypothekenbank, als Ausgleih dieses rechnungsmäßig ein=- getretenen Verlustes tin die Bilanz gewisse fingierte Aktivposten einzustellen. Diese Ausgleihsposten müssen jedoch spätestens innerhalb 5 Jahren durch Abschreibung wieder aus der Bilanz ausgemerzt werden. Ferner sicht das Hypothekenbankgesey vor, daß die Ausgleihsposten einen gewissen mit dem normalen Ge winn der Bank in Einklang stehenden Betrag nicht übersteigen dI Diese Bestimmungen, die fich übrigens auh in den Satzungen der drei bestehenden Schiffspfandbriefbanken befinden
| hat der Entwurf unverättdert übernommen.
Zu § 24. (Bilanz bei Ausgabe von Schiffspfandbriefen über dem Nennwert.)
Der Fall, daß eine Pfandbriefbank Schiffspfändbriéfe über dem Nennwert wird unter den gegenwärtigen: Uh- günstigen Umständen kaut praktish werden; troßdem wird man thn im Gese nicht ungéregelt lassen dürfen. Das Hypotheken- bankgeseß, das sih mit dem Fall in seinem § 26 beschäftigt, ist dabei von folgetider ausgegangen: Wenn Pfandbriefe über dem Nennwért ausgegeben tverden, so stellt die Bank in die Passiven nur den Nennwert ihrer Schuldvershreibungen ein, während auf déx Aktivseite der Gesamterlös einshließlih des Agios in Erscheittung tritt. Durch diese Art der Verbuchung entsteht also ein Bilanzgewinn. Es wäre aber ein unsolides Verfahren, wenn die Bank diesen Buchgewinn sofort an ihre Aktionäre verteilèn wollte. Denn dieser höhere Erlös stellt ja nur den Gegenwert dafür dar, daß die Pfandbriefe mit höheren Zinsen ausgestattet sind, als die zu pari bewerteten Kapital anlagen ähnlicher Art. Der Mehrerlös muß also bei vorsihtiger um diese Mehrzinsen auszu=- : Zurückhaltung des “ Mehrerlöses zu _shreibt das Hypothekenbänkgeseß vor, daß die Bank in die Passiven einen gewissen Ausgleichs=- einstellen muß, wenigstens für die Zeit, . für Bank auf das Reht vorzeitiger Rück- zahlung der Pfandbriefe verzichtet hat. Die Beschränkun auf diesen Zeitraum erklärt sih daraus, daß die Bank eben E nur während dieser Zeit zur Zahlung jener erhöhten Zinsen ge=- zwungen werden kann.
Auch diese Vorschriften fanden fih shon bisher in den Saßun= gen der drei deutshen Schiffspfandbriefbanken. Der Entwurf hat sie im § 24 aus dem Hypothekenbankgeseß in der Fassung vom 29. März 1930 übernommen. Die Regelung hat sich bei den Hypothekenbanken bewährt. Von einèm näheren Eingehen auf die Einzelheiten kann daher abgesehen werden.
Zu - § 25. (Gewinn- und Verlustrechnung.)
Der Geldgeber muß Wert darauf legen, daß die Verhältnisse der Bank tin ihren Veröffentlihungen möglichst durchsichtig dar- gestellt werden. § 25 des Entwurfs verlangt daher in Anlehnung an eine inhaltlich gleichlautende Bestimmung des Hypothekenbank- gesecbes, daß in der Gewinn- und Verlustrehnung gewisse Posten anzugeben sind.
Zu § 2. (Angaben in Geschäftsbericht oder Bilänz.)
Ein weiterer Offenlegungszwang wird im § 2% für einiat weitere Punkte vorgesehen, wobei es der Bank überlassen bleibt, ob sie die Bekanntgabe im Geschäftsbericht oder in der Bilanz vor- nimmt. Der Fnhalt der Bestimmung entspricht dem § 28 Hypo- thekenbankgesetß.
Zu § 27. (Bestellung eines Treuhänders.)
_ Ebenso wie bei den Hypothekenbanken ist auG bei jede4 Schiffspfandbriefbank ein Treuhänder sowie ein Vertreter des Treuhänders zu bestellen. Nah dem Hypotheketbankgesey soll dieser Treuhänder in der Recel niht mit dem in § 4 Abs. 3 Stecatskommissar identisch sein (Hypothekenbankgeseß S 51). Tatsächlih kam es jedoch vor 1900 nicht selten vor, daß der Staatskommissar auch die Obliegenheiten des Treuhänders übernahm. Das Hypothekenbankgeseß hat für diese alten Banken die Vereinigung der beiden Aemter auh weiterhin gestattet.
Die Sabungen der drei Schiffsbeleihungsbanken sehen gleih= falls die Vereinigung der Aemter des Staatskommissars und des Treuhänders in einer Hand vor. Dies war bei den Schiffss beleihungsbanken wegen ihres verhältnismäßig geringen Ge- shäftsumfangs möglich und im Jnuterefse dex Kostenersparnis erwünscht. § 27 Abf. 3 des Entwurfs nimmt hierauf Rüesicht und gestattet allgemein für die Schiffspfandbriefbanken, daß der Staatskommifsarx zugleich Tre1uthändér wird. Praktish bar ist diese Regelung allerdings nux da, wo dex Stäatskomnmtissar seinen Wohnort am Siß der Bank hat. Wo diese niht gegeben ist, müssen die Obliegenheiten des Treuhänders einer
| (besonderen am Sig dex, Bank wohnenden Persönlichkeit übertragew
werden.
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 202 vom 30, August 1933. S. 3.
Zu § 28. (Ueberwachung der Pfandbriefdeckung durch den Treuhänder.) Der Treuhänder hat die Aufgabe, die Futeressen der Pfand- riefgläubiger wahrzunehmen.
ingetragen ist. | YO Al 1ß ex sih von der Einhaltung dex Deckungsvorschriften überzeugt
(1, Löschungen im Deckungsregister sind der Bank nur mit Zu- | Diese im § 28 des Ent- |
immung des Treuhänders gestattet. Die urfs enthaltene Regelung ist im wesentlihen aus § 30 Hypo- jefenbankgesey übernommen.
Zu § 29, (Verwahrung von Urkunden, Wertpapieren und Geld dur den Treuhänder.)
Um den Pfandbriefgläubigern große Sicherheit zu chen, verlangt der Entwurf, daß die Bank dem Treuhänder die übex die Darlehnsforderungen sowie über die Schiffs- fandrechte und die im Register eingetragenen Wertpapiere in gibt. Dex Treuhänder ist nur unter gewissen Vor- hussezungen zu deren Herausgabe verpflichtet. Eine entspreehende findet sich raktishe Auswirkung besteht jedoch zwischen den Hypotheken inerseits und den Schiffspfandrechten andererseits ein gewisser nterschied. Hypothekenbanken pflegen ihre Darlehen fast nur [egen Briefhypotheken auszugeben. Wenn dann der Hypotheken- rief dem Treuhänder übergeben wird, ist es der Bank tatsachlich nmöglih gemacht, ohne Zustimmung des Treuhänders über die »ypothek zu verfügen; denn nah § 1154 H.-G.-B. ist zux wirk- amen Uebertragung oder Verpfändung einer Hypothek die Brief- ibergabe unerläßlih., Bei Schiffspfandrechten fehlt es an einer hem Hypothekenbrief entsprechenden Urkunde. Dex Besiy der Darlehnsurfunde ist für die Uebertragung der Darlchnsforderung nd des Pfandrechts niht unbedingt erforderlih. Dex Entwurf leiht diese Shwäche des Schiffspfandrehts dadurch aus, daß ex Bank in § 33 verboten wird, ohne Zustimmung des Treu-
inders Über ein im Deckungsregister eingetragenes Schiffspfand- |
durch Veräußerung, Belastung oder Verzicht zu verfügen.
; Zu: 8 30. Recht des Treuhänders auf Einsichtnahme und Benachrichtigung.)
Finsiht zu nehmen und Auskunft zu verlangen. Dieses Recht beschränkt sih jedoch, entsprehend der Sonderaufgabe des Treu- anders, auf Dinge, die mit den Pfandbriefen und ihrer Deckung usammenhängen.
N Zu § 31.
(Schlichtung von Streitigkeiten zwishen Bank und Treuhänder.) Streitigkeiten zwishen Bank und Treuhänder sind durch dié Mufsihtsbehörde zu entsheiden (vgl. § 33 Hypothekenbankgeset).
BU § 32. (Vergütung für den Treuhänder.)
Die Vergütung für den Treuhänder unterliegt zunächst der reien Vereinbarung uid wird erst, wenn eine solche niht zustande ommt, dur die Aufsihtsbehörde
Die Vergütung für den Staatskommissar erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 in der Weise, daß die Bank einen von der Aufsihtsbehördé estgeseßten Betrag der Staatskasse zuführt, den der Fiskus ganz der teilweise an den Beamten weitergibt. Wenn die Obliegens- eiten des Treuhänders dem Staatskommissar übertragen wêrden, oll nah § 32 Abs. 2 des- Entwurfs diese lettere Form der Ver- ütung auh für diesen Teil dex Tätigkeit des Staatskomuntissars aßgebend sein.
e 8 33, (Veräußerungsverbot.)
Diese Bestimmung ist bereits bei § 29 erläutert. Sie ent- spricht inhaltlih den §8 4, 7 des Geseßes über dié Pfandbriefe der offentlih-rechtlihen Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (RGBl. I S. 492). Für die Entgegennahme von Zahlungen durch ie Bank soll die Zustimmung des Treuhänders nicht erforderlich, ein, da sonst der Geschäftsbetrieb der Bank zu sehr gehemmt würde. Nach § 33 Saß 2 soll der Darlehnsschuldner auf die der Bank “auferlegte Verfügungsbeshränkung besonders hingewiesen werden; der Schuldner soll fich dessen bewußt werden, daß er ohne Zustimmung des Treuhänders eine Zession oder Verpfändung iht beahten darf.
Zu § 34. (VollstreEungsbeschränkung.)
Utit die Sicherheit der Pfandbriefe zu erhöhen, sieht § 34 des Entwurfs vor, daß Arreste und Zwangsvollstreckungen in die zur eckungsmasse gehörigen Schiffspfandrehte und Wertpapiere nur egen der Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen stattfinden dürfen. Die Deckungsmasse bildet somit shon vor der Konkurs- eröffnung eine Art Sondervermögen. Die Bestimmung is dem è 34a Hypothekenbankgeseß in der Fassung des Gesees vort
21, Dezember 1927 ((RGBVLI. TS. 491) üachhgebildêt.
Zu § 35. (Vorzugsreht im Konkurs.)
Das Problem, in welcher Form die Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen gedeckt werden sollen, ist bereits oben bei § 20 (Deckungsregister) erörtert worden. Hierzu sei nur noh folgendes ergänzend bemerkt: Das Hypothekenbankgeseß spricht in seinem entsprehenden § 35 nur davon, daß das Konkursvorzugsreht sich auf die „Hypotheken“ erstreckt. Es erwähnt also niht aus- drücklih, daß auh die persönlihe Forderung gegen den Dorlehnsschuldner zur Deckungsmässe gehört. Dies erklärt sich wohl daraus, daß bei den Hypotheken die persönliche Fordékung hinter dem dinglichen Recht. stark zurücktritt. Bei dem Schiffs- pfandrecht spielt dagegen die persönlihe Forderung wirtschaftlich eine größere Rolle. Es erschien daher angemessen, in § 35 des Entwurfs hervorzuheben, daß das Konkursvorrecht sih niht nur auf das Schiffspfandrecht Y wie auf das Pfandreht an der Versicherungsforderung, sondern auch auf die persönliche Forde- rung gegen den Darlehnsschuldner erstreckt. Fm übrigen sind die Einzelheiten der Vorschrift fast unverändert aus dem Hypotheken- bankgeseß entnommen. A A Die Wahrnehmung der Rechte der Pfandbriefgläubiger im Konkurs der Bank is\t geregelt in dem Geseß, betr. die gemein- samen Rechte der Besiver von Schuldverschreibungen vom 4. De- zember 1899 (RGBl. S. 691) in der Fassung des Geseßes vom 14. Mai 1914 (RGBl. S. 121), 88 18 ff.
Zu § 36. (Wertbeständige Schiffspfandrechte.)
Die Bedeutung der wertbeständigen Schiffspfændrethte wurde bereits bei § 6 erwähnt. Die Notwendigkeit, wertbeständige Hypotheken und wertbeständige Pfandbriefe zu schaffen, ergab’ sich zwangsläufig aus der Geldentwertung des Jahres 1923. Als man durch Geseß vom 23. Jüni 1923 (RGBl. 1 S. 407) Hypotheken zuließ, deren Nennwert sich nah einem iverthelcindigen Maß- stabe richtet, bestimmte man gleichzeitig, daß die Hypotheken- banken verpflichtet seièn, für wertbeständigen Maßstabe richtet, be- stimmte man gleichzeitig, daß die Hypothekenbanken verpflichtet seien, für wertbéständige Pfandbriefe eine besondere nux aus wertbeständigen Gegenständen bestehende Deckungsmasse _gu bilden. Diese Vorschrift hat auh heute noh insofern praktische Bedeutung, als die Hypothekenbanken ihre Pfandbriefe fast aus- nahmslos auf Feingoldgrundlage also in Goldmark ausgeben (Verordnung vom 17. April 1924 — RGBl. 1 S. 415); dement-
sprehend stellen sie auch ihre Darlehnsverträge auf Goldmark ab, allerdings mit dem Zusaß, daß der Schuldner den [huldigen
Er muß daher in erster Linie | in Augenmerk darauf vichten, daß stets für die Pfandbriefe die | rshriftsmäßige Deckung vorhanden und im Deckungsregister | Ex hat auf jedem Pfandbrief zu bescheinigen, |
auh im Hypothekenbankgeseß. Für die |
__ Ebenso wie der Staatskommissar (§ 4) muß auch der Treu- händer das Recht haben, in die Bücher und Schriften dex Bank |
Betrag mindestens in Reichs3mark zu zahlen hat; dieser Zusaß erklärt sih daraus, daß die Reichsmark meist höher steht als die Goldntark. / L
Auf diese besonderen Verhältnisse hat man auh in dem Geseß über die Pfandbriefe der öffentlich-rechtlihen Kreditanstälten Rücksicht genommen (§ 8 des Geseyes vom 21. Dezember 1927).
Fn enger Anlehnung an diese Vorbilder sieht § 26 des Ent- wurfs die Ausgabe wertbeständiger Pfandbriefe sowie die Bil- dung eiñer besonderen wertbeständigen Deckungsmasse vor. Für die Berehnung des Goldwertes ist maßgebend die Verordnung des Reichspräsidenten vom 10, Oktober 1931 zur Änderung der Wert- berechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. 1 S. 569).
Zu 88 37 bis 40. (Strafbestimmungen.)
Die Strafbestimmungen gegen Untreué des Treuhänders (8 37), gegen gesezwidrige Verminderung der Deckungsmasse (§ 38), gegen Ausgabe von Pfandbriefen ohne die Deckungs- bescheinigung des Treuhänders (§ 39) sowie gegen die Ausgabe von Pfandbriefen durch Unternehmungen, die nah § 2 von diesem Geschästsbetrieb ausgeschlossen sind (§ 40), sind fast wörtlih aus dem Hypothekenbankgeseg übernommen.
Zu § 41. (Durchführung des Gesetzes.) 8 41 ermähtigt den Reichsministec der Justiz zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen und Ueberleitungsvorschristen.
Zu §M. (Fnkrafttreten des Geseßes.)
Das Gesez soll alsbald nach“ seiner Verabschiedung in Kraft treten. Für die drei bestehenden Schiffspfandbriefbanken 1k eine Uebérgangsfrist von einem Fahr vorgesehen. Fn dieser Zeit fönnen. sie unschwer die in § 1 vorgesehene Genehmigung Für ihren Gschäftsbetrieb erhalten und ihre Sazungen soweit nötig den A des neuen Gesebes anpassen. Tatsächlich werden allerdings wohl nur geringe Aenderungen notwendig werden, da sowohl die Saßungen als auh der Entwurf sih eng an das Hypothekenbankgeseß anlehnen. Die wichtigste Aenderung für die drei Banken besteht darin, daß sie die Darlehnsforderungen niht mehr im einzelnen dem Treuhänder zu verpfänden brauchen, da der Verpfändungszwang durch das Véräußerungsverbot und das Konkursvorzugsreht der §8 33 bis 35 erseßt ist. Diese Aenderung tritt automatish ein und bedeutet für die Banken eine Er- leichterung. Daher besteht auh wohl kein Bedürfnis dafür, die umfangreiche Ueberleitungsbestimmungent der 88 45 bis ‘53 Hypothekenbankgeseß in den Entwurf zu übernehmen.
BokauntmäacGuno
über den Londoner Goldpreis gemäß §1 der Verordnungvom 10. Oktober 1931 zur Aende- xung der Wertbherehnung. von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 30. August 1933
für eine Unze Feingold . …. .. . . . . = 128 sh 94 d, in deutsche Währung nah dem Berliner Mittel-
furs für ein englishes Pfund vom 30. August 1933 mit e: 11) == NM SEBA ür ein Gramm Feingold demnach . . + pence, 49, fn deutshe Währung umgerechnet . . . « NM 2,7846595:
Berlin, den 30. August 1933.
Statistische Ahteilung der Reichsbank. Speer.
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Békanntmachung.
Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsverkehrs- ministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des Geseßes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RGBl. H S. 317) hat die Fachabteilung IV des Frachtenaus-
chusses Berlin in der Sißung vom 15, August 1933 folgende Beschlüsse einstimmig gefaßt: 1. Frachten für Lager und Fahrt innerhalb Groß- Berlins. je Tag Für Finowmaßkähne . . bis 200 to Ladung RM 12,— „ Groß-Finowmäaßkähne „ 280 „ A ».- Verlinermaßkähe .. y 350 y y » 14,— „ Saalemaßkähne „ . 350/400 N y 16,— y ESaalemaßkähne . über 400 „ Y » Breslauermaßkähne . 450/550 „ M n Breslauermaßkähne . über 550, N „ Plauermaßkähne . « 600/700 ,„ " E
Die vorstehenden Säße gelten für eine Mindest-Garantiezeit von 10 Tagen. Während der Fahrzeit einschließlich der Zeit für Ein- und Ausladen wird ein Zushlag von RM 1,— je angefangenen Tag gewährt. Während der Fahrzeit sind sämtliche Schleppgelder und Schiffahrtsabgaben zu ersetzen.
2. Zuschlag für Motorkahn-Verladungen. / Bei verlangter Motorkahn-Verladung des Abladers wird ein Zuschlag von 20% zur Grundfracht erhoben.
Obige Beschlüsse trêten mit dem Tage ihrer Veröfsent- lihung in Kraft. :
Der Beschluß ist von der Aufsichtsbehörde bestätigt.
Berlin, den 29. August 19383.
Der Vorsißende des Frachtenaus\chusses. Dr. Reichelt.
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Vokanntmacchung.
Auf Grund der zweiten Verordnung des Herrn Reichs- verkehrsminister vom 21. Funi 1933 1 Durchführung des Geseßes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RGBl. 11 S. 317) hat der Frachten - ausschuß Stettin folgendes beschlossen:
Jnfolge der am 20. August 1933 in Kraft getretenen Ermäßigung der Schleusenabgaben betragen die Frachten für Getreide aller Art von Peene- und Boddenstationen nah Berlin Berlin unterhalb oberhalb . RM RM von Anklam „ « - + - 4,25 4,50 Jarmeit « - - « 4,50 4,75 Wolgast =. - e + 4,50 4,75 Loiß, Demmin . . 4,75 5,— Stralsund, Greifswald 5,— 5,25 Varth + « « «6+ 6 fn 5,25 5,50 Dammygarten . + + + - 5,50 5,75
alles pro Tonne Zuschlag für Hafer 25 Pfg. je Tonne.
Diese Frachtensäße treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die am 3. August veröffentlichten Frachten nah Stettin bleiben bestehen. i
Dieser Beschluß is von Aussichts wegen bestätigt.
Stettin, den 29. August 1933.
Dex Obexpräsident — Wasserbaudirektion., 3. V.: Wulle,
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Preußen. Pekanutnuahuns | Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 übel
die Einziehung kommunistishen Bermoge ns (RGBl. 1 /S. 293) in Verbindung mit vom 31. Mai 1933 zur Durchführung des Ge „Uber d Einziehung kommuntijtishen Vermögens (GejeBsammL, AL. 39
8 1 der Verordnung 3 Gesebes über diE
werden
1. die den Westdeutshen Buchdruckwerks stätten A. G. in Düsseldorf als Eigentümerin gehörenden -Fntertype-Seßmaschinen Nr. 58821, Nl 8802 und Nr. 11 617,
2. die der Firma Grosser inDüssel dor Fi Bankstr. 3/11, als Eigentümerin gehorenden „Fntlera type-Seymaschinen Nr. 8795 und Nr. 5520
mit der Maßgabe zugunsten des Preuß. Staates etngez9ge
daß mit - der öffentlichen Bekanntmachung diejer Bersügung
die oben aufgeführten Gegenstände Eigentum des Preuß.
Staates werden.
Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel niht gegeben. Düsseldorf, den 24. August 1933. Der Regierungspräsident,
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A BV. Bachnmaun.,
Vekanntmahung, Auf Grund des § 1 des Geseßes über die Einziehung fommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1
S. 293) in Verbindung mit dem Geseße über die Einziehung
S. staats- und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Zulli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preußischen Ausführungsverord=- nung vom 31. Máäi 1933 (Geseysamm!l. S. 207) werden dt nachstehend bezeichneten Sachen und Rechte unter Bestäti
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gung dec polizeilichen Beschlagnahme zugunsten. des Landes Preußen eingezogen:
Bezeichnung der eingezogenen Sachen und Rechte
Eigentümer
1 Fahne mit 3 Pfeilen und 2 rote Fahnen-| S.P.D.-Ortsgruppe uh!
tücher S1 N Geldbetrag in Höhe von 23,09 NM, 2 Reichs Reichsbanner-Orts- bannerfahnen und 2 Fahnenstöe gruppe Suhl
Gemäß § 3 der angezogenen Verordnung vom 26. Maï 1933 erlöschen die an den eingezogenen Gegenstanden vez stehenden Rechte. :
Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Erfurt, den 25. August 1933.
Der Regierungsprästident. JZ, V.: Dr. von ChamieL.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Verordnung zum Schuße von Volk und Staat vom 28, Fébruar 1933 (RGBl. 1 S. 83) und des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindä lihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl. 1 S. 479) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 31. Maï 1933 (Geseßsamml, S. 207) verfüge ih hiermit die Einziehung folgender Grundstücke der „Gesellschaft der Freunde der phil. politishen Akademie e. V. Berlin und zwar:
Grundstück mit Hofraum 1nd Gartèn Groner Landz
straße 37 b, Größe: 4 a 53 qm, eingetragen im Grunds buh zu Göttingen Band XXVII Art. 1158, Grundstück mit Hofraum und Garten Nikolausberge Weg 67, Größe: 10 a 37 qm, eingetragen im Grund- bu zu Gottingen, Band 93, Blatt Nr. 3509. Hildesheim, den 26. August 1933. x Regierungspräsident,
B.: Bacmeister.
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BoektanntnmaMGung.
Nachdem durch amtlihe Bekanntmahung in Nr. 190 des Deutschen Reich3- und Preußischen Staatsanzeigers von 19. August 1933 die der Offenen Handelsgesellshaft in Firma Wilhelm Pfannkuch & Co. gehörigen, in Magdeburg belegenen Grundstücke Große Münzstr. 2 und 3 und Georgenplaß 10 und 11 nebst Zubehör und Fnventar zugunsten des Landes Preußen eingezogen und ant die Konzentration-A. G., Berlin SW 68, Lindenstr. 3, über=4 eignet sind, wird nunmehr auh das gesamte Übrige Ver= mögen der Offenen Handelsgesellshaft in Firma W. Pfann=a kuh & Co., Magdeburg, insbesondere sämtliche Bankguthaben und Forderungen, zugunsten des Preußischen Staates eingea zogen und an die Konzentration-A. G. in Berlin übereignet,
Die Einziehung auf Grund der Vorschriften des Geseßes über die Einziehung staats- und volksfeindlihen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. IS. 479) in Verbindung mit 8 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischert Vera mögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) und der Pre ßishen Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geset samml. S. 207) erfolgt mit darauf, daß das Gea schäftsvermögen der Firma W. Pfannkuch & Co. staatsfeinda lihen Zwecken gedient hat, Sie wird mit dem Tage der Vera offentlichung im Reichs- und Staatsanzeiger wirksam.
Eine Entschädigung wird seitens des Preußischen Staates niht gewährt.
Magdeburg, den 26. August 1933.
Der Regierungspräsident.
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J. V.: Berthold,
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gescßes Üübex die Einziehunßd volks8- und staatsfeindlihen Vermogens vo: 14. Fuli 1933 (RGBl. 1 S. 479) in Verbindung mit § 1 d Gesees über die Einziehung kommunistischen Vermög
verordnung vom 31. Mai 1933 (Preuß. Geseßfamml. Nr. 3 wird das gesamte Vermogen der „Union und Vérlagsanstalt G. m. b. H. in a. M.“ zugunsten des Preußischen Staates eingezog
Zum Verwalter des eingezogenen Vermögens wird die Konzentration A. G. in Berlin SW 68, Lindenstraße 3, ein
gejeßt.
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