1835 / 86 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Fri, 27 Mar 1835 18:00:01 GMT) scan diff

Heinen Freistaaten so zu benutzen, daß es ihrer Freibeit und ibrem er ef. zutraͤglicher ö seyn schien, sich in 6 Reihen der Hie⸗ rarchie gegen die Hobenstaufische AÄlleinherrschaft zu begeben. Unter diesen freien Stäpten war Mailand bel weltem die wichtigste. Der Kampf dieser Stadt gegen ihren rechtmäßigen Oberherrn, den er⸗ wählten Römischen Kaifer, jst es nun, der den wesentlichen Inhalt der in Rede sichenden Tragödie ausmacht. Mag auch das morali⸗ sche Gewicht, das Recht der einen und der anderen Sache jebermann nach feinen Ansichten und Gesinnungen ponderiren, so wird er doch dabei nicht aus dem Auge verlieren, daß Friedrich schon einmal das gegen ihn sich auflebnende Mailand bejwungen, dessenungeachtet in seiner Verfassungsform gelassen und nur in dem Maß die Sberberrlichkest sich vorbehalten batte, als sie demnachst durch die in gesetzlicher Form angeordnete Versammlung aller berech⸗ tigten Rechte verstandigen festgeseßt werden würde. Mit dieser feicr⸗ lichen Bersammkung auf den Roncalsschen Feldern beginnt auf eine imposante KWeife das Schauspiel; Mailands Proceres, Raͤthe, Künst= ler, Handeigleute sind dabei zugezogen, aber auch die Rechtsgelehrten der damals ausblühenden berühmten Rechtsschule zu Bologng hat Friedrich berufen, und durch diesen Konvent werden nun Beschlüsse dechtmäßig ju cinem Gesetz erhoben, das bald darauf Mailand wieder verletzte, ja mit Füßen trat, indem es erst durch Schleich⸗ wege den Kaiser zu tauschen suchte, dann aber offenbar mit ibi brach und feine Gesandten mit wörtlichen und thatlichen Beleidi⸗ ungen antastete. Dies alles hat der Dichter mit vollkommener hi⸗ Forischer Treue, ja hier und da fast mit zu genauem Detail dar— efiellt. Wenn es indeß nach einer einmaligen Anschauung erlaubt ist, chon ein Urtheil zu faͤllen, so würde Referent besenders in den drei letzten Akten has zu große uebermaß, das Herr Raupach dem republikanischen Intercsse verliehen hat, tadeln; indem der Held des ganzen Dramas, der herrliche Friedrich, gewiß gegen die Intention des Dichters, uns aus den Augen gerückt und fast Derdunkeit wird. Das Schauspiel schließt mit der Zerstoͤrung Mailands, dem durch Friedrichs mit der volllommensten Feldherrn⸗ Flugheit geleiteten Belagerung jedes Mittel zur Subsistenz entzo⸗ Zen, und das, trotz alles Widerstrebens seiner schwaͤrmerischen re⸗ publikanischen Wortführer, zur Ergebung auf Gnade und Ungnade enöthigt wird. Wer wird vehaupten wollen, daß dies nicht eine fehr harte, Strafe war, aber sie findet in den Sitten jener Zeit eine Erklarung und Enischuldigung, und gewiß wird es doch keinen redlichen, der Geschichte kundigen Zuschauer der Vorstellung des Stücks geben, der Sismondis Phrase: „mais le lign avoit gouts da Sang et repoussoit toute autre nęurriture“ beistimmt; der-= leichen? Phrasen schmecken zu sehr nach dem modernen (ibera⸗ ler und migen ihr Glück machen auf einer Jakobiner⸗Tribune und bei einer Hambgchs⸗Saturnalie, aber den Geschichtsschreiber ent⸗ würdigen sie. Es bleibt dem Referenten nur noch ein kleiner Raum zur Betrachtung der mimischen Darstellung der Tra⸗ gödie übrig; sie war im Ganzen an reicher, passender Derora⸗ kion der Scenen, wo Decoration hingeborte, und geübter, sicherer

neinandergreifung von der Art, daß sie, um mit Einem Worte

lies zu sagen, der ersten Bühne Berlins und vielleicht Deutschlands Ehre macht, Ghre der Intendantur, dem Regisseur und dem Fleiß der Schauspieler insgesammt. Aber auch das einzelne böͤbere Talent fand Spielraum, sich geltend zu machen und sich auszuzzichnen; Herr Jemm als Darsteller des herrlichen Barbgrossa; Referent Kahlt sich besonders gedrungen, diesmal die Deutlichkeit seiner Rede n allen Situationen anzuerkennen. Dann die beiden Haupi⸗Wort⸗ füßrer der Mailaͤndischen Republikaner Viscgnti und Martino, dar⸗ gesiellt durch die Herren Krüger und Rott. Besseres, Eindringliche⸗ res, so Gutes sie auch schon oftmals in dieser Art fili et, erin⸗ nert sich Referent, noch nie aus ibrem Munde gehbrt ju haben; befonders in der auffallend dem Muster der Rede des Antonius in Ghakspearc's „Julius Casar“ nachgebildeten Rede; doch wer so nachzubilden weg, kann auch mit eigener Kraft Aehnliches schaffen. Datz echte Tragische, was ohne Wortformen und Figuren, ja ohne Wort durch sich selbst und den Naturton des Tragischen wirkt, hat der Dichter einer eingeflochtenen Episode anvertraut, einer einfa- chen Mailänderin, die in den Drangsalen der belagerten Stadt erst ihren Gatten im Kampf, dann ihr Kind am Hungertode verliert, und die lebendige Darstellung derselben einer Künsilerin, von der wir wissen, daß 6 auchauf der höchsten tragischen Spitze sich er wan⸗ belt. Uebrigens liegt es in der Natur der Sache, daß ein histori⸗ sches Stück von diesem Umfang und diesem Detail nicht alle gleich

maͤchtig ansprechen kann.

Aus värtige B5rscen.

Amster dam, 20. Mürr. =

Niederl. wirkl. Schuld S6 . S3 d. 101 RX. Ausg. S hnuld 1. Kanz - Fill. 261. M3 Amort. 95S. 337 Soz. Rus. 987 Qesterr. voz. Preuss. irüm.- Scheine 1173. 60 A3 Aul. —. Span S3 91.

33 292. 3 29 . Antwerpen, 19. Märxæ. . ö. Span. 853 94. 38 209. Zinsl. 22. (actes 193. do. Coup. 283. London, 23. Mürx. 8 v. 1835

Cous. 33 923. Bolg. 108. Span. Cortes 687

316

sz 8 Prämie. Zinsl. 16. 183. Ausg. Span. Schuld 885. Holl. 233 dor. 53 10s. 103. Hortug. 9a. AI. Engi. Rua. 109. Bran. 873. s6z. Columb. v. 1821 3893. 393. Mex 33. A553. Peru 293. St. Petersburg, 17. März.

Lond. 103. Hamburg 953. Paris 112. Amsterdam 53. Silber-

Rub. 359. 63 Bank- Assig. iz0. Wien, 20. Mär. ; dz Met. 10143 18 95. Bank. Actien 1337. Neue Anl. S0.

Meteorologische Beobachtung. Morgeng Nachmitt. Abends Nach einmaliger 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung.

310, 9 Par. 340, 67 Par. 3 A2, 3 s Par. Quellwärme 6, 99 R. 4 1,2 2 R. - 3,8 2 R. - 1,00 R. Hlußwärme 3,29 R. 4 0,29 R. l, 9 R. 2,9 R. Bodenwarme 3,8 9 R. 92 pCt. 67 pCt. 69 pCt. Ausdünst. 0, 39 * Rh. bezogen. bezogen. bezogen. Niederschlag ,o o s Rh.

NO. NO. O. Nachmittags 63 Uhr et . NDO. ] was Schnee.

. 2, 2 0 R... —1, 29 R. . .

1833. 21. Marz.

Luftdruck. CLuftwaͤrme Thaupunkt

Wolkenzug Tagesmittel: 311, os“ ...

Königliche Schauspeele.

Donnerstag, 26. März. Im Opernhause: Semiramis, große Oper in 2 Abth., mit Ballets. Musik von Rossini. (Dlle. Sabine Heinefetter: Semiramis, als Gastrolle. Dlle. Lehmann: Arsazes. Herr Hammermeister: Oroes.)

Im Schauspielhause: 1) Toujours, ou L'avenir d'un sils, vaudeville en 2 actes, par Scribe. 2) La seconde représen- tation de: La sille de Dominique, vaude ville nouveau en 1 acte.

Freitag, 27. März. Im Schauspielhause: Die Braut von Messina, Trauerspiel in 4 Abth., von Schiller. (Dlle. Bertha Stich: Beatrice, als Gastrolle)

Königstädtisches Theater.

Donnerstag, 26. März. Der Glockner von Notre⸗Dame, romantisches Drama in 6 Tableaux, nach dem Roman des Victor Hugo, frei bearbeitet von Ch. Birch-Pfeiffer. (Mad. Birch-⸗Pfeiffer: Gervaise, als Gastrolle.)

mmm . Neueste Nachrichten.

Paris, 19. März. Gestern um 2 Uhr Nachmittags sind Madame Adelaide, der Prinz von Joinville und die Prinzes⸗ sinnen Marie und Klementine von hier nach Bruͤssel abgereist. Man sieht der Niederkunft der Koͤnigin der Belgier gegen Ende April entgegen.

In der heutigen Sitzung der Pairs-Kammer brachte der Handels⸗Minister den Gesetz⸗Entwurf uͤber die 250, 00 Fr. zur Unterstuͤtzung der Cholera⸗Kranken in den suͤdlichen Depar— tements ein. Die Versammlung beschloß, sich mit diesem Gesttze noch im Laufe der Sitzung zu beschaͤftigen, und genehmigte das⸗ selbe ohne irgend eine Debatte und einmuͤthig mit 83 Stimmen. In derselben Sitzung berichtete der Baron Mounier uͤber das bereits in der vorigen Session von der Deputirten⸗Kammer an⸗ genommene Municipal Gesetz und trug auf zahlreiche Veraͤnde⸗ rungen in demselben an. Hr. Thiers legte verschiedene Gesetz⸗ Entwuͤrfe von oͤrtlichem Interesse vor, und der Praͤsident er— nannte eine Kommission zur Pruͤfung des Gesetzes uͤber die Spar assen.

Am Schlusse der gestrigen Sitzung der Deputirten— Kammer wurde auch noch der 5te Artikel des Gesetz-Entwur— fes uͤber die Verantwortlichkeit der Minister in folgender Abfas⸗ sung angenommen:

„Art. 5. Die Mainister machen sich der Pflichtvergessen⸗ heit schuldig, wenn sie, mit Ausnahme der obigen Faͤlle, das Interesse des Staats durch die Verletzung oder Nichtvollzie⸗ hung der Gesetze, oder durch einen Mißbrauch der ihnen gesetzlich uͤbertragenen Gewalt, wissentlich gefaͤhrden.“

Der ganze Gesetz-Entwurf besteht aus 52 Artikeln, wovon in 2 Sitzungen erst 5 angenommen worden sind. In der heutigen Sitzung wurde die Debatte fortgesetzt. Der 6te Ar— tikel, der dem Entwurfe von der betreffenden Kommißssion zuge— fuͤgt worden, besagt, daß ein Minister der Pflichtvergessenheit solle angeschuldigt werden durfen, wenn er die ihm auf sein Budget bewilligten Kredite uͤberschritten habe und die Deputir— ten⸗Kammer den späterhin von ihm verlangten Nachschuß ver—

76 pCt.

weigere. Die Herren Hennequin und Lamartine widersetz

ten sich dieser Bestimmung, die auch der Finanz. Minis fuͤr zu strenge hielt, insoweit naͤmlich die von dem betreffen! Minister verfuͤgte Mehrausgabe von ihm selbst getragen wer soll. Herr Bérenger brachte eine andere, sehr aut fuhr Abfassung des betreffenden Artikels in Verschlag, währ Herr Odilon-Barrot nach einem langen Vortrage uͤber f sen Gegenstand die einfache Frage stellte, wie die Minister hy eine Ausgabe, zu welcher sie im Budget nicht ermächtigt gn sen, decken wollten, wenn die Kammer diese Ausgabe spaierh verwerfe. Die Herren Guizot und Per sil erwiederten hiernj daß in solchen Fällen das Land zahlen mu sse, indem ez se dem Minister gegenuͤber in demselben Verhaͤltnisse befinde i der Mandant zu seinem Mandatus. Herr Sauzet wiel n auf hin, daß die Ausgaben sich unmoͤglich immer vorher gen bestimmen ließen, und daß das Budget nur die wahr schen liche Ausgabe repräsentire. Die Verwerfung einer Mehr gabe, fuͤgte er hinzu, koͤnne hiernach bloß einem politischen del gleichgeachtet werden, der die Entfernung des betreffen Ministers zur Folge habe. Die Debatte war beim Abgangen Post noch nicht beendigt. t

Es heißt, Herr Dumon werde am nächsten Montage der Deputirten, Kammer den Bericht der mit der Pruͤfung g, Gesetz⸗ Entwurfes uͤber die 25 Millionen beauftragten Keinmj sion erstatten. Die Kommission hat sich, wie versichert wirh, nm Ausnahme einer einzigen Stimme, fuͤr die Annahme det Ei schaͤdigungs⸗Vertrages erklaͤrt.

Mehrere Regimenter haben den Befehl erhalten, nach pn zu kommen, wo sie am 23sten d. eintreffen sollen. Sie wann bataillonsweise im Weichbilde der Hauptstadt vertheilt werden Dle baldige Eroͤffnung der Debatten vor dem Pairshofe scien die Ursache dieser Maßregel zu seyn. Der Prozeß wird, n 6 versichert, in der ersten Halfte des Monats April beginn

nnen.

Gestern um 11 Uhr kamen alle Minister im Ministermn des Innern bei Hrn. Thiers zusammen, „ohne Zweifel“, si der Bon Sens hinzu, „um Allen und Jedem zu beweisa . ö Kabinet vom 13ten Maͤrz im bestmoglichen Einverstjn nisse lebt.

Nach dem Messager wuͤrde das Projekt der detaschizh Forts wieder vorgenommen werden. Ein Conseil von Genn len, sagt dieses Blatt, sey zusammenberufen worden, und dis haͤtten sich alle fuͤr das Projekt erklaͤrt.

Der National enthalt ein Schreiben von 42 wegen h April, Unruhen angeklagten Individuen an den Praͤsidenten h Pairshofes, worin sie ertlaͤren, wenn man ihnen nicht dit Wi ihrer Vertheidiger, auch außerhalb der Advokaten ⸗Liste, frei lss wuͤrden sie sich nicht vor dem Gerichtshofe stellen, sie wiünn nur der Gewalt weichen und auf jede Weise dagegen protestsm

Seitdem die ministerielle Krisis beendigt ist, sind any Boͤrse die Geschäfte immer nur wenig lebhaft. Man ißt st auf die Eatscheidung der Deputirten⸗ Kammer uͤber die Amn kanische Frage gespannt; und obschon man gar nicht daran wi felt, daß diese Entscheidung der Bewilligung der 25 Millighn guͤnstig seyn wird, so wagt man doch nicht, sich in großere G schäfte einzulassen, bevor das Votum der Kammer diese Angch genheit erledigt hat. Die Course, die im Anfange steigen wollen schienen, sind gegen 3 Uhr um 10 Cent. gefallen. C erholten sich aber nachher wieder etwas, weil die letzten N richten aus London an die Consolidation des Ministerlums Pu glauben ließen.

Ein hiesiges Blatt versichert, daß sich die Geruͤchte von da Austritte des Herrn Martinez de la Rosa aus dem Swanisc Mmisterium nicht bestätigten, obschon dessen Gesundheit Mg nicht vollig wiederhergestellt sey. General Valdez hat der M drider Miliz sehr freimuͤthig die neuen Pftichten geschildert, i ihr der Abmarsch der regelmäßigen Truppen nach den insuhgt ten Provinzen auferlege, und seine Worte sollen auf die zen großen Eindruck gemacht haben.

Heute schloß 5proc. Rente pr. Compt. 107. 40. cour. 107. 50. 3proc. pr. Ccumpt. 89. 40. sin Cour. 9 509. 5proc. Neap. pr. compt. 9. 50. sin Cour. 97. 60. ph

Span. 483. 3proc. 31. Ausg. Span. Schuld 183. Eortes

Redacteur Cottel.

Gedruckt bei A. W. Hayn.

= wir , rer m- ext==· , . .

are r, ee, . 22

Allgemeiner Anzeige

Vormittags 10 uhr, in unserm Partheien-Zimmer eputirten, Ober-⸗Landesgerichts⸗Rath Frei⸗ herrn von Troschke angesetzt worden; welches hier⸗ durch mit dem Bemerken zur offentlichen Kenntniß ebracht wird, daß die Taxen, der neueste Hypothe⸗ en⸗Schein und die Kauf-Bedingungen taͤglich in unserer Konkurs⸗Registratur eingesehen werden konnen. Cöölin, den 2. Februar 1835ͤ.

Civil Senat des Königl. Ober⸗Landes⸗

Bekanntmachungen.

Bekanntmachung,

Das eine Meile von Potsdam, an schiffbaren Ge⸗ waͤfsern belegene Domainen⸗Vorwerk Fahrland mit Brau⸗ und Hrennerei, Schaͤferei, 728 Morgen Acker. land, 228 Morgen Wiesen, 198 Morgen Huͤtung, 19 Morgen Gaͤrten, 22 Morgen Weinberge, 60 Mor⸗ gen Rohrung ic., soll von Trinitatis dieses Jahres ab, im Wege der öffentlichen Licitation auf 18 Jahre verpachtet werden. Die nahere Belanntmachung wird ergehen, sobald die erforderlichen Vorvereitungen ge⸗ troffen sind. Fuͤr jetzt . diese vorlaͤufige Nach richt mit dem Bemerken, daß sacht uf g welche sich uͤber Umfang, Bedingungen, Verhaͤltnisse c. ber Pacht schon jetzt speeiell unterrichten wollen, sich dieserhalb an den Departements⸗-Rath des Amts Fahrland, Regierungs-Rath von Koenen, hierselbst, zu wenden haben.

Potsdam, den 4. Maͤrz 1835.

, ö, , gn n g Abtheitl. far die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.

vor dem

g vertissement

Die im Lauenburgschen Kreise belegenen Guts⸗ Antheile Schimmerwitz C6. und k. nebst Pertinenzien und Gerechtigkeiten, welche nach den unterm 24 und 30. August iz aufgenommenen landschaftlichen Taxen und lern, der Antheil G. auf 2877 Thlr. 7 sgr. 11 pf. und der Antheil E. auf A108 Thlr. A sꝗgr gewuͤrdigt worden, sind, da die in der fruͤhern Subhastation dieser Guts ⸗Antbeile Meistbietende gebliebene verehe⸗

hann von Jelowsli ihre ,, , , zu erfüllen außer Stande gewesen sind, auf Gefahr und Kosten derfelben anderweit zur notbwendigen Sub. hastation gestellt, und zum dͤffentlichen Verkauf ein

s8⸗-Termin auf enn ng den 31. Oetober .,

weisen.

Avertissement.

Alle diejenigen, welche an die verloren gegangene, von dem Kammerrath Joachim Christian Lembte, unterm 31. Deehr. 1783 für den General⸗Major von Knobelsdorff ausgestellte Obligation, welche unterm 20. Juli 1789 vom Pommerschen Vormundschafts⸗ Collegio zu Stettin, laut Attest des Neumaͤrkschen Pupillen⸗Collegii vom 28 August 1814 der verehe⸗ lichten Amtmann Wendt, Friederike Auguste Alber⸗ tine, geborne Taddel, von dieser unterm 7. Octbr. 1817 dem Negocianten Abraham Noah zu Landsberg a. d. W. cedirt worden, und von diesem, laut Cession vom 18. November 1817 und Ingrossations⸗Vermerk vom 8. December 1817 auf das General⸗Deposito⸗ ( Land⸗ und Stadtgerichts zu Lanos⸗ berg a. d. W. uͤbergegangen ist, noch uͤber 650 Thlr. Courant guͤltig, zu a3 pCt. zinsbar, und eingetragen suh Ruhr. III. No. II. bb. auf den zur Kammerrath Lembkeschen Familien Stiftung eri Erbzins⸗ Guͤtern Balz und Kleinbheyde, als 6 Cessionarien, Pfand oder sonstige , , n, ,, ,, hochgeehrte Hr. Verfasser daruͤber Anspruͤche zu haben vermeinen, werden hierdurch auf⸗ e lichte Gutsbesitzer Beckmann und Gutsbesitzer n gef rn dieselben binnen drei Monaten und spaͤte⸗

rium des König

ens in dem auf den 21.

r für die Preußi

gerichts.

platz Nr. 2, zu erhalten:

ö reis 1 Thlr. Wir bieten dem

genehme Unterhaltung sein werden.

henslehren von Dr. J.

Schorn. (In zwei Theilen.) Verlag Preis 1 Thlr. 15 sgr.

zu dem daͤnischen

May

C.

Bei unterlassener Anmeldung werden dieselben nicht nur mit ihren etwanigen Anspruͤchen an das verlorne Document praeeludirt, sondern es wird ih⸗ nen deshalb auch ein ewiges Stillschweigen aufer legt, und das bezeichnete Document fuͤr amortisirt und nicht weiter geltend erklaͤrt werden.

Frankfurt 4 d. O, den 3. Februar 183ͤ. Königl. Preuß. Ober-Landesgericht.

ö Literarische Anzeigen.

In C. A. Eyraud's Buchhandlung in Neuhal⸗ densleben ist erschienen und in allen ann We.

handlungen, zu Berlin durch die Stuhrsche, Schloß ! Balse in Quedlinburg ist erschienen und Skizzen von Julian.

j ublikum in diesen Skizzen kleine Erzaͤhlungen in der beliebten Hoffmannschen Manier, und sind uͤberzeugt, daß sie dein Leser gewiß eine an⸗

Betrachtung über die christlichen Glau⸗ .J. D. Mynster, Bi⸗ schof von Seeland, uͤbersetzt von Theodor

von Friedr. Perthes.

Zur Characterisirung dieses Werkes bedarf es nur igenthuͤmer, der Mittheilung dessen, was der auch in Deutschland

Publikum gesprochen hat:

„Ich habe gewuͤnscht, wohlwollenden, gebildeten Lesern aller Classen ein Andachtsbuch rin die Betrachtungen nicht nur den Verstand be⸗ vor dem Deputirten, Referendarius von Malzahn II. schaͤftigen, sondern den ganzen Sinn ansprechen, also auf dem Kön gl. Qber-vandesgerichte hierselbst ange auf Gefühl und Willen einwirken setzten Termine gebuͤhrend anzumelden und nachzu⸗ aber nicht bloß einzelne religidse Vorstellungen klar und lehendig gemacht werden (wie dies nur in den

n Staaten.

ewöhnlichen Predigt Sammlungen und Erbaunm schriften geschehen kann), rn die wichtigsten k ren sollten sich in fortgebendem Zusammen hange i wickein und fo die einzelnen Betrachtungen 9. einem Ganzen sammeln. Ich erstrebte fomnit, hi a 3 liefern zur Forderung einer vollstaͤndnn , en und wirksamen Kenntniß des Ch̃jn

Der 2 Theil n . heil wird in einigen Monaten gillt

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zu geben, wo⸗

Dabei sollten

ffenz

dringen. Von C. Fr. Klaus. Fro. geb, Pre log h

oder vollstaͤndige Anweisung, Blonden, Flor, Ep zen, Kanten, seidene n, , F; natd Gilf 1 und Silber gewirkte zaun di

die dazu tauglichen Ses f

Allgemeine

4

Preußische Staats⸗-Zeitung.

e.

86.

Beim Ablaufe

n en aber bei den . Blatt am Vorabende

ale bitten, die Bestel!ung en ms Blattes

2 77 em,, . / ! 222

—— ————— 2

el mtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majestaͤt der König haben dem Erzpriester und Stadt⸗ farrer, Kanonikus Weber in Patschkau, den Rothen Adler, 31 vierter Klasse zu verleihen geruht. Se. Majestaͤt der Köͤnig haben den Land- und Stadtgerichts— Asesshc von Rabenau in Driesen zum Justiz⸗Rath zu er⸗

nennen geruht.

Im Bezirke der Koͤnigl. Regierung zu Liegnitz ist der Kandidat der Theologie, Ruͤ ffer, als hastor an der evangelischen Kirche zu Hertwigswaldau ange— sellt worden.

Zeitungs⸗Nachrichten. Aus lan d.

Frankreich. Deputirten-Kammer. Sitzung vom 18. Marz. Machtrag.) Die vorgestern erwahnte Rede des Herrn Du pin AX über die Amnestie- Frage und das Begnadigungs-Recht

hautete im Wesentlichen also:

Die Frage, um die es sich bier handelt, ist zu wichtig, sie be⸗ . 6 die Gesetzgebung und unsere ganze Verfassüng, als ich es nicht als meine Pflicht betrachten sollte, meine Meinung suräber abzugeben. Man will einen Unterschied zwischen dem Be⸗ snadigungs- Rechte, welches, so sagt man, sich bloß auf einzel ne hecfohen erstrecke, und der Amnestie machen, die einen allgemeineren und politischeren Charakter habe. Die ehemaligen sogenannten Be⸗ znadigungs⸗Briefe (vor erfolgtem Urtheil) sollen der Krone verbo— n sen, dagegen will man“ ihr die Bewilligung einer Amnestie gelatten. Ohne Zweifel kann von jenen Begnadigungs-Briefen heut zu Tage keine Rede mehr seyn; sie erfolgten ehemals in der Ragel' auf den Grund irgend einer dringenden Verwenpung, jan diefen oder jenen großen Schuldigen dem gerichtlichen Berfahren zu entziehen, weshalb sich denn auch mehr als einmal sr Fall zugetragen hat, daß die Gerichtshöͤfe energisch genug wa⸗ in, jene Briefe von der Hand zu weisen und der Gerechtigkeit ge— en den Willen des Koͤnigs ihren Lauf zu lassen. Und jetzt, nach ir Juli-Revolution, wollte man der Krone die Ausuͤbung, des Amnestie⸗ Rechtes zugestehen, welches noch eine bei Weitem größere Wichtigkeit hat, weil es allgemeiner ist und eine ganze Masse von Individuen den Gesetzen entzieht. Nein, m. H, die Amnestie kann niht als ein Zweig des Begnadigungs-Rechtes betrachtet werden. ist ein ungehcurer Uunterschied zwischen diesen beiden Rechten. Die Gnade erlaͤßt die Strafe; sie besteht in dem Rechte, das Er⸗ barmen auf die Gerechtigkeit folgen zu lassen, wenn die Richter ihr Ueiheil gesprochen haben. Der Koͤnig tritt vermittelnd ein, aber er hält den Lauf des Gesetzes nicht auf und lahmt nicht die Justiz. Die Gnade ist ein göttliches Recht, vielleicht naͤchst der Schöpfung daz schoͤnste; aber es ist nur darum heilsam, weil es nach dem regel⸗ mäßig gefällten Urtheile eintritt. (Lebhafter Beifall.) Will man etwa ein⸗ wenden, daß unter diesen oder jenen Umstaͤnden Amnestieen bewilligt worden sind? Aber was beweist dies anders, als daß das Gesetz hin und wieder verletzt worden ist? Kann man sich auf das berufen, was in llteren oder neueren Zeiten der Unruhe gethan worden ist, um dar⸗ zus eine Regel fuͤr ruühige und gewöhnliche Zeiten zu ziehen? Es sol J. B. nach dem Jull 1830 eine Amnestie dewilligt worden seyn. Daz war aber eine Zeit, wo es keine Constitution gab, und wo also auch keine verletzt werden konnte; es war eine Zeit, wo der Krieg beendigt war und der Sieger herrschte. Der Sleger konnte dieje= nigen befreien, welche er als seine Gefangenen berrgchtete; es war ne Thatfache und nicht der Mißbrauch eines Rechtes, nicht die Verletzung der Charte; es gab damals keine Charte, man kaͤmpfte für einen ganz neuen Zustand der Dinge. Das Begnadigungs-Recht nach gesprochenem Urtheil ist die Erlassung oder Milderung der Strafe. Die Gnade tritt ein, der Koͤnig streckt seine Hand aus zwischen die Justizund ibre Vollzieher. Aber die Ämnestie tritt zwischen das Gesetz uns die Fustiz, und lähmt das eine, wie die andere. Die Amnestie durch Koͤnigl' Verordnung wuͤrde daher eine augenscheinliche Ver⸗ letzung der Eharte seyn; nur durch ein Gesetz kann eine ÄAmnestie bewilligt werden (Sehr gut! sehr gut) Die Koͤnigl. Praͤroggtive muß ler gern stark seyn; aber nur die Praͤrogatiwen sind stark, welche nicht destritten werden koͤnnen. Immer wenn man auf die Eroberung bestrittener Rechte ausgegangen ist, hat inan unbestreitw date Rechte verloren. Man will es der Krone freistellen, sich die Lammern bei Ausübung ihrer Praͤrogative zuzugesellen; in gewissen

len will man ein Gesetz erlassen, und in anderen Faͤllen glaubt Ran, dessen nicht zu bedürfen. Nein, m H., ich nehme es fur die keglatur als ein Recht in Anspruch, bet Amnestie⸗Angelegenheiten mit de Königl. Praͤrogative mitzuwirken. Wenn man das Gesetz zum Schwei⸗ en bringen will, so darf es nur durch ein Gesetz geschehen; ein Gesetz ann aber nie von einer einzelnen der drei Staats⸗Gewalten erlas— sen werden. Was könnte geschehen, wenn eine Amnestie mittelst niglicher Verordnung bewilligt wurde? Zuvorderst konnte die Amnestie von dem Gesichtspunkte des Rechtes aus bestritten werden, und dies waͤre gleichsam eine Anklage gegen die Gewalt, welche den t erlassen hat. Demnach wurde also jener Akt nicht diejenige utoritdt haben, welche sich immer an Verfuͤgungen knuͤpfen muß, e von einer dazu befugt gewesenen Gewalt ausgehen. Zweitens aber ist es keinem Zweifel unterworfen, daß, wenn in einer wichtigen Sache alle Staats-Gewalten zu gleicher Zeit gesprochen haben, die Ent⸗

——

cheidung in der That allen Bürgern zur Nachachtung dienen maß. Die Amnessie ist alsdann ein sowohl den Gerichtsboͤfen als den Buͤr⸗ . anbesoblenes Vergessen. Das kann eine bloße Verordnung, ie die Angeklagten der Justiz entreißt, niemals. Und hinsichtlich der Verantwoßtlschteit kann die Krone gar nichts Klügeres tbun, als die Amnestie durch ein Gesetz zu bewerkstelligen, denn wenn die Le— Cielatur dem ihr gemachten Voͤrschlage beitritt, so hat die Maßre⸗ 6j alle die Kraft, welche das Gesetz verleiht, und der Krone bleibt

mmer die Ehre ünd die Popularität, welche es gewahrt, mit einem

seines Datums durch die Stadtpost frei ins Haus gesandt wird. bis spätestens den 31sten d. M an uns gelangen zu lassen, indem sonst die Interessenten es fich selbst zuzuschreiben haben,

ren oder

Berlin, Freitag den Aten März

solchen Vorschlage hervorgetreten zu seyn. Meiner Ansicht nach, kann der Grundsatz nicht zweifelhaft seyn; waͤre er es aber dennoch, so wuͤrde ich der Regierung rathen, nicht auf Eroberung einer neuen und bestrittenen Gewalt auszugehen. Auch habe ich mit Vergnü⸗ gen aus den Zeichen der Zustimmung von Seiten der Herren Mini⸗ fer entnehmen können, daß sie sich an das Prinzip des Gesetzes, und nicht an die Auslegung halten, welche man demselben im Sinne ei⸗ ner Amnestie durch eine Königliche Verordnung geben will. Ich glaube sogar, daß, wer die Meinung vertheidigt, daß man eine Am⸗ nestie mittelst Königlicher Verordnung erlassen konne, sich zu sehr von den Ideen verfuͤhren laͤßt, welche das Studium eini⸗ ger Englischen Werte uber diesen Gegenstand bietet. Zwi⸗ schen den Englischen Institutionen und den unsrigen ist aber oft ein ungeheurer Unterschied Das Regierungs-System Englands be⸗ ruht in pielen Punkten auf feudalistischen Reminiscenzen; der Koni ist noch in mancher Hinsicht ein lehnsherrliches Oberhaupt. So i ein Verbrechen nicht, wie bei uns, ein Angriff gegen das Gesetz, eine Störung des öffentlichen Friedens, sondern eine Sthrung des Friedens des Koͤnigs, und der König, wenn er eine Amnestie erlaͤßt, wird so angesehen, als ob er sich dadurch der Ahndung einer ihm personlich widerfahrenen Beleidigung begebe; so 6. geht die Fietion. Bei uns verhalten sich die Dinge anders. Die Maje⸗ staͤt des Königs ist bei uns eben so groß wie dort, weil sie auf dem Anseben der Gesetze beruht; aber die Sprache ist mehr mit dem Geiste des Jahrhunderts und unserer Verfassung im Einklange, welche letztere festsetzt, daß der Koͤnig weder selbst noch durch . Minister etwas wider das Gesetz unternehmen, oder die Ausfuͤhrung desselben hindern koͤnne. Halten wir, m. H, fest an diesem Grund satze, und die Verfassung wird gesichert vorwaͤrts schreiten.“ (Allge—⸗ meiner Beifall.)

Großbritanlten und Irland.

Parlaments-Verhandlungen. Unterhaus. Siz— zung vom 17. März. (Nachtrag.) Folgendes ist das Wesent— lichste aus dem Vortrage, womit Sir R. Peel die Einbringung seiner Bill in Betreff der Trauungen der Dissenters begleitete:

„Durch ein im Jahre 17359 angenommenes Gesetz“, sagte der Redner, „wurde festgestellt, daß keine Trauungs⸗Ceremonie von an⸗ deren als von Geistlichen der Anglikanischen Kirche und nach ande⸗ rem Ritus, als nach dem in der herrschenden Kirche gebraͤuchlichen vollzogen werden solle. Nur zu Gunsten der Heirathen unter den Juden und Quäkern wurde eine Ausnahme gemacht und ihnen er⸗ laubt, sich nach ihren eigenen Gebraͤuchen trauen zu lassen. Die Dissenters machten Einwendungen gegen dieses Gesetz. Wenn nun ihre Skrupel wirklich aufrichtig sind, so kann, glaube ich, Niemand leugnen, daß es nicht nur die Gerechtigkeit, sondern auch die Politik erheischt, ihnen die verlangte Ab⸗ huͤlfe zu gewaͤhren. (Hoͤrt! Die Anglikanische Kirche kann keinen Grund haben, diejenigen, welche aus gewissenhafter Ueber zeugung in jeder anderen Hinsicht von ihren Lehren und Grundsaͤz⸗ zen abweichen, zwingen zu wollen, daß sie sich nach den Gebrduchen dieser Kirche sollen trauen lassen. (Hort! Auch der Gesellschaft kann nichts daran . ob diese Ceremonie in dieser Form verrich⸗ tet wird oder nicht. Das ist auch kein Grund fuͤr diese Noͤthigung, daß man sagt, es bestehe ja doch die Trauungs⸗Ceremonie nur in einer Form von Worten, und die Personen, welche auf diese Weise eine Heirath eingingen, würden ja nicht gezwungen, sich zu den Leh—⸗ rinzipien der herrschenden Kirche zu bekennen. Unter die— sen Umstͤnden mußte zugesehen werden, auf welche Art man den Beschwerden der Dissenters abhelfen koͤnne, und es scheint mir, daß von allen vorgeschlagenen Plaͤnen nur drei uͤberhaupt der Beruͤck⸗ sichtigung werth sind. Ersiens sagte man, die Trauungs⸗Ceremonie koͤnnte so abgeändert werden, daß die Dissenters keinen Anstoß mehr daran zu nehmen brauchten; hiergegen ist aber einzuwenden, daß man, indem den Beschwerden der Dissenters abgeholfen wird, nicht das Gewissen derer verletzen darf, die sich zur herr⸗ schenden Kirche bekennen. (Hoͤrt! So wie die Ceremonie jetzt vollzogen wird, ist nichts darin, woran die Anhaͤnger der herrschen⸗ den Kirche etwas auszusetzen hatten, und ich glaube daher, daß sie ein Recht haben, sich jeder Abänderung einer Ceremonie zu wider⸗ setzen, mit der sie vollkommen zufrieden sind, und die mit ihrem Glauben uͤbereinstimmt, wenn auch eine andere die Dissenters zu— friedenstellende Form aufgefunden werden koͤnnte. (Hort) Ueber⸗ dies aber haben die Dissenters ja nicht I die Ceremonie pro⸗ testirt, sondern gegen das Gesetz, welches Ehen fuͤr unguͤltig erklärt, wenn die Ceremonie nicht in der Kirche vollzogen sst. Es schien mir daher unmoglich, die Sache durch eine Veranderung in der Li⸗ turgie der Anglikanischen Kirche zu erledigen. (Hort! Der zweite Vorschlag war der, daß den Dissenters erlaubt werden sollte, sich in ihren eigenen Kapellen trauen zu lassen, und es wurden in die⸗ sem Sinne seit dem Jahre 1821, wo diese Frage zuerst Aufmerksam⸗ keit zu erregen anfing, dem Parlamente verschiedene Bills vorge— legt, die letzte im Jahre 1834 von dem edlen Lord gegenuͤber. (Lord. John Russell. ) Ich bin ier, daß der edle Lord diese Bill in der besten Absicht einbrachte, aber meiner Ansicht nach ist Manches dagegen einzuwenden. (Hoͤrt!) Erstens, und dies ist der staͤrkste Einwand, stellte sie die Dissenters selbst nicht zufrieden. (Hört!) Sie gab daher zu vielen Petitionen von Seiten aller moͤg— lichen Dissenters Anlaß. Die Dissenters hatten zuvöoͤrderst daran auszusetzen, daß die Trauungen ausschließlich in Gotteshaͤusern voll⸗ zogen werden sollten, dann, daß bei dem Aufgebot die Geistlichkeit der herrschenden Kirche sich einmischen sollte; drittens, daß eine Er⸗ klaͤrung und Unterzeichnung von Seiten eines Geistlichen der herr⸗ schenden Kirche net hi⸗ seyn sollte, ehe die Trauung stattfinden konnte, und viertens, daß diese Ceremonie nur von Geistlichen sollte ver⸗ richtet werden duͤrfen. Der edle Lord wollte, daß die Trauung an jedem Ort, der in Folge einer Petition von 20 Haus⸗Eigenthuͤ⸗ mern zum Gottesdienst privilegirt worden, vollzogen werden konne. Nun werden aber gewiß Alle, zu welchem Glauben sie sich auch bekennen moͤgen, zugeben, daß es fuͤr die Wohlfahrt der Gesellschaft, so wie fuͤr das Gluͤck der Einzelnen von hoöchster Wichtigkeit ist, gegen betruͤgerische und heimliche Heirathen die sorgfaͤltigsten Vor⸗ kehrungen zu treffen. (Höort!! Auf jene Weise aber wuͤrden die Dissenters, und besonders der weibliche Theil, unter ihnen, allen jenen Betruͤgereien ausgesetzt seyn, worauf Niedertraͤchtige auszu⸗ gehen pflegen, und wodurch das Lebensgluͤck der Individuen und das Wohl der ganzen Gesellschaft untergraben wird; denn in den Bestimmungen der Bill des edlen Lords ist nicht hinreichend fuͤr

eine unterbrechung erleidet und nicht sammtliche Nummern vom Anfange des Quartals an nachgeliefert werden kon

1835.

des Quartals wird biermit in Erinnerung gebracht, daß die Hestellungen auf diese Zeltung nebst Praͤnumergtion bler am Orte bei der Redactign (Mohren Straße Nr. 22), in den Königlichen Post Aemtern zu machen sind, und daß der Preis fuͤr den ganzen Umfang der Monarchie auf 2 Rthlr. Preuß. Cour. viertelidhrlich festgesetzt ist, Um jedoch die erforderliche Staͤrke der Auflage für das kommende Vierteljahr ahmessen

wofür den hiesigen Abon⸗ zu konnen, muͤssen wenn die Zusendung nen.

die Verhinderung solchen Betruges gesorgt. Wer eine Lisenz für einen Ort zur Verrichtung gottesdienstlicher Handlungen erlangen wollte, haͤtte nichts weiter zu thun, als bei den Qugrtal, Ses⸗ sionen ein von 20 Haus⸗Eigenthümern unterzeichnetes Gesuch ein⸗= jureichen, und wenn 2 Sh. 6 Pee. bezahlt wurden, muͤßte die Li⸗ cenz bewilligt werden, ohne daß die Friedensrichter dagegen Ein⸗ spruch thun konnten. Der privilegirte Ort brauchte nicht einmal ein abgesondertes Haus zu seyn. Wenn eine Licenz für einen Saal ge⸗ fordert würde, in welchem 20 Personen zum Gottetdienst zusammen⸗ kaͤmen, müßte fur 2 Sh. 6 Pee. die Licenz bewilligt werden. Ich in also, daß, wenn das Privilegium so allgemein wurde, große

efahr vorhanden waͤre, daß ar. Betruͤgereien noch viel Ifter vorkommen möchten. (Hört!) Dann wollte der edle Lord, daß die , durch irgend einen beliebigen, von den Dissenters gewaͤhl⸗ ten Geistlichen oder Prediger sollte vollzogen werden koͤnnen; einige Sekten haben aber gar Feine ordentliche Geistlichen, also wuͤrde die Bill in dieser Hinsicht wieder nicht allen Klassen der Dis⸗ senters genügt haben. (Hört!) Der erste der erwahnten Plaͤne war also mit Ruͤcksicht auf die Anhänger der herrschenden Kirche nicht zulaͤssig, der andere konnte die Dissenters selbs nicht befriedi⸗ gen. Der Grundsatz nun, welchen ich vorschlagen will, ist der, daß es zweierlei Trauungs— Ceremonien geben soll, eine bürgerliche und eine religibse. (Hört!) Mein Plan muntert zwar zur Feier des religibsen Aktes auf, zwingt aber diejenigen, welche sich verhei⸗ rathen wollen, nicht dazu, und macht ihn auch nicht zur wesentlichen Bedingung . die Guͤltigkeit der Ehe. Dagegen schlage ich vor, daß der Civil⸗A(kt wesentlich noͤthig seyn soll, um eine Heirath gul⸗ tig zu machen. (Beifall.) Ich glaube nicht, daß dies der Ehe sören religid⸗ sen Charakter nehmen wird, ich glaube vielmehr, daß die Meisten nach der Vollziehung des Civil⸗Akts auch noch die religtbse Feier begeben werden, aber ich denke, daß dieselbe mit echterem religibsen Sie n ,. werden wird, wenn man sie dem Gefühl und dem freien Willen der Betheiligten selbst überlaͤßt, als wenn man sie gesetz lich , ,. (Hört, port) Und wenn die Ceremonie doch nicht auf den Ritus der herrschenden Kirche beschraäͤnkt bleiben soll, so sehe ich nicht ein, welchen Grund der Staat haben kann, darauf zu beste⸗ hen, daß überhaupt eine solche Ceremonie stattfinbe (Hört) Indem ich diesen Plan vorschlage, freut es mich, daß ich darin mit den Bestimmungen einer Bill im Einklang bin, welche im Jahre 1827 von Herrn W. Smith in dieses Haus eingebracht wurde, und die auch im Oberhause bis zur dritten Lesung gelangte und durch⸗ gegangen seyn würde, waͤre sie nicht erst kur; vor dem Schluß der Session vorgelegt worden. Auch war vor dem Jahre 1781 nach dem gemeinen Recht eine Ehe guͤltig, wenn sie durch einen Civil⸗ Kontrakt geschlossen wurde, und bedurfte nicht der Ratification durch eine religibse Ceremonie.“ (Hoͤrt, hoͤrt!

Der Redner setzte sodann die Details seiner Maßregel auseinander (s. den Art. London) und schloß mit der Bemer⸗ kung, daß er mit Hinsicht auf die Mitglieder der herrschenden Kirche durch seine Bill nicht die geringste Veraͤnderung in den bestehenden Heiraths-Gesetzen bezwecke; bei ihnen, sagte er, solle der Civil-Kontrakt der religidsen Sanction unterworfen bleiben, da dieser Gebrauch mit ihren Gefuͤhlen und Gewohnheiten am besten uͤbereinstimme.

London, 20. Maͤrz. Lord Cowley hat sich schon bei Sr. Majestät dem Koͤnige beurlaubt und wird nun nächstens auf seinen Botschafter⸗Posten nach Paris abgehen.

In der heutigen Sitzung des Unterhauses kuͤndigte Herr Ward an, daß er, sobald die Verwandlung des Hauses in den Subsidien⸗-Ausschuß uͤber die Veranschlagungen fuͤr die Armer werde beantragt werden, auf Aussetzung dieses Ausschus⸗ ses bis nach der Berathung uͤber die von Lord John Russeil zum 30sten d. angekuͤndigte Motion in Betreff der Irlaͤndischen Kirche antragen wolle. Herr Wilkes setzte seinen Antrag in Bezug auf die Beschwerden der Dissenters bis zum Donnerstag aus. Hierauf erhob sich Lord J. Russell und sagte, er habe vernommen, es sey hoͤchst wahrscheinlich, daß ein Bericht der Irlaͤndischen Kirchen Kommission noch vor dem Tage, den er zu seiner Motion auf Vorlegung desselben bestimmt, nämlich dem 23sten d., dem Hause vorgelegt werden duͤrfte, und er wolle da— her diese Motion aussetzen, ohne jetzt einen anderen Tag dafuͤr zu bestimmen. Das Haus verwandelte sich dann in einen Aus—⸗ schuß uͤber die Irlaͤndische Zehnten-Frage, und Sir H. Har- dinge, der Secretair fuͤr Irland, entwickelte seinen des falssigen Plan. Er schilderte die Grsße des Uebels, da es bei dem herr— schenden Schreckens⸗System und der entschieden feindlichen Ge⸗ sinnung gegen die Zehnten unmoglich geworden sey, sie beizutrei— ben, obgleich der Zehnte nicht mehr als 6 Pence bis 1 . vom Acre betrage und die Akte des Lord Stanley, welche den Paͤchter der Sr dnten ze un. uͤberhebe, die Last um die Haͤlfte vermindert habe. ein Vorschlag war, statt des Zehnten eine auf dem Grundbesitz haftende Rente einzufuͤhren, die in 20 Jah⸗ ren soll abgeloͤst werden konnen.

Die Times hebt folgende Stelle aus dem Bericht der Kirchen⸗Kommission hervor und empfiehlt sie den Bischoͤfen zur Beherzigung, damit dieselben einsehen möchten, daß ihnen ihr Kirchen⸗Patronat nicht zur Vergrößerung ihrer Familien anver— traut sey: „Wenn Ew. Majestaͤt“, heißt es in dem Bericht, „den Vorschlag, zwei neue Bisthuͤmer zu errichten, genehmigen, so durfte es unserer Meinung fuͤr die Interessen der Kirche nuͤtzlich seyn, daß die neuen Bischöͤfe einiges Patronat erhalten, damit sie im Stande sind, verdienstvolle Geistliche innerhalb ihrer Diocese zu belohnen.“

Die von Sir Robert Peel eingebrachte Bill uͤber dieß Trauun⸗ gen der Dissenters stellt als Prinzip auf, daß die Ehe als Civil⸗ Kontrakt zu betrachten sey, welches Prinzip in England bis zum Jahre 1754, in welchem Jahre die sogenannte Akte Lord Hard— wicke's durchging, Landes, Gesetz war. Es steht dann den Par⸗ teien frei, sich spaͤter in ihren Kirchen trauen zu lassen, und es erstreckt sich jener Grundsatz nicht auf die Bekenner der herr— schenden Kirche. Uerrigens ist den Dissenters bloß vorgeschrie— ben, sich zu der Magistrats-Person desjenigen Bezirks, wo sie