1835 / 360 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

a soll weder Expeditions⸗,

zeugen zu erhebenden Abgaben werden auch künftig nach Neglements bestim mt.

nahme der raffnfctem zn Nord Afri ö Eingang a 3

ee, , d, g nen, , ver e ere, Höh. und fremder Waaren, gangts⸗Manifest nachzuweifen. tschriebenen Formen, nach aaren gehen zollfrei aus. frei ausgesührt werden; alle übrige Waaren

den Satz des Französischen Ausfuhr⸗Tarifs, oder, insofern sie in rant reich zur Ausfuhr berbe ten sind, ĩ 3 ö

Waaren zahlen an Eingangs⸗Zoll

Eine audere Königliche Ordonnanz vom 11ten November d. J. verfügt über die in den Französischen tzungen des nördlichen Afri⸗ ka's zu erhebenden Zölle und Schifffahrts⸗ Abgaben in wesentlich folgen⸗

der Weise:

Tit. . Von der Schifffahrt.

1) Alle Transporte ; iich u ̃ ö,. Besitzungen dürsen nur in Französtschen Schiffen bewerkstelligt weiden. * ) Die Kabotage⸗Fahrt von einem Hafen des Französischen Nord⸗ Afrikg zum anderen, darf dei Vermeidung der durch das Gesetz vom A September 103 bestimmten Strafen, nur mittelst Französischer Schiffe oder derjenigen Afrikanischen Fahrzeuge geschehen, welche man zandales nennt; letztere müffen einem Französischen Einwohner oder einem Eingebornen der von den graf hen Truppen besetzten Ge—= genden gehören, und nicht über 35 Tonnen trächtig seyn. Diese Be⸗ ö f mit den 1. Mai 1836 in Kraft treten.

*) Di

e Capitains, Eigenthitner oder Rheder der im vorstehenden

Artikel erwahnten Aftika nis zen Fahrzeuge sind gehalten. naten nach Publication gegenwärtiger Verordnung, nes von der Französischen Armee besetzten Hafens rer Fahrzeuge konstatüten zu lassen, und zwar in und 5 des GHesetzes vom 27. Vendemiaire Jahres 2 vorgeschriebenen Form. Conrraventionen hiergegen werden mit einer Geldstrafe von 1000 Fr. und auterdem mit Eonfiscation der Fahrzeuge und ihrer La⸗ dungen geahndet. . * . Französischen sowohl als Afrikanischen Fahrzeuge, welche den vorstehenden Bedingungen genügen, sind in den Häfen der Fran⸗ zbsisch Nerd ⸗Afrifanischen Beñtzungen von allen Schiffs⸗Abgaben frei. s) Fremde Schi, beladen oder nicht, hezahlen beim Einlaufen in einen selchen Hafen eine Schifffahrts⸗Hebihr von 2 Fr, pr. Tonne ihrer Tröchtigkeit. Sie bejahlen gleichfalls 50 Centimen für den aß, mit welchem beim Wieder auslaufen sie sich zu versehen gehalten sind, und eben so viel für die Eriaubniß jum Aus- oder Einladen. Hin- e r noch Quittungs⸗, noch Certifikats⸗ Ge⸗ ühr von ihnen gefordert werden. ; 6 6) Die gon den mit der Korallen ⸗Fischerei beschäftigten Fahr⸗ besonderen

binnen 3 Mo— bei dem Zollamte ei⸗ die Nationalität ih⸗ der durch Artikel

Tit II. Sin fuhr. 7) Alle Französische E

d hme in Frankreich durch Ab

ng nationalisirte den 3

ssie mögen aus der lle nachverzeichnete

6 ige Gemüse und Banu⸗ und Tischler⸗ 60 l⸗ und Schie⸗ er y Fensterglas, Eisen u Kupfer, Zink 2 3 tten, Pferde

) und rafsinirte, ee, w bgaben zahlen: st 10 Fr. pr. 100 Kilogr.

2

ö. (wenn sonst irgendwoher 15. . 10) Alle andere in Frankreich nicht zur Einfuhr verbotene fremde wenn aus einem Französischen Hafen kommend .. 3] des Französischen wenn ans einem srem̃ben Hafen kommend... , Tariffatzes. 11 Alle in . zur Einsuhr verbotene Wagren, mir Aus, unten zucker, werden in den Häfen der Fran zösisch⸗ 69 chen Besttzungen zugelassen gegen Entrichtung folgender ;

12) Einladung und Absen dung wenn in

ein von der betreffenden

. wran ösischer Kolonial Produkte ranz ischen Hafen eingenommen, sind oll⸗ Behörde zu beglaubigendes Aus

Aus fuhr. Frankreich für den einem Französischen Hafen expedirte

Hafen können nur Körner und M ehl ʒoll⸗ zahlen den sie betreffen⸗

Tit. III. 13) Alle, unter den in

3 14) Nach fremden

, 15 pCt. ad vasorem. Tit. 1V.

zwischen Frankreich und deffen Nord⸗Afrikani⸗

soll die zollfreie Getraide⸗ Einfuhr vom Auslande,

Handel in den Häfen sich erstrecken selle. lerhöchsten Ukas derselben Grundlage noch dis zum J.

rie⸗Billets im 4. November d.

angezeigt werden, Billels ausländischer Lotterieen Reichs ju bringen.

ten, aber bei ihm gefundenen

vom Eigenthümer entweder

Billets an andere Personen im Cabotage⸗Handel vor⸗ J den könne, *

1178 g des 2530 Br. u sich be

und bei hellem e . i, bes hafen, Pa euchtfeuer de afens Palais ju Belle Ile im ep.

; il er. . s 3 * errichtet auf der . . großen Mole links am Eingange des Ha⸗ fens unter 470 260. 5 mn. Br. 30 29, 29 w. S, 3 Metres über der Meeresflache bei Aequinoetial⸗ Hochwasser, bei hellem Wetter auf é Sexgnieile weit sichtbar. (

3) Leuchtfeuer auf der Insel Hoenie, Dep. Morbihan, 359 Metres westlich von Der Osspitze der besagten Insel, unter M70 ö, e, mn, Br, dos 12 22, w. C., Ls Merrodzher Ml Meeresssäche dei Aequinoetial⸗Hochwaffer, bei klarem Wetter auf 3 Seemeilen weir

sichtbar. j

M Leuchtfeuer gon St. Nazaire, Dep. der Nieder⸗ Loire, ff der Spitze des neuen Moles von Sr. Nazalre, am nördlichen Ufer, der Loire⸗Ründung, unter 0, 16, 17“ n. B. 44. z2, 66 w. C., . über der Meeresfläche bei Hoch Aequinoctialzeit, ei he )

des 3 Haupt ⸗Tableau 91 . * gen

du Lommmerce zu Paris, Rue S

ter enthalten Aus

im J isz 20,000 0 0 Fr. S0 3, 000, 000 * 101,398, 967 714,000, 0009,

Gesammt⸗Einfuhr für. davon im Innern verbraucht für an Zöllen davon erhoben... Gesammt⸗ Ausfuhr Betra ahlter

9 gez Prämien 16

101,638, 8936, 766 000, 000 ,

18, 000,000 g, O00, 9009 , / (auf ꝗo Mill. Werth) (auf S Mill. Werth) Eingegangen... 8675 Schisse 10089 Schiffe Ausgegangen.. 8256 9504

Rußland. Laut Allerhöchsten Ukases vom 1. November d. J.

deren bisherige guf Ukas vom 28. Dezember 1834 beruhende Erlaubniß mit dem 1. Ja⸗

nugr k. J. abläuft, eigens für die Häfen des Gouvernements Esth⸗ land und für den Hafen von Narwa ferner noch bis zum 1. Ja⸗ nuar 1837 auf der früheren Grundlage gestattet seyn.

s Durch Ukas vom 13. Oftoter 1855 war den Kaufleuten dritter Gilde die Erlaubniß ertheilt worden, bis zum 1: Januar 1836 auf der Landgränze gegen Europg jede Art im Tarif nicht verbotener Waaren auszuführen, wobei jedoch hinstchtlich der Einfuhr ausländi⸗ scher Waaren alle bestehende Verordnungen in voller Kraft verblieben, auch ausdrücklich hevorwortet ward, daß sene Erlaubniß nicht auf den

Ale. Jetzt ist durch neueren Al⸗ 2 die vorbesagte Erlaubniß auf Kanügr 1840 verlängert worden.

der Circulation auslandischer Lotte? Innern des Russischen Reichs ist neuerdings unterm ferner verordnet:

1) Allen in Rußland ankommenden Ausländern soll das

vom 27. Oktober d.

In Folge früheren Verbots der

ins Innere des

rheimlich⸗

zu konfigziren.

en Billets sollen binnen 3 Mona⸗ tzteren Falle einst⸗ verbleiben. geben die Zoll⸗Lemter

2 Die nach dieser Benachrich 3) Die in Folge der B en ins Ausland

Verbot PrämS ch. d. Seck.

Nm. Int. Seh. do. Berl. Stadt- Obi. Kõöulgsb. klbinger do.

Danz. do. in Th. Wegtpr. Pfandbr. Grosah. Pon. do.

emqäß ist der Kom! , und ein

wegen aus best

Gebrauch versan an einem ande ßerdem sollen ) g des Wedd

gend Orte, Städte, oher Maaße und Gewichte zu besitzen,

besteht, zu bestellen“ . . In Bezug auf Art. 99. Nr. 1 der Gesetz⸗ den für jede gegenwärtige Pelie und verschiedene der Sorte Bekleidung

Person, nach in Stück, zollfrei

Zoll⸗Aemter bekannt gemacht worden: Daß unter der Eine Art Pelz, d. h. jeder dungen Einer und derfelben auch zu verschiedenem Gehrauche notten und einen Schlafpelz von

Art P bestimmt, z. Genotten.

i nen gest t

gen; le than ich

nzufertigen, einen anderen dazu gee

Persoj en kegehrn . 6. Bl hre eigene Rechnung in derselben Kommission, so lan e

1

Sam mli ng de

Benennung „Ein St ück!“ zu versteh Anreisende kann nicht zwei

(Schluß

1835.

Morgens 27. Dezember

6 Uhr.

Abends 10 Uhr.

338. 31“ Par. 337, 63 * Par. 338.41 Jar. 102 R. 4 1,3 0 R. 4 139 R. a 1.3 9 R. 343. 0,620 R. 4 019 R. S6 oct. S5 ot. 91 voCt. trübe. Schnee. tribe. W. W. W. . .

Nachmittags 2 uhr.

Luftdrua .... Luftwarme .. Thaupunkt .. Dunstsättig. .

Wolkenzug .

Meteo rologische Beobachtung.

Verordnungen und Reglements, wonach den vom Auslgi be z Verhältniß ihne; i elzkleidungen zu mancherlei Gebrauch zugelassen werden saoh 4aus dem Departement des auswärtigen Handels zur Nachachh

;

[öh

elzwerk haben, win B. einen Peli i

Nach einmalsn

ö

Beebaghtun Quelliwarme . Ilußwarme ho] Bodenwarm ] o Aus dünstung z Niederschsa mn

W. Nacht alte 460 Tagesmittel: 338 12“ Par. .. 1427 R... 040 R.. S7 y

Berliner Den 28. Dezember 1833.

——

k ö5 ra e.

h Fr. C & Rhrisn

m tlr Cher Fenn AuJ 1 n . 2e . 0 are Zettel

d nnn

gt. · Schuld. Sch. 1

Pr. Eugl. Ohl. 30. Pomm. do.

Kur. u. Ne um. do. Schlesische do. Rickst. C. und Z. Seh. d. K. u. N. w 1 Gold al marco Neu Dub. Friedrichadnyor Iiseouto

Ostpr. Pfandhr.

Kurm. Obl. m. I. C.

do.

——

1 1 1

105 1063,

Nummer, noch andere auf den Billet Merkmale angegeben seyn dürfen, damit nicht

Grund solcher Empfang Scheine das Recht an den

Innern Rußlands übertragen wer⸗

„von geschehener Deposition bei den ] het. nicht wieder aus dem Lande geschassten * 1

den

3) Die oll⸗Aemter

211)

4815

ö Amsterdam. 23. Nexzemher. Niederl. wirkl. Schuld Sars 16

5 9699 Span. 199 6. S̊. Preuss. Prim -Scheine S. gli 123

Aut we rpen, 22 Heer

14 . Paris, 22. NPezxoemher.

4 1493. Ausg. Schuld X. Zins. 173.)

So do. 11 13, Hasslve ia? ust. Sehulg En) ö Oesterr. Mei.

Kann

6 1h

1479 ilage zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zei

Allgemeiner Anzeig

Bekanntmachungen. Bekanntmachung.

r Ausfuͤhrung der von der General⸗Ver⸗ nn. des Chur⸗ und Neumaͤrkschen Ritterschaft⸗ m Kredit Instituts, nach Inhalt unserer Be⸗ smntmachung vom 28sten v. M, beschlossenen und

slahdͤchst genehmigten Herabsetzung des Zinsfußes

icher im Course befindlichen Chur⸗ und Neu— . Pfandbriefe, deren successive Einlbsung und ü dem Ende die Kündigung. derselben gegen Zahlung sz verschriebenen Kapitals in Gemaͤßheit der Be. simmungen des Nachtrags vom 2ten April 128 m 58. Dl des Kredit Reglements vom 11ten Juni zm erfolgen soll;: so haben wir, um hierbei die mög⸗ sichste Unpartheilichkeit gegen die Pfandbriefs⸗-Inha⸗ er zu beobachten, eine fernere Ausloosung der zu ändigenden Pfandbriefe veranstgltet, bei welcher die n dem beiliegenden . A. aufgefuͤhrten ezogen worden sind. ; . ne gh, die darin bemerkten Chur- und Mänmärkschen Pfandbriefe den Pfandbriefs-Fnhabern hiermit zur Empfangnghme der ihnen darin verschrie= enen ummen nach Ablauf der durch die Vorschrif— en unseres Kredit⸗Reglements bestimmten Kun di⸗ jungefrist von Sechs Monaten, hierdurch foͤrmlichst mufhectündigt, mit der Aufforderung: ; „aß die Inhaber dieser betreffen den Pfandbriefe dieselben nebst den dazu gehörigen Zins⸗Coupons in dem neachsten Zinszahlungs Termine vom isten bis laten Januar k. J. bei der Kasse der auf dem einzelnen Pfandbrief und resp, dessen Coupon be— nannten Provinzial Ritterschafts Directlon oder in dem naͤchsten Zinszahlungs-Termin vom 1sten bis 141ten Februar k. J. bei der Kasse der unter— zeichneten Haupt ⸗Ritterschafts⸗Hepolion . depo- situm zu geben, dafür den vorgeschriebenen Deho— sitenschein zu gewaͤrtigen, und demnaͤchst nach Ab⸗ laufe der bestimmten sechsmonatlichen Kündigungs. frist in dem alsdann eintretenden Zinszahlengs⸗ Termine vom 1sten Juli k J. das Pfandbrlefs Ka⸗ pital nebst den bis zu diesem Zinszahlungs-⸗Termine faͤdigen Zinsen, gegen Räctgabe des vorher erhal= tenen Depositenscheins, bei derjenigen Kasse, welche denselben ertheilt hat, in Empfang zu nehmen, widrigenfalls die Pfandbriefs⸗-Inhaber zu gewaͤrti⸗ gen haben, daß wegen der nicht abgelieferten Pfand— briefe nach Vorschrift des Nachtrags vom 2ten April 1781 zu s 281 des Reglements vom 14ten Juni 1777 verfahren werden wird.“ . Da indessen in Folge der oben erwaͤhnten Be⸗ lanntmachung vom 28sten v. M. auf Antrag der In⸗ haber bereits die Convertirung einer großen Zahl

von Pfandbriefen, in 33 pro Cent Zinsentragende

a4. Br. Nene!

efunden hat, und es bei dem Andrange der 5. und den zum Theil erst in den letzten Ta⸗ gen angegangenen Convertirungs⸗Anmeldungen nicht möglich gewefen ist, die bereits fon ert eren Pfand⸗ briefe aus den schon fruher eingetheilten Caveln . staͤndig auszuson dern, es aber, in Beziehung auf iese der Einziehung nicht weiter bedarf: so erklaͤren wir hierdurch auspruͤcklich, daß die jetzige Kuͤndigung sich auf die bereits zu 3p prę Gent convertirten Pfandbriefe, in so weit sie unter den obigen Nummern stehen geblieben seyn sollten, nicht be⸗ zieht, diese vielmehr von der erfolgten Kun— digung ausdruͤcklich ausgenommen werden.

leich machen wir hierdurch bekannt, daß wir r, err! den Inhabern der bis dahin noch nicht convertirten, und durch die jetzige Kuͤn⸗ digung und die frühere vom 16. Juni d. J.

e,

Nummer der Pfandbriefe.

A.

74A

s

754 und 755

764

76535 bis 767

769 und 770

71 bis 75

76 und 77

78 bis 81

bis 818 bis bis

bis bis und

und bis bis bis und und

bis bis bis

bis und 80 981, 932 und 984 985 bis 992 1072 und 1073 1079 bis 1082 10835 bis 89 92 bis 97

bis

bis

2908

2925 und

z01 * bis

ch ß der am 235. Dejemhber 1835 gekündigten Chur und Neumaͤrkschen Pfandhriefe.

Betrag des

Pfandbriefes

resp. in Gold

und Courant à Thlr.

Nummer der Pfandbriefe. 50 n2 bis

79 bis

8 und 95 bis

5100 bis 18 und 20 und 22 und 24 und 26 bis

79 und 3211 bis

3 bis 7 bis 6 bis 5324 bis 38 bis 6137 und

40 bis

bag? bis 73 bis

64694 bis 6503 und 5 und 6507, 63608,

10 bis und bis bis bis bis bis bis bis

5335 bis

bis bis pis bis

94 7082 92

98 und 7102, 7109,

7113 bis

47 48 74

75

8 83 91 97 99

35117

19 21 23 25 28 29 30 3535 5181 321 8222

35 66 5314

28

0 6438

39

672 75

76

77 93 6501 4

6 6509 6513 15 6520 25 28 32 39 80

54

62 63 93 97 7989 96 97 99 7110 12 7119

er fur die Preußischen Staaten.

Nummer

Betrag des Pfandyriefes resp. in Gold und Courant

à Thlr.

200 100 600 400 1000 400 300 200 30 1000 900 800 700 600 500 300

1000 400 300 100 509 700 300

50 200 300 300 100 30 500 1009

der

Pfandbriefe.

10892 bis

88 97

11203 10

ü 22

258 261 64

66 11606

11612 37 S2 11702 11

32 34 47 52 356 61 12568 72 74 77 81 90

12609 616

27

43

47

49

51

67 24370 403 23

41

59 25086 103 23 25133 40

45

50

58

63

68

83 25199 207

1118 111860 und 11186

bis bis

bis bis bis bis bis und bis

bis

bis bis bls bis his

und bis bis bis bis bis bis und bis bis und bis

bis bis

bis bis und und bis bis bis bis bis bis

his

bis

bis bis

bis bis bis bis bis bis bis bis bis und

96

Betrag des

Pfandbriefes resp. in Gold und Courant

11636

79 11701 11710

30 31 33 A5

1000 500 50 5300 50 530 500 50 600 200 1000

49!

385

60

68 12571 73

76

80

82 12601 3

5 12612 13 624 25

26

2 45

A8 50 34

500 500 200 10909 1000 3090 200 100 56 1600 300 200 100 59 1000 100 50 1006 300 200 100 50 1000

70 24491

201 38 58 64 25102 1T2T 22

8 25139 44 49 57

62

67 82

98

25206 25208

1000 500 300 200 1090

1909 300 300 299

100 30

1000 500 300 200 190

30 500

bis

bis Cabotage. bis bis bis bis his bis bis und bis bis bis bis bis und bis bis bis 73 bis 82 Sa bis 26102 26403 und A 19 bis 37 27438 bis 27440 11 und 42 17 bis 30 27451 bis 27160 61 bis 64 bis 74 75

82

26158 200 85 90 26215 26235 45 75 26308 26314 16 20 25 28 38 48 530 56 64

71

26154 39 86 91

26216 36 46 76

265309 15 17 21 26 29 39 A9 ** 58 65

2 nicht betroffenen Pfandbriefe, wenn sie sic zur und Convertirung derselben in dergleichen 3 pro Cent Zinsen tragende Pfandbriefe, wie sie in der Bekanntmachung vom 2ssten v. M. ihren Verhaͤltnissen und Bedingungen nach naͤher sich bezeichnet sinden, hei uns melden wollen, eine Praͤmie von 21 Pro, Cent zu bewilligen, und ihnen den am 1. Juli E. IJ, faͤlligen Zins⸗ Coupon nach dem fruͤheren Zinsfuße von 4 pro Cent in Haͤnden zu lassen, daß wir indessen, um demnaͤchst die weiteren Vorbereitungen zu der im Monat Juni zu erlassenden weiteren Kuͤndigung zu treffen, dergleichen Meldungen nur bis zum 15. Mai kommenden Jahres an— nehmen konnen, und uns

2) erhbieten, auch den Inhabern der durch die jetzige ; . betroffenen Pfandbriefe diese Eon⸗

50M, Rente Pr. compt. 18 50. fin Jour. 1098 70. 3) gompbt. 79 73. jn cour, 79 99 dn, Nenp. 987. 39 30, h RKenie A9 Ausg. Schuld 181 3.

1 3G, Portug. 34s ; v, ne gien, f. 9 z 3. Derenber. ö. ö.

. : 9 5 . J 32. 0 95 16. 2149, 7d 5/9 1969 —. en, beim Aus, und Eingange, von einem Hafen . J

der vorerwähnten Besstzungen zum anderen verführt werden, insofern h. 1 sie dabei den in Frankreich für den Cabotage⸗Han del vorgeschriebenen ; ; .

zormalitären genügen. * Königliche Scauspie! e. welche kein Zoll⸗Auit besitzen, kann enstag,

iä, Solchen Häfen, vem Ge ä Oetz. Amn. Oöernhause. Hie Lotrerilh eral- Gouverneur nicht zb sioneniger durch formlichen iin Verm al un go⸗ r, ., di siel in Abth. Erguf: Der reijen de Student, mn

Rate genommenen Beschluß der vorgedachte zollfreie Verkehr nnn ee neh, lisches Quodlibet in 2 Abth. . 1. : n Contigne. 2) La senm

nachbenannren Gegenständen gestattet werden. Im Schauspiel hauf: lebende Thiere, Knochen und Hörner von zahmem Vieh, frische und 9 , , qu'on n'aime plus. 3) J. a re prise le: I. es deux Pr cee aumöl in Gewichte mit ville en 1 acte, du it

trockene Häute, unger einigte Wolle (laines en suint), B u: Asinus asinum frical, v . z ne 3 : aude Sthläuchen, Bachs, Heng, Kermes frische Früchte, trete ne Fei⸗ des Varietés. . Eier, Geflügel, Im Schauspielhause : Der Kamm vertirung zu versiatten, jedoch nur gegen Zah— Hierauf: Die Hog estolzen, Li lung einer Praͤmie von 2 pro Cent,? und Be—

. Gemise, Milch, Butter, frisches e . zo Dez. Alle andere Waaren, wenn aus solchen Häfen kommend oder da⸗ nenen ne, , . hin geiungend, sollen wie vom Auslande kom mend oder dahin besl uimnt un n m . 2 . , e ,., ; . ö. c ü le,, . J wird als Margarethe hierin wieder auftreten.) . in . ö ,. .. 6 . . . nmeldungen si och, weg , . 172 Es kann sür fremde Waagren und Französische Kolonial⸗Er⸗ en g st ag ag 6, D e, n. ö ,, e er. ö euer ie n den Tr dre rigen und Hran ein Cech en t Dienstag, 29. Dez. Eeste Gast. Vorstellung der han ju treffenden n , nnr bis 1. Apri trerot i r 5 ben diese Städte alsdann den Befssm— denn gh . . Bern adelli vom Kaiserlichen Hof⸗ Theater in e eo und in kt J. anzunehmen im Sian ze . . 3 . Ihre, n . i n bien . . Kobler: Die Zauberflöte, oder: Die Taͤnzer n Da endlich auch die in dem n n gen . in fugitten Eritrepots zel fell erde n st äh e arselhs. be e, angenssmmen urde li, Sm c pan tömmim: ches Baut . 3 glkten, dom , ö r li ene ien , e . ,,,, en ee mn er, üiehl ale! Fern eltern, gd ke, har gemacht norden, himeister Herrn Kobler. Vorher: Die Bastille, oder: M wirkt werden muß; so ergehet zugleich an die In. gen Entsagung der Befugnsß zur Wiederguzsuhr. Die Danler dieses . einer T Andern eine Grube graͤbt, faͤllt selbst hinein. Original ij haber derselben 9. Aufforderung, jene Pfandbfiefe Hi nn, en, gen ,, . 6 T spiel in 3 Akten, von C. P. Berger. nebst Coupons gegen andere dergleichen von demsel⸗ tiperten Antrag des Entrepofsitairs, für anderen Monate verlängert desselben ,, . 3. u dier, göer. Scheten, okal. Posse mit Gesang in 1 Alten, n

ü , Zinsfuße 2 I pro Cent bei der

e en. y, . bekannte Schabernack. Wiener ben Betrage und Zinsfuße I I pro Cent bei de

18 Die aus dem Entrepot gezegenen Wagren, es sey mit Be- Münzhofes, welche 1 9

stimmhng nach dem Auslande, nach ankreich Men aach 41 ande, als Grundlage, des Ruf , e w, nr,

ren Euntrepot, sind srel von jeglicher Wiedergusfuhr⸗Abgabe. 3) Das Apothekerpfu 3 un lee 9 , , n , oder au 26) Alle das Jellwesen Frankreichs regierende Gesetze, Dekrete ; ö

Dtenngnhzen, Hzeglemse ts und n sten tie ö! werden, , . nicht Hissz der Mage f

den Bestim mungen gegenwärtiger Ordonnanz wider surechend, auch in sie solgen dermaße

, der Franzosischen Besitzungen Nord⸗ Afrika für anwendbar * [ 2

21 Alle bisher in aus ser Besstzungen ergangene

desjenigen vom 27. N

3023 bis 6). Eigene Erzeugnisse der Französischen Besitzungen in Nord⸗

Afrika, desgleichen diejenigen, welche nach Art. 9 9g der gegenwar⸗

tigen Ordonnanj zollfrei daselbst eingehen, und endlich alle diejenigen, ron welchen die Abgabe,

der sie unterliegen, gehörig entrichtet worden ist, können, völlig zöllfrei Ei

J., Maaße und den dirigirenden

3033 und z070 bis 35

bis 7135

3102 bis 3108 und: A249 bis

A265 und A267 und

nrU273 und vergleichende

und 7611 ehörden und

und

und bis bis

335 bis

1546

lien und des üsung befeh⸗

gaßes soll für immer he Fuß verbleiben, in Werschock. soll ein Musterpsund gemaß dem Resul⸗ cher Kubifzoll Was⸗ luftleeren Raume Russischen Pfundes , was völlig über⸗ t Petersburgischen e n, und seidem gi

457 1594 13599 1603 607 1844

30

1000 1000 500 200 100 50 1000 500 200 100 1000 5300 300 200 100 530 10990 500 390 200 190 30 300 200 100 50 1000 300 300 200 100 50

1) Als

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Haupt⸗Ritterschafts⸗Kasse an den Tagen vom 10, bis ä, Februgr künftigen Jahres abzusiefern, wobei be merkt wird, daß, wenn diese Ablieferung weder in dem jeht bevorstehenden noch spaͤteßens in dem naͤch= ten Termine vom August k. 5. erfolgen sollte, als⸗ dann nichts übrig bielbt, als die Mortisicat on der gekuͤndigten Pfandbriefe nebst Coupons, in Gemaͤß⸗ heit bes Nachtkags zum 5. 281 des Ritterschaftlichen Kredit- Reglements vom 15. Juni 1777 auf Kosten der Inhaber solcher Pfandbriefe zu verfugen. erlin, den 23. Dezember 1635.

Chur⸗ und Neumarksche Haupt-Ritter— ler his S119 schafts⸗Direction. . . 6

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