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ch im Jahre 1819 aus seinem Wohnorte ent. durch die Beranlassung des Druds seiner Predigt der siger Königlicher Gerichtsstelle zu erscheinen, ihre re⸗
7) die Erben des Apothekers Galle da l her deen ermanige Unbefanmie Eren und allgemeineren Beachtung anempfehlen zu dürfen. Wir spektiven Ansprüche . mit dem zu bestellen= a.
1 Thlr. 23 gr.;
Allgemeine
werden aufgefordert,
oder vor d
w nd die
päter melden, nzunehmen,
findet und gitimirten Erb Reetz, de n 8.
**
tilchen
bei dem unter igenfall
rbfolge die etwani
annuar 86 der Chri
sich in termino 18 ö
eichneten Gerichte an Utke für, in sein Vermägen eröffnet
en unbekannten Erben aber fun ln werden sollen, und gehalten sind, die Erb⸗ in welcher sie
sich be⸗
Dlsposftionen des bis dahin le⸗
Königl.
C diktal⸗Citatton.
Nachdem per das Vermögen Ullrich hierselbst ausstehenden
Konkurs eröffnet worden ist
decretum vom 1. A
des
dung und Ausweisung
an den Gemeinschu Juni d. J. Vorm. 10 Uhr,
den 16.
der
pril 180 über Hausgrundstück sammt dazu gehörigem Garten und Kaufmanns Friedrich August einem halben Scheffel 6 , 2 welches nur in Vaaren . Vorräthen, Wendlers und Pauls Feldstücken belegenen Ackers Forderungen und Möbeln bestetzt, der aaturaliter besessen, ohne jedoch mit diesen Grundsiüen z , eng, N. y , en zu seyn; vielmehr sind dieselben nach
Inhalt der neuesten i . i , , sten im Archive aufzufinden gewesenen
vor dem Deputifien, Herrn Ober⸗Landesgerichts⸗Refe⸗ rendarius Stettnisch, an hiesiger Gerichtsstelle ange⸗ setzf, zu welchem die unbekannten Gläubiger vorge⸗
laden werden,
in Person oder durch einen Bevollmäch⸗
tigten (wozu ihnen der Herr Justiz⸗ Kommissarius Gerlach hierselbst, vorgeschlagen wird) zu erscheinen, ihre Ansprüche an die Masse anzumelden und deren Röchtigkeit nachzuweisen.
Die Ausbleibenden haben zu gewärtigen, daß sie mit allen ihren Ansprüchen an die Masse präkludirt und
ihnen deshalb gegen die übrigen Kreditoren ein ewi⸗ bei seinem Ableben nach beigebrachtem kirchlichen Attestate
ges Stillschweigen auferlegt werden wird. Hoperswerda, den 6. März 1841. Königl. Preuß. Land- und Stadtgericht.
Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 2. November 1840. Das an der Friedrichsgracht Nr. 12 belegene Grund
stück des Destillateurs Distelkamm und der verehelich⸗ und taxirt zu 3782 Thlr. 23 sgr. soll uni is4A1, Vormittags 11 Uhr,
ten Lindner, am 25. J
an der Gerschtsstelle subhastirt werden. Hypothekenschein sind in der Registratur n .
Der dem Aufenthalte nach unbekannte
Karl
wird hierdurch öffentlich vorgeladen.
Taxe und
aufmann
Zriedrich Paetow, als eingetragener Gläubiger,
81 watzig n Der hlerselbsi am 12. September 176 geborne Rasch⸗ ma 4 Christian Köberich, von dessen Leben und Aufenthalt seit dem Jahre 1811 keine Nachricht
eingegangen Erbnehmer,
Monaten, spätestens aber in dem auf den 3. Juni 1821, ormittags 109 Uhr,
angesetzten
ist, so wie dessen unbekannte Erben und werden hierdurch aufgefordert, binnen neun
ermine, sich zu melden, widrigenfalls er
für todt erklärt und sein Vermögen den bekanntten Er⸗ ben zugesprochen und ausgehändigt werden wird. Treuenbrietzen, den 20. August 1830.
rolathschen Gest abermals gegen blut und Halbblutpferde,
Königl.
Stadtgericht. Ma
k von Vollblut⸗ und Halbblutpferden. Am 7. Mai c. sollen auf .
üt Hammer be 25 Stück der besten Boll— worunter be⸗
rühmte Hengste, Zuchtstuten, Sche
und eine Anzah! vielver Wagenpferde,
Reit ⸗ und
in 6
8.y
e.
ürstlich Ca⸗
eu then a. O.
ttländische
sprechende jüngere
ffentlicher
Auction gegen gleich bagare Zahlung an den
Meistbietende Die Pferde
ö in Augenschein zu
edingungen
FHarriers zu erfah
n ver k
felbs find im Gestüt zu jeder dat der Königlich Sächsischen Armee erst den Franzö⸗—
bei
dem
auft werden.
nehmen, die näheren ssisch⸗Russischen Feldzug mitgemacht und dann im Jahre Herrn Stallmeister ren und sollen in der Auc⸗
äion seibst bekannt gemacht werden. Carolath, den 15. März 18231. Für silich Carolathsche Kammer.
Bek Es werden die unbe nehmer oder nachst
a nun
) des zu Wünschelburg
1832 zu Arnoldsdor
Franz Ditz,
2) der im Jahre 1802 zu Säuslerausztigerin Auna
ihre Gerechtsame in dem auf
AI, Vormittags um 9 Uhr, Arnoldsdorf anstehenden Ter⸗ d ihre gesetzliche Erbes⸗Legiti⸗ widrigenfalls die in 21 Thlr. enden Massen dem Königlichen
nen Berger,
hlerdurch vorgeladen, den 21. Juni 18 in unserer Kanzlei zu mine wahrzunehmen un mation , ,
und resp. 7 Thir
besteh
t mach un gebornen und f verstorbenen
Arnoldsdorf Maria Ru
9. kannten Erben und resp. Erb⸗ en Verwandten am 28. August stellte Abwesenheits-Vormund konformirt hat, werden Webergesellen daher andurch
verstorbenen dolph, gebor⸗
3 als herrenloses Gut werden . wer⸗
en. Denjenigen Erben, welche in
erson zu erschei⸗
nen verhindert sevn sollten, werden die Justiz⸗Kommis⸗
sarlen Scholz, John und Landgerichts⸗Rath Hennig zu Neiße als Mandatgrien vorgeschlagen. ZJiegenhals, den 3. August 1846.
Das Patrimonial⸗Gerichi des Rittergutes Arnoldsdors
Nel
ser Kreises.
Bei der diesjährigen kirchlichen Feier des Lob- Dankfestes, das die hiesige Stadt zunächst n. 1
zweimaligen R
wen g, nach und geliebter
digt fich besonders d
ganze Dauer ihres en, derselben fest
; innerung an da . 9 Staates
des Preußische
feser festlich begangen
ütige Vorsehung
haus Hohen rufen hat. lich in der je höchst erheben den Herrn Dr.
igen en Ze t,
Bauer
Gottes un
enn f fh, ahrhe
,
edrungen fühlten,
sie klärt und ihr Vermögen
werde,
daß wir uns um die Erlaubn
ettung aus Feindes⸗Gewalt jährli
nvocavit begeht, sprach 6 n Fberprediger Hr. Bauer in seiner
ber aus, wie sehr das Jahr nil, in welchem diese eler für unsere Stadt auf die! G estehens von den damaligen Be⸗ bestätigt wurde, es verdient, daß sse er, . n ebenfalls durch eine Kirchen⸗hörig legi ; da in demselben die all⸗ , n Stellvertreter, bei Vermeidung, der ser hochverehrtes Fürsten⸗ hron unseres Staats be⸗ einleuchtend, nament⸗ alle so
iß zu bitten,
für todt
re⸗
zeigen daher Allen, die mit uns gleich denken und füh⸗ en, hierdurch an, daß diese Predigt in Kommission bei den Buchhändlern Oehmigke und Riemschneider in Neu⸗Ruppin käuflich zu haben ist. ; Kyritz, den 19. März isi. = Der agistrat.
ECdiktal⸗ Citation.
Vom unterzeichneten Gericht ist mit Erlassung von Ediktal⸗Ladungen außerhalb des Konkurses in nach⸗ stehenden Beziehungen zu verfahren beschlossen worden.
A. Es hat der am j. Juni 1801 verstorbene hie⸗ sge Bürger und Tagarbeiter Christian Gottfried 6 bis an seinen Tod das an der Rosengasse ierselbst gelegene dermalen unter No. 64. katastrirte
Besitzurkunde — eines konsirmirten Kaufkontrakts de lato Neusalza am 2. Januar 1751 — einem gewissen Gottlob Schuster, Bürger allhier, verliehen und zugleich die Kaufgelder dafür an 30 Thlr., in jährli⸗ chen Terminen zu 5 Thlr., deren letzter zu Martini 1780 gefällig gewesen ist, zahlbar, mit reservirter und konsentirter Hypothek an Andreas Manitzen, Rit⸗ tergutspachter zu Spremberg, überwiesen worden, ohne daß über die Erben Gottlob Schusters oder über die Bezahlung der Kaufgelder an 30 Thlr. etwas be⸗ kannt wäre.
Der obenerwähnte Christian Gottfried Freund hat
1) eine Witwe, Anne Elisabeth geborne Grafe, ferner zwei Töchter erster Ehe: 2) Johanne Christiane Freund, Krebs,
3) Christiane Rahel Freund, geboren den 23. Mai 1784, ind zwei Söhne zweiter Ehe:
I) Karl Gottlieb Freund, geboren den 27. Novem⸗ ber 1790,
später verehelichte
53) Benjamin Freund, geboren den 21. Januar 1701, so wie außerdem nach Angabe der Betheiligten einen Sohn erster Ehe:
9 Gottfried Freund, gegenwärtig ungefähr 78 Jahr alt, resp. zu alleinlgen Universalerben hinterlassen, und es ist davon Anne Elisabeth verw. Graf mit Hinterlassung der sub A und 58 Genannten als Intestaterben am 26. Mai 1806 hierselbst verstorben, wogegen Johanne Christiane Krebs geborne Freund bei ihrem am 11. Ok⸗ tober 18385 erfolgten Ableben ihren Ehemann a) den Bürger und Tagarbeiter Ferdinand Krebs hierselbst, und ihre mit demselben erzeugten Kinder:
1 den Tagarbeiter August Krebs hier
un
c) Karolinen Friederiken Ulbricht geborne Krebs zu
Karlsbrunn,
als alleinige Intestaterben hinterlassen hat. Hiernächst aber sind Gottfried Freund, Christiane Rahel Freund, Kar! Gottlieb Freund und Benjamin Freund als Ver⸗ schollene zu beirachten, indem nach der Versicherung der obengenannten Erben Johannen Christianen Krebs gebornen Freund, — welche sich dermalen im Natural⸗ besitze der obenbezeichneten Grundstücke befinden. — Gottfried Freund er länger als 30 Jahren, Christiane Rahel Freund seit dem Jahre 1815, Karl Gottlieb
reund sest dem Französssch⸗Russischen Feldzuge im
ahre 1812 — welchein er als Soldat der Königl.
ächsischen Infanterse beigewohnt hat und aus dem er nicht zurüdgekehrt ist, — ingleichen Benjamin Freund seit der Schlacht bei Leipzig, bei welcher er als Stück= fnecht der Königlich Sächsischen Artillerie war, keine
Nachricht mehr von sich gegeben haben und der Auf— enthaltsort derselben unbekannt ist.
Desgleichen hat B. Karl Gottlob Unger von hier, welcher als Sol⸗
*
1813 der Schlacht bei Leipzig beigewohnt hat und für welchen auf Johann Christian Schönbörners hiesigem aufgelder unterpfändlich haftet, Schlacht irgend eine Nachricht ven seinem Leben und Aufenthaltsorte nicht anher gelangen lassen.
Auf die Anträge der Erben weiland Johannen Chri— stianen Krebs, gebornen Freund, und der Schwester und präsumtiven Erbin Karl Gottlob Ungers, Christia⸗ nen Friederiken verw. Mettig, mit denen sich der be⸗
ad A. alle diejenigen welche 1) als Lehnsinhaber, oder als Erben, Abkäufer, Le⸗ gatarien, Donatarien Gottlob Schusiers oder aus irgend einem anderen Rechtsgrunde zu dessen Uni⸗ versal⸗ oder Spezial-Succession Berechtigte das Eigenthum an dem unter No. 6M. des neuen Brand- fatasters hierselbst gelegenen Hause sammt Zube⸗ hör an Garten und Feld in Anspruch nehmen zu können vermeinen, oder als Erben, Cessionarien oder sonstige Berechtigte auf die Andreas Manitzen in Gottlob Schusters Kaufe vom 2. Januar 1784 hypothekarisch versi⸗ cherten Kaufgelder an 30 Thlr. Ansprüche zu ha⸗ ben glauben, oder denen außer den vorerwähnten hvpothekarisch ver⸗ sicherten Kaufgeldern etwa stillschweigende oder andere durch sonstige Subhastation erlöschende Realansprüche an das mr, ,,. von den Erben Johannen Christianen, Krebs geb. Freund dermalen besessene Grundstück sammt Zubehör zustehen sollte, nicht minder ) die Äbwesenden Gottfried Freund Christiane Ra⸗ hel Freund, Karl Gottlieb Freund und Benjamin Freund sammt deren unbekannten Erben, so wie ad B. der abwesende Karl Gottlob Unger oder des⸗ n Erben, wegen kae en anz gen und peremtorisch andurch vorgeladen, den Ersten Juli 1841 ieren n Ediktgl⸗Termine persönlich oder durch ge⸗
g und bei Verlust ihrer etwal ĩ ,, stiane Rahel Zreundin, Karl n 6 nden, ghri⸗ jamin Freunden und Kari Sen gd , n,
unter der Verwarnung, daß sse außerdem fÜr todt er—
den Kontradiktor rechtlich zu verfahren, binnen 3 Wo⸗ chen zu den Akten zu ad kehr und sich sodann
den Vier und Zwanzigsten Juli 1841 der Inrotulation dieser Akten, ingleichen
den Zwanzigsten August 1841
der Publication eines Gerichtsbescheids oder eines ein⸗ zuholenden Fakultätserkenntnisses welcher oder welches in n ., der in diesem Termine bis Mittags 12 Uhr Außenbleibenden für gesetzlich eröffnet geachtet werden wird, zu gewärtigen.
Auswärtige haben, zur Annahme künftiger Ladungen, Prokuratoren am Orte des Gerichts in gesetzlicher Weise zu bestellen, und wird hierdurch zugleich vorschriftmä⸗ kig bekannt gemacht, daß wir für die Abwesenden Gott⸗ fried Freund, Christiane Rahel Freund, Carl Gottlieb Freund , . Freund und Carl Gottlob Unger ben hiesigen Bürger und Gerichtsbeisitzer Hrn. Friedrich August Kleinhempel bestätigt haben.
Nensalz, am 1. Februar 1841. Das Königliche Gericht daselbst. Schmidtgen.
Collocations⸗Bescheid
in Sachen
der sämmtlichen sich angegebenen Gläubiger des in
Rinteln verstorbenen Johann Christoph Wilhelm Unico
von Münchhausen w , mf Liquidanten,
wider
den in dessen Konkurssache über den Allodial⸗Nachlaß
bestellten Kurator, Obergerichts⸗-Anwalt Lang in Rinteln, Liquidaten.
Nach nunmehr beendigtem Liquidations-Verfahren
und nachdem laut Benachrichtigüing des Königl. Preu⸗
ßischen QGber⸗Landesgerichts zu alberstadt in dem dort anhängig gewesenen Konkurs-PVerfahren folgende der dahier aufgetretenen Liquidanten, beziehungsweise deren
Rechtsnachfolger, die nachbemerkten Zahlungen erhal—
ten haben:
1) Kaufmann Vogelsang zu Hannorner 9853 Thlr. oz sgr. Gold, nebst Zinsen seit dem 1. Dezember 1816;
2) Generalin von Lehsten⸗Dingelstädt geborne von Münchhausen 2635 Thlr. 9 sgr. nebst Zinsen seit dem 1. Dezember 1816;
z) Zimmermeister Voß zu Feggendorf 82 Thlr. 17 sgr.;
a Mauermeister Wallbaum zu Lauenau 30 Thlr. 8 sgr. O pf.
3) Landräthin von Pappenheim, Witwe, und Witwe
von Hartmann geborne von Münchhausen 2628 Thlr.
28 sgr. Apf. nebst Zinsen seit dem 1. Dezbr. 1818,
Landräthin von Fappenheim, Witwe, 1140 Thlr.
28 sgr. 53 vf. nebst Zinsen seit dem 1. Dezem⸗
ber 1816;
a) Generalin von Lehsten-Dingelstädt 773 Thlr.
10 sgr., b) von Hartmann, Witwe, und e) Land⸗
räthin von Pappenheim, Witwe, jede 252 hlr. 10 sgr.,
sammtlich nebst Zinsen seit 1. Dezember 1816
8) Jesel Salomon Verthheim zu Hofgeismar 150 Thlr, Gold und 372 Thlr. 16 sgr. Münze, beides nebst Zinsen seit 1. Dezember 1816, so wie ferner 186 Thlr. 16 pf. und 164 Thlr. s sgr. 8 pfä;
) Gumbert Simon zu Rodenberg 100 Thlr. Gold nebst Zinsen seit 1. Dezember 1816;
10 Kondüktor Wilhelm zu Agelern 1800 Thlr. Gold
nebst Zinsen seit 1. Dezember 1816, nach Abzug der
aus einem Spezial⸗Pfand gezogenen 230 Thlr. Gold;
11) Bürgermeister Wöbbeking zu Oldendorf 31 Thlr.
5 sgr. nebst Zinsen seit Ji. Dezember 1818,
12) Konduktor Wilhelm zu Agelern 1900 Thlr. Gold
nebst Zinsen seit 1. Dezember 1816,
13) Obersiin Gibon, geborne von Pestel, A690 Thlr.
Gold nebst Zinsen seit 1. Dezember 1816;
1) von Münchhausen, Witwe des Cxridars,
a) 8804 Thlr. 11 sgr. A pf. Münze (10907 Fl. 11 Stbr. Holländisch) und 180 Thlr. Gold,
b) 2320 Thlr. Münze (3000 Fl. Holländisch) und
5 8700 Thlr. Münze (15.006 Fl. Holländisch),
nebst Zinsen zu diesen 3 Posten vom 1. Dezember
1816 bis zum 14. Januar 1829;
wird mit Uebergehung der vorerwähnten Gläubiger,
so weit sie Zahlung erhalten haben, unter den Liqui.
danten im Uehrigen Behufs ihrer Befriedigung aus der Konkurs-Maffe, so weit sie zureicht, und nachdem von derselben zuvor die Kosten des Konkurses berich-
6)
I. Ernst Heinrich von Ittersum zu Osterhof, als Erbe der Witwe des Cridars zur Hälfte, mit
1) den vergleichsmäßig auf ein Viertheil herab⸗
gesetzten, seit dem Todestage des Cridars his
zum 22. April 1818, außer den schon be ahl⸗
ten zweijährigen, fälligen Zinsen von 5804 Thlr.
8) der Höker Kurz dahier mit A Thlr. 26 gr. Apf.;
9) der Kaufmann Willmanns in Oldendorf mit 10 Thlr. 25 gr. A pf. ; die Witwe des Apothekers Sprenger in Stadt⸗ hagen mit 1 Thlr. 22 gr.; der Kaufmann Pollmann in Oldendorf mit 3. Thlr. 3 gr. 4 pf. ; die Witwe des Metzgermeisiers Flügge in Ol⸗ denderf mit 19 Thlr. 23 gr. 7 pf; die Witwe Görz in Oldendorf mit 5 Thlr.; die Witwe des Schreiners Reichmann daselbst mit 21 Thlr.; Obergerichts⸗Prokurator Möller dahier mit a) 3859 Thlr. 3 gr. 53 pf., b) 3000 Thlr. in Gold sammt Zinsen 4 d pCt. vom 9. Novem⸗ ber 1803 bis zum Tage der Ediktal-Ladung und e) 64 Thlr. 1 gr.;
16) Domainen⸗Rentmeister Spanuth zu Langen—⸗ horst mit 869 Fl. 18 Sthr. Apf.
Zur Verhandlung über die Priorität und zur Be— gründung eines etwaigen anderweiten Vorzugsrechtes wird, unter dem Rechtsnachtheile der Ausschließung, Termin auf den . Mai dieses Jahres 18A1 an—⸗ beraumt, und ergeht sodann weiter w. R.
Rinteln, den 8. März 18*1.
Kurfürsilich Hessisches Obergericht. (L. S.) in fülem Etienne.
No. 1075. Cditktal⸗ Ladung.
Demnach über den Nachlaß des am 2. November 1834 auf Rothenburg verstorbenen Oberamtmanns und vormallgen Pächters des Klosters Amelungborn, Frie—⸗ drich Heinrich Ernst Koerber, wegen n nf n vom Königl. Preußischen Ober⸗Landesgerichte zu Glogau Konkurs erkannt worden und demzufolge nach Maß⸗ gabe des von dort anher erlassenen Hülfsschreibens vom z. v. M. und des onst Vorgekommenen die Er⸗ öffnung eines ,, onkurses in Betreff der zu dem gedachten Nachlasse gehörigen, der hiesigen Juris⸗ diction unterworfenen Vermögensbestandtheile erforder⸗ lich ist, so wird solcher Spezial-Konkurs hierdurch erkannt.
Zur Konstatirung der Passivmasse werden nun alle diesenigen, welche an solchen Nachlaß, insoweit derselbe der hiesigen Jurisdiction unterworfen ist, Ansprüche zu haben verimeinen, hierdurch edietaliter citirt, solche in dem zu dem Ende auf Sonnabend den 12. Juni d. J. vor hiesigem Herzogl. Kreisgerichte anberaumten Ter⸗ mine bei Strafe des Ausschlusses von seldigem an⸗ und auszuführen, und zwar mit der Aufforderung, daß alle im hiesigen Gerichtskreise nicht wohnhaften Liquidanten in dem gedachten Termine procuratoria in loco bei Vermeidung der Offizialbeiordnung zu be⸗— stellen haben. Zugleich soll dieser Termin mit auf die Wahl eines Güterpflegers von Seiten der Liquidanten erstreckt wer⸗ den, in Beziehung auf welche jedoch angenommen werden soll, daß Liquidanten, sulls sie nicht die Bestel⸗ lung eines anderen Güterpflegers in Borschlag bringen, den zum Kentradiktor und provisorischen Güterpfleger autersehenen Advokaten, Bürgermeister Buck hier elbst, zu diesem Amte erwählt haben wollen. ; Schließlich werden alle diejenigen, welche der frag— lichen Debitmasse Zahlungen zu leisten haben, mit sol⸗ chen bis auf anderweite gerichtliche Verfügung, bei Strafe der sonst ungültigen Zahlung, an den vorhin bezeichneten provisorischen Guüͤterpfleger hierdurch ver⸗ wiesen. Decretum Holzminden, den 12. März 1841. Sfrzoa. Braunschw.⸗Lüneb. Kreisgericht. (L. S.) A. Culemann.
Die Kaltwasserheilanstalt zu Ilmenau. Unsere Kaltwasserheilanstalt erfreute sich seit ihrem dreijährigen Bestehen, namentlich im letzten Sommer, einer außerordentlichen Frequenz. Die günstigsten Kur= Resultate entsprachen in vollem Maße dem derselben . Theil gewordenen Vertrauen. Auch in diesem än uchen wir unserer Wasserheilanstalt diejenige Vollkom⸗ menheit zu geben, welche den wohlthätigen Zwecken dar Wasserheilkunde entspricht, und können dabel große Bil⸗ ligkeit aller Lebensbedürfnisse, Miethpreise, Bade⸗Ab⸗
5 die Summe von 50 Thlr. unbezahlter tigt worden, vorläufig folgende Rang-Ordnung fest- gaben, vorzugsweise empfehlen. ; seit der gedachten gesetzt: ö. :
Unterzeichneter Bade⸗-Verein sowohl als die beiden Bade⸗Aerzte, Medizinal⸗Rath Dr. Fitzler und Dr. Baumbach, geben auf portofreie Anfragen nähere Auskunft und nehmen Anmeldungen an. Ilmenau, den 16. März 1841.
Der Bade⸗Verein.
11 sgr. A pf. Pr. Cour. ;
2) dem vergleichsmäßigen vierten Theile von 100 Thlr. Gold nebsit den wie zu 1. zu berech⸗— nenden Zinsen;
der pensionirte Lieutenant von Heckern, als Erbe der Witwen von Pappenheim und von Hartmann zu Overlaar, mit 1060 Fl. Holländischer Währung, nebst 110 Fl. jährlicher Zinsen bis zum Betrage der Kapital⸗Forderung;
der Witwe des ECridars, und zwar jetzt
1) Ernst Heinrich von Ittersüm zu Qsterhof, als deren Erbe zur Hälfte, mit 600 Thlr.;
2) die Rechtsnachfolger genannter Witwe zur anderen Hälfte; mit der Hälfte der jährlichen Zinsen à 160 Fl. von A060 Fl. vom 16. Okto⸗ ber 1798 bis zum Tage des Konkurses;
beide pro rata, so weit die Masse reicht;
Postnieister Grimme zu Oldendorf mit 1000 Thlr.
Gold, nach Abzug von 208 Thlr. 14 ingr. 2 pf.
Hessen. Münze, nebst zweijährigen Zinsen von je⸗
nen 1009 Thlr. ad So Thlr. Gold und resp. 20 Thlr.
25 ingr. 3 pf. und 2 Thlr. 11 mgr. Kosten, mit
weiteren Zinsen und Kosten nach dem Ober⸗Appel⸗
lationsgerichts⸗Dekret vom 28. September 1803.
Sodann sst ein etwaniger — nach Auszahlung der Forderungen unter J. und II. übrigens nicht ver⸗ leibender — Rest der Masse unter folgende Gläu⸗ biger, nach dem Verhältnisse des Betrages ihrer
Forderungen, zu vertheilen:
1) die Witwe von Pappenheim, bezwse, deren Rechtsnachfolger, mit 1119 Thlr. nehst Zinsen;
2) Johann Voß in Oldendorf mit 5009 Thlr.
Gold
3) Licent chreiber Kiel daselbst mit A50 Thlr.;
aj der Webersche Konkurs, Kurator, Prokurator Fürsienau, mit 3 Thlr. Gold; .
8) die Erben des Chirurgus Fischer zu Rinteln mit 3 Thlr.;
Literarische Anzeigen.
In der Buchhandlung von Alexander Duncker, Französ. Str. 21, ist zu haben: e t Über das
Paͤdagogium zu Charlottenburg bei Berlin von ; Wilhelm von der Lage, Königl. Direktor, Ritter des Eisernen Kreuzes 2r Klasse. 1841.
Die Buchhandlung des Unterzeichneten empfiehlt ihr
Lager von Bi be n
in den verschiedensten Ausgaben, Drucken und Ein⸗ bänden zum Preise von 23 sgr. an, das neue Testa— ment gebunden von 124 sgr. an.
A. Eyssenhardt, Linden 3.
Bei E. S. Mittler (8Steéchbahn 3) ist zu haben: Praktisches Handbuch zur Erkenntniss und Behandlung der
Augenkrankheiten.
Von Dr. Ch. J. F. Carron du Villards, Prof. der Qphthalmologie zu Paris, Mitgliede sehr vieler gelehrter Gesellschaften ete. Aus dem Französischen von Dr. Jul. G. Schnak kZenberg. 2 Bände. Mit 8 Tafeln Abbild.
; reis 3 Thlr. Dieses von einem der berühmtesten und geschick - testen Pariser Augenärzte verfasste Werk hat zum Lweck, das Studium und die Behandlung der Augen- krankheiten in praktischer Hinsicht zu befördern. Es enthält einen reichen Schatz von Krankheitsfäl-
6) die Erben des Kaufmanns Ludwig Meine da⸗
werde vererbt werden, an hie⸗=
hier mit 8 Thlr. A gr. A pf. ;
len und praktischen Erfahrungen.
Preußische Staats-Zeitung.
Berlin, Sonnabend den 27sin März
Amtl. Nachr.
Landtags-Aungelegenheiten. Ueber den Geseß-Entwurf wegen Be⸗ schränkung der Ablösbarkeit von Erbpacht⸗, Erbzins⸗ und Zins⸗Ge⸗ rechtsamen. (Zweit. Art. Schluß.) Sach sen. Königl. Propositions⸗ Dekret in Bezug auf das Provinzial⸗Necht des Herzogth. Magdeburg und der Grafschaft Mansfeld alt⸗Preuß. Antheils.
Nußl. u. Pol. Odessa. Nothstand der Landwirthschaft.
Frankr. Paris. Vermischtes. — Privatbriefe. Paris. (Zur Cha⸗ rakteristik der Parteien. — “* Paris. (Das Budget von 1812) Großbr. n. Irl. London. Einführung von Distrikts⸗Gerichten. —
Theologische Spaltung zu Oxford. —
O'Connell wieder in Irland. — Jerstörung Spanischer Faktoreien in Afrika durch Engl. Schiffe. — Vermischtes.
Belg. Brüssel.
Schwed. u. Norw. Verhältnisse.
Deutsche Bundesst. Hannover. — Frankfurt. Erdbeben in Nassau.
Schweiz. Die Tagsatzung ernennt eine Kommission zur Prüfung der Aarg. Angelegenheit.
Türkei. Konstantinopel.
Aegypten. Inland. Koblenz. Erdbeben.
Das Erinnerungsfest der Landwehr am 17. März.
Der Senat. . ö Stockholm. Der König unwohl. — Militair«
Stand der Eisenbahnen daselbst.
Unterhandlungen wegen der Erbfolge in
Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Ihre Durchlaucht die Frau Fuͤrstin von Liegnitz ist von Dresden hier eingetroffen.
Der bei dem Land- und Stadtgericht zu Hoͤrter angestellte Justiz Kommissarius Bertelsmann ist zugleich zum Notarius im Departement des Koͤnigl. Ober⸗Landesgerichts zu Paderborn,
Der Justiz⸗Kommissarius Neukirch zu Olpe zugleich zum Notartus im Departement des Königl. Ober⸗Landesgerichts zu Arnsberg und
** bisherige Oberlandesgerichts, Referendarius Gomlicke um Justiz⸗-Kommisssarius bei dem Land- und Stadtgericht in sbau, dem Kreis⸗Justiz⸗Rathe daselbst, so wie fuͤr das Stadtge⸗ richt in Deutsch⸗Eylau und Bischofswerder und die von demselben oder dessen Richter in Deutsch-Eylau verwalteten Patrimonial⸗ gerichte, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Lobau, bestellt worden.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fuͤrst August zu Hohenlohe-Oehringen, von Breslau.
Landtags -Angelegenheiten.
Ueber den Gesetz-Entwurf wegen Beschränkung der Ablssbarkeit von Erbpacht-, Erbzins- und Zins⸗ gerechtsamen.
(Zweiter Artikel.)
(Schluß.)
Das Beduͤrfniß einer richtigen Auffassung der legislativen Verhaͤltnisse in Betreff der neuer en Erbpachts⸗Verhaͤltnisse hat sich, wie natuͤrlich, nicht sofort herausgestellt. Die Abldsungs⸗ Oroöͤnung vom J. Juni 1821 laͤßt dieseiben noch in ihrer Unbe⸗ stimmtheit stehen, indem sie bei der einseitigen und unbedingten Abloͤsbarkeit der Erbpacht uͤber die neu eingegangenen oder ein— ugehenden Erbpachts-Vertraͤge nichts festsetzt. Allein schon bei Kr tung der fuͤr die Landestheile des ehemaligen Koͤnigreichs Westphalen bestimmten Abloͤsungs-Ordnung vom 13. Juli 1829 nahm der Staats-Rath auf neu entstandene Verhaͤltnisse Ruͤck⸗ sicht und entschied sich nicht nur dafuͤr: J z
§5. 1.) Daß das zu erlassende Gesetz lediglich auf die vor Einfuhrung der fremden (die Erbpachts, u. s. w. Verhaͤlt⸗ nisse aufhebenden) Gesetze entstandenen derartigen Rechts⸗Ver⸗ haͤltnisse zu beziehen sey,
sondern ausdruͤcklich auch dafuͤr: daß es fuͤr die Folge bei den Bestimmungen des Allgemei⸗ nen Landrechks, nach welchem die in Erbpacht, und Erbzins⸗ Verträgen stipulirten Leistungen in der Regel u naufloͤslich sind, zu belassen.
In §. 11. desselben Gesetzes vom J. Juni 1821 heißt es
ferner:
(5. 11.) Da die gegenwaͤrtige Abloͤsungs⸗Ordnung nach §. 1. berhaupt nur auf die bereits bei Einfuͤhrung der frem— den Gesetze bestehenden Real⸗Lasten angewandt werden kann, so sind fuͤr den Fall, wenn bestaͤndige Real⸗Lasten seit Einfuͤh⸗ rung der fremden Gesetze neu gegruͤndet worden sind oder kuͤnf⸗ tig gegruͤndet werden sollten, dieselben in der Regel nach den allgemeinen Gesetzen zu beurtheilen.
Mit diesen „allgemeinen Gesetzen“ sind nun die Vorschrif⸗ ten des Allgemeinen Landrechts, wie aus den Akten des Staats raths unzweifelhaft hervorgeht, gemeint. Im Landrecht allein find die Vorschriften über die allgemeine Natur der laͤndli⸗ chen Rechts⸗-Verhaͤltnisse zunaͤchst zu suchen, wahrend die Landes⸗ kultur Edikte sich auf Abstellung der Mißstaͤnde und Abloͤsung in den konkreten Fällen beziehen. Jede andere Auslegung des §. 11, wodurch unter „den allgemeinen Gesetzen“ auch die Lan— deskultur-Edikte (namentlich das vom 14. September 1811) mit begriffen wuͤrde, koͤnnte nur auf einem Mißverstaͤndniß beruhen. Der Stand der Sache war also vom Jahre 1829 ab dieser:
ih daß fär die ehemaligen Königl. Westphälischen Landestheile
geschlossenen Erbpachts⸗Vertraͤge in der Regel fuͤr unablös⸗
lich erklaͤrt wären; —
2) daß fuͤr die uͤbrigen Theile der Monarchie, wo das Allge⸗ meine Landrecht und die Abloͤsungs Ordnung vom Juni 1821 Kraft hatte, uͤber neu geschlossene Erbpachts . Vertrage nichts Spezielles bestimmt war, dieselben also in der Praxis fuͤr ab löslich angesehen wurden. .
Angeregt wurde die Angelegenheit noch besonders von dem Sten Provinzial⸗Landtage der Mark Brandenburg und Nieder— Lausitz. Diese Stände setzten in einer besonderen Petition den Widerspruch der Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts und des Ablöfungs-Gesetzes vom J. Juni 18351, so wig die Nachtheile der unbedingten Abloͤsbarkeit neuer Erbpachts⸗Verhaͤltnisse aus⸗ einander und trugen darauf an: eine Bestimmung zu erlassen, daß auch in den dem Abloͤsungs⸗ Gesez vom J. Jun 1825 unterworfenen Landestheilen die Ab⸗ löfsung des Kanons, welcher auf künftig abzuschließende Kon⸗ trakte sich gruͤnden werde, nur mit Einwilligung beider Theile zulaͤssig sey. .
Da sich die Erheblichkeit dieser Anfuͤhrungen nicht verkennen ließ, so ward eine sorgfaͤltige Erörterung der ganzen Angelegen— heit und Entwerfung einer besonderen Verordnung von des hoch— seligen Koͤnigs Majestaͤt beschlossen und die Staͤnde durch den Landtags⸗Abschied vom 26. Oktober 1835 hiervon benachrichtigt. Das Resultat dieser Erorterung liegt in dem gegenwartigen Gesetz-⸗Entwurfe vor; er enthaͤlt die Gewaͤhrung der staͤndischen Petitlon und außerdem eine deutlichere, jeden Zweifel entfernende Erklaͤrung uͤber den Sinn der Ablösungs-Ordnung vom 13ten Juli ISꝛg. .
Die Motive werden aus dem Obengesagten sich bereits er⸗
geben haben: .
1) weil die Erbpacht nicht als ein gemeinschaädliches, sondern unter Umstaͤnden den Ackerbau foͤrderndes Rechts⸗-Verhaͤlt, niß angesehen werden darf, so ist auch dessen Fortbestehen eben so sehr mit den allgemeinen Gesetzen als mit den Lan— deskultur⸗Edikten in Uebereinstimmung; es wuͤrde aber dieses Fortbestehen einer gesammten im Land⸗ recht sanctionirten Institution wesentlich gefährdet seyn, wollte man das fuͤr die aͤlteren Vertrage geltende Prinzip unbe⸗ dingter einseitiger Ablssbarkeit auch auf die neu zu schlie⸗ ßenden Erbpachtsvertrage ausdehnen und die Landes Kultur⸗ Gesetze mit der allgemeinen landrechtlichen Gesetzgebung in Widerspruch bringen; der Verpflichtete dürfte unmoglich einen so eben nach dem Landrecht gültig geschlossenen Erbpacht⸗ vertrag, durch Berufung auf die fruͤheren Abloͤsungs / Edikte sofort wieder zu seinem einseitigen Vortheile aufloͤsen und das pachtweise besessene Gut in sein Eigenthum verwandeln koͤnnen; schädliche Wirkung solcher nicht einseitig abloͤsbarer neuer Erbpachtsvertraͤge ist ferner um so weniger anzunehmen, als diefelben von beiden Theilen nur freiwillig und im vollen Bewußtseyn ihres gegenseitigen Interesses abgeschlossen wer⸗ den duͤrften; . . die alteren Erbpachts“ Verhaͤltnisse bleiben dagegen unbe⸗ dingt und einseitig abloͤsbar, weil die Abloͤsungs-Ordnungen ausdruͤcklich fuͤr diese konkreten, oft zum Hemmniß gewor—⸗ denen Verhaͤltnisse bestimmt sind, und durch deren Erlaß fuͤr den Verpflichteten das Recht unbedingter einseitiger Ablösbarkeit bereits erworben ist. Nach diesen Erläuterungen wird
nem Zweck und seiner Fassung verstanden e
schwankendes Rechtsverhältniß konsolidiren, was — seiner Natur
nach stabil — sonst jeder Stabilitat entbehren wuͤrde. Es mag seyn, daß im Laufe der Geschichte auch diese neuen, als „immer— während“ hingestellten Vertrage dereinst einer Wandlung unter— liegen werden, aber dies kann man getrost dem Walten der histo⸗ rischen Entwickelungen uͤberlassen.
Der Text des kurzen Gesetz⸗Entwurfs lautet nun wie folgt:
„Wir Friedrich Wilhelm z. zc. Verordnen zur Erledi— gung der gegen die unbedingte Abloͤsbarkeit aller Reallasten er⸗ hobenen Bedenken und zur Beseitigung der uͤber die Auslegung des §. 11 der Abloͤsungs? Ordnung vom 13. Julius 1829 entstan⸗ denen Zweifel, auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staats⸗Raths, was folgt:
§. 1. In denjenigen Landestheilen, in welchen die Abloͤsungs⸗
Ordnung vom J. Junius 1821 Gesetzkraft hat, soll die Abloͤsung
eines in Gelde oder einer festen Getraide⸗Abgabe bestehenden Erb⸗
pacht⸗ oder Erbzinses oder bloßen Zinses, welcher in einem nach
Publikation gegenwaͤrtiger Verordnung abgeschlossenen Vertrage
vorbedungen wird, auf den einseitigen Antrag des Verpflichteten
nicht zulässig seyn, es sey denn, daß ihm die Befugniß dazu ver— tragsmaͤßig ausdruͤcklich eingeraͤumt waͤre, 5. 2. In denjenigen Landestheilen, in welchen die Abloͤsungs⸗
Ordnung vom 13. Julius 1829 und das Allgemeine Landrecht
Gesetzeskraft haben, bewendet es bei der Bestimmung im §. 11.
jener Ordnung, zufolge welcher die Vorschrift des 5. 1, des ge⸗
genwaͤrtigen Gesetzes auf alle seit Aufhebung der fremdherrlichen
Gesetze und Einfuͤhrung des Allgemeinen Landrechts abgeschlossenen
Erbpacht, Erbzins⸗ oder Zine vertraͤge Anwendung findet.“
—
der Gesetz-Entwurf in sei⸗ werden: er will ein
Provinz Sachsen.
23. Maͤrz. Heute wurde durch den Köoͤnigl. dem versammelten Sächsischen Provin⸗ folgende Allerhöͤchste Propositions⸗Dekret
Merseburg, Landtags ⸗ Kommissarius ial⸗Landtage noch das bergeben: ; Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Sing von n, c' :ꝛc. entbieten Unseren zum sechsten Sächsischen Provinzial⸗ andtage versammelten getrenen Ständen Ünsern gnädigsten Gruß! Nachdem die Berathungen über das Provinzial⸗Recht des Herzog⸗ thums Magdeburg und der Grafschaft Mansfeld Altpreußischen An⸗ theils, fo wie des Provinzial⸗Rechts des fer t ums Sachsen, zwi⸗ schen den Kommissarien Unseres Justi⸗Ministeriums für die Gesetz⸗
(mittelst Abloͤfungs⸗Ordnung vom 13. Juli 1829) die neu
Revisson, den Abgeordneten Unserer eglerungen und den auf dem
vierten Provinzial Landtage gewählten Deputirten beendet sind, lassen Wir diefe Verhandlungen Unseren getreuen Ständen schon gegenwärtig zur Erwägung und Begute cht n um so mehr zugehen, als bei diesem Verfahren? die Ansichten und Wunsche Unserer getreuen Stände bei der definitiven Berathung und Beschließung über diesen Gegensiand um so vollständiger werden berücksichtigt werden können. Wir sehen daher den Aeußerungen derselben über diese Verhandlungen, insbesen⸗ dere über die sich herausstellenden Streitfragen so wie über die An⸗ träge und Erklärungen der ständischen Deputirten in Gemäßheit der Bestimmungen der §§8. VI. und VII. des Publications⸗ Patents zum Allgemeinen Landrecht vom 5. Februar 179* baldigst entgegen, damit diese wichtige Angelegenheit zur Endschaft befördert werde.
In so fern Ünsere getreuen Stände bei der 6 die Gegen⸗ wart von Kommissarien des JustizMinisteriums für die Gesetz⸗Revision, welche die Berathung der Entwürfe mit den ständischen Deputirten ge⸗ leitel haben, wünschen sollten, se wollen Wir gern gestatten, daß diese durch Unseren Landtags-Kommissarius einberufen werden. Wir ver⸗ bleiben Unferen getreuen Ständen in Gnaden gewogen.
Gegeben Berlin, 13. März 1811. . (gez. Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
von Boyen. von Kamptz. Mühler. von Rochow. von Nagler.
Rother. von Alvensleben. von Werther. Eichhorn. von Thile Stolberg.
An die zum sechsten Sächsischen Provinzial⸗
Landtage versammelten Stände.“
Zeitungs-Nachrichten. Ausland.
Rußland und Polen.
Odessa, 5. März. Ueber die betruͤbten Folgen des dies⸗ jährigen anhaltenden Winters gehen boͤse Nachrichten ein. Die 2 sind so konsumirt, daß die Landwirthe fast kein Mittel zur Ernährung ihres Viehstandes mehr haben, so daß durch die Theuerung des Futters die Preise des Hornviehs so wie der gewohnlichen und der Spanischen Schafe ungewoͤhnlich her⸗ untergegangen sind. In Beßarabien sollen mehrere Landwirthe bereits die Hälfte ihrer Spanischen Schafheerden fuͤr das bis zum Fruͤhjahr ihnen nothwendige Futter fuͤr die andere Halfte angeboten haben. Außerdem aber hört man von vielen Ungluͤcks⸗ fallen, die durch die große Menge von Woͤlfen, welche in der Schnee⸗Ebene unserer Steppen herumstreifen, fast täglich herbei⸗ gefuͤhrt werden.
Frankreich. Paris, 21. Maͤrz. Ueber die Debatten in den Buͤreaus der Deputirten⸗Kammer, hinsichtlich des Gesetz⸗ Entwurfes in Betreff des Gymnasial⸗Unterrichts, äußert sich das Comm erce in folgender Weise: „Es haben sich im Schoße der Buͤreau's drei Hauptmeinun⸗ gen kundgegeben, die bei der öffentlichen Debatte wahrscheinlich wie⸗ der zum Vorschein kommen werden. Die erste verlangt, daß der Untérricht vollkommen frei seyn solle; die zweite will ihn unter die mittel- oder unmittelbare Leitung der Geistlichkeit und der Cor⸗ porationen gestellt wissen; die dritte endlich wuͤnscht die Privile⸗ gien der Universitat aufrecht erhalten zu sehen. Die letztere Mei⸗ nung wird unfehlbar den Sieg davon tragen, wenn man ihr nur bloß die leichte Aufgabe uͤberlaͤßt, die Schwache der beiden ande⸗ ren Systeme zu beweisen; die in der Charte ausgesprochene Frei⸗ heit würde alsdann durch das Gesetz wesentlich beschrankt wer den, und die Regierung wuͤrde noch fuͤr lange Zeit das Monopol des Unterrichts, d. h. die Befugniß behalten, unsere Kinder nach Gutduͤnken zu modeln.“ — Das Commerce spricht seine eigene Ansicht uͤber das System des Unterrichts nicht deutlich aus, scheint aber mit seiner Vorliebe fuͤr Alles, was Jury heißt, einer solchen die Befugniß, Lehrer anzustellen und die Errichtung von Schu⸗ sen zu erlauben, übertragen zu wollen. Die Abreife des Herzogs von Nemours, die auf kuͤnf— tige Woche festgesetzt war, ist verschoben worden. Die neue⸗ sten Berichte des General Bugeaud melden, Daß die beab⸗ sichtigte Expedition nicht vor dem Monat Mai stattfinden konne. JVlieser Aufschub ist sehr unangenehm, da das Wetter seit einem Monate außerordentlich guͤnstig fuͤr einen Feldzug in das Innere von Afrika war. Aber die Militair⸗Verwaltung war bei Änkunft des General Bugeaud so vernachlässigt, daß man die Vorbereitungen zu einer neuen Expedition noch nicht hat beendi⸗ gen konnen. Der Prinz von Joinville wird in einigen Tagen nach Bruͤssel abreisen. Nach kurzem Verweilen daselbst wird er sich an Bord der „belle Poule“ begeben. Aus Boulogne sur Mer wird geschrieben, daß dort be, reits seit einigen Wochen Geruͤchte von einer baldigen Landung des Herzogs von Bordeaux verbreitet seyen. Gewiß verdient diese An⸗ gabe keiner ernstlichen Widerlegung. So viel ist indessen gewiß, daß in Folge der von dem Herzoge von Bordeaux unternemme— nen Sec Erkursion die Franzöͤsische Regierung eine große Anzahl Agenten an die Kuͤsten des Mittellaͤndischen Meeres und selbst des Oceans abschickte, und den Praͤfekten der See Departements Ueberwachungs-Hrdres fuͤr den Fall eines Landungs⸗Versuches hat zugehen lassen. Im Univers liest man: „Lord Palmerston hatte es in Abrede gestellt, daß die so strengen Bedingungen in dem letzten Hattischerif auf Veranlassung des Lord Ponsonby eingerückt wor⸗ den wären! Wir sind im Besitze zuverlässiger Nrchrichten, wel⸗ cher dieser Behauptung des Lord Palmerston entschieden . sprechen. Der Hattischerif ist nicht allein unter y . des Lord Palmerston abgefaßt worden, sondern dersel —⸗ 3 . auch noch, daß dem Mehmed Ali wie allen anderen . . Wööerbl Ein nehmer zur Seite gegeben warde, so , ö König keine seiner Revenuͤen hätte selbst beziehen ; ser Kiaufel widersetzten sich aber die deren Machte auf das Bestimmteste. .
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Reyraͤsentanten der drei an /
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