Wohnsitz wird in Ermangelung einer ausdrücklichen Erklaͤrung als aufgegeben angesehen, wenn nicht binnen Jahresfrist nach 2 Ent⸗ fernung aus dem Srte ein Stellvertreter zur Erfüuͤllung der Gemeinde⸗
Obli . den ist, a mn mn mr a t wird verloren, wenn der Grund⸗
besitz eines Yieistbeerbten cine solche Verminderung erleidet, daß da⸗
; m 8. 10 bestimmte Grundsteuer-Betrag entrich⸗ —— 63 6 Verminderung der Steuer⸗Quote unter diesen Betrag blos dadurch, daß in Folge einer Vermehrung des Gesammt⸗ Kaiastras⸗- Ertrages der westlichen Provinzen der allgemeine Steuer⸗ Prozenrfatz sich ermäßigt, so verbleibt dem zeitherigen Meistbeerbten das Gemeinde Recht. . . , , .
S. 15. Von dem Gemeinde⸗Rechte sind diejenigen auszuschließen, welche 1 wegen irgend eines Verbrechens auf zwei Jahre oder laͤn ger jum Zuchthause oder zu einer haͤrteren Strafart, oder 2) wegen Meineides, Diebstahls, oder qualisizirten Betrugs zu irgend einer Kri⸗ minalstrafe verurtheilt worden sind. Die Ausschließung von dem Gemeinde- Rechte wird auf den Grund des rechtskraͤftigen Erkennt⸗ nisses durch die Gemeinde⸗Versammlung ausgesprochen.
z. 46. Das Gemeinde-Recht kann durch Beschluß der Ge⸗ meinde⸗Versammlung auch demjenigen entzogen werden, welcher außer den Faͤllen des 8. 45 zu irgend einer Kriminaäl-Strafe verurtheilt oder in irgend einer Kriminal-Untersuchung nur vorlaͤufig freigesprochen worden ist, oder sich durch einzelne Handlungen oder durch seine Le⸗ bensweise die oͤffentliche Verachtung zugezogen hat. Der Amtmann hat in diesen Faͤllen die zum Grunde liegenden Thatsachen zu unter⸗ suchen und festzustellen, den Angeschuldigien mit seiner Vertheidigung zu hoͤren und die Verhandlungen der Gemeinde⸗Versammlung zur Be⸗ schlußnahme vorzulegen, wobei er selbst den Vorsitz zu ubernehmen hat. Dem Angeschuldigten steht gegen den Beschluß der Rekurs an die vorgesetzte Reqierung zu. ;
§. 47. Das Gemeinde⸗Recht ruht, wenn der dazu Berechtigte in Kriminal Untersuchung oder Konkurs verfaͤllt.
8. 48. In jeder Gemeinde hat der Vorsteher ein vollstäͤndiges Verzeichniß der zur Ausuͤbung des Gemeinde-Rechts peesdnlich oder durch Stell⸗Vertreter befaͤhigten Meistbeerbten (Gemeinde⸗Rolle) zu fuͤhren. Wer einmal in diese Rolle aufgenommen ist, kann aus der selben ohne gesetzliche Gruͤnde, welche ihm bekannt gemacht werden muͤssen, nicht weggelassen werden und bleibt, wenn er der Weglassung widerspricht, außer den Faͤllen des s. 45, so lange in seinen fruͤhe ren Verhaͤltnissen, bis die Regierung wider ihn entschieden hat.
. Von der Vertretung der Gemeinden.
Ss. 49. Die Gemeinde wird in allen ihren Angelegenheiten durch die Versammlung der Meistbeerbten vertreten, in großeren Gemeinden, welche der Ober Praͤsident nach einer ihm dgruͤber von dem Minister des Innern zu ertheilenden Instruction bestimmt, findet jedoch eine Vertretung durch Gemeinde Verordnete stalt— ;
3. 50. Die Gemeinde⸗Verordneten bestehen: 4 gus den Besitzern der zur Gemeinde gehdeigen landtagsfaͤhigen Ritterguͤter, und 2) aus gewählten Gemeinde- Verordnelen, deren Zahl fuͤr jede Gemeinde von dem Sber-Praͤsidenten nach Vernehmung der Gemeinde Behörde be stimmt wird und nicht unter sechs und nicht uͤber achtzehn betra gen soll.
8. 51. Die Rittergutsbesitzer muͤssen um an der Gemeinde⸗Ver⸗ ordneien Verfammlung Theil nehmen zu koͤnnen, diejenigen persdͤnli⸗ chen Eigenschaften besitzen, welche fuͤr einen gewahlten Gemeinde⸗ Verordneten erforderlich sind; sie konnen jedoch ihr Stimmrecht nach Borschrift 8. 42 durch Stellvertreter ausüben.
§. Die nach 58. 50 Nr. 2 zu waͤhlenden Gemeinde-Verordneten werden auf sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre scheidet die Haͤlfte derselben aus, an deren Stelle neue Mitglieder zu wahlen sind. Die Ausgeschiedenen sind wiedes waͤhlbar. Die Ausscheidung erfolgt bei dem Ablaufe der ersten dreijaͤhrigen Wahl-Periode nach dem Loose.
8. 53. Die Gemeinde-Verordneten werden durch die zur Aus⸗ übung des Gemeinderechts befaͤhigten Meistbeerbten, mit Ausnahme der Rittergutsbesitzer, aus ihrer Mitte gewaͤhlt; die Gewaͤhlten muͤs⸗ sen sich zur christlichen Religion bekennen. ö
z. 51. Bie Wahlen erfolgen, wo die Meistbeerbten nach den Bestlmmungen des 8. 41 in zwei Klassen sich theilen, nach diesen Klassen. Auch kann, wenn die Gemeinde aus Bauerschaften mit zer⸗ streut liegenden Besitzungen und aus einem geschlossenen Dorfe be⸗ sieht, zum Behuf der Wahlen aus den im Dorfe wohnenden Meist— beerbten eine dritte Klasse gebildet werden. .
8. 55. Die Zahl der von jeder Klasse zu waͤhlenden Gemeinde⸗ Verordneten richtet sich nach dem Verhaͤltnisse der Gesammtsumme der Grundsteuer, welche von den in der Klasse begriffenen Meistbeerb— ten entrichtet wird. Die Festsetzung hieruͤber erfolgt durch den Ober Praͤsidenten.
8. 5b. In dem Wahl-Termine, welcher vier Wochen vorher nach der in der Gemeinde gewohnlichen Publications-Art bekannt zu ma chen ist, muͤssen die Meistbeerbten persoͤnlich oder in den nach §. 42 zulässigen Faͤllen durch Stellvertreter erscheinen. Die Ausgebliebenen sind an die Beschluͤsse der Anwesenden gebunden und zur Einsendung scheiftlicher Abstimmungen nicht befugt; .
5 Die Wahl steht unter der Leitung des Amtmannes; die⸗ Vorsteher vertreten
ö. 8 6n
8 , . ser kann aber hierbei sich durch den Gemeinde lassen. w 8. 568. Als erwaͤhlt ist derjenige zu betrachten, welcher die abso lute Stimmen-Mehrheit fur sich hat. Ergiebt sich nicht eine absolute Mehrheit, so sind diejenigen drei Kandidaten, welche die meisten Stimmen fur sich haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch hierbei nach zweimaligem Versuche keine absolute Mehrheit er reicht, so entscheidet das Loos.
S§. 59. Reelamationen gegen das Verzeichniß der Wahlberechtig⸗ ten, welches bei Ankuͤndigung des Wahl-Termins dͤffentlich auszule— gen ist, machen die Wahl-Handlung nur dann unguͤltig, wenn nach her eine solche Abaͤnderung desselben verfuͤgt wird, durch welche der Gewaͤhlte die absolute Stimmen⸗Mehrheit verliert.
8. 60. Die Wahl ⸗Verhandlungen sind nach vorgaͤngiger Pruͤ⸗ fung in der Gemeinde-Verordneten Versammlung dem Landrathe ein zurcichen, welcher, wenn gegen die Legalitaͤt des Verfahrens und die Qualification der Gewaͤhlten nichts zu erinnern ist oder die Erinne— rungen erledigt sind, die Wahl zu bestaͤtigen und die Einsuͤhcung der Gewaͤhlten anzuordnen hat. ᷣ
8. 61. Die nach den oͤrtlichen Verhaͤltnissen erforderlichen naͤhe⸗ ren BVestimmungen über die Wahlform bleiben besonderen Reglements vorbehalten, worüber der Minister des Innern den Ober -Praͤsidenten mit Instruetion versehen wird.
ö
Von den Rechten und Verhäaltnissen der Gemeinde— Versammlung.
. *
§. 62. Die Gemeinde⸗Versammlung (8. 49) hat die Vollmacht und Verpflichtung, die Gemeinde nach Ueberzeügüng und Gewissen zu vertreten und verbindende Beschluͤsse für dieselbe zu fassen.
§. 63. Die Versammlung kann nur dann jzusammentreten, wenn sie dazu von dem Vorsteher oder dem Amtmann zufammen berufen worden ist. ‚. ö
8. 64. Der Vorsteher fuͤhrt in der Versammlung den Vorsitz mit vollem Stimmrechte und mit entscheidender Stimme bei Stimmen leichheit. Es steht jedoch auch dem Amtmann die Befugniß zu, den 850 darin zu übernehmen; er ist hierzu verpflichtet, wenn über den hal r gti und uͤber die Abnahme der Gemein de⸗Rechnung, in⸗ leichen über Angelegenheiten, bei denen mehrere Gemeinden des Ämts⸗ * irks gemeinschaftlich betheiligt sind, bergthen werden soll, Es ge⸗ pährt ihm hierbei bel Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, außerdem aber kein Stimmrecht. .
65. Wohnt ein Ritterguts⸗-Besitzer der Versammlung person⸗ lich dei, so gebührt ihm, wenn nicht der Amtmann gegenwaͤrtig ist,
Haus
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der Vorsitz, und zwar bei Stimmen Gleichheit mit entscheidender Stimme; sind mehrere Ritterguts-Besitzer anwesend, so hat, in Er⸗ i erung einer Einigung unter ihnen, der aͤlteste den Vorsitz zu üͤhren.
8. So. Die Beschluͤsse weeden nach Stimmen⸗-Mehrheit gefaßt, zur Guͤltigkeit eines Beschlusses ist die Gegenwart von wenigstens zwei Drittheilen dee Mitglieder erforderlich. Fehlt es bei einer Ver sammlung der Gemeinde- Verordneten an dieser Zahl, so sind an der Stelle der verhinderten oder abgegangenen Mitglieder so viele der am höchsten besteuerten Meistbeerblen einzuberufen, als zur Beschluß⸗ Faͤhigkeit der Versammlung ndͤthig ist,
8. 67. Wer bei einer Angelegenheit ein von dem Interesse der
Gemeinde verschiedenes Interesse hat, darf an der Berathung keinen Theil nehmen. Tritt dieser Fall bei dem Vorsteher ein, so hat der Amtmann den Vorsitz zu uͤbernehmen. Kann wegen persdͤnlicher Be theilung der Mitglieder und der an deren Stelle einzuberufenden Meistreerbten eine beschlußfaͤhige Versammlung nicht gehalten wer den, so hat die Regierung vermoge des ihr zustehenden Ober-Aufsichts—⸗ rechts fuͤr die Gewahrung der Rechte der Gemeinde Sorge zu tragen, ihr einen Rechts Anwalt zu bestellen und die sonst erforderlichen Ein⸗ leitungen zur Wahrnehmung des Interesses der Gemeinde zu treffen. Diese Bestimmung findet insonderheit alsdann Anwendung, wenn Streit daruͤber entsteht, ob ein Gegenstand Eigenthum der Gemeinde oder der einzelnen Gemeindeglieder ist. : .S. 68. Die Beschluͤsse sind mit Anfuͤhrung der dabei gegenwaͤr⸗ tig gewesenen Mitglieder durch den Vorsitzenden in einem besonderen Buche zu verzeichnen. Die Ausfertigungen der Beschluͤsse, welche ohne Unterschied kostenfrei sind, muͤssen von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern unterschrieben werden, welche dazu jahrlich von der Gemeinde⸗Versammlung zu waͤhlen sind.
S8. 69. Alle Beschluͤsse der Gemeinde Versammlung muͤssen dem Amtmann, insofern er nicht selbst den Vorsitz gefuͤhrt hat, vor der Ausfuhrung vorgelegt werden. .
S. 70. Den Meistbeerbten und Gemeinde⸗Verordneten ist es nicht erlaubt, irgend eine Vergeltung fuͤc die Ausuͤbung ihres Berufs an zunehmen, nur baare Auslagen werden ihnen erstattet.
§. 71. Die Gemeinde⸗Versammlung, so wie die einzelnen Mit glieder derselben, sind der Gemeinde fuͤc den ihr zugefuͤgten Nachtheil verantwortlich, wenn sie sich der Abstimmung entziehen, wenn sie durch Ordnungs-Widrigkeit die Beschlußnahme verhindern, oder die Beschluͤsse vereiteln, oder sich ungebuͤhrlicherweise in die Ausfuͤhrung mischen; dagegen sind sie fuͤr den Inhalt ihrer Beschluͤsse nur dann verantwortlich, wenn sie wider besseres Wissen, also in unredlicher Ab sicht, gehandelt haben. Ergiebt sich eine solche Vertretungs-Verbind lichkeit der Versammlung, so hat die Regierung einen Anwalt zu be stellen, welcher im Namen der Gemeinde den Prozeß zu fuͤhren hat. Auch einzelne Mitglieder koͤnnen wegen solcher Verbindlichkeiten auf Beschluß der Gemeinde⸗Versammlung in rechtlichen Anspruch genom men werden.
8. 72. Sollte eine Gemeinde-Verordneten⸗-Versammlung fort waͤhrend ihre Pflichten vernachlaͤssigen und in Unordnung und Par teiung verfallen, so weeden Wie sie nach genauer Untersuchung auf loͤsen, die Bildung einer neuen Versammlung nach Befinden wieder anordnen und die Schuldigen auf gewisse Zeit oder auf immee fuͤr unfaͤhig zu einer neuen Wahl erklaäͤcen. Außerdem bleibt in dazu geeigneten Fallen die gerichtliche Ruͤge vorbehalten.
.
Von dem Vorsteher und dem Unter Gemeinden.
Beamten der
8. 73. Der Gemeinde⸗-Vorsteher, dessen Amt auf die jeden Orts herkoͤmmliche Weise zu bezeichnen ist, wied fuͤr jetzt und bis Wir Uns bewogen finden weeden, die Wahl desselben den Gemeinden zu uͤber lassen, vom Landrath aus den Meistbeerbten und, wo die Gemeinde durch Verordnete vertreten wird, aus Letzteren nach Vernehmung der gutachtlichen Vorschlaͤge des Amtmanns ernannt. Derselbe muß sich zur christlichen Religion bekennen, in dem Gemeinde⸗Bezirke wohnen und die zu seinen Geschdͤften noͤthigen Kenntnisse besitzen. Das Amt des Vorstehers dauert sechs Fahre, kann aber nach drei Jahren nie dergelegt werden. Fuͤr Verhinderungsfaͤlle wird in gleicher Art ein Stellvertreter (Beigeordneter) ernannt, welcher dieselben Eigenschaf ten besitzen muß. U
§. 74. In denjenigen Gemeinden, welche fuͤr sich allein ein Amt bilden, ist der Amtmann zugleich der Gemeinde-Vorsteher.
§. 75. Auch kann, wenn mehrere Gemeinden ein Amt bilden, der Amtmann zugleich zum Vorsteher derjenigen Gemeinde bestellt werden, in welcher derselbe seinen Wohnsitz hat. Der Ober Praͤsident hat hieruͤber nach Vernehmung der Gemeinde-Versammlung zu ent scheiden. — Jene Gemeinde hat alsdann zu der Besoldung des Amt manns und dessen Entschaͤdigung fuͤr Dienst-Unkosten einen verhaͤlt nißmaͤßig hoͤheren Beitrag, wie die uͤbrigen zum Amte gehoͤrigen Gemeinden und Ritterguts-Besitzer, zu leisten (8. 109).
§. 76. Das Amt des Vorstehers wird unentgeltlich verwaltet und nur fuͤr Dienst⸗Unkosten eine Entschaͤdigung gewaͤhrt, welche von der Regierung nach Vernehmung der Gemeinde⸗ Versammlung be stimmt wird, jedoch Einen Silbergroschen fuͤr jeden Kopf der Be vdlkerung nicht uͤbersteigen soll. Fuͤr Dienst-Reisen außerhalb des Kreises kann jedoch besondere Verguͤtung verlangt werden. Gebuͤh⸗ ren fuͤr einzelne Amts-Handlungen duͤrfen nur insoweit erhoben wer den, als sie in den Gesetzen ausdruͤcklich gestattet sind; dagegen muͤssen die durch solche Handlungen verursachten baaren Auslagen jederzeit von den Betheiligten erstattet weeden.
8. 77. Der Vorsteher besorgt unter vorgeschriebener Mitwirkung der Gemeinde-Versammlung und unter der Aufsicht des Amtmanns die Verwaltung der Angelegenheiten der Gemeinde und ist in der Regel die ausfuͤhrende Behoͤrde. Das Etats, Kassen- und Rech nungswesen bleibt jedoch der unmittelbaren Leitung des Amtmanns vorbehalten.
8. 78. In allen Angelegenheiten des Amts, so weit sie die Ge meinde betreffen, ist der Vorsteher eine Unter⸗Behdrede des Amtmanns. In Ruͤcksicht auf diese Gegenstaͤnde und auf die Qrts Polizei hat er die Aufsicht zu fuͤhren, Anzeige zu machen und ihm die von dem Amt⸗ mann gegebenen allgemeinen und besonderen Auftrage und Anwei— sungen auszufuͤhren.
8. 79. In diesen amtlichen Beziehungen (88. 77 und 78) sind dem Vorsteher untergeben und zum Gehorsam verpflichtet: sowohl alle ein zelne Mitglieder der Gemeinde, als auch die in dem Bezirk derselben bestehenden Corporationen und Stiftungen in ihren Verhaͤltnissen zu der Gemeinde. .
8. 89h. Der Vorsteher kann gegen diejenigen, welche seinen An⸗ ordnüngen die gebuͤhrende Folgeleistung verweigern, Geldstrafen bis zu Einem Thaler verfuͤgen. — Auch steht ihm, wenn der Amtmann nicht in derselben Gemeinde wohnt, die Untersuchung und Bestrafung der OriszPolizei-Contraventionen zu, welche mit einer Geldbuße von hoͤchstens Einem Thaler bedroht sind. y
8. 81. Die zur Gemeinde gehörigen Rittergutsbesitzer sind jedoch in Bezug auf die Polizei⸗Aufsicht dem Amtmann unmittelbar unter. geordnet? Auch in eigentlichen Kommunal Sachen ist der Vorsteher zur Erlassung von Zwangs-Verfuͤgungen gegen dieselben nicht befugt, fondern muß solche bei dem Amtmann in Antrag bringen.
8. 82. Wo der Umfang der Gemeinde es nͤthig macht, koͤnnen fuͤr einzelne Theile derselben, nach Bestimmung der Regierung, Dorfs⸗ oder Bauerschafts-Vorsteher bestellt werden, welche in dem ihnen an⸗ gewiefenen Bezirke wohnhaft seyn muͤsen. Wegen der Ernennung, Qualisication und Amtsdauer gelten die wegen des Gemeinde-Vor⸗ Fehers ertheilten Vorschriften. Die Dorfs⸗ und Bauerschafts Vor steher bilden eine Hülfs-Behörde des Gemeinde⸗Vorstehers fuͤr die blos ortlichen Geschaͤfte und insonderheit fuͤr die Polizei⸗Aufsicht ihres Bezirks. '
S. 83. In so weit zum Dienste der Gemeinde Unterbegmte und Diener erforderlich sind, werden diese, wenn sie zu blos mechanischen Dienstleistungen bestimmt sind, von dem Amtmanne, sonst aber von dem Landrathe ernannt. Ueber die Wuͤrdigkeit der anzustellenden Per⸗
sonen hören.
ist die Gemeinde⸗Versammlung zuvor mit ihrer Erklarung zu
.S. 81. Der Elementar-Erheber der direkten Steuern versieht zu gleich die Stelle des Gemeinde Einnehmers und bezieht dafür eine nach Vernehmung der Gemeinde Versammlung von der Regierung zu bestimmende Nemuneration. Er hat fuͤr die Verwaltung jaͤmmt licher Gemeinde⸗Kassen eine besondere Caution zu dem von der Re gierung festzusetzenden Betrage, im Uebrigen aber nach den für Un sere Kassen⸗Beamten bestehenden Vorschriften zu bestellen. Ausnahms weise kann von der Regierung mit Genehmigung des Ober-Praͤsiden ten die Anstellung eines eigenen Gemeinde- Einnehmers angeordnet werden. Die Ernennung des Letzteren erfolgt durch den Landrath; uͤber die Wuͤrdigkeit des Anzustellenden ist zuvor die Gemeinde-Ver sammlung zu hoͤren.
S. 85. Wo es ndihig befunden wird, kann die Regierung die Aufstellung eines von ihr zu genehmigenden Normal -Besoldungs Etats anordnen. —
S. S6. Die hinsichtlich der Suspension, Entsetzung und unfrei willigen Entlassung der Staatsdiener bestehenden Grundsaͤtze kommen auch bei den Gemeinde Beamten mit der Maßgabe zur Anwendung, daß uͤber deren unfreiwillige Entlassung die Regierung in voller Ver sammlung entscheidet. Durch dasselbe Verfahren soll bei allen das Gemeinde- Recht voraussetzenden Stellen die Entlassung veranlaßt werden, wenn das Gemeinde-Recht verloren wird; im Falle des ru henden Gemeinde-Rechts ist nach den Umstaͤnden uͤber die Suspen sion zu verfuͤgen.
8. 87. Der Vorsteher ist berechtigt und verpflichtet, die Aufsicht uͤber die Unter Beamten und Diener der Gemeinde und uͤber ihre Dienstleistungen zu fuͤhren. — Bei vorkommenden Dienst⸗Vernach laͤssigungen und Dienst-Vergehen hat er dem Amtmann Anzeige zu machen, welcher zur Erhaltung der noͤthigen Disziplin das Recht hat, den Unter Beamten Ordnungs-Strafen bis zu Drei Thalern und den blos zu mechanischen Dienstleistungen angestellten Dienern Ge faͤngniß-Strafen bis zu zwei Tagen aufzulegen.
8 h n 665. Von dem Geschaͤfts
. Verhaͤltnisse des Gemeinde- Vor steher s
und der Gemeinde-⸗Versammlung.
.S. 88. Wenn in Gemeinde⸗Angelegenheiten nicht blos die Ge setze oder schon gefaßte Beschluͤsse auszufuͤhren, sondern neue Be schluͤsse zu fassen sind, so gehen zwar diese auch in der Regel zunaͤchst von dem Vorsteher oder dem Amtmann (S8. 63 und 61) aus; jedoch soll dabei die Entscheidung nach Verschiedenheit der Faͤlle abhangig seyn: entweder von dem Vorsteher und Amtmann, oder von der Ge meinde⸗Versammlung, oder von dieser und der hinzutretenden Geneh migung der vorgesetzsen Staats-Behoöͤrden.
8. 89. Angelegenheiten, in welchen es auf Erfuͤllung von Pflich
ten gegen den Staat, gegen Institute und gegen Privat-Personen an kommt, gehdren zur Entscheidung des Vorstehers und Amtmanns; es muß aver, wenn hierbei oͤrtliche Verhaͤltnisse Einfluß haben, z. B bei der Anlage und Üünterhaltung der Polizei- und Armen Anstalten, bei den Angelegenheiten der Kirchen, Schulen, frommen Stiftungen u. s. w., die Gemeinde⸗Versammlung mit ihrem Gutachten vernom men werden. Dieses soll in so weit beachtet werden, als es den Zwecken entsprechend und mit den allgemeinen Staats-Grundsaͤtzen vereinbar ist. — Was nach den Festsetzungen der Staats-Behoͤrde in Beziehung auf Angelegenheiten dieser Art erfordert wird, ist die Ge meinde zu leisten verpflichtet. S8. 90. Wenn der Amtmann oder der Vorsteher mit, dessen Zu stimmung irgend einen anderen Gegenstand, worin ihm die Entschei dung zusteht, freiwillig der Gemeinde⸗Versammlung vorlegt, so ist er an deren Beschluß gebunden. ö
§8. 91. Die Gemeinde⸗Versammlung entscheidet in allen Angele genheiten, welche sich lediglich auf den inneren Haushalt der Ge meinde beziehen. Dahin gehoren: 1) Festsetzung des Haushalts Etats, 2) Verpachtung und Verwaltung von Grundstuͤcken, 3) Me liorgtion von Grundstüͤcken, 4) Verpfaͤndung von Grundstuͤcken, 3) Anstellung von Prozessen und Abschließung von Vergleichen uͤber Gerechtsame der Gemeinde oder uͤber die Substanz des Gemeinde Vermdͤgens, 6) Vertraͤge, die außer den Graͤnzen des Haushalts Etats liegen, 7) aͤhnliche außerordentliche Geld-Bewilligungen, als Neu baue, Haupt⸗Reparaturen u. s. w., die den Haushalts⸗Etat uͤbersteigen.
§. 92. Die in Angelegenheiten dieser Art (8. 91) von der Ge meinde Versammlung gefaßten Beschluͤsse sind, so weit sie nicht nach den folgenden Vorschriften hoͤherer Genehmigung beduͤrfen, fuͤr den Vorsteher und Amtmann verbindend. Wenn jedoch der Amtmann die Ueberzeugung hat, daß ein Beschluß den Gesetzen widerspricht oder dem Gemeindewohl nachtheilig werden wurde, so soll er die Ausfuͤh rung versagen und daruber an die Regierung zur Entscheidung be richten; er muß aber, wenn er bei Abfassung des Beschlusses nicht anwesend war, eine nochmalige Berathung der Sache unter seinem Vorsitze veranlassen und eine Vereinigung hieruͤber versuchen.
8. 93. Die freiwillige Veraͤußerung von Grundstuͤcken kann nur mit Genehmigung der Regierung und, der Regel nach, nur im Wege der offentlichen Lieitation stattfinden. Zur Guͤltigkeit der Lieitation aber gehort: 1) die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus dem Grundstener-Kataster anstatt der Tare, 2) eine dffentlich auszuhaͤn gende Ankuͤndigung, 3) einmalige, Bekanntmachung durch das Amts blatt der Regierung oder durch die etwa im Kreise erscheinenden df fentlichen Blaͤtter, 4) eine Frist von sechs Wochen von der Bekannt machung bis zum Licitations-Termine, 5) Abhaltung des Lieitations Termins durch eine Justizperson, den Amtmann oder den Vorsteher. Wenn der Katastral-Ertrag des Grundstuͤcks nicht zwei Thaler uͤber steigt, so bedarf es der unter 3. vorgeschriebenen Bekanntmachung nicht. — Vor Erlassung der Bekanntmachung ist an die Regierung zu berichten, welche sich uͤberzeugen muß, ob hinreichende Gruͤnde zu der vorgeschlagenen Maßregel vorhanden sind, und das Weitere zu verfugen hat. Ist bei der Lieitation der fuͤnfundzwanzigfache Betrag des Katastral-Ertrages, nach Abzug der auf dem Grundstuͤck ruhen den Abgaben und Lasten, nicht erreicht worden, so ist unter Einrei chung der Verhandlungen an die Regierung zu berichten, welche uͤber den Zuschlag entscheidet. — Bei Veräußerung von Gebaͤuden, welche nur nach der Grundflaͤche besteuert sind (3. 2. des Grundsteuer-(He setzes vom 21. Januar 1839) ist, sofern sie fur sich allein und nicht als Zubehor eines Gutes mit diesem zugleich veraͤußert werden, eine Taxe aufzunehmen und den Verhandlungen zum Grunde zu legen. In besonderen Faͤllen kann die Regierung auch den Verkauf aus freier Hand gestatten, sobald sie sich uͤberzeugt, daß der Vortheil, der Ge meinde dadurch gefordert oder solche doch nicht benachtheiligt wird. Der Besitztitel kann fuͤr den Erwerber eines Gemeinde-Grundstuͤcks nur dann berichtigt werden, wenn die Beobachtung dieser Vorschrif ten nachgewiesen ist. — Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Veräußerung von Real Berechtigungen Anwendung, wobei die Aufnahme einer Tare jederzeit nothwendig ist. .
§. 94. Zur Aufnahme von Anleihen und zum Ankauf von Grund stuͤcken ist die Genehmigung der Regierung erforderlich. Die Ge nehmigung zu Anleihen soll nur dann ertheilt werden, wenn fuͤr einen sicheren Zinsen⸗- und Tilgungsfonds gesorgt ist. Desgleichen sind Prolongationen von Anleihen und Abweichungen von dem genehmig— ten Tilgungsplan an die Einwilligung der Regierung gebunden.
§. 75. Auch die Einfuͤhrung neuer oder erhoͤhter Gemeinde⸗Auf= lagen erfordert die Genehmigung der vorgesetzten Stgats⸗-Behoͤrde nach naͤherer Bestimmung der daruͤber von den Ministerien des In nern und der Finanzen bereits ertheilten oder kuͤnftig etwa noch zu erlassenden Instructionen.
3. 93. Bei Verwaltung der Waldungen bleiben die Gemeinden den nach der Verordnung vom 24. Dezember 1816 stattfindenden Be— schraͤnkungen fernerhin unterworfen.
§. 97. In jeder Gemeinde muß ein Haushalts-Etat fuͤr eine nach dem Ermessen der Regierung auf ein bis drei Jahre zu bestim⸗ mende Perlode aufgestellt werden. Der Entwurf desselben ist von dem Amtmann anzufertigen und unter dessen Vorsitz von der Gemeinde Versammlung zu pruͤfen und festzusetzen. — Ein Duplikat des fest—
gesetzten Etats ist dem Landrathe einzureichen. Nimmt dieser darin
Srdnungswidrigkeiten oder eine Gefaͤhrdung des Gemeinde Interesses wahr, so hat er die Ausführung dessenigen Theils de; Etats, wobei solche vorkommen, zu untersagen. Widerspricht die Gemeinde Ver sammlung, so ist die Sache zur Entscheidung der Regierung zu 5
an, , Der Amtmann hat dafuͤr zu sorgen, daß der Haushalt EJ . Außerordentliche Ausgaben, welche beduͤrfen außer der Bewilli⸗ der Genehmigung
R nach dem Etat geführt werde. außer dem Etat geleistet werden sollen, J gung der Gemeinde Versammlung (3. 91 Nr.? des Landraths. ; V .
8. g9. Alle Gemeinde-Einkuͤnfte muͤssen in die Gemeinde Kasse fließen, sie duͤrfen zu keinem anderen Zwecke als zur Deckung des Gemeinde⸗Beduͤrfnisses verwendet werden. z .
S. 1009. Die Gemeinde⸗Versammlung kontrollirt die Verwaltung. Sie ist daher berechtigt und verpflichtet, sich von der Ausfuhrung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen, die Akten einzusehen, die Richtigkeit Der Ausfuͤhrüng? der Gemeinde Arbeiten zu untersuchen u. s. w. e Gemeinde Versammlung kann, wenn sie nicht aus Gemeinde⸗-Verord neten besteht, Behufs dieser Kontrolle einen Ausschuß aus ihrer Mitte ernennen. ö . .
s. 1i6t. Die Rechnung uͤber die Gemeinde⸗-Kasse, welche der Ein nehmer vor dem 1. April des folgenden Jahres zu legen hat, ilst zu— nächst von dem Amtmann zu revidiren, welcher dieselbe mit sein n Bemerkungen der Gemeinde Versammlung zur Pruͤfung und Ab⸗
) vorlegt. . ae, . gie Rechnung ist hiernaͤchst mit den Revisions— und Abnäahme⸗-Verhandlungen an den Landrath zur schließlichen Prufung und Feststellung einzusenden. Dieser hat laͤngstens in sechs Monaten die weitere Revision der Rechnung zu bewirken und die Decharge zu ertheilen oder seine Erinnerungen dem Amtmann mitzut heilen.
s. 103. Ueber die Art, wie die Haushalts⸗-Etats und Rechnun gen, so wie das Kassenwesen, einzurichten sind, sollen die Regierungen die erforderliche Instruction ertheilen. ;
8 jioj. Wenn die Gemeinde⸗-Versammlung glaubt, daß dem Vorsteher oder Amtmann Vernachlaͤssigungen oder Pflicht Verletzun gen zur Last fallen, so ist dem Landrathe Anzeige davon zu machen welcher die Sache zunaͤchst im administeativen Wege untersucht und daruber an die Regierung zur Verfuͤgung berichtet. Wenn aber der eine oder andere Theil sich bei der Verfuͤgung, der Regiecung nicht beruhigen will, fo ist ihm freigestellt, binnen vier Wochen, von dem Eingange der Verfuͤgung an gerechnet, entweder auf die Entscheidung der hoͤheren Staats-Behöoͤrde oder in dazu geeigneten Faͤllen auf den Rechtsweg zu provoziren. Bis zur Eutscheidüng bleibt die Vollzie⸗ hung der vorlaͤufigen Verfuͤgung dem Ermessen der Regierung über lassen. Sobald auf höhere administrative Entscheidung angetragen woöcden ist und beide Theile mit diesem Antrage einverstanden sind, ist der Rechtsweg ausgefchlossen, wenn nicht die hoͤhere Behdede die Gache selbst dahln verweist. Sollte ein Prozeß gegen den Vorsteher ober Amtmann ndthig werden, so hat die Regierung solchen auf den Antrag der Gemeinde-Versammlung einzuleiten und der Gemeinde inen Anwalt zu bestellen, welcher Ramens derselben den Prozeß zu fuͤhren hat. . U .
s. 105. Urkunden, welche die Gemeinde verbinden sollen, muͤssen in der Ausfertigung von dem Vorsteher und dem Amtmann volljogen verden; es muß aber, wenn sie Angelegenheiten des Gemeinde Haus⸗ halts betreffen, der Genehmigungs-Beschluß der Gemeinde Versamm lung und in dem Falle des 8. 98 die Genehmigung des Landraths in beglaubigter Form beigefügt seyn. Den urkunden uͤber Veraͤuße rungen von Grundstuͤcken und Neaglberechtigungen ist dasjenige, was zum Beweis der im 8s. 93 aufgestellten Erfordernisse dient, nicht min der den Urkunden uͤber Anleihen und den Ankauf von Grundsiuͤcken die Genehmigung der Regierung (8.94), ebenfalls beglaubigt, beizu fuͤgen. Bezieht sich die Ürkunde auf eine, von der Gemeinde zu er fuͤllende Pflicht (8. 89 so ist, wenn die Gemeinde-Versammlung bie Genehmigung verweigert, die Entscheidung der Regierung in be beglaubter Form beizufuͤgen.
Titel EHE.
Von den Aemtern.
8. 106. Der Amtmann wird ohne Unterschied, ob das Amt aus mehreren Gemeinden oder nur aus einer besteht, nach Vernehmung der gutachtlichen Vorschlaͤge des Landraths von der Regierung er nannt. Ez soll hierbei auf angesehene Grundbesitzer in den Amts Bezirken besonders Ruͤcksicht genommen werden. Fuͤr Verhinderungs faͤlle ist in gleicher Art ein Stellvertreter zu ernennen. Das Amt des Stellvertreters dauert, wenn dazu ein Gemeinde Vorsteher ernannt wird, nur so lange, als seine Anstellung als Vorsteher.
z. 107. In * so weit zum Dienste des Amtes Unterbeamte oder Diener erforderlich sind, werden diese auf den Vorschlag des Amt manns von dem Landrath ernannt. Besteht das Amt nur aus Einer Gemeinde, so verbleibt es bei den Bestimmungen des 8. S3. Wegen Sugpension, Entsetzung und unfreiwilliger Entlassung der Unterbeam ten und Dlener des Amtes finden die Vorschriften des 3. 80 Anwen dung. Auch stehen dem Amtmann gegen diese Beamten die im §. 87 bestimmten Disziplinar⸗-Befugnisse zu. .
8. 108. Wo die Einrichtung einer besonderen Amtskasse ndͤthig gefunden wird, soll deren Verwaltung gleichfalls durch den Elemen far-Erheber der direkten Steuern besorgt werden, welcher dafuͤr eine nach Becnehmung der Amts-Versammlung (8. 11) von der Regie rung zu bestimmende Remuneration zu beziehen und eine mit der Caution für die Gemeindekassen (3. 84 zu verbindende Caution zu bestellen hat. Ist ein eigener Gemeinde Einnehmer angestellt, so kann demfelben von der Regierung auch die Verwaltung der Amtskasse uͤbertragen werden. . ;
z. 109. Fuͤr jedes Amt ist von der Regierung nach Verneh— mung der Amts⸗Versammlung ein Normal- Besoldungs— Etat aufzustel len. Die Besoldungen, so wie die Entschaͤdigungen fuͤr Dienst Un⸗ kosten, muͤfssen von dem Anne aufgebracht werden; der Betrag ist auf die einzelnen Gemeinden und außer dem Gemeinde-Verbande befind⸗ lichen Ritterguts-Besitzer, ugch Verhaͤltniß der Grund⸗ und Klassen Siecuer, zu vertheilen. Die Besoldung des Amtmanns und dessen Entschaͤdigungen fuͤr Dienst- Unkosten sollen zusammen Drei, Silber groschen ünd, wo der Amtmann zugleich Gemeinde Vorsteher ist, Vier Silbergroschen auf den Kopf der, Bevdlkerung nicht üͤbersteigen. In Ansehung der Verguͤtung fuͤr Dienstreisen, so wie der Gebuͤhren und bagren Auslagen fuͤr Amts Verhandlungen des Amtmanns, finden die Vorschriften des 8. 76 Anwendung. w
tl. Der Amtmann fuͤhrk, außer, der Begufsichtigung und Leitunig der Gemeinde Angelegenheiten, die Verwaltung, der Amtß Koömmunal-Angelegenheilen (z. 13) und ist hierbei die allein ausfüh rende Behörde. Er hat in dem Amts-Bezirk die Polizei⸗Verwaltung, so wie alle in Landes-Angelegenheiten vorkommenden ortlichen Ge schäͤfle, soweit hierzu nicht befondere Behoͤrden bestellt sind, zu besor gen. Unter der vorstehenden Beschraͤnkung ist er eben so berechtigt, als verpflichtet, darauf zu sehen, daß uͤberall die bestehenden Landes⸗ Gesetze und Vorschriften gehdͤrig beöbachtet werden. In dieser Hin—⸗ sicht sind ihm sowohl alle einzelne Mitglieder des Amts, als auch alle zu' offentlichen Zwecken in dem Amts Bezirke bestehenden Gemeinde Behörden, ingleichen Corporationen und Stiftungen, Folge zu leisten schuldig. .
z. i 14. Das Amt wird in den Amts⸗Kommunal⸗Augelegenhei⸗ ten (5. 13) duͤrch die Amts-Versammlung vertreten; auf die besonde⸗ ren gag ige e gen, der einzelnen Gemeinden steht ihr aber keine Ein— wirkung zu. 3 .
3. 12. Die Amts ⸗Versammlung ist in denjenigen Aemtern, welche aus Einer Gemeinde bestehen, von der Gemeinde Versamm⸗ lung nicht verschieden, in den uͤbrigen Aemtern wird dieselbe gebildet: IJ aus den Besitzern der landtagsfaͤhigen Ritterguͤter, ohne Unter⸗ schied, ob diese im Orts-Gemeinde Verbande stehen oder nicht, 2) aus ben Vorstehern der zum Amte gehdrigen Gemeinden, vermdge ihres
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Amtes, und 3) aus gewaͤhlten Abgeordneten. — Jede Gemeinde sen⸗
det einen Abgeordneten, sind aber die einzelnen Gemeinden von sehr
ungleicher Große, so tritt bei den staͤrker bevdlkerten Gemeinden eine Vermehrung der Abgeordneten ein, worüber der Ober⸗-Praͤsident zu bestimmen hat. Die Abgeordneten werden nach Vorschrift der S8. 52, 53 und 56 bis 61 und, wo die Gemeinde durch Verordnete vertreten wird, von Letzteren aus ihrer Mitte in gewohnlicher Versammlung S5. 63—- 66) mit Beruͤcksichtigung der Vorschrift des 8. 38 gewaͤhlt, jedoch sind die Wahl Verhandlungen dem Landrathe zur Bestaͤtigung der Wahlen einzureichen. .
s. 113. Den Vorsitz in der Amts Versammlung fuͤhrt der Amt mann und bel dessen Verhinderung der Stellvertreter mit vollem Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so hat der aͤlteste Ritterguts desitzer und, wenn kein Rittergutsbesitzer an der Versammlung Theil nimmt, der älteste Gemeinde-Vorsteher den Vorsitz zu uͤbeenehmen.
S. 114. Die Vorschriften wegen der Rechte und Verhaͤltnisse der Gemeinde Versammlung und wegen des Geschaͤfts-Verhaͤltnisses des (GGemeinde-Vorstehers und der Gemeinde Versammlung (Tit. II. Ab schnitt I und 6 finden auf die Amts Versammlung und den Amt mann gleichmaͤßige Anwendung. .
z. 115. In dem Falle des 5. 92 hat der Amtmann, wenn er sich mit der Amts Versammlung nicht vereinigen kann, dem Landrathe davon Anzeige zu machen, welcher zuvoͤrderst eine Vereinigung zu ver fuchen und, wenn diese nicht gelingt, an die Regierung zur Entschei dung zu berichten hat.
z. 116. Das Verhaͤltniß, in welchem die einzelnen Gemeinden und nicht im Gemeinde-Verbande stehenden Ritterguts-Besitzer außer dem Falle des 5. 109 zu den gemeinschaftlichen Beduͤrfnissen des Am tes beizutragen haben, wird durch die Regierung, nach Vernehmung der Amts- Versammlung, festgesetzt. — Die Beitraͤge, welche von der Gemeinden zu leisten sind, sollen nicht auf die einzelnen Gemeinde Mitglieder, sondern auf die Gemeinden, und in diesen nach deren Verfassung auf die Einzelnen vertheilt werden
Titel IV. Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen.
z. 117. Jedes zur Ausuͤbung des Gemeinderechts befähigte Ge meindeglied ist in der Regel verbünden, unbesoldete Stellen und ein zelne Auftrage, so wie die Stellen eines Gemeinde oder Amts-Ver ordneten, anzunehmen, die letzteren Stellen sechs Jahre und die üͤbri— gen wenigstens drei Jahre zu verwalten. Nach Ablauf dieser Frist kann Jeder die Stelle niederlegen und binnen den naͤchsten drei Jah ren zur Annahme neuer Siellen oder Auftrage von laͤngerer Dauer nicht angehalten werden. .
s. is. Fortdaueende Krankheiten, Geschaͤfte, die laͤngere Reisen nothwendig machen, und ein Alter uͤber sechzig Jahre sind guͤltige Entschuldigungzgruͤnde, wodurch die im 8. 117 ausgesprochene Ver pflichtung eine Ausnahme erleiden kann. Wer außer diesen bestimm⸗ ten Faͤllen darzuthun vermag, daß er nach seinen besonderen Verhaͤlt nissen oder ohne wesentliche Störung seines Wohlstandes eine ihm angewiesene Stelle nicht uͤbernehmen konne, soll auf seinen Antrag nach Umstaͤnden ganz befreit oder auch durch abgekuͤrzte Dauer der Selle erleichtert werben. Die Entscheidung hiecuͤber steht dem Land rathe zu. .
5 119 Von de in festgesetzten Verbindlichkeit sind gaͤnzlich befreit: vom Staate besoldete Beamte, standes herrliche Beamte, so weit fie den Stagts-Beamien gleich zu achten sind, Justiz Kom missarien, Patrimonial Richter, Geistliche, Schullehrer und Medizi⸗ nal-Personen. Desgleichen konnen diejenigen, welche ein Gemeinde Amt oder die Stelle eines Gemeinde- Verordneten bekleiden nicht gezwungen werden, eine neue Stelle neben der bisherigen zu uͤberneh men; doch koͤnnen die Letzteren die Wahl zu Amts-Verordneten, in
gleichen die Gemeinde Vorsteher die Ernennung zum Stellvertreter
des Amtmanns (8. 106), nicht ablehnen. Dagegen sind Gemeinde Verordnese unbesoldete Gemeinde⸗Aemter, desgleichen die Dorf⸗ und Bauerschafts-Vorsteher andere unbesoldete Stellen, so wie die Stel sen der Gemeinde Berordneten anstatt ihrer bisherigen Stellen, zu ubernehmen verpflichtet. . .
§. 120. Die Besitzer der zur Gemeinde gehoͤrigen Ritterguͤter sind ein Gemeinde Amt oder Auftrage in Gemeinde-Sachen zu uͤber nehmen nicht verbunden.
8. 121. Die vom Staate besoldeten Beamten, die den Staats Beamten gleich zu achtenden standesherrlichen Beamten, die Patri monial- Richter, die Geistlichen und Schullehrer beduͤrfen, wenn sie eine Stelle oder einen Auftrag von laͤngerer Dauer bei der Gemeinde Verwaltung uͤbernehmen wollen, dazu die Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienstbehd de und der Regierung. Diese Erlaubniß kann auch, wenn sich aus der Verbindung beider Dienstverhaͤltnisse fuͤr den Staats dienst oder fuͤr die Gemeinde-Verwaltung in der Nachtheil erqiebt, von der Dienstbehörde sowohl als von der Regierung zuruͤck genommen werden.
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ral * * Folge ein
Wer sich den in den 858. 117 ff. bestimmten Verbindlich
keiten außer den Faͤllen der 88. 118—120 beharrlich entzieht, kann durch Beschluß der Gemeinde Versammlung mit Genehmigung der Regierung der Ausuͤbung des Gemeinderechts, so wie der Waͤhlbar keit, fuͤr immer oder auf bestimmte Zeit verlustig erklart werden.
Titel V.
Von der Ober-Aufsicht uͤber Verwaltung. §. 123. Die Ober⸗Aufsicht Gzemeinden wird durch die Regierung und Landraͤthe ausgeuͤbt. Landraͤthe handeln hierbei in Ansehung der ihnen durch das gegen wärtige Gesetz besonders uͤberwiesenen Angelegenheiten als selbststaͤn dige Behoͤrden, im Uebrigen aber als bestaͤndige Kommissarien der RNegierung, und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, sich von der Amts- und Gemeinde-Verwaltung in ihren Kreisen in steter Kennt niß zu erhalten und, wo sie eine Einschreitung ndthig finden, der Regierung zur weiteren Verfuͤgung Anjeige zu machen. Die Regie⸗ rungen sind berechtigt und verpflichtet: a) sich daruͤber, ob in jedem Amie, in jeder Gemeinde die Verwaltung nach den Gesetzen uͤberhaupt und nach dem gegenwaͤrtigen Gesetze insbesondere eingerichtet sey, die Ueberzeugung zu verschaffen, zu diesem Zwecke auch die Etals und Rechnungen einzufordern und die dabei wahrgenommenen Maͤngel zu ruͤgen; b) dafuͤr zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschriebenen Gange bleibe und alle Storungen beseitigt werden; die Beschwerden Einzelner uͤber die Verletzung der ihnen als Mit glieder zustehenden Rechte zu untersuchen und zu entscheiden; () die Aemter und Gemeinden zur Erfuͤllung ihrer Pflichten anzuhalten, uünd e) in den Faͤllen zu entscheiden, welche in diesem Gesetze dahin gewiesen sind. Die Berichte, welche in Gemeinde und Amts An gelegenheiten an die Regierung erstattet werden, sind an den Land rath zu senden, um sie mit seinen etwanigen Bemerkungen weiter zu befoͤrdern. Rekurse an die Regierung gehen denselben Weg. .
§. 124. Gegen die Entscheidung des Landraths in den ihm be⸗ sonders uͤberwiesenen Sachen bleibt der Rekurs an die Regierung, so wie gegen Entscheidungen der Regierung. der Rekurs an den Bber Praͤsidenten, vorbehalten. — Der Rechtsweg dagegen ist nur dann zuläͤssig, wenn die Klage auf einen spfziellen privatrechtlichen Titel gegrunbet wird; uͤber allgemeine Verwaltungs-Grundsaͤtze und deren Anwendung gebuͤhrt dem Richter kein Ausspruch. .
8. 125. In den Gemeinden, welche zu den Gebieten der vor— mals unmittesbaren Deutschen Reichsstaͤnde gehdͤren, bleibt den Letz—
des Staats uͤber die Aemter und Di
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teren die Ausübung der Regierungsrechte durch ihre Behdrden nach Maßgabe der Instruction vom 30. Mai 1820 vorbehalten, insofern nicht durch besondere Nezesse hierauf Verzicht geleistet oder ein Ande⸗ res bestimmt worden ist. ; 2
8. 126. Die zur Ausfuhrung des egenwaͤrtigen Gesetzes erfor⸗ derlichen ersten Einrichtungen werden unter der Leitung des Ober
Praͤsidenten getroffen, welchen der Minister des Innern mit einer In⸗ struction hierüber versehen wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 31. Oktober 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Boyen. von Kamptz. Muͤhler. von Rochow. Nagler. von Ladenberg. Graf von Alvensleben. Frh. von Werther. Eichhorn. von Thile. Graf zu Stolberg.
von von
Gemeinde⸗Verfassung in der Provinz Westphalen.
Die am 4. Dezember erschienene Gesetz⸗ Sammlung enthaͤlt die vorstehende neue Landgemeinde-Ordnung fuͤr die Provinz West⸗ phalen und die Verordnung uͤber die Einrichtung der Gemeinde⸗ Verfassung in, denjenigen Städten der Provinz Wessphalen, in denen die Staͤdte-⸗Ordnung bisher nicht eingefuhrt ist. Bei dem Interesse, welches beide Verordnungen auch in einem weiteren Kreise in Anspruch nehmen werden, scheint es nothwendig, die Gesichtspunkte zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, welche bei ihrer Abfassung im Auge behalten wurden.
Die Gemeinde-Verfassungen, welche von Alters her in den West⸗ phaͤlischen Landestheilen bestanden, wurden bei den Regierungs⸗ Veranderungen, welche jene Länder seit dem Anfange dieses Jahr⸗ hunderts erlitten, großentheils beseitigt. Neue Gemeinde⸗-Verfassun⸗ gen traten an ihre Stelle: die Franzoͤsische und verschiedene an⸗ dere, welche sich ihrem Grund-Charakter nach der Franzoͤsischen an⸗ schlossen. Den Gemeinden steht nach diesen Gemeinde⸗Verfassungen ein sehr geringer Grad von Selbstständigkeit zu. Ihre ngen auch in den Staͤdten von der Staats-Behörde ernannt, verwalten die Angelegenheiten der Gemeinde im Auftrage und unter fortge⸗ setzter spezieller Kontrolle der Regierung. Die Repraͤsentanten der Kommune, Gemeinderaäͤthe u. s. w. haben nur eine berathende Stimme, keine selbstständige, gesetzlich begruͤndete Einwirkung auf die Angelegenheiten des Gemeindewesens. Staͤdte, Dorfschaften, Bauerschaften ꝛc. sind, allerdings gegen die urspruͤngliche Absicht der Franzoͤsischen Kommunal-Gesetzgebung, in großere Gemeinde— Bezirke, Buͤrgermeistereien, Kantons ꝛ0. zusammengelegt. Die Ritterguͤter, auch da, wo sie fruͤher von den Gemeinden gesondert waren, auch fuͤr Verhaͤltnisse, bei welchen eine innerlich begruͤndete Gemeinschaft der Interessen nicht besteht, wurden den Gemeinden als Bestandtheile einverleibt. Nur die Buͤrgermeistereien, Kan— tons gelten der Regel nach als Gemeinde im gesetzlichen Sinn, nur sie haben einen Gemeinde-Vorstand und Gemeinde-Repraͤsentanten. Die Bauerschaften, Dorfschaften ꝛc., die alten, eigentlichen Ge⸗ meinden des Landes, noch jetzt durch korporative wichtige Inter— essen eng verbunden, sind in dem groͤßten Theile der Provinz ohne gesetzlich anerkannte Verfassung, ohne Vorstand und ohne selbst— ständige Gemeinde-Vertretung. Diese Verhältnisse, wie sie sich der Hauptsache nach in Westphalen — in ähnlicher Weise in der Rhein— Provinz — auch nach der Preußischen Besitznahme erhalten ha— ben, stehen mit den Grundlagen, auf welchen die Gemeinde-Ver— fassung in den uͤbrigen Provinzen der Monarchie beruht, in sehr bestimmtem Widerspruche. Selbststaͤndigkeit der Staͤdte, ver— fassungsmäͤßige Mitwirkung auch der Landgemeinden bei Admini— stration ihrer inneren Angelegenheiten sind, wie sie dem Grund— Charakter Deutschen korporativen Lebens entsprechen, wesentliche Momente Preußischer Verfassung und Verwaltung. Den Staͤd— ten der alten Provinzen, den einen nach der Staͤdte⸗Ordnung den anderen nach ihren besonderen Verfassungen, den Landgemein⸗ den nach alter, großentheils unveraͤnderter Observanz ist ein reiches Maß korporativer Selbststaͤndigkeit gesichert und wird von ihnen mit anerkannt guͤnstigem Erfolge geübt. Es mußte darauf Be— dacht genommen werden, auch den Gemeinden der westlichen Pro— vinzen diejenige Mitwirkung bei Verwaltung ihrer inneren Ange⸗ legenheiten zu gewaͤhren, die zur Wiedererweckung korporativen
Lebens im Sinne Deutscher Gemeinde-Verfassungen nothwendig
ist. Schon im Jahre 1833 wurden den Provinzial-Landtagen der Rhein-⸗Provinz und Westphalens Verschlaͤge zur Umgestaltung der Gemeinde-Verfassung vorgelegt. Fuͤr Westphalen ist die Herstel⸗ lung der Gemeinde-Verfassung gegenwärtig vollendet, sie ruht auf der Grundlage der fruͤheren, durch die Eigenthuͤmlichkeit des Lan— des und seine geschichtliche Entwickelung begruͤndeten Verfassung, unter Beruͤcksichtigung der Beduͤrfnisse der Zeit und der neuen, in dem Leben der Gemeinden hervorgetretenen Elemente. In den be— deutenderen Städten der Provinz Westphalen — ihre Zahl be⸗ traͤgt 57 — ist, unter Zustimmung der Stande, auf Grund der Allerhoͤchsten Kabinets-Ordre vom 18. Maͤrz 1835 die revidirte Staäͤdte-Ordnung bereits eingefuͤhrt worden. In Bezug auf die Verfassung der Landgemeinden hatten sich so verschiedene Ansichten geltend gemacht, daß es nothwendig wurde, durch einen besonde⸗ ren Kommissarius des Staats-Ministeriums die Verhaͤltnisse der Gemeinden in der Rhein-Provinz und Westphalen, ihre alte Ver— fassung, die Veränderungen, welche die fremdherrliche Gesetzgebung veranlaßt hat, so wie den Zustand, wie er jetzt besteht, nochmals ge— nau erdͤrtern zu lassen. Der Minister des Innern selbst benutzte im Jahre 1837 seinen Aufenthalt in jenen Provinzen, um sich von den Verhaͤltnissen vollstaͤndige Kenntniß zu verschaffen. Auf die— sen Grundlagen wurde zur Ausarbeitung der beiden Gesetze ge— schritten, deren Publication, nachdem sie alle Stadien der Gesetz— gebung durchgangen und die Genehmigung Sr. Majestaͤt des Koͤ— nigs erlangt haben, nunmehr bevorsteht.
Die folgende Darstellung wird eine Uebersicht der wesentli— chen Gesichtspunkte geben, welche diesen Gesetzen zum Grunde liegen.
Von mehreren Seiten war die Ansicht geltend gemacht wor— den, daß der Erlassung einer Landgemeinde-Ordnung fuͤr die ganze Provinz Westphalen die Wiederherstellung der alten Verfassung in den einzelnen Landestheilen mit den etwa erforderlichen Modi— ficationen vorzuziehen sey. — Diese Ansicht, so wesentliche Ruͤck⸗ sichten ihr aus allgemeinen Gesichtspunkten zur Seite stehen, stellt sich jedoch, bei den eigenthuͤmlichen Verhaͤltnissen der Provinz, als unausfuͤhrbar dar. Die fruͤhere Landgemeinde-Verfassung stand in ihren àußeren Beziehungen und besonders in Betreff der Polizei-Verwaltung fast uͤberall mit der vormaligen, Amts⸗Verfas⸗ sung in einigen Gegenden, wie im Fuͤrstenthum Muͤnster und der Grafschaft Mark, zugleich mit der vormaligen Rezeptur⸗ Einrichtung, so wie in mehreren Landestheilen mit der bis auf wenige Aus⸗ nahmen erloschenen Patrimonial⸗Gerichtsbarkeit im engsten Zusam⸗ menhange. — In diesen Beziehungen fehlt ss gegenwartig ganz- lich an den zur Wiederherstellung der alten Gemeinde⸗Verfassung noͤthigen Elementen. — Von den in neren Elementen der alten Verfassungen hat sich noch Manches erhalten, allein auch Vieles verändert. Das Gemeinderecht beruhte fast allgemein auf dem Systeme geschlossener, contributions⸗ oder schatzungspflichtiger Guͤ⸗