.
ĩ 6 was dem Begriffe der Souverainetãt e wider⸗ 2 1 und bestand gsomit seit der Thronbesteigung * Königs Otto volkerrechtlich in London gar leine Konferenz er Schutzmächte über die griechische Angelegenheit ; *. es war dieses nichts Anderes, als eine jeweilige Berathung der Botschafter und Minister jener drei Mächte, welche das griechische Anlehen ga⸗ rantirt hatten, über die Art und Weise der Geltendmachung ihrer finanziellen Forderungen in Griechenland. Es leuchtet nun ein, daß das Zurücktreten Rußlands von jener Berathung mit den beiden Kreditoren des gemeinschaftlichen Schuldners weitaus nicht die politi- sche Bedeutung hat, welche ein Zurücktreten dieser Großmacht von einer Konferenz der „Schutzmächte Griechenlands“ über die inneren Angelegenheiten jenes Landes hätte, wenn man noch von „Schutz⸗ mächten“ im engeren Sinne mit eigenen Rechten zur Regulirung der Angelegenheiten von Griechenland sprechen könnte. — Es schei⸗ nen uns diese Erläuterungen nöthig, damit nicht Begriffe gang und gebe werden können, welche mit der vollen Souverainetät, die staats⸗ und völkerrechtlich Sr. Majestät dem Könige Otto von Griechenland zusteht, als unvereinbar erscheinen.
2 2
Paris, 14. Dez. Nach Berichten aus Tunis vom 8. No⸗ vember ist die Streitsache der Regierung des dortigen Bey mit dem Konsul von Sardinien wegen des Ankaufs eines dann aber verwei⸗ gerten Dampfschiffes, und wegen des vom Bey erlassenen Verbotes der Ausfuhr von Getraide noch immer nicht geschlichtet; dadurch kom men die sardinischen Handelsleute, welche große Quantitäten Getrai⸗ des bereits angekauft hatten, das sie nun nicht ausführen können, in großen Schaden. Auch zwischen Desterreich und der Regierung von Tunis haben sich seit der Ankunft des österreichischen Contre Admirals Bandiera vor dem Hafen der Goulette Schwierigkeiten erhoben. Der Bey will durchaus nicht auf Bewilligung der von dem Admiral ver— langten Zugeständnisse eingehen, obgleich dieser einen Ferman der Pforte vorbrachte, worin solche bewilligt werden: der Ve) erwidert stets, Oesterreich habe die Regentschaft von Tunis bisher niemals anerkannt, und er könne daher diesen Ferman nicht annehmen.
Auch die Gränz-Frage mit Frankreich ist noch nicht entschieden. Von Bona aus sollen 3060 Franzosen an die Gränze der Negent⸗ schaft marschirt sein, um das in dieser Streitsache abgegebene Ultima⸗ tum Frankreichs nöthigenfalls zu unterstützen. Das Taback⸗Monopol wird von der Regierung des Bey mit der größten Strenge aufrecht erhalten, überall, sowohl in der Hauptstadt als anderwärts, wird der eingeschmuggelte Taback weggenommen. = Das Ende der Fasten (des Rhamadan) war zu Tunis mit großem Gepränge am 24. November begangen worden. , .
Ostindien und China. .
Paris, 4. Dez. Die heute fällige ostindische Ueberland⸗ Post bringt Nachrichten und Zeitungen aus Bombgy vom J. November, und aus Hong-Kong vom 24. August. Die Nachrichten aus Indien sind bis auf die Berichte über die Ereignisse in Lahore von keiner Wichtigkeit; aber auch diese melden nur wenig Neues, da der Zustand der Unordnung und des Aufruhrs in Folge der letzten Umwälzung dort fortdauerte. Hira Singh fungirte noch als Vegier es von, ihm auf den Thron gesetzten angeblichen Enkels des Rundschi Singh, Dulix Singh. Die bengalischen Truppen, welche, 1200 . nach Sind beordert waren, haben Befehl erhalten, in . zu bleiben, und andere Heeres⸗Abtheilungen rücken . es Sutledsch, um hier ein Qbservations-Corpé, das 36 bis 5 (U6 Mann
betragen soll, von der Seihk-Gränze zu bilden. . R. Dick wird über dieselben das Kommando übernehmen. In der Armee von Sind herrschten noch immer Krankheiten und man sah mit großer Besorgniß neuen Angriffen der Beludschen und des Volkes von Multan, welches Shir Mohamed für sich gewonnen hatte, entgegen. — In Afghanistan war bie Herrschaft des Dost Mohamed gefährdet und die bielfachen Verschwörungen im Lande ließen seinen baldigen Sturz erwarten. — Aus China wird nichts von Wichtigkeit gemeldet.
Dieser Uebersicht der Zustände Indiens aus der Bombay Times werden wir morgen nähere Details folgen lassen.
Eisenbahnen. .
Paris, 4. Dez. Dem Vernehmen nach, hat der Minister der öffentlichen Bauten, Herr Teste, der versailler Eisenbahn-Gesellschaft (linkes Ufer) den Antrag gestellt, auf dieser Linie das atmosphärische Fortbewegungs-System anzuwenden, und die beiden Ingenieure, welche zum Studium dieser neuen Art der Bewegung in D ublin gewesen, ständen seit einigen Tagen mit dem Minister in ununterbrochener Un— terhandlung. . .
Zum Bau der Eisenbahn zwischen Paris und Lyon hat sich eine neue Gesellschaft gebildet. Der oberste Eisenbahn-Commissair wird nächste Woche dem Ministerium der öffentlichen Bauten einen Bericht über die Richtung der genannten Linie abstatten.
m Paris, 4. Dez. Die Angabe eines Ihrer hiesigen Kor=
respondenten, daß die französische Regierung wirklich entschlossen ist, die Eisenbahnen auf Kosten des Staats endlich auszuführen, ist dahin zu berichtigen, daß in Betreff der Eisenbahn von Paris nach der belgischen Gränze es beim Alten bleibt, da die Compagnie Rothschild die Konzession davon erhalten wird. Vor einigen Tagen hat der Baron James Rothschild mit Herrn Teste darüber eine lange Unter⸗ redung gehabt, deren Resultat war, daß die Compagnie Rothschild die von der Eisenbahn-Kommission der Deputirten⸗-Kammer vorge⸗ schlagenen Modificationen und Bedingungen annimmt, und daß das Kabinet in diesem Sinne die Compagnie Rothschild, der Kammer gegenüber, zu unterstützen verpflichtet bleibt. Ueberhaupt scheint es der Regierung wenig Ernst darum zu sein, die Eisenbahnen selbst aus— zuführen. Es ist leider wahr, daß das so gerühmte Gorps des ponis et chaussées von Eisenbahnen wenig oder gar nichts versteht und in allen von ihm gemachten Kosten-Ueberschlägen so viel Unge⸗ wißheit herrscht, daß die Regierung immer befürchtet, später neue Wredit⸗-Bewilligungen von den Kammern verlangen zu müssen. Dies kann nur nachtheilig auf die Regierung und auf das jedesmalige Ka— binet zurückwirken, indem es dabei den Anschein hat, als wollte man die Steuerpflichtigen hintergehen.
1 Brüssel, 5. Dez. (Emancipation.) Die Eisenbahn-Ver⸗ Barn e ente, r 112 Lokomotiven und 1600 Waggons, deren ir, nie f u e e, 2h00 (steigen wird, noch immer in Verlegen⸗ stellungen kommen ö, kJ i, Demnächst wird ö. 9 Den der südlichen und östlichen Linie.
. ) ein der CentraleSection der Repräsentanten- Kammer, . . ie Prüfung des Budgets der Stagtsbanten obliegt, die Frage zur Verhandlung kommen, ob eine Erhs . 6
— g, , ) höhung des Tarifs ohne Nach— theil bewerkstelligt werden könne. Es herrschen drei Mei 9 eine ziemlich beträchtliche Erhöhung, für ei inn, ngen: far . 6 ö mug, für eine allmälige Reduckion und für eine mäßige Erhöhung blos einiger Sätze, namentlich für di Personen- Fahrten. ; entlich für die
Berlin-Stettiner Eisenbahn.
Im Monat November 1843 sind befördert worden?;
a) 17,630 Personen, wofür eingenommen
wurden 15,156 Rihlr. 5 Ser ; p) Sb. 0s Ci. 100 pf. . 38Ssr. 42t.
des Vieh- Transports, die Einnahme betrug 199411 88S — 10
Summa. ..
26, 397 Rihlr. 14 Sgr. TF7
982 gandels- und Görsen nachrichten.
Königsberg, 6. Dez. Weizen 46 bis 60 Sgr. pro Schst, Noggen 32 bis 36 Sgr., große Gerste 30 bis 32 Sgr., kleine Gerste 26 bis 28 Sgr. Hafer 17 bis 20 Sgr., graue Erbsen 30 Sgr., weiße Erbsen 36 Sgr. Die Zufuhr war gering.
Danzig, 6. Dez. Marktbericht. An der Börse sind verkaust worden, nachträglich am FIten: Weizen poln. 21 L. 129 — 30pf. a Cf. (5). Roggen inl. 16 L. 120pf. a Cf. 222 und Leinsaat 18 L. a Cf. 310. — Heute: Weizen inl. 18 L. 127pf. a (f. (C), 143 L. 125pf. u. 5 L. 128pf. a Cf. 350, 35 L. 129 —– 30pf. a2 Cf. 382, poln. 10 L. 126 - 27pf. a Cf. u. 163 L. 137 — 28pf. a Cf. 366; Roggen inl. 85 L. 121pf. a Cf. C) u. 735 L. 120pf. a Cf. 220 pr. Last.
Stettin, 8. Dez. (B. N. d. O.) Getraide. Weizen wird an unserem Landmarkt von Erporteurs fortwährend nur sehr ruhig und cher zurückhaltend gekauft. Dennoch hat es den Einfluß gehabt, daß der Preis in dieser Woche neuerdings um a 1 Rthlr. pr. Wspl. gesteigert worden ist. Erporteurs haben für guten 1282916 ukerm. und märkschen Weizen 517 a 52 Rthlr., Konsumenten selbst 52 a 53 Rthlr. dafür bewilligt. Auch anderweitig bleibt der Begehr für Weizen sehr mäßig, da die Märkte des Auslandes haltbare rentable Aussichten zu den jetzigen Preisen noch durchaus nicht gewähren. Seit Montag sind nur einzelne, wenig belang⸗ reiche Partieen gekauft worden, und zwar 12916. vorpommerscher zu 52 Nthlr., 12812916 ukerm. und märkscher zu 517 a 52 Rthlr. Alte Waare der letzteren Gattung von 129s6016 wird auf 53 Rthlr. gehalten. In schlesischen Sorten ist nichts gemacht. Man verlangt für 13053116 alten weißen schles. 56 Nthlr., 125/261. neuen gelben do. 52 Rthlr., schwimmend für 12312616 do. 50 Rthlr., weißen 52 Rthlr. Noggen in loco bleibt ganz ohne Frage, da die dafür geforderten Preise von 34 a 36 Rthlr. weder nach dem Innern noch dem Auslande irgend Rechnung geben und vielmehr nur Schaden absehen lassen. Auch auf Lieferung im Frühjahr wird fortwährend nur wenig darin gemacht, 331 a2 z Rthlr. zuletzt bezahlt, auf 333 ferner gehalten. Von Gerste wird wenig offerirt und man würde sich, um davon zu kaufen, zu etwas höheren Preisen entschließen müssen. Große vorpomm. von 106110816. soll auf Lieferung im Frühjahr mit 27 Rthlr. bezahlt sein und 102/1036. Oderbruch sich kaum billiger, als 25 Rthlr. herlegen lassen. Für Hafer hat die frühere rege Kauflust sich sehr vermindert. Pom⸗— merscher von mindestens 50 Pfd. pr. Schffl. ist auch in dieser Woche zwar noch wieder mit 17 Rthlr. pr. Frühjahr bezahlt, dazu aber noch zu haben. Oderbruch von 48 4916. zu 17 Rthlr. erlassen. Erbsen fortwährend ohne wesentliche Beachtung, am Landmarkt große 34 a 35 Rthlr., kleine 317 a 33 Rthlr.
Saamen. Von Rapps und Rübsen ist nichts seit kurzem offerirt und der Markt dafür nominell. Es scheint, daß die Vorräthe davon in nnserer Gegend, bis auf die in Händen der Oelmüller, ziemlich geräumt sind. Für guten preuß. Schlagleinsaamen wird 523 Rthlr. gefordert, was zu hoch befunden wird. Von weißem Kleesaamen, der Kauflust behält, kommt nur sehr selten etwas in alter Waare zum Vorschein, in neuer gar nichts. Für rothen wird in alter Waare 10 a 12 Rthlr. nach Qual., für guten neuen 16 Rthlr. gefordert. Säe-⸗Leinsaamen, rigaer, ist zu dem Preise von 74 Rihlr. er Schiff augenblicklich fest. Pernauer auf 85 * 9 Rihlr., windauer auf 97 Rthlr. gehalten.
— „4 —— [ 2 2 1 12
Spiritus aus erster Hand zur Stelle 26 — 263 H. nige Tagen hielt sich der Preis auf 26 75. Seit gestern ist er jedoch auf 263 bis I gewichen. Bei größeren Partieen aus zweiter Hand winrde wohl noch zu 256 5, zu verkaufen sein. Auf, Lieferung im Frühjahr. bleibt der Preis nominell 24 I, wozu mitunter Käufer, aber auch Verkäufer sind. Butter anhaltend flau, bei sehr geringem Umsatz. .
Fettwaaren. Rübbl bleibt noch immer matt, in loco zu 19. Rthlr. gekauft, auf 105 Rthlr. gehalten, pr. März/April auf 116 Rthlr., Zwi⸗ schentermine auf 10* a Rthlr. gehalten. Leinöl ist billiger gekauft, und zwar in loco zu 10 Rihlr. Palmöl 115 Rthlr. Baumöl, Gallipols unverst. 14 Rihlr. Thran, Südsee 10 Rthlr, berger br, Leber 26 Rthlr., astrach. 12 Rthlr., zu welchen Preisen der Markt ziemlich fest ist. .
Hering. Es bleibt in diesem Artikel einstweilen stille, und Preise sind nicht verändert.
Pottasche, kasan. bleibt auf 97 Rthlr. gehalten.
Metalle. Zink 7 Nthlr. nominell und ohne Umsatz. Für schott. Noh— eisen, worin seit längerer Zeit ebenfalls nichts gemacht ist, läßt sich gar kein Preis augenblicklich angeben. Nachdem die von einigen Seiten gehegte Hoffnung auf einen Zoll für diesen Artikel sich nicht realisirt hat, würde man jetzt ohne Zweifel etwas billiger dafür ankommen, als vor einiger Zeit, doch ist es nicht denkbar, daß es von Belang sein wird, da die zu letzt eingetroffenen Zufuhren sich auf 34 à 36 Sgr. pr. Ctr. berechnen.
Magdeburg, 7. Dez. Höchster und niedrigster Getraide⸗Markt⸗ preis pro Wispel:
Weizen: 50 — 433 Rthlr. Gerste: 287 — 27 Rthlr. Roggen: 39 — 3475 Hafer: 19 — 165 *
Köln, 4. Dez. (H. O.) Rü böl. Effektiv zum Consumo sehr ge sucht, auf Lieferung stille. — Effektiv 29, pro Mai 29 a 287, pro Oktober 30 Rthlr.
Hamburg, 7. Dez. Getraidepreise. Weizen, polnischer 106. 132 Rt., auh. und magd. rother 98. 128 Rt., weißer 106. 128 Rt., märk. und braunsch. 938. 128 Rt., schles. gelber 110. 1427 Rt., weißer 110. 127 Rt., mecklenb. und po¶omm. 90. 134 Rt., holst. 90. 122 Rt., evder und büsum. weißer 105. 112 Rt., nieder⸗elb. rother u. blauer 90. 118 Rt. Roggen, danz., elbing. und königsb. 75. 82 Nt., märk., mecklenb. und pomm. 74. 85 Rt., holst. und nieder⸗elb. 70 . 76 Rt., dänischer 70. 74 Rt. Gerste, anhalt. und magdeb. 70. 72 Rt., nieder⸗elb. Winter 50. 55 Rt., holst. und mecklb. 62. 72 Rt., dänische 50. 70 Rt. Hafer, oberländ. 40. 45 Rt., mecklenb. und holst. 42. 51 Rt., nieder⸗elb. weißer 35. 42 Rt., eider und husumer 32. 40 Rt., dänischer 36. 45 Rt. Erbsen 68. 80 Rt. Wicken 72. 88 Rt. Rappsaamen 140. 146 Rt.
Krk Frankfurt a. M., 6. Dez. An unserer Börse scheint nun das baare Geld wieder flüssiger zu werden; der Diskonto ist langsam im Fallen begriffen. Der Umsatz in den Fonds war seit der Abrechnung für November ziemlich lebhaft, die Tendenz der Börse steigend. Gestern und heute trat aber in einzelnen Effekten eine minder günstige Stimmung ein. Die wiener Bank-Actien sind namentlich seit einigen Tagen im Fallen be— griffen auf ihren Rückgang zu Wien, der durch die geringere Superdividende erzeugt wurde. Heute waren auch die österreichischen Loose flaner. Die holländischen Effelten sind gedrückt, da von Amsterdam keine aufmunternde Berichte einlaufen. Auch besorgt man einen nachtheiligen Eindruck von dem projektirten neuen holländischen 3proc. Anlehen. Man sieht indessen ein, daß sich Holland nur durch ein neues Anlehen helsen kann. Auf die besseren Berichte aus Spanien gingen Ardoins heute höher; von den übrigen Fonds ist wenig zu melden. Sehr fest halten sich die Taunusbahn-AUctien, da die Frequenz der Bahn auch in dieser ungünstigen Jahreszeit sehr ge⸗ nügend ist. In dem Baue der Main Neckar⸗Eisenbahn zeigt scch, nun auf diesseitigem Gebiete größere Regsamkeit. Das Gerücht, die Königl. würt— tembergische Regierung sei in der Ausführung ihrer Eisenbahn-Projelte noch unentschlossen, ist falsch. Aus bester Quelle kann versichert werden, daß dieselbe still, aber eifrigst an derselben arbeitet.
Paris, 4. Dez. Die diesen Morgen von der Presse gemeldete Nachricht, Herr Olozaga sei verhaftet worden, brachte an der Börse eine lebhafte Bewegung hervor. Die französischen Renten waren stark angeboten, obschon einige Spekulanten auf das bestimmteste versicherten, jene Nachricht sei erfunden. Es waren an der Börse noch andere Gerüchte allerlei Art im Umlauf; so wurde behauptet, die Regierung habe die Mittheilung erhal- ten, daß in Madrid eine Emeute ausgebrochen sei, so wie auch, daß Espartero zu Cadix gelandet sei. Alle diese Angaben fanden aber sehr wenig Glauben.
London, 4. Dez. (B. H) Getraidemarkt. Englischer Weizen in bester Qualität bedang die Preise vom vorigen Montag; alle anderen Sorten ohne Begehr und in einzelnen, Fällen 1 Sh. niedriger. Guter fremder Weizen erhielt ebenfalls die Preise vom vorigen Montag. Bond⸗ weizen nominell. Malz und Malzgeiste voll preishaltend; andere Sorten wie zuletzt notirt. Hafer bedang volle Preise. Bohnen und Eibsen wie zuletzt. Mehl unverändert.
Bis vor einigen
1 .
Den g. Dezember 1843.
Pr. Cour. ö. Brief. Geli.
Pr. Cour.
Fonds.
Actien. 8 Brief. Geld. Gemn.
Brl. Pots. Eisenb. 160 — do. do. Prior. Obl. 10 14 103 Med. Lp. Eisenb. — 180 do. do. Prior. Obl. 101 — 1033 Brl. Anh. Eisenb-. 143 — do. do. Prior. Obl. 10 * 103 Düss. Elb. Eisenb. 68 67 do. do. Prior. Obl. 94 . — Rbein. Eisenb. t 69 68 do. do. Prior. Ohl. 98 97 . Brl. Frankf. Eisb. 1314 ö do. do. Prior. Obl. 104. 1032 Ob. - Schles. Eisb. 110 109 do. Li. B. v. eingez. 106 105 B. St. E. Lt. A u. B 17 — Mag deb. Halber-
städter Eisenhb.
St. Schuld-Sch. 37 1035 Pr. Eugl. Obl. 30. 102 Präm Sch. d. Seeh. Kur- u. Neumärk. Schuldvers chr. Berl. Stadt- Obl. Danz. do. in Ib. Westpr. Pfandbr. Grossh. Pos. do.“ do. do. Ostpr. Pfandbr. Pomm. do. ; Kur- u. Neum. do. Sehlesische do.
Gold al marco. Friedriehsd'or. And. Gldin. à 5 h. —
Nis conto.
Bresl- Schweidu.
Freil-æx. Eisenb.
Pr. Cour. ThIr. zu 30 8g Brief- (i el d /, , 250 JI. Kur- 141 nn. 250 Fl. 2 M 1403 300 Mr. ura 150 do 300 Mr. 2 Mt 150 London ... . ; . ; 1ẽ18t. t ö MJ JJ Me . Wien in 20 Xr. . 150 RI. Mt. 101 Augsburg 150 FI. Mi 1023 Breslau 100 Thlr. t. ö e s1lẽ4 — . Tage 160 Mt. 99 Mt. 56 Woch. 107 107 ;
Amsterdam .... do.
IIambarg ...
100 Thlr.
100 FI. 100 skb.
Leipzigs in Courant im 14 ThI. Fuss-
& NR NRMON N N & r
Frankfurt a. M. WX. Petersburg... Auswärtige Börsen. Amsterdam, 5. Dex. Niederl. wirkl. Sch. 5317. ph Span. 203. 395 do. 31. Lass. — . Aus. —. Zinsl. 5. Preu , Pol. —. Gesterr. 1081. 195 Russ. IIope 905. Antwerpen, 1. Dez. Zinsl. —. Neue Anl 214. IIam bh urg, 7. Dez. Bank-Actien 1695. Engl. Russ. 111 * London, 2. Dez. Cons. 3995 957. Bel. —. Neue Anl. 22“ sive 53. Ausg. Sch. 123. 2395 Iloll. 54. 5795 do. 997. Neue Port — Russ. — Bras. 74. Chili Columb. Mex. 31. Peru 22 Paris, 4. Dez. 59h Rente sin eour. 12: 355 Rente sin eour. S2 55 Neapl. au compt. 109. 5995 Span. Rente 29. Pass. 5. Petersburg, 1. Hez. Lond. 3 Met. 37. Ilamb. 34 Poln. 300 FI. do. 500 Fl. — . do. 200 FI. 29 Wien, 4. vez. 59H Met. 11053. 495 1005. 95 76 Rank- Actien 1663. Anl. de 1834 1 183. de 1839 11532.
Angehkommene Fremde.
Hotel de Prusse. Regierungs Rath von Holläuffer aus ? burg. Wendt, Hauptmann im 6ten Infanterie⸗Regiment, aus G Referendarius von Larisch, und von Errleben, Lieutenan tsten Garde-Regiment zu Fuß, aus Potsdam.
Stadt London. Königl. Kammergerichts- Assesson Michaelis aus Gen— thin. Gutsbesitzer Kraussarr aus Wollstein in Schlesien. parti culier Greiner aus Dresden. Königl. Amtmann Schwenke Marienburg in Westpreußen. Kaufleute Brunow aus Königsberg in und Lauber aus Breslau.
König von Portugal. Gutebesitzer von Rochow aus Rittergutsbesitzer von Krauthoff aus Janitzow und vo lensee aus Tangermünde. Particuliers von Bredow a von Arnim aus Prenzlau und Kozmian aus Paris. vo! Major a. D. aus Königsberg. Hotelbesitzer Gehring aus? Königl. Gerichts-Assessor Schulte aus Stettin. Kaufleute Bing aus Hamburg nnd Cahen aus Leipzig. giser von Rußland. Gutsbesitzer von Welzsch aus Hohenwal Ockonom Brayfeld aus Frankfurt a. d. O. Kaufleute Püttmer aus
Greifswald, Schröder aus Stettin, Großmann aus Magdeburg, Schröner aus Sprottau und Goltz aus Marienburg. Gutsbesitzer Rackwitz aus Burg.
Hotel de Saxe. Kaufmann und Gutsbesitzer Tönniges aus Danzig. Zacelzky, Kaiserl. russ. Garde⸗Rittmeister a. D.,, aus Moskau. Kauf— mann Hirsch aus Elbing. Bürger Stattler aus Krakau.
König von Preußen. Kaufleute Frederick aus Gera, Gottschald aus Triest und Fechter aus Elberfeld.
Rheinischer Hof. Streichenberg, Professor der Bildhauerkunst aus Rom. Dr. med. Loeder und Grube aus Halle. Assessor Reinicke aus AltDamm. Klamann, Lieutenant und Gutsbesitzer aus Dahlow. Particulier Klam ann a. Pasewalk. Gutsbesitzer Rotherm anna. Cothen.
Hotel de Rome. Rittergutsbesitzer Graf von Borcke aus Polksdorf.
Britiss Hotel. Particulier Graf von Boudeville aus Posen. Di rektor der Leipzig⸗Magdeburger Eisenbahn, Costenoble, aus Magdeburg.
Kronprinz. Particulier von Bode aus Trier.
Hotel de Russie. Kommerzien⸗Nath Behrend und
Dzruba aus Breslau.
Königliche Schauspiele.
Sonntag, 10. Dez. Carlo Broschi, oder: Des Teufels An theil, komische Oper in 3 Abth., nach dem Französischen von Scribe. Musik von Auber.
Zu dieser Vorstellung sind nur noch Billets zum ersten Range à 1 Rthlr., Parterre à 15 Sgr. und Amphitheater à 75 Sgr. zu haben.
Im Konzertsaale: Doktor Wespe, Lustspiel in 5 Abth., von R. Benedix.
Preise der Plätze: Saale 1 Rthlr. Parquet 20 Sgr. 15 Sgr. Parterre 15 Sgr.
Königsstädtisches Theater. ;
Sonntag, 10. Dez. Akrobatisch-mimische Gast⸗ Voꝛstellung des Kinder⸗-Ballets des Herrn Price aus Kopenhagen, in . Abtheilungen. Erste Abtheilung (nach dem ersten Akte des Stücks): La Gitana. Spa nischer Nationaltanz mit Castagnetten, ausgeführt don Clara. Zweite Abtheilung (nach dem zweiten Akt): Steyersches Pas de deux aus geführt von Elara und, Rosa. Dritte Abtheilung (nach dem. . Akt): Komisches chinesisches bas de. eing. Dazu: Der böse Geist Lumpacivagabundus, oder: Das liederliche Kleeblatt. JZauberposse D
Möge auch dieses Jahr das Wort: „Lasset uns Gutes thun und nicht müde werden“, Gal. V. 9, wiederum der Bitte des unterzeichneten Ver⸗ eins, die zum Besten der düsselthaler Anstalt für verwahrloste Kinder und dem hiesigen Kranken-Vereine zum Verkauf aus zestellten Sachen, bei den
Weihnachts-Ankäufen nicht vorbei zu gehen, Gewährung verschaffen! Der Ver⸗
kauf findet in der Wohnung der Frau Ministerin von Bodelschwingh,
Festungsgraben Nr. 4, im Gebäude des Finanz -Ministeriums, von Mor⸗
gens fo Uhr bis Nachmittags 4 Uhr, Sonn⸗ und Festtage ausgenommen,
statt, und zwar vom 12. bis incl. 29. Dezember.
Berlin, den 10. Dezember 1843. .
Der düsselthaler Frauen -Verein.
Verantwortlicher Redactenr Pr. J. W. Zinkeisen.
Gedruckt in der Decker schen Geheimen Dber⸗ Hofbuchdruckerei. Beilage
595 do. 99 6.
1 baris 100
Golzow
X siü . . Justizrath
Ein Sperrsitz auf der Tribüne im Balkon 20 Sgr. Steh⸗Balkon
M 163.
983
Beilage zur Allgemeinen Preußischen
Zeitung.
Sonntag den 10 en Dez.
Die Organisativn der Nechts-Verwaltung in England.
Erster Artikel.
Gericht a. 8 ,,. e h ,,. 6 a. 4. 2. I gegen Connell anhängig gemacht hat, und die Verzögerung, welche derselbe durch die Ein sprüche der Angeklagten erleidet, werden ohne Zweifel Viele unserer Leser auf die Eigenthümlichkeit des englischen Gerichts-Verfahrens ausmerksam und eine nähere Erörterung desselben wünschenswerth gemacht haben. Wir wollen diesem Wunsche mit unserer gegenwär tigen Darstellung entgegenkommen, werden uns indeß nicht auf den einzelnen Fall O'Connell's und auf die ausschließliche Verwaltung der Ariminal-Justiz beschränken, sondern zum besseren Verständniß dieses so schwierigen und verwickelten Abschnitts der englischen Constitution die Umrisse der Grundlage festzustellen versuchen, auf welcher das ganze Gebäude der englischen RechtsVerwaltung gegründet ist.
Man kann das richterliche System in England nicht verstehen, wenn man die Geschichte desselben nicht kennt; man wird aber auch diese Geschichte unfruchtbar sinden, wenn man sich die Basis oder das Entwickelungs-Prinzip jenes Systems nicht klar zu machen sucht. „Die Sitte herrscht, der Geist regiert“ ist ein Grundsatz, für dessen Wahrheit wir in keinem Lande eine vollständigere Bestätigung finden, als überhaupt in England, und die uns in keinem Theile der Ver fassung dieses Landes bestimmter entgegentritt, als gerade in den Institutionen der inneren Rechts-Verwaltung desselben. Wir haben deshalb in diesem Grundsatze vorzugsweise das Prinzip der Entwicke— lung jenes Systems zu suchen, um zum Verständniß gegenwärtiger auffallender Erscheinungen und Anomalieen in der Organisation des englischen Rechtswesens zu gelangen. Diese Organisation entstand nicht mit einemmale aus dem Geiste des Gesetzgebers in ihren bestimm ten Formen und Verhältnissen, wie sie uns die Geschichte zeigt, son dern sie entsprang nach und nach aus der Sitte des Volks und erhielt
den Geist der Regierer ihre gelegentliche Form; sie war das Werk verschiedener Zeiten und verschiedener Geister, mehr für die augenblicklichen Bedürfnisse hergestellt, als nach einem regelmäßigen Plane bearbeitet. Sir William Blackstone vergleicht daher das rich terliche System Englands sehr treffend mit einem alten Gebäude, welches zum Theil niedergerissen, wieder aufgebaut, verändert und erweitert worden sei, damit es den verschiedenen auf einander folgen den Generationen, die als Eigenthümer davon Besitz nahmen, immer genügte; denn mit den Fortschritten der Civilisatiön und dem An wachsen der Bedürfnisse werden Verbesserungen und Erweiterungen nothwendig, die man macht, ohne auf Symmetrie zu achten, oder der aus Lerschiedenen Elementen zusammengesetzten Masse den Anstrich von Ordnung und Regelmäßigkeit zu geben. So hat man noch jetzt Patrimonial⸗ und Grafschaftsgerichte der Sachsen, das Schatzge der Normannen, den Kanzleihof der späteren Könige und' die Nonsistorialgerichte der Kanonisten. .
Indeß unter diesen verschiedenen Elementen, welche in verschie denen Zeiten theils die Nothwendigkeit, theils zufällige Umstände geschaffen haben, gewahrt man einen charakteristischen Jug, der von den ältesten Zeiten bis auf den heutigen Tag sich fast unverändert gihalten sat und der das beste Zeugniß von der aus der Sitte des Dolls hervorgegangenen Natur des englischen Rechtswesens giebt nämlich die Art und Weise der gerichtlichen Prozedur und die Juris—
z⸗Befugniß des Volkes selbst. ö ö hon unter der Herrschaft der Sachsen und noch lange nach g des Landes durch die Normannen befand sich die Verwal Civil- wie Kriminal-Justiz in den Händen des Volkes, ohne geringste Einmischung von Seiten der Krone. In Civil- wie riminal-Sachen sprachen die Vasallen jedes Gaues Recht in der zerichte Halle ihres Lehnsherrn, welche ein Court-Baron in ersteren, und ein Court-Leet in letzteren Fällen genannt wurde. Die veischie— dene Bezeichnungen des Gerichtshofes für ein und dieselbe Patrimo nial-Gerichtebarkeit diente nur zur Unterscheidung der verschiedenen Arten der Rechtssachen. Jeder Vasall des Gaues gab in diesen Versammlungen seine Stimme als Geschworener ab, und der Bevoll mächtigte des Lehnsherrn versah dabei nur die Functionen des Gref— fiers, niemals die des Richters. Im Falle einer Appellation von dieser häuslichen Jurisdiction an den Gerichtshof der Grafschaft oder des Sheriffs (Agenten der Krone), so wie in den Rechtsstreitigkeiten, welche vor den Königlichen Richtern verhandelt wurden, beschränkte sich die Autorität des Sheriffs nur auf die Zusammenberufung der Jury, die Regulirung des gerichtlichen Verfahrens und die Vollstreckung der Entscheidungen des Gerichts; und selbst dann, wenn derselbe eine Spe— zial Vollmacht für besonders wichtige Fälle vom Könige empfing, so erhielt er immer noch keine richterliche Gewalt, sondern nur einen größeren Einfluß auf die Jury, welche allein befugt war, den Spruch in der Sache abzugeben. Gegenwärtig sind die Functionen des She— riffs noch beschränkterer Natur, aber die Jurisdietlon der Geschworenen
ist unverletzt geblieben; die Prozeduren sind wegen der anderen Ge
staltung der Eigenthumsrechte gegen damals weitläuftiger und ver— wickelter, aber das Prinzip der Rechts- Verwaltung ist dieselbe. Diese Jurisdiction der Jury erstreckte sich über das ganze König— reich und über alle Rechtsstreitigkeiten. Als Wilhelm der Eroberer die Königlichen Prärogativen vermehren wollte, und in seiner Resi denz den großen Gerichtshof (Curia oder Aula Regis) errichtete, an welchen alle Appellationen in Civil! wie Kriminal-Sachen von
allen Gerichten des Königreichs gelangten, und welchem der Chief
Justice totius Augliae vorstand, war dieser Ober-Richter des höchsten Tribunals nur ein einfacher Diener dieses Gerichts. Jeder Vasall des Königs saß und stimmte in seiner Eigenschaft als Baron in dem— selben, und die Functionen des Ober⸗Richters bestanden nur in der Registrirung und Execution der Urtheile. Später mit den Fortschrit— ten der Civilisation und des Verkehrs wurden die Eigenthums-Ver— hältnisse und daher die Civil-Prozesse verwickelter, und an die Stelle
des Sber⸗Richters traten die jetzigen Tribunale von Westminster.
Man mußte die Autorität der Kron-Richter vermehren, weil die
Kenntniß der Gesetze über die Beziehungen des Eigenthums mit der Zeit zur Wissenschaft geworden war, welche außer dem Bereich des zerständnisses des Laien lag, und man wurde so mehr durch die ge
ende Nothwendigkeit als durch allgemeines Uebereinkommen ver anlaßt, die Interpretation und Anwendung dieser Gesetze den vom Könige bestellten Richtern anheimzugeben. Aber dies beschränkte sich nur auf CEivil⸗Sachen, und auch hier nur auf die Feststellung des Thatbestandes, im Kriminal-Prozesse dagegen verblieb die Jurisdiction der Jury, sowohl was den Thatbestand als das Recht anbelangte, unbeschränkt. So ist es seitdem geblieben, und jede Verletzung dieses Prinzips der Jurisdiction der Geschworenen von Seiten der Krone ist stets der Ursprung einer gefährlichen Unzufriedenheit im mehrmals sogar die Ursache blutiger Revolutionen gewesen. ; Einrichtung der Geschwornen⸗Gerichte ist demnach so alt wie die Na tion, und zugleich mit dem Grundsatze, daß Jeder nur durch seines Gleichen gerichtet werden könne, wie dies auch die Konstit der Gerichtsbarkeit des Oberhauses bekundet, als die unums Basis des sozialen Systems Englands zu erkennen.
„Nachdem wir so im Allgemeinen den Grund-Charakter des rich— terlichen Systems in England festgestellt haben, können wir uns zu den einzelnen Rechte Instituten des Landes selbst wenden, denen zwar allen jenes System gemein ist, die aber unter einander so verschieden sind, daß eine nähere Erörterung und übersichtliche Nebeneinanderstel lung derselben mit ihren Eigenthümlichkeiten zum Verständniß der Or ganisation der englischen Rechts Verwaltung unerläßlich ist. Die Ver schiedenheit der richterlichen Behörden in Engla n Grund in dem Mangel eines geschriebenen Rechts, indem die geltenden Rechts— normen nicht durch die Staatsgewalt, s durch die Gewohnheit ö die aus dem Rechtsbewußtsein des Volkes entsprungene Sitte ihre Entstehung erhalten haben, und im Laufe der Zeit, als sie für neu gestaltete Verhältnisse nicht ausreichten, durch besondere Statute ergänzt werden mußten, welche in der Regel die Bildung neuer Ge richtshöfe, in denen nach solchen Statuten gerichtet wurde, zur Folge hatten. Wir können deshalb die richterlichen Behörden Englands am besten nach den in ihnen geltenden verschiedenen Rechtsnormen ein theilen, wenn wir auch hierin der Autorität Sir William Blackstone's entgegentreten, welcher nur zwei Klassen von Gerichtshöfen unterschei det, nämlich solche, mit allgemeiner, über das ganze Königreich sich erstreckender, und solche, mit beschränkter, nur in gewissen Theilen des Landes geltender Jurisdiction. Diese Eintheilung erscheint uns zu allgemein und nicht übersichtlich genug, und wir halten es unserem Zwecke mehr entsprechend, wenn wir sagen: die Gerichtshöfe Eng lands werden eingetheilt .
1) in Gerichtshöfe, welche nach gemeinem Rechte,
2) welche nach dem Rechte der Billigkeit, .
3) welche nach Civil und kanonischem Recht entscheiden.
Ein kurzer Hinblick auf das Wesen dieser verschiedenen Rechts normen wird die Eigenthümlichkeit der verschiedenen Gerichtshöfe nä her charakterisiren.
Das gemeine Recht he Common Law) ist die allgemeine, seit undenklichen Zeiten übliche Gewohnheit des Königsreichs und vor— zugsweise das Recht des Landes. Es unterscheidet sich von dem an— deren Rechte dadurch, daß es nicht wie dieses auf Grund einer Er— laubniß höherer Autorität seine Geltung hat, sondern für sich gleich⸗ sam eine unabhängige Gewalt übt und die Basis der politischen In— stitutionen des Landes bildet. Von dem Ursprunge des Common Law ist nichts bekannt; es ist darum ein jus non seriptum, sofern es nämlich nur auf Tradition und nicht auf bekannte Akte der Legisla tur beruht. Die Entscheidungen der Richter, welche in den verschie—⸗ denen Gerichtshöfen registrirt und aufbewahrt werden, bilden die Nor— men dieses Rechts, die beim Richterspruche in allen Fällen von Wich— tigkeit nach den Original-Dokumenten herangezogen werden. (Noch jetzt gelten z. B. als Autoritäten für den Richter die Entscheidungen der Richter aus der Zeit Eduard's J., Britton, Hengham, Fleta.) Für den gewöhnlichen Gebrauch indeß giebt es sogenannte „Reports“, Berichte verschiedener Rechtsfälle, welche, so oft eine neue Rechtssache entschieden wird, den Spruch des Gerichts zusammenfassen und zur
fuirnn 1IIIUllg rü ß sicho toßlich
12 1148 11 . nd hat ihre
Oeffentlichkeit bringen. Diese Reports enthalten eine Darstellnng des Thatbestandes, die Argumente, welche bei der gerichtlichen Erörterung der Sache geltend gemacht wurden, die Autoritäten, auf welche man sich bezogen hat, und die Entscheidung des Gerichts. In früheren Zeiten, nämlich von Eduard II. bis Heinrich VIII. (i367 — 1547), waren zur Anfertigung dieser Berichte Beamte von den Gerichtshöfen angestellt und sie führten den besonderen Namen, Jahrbücher.“ Ge⸗ genwärtig werden sie nicht mehr offiziell veröffentlicht und gewöhnlich von Advokaten redigirt. Ihre Anzahl ist so bedeutend, aß eine ge⸗ wöhnliche Rechts⸗Bibliothek 3— 160) Bände zählt, wozu jährlich drei
bis dier Bände hinzukommen. Ist es für den englischen Richter schon schwierig, aus dieser Masse einzelner Rechtsfälle sich die Normen ab⸗ zuleiten auf welche er seinen Spruch zu gründen hat, so wird seine Aufgabe noch mehr erschwert durch eine Unzahl von Parlaments⸗ Statuten, welche das Common Law im Laufe der Zelt ergänzten und in den für dies Recht einmal gebildeten Gerichtshöfen zur An⸗ wendung kommen. So wie jene Reports, bilden auch diese Statute Theile des Common Law.
. Die Gerichtshöfe, welche gegenwärtig nach diesem Rechte ur⸗ theilen, sind, die drei ersten, sowohl mit Civil wie Kriminal- Juris⸗ diction bekleideten richterlichen Behörden des Landes, nämlich:
[) der Gerichtshof der Queens Bench (Königs- Bank), bestehend aus einem Präsidenten, dem Lord-Chief-Justice, und drei an⸗ deren Richtern; der Gerichtshof der Common Pleas (Civil-Prozesse), bestehend
aus vier Richtern;
3) der Gerichtshof der Exchequer (des Schatzamts), gleichfalls aus
vier Richtern bestehend. . K
Alle diese Richter zusammengenommen heißen die zwölf Groß⸗ Englands, perpetuirliche Beamte und Richter, welche vom s
97
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alarirt werden (die fixe Besoldung Jedes derselben beträgt
Staate außer Reisekosten c. 1000 Pfd. Sterl. jährlich; dabei müssen indeß die Kosten für die Civil und Kriminal-Rechtspflege doch von den Parteien getragen werden). In vereinter Sitzung sind sie mit der Jurisdictions-Gewalt in Civil und Kriminal-Sachen, in administra⸗ tiven und Privat-Angelegenheiten bekleidet. ie Bildung dieser Gerichtshöfe kann man eigentlich erst von Zeit Eduard's J. freg. 1272 — 1307) datiren, obschon die Tren⸗ nung der Civil-Prozesse von dem großen durch Wilhelm den Erobe⸗ rer eingesetzten Gerichtshofe in Folge der Charta magna Johann's und Heinrich's III. (1211) zur Herstellung des selbstständigen Gerichtshofes der Common Pleas geführt hatte. Eduard J. jedoch, dieser Justi⸗ nian Englands, von dem Blackstone sagt, daß er in den dreizehn er⸗ sten Jahren seiner Regierung mehr Gesetze gegeben habe, als alle seine Vorgänger in den früheren Jahrhunderten, unterwarf auch das ganze richterliche System des Landes einer Reform, und wir finden unter diesem Könige zuerst die drei Gerichtshöfe der Kings Bench, Common Pleas und Exchequer als wohl organisirte, in ihren Attri⸗ buten genau bestimmte Gerichte für respektive Kriminal-, Civil- und Fiskal-Sachen. Gegenwärtig gelten diese Unterscheidungen nicht mehr in der früheren ausschließlichen Weise, und alle drei Gerichte haben, bis auf einige Vorrechte der Exchequer in Fiskalien und der Kings Bench in Kron-Angelegenheiten, was die Civil-Gerichtsbarkeit anbe trifft, eine gleiche Jurisdietion. Der einzige Unterschied, welcher sich hierin noch erhalten hat, und der also nicht in der Kompetenz dieser drei Tribunale bestehen kann, zeigt sich in der Vertheilung ihrer rich—⸗ terlichen Functionen. So beschäftigen den Gerichtshof der Queens
Bench vorzugsweise die persönlichen Civil-Streitigkeiten, welche aus Kontrakten, Obligationen, dem Stande der Personen ꝛc. hervorgehen, den Gerichtshof der Common Pleas Hypotheken-Sachen, und die Ex⸗ chequer die Fiskalia. Die Kriminal⸗-Gerichtsbarkeit dagegen ist noch bis auf diesen Tag bei der Kings Bench ausschließlich verblieben.
Die Gerichtsbarkeit dieser Gerichtshöfe erstreckt sich über das ganze Königreich. Da sie aber ihren perpetuirlichen Sitz in der Re⸗ sidenz des Königs haben (sie heißen deshalb auch die Tribunale von Westminster) und dieserhalb die Heranziehung der Verhandlungen der Rechtsstreitigkeiten in den Provinzen nach der Hauptstadt zu umständ⸗ lich und kostspielig sein würde, so werden in jeder Grafschaft des Landes jährlich zweimal sogenannte Assisen gehalten, in welchen die Richter jener drei obersten Behörden die in der Zwischenzeit anhän=— gig gemachten Prozesse erledigen. Auch diese Einrichtung in ihrer setzt noch bestehenden Form, die wir an ihrer Stelle zeigen werden, datirt sich von dem Reformator des englischen Rechts-Wesens, König Eduard J. Die Geschäfte bei den Ober-Gerichten selbst werden in vier Terminen des Jahres erledigt, nämlich zum Hilarius-Termine (vom 11. bis 31. Januar), Oster-Termin (vom 15. April bis 8. Mai), Trinitatis-Termin (vom 22. Mai bis 12. Juni) und Michaelis-Ter⸗ min (vom 2. bis 25. November). In der Zwischenzeit reisen die für die Assisen besätimmten Richter im Lande umher und besorgen die zurückbleibenden die zufälligen Geschäfte. Auch gehört es mit zu ihren Functionen, die Lords des Oberhauses und das richterliche Comité des Geheimen Raths zu unterstützen. . (Schluß folgt.)
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Bekanntmachungen.
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Ueber den Nachlaß des am 9. September 1841 zu Pirna verstorbenen Kammerherrn Heinrich Julius von Stutterheim ist auf den Antrag des Nachlaß Kurators Justiz-Kommissarius Marquard hierselbst der erbschaf liche Liquidations-Prozeß eröffnet und ein Termin zur Anmeldung und Nachweisung der Ansprüche der Glän biger auf
den 11. März 1844, Vormittags 9 Uhr, vor dem Referendarius Hartmann als Deputato ange setzt worden. Es werden daher alle unbekannten Glaͤu⸗ biger hierdurch vorgeladen, ihre Forderungen spätestens in dem obigen Termine auf dem Königl. Ober-Landes gericht hierselbst, entweder in Person, oder durch einen mit Vollmacht und Information versehenen hiesigen Justiz-Kommissarius anzuzeigen und die Beweismittel beizubringen. Bei unterlassener Anmeldung ihrer An—
1428
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Bekanntmachung. 9 Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 19. Juli 1843. Das in der großen Frankfurter Straße belegene Grund stück des Destillateur Genuß, gerichtlich abgeschätzt zu 160411 Ih 2 Sgr. 1 Pf., soll ; ; 01 . N 1 ) am 8. März 1844, Vormittags ( IIISC He Ni AIlstaals J kalie) ᷓ an der Gerichtsstelle subhastirt ! . l . =. . ö . Musikalien Leih lnstitut pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
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lgemeiner Anzeiger.
nebst dem Vorwerke Josephowo, auch Nasraczewo oder über sociales Leben und
Gar genannt, landschaftlich abgeschätzt auf 1f097 Thlr. ĩ
190 Sgr. 10 Pf., zufolge der nebst Hopothekenschein
und Bedingungen
Tare, soll am 17. Juni 1844, Vormittags 10 Uhr,
an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. . Posen, den 25. November 1843.
ligkeit. gr. 8. brosch.
Einer von Jung's Zuhörern nennt
„ein scharfes Messer, welches in das Zeit kühn und kräftig einschneidet.“
in der Registratur einzusehenden
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Tare und Hö⸗
von
sprüche im Termine aber haben sie zu gewärtigen, daß sie aller ihrer Vorrechte verlustig erklärt und mit ihren Forderungen nur an dasjenige, was nach Befrie— digung der sich meldenden Gläubiger von der Masse noch übrig bleiben möchte, verwiesen werden. Frankfurt 4. d. O., den 21. November 1843. Königl. Preuß. Ober-Landesgericht.
217
21331 Nothwendiger Verkauf. Ober-Landesgericht zu Posen, L. Abtheilung. Das im Posenschen Kreise belegene Rittergut Trzuelino
sLiteraris che Anzeigen. 8. 1 Bei Gerh . Da nzig erschien so eben und ist in Valin in der Stuhrschen Buchhdlg.,
* g 0 Schloßplatz 2 in Potsdam am Kanal neben der Post, zu haben:
Dr. A. Jung's (in Königsberg) Vorlesungen
Dr. Wilhelm
ErsS 2 B and.
Stuttgart.
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schienen:
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sen und Bromberg bei E, S. Mittler: 2x 2 Der Unte rgan
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