Keine Gesetzgebung ist * an Beweisen der Wahrheit dieser An- ie französische.
err e n. 9 Rechts sind die Eigenthümlichkeiten, durch die der rheinische Sirasprozeß sich von dem Verfahren anderer deutscher Staaten charakteristisch unterscheidet; zu diesen Institutionen gehört also unbedenklich der Anklageprozeß, die Staats -Anwalsschaft, das Geschwor— nen⸗ Gericht, Beseitigung einer positiwen Beweigtheorie Ausschließung eines prwilegirten Gerichtssiandes, Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Ver ahrens.
5. diese Institutionen bestehen in der Rheinprovinz, auf dem linken User des Rheines schon seit dem Jahre 1798, auf dem rechten Ufer seit dem Jahre 1510, sie bestehen heute noch, Niemand hat noch über Umge—= sialtung des Verfahrens im Allgemeinen gellagt, und doch sind seit dem Jahre 1798 bis zum Jahre 1814 zahlreiche und höchst wichtige Verände⸗ rungen nicht nur in der Regulirung der Kompetenz, sondern sogar bei jenen Insfitutionen selbst vorgenommen worden. .
Mehrmals wurden die Bestimmungen über die Bildung der General- liste der Geschwornen abgeändert. .
Früher hatte man gewöhnliche und Spezial- Geschworne; von den letzteren weiß man seit langer Zeit nichts mehr.
Man hatte Anklage, Geschworne und Ürtheils- Geschworne; nur die letzteren bestehen noch; die ersteren sind längst verschwunden.
Obgleich das Gesetz bestimmte, daß über alle Verbrechen das Geschwor= nen- Gericht entscheiden selle, ist, es doch nur zu bekannt, daß oft und in vielen Departements die Thätigkeit dieses Gerichts auf längere, selbst auf unbestimmte Zeit gänzlich unterbrochen wurde. Eben so bekannt ist es, wie bedeutend die Kompetenz der Geschwornen-Gerichte geschmälert wurde durch die Spezial-Gerichtshöfe, welche theils eine erklusive, theils eine kon= furrente Juri diction mit den gewöhnlichen Kriminal- Gerichten hatten.
Das Verbrechen der Fälschung, über das die Geschwornen zu erlen— nen hatten, wurde durch ein Spezial- Gesetz dem Kniminal - Gerichtshofe in Paris ausschließlich zur Bestrafung überwisesen, sobald sich ergab, daß das Staats -⸗Interesse durch das Verbrechen gefährdet sein konnte. Die dieses Verbrechens Beschuldigten wurden aus den entferntesten Orten nach Paris gebracht. . ;
So wie die Kompetenz der Gerichte, so veränderte man auch den Instanzenzug. . . 2
Vor dein Jahre 1810 ging die Berufung von den Zuchspolizei⸗-Ge— richten an den im Hauptorte sitzenden Kriminalhof; dieser Gerichtshof be— steht nicht mehr; ein ganz neuer Instanzenzug ist durch die Strasprozeß- Ordnung von 1819 eingeführt worden.
Diese und viele andere sehr wichtige organische Veränderungen haben stattgefunden und die Rechts-Institutionen, wegen deren Erhaltung der Landtag so sehr beunruhigt scheint, bestanden und bestehen immer noch trotz jener vielen Abänderungen.
Wie nun diese Institutionen gefährdet werden können, wie eine Umge— staltung des Verfahrens deswegen zu besorgen sein kann, weil das preuß i—= n,, n,. nach den zahlreichen Beispielen des sranzösischen, einige Abänderungen in der Kompetenz der Gerichte beabsichtigt, läßt sich nicht errathen, und die Besorgniß des Ausschusses erscheint daher in jeder Bezie— hung gänzlich ungegründet. .
In in Denkschrift hat der Landtag, offenbar in Folge der eben erwähnten Besorgniß, angedeutet, daß vorerst der Entwurf der Straf—
rozeß⸗Ordnung vorzalegen sei, ehe von der Prüfung des Entwurfs des
trafgesetzbuches die Rede sein könne. Ob diese oder die entgegengesetzte Ansicht die allein richtige sei, darüber läßt sich vielleicht mit gleich star= ken Gründen streiten, nur ist hierzu der gegenwärtige Augenblick nicht eeignet. . lens preußische materielle Strafrecht ist bekanntlich älter als die Kri⸗ minal-Ordnung, der Beweis ist also geliefert, daß das materielle Recht auch vor der Prozeß-Ordnung bearbeitet und festgesetzs werden kann, Das französische Strafgesetzbuch vom 6. Ottober 1791 war längst publizirt, als die Prozeß ⸗Ordnung vom 25. Oltober 1795 bearbeitet würde. Also auch hier ist die in Preußen gemachte Erfahrung bestätigt. .
Allerdings ist die spätere Strasprozeß⸗Ordnung schon im Jahre 160 und der Code pénal erst im Jahre 1809 bearbeitet worden, und es ließ sich aus der Verschiedenheit des Verfahrens mit Sicherheit schließen, daß, wie gesagt, beide Wege zum Ziele führen; daß aber die Abweichung von dem früheren Verfahren ihren Grund in der , ,. habe, daß die Berathung über das Verfahren nothwendig der Berathung über das materielle Recht vorangehen müsse, kann um so weniger zugegeben werden, als die vorzugsweise beliebte Bearbeitung der Strasprozeß Ordnung in ganz anderen Verhältnissen ihren Grund hat.
Dem sei nun wie ihm wolle, den Beweis, das man ein Strafgesetz- buch auch ohne Kriminal-Ordnung gründlich prüfen kann, hat die Erfah— rang geliefert; der Ausschuß selbst hat diesen Beweis geliefert durch die ganz e i. Prüfung des Entwurfs, hat also dadurch die Ansicht des land ah widerlegt. Was der Ausschuß wirklich gethan hat, mußte auch dem Landtage möglich sein, und die von diesem ausgegangene Ablehnung des ganzen Entwurfs kann unmöglich dadurch entschuldigt werden, daß die Strasprozeß⸗Ordnung nicht vorher vorgelegt worden.
Eben so wenig kann diese Ablehnung gerechtfertigt werden durch die von dem Landtage in der schon erwähnten Denkschrift gemachte Bemerkung, daß zwar das preußische Strafrecht so wie die leges Carolinae einer Revision bedürfen mögen, daß aber ein gleiches Bedürfniß in dem Sprengel des rheinischen Appellationsgerichtshofes sich nie herausgestellt habe, daß in diesem Sprengel das jetzt bestehende Strafrecht sowohl von der Magistratur als von dem Volke stets als ein Theil derjenigen Insti⸗— tutionen betrachtet worden, welche mit den Gewohnheiten, Sitten und den Rechts⸗Verhältnissen der Provnz völlig übereinstimmen. Es würde zwar, sagt der Landtag, „einzelnen“ Artifeln des bestehenden Strafgesetzes nicht mit Unrecht der Vorwurf zu großer Strenge gemacht, wo diese aber anerkannt werde, trete meistens die Milde der Königlichen Gnade, theils für den einzelnen Fall, theils durch allgemeine Bestimmungen vermittelnd ein; überhaupt würde es der Gesetzgebung nicht schwer geworden sein, diesen Mängeln durchgreifend abzuhelfen, ohne deshalb das ganze System abzuändern.
Der Landtag spricht von einzelnen Artikeln, denen der Vorwurf übertriebener Strenge mit Recht gemacht werden lönne; die Praxis bezeugt aber, daß diese einzelnen Artikel sich in großer Zahl auffinden lassen, daß sie vielleicht, selbst wahrscheinlich, die Mehrzahl der Artikel des Code penal bilden, in welchem bekanntlich eine ungemeine Strenge die Regel ist.
Nicht blos in einzelnen Artifeln, oder, was dasselbe ist, in speziellen Strasbestimmungen, bemerkt man diese Strenge, sie tritt sehr erkennbar und alle Gefühle verletzend auch in dem allgemeinen Theile hervor. Möge man sich nur der allgemeinen Vermögens-Consiscation, der Brandmarkung, der Bistimmungen über den Rückfall erinnern.
Die Zahl der einzelnen Artikel, denen der Vorwurf unerhörter Strenge mit Recht gemacht wird, ist zu groß, als daß man alle hier anführen könnte, es wird genügen, zu bemerken, daß ein einfacher, ohne alle Gewalt verübter Diebstahl auf einer Landstraße mit lebenswieriger Kettenstrafe und Brand marlung, daß die Versertigung oder Veränderung eines Fünfgroschen⸗ stücks mit dem Tode, die Verfertigung oder Veränderung eines Pfennigs mit lebenslänglicher Kettenstrafe und Brandmarkung bestraft wird.
Wenn man diese und viele andere gleich grausame Strafen ins Auge saßt, so dürste man wohl mit Recht fragen, ob es denkbar, ob es möglich sei, daß das aufgeklärte rheinische Volk diese Grausamkeiten als einen Theil der Institutionen betrachtet, deren Erhaltung es wünscht, weil sie mit seinen Bewohnheiten, mit feinen Sitten, vbllig übcreinstimmen: man dürfte diefe Frage aufwerfen, wäre sie nicht schon längst verneinend beantwortet.
BVerneinend ist sie aber, wie gesagt, schon beantwortet durch die Besten aus dem Volke, durch die Geschwornen, zu denen ohne allen Jweifel die
roße Mehrzahl der rheinischen Landtags⸗Deputirten gehört; sie haben obige
raße verneint dadurch, daß sie wegen der unverantwortlichen Strenge des
ode penzl die Königliche Gnade ungewöhnlich oft anrufen.
Daß sie dieses thun, 1. . es seit vielen Jahren thun, ist eine noto⸗ rische w g. dieser Thatsache 6 bleibt es aber unerklärbar, wie in ber Denkschrist des Landiags gefagt werden konnte, ein Bet ünfniß der Abänderung der Strafbestimmungen dez Cad penal habe sich nie heraus- gestellt unerllätrbar, wie dies ani Rhein gesagt werden konnt während das nne , n, , . i . Zeiten her stets an sehr
renge afgesetze gewöhnt, die Härten des Code pe ä . lan , . . r penal schon längst we
uch am eine lönnten diese Härten, wie in der De
Landtags gesagt ist, durch mildernde gesetzliche — i ß .
0
den; weil aber einmal fesisteht, daß nur Ein Strafgesetzbuch für die ganze Monarchie gegeben werden soll, so müßten bei der Abfassung jener mildern. den Bestimmungen die Grundsätze des preußischen und deutschen Strafrechts zu Grunde gelegt werden und auf diesem Wege würde der Code penal un unvermeidlich eine so wesentliche Abänderung in den mehrsten seiner orschristen erleiden müssen, daß von dem Urterte nur Weniges übrig blei- ben könnte. Berücksichtigt man nun, daß das anerkannt Gute des Code pénal in den neuen Eniwurf aufgenomnien worden ist, so muß man ein- räumen, daß durch diesen Eniwurf in der Wirklichkeit das geschehen ist, was auch nach den Ansichten des rheinischen Landtags geschchen mußte und ohne Gefährdung der rheinischen Institutsonen geschehen konnte. .
Zwar bemerkt der Landtag noch in seiner Denkschrist, daß durchschnitt· lich die Straf ⸗Bestimmungen des neuen Entwurfs hinsichtlich ihrer Stienge denen des Code pénal nicht bedeutend nachstehen. Daraus würde sich dann ergeben, daß der Entwurf Eine Aehnlichkeit mehr mit dem Code penal habe, zu dessen Ablehnung also ein Grund weniger vorliege.
Wenn der Landtag gegen die zu strenge Strafen Erinnerungen gemgcht hat, so werden diese, wie die der übrigen Landtage, geprüst werden. Se— bald man aber anerkennen muß, daß die mehr oder weniger hohe Strase auf die Ausführbarkeit des Entwurfs nach mheinischen Formen nicht den geringsten Einfluß hat, kann die Zweckmäßigkeit hoher oder milder Strasen hier ganz übergangen werden. e
Im Allgemeinen scheint indessen der Landtag gegen die Milderung der Strafen keine besondere Erinnerungen machen zu wollen, er glaubt nur, daß in dieser Beziehung vie Abänderungen stattsinden können, ohne das ganze System abzuändern. Daß der Landtag hier von dem Systeme des Code pénal spreche, lann nicht bezweiselt werden, der Landtag will also sagen, daß er das System des Code penal beibehalten zu sehen wünsche.
Dies führt zu der Frage, in welchen Punkten das System des Code pänal von dem Ssteme des Entwurfs sich karakteristisch unterscheide? Die Worte: System eines Strafgesetzbuches sind sehr vieldentig.
Bei Feststellung eines Sostems wird sich sogleich die Frage heraus- stellen, welche Ausdehnung dem Gesetzbuche gegeben werden soll, ob allle strafbare Handlungen in demselben aufgezählt, oder ob und welche den speziellen Straf⸗Bestimmungen einzelner Gesetze überlassen werden sollen.
Der Code pénal hat sich für die letzte Alternative erklärt, wie der Artikel 184 beweist. Auch der Entwurf ist diesem Beispiele gesolgt, obgleich er in einzelnen Punkten ausführlicher ist, als der Cede penal.
Hier ist also eine Verschiedenheit der beiden Systeme kaum bemeilbar.
Zu einem Sosteme des Strafgesetzbuches gehört auch die Classisication der verschiedenenen Verbrechen, wobei zu bestimmen ist, ob ein gewisses Ver— brechen als ein Staats- Verbrechen oder als ein gemeines Verbrechen zu betrachten sei.
Das Strafgesetzbuch vom 6. Oftober 1791 zählt z. B. das Verbrechen des Falschmünzens zu den Verbrechen gegen das öffentliche Eigenthum, der Code pénal zu den Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, der Entwurf
spricht von demselben in dem Titel von den Fälschungen.
Hier sind also drei verschiedene Begriffe über die Natur desselben Ver— brechens; offenbar ist aber die Frage, welchem Begriffe der Vorzug zu geben sei? ohne allen praktischen Werth.
Zu dem Systeme eines Strafgesetzbuches gehören ferner die allgemeinen Bestimmungen über das Verhältniß, in welchem die Strafen bei dem Räck— falle gesteigert werden sollen.
In diesem Punlte besteht eine große wesentliche Verschiedenheit zwischen den Vorschriften des Entwurfs und denen des Geode pänal. Der letztere bestimmt für alle Verbrechen, in seinem Sinne, dal bei dem Räckfalle steis eine höhere Strafgattung zur Anwendung kommen solle. Wer also wegen eines Berbrechens, gleichviel zu welcher peinlichen Strafe, verurthellt, ein zweites mit Zuchthausstrafe bedrohtes Verbrechen be— geht, muß wegen des Rückfalls zu der höheren Strafgattung zu zeitiger Zwangsarbeit oder Kettenstrafe von 5 bis 20 Jahren und zur Brandmar— lung verurtheilt werden; wer srüher wegen eines Verbrechens verurtheilt einen Diebstahl auf der Landstraße verübt, muß, da ein solcher Diebstahl lebenswierige Kettenstrafe nach sich zieht, wegen des Rücsalls zum Tode verurtheilt werden.
Bei den Vergehen im Sinne des Code penal, das heist, bei solchen Verbrechen geringerer Bedeutung, die nur mit Gefängniß bestraft werden, ist eine solche Steigerung in der Strafgattung bei dem Rückfalle nicht gestattet, ist auch von vorn herein unmöglich, weil es für solche Vergehen nur Eine Strafgattung, das Gefängniß, giebt, und die einzig mögliche Steigerung in der Verlängerung der Dauer der Strafe liegt, deren Maxi- mum jedoch auf zehn Jahre beschränkt ist. Der Code penal gestattet nicht, daß ein Vergehen, mag dasselbe auch noch so oft wiederholt wor— den sein, mit einer peinlichen Strafe geahndet wird.
Hiernach ließ sich wohl mit allem Grunde behaupten, daß der Rückfall bei Verbrechen zu hart, bei Vergehen, wenigstens sehr ost, nicht hart genug bestraft werde. In der That wird wohl schwerlich irgend Jemand bestreiten wollen, daß der, welcher fünfjährige Kettenstrase verwirkt hat, im Rückfalle mit einer zehnjaͤhrigen oder fünfsährigen Kettenstrafe hinreichend bestraft sein würde, und daß der, welcher bei einfachen Vergehen mit Ge— fängniß gestrast, im Wiederholungsfalle ganz füglich zum Zuchthause ver— urtheilt werden könnte.
Wie schon bemerkt, ist der neue Entwurf hierin ganz abweichend von dem Systeme des Code pénal. Er bestimmt, wie natürlich, daß der Rück— fall härter hestraft werden soll, aber er überläßt den Grad und das Maß der Steigerung dem richterlichen Ermessen, und bezeichnet nur die Gränze, die bei der Steigerung nicht überschritten werden darf.
Es ist nicht glaublich, daß der Landtag die Beibehaltung des Sostems des Code pénal wünschen sollte und die Abweichung des Entwurfs von diesem Syslemẽ tadeln oder mißbilligen wolle. Sollte dies jedoch gegen Erwarten der Fall sein und die Beibehaltung der Grundsätze des Code pänal gewünscht werden, so wird das Gesagte schon hinreichen, um die Unmöglichkeit der Gewährung zu beweisen.
Welchem Systeme man aber auch den Vorzug zu geben geneigt sein mag, immer bleibt so viel gewiß, daß das Eine so wenig wie das Andere auf die Ausführbarteit des Entwurfs nach den Formen des rheinischen Ver— fahrens irgend einen Einfluß haben kann.
Nach dem Sostem des Code pénal werden alle strafbare Handlungen in drei Klassen, in Contraventionen, Vergehen und Verbrechen eingetheilt.
Die Contraventionen sind einfache Verletzungen der bestehenden Polizei— Verordnungen; Vergehen sind Gesetzes-Verletzungen, die mit nicht peinlichen Strafen (Geldbuße, Gefängniß) geahndet werden; Verbrechen werden mit entehrenden und peinlichen Strafen gerügt. Nach dieser Gliederung der strafbaren Handlungen ist auch die Kompetenz der Gerichte regulirt; die Polizeigerichte erkennen über Contraventionen, die correctionellen oder Zucht— Polizeigerichte erkennen über die Vergehen; das Urtheil über Verbrechen steht nach Verschiedenheit der Fälle den Assisen und den Spezialgerichten zu; nur diese können entehrende Strafen, d. h. solche Strasen erkennen, mit denen die Ehrlosigkeit, im Sinne des Code penal, nothwendig und von Nechts wegen verbunden ist.
Der Entwurf hat die Terminologie des Code penal nicht beibe— halten, er kennt nur Contraventionen und Verbrechen, obgleich er den Un— terschied zwischen schweren und minder schweren Verbrechen (Vergehen und Verbrechen nach dem Code pénal) stets im Auge behalten hat; er hat nur Eine Strafe, das Zuchthaus, mit der in allen Fällen der Verlust ge⸗ wisser bürgerlicher Ehrenrechte ausgesprochen werden muß; diese Strafe soll in der Regel auf strafbare Handlungen angewandt werden, bei denen eine Verleugnung des Ehrgefühls von Seiten des Verbrechers bemerlbar ist; solche Verbrechen lassen sich denken, ohne daß sie nach ihrer übrigen Be— schaffenheit sür die Gesellschaft besonders gefährlich sind, und deswegen eine harte Bestrafung verdienen; es war daher unerläßlich, das Minimum der Zuchthausstrafe möglichst herabzusetzen. Die Folge davon war, daß man unmöglich alle Straffälle, in denen auf Zuchthaus erkannt werden kann, den Assisen oder Spezialgerichten überweisen konnte.
Um jedoch die Organisation der rheinischen Gerichte unverändert bei— behalten zu können, ist bei der Bearbeitung des Entwurss des Strafgesetz⸗ buches Bedacht genommen, zwischen schweren und minder schweren? Ver= brechen (Verbrechen und Vergehen nach der Sprache des Cade penal) eine leicht erkennbare Gränze zu ziehen, und ist hiernach das Maximum der auf minder schwere Verbrechen gesetzten Freiheisstrafe auf fünf Jahre beschränit, und die Bestrafung dieser Verbrechen den Landgerichten überwiesen worden?
Die Kompetenz der rheinischen Gerichte wurde also in solgender Art
Die Ve g hre erlennen über alle strasbare Handlungen, die nut
mit einer Polizeistrafe geahndet werden; die Landgerichte (Zuchtpolizeige= richte) haben als Kriminalgerichte zu erlennen über alle Verbrechen, deren höchste gesetzliche Strafe in ili eine fünsjährige en nicht über- steigt; die Entscheidung über die übrigen Verbrechen bleibt den Assisen und den an die Stelle der Spezialgerichte wetenden Gerichten vorbehalten.
Gegen diese Bestimmungen hat der Ausschuß mehrsache Erinnerungen
emacht.
; Vorerst sindet er es bedenklich, den Juchtpolizeigerichten den Namen Kriminalgerichte beizulegen; durch eine solche „Erhebung“, glaubt der Ausschuß, erleide die Organisation der Strasgerichte eine völlige Um= gestaltung; den Gerichten, welchen die summarische Aburtheilung minder wichtiger Vergehen übertragen worden, werde die ordentliche Gerichtsbarkeit beigelegt, und das Geschwornengericht daneben nur als eine Ausnahme bei- behalten; wäre diese Einrichtung einmal getroffen, so dürften die demnächst zu befürchtenden Folgen sich leicht voraussehen lassen.
Es ist nicht schwer, den gänzlichen Ungrund dieses Bedenlens zu beweisen.
Sobald die bisher bestandene charahteristische Bezeichnung der zucht polizeilich zu bestrasenden Handlungen, d. h. der Vengehen, aus dem Strafgesetzbuche verschwunden war, mußte schon deswegen der Namen Zuchtpolizeigericht nothwendig wegfallen, da er gar leinen bezeichnen den Sinn mehr hatte und ein Verhäliniß andeutete, was gar nicht mehr bestand. Eine andere Benennung mußte also gesucht werden für die mit Strafsachen beschästigte Kammer der Landgerichte. Straflammer konnte man sie, wegen der Doppelsinnigkeit des Wortes, nicht nennen; man gab ihnen den Namen: Kriminalgericht, weil es überhaupt mehr auf vie Sache als auf den Namen ankommt, und weil diese Abtheilung der Land— gerichte doch wirtlich eine Kriminal-Jurisdiction auszuüben haben soll.
Ganz unrichtig ist der Schluß des Ausschusses, daß durch diese Bes nennung diesen Gerichten die ordentliche Gerichtsbarleit in Strafsachen bei— gelegt und das Geschwornengericht in ven Hintergrund geschoben werde, da derselbe Paragraph, welcher der Abtheilung des Landgerichts den Namen: Kriminalgericht beilegt, unmistelbar nachher die beschränkte Kompetenz dieser Gerichte sehr deutlich beschreibt und die übrigen Bestimmungen des Kompetenz Gesetzes auf die unzweideutigste Art beweisen, daß den Geschwor— nengerichten die Entscheidung über die schwersten Verbrechen vorbehalten bleiben soll.
Auf den Namen: Kriminalgericht wird übrigens nicht der geringste Werth gelegt, und er mag immer gegen einen besseren, wenn ein solcher gefunden wird, aufgegeben werden. Ganz ungerechtfertigt ist deswegen auch der von dem Ansschusse geäußerte Verdacht, daß jener Ausdruck gewählt worden sei, um eine beabsichtigte Aenderung der rheinischen Instilutionen vorzubereiten.
Ein zweiter Einwand, den der Ausschuß gegen die oben erwähnte Re— gulirung der gerichtlichen Kompetenz vorgebracht hat, geht dahin, daß nur den Assisenhöfen das Recht zustehen lönne, entehrende Strafen zu verhän— gen, daß folglich dieses Recht den Landgerichten nicht verliehen werden dürske, die Landgerichte daher nicht befugt sein dürsen, auf Zuchthausstrase zu er— lennen, weil dieses eine entehrende Strafe sei.
Dieses Bedenken des Ausschusses beruht auf einer ganz offenbaren Verwechselung der Begriffe von entehrenden Strafen. Der Ausschuß spricht unverfennbar von den entehrenden Strafen des Code penal, er hat aben auffal= lenderweise ganz und gar übersehen, daß von diesen Steafen in dem neuen Entwurfe leine Spur zu sinden ist, und daß nach Publication des neuen Strafgesetzbuches weder ein Assisenhof, noch irgend ein anderes Strafgericht in die Lage kommen wird, entehrende Strafen im Sinne des Cade idnal auszusprechen.
Der neue Entwurf spricht nur von dem Verluste gewisser Eh renrechte, der mit der Zuchthausstrafe allgemein verbunden ist und noch in wenigen Fällen mit der Verurtheilung zur Straf- Arbeit eintritt. Diese Ehrenrechte sind in dem §. 33 des Entwuürss des Strafgesetzbuches speziell angegeben. Es gehören dahin
der Verlust des Adels, auf den die Zucht- Polizeigerichte schon seit dem Jahre 1837 erkennen konnten,
ferner der Verlust der öffentlichen Würden und Titel,
der Verlust der Standschaft und der Theilnahme an Stimm- und Ehren rechten in Gemeinden und Corporationen.
Dieselben Rechte finden sich aufgezählt in dem Artikel 42 des Cad büngl unter Nr. 1, 2, 3, und es ist dort den Zucht Polizeigerichten die Befugniß beigelegt, auf den Verlust derselben zu erkennen. Zu den Ehrenrechten zählt der §. 33 des Entwurfs auch die Befugniß, die National Kolarde zu tragen, und der Verlust dieser Befugniß soll mit der Verurthei— lung zu Zuchthausstrafe eintreten.
Daß die Zucht-Polizeigerichte jetzt schon befugt sind, auf den Verlust
der National-Kokarde zu erkennen, ist notorisch. Daraus ergiebt sich nun ganz unwiderlegbar, daß der Entwurf des Kompetenz- Gesetzes die Befugniß der Landgerichte nicht erweitert, wie der Ausschuß meint, daß er vielmehr den Landgerichten von den Befug— nissen, welche sie nach Art. 42 des Code penal schon seit mehr als dreißig Jahren hatten, nur einen kleinen Theil belassen hat, daß aber der Aus? schuß in seiner irrigen Voraussetzung den Landgerichten auch noch diesen leinen Theil entziehen will, um die Assisenhöfé in dem Besitze des Rech— les, entehrende Strafen im Sinne des Code penal aussprechen zu dürfen, zu schützen, während doch, wie gesagt, diese dem Strafgesetzbuche ganz unbekannte Strafen von keinem Gerichtshofe fernerhin ausgesprochen werden dürfen. ö
Von dem Verluste des Rechts zur Ausübung des Patronats, der Ge— richtsbarkeit und der Polizei- Verwaltung, dessen in dem S§. 33 des Ent— wurfs Erwähnung geschicht, kann übrigens in dem Bezirke des Appellation hofes zu Köln gar keine Rede sein, da dort solche Rechte ganz unbelannt sind.
Es bestätigt sich hierdurch, was schon oben gesagt werden, daß der Ausschuß die Infamie des Code p'eöna! mit dem Verluste gewis— ser Ehrenrechte nach dem neuen Entwurfe ganz irrigerweise für iden lisch gehalten hat und dadurch zu einem Widerspruche veranlaßt wurde, der ohne allen Grund ist. Es ist deswegen auch mit Zuven— sicht zu hoffen, daß die hier gegebene Auftlärung das erhobene Bedenken beseitigen wird. Es darf übrigens auch hier wiederholt werden, daß, wenn selbst das Bedenlen des Ausschusses eben so gegründet wäre, als es unge gründet ist, dies immer noch nicht beweisen kann, daß der Entwurf nach den Formen des rheinischen Verfahrens unausführbar sei.
Die Veifasser des Code pänal haben mit der strengsten Konsequenz das Sostem festgehalten, daß alle Verbrechen, unter denselben Umständen began gangen, mit derselben Strafgattung geahndet werden sollen, daß für alle Verbrechen unter denselben Umständen verübt, nur Eine Strafgattung angewandt werden darß daß deshalb dem Strafrichter niemals eine Wahl zwischen veischiedenen Sirafgattungen möglich war; der Richter nur in— nerhalb des Marimums und Minimums das ihm sür den konkreten Fall angemessen scheinende Maß zu bestimmen hatte. Die Felgen dieses Grund— satzes waren in der Anwendung oft sehr betrübend. Diebstahl mit Einstei— gen muß und darf nur mit Keftenstrafe geahndet werden. Hatte nun Je— mand, vom Hunger gepeinigt, mittelst Einsteigens ein Brod gestohlen, so mußte er zur Keltenstrafe von wenigstens . Jahren eben so gewiß ver— urtheilt werden, als wenn er mittelst Einsteigens, inneren oder äußeren Ein bruchs, eine große Geldsumme gestohlen häue.
. Bei der Ausarbeitung des neuen Entwurfs wurde angenommen, daß Eine, und dieselbe Handlung nach den individuellen Umständen und nach den Motiven hinsichtlich der Moralität fehr verschieden beurtheilt werden könne, und daß die un bedingte Anwendung derselk en Strafe auf alle Hand— lungen derselben Beschaffenheit mit sehr großen Härten verbunden sein könne. Um diese zu vermeiden, ist bei vielen Bestimmungen des Entwurfs dem Richter die Wahl gelassen, zwischen den verschiedenen Strafgattungen, zwi⸗ schen Gefängniß und Strafarbeit, zwischen Strafarbeit und Zuchthaus. Auch mit dieser Bestimmung ist der Ausschuß nicht einverstanden; dem Nichter soll, nach seiner Ansicht, die Wahl zwischen verschiedenen Arten der Strafe nicht gegeben werden; durch die Gestattung einer solchen Wahl, meint der Ausfchuß, werde die Gleichförmigkeit der Bestrafun durch aus zer⸗ stört, da sich bei den einzelnen Gerichten wahrschrinlich sehr abweichende Hrundsätze ausbilden würden und selbst bei demselben Gerichte auf eine durchgreifende Konscquenz schwerlich werde gerechnet werden können. Das⸗ seibe scheint auch Las Plenum in seiner Dentschrift mit den Worten fagen zu wollen, gdaß die zichterliche Willkür in dem Geseh-Entwarfe nach Len theinischen Rechtsbegriffen bei weitem zu ausgedehnt scheine. .
Was man mit den Worten: rheinische Rechtsbegriffe sagen will, ist
regulirt:
nicht ganz deutlich, oder vielmehr ganz unverständlich.
Geht man auf den Code penal zurüch, so sindet man die sogenannte richterliche Willlür auf ber Einen Seite sehr ausgedehnt, auf der anderen sehr beschränkt. Ausgedehnt ist die richterliche Gewalt in dem Sinne, daß, ohne alle Angabe eins Grundes, von zwei Verbrechern, die dasselbe Ver= brechen verübt haben, der Eine zu fünssähriger, der andere zu zwanzigjäh= riger JZwangsarbest verurtheilt werden kann; daß eben so die Wahl zwischen sünfsähriger und zehnjähriger Zuchthausstrase unbeschränlt ist und das Marimum oder das Minimum dieser Strafe ohne Angabe irgend eines Grundes zur Anwendung kommen kann. Beschränkft ist die richterliche Gewalt darin, daß, wie . bemerlt worden, niemals eine andere, als die im Geseßtze vorgeschriebene Strgfart angewandt werden darf, mögen auch die Fälle nach ihren individuellen Verhältnissen noch so veischieden sein.
Bedenkt man nun, daß der Code penal! das Minimum der Zucht haus- und Kettenstrafe ohne alle Ausnahme auf fünf Jahre festsetzt, so wird es sehr begreiflich, daß am Rhein die Bestrafung sehr gleichförmig ist, wie der Ausschuß zu wünschen scheint, denn die Gerichte erkennen, wenige besonders schwere Fälle ausgenommen, durchgängig nur auf das Minimum von fünf Jahren, weil sie unter dasselbe nicht gehen dürfen. Ob aber diese Verurtheilung den rheinischen Rechtsbegriffen entspricht, ob nicht die Ge⸗— richte in vielen Fällen mit dem eh ne. Wiverstreben diese Strafen, die mit der That in keinem Verhältnisse stehen, aussprechen, weil sie nicht an ders thun können? diese Fragen beantwortet die Ersahrung und die unge— wöhnlich große Anzahl der Fälle, in denen Richter und Geschworene die Gnade des Königs anrufen.
Welchen Voitheil bietet nun die starre, unbiegsame Konsequenz des Code penal? und welche Gefahr soll für die Gesellschaft daraus entstehen können, daß das Gesetz dem Richter die Befugniß giebt, nach der Indivi— dualität des einzelnen Falles auf Strafarbeit statt auf Zuchthaus oder um— gekehrt zu erkennen? welche Gefahr soll dies für die Gesellschaft haben in einer Provinz, in der seit mehr als dreißig Jahren der Richter, wie schon bemerkt, ganz nach Gutdünken eine fünsjährige oder eine zwanzigjährige Kettenstrafe auferlegen konnte, ohne daß sich bis jetzt nur eine Spur einer gefahrdrohenden Willlür gezeigt hätte.
Gleichförmigkeit der Bestrafung wünscht der Ausschuß; er wünscht sie mit Recht; er ist aber in großem Irrthume, wenn er in der stabilen Gleich heit der Dauer der Straszeit eine Gleichförmigkeit in der Bestrafung zu sinden glaubt; ob eine solche vorhanden sei oder nicht, das läßt sich mit Sicherheit nur nach Vergleichung aller verschiedenen Straffälle nach ihren individuellen Umständen beurtheilen.
Gleichförmig sind die von den Assisenhöfen erkannten Strafen, denn sie sind, wie gesagt, in der weit allgemeineren Regel auf die Dauer von fünf Jahren sestgesetzt; ob aber hinsichtsich der Moralität der Verbrecher die Strafe gllchsel ng sei, in anderen Worten, ob jeder, der zu fünf Jah— ren Zuchthaus verurtheilt ist, auch diese Strafe verdient habe, oder, was nasselbe ist, ob Alle, vie zu fünf Jahren Zuchthaus verurtheilt sind, gleich strafbar seien, diese Frage wird wohl Niemand zu bejahen den Muth ha— ben, mit viel besserem Grunde würde man sagen können, daß in dieser , , Gleichförmigleit materiell rie größte, schreiendste Ungleich jeit liegt.
Der Ausschuß selbst, — obgleich er die richterliche Willkür auf die in bem CGade pänal gezögenen Gränzen beschränlen, dem Richter zwar die Befugniß einräumen will, statt auf fünfjährige auf eine zwanzigjährige Ket— tenstrafe zu erlennen, ohne den Grund dieser Strenge anzugeben, sedoch durchaus nicht gestatten will, daß der Richter statt einer zweijährigen Zucht hausstrafe auf Strafarbeit von gleicher Dauer soll erkennen dürfen, — er hat sein eigenes System in dem von ihm selbst redigirten §8. 106 des Ent wurfes theisfweise wieder ausgegeben, in dem er in den Fällen leichterer Art dem Richter die Wahl zwischen Gefängniß und Geldbuße nachgelassen hat. Ist es richtig, was der Ausschuß sagt, daß das System des Entwurfs zur Herstellung persönlicher Bevorzugung führe und deshalb in der Provinz kei— nen Anklang sinden könne, so hätte man eiwarten sollen, daß er auch die Wahl zwischen Gesängniß und Geldbuße nicht billige, denn auch in den Fällen, in welchen nur auf diese Strafen ertannt werden lann, ist eine per sönliche Bevorzugung eben so möglich, wie in anderen schwereren Fällen, und ann, nach Ümständen, für das Nechtsgefühl eben so verletzend sein.
Soll diese Wahl zwischen mehreren Straf⸗Arten nur in weniger straf⸗— baren Fällen dem Richter gestattet sein, so müßte doch irgend ein Grund angegeben werden, der die Ausschließung der Wahl bei schwereren Fällen rechtfertigen könnte. Ein solcher Grund ist nicht angegeben; der von dem Ausschusse wirklich angegebene Grund, die Veimeidung persönlicher Bevor— zugung und daraus hervorgehender Ungleichheit ist schon dadurch paralisirt, daß der Ausschuß selbst eine durch besondere Gründe nicht gerechtfertigte Ausnahme gestattet. So wie der gewissenhaste Richter sich veranlaßt sinden kann, aus ehrenwerthen Rücksichten auf Geldbuße statt auf Gefängniß zu erkennen, eben so kann der Richter in die Lage kommen, aus gleich ehren werthen Rücksichten auf Straf-A Arbeit statt auf Zuchthaus zu erkennen. Ver traut man einmal dem Richter, so muß man ihm ganz vertrauen.
Die gegenwärtige Denlschrift hat, wie schon im Eingange bemerkt wor— den, die Bestimmung, zu prüfen, ob es möglich sei, den Entwurf des neuen Strafgesetzbuches nach den in dem Entwurfe des Kompetenz- Gesetzes enthal— tenen Regeln mit der rheinischen Gerichts -Verfassung in Verbindung zu bringen? Um diese Frage zu beantworien, sind die wesentlichsten Verschieden« heiten, welche zwischen dem Entwurfe und dem Code pnal bestehen, her— vorgehoben worden; es ist dargethan worden,
daß die entehrenden Strafen lin dem Sinne des Code penal aus dem neuen Entwurfegänzlich verschwunden, daß sie diesem Entwurfe ganz unbe— fannt sind; daß der in dem Entwurfe angedrohte Verlust gewisser Ehren— rechte, soweit derselbe nach der rheinischen Verfassung denkbar ist, schon setzt von den Zucht Polizeigerichten ausgesprochen werden kann;
daß folglich dadurch, daß die Landgerichte mit der Verurtheilung zur Zuchthausstrafe zugleich auch den Verlust jener Ehrenrechte erkennen dür— fen, nichts Neues eingeführt werden wird,
daß das nach dem Systeme des Entwurfs nöthige Minimum der Zuchthausstrafe nicht gestattet, alle mit Zuchthaus zu bestrafende Verbre— brechen an die Assisen zu verweisen, folglich die minder schweren Verbre— chen dieser Art der Entscheidung der Landgerichte vorbehalten werden müssen; daß durch die sehr bestimmt gezugene Gränze der Kompetenz der Assisenhöfe und der Landgerichte die Terminologie des Code penal von Berbrechen und Vergchen allen Werth verloren hat;
daß aber durch alle diese verschiedenen Abänderungen in der Kompetenz der Gerichte, die rheinischen Prozeßfor— men nicht im entferntesten berührt, weit weniger noch ge— fährdet worden, diese Formen vielmehr, nach wie vor, ihre volle Kraft und Anwendbarkeit behalten.
Die entgegengesetzte Ansicht des Ausschusses und des Plenums lann also als gerechtfertigt nicht anerkannt werden.
Der dem Landtage vorgelegte Entwurf eines Kompetenz-Gesetzes enthält übrigens nur allgemeine Grundsätze; diese werden in der demnaͤchst vorzu— legenden Kriminal-Prozeß-Ordnung näher entwickelt, und es wird durch die selbe die Ausführbarkeit des neuen Entwurfs in den rheinischen Formen noch deutlicher nachgewiesen werden.
Berlin, den 28. Dezember 1843.
(gez) Mühler. von Savignvw.
Inland.
Berlin, 8. Jan. Die heute ausgegebene Nummer (13 vom 22. Dezember) des Ministerialblattes für die gesammte innere Verwaltung enthält einen Bescheid von Seiten des Ministers des Innern, Grafen von Arnim, welcher die Bedenken eines städtischen Magistrats gegen die Wahlfähigkeit eines in Kriminal-Untersuchung befangen gewesenen und nur vorläufig freigesprochenen Kaufmanns zum Stadt-Verordneten für unbegründet erklärt, weil die Bestimmung des §. 21 der Städte⸗Ordnung, nach welchem jedem in einer Krimi— nal-Üüntersuchung nur vorläusig Freigesprochenen das Bürgerrecht versagt werden kann, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung sinde, da der zum Stadt-Verordneten erwählte Kaufmann bereits früher das Bürgerrecht erlangt habe, und weil im Uebrigen bei der fraglichen Wahl alle gesetzlichen Vorschriften befolgt worden wären.
8 61 Ausland.
Deutsche Bundesstaaten.
Bayern. München, 3. Jan. (2. 3.) Se. Kaiserl. Hoheit der Erzherzog Albrecht von Desterreich ist diesen Vormittag 11 Uhr mit Gefolge hier eingetroffen, um, wie es heißt, etwa 3 Wochen in München zu verweilen.
Se. Hoheit der Herzog Max in Bayern verläßt morgen unsere Stadt, um sich nach Paris zu begeben.
(N. C.) Unter den Personen, welche gestern von Sr. Majestät bem König mit Orden begnadigt worben sind, besinden sich auch vier unserer berühmtesten Künstler, namlich Schwanthaler, Schnorr, Kaul— bach und Heinrich Heß, welche sämmtlich das Ritterkreuz des Civil Verdienst-Ordens der bayerischen Krone erhalten haben. Zum Groß- kreuz des Verdienst Ordens der bayerischen Krone ist Se. Excellenz ber Königl. Minister des Innern, Herr von Abel, ernannt worden.
Baden. Karlsruhe, 1. Jan. (K. 3.) Gestern fand die funfzehnte öffentliche Sitzung der zweiten Kammer statt. Staatsrath von Nüdt legte die Nachweisungen über den Eisenbahnbau in der verflossenen Budget Periode, so wie über die Voranschläge der beiden nächsten Jahre vor.
Aus dem Herzogthum Nassau, 1. Jan. (J. J.) Auf Verordnung der Herzoglich nassauischen Landesregierung ist eine neue Liturgie bei dem öffentlichen Gottesdienste der evangelischchrist lichen Kirche in dem Herzogthum Nassau herausgegeben und mit dem heutigen Neujahrstage in allen evangelischen Kirchen eingeführt worden.
Frankreich.
Paris, 3. Jan. Bei der gestrigen Ernennung der Kommissa rien für die Entwerfung der Adresse in den neun Bürcaus der Deputirten- Kammer hat sich die konservative Majorität noch entschie dener herausgestellt, als bei der Organisirung der Büreaus. Unter 9 Kommissarien zählt die konservative Partei 7 und die Opposition nur 2, wie schon gestern gemeldet. Ueberdies gehört bekanntlich auch der Präsident der Kammer selbst zu der Abreß-Kommission. Die Zahl der in den Büreaus gestern anwesenden Deputirten belief sich auf 327; davon zählte die konservative Partei 2633, die Opposition 123 Stimmen. Unter dieser letzteren Zahl sind auch die 8 Stimmen inbegriffen, welche die Opposition im Iten Bürcau dem konservativen Kandidaten, Herrn Bignon, geben zu müssen glaubte, wie sie es schon bei Ernennung der Vice-Präsidenten gethan. Die 7 aus den Reihen der konservativen Partei gewählten Kommissarien sind die Herren St. Marc Girardin, Nisard, Desmousseaur de Givré, Bignon, Baumes, Hébert und Frangois Velessert; die beiden Kommissarien der Oppo sition die Herren Ducos und Bethmont, wonach die gestrige Angabe blos in Betreff der Herren Baumes und Bethmont zu berichtigen
ist. Die Verhandlungen in den Büreaus bewegten sich hauptsächlich um drei Punkte: die Beziehungen Frankreichs zu England, den Ge setz Entwurf über den Sekundär- Unterricht und die von mehreren Mitgliedern der Kammer gemachten Reisen nach London. Der Pa ragraph in Bezug auf das gute Vernehmen, welches zwischen den beiden Regierungen von Frankreich und England besteht, wurde im 7ten Büregu von Herrn Thiers und im 9ten von Herrn Billault in Ausdrücken erörtert, welche im Vergleich zu der Leidenschaftlichkeit, mit welcher sich Herr Duvergier de Hauranne im 2ten Büreau über denselben Gegenstand vernehmen ließ, gemäßigt und gehalten erschei nen mußten. Diese Gesinnungen fanden wenig Anklang bei der Mojorität im Schoße der Büreaus, und die ministeriellen Blät— ter erwarten zuversichtlich, daß sie in der Kammer selbst bei der öffentlichen Diekussion noch weniger Wiederhall sinden wer den. Vie Debatten, welche in mehreren Büreaus über den Ge⸗ setz- Entwurf hinsichtlich des Sekundär- Unterrichts und über den Streit, der sich zwischen Klerus und Universität erhoben, schon jetzt sich entsponnen, liefern den Beweis, welches Interesse diese wichtige Frage erregt. Die Energie, mit welcher Herr St. Marc Girardin und Herr Nisard, zwei der konservativen Kommissarien, in ihren Bü reaus die Rechte des Stagts geltend machten, und der Beifall, wo mit ihre Bemerkungen aufgenommen wurden, zeigen deutlich, wie bei weitem die Majorität der Kammer in dieser Hinsicht gesinnt ist. Was die Reise betrifft, welche einige Mitglieder der Kammer nach London gemacht, um den Herzog von Bordeaux zu bekomplimentiren, so waren die Büreaus sämmtlich dafür gestimmt, daß ein Tadel ihres Benehmens in die Antworts-Adresse auf die Thron-Rede eingerückt werden misse.
Im siebenten Büreau sprachen nach einander die Herren Thiers und Guizot, aus deren Reden wir zunächst einen Auszug geben. Herr Thiers sagte ungefähr Folgendes:
„Was mich betrifft, so will ich nicht alle Fragen durchgehen, welche die Thron -Rede anregt; ich werde mich darauf beschränken, einige derselben nur flüchtig zu berühren, aber ich muß sogleich eiklären, daß ich zur Zahl der Opponenten gehöre, daß ich entschiedener Opponent bin. Meine Absicht ist, den Minister der auswärtigen Angelegenheiten und den Greßsiegelbe⸗ wahrer, die ich unter uns erblicke, über einige Punkte zu befragen; ich will sie nur um einige Ausschlüsse über die wichtigsten Angelegenheiten des Lan des ersuchen. Ich weiß sehr wohl, daß die Minister mir nicht auf alle
meine Fragen zu antworten brauchen, aber vielleicht werden sie, was sie mir zu Gefallen nicht thun möchten, der von uns zu ernennenden Kommission nicht verweigern (im 7ten Büreau wurde
der konservative Kandidat, Herr Baumes, gewählt, der 23 Stimmen erhielt, während Herr Thiers nur 16 hatte), und ich werde dann unserem Reprä— sentanten bei ihnen wenigstens die Fragen bezeichnet haben, auf welche ich zu bestehen für besonders nothwendig halte. Man weiß seit langer Zeit, daß ich kein Gegner der englischen Allianz bin; aber die Zeit zerstört manche Illusionen; die Erfahrung hat uns einige Zurückhaltung eingeflößt; auch müssen wir, ehe wir über die Möglichkeit eines aufrichtigen Einmlangs, iner vollkommenen Uebereinstimmung zwischen Frankreich und England uns aussprechen, die Frage ganz in der Nähe betrachten. Wir müssen prüfen, ob es dem Ministerium nicht etwa unmöglich sein dürfte, für die Rechte des Landes einige, die Würde der Kammer und Frankreichs sichernde Genugthunng zu erlangen. Ehe win uns irgendwie entscheiden, müssen erst die National-Erfor dernisse, die Erfordernisse, welche das gute Recht und die Ehre erheischt, vollstän⸗ * ö 44 . dige Genugthuung erhalten. Was Spanien anbelangt, so kann die Trennung Frankreichs und Englands möglicher Weise sehr ernste Folgen gehabt ha— ben; aber vielleicht ist es gelungen, sich über diesen Punkt zu einigen; dar— über muß das Ministerium der Kammer schleunige Auskunft geben. Und wie verhalten sich die beiden Länder in Bezug auf Griechenland, welches in meinen Augen die orientalische Frage unter einer neuen Gestalt darbie= tet? Auch hier wird man uns sagen müssen, ob es gelungen ist, sich in liebereinstimmung zu setzen. Wenn man über alle diese Punkie befriedigende Erklärungen zu geben vermag, wenn man uns eine günstige Lösung vorzu— legen im Stande ist, dann würde ich es begreifen, nicht etwa, daß man unwiderrufliche Verbindlichkeiten einginge, sondern daß man einen Hang, eine Neigung für die englische Allianz kundgäbe; ist dem aber nicht so, dann muß ich sagen, daß man, meiner Ansicht nach, schon viel zu weit gegangen. Ein Wort noch über die inneren Verhältnisse: die wichtigste Frage in dieser Beziehung ist fär mich die über die Streitigkeiten, welche sich zwischen dem Klerus und der Universität erhoben haben; dies ist in meinen Augen, ich wiederhole es, für jetzt die bedeutendste Frage, denn sie berührt alle In teressen der Revoluison von 1789. Nun wohl, darf ich den Großsiegtl— bewahrer fragen, ob die Frage in Betreff der kleinen Seminarien in dem neuen Gesetz- Entwurf über den öffentlichen Unterricht entschieden ist, und in welchem Sinne sie es ist? Am Vorabend der Adreß-⸗Diesfussion ist es un= erläßlich, daß wir erfahren, woran wir uns hinsichtlich dieses Punktes zu halten haben.“
Auf diese Interpellationen gab zuvörderst der Minister der aus- wärtigen Angelegenheiten, Herr Guizot, folgende Antwort:
„In der diesjährigen Thronrede sind nicht, wie in mehreren Jahren vor 1838, die Worte „innige Verbindung“ oder „innige Allianz“, sondern nur die Worte „henzliches Vernehmen“ gebraucht worden; diese Worte haben nichts Uebertriebenes und nichts Unbestimmtes in sich, denn die bei⸗ den Regierungen haben die Fragen, welche beide Länder veruneinigen könnten, geprüst und sich herzlich verständigt. Was das Schiffbesuchs-Necht betrifft, so ist eine Unterhandlung angelnüpst; das englische Kabinet hat diese Prüfung zugestanden; das Verlangen der Kammer und des Publikums wird in Ei—Q— wägung gezogen werden. Das Ministerium fann weiter nichts sagen. Spanien anbelangend, so war die Uneinigkeit, welche in dieser Hinsicht zwischen England und Frankreich herrschte, eine der Ursachen des Erkaltens zwischen beiden Ländern, und ein großer Nachtheil sür Spanien; jetzt haben die beiden Mächte sich wieder verständigt, und Spanien wind da— durch mehr Sicherheit erlangen. Was endlich Griechenland betrifft, so gehen England und Franfreich denselben Weg, und ihre Uebereinstimmung ist um so bemerkenswerther, als eine andere Macht sich davon fern ge— halten hat.“ ;
Der Großsiegelbewahrer und Kultus-Minister, Herr Martin, erklärte demnächst hinsichtlich der Frage in Betreff der kleinen Semi⸗ narien, er erkenne sehr wohl die Wichtigkeit dieses Gegenstandes und die Nothwendigkeit einer Entscheidung darüber, aber er bedauere, noch keine definitive Antwort geben zu können, da ein den Kammern noch nicht vorgelegter Gesetz-Entwurf bis zum letzten Augenblick noch Ab⸗ änderungen erhalten könne; übrigens gehöre dieser Gesetz⸗ Entwurf
auch in den Bereich eines anderen Ministers (des Unter⸗ richts Ministers Herrn Villemain). Durch diese Antworten war Herr Thiers nicht zufriedengestellt; man müßte sehr gut⸗
müthig sein, meinte er, wenn man sich damit begnügen wollte; er empfahl daher dem zu ernennenden Kommissar des Büreaus wieder= holentlich an, die von ihm gestellten Fragen von neuem in Anregung zu bringen; aus der Antwort des Herrn Guizot hob er nur noch hervor, daß ihm der Unterschied, den der Minister zwischen Al⸗ lianz und Herzlichkeit gemacht, ganz neu und sehr interessant erscheine, Im Uebrigen wollte er sich gedulden, da man später ohne Zweifel sagen werde, was man jetzt wisse.
Paris, 3. Jan. Ich habe zu meiner gestrigen kurzen Mit- heilung, die ich nur in aller Eile wenige Minuten vor Postschluß noch machen konnte, in Betreff des Resultates der Wahlen der Mit glieber der Adreß-Kommission eine kleine Berichtigung nachzutragen. Ich habe gestern nämlich irrthümlich Herrn Baumes als eines der beiben gewählten Oppositions- Mitglieder genannt; Herr Baumes ist aber Konservativer, und Herr Bethmont, einer der Deputirten von Paris selbst, ist an dessen Stelle zu setzen. An dem Haupt⸗Resul⸗ tate macht dies indeß keine Aenderung, und dasselbe ist in der That um so glänzender für das Ministerium, als die Opposition in Folge der Mahnungen der ihr als Organe dienenden Blätter wirklich das Aeußerste aufgeboten hatte, um dem Ministerium den Sieg zu be⸗ streiten. Wenn man dem heutigen Globe glauben darf, hatten mehrere ihrer Mitglieder sich in die Kammer begeben, um an den Verhandlungen in den Bureaus und der Abstimmung über die von denselben zu ernennenden Commissaire theilzunehmen, ungeach⸗ tet sie krank waren. So soll Herr Havin, der seit zwei Tagen an einem heftigen Fieberanfalle bettlägerig war, und dessen Zustand eine ernstliche Krankheit befürchten ließ, dessenungeachtet gekommen sein; so soll Herr Beaumont (de la Sommeg sich auf seinen Posten bege⸗ђ ben haben, obgleich er seit zwei Monaten an einer schmerzlichen Krank⸗ heit leidet, und durch sein Ausgehen befürchten mußte, vermehrte Schmerzen sich zuzuziehen; und Herr Boissel, Deputirter des zwölften Arrondissements von Paris, soll sogar gestern früh gefallen sein und sich schwer am Kopfe verletzt haben, aber in seinem Büreau erschie⸗ nen sein, bevor er noch selbst sich einige Pflege gönnte, die sein Zu⸗ stand zu erheischen schien. Allerdings ein sehr lobenswerther, aber auch ein vergeblicher Pflichteifer, wie wenig ich auch hier wie überall dem Gruntsatze huldige, daß nur nach dem Ersolge das Gute zu be— messen sei.
m Paris, 3. Jan. Tie gestrige Diskussion in den Büreaus der Deputirten- Kammer liefert dem denkenden Beobachter mannigfal⸗ tigen Stoff zu Betrachtungen. Seit langer Zeit haben die konser⸗ vativen Deputirten in einer dynastischen Frage, wie die der Dotation des Herzogs von Nemours ist, mit der Opposition nicht so gemeine Sache gemacht. Man versicherte heute im Konferenzsaale der Depu⸗ tirten-Kammer, daß nach einer sehr lebhaften Sitzung des Minister- Raths, welche diesen Morgen in den Tuilerieen stattfand, das Dota⸗ tions- Gesetz definitiv bei Seite gelegt worden sei. Moralisch be⸗ trachtet, ist die Niederlage, welche das Ministerium dabei erleidet, nicht weniger bedeutend, als wenn der Gesetz⸗Entwurf wirklich der Kammer vorgelegt und von ihr verworfen worden wäre.
Es wurde gestern bemerkt, daß in allen Büreaus, wo die An⸗ hänger des Kabinets saßen, die Reise der Legitimisten nach London zur Sprache kam, und daß Erstere verlangten, die Adresse möchte eine Phrase über die Heiligkeit des Eides enthalten. Unter ihnen sprach der Vicomte d'Haussonville, Schwiegersohn des Herzogs von Broglie, am eifrigsten für die Einrückung einer solchen Phrase. Von den legitimistischen Deputirten, welche die Reise nach London unternahmen, war nur der Marquis Laroche⸗-Jacquelin Krankheits hal⸗ ber bei der gestrigen Diskussion in den Büreaus abwesend. Die übrigen, nämlich Herr Berryer, Baron Larcy und Herzog von Valmy hoben den ihnen zugeworfenen Handschuh auf und erklärten sich be⸗ reit, bei der nächstens zu beginnenden Diekussion der Adresse Rede und Antwort stehen zu wollen.
Die Linke hatte gestern Morgen eigens eine Versammlung ab⸗ gehalten, um zu bestimmen, welche Rolle sie in dem Kampfe zwischen dem Kabinet und den Legitimisten spielen solle. Es wurde darin beinahe einstimmig beschlossen, die Legitimisten gegen das Kabinet zu unterstützen. Und wirklich haben auch alle Mitglieder der Linken gestern in den Büreaus gegen die Absicht des Ministeriums, die be⸗ sagte Phrase in die Adresse einzurücken, das Wort geführt. Vor ein paar Jahren war das Wort Legitimist noch ein wahres Schreckbild für die Opposition. Man erinnert sich, daß gegen das Ende des Kabinets Molé Herr Guizot mit dem Worte Carlist von der Tribüne herab den Herrn von Lamartine angriff, und die Opposition, zu welcher damals Herr Guizot gehörte, als mächtige Waffe einen solchen Aus⸗ druck in jener Zeit zu gebrauchen pflegte. Wer hätte damals geglaubt, daß die Legitimisten an der Opposition unter Guizot's Ministerium ein Hülfs⸗Corps erhalten würden.
Srossbritanien und Irland.
London, 2. Jan. Vor einigen Tagen hatten der Globe und die Morning Chronicle auf das bestimmteste versichert, daß die Regie- rung den Lord-Lieutenant von Irland, Grafen de Grey, von seinem Posten abrufen und an seine Stelle den Herzog von Richmond setzen werde. Man gab die Unverträglichkeit der streng aristokratischen , . des Grafen mit den liberaleren Grundsätzen seines Staats- Secretairs, Lord Eliot, als Grund an. Heute indeß widerspricht der Stan- dard mit folgender, diesem Blatte höheren Orts eingegebener Er- klärung jenen Behauptungen: „Wir sind in Stand geseßzt, auf das bestimmteste und entschiedenste der von Globe und Morning Chronicle aufgestellten Behauptung zu widersprechen, daß das
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