1844 / 192 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

. ĩ eur zugleich das von ihm mitge— 214 wie are, , ee r, n ngen es gehört, zurück= mmene Dienstpferd entdeckt und dem J

* i Uenige, durch dessen Anzeige die Beschlagnahme des

egeben, so erhält derjenige, rn u sirscrung er⸗

ir erwirkt worden ist, von dem Staate, an den die Auslie erung e solgt, eine . von . halben *) Thaler preußisch

übel / 9 1 ; ;

e , Zur Berichtigung dieser Belohnung, so wie der im Art. 11 bemerkten Unterhaltungslosten, welche in keinem Falle erhöht weiden dür⸗ fen, werden die hohen kontrahirenden Theile bei den mit dem Auslie fe- rungs Geschãft in den dazu bestimmten Gränzorten beauftragten Beamten eine gewisse Summe Geldes niederlegen lassen, von welcher diese Beamten sofort bei Auslieferung des Deserteurs oder Militairpflichtigen und des Dienstpferdes sowohl dir unterhaltungskosten auf den Grund einer Berech⸗ nung, welche bei der Auslieferung von der dazu beauftragten jenseitigen Behörde mit zu übergeben ist, als auch die Belohnung für die Beschlag⸗ wahme des Dienstpferdes zu berichtigen haben. Sollte diese Berechnung für unrichtig gehalten werden, was jedoch bei der genauen Festsetung des Satzes der Belohnung und der , nicht leicht wird statt⸗ finden können, so soll dennoch die Zahlung der aufgerechneten Summe er folgen, und erst später ist eine desfallsige Reclamgtion zu untersuchen, mit alleiniger Ausnahme des Falles, wo der im Artikel 9 enthaltenen Bestim⸗ mung wegen gleichzeitiger UÜeberlleferung der bei einem Deserteur gefundenen Nilitair- Effekten oder Vorzeigung des Original · Requisitions⸗ Schreibens oder einer beglaubten Abschrift daven, nichl genügt wäre, indem alsdann weder die Unterhaltungskosten noch die Belohnung gezahlt werden.

Art. J4. Da weder von Deserteuren noch von ausgetretenen Militair- oflichtigen Schulden fontrahirt werden können, die, den auf ihre Person

Anspruch habenden Staat zu deren Erstattung rechtlich verpflichten, so kann auch die Bezahlung solcher Schulden bei der Auslieferung nie einen Gegen⸗ stand der Erörterung zwischen den Behörden beider Staaten bilden. Hat ein solches Individuum während seines Aufenthalts in dem Staate, von welchem es auszuliefern ist, Verbindlichkeiten gegen Privat- Personen über⸗ nommen, an deren Erfüllung es durch die Auslieferung verhindert wird, so bleibt dem dadurch verletzten Theile nur übrig, seinen Schuldner bei dessen fompetenter vaterländischen Behörde zur Geltendmachung seiner Rechte in Anspruch zu nehmen. Eben so befreiet die persönliche Hast, in welcher ein Deserteur oder ausgetretener Militairpflichtige sich im Augenblicke seiner Neclamation etwa wegen eingegangener Privat ⸗Verbindlichkeiten befinden sollte, den Staat, an welchen die Reclamatlon gerichtet ist, keinesweges von der Verpflichtung zur sofortigen Auslieferung des rellamirten Individuums.

Art. 5. Diejenigen, welche in den Staaten eines der beiden Souve⸗ rains ein Kriminal⸗Verbrechen begehen, oder eines solchen angeschuldigt oder bezüchtigt sind, und darauf entfliehen und in das Gebiet des anderen Souverains sich begeben, werden gegenseitig auf eine Nequisition, welche auf Tie unten im Artikel 16 bezeichnete Art erfolgen muß, ausgeliesert. Der Stand oder die bürgerlichen Verhältnisse des Verbrechers, Angeschuldigten oder Bezüchtigten machen hierin leinen Unterschied, und selbiger wird aus— geliefert, wes Standes er auch sei, Edelmann, Stadt= oder Landbewohner, ein Freier oder Leibeigner, ein Soldat oder vom Civilstande. Ist aber der erwähnte Verbrecher oder der Angeschuldigte ein unterthan desjenigen Souverains, in dessen Land er geflüchtet ist, nachdem er in dem Lande des anderen Souverains ein Verbrechen begangen hat, so sindet die Auslieferung nicht statt, sondern der Souverain, dessen Unterthan er ist, wird venselben sosort nach seinen Landesgesetzen zur Untersuchung und Strafe ziehen lassen. Sobald jedoch ein Individuum in dem Lande, wo dasselbe ein Kriminal-Verbrechen oder irgend ein Vergehen sich hat zu Schulden kommen lassen, deshalb verhaftet worden ist, so kann der Soupe⸗ rain des Landes, in welchem die Verhaftung erfolgt ist, denselben zur Un⸗ tersuchung ziehen und die verwirkte Strafe vollstrecken lassen, wenn auch dieses Individuum ein Unterthan des anderen Landesherrn wäre. .

Art. 16. Die Verhaftung eines Verbrechers Behufs dessen Ausliese⸗

rung soll erfolgen auf die Requisition einer Polizei- oder Gerichts Behörde bes Staates, in weichem der Angeschuldigte das ihm schuldgegebene Ver⸗ brechen begangen hat. Diese Requisition wird an eine Polizei oder Ge⸗ richts. Behörde des anderen Staates gerichtet. Die betreffenden Behörden sind verpflichtet, selbst dann, wenn sie zur Erfüllung der ihnen zugehenden Requisition nicht kompetent sind, dieselbe anzunehmen und sie unverzüglich an die kompetente Behörde zu befördern. Die wirkliche Auslieferung ge— schieht jedoch allemal erst von Seiten Preußens auf die Requisition des General- Gouverneurs derjenigen Provinz des Kaiserthums Nußland oder auf die Requisition des Obergerichtes derjenigen Provinz des Königreichs Polen, wo gegen den Verbrecher oder An eschuldigten eine gerichtliche Untersuchung bereits stattgefunden hat oder staltfinden soll. In dem einen wie in dem an⸗ beren Falle wird die Requisition an das Obergericht derjenigen Provinz der preußischen Monarchie gerichtet, wo der Verbrecher oder Angeschuldigte dem Vermuthen nach Zuflucht gesucht hat. Von Seiten Rußlands und pes Königreichs Polen wird die dluslieferung nur auf die Requisition des Obergerichtes dersenigen preußischen Provinz erfolgen, wo gegen den Ver⸗ brecher oder Angeschuldigten eine gerichtliche Untersuchung bereits stattge⸗ funden hat oder stattfinden soll. Biese Requisition wird an den General⸗ Gouverneur derjenigen Provinz des Kaiserthums Rußland oder an das Obergericht derjenigen Provinz des Königreichs Polen gerichtet, wo der Verbrecher oder Angeschuldigte dem Vermuthen nach Zuslucht gesucht hat. Beide Regierungen werden sich gegen ef das Verzeichniß der Obergerichte der preußifchen Monarchie und des Kön greichs Polen mittheilen, welchen die Erlassung dieser Requisitionen anvertraut ist. In allen vorgedachten Fällen, der Antrag auf Aussieferung möge von einem Obergerichte Preu⸗ ßens oder des Königreichs Polen gemacht fein oder von einem der russischen GHeneral-⸗Gouverneure ausgehen, l die Requisition von einer Ausfertigung entweder des Erkenntnisses, wenn ein solches schon ergangen ist, oder des Beschlusses über die Eröffnung der Kriminal Untersuchung begleitet sein, in welchem die näheren Umstände des Verbrechens auseinandergesetzt sind. Der Antrag auf Auslieferung und die zur Begründung desselben dienenden Dokumente sollen binnen sechs Mongten von dem Tage an, wo die Anzeige über die Ver⸗ haftung des Verbrechers oder des Angeschuldigten an den requirirenden Beamten pbdär das requirirende Gericht abgesandt wird, vorgelegt werden. Im Ver= zögerungsfalle erlischt die Verbindlichkeit zur Auslieferung des Verbrechers oder Angeschuldigten. Die Auslieferung selbst soll erfolgen, nachdem durch Ver⸗ nehmung des Angeschuldigten die Identität seiner Person festgestellt wor⸗= den, und wenn die ihm gen geben Handlung eine solche ist, daß auch nach den Gesetzen des requirirten Staates der Schuldige gleichfalls zur Kriminal⸗Untersuchung gezogen werden müßte. Behufs der Auslieferung soll der Verbrecher bis zur Gränze transportirt und gegen Erstattung der Kosten den Behörden des requirirenden Staates übergeben werden.

Art. 17. An Kosten werden a) für den Unterhalt des Verbrechers, vom Tage seiner Verhaftung an, täglich zwei und ein halber (29) Silber⸗ groschen preußisch Courant (sieben und ein halber 77) Kopek Silber); ß) an Kosten der Hast, so lange diese dauert, täglich drei und ein viertel (z) Silbergroschen preußisch Courant (neun und drei viertel (93) Kopcken Silber) und außerdem () die in jedem einzelnen Falle zu liquidirenden Auslagen für den Transport des Verbrechers und für Anschaffung der zu seiner Bekleidung erforderlich gewesenen Gegenstände bezahlt. )

Art. 15. Weder Deserteure, noch Militaicpflichtige, noch Verbrecher, können von Seiten des rellamirenden Staats auf gewaltsame, eigenmäch: tige oder heimliche Weise auf das Gebiet des anderen Staates verfolgt werden. Es ist daher untersagt, daß zu diesem Zwecke irgend ein Militair⸗ oder Civil Kommando oder geheimer Abgeordneter die Gränze beider Staa—⸗ ten überschreite, Ist von Seiten der rctlamitenden Macht die Verfolgung eines oder mehrerer Deserteure, ober Militairpflichtiger, oder geflüchteter Verbrecher mittelst eines Milstair- oder Civil, Kommando's oder auf andere rt verfügt worden, so darf sich diese, Versolgung nicht weiter als bis u

Gränze, welche beibe Staalen von einander trennt, ersrecken, Hier muß vas Kommando Halt machen, und nur ein Mann darf die Gränze über. 6 Dieser muß sich, bei Enihaltung jeder Ausübung von Gewalt

Verge n, , Votzeigung des Nequisitiong- Schreibens seinth 2 n . lompelente Milltair- oder Civil -Behörde wenden und senigen Ruasch 6 antragen,. Ein solcher Abgeordneter wird, mit den.

en, welche beide Gouvernements sich gegenseitig .

sind, empfangen werden, und das wei der Vorschrist des gegen wärtigen en nl lern n n

Art. 19. Jede amiliche Handlun ĩ ĩ g, welche ein Civil⸗ oder Militair= . des einen der beiden Staalktn 14 dem Gebiete an , .

Stgates ausübt, ohne von der lompetenten Militair= Pep rieses letzteren Staates dazu . Un , ern *. cel m

* .

unterfuchen, die Zeugen vernehmen und die Sache so weit instruiren, daß die Abfassung des Erlenntnisses erfolgen kann. Die verhandelten Akten wer⸗

36 at si betreffenden Natssications-Instrümente sollen in Berlin binnen sechs Wochen, oder noch früher, wenn es thunlich ist, ausgewechselt werden.

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Gebiets Verletzung angesehen und demgemäß bestraft werden. Wenn sich Zweifel über die Thatsache der Gebiets Verletzung selbst oder über die be- sonderen Umstände erheben, welche sie begleitei haben, so soll eine gemischte Kommission unter Vorsitz des Kommisarius des verletzten Theiles nieden gesez werden. Beständige, hierzu im Voraus bestimmte, Kommissarien sol⸗ sen fur Preußen der Landrath desjenigen Kreises, an dessen Gränze die Gebiets- Verletzung vorgekommen sein syoll, und sür Rußland die Spezial- Kommissarien sein, welche sowohl auf der Gränze des Kaiserthums, als auf der des Kö— nigsreichs Polen, mit Aufrechthaltung der freundnachbarlichen Verhältnisse beauftragt sind. In besonderen Fällen bleibt es den beiden Regierungen vorbehalten, diese Üntersuchung besonders zu dem Zwecke abgeordneten Be⸗ amten anzuvertrauen. Die NJommissarien sollen das Recht haben, in be⸗ sonderen Fällen sich einen Justizz Beamten zuzuordnen, um die Zeugen zu vernehmen und zu vereidigen. Ihre Aufgabe ist, die Thatsachen vollstän⸗ dig aufzuklären, um festzustellen, ob wirllich eine Gebiets Verletzung stait⸗ gefunden, und wer sie begangen hat. Wenn die Kommission hier— über einig ist, werden die verhandelten Alten dem lompetenten Ge⸗ richte des Staates, welchem der Angeschuldigte angehört, übersandt, um die Strafe festzusetzen, von welcher unverzüglich dem Staate, dessen Hebier verletzt worden, Kenntniß gegeben werden, soll. Jedes Indi- viduum, welches in dem Staate selbst, wo dasselbe eine Gebiets Verletzung begangen hat, verhastet worden ist, soll vor das nächste Militair- oder Ei⸗ vilgericht dieses Staates, je nachdem der Schuldige dem Militair· oder Civilstande angehört, gebracht werden. Dieses Gericht soll die Thatsache

den alsdann entweder dem fommandirenden General der Truppen, zu denen der Schuldige gehört, oder, wenn letzterer ein Civil Beamter ist, seiner vor= gesetzten Behörde übersandt, um das Urtheil nach den Gesetzen des Landes fällen zu lassen. Die Untersuchung soll ohne Unterbrechung geführt und möglichst beschleunigt werden. Begehrt das Gericht, welches das Urtheil zu sprechen hat, zuvor noch anderweite Aufllärungen, so sollen diese auf Requisition des gedachten Gerichtes durch die mit der Untersuchung beauf— tragten Kommissarien beschafft werden.

Art. 20. Beide hohe kontrahirende Theile verbieten ihren Behörden

oder Unterthanen, einen Deserteur, bereits reklamirten Militairpflichtigen, oder zur Aue lieferung geeigneten Verbrecher zu verbergen, oder demselben nach anderen entfernten Gegenden fortzuhelfen, um ihn auf diese Weise der Auslieferung zu entziehen. Wider diejenigen, welche sich eines Vergehens dieser Art schuldig machen, werden die beiderseitigen Gouvernements, nach Maßgabe ihrer respektiven Landesgesetze, verfahren, und die Behörden bei der Staaten werden einander zu ihrer Genugthuung Kenntniß davon geben, daß und auf welche Weise ie Kontravenienten zur Verantwortung und Strafe gezogen worden sind.

Ari. 21. Die hohen kontrahirenden Theile werden ihren respektiven

Eingesessenen auf das strengste untersagen, von irgend einem Judividuum, auch wenn dasselbe als Deserteur noch nicht erkannt oder rellamirt sein sollte, Effelten anzukaufen, welche den Charakter von Staats- Eigenthum unverkennbar an sich tragen. Dieselben sollen ganz besonders vor dem Ankaufe des von einem Desertenr mitgebrachten Dienst pferdes und vor der Erwerbung der von einem flüchtig gewordenen Verbrecher mitgebrachten, widerrechtlich von ihm besessenen Sachen gewarnt werden. Jede der beiden Regierungen wird alle ihr durch die Landesgeseßze zu Gebot stehenden Mittel anwenden, um sich gegenseitig zur unentgeldlichen Wiedererlangung dieser Gegenstände, so wle der obgedachten Militair- Effekten, behülflich zu sein.

Art. 22. Wenn die Auslieferung eines Deserteurs, Militairpflichtigen

oder Verbrechers der oben bezeichneten Art in einem solchen Falle nicht er- folgt ist, wo sie nach dieser Convention hätte erfolgen sollen, und ein der⸗ gleichen Individuum durch Flucht wieder in das Land zurücktehrt, dem das⸗ selbe hätte ausgeliesert werden sollen, so ist der Souverain diests Landes nicht verpflichtet, ein solches Individuum wieder herauszugeben.

Art. 23. Jeder der beiden Staaten verpflichtet sich, diejenigen seiner

Unterthanen wieder zu übernehmen, welche der andere Staat, weil sie ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden sind, ausweisen will. Diese Verbindlichkeit soll allemal erlöschen, wenn das auszuweisende Individuum sich im Auslande zehn Jahre lang ohne einen Paß oder Heimatschein der fompetenten Behörden seines Vaterlandes aufgehalten hat oder dieser Paß oder Heimatschein seit zehn Jahren abgelaufen ist. Die Individuen, deren Pässe, Heimatscheine oder anderen Legitimations · Papiere noch gültig oder nicht länger als seit Jahresfrist abgelaufen sind, sollen, wenn sie Untertha⸗ nen des einen der beiden Staaten sind, in denselben ohne vorgängige Kor⸗ respondenz mit dessen kompetenten Behörden ausgewiesen werden können. Die Ausweisung und die Uebernahme der vorstehend bezeichneten Personen geschieht a) von Seiten Preußens durch Vermittelung der Landräthe der Gränzkreise b) von Seiten Rußlands durch Vermittelung der Spezial ⸗Kommissarien, welche sowohl auf der Gränze des Kaiserthums, als auf der des König= reiches Polen, mit Aufrechthaltung der freundnachbarlichen Verhältnisse be⸗ auftragt sind. Mit Ausnahme dieser Fälle soll kein Indididurm, welches sich für einen Unterthan eines der beiden hohen kontrahirenden Theile aus- giebt, anders auf das Gebiet des anderen Staates ausgewiesen werden Fürfen als nach vorgängiger Verständigung zwischen vorstehend gedachten Beamten und nachdem festgestellt sein wird, daß das in Rede stehende Individuum wirllich Unterthan des Staates ist, welcher dasselbe übernehmen soll. In allen vorerwähnten Jãllen blei⸗ ben die Kosten jeglicher Art, welche durch eine solche Ausweisung entstehen, dem ausweisenden Staate zur Last. Wenn indessen die Kaiserlich russische oder die Königlich polnische Regierung in den Fall kommen sollte, sich eines

Individuums entledigen zu wollen, dessen Transportirung in seine Heimat nicht füglich anders, als durch das preußische Gebiet geschehen könnte, so wird vie Königl. preußische Regierung ihre Einwilligung hierzu nie versagen, wenn bei Ueberlieferung des Auszüweisenden an die preußischen Gränz= behörden diesen zugleich 4) eine bescheinigte Annahme- Erklärung derjeni⸗ gen Landes - Negierung, welcher der Auszuweisende angehört, und 2) der vollständige Betrag der Transport- und Unterhaltungs- Kosten des Auszuweisenden für den ganzen Weg bis in seine Heimat, übergeben wird. Ohne die vollständige Erfüllung der beiden vorstehenden Bedingungen kann sich die Königlich preußische Regierung bei den zwischen ihr und anderen Siaaten in vdieser Beziehung bestehenden vertragsmäßigen Vereinbarungen zur Uebernahme irgend eines, einem dritten Staate zuzuweisenden, Indivi⸗ Fuums nicht verstehen. In dem Falle, wo dergleichen einem dritten Staate angehörige Individuen, bennoch in die preußischen Staaten auf Grund eins ihnen von einer russischen oder polnischen Behörde ertheilten Passes zugelassen sein sollten, und ihr angeblicher Heimatsstagt ihre Aufnahme ver⸗ weigerte, sollen die preußischen Behörden sie nach Nußland oder Polen bin—

nen einer Frist von einem Jahre, von ihrem Eintritte aus einem dieser Länder nach Preußen an gerechnet, zurückweisen dürfen, indem auf ihren Pässen der Grund dieser Zurückweisung vermerkt wird.

Art. 24. Die Dauer der gegenwärtigen Convention, deren sämmtliche estimmungen gleichmäßig auf das Königreich Polen Anwendung sinden, auf zwölf Jahre festgesetzt. 463

Ant. 25. Die gegenwärtige Convention wird ratifizirt werden, und die

Zur Beglaubigung dessen haben wir, die beiderseitigen Bevollmächtig=

ten, solche unterzeichnet und mit unserem Siegel versehen.

Geschehen zu Berlin, den zwanzigsten (achten) Mai im Jahre des

Herrn Eintausend Achthundert Vier und Vierzig.

(gez.) Bülow. Der Baron von Meyendorff.

1. 9. . 9.

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden, und hat die Auswechse⸗

lung der Ratifications Urkunden zu Berlin am 3. Juli d. J. stattgefunden.

Ferner enthält die angesührte Nummer folgende Allerhöchste

Kabinets⸗ Ordre, betreffend den Kleinhandel mit Getränken und den Gast⸗ und Schankwirthschafts Betrieb.

Zu mehrerer Sicherung der Erfolge, welche bei Erlaß der Ordre vom

7. Februar 1835 in Betreff des Kleinhandels mit Getränken und des Gast⸗ und Schankwirihschafts. Betriebes, beabsichtigt worden sind, bestimm * hierdurch auf den Bericht des Stagts-Ministeriums vom Iiten d. M. für sfämmtliche Provinzen der Monarchie, was folgt:

1) Der Kleinhandel mit Getränken soll nicht blos auf dem Lande, son⸗ dern auch in den Städten den Bestimmungen der Ordre vom 7. Fe⸗ bruar 1835 unterworfen sein.

Abtheilung gehörigen Orischasten

vierten Gewerbesteuer⸗ chankwirthschafts⸗

e Vorschriften jener Betriebes auch auf den Betrie 2. bezeichneten Orts Behörde, sondern der Kreis -L e derjenigen Gewerb vom 7. Februar 1835 und benen Beschränkungen unterliegen. Dieser Befehl ist durch die Gesetz⸗ niß zu bringen. Sans souci, den 21.

2) In allen hi Ordre wegen des S

b rer Gastwirthschaft Anwendung finden. chaften hat fortan nicht die Orts- audrath die Erlaubnißscheine zum n, welche den durch die Ordre

e zu ertheile Ord e Ordre vorgeschrie⸗

durch die gegenwärtig Sammlung zur öffentlichen ennt⸗

Juni 1844.

Friedrich Wilhelm.

An das Staats Ministerium.

ässigen Angaben zufolge allerdings Münster auf wie mehrere Blätter ger ge bei Paderborn

Provinz Westphalen. wird der Erzbischof von Dreste einige Zeit verlassen, jedoch sich n

haben, nach Rom, sondern in das Bad Lippsprin

Zeitung meldet aus schlesischer Leinen⸗ Battistleinen, is Rathe Höster hat so viel Beifall gefunden, n, sondern auch andere Gattungen

Die Triersche „Die Probes 24 Stücken Leinewand, n Landgerich

Nhein⸗Provinz. Saarbrücken (14. Juli): waaren (bestehend in tüchern u. a. m.), welche hier . Juni angekommen ist, Stücke nicht allein so en auf ähnliche und Namentlich

auffallend billige Transport - Kosten

daß die einzelnen fort vergriffe beträchtliche fernere Bestellung Leinenwaaren gemacht Gleichmaßigkeit

ein Dutzend Taschentücher Diesen Zuschlag aber chten; es ist vielmehr nicht zu bedeutenden Absatzweg auch in Bereits haben mehrere Leib und Bein was um so olcher Bezüge in Juli waren die ins des Kreises rrn von Fellen⸗

and etwa 12 inkosten zu trag abrikat nicht zu fi dasselbe einen

schwerste Stück Leinew ö. Allem an 1 hat das schlesische J bezweifeln, daß sich die ganze Rheinprovinz Militair Verwaltungen kleiderleinen nachhaltiger wirken wird, ferneren Jahren zu Abtheilungsvorsteher Solingen zu Op berg über die Bed wirthschaft zu berathen. aus, daß landwirthschaftlich ördern und daß es höchst

ihren Bedarf an Futter⸗=, mitgetheilten Proben da die Wiederholung s

des landwirthschaftlichen Vere ammelt, um sich mit Herrn s der Rheinischen allgemeine Urtheil dahin Fortschritt auf das we⸗ erth wäre, die Land⸗ der Schullehrer mit Volk einwirken sich in dem ch der Schweiz

laden vers ingungen des Fortschritt Auch dort siel das e Schulen jenen wünschensw den Bildungsgang dann lehrend auf vereinigten ts⸗Kandidaten na Kreuzberg (am Bodensee) zu an den verschiedenen issenschaft weiter zu aus Koblenz, der zum Bau eines Sicher⸗ aber über⸗

sentlichste f wirthschaft als Lehrzweig in aufzunehmen, damit diese Mehrere bewährte Land Vorschlage, junge würdige Schulvm in das landwirthsch senden, damit sie dort die Bef ninarlen späterhin diesen pflegen. Die Elberfelder Staat habe sich heitshafens bei genannter die übrige hierzu noch n Die für die Rheinschifff Bacharach, soll b Verein ist am 6. en belgischen Gesangfe Preis zu konkurriren.

aftliche Seminar ähigung erlangten, Zweig der W

30, 000 Rthlr. chießen, letzterer selbst aufzubringen. Die Hahnen“ bei Männergesang⸗ um bei dem diesjährigen n stattfinden

bereit erklärt, Stadt herzus öthige Summe ährliche Stelle,

Der Kölner

ahrt so gef eseitigt werden. Juli nach Gent gereist, ste, das dort am 7Tten und Hte wird, um den

Ausland.

Deutsche Bundesstaaten.

Den Satzungen für das in Metten

Königreich Bayern. Allerhöchste Genehmigung er—

zu errichtende Knaben Seminar ist die theilt worden.

An die Stelle des Ministe⸗ i der Präsident des Hofge⸗ ität Heidel⸗

Großherzogthum Baden. rial Direktors Eichrodt ward am 7. Jul richts in Rastatt, Obkircher, als Abgeordneter der Univers berg in die erste Kammer fast einstimmig gewählt.

dt Hamburg. daß bei Büsum, außer

Freie Sta 8. Juli gemeldet, „Manchester“ verunglückten George 25 Mk. baarer Münze gefunden wurde. Smith war schon früher angetrieben. zufolge, haben „die Versandungen in de sondern in letzterer Zeit nur die lust des Publikums in größerem Maße erregt.“

Aus Kuxhaven wird unterm der Leiche des auf dem Smith, auch eine

Die Leiche der Mistreß Einem amtlichen Berichte r Elbe seit 40 Jahren nicht zugenommen Ungeduld der Seefahren—⸗ den und die Un

X Detmold, 7. Juli. Gestern Morgen ist Se. Durchlaucht don der Reise nach Italien und dem Orient festlich geschmückte Nesidenz atte in Beglei⸗ J Höchstselbst varen mit Guirlanden und Krän⸗—

Parade vor fel eine Nacht⸗ st von Waldeck

der Erbprinz zur Lippe unter dem Jubel der zurückgekehrt. Prinzen den gelie Die Straßen Detmold's die Bürger-Schützen marschirten in vorbei, und Abends brachte die Liederte Durchlaucht der Für hierselbst ein und kehrte Abends nach

Bevölkerung in die urchlaucht der regierende Fürst h bten Erstgebornen von Kasse

zen geschmückt, Sr. Durchlaucht Gegen Mittag traf Se. nebst hoher Familie zum Besuche Pyrmont zurück.

Oesterreichische Monarchie.

Enkel des Vice-Königs von

Ismail Bei, Bonfort hier angekommen.

Aegypten, ist in Begleitung des Obersten

Frankreich.

Kammer. ie Diskussion Justiz übergeg tzt werden soll. handlungen nur Herr Desjobert mach von dem Ingenieur⸗Ossizier schaftlichen Kommission für Algier, nen Karte aufmerksam. dermann weiß“, sagte der Redner, Herr Carretie aber setzt diese Stadt ö hrer wirklichen Lage entfernt. Seine Lage ist in den Augen des Carrette, die eine Entwickelung u Herr Carrette aber ver Von Tuat nach Tom

Sitzung vom 6. Juli. des Kriegs-Budgets beendigt und angen, dessen Erörterung näch- Von allgemeinerem Interesse die, welche sich auf Algier und te unter Anderem auf Carrette, als Secre⸗ auf Kosten der Re⸗

Deputirten⸗ Kammer hat heute d ist dann zu dem der sten Montag fortgese waren unter diesen Marokko bezogen. Fehlerhaftigkeit fair der wissen herausgegebe staganem westlich vom sich davon, f ansanding liegt am ll Soult und des Herrn dels mit Tombuktu hoffen,

an einen der Nebenflüsse t Herr Carrette 25 Tage- muß man aber Es ist bekannt, Man fragt nach

Schelif liegt. Lieues von i

setzt Sansanding buktu nimm schiedenen Reisenden oder die Hälste hinzufügen. ndern gemacht werden.

des Senegal. reisen an; nach der Angabe wenigstens noch ein Dristel

wie die Karten von unbekannten

dem Namen eines Ortes. Der Eingeborne antwortet in seiner Sprache: „Ich weiß nicht“, und man trägt diese Worte in der Sprache der Einge⸗ bornen als Ontsnamen in die Karte ein. Auch schmückt man die Karten mit anziehenden Farben aus, um sie dem Auge angenehmer zu machen. So sind auf der Carretteschen Karte grüne Zonen als die natürlichen Grän⸗ zen Algeriens angegebenz sie schließen die Oasen in sich, welche sich am äußer⸗ sten Ende der kleinen Wüste befinden, und die niemals zur ehemaligen Re—= gentschaft Algier gehört haben. Nach dieser Karte wären wir z. B. im Besitz der Dase von Tuggurt. Diese Oasen sind aber bis jetzt unabhän- gig und stehen mit Tunis in Verbindungen.“

Marschall Soultz Ich danke dem ehrenwerthe Mitgliede für die

Hinweisung auf diese Irrthümer. Es können dergleichen allerdings vor⸗ . sein, ja vielleicht noch mehr, als angeführt worden. Gelächter.) Man wird begreifen, daß ich für solche Fehler nicht einstehen kann. (Nein, nein! und wiederholtes Gelächter.) Es genügt mir, darauf aufmerksam gemacht zu sein, um die nöthigen Berichtigungen anzuordnen.

Herr Guizot: Das heißt nach vorgenommener Verification!

Herr Gustave de Beaumont: Es sollte mich sehr wundern, wenn es mst der Kritik des Herrn Desjobert seine vollkommene Richtigkeit hätte, und der Kriegsminister scheint mir zu leicht darguf eingegangen zu sein. Hat denn übrigens Herr Carrette eine General-Karte von Afrika zeichnen wollen? Keinesweges. Lesen Sie nur diese Karte aufmerksam und unpar— teilich, wenn Sie können. (Murren.) Sie finden zuvörderst, daß sie „Karte vom südlichen Algerien“ genannt ist. Von Nord Algerien eine Karte geben zu wollen, ist Herrn Carrette nicht eingesallen, er hat daher auch sich nicht anheischig gemacht, jeden Punkt dieser Negion ganz genau darauf an; zugeben. Welcher Schüler, welcher Soldat in Afrika wüßte nicht, wo Mostaganem liegt? Die Karte von Süd⸗ Algerien, worauf Herrn Carrette's Arbeiten sich beschränkt haben, ist aber mit einer noch nicht da— gewesenen Genauigkeit ausgeführt und läßt nichts zu wünschen. .

Ueber den Krieg mit Marokko entspannen sich folgende Erörte⸗ rungen zwischen Herrn Mauguin, Herrn von Laroche Jacquelin und dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten:

Herr Mau guin: Unsere Angelegenheiten in Algerien treten jetzt in eine ganz neue Periode ein, die mehr Gefahr darbietet ünd gewiß auch mehr kosten wird, als die bisherige. Unsere Lage ist durch die nruüen Verbünde ten, die Abd el Kader zu finden gewußt hat, ganz verändert. In den mit den Marokkaner begonnenen Feindseligkeiten waren nur zweierlei Wege einzuschlagen: entweder in der Defensive verharren oder vorwärts gehen. Beides hat sein Mißliches. Will man auf unserem Gebiet bleiben, so wird Abd el Kader, der stets Truppen zu seiner Verfügung hat, uns immer in Allarm halten und jede Gelegenheit benutzen, uns anzugreifen. So bekriegt er uns nun schon seit i9 Jahren, er kann es noch 19 Jahre, und in die ser Zeit ann ein europäischer Krieg ausbrechen. Was wollen wir dann ihun? Unsere afrikanische Armee wird einerseits von den Englän⸗ dern und andererseits von den Arabern blolirt werden. Ergrei— fen wir dagegen die Offensive, so werden wir sicherlich siegreich sein. Unsere Armee hat über die von Marokko den Vortheil der Dis ʒiplin. Wenn wir aber vorrücken, werden wir uns dieses neuen Gebiets zu bemäch⸗ tigen wagen? Das ist eine bedenkliche Frage. England hat ein großes Interesse dabei, daß wir uns im Mittelländischen Meere nicht zu sehr aus— dehnen. Es beschützt Abd el Kader, und es beschützt auch den Beherrscher von Marokko, dem es einredet, daß wir Spanien und Schweden gegen ihn aufregten. Üns gegenüber hegt England Besorgniß und Mistrauen; es glaubt nicht an einen Bruch, es wünscht ihn nicht, aber es sieht den IÄlugenblick vorher, wo es zu einem Bruch fommen könnte. Sie werden sich erinnern, mit welcher Sorgfalt es neulich seine Häfen hat be— sichtigen und den Zustand seiner Befestigungen und seiner Dampf— Marine untersuchen sassen. Wenn Sie nun England, um seine Inter- vention, selbst um eine rein ofsizielle Intervention, angingen, was würde geschehen? England würde es dahin zu bringen suchen, daß wir von Ma— rotfo eine halbe Genugthuung erhielten, und daß der Kaiser von Marokko und Abd el Kader in ihrer jetzigen Lage verblieben, das heißt, mit den Waffen im Arm den Augenblick abwartend, wo sie uns angreifen könnten, wo wir in Europa beschäftigt wären. Man sagt ost, die Geschichte sei in ihren Erzählungen von der Vergangenheit eine Lehrmeisterin der Zukunft. Ist nun etwa die Geschichte unserer Kriege in Afrika etwas Neues? Gewiß nicht, es ist ganz die Geschichte der Kriege Roms gegen Jugurtha. Sie finden merfwurdi⸗ gerweise nach 2000 Jahren dieselben Ehärattere, dieselben Völler, dieselben Zufälle. Der Kaiser Abd el Rhaman ist König Boecchus; irren Sie nur nicht, es ist derselbe König, der vor der römischen Macht zittert und vor der Herrschaft, die Jugurtha über seine Unterthanen gewonnen hatte. Und wie endete jener Krieg? Wie zogen sich Marius und Sulla aus der Sache? Das rufe ich Ihnen ins Gedächtniß zurück. Der Kaiser von Marokko, ich wiederhole es, ist besorgt und muß es sein. Seine Krone wird einerseits von Abd el Kader und andererseits von den Waffen Frankreichs bedroht. Von uns hängt es ab, welche Furcht bei ihm die andere überwiege. Dazu aber gehört, daß Marschall Bugeaud, im Interesse selbst einer schnellen Herstel⸗ lung des Friedens, kühn vorwärts marschirt und wie Marius und Sulla handelt. Ünd wenn man geschickt zu Werke geht, so muß Abd el Kader, noch ehe sechs Wochen verfließen, sich als Gefangener, mit Achtung behan—= delt, in einer der Festungen Frankreichs befinden. (Zeichen des Zweifels.) Der Kaiser von Marokko ist durch eine Palast-Revolution auf den Thron gelangt, er kann durch eine andere gestürzt werden; er fürchtet Abd el Kader, aber er muß Frankreich noch mehr fürchten lernen. Dasselbe gilt mit Bezug auf, England. Man beute Englands Furcht aus, und es wird,‘ zwischen den Verlust zweier seiner Stützen gestellt, von denen die eine die uns bekriegt, von den englischen Ministern auf der Rednerbühne mit solchem Lobe überschüttet wurde, und von denen die andere der Kaiser von Marolfo ist, England wird darüber nachzudenken haben. Es besindet sich in einer schlimmen Stellung, es hat sich preisgegeben, um einen Vergleich vom Schachspiel zu entlehnen, es muß eine seiner beiden Figuren verlieren. Dazu aber gehört gerade das Gegentheil von dem, was wir bis jetzt gethan; es gehört dazu der laut verfündete Wille, bis zum Ziel zu schreiten und uns Marokko's selbst zu bemächtigen. Dann wird Alles weichen, und binnen wenigen Monaten wird Algerien unterworfen und gehorsam sein. Wenn man sich aber schwach zeigt, so wird man uns Niederlagen vorbereiten, für welche die jetzige Epoche die Verantwortlichkeit zu tragen hat. (Bewegung in ver— schiedenem Sinn.)

Herr von Laroche-Jaguelin: Ich glaube die Minister um einige Aufschlüsse in Betreff Marotkois ersuchen zu müssen. Sir R. Peel hat so eben im englischen Parlamente gesagt, unsere Regierung habe ihn von ihren Absichten in Bezug auf Manotko in Kenntniß gesetzt und ihm die dem Ad— miral (Prinzen von Joinville) gegebenen Instructionen mitgetheilt. Was man aber dem englischen Kabinei mitgetheilt, das, scheint mir, kann man auch wohl der französischen Deputirten-Kammer mittheilen. Lord John Russell, der den englischen Minister interpellirte, schloß seine Rede mi der Erklärung, daß der Name des für diese Umstände gewählten Admirals die Eifersuchk Englands errege. Das ist ein schönes Lob für den Admiral, ich bin stolz darauf für unsere Marine, und entzückt, daß es einem unserer Prinzen gezollt worden. (Allgemeine Heiterkeit. Mehrere Stimmen: Wie einem, unserer Prinzen? Ein Mitglied: Nehmen Sie sich in, Acht Sie werden sich kompromittüten) Ich kompromittire mich in Niemandes Augen, wenn ich Allem, was zum Ruhm meines Vaterlandes dienen kann, meinen Beifall zolle, und ich bin auch bereit, den Maßregeln des Ministeriums Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, wenn sie der Ehre und den Interessen des Landes förderlich sind.

Herr Guizot: Meine Herren, ich ergreife gern die erste Gelegenheit. der Kammer die Erllärungen zu geben, welche das ehrenwerthe Miiglied zu eihalten wünscht. Wir haben keinen natürlichen und nationalen Grund zu einem Konslikt und Kriege mit Marokko. Ein Fremder, Abd el Kader hat sich zwischen Marokko und Frankreich gestellt; das ist die einzige üirsach⸗ des Mißverständnisses und Streits zwischen beiden Staaten. Wir haben verlangt, daß Abd el Kader von der Gränze unseres Gebiets entfernt werde. Der Kaiser von Marokko, in Verlegenheit, von dem Fanatismus seines Volkes gehemmt, hat sich bis jetzt vergeblich bemüht, uns zu gewähren, was er uns schuldig war. Abd el Kader hat nicht nur die muselmännischen Bevölkerungen gegen uns aufgereizt, sondern auch eine Gränzfrage zwischen uns und Maroffo aufs Tapet gebracht, von der wir bis dahin nichts gehört hatten; man hal behauptet, wir müßten uns über die Tafna zurück ziehen. Diese Forderung steht im Widerspruch mit allen früheren Zustän—= den, mit allen bekannten Karten, mit der ganzen Geschichte 5 Das

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uns streitig gemachte Gebiet hat stets zu der Provinz Oran gehört. Ich lann, meine Herren, der Mäßigung, Weis heit und Festigleit, mit der unsere Generale die marolfanischen Invasionen in unser Gebier zurückgewiesen ha⸗ ben, nicht Gerechtigkeit genug widerfahren lassen. Die Generale Lamori⸗ cier und Bedean wollten uns, ohne den erllärten Willen der Regierung, nicht in Krieg mit Marokko verwickeln, sie blieben daher an der Graͤnze ste- hen, nachdem sie den ersten Angriff zurückgeschlagen hatten, und versolgten ihren Sieg nicht weiter. Die Invasion erneuerte sich auf schmähliche Weise, gegen alles Völkerrecht, inmitten einer Friedens ⸗Verhandlung. Diesmal hielt Marschall Bugeaud es für nöthig, in das marolkanische Ge⸗ biet vorzubringen und bis Uschda zu marschiren; er stieß auf keinen Wider- stand, die Marolkaner und Anhänger Abd el Kader's zerstreuten sich vor ihm. Er besetzte Uschda ohne Schwertstreich, zeigte dieselbe Mäßigung und Weisheit wie die Generale Bedeau und Lamoriciere, lehrte nach zwei Ta— gen auf unser Gebiet zurück und überließ der Regierung die Sorge, über Krieg und Frieden zu entscheiden, wie es sich gebührte. (Beifall. Was nun die Politik der Negierung betrifft, so hat diese keinen Eroberungszweck, keinen Vergrößerungsplan vor Augen, sie findet das Gebiet von Al⸗ gerien für Frankreichs Bestrebungen vollkommen hinreichend. Ich gehöre zu denen, welche von Anfang an, und abgesehen von aller Verschiedenheit in den Occupations - Sostemen, die Eroberung Algeriens als eine Thatsache von unermeßlichen Folgen für Frank⸗ reichs Jufunst ansahen. Ich bin auch nicht der Meinung, daß es dort mehr Lasten zu tragen als Vortheile zu ärndten gebe; im Gegentheil, ich halte die Vortheile, welche für Frankreich aus dem Besitz Algeriens ent⸗ springen werden, für unendlich überwiegend im Vergleich zu den Orfern, den er uns auferlegt. Aber ich bin eben so überzeugt, daß es unsinnig wäre, dort Vergrößerungs- und Eroberungspläne zu nähren. Alles, was wir vom Kaiser von Marokfko verlangen und was wir mit Recht fordern können, ist Frieden und Sicherheit des Unsrigen. Nun ist es aber unerläß⸗ lich für die Sicherheit Algeriens und unserer Gränze, daß der besiegte und flüchlige Abd el Kader sich nicht an dieser Gränze aufhalte, damit er nicht jeden Augenblick den Krieg wieder entzünden könne. Wir fordern daher bestimmt und nachdrücklich vom Kaiser von Marolko: daß die aus freien Stücken oder durch marokkanische Agenten gebildeten Truppen-Ansammlungen an unserer Gränze zerstreut, daß die Agenten, welche gegen alles Völker⸗ recht uns angegriffen haben, abberufen und bestraft werden, und daß man Abd el Kader, wenn ein muselmännischer Souverain sich verpflichtet glaubt, ihm eine Zuflucht zu gewähren, wenigstens nach dem Innern, nach den Küsten des Oceans schicke und ihm dort einen festen Aufenthalt anweise. Wenn man uns diese Garantieen gehörig zusichert, werden wir uns zufrie dengestellt halten. Wir haben alle nöthigen Maßregeln getroffen, um zu diesen Resultaten zu gelangen. Herr Mauguin hat Recht, wenn er sagt, es sei nöthig, Marolko sühlen zu lassen, daß es eine Macht giebt, welche Abd ei Kader überlegen ist, nöthig, die Regierung und Be⸗ völkerung Marokko's Lon der Macht Frankreichs zu überzeugen. Es sind dem Marschall Bugeaud die nöthigen Verstärkungen zugeschickt worden. Die unter dem Kommando eines unserer Prinzen stehen⸗ den Streitkräfte reichen hin, längs der Küste von Marolio die beabsich· tigte Wirkung hervorzubringen. Und zur Ehre des Prinzen, der diese Streit- kräfte befehligt, trage ich kein Bedenken, zu erllären, daß die Regierung, indem sie ihm dieses Kommando übergab, das Vertrauen zu ihm hatte, er werde die Ehre und die Interessen Frankreichs mit eben so viel Vorsicht und Weisheit als Muth und Hingebung wahrnehmen. Ohne dieses dop⸗ pelte Vertrauen würde das Kabinet dem Könige nicht den Nath ertheilt haben, dem Prinzen dies Kommando anzuvertrauen. Das Kabinet weiß sehr wohl, daß es seine bedenkliche Seite hat, so edel und noth-— wendig es ist, unsere Prinzen an die Spitze unserer Land- und, See⸗ Streit- fräfte zu stellen; es wird niemals anstehen, die Verantwortlichkeit für die Handlungsweise der Prinzen zu übernehmen, wenn ihnen das Kommando im Namen des Königs und des Landes anvertraut ist, aber es geht vorher mit Ueberlegung zu Werke, es muß sich vergewissern, daß die ihnen ertheil sen politischen und militairischen Instructionen getreu und einsichtsvoll zur Ausführung lommen werden. Wir hegen dies Vertrauen zu dem edlen Prinzen, von dem die Rede ist, und aus diesem doppelten Grunde haben wir uns entschlossen, ihm das Kommando, mit dem er belleidet ist, anzu⸗ vertrauen. Tie Instructionen, die er erhalten hat, stimmen genau mit der Politit überein, welche ich der Kammer so eben aus einander gesetzt habe. Ohne Zweifel hat England ein wachsames Auge auf das, was in Marolko vorgeht; es hat dort ernste Interessen wahrzünehmen. Wir haben uns in dieser Sache so gegen England benommen, wie loyale, ernste Negierungen es stets thun; wir haben es auf allgemeine, aber durchaus genaue Weise von unseren Absichten und Zwecken in Kenntniß gesetzt; wir haben ihm mit weniger Details, als wir es heute vor der Kanimer thun, aber doch so, daß wir ihm die ganze Wahrheit eröffneten, dasselbe gesagt, was wir Ihnen heute sagen, nämlich daß wir nichts Anderes bezwecken, als eine gerechte Genug thäung und Sicherheit für unsere afrikanischen Besitzungen. Das ist unser Recht, und wir werden es geltend machen. (Beifall.)

Paris, 6. Juli. Herr Thiers, der sonst bedeutende Gelegen⸗ heiten in dieser Session nicht ungenutzt vorübergehen ließ, um einen Angriff auf das Ministerium zu richten, hat doch von der letzten Dis⸗ kussion der Dotations-Frage sich ganz fern gehalten, vermuthlich, wie man glaubt, um sich den Weg zu eigener Anempfehlung des verlang⸗ ten Geld-Votums zu Gunsten des Herzogs von Nemours nicht zu versperren, wenn einmal wieder günstige Umstände für ein Thiers⸗ sches Kabinet einträten. Dem, Guizotschen Ministerium wird indeß darum von dieser Seite her seine Lection nicht erspart; der Con⸗ st itut io nnel, der seine politischen Eingebungen hauptsächlich von Herrn Thiers zu erhalten pflegt, läßt sich über die neu angeregte Frage folgendermaßen vernehmen:

Diesmal hat das Kabinet sich selbst übertroffen. Man sucht Europa tagtäglich von unserem Königthum glauben zu machen, als ob es das Land durch' die Macht einer überlegenen Politik, beherrsche. Man nimmt die Huldigung und Bewunderung der sremden Höfe für die tiesen Combinationen in Anspruch, welche die fraͤnzösische Nation zu unbeweglichem Gehorsam geführt haben. Das Land ist gezähmt; die Kammern haben abgedankt; die, Masoritãten sind in den Händen der Negierungsgewalt. Da zeigt das Ministerium plötzlich der ganzen Welt das Koͤnigthuͤm, wie es in den Spal: ten des Moniteur gegen Frankreich, gegen die Kammern plaidirt! Diese triumphirende Gewalt verlangt, ohne sie, erhalten zu können, einige Millionen aus dem Beutel der Steuerpflichtigen; Frankreich ist bis jetzt gegen diese Bitten taub geblieben; man muß es rühren und überzeugen. Man führt ihm also die Schulden der Dynastie zu Ge—⸗ müthe, die Bedürfnisse der Civil-Liste, den Edelmuth der Schwester gegen den Bruder, die wechselseitige Hülfe in der Noth, die geheimen Verlegen⸗ heiten einer von dem Schicksal ungerecht behandelten Familie, die Härte der Zeiten, die Strenge einer allzusparsamen Nation! Es ist eine Bittschrift, die das Ministerium im Namen des Königthums an die Freigebigkeit des Volkes richtet, und wozu man die Empfehlung der Kammern nicht hat er⸗ langen können. Die feindlichen Factionen halten den Geldbeutel zu und zählen die Thaler des Budgets mit karghafter Aengstlichkeit. Die Königliche Familie, das Opfer dieser Factionen, wendet sich vergeblich an den Edelsinn des Landes, bittet umsonst um die Vermehrung ihres Erbtheils. Eine solche Nolle lassen Herr Guizot und feine Kollegen den König und die Königliche Familie inmitten der Könige und Fürsten Europa's spielen. Nicht Bewunderung mehr wird für das Königthum verlangt, sondern Mitleid! Und welchen Moment wählt man, um die Juli⸗Dynastie zu dieser Geldfrage herabzu— würdigen? Die Jeit, wa ein Prätendent seinerseits auch sein Programm vom Exil aus veröffentlicht. Er zeigt sich auch bescheiden, aber auf eine andere Art. Er verspricht so viel Ruhm, als möglich; für den Fall, daß er König wird, legt er im Voraus das Gelübde des Liberalismus, der Uneigennützigleit, und Armuth ab. Dagegen verlangt das Programm, welches die Minister dem volksthümlichen Souverain unterlegen, unbestimmte , , , am en en der 3 Geld am Ende. Wir wissen zohl, jenes Programm ist eben so wirkungslos i i in wi k n,. 8 s gslos, als es diese Bitte sein wird.

Auf die ausführlichsten Berechnungen der Civilliste und der Privat⸗Domaine des Königs, den offiziellen Angaben gegenüber, geht der National ein. Nachdem dieses Blatt darauf hingewiesen hat, daß das Budget nicht weniger als 1309 Millionen und die schwe⸗ bende Schuld 500 Millionen betrage, daß die Reserve des Tilgungs⸗

Soß seine sämmtlichen Hülss= für die großartigen öffent- lche nicht blos die Gegenwart, sondern n, fährt es fort:

fügte der Herzog von

fonds erschöpft sei und der Staat bis 1 quellen nöthig haben werde, lichen Werke auszureichen, we auch die Zukunft in Anspruch nähme Dem früheren Brauch entgegen, ver er daran war, den Thron zu besteigen, über seine Privat= eigentlich mit dem Krongut hätten verschmolzen werden solle ne Kinder und behielt sich den Welchen Werth haiten diese Pri Der Werth berechnet sich natürlich nach den Einkünften, daß die Privat · Domainen mindestens 100 Millionen König bezieht jährlich 12 Millionen Franken baar au außerdem die Einkünfte des Kron E 22 Millionen beträgt.

Orleans, als Besitzungen,

lebenslänglichen vat Domainen ? d diese ergeben, werth waren. s dem Budget und Civilliste jährlich 90 Millionen ge⸗ Millionen von dem tt also ein Kapital- daß der König

seine Besitzungen auf sei Nießbrauch davon vor.

igenthums, so daß seine ; Mad. Adelaide besitzt ein auf schätztes Vermögen, und der Herzog von Aumale hat 860 Herzoge von Bourbon geerbt. Das Königliche Haus besi Vermögen von 2790 Millionen. nicht uͤber das Vermögen der Madame Adelaide und des Herzogs von n; aber man wird uns dagegen auch Prinz hinreichend dotirt ist, um Was aber die übrigen Kin- Vermögen ihrer Tante, ch beruhigen. Um

Man wird uns einwenden,

Aumale verfügen könne. einräumen müssen, daß der letztgenannte uns seinetwegen jeder Besorgniß zu überheben. der des Königs betrifft, so theilen sie sich einst in das und dies kann uns auch über ihre lünflige Lage so ziemli übrigens zu sehen, ob diese Civilliste denn berechtigt ist, sich unter dürftigen zu zählen, brauchen wir blos das Einkommen nachz

Millionen 14 Jahre Kron ⸗Eigenthums, Tomainen, jährlich nur Millionen; Dotation des 21 Millionen im Ganzen also Sümmchen war in die der als nicht zu »erschwenderisch bekannt ist; wenn er naiv erllärt, da Privat ⸗Domainen sich d auch gewiß Niemand ian wohl eine Erläuterung erzehn Jahren eingenomme⸗ Man sagt uns, daß die

ie während der jährliches Einkommen

10 Millionen jährlich, zu 14 Millionen Einkommen veranschlagt, Kronprinzen, jährlich 15 Millionen, Und dieses bescheidene

140 Millionen; Privat

385 Millionen.

Mannes gegeben, stimmen dem Moniteur völlig bei, der Verwaltung der Civilliste noch in jener der Verschwendung oder Unordnung zeige. behaupten wollen; um so mehr aber darf n darüber fordern, auf welche Ait die binnen vi nen 385 Millionen verausgabt worden sind? amit die Königlichen Kinder standes mäßig unterhalt and von Mad. Adelaide erhalte; Is65 Millionen verflogen? Herr Remusat es Königlichen Haus- n sie in 14 Jahren er auch auf 100 Millionen Millionen übrig, na

5 weder in

Civilliste, d könnten, großmüthigen Beist wahr ist, wohin sind denn die schäͤtzte in seinem Berichte die jährlichen Ausgaben d halts auf 6 Millionen; nach diesem e S4 Millionen betragen; wenn sie sich ab fen haben, so bleiben dennoch 285 man vergebens fragen wird. Rechnet man endlich Versailles auf das Doppelte ihres wirllichen Betrage sonstigen denlbaren Ausgaben im höchsten immer noch 1090 Millionen übrig, von denen man un wird, wo sie geblieben sind.

Das muͤnisterielle Journal des Db die Frage in folgende

Das im Moniteur verö der Deputirten- Kammer zu Jnterpellationen Anlaß gege so sein, und wir tragen kein Bedenken, zu gesteh gen der Regierung mit derselben Ungeduld erwarte Wir wollen auch nicht verhehlen, daß as überraschte und wir dem

Anschlage würde

ch deren Verwendung die Kosten der Werle zu s, und zählt man alle so behält man

s schwerlich ats beleuchtet seinerseits

Anschlage hinzu,

atürlich, in Das mußte ß wir die Erklärun⸗ ten, als Herr Lherbette. lötzliche Erscheinen dieses Zweck desselben mit einiger Aengst⸗ Nicht als ob wir üben die eigentliche Frage nicht einer Die Gerechtigkeit, die Nothwendigkeit einer Königlichen Familie ist in unseren Augen eine llein diefes oder jenes besonderen Gesetzes, son⸗ st. Wenn wir etwas bedauern, so ist es, daß ativusfrage Jeit vor die Kammern gebracht wurde, als sie durch die Diskussion des Regentschafts-Gesetzes sich von selbst zu ver Wie dem auch sei, wir haben hier vor Allem das erste der parlamentarischen Regierung einzuhalten, die Achtung vor der tät. Doch, verständigen wir uns, und die eigentliche Opposition möge dies Die Opposition, die wir beachten, deren Ansichten techt und Billigkeit entgegen-

ffentlichte Dolument hat, wie n

Manifestes etw lichleit nachspürten. enischiedenen Ansicht wären. Dotation für die Prinzen der gesetzmäßige Konsequenz nicht a dern des Prinzips der Monarchie selb die Dotationsfrage nicht zu der

nicht auf sich beziehen. wir ehren, selbst wenn sie unseren Begriffen von? laufen, sitzt nicht auf den Bänken der Linken. Hätte die Regierung nur die permanenlen Vorurtheile des Herrn Lherbette, nur die provisorischen Bedenklich= leiten des Herin Dupin zu bekämpfen, so würde sie sich wohl weder um die einen viel kümmern, noch durch die anderen beunruhigen lassen. Aber die Regierung achtet Eines viel mehr, als die Meinung der Gegner; dies ; : Allerdings trifft nun zwar die Dota⸗ tions- Frage auch in der Neihe der Konservativen auf Einwürfe, die wir be⸗ dauern, aber, weil sie aufrichtig sind, zugleich ehren. Jedermann weiß, daß auf den Bänken sowohl der Majorität, als Minorität, Leute sitzen, die der Monarchie und ihren Prinzipien zugethan sind und dennoch in diesem te anders denken, als wir. Der Beweis wurde zum östern geliefert; so bei dem Beginne der Session. Die Dotations-Frage wurde in den Comitès diskutirt, und wenn die Regierung es für geeignet hielt, die Vorlage einer n, so hat sie doch an dem Prinzip stets festgehalten. sche der Regierung seit vier Jahren die schwierigsten ben bestehen helfen, deren Ergebenheit an die Monarchie von hre Prinzipien nicht bezweifelt werden kann, diese müssen in ihrer geschont werden, und darum würde es ammer in eine Debatte verwickeln udestens für höchst unzeitig halten würden. Aus diesem Grunde ete Manifest im Moniteur Aufklärung Die Erklärungen des Ministers der auswärtigen Angelegen- während sie dieser Veröffentlichung alle ihre Wichtigkeit die sie uns unter den obwaltenden Die Lage der Dinge bleibt, wie sie vor einem rung denkt, was sie damals dachte, daß die Interesse und im monarchischen Prinzip Interessen der Monarchie liegt, so ernste weil das Uebel, das davon die Folge st erreichen würde. Sie kennt die Abneigung bis die Wahrheit an das offene Tages-

Eine ist die Meinung ihrer Freunde.

Maßregel zu veischiebe Aber die Männer, we

Ansicht, sogar in ihren Vorurtheilen, uns sehr leid thun wollte, die wir mi wünschten wir zu erhalten. heiten haben nun, viel von der Gefahr entfernt, Umständen zu bieten schien. halben Jahre war. Dotations- Frage im nationalen begründet ist, und daß es in den Fragen nicht leichtsinnig zu gef sein könnte, die Monarchie selb der Masorität und will warten, licht kömmt.

Um hierzu d dann den Behauptungen der Oppos

„wenn die Regierung die K

über das unerwart

as Seinige mitzuwirken, stellt das genannte Blatt ition folgende Erwiederung ent-

Mehrere Blätter haben, unter dem Schein, als wären es offizielle An= Belauf der verschiedenen Summen veröffentlicht, die das Haus der Emigranten-Entschädigung erhalten haben ause Orleans bezogene Entschädi⸗

gaben, einen Orleans von der Milliarde Hiernach hätte die von dem H im Ganzen 16,169,784 Fr. 67 Cent, betragen.

Belauf der Summe, welche die Königliche Familie kraft des 7. April 1825 empfangen hat: Die Aktioa des mütterlichen Departements, in welchen die Güter lagen, wurden fest⸗ 15,732,467 Fr. 4 C.

gungs⸗ Summe ist der genaue Gesetzes vom 2 Erbes für die 21

die Passiva auf

so daß netto übrig blieben welche die Gesammt⸗ E Diese Inscriptionen, allmälig zum Gesammt⸗Summe von

wovon auf den König, damaligen Herzog von Orleans, ei Drittel fielen mit

hre Königliche Hoheit Mad. Adelaide ein

dis ds F. TT. Renten empfingen. Börsen-Cours verkauft, brachten eine

7, ois, 9s Fr. 94 C.

rben in Inscriptionen von 3 proc.

5, 079,324 63

macht zusammen Auf weitere Details wollen wir nicht eingehen. einzigen Thatsache beurtheilen, wie es sich verhält, von denen die Opposition so furchtbare Listen ent Die Revue de Paris erklärt jetzt förmlich, daß die für bie Dotation zu treffende Maßregel seit ki a, . 2 erörtert worden fei, und daß Herr Guizot den Artikel im ganz allein abgefaßt habe.

an kann aus dieser

mit der Richtigkeit der Ziffern

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