Schenker vereitelt werden könnte. Diese Gefahr ist nun allerdings durch die Art und Weise, wie die Festlichkeit angeordnet wurde, vor= gebeugt worden, aber mit dieser Gefahr hat man ihr auch alle tie fere Bedeutung und höhere Weihe genommen. Wenn Zwingli ge⸗ feiert werden will, so kann unmöglich das Volk, für das er gewirkt, und die Geistlichkeit, deren Glied er war, von dieser Feier ausge⸗ schlossen werden: bei der heutigen Feier ist dies geschehen: das Volk, in den Raum eines Saales eingeschlossen, hatte wenig Gelegenheit, an derselben Theil zu nehmen, ünd über die Bedeutung dieses Tages wurde es in keiner Weise aufgeklärt; die Geistlichkeit und die Kirche war vollends gar nicht vertreten. Beides war, wie gesagt, nicht möglich, aber gerade deshalb hätten wir die heutige Feier, welche, auch abgesehen von dem Gesagten, als Erinnerungsfeier eines Er= ie ise⸗ aus weiter Vergangenheit ihre Klippen hatte, lieber unter— lassen. Nichts destoweniger begrüßen wir die Rückkehr der Waffen unseres großen Reformators in die Stätte seiner Wirksamkeit mit Freuden und heißen den bescheidenen Sieger von Gislikon, der die⸗ selben uns gebracht, von Herzen willkommen!“
Kanton Luzern. (Rh. u. Mos. Ztg.) Am 11. Januar dersammelte sich der Große Rath zur Berathung des Entwurfs einer neuen Staats⸗Verfassung. Vorab wurden verschiedene Eingaben und Petitionen verlesen, unter anderen auch ein Antrag, es möchten ämmtliche Mitglieder des ruswyler Vereins, also circa 6 — 7000 Bürger, im Aktiv⸗Bürgerrechte eingestellt werden, indem man sonst, wie es sich bei den letzten Wahlen gezeigt, nicht zu einem freisinnigen Leben gelangen könne. So abgeschmaͤckt dieses Motiv auch war, wurde es dennoch dem Regierungs-Rathe zur Begutachtung überwie— sen. Die Berathung über den Verfassungs⸗Entwurf wird einige Zeit in Anspruch nehmen; es war von demselben bis gestern, wo er den OYroßrathen gedruckt mitgetheilt wurde, Nichts bekannt. Von den 272 Paragraphen der bestehenden Verfassung sind 25 abgeändert. Be⸗ sonders wichtig sind die Modificationen bei denjenigen Paragraphen, welche die kirchlichen Verhältnisse betreffen. Der Paragraph 3 der alten Ver⸗ sassung lautet: „Die apostolische, römisch⸗christkatholische Religion ist die Neligion des gesammten luzerner Volkes und als solche die Religion des Staates. Die Staats⸗Behörde darf daher weder die mittelbare noch unmit⸗ telbare Verbindung der Priester, Bürger oder Gemeinden mit den Be— hörden und Vorstehern der römisch⸗christkatholischen Kirche, mit dem Papste und mit dem Bischofe in religiösen und kirchlichen Dingen auf irgend eine Weise hemmen, beschränken oder verhindern. Jedoch sollen alle kirchlichen Erlasse und Verordnungen, die veroffentlicht werden sollen, der Regierung zur Einsicht mitgetheilt werden. (Visum.) Die Verhältnisse zwischen Staat und Kirche werden durch ein gegen⸗ seitiges Einxerstän dniß der geistlichen und weltlichen Dber⸗Behörden geregelt. Der Staat gewährleistet die Unverletzlichkeit der zu religiösen und kirchlichen Zwecken bestehenden Güter und Stif⸗ tungen Der Fortbestand der Klöster und Stifte, so weit er von dem Staate abhängt, ist gewährleistet. Die Verwaltung ihrer Güter steht denselben, so wie den Klöstern insbesondere die Aufnahme von neuen Mitgliedern (Novizen), unter der Aufsicht und dem Schutze des Staates zu. Zur Erwerbung und Veräußerung von Legenschaf⸗ ten bedürfen sie der Bewilligung der Staats-Behörde.“ Das neue Projekt faßt sich hierin ganz kurz und sagt im Paragraph 3: „Die apostolische, römisch-katholische Religion, als die Religion des Volles im Kanton Luzern, genießt den vollen Schutz des Staates.“ Der Paragraph 4 des Entwurfes sagt: „Das Gesetz sorgt für den öf⸗ fentlichen Unterricht. Es wird der Kirche der nöthige Einfluß auf die Erziehung, so weit es die Erhaltung der Glaubenslehre betrifft, zuge⸗ standen. Der Unterschied zwischen den alten Bestimmungen und der obigen ist eben so groß, als bei Paragraph 3. Nach Paragraph 20 sind alle Vereine garantirt, welche nicht durch Zweck ober Mittel staatsgefähr⸗ lich sind. Ferner wählen die 190 Mitglieder des Großen Rathes noch 10 aus mittelbarer Wahl. Nebst den Tagsatzungs-Gesandten und dem Mitglied in den eidgenössischen Verwaltungs-Rath wählt der Große Rath auch noch die in den eidgenössischen Repräsentanten. Rath. Bis jetzt giebt es in der Schweiz noch feinen eidgenössischen Verwal— tungs⸗Rath, noch einen eidgenössischen Nepräsentanten-JRiath, aber es scheint aus diesen Vorarbeiten hervorzugehen, daß die neue eidgenös— sische Bundes Verfassung bereits gemacht sei, und so wären somit die Vorschläge und Raisonnements, welche Zeitungen über diesen Gegen— stand bringen, nur noch leere Scheingefechte. .
Eidg. Ztg.) Die Verfassungs⸗-Revisions-Kommission über— 6, Großen . folgende Vorschläge:
er §. 3 der Verfassung soll lauten: Die apostolische, römisch— katholische Religion, als die Religion des Hoitẽdie ö 3 den vollen Schutz des Staates. S. 4. Das Gesetz sorgt für den öffenti⸗ chen Unterricht. Es wird der Kirche der nöthige Einfluß auf die Erzie— hung, so weit es die Erhaltung der Glaubenslehre betrifft, zugesichert 23 19. Die Handels und Gewerbsfreiheit ist in der Regel aner lan n z Das Gesetz wird diejenigen beschränkenden Bestimmungen festsetzen weiche da allgemeine Wohl erfordert. 5. 20. Die Verfassung garankirt die Befue niß der Bürger, unter sich Vereine zu bilden, welche weder in ihren , n, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefahrlich un S. 40. Ein Großer Rath übt im Namen des Souverains innerhalb! der verfassungsmäßigen Schranken die gesetzgebende Gewalt und die ber. Auf
sicht über die Landes- Verwaltung aus Der G ö , , ö ö Der Große? . ö maßen zusammengesetzt: ße Nath wird solgender
zen, enges 1) Hundert Mitglieder we ie W kreise im Verhältniß der Bevölkerung unn f ee . 3 a. Nath wählt mittelst sreier Wahl zehn weitere Mlglieder in den e. Nath. Bei dieser Wahl soll auf besondere Verhältnisse und auf Verdi ö. um Agrikultur, Handel, Gewerbe und Wissenschaft Nüln ihr 263 ; men werden. S5. 41. Die Mitglieder des Großen Nathes r gn. nebst den zur Stimmfähigkeit erforderlichen Eigenschaften, das ann zwanzigste Altersjahr erreicht haben und über den Besitz tines Vermö . von 20600 Fr, sich ausweisen. Aller zwei Jahre befindet sich annaher 3 ö weise ein Drittel des Großen Nathes im Austritt. Die ,. 166 glieder sind wieder wählbar, Das Loos bestimmt die Reihenfolge e. A . tfrittes. Der nächste Austritt findet auf den 1. Mai 1856 10 Wird ö ĩ gleiche Mitglied von zwei oder mehreren Wahl -Kreisen gem ählt on . . sich zu erklaren, in welchem es die Wahl annehmen wolle, woraus a , die Wahl-⸗Kreise zu einer anderen Wahl schreiten. Wird eine ane 9 der Zwischenzeit von einem ordentlichen Austritte zum andern erleh igt . soll dieselbe von dem betreffenden Wahl Kreise innerhalb dreißig Tagen wieder besetzt werden. Wird in der Zwischenzeit die Stelle eines von dem Großen Nathe gewählten Mitgliedes erledigt, so schreitet der Große Rath bei seiner nächsten Zusammenkunft . Wiederbesetzung. Ohne Bewilligung des Großen Rathes darf kein Anleihen für den Staat aufgenommen ode an das Ausland gemacht und keine Bürgschaft eingegangen werden, so wie kein Ankauf und Verkauf von Staats‘, Kirchen- und geistlichen Gütern stattsinden soll. 5. 59. Der Große Rath übt das Begnadigungs-Necht und alle anderen Handlungen, welche der höchsten stellvertretenden Behörde des souverainen Volkes zukommen, aus. §. 57. Der Große Nath bestimmt die Gehalte aller Beamten und Angestellten, welche vom Staate besoldet werden, und deren Besoldung die Summe von 3090 Fr. übersteigt. Er er— nennt die Mitglieder des , n, n, n. des Obergerichts, des Krimi— nalgerichts, des Erziehungs-Rathes, den Staatsschreiber, den BVerhörrichter, den Staats Anwalt, den Großweibel, die Anis -Statihalter und die Be— k serner die Gesandten auf bie eidgenössischen Tag= atzungen, welchen er die Instructionen ertheilt, das Mitglied des eidgenöß— 1 und ö eidgenössischen Repräsentanten⸗Nath. ierungs ⸗Rathe om⸗ ö nn, ,. dene, 9 he ausgehende Ernennung der Kom (Rh, u. Mos. Ztg.) Die alten Regierungs-Räthe haben dem Obergericht und dem Regieruugs⸗Rathe zwei Nechtsschriften eingege⸗
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ben gegen und über die bekannte Schlußnahme vom 21. Dezember 1517. Die Neue Luzerner Zeitung meint, wenn diese Rechte⸗ schriften gedruckt und die eidgenössischen Truppen fort seien, so höre der blinde Lärm über den großen Staatsdiebstahl von selbst auf.
Aus demselben Blatte vernimmt man, daß das österreichische Ministerium befohlen hat, dem Herrn Siegwart-⸗Müller den Titel Excellenz beizulegen.
In Uri haben die eidgenössischen Repräsentanten dem Herrn Landammann Schmid unter Militair-Bedeckung sein Pferd aus dem Stalle weggenommen. Das Pferd war früher Eigenthum des Son⸗ derbundes, und Herr Schmid erhielt es, nachdem er das seine bei Gisikon eingebüßt hatte. Man hat doch nicht gehört, daß die Tag- satzung die eidgenöfsische Kommissarien mit Pferde⸗Contributionen be= auftragt habe. Gewiß mit gleichem Rechte maßten sich die Reprä⸗ sentanken an, einigen Magistraten Straftruppen zukommen zu lassen.
Uri, Schwyz und Unterwalden sind nur die einzigen Kantone, in welchen die Radikalen ihre Zweck nicht erreichen können. In diesen Kantonen konnte der Konservatismus nicht unterdrückt werden, da wird er wieder aufleben, sobald das eidgenössische Militair die Waffen nie- dergelegt haben wird. —
Kanton Basel. Letzten Montag, Dienstag und Mittwoch sind im Ganzen 60 Personen von Allschwol in Baselland nach Nord⸗ Amerika ausgewandert. Die Gemeinde bestreitet die für jede Person auf 150 Fr. festgesetzten Reisekosten und läßt in New-Nork noch jeder 35 Fr. baar zukommen.
Kanton Wallis. (Eidg. Ztg.) Die neue Verfassung, die der Große Rath zu Ende berathen hät und die Sonntags, den 16. Januar, den Gemeinden wird vorgelegt werden, enthält außer dem Prinzip allgemeinen Stimmrechts, der Abschaffung kirchlicher Im- munitäten, einer neuen Gemeinde-Ordnung und Eintheilung der Bür⸗ ger nichts von Bedeutung. Die Gemeinde⸗Behörden bleiben wie sie sind; die Gemeinde, d. i. die Vereinigung ihrer Bürger (bourgeois) bleibt souverain. Die Ansässigen (habitants) haben in der Gemeinde nicht mitzusprechen, noch mitzustimmen. Die walliser Staatsbürger (citoyens) zerfallen in drei Kategorieen: 1) die Gemeindebürger (conimuniers) oder Bürger (baurgedgis), die in der Gemeinde woh⸗ nen, wo sie eingebürgert sind; 2) die Bürger des Kantons (baurgeois du canton), d. i. einer Gemeinde des Kantons, die außerhalb der Gemeinde wohnen, wo sie eingebürgert sind; 3) die immerwährenden Ansässen (habitants perpetuels), die kein Bürgerrecht haben, wie die dem Kanton zugefallenen Heimatlosen und Andere. Die beiden ersten Kategorieen bilden die Aktivbürger des Kantons, die der dritten ha— ben kein politisches Recht. Nur die erste Kategorie genießt die Rechte eines Aftivpürgers in der Gemeinde, wo er sein Domizil hat. Die Gerichts-Ordnung ist dem Gesetz vorbehalten.
k Madrid, 8. Jan. (Fr. J.) Espartero hat in Gegenwart des Äönigs, Don Francisco eine Audienz bei der Königin 36 Ihre Majestäten empfingen den General freundlich, jedoch, wie es heißt, ohne besondere Herzlichkeit. Nachdem die Deputirtenkammer nun die Inbetrachtnahme der
Anklage gegen Herrn Salamanca votirt hat, geht dieser Antrag jetzt, dem Reglement gemäß, an die Büreaus zurück, zur Ernennung der 9 zial- Kommission, welche einen neuen Bericht abzustatten hat. Erst nach Einbringung dieses Berichtes wird die Kammer eine defini— tive Beschlußnahme in Betreff dieser Angelegenheit fassen.
Nach dem Eco del Eomercio ist nun die Rede von einem Anklageprojekte gegen einen zur Majorität gehörenden Ex- Minister, aus Anlaß von nde n nn n, die ohne Eröffnung einer öffentlichen Konkurrenz ertheilt worden. —
gandels- und Börsen- Nachrichten. Berlin, den 19. Januar 1848. Inlündische Fonds, Hfandbries-, Kommundl- Papiere Geld- Course.
at nriet. Gela. den. f. Rriet. St. Sehuld-Sch. 3 — 917 Kur- u. Mm. Pfdbr. 3 94 Seeh. Präm. Sch. — 92 Sehlesische do. 3 ö K. u. Nm. Schuldv. 3 899 — do. Lt. B. gar. do. 3 kerl. Stadt- bl. — 914 Pr. RC- Anth. Sch - Westpr. Pfandbr. 37 91 J. Grosah. Posen do. — 100) do. do. 3 91 90h Ostpr. Pfandbr. 37 — 953 Pomm. do. 3 93 J
Jus ländiscte Fonds.
Geld. 86 103;
Friedrichsd'or. 16 14
And. Goldin. à Fth. F 125 Dis conto. 43
Runes. IIlamhb. Cert. do. hei llope 3.4.8. do. do. 1. Aul. do. Stiel. 2. 4. A.
do., do. 5 A, do. v. Rthaoh. Lst. do. Poln. Schatz0. do. do. Cert. L.A. do. do. L. B. 200 RI. Pol. a. Pf br. a. C.
— Poln. nue Pfdbr. — do. Part. 500 FI. do. do. 300 FI. IIamb Feuer- Cas. do. Staats-Pr. Anl oll. 23 YP Int.
Kurh. Pr. O. 40 th. Sardin. do. 36 Fr. . N. Bad. do. 35 FI. 95
Hisenbhaln- Actien.
914 1 106 82
— 1 0 9 2
Volleing. 5 Amst. Rott. 95 h. O. Sehl. L. B. Arnh. Utr. ö Pts. Mę4db. kerl. Anh. A. 1122. br. ö do. Pr. R. do. Prior. — do. 40. Herl. IIamhb. 983 br. Rhein. Stm. do. Prior. 393 B. . do. Prior. Berl. Stett. 1088 636. 1099 ba. u. G6. do. v. St. gar. Bonn-Cöln. — Snichs. Bayr. Bresl. Freihb. — Sag. Glos. do. Prior. — do. Prior.
Chem. Rita. — do. do. 91 4 90 bz. 91
98 B. 91 R. 925 n. 1065 be 837 bz.
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sxcl. Div.
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89 6. 515 n. 98 B. 97 6. 69 z. 997 6. sI h.
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Ciln. Mind. St.- Vohw. do. Prior. 973 B. do. Prior. Cöth. Bernhb. Thüringer. Cr. Ob. Sch. W hb. (C. 0.) Dresd. Gärl. do. Prior. Diss. Elberf. zarsk. Selo. do. Hrior. Glongnitz. Imb. Rergd. Kiel- Alt. Lp. Dresd. Lb. Zittau. Magd. Ilalb. Mad. Leip. do. Prior. MN. Schl. Mk. do. Prior. do. Prior. do. III. Ser. Nrdb. HN. Fd. O. Schl. Lt. A do. Prior.
— — **
—— —— — — —
102 6. 68 B.
—— — 0 — — —
Quit. Bog. ] A4 9h
Aach. Mastr. Berg. Mrk. Berl. Anh. B. . kBexb. Ludw. ö 844 85 pa. Brieg-Neiss. 9g4 h. Thür. V. 1016 ba. a. n. Mad. Witt. 109 br. Meeklenb. . Nrdb. F. W. 104 n. Rh. St. Pr. Starg. Eos.
(Schluss der Börse 3 Uhr.)
725 b 7 n. 106 B. 105 br. u. G.
1185 5.
Obgleich die Course heute abermals bedeutend gewichen sind, blieb es später doch mit allen Bahnen höher, und die Börse schlos. in besserer Tendenz als dieser Tage.
Getraide - Bericht. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt:
Weizen 62 — 68 Rthlr. Roggen loco neuer 44 - 45 Rthlr.
2 pr. April / Mai k. J. 443 — Rthlr. verkaust. Hafer 48 / 52 psd. 27 - 28 Riklr.
Ats pd. pr. Frühjahr 27 Rihlr., 50psd. 274 verkausi. Gerste 4 - 43 Rihlr. Rüböl loco 117 Rthlr.
Jan. Febr. 113 - . Rihlr.
. Febr. / Mãræ do.
. April / Mai do. Spiritus loco 209 Rihlr. verkauft u. G.
P Frühjahr 2227 — Rihlr. Bf, 221
Stettin, 18. Jan. Roggen in loco ohne Umgang; für schwere * wäre 41 Rthlr. zu machen, g2pfd. pro Frühjahr zu 3 z Rthlr. zu haben. —
Spiritus aus erster Hand zur Stelle 167 , aus zweiter Hand Em, ba 1 . bez. und Br.
Rü böl in loco zu 119 Rthlr. käuflich, pro März / April 113, Mai, Juni 11. Rihlr. Br. ; , , .
K Breslau, 18. Jan. Bei mäßiger Zufuhr am hertigen Getraide⸗ Markt trat nur in den Mittel⸗Qualitäten von Weizen und Roggen eine kleine reis-Erhöhung ein, während alle übrigen Sorten ohne jede Veränderung lieben. Ein ziemlich lebhafter Verkehr war in Roggen pr. Frühjahre⸗ Lieferung, und wurde 477 und 48 Rihlr. gegen Connoissement- Lieferung und 487 Rtihlr. gegen effektive Lieferung bei 84pfd. bezahlt. Im Allge—= meinen schloß die Stimmung fester.
Spiritus loco anfangs 2 10 Rthlr. verkauft, ging bald auf 10 Rthlr. zurück, wozu auch ausgeboten blieb, später gestaltete es sich eiwas sester, und es wurde 1056, Rthir. verkauft, Februar wurde a 105 Rthlr. an= geboten.
Zink ab Gleiwitz mehrfach 2
Köln, 17. Jan. Getraidepreise. QR Schffl. Weizen direkt 7 Rihlr. do. p. März 1848 7 Rthlr. i173 Sgr., do. pr. Mai 7 Rthlr. 22 Sgr., Gerste 4 Rihlr., Hafer 3 Rihlr. Rappsaamen 10 Rthlr. 5 Sgr., Roggen direlt 5 Rthlr. 5 Sgr., dito pr. März 1848 5 Rthlr. 10 Sgr., do. pr. Mai 5 Rthlr. 15 Sgr. Preßkuchen 1030 Stück 36 Rthlr. ᷣ
556, Rthlr. angeboten.
Auswärtige Börsen.
Hamburg, 17. Jqan. Bank-Actien 1600 Br. Engl. Runs. 1043. 1043. Harb. Berg. Actien S3 Hr. Magd. Wittenb. 74 Br. Hamb. Keri. 9g8z. C85. Kiel Alt. 108. 108. Glückat. Elms. 50 G. Rendsb. Neum. 80. Kopenkh. Roihech. 66 Br. Meckl. 50 Br.
Loip zig, IS. Jan. Leipz. Dresdn. Act. 115. 1141. Sucha. Bayer. S9. S9. SReba. Schles. 95 Br. Chem. Rien. 475 Er. Löb. Zitt. 15 Br. Md. Leipæ 2213 Br. kerl. Anh. Li. A. 11443. 11133. L. B. 1081. 107. Des. Hank-Act. 104 r.
London, 14. Jan. Cous. 35 87. Relg. 90. S9. Ard. 19. 19. Passive 4. 145. Ausg. Sch —. 23 9 Moll. 545. 51. 446 do. S5. S5. Engl. Russ. 109. 108. Bras. G2. 80. Chili 90. 88. Mex. 185. 18. Heru 38. 36.
Wien, 17. Jas. 5 3 mei. 1037. 440 dc 90. 39 do. 653 Rank Acten 1573. Anl. de 1634 1553. de 1939 111. Glogsn. 108. RNordh. 133.
Berichtigung. In Nr. der Allg. Pr. Ztg, ist, wie die Augsburger Allg. Itg. Nr. 13, S. 200 bemerkt hat, auf der ersten Seite, Spalte 3, vor einem aus Wien datirten Artikel die Wiener Zeitung fälschlich als Quelle genannt worden. Wir machen nachträglich darauf aufmerksam, daß im Manuskript richtig „Schlesische Blätter“ als Quelle angegeben waren und jene falsche Angabe lediglich einer Verwechselung in der Druckerei zuzu— schreiben ist. ö
Meteorologische Beobachtungen.
Abends 10 Uhr.
Nach einmaliger
1848. 18 Jan.
Morgens
6 Uhr.
Nachmittags 2 Uhr.
Beobachtung,
Lust druck. .... 335, 9 1 par. 335, 7“ Par. 335,01 td̃ar. duell qrme . R, Luft wirme .... — 9, 37 R.˖ — 11,19 R. Flusswrme Thaupunkt .... — 10,27 R. — 12, 17 n. wo denn ee Dunstsâttigung. 990 pee. 90 pCt. Wetter trüb. heiter ö 0 NO.
Ausdunstung
RKiederschlag
0XO. Warmewechsel - 6, 8?
Wolkenzug ... — 90. — . 12,3 Tagesmittel: 335, 33!“ Far. .. — 10,38 R. .. S9 pCt. Ox O,
Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 20. Jan. Im Schauspielhause. 11te Abonnements⸗ Vorstellung: Ehristoph Columbus. (Erster Theih: „Die Entdeckung der neuen Welt“, Schauspiel in 3 Akten, von Werder. Die Ouver— türe und die Musik in den Zwischenakten: Symphonie von Beethoven (C-moll). Anfang halb 7 Uhr.
Freitag, 21. Jan. Im Opernhause. 11te Abonnements⸗ Vorstellung: Alessandro Stradella, romantische Oper in 3 Abth., von Friedrich. Musik von F. von Flotow. Tanz von Hoguet. Anfang halb 7 Uhr.
Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden Preisen verkauft:
Ein Billet in den Logen des Presceniums, des ersten Ranges und ersten Balkons 1 Rthir. 10 Sgr., ein Billet zum Parquet, zur Tribüne und in den Logen des zweiten Ranges 1 Rthlr, ein Billet zu den Logen des dritten Ranges, im Balkon daselbst und im Par- terre, 20 Sgr., ein Billet im Amphitheater 10 Sgr., ein Billet in der Fremden⸗Loge 2 Rthlr. —
Im Gig gie hann. 34 ste französische Abonnements ⸗Vorstellung. Auf Höchstes Begehren: La reprise de: - I-=a calomnie, com die en 5 zcies, en prose, du théätre frangais, bar Scrihe.
e n ,,,
KRönigsstädtisches Theater. Sonnabend, 22. Jan. GItalienische Opern- Vorstellung. Zum erstenmale in dieser Saison: Puritani. (Die Puritaner.) Oper in
3 Akten. Musik von Bellini. Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balkon des
ersten Ranges 1 Nthlr. u. s. w. . Donnerstag, 20. Jan. Einmal Hunderttausend Thaler, Posse mit
Gesang in 3 Abth., von D. Kalisch. Musik vom Königl. Musit— Direktor Gährich. ( Freitag, 21. Jan. Einmal Hunderttausend Thaler. Verantwortlicher Redacteur Dr. ö W. Zin keisen. Im Selbstverlage der Expedition.
Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.
Beilage
1 20.
2
Dentsche Bundesstaaten. Königreich Bapern. struction zur Preß-Verordnung. Oesterreichische Monarchie.
Rekrutirung. Frankreich. Paris. — Vermischtes. — Schreiben aus Paris. (Monialembert über den Radi⸗ falismus in der Schweiz und die Wahlreform Bankette in Frankreich; Graf Pontois über die schweizer Zustände; der Deputirten⸗ Kammer.) ö . Großbritanien und Irland. London. Polemik über das Schrei⸗ ben des Herzogs von Wellington in Betreff der Landes ⸗Vertheidigung. — Die Drohbriefe in Irland. — Vermischtes. . . Niederlande. Aus dem Haag. Große Sterblichkeit in den Städten. Italien. Rom. Das Diario über die Volls⸗-Demonstratienen. — Halboffizielle Erklärung über die Vorfälle beim Beginn des Jahres — Florenz. Allgemeine Mißbilligung der Ruhestörungen in Livorno. Handels- und Börsen⸗-Nachrichten.
Deutsche Bundesstaaten. Königreich Bayern. (N. K. Die Vollzugs-Instruction zur Preßverordnung vom 16. Dezember lautet:
„Ministerism des Innern für Kirchen- und Schul-Angelegenheiten. Als Se. Majestät der König durch allerhöchste Verordnung vom töten d. M. den Vollzug der dritten Verfassungs Beilage huldreichst neu zu regeln ge— ruhten, trugen Allerhöchstdieselben zugleich Ihrem Ministerium des Innern für Kirchen- und Schul-Angelegenheiten auf, das weiter Geeignete zu ver— fügen und für den Vollzug Allerhöchstihrer wohlwollenden Absicht Sorge zu tragen. In Gemäßheit des Königlichen Befehles erhalten sämmtliche Regierungen, Kammern des Innern, hiermit nachstehende Vollzugsweisung:
J. Der Monarch will, insolange Allerhöchster nicht anders befiehlt, die inneren Landes- Angelegenheiten jeder Präventiv-Einschreitung entrückt und letztere fortan nur angewendet wissen: 1) auf Gegenstände der äußeren Politik; 2) auf Artikel, wodurch ein bestehendes Strafgesetz im Verbrechens⸗ oder Vergehensgrade übertreten wird; 3) auf Antastungen der Ehre von
Klausenbung. Bestätigte Gesetze.
z ĩ 2 ei 1 die vorbereitenden Arbeiten zugesendet worden.
sämmtliche Jurisdictionen erlassenen Cirkular-Befehle haben dieselben
Privaten. Diese allerhöchste Bestimmung ist durchaus loval und ohne alle Mentalreservation gegriffen. Sie muß also auch mit gleicher Loyalität voll= zogen werden. II. Unter auswärtiger Politik ist lediglich zu verstehen, was den deutschen Bund als solchen, dann das politische Leben jedes einzelnen deutschen und außerdeutschen Staates sowohl in sich, als in seinen Wech- selbeziehungen zu den übrigen Staaten einschlüssig Baperns angeht. In- nere Landes- Angelegenheiten des baperischen Staates unter irgendwelchen Vorwänden in das Bereich der äußeren Politik hereinziehen, wäre den allerhöchsten Absichten geradezu entgegen. III. Bezüglich des strafrecht= lichen Gebietes wurde sich in der allerhöchsten Verordnung deshalb aus— drücklich auf die Sphäre der Verbrechen und Vergehen beschränkt und von Gesetzes-Verletzungen im Polizei- Uebertretungsgrade Umgang genommen, weil der diesseits des Rheines fo unendlich vage Polizeibegriff dem Eensur—= Gebiete jede sichere Begränzung entziehen und Willtürlichkeiten Thür und Thor öffnen würde. Das Königliche Zugestãndniß ging absichtlich weiter, als die dritte Verfassungs-Beilage, welche im S. 6 sogar förmliche Beschlag⸗= nahme aus dem einfachen Polizei⸗Momente gestattet. Es bedarf daher uicht der Erwähnung, daß‘ die' Censoren auf den. Grund, des Ziff. II. Abf. 2 der allerhöchsten Verordnung nun, benen gen das Imprimatur zu verweigern haben, was, wie z. V. Majestãts Beleidigungen ** heinisches' Strafgesetzbuch Theil J. Artilel 309 bis inkl. 314), Ver— brechen gegen den öffentlichen Rechtsfrieden u, s. w. in dem Falle des Er⸗ scheinens wirklich strafrechtlicher Cognition anheimfallen würde. IV. Der Fürsorge zu Gunsten der Privatehre liegt bekanntermaßen die Eben so ge⸗ rechte als weise Ansicht zu Grund, es komme der Regierung zu, Jene, welche durch kein öffentliches Amt in das politische Räderwerk des Landes eingreifen, mittelst der verfassungsmäßigen Cen surwaffe gegen Verunglimpfungen in so⸗ lange zu sichern, als nicht die bevorstehende neue Civil-Gesetzzebung dem Mißbrauche der Presse zu entwürdigendem Antasten des Privatlebens einen vollwirksamen Damm entgegenstelle. Sicher ist die se allerhöchste Beschrän⸗ kung das Edelste und Förderlichste, was sich im Interesse vernünftiger Preß⸗ freiheit je ersinnen ließ, indem die leid nallenthalben beträchtliche Zahl derer, welche in den Tagblättern zunächst einen Erwerbs- Kanal erblicken, nur zu gern den Privat- Verhältnissen als einem vorzugsweise pikanten Gegenstande sich zuwendet und das Zustandekommen einer würdi⸗ gen Presse, dann einer von dieser getragenen echten offentlichen Meinung, wesentlich dadurch bedingt erscheint, daß das freie Wort von dem Pfuhle gemeiner Klatscherei hinübergedrängt werde auf das ernste und fruchtbare Febiet der öffentlichen Interessen. Aber ben dieses Motivs wegen darf dem Tadel gegen Staats= und öffentliche Diener, in welcher Form er sich auch bewege, ein Abstrich nicht entgegentreten. Selbst Kritiken, worauf der Begriff einer Amts⸗Ehrenbeleidigung anwendbar erscheinen könnte, haben frei vor das Publikum zu treten, damit alle Welt erkenne, daß, wer in Bapern ein öffentliches Ant annimmt und die öffentliche Bühne betritt, auch vor dem offentlichen Ürtheile keine Scheu trägt. Hinwieder sind die betreffenden Nedactio- nen gehalten, auch Erwiederungen der Betheiligten ihre Spalten zu öffnen, und ist ein öffentlicher Beamter oder Diener mit Unrecht getadelt worden, so wird, abgesehen von der ihm zustehenden Injurien- oder Kalumnienklage, die Königl. Regierung, Kammer des Junein, es sich zur ingen, Pflicht rechnen, nicht nur den schuldlos Getadelten auf dem Wege der Publizität n , , erschöpfend zu vertreten, sondern auch, sofern es irgend zu—⸗ lässig erscheint, die strafrech liche Einschreitung aus dem Titel beleidigter Amtsehre ex ossicio zu provoziren. V. Die Censur in Gegenständen der äußeren Politik darf nichts dulden, was die Verfassung und die Gesetze des peutschen Bundes oder die Grundlagen des christlichen Staates und der sozialen Ordnung irgendwie antasten könnte. Sie darf feiner keinerlei Beleidigungen gestatten gegen auswärtige Regenten und Dynastiern und gegen fremde Negierungen. Im Uebrigen ist der Zwech keinesweges, ben öffentlichen Blättern eine, bestimmte Richtung aufzudrängen; vielmehr muß das freie Urtheil insoweit geehrt werden, als das-⸗ selbe in ruhiger, anständiger und bemessener Form hervortritt, und als bie Redactibnen sich nicht weigern, auch eingehenden Berichtigungen den Zugang zu gestatten. Ueberdies ist auf den Neziprozitäts - Standpunkt sorg⸗ faltige Rücksicht zu nehmen. VI. Die Censurstreifen sind fortan stets drei- fach vorzulegen. Verweigert ein Censor das Imprimatur, so muß diese Weigerung auf sämmtlichen drei Exemplaren in martzine des durchstriche⸗ nen Artikels mit Beisügung des Datums und unter eigenhändiger Unterschrift des Censors konstatirt werden. Der Redaction steht die alsbaldige Beru= fung an die Königliche Kreisregierung, Kammer des Innern, zu, welche im bü⸗ reaukratischen Wege binnen 3 Tagen nach Eintreffen der Berufungzu entscheiden gehalten ist. Auch bleibt der Nedaction gegen die Entscheidung der Kreisregierung ber Rekurs an das Kgl. Ministerium des Innern für Kirchen- und Schul ⸗Ange⸗ legenheiten und gegen eine ablehnende Enischließung des letzteren auf dem Grunde des §. 9 der 3ten Verfassungs-Beilage, dann Tit. 2 S. 7 Lid. B. Nr. 18 der allerhöchsten Verordnung vom 135. November 1825 die Be= schweide an den Königl. Staatsrath offen. 2. Die Censur darf unter feinem Vorwande Artikel ändern; auch ist sit zu theilweisen Abstrichen nur infofern berechtigt, als eine Redaction ausdrücklich zu Protokoll erklärt, par= tielle Abstriche dem totalen Abstreichen einzelner Artikel vorzuziehen. VIII. Mit Schlusse jeden Monats sind die Duplikate und Triplilate der Censur⸗ Abstriche an die Königl. Kreis-Regierung, Kammer des Innern, einzusenden, welche ihre etwaigen Erinnerungen den Censoren kundgiebt, sofort das eine Exemplar in ihrer Registratur aufbewahrt, das andere aber unter abschrift- sicher Beifügung der etwa von ihr erlassenen Erinnerungen dem R. Ministerium des Innern zur weiteren Beurtheilung übermittelt. 1X. Beschlagnahmen in ländischer Blätter sind nur bezüglich solcher Artikel zulässig, welche gemäß Ziffer j., II., III. und 1V. gegenwärtiger 1 der Censur nicht nnlerlicgen. Rüchsichtlich derselben ist genau nach Voischrist der 8. 6, . 8, 9, 16, 11 der dritten Verfassungs-⸗Beilage zu verfahren. X. Bezüglich aller in gegenwärtiger cle e fn nicht vorgesehenen Fälle bleiben die Normen vom 8. März 1636 in ungetrübter Wirksamkeit. Die Königliche
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Regierung, Kammer des Innern, wird hiernach das weiter Geeignete an-
gollzugs⸗ I= ordnen und die Redactionen im Geiste vorstehender Verfügung anweisen.“
Oesterreichische Monarchie.
Klausenburg, 30. Dez. Die unterzeichneten Exemplare der
Die Budgets des Krieges und der Marine; — von Sr. Majestät dem Kaiser bestätigten Gesetz- Artikel des letzten
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Landtages sind nunmehr an das Königliche Landesgubernium gelangt
und von demselben den Jurisdictionen und den Landtags⸗Mitgliedern
Nach einem von dem Königlichen Gubernium an
so lange, bis das neue Urbarial⸗Gesetz ins Leben tritt, die gegen⸗
wärtig bestehenden Urbarial⸗Verhältnisse genau aufrecht zu erhalten.
Die Rekrutenstellung soll am 17ten J. M. beginnen. Nach dem Beschlusse Sr. Majestät hat das Königliche Landesgubernium den Geistlichen aller Konfessionen aufgetragen, das Rekrutirungs⸗Gesetz dem Volke von der Kanzel zu erklären und dasselbe zur pünktlichen Folgeleistung zu ermahnen.
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Paris, 14. Jan. Der zum persischen General⸗Konsul ernannte Herr Fleury Herard hat vom Könige das Exequatur erhalten.
Das Budget des Krieges stellt sich für 1849 um 1 Million niedriger, als das Budget für 1848, aber bei einer Gesammt-⸗Summe von mehr als 320 Millionen. Der Effektivbestand der Armee be⸗ steht ats 333,510 Mann und 80,051 Pferden, von welchen 58,729 Mann und 14,900 Pferde in Algerien verwendet werden. Die Re— gierung vermehrt die Truppen⸗Zahl in Algerien aus den außeror⸗ dentlichen Krediten, je nach den Bedürfnissen des Dienstes; in den letzten Jahren belief sich ihre Zahl, mit Einschluß der in Sold ge⸗ nommenen eingeborenen Mannschaft, auf nahe an 100,000 Mann. Das Budget der Marine ist auf 139 Millionen festgestellt, etwas über 2 Millionen weniger, als das letzte. Die Marine wird um 13 Fahrzeuge und 1959 Matrosen reduzirt, sie besteht noch aus 203 Fahrzeugen mit 27,372 Matrosen. Im Dienst sind augenblicklich 6 Änienschiffe, 6 Fregatten, 15 Korvetten, 16 Briggs, 27 leichte Fahr⸗ zeuge, 23 Transporkschiffe, 5 Dampfschiffe, 28 verschiedene Fahrzeuge für die Station an der Westküste von Afrika. Die Escadre des Mittelmeers, die aus 12 Segel- und Dampfschiffen besteht, wird nicht reduzirt, eben so wenig die afrikanische Station.
Der ehemalige Beputirte, Herr Hervé, Rath am Cassations⸗ hofe, hat sich durch einen Sturz aus dem Fenster schwer verletzt, lebt aber noch, und sein Zustand erregt auch keine Besorgnisse. Es heißt sogar, daß er geistige Kraft genug besessen habe, um an den Justiz⸗ Minister ein Schreiben zu diktiren, worin er gegen ihn erhobene An⸗ schuldigungen zurückweist. Man hatte nämlich behauptet, seine Ver⸗ mögens⸗Umstände seien durch fehlgeschlagene industrielle Speculatio- nen zerrüttet, und er habe sich in dem Augenblick aus dem Fenster gestürzt, wo die Gerichtsboten bei ihm eingetreten wären, um wegen einer Schuldforderung seine Möbel zu pfänden.
Paris, 15. Jan. Man kann mit so manchem Punkte der gestrigen Rede des Grafen Montalembert über die Verhäͤltnisse der Schweiz nicht einverstanden sein, aber das bleibt unbestreitbar, daß er die Lage der Dinge, die jetzt in der Schweiz besteht, mit bren⸗ nenden Zügen geschildert hat. Man muß diese sonst so ruhigen, meist schon hochbetagten Männer der Pairs-Kammer gesehen haben, wie es sie gleich einem elektrischen Funken durchzuckte, als der Redner die gegen harmlose, blos aufopfernder Wohlthätigkeit und Linderung menschlicher Leiden sich widmenden barmherzigen Schwestern und die von der ganzen gebildeten Welt, selbst von der französischen Revolution und Napoleon respektirten Mönche des Klosters auf dem St. Bernhard begangenen Gewaltthaten, die Akte des Raubes am Eigenthum, die Angriffe auf alle gesell— schaftliche Ordnung, die gräuliche Anarchie, welche in dem unglück⸗ lichen Lande eingerissen isf, ohne Schonung aus Licht stellte und an Alle, denen es um Erhaltung der höchsten und theuersten Güter der Menschheit gegen rohe, wilde Barbarei und Zügellosigkeit zu thun sst, den Mahns und Warnruf zur Wachsamkeit und Einigung gegen die aufs neue keck das Haupt erhebenden Nachfolger der Schreckens⸗ männer von 1793 ergehen ließ. Man muß heute die Blätter lesen, welche der radikalen Partei als Organe dienen, um die Wuth zu ermessen, in welche diese Leute durch die ungeschminkte Wahr- heit, die gestern von der Tribüne der Pairs ⸗ Kammer über sie ertönte, versetzt sind. Nicht minder derbe Wahr— heiten sagte der Redner den Männern der dynastischen Opposi= tion, welche sich nicht scheuten, mit den Radikalen, mit denen, welche die organisirte Anarchie herbeiführen wollen, in unbegreiflichem, ver⸗ dammlichem Bunde dem augenblicklichen Siege des Radikalismus in der Schweiz Beifall zuzujauchzen. Der Redner bezeichnete den kaum beendeten Krieg in der Schweiz als einen Krieg gegen die Sache der Ordnung, der Gerechtigkeit, der Freiheit, einen Krseg gegen die ganze Gesellschaft, einen Krieg der rohen Gewalt gegen das Recht, welches leider darin unterlegen. Mit schonungsloser Schärfe erhebt er sich gegen den „strafbaren“ Mißbrauch, den ein Mann, wie von Tamartine, in seiner Geschichte der Girondisten von seinem außerordentlichen Talente machte, um einem Ungeheuer, wie Rebespierre es war, Lobreden zu halten. Als Graf Montalembert dann auf die diplomatischen Verhandlungen über die neuesten Ereig⸗ nisse in der Schweiz zu sprechen kam, maß er dem Verfahren Lord Palmerston's die Hauptschuld bei, daß es dort so weit gekommen, wie man es jetzt sehe. Als sehr bezeichnend darf es wohl hervorge— hoben werden, daß Herr Guizot hierauf nichts entgegnete. Die bei⸗ den konservativen Journale befolgen heute dasselbe System; sie über⸗ gehen gleichfalls diesen Punkt mit Stillschweigen. Wenn sie den Aeußeruͤngen des Grafen Montalembert auch nicht geradezu beipflich= ten, so enthalten sie sich doch auch jedes Tadels derselben, genau wie Herr Guizoöt gestern gethan. Die Mitglieder der Kammer ohne Un— terschied der Farbe, die Minister selbst eben so gut als Herr Cousin, der in der unmittelbaren Nähe des Grafen Montalembert auf der äußersten Linken seinen Sitz hat, drängten sich nach dem Schluß sei⸗ nes Vortrages zu ihm, um ihm ihre Bewunderung über sein großes Rednertalent auszusprechen. Selbst der in der Sitzung anwesende Herzog von Nemours schloß sich von dieser Huldigung nicht aus, und auch der achtzigjährige Kanzler, Herzog Pasquier, näherte sich dem noch fast jugendlichen Redner, um ihm seine Anerkennung zu be⸗ zeigen. Graf Montalembert ist zwar nur klein von Wuchs, hat aber einnehmende, Geist verkündende Züge, Würde in seinen Bewegungen und eine außerordentliche Lebhaftigkeit in seinem ganzen Wesen. Seine Stimme ist klar und wohlklingend. Diese Eigenschaften, verbunden mit einer seltenen Leichtigkeit des Redeflusses, unterstützt durch umfassendes Wissen, meist edle Sprache und eine sehr lebhafte Phantasie, geben ihm Vortheile, wie sie selten in einem Nedner sich vereinigt sinden. Da. zu kömmt, daß Graf Montalembert, nach dem Anerkenntniß selbst feiner politischen und religiösen Gegner, allgemein für einen Mann von unerschütterlicher Ueberzeugungstreue gilt, und es ist gewiß, daß
Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
er durch die schweren Streiche, die er gestern von der Tribüne her⸗ ab dem Radikalismus versetzte, von welchem heute auch der Con sti⸗
tutionnel und das Sicle sich loszusagen moralisch sich genöthigt sehen, der ganzen Gesellschaft einen großen Dienst geleistet 6
Nach dem Grafen Montalembert versuchte es der gleichfalls noch junge Pair Graf von Alton Sher den Nationalkonvent gegen den vorigen Redner in Schutz zu nehmen. Aber mit Kraft und Würde trat diesem Versuche der Kanzler entgegen mit den schlagen⸗ den Worten: „Ehe Sie dem Konvente eine Lobrede hier halten, müssen Sie, Herr, noch erst einige Jahre warten, bis wenigstens die in diesem Hause Sitzenden, welche durch die blutdürstigen Urtheile des Konvents ihren Vater, ihre Mutter, ihre Brüder verloren haben, Sie nicht mehr hören können!“ Donnernder Beifall solgte von der ganzen Kammer, und diese machte es endlich durch Demonstrationen des heftigsten Unwillens dem jungen Manne unmöglich, seinen Pane gyrikus zu vollenden.
Graf Montalembert hat sich auch entschieden und furchtlos über das Treiben bei den Wahlreformbanketten ausgesprochen. Diese An⸗ regung kam gerade zu rechter Zeit, denn eben treffen Nachrichten aus Toulouse ein, welche sagen, daß das dort veranstaltete Bankett am 9gten wirklich stattgefunden hat, und zwar ganz im radikalen Sinne, denen von Albi, Autun, Dijon, Lille und Chalon sich anreihend. Ter ultraradikale ehemalige Deputirte Jol, Advokat zu Toulouse, führte den Vorsitz und machte der Juli- Regierung besonders auch einen Vorwurf daraus, die Rheingränze, so wie überhaupt die natür- lichen Gränzen Frankreichs, nicht wieder genommen, Belgien nicht mit Frankreich vereinigt zu haben. Und dies geschah unter dem lärmen⸗ den Zustimmungsrufe aller Anwesenden und mit der Verheißung, daß man bei eintretender Gelegenheit das Versäumte wieder gut machen werde. Solche Vorgänge und Aeußerungen dürfen nicht unbeachtet bleiben, weil sie die wahre Gesinnung der französischen Radikalen verrathen und zeigen, wie alle ihre von Zeit sich wiederholenden Versicherungen, als hätten sie jeden Gedanken an Eroberungen und Unterbrückung der Naͤchbarvölker, wenn die Möglichkeit dazu sich böte, aufgegeben, nichts sind als Gleißnerei. . ö.
Am Anfang der heutigen Sißung der Pairs- Kammer erklärte zuerst Graf St. Priest in Betreff seines gestrigen Antrages auf den besonderen Bruck der Rebe des Grafen Montkalembert, man möge sich nicht zu irriger Deutung dieses Antrages verleiten lassen, er habe dadurch den parlamentarischen Zu⸗ ständigleiten nicht im mindesten zu nahe treten wollen. Er gesteht, daß Graf Montalembert in einzelnen Theilen seiner Nede lediglich individuelle Mei- nungen ausgedrückt habe, so in seinen lebhasten Angriffen auf den Repra⸗ sentanten einer großen Regierung. Unter dieser Beziehung habe auf seinen Antrag nicht eingegangen werden können. Aber man müsse im Gesicht be⸗ halten, daß die Rede hohe Fragen sozialer Ordnung in der Vergangenheit und Gegenwart wie für die Zukunft umfasse. Graf Montalembert habe dieselben mit dem Muthe der Beredtsamkeit auseinandergeseßt, habe das Gräuliche der Anarchie in seiner ganzen Größe gezeigt, es habe sich also nach seiner (des Grafen St. Priest) Ansicht darum gehandelt, den Beitritt der ganzen Kammer zu einer Art von Manifest zu erklären. Der Prä si⸗ denn: „Es sei nicht gebräuchlich, lange Reden aus Anlaß des Protokolls Er habe den Grafen Monktalembert sehr wohl veistanden, aber Geschäftsordnung halten müssen. (Ruf Cousin läßt den Absichten des Grafen St. Priest Gerechtigkeit wiederfahren, aber es sei nothwendig, die Geschäftsordnung zu beobachten. General Fab vier drückt Ideen der Versöhnung aus. Er hofft, die Schweiz werde zur Einsicht und Gerechtig⸗ keit zurückkommen. Er würde daher vorschlagen, in dem betreffenden Paragra= phen das Wort „Krieg“ wegzulassen. Herr Fulchinon richtet an den Con⸗ feils⸗Präsidenten eine Frage über die Austreibung und Beraubung des Mönchsklosters auf dem St. Bernhard. Alle Könige Frankreichs hätten diesem Kloster Beweise ihrer Munificenz gegeben. Napolton habe es mit Grund-Eigenthum dotirt und sein Territorial-Vermögen vermehrt. Die Eid⸗ genossen aber hätten auf erworbene Rechte keine Rücksicht genommen, ob- gleich diese unverjährbar seien. Ob der Herr Conseils - Präsident sich mit der Frage in Bezug auf das Recht und die Zurückgabe der Güter, deren die Geistlichen beraubt worden sind, beschäftigt habe? Herr Guizot: Die Rechte Frankreichs seien die Rechte von ganz Europa, der ganzen Mensch⸗ heit; was aber die besonderen Rechte Frankreichs betreffe, so werde von Sciten der Regierung über deren Aufrechterhaltung gewacht. Die Zahlung der vom Kaifer Napoleon bewilligten Pension sei eingestellt worden. Der Tonseils-Präsident liest der Kammer eine Protestation vor, welche der Su⸗ perior des Klosters an die Tagsatzung gerichtet hat gegen den Aft, der sie ausweist und beraubt. Diese Protestation apel- irt an Europa im Namen der Religion, der Menschheit und der Könige, welche dem Orden Wohlthaten erwiesen. Nach Ab⸗ lesung dieses Dokuments erklärt der Conseils- Präsident, für den Augen⸗ blick nicht mehr sagen zu wollen. Graf Pontois, der vor anderthalb Jahren Botschaster in der Schweiz war, hat das Wort. Da er Botschaf⸗ fer des Königs in der Schweiz gewesen, glaubt er die Natur der Aufschlüsse und Warnungen mittheilen zu müssen, die er vor seinem Abgange aus der Schweiz 1816 der Regierung habe zukommen lassen. Er habe gesagt, man müsse sich gefaßt machen auf Austreibung der Jesuiten und Vernichtung des Sonderbundes durch das Votum einer Majorität von Ständen der Eidgenossenschaft. Er habe gesagt, der Sonderbund werde nicht gegen die Banden der Freischaaren, sondern gegen regelmäßige Truppen zu kämpfen haben. Der Redner verliest in diesem Betreff eine Depesche, die er von der Schweiz aus an den Minister der auswärtigen Angelegenheiten gerichtet hatte.
zu halten. auf Beobachtung der zur Abstimmung.) Herr
Die Adreß⸗Kommission der Deputirten-Kammer hat sich endlich über die dem Entwurf zu gebende Fassung vollkommen geeinigt, und am Montag wird derselbe in öffentlicher Sitzung vorgelesen werden. — Das zweite Büreau der Kammer hat heute seine zwei Budget- Commissaire, die Herren Bignon und de Vuitry, ernannt. Die an⸗ deren werden Montag zu der Ernennung der ihrigen schreiten.
Sroßbritanien und Irland.
London, 13. Jan. Die Blätter beschäftigen sich noch immer mit dem Schreiben des Herzogs von Wellington über die Landesvertheidigung gegen die etwaige Landung eines französischen Heeres. Die Tim es ver= warf die Vorschläge des Herzogs entschieden und beschwichtigte die Be⸗ sorgnisse; der Globe hält dagegen in einem neuen Artikel einen Hand⸗ streich nicht für unmöglich und verweist auf das Schreiben des Prin- zen von Joinville; der Frankreich immer geneigte toryistische Stan- dard endlich findet, daß die Vorschläge des Herzogs von Wellington jedenfalls einen unnöthigen Kosten-Aufwand mit sich führen würden, und daß durch Ausführung der so lange schon projektirten Zuflucht häfen in Doder, Shoreham und Portland und Bereithaltung einer Anzahl von Dampfschiffen zum Kreuzen an der Küste, sowohl die Küsten, als die im Kanal besindlichen Handelsschiffe, gegen einen mög⸗ lichen Ueberfall der Franzosen viel besser gesichert sein würden, als durch die Organisirung einer Miliz von 150, 9900 Mann im permg⸗ nenten Dienste, welche, wenn man den Mann auch nur, zu 40 Pfkẽ. Sterl. saährlich berechnete, dem Staate alljährlich 6 Mill. Pfd. Sterl. kosten, während man für 5 Millionen die erwähnten drei Häfen und für 2 Millionen 20 zu dem Kreuzen an der Küste brauchbare und Jahre sang diensttaugliche Dampfschiffe würde bauen, also mit? Mil- sFöonen auf lange Zeit hinaus dasselbe würde leisten können, wozu nach dem Wellingtonschen Plane durch Aufbietung der Miliz allein inner⸗ halb zweier Jahre ein Kosten⸗Aufwand von 12 Millionen erfordert
werden würde.