1848 / 23 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Hamburger leßztnotirte Preise:

132

Feinste holst. und dän. Hosstoppel⸗Butter 48 2 49 Rihlr. fang der Auction viel abhängen 1 h ö 8

Mecklenb. Sommer und Stoppel - Randers aarhuus che

Horsens ⸗Fühnen⸗Haderslebener..... Ord. dän. Sommer⸗ und Winter-

London, 14. Jan. Baumwolle. Die Umsätze in Liverpool wäh— rend letzter fünf Tage waren nicht unbedeutend, betrügen 19,000 B.; der gner, zu verkaufen, Der hiesige Markt ist Werth nur nominell behauptet. diese Woche 750 B. gut ord. bis schöne Surate= zu 3 a 335 Pee. und

Marlt aber blieb gedrückt, und bei der Willigkeit der ar sich die Preise eher etwas niedriger gestellt. ortwährend flau und der

80 B. ord. bis gut ord. Madras zu 3 23 Pee.

In dig o. Für die Auction am s. 4 bis jetzt 5108 K. de⸗ . desir artieen, welche durch fal⸗ lite Häuser bei der ostindischen Compagnie hypothezirt sind, 8 es 3 noch ungewiß, wie viel davon im Februar zum Verkauf kommen wird, indem die Compagnie dieser Tage ihren Entschluß bekannt gemacht hat, daß sie gegen einen rtra-Zuschuß von 20 96 die bei ihr deponirten Particen Indigo noch weitere sechs Monate für Rechnung, wenn es angeht, halten will, ohne ihr 85 e gelte Der Glaube an eine unvermeidliche Kulturstörung ist hier bei manchen, besonders mit Indien lonneltirten Häusern so start, daß eine große Zahl der Eigner gern diefe ( Latitüde benutzen würde, wenn sie nur das nöthige Geld dazu anschaffen Kali: 6. Pee. Saflor begehrter ünd circa 20 Sh. gestiegen; sehr ord.

llarirt. Unter diesen befinden sich noch keine der?

Recht des sofortigen Verkaufs geltend zu machen.

44 a 46 39 a2 40 36 a 37 29 a 32

Gemacht sind Preise gefaßt machen.

Bis jetzt werden ca. 1000 s. genannt, für welche der neue Zuschuß erlegt worden ist. Die bis jetzt deklarirten Partien bestehen aus ca. 13165 K. neue Bengal 2c, unter denen einige kleine Serien Ct. u. Co.,, WS., J. u. RW., IM. ꝛc.ů 1850 . Bengal aus früheren Auctionen, worunter 509 K. AB. u. Co., 55 K. OL / D., 132 8. schöne KM. und einige kleine Serien guter Waare; 1500 K. Madras und Kurpah, unter letzten so0 K. gute; 500 K. Restanien aller Art ohne spezielle Bezeichnung. 8

u wünschen, daß die folgenden Declarationen nicht nur in Quantität groß, ia, besonders auch in Qualität mehr versprechend ausfallen werden als die seitherigen, sonst muß man sich auf schlechte Auswahl und geschrobene

Cochenille bleibt begehrt, und man bezahlte in vorgestriger Auction über cireg 189 Sur. Honduras, silbergraue, neuerdings sehr fest und theils etwas höher, Preise: ordinair, gering, feucht, fuchsig bis mittel graue 4 Sh. 6 Pee. à 4 Sh. 8 Pee., gut mittel bis schöne silber 4 Sh. 9 Pee. a5 Sh. 4 Pee., Zacgtille gut bis schön schalige 6 Sh. 5 Pee. a 65 Sh. 9 Pce., unrein und schwer 5 Sh. 9 Pee. 2 6 Sh. 1 Pee., ganz klein und

schlecht gemischt 5 Sh. 1 Pee. a 5 Sh. 3 Pee. Mexik. kam nicht vor. Lac Dye behauptet. Cutch fest und mit 18 Sh. a 18 Sh. 6 Pee.

bezahlt. Gambier 10 Sh. a 10 Sh. 6 Pee. Salpeter still, 42 53 95

ist zu 31 Sh. 3 Pee. a 32 Sh., 3 96 zu 31 Sh. erlassen. Chromsaures

Es ist sehr

nung 8775 a

3 *

als Briefe.

Bekanntmachungen.

9721 NVothwendiger Verkauf. nstructions Senat des Königlichen Kammergerichts in Berlin.

Das im Niederbarnimschen Kreise der Mittelmark be— legene, im Hypothekenbuche des Königlichen Kammerge— richts Vol, IV. pag. 1 verzeichnete frühere Erbpachts⸗ Vorwerk, jetzt Rittergut Zehlendorff, abgeschätzt auf 10061 Thlr. 3 Sgr. 10 Pf. zufolge der nebst Hypo⸗= thelenschein und Bedingungen in der Registratur (inzuw sehenden Taxe, soll

am 2. Mai 1848, Vormittags 10 uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Hierbei wird jedoch ausdrücklich bemerkt, daß die Erb pachts- Gerechtigkeit von den zeither mit dem Gute ge— meinschaftlich bewirthschafteten Zehlendorffer Kirchen— und Pfarr- Ländereien nicht mit Gegenstand der Sub— hastation ist. ;

Die dem Aufenthalt nach unbekannten Neal Interes⸗ senten, als:

2M der Kolonist J. H. Hansen, modo dessen Erben,

b) die verehelichte Büdner Blankenburg, geborene Sa⸗

lomon,

All welches Nummer und Namen des Guts, so wie den Betrag der Zinsen, enthalten muß.

Berlin, den 12. Januar 1848. Ludwig Lessing, Kommerzien⸗Rath und Westpreußischer General— Landschafts⸗Agent.

Ungarische Central-Eisenbahn.

lia pj lung.

Zufolge uns geworde— nen Auftrages kann die Ste Einzahlung von 10 59

oder 25 Fl.

ab Zinsen 35 ⸗— mit 215 FI. pro Actie und Y Agentur⸗-Spee⸗ sen von der Einzahlungs-

Summe bis inel. den 1. Februar A. C. mit 4 95 Ver⸗

e) der Tagelöhner J. Christ. Bentzien, inodo dessen zugszinsen vom 1. Januar ab bei uns geleistet werden.

Erben, werden aufgefordert, sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Termine gleichfalls zu melden.

155 Subhastations⸗-Patent. Nothwendiger Verkauf.

Das dem Tischlermeister Heinrich Eduard Graßmann e nr Grundstück Breitgasse Nr. S1 des Hypotheken—= uchs und Nr. 133 der Servis-Anlage, abgeschätzt auf 6298 Thlr. 13 Sgr. 4 Pf. zufolge der nebst Hypotheken- schein und Bedingungen in der Registratur einzufehen— den Taxe, soll

am 16. August 1848, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Königliches Land- und Stadtgericht zu Danzig.

Ediktal⸗ Citation bes Land- und Stadtgerichts zu Cöslin.

Nachdem über das Vermögen des Kaufmanns Gu— stav Schirmer hierselbst mittelst der am 20. August und 7. September d. J. publizirten Verfügung vom 3. Au— gust d. J. der Konkurs eröffnet worden, werden sämmt⸗ liche Gläubiger desselben hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche an die Konkursmasse in dem zu dem Ende auf den 28. Februar 1848, V. M. 9 Uhr, in un—⸗ serem Geschäftslokale vor dem Herrn Justizrath Mah— lendorff anberaumten Termine anzumelden und deren Richtigkeit nachzuweisen, widrigenfalls sie damit werden prälludirt und ihnen deshalb, den übrigen Gläubigern gegenüber ein ewiges Stillschweigen wird auferlegt wer= den. Den auswärtigen hier unbekannten Gläubigern werden die Justizräthe Vellnow und Leopold und Ju— stiz⸗Lommissarius Eckardt hierselbst zu Mandataren in Vorschlag gebracht.

789 Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 16. August 1847.

Das dem Schiffseigenthümer Carl Ludwig Krüger heh ige hier vor dem Rosenthaler Thore am Wein⸗ ergsweg Nr. 15 belegene und im Hypöthekenbuche von den Umgebungen Berlins Vol. 27. Rr. 1758. verzeich—= nete Grundstüick nebst Zubehör, gerichtlich abgeschätt zu 5825 Thir. 8 Sgr. 9 Pf, soll .

am 14. März 18458, Pormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy— pothekenschein sind in der Registratur einzufehen.

tos?)

968 Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 11. Oltober 1847.

Das dem Dachdeckermeister Johann Friedrich Hilde—= brandt . in der Orangenstraße Nr. 54 belegene, im Hypothekenbuche von der Louisenstadt Vol. 12. Nr. S814. verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 22,291 Thlr. 16 Sgr. 10 Pf., soll

am 19. Mai 1848, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy— pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Prinz Wilhelm Eisenbahn

56 b] (Steele Vohwinkel). Uebersicht der Einnahme im Monat Dezember 1847 und bei den vorhergegangenen Probefahrten: 9415 Personen ...... 1125 Thlr. 11 Sgr. 15 Hunde 27 * 14 Ctr. ir n 14 5Pf. 123914 Scheffel Kohlen 6069 19 41 * 56573 Ct. Handelsgüter 365 * . 4 * Total Einnahmẽ pd ĩ 7 it. ĩd Sgr. i v. Langenberg, den 15. Januar 1866. Die Direction.

36 b] Die zu Weihnachten 1847 fällig gewesenen Zinsen der Ke leren en Pfandbriefe ig . ban en rung der desfallsigen Coupons vom 1. bis 16. Februar d. J.,. Sonntags ausgenommen, Vormittags von 9 bis 12 Uhr, in meinem Comtoir, Spandauer Brücke Nr. 9, gezahlt. Den Coupons ist ein Venzeichniß beizufügen,

Berlin, den 4. Januar 1848.

Hirschfeld C Wolff, Linden 27.

336 w *

Von dem Waisengerichte der Kaiserlichen Stadt Riga werden hiermit Alle und Jede, welche an nachstehend, mit Angabe ihres gegenwärtigen meist geringfügigen Bestandes, benannte Nachlässe: SnRb. Kop.

1) des weiland Johann Heinrich Netzer .. 25 71

2) der weiland Wittwe Elisabeth Elronore

Serafinowitsch 60 52 3) des verstorbenen

,, 4 63 4) des weiland Handlungs-Commis Alex.

Fe, ngen 5) des weiland Handlungs-⸗Commis Felix

Lastowsky ...... 3 48 6) des weil. Schon

2 3 9

7) der unverehelicht verstorbenen E. Rosine Rickhoff 8) des verstorbenen schanins Pawel Petnowitz .... 9) der weiland Wittwe Barbara Stryk.. 10) des verstorbenen Privatlehrers Leopold Zeller 11) der verstorbenen Magd Elisabeth Selberg 12) der weiland Wittwe Elisabeth Sieffert, geb. Sebach⸗ . 13) des weiland Carl Gustav Santen 14) des weiland Tuchfabrikanten Joh. Heinr.

k

16) der weiland Wittwe Susanna Dorothea

Ostermann, geb. Erneffsky .. ..... .....

17) des weiland Friseurs George Chrn.

Zelchert

18) der unverehelicht verstorbenen Margare⸗ tha Wilhelmine Mittler

19) des weiland Postknechts Johann Sbulte .

20) der weiland Wittwe Catharina Dorothea

Blanck, geb. Donath

21) der weiland Dienstmagd Catharina Pe⸗ tersohn .

22) des weiland Handlungs-Commis Johann Friedr. Boginsky ...

23) der weiland Wittwe Anna Barbara Vers, geb. Lilie

24) der unverehelicht verstorbenen Anna Ger—

. Commis Ott 141569 chen Steueimanns 29 ger zu aufgefordert, im Laufe chs Monaten a dato, ! ai 1848 sub poena pra- gerichte oder dessen Kanzlei ent— urch gesetzlich legitimirte Bevoll⸗ tig 1 n und daselbst ihre fundamenta rediti zu erhibiren, widrigenfalls selbige nach Exspi= rirung sothanen termini praefizi mit ihren Angaben und Erb-Ansprüchen nicht weiter gehört noch admittirt, sondern ipso facto präkludirt sein sollen. Riga, den 29. November 1847. n, d r e Imp. Civ. Rig. Jud. pupill. Secrs.

63 ͤ Auf Antrag des Domainen = Raths Kollmann auf Grüssow, qua curatoris der Düßler-Jaebitzer Mino⸗

rennen, wird hierdurch bekannt gemacht, daß der in den

em einer Anzeig

e v

=. *

Ladungen vom 24. November vorigen Jahres auf den

ersten März dieses Jahres angesetzte Termin zum Ver—

kauf des Guts Dammwalde (. p. Jaebitz ersi

. am 12. April dieses Jahres

stattfinden wird. —ᷣ

Gegeben Güstrow, am 12. Januar 1848.

Großherzogl. Mecklenburg ⸗Schwerinsche Justiz-⸗Kanzlei⸗ G. v. Su ckow.

541 Oeffentliche Bekanntmachung.

Im Namen Seiner Hoheit des Herzogs ze. Nachdem am 6ten d. M. die zehnte und resp. fünfte

Ausloosung von Schuldbriefen aus der ersten und zwei—

ten geschlossenen Anleihe der Landschaft des Herzog—

thums Gotha stattgefunden hat, so bringen wir hier⸗

durch zur öffentlichen Kenntniß, daß

1) bei Ausloosung der Obligationen aus der ersten Anleihe folgende 99 Schuldbriefe, und zwar:

aus Serie A. Nr. 106 und 138.

aus Serie B. Nr. 162. 199. 214 und 219.

aus Serie CG. Nr. 597. 613. 623. 693. 699. 912. 922.

928. 956. 1061, 1075. 1124. 1128. 1148. 1151. 1418. 1441. 1603. 1628. 1654 und 1669.

Serie D. Nr. 1724. 1779. 1805. 1877. 1913. 1984. 2002. 2118. 2164. 2268. 2377. 2519. 2719. 2721. 2756. 2835. 2865. 2881. 2984. 3037. 3133. 3143. 3210. 3211. 3331. 3382. 3395. 3642. 3667. 3759. 3765. 3786. 3870. 3879. 3921. 3934. 3954. 3991. 4001. 4048. 4106 und 4119.

Nr. 4320. 4337. 4381. 4466. 4545. 4623. 4629. 4630. 4637. 4656. 4673. 4873. 4886. 4909. 4968. 4973. 5046. 5047. 5092. 5154. 513. 5181.

5291. 5337 und 5389.

2) bei der Ausloosung von Schuldbriefen aus der zweiten Anleihe 34 Obligationen, nämlich:

aus Serie A. Nr. 1. 52. 135 und 145.

aus Serie B. Nr. 248. 477. 486. 533. 605. 635.

638. 665. 6066. 747. 765. 848. 855. 880. g58. 979. 1022. 1029. 1098 und 1143. aus Serie C. Nr. 1267. 1284. 1303. 1334. 1337. 1389. 1404. 1454. 1461 und 1521. zur Abzahlung bestimmt worden sind. Zugleich wird bemerkt, daß 3) am 6ten d. M. der gesetzlichen Bestimmung ent— sprechend, die am 5. Januar 18413 ausgeloosten und durch die Herzogl. Ober Steuerkasse allhier zurückge⸗— zahlten landschaftlichen Schuldscheine der ersten An— leihe nebst den dazu gehörigen Zinsleisten und Cou— pons, nämlich: aus Serie A. Nr. 41 und 46. aus Serie B. Nr. 204. 236. 297 und 447. aus Serie C. Nr. 477. 533. 585. 604. 621. 657. 746. 778. 807. 918. 933. 911. 1142. 1257. 1391. 1479. 1546 und 1612.

aus Serie D. Nr. 1717. 1751. 1761. 1789. 1821. 1855. 1950. 1980. 1989. 2095. 2221. 2303. 2445. 2661. 2680. 2781. 2790. 2846. 2948. 3047. 3049. 3057. 3179. 3191. 3231. 3311. 3386. 3476. 3486. 3576. 3644. 3885 und 4112.

Serie E. Nr. 4256. 4329. 4492. 4568. 4646. A669. 4678. 4684. 4755. 4812. 4823. 49413. 5003. 5113. 5254 und 5320.

verbrannt worden, und daß

4) der siebzehnte Abschnitt der Zinsleiste von den zur ersten Anleihe gehörenden Schuldbriefen

Nr. 2222. 3018 und 3327 aus Serie D.

Nr. 4725 aus Serie ER. so wie der achtzehnte Zins⸗Abschnitt von nachstehen⸗ den Obligationen derselben Anleihe:

Nr. 2742. 3327 und 3649 aus Serie D.

Nr. 5116. 5t69. 5176 und 5211 aus Serie E. und der enste Zins- Abschnitt von den zur zweiten Anleihe gehörigen Schuldbriefen:

Nr. 6697 und 608 aus Serie B.

Nr. 1363 aus Serie C. wegen unterlassener Präsentation nunmehr erloschen sind.

Gotha, am 12. Januar 1848.

Herzoglich Sächsisches Ober-Steuer-Kollegium. v. Henning. Purgold.

; Belanntmachung.

In Gemäßheit des §. 13 der Statuten der Lebens— Versicherungs-Gesellschaft zu Leipzig, sind an die Stelle der aus dem Ausschusse der Gesellschafts Mitglieder ge= schiedenen:

Herrn Friedrich Hermann, Bank-Direktor,

Herrn Heinrich Wilhelm Schmidt, Banquier

und Ritter, und deren Stellvertreter: Herrn Christian Alexander Frege, Banquier, Herrn Caspar Hirzel, Konsul der schweizerischen Eidgenossenschaft, durch verfassungsmäßige Wahl wiederum: Herr Friedrich Heumann, Bank-Direktor, . Herr Heinrich Wilhelm Schmidt, Banquier n , u Ausschuß⸗Mitgliedern, r ö Herr nr ist .in Alexander Frege, Banquier,

können, und hiervon wird demnach in Beziehung auf den wesentlichen Uma bis mittel ist 3 Pfd. 45 Sh. a 5 Psb. 10 She, gut mi 5 5 Sh. a 7 Pfd. 10 Sh. zu notiren; feiner . u n wn o6 pst

Fettwaaren. Talg 43 Sh. 56 Pee. in Bond, fest bei gutem Absa Cochin Kokusnußöl ward in heutiger Auction zu 58 Pfd. a 58 Pfd. 10 S ; a und . ; ö

Metalle. Zink war in guter Frage, und es fand ein mäß . * i . zu 19 Pfd. 9 3 ee 2 19 7 * n. auf Lieferung hörten wir von keinem Geschäft, doch zeigen si z 63. 1 , Sen. . ehe gn ic. f ar r in Folge sesterer glasgower Berichte besser, und sind keine ä 47 2 48 Sh. für gemischte Nummern und 48 2 6 Sh. . 2. 48 Sh. ö. , sind refusirt worden. Schienen in Wales sind zu 7 Pfd. verkauft. Brit. Zinn ist wird jedoch fest auf letzte Preise gehalten, ca. 200 2 . Sh. Von verzinntem Blech ist einiges zu 23 Sh. 6 Pee. a 24 Sh fut common umgegangen, Kupfer ist fest und in gutem Begcehr. ö Geldmarkt. . für die nächste Liquidation, doch verursachte der Fall der Rente in Paris eine starke Reaction, und man schloß flau pr. baar zu 87 und auf Rech- 8 . Fremde Fonds still und ohne Frage; nur peruw. sind auf vage Konversions-Gerüchte 5 h gestiegen. Geld ist zu 35 a 1 9 für Fonds reichlich, wie auch für Wechsel zu 4 a 45 95. Gute Wechsel sind sehr rar. Piaster und Silber in Barren gefragt, aber unverändert. ging sehr wenig um. Auf . Hamburg und Frankfurl mehr Geld

Mit schott. Noheisen ist es seit gestern

Stangen und

Consols gingen gestern bis 88 in Folge von Anläufen

In Wechseln

Herr Caspar Hirzel, Konsul der schweizerischen Eidgenossenschaft, zu deren Stellvertreten ernannt worden. Leipzig, am 24. Dezember 1847. Das Direktorium der Lebens- Versicherungs-Gesellschaft.

12079

Kundmachung und Empfehlung.

Die Prämien⸗-Anleihe des Groß⸗ herzoglich Badischen Staates

zur Erbauung und Errichtung von Eisenbahnen beträgt Vierzehn Millionen Gulden oder Acht Mil⸗— lionen Thaler Pr. Crt. und ist nach Art und Weise der Königlich Preußischen Seehand— lungs-Prämienscheine eingetheilt in

100,000 Obligationen, eine jede 1 20 Thaler Preuß. Cour.

rückzahlbar mit Zinsen⸗Zuschlag in vierteljäh⸗ rigen Terminen vermittelst Amortisationen. Kapital und Zinsen betragen bis zur gänzlichen Auszahlung Dreißig Millionen 261,495 Gulden, welcher

Gesammt⸗Betrag in 100,000 Prämien

vertheilt ist, der Art, daß * . 2 2 . E 2 5 5 9 2 jede Obligation eine Prämie 801 96 = erhält.

Die Eintheilung der Prämien besteht in: 14mal 50,0900 Gulden, 54mal 46,9009, 12mal 35,000, 23mal 15,000, 2mal 12,009, 55mal 10,000, 40mal 5000, 2mal 1900, 58mal 4000, 366mal 2000, 1944mal 1000, 17370mal 250 und 395,660mal von 75 bis abwärts 42 Gulden. Die kleinste Prämie, welche einer jeden Obligation sonach zufallen muß, ist 42 Gulden oder 24 Thaler Preuß. Cour.

. . 2 Der nächste Termin zur Rück— zahlung ist von der betr. Behörde auf

0 8 * s 3 . J den 29. Februar 1848 festgesetzt.

Bei dem unterzeichneten Handlungshause können die Obligationen hierzu im Einzelnen billigst bezogen werden. Prospektus über das ganze Prä- miengeschäft, so wie jede nähere Auskunft, werden von uns gratis versandt.

- Solide Männer, welche den Verkauf

übernehmen wollen, belieben sich wegen der

Bedingungen direkt an uns zu adressiren.

J. Nachmann C Söhne,

Banquiers in Mainz am Rhein.

w 56 * . 9 4 6M Literarische Anzeigen.

Im Verlage der Deckerschen Geh. Ober-Hofbuchdruckerei

sind erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben:

Aus wahl neuer und schön blühender Gewöächse Venezuela' s, beschrieben von II. Karsten. Mit sauber kolorirten Abbil- dungen von C. F. Schmidt. Istes Heft. gr. 4. 1848. 2 Thlr.

Barnes, Jam,, Briefe äber Gärtnerei. Aus dem Englischen. 1846. 8g. geh. 223 Sgr.

Ransleben, Geh. Finanzkath, Einige Auf- sätze für Ereunde der Gärtnerei. 1811. ze 8 Cl. 156 dg.

Cuthill, Jam., die Kultur der Frühkarto f⸗ feln im freien Lande, ohne künstliche Wärme. Aus dem Englischen übersetzt. Mit einem Beglei⸗= tungswort von Dr. Klotz sch. 1848. 8. geh. 2 Sgr.

Bei A. Marcus in Bonn ist so eben erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen, in Verlin

vuch ue Bessersche Buchhandlung

(W. Hertz); ; 56 Ueber die

Verbrechen der Geistlichen nach dem neuen Entwurfe

des Preußischen Strafgesetzbuches. Eine freimüthige Kritik

von Ferdinand Walter, Professor der Rechte zu Bonn. Preis brosch. 5 Sgr. Sowohl die Wichtigkeit des Gegenstandes, als die genau eingehende scharfe Kritik werden dieser Schrift ein besonderes Interesse verleihen.

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M 23.

= , e.

/

. Amtlicher Theil. Ständische Angelegenheiten.

wendbarkeit des Strafgesetzes auf die im Auslande von preußischen Un⸗ terthanen begangenen Verbrechen. Verhandlungen über 8§. 3 des Ent— wurfs hinsichtlich der von Ausländern begangenen Verbrechen. Dritte Sitzung am 19. Januar: Verhandlungen über die 58. 4, 5 und 6 des Entwurfs in Betreff der Anwendung der Strafgesetze auf im Aus— lande verübte Verbrechen, Militairpersonen und hinsichtlich des zu leisten= den Schadenersatzes; ferner über den zweiten Titel: Von den Strafen: Allgemeines; Prinziv der Strafe und Eintheilung der Verbre— chen. §. 7. Art und Maß der Strafe.

Beilagen.

Amtlicher Theil.

Ze. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Am 18. Januar dem Königl. hannoverschen General-Lieutenant a. D., Freiherrn von Doernberg in Düsseldorf, den Schwarzen Adler⸗Orden zu verleihen; und Dem Geheimen expedirenden Secretair, Hofrath Moellen— dorff, den Charakter als „Geheimer Kanzlei⸗Rath“ zu ertheilen.

Der Notar Karl Joseph Koch zu Hillesheim ist zum Notar für den Friedensgerichts Bezirk Solingen, im Landgerichts Bezirk Elberfeld, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Wald, bestellt und der Notariats-Kandidat Jacob Wagner zu Köln zum Notar für den Friedensgerichts-Bezirk Hillesheim, im Landgerichts⸗-Bezirke Trier, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Hillesheim, vom Ästen Februar d. J. ab;

Der Landgerichts Referendarius Eugen Windscheid zu Düsseldorf auf Grund der bestandenen dritten Prüfung, zum Ad vo katen im Bezirke des Königlichen Appellations⸗Gerichtshofes zu Köln; und

Der Justiz⸗-Kommissarius Dierschke zu Jauer zugleich zum Notarius im Departement des Königlichen Ober-Landesgerichts zu Breslau ernannt worden.

Der Königliche Hof legt heut für Se. Durchlaucht den Erb zrinzen Friedrich Ludwig Heinrich Gustav zu Hessen Hom burg die Trauer auf drei Tage an.

Berlin, den 22. Januar 1848.

. Der Ober-Ceremonienmeister

Graf Pourtales.

* 890 * * 6 ö 1 Ständische Angelegenheiten. zweite Sitzung des Vereinigten ständischen Ausschusses. (18ten Januar.) (Schluß.)

Marschall: Die nächste Frage lautet auf den Antrag: . „In den Fällen, in welchen das Verbrechen gegen den preußischen Staat oder einen preußischen Unterthan in dem Gesetze des Aus— landes nicht mit Strafe bedroht ist.“

Justiz⸗Minister Uh den: Würde es nicht ganz dem Sinne ent— sprechen, wenn gefragt würde:

soll immer die mildere Strafe in Anwendung kommen? (Vielseitiges Ja.)

Das ist der Sinn des Antrags.

Marschall: So hatte ich es auch im Anfange gefaßt. Nur auf eine Bemerkung des Antragstellers habe ich die Beschränkung auf die in Rede stehenden Fälle hinzugefügt.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Meiner Meinung nach scheint diese Fragestellung nicht zu gehen, denn man giebt dabei den ersten Grundsatz des Gesetzes auf, wonach überall preußische Unterthanen nach preußischem Gesetze bestraft werden. Die in der Frage ange⸗ nommenen Fälle giebt es also gar nicht. Noch weniger kann die Frage auf das zweite Alinea gestellt werden, denn danach hat das Ausland gar keine mildere Strafe, denn es ist eben von solchen Hand— lungen die Rede, die im Auslande ganz straflos sind.

Abgeordn. Sperling: Die Frage, über welche jetzt abge— stimmt wird, betrifft nur Verbrechen, die gegen den preußischen Staat und preußische Staats-Unterthanen verübt werden, es sind also die Verbrechen noch nicht erledigt, die im Auslande gegen fremde Staa⸗— ten und Ausländer begangen werden.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe vorausgesetzt, daß der Grundsatz, den die Abtheilung für angemessen erkannt hat und auch von der Versammlung angenommen ist, feststeht, daß für preu— ßische Unterthanen das preußische Gesetz gelte, und nur für Fälle, die im Auslande straflos sind, soll die bezeichnete Ausnahme statt— finden. Hier kann also ven einer milderen Strafe nicht die Rede sein.

Abgeordn. Frhr. von Patow: Ich bin auch der Ansicht, denn es heißt:

Eben so sind die preußischen Strafgesetze anzuwenden auf die im Auslande von preußischen Unterthanen begangenen Verbrechen.“

Dieser Grundsatz ist ausdrücklich aufgestellt worden.

Referent: Das Monitüm ist gewiß richtig; ich glaube aber auch, daß das Mitglied aus Königsberg die Absicht gehabt hat, den Gesetz⸗- Entwurf zu ergänzen durch eine Bestimmung in dem Sinne, den er eben angegeben hat. Also: es sollen in den Fällen, wenn Handlungen der Art im Auslande vorgenommen, diese nicht durchaus nach preußischem Gesetze beurtheilt werden, sondern es soll, wenn das Aus⸗ land eine mildere Strafe hat, guch ben preußischen Unterthanen die

ell,

Zweite Sitzung des Vereinig⸗ ten ständischen Ausschusses am 18. Januar: (Schluß.) Fort setzung der Verhandlungen über 8. 2 des Entwurfs in Betreff der An⸗

lem eine

in allen Theilen der Monarchie

ohne Preis⸗Erhshung. Bei einzelnen Nummern wird * Raum einer Zeile des Allg. der Bogen mit 27 Sgr. berechnet Anzeigers 2 Sgr.

Sonntag den A2 ste

mildere Strafe der Gesetze des Auslandes zu statten kommen. Als

ein Amendement zu diesem Paragraphen würde ich dies nicht auf⸗

fassen, wohl aber als einen Vorschlag zu einer ergänzenden Bestim— mung des ganzen Gesetzes.

Abgeordn. Sperling: Wir haben abgestimmt über den Vor⸗ schlag der Abtheilung, dieser lautet:

„Das preußische Strafgesetz nicht blos in dem Falle für anwend⸗ bar zu erklären, wenn die im Auslande von einem preußischen Un⸗ terthan begangene Handlung ein Verbrechen gegen den preußischen Staat enthält, sondern auch in dem Falle, wenn eine solche Hand lung ein Verbrechen gegen einen preußischen Unterthan enthält.“

Es ist also hier immer nur von Verbrechen die Rede, die ge— gen den preußischen Staat und preußische Unterthanen begangen wor— den sind.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Es ist das ein Mißver⸗ ständniß, was aus der Fassung des Gutachtens vielleicht hervorge gangen ist. Die Abtheilung hat ausdrücklich den Grundsatz ausge

sprochen, daß man sich mit dem im Entwurfe ausgesprochenen Grund— satz einverstanden erkläre, und nachdem die Ansicht ausgesprochen worden, daß die Versammlung diese Meinung theile, daß die preu⸗ ßischen Unterthanen überall nach preußischem Gesetze bestraft werden sollen, ist erst zu den Vorschlägen der Abtheilung, die sich an das zweite Alinea anreihen, übergegangen worden, und bei diesem kann nicht davon die Rede sein, daß das mildere Gesetz im Auslande gelte.

Abgeordn. Sperling: Die Abstimmung muß entscheiden. Diese ist erfolgt, und indem ich für das Gutachten der Abtheilung stimmte, wollte ich es nicht ausgedehnt wissen, wie jetzt angenom⸗ men wird.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Die Meinung der Ahthei— lung ist gewesen, wie der Herr Referent bestätigen wird, daß nur von den im Auslande straflosen Fällen die Rede ist.

Referent: Der Gesetzentwurf hat die Bestimmungen des Landrechts nicht wieder aufgenommen, daß in den Fällen, wenn eine Handlung nach den Gesetzen des Inlandes und des Auslandes, wo die That begangen worden, strafbar ist, alsdann immer das mildere Gesetz zur Anwendung kommen soll. Es ist in der Abtheilung da von die Rede gewesen, ob sich dies rechtfertige, und die Abtheilung ist der Meinung gewesen, ja, es rechtfertige sich. Daher ist kein Monitum gegen den Gesetz-Entwurf von Seiten der Abtheilung zu machen gewesen und also auch kein Vorschlag gemacht worden. Das ist der Grund, warum die Abtheilung in ihrem Berichte nichts dar— über gesagt hat. Sie ist einberstanden mit dem Grundsatze, wel— chen der Gesetz- Entwurf anerkennt. Dessenungeachtet verkenne ich nicht, daß der Vorschlag des Herrn Abgeordneten aus Königsberg der Erwägung in dieser Versammlung unterworfen werden muß, ob⸗— gleich ich seine Ansicht persönlich nicht theile.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube, die Sache ist unzweifelhaft richtig. Es kommt darauf an, was eigentlich gefragt werden soll, nämlich, ob der Grundsatz, den das Gesetz ausspricht, hierdurch in Frage gestellt werden soll?

Referent: Es würde sich um die Frage handeln: den Gesetz Entwurf eine Bestimmung aufgenommen werden,

„Soll in wonach

Handlungen, die nach dem Gesetze des Auslandes strafbar sind, von

preußischen Unterthanen im Auslande verübt, nach diesem ausländi schen Gesetze bestraft werden sollen, falls danach die Strafe eine mil dere sein würde?“ Marschall: Es fallen also aus der Fassung, die vorhin vor— geschlagen worden ist, blos die Worte aus: „Bei den in Rede stehenden Fällen.“

Die Frage würde heißen: „Soll beantragt werden, daß bei den im Auslande begangenen Verbrechen auch in dem Falle, wenn eine solche Handlung ein Ver brechen gegen den preußischen Staat oder einen preußischen Unter than enthält, das mildere Gesetz des Auslandes zur Anwendung kommen möge?“ ;

Abgeordn. Graf Renard: Es steht die Frage:

„Soll überhaupt die Bestimmung des Landrechts stehen bleiben?“

Marschall: Die Mitglieder, welche die Frage bejahen, wür— den dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Die Stimmen werden gezählt.) Das Resultat ist folgendes: Mit Nein haben gestimmt 72, mit Ja 26, die Frage ist also verneint, und wir kommen nun zur vierten Frage, welche so lauten würde: „Soll die Spezialisirung der Verbrechen gegen den preußischen Staat beantragt werden?“

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich erlaubte mir vorhin einige Verbrechen vorzuschlagen. Ich glaube, wir würden mit der so eben gestellten Frage nicht weiter kommen, sondern wir müssen, wenn wir den Wunsch aussprechen, daß die Verbrechen spezialisirt werden, die bestimmten Verbrechen bezeichnen und aufnehmen. Ich hatte mir erlaubt, Hochverrath, Landesverrath und Majestätsbeleidigung zu be— zeichnen; das war aber ein Vorschlag es abrupto, und ich weiß nicht, ob er umfassend genug ist, und ich würde mich Modificationen dessel⸗ beu gern unterziehen.

Abgeordn. Camphausen: Es würde darauf ankommen, ob man die Erwartung und das Vertrauen habe, daß der Begriff nicht zu weit gefaßt werden würde. So wie ihn der Abgeordnete vor— schlägt, ist er zu weit, denn im Entwurfe steht sehr Vieles unter der Rubrik Hochverrath, Landesverrath und Majestätsbeleidigung. Will man die Spezialisirung sogleich, so würde es mir einfach sches—⸗ nen, zu setzen:

,,, gegen die Sicherheit des Staats und Münzverbre⸗ hen.“

Referent Naumann; Ich bin der Meinung, daß mit Spezia⸗ lisirung der Verbrechen nicht durchzukommen ist. Es steht dem noch entgegen, daß der Begriff der Majestäts⸗ Beleidigung durch dieses Wort im Gesetz nicht ausgedrückt ist, sondern daß gewisse Handlun⸗— gen für strafbar erklärt werden, welche der II. Titel: Beleidigungen der Majestät und der Mitglieder des Königlichen Hauses, behandelt; aber der Ausdruck „Majestäts⸗-Beleidigung“ ist in den einzelnen Be⸗ stimmungen nicht gebraucht. Ich wollte hiermit nur zeigen, daß mit diesem Ausdruck bie Sache nicht deutlicher wird. Hochverrath und

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Januar

Landesverrath sind definirt, aber auch nicht in allen Fällen sind die dahin gehörigen Handlungen so bezeichnet. Dagegen kommen andere Verbrechen, wie das der Münzfälschung, nicht unter den politischen Verbrechen vor, und es ist die Frage, ob nicht auch außer den Münz- verbrechen die eine oder andere Handlung gegen den preußischen Staat als eine solche bezeichnet werden 2. welche nach Vorschrift

des vorliegenden Paragraphen zu bestrafen wäre. Ich würde vor-

schlagen, den allgemeinen Wunsch in das Protokoll niederzulegen, daß die Verbrechen spezialisirt werden möchten, statt des allgemeinen Aus- druckes: Verbrechen gegen preußischen Staat. Nachdem wir die ein⸗ zelnen Bestimmungen des Gesetzes werden durchgegangen haben, wer⸗

den wir die Fälls vor Augen haben, welche bei der vorliegenden

Bestimmung gemeint sind, und dann danach den Paragraphen ergän⸗ zen können. .

Abgeordn. Graf von Schwerin: Es scheint mir nicht richtig zu sein, was sowohl der Abgeordnete aus der Rhein- Provinz, wie auch der Herr Referent gesagt hat, wir haben bestimmte Kategorieen

von Verbrechen: Hochverrath, Landesverrath, Majestäts- Beleidigung

sind ausdrücklich im Gesetzbuche definirt. Hat die hohe Versammlung

die Ansicht, daß Handlungen darunter sind, die nicht dahin gehören, so mag sie das bei den einzelnen Abschnitten in Erwägung nehmen und diejenigen Handlungen herausbringen aus diesem Titel, welche

sie nicht für Majestäts Beleidigung ü. s. w. hält; aber das wird immer stehen bleiben müssen, daß Hochverrath, Landesverrath und Majestäts- Beleidigung zu den Verbrechen gehören, die gegen die Si⸗ cherheit des Staates gerichtet sind. Der Begriff mag im Entwurf zu weit gefaßt sein, aber man wird zugestehen müssen, daß die Ma— sestäts Beleidigung immer zu denjenigen Verbrechen recht eigentlich gehört, die gegen den preußischen Staat gerichtet sind, weil die Ehr surcht vor der Majestät zu den Grundpfeilern des Staats gehört. Ich habe daher nichts dagegen, wenn man auch die Münzverhrechen noch nehmen will; aber wir kommen nicht aus dem Dilemma her⸗— aus, gewinnen keinen festen Boden, wenn wir nicht sagen: Wir wünschen statt der Worte „Verbrechen gegen den preußischen Staat“ die Fassung: Verbrechen des Hochverraths, Landesverraths, Maje⸗ stäts Beleidigung, Münzverbrechen u. s. w.

Abgeordn. Steinbeck: Ich wollte auch dem Wunsche des ge⸗ ehrten Mitgliedes beipflichten, aber zugleich bemerken, daß er uner⸗ reichbar erscheint, denn es giebt gewisse Verbrechen, die sich als Ver= brechen gegen den Staat darstellen und dessenungeachtet einen zwei⸗ felhaften Charakter tragen, ob sie hierher gehören oder nicht. Da⸗ hin zähle ich z. B. den Landfriedensbruch, Verletzungen, welche eine allgemeine Gefahr zur Folge haben, z. B. das Durchstechen von Dämmen, die sich an den Landesgränzen befinden, Munitions⸗Entwen⸗ dungen, die dahin führen, daß militairische Maßregeln unmöglich ge⸗ macht werden u. s. w. Mithin scheint es wünschenswerth, darauf aufmerksam zu machen, daß die Legislation diese Verbrechen bei der Redaction des Gesetzes spezialisiren und genau bezeichnen möge.

Marschall: Und dahin ging gerade auch der Antrag des Ab—⸗ geordneten Camphausen. Mir scheint es auch, daß auf solche Weise am ersten zum Ziele zu kommen sei, da es mir Bedenken zu unterlie⸗

gen scheint, nochmals die Diskussion darüber zu eröffnen, welche Ver⸗

brechen darunter zu subsumiren sein möchten, und darum bin ich

der Meinung noch immer, daß die Fragstellung so gestellt werde, wie

sie konform mit dem Antrage des Abgeordneten Camphausen ist, daß sie also heiße: „Soll beantragt werden, daß die Spezialisirung der Verbrechen gegen den preußischen Staat in das Gesetz aufgenommen

werde?“

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich kann mich noch immer nicht überzeugen, daß wir hiermit irgendwie weiter kommen.

Landtags-Kommissar: Wenn dieser Antrag von der ho⸗ hen Versammlung gestellt werden sollte, so würde sich die Verwaltung vorbehalten müssen, die verlangte Spezialisirung zu proponiren. Dann aber schiene es auch gerathen, die Spezialistrung selbst so lange aus⸗ zusetzen, bis die Debatte über die dahin gehörigen Strafgesetze voll= endet wäre.

Justiz-Minister von Savigny: Zur Erläuterung erlaube ich mir noch Folgendes beizubringen. Die Frage, ob es zweckmäßig sei⸗ sind die Verbrechen zu spezialisiren, ist schon früher bei Vorbereitung des vorgelegten Entwurfes reiflich erwogen worden, Viele sind da⸗ für gewesen, daß man auf diese Weise spezialistren möge, es sind viele Vorschläge darauf gerichtet worden; zuletzt jedoch hat man sich überzeugt, daß es zweckmäßiger sei, dies der Beurtheilung des Rich= ters zu überlassen.

Vice⸗Marschall von Rochow: Ich schlage vor, daß man den Beschluß darüber, ob spezialisirt werden solle, jetzt noch nicht fasse, sondern aufschiebe, bis die Vorlage der Regierung erschienen ist, da- mit man sich in der Möglichkeit sehe, zu beurtheilen, ob die Speziali= sirung ausführbar sei. (

Landtags-Kommissar: Ich muß mir gestatten, ein kleines Mißverständniß zu berichtigen. Ich habe gesagt, daß die Vorlage der Regierung nothwendig wäre, wenn ö. Spezialistrung ein An⸗= trag gestellt werden sollte; wird ein solcher Antrag nicht gestellt, tritt die hohe Versammlung vielmehr der Ansicht der ,. da⸗ hin bei, daß eine solche Spezialistrung nicht nöthig sei, sondern daß es vielmehr, wie von dem Herrn Minister der Gesetzgebung erörtert worden ist, wegen der Schwierigkeit dem jedesmaligen Ermessen des Richters zu überlassen sei, welche Verbrechen der Vorschrift des Ge⸗ setzes zu subsumiren seien, dann ist zu einer solchen Vorlage keine Veranlassung vorhanden. Sollte aber ein Antrag der Spezialisirung gestellt werden, so würde die Verwaltung aus 6 g. gegen die Anträge der hohen Versammlung den Versuch einer solchen Vorlage machen und diese der weiteren Debatte zum Grunde zu legen sein.

Vice-Marschall von Rochow: Ich glaube nur, daß eine solche Ansicht von der hohen Versammlung noch nicht mit Sicherheit aus= gesprochen werden kann, weil sie, das Gesetz noch nicht n,, . hat, und weil sie die Schwierigkeiten, die sich nach der Erklärun des Herrn Justiz⸗Ministers gefunden haben, noch nicht kennt. 961 wenn sie diese kennt, wird ein solcher Vorschlag von ihr ausgehen können. Mein Antrag geht wiederholt dahin, zu bitten, daß uns die erwähnte Vorlage . werde, um aus derselben beurtheilen zu können, ob uns ein . . scheint.

Marschall: Die Ansicht der Versammlung wird sich am voll