1848 / 24 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ist auch die Todesstrafe vertheidigt worden. Ich stelle ein allgemei⸗ nes Gerechtigkeitsgefühl, ein Bewußtsein der Gerechtigkeit, nicht in Abrede, allein der Zweck, allein die Forderung dieses Gerechtigkeitsge⸗ fühls geht doch nur dahin, einen gestörten Rechtszustand wieder herzustellen. Das Strafrecht kann diesen Zweck nicht erreichen. Ich kann nicht zugeben, daß, weil Jemand Böses gethan hat, ihm wieder Böses zugefügt werden müsse, um den verletzten Rechtszustand wieder herzustellen. Das Wort „Sühne“ ist in der That ein Ausdruck im Strafrechte, der mir ziemlich undeutlich erscheint, wenn man ihn nicht als einen Erfolg der Rache ansieht. Der Begriff Sühne“ hängt wesentlich zusammen mit dem Gefühl der Rache. Ich bestreite aber, daß das Gefühl der Rache das Motiv der Strafe sein dürfe; ich bestreite, daß im Volke das Gefühl der Rache das vorherrschende sei; ich be— streite, daß das Volk Rache verlange; ich bestreite, daß im Volke Blut um Blut verlangt werde. Dem ist nicht so. Wäre ihm aber so, wären so viele Stimmen, daß man sagen könne, das Volk ver— lange es, so bin ich doch der Meinung, daß der Staat nicht ver— pflichtet sei, dieser Forderung nachzugeben, weil sie eine unsittliche ist. Gestatten Sie mir, einige Betrachtungen hier anzuknüpfen. Ich will auf eine Erfahrung aufmerksam machen, die bei der Strafrechtspflege sehr häusig gemacht wird. Es sind die letzten Worte des Mörders, wenn er um das „Warum“ seiner That gefragt wird. Diese Worte sind: „Ich konnte nicht anders, eine unwiderstehliche Macht trieb mich zur That“. Der Richter wird daraus Veranlassung nehmen, zu un— tersuchen, ob der Verbrecher zurechnungsfähig gewesen sei, ob er mit Bewußtsein gehandelt habe, ob sein freier Wille nicht beschränkt gewe⸗ sen sei. Der Mörder wird ihm allerdings nicht sagen, woher es gekommen sei, daß er antworten müsse: ich konnte nicht anders; er wird sich nur erinnern, daß es eine unwiderstehliche Macht gewesen sei, die ihn zur schwarzen That getrieben habe. Der Richter wird keine äußeren Umstände finden, anzunehmen, der Mensch sei nicht zurechnungsfähig gewesen; er wird ihn verurtheilen, sein Kopf wird auf dem Schaffot fallen. Und doch bleibt jenes „ich konnte nicht anders“ unverwisch— lich stehen. Sollten diese Worte immer eine Lüge enthalten? Ich glaube es nicht. In der menschlichen Brust liegt der Keim zum Gu— ten und zum Bösen. Wie sich diese Keime entwickeln, hängt in vie— len, vielleicht in den meisten Fällen nicht vom Individuum ab. Es entwickelt sich aus dem Keime die Neigung zum Guten, es ent— wickelt sich aus dem Keime die Neigung zum Bösen. Wo die Worte der Bitte: „und führe uns nicht in Versuchung“ schon erfüllt sind, bevor sie ausgesprochen worden, da ist die Tugend leicht; wo aber die Worte der Bitte nie, nie erfüllt worden sind, da ist es schwer, die Tugend sich anzueignen. Und wenn nun die Neigung zum Bösen sich zu einem Grade steigert, daß der Widerstand schwer, sehr schwer wird und wer mag es leugnen, daß es so sein kann wenn die Stimme des Gewissens nicht mehr gehört wird, können wir, meine Herren, dann nicht dem Worte des Mörders glauben: ich konnte nicht anders. Können wir ihn nicht glauben, daß die dämo⸗ nische Macht eine unwiderstehliche geworden ist?! (Mehrere Stimmen: Nein! Nein!)

Es ist gerade auf dieses Verhältniß schon gestern von einem Abge— ordneten der Landgemeinden Schlesiens aufmerksam gemacht worden. Es wird dagegen und mit Recht erinnert, daß dieses Verhältniß, daß diese Betrachtung sich nur beziehen könne auf Verbrecher aus den niedrigsten und unglücklichsten Ständen, daß aber nicht blos aus die—⸗ ser niedrigsten Schichte des Volkes Verbrecher der ernstesten Art her— vorgehen, daß vielmehr noch in der neuesten Zeit aus den höheren Klassen der Gesellschaft Verbrecher hervorgegangen sind, die Schauder

und Entsetzen erregt haben.

Aber diese Thatsache beweist nichts gegen die Betrachtung, die ich eben erwähnte; sie führt in meinen Augen nur zu anderen Zwei⸗ feln. Es giebt viele Aerzte, welche behaupten, jedes Verbrechen lasse sich erklären durch einen krankhaften Seelenzustand, es giebt Psycho⸗ logen, welche von angeborenen Neigungen der Menschen sprechen; die

hrenologie will äußere Merkmale angeben, wonach diese Neigungen

elbst äußerlich erkennbar seien. Wahres liegt in Allem. Als wahr muß man auch annehmen, daß diese krankhaften Zustände der Seele dahin führen können, daß die Zurechnung im Augenblicke der That nicht vorhanden gewesen sei. Eine andere Frage ist es, wie weit man diese Rücksichten gelten lassen könne bei Anwendung der Straf— gesetze. Forschungen und Erfahrungen werden zu neuen Beschlüssen führen, und ich glaube, es wird die Zeit kommen, wo auch auf diese krankhaften Seelenzustände mehr Rücksicht genommen werden wird, als bis jetzt genommen werden kann. Die Ueberzeugung aber drängt sich mir auf, daß, so lange jene krankhaften Seelenzustände nicht mehr Berücksichtigung finden, als in diesem Augenblick möglich ist, ich sage, daß, so lange dieses nicht geschieht, wir nicht gerechte Rich⸗ ter sein können. Können wir aber nicht gerechte Richter sein, dann wollen wir doch der möglichen Ungerechtigkeit eine Gränze ziehen, und diese Gränze zieht sich da, wo kein Wiedergutmachen des zuge— fügten Uebels möglich ist. Die Gränze zieht sich dahin, daß man das Leben selbst nicht als Opfer fordere.

Es ist vom ersten Redner, welcher gestern in dieser Angelegen⸗ heit gesprochen hat, mit Recht darauf aufmerksam gemacht worben, wie oft Unschuldige unter dem Henkerbeile geblutet haben. Es ist entsehzlich, daß solche Thaten vorgekommen sind; aber in meinen Augen ist es eben so entsetzlich, daß wir einen Verbrecher, dem wir vielleicht nicht die That zurechnen können, daß wir nur ÜUnglückliche, sage ich, büßen lassen und büßen lassen vielleicht in hunderk und abermals hundert Fällen,. Es ist⸗ gesagt worden von einem verehrten Mitgliede der Ritterschaft der Provinz Schlesien, daß er sein Votum nicht gegen die Todesstrafe abgeben wolle, weil er besorge, durch sein Votum fel. leicht ein Menschenleben unter die Hand des Mörders zu bringen. Ich achte diese Ansicht gewiß, aber stelle ihr die Ansicht' zur Seite daß es eben so gefährlich ist und eben so besorglich, der Gefahr fortdauernd preisgegeben zu sein, ein Menschenleben zu opfern für Thaten, die dem Thäter nicht zugemessen werden können. = Ich er⸗ kläre mich gegen die Todesstrafe.

Korreferent Frhr. von Mylius: Ich bedaure, daß ich in die- ser allerdings sehr wichtigen, in das Gebiet der Kriminal-Pöolitit tief eingreifenden Frage die Ansicht vieler meiner sehr verehrten Freunde nicht theilen kann und mich für die Beibehaltung der Todesstraft aussprechen muß. Zunächst habe ich, um mein Votum zu motiviren, es auszusprechen, daß ich nicht auf dem Boden irgend einer soge— nannten relativen Strafrechts-Theorie stehe, daß ich nicht der Mei— nung bin, daß irgend eine Strafe mit Rücksicht auf einen von dem Staate zu erreichenden oder zu erstrebenden, außer dem Staate lie—⸗ genden speziellen Zweck gerechtfertigt sei, daß ich vielmehr der Mei— nung bin, daß es der höchste Zweck des Staates ist, die Herrschaft des Rechtes innerhalb seiner Gränzen anschaulich zu machen, und daß diese Aufgabe für ihn nicht geboten wird durch einen äußeren Zweck, sondern . wird durch das n, , , . des Staates, den Rechtszustand darzustellen und zu verwirklichen. Das Ringen nach der Herrschaft des Sittengesetzes ist es, was die Existenz des Staa— tes zu einer unabweisbaren Bedingung menschlicher Entwickelung macht, und wie es nicht möglich ist, daß außerhalb des Staates das Menschengeschlecht seine Aufgabe erfüllen kann, so muß auch der Staat e. daß innerhalb desselben die rechtliche Ordnung überall, wo er sein⸗ Macht zur Anwendung bringt, aufrecht erhalten werde. Es wird aber Fälle geben, wo es gerade hierdurch gerechtfertigt wird,

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daß der Staat denjenigen vernichtet, welcher mit der Existenz des Staates in offenen und bewußten Kampf tritt. Derjenige, welcher, ich möchte sagen gegen die staatliche Existenz seine eigene in die Wagschale legt, welcher bewußt und vorbedacht sagt, die staatliche Ordnung, diefe nothwendige Bedingung zur Erreichung der letzten Zwecke des Men= schengeschlechts, will ich vernichten, dessen Existenz aufzuheben ist der Staat verpflichtet, nicht um eines Zweckes willen, ich wiederhole es, nicht wegen der Abschreckung oder der Prävention, sondern der Ge⸗— rechtigkeit willen wegen, und weil der nicht mehr leben darf, welcher an die Vernichtung des im Staate repräsentirten Sittengesetzes seine Existenz gesetzt hat.

Dies ist der Grund, welcher mich bestimmt, für die Beibehaltung der Todesstrafe zu stimmen. Ich halte die Todesstrafe gerechtfertigt durch das Wesen des Staats selbst. Ich gehe nun dazu über, einige Bemerkungen gegen die Gründe vorzubringen, welche von mehreren der Redner vorgetragen worden sind, die sich für Abschaffung der Todes strafe auszusprechen veranlaßt gefühlt haben. Es ist hier zunächst gesagt worden, sie entspreche nicht dem Bewußtsein des Volkes. Ich frage Sie, meine Herren, wer von Ihnen jemals Zeuge davon war, daß die Hand der Gerechtigkeit sich des Verbrechers bemächtigte, auf dessen Haupt eine schwere Anklage lastete, ob Sie sich nicht überzeugt, daß die öffentliche Gewalt rasch und entschieden einschreiten mußte, um das Volk von der Ausübung der Justiz abzuhalten, um selbst sich zu wahren, daß die Entrüstung der Bürger so stark würde, daß sie selbst an dem Leben des Frevlers eigene Rache nähme und ihn in Stücke zerrisse. Ich frage, wenn solche Thatsachen vorkommen, und sie kommen vor, wie kann behauptet werden, daß die Todesstrafe dem Bewußtsein des Volkes nicht entspreche? Man wird dagegen erin— nern, daß diejenigen, welche bei dergleichen Scenen han— delnd auftreten, zu den niederen Klassen des Volkes gehö⸗ ren, und daß diese nicht das Bewußtsein des Volkes und des Landes trügen; ich frage aber, wenn hier in dem ganzen Lande gerichtet würde unter den Augen des Volkes, würden sich nicht Sce— nen ereignen können, würden nicht Scenen denkbar sein, wo gerade die Entrüstung Aller den Tod und nur den Tod als Sühne ver- langte? Denken wir uns den Fall, daß der bewußte Mörder dem Richter und dem Lande entgegenträte mit dem Geständniß der Schuld, daß er sich bekennte zu der That, die er verübt hat, mit dem Trotze des Verbrechers, daß er sagte, ich habe es gewollt, Gesetz, vollstrecke, was Du vermagst! Und wenn nun am Ende das Gesetz nicht voll⸗ strecken könnte, was die einzige Buße seiner Schuld ist, nämlich die Todesstrafe, und nehmen wir den Fall, daß die rechtliche Ordnung in der Person des Trägers des Staates selbst, in der Person des Königs, angegriffen worden, daß es sich um ein vollendetes Verbre⸗ chen handelte, und daß derjenige, welcher die höchste Frevelthat voll— zogen, sagte: ja, ich habe es gethan und habe es gewollt; würde nicht denjenigen, der hier Zuschauer und Zuhörer wäre, das Gefühl der Ohnmacht des Gesetzes beschleichen, würde man sich erwehren können des Gedankens, wir sollen ihn richten, wir müssen ihn rich⸗ ten, aber wir können ihn nicht richten? Meine Herren, solche Sce⸗ nen sind denkbar, und deshalb darf der Staat das Schwert der Ge⸗ rechtigkeit nie aus der Hand legen. Es ist ferner gesagt worden, die Todesstrafe sei nicht die härteste Strafe, und es gäbe härtere Stra— fen. Das ist möglich, sie ist aber die gerechteste Strafe in manchen Fällen, weil sie das letzte Recht des Verbrechers nimmt. Das Leben ist das letzte Recht des Verbrechers und muß dem entzogen werden, der dem Staate sein letztes Recht entweder abgenommen oder offen— bar gemacht hat, es ihm nehmen zu wollen durch bewußte Handlungen, welche mit freiem Vorbedacht die letzten Prinzipien des Staates umstürzen müssen. Es ist eine andere Reihe von Angriffen gegen die Todesstrafe von einem Gesichtspunkte ausgegangen, welchen ich unter eine andere Kategorie verweisen würde; es ist die Reihe von Angriffen, die deshalb gegen die Todesstrafe gerichtet worden sind, weil durch ein öffentliches Schauspiel gegeben werde, was nie zum Guten, häufig aber zum Schlimmen führe. Ich habe im Entwurfe anerkannt und für zweckmäßig gehalten, daß er die Frage über öffentliche oder nicht⸗ öffentliche Hinrichtungen nicht mit entschieden hat. Wenn es sich hier darum handelt, sich für die eine oder die andere Art auszusprechen, so würde ich kein Bedenken haben, gegen die öffentliche Hinrichtung mich auszusprechen, weil ich die Ueberzeugung theile, daß sie zu nichts Gutem führe. Es ist von einer heimlichen Hinrichtung, die das öf⸗ fentliche Schauspiel dem Volke nicht bietet, von der sogenannten in⸗ tramuralen Hinrichtung, nicht der Nachtheil zu besorgen, der vielfäl- tig von der öffentlichen nicht getrennt werden kann, es ist namentlich von ihr Alles das nicht zu befürchten, was von einem verehrten Mit- gliede der schlesischen Ritterschaft früher angedentet worden ist; es ist aber ferner gerade durch diese Art der Hinrichtung vorgesehen, daß auch dem Verbrecher die Möglichkeit entzogen sei, ein Schauspiel der versammelten Volksmenge zu geben und somit für sich eine Art von Strafmilderung herbeizuführen, daß dagegen dem Verbrecher, der die Größe seiner Schuld anerkennt, das öffentliche Schauspiel nicht zur Erschwerung der Strafe gereiche. Es entsprechen daher die Intra- mural⸗Hinrichtungen mehr dem Prinzipe der Strafgerechtigkeit, weil das Prinzip der Strafgerechtigkeit erfordert, daß derjenige, welcher die Größe seiner Schuld erkennt, milder leide, als der, welcher noch auf dem Schaffotte den Trotz des Verbrechers äußert.

Das sind Gesichtspunkte, die weiter auszuführen keine Veran⸗ lassung vorhanden ist, indem hier die Frage zwischen extramuralischer und intramuralischer Hinrichtung nicht gestellt wird. Es ist ferner gesagt worden, es sei die Todesstrafe verwerflich, weil sie auch bei⸗ behalten werden müsse, wo es sich um politische Verbrechen handelt. Ich kann die Ansicht nicht theilen, daß sie auf diesem Felde auszu⸗ schließen sei, denn gerade bei politischen Verbrechen wird das, was ich für das innere Motiv der Todesstrafe halte, Umsturz der ganzen rechtlichen Ordnung, häufiger hervortreten, als bei manchem anderen Verbrechen, beim Morde. Wir haben auch gesehen, daß, wo der— gleichen Versuche gemacht worden sind, die Todesstrafe abzuschaffen für politische Verbrechen, Resultate sich herausgestellt haben, die für uns keine erfreulichen sind, und die uns keine Früchte wünschens— werther Art bringen können. Was Rußland betrifft, so will ich hier

n faktisch eintritt, ich will darauf nicht eingehen, daß in Frankreich Aehnliches geschehen, wo, als man dem Volke das Schauspiel der Hinrichtung nicht mehr geben wollte, man es für zweckmäßiger fand, die Verbrecher zu verbannen. Man verbannte sie an unwirthbare Küsten, wo das Klima ihrem Leben bald ein Ziel setzte. Es ist dies liberall erkannt als ein Akt, der nicht von Stärke, sondern von Schwäche des Staates zeugt. Zuletzt muß ich mir erlauben, noch auf einige der Gründe zu antworten, welche vom Herrn Referenten angeführt worden sind, da sie wirklich mit dem, was ich von der Strafsustiz erstrebe und für ihren Zweck halte, im dixektesten Widerspruche' stehen. Wenn es dahin bel uns gekommen sein sollte, die Willensbestimmung und ihre Freiheit bei jedem Men- schen in. Zweifel zu ziehen, welche Strafe wäre dann überhaupt ge⸗ rechtfertigt? Müssen wir nicht vielmehr bei jeder Strafe uns fragen: können wir den Verbrecher als einen willensfreien Menschen behan⸗ deln? Es ist Bezug genommen worden auf die Worte, welche man⸗ cher der Verurtheilten in dem Augenblicke gesprochen hat, wo das

Todesurtheil an ihm vollstreckt werden sollte. Ja, die Stimme bes

die Strafe nicht nennen, welche dort an der Stelle der Todesstrafe,

Gewissens spricht im Augenblicke des Todes anders, als vor voll⸗ brachter That, und es ist ein wahres Wort des Dichters: . Andres Antlitz zeiget die gewollte, ein andres die vollbrachte Ja ich glaube es, daß dann, wenn der Verurtheilte vor seinem letzten Richter zu erscheinen im Begriff steht, das Bild der That ihm in einer ganz anderen Färbung erscheint. Dieser Seelenzustand kann aber uns nicht bestimmen, die Thaten der Menschen zu Produkten einer dunkeln Naturgewalt zu machen, den Menschen Naturkräften unterzuordnen, die, ohne daß er ihren Ursprung kennt und ihre Er— folge weiß, seiner unbewußt wirken und ihm die Freiheit des Wil— lens, das Edelste, was er besitzt, entziehen. Es giebt nur einen ein— zigen Grund, welcher mich bedenklich gegen die Todesstrafe machen könnte, und das ist die Rücksicht auf den Prozeß, die Rücsicht, daß Fälle denkbar sind, wo ein Richtschuldiger mit der härtesten Strafe belegt werden könnte. Dieser Frage gegenüber kann aber der Staat nichts thun, als die höchsten Garantien der Vertheidigung bieten das ist seine Aufgabe, und die wird er hoffentlich erfüllen. ; (Vielstimmiger Bravoruf!) Ab e 1 * 7 1 . = Abgeordn. von Sagucken-Tarputschen: Nachdem die vorlie⸗ gende Frage so erschöpfend, so allseitig und mitunter ganz wie aus meiner Seele besprochen worden ist, möchte ich über diesen Gegen— stand schweigen, wenn ich ihn nicht für so wichtig hielte, daß auch ich mein Scherflein zur Erledigung desselben beizutragen mich ver— pflichtet hielte. Ich werde nicht die hohe Versammlung nach so vie— len und schöneren Reden, als ich sie zu halten vermag, ausführlich auf das theologische, philosophische, juristische und moralische Gebiet führen, sondern ich lasse mich hauptsächlich bestimmen, einige Worte zuzufügen, weil ich glaube, daß Mehrere in der Versammlung geneigt sein könnten, sich gegen die Todesstrafe zu erklären, weil sie von einigen Voraussetzungen ausgehen, die ich nicht theile. Der vorlie— gende Gesetz-Entwurf stellt die Todesstrafe nur hin für Landes- und Hochverrath, für thätliche Beleidigung des Königs und den Mord. Die Verbrechen der ersten Kategorie sind so schwerer Art, daß sie die härtesten Strafen verdienen. Sie sind bereits so bezeich⸗ net und ausgeführt worden, daß ich mich darüber des Wortes enthalten kann. Aber, meine Herren, in ihrer tiefsten Natur weichen sie unendlich ab von dem gemeinen Morde. Der Landesverräther, der Hochverräther ist erfaßt von einer ihn ganz beherrschenden Idee wie verkehrt und falsch sie auch sein mag, sie hat aber die Herrschaft über ihn, er sieht in ihr den Weg, den er zum Wohl und zur Ret⸗ tung seines Vaterlandes zu betreten habe. Nicht wie die gemeinen Verbrechen, aus Leidenschaft, Habsucht und anderen niederen Moti⸗ ven, geht diese Handlungsweise hervor, sondern sie hat ihren Grund in einer Art Fanatismus, der den Menschen aus sich selber versetzt. Wenn wir das zugestehen müssen, so müssen wir uns fragen, ob die härteste Strafe, mit der er bestraft werden soll, die Todesstrafe, ob diese ihn auch persönlich wirklich als die härteste berührt. Ich sage entschieden nein. Denn wer für die als höchste Aufgabe seines Le— bens erkannte Idee sein Leben augenblicklich einzusetzen bereit ist, der sindet in dem Märtyrertode einen Ruhm, er findet in seinem hin⸗ strömöenden Blute noch die erwachende Hoffnung, daß ihm Rächer und weitere Ausführer der unterdrückten Handlung daraus erwachsen werden. Ihm ist das Fortleben des Gedankens, der ihm mehr werth ist, als die äußere Existenz, mehr als diese, dagegen ein Verschwin— den, ein Aufhören in der menschlichen Gesellschaft, ein einsames Le⸗ ben im Kerker, das ist für ihn eine viel härtere Strafe, als für ei⸗ nen begeisterten Menschen der Tod sein kann. Wir finden oft bei Königsmördern und anderen derartigen Verbrechern als Beweggrund den schlechtesten Ehrgeiz, den es geben kann: ihren Namen von der Nachwelt genannt zu wissen, und wenn sie dies nicht durch gute Thaten erreichen können, selbst zu den schlechtesten greifen. Aus diesem Beweggrunde sind in der alten Zeit Verbrecher, wie Hero strat, in der neuen Geschichte, wie Fieschi, aufgestanden, nach dessen Hinrichtung die Königsmörder wie Pilze aus der Erde emporschossen. Als aber ein Königsmörder nicht zum Tode, sondern zur Galeere verurtheilt wurde, ist keiner weiter aufgestanden. Wir haben ferner in England das Beispiel, daß, als ein Mordversuch gegen die Kö⸗ nigin stattfand und der Mörder als verrückt ins Irrenhaus gesperrt wurde, noch heute kein zweiter aufgetreten ist. In diesem Falle, meine Herren, wird durch die Hinrichtung gewiß nicht der beabsich— tigte Zweck erreicht. Ich will nun auf den gemeinen Mord über⸗ gehen. Gott sei Dank! es sind in unserem Vaterlande der Todes urtheile nur wenige, und an wenigen Orten werden sie vollzogen. Es strömen nur wenige Menschen hin, um das der Natur wider— strebende Schauspiel zu sehen. Die Menschen, in denen die Neigung zum Morde ruht, sind selten unter den Zuschauern, sie stehen so sehr außer dem Verkehr mit unseren Vorgängen, daß sie, entfernt von ihnen, auch keine Kunde davon erhalten. Eine Hinrichtung in der Ferne geht an ihnen spurlos vorüber. Aber wenn auch der Mensch, der in seiner Rohheit, der, seiner Sinnlichkeit ganz ergeben, seinen Gelüsten allein fröhnt, selbst auf die Gefahr des Todes hin ihnen folgt, wird einem solchen Menschen im Augenblicke des Mor⸗ des immer vorschweben, was das Gesetz als Strafe darüber verhängt? Und wird er nicht hoffen, daß seine That unentdeckt bleiben werde, und wird ihn die so weit hinausgeschobene Strafe von dem Verbre— chen abhalten? Ich sage nein, und als Abschreckung kann man da⸗ her die Todesstrafe um fo weniger betrachten, wenn man noch das ins Auge faßt, was der geehrte Abgeordnete aus Sachsen uns gestern vorhielt, nämlich daß ein Individuum nicht gestraft werden kann, zum Beispiel für Andere. Ein Verbrecher kann nur für seine begangenen Handlungen Strafe erleiden, aber nicht zur Besserung Anderer. Viel⸗ leicht ist es mir geglückt, Manche, die nur die Todesstrafe als Ab schreckung für nöthig halten, nicht mehr unter ihren Vertheidigern ö sehen. Ein anderer Einwurf ist gemacht worden, es wäre nä!

noch nicht an der Zeit, die heutige Volksbildung könnte die nin bung der Todesstrafe noch nicht ertragen. Dies wird noch i j len als ein Hauptgrund für ihre Beibehaltung angesehen, se ae. i. selbst es aussprechen, daß 4 Aufhebung der Todesstrafe spater er— olgen möge und sicher auch werde. . . . Ein . Redner aus der Provinz Schlesien K . lichen Rede uns in andere Länder hinübergeführt, . . , Ifen . dies noch besser zu thun; aber er hat noch auzusi , . dem er uns Über die Alpen führte, daß dies in an st, en

j ist es sogar dort möglich ge— die Blutrache herrschte. Und dennoch i i Kran, been, g

wesen, die Todesstrafe aufzuheben. 5 e, , nrg . * file doch so fe f er . . freudig Geistesfunken auftauchen und Licht bringen in das Volk und, bessere Zustande anstrebend, auch den Gedanken erwecken, die Todes- sees , m, den Motiven angeführt, Kaiser Joseph hätte sie ab esh fr Desterreich aber sie wieder aufzunehmen sich veranlaßt

r. Meine Herren, bedenken Sie den damaligen Zustand und bie rung der Völker, bedenken Sie die damalige Gefängniß⸗Ein⸗ richtung und die Mittel, die man hatte, Verbrecher unschädlich zu machen, im Vergleich zu den ö und dennoch stehe ich nicht an, bie Behauptung aufzustellen, daß, wenn dieser große Kaiser, von wahrhaften Humanitäts⸗Grundsätzen geleitet, länger gelebt und Zeit gewonnen hätte, seine Pläne und Gesetze auszuführen, Oesterreich heute nicht brauchte die Todesstrafe beizubehalten und auf festeren

Säulen gegen alle Stürme der Zeit ruhen dürfte, als jeht. Ich wage nicht, es auszusprechen, daß ich das preußische Volk noch nicht würdig und befähigt hielte, diesen großen Schritt zu thun. Im Augenblicke scheint es ein gewagter, wir haben uns aber in ähnlichen und ernsteren Lagen befunden und nicht angestanden, entscheidende Schritte zu thun, warum wollen wir hier davor zurückbeben? Gefahr sehe ich im Allgemeinen nicht dabei, und wenn wir die nicht erken— nen, warum wollen wir in unser Gesetz nicht etwas aufgeben, was nach der Ansicht Aller gegen das christliche Prinzip ist, was so so sehr und ganz besonders in Preußen vorangestellt wird. Die Ge— setze sind die Grundlagen des Volkslebens, und in dieses Gesetz sol⸗ len wir ein jüdisches Gesetz aufnehmen, was der neue Bund nicht kennt! Christus spricht: Richtet nicht, sondern überlaßt die Rache dem, der allein recht richtet! Wer erkennt nicht diesen großen Aus— spruch: „der allein recht richtet!“ Es ist also durch diesen Ausspruch nach meiner Ansicht dem Menschen auch das Recht der Wiederver⸗ geltung genommen, und ich muß gestehen, daß nach meinem Gefühl und nach dem natürlichen Rechte der Mensch nichts nehmen soll, was er nicht wiedergeben Kann, also auch nicht das Leben, da er nicht ein- mal die Macht hat, es auch nur um eine Stunde zu verlängern. Es hat also keiner das Recht, das Leben des Anderen zu kürzen und der Vorsehung in den Arm zu fallen, die durch ein längeres Dasein dem Verbrecher Gelegenheit geben mag, seine Sünde zu büßen und zu wahrer Reue und Geistesbesserung zu gelangen.

Es können selbst die, welche von uns am weitesten sehen, nicht genau die Verbindung des irdischen Lebens mit dem jenseitigen Zu— stande erkennen und beurtheilen, wir wissen nicht, wie wir durch die eigenmächtige Kürzung des Lebens der folgerechten Entwickelung des Geistes entgegentreten. Deshalb kann ich mich nur entschieden ge— gen die Todesstrafe aussprechen und würde mich freuen, wenn die ge— genwärtige hohe Versammlung hier einen Beschluß faßte, durch den Preußen unter den fünf Großmächten zuerst einen Schritt wahrer Humanität in echt christlicher Weise thäte und im leuchtenden Bei— spiel voranginge.

Abgeordn. Graf Renard: Zur Ersparung der Zeit will ich ohne Einleitung beginnen. Sehr viele geistreiche Redner, namentlich der geehrte Referent und der Redner, der so eben gesprochen hat, haben sich gegen die Todesstrafe geäußert, gegen ihre Nothwendigkeit, gegen ihre Zweckmäßigkeit, gegen ihre rechtliche Begründung. Mir scheinen alle diese Grunde nicht sowohl gegen die Todesstrafe, son⸗ dern gegen das Strafrecht überhaupt gerichtet zu sein. Auch ich, es mag parador klingen, es mag, den vielfach erleuchteten Rechtsgelehr⸗ ten gegenüber, anmaßend erscheinen, ich mag selbst lächerlich werden, ich vermag durchaus kein Strafrecht anzuerkennen. Allein dessenun— geachtet werde ich für die Todesstrafe sprechen, weil ich eben den Tod nicht als eine Strafe in der Art ansehe, wie der Begriff fest— gestellt worden ist. Ich kann kein Strafrecht anerkennen aus bem religiösen Gesichtspunkte. Wenn auch das alte Testament die Rache als eine Tugend hinstellt, das neue Testament vernichtet diese Ansicht. Es spricht die menschlich schöne göttliche Lehre aus, die Lehre der Liebe, der Versöhnung. Die Strafe an sich selbst, als Begriff ab— strakt genommen, als Genugthuung vor dem Gesetz, als Zweck an sich selbst, nicht als Mittel zur Besserung und Abschreckung ist die Rache des Gesetzes. Kein Einzelner hat das Recht, einen Anderen zu strafen, an ihm sich zu rächen, ein Verbrechen dadurch zu sühnen, daß er ein zweites, vielleicht härteres begeht. Wenn der Ein⸗ zelne dies Recht nicht hat, so kann es die Versammlung Einzelner, der Staat, dieser große, soziale Verband, auch nicht haben. Dem Rechte, zu strafen, müßte die Pflicht gegenüber stehen, sich strafen zu lassen, wie überhaupt einem jeden Rechte eine Pflicht gegenüber— steht. Es ist dies eine Pflicht, die ich nicht anerkennen kann. Aber es giebt ein anderes, natürliches, angeborenes, unveräußerliches Recht eines jeden Einzelnen, das Recht, sich zu vertheidigen, Jeden anzu— greifen, der mein Recht angreift. Das preußische Gesetz mag wohl dieses Recht mehr als wie nöthig dem einzelnen Staatsbürger gezo— gen haben, aber eben dadurch hat das Gesetz die heilige Pflicht über- nommen, geeignete und wirksame Maßregeln zu ergreifen, den Staats— bürger gegen Verbrechen zu schützen. Daß der Staat nicht im Stande ist, in jedem einzelnen Falle den Staatsbürger gegen Ver⸗ brechen zu schützen oder, mit einem Worte, jedes einzelne Verbrechen zu verhindern, springt ins Auge, aber er kann durch geeignete Maß⸗ regeln die Verbrechen mindern, und so trifft die Vertheidigungs⸗ Theorie, welche ich für den Staat und den Einzelnen in Anspruch nehme, mit der Abschreckungs-Theorie in eins zusammen und giebt die Norm an, wie wir in jedem einzelnen Falle Art und Maß der Strafe zu bestimmen haben. Es erscheint jede Strafe als nutzlose Grausamkeit, welche den Vertheidigungs- und Abschreckungs-Zweck übergreift, aber als höchste Grausamkeit, wenn sie diesen Zweck ver fehlt. Da mein geehrter Freund und Nachbar schon gestern scharf und klar deduzirt hat, wie ich es nicht vermag, daß der Tod für rohe Personen das wirksamste und durchgreifendste Abschreckungsmittel ist, so will ich dies nicht weiter erwähnen; ich muß es aber auch an⸗— erkennen. Mir aber scheint der Tod keinesweges eine harte Strafe, nicht einmal eine Strafe, er ist ein Uebergang, die Natur verschont auch das edelste Leben nicht. Schon Regulus sagt: „Der Tod ist kein Schmerz, er ist Lauf der Natur.“ Der Grund, in welchem alle Redner übereinstimmen, der mir als der durchgreifendste gegen die Todesstrafe erscheint, ist der, daß es eine Strafe sei, die nicht wieder gut zu machen ist. Allein auch diesen Grund kann die Todesstrafe ich folge hier dem Sprachgebrauch nicht allein für sich in An— spruch nehmen, er ist gleichbedeutend gegen alle Strafen, er spricht gegen sie alle, denn auch die Freiheitsstrafe kann nicht wieder gut gemacht werden. Welche Ehrenstellen können mir die tausend Thrä— nen, die tausend Gebete der Angst und die tausend Flüche der Ver— zweiflung im Gefängnisse wieder gut machen? Welche Schätze der Erde können mir ersetzen die verlorene Jugendzeit und die verlorene Gesundheit? Welche Genüsse der Erde können wieder gut machen die Jahre langen Folterqualen eines Eingekerkerten? Dieser Grund trifft alle Strafen gleich, die Todesstrafe kann dieses Motiv nicht für sich in Anspruch nehmen. Wir Alle, die wir hier sind, stellen gewiß die Ehre über das Leben; wollen wir konsequent sein, so müssen wir alle Ehrenstrafen für härter erklären, als die Todesstrafen, und doch schrecken wir nicht zurück, wir nehmen keinen Anstand, Ehrenstrafen auszusprechen. Ein geehrter Redner aus Westfalen hat von Justiz⸗ Morden gesprochen und sich dabei auf öffentliche Blätter bezogen. Ich gestehe, für meinen Theil haben Zeitungsblätter keine Autorität, allein ich will auf die Sache selbst eingehen, ich erkläre, daß ich un⸗ bedingt jedes Todesurtheil, von preußischen Richtern gesprochen, auf mein Gewissen nehmen und frei und muthig vor den ewigen Richter damit treten werde; Aber, meine Herren, ich mag nicht auf mein Ge—⸗ wissen nehmen den Mord, ich mag nicht auf mein Gewissen nehmen die Fluth von Thränen und die Ströme von Blut, die in der Frage vom Hochverrath geflossen sind; ich wälze dieses Unglück auf Ihr Gewissen. Wie ich nun für Leibes⸗ und Gefängnißstrafen in Kon- sequenz des Gesagten stimmen werde, so stimme ich ebenfalls für Beibehaltung der Todesstrafe.

Abgeordn. Cucanus: Ich wüßte dem nichts weiter hinzuzu⸗ setzen, möchte aber dem Herrn Marschall bitten, die hohe Versamm— lung zu fragen, ob es nicht an der Zeit fei, über diesen Ge— genstand abzustimmen, und zwar eine persönliche Abstimmung eintre⸗

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ten zu lassen. In Bezug auf meine Person halte ich es für Pflicht, auszusprechen, daß in unserer Gegend im Allgemeinen die Stimmung dafür ist, die Todesstrafe nicht beizubehalten.

Marschall: Wir sind bei einem Gegenstande, bei dem ich es weniger als bei irgend einem anderen sür geeignet halte, dem Laufe der Debatte in irgend einer Art vorzugreifen. Wenn also dem Wunsche, welcher geäußert worden ist, nachzugeben wäre, so könnte dies nicht anders geschehen, als dadurch, daß die Mitglieder, die sich noch gemeldet haben, selbst erklärten, daß sie dem geäußerten Wun— sche beistimmten and vorzögen, zur Abstimmung zu kommen. Ein anderes sehe ich nicht. Meinerseits werde ich fortfahren, in der Ordnung aufzurufen, in welcher man sich gemeldet hat.

Abgeordn. Dittrich: Unter den vielen geehrten Rednern, die für Abschaffung der Todesstrafe gesprochen haben, sind nach meiner Ueberzeugung zwei wesentliche Widersprüche, daß nämlich man die Ab— schaffung der Todesstrafe im Humanitäts-Prinzipe begründet findet, und daß man die Todesstrafe nicht für die härteste Strafe hält. Wenn beide Gründe nichtig sind, so ist es nicht möglich, für Ab⸗ schaffung der Todesstrafe zu stimmen. Ich halte dafür, daß die To⸗ desstrafe nicht die härteste ist, daß die Strafe, welche in lebenswie⸗ rigem Gefängniß und in lebenswieriger Marter besteht, eine weit härtere ist. Andererseits halte ich die Todesstrafe dem Humanitäts⸗ Prinzipe nicht entgegen, deshalb, weil ich glaube, daß es humaner ist, die Gesammtheit zu schützen, als einen Einzelnen, und daß der Schutz, den die Gesammtheit bedarf, dem des Einzelnen voranstehen muß. Außerdem sind noch als Hauptgründe die Unzurechnungsfähigkeit und der christlich Standpunkt aufgeführt worden. Beide sind aber be— reits widerlegt. Ich stimme für Beibehaltung der Todesstrafe.

Abgeordn. von Witte: Ich bitte um Erlaubniß, nur noch zwei Worte zu sagen. Auch mir erscheint die Abschaffung der Todesstrafe als ein Ideal, dem sich die Gesetzgebung zu nähern hat. Frage ich aber, welcher Weg wohl einzuschlagen, so kann ich, so beredt auch die Worte eines Redners aus Schlesien uns aufforderten, den Rubikon zu überschreiten, so kann ich ich möchte die Zunge eines Demosthe⸗ nes besitzen, um ihn würdig zu widerlegen so kann ich, sage ich, mich ihm nicht anschließen, sondern muß mich ihm direkt entgegen⸗ stellen. Es giebt für das Leben der Staaten, für ihre Gesetzgebung ein Prinzip, welches für den gesammten Lebens- Prozeß der organi schen Natur ein ewiges Gesetz enthält und für die Staaten nicht mindere Geltung hat; es heißt: daß eine allmälige Entwickelung die gedeihlichste ist, und hier noch glaube ich, daß es an der Zeit ist, die Anwendbarkeit der Todesstrafe auf den möglichst engsten Kreis, auf die intensiv schwersten Fälle zu beschränken und einer ferneren schönen Zukunft vorzubehalten, die Todesstrafe abzuschaffen, welche jetzt noch in den civilisirtesten Staaten der Welt für nothwendig, ja für unentbehrlich gehalten wird.

Abgeordn. Ruschke: Wir haben ausführliche Vorträge für und wider die Todesstrafe gehört; die ausführlichsten Erörterungen über die verschiedensten Strafrechts -Theorieen vernommen. Ich meines⸗ theils schließe mich der Ansicht derer an, welche sich gegen die To— desstrafe erklärt haben, und billige die dafür geltend gemachten Gründe. Besonders fühle ich mich in meinem Gewissen verpflichtet, jener Ansicht zu sein, weil, wenn die Todesstrafe beibehalten wird, es möglich ist, daß ein Unschuldiger hingerichtet, daß von Rechts we⸗ gen ein Unrecht begangen werde, dessen Vergütung außer dem Be⸗ reiche der Möglichkeit liegt. Schon gestern hat der Abgeordnete aus Westfalen dies angeregt und Beispiele dafür angeführt. .

Ein Mitglied der schlesischen Ritterschaft hat ihn zu widerlegen gesucht, aber diesen Gegenstand nicht berührt, vielleicht, weil er nicht zu widerlegen war. Dagegen hat das geehrte Mitglied den Aus⸗ druck des Dichters angeführt: „Das Leben ist der Güter höchstes nicht“. Diesen Ausspruch hat er jedoch nur auf den gebildeten Theil des Volkes angewandt, nicht aber auf den ungebildeten Mann, der nach seiner Meinung das Leben als das höchste Gut betrachtet, und der, um dieses Gut nicht zu verlieren, eben deshalb Verbrechen ver⸗ meidet, welche das Gesetz mit der Todesstrafe belegt. Es kann dies dahingestellt bleiben, wenngleich ich mich nicht mit der Folgerung ein⸗ verstanden erklären kann. Vielleicht wäre das geehrte Mitglied auf ein anderes Resultat gekommen, wenn es auch den folgenden Vers des Dichters in Betrachtung genommen hätte: „Der Uebel größtes aber ist die Schuld“. Wenn die Strafe für den, der sie duldet, ein Uebel sein soll, so muß auf das schwerste Verbrechen die härteste Strafe, das größte Uebel treffen. Man sperre daher den Uebelthäter, der ein todeswürdiges Verbrechen begangen hat, für seine Lebenszeit ein— sam ein und lasse ihn leben unter dem schweren Bewußtsein seiner gräßlichen Schuld. Dann trifft ihn die gerechte Strafe, das Uebel, das ihm gebührt. Ich stimme gegen die Todesstrafe.

Abgeordn. Freiherr von Gaffron: Darf ich bitten, eine persön— liche Bemerkung zu machen?

Marschall: Der Abgeordnete von Gaffron zu einer persönlichen Bemerkung.

Abgeordn. Frhr. von Gaffron: Ein Mitglied hat erwähnt, daß ich den Grund wegen des Justizmordes weggelassen hätte, weil er unwiderlegbar sei. Es ist mir der Gegenstand nicht entgangen; ich habe ihn in Ueberlegung gezogen, unterschreibe aber das, was ein Mitglied der Ritterschaft aus Schlesien gesagt hat, daß ich jedes von einem preußischen Richter ausgesprochene Todes -Urtheil auf mein Gewissen nehme.

Abgeordn. Frhr. von Patow: Ich veirkenne keinesweges das Gewicht der Gründe, die in der gestrigen und heutigen Sitzung ge— gen die Todesstrafe angeführt worden sind, und würde mit Freudig⸗ keit der Ansicht derer mich anschließen, welche die Todesstrafe ab⸗ schaffen wollen, wenn ich die Ueberzeugung hätte gewinnen können, daß es an der Zeit sei; ich bin aber der Ueberzeugung, daß die Todesstrafe zur Erhaltung des Staates, zur Sicherheit der Unter⸗ thanen in ihren Rechten und zur Gewährung des Schutzes, den der Staat den Unterthanen angedeihen lassen muß, unbedingt nothwendig ist, und stimme für die Todesstrafe.

Abgeordn. Staegemann: Ich will nur mit wenigen Worten mich dahin aussprechen, daß ich mich für Beibehaltung der Todes— strafe erkläre. Ohne auf philosophische oder religiöse Betrachtungen ein⸗ zugehen, halte ich mich an den praktischen Zustand und bin der Mei⸗ nung, daß der Staat sich nicht in der Lage befindet, um so harte Strafen, wie sie an der Stelle der Todesstrafe bei den größten Ver⸗ brechen gesetzt werden müssen, auf andere geeignete . vollstrecken zu lassen, da wir keine Verbrecher⸗Kolonieen besitzen, wohin dergleichen Missethäter geschickt werden können, um sie unschädlich zu machen, und ihr Dasein aus der Erinnerung zu verwischen. Ich halte auch aus anderen Gründen die Anwendung der Todesstrafe für gerecht⸗ fertigt. Der Staat hat meiner Ansicht nach nicht allein die Ver⸗ flichtung, zum Schutze der Gesellschaft den Verbrecher zu bestrafen, ondern ist auch verpflichtet, dem Einzelnen, der in seinen höchsten Menschenrechten gekränkt worden ist, Genugthuung zu verschaffen, und dies kann nur geschehen, wenn der Mörder auf dieselbe Weise ge— straft wird, wie er gesündigt hat, nämlich mit Einbüßung des Lebens. Ich stimme daher für die Tobesstrafe.

Fürst Wilhelm Radziwill: Wenn ich nach der vielseitigen Be—⸗ leuchtung der vorliegenden Frage doch noch das Wort nehme, so geschieht es deshalb, um zwei Beziehungen schärfer herauszuheben, die mich außer den gewichtigen für dieselbe angeführten politischen

und juristischen Gründen bestimmen, für Beibehaltung der Todes⸗ strafe zu stimmen. Es ist dieses der Begriff der Sühne in der ge⸗ nauesten Verbindung mit der Fortdauer des edleren Theiles des Menschen nach dem irdischen Leben. Wenn ich mich auch bei diesem Begriffe strenge an die Lehre der Kirche halte, der ich angehöre, so ist er doch nicht wesentlich verschieden von dem Begriffe der übrigen Kirchen, die sich zum positiven Christenthum bekennen; ja, er geht über das Gebiet des christlichen Bekenntnisses hinaus. Der Glaube an eine Fortdauer, der Glaube an ein Jenseits ist ein Glaube, der tief in der Natur des Menschen begründet ist, der in allen Zeitaltern, bei allen Völkern, bei alle. Religionen angetroffen wüd. Das ein⸗ fachste Bekenntniß, der einfachste Glaube an die Wahrheit der christ⸗ lichen Lehre genügt, um den Begriff der Sühne in diesem Leben in Beziehung zum künftigen Leben, zu verstehen. Es ist keine intellek⸗ tuelle, wissenschaftliche Bildung dazu nöthig; es ist eben nur der göttliche Stempel des Christenthums, daß es einen jeden Menschen, welcher Bildungsstufe er angehören mag, bei diesem einfachen Glau⸗ ben, bei diesen einfachen Wahrheiten befähigt, den göttlichen Funken, der in ihm liegt, auf die edelste Weise zu entwickeln. Daß diese Wahrheiten, daß dieser Glaube im Volke noch weit verbreitet sind, ist, Gott sei Dank, eine Wahrheit, der Niemand widersprechen kann.

Dieser einfache Glaube, diese einfache Kenntniß ist hinreichend dazu, den Verbrecher dazu vorzubereiten, vor den höchsten Richter nach dem Ende dieses Lebens hinzutreten. Ich glaube, daß, wo noch ein Funken dieses Bewußtseins vorhanden ist, die Gewißheit des nahe bevorstehenden Todes am wirksamsten dazu beitragen wird, ihn zu wecken. Ich glaube, daß durch die Todesstrafe das Seelen⸗ heil einer viel größeren Anzahl von Verbrechern befördert wird, als durch lebenslängliches Gefängniß. In diesen Beziehungen stimme ich für die Todesstrafe; subsitiarisch halte ich mich an die Ab⸗— schreckungs-Theorie. Bei den Naturen, in welchen alles bessere Ge⸗ fühl gänzlich erstorben ist, die nur aus den rohesten Trieben des Thierischen im Menschen Verbrechen begehen, in solchen giebt es lein anderes Schutzmittel, als Abschreckung, bei solchen wird auch der Tod den Begriff der Vernichtung in sich schließen, also das Schreck⸗ lichte sein, was ihnen bevorstehen kann, die einzige Drohung sein, die geeignet ist, sie von Begehung solcher Verbrechen abzuhalten, auf welche der Gesetzes⸗Entwurf die Todesstrafe verhängt.

Abgeordn. Prüfer: Auch ich muß mich für Beibehaltung der Todesstrafe erklären, und nehme die Motive weder aus philanthro⸗ pischen, noch philosophischen, noch religiösen Beziehungen, sondern meine nur die Nothwendigkeit als alleinige Ursache, daß die Todee⸗ strafe beibehalten werde. Ich erkenne sie als ein nothwendiges Uebel, welches heute noch nicht abgeschafft werden kann. Wenn ich einer, in mehreren Reden gedachten, Aeußerung erwähnen darf, welche Aeußerung in das religiöse Gebiet hinübergeführt werden könnte, und zwar der, daß man einem Verbrecher Zeit lassen müsse, sich zu bessern, so daß man ihn noch zu einem guten Menschen machen könne, so möchte ich dies in Zweifel stellen. Ein Verbrecher, der einen Hoch⸗ verrath begeht, dem ein Mord nicht zu geringe ist, wird auch bei der längsten Verhaftung nicht ein guter Mensch werden; er ist für die menschliche Gesellschaft für immer verloren; ich wenigstens möchte von seiner Herzensgüte keinen Gebrauch machen. Wenn von einem Redner aus der Provinz Preußen besonders eine Danksagung des—

halb gegeben wurde, daß so wenig solche Leute im preußischen Vater⸗ lande sich vorfinden möchten, die dem Morde nahe ständen, so möchte ich dies nicht so vollkommen bejahen. Man möchte im Gegentheil glauben, daß von den Leuten, die geneigt sind, zu morden, immer noch eine ziemliche Anzahl vorhanden ist. Ich berufe mich hierüber auf die kriminalistischen Zeitungen. Nimmt man nun an, daß durch Abschaffung der Todesstrafe die Frechheit dieser Leute in einem be⸗ denklichen Grade gesteigert wird und sie damit gleich erfahren, daß ihnen höchstens nichts geschieht, als Einsperren, was für sie unter Umständen sogar eine Wohlthat werden kann, und nimmt man an, daß, wer schon einmal Hochverrath begangen, wer schon einmal ge⸗ mordet hat, auch zum zweiten, zum dritten, zum zwanzigsten Male dasselbe Verbrechen begehen und stets mit dem Entschuldigungsgrunde konmen kann und wird: „es thut mir leid, ich konnte nicht anders“: so wird die Gefahr für den Staat und das Volk ungemein groß, und in dieser Beziehung halte ich es für Pflicht, diese Verbrecher unschädlich zu machen, zumal ich nicht weiß, wie sie auf eine andere Weise, als durch Todesstrafe, unschädlich gemacht werden sollen.

Wird mir eingewendet, daß der Staat die Verpflichtung habe, diese Leute ohne diese Strafe unschädlich zu machen und so alle Ge— fahr für den Staat und die Unterthanen zu beseitigen, so gebe ich nur zu bedenken, daß unzählige Exempel vorliegen, daß die fsestesten Schlösser, die dicksten Mauern allein nicht fest, allein nicht stark genug sind, um solchen Leuten es unmöglich zu machen, sich ihrer Fesseln, ihres Gefängnisses zu entledigen.

Es wird ferner gesagt, es wäre der Ehre des Staates nicht an⸗ gemessen, ja, es wäre sogar eine Schwäche, welche er zeige, wenn er sich am Leben des Verbrechers vergreife. Ich bemerke, daß mir in dieser Beziehung das Leben das Nächste ist und dann erst die Ehre des Staates kommt. Wenn ich ermordet bin, will ich von der Ehre, die mir möglicherweise nachher zugewiesen werden kann, nichts wissen. Ich bitte, daß ich hier in Bezug auf die Ehre nicht mißverstanden werde. In diesem Falle wünsche ich nämlich, daß der Staat zunächst sein Dasein und das Leben der Unterthanen schützt und den Ver— brecher unschädlich macht. Ich erkenne das für seine erste Ver⸗ pflichtung.

Endlich kann ich auch das Uebel, daß Jemand unschuldig zum Tode verurtheilt werden sollte, nicht befürchten, und kann die Aeuße— rung, die von meinen geehrten Vordermännern ziemlich klar ausge⸗ sprochen worden ist, und nach welcher sie die Würde und die Gerech-— tigkeitsliebe der preußischen Richter hochstellten, mit unterschreiben. Wenn angenommen wird, daß der Prozeß durch drei Instanzen durch— geführt und dann noch die Gnade Sr. Majestät des Königs ange⸗ gangen wird, so ist die Befürchtung, daß ein Unschuldiger zum Tode geführt werden könne, gemß nicht vorhanden. Unter diesen Umstän⸗ den erkläre ich mich für Beibehaltung der Todesstrafe. R

Referent: Ich habe nur ein Paar Worte zu äußern, damit aus dem, was ich gesagt habe, nicht eine falsche Schlußfolgerung gezogen werde, wie schon der Fall zu sein scheint. Ich gehe von der Ansicht aus, es soll nicht gerichtet werden, sondern es soll gegen das Verbrechen gesichert werden. Es ist für das Strafrecht gleich, ob wir (ich will es im Extremen nehmen) uns. vor einem Wahn⸗ sinnigen sichern oder vor einem Frevler! die Strafgewalt wird dadurch nicht' alterirt, und sie wird, auch nicht unnöthig, denn der Staal muß sich sichern gegen den einen wie gegen den anderen. In meinem „ich will nicht richten“ liegt, daß ich nicht bis zum Aeußersten gehen will, well ich glaube, ich kann nicht ein gerechter Richter sein.

Graf von Fürstenberg: Ich will, mich hier in keine philo- sophischen, philanthropischen und juristischen Diskusstonen einlassen, indem ich zu demjenigen, was ich in dieser Beziehung von so vielen in so berebter Weise Gesprochenes gehört habe, nichts hinzuzufügen gh, oder besser gesagt, nichts hinzufügen könnte; allein ich halte mich verpflichtet, zur Motivirung meiner Meinung hier die Erklärung abzugeben, daß ich mich einfach auf den Standpunkt eines Christen stelle und von diesem aus für die Todesstrafe mich aussprechen muß.

Von diesem Standpunkte aus erkenne ich, daß es keine Obrigkei