daß einzelne dergleichen Menschen in meinen Gütern
mußten und ich kann versichern, 3. ihnen nichts . — ö einsames Gefängniß, und daß mir einzelne 5 en sind, wo gerade die . unter ihnen dringend
ꝗ m ; 4 y . lieber jeder körperlicher Züchtigung zu unterwerfen,
att einer * nr Gefängnißstrafe. Daher stimme ich für den r eilung. . 2 . . Darf ich mir ein Wort zur persönlichen ichtigung erlauben? den , . Ich werde fortfahren, in der Ordnung aufzurufen, in welcher man sich gemeldet hat. 1 J Abgeordn. Graf Renard: Seele und Körper können gestraft und ezüchtigt werden; wir können dem Körper Schmerzen zufügen, wir önnen der Seele Schmerzen zufügen. Bis jetzt hat ein großer Theil der Versammlung es für eine unerhörte Grausamkeit erklärt, blos dem Körper Schmerzen zuzufügen, hat jedoch die Seele der ganzen Strenge des Gesetzes preisgegeben. Entziehung der Freiheit halte ich für die größte psychologische Tortur, die einem fühlenden Menschen, dem das Blut nur etwas rasch durch die Adern kreist, auferlegt werden kann. Was die Unmenschlichkeit der körperlichen Züchtigung anbetrifft, so kann ich diese nur unter Bedingungen anerkennen, welche die Ver⸗ sammlung gewiß nicht wird eintreten lassen; eben so wenig stimme ich den zwei oder drei Rednern bei, welche deshalb auf körperliche Züchtigung antrugen, weil sie sagen, die Züchtigung der Seele sei für rohe Naturen nicht wirksam genug, und man müßte strengere Maßnahmen anwenden, um solche Naturen in den Zwang der Ge⸗ setze zurückzuführen. Eben so wenig kann ich dem geehrten Herrn Redner beistimmen, der davon gesprochen hat, daß der Zweck der Besserung verloren gehe, daß die Sittlichkeit entwürdigt werde, daß man dem Zeitgeist huldigen müsse, daß man den Fortschritt über den Rubikon machen müsse. Nach meiner Meinung kann Jemand eben so wenig durch Züchtigung der Seele als durch Züchtigung des Kör— pers gebessert werden. Mit der Humanität dieser psychologischen Folter kann ich mich durchaus nicht befreunden. Ich werde darauf bei den einzelnen Strafbestimmungen zurückkommen. Wenn ein geehr— ter Minister der Gesetzgebung erklärt hat, wenn man strafen wolle, müsse man solche Strafen wählen, die den Züchtling, wenn sie ihn auch nicht bessern, doch wenigstens nicht verschlechtern, so trifft dieser Vorwurf die Gefängnißstrafen ebenso, wie die körperliche Züchtigung, denn Niemand wird leugnen können, daß eine Menge ehrenwerther Menschen, die wegen in Trunkenheit oder aus Uebereilung begangener Vergehen bestraft werden, aus den Gefängnißanstalten nicht jedesmal besser oder auch nur eben so gut zurückfehren, im Gegentheil, glaube ich, lernen sie darin oft Dinge kennen, von denen sie im Zustande der Freiheit nichts wußten. Ich glaube daher, daß ein Hauptzweck des Straf— rechts, die Besserung, durch das Gefängniß auch nicht erreicht wird. Wenn im Entwurfe gesagt ist, daß der Zuchthausstrafe die körper- liche Züchtigung als Schärfung hinzugefügt werden solle, so muß ich mich dagegen erklären. Mir sind die Gefängnißstrafen nicht zu mild, im Gegentheil viel zu streng, ihre Dauer übermäßig. Ich sehe kein günstiges Resultat darin, daß Millionen ausgegeben werden, um eine Masse Menschen zu bestrafen, Lie vielleicht gar nicht zurechnungs⸗ fähig sind, wie der geehrte Referent aus der Provinz Posen uns so warm und beredt ans Herz legte, daß wir unsre psychologisch-kranken Brüder in die Folterkammer sperren. Ich will der Versammlung anheimgeben, zu bedenken, ob nicht in gewissen Momenten eine leichte milde väterliche körperliche Züchtigung besser sei, als die Gefängniß⸗ Anstalten. Ich will nur auf einen Fall, auf ein Veibrechen auf⸗— merksam machen, wo gerade die moralische Entwürdigung nicht immer durch Gefängnißstrafe zu verbessern sein wird, das ist der Meineid. Ich würde den Meineid, so wie den Diebstahl, unter gewissen Um— ständen körperlich züchtigen. In allen Fällen würde ich die körper⸗ liche Züchtigung aber eintreten lassen, wo entschieden durch Entziehung der Freiheit die Strafe nicht den Verbrecher, sondern die unschuldigen Familien treffen würde. Dies ist es, was ich der hohen Versamm— lung zu bedenken geben will.
Abgeordn. Dansmann: Ich stimme mit der Minorität in der Abtheilung, und ich möchte mir erlauben, meine Meinung und An⸗ sicht in der hohen Versammlung kurzweg dadurch zu begründen, daß ich nach meiner Erfahrung eine körperliche Züchtigung als einzelne Strafe und namentlich bei jugendlichen Verbrechern für höchst nütz= lich und heilsam halte.
Abgeordn. von Auerswald: Es ist, glaube ich, zunächst nicht zu ver⸗ kennen, wie es für ein wesentliches Bedenken gegen die Streichung des Paragraphen gehalten wird, daß der Soldatenstand durch dieselbe in eine andere Lage käme als der Civilstand. Abgesehen davon, daß es auch meines Ermessens darauf hier nicht ankommen kann, muß ich doch zunächst darauf aufmerksam machen, daß durch den §. 10. dieser Umstand keinesweges vermieden wird. Wenn der Paragraph stehen bleibt und es kommt Jemand in die Lage, einer körperlichen Züchtigung theil= haft zu werden, so wird er eo ipso des Soldatenstandes unwürdig erklärt, während ihm im Soldatenstand die Fähigkeit verbleibt, auch nach empfangener körperlicher Züchtigung, Soldat zu bleiben. Zur Sache hat man ferner sich vielfältig auf den sogenannten praktischen Standpunkt berufen und sich bemüht, die Theorie der Praxis gegen · über zu stellen. Abgesehen davon, daß ich nun und nimmermehr
laube, daß eine . Theorie einer gesunden Praxis entgegen= tehen könne, sondern daß das Wort des Philosophen von Stagira ewig richtig bleiben, wird, nach welchem die Theorle das Süßeste auf Eiden sei, will ich mich sun auch auf diesen fogenannten praktischen Standpunkt stellen und Einiges in Betreff der Nützlichkeit der Strafe sagen. Ich führe in dieser Beziehung nur ein einziges Faktum an, welches, wie ich glaube, der größte Theil der Verfummlung aner⸗ kennen wird. Ohne Ausnahme haben wir alle Gemeinden, Güter, Orte gekannt, in denen zu verschiedenen Zeiten, unter verschiedenen Personen ein verschiedener Modus in Beziehung auf diese Strafe stattgefunden hat; der Eine hat dielleicht von 1816 —29 geglaubt, es můßte ge⸗ 66 werden, ein Anderer hat von 1820 — 30 unter denselben erhältnissen geglaubt, es müßte nicht geschlagen werden, und ich appellire an das Zeugniß Aller, die sich darum bekümmert haben in welchem von beiden Fällen der sittliche Zustand der Individuen sich gehoben haben oder gesunken sein mag, vorausgesetzt, daß weder durch Schwäche auf der einen, noch durch Härte auf der anderen Seite Mißbrauch getrieben worden ist. Ich glaube nach meiner Ueberzeugung und Erfahrung, daß jedesmal in dem Falle der Milde, der freilich mit größerer Anstrengung verbunden ist und viel mehr Ueberlegung und Berücksichtigung der Verhältnisse erfordert, das gün= stigere Resultat erreicht worden ist. Ich glaube, daß der Gegensatz immer schädlich gewirkt hat. — Es wurde nächstdem von dem Herrn Minister der Gesetzgebung angeführt, daß alle Uebelstände, welche, als aus dem Mißbrauch der körperlichen Züchtigung sich ergebend, vielfach hervorgehoben sind, in dem §. 16. des Eitwurfes berück= sichtigt und vollständig beseitigt seien. Ich kann mich davon nicht vollkommen überzeugen, denn ich glaube noch nicht, daß selbst von Jemanden, der zu einer entehrenden Strafe verurtheilt ist und sich wiederholt derselben ausgesetzt hat, mit psychologischer Ueberzeugung kes werden könne, es würde dem Inneren desselben durch körper= liche Züchtigung nicht mehr zu nahe getreten werden. Es ist hier in dieser Beziehung gesagt worden: „bis zum jüngsten Tage würde die Natur eines solchen Menschen eine viehische sein“ — aber bis
rung gemacht,
182
zum jüngsten Tage, behaupte ich, wird Gott der Herr sich vorbehal- ten, die Herzen und Nieren zu prüfen und zu entscheiden, ob das Ebenbild Gottes in seinem Inneren sich seiner menschlichen Natur entfremdet hat oder nicht. Es ist ferner von dem Herrn Minister der Gesetzgebung gesagt worden: „wenn die Bestimmung des Geseßtzes in dieser Beziehung jedenfalls unschädlich sei, so könne der Einwand, der, wenn ich nicht irre, von dem Herrn Vorsitzenden der Abthei⸗ lung gemacht worden ist, nichts releviren, daß sie als Zusatz zu einer so harten Strafe, wie dreijährige Zuchthausstrafe ist, unnöthig, daher grausam sei, da die körperliche Züchtigung doch in einzelnen Fällen wohl nützlich sein könne.“ Abgesehen davon, daß ein solcher Zusatz zu einer so bedeutenden Strafe mich, sit venia verbo, an die seit 30, 40 Jahren aus unserem Landrecht vertilgten Worte „Will⸗ kommen“ und „Abschied“ erinnert, so kann ich doch nicht glau— ben, daß, wenn man auch auf einzelne Personen dadurch draskischer einwirken könne, wenn sie neben der Zuchthausstrafe auch kör— perliche Züchtigung erhalten, dieser Grund denjenigen Gründen, die für die Abschaffung der körperlichen Züchtigung sprechen, auch nur entfernt die Waage halten kann. Ich will nicht das wiederholen, was von dem Herrn aus der Rheinprovinz und von einem Redner aus der Provinz Brandenburg über das Verhältniß des Rheinlandes zu anderen Provinzen gesagt ist, muß dem aber hinzufügen, daß auch die Provinz, die am entferntesten räumlich von dem Rheine getrennt ist, im Jahre 1843 fast einstimmig auf gänzliche Abschaffung der körperlichen Züchtigung angetragen hat, und daß gewiß in Beziehung auf das Volksbewußtsein denn lie ht zu nehmen ist, wie man es aufnehmen würde, wenn eine Provinz mit dieser Strafe verschont bliebe, während in einer anderen dieselbe noch ausgeübt würde.
Ich muß noch an einen Umstand erinnern, nämlich an den, daß kein einziger von sämmtlichen Juristen, die sich über das Strafgeseß haben vernehmen lassen, sich für die Strafe ausgesprochen hat. In den verschiedenen Stadien unserer Gesetzgebung, sowohl im Staats⸗ rathe wie im Staats-Ministerium, in den Jahren 1826, 1828 und 1830, hat man sich gegen die körperliche Züchtigung erklärt, eben so in dem im Jahre 1845 verfaßten und mit den vortrefflichsten Moti⸗ ven begleiteten Entwurf, der unter keiner geringeren Leitung entstan— den ist, als unter derjenigen des großen Juristen, der den Minister— titel mit seinem Namen ziert, und den wir in unserer Versammlung zu sehen die Ehre haben. Nicht Theoretiker allein, sondern Krimi— nalisten von Fach, ich erwähne nur eines Temme, haben sich eben— falls dagegen erklärt. Nun erlaube ich mir die Frage, ob solchen Gründen gegenüber der Umstand, daß für einzelne Taugenichtse die körperliche Züchtigung noch nützlich bleibt, dieselbe rechtsertigen könne? Diesen gegenüber wird man unwillkürlich zu dem Ausruf des Reiters in Wallenstein's Lager hingerissen: Der laufe, was er lau— fen kann! — Meine Herren, hat sich jemals bei einem Paragraphen ein Gesetzgeber in einer Täuschung über die Verhältnisse des Landes befunden, so ist es derjenige, welcher den §. 10 verfaßte, und es ist unsere Pflicht, diese Täuschung aufzudecken, unsere Pflicht, die Ge— setzgebung aufzufordern, daß sie dieser Täuschung entsage. Ich stimme gegen den §. 10.
Abgeordn. Hüffer: Ich muß mich auch auf das entschiedenste den vorigen Rednern anschließen und gegen die Prügelstrafe aus— sprechen. Man hat die Praxis der Theorie entgegengestellt, und so sollte man gerade dahin kommen, die Unnöthigkeit dieser Strafe ein= jusehen, denn überall, wo die Prügelstrafe abgeschafft worden ist, ist, sicheren Erfahrungen zufolge, der sittliche Zustand besser geworden. Ich erinnere nur noch daran, daß, als 1843 der Strafgesetz- Ent= wurf berathen wurde und in der Rhein Provinz sich gegen die Prü— gelstrafe die Stimmen so allgemein erhoben, wir da nals erfuhren, daß in den Straf-Anstalten die Haus-Ordnung sie dennoch zulasse; wir haben uns damals dagegen auf das entschiedenste ausgesprochen. in Folge dessen ist uns später auf vorigem Landtage durch den Herrn Ober-Präsidenten die Mittheilung gemacht worden, daß diese Bemerkung berücksichtigt worden sei, daß seitdem nur in dem ersten halben Jahre die Prügelstrafe in den Straf- Anstalten noch 52 mal angewendet, später aber gänzlich abgeschafft worden sei, ohne daß daraus Inkonvenienzen entstanden sind, vielmehr hat man eben so gut wie früher die Ordnung dort erhalten können. Wenn aber die Prü— gelstrafe blos auf die entehrenden Verbrechen soll angewendet werden, so muß ich bekennen, daß ich die Ansicht habe, ein solcher entehrter Verbrecher könne nicht durch eine augenblickliche Pein gebessert, viel— mehr nur verstockter werden. Aus diesen Gründen muß ich auf das entschiedenste gegen die Prügelstrafe sprechen.
Abgeordn. Krause: Ein Abgeordneter der Mark hat meine Erklärung getadelt, und es kann sein, daß sie nicht nach seiner Mei— nung war aber nach meinem Gefühl war sie richtig. Ich soll näm— lich das Volk anders dargestellt haben, als es wirklich sei, dies habe ich aber nicht gethan, sondern ich habe nur die Humanität für dasselbe in Anspruch genommen. Sollte der geehrte Deputirte mit mir pri— vatim darüber disputiren wollen,
(Lachen.) so bin ich dazu bereit. Mir scheint es, daß hier Jeder seine Mei- nung aussprechen solle, wie er denkt und wie es ihm ums Heiz ist, zu Privat-Disputationen aber nicht der Ort ist.
Abgeordn. von Katte: Der geehrte Redner befindet sich im Irrthume, ich habe nicht ihn, sondern den Abgeordneten Steinbeck
emeint. ; Abgeordn. Krause: Ich habe geglaubt, weil der Abgeordnete Steinbeck heute noch nicht gesprochen hat, wäre dies am wenigsten möglich.
. Abgeordn. von Saucken-Julienfelde: Wenn ich es mir erlaube, nach einer so langen Debatte noch das Wort zu ergreifen, so ge— schieht es nicht, um auf den Gegenstand derselben ausführlich einzu— gehen, sondern nur, um einen Punkt zu berühren, den der geehrte Herr Minister der Gesetzgebungs⸗-Revision besonders hervorgehoben hat. Derselbe äußerte, daß bei Aufnahme des fraglichen Paragra— phen in den Entwurf des Strafgesetzbuches die Stimme des Volkes berücksichtigt worden sei, welche sich in ihren gesetzlichen Organen, den acht Pro vinzial-Landtagen, mit entschiedener Majorität int Jahre 1843 für Beibehaltung der körperlichen Züchtigung ausgesprochen habe. Die Wahrheit der angeführten Thatsache kann ich leider nicht bestreiten. Der preußische Staat ist aber dadurch groß geworden, daß seine frühere Gesetzgebung dem Kultur-Zustande des Volkes voran⸗ ging, wodurch dieser einer schnellen und glücklichen Entwickelung ent— gegengeführt wurbe. Ich beklage es, daß die jetzige Gesetzgebung einen anderen Gang genommen hat und hinter den Wünschen des Volkes zurückgeblieben ist, dessen einstimmige Bitten sle erst abwarten will, um segensreiche Verbesserungen einzuführen. Wenn dem indessen auch so ist, ich bin der Meinung, daß der fragliche Paragraph dennoch aus dem Strafgesetz Entwurf gestrichen werden kann.
Es giebt allgemeine Wahrheiten, die mit schnellen Schritten und mit siegender Gewalt die Völker durchdringen, Ansichten verändern und Vorurtheile überwinden. Dafür spricht die jetzt gestattete Oeffent⸗ lichkeit der Stadtverordneten⸗Verfammlungen, dafür die Einführung des öffentlichen und mündlichen Gerichts⸗Verfahrens, und ich bin der fh Ueberzeugung, daß, wenn heute die acht Provinzial- Landtage über die körperliche ir fi berathen sollten, 9 Ausspruch anders lau⸗
ten würde, als vor fünf Jahren, und daß sie heute in ihrer großen
Masjorität, ja vielleicht einstimmig sich eben so entschieden für Abschaffung
dc sötperlichen Züchtigung aussprechen würden, als ich es hier-
Abgeordn. Frhr. von Gaffron: ĩ ige W an die hohe Versammlung zu . w . zu denen, welche nicht die Strafe, sondern die Handlung für ent- ebrend halten, und wenn daher ein Mensch durch wiederholte ehr⸗ und ruchlose Handlungen sich als ein solcher erwiesen hat, der Gefühl für Ehre und Schande nicht besitzt, so bin ich der Änsicht daß er in eine andere Kategorie von Verbrechern gehört, als? biejenigen welche zwar straffällig sind, denen man aber noch ein Gefühl für Ehre und Schande zutrauen muß. Es gehört eine gewisse Rohheit des Gefühls dazu, Freude an körperlicher Züchtigung zu finden, 'ich kann nur wünschen, daß dem allgemeinen sittlichen Zustande es ge⸗ fallen möge, sie aus der Gesetzgebüng verschwinden zu sehen, ich kann mich aber auch nicht von der Ueberzeugüng losreißen, daß für Menschen bei denen alle Strafmittel erfolglos geblieben sind, von der Gesang⸗ nißstrafe eine Besserung nicht zu erwarten ist. Ich muß auf die Urtheile von sechs Provinzial Landtagen zurückgehen, wo vier unbe— dingt, zwei bedingt für die Beibehaltung der körperlichen Züchtigung sich ausgesprochen haben. Wenn ein geehrter Redner aus Preußen erwähnte, daß es auffällig sei, daß gerade die Central- Provinzen unbedingt dafür gestimmt haben, so glaube ich doch nicht, daß ihnen eine besondere Vorliebe für diese Züchtigung beizumessen ist, sondern daß sie, wie die anderen Provinzen, nach pflichtgetreuer Ueberzeugung geurtheilt haben. Nach diesem Allen würde ich aus dem praktischen Gesichtspunkte mich für die Beibehaltung der körperlichen Züchtigung aussprechen müssen, und ich bin überzeugt, daß sehr verschiedene Ur= theile über ihre Abschaffung ausgesprochen werden würden. Es ist aber ein hoher politischer Moment, der auch mich für die Abschaffung stimmen läßt, nämlich der Gedanke, daß, wenn in der Rhein-Provinz diese Strafart nicht wieder in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden kann, alle acht Provinzen aber verbrüderte Theile Eines Neiches sind, für sieben Provinzen kein anderes Recht bestehen kann, als für die Rhein-Provinz, und deswegen stimme ich gegen den Gesetz⸗ Entwurf.
(Beifall.)
Vice⸗Marschall von Kochow: Der Herr Minister der Gesetz—⸗ gebung hat auseinandergesetzt, aus welchen Gründen die Gesetzgebung diesen 8. 19 vorgeschlagen hat. Als Hauptgrund ist angeführt wor— den, daß die Majorität der Landtage sich für Beibehaltung der kör— perlichen Züchtigung ausgesprochen habe. Ungeachtet dieser Aus— spruch vorhanden war, hielt es die Gesetzgebung für nothwendig, die körperliche Züchtigung auf das möglichst geringe Maß herabzusetzen; auf möglichst wenige Fälle auszudehnen, und ich glaube, daß sie dies geleistet hat, daß sie die Gefahr, den letzten Funken von Ehre, der noch in einem Verbrecher vorhanden sein möchte, auszulöschen, glück⸗ lich beseitigt hat.
Nun ist die Gesetzgebung aber dadurch auf ein solches Minimum zurückgegangen, daß ich der Meinung bin, die körperliche Züchtigung werde nur in außerordentlich wenigen Fällen zur Anwendung kommen. Ich trage daher gar kein Bedenken, diese Bestimmung beizubehalten, aber weil ich sie von einem geringen praktischen Nutzen halte, trage ich auch kein Bedenken, davon zu abstrahiren. Es will mir scheinen, daß die Gesetzgebung eine Bestimmung, für welche die Majorität der Landtage gestimmt hat, gleichsam Ehren halber beibehalten habe, ich aber würde vorschlagen, man schaffe sie lieber Ehren halber ab
(Beifall), . damit in unserer Gesetzgebung eine entehrende Strafe weniger vor— komme. (Beifall und Ruf nach Abstimmung.)
Eine Stimme: Ich halte mich für verpflichtet, dem beizustim— men, was das geehrte Mitglied aus meiner Provinz geäußert hat.
Marschall: Wir würden nunmehr zur Abstimmung schreiten können.
Hat noch der Abgeordnete Plange um das Wort gebeten?
Abgeordn. Plange: Ich will den Gründen, wodurch die schädliche Natur und die Verwerflichkeit der Strafe der körperlichen Züchtigung motivirt wird, keine mehr hinzusetzen. Da aber mehrere Redner behauptet haben, daß die Prügelstrafe für den Diebstahl und ähnliche Ver— brechen eine passende und unentbehrliche sei, so bin ich dadurch ver⸗— anlaßt, die entgegengesetzte Ansicht aussprechen und aus einem legis⸗— lativen Grunde nachzuweisen. Es ist Prinzip im Kriminal-Recht: „die Strafe muß im Geiste des Verbrechens liegen“, und dieser Grundsatz steht in Beziehung auf die Wahl der Strafart an der Spitze. Die Strafe muß somit gerade jene Interessen angreifen und zer— nichten, aus denen das Verbrechen hervorgegangen ist.
Die bezeichneten Verbrechen: Raub, Diebstahl und Hehlerei, wurzeln zunächst in Eigennutz und Habsucht; es sind aber Prügel nicht die diesen entgegengesetzten Beweggründe, und somit ist die Strafe ker körperlichen Züchtigung nicht die durch den Geist jener Verbrechen gebotene.
(Zur Abstimmung!)
Candtags⸗Kommissar: Ehe zur Abstimmung über die vor— liegende Frage geschritten wird, erlaube ich mir, die hohe Versamm⸗ lung auf zwei Sätze aufmerksam zu machen. .
Der erste ist, daß, wenn die körperliche Züchtigung als Straf⸗— mittel stehen bleiben soll, keine Provinz der Monarchie eximirt werden darf, weil in dieser Beziehung keine besser und keine schlechter zu stellen ist, als die anderen. Die nöthige Ausgleichung müßte dann dem richterlichen Ermessen überlassen werden, welches die Gesetz⸗ gebung vorgeschlagen hat, nicht, damit der Richter sich unter den Volkswillen stelle, sondern damit er nach pflichtmäßigem Ermessen beurtheilen möge, ob das ihm gebotene Strafmittel nach der In⸗ dividualität und dem sittlichen Stande des Verbrechers, so wie nach der Individualität des Verbrechens, als wirksam und geeignet er— scheine oder nicht. Der zweite Satz aber, den ich aufstellen zu müssen glaube, ist, daß, wenn die körperliche Züchtigung als Straf⸗ mittel deshalb aus dem Kodex gestrichen werden sollte, weil sie als die Menschheit entehrend betrachtet wird, sie dann auch nicht als Straf⸗ mittel im Militair-Koder beibehalten werden darf, indem nach meiner Ueberzeugung und nach der Ansicht der Regierung das „ilitair nicht schlechter zu stellen ist, als die übrigen Bürgen, des Staates, am wenigsten schlechter, als bereits ehrlos erklärte Verbrecher. ;
Marschall: Wir werden nunmehr zu der Abstimmung über— gehen konnen, und die Frage, die zu stellen ist, wird so lauten: „Soll
körperliche Züchtigung überhaupt nicht
beantragt werden, daß auf x J mehr . werden bürfe!““ Ich glaube, das Resultat der Ab—=
ĩ ird sich sehr leicht ersichtlich machen, die Frage wird also kinn fern ü rl, ihrn zur Abstimmung i n. Soll beantragt werden, daß auf, körperliche Züchtigung überhaupt nicht mehr erkannt werden dürfe? Diejenigen, weiche dies beantragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben. Die Frage ist mit großer Majorität bejaht, und wir kommen zum §. 11.
Referent Naumann: 8. 11 des Entwurfs lautet:
Die Strafarbeit wird in einer von dem Zuchthause verschiede⸗ nen Strafanstalt vollstreckt, in welcher die Sträflinge in Beziehung auf die Arbeit milder zu behandeln sind, als im Zuchthause.
Auf Strafarbeit darf niemals unter drei Monaten erkannt
werden.“ ; Erste Beilage
M 28.
183
Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
Freitag den 28. Jan.
— — — — — — — — — —— — — — — —
Das Gutachten der Abtheilung lautet: . an g 11.
Nach den Worten der Bestimmung des §. 11 ist als unterschei- dendes Merkmal zwischen Zuchthausstrafe und Strafarbeit hingestellt, daß die zur Strafarbeit Verurtheilten in Beziehung auf die Arbeit milder zu behandeln seien, als die zur Zuchthausstrafe verurtheilten Sträflinge. Es wurde geltend gemacht, daß es wünschenswerth sei, nicht blos in Beziehung auf die Arbeit, sondern auch in anderen Be—= ziehungen die zur Strafarbeit verurtheilten Sträflinge milder zu be— handeln. Um dies im Gesetze selbst auszudrücken, ist vorgeschlagen worden,
in dem ersten Alinea des 8. 11 die Worte: „in Beziehung auf die Arbeit“, wegzulassen.
In Erwägung indeß, daß in anderen Beziehungen, als hinsicht— lich der Arbeit, eine mildere Behandlung weder zulässig noch über haupt möglich erscheint, hat sich die Abtheilung mit 6 gegen 5 Stim⸗ men für die unveränderte Annahme des §. 11 erklärt.
Da Zuchthausstrafe und Strafarbeit nicht nur hinsichtlich der Behandlung der Sträflinge verschiedene Arten der Freiheitstrafe sind, sondern da außerdem ein Hauptunterschied zwischen beiden Strafarten darin liegt, daß die Zuchthausstrafe den Verlust der bürgerlichen Ehre in sich schließt, so muß es als Bedürfniß erachtet werden, für die Verbüßung dieser verschiedenen Freiheitsstrasen abgesonderte Straf⸗ anstalten zu bestimmen. Dies Bedürfniß erscheint um so dringender, wenn erwogen wird, daß sich im Volke das Ürtheil über die größere oder geringere Schwere der strafbaren Handlungen ganz besonders nach der Schwere der Strafen bildet, und daß daher, wenn in die
Zuchthäuser auch zu Strafarbeit Verurtheilte oder umgekehrt in die Strafarbeitshäuser die zum Zuchthaus verurtheilten Verbrecher auf- Luemmen werden sollten, sich mit dem Unterschiede zwischen beiden Strafarten zugleich der Unterschied zwischen den strafbaren Handlun⸗ Heulen fe e dmr fis n des Volkes verwischen würde. Die Ab— h 8 ‚— h ö
auszusprechen, daß es Bedürfniß sei, Zuchthausstrafe und Straf—
arbeit in abgesonderten Strafanstalten verbüßen zu lassen.“
Abgeordn. von Brünneck: Ich glaube nur darauf aufmerksam machen zu müssen, daß eine milde Behandlung nicht der Gegensatz der schweren Arbeit ist. Es kann mit einer Strafe, also namentlich mit der Zuchthausstrafe, schwere Arbeit verbunden werden und dabei doch eine milde Behandlung stattsinden, es kann aber andererseits mit einer leichten Arbeit eine sehr rohe und harte Behandlung ver— bunden sein. Es scheint also kein richtiger Gegensatz zu sein, wenn im §.9 die schwere Arbeit das Kriterium und im 8. Ü1 die milde Be— handlung dasselbe ist. Eine Arbeit kann schwer und dabei die Be— handlung mild sein, und umgekehrt.
Justiz-Minister Uhden: Diese Bestimmung ist nur der Gegen— satz von §. 9. In diesem Paragraphen ist festgesetzt, daß die Zucht⸗ haus-Strafe jedesmal mit einer schweren Arbeit verbunden sein soll. Der Unterschied zwischen Zuchthaus-Strafe und Strafarbeit soll nun darin bestehen, daß die . in . k 53 . ö. als wie die in den Zuchthäusern. er Ausdruck, in Beziehung au die Arbeit milder J kann vielleicht in einer anderen Fas⸗ sung präziser ausgedrückt werden. Der Sinn ist aber entschieden der, daß er nur auf die Arbeit Bezug haben soll.
Abgeordn. von Gudenau: Meine Herren! Da das hohe Gou⸗ vernement diese Strafgattung vorgeschlagen und die geehrte Abthei⸗ lung dieselbe im Wesentlichen angenommen hat, so erkenne ich sehr wohl die Schwierigkeit, gegen . aufzutreten. Wenn ich es den— noch unternehme, meine Bedenken der hochverehrten Versammlung vorzutragen, so bitte ich nur, das nicht als Anmaßung, sondern als den Ausspruch meiner Ueberzeugung und daher als Pflichterfüllung auszulegen. Nach den Motiven zu dem Strafgesetz- Entwurf soll die Strafarbeit ein Mittelglied bilden zwischen der entehrenden Zucht— hausstrafe und dem nicht entehrenden Gefängniß, also ein Mittelding zwischen Ehrenhaftigkeit und Entehrung. Dies kommt mir bedenklich vor, denn zwischen diesen beiden Qualitãten kenne ich kein Mittelding. Ein weiteres Bedenken, welches ich habe, besteht darin, daß es un⸗ zweifelhaft feststeht, daß die Gesetzgebung mit dem Rechtsgefühle der Menschen, mit deren Begriffen von Pflicht und Ehre übereinstimmen soll. Ich glaube nicht, daß dies in allen Punkten, hinsichtlich der Strafarbeit, der Fall sein wird, denn nach dem Gesetz kann Straf⸗ arbeit auf 10, 20 Jahre, sogar auf Lebenszeit erkannt werden, und dennoch — merken Sie wohl, meine Herren — soll der Verurtheilte in vielen Fällen der bürgerlichen Ehre noch gtheilhaftig sein. Gegen diefe Annahme sträubt sich mindestens e, , Es sträubt sich' dagegen, anzuerkennen, daß in dem Menschen, gegen den ein gerechter Richter den schrecklichen Ausspruch that: „Du sollst 10, 20 Jahre eingesperrt bleiben und * etwa, um Deinen Unterhalt zu Derbienen, nicht um der 3. nien Beschäftigung willen, sondern Du sollst aus Strafe dard dieren gen Zeitraum hindurch gezwun⸗ gene! Arbeit verrichter. Oi n wteusch, gegen den eine solche Per=
ürtheilung nothwendi: va, u en solcher, sage ich, noch der bür— . ekre 'the n ein, noch als bürgerlich ehrenhaft betrach— gerlichen Ehre theil ha nnz un dea , n ,. ; 9 ket werden soll, dieses aufe gestanden, scheint nach meinem Fas⸗ sungsvermögen eine e. Karte juristische Fiction. Wir haben schon
zwei Kategorieen der Arbeiten, der BVeschäftigungen in den Straf⸗ anstalten, wir haben in den Gefängnissen der Regel nach, weil die
meisten Arrestanten i
der Unterhaltungskosten
tung der schweren Arbeit.
ich inuß sagen, daß es mir — . ᷣ . ö. dritte, ich möchte sagen, mittlere Arbeit einzuschieben,
im Gegensatze zu der schweren des Zuchthauses, und sie einzuschieben auf eine leicht erkennbare, auf eine für die Arrestanten fühlbare, mit einem Worte, auf eine so prägnante Weise, daß, der Unterschied deutlich und klar erhellt. Endlich, meine Herren, muß ich bemerken, daß in der Bestimmung des Entwurfs über die Strafarbeit doch auf jeden Fall wesentliche Veränderungen eintreten müssen, wenn die beantragte und bereits vielfach unterstützte dreifache Eintheilung der strafbaren Handlungen zur Anwendung kommt. Ich glaube, meine Behauptung, daß darin wesentliche Aenderungen eintreten werden, ist so klar, daß sie weiter keiner Ausführung bedarf, sonst möchte ich noch bemerken, daß diese Nothwendigkeit darauf begründet ist, daß dem Richter in sehr vielen Fällen die Wahl zwischen Zuchthausstrafe und Strafar⸗ beit überlassen ist, daß ihm in einigen, wenn auch wenigen Fällen ferner überlassen ist, mit der Strafarbeit den Verlust der Ehrenrechte zu verbinden oder nicht. Diese Bestimmungen können nicht mit der dreifachen Eintheilung bestehen bleiben. Natürlich wird meinen Be⸗ denken und Behauptungen vor allen Dingen entgegengehalten wer⸗ den, was schon in den Motiven gesagt worden * und dessen hohe Bedeutung ich nicht verkenne; man wird mir nämlich antworten, daß die Strafarbeit nothwendig sei, um eine den verschiedenen Arten der Nechtsverletzungen angemessene Stufenfolge der Strafen zu erzielen. Diese Einwendung hat gewiß großes Gewicht; allein wenn ich auch unfähig bin, dieselbe à priori durch philosophische Deductionen zu
widerlegen, so kann ich mich doch getrost auf die Erfahrung berufen, auf die Erfahrung zweier Länder, deren Gesetzgebungen bei allen Fehlern, welche sie haben mögen, doch unter die bedeutendsten und besten, meines Erachtens, zu rechnen sind. Bekanntlich bestanden in der Rhein⸗Provinz besonders zwei entehrende Strafarten, aber nur eine correctionelle, nur eine nicht entehrende Strafart. Die beiden entehrenden Strafarten, nämlich die Zwangsarbeit und die Zuchthausstrafe, sind faktisch, wie schon neulich erwähnt worden ist, fast in eine verschmolzen, indem vor der Milde Sr. Majestät des Königs die Ketten gefallen sind; wir haben also in der Rhein⸗Pro⸗ vinz nur eine entéhrende und eine correctionelle oder nicht enteh⸗ rende Freiheitsstrafe. Ganz analog mit diesem Grundsatze ist in ei⸗ nem Nachbarlande, nämlich in Oesterreich, verfahren worden. Auch dort bestanden zwei entehrende Freiheitsstrafen, aber immer nur eine nicht entehrende Strafe. Die entehrenden Freiheitsstrafen waren: der schwerste und schwere Kerker. Der schwerste ist seit langen Jah⸗ ren, als zu streng, abgeschafft worden, es bleibt also nur schwerer Kerker, als entehrend, und einfacher Kerker, als nicht entehrend. Mag man daher einer Meinung sein, welcher man wolle, so ist doch dies Fak⸗ tum richtig, daß man in der Rhein⸗Provinz und in ganz Oesterreich den Grundsatz angenommen hat, für entehrende Verbrechen nur eine, für nichtentehrende Gesetz⸗Verletzungen auch nur eine Freiheitsstrafe eintreten zu lassen. Ich möchte sogar bezweifeln, ja, ich glaube ge⸗ radezu in Abrede stellen zu können, daß sich dort in Oesterreich, wie in der Rhein- Provinz, das Bedürfniß herausgestellt hat, zwischen diesen gesetzlichen Strafarten wieder eine dritte in die Mitte einzu⸗ schieben. Die Strafgesetzgebung beruht im Allgemeinen auf der Nothwendigkeit; was nicht nothwendig ist, ist gewiß auch nicht zweck⸗ mäßig. Werfe ich nun einen Blick auf andere Gesetzgebungen, als auf die bereits erwähnten, so sehe ich, daß die neueren deutschen Ge⸗ setzgebungen die Arbeitshausstrafe als Strafe aufgenommen haben; aber eben bei dieser Aufnahme zeigt sich auch die Verschiedenheit der Auffassung über den eigenthümlichen Charakter dieser Strafe, in⸗— dem Württemberg, Bayern und Braunschweig diese Strafgattung als entehrend, Sachsen und Hannover aber als nichtentehrend angenom⸗ men haben. Eben diese Verschiedenheit dient mir als Beleg, um diese Strafgattung als ein bedenkliches, mit den Begriffen von bürgerlicher Ehre unvereinbarliches Mittelding zu bezeichnen.
Meine Meinung geht tahin, für wahrscheinlich besserungsfähige, leichtsinnige oder unüberlegte Verletzer der Gesetze Gefängniß, für wahre Verbrecher Zuchthaus, aber kein Mittelding. Deshalb muß ich mich gegen diese Strafgattung aussprechen. Eben so erkenne ich an, daß meine einzelne Stimme nicht von Wirkung sein kann. Ich muß daher vor Allem darauf antragen, daß die hohe Versammlung mir insofern beitrete, daß diese wichtige Frage wenigstens einer näheren Erörterung verdiene. Ich habe bereits bemerkt, daß bei Annahme des Vorschlags über die dreifache Eintheilung ohnehin nöthige Mo⸗ dificationen über die Strafarbeit eintreten müssen, und schlage vor, daß die hohe Versammlung die definitive Annahme dieser Strafgat⸗ tung bis dahin verschiebe, wo die Abtheilung über die beantragte dreifache Eintheilung Bericht erstattet hat, und richte an Se. Durch- laucht die Bitte, die Versammlung zu fragen, ob mein Vorschlag die gesetzliche Unterstützung findet. .
Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Die Beschlußnahme über die Annahme der Strafarbeit steht in einer unmittelbaren Verbindung mit der Frage über die dreigliedrige Eintheilung; es wird für den Fortgang der Berathung wünschenswerth sein, diese Angelegenheit sofort zur Erörterung zu bringen, indem sie auf das ganze System der Freiheitsstrafen von dem wichtigsten Einfluß ist. Die Differenz wird sich lösen, wenn man das System des Entwurfs näher ins Auge faßt und mit den Grundsätzen des rheinischen Rechts vergleicht. Wie im ersten Titel von den Gränzen der Anwendung der Straf⸗ gesetze auf die rheinische Strafprozeßordnung vorzugsweise Rücksicht genommen ist, so ist hier, im Titel von den Strafen und namentlich den Freiheitsstrafen, in vielen Beziehungen das rheinische Strafgesetz= buch zum Grunde gelegt worden. Daß aber hier die rheinisché Ge— setzgebung zum Grunde gelegt worden ist, hat seinen Grund darin, daß von den drei Strafgesetzgebungen, welche gegenwärtig in Preu— ßen in anerkannter Herrschaft bestehen, nämlich das gemeine deutsche Kriminalrecht, das Allgemeine Landrecht und das rheinische Straf⸗ gesetzbuch, dieses letztere dasjenige ist, welches überhaupt ein System der Strafen und der Freiheitsstrafen kennt. Im Allgemeinen Land— recht ist diese Materie nicht mit genügender Sorgfalt behandelt. Man sieht, daß die Verfasser des Landrechts, ehe sie an die spezielle Behandlung der Verbrechen gingen, sich kein System der Freiheits⸗ strafen aufgestellt haben. So kommt es, daß im Allgemeinen Landrecht die Zuchthausstrafe in der Dauer von 8 bis 14 Tagen und 4 Wochen vorkommt und gegen geringfügige Verbrechen angedroht ist, welche nicht einmal entehrend sind; da hiernach das rheinische Strafgesetzbbuch im Wesentlichen zur Grund⸗ lage gedient hat, so wir des von Interesse sein, zu prüfen, in welchem Verhältnisse der Entwurf zu demselben steht. Ich hoffe, die hohe Versammlung wird die Ueberzeugung gewinnen, daß, insoweit der Entwurf vom rheinischen Recht abweicht, dies eine wesentliche, durch die Verhältnisse gebotene Milderung ist. Das rheinische Strafgesetz⸗ buch kennt drei Arten von Freiheitsstrafen. Die erste ist die Zwangs⸗ arbeitsstrafe, die zweite die Zuchthausstrafe und die dritte die Ge⸗ fängnißstrafe, emprisonnement. Die Zwangarbeitsstrafe ist aus unserem Entwurf ganz entfernt worden. Allerdings ist in den frü— heren Stadien der Revision auch diese qualifizirte Art der Freiheits⸗ strafe unter dem Namen der Kettenstrafe beibehalten gewesen; allein man hat diese Strafe fortfallen lassen, weil man so vieler Arten von qualifizirten Freiheitsstrafen nicht bedarf. Auch ist es nicht möglich, Strafanstalten vielfach verschiedener Art herzustellen, weshalb denn auch in der Rheinprovinz diejenigen, welche zu Zwangsarbeit verur— theilt waren, ihre Strafe im Zuchthause abgebüßt haben. Die zweite Strafart des rheinischen Rechts, die Zuchthausstrafe, ist im Ent⸗ wurf beibehalten und von der hohen Versammlung genehmigt wor- den. Die dritte Art, die Gefängnißstrafe, ist, wenn man sie näher ins Auge faßt, bis auf den Namen nichts Anderes, als was wir im Entwurf Strafarbeit genaunt haben. Das Wesen der Gefängniß⸗ strafe ist im rheinischen Strafrecht Art. 40 und 41 bestimmt, und dort heißt es, daß der zur Gefängnißstrafe Verurtheilte eingesperrt und zu den in der Anstalt üblichen Arbeiten verwendet werden soll. Das ist im Wesentlichen dasselbe, was der 8. 11 als Strafarbeit charakterisirt. Im rheinischen Strafgesetzbuch heißt es zwar, es solle ihm unter diesen Arbeiten die Wahl zustehen; allein im Wesentlichen findet doch ein Zwang zur Arbeit statt, was das Charakteristische der Strafarbeit ist. Mit den vorsteh enden Freiheitsstrafen ist das System des rheinischen Strafrechts erschöpft. Dagegen ist zu diesen Strafen in unserem Entwurf noch eine neue Art der Freiheitsstrase hinzuge⸗ treten, welche der rheinischen Gesetzgebung unbekannt ist. Das ist die Gefängnißstrafe, wie sie der 8. 13 charakterisirt. Diese Gefängniß— strafe ist etwas ganz Anderes und weit verschieden von dem, was im rheinischen Strafrecht Gefängnißstrafe genannt wird. Die Gefäng⸗
nißstrafe des Entwurfs ist der reine ee, e, n,. ohne Ver⸗ pflichtung zur Arbeit, die einfache Gewahrsam, custodia honesta. Das Bedürfniß zur Annahme dieser in der altländischen Gesetzgebung bereits vorhandenen Strafart läßt sich in Ansehung derjenigen Ver- brechen nicht bezweifeln, welche an und für sich geringfügiger Art sinb und nicht von entehrender Gesinnung zeugen, wit Injurien, leichte Körper⸗ verletzungen, Widersetzlichkeit gegen Abgeordnete der Obrigkeit. Man hat dem Systeme des Entwurfs den Vorwurf gemacht, daß die Straf⸗ arbeit, also die Gefängnißstrafe des rheinischen Rechts, für schwere Fälle über die Dauer von fünf Jahren hinaus angeordnet sei, wäh—⸗ rend das Maximum dieser Strafart im rheinischen Recht auf die Dauer von fünf oder höchstens zehn Jahren beschränkt ist. Allein auch hierin liegt eine Milderung des Systems und ein Fortschritt. Läßt man in Fällen dieser Art die Strafarbeit nicht zu, so würde stets Zuchthausstrafe eintreten müssen. Das ist aber etwas, wogegen sich unter Umständen das Gefühl empören würde, wie bei dem im Affekt verübten Todtschlag, den in gleicher Gemüthsstimmung verüb⸗ ten schweren Körperverletzungen und bei schweren politischen Verbre⸗— chen. In allen diesen Fällen muß eine starke Repression eintreten; es muß auf Freiheitsstrafe über 5 Jahre hinaus und nicht selten bis lebenslang erkannt werden; allein gewiß läßt sich nicht sagen, daß der Verbrecher unbedingt eine ehrlose Gesinnung bewiesen habe, daß er in das Zuchthaus gehöre und dadurch aller bürgerli⸗ chen Ehre verlustig gehen solle. Für Fälle dieser Art ist demnach die Anordnung der nicht entehrenden Strafarbeit in längerer Dauer ein Bedürfniß. Aus allem diesen dürfte sich ergeben, daß in materieller Beziehung die im Entwurfe getroffenen Abänderungen des rheinischen Rechts gewiß ,., verdienen. Allein man hat auch noch in formaler Beziehung das Bedenken geäußert, daß das System des Entwurfs bei der , , mn. Dauer der Strafarbeit einer An⸗— nahme der dreigliedrigen Eintheilung, welche die hohe Versammlung wünschenswerth erachtet hat, und über welche die Vorschläge der Re⸗ gierung zu erwarten sind, Hindernisse entgegenstelle. Ich kann diese Bedenken nicht begründet erachten. Nach der dreigliedrigen Eintheilung zerfallen die strafbaren Handlungen in 1) Polizei⸗Uebertretungen, 2) minder schwere Verbrechen oder Vergehen, 3) schwere Verbrechen. Diese drei verschiedenen Arten von strafbaren Handlungen würden sich nach dem System des Entwurfs sehr leicht in nachstehender Art abgränzen lassen: 1) Polizei⸗Uebertretungen sind alle diejenigen Handlungen, wo gegen ein Polizei⸗Gesetz gefehlt wird; 2) minder schwere Verbrechen oder Vergehen im Sinne des rheinischen Rechts diejenigen, wo eine Frei⸗ heitsstrafe bis zu 5 Jahren gesetzlich angedroht ist, 3) schwere Ver— brechen endlich diejenigen, wo Todesstrase, Zuchthausstrafe oder Frei⸗ heitsstrafe über 5 Jahre festgesetzt ist. Nimmt man diese Art der Eintheilung an, wie sie in der That schon in dem Einführungsgesetz für die Rhein⸗Provinz angenommen worden ist, so wird die dreiglie= drige Eintheilung erreicht, ohne eine Aenderung im System nothwen— dig zu machen.
Marschall: Wir wollen zuvörderst entnehmen, ob der Vorschlag des Abgeordneten von Gudenau, der dahin geht, die Beschlußnahme ausgesetzt sein zu lassen, bis über die dreigliedrige Eintheilung der strafbaren Handlungen berathen sein würde, die erforderliche Unter⸗ stützung von 8 Mitgliedern findet.
(Wird unterstützt.) Es wird also eine Frage darauf gerichtet werden, ob der Vorschlag die Zustimmung der Versammlung erhält.
Landtags⸗-⸗Kommissar: Als Ergänzung dessen, was der Herr Kommissarius des Justiz⸗-Ministeriums vorgetragen hat, erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß der Gesetz⸗- Entwurf nur Eine entehrende Freiheitsstrafe kennt, nämlich diejenige des Zucht⸗ hauses. Nur die Zuchthausstrafe hat den entehrenden horn die einfache Arbeitsstrafe hat ihn nie. Es kann zwar wegen entehrender Verbrechen auch auf Arbeitsstrafe erkannt werden; dann aber entehrt das Verbrechen den Sträfling, nicht das Correctionshaus. In die— ser Beziehung wird auch gegen den jetzigen Zustand in der Rhein— Provinz nichts geändert; denn es erkennen dort die correctionellen Gerichte auf zeitweise Entziehung der Ehrenrechte, und diejenigen, gegen welche die Strafe erkannt ist, verbüßen solche in den Correc— tionshäu ern.
Korreferent: Der Entwurf führt eine neue Strafe unter dem Namen Strafarbeit ein, und es wird allerdings Gegenstand der Be— rathung werden müssen, ob und inwiefern diese Strafe überhaupt gerechtfertigt worden ist. Es dürfte namentlich gegen die Zweck mäßigkeit dieser Strafe anzuführen sein, daß ein Bedürfniß fuͤr die= selbe nicht vorliegt. Es ist, wie bereits erwähnt, Zuchthausstrafe die Strafe, welche immer den Verlust der bürgerlichen Ehre in sich schließen soll; es ist Gefängnißstrafe die Strafe, bei welcher dieser Verlust nicht eintreten soll, und es wird durch die Aufstellung des Begriffes der Strafarbeit hier nur eine dritte Strafe gebildet, welche eine Mittelstufe bildet zwischen der entehrenden und nicht entehrenden Strafe, und mit Bezug hierauf möchte es allerdings sehr bedenklich sein, ob gerade eine solche Mittelstufe zur Aufnahme in das Gesetzbuch zu empfehlen sei. Die Frage gehört allerdings zu denjenigen, über welche meines Erachtens nur geurtheilt werden kann, wenn ffestgestellt ist, welches Prinzip dem Verhältniß der Strafen zu Grunde ge— leßt werden soll. Dieser Punkt ist gegenwärtig in der Lage der Diskussion, und ich glaube deshalb, daß jetzt noch nicht darüber ent— schieden werden kann, ob die Bestrafung durch Strafarbeit zweck⸗ mäßig ist oder nicht, ob danach nicht feststeht, in welcher Weise die Dreitheilung durchgeführt werden soll oder nicht. Es sind darüber der. Abtheilung Eröffnungen von Seiten des Gouvernements gemacht worden, und ich glaube, daß es im Interesse der Versammlung ist, diese Frage einstweilen auszusetzen. Ich trete dem Antrage des Abgeordneten aus der Rhein-Provinz in der Ueberzeugung bei, daß er durch den gegenwärtigen Standpunkt der Diskussion nothwendig geworden. —
Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Ich wollte mir nur eine Bemer⸗ kung erlauben über dasjenige, was der hochverehrte Kommissar der Regierung hier angeführt hat, nämlich über die Behauptung, daß die Strafarbeit des Entwurfs gleich wäre ungefähr der Gefängnißstrafe des Code pénal. Dies kann ich durchaus nicht erkennen. Wenn es sich von einem neuen Gesetze handelt, so gehört die Frage, wie mild oder wie streng man strafen wolle, auf ein anderes Feld, es ist eine ganz allgemeine Frage; wenn ich aber mehrere Strafgattun en schon'festsetze so kann eine Strafgattung, die noch zwei mildere uͤn— terstufen hat, nicht der Strafe einer fremden Gesetzgebung gleichstehen, die schon die mildeste Strafe ist. Nach dem rheinischen Gesetze ist die Gefängnißstrafe die mildeste Strafe für Vergehen, hier aber nach dem I n kommen noch zwei Strafgattungen unter der Straf=
arbeit. Dieses ist besonders wichtig, da es sich . um die Frage
der Entehrung oder Nichtentehrung handelt. ie Gefängnißstrafe soll nicht entehrend sein, und auch darüber ist man bereits einverstan- den, daß die Festungsstrafe nicht entehrend sei; jetzt kommt nun noch eine dritte Strafe hinzu, auch die Strafarbeit soll an sich nicht ent⸗ ehrend sein. Ich habe dagegen das Bedenken, daß dies in der öffent⸗