ĩ P issar geäußert wor⸗ merken, was von dem — wn 6 32 r, ben ist nan 2 7 3 . Gesetzes zu unterwerfen und ihm nicht rigen der ganzen re 7 auf Grund desselben 44635 . w. ür — a für di 39 Genugthuung zn 1 ist, die ses Alter rechtungsfeibigleit 39 a müssen; die in Rede stehende Bestimmung auch enge, 6 ü 1 * eniger für gerechtfertigt, als man ar , a denken kann, daß ein Vormund nachlässig ist, die 5. 5 Minderjährige ganz und gar ̃ lusti möchte. ber Genugthunng verlustig 333 Kw , streichen Und zwar aus folgendem Grunde, Der Paragraph kommt unter Anderem zur Anwendung bei Injurien. Nach dem bisherigen alten Rechte werden die Injnrien, im Civilverfahren verfolgt; bei diesen entscheidet aber niem ils die Kriminal ⸗Mündigkeit, sondern überhaupt die Mündigkeit, welche durch das Allgem. Landrecht in Civilsachen festgestellt worden ist; es würde also meines Erachtens, wenn dieser Paragraph mit der Kriminal-Mündigkeit des 16ten Le⸗ bensjahres stehen bliebe, eine Kontroverse gegen das bisherige Civil⸗ Recht eintreten. Da ich nun noch nicht weiß, welches Prozeß -Ver⸗ fahren in Betreff der Injurien künftig Platz greifen wird, so scheint es mir zweckmäßig, daß man in dieser Beziehung rein bei der bis⸗ herigen civilrechtlichen Bestimmung stehen bleibt.
Abgeordn. Frhr. von Wolff-Metternich: Das Bedenken, welches ich gegen diesen Paragraphen habe, steht nicht mit dessen Bei⸗ behaltung in Verbindung, es ist ein anderes. Es ist im vorliegenden Paragraphen nur des Falles der Minderjährigkeit gedacht worden, aber es ist nichts bestimmt worden in Betreff des Rechtes des Vor⸗ mundes, der für einen Blödsinnigen oder Geistesschwachen bestellt ist. Ich weiß nicht, ob etwa hier nur eine Omission zum Grunde liegt, habe aber um so mehr darauf aufmerksam machen zu müssen ge⸗ glaubt, als im Verfolg des Entwurfes des Oefteren auf §. 70 rekur— rirt wird.
Regierungs-Kommissar Bischoff: Wenn gegen einen Blödsin— nigen ein Verbrechen begangen wird, so wird der Vormund schon nach allgemeinen Grundsätzen eintreten können; das scheint auch schon in dem zweiten Alinea des Paragraphen zu liegen.
Abgeordn. Frhr. von Wolff-Metternich: Falles der Minderjährigkeit dort gedacht.
Justiz⸗Minister von Savigny: Ich muß bemerken, der Para— graph hat nicht erst dieses Recht dem Vormunde gegeben, der es gewiß so ohnehin haben würde, sondern es ist nur neben dem Vor— munde dem Minderjährigen ein selbstständiges Antragsrecht beigelegt worden. Dieses kann aber bei einem Blödsinnigen gar nicht gedacht werden.
Abgeordu. Neumann: Ich theile in einer Beziehung ganz die Bedenken des geehrten Abgeordneten aus Prenzlau, aber ich muß bemerken, daß in einer anderen Beziehung dadurch, daß der Para— graph gestrichen wird, der verletzte Umündige möglicherweise ganz außer Stand gesetzt werden könnte, sich Recht zu verschaffen, und so⸗ nach die Verletzung ganz ungeahndet bleiben würde. Ich will zu diesem Zweck ein Beispiel aufstellen, welches mir in der Praxis vor— gekommen ist. Ein Dienstmädchen von 20 Jahren wurde auf höchst sträfliche Weise gemißhandelt, sie stellte deshalb eine Injurienklage an, sie war aber aus einer entfernten Stadt, und die Klage wurde von ihr allein nicht angenommen. Der Vater sollte hierauf die Klage anstellen, er war aber verreist, kam in längerer Zeit nicht zurück, und der ganze Vorfall blieb daher ungeahndet. Insofern es nun nicht möglich ist, daß solche Verletzungen durch das öffentliche Amt ver⸗ folgt werden, worüber bis jetzt eine Bestimmung nicht existirt, so werden einzelne Fälle vorkommen, wo der Verletzte außer Stand ge— setzt sein würde, sein Recht zu verfolgen, und für diese Fälle können wir den Paragraphen wohl noch nicht entbehren.
Fürst Wilhelm Radziwill: Ich wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß in Beziehung auf diejenigen, welche sich in dem Sol⸗ datenstand besinden, der Paragraph von keiner Präjudiz ist. Es könnten nur die getroffen werden, welche vor dem 20sten Lebensjahr srei⸗ willig eintreten. Der freiwillige Eintrit aber ist abhängig, von der Erlaubniß der Acltern und Vormünder. Derjenige, welcher im Heere aufgenommen wird, welchem der Staat die Führung der Waffen an⸗ vertraut, ist unbedingt schon dadurch befähigt und berechtigt, die Ge— rechtsame zu wahren, welche ihm der zweite Satz des Paragraphen giebt.
s Marschall: Wir können nun zur Abstimmung über die Frage kommen: ob die Versammlung auf den Wegfall des 5. 79 antragen wolle? Würde diese Frage verneint, so wäre der Paragraph vorbehaltlich der Aende⸗ rung der Worte „bis zum 16ten“ in die Worte „bis zum 18ten Lebensjahre“ angenommen. Ich: frage also: Soll auf Wegfall des §. 7h angetragen werden? Diejenigen, welche die Frage bejahen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.
(Es erheben sich nur wenige Mitglieder.)
Die Frage ist verneint und somit der Paragraph vorbehaltlich der bemerkten Aenderung in der ersten Zeile angenommen. Es ist hier ein zweckmäßiger Abschnitt, um zuerst zurückzukommen auf das Gutachten der Aktheilung über die Vorschläge, die wegen der Drei— theilung der strafbaren Handlungen gemacht worden sind.
Junstiz⸗-Minister von Savigny: Ich stelle anheim, ob es nicht zweckmäßiger gefunden werde, mit dem Tten Titel fortzufahren, da wir nahe an der Beendigung des allgemeinen Theiles sind.
Marschall: Allerdings ist nicht zu vermuthen, daß sich in dem nun folgenden 7Ften Titel das Bedürfniß einer früheren Erledigung des erwähnten Gegenstandes zeigen sollte, und wir können also die Berathung des Gutachtens über die Dreitheilung bis nach Beendi— gung bes ten Titels aussetzen und nun zu §. 71 übergehen.
Referent Uaumann lliest vor):
,
Wenn durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze übertreten werden, so hat der Richter auf die Strafe des schwersten Verbrechens zu erkennen und die übrigen in der Handlung enthal⸗ tenen Verbrechen nur bei der Zumessung der Strafe zu berücksich— tigen.“ J .
Die Abtheilung schlägt die unveränderte Annahme dieses Arti— kels vor.
Es ist blos des
— ne,
/,
Ist über mehrere, durch verschiedene Handlungen derselben Per— son begangene Verbrechen zugleich die Untersuchung eingeleitet wor— den, so kann der Richter sämmtliche dadurch begründete Strafen ver— einigt aussprechen.“
Das Gutachten lautet:
„Zu §. 72.
Nach Inhalt dieser Bestimmung würde es von dem Exrmessen des Nich ers abhängig sein, ob auch im konkreten Falle nur auf die e, eines oder mehrerer oder aller durch verschiedene Handlungen
eßangener Verbrechen, wegen welcher zugleich die Untersuchung ein— geleitet worden, gegen den Verbreche? zu erkennen sel. Einen so
roßen Spielraum dem richterlichen Ermesfen ;
] ü h zu lassen, ist bedenk⸗ ᷣ. zumal der Nichter keinen Anhalt sinben würde wonach er sich für das Eine oder das Andere entscheiden solle Straflosigkeit oder Verminderung ĩ
An sich findet die der Strafe bei Handlungen, wegen
242 welcher oft nur zufällig die Untersuchung gleichzeitig eingeleitet wor. den, keine Rechtfertigung, und obwohl dagegen erinnert wurde, daß andererseits ein Verbrecher deshalb allein, weil er mehrere Ver⸗ brechen begangen, nicht absolut strafbarer sei, so hat die Abthei⸗ lung doch mit 7 gegen 6 Stimmen sich für den Vorschlag erklärt, daß angetragen werde, die Bestimmung des §. 72 durch Verände⸗ rung des Wortes: „kann“ in „muß“ als Regel hinzustellen.“
Justiz⸗Minister von Savigny: Ich bitte ums Wort. Was diesen Punkt betrifft, so muß ich bemerken, daß die fakultative Be—⸗ stimmung, gegen welche sich jetzt die Abtheilung erklärt, in das Ge⸗ setz aufgenommen worden ist, auf den Rath der hier zugezogenen rheinischen Juristen. Es kommt aber ein besonders wichtiger Grund dabei in Frage, der auch diesen Rath hauptsächlich motivirt hat. Es ist möglich, daß Verbrechen und Vergehen, die zu gleicher Zeit in Untersuchung gezogen werden, von häöchst verschiedener Schwere sind. Es kann die Rede sein von einem Verbrechen, welches der Zucht⸗ hausstrafe unterworfen ist, und von einem leichten Vergehen, auf wel⸗ ches nur kurze Gefängnißstrafe gesetzt ist. Es würde unzwegmäßig sein, wegen des schweren Verbrechens auf 10 Jahre Zuchthaus und daneben wegen anderer Vergehen auf 14 Tage oder 3 Wochen Ge⸗ fängniß zu erkennen. Bei einer solchen Vereinigung mehrerer Ver⸗ brechen von verschiedener Schwere kann man es dem Richter über— lassen, nach den Umständen zu verfahren. Sind die Verbrechen gleich⸗ artig und von gleicher Schwere, ist auch die Strafe gleichartig, so wird der Richter über alle diese Fälle erkennen müssen, aber in den hier angeführten Fällen, die ost in Betracht kommen, würde es sehr unzweckmäßig sein.
Korreferent Freiherr von Mylius: Es handelt sich darum, welchen Grundsatz man aufstellen will. Es sind zwei verschiedene Ansichten, die sich einander gegenüberstehen, die Auffassung des rhei⸗ nischen Rechtes ist die eine, die andere ist die Auffassung, wie sie auch hier für gewisse Fälle vorgesehen ist. Die erste Auffassung geht von dem Grundsatze aus, daß ein Verbrecher, der mehrere Strafgesetze verletzt, im ganzen Maße seiner Verschuldung beurtheilt werden solle und das schwerste Verbrechen der sicherste Ausdruck dieser Verschul⸗ dung sei. Man sagt, der Richter solle den ganzen Umfang der Schuld, welche ein Verbrecher auf sein Haupt geladen hat, in ihrer ganzen Größe ermessen und die schwerste Strafe, welche verwirkt ist, gegen ihn aussprechen. Es ist dies ein Grundsatz, der um so leich⸗ ter durchzuführen ist, wenn das Gesetzbuch nur relative Strafandro— hungen bei Freiheitsstrafen hat und dem Richter die Möglichkeit giebt, zwischen dem Minimum und Maximum einer Strafe das Maß zu bestimmen, welches er für geeignet hält. Diesem Prinzip gegenüber steht die Auffassung, daß der Richter die verschiedenen verwirkten Strafen zusammenzählen soll, gleich als wenn die verschiedenen Ver— brechen von verschiedenen Personen verübt wären, das Prinzip der Strafvereinigung. Welches Prinzip in jedem einzelnen Falle ange— wendet werden soll, stellt der Paragraph in die Willkür des Richters, indem er sagt, der Richter solle befugt sein, sämmtliche verwirkte Strafen in ihrer Vereinigung auszusprechen. Die Abtheilung ist von der Ansicht ausgegangen, daß ein solches Wahlrecht zwischen den Prinzipien dem Richter zu überlassen unmöglich sei. Möge man nun den Grundsatz annehmen, daß das Straferkenntniß nur auf das schwerste Verbrechen gerichtet oder die Strafen in ihrer Vereinigung zusammengerechnet werden sollen, — darüber mag gestritten werden, daß aber der Richter und nicht der Gesetzgeber diese wesentliche Frage entscheide, das habe ich für bedenklich gehalten und in der Abthei⸗ lung darauf angetragen, wenn man diesen Grundsatz aufstellen müsse, statt „kann“ zu setzen „muß“.
Regierungs- Kommissar Bischoff: Gegen diesen Vorschlag ist zu bemerken, daß unter Umständen die Strafe viel zu hoch werden könnte. So ist bei dem gewaltsamen Diebstahl das Minimum der Strafe drei Jahre Züchthaus. Es rifft sich häufig, daß von Per— sonen, welche derartige Verbrechen begehen, nicht ein einzelnes Ver— brechen allein, sondern mehrere Verbrechen gleichzeitig verübt sind. Wenn man nun annimmt, es habe ein Dieb vier gewaltsame Dieb— stähle verübt, so würde das Minimum der Strafe 12 Jahre Zucht haus sein, und wenn man die Bestimmung so dispositiv faßt, wie dies vorgeschlagen worden, so würde der Richter mindestens auf 12 Jahre Zuchthaus erkennen müssen. Das kann unter Umständen zu außerordentlichen Härten führen, und deshalb soll es dem Richter gestattet sein, nicht das volle Maß der Strafe anzunehmen, sondern darunter herabzugehen.
Abgeordn. Camphausen: Außerdem scheint es mir ungemein schwierig für die Versammlung, die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmä⸗— ßigkeit dieses Paragraphen zu beurtheilen, weil sie nicht weiß, wer der Richter ist, welcher nach diesem Paragraphen zu enutscheiden ha— ben würde. Es ist der Paragraph bedenklich für die Mitglieder aus den Landestheilen, wofür das künftige Verfahren nicht feststeht, und für die Rhein⸗Provinz, wo das Verfahren festgestellt ist, finde ich den Paragraphen zu beanstanden deshalb, weil er den Untergerichten eine viel zu große Befugniß in die Hand giebt. Es werden die Zucht— polizei Gerichte am Rhein nach demselben bis auf 29 Jahre Frei— heitsstrafe erkennen können.
Regierungs-Kommissar Simons: An diesen Paragraphen schließt sich 5. 8 des Kompetenz-Gesetzes an, welcher das Verfahren in der Rhein⸗Provinz reguliren soll, und zwar in möglichster Beibehaltung der Weise, welche jetzt besteht. Es soll dadurch verhütet werden, daß nicht die höchsten Strafgerichte gezwungen werden, mit den nothwen⸗— dig vor sie gehörenden Sachen eine Menge kleiner Vergehen abzuur— theilen, welche den Gang der Untersuchung unnöthig verzögern und verwickeln würden. Deshalb ist im §. 8 des Einführungs⸗-Gesetzes bestimmt, daß mit solchen Verbrechen nicht konnere Vergehen vor den Assisenhof nicht verwiesen werden sollen. Dies entspricht dem beste— henden Verfahren. Wenn Verbrechen mit nicht konnexen Vergehen (der nämlichen Person) konkurriren, so werden nur die Verbrechen vor den Assisenhof verwiefen, und die Verfolgung wegen der Vergehen bleibt vorbehalten, insofern eine Freisprechung ersolgt. Ist dies der Fall, so wird die Verfolgung des Vergehens wieder aufgegriffen. Es
soll dies nach S. 8 jedoch auch dann eintreten, wenn auf kürzere Frei— heitsstrafen von dem Assisenhof erkannt wird, als die in der Verwei—⸗ sung vor denselben nicht begriffenen Vergehen nach sich ziehen können. ⸗ Dieser Zusatz ist nöthig gewesen, weil die hohen Kriminal⸗ strafen, die nach dem Code pénal eintreten, es jetzt in der Regel überflüssig machen, noch zu untersuchen, ob eine zusätzliche Strafe zur Anwendung zu kommen habe. Haben die von dem Assisenhofe ver— hängten Strafen eine geringere Dauer, so kann allerdings der Fall eintreten, daß es nöthig erscheint, die Freiheitsstrafe in ihrem Maße zu erhöhen, wie es durch den zweiten Absatz des Paragraphen vor— behalten ist. So scheint, daß Alles, was zur Festhaltung des beste— henden Zustandes geschehen kann, vorgesehen worden ist.
Abgeordn. Camphausen: Ich bitte, ein Wort darauf erwiedern zu dürfen. Es wird nichtsdestoweniger nicht in Abrede gestellt werden können, daß die Befugniß der Zuchtpolizei⸗Gerichte am Rhein, die bisher höchstens und in Ausnahmefällen 10jährige Freiheitsstrafe erkennen konnten, nach diesem Artifel sich auf 20 Jahre erstrecken kann, was ich um so mehr zu beanstanden finde, da ich glaube, daß die Zuchtpolizei⸗ Gerichte am Rheine schon jetzt nicht die Garantie darbieten, die sie nach der Schwere der von ihnen auszusprechenden
Strafen eigentlich darbieten sollten.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Es ist di ĩ durch Annahme des Abtheilungs-Gutachtens 2. . 2 mehrt wird, den der Abgeordnete besorgt. Eben dann wenn die Cumulation der Strafe nicht in die Befugniß des Richters gestellt ist wird es ihm zur Pflicht gemacht sein, in allen diesen Fällen? eine hohä Strafe auszusprechen. .
Abgeordn. Camphausen: Das würde mein Bedenken nicht be— beseitigen; daß dem Richter diese Willkür in die Hand gegeben werde, befürworte ich nicht. r Abgeordn. Graf von Schwerin: Dann würde der Abgeordnete sich nicht der Minorität der Abtheilung anschließen können, denn diese ist von der Ansicht ausgegangen, daß hier lediglich der Nichter be— stimmen könne, weil nur er im einzelnen Falle zu beurtheilen im Stande, ob durch eine Mehrheit von Verbrechen der rechtswidrige
Wille intensio strafbarer geworden sei. Darauf allein kann es an kommen. Wenn auch eine verbrecherische Handlung extensiv schwerer
ist, so kann deshalb doch möglicherweise die Rechtsverletzung doch nicht intensiv schwerer sein. Dagegen kaun aber auch der umgekehrte Fall stattfinden. Es ist also die Minorität der Meinung gewesen, der Paragraph könne nur so stehen bleiben, wie er im Entwurfe ge⸗ faßt ist. .
Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Das Bedenken des verehrten Abgeordneten aus Köln wird beim §. 3 des rheinischen Kompetenz— Gesetzes seine Erledigung finden sönnen. Dort ist gesagt, daß die Zuchtpolizei⸗-Gerichte der Rhein- Provinz erkennen sollen über alle Handlungen, welche im höchsten Maße mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, und dann ist im zweiten Alinea gesagt, sie sollen selbst auf höhere Strafen erkennen dürfen, wenn wegen Rückfalls oder mehrerer konkurrirender Verbrechen eine höhere Strafe gerechtfertigt ist. Will man aussprechen, daß die Zuchtpolizei-Gerichte beschränkt werden sollen im Maximum der Dauer der Freiheitsstrafen, so wird das etwas sein, was bei dem Kompetenz⸗Gesetze in nähere Erwägung zu ziehen ist; hier handelt es sich aber von allgemeinen Grundsätzen, und da kann man dem Kompetenz -Gesetze noch nicht vorgreifen.
Abgeordn. Dittrich: Im Interesse der Rechtsgleichheit kann ich mich nur für das Gutachten der Majorität erklären. Es würde eine doppelte Rechtsungleichheit entstehen. Der Verbrecher, der mehrere Verbrechen begangen hat und nach und nach zu verschiedenen Unter suchungen gezogen werden müßte, würde die Gesammtstrafe und außerdem noch den Untersuchungs-Arrest bei jedem einzelnen Ver— brechen erleiden; also ungleich härter gestraft werden als derjenige, der gleiche Verbrechen verübt hat und doch nur für das schwerste gestrast werden sollte. Zweitens würden verschiedene Richter verschieden er⸗ kennen, also auch bei gleichem Grundsatze große Rechtsverschiedenheit obwalten.
Abgeordn. von Saucken-Tarputschen: Ich habe wahrgenom⸗— men, daß gegen das Gutachten der Abtheilung sehr ernstliche Be⸗ denken erhoben worden sind; es sind diese auch von dem Herrn Regie⸗ rungs⸗Kommissar noch mehr hervorgehoben und dadurch noch anschaulicher gemacht worden, welche Nachtheile aus der Annahme des Vorschlages hervorgehen können; es sind im Gegensatze aber ebenfalls große Be⸗ denken gegen den Paragraphen ausgesprochen worden, die gleichfalls viel Anklang gefunden haben. Ich weiß nicht, ob wir zu einer Ver⸗ einigung kommen könnten, wenn wir das, was der Abgeordnete aus Köln als am Rheine bestehend angeführt hat, als allgemein geltend annehmen, daß nämlich allemal die durch das größte Verbrechen fest⸗ gesetzte Strafe stattfinde und in dem gegebenen Spielraum die Stei⸗ gerung nach den noch außerdem begangenen Verbrechen. abgemessen werde. Ich glaube, daß wir uns dadurch am besten vereinigen wür— den, da für die beiden anderen Fälle gleiche Bedenken in der Ver— sammlung wahrzunehmen gewesen sind.
Korreferent Frhr. von Mylius: Ich theile ganz die Ansicht des verehrten Abgeordneten, welcher so eben gesprochen hat, und die— ses war gleicherweise mein Prinzip, welches ich in der Abtheilung allerdings nicht zur Geltung bringen konnte, und es würde sich daher jetzt fragen, ob vielleicht die hohe Versammlung dahin antragen will, daß das Recht, das mit Bezug auf den hier vorliegenden Fall in der Rheinprovinz besteht, auch hier eingeführt werde, nämlich der Grund— satz, daß, wenn mehrere Verbrechen verübt worden sind, immer die Strafe des schwersten Verbrechens erkannt werden soll. Es scheint mir das, was von Seiten des Herrn Kommissars aus dem Gesetz— gebungs⸗Ministerium vorgetragen worden ist, weniger dagegen gerich tet zu sein, diesen Grundsatz anzuerkennen, als vielmehr dagegen, das auszusprechen, was die Abtheilung vorgeschlagen hat. Indem ich dem beitreten muß, glaube ich, daß das, was die Abtheilung vorge⸗— schlagen hat, Bedenken aus Gründen der Zweckmäßigkeit gegen sich haben möchte. Haben wir aber zwischen dem Prinzip zu wählen, ob maßgebend sei der Grundsatz der Strafvereinigung oder die Ansicht, daß gestraft werden müsse nach der Größe der Verschuldung und diese ihren Ausdruck erhalten habe durch das schwerste Verbrechen, was der Angeschuldigte verbüßt, dann, glaube ich, werden sich schla— gende Gründe dasür anführen lassen, daß bei dieser Wahl dem letz— teren Grundsatze man Anerkennung schenken müsse, denn es wird die größere Verschuldung nicht bestimmt nach der Reihe der auf einander solgenden Handlungen, wenn auch die Rechteverletzungen verschiedener Art sind, sondern sie wird bestimmt durch den Ausdruck, in wel⸗ chem der Verbrecher mit der am schwersten bedrohten That das Strafgesetz des Staates verletzt hat. Der Wille, dem Staate sich gegenüberzustellen und ein Verbrechen zu verüben, wird genauer be— zeichnet durch die Handlung, die der Staat auch mit der schwersten Strafe bedroht, als durch eine Reihe von Handlungen, die durch äu⸗— ßere Umstände in eine zufällige Verbindung mit anderen Verbrechen gebracht worden sind. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, möchte ich den Antrag stellen, ob nicht an die Stelle des §. 72 der Grund— satz auszusprechen sei, den auch der §. 71 für die dort bestimmten Fälle anerkennt, daß nämlich, wenn nicht nur durch dieselben, sondern auch durch mehrere Handlungen verschiedene Strafgesetze verletzt sind, die schwerere Strafe auszusprechen sei.
Justiz-Minister von Savigny: Es ist jetzt in Antrag gebracht worden, einer Verlegenheit, einem Bedenken, welches erhoben worden ist über die Modalität in diesem Paragraphen, dadurch zu entgehen, daß man das ganz entgegengesetzte Prinzip annehme, das Prinzip, daß bei mehreren verschiedenes von einander unabhängigen, Handlun⸗ gen nur eine derselben bestraft werden solle, und daß die übrigen höchstens auf die Zumessung Einfluß, haben sollen. Daß dieses Prin zip der richtigen Theorie entgegen sei, darüber kann lein Zweifel sein. Sollen wir nun im Allgemeinen annehmen, daß Jemand für 2, 3 oder 4 Verbrechen straflos sei, blos, weil er schon ein anderes be⸗ gangen? Ich glaube, einer richtigen Theorie ist das entgegen, und ich muß auch bemerken, wie es sich in der Praxis stellt. Wenn Je— mand einen einfachen Diebstahl begangen hat, für welchen, wenn er entdeckt wird, die härteste von dem Gesetze zugelassene Strafe eintre—⸗ ten müßte, so kann er in seinem Sinne nichts Besseres thun, als nun, so viel möglich, andere Diebstähle zu begehen, weil er vollkommen. gewiß sein würde, daß er für diese alle straflos bleiben müßte. Ich gebe zu bedenken, wenn solche praktische Bedenken mit den Grund sätzen der Theorie zusammentreffen, ob man sich entschließen wolle, der angeführten Verlegenheit durch Annahme des entgegengesetzten Prinzips zu entgehen.
Marschall: Der Vorschlag; welcher von dem Abgeordneten von.
Saucken und dem Korreferenken gemacht worden, würde bestimmt ausgedrückt sein, wenn es im §. 72 heißen würde: ö
„Ist über mehrere durch verschiedene Handlungen derselben Perso⸗
nen begangene Verbrechen zugleich die Untersuchung eingeleitet
worden, so ist in dem Straferkennfniß nur über das schwerste der
begangenen Verbrechen zu erkennen.“ .
Es kommt darauf an, zu ermitteln, ob dieser Vorschlag die er⸗ forderliche Unterstützung von 8 Mitgliedern findet.
Korreferent Frhr. von Mlius: Ich wollte mir erlauben, zur Widerlegung dessen, was der Herr Justiz-Minister der Gesetzge— bung ...
Marschall: Der Antrag ist nicht unterstützt.
Abgeordn. Camphausen: Es ist aber doch nicht der Vorschlag gemacht worden, den Durchlaucht vorgetragen haben. Nach dem Vor⸗ schlage, wie ihn Durchlaucht ausdrücken, würde der Richter nur über das schwerste Verbrechen erkennen; der Vorschlag ist aber der, daß der Richter nur auf die Strafe des schwersten Verbrechens zu erken nen haben solle. Es liegt ein großer Unterschied darin, wenn Einer wegen vier Verbrechen vor Gericht steht, ob dann der Richter nur über das schwerste dieser Verbrechen zu erkennen hat, oder ob vor⸗ geschrieben ist, daß dem Verbrecher nur die Strafe des schwersten dieser Verbrechen zugemessen werden soll.
Marschall: Dieser Unterschied verschwindet, wenn erwogen wird, daß die übrigen Verbrechen nur als Zumessungsgründe in Be— tracht zu ziehen wären, wobei doch der Richter prinzipaliter nur über das schwerste Verbrechen zu erkennen hätte.
Abgeordn. von Saucken-Tarputschen: Für den Antrag, den ich gestellt habe, finde ich allerdings, daß ein großer Unterschied darin liegt, denn es steht dann dem Richter nicht frei, gegen das schwerste Verbrechen nur zu erkennen, sondern er muß unbedingt auf die schwerste Strafe des schwersten Verbrechens alsdann erkennen, und das wäre eine ungeheure Schärfung.
Marschall: Für den Fall, daß es zur Fragestellung käme, steht kein Bedenken entgegen, daß die Frage gestellt werde in der Weise, wie vorgeschlagen worden ist; aber zur Ermittelung der Unterstützung, worauf es vorerst ankommt, ist der Gegenstand vollkommen beleuch— tet, und es fragt sich also, ob diese Unterstützung von 8 Mitgliedern erfolgt. —
(Dies geschieht.)
Er wird also eventuell zur Fragestellung kommen.
Vice ⸗Marschall von Rochow: In Beziehung auf den eben gemachten Vorschlag, der Unterstützung gefunden hat, kann ich mich nur vollkommen dem anschließen, was der Herr Minister der Gesetz= gebung bereits darüber gesagt hat, und möchte nur noch hinzufügen, daß es blos Zufall ist, ob verschiedene nach einander begangene Ver— brechen schon nach und nach bestraft worden sind, oder ob sie ohne Bestrafung geblieben sind, denn wären sie früher zur Kenniniß der anklagenden Behörde gekommen, so würde ihre Bestrafung nach und nach eingetreten sein, und daß, wenn eine große Reihe von Verbre= chen begangen worden, auf die an sich keine große Strafe gesetzt ist, sie zusammen eine große Straffälligkeit bekunden können, daher muß ich mich mit dem 5. 72 vollkommen einverstanden erklären. Der DHaupteinwand dagegen ist, daß dem Richter dadurch ein zu großer Spielraum gelassen würde. Einen solchen Spielraum halte ich im Allgemeinen auch für bedenklich, aber nur, wenn er in Beziehung auf die Schärfung einer Strafe vorhanden ist. Hier steht aber die Strafe fest, und da dem Richter nur überlassen werden soll, eine Minderung derselben auszusprechen, so kann ich darin gar kein Be— denken finden.
Korreferent Frhr. von Mylius: Ich muß um das Wort bit— ten, um gegen den Herrn GesetzgebungsMinister zu erwiedern: Es ist hier gesagt worden, daß die Theorie, die ich vertheidigt habe, unrichtig sei und bedenklich. Wir haben es hier allerdings mit einer sehr wichtigen, in das Kriminalrecht tief eingreifenden Theorie zu thun; ich glaube aber, daß, da die einzig richtige Theorie die Ge⸗ rechtigkeit ist, die Strafe gemessen werden muß nach der Größe der Verschuldung. Es fragt sich, was für einen Ausdruck das Gesetz als Zeichen der Größe der Verschuldung bestimmt? Und darauf sage ich, der Ausdruck, mit welchem der Thäter dem Gesetze gegen- über am schwersten aufgetreten ist. Diesen Ausdruck finden wir aber repräsentirt im schwersten Verbrechen, und deshalb glaube ich, daß dieses das bezeichnendste Maß für die Größe der Schuld und daher für die Strafe sei. — Es ist ferner gesagt worden, daß praktische Bedenken vorlägen, indem der Verbrecher durch Aufnahme des Grund— satzes, wie er im Art. 365 der, rheinischen Prozeß- Ordnung aufge⸗ stellt ist, zu dem Gedanken geführt werde, wenn er einmal ein Ver brechen verübt habe, könne er nun ungestraft weiter sündigen. Ich glaube nicht, daß Anhaltspunkte dafür sich in den Ländern finden lassen, in welchen diese Beslimmung Jahre lang praktisch gewesen ist; ich glaube auch nicht, daß diese Behauptung aus der Natur dieser Bestimmung folgt, denn es ist bereits von mir erwähnt worden, daß der Entwurf in Bezug auf die Freiheitsstrafen nur relative Straf⸗ drohung enthält, bei großen Freiheitsstrafen immer das Minimum und Maximum, und dadurch wird dem Richter stets die Möglichkeit gegeben sein, ob er eine geringere oder größere Strafe verhängen soll, zu erkennen, und der Verbrecher wird wohl wissen, daß, wenn er ein Verbrechen verübt hat und dem Gesetze aufs neue entgegen- tritt, der Richter ihn nicht mit der gelindesten Strafe belegen wird, son— dern das Maß des Maximums annehmen kann. Ich glaube daher, daß das Bedenken, die einmal übernommene Schuld werde den Verbrecher zu dem Wahne fernerer Straflosigkeit führen, sich nicht rechtfertigen läßt, im Gegentheil glaube ich, daß die Gewißheit einer härteren Strafe auch hier eine Drohung dem Verbrechen gegenüber sein würde. Es handelt sich aber wesentlich um das Prinzip; wenn dieser praktische Gedanke nicht durchgreift, worin findet die Schuld ihren gemessen⸗— sten Ausdruck? — Im schwersten Verbrechen oder in der fortgesetz⸗ ten Reihe von Handlungen, die der Verbrecher verübt hat? Und ich glaube, daß sie in der schwersten That ihren gewissesten und gemes— sensten Ausdruck findet.
Abgeordn. Sperling: Ich glaube auch, daß der Uebelstand, der sich für die Rheinprovinz herausstellt, durch eine Bestimmung des Kompetenz- Gesetzes gehoben werden könnte. Das strenge Recht fordert allerdings, daß ein jedes Verbrechen durch die Strafe gesühnt werde, welche das Gesetz speziell darauf gesetzt hat. Indeß ist es nicht zu leugnen, daß dadurch oft große Härte herbeigeführt werden würde, indem durch Verbindung mehrerer Strafen jede ein zelne Strafe einen intensiv höheren Charakter erhält. Man denke namentlich an den Fall, daß mehrere Freiheitsstrafen einem Ver⸗ brecher zuerkannt werden und er genöthigt würde, alle diese einzel nen Strafen ohne Unterbrechung abzubüßen. Es ist der Grundsatz, den der Entwurf hat, schon im Allgemeinen Landrechte ausgespro⸗ chen. Schon dieses bestimmt, daß bei einer Konkurrenz der Ver— brechen auf die schwerste Strafe zu erkennen und solche nur im äußersten Falle bis zur Summe aller einzelnen Strafen zu ver⸗ schärfen sei. Diesem Prinzipe schließe ich mich an, und wenn ich noch etwas zu wünschen hätte, so wäre es höchstens, daß in dem Paragraphen des Entwurfs solches deutlicher ausgedrückt würde.
Abgeordn. von Wodiczka: Ich schließe mich vollkommen der Ansicht des Herrn Korreferenten in . an, als er behauptet,
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schwere Strafe treffen müsse; aber seiner Ausführung kann ich darin nicht solgen, daß man, wenn mehrere Verbrechen begangen worden sind, das schwerste Verbrechen strafen und die anderen ungestraft lassen müsse. Dieser Grundsatz widerspricht der Gerechtigkeit, welche kein Verbrechen ungestraft lassen soll. Ich glaube, daß wir alle Ver⸗ brechen strafen müssen. Aber der Entwurf huldigt bei diesem Para— graphen wieder der Humanität, indem er nicht die höchste Strafe für alle Verbrechen ausspricht.
Abgeorbn. von Werdeck: Ich möchte mir eine faktische Auf— klärung erbitten, so viel ich mich nämlich erinnere, ist in der Krimi— nal⸗Ordnung im Wesentlichen dasselbe Prinzip enthalten, was als ein besonderer Grundsatz des Code penal geltend gemacht wird. Wenn also der vorliegende Gesetzentwurf von diesem Grundsatze abweicht, so müssen wichtige praktische Bedenken vorgelegen haben, welche ich zu erfahren wünsche. —
Regierungs-Kommissarius Bischoff: Ich werde die Bestim—
mungen der beiden Straf-Prozeß⸗Ordnungen verlesen, zunächst die Bestimmung der Kriminal-Prozeß-Ordnung von 1865, die für die alten Provinzen gilt. Dort heißt es im S. 16: „Hat sich ergeben, daß der Angeschuldigte noch mehrere Verbrechen begangen habe, und die Untersuchung derselben erfordert keinen beträchtlichen Zeitaufwand, so muß damit jederzeit verfahren werden. Ist dazu ein beträchtlicher Zeitaufwand erforderlich, das Verbrechen aber von der Art, daß die Strafarbeit erheblich vermehrt werden würde, oder begründete Aus— sicht vorhanden, daß dem Beschädigten dadurch zum Schadensersatze geholfen werden könne, so muß die Untersuchung ebenfalls bis zum Schlusse fortgesetzt werden.“ Das ist die Bestimmung der Kriminal-Prazeß-Ordnung; sie schließt sich an die Vorschrift des Allgemeinen Landrechts an, wo im 5. 57 bestimmt wird: „Wenn mehrere Leibesstrafen zusammentreffen: so muß die Strafe des schwersten Verbrechens verschärft oder ver— längert, doch muß die Summe aller Strafen der verschiedenen Ver— brechen nicht überschritten werden.“
Diesen Grundsatz der älteren Gesetzgebung giebt der §. 72
wieder. Anders ist es mit der rheinischen Straf-Prozeß-Ordnung. Hier heißt es im Artikel 365: „Ist der Angeklagte mehrerer
Verbrechen oder mehrerer Vergehen überführt, so wird blos die schwerste Strafe erkannt.“
Justiz-Minister Uhden: Es dürfte jedoch zu erwägen sein, daß nach rheinischem Rechte in der Regel eine Kriminalstrafe von min—
destens fünf Jahren Dauer eintreten wird, und deshalb ein großer Unte schied zwischen den gelinderen Strafen des Entwurfs und dem bestehenden rheinischen Rechte obwaltet.
Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Was ich vorzubringen mich beehren wollte, ist meistens gesagt worden, und ich stimme dem Vor— schlage des Herrn Korreferenten um so mehr bei, weil bei dem großen Spielraum, der dem richterlichen Ermessen überlassen ist, zwischen dem höchsten und niedrigsten Strafmaße nicht zu besorgen sein dürfte, daß, wenn nur die schwersten Strafen angewendet werden, für die kleineren Verbrechen die nöthige Strenge fehlen werde. Wenn aber der Herr Korreferent seinen Antrag so meint, daß dieselbe Bestim⸗ mung des Code pénal aufgenommen werde, daß nur die Strafe des schwersten Verbrechens erkannt werden solle, so kann ich mich darin nur einverstanden erklären, wenn blos von Freiheitsstrafen die Rede ist. Es müßte daher eine Bestimmung aufgenommen werden: daß, weun einer mehrere Verbrechen begangen hat, von welchen einige mit besonderen Strafen, als: Verlust gewerblicher Rechte, Polizeiauf⸗ sicht u. dgl. bedroht sind, nächst der schwersten Freiheitsstrafe auch noch die besondere Strafe des geringeren Verbrechens in Anwendung gebracht werden soll.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich muß mich der Ansicht des Herrn Korreferenten entschieden widersetzen und mich der Ansicht des Herrn Justiz⸗-Ministers anschließen. Man kann die Voraus⸗ setzung als völlig richtig anerkennen, daß das Prinzip der Straf⸗— gerechtigkeit erfordere, daß nach der Größe der Verschuldung das Strafmaß abgemessen werden muß, aber die gemachte Folgerung, daß der bezeichnendste Ausdruck für die Verschuldung immer das schwerste Verbrechen sei, scheint mir absolut willkürlich. Es ist nicht richtig, daß die Strafe des schwersten Verbrechens immer der be— zeichnendste Ausdruck für die Verschuldung sei, denn wenn Jemand z. B. einen großen gemeinen Diebstahl begangen hat, ist er nicht so schwer verschuldet, als der, der Jahre lang eine Menge kleiner Diebstähle verübt hat, und nur wegen des letzten zur Untersuchung gezogen wird. Es kann sein, daß in manchen Fällen die Strafe des schwersten Verbrechens der bezeichnendste Ausdruck des schwersten Verbrechens ist, aber es ist nicht immer und in der Regel der Fall. Abgeordn. Camphausen: Diejenigen, die den Grundsatz der Gerechtigkeit und die Theorie für sich anrufen, haben übersehen, daß die Durchführung dieses theoretischen Satzes erstens unmöglich ist und zweitens im Entwurfe selbst eben so wenig durchgeführt wird. Daß sie nicht möglich ist, wird sofort klar, wenn sie an gewerbmäßige Gaunerei und Diebstahl denken; denn wenn ein Dieb erst erwischt wird, nachdem er schon hundert Diebstähle verübt hat, müßte er Methusalems Alter erreichen, um sämmtliche Strafen abzusitzen. Im Entwurfe ist der Grundsatz nicht durchgeführt, weil im §. 73 eine Zeitbeschränkung eintritt, die nach jenem theoretischen Satze unzu⸗ lässig wäre. Ich habe zu wiederholen, daß ich gegen 5. 72 stimme weil ich nicht glaube, daß er mit gehöriger Würdigung berathen werden kann, ohne daß man weiß, wie das Verfahren und wer ber Richter sein wird, der zu entscheiden hat, und daß ich ferner dagegen stimme, weil das bestehende Verfahren am Rhein, welches in diesem Punkte ohnehin mangelhaft ist, dadurch noch verschlimmert wird, weil er die Kompetenz der Zuchtpolizeigerichte noch weiter ausdehnt. Abgeordn. Dittrich: Ich entgegne dem geehrten Redner vor mir, daß, damit die Konsequenz der Durchführung der Theorie nicht zu übergroßem Nachtheil führe, die Bestimmung des §. 73 noth— wendig ist. Auch ich halte mit dem Herrn Direktor der Abtheilung dafür, daß die Behauptung des Herrn Korreferenten, der die Strafe immer nach der Größe der Verschuldung bemessen haben will, sehr richtig ist, aber die Folgerung halte ich für unrichtig, daß nämlich nur das schwerste Verbrechen der bezeichnendste Ausdruck der Straf— barkeit sein solle, weil sich diese nur aus der Gesammtheit der ver— übten Verbrechen herausstellt.
Korreferent Freiherr von Mylius: Der Bemerkung des Herrn Vorsitzenden und einiger anderer Redner will ich ein Beispiel ent⸗ gegenhalten, und zwar das von dem Herrn Vorsitzenden selbst ange⸗ führte. Ich nehme an, daß ein Mensch eine Reihe von Diebstẽhlen verübte. Er würde immer nur als ein leichtsinniger Dieb erscheinen, wenn es ihm nie in den Sinn kommen würde, mit Ausübung von Gewalt sich an Eigenthum und Personen zu vergreifen, es werden seine Vergehen einen gleichartigen Charakter der Schuld an sich tra⸗ gen, der Wille, das Strafgeseß zu verletzen, wird nie die Intensität erreichen, als der Wille, welcher mit Ausübung von Gewaltthat an Personen und Eigenthum sich versündigt. Ich glaube, daß, wenn ein Gesetzbuch üherhaupt bei einzelnen Strafen von einem richtigen Grundsatze ausgeht, es immer der sein wird, daß die Größe der Schuld des rechtswidrigen Willens immer in den größten Verbrechen offenbar geworden ist. Es wird allerdings dabei vorausgesetzt, daß das Straf⸗ gesetz bei Konstituirung der einzelnen Verbrechen von einem richtigen
baß er dem Prinzip der Gerechtigkeit huldige und schwere Schuld
ziehen für die Handlungen, die in dem Willen des Verbrechers liegen und dritten Personen gegenüber als verletzend sich geltend machen. Ist eine solche Bezeichnung durch äußere Gränzen geschehen, so wird das Verbrechen immer das schwerste sein, welches die Rechte Anderer am meisten verletzt, und es ist dadurch also auch die Absicht, die Rechte Anderer zu verletzen, in dem Augenblicke am weitesten gegangen, wo das schwerste Ver⸗ brechen verübt ist, es ist also die schwerste Schuld da, wo das schwerste Verbrechen ist, und deshalb glaube ich, daß der von mir ausgesprochene Grundsatz gerechtfertigt ist.
Vice⸗Marschall von Rochow: Was der geehrte Abgeordnete aus der Rheinprovinz gesagt hat, spricht vollkommen gegen den Vor— schlag der Abtheilung. Es ist ganz richtig, daß es in einzelnen Fällen unmöglich sein wird, wegen einer Reihe von Verbrechen durch Cumulation, die darauf gesetzten Strafen auszusprechen, weil der Verbrecher ein sehr hohes Alter erreichen müßte, sie zu erdulden. Dem hilft aber gerade der §. 72 ab, indem er festsetzt, daß in solchen Fällen eine geringere Strafe ausgesprochen werden misse.
Vielfacher Kuf: Zur Abstimmung.) Abgeordn. Graf Renard: Stimmen scheinen zu wünschen, daß die Debatte über den Gegenstand geschlossen werde. Ja, Ja.) Da ich blos in Erstrebung dieses Zweckes sprechen wollte, zichte ich auf das Wort. (Erneuerter Ruf: Zur Abstimmung.)
Marschall: Die erste Frage ist auf den Vorschlag zu richten, daß der §. 72 dahin gefaßt werde: „Ist über mehrere, durch ver⸗ schiedene Handlungen derselben Personen begangene Verbrechen zu⸗ gleich die Untersuchung eingeleitet worden“ — nun käme die Abän⸗ derung — „So ist von dem Richter die Strafe des schwersten Ver⸗ brechens auszusprechen“, und diejenigen, welche diesem Antrage bei⸗ treten, welche diese Frage bejahen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. Es ist dem Antrage nicht beigestimmt worden. Die meisten Stimmen haben sich bei der Berathung für Beibehaltung des
so ver-
Prinzipe ausgeht, es festhalte, es sei eine scharfe äußere Gränze zu
Entwurfes und gegen die Abtheilung ausgesprochen; das hindert aber nicht, daß eine Frage auf den Antrag der Abtheilung gestellt werde, die so lautet: Will die Versammlung darauf antragen, der Bestimmung des §. 72 durch Veränderung des Wortes kann in muß als Regel hinzustellen? Die diese Frage bejahen und mit der Abtheilung stimmen wollen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. Es ist dem Antrage nicht beigetreten, und also der Para⸗ graph, wie er im Entwurfe steht, angenommen worden.
Abgeordn. Camphausen: Ich möchte doch bitten, ob man mit dem Paragraphen überhaupt einverstanden ist; seits stimme ich dagegen.
Marschall: Bas würde also eine Frage auf Wegfall des Para⸗ graphen involviren. Es wird doch, wenn dem nicht besonders ent— gegengetreten wird, so anzusehen sein, daß der Paragraph ange⸗ nommen ist.
zu fragen, me ner⸗
(Viele Stimmen: Ja, Ja.)
Wir kommen also zu §. 73.
Referent Waumann liest .
„S. J[3.
Diese Vorschrift (8. 72) wird durch folgende Ausnahmen be— schräunkt:
1. ist auf mehrere zeitige Freiheitsstrafen vereinigt zu erkennen, so darf auch in dieser Vereinigung die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschritten werden (§. 16)
2. sind die in Vereinigung zu erkennenden Freiheitsstrafen von verschiedener Art, so ist unter angemessener Verkürzung ihrer Gesammtdauer auf die schwerste dieser Strafarten zu erkennen.“
„Bu §8. 73
Im S. 46 des Entwurfs von 1843 war bei der Strafover⸗
einigung eine komplizirte Berechnung vorgeschrieben, in welchem Ver
hältnisse die Dauer milderer Strafarten bei Verwandlung in schwerere abgekürzt werden solle. Es scheint angemessen, eine Beslimmung hin- sichtlich dieser Berechnung nicht aufzunehmen und es wird vor⸗ geschlagen: den §. 73 unverändert anzunehmen.“ Marschall: §. 74. Referent Naumann lliest vor): „8. .
Sind wegen des Zusammentreffens von Verbrechen mehrere Gefängnißstrafen zu vereinigen, so darf in dieser Vereinigung zwar die Dauer von zwei Jahren, aber niemals die Dauer von vier Jahren überschritten werden.
Diese Vorschrift soll zur Anwendung kommen, ohne Unterschied, ob die einzelnen Gefängnißstrafen unmittelbar von dem Gesetze an— gedroht waren oder erst aus der Verwandlung von Geldbußen in Gefängniß hervorgegangen sind.“
„83n g. . Gegen die Bestimmung dieses Paragraphen findet sich nichts zu erinnern.“
Marschall: §5. 75.
Referent Naumann (liest vor):
83
Wenn Jemand wegen eines Verbrechens von einem preußischen Gerichte rechtskräftig verurtheilt worden ist und nachher dasselbe Verbrechen oder ein gleichartiges Verbrechen begeht, so soll die durch das neue Verbrechen an sich begründete Strafe wegen Rückfalls ge— schärft werden. ; (
Diese Verschärfung darf selbst das höchste gesetzliche Strafmaß des neuen Verbrechens übersteigen, jedoch nicht mehr als um die Hälfte dieses höchsten Strafmaßes.“ —
J 5
Es ist in Frage gestellt worden, ob der Rückfall im Allgemeinen als Schärfungsgrund anerkannt werden dürfe, oder ob er nicht bloß als Zumessungsgrund anzusehen, und die Bestimmungen der S8. 75 bis 79 ganz wegzulassen seien.
Für diese letztere Ansicht wurde geltend gemacht,
daß der Rückfall in dasselbe oder in ein ähnliches Verbrechen häufig in Umständen oder Verhältnissen Veranlassung finde, die nicht geeignet seien, die Wiederholung schwerer zu machen, als die erste Verübung; ö.
daß eine vorhergegangene Bestrafung oft nur zufällig sei;
daß sich die Neigung des Verbrechers zu strafbaren Hand- lungen derselben Art oft schon bei seiner ersten Bestrafung bestimmter herausstelle, als bei einem Rückfalle nach schon erfolgter Bestrafung.
Grundsätzlich müsse angenommen werden, daß jedes Veibrechen durch die erfolgte Bestrafung des Verbrechers gesühnt worden sei, daß daher auf dasselbe später nicht mehr, zurückgegangen werden dürfe. In Erwägung jedoch, daß bei rückfälligen Verbrechern, da sie durch eine frühere Bestrafung gewarnt worden, ein Trotz gegen das Gesetz offenbar werde, und daß daher der Staat gegen Personen, welche die Absicht, das Gesetz zu verletzen, nachdrücklicher ausgesprochen, auch mit nachdrücklicheren Strafen auftreten müsse, entschied sich die Abtheilung mit 11 gegen 2 Stimmen, den Rückfall nicht in die Kategorie der bloßen Zumessungsgründe zu stellen, und sie schlägt daher vor, sich für die Annahme des §. 75 zu erklären.“