gliedern, die 9 hierauf bezogen haben, in einer Weise, die aller⸗ 1
dings Veranlassung zu einer Fragstellung geben könnte, kein Werth darauf gelegt, so habe ich meines Orts auch nicht Werth darauf zu legen, ünd wir kommen also zu den Fragen, zu welchen das Gut⸗ ——— der Abtheilung on, m, giebt.
Abgeordn. von Brünneck: Es scheint mir nach der Aeußerung, die zuletzt vorgekommen ist, als wenn die Vorfrage vorausgehen müßte, ob alle Rechte gleichmäßig behandelt werden * und diese, nachdem die Strafe vollstreckt und erlitten ist, ohne Unterschied wieder ins Leben treten sollen. Auf den Vorschlag, der von dem Herrn Vorsitzenden der Abtheilung gemacht worden ist, dürfte sich diese Vor- frage nicht beziehen, sondern auf den entgegengesetzten Vorschlag, daß alle Rechte gleichmäßig behandelt werden sollen.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich würde aber doch bitten, daß dem Abtheilungsgutachten der Vorzug gegeben werde, dem Amendement des Mitgliedes der Herrenkurie würde dadurch noch nicht präjudizirt werden.
Abgeordn. Camphausen: Es würde auch meines Erachtens bedenklich sein, aus jedem Vorschlage, der während dieser zweitägigen Debatte aufgetaucht ist, das Material einer neuen Frage zu ent- nehmen. So war die zuletzt gesprochene eine solche, die direkt in Widerspruch mit dem steht, was von der Abtheilung vorgeschlagen worden ist. Es wird zuerst über den ersten Antrag der Abtheilung entschieden werden müssen. Das schließt Alles ein. Wenn dagegen Durchlaucht von einer Trennung des einen Theils dieser Frage ge⸗ redet haben, so verkenne ich nicht, daß ein angemessener Weg darin liegen könnte, eine solche Theilung, also die Abstimmung zuerst über das aktive und dann über das passive Wahlrecht eintreten zu lassen.
Justiz⸗Minister von Savigny: Ich muß mich ganz dafür er⸗ klären, daß zunächst die Abstimmung erfolge nach der Ordnung, wie die Abtheilung den Antrag gestellt hat. Theils aus formellen Grün⸗ den, weil dies reglementsmäßig ist, theils aus materiellen. Es ist hier eine ganz neue Frage gestellt worden; man könnte die Sache auch so auffassen, daß alle besonderen Ehrenrechte entweder nur zeit⸗ weise oder nur immerwährend aberkannt werden sollen. Wer der einen oder anderen dieser extremen Meinungen beitreten möchte, der findet seine Befriedigung in der Möglichkeit, sich in seinem Sinne auszusprechen, wenn ganz der Gang des Abtheilungs-Gutachtens be— folgt wird, denn er wird nach seiner Ueberzeugung bei jeder einzelnen Frage seine Stimme abgeben können, und es wird dadurch keine Meinung gebunden.
Marschall: Ich habe schon vorhin ausgesprochen, daß die drei Fragen, zu welchen das Abtheilungsgutachten Veranlassung giebt, zuvörderst gestellt werden sollen, und dann die Frage, welche auf den Antrag des Abgeordneten von Gaffron gerichtet ist.
Abgeordn. Krause: Ich habe vorhin schon mich gemeldet. Mir scheint, der Antrag des geehrten Deputirten von Schlesien müsse zuerst abgestimmt werden, denn wenn das Gutachten der Abtheilung zuerst zur Abstimmung kommt, so glaube ich nicht, daß ich einem von den Abtheilungs-Vorschläzen beistimmen kann, weil ich' glaube, in dem einen Vorschlage liegen die übrigen; wenn aber angenommen wird, daß die Rehabilitirung von den Standesgenossen ausgehe, so habe ich nichts gegen die Sache einzuwenden, weil ich glaube, daß man auf andere Weise nicht aus der Sache herauskommt.
Marschall: Die Frage lautet: Tritt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei, daß das Recht der Standschaft und der Befähigung zur Theilnahme an Stimm- und Ehrenrechten in Ge— meinden und Corporationen nach Ablauf der Zeit, in welcher die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach richterlichem Ermessen untersagt war, wieder aufleben soll? und diejenigen, welche diese Frage bejahen, haben das durch Aufstehen zu erkennen zu geben. Ich bitte die Herren Secretaire, zu zählen. Das Resultat der Ab⸗ stimmung ist folgendes: für ja haben gestimmt 140, für nein haben Ce nn 54 Mitglieder. Die nächste Frage lautet folgendermaßen: ritt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei, daß das Recht, zur Ausübung des Patronats nach Ablauf der Zeit, wo die Ausübung der bürgerlichen Rechte nach richterlichem Erkenntnisse un—
tersagt war, wieder aufleben soll?
Abgeordn. Graf von Schwerin: Die Abtheilung hat ange⸗— nommen, daß es nur ein Annexum der Standschaft sei, da aber die Versammlung ausgesprochen hat, daß die Standschaft nicht wieder aufleben soll, so würde die Frage wohl kaum nöthig sein.
Marschall: Es ist aus der Diskussion zu entnehmen gewesen, daß von den meisten Mitgliedern das Patronat als ein Annexum der Standschaft nicht angesehen worden ist, darum habe ich mich zu vergewissern gesucht, ob darauf gehalten wird, daß die drei Fragen auseinander m . werden.
Vice⸗Marschall von Rochow: Der Gegenstand scheint über= haupt noch nicht diskutirt zu 6 Ew. Durchlaucht hatten erklärt, man solle sich auf die einzige Frage wegen der Standschaft beschrän⸗ ken, was auf Jurisdiction und Patronat Bezug hat, ist daher von mehreren Mitgliedern, nur insofern als es mik ber Standschaft in ae steht, berührt worden, da ich aber diese innige Verbin= dung anerkenne, so stimme ich dafür, daß auch die beiden vorbenann— ten Nechte nicht auf Zeit aberkannt werden dürfen.
„Marschall: Ich bin nicht zweifelhaft über das Resultat der Abstimmung über die nächste Frage, doch glaube ich nicht, dem ent— gegen sein zu können, daß wenigstens die Hrage gestellt werde. Auf eine neue Verathung, einzugehen, halte ich nicht! für erforderlich; zwar hatte ich allerdings zuvörderst darauf gehalten, daß man sich nur über die Standschaft äußern möge, nachher abet fü ;
achher aber stillschweigend davon Abstand genommen, so daß wohl die Winsicht gerl g serngh i daß die Berathung auch über diesen Gegenstand als ere fs an⸗ zusehen sei. Es wäre also folgende Frage zu feln: , g. sammlung dem Antrage der Abtheilung bei, daß das Recht zur Aus⸗ übung des Patronats nach Ablauf der Zeit, für welche die Aus—⸗ übung der bürgerlichen Ehrenrechte nach richterlichem Erkenntnisse . . war, wieder aufleben möge? Und die diese Frage bejahen wollen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. Eid Frage ist einstimmig verneint.
Candtags⸗Kommissarius: Im Interesse der Abtheilung würde
es vielleicht bee. die Frage nicht so zu stellen, nachdem der Herr cklich erklärt hat, daß das Patronat und die Juris⸗
tandschaft in den Vorschlag aufgenom- men seien; nach erfolgter Abstimmung über Letztere würde der Vor—
Direktor ausdr diction nur als Annexa der
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Und diejenigen, welche diese Frage bejahen, haben das durch Auf⸗ stehen zu erkennen zu geben. ; (Wird verneint.)
Die Frage ist verneint, und wir kommen zur Stellung der Frage, die aus dem Antrage des Abgeordneten von Gaffron hervorgeht, und welche lautet: Soll beantragt werden, daß nach Ablauf der Zeit, in welcher die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte untersagt war, das Wlederaufleben des Rechtes der Standschaft und der Befähigung zur Theilnahme an Stimm- und Ehrenrechten in Gemeinden und Torporationen von dem Urtheil der Genossenschaft nach landesherr⸗ licher Bestätigung abhängen solle? Und die diese Frage bejahen, werben das durch Aufstehen zu erkennen geben.
Die Frage ist mit großer Majorität von mehr als zwei Drit⸗ theilen bejaht worden.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Es frägt sich, ob die Ge⸗ meinderechte darin enthalten sind.
Marschall: Ja wohl, die sind darin enthalten. Zu weiterer Fragstellung ist keine Veranlassung vorhanden, wir gehen also nun zur Berathung von §. 20 zurück.
Referent Waumann: Wenn ich mir es erlauben darf, so werde ich den Antrag stellen, zuerst auf §. 29 und die folgenden zurückzu⸗ kommen, die sich zunächst an die Resultate aul gen welche die gegenwärtige geschlossene Diskussion herbeigeführt hat. Zu SF. 20, der schon früher verlesen worden ist, hat die Abtheilung vorgeschla⸗ gen, generell den Antrag zu stellen, daß im Strafgesetzbuch überall statt des Ausdrucks „Verlust der Ehrenrechte“ der Ausdruck „Ver lust der bürgerlichen Ehre“ gebraucht werde.
Marschall: Jetzt wäre es an der Zeit, die Bemerkung zu machen, welche der Fürst von Radziwill sich vorhin vorbehalten hat.
Fürst Wilhelm Radziwill: Wenn ich der Diskussion gestern und heute richtig gefolgt bin, so ist sie zum Theil deshalb so lange fortgeführt worden, weil eine Begriffsbestimmung zum Grunde gelegt worden ist, über die ein großer Theil der Versammlung verschiedener Meinung war, welche ein großer Theil der Versammlung auf die eine oder die andere Weise verstand, und so in die Beurtheilung des materiellen Theils der Frage in die Diskussion hineinzog. Es ist schon im Anfang der Diskussion dieser Versammlung mit Recht be— hauptet worden, daß jeder Paragraph des Gesetzenswurfes, der uns vorliegt, nicht nur dem Richter, sondern auch der öffentlichen Mei⸗ nung einen festen, bestimmten, unzweifelhaften Anhalt geben müsse. Wenn ich im Allgemeinen die Nothwendigkeit davon anerkenne, so ist es ganz besonders noch ein Erforderniß, wenn wir im Laufe unserer Berathung eine neue Begriffsbestimmung einführen wollen. Es ist dies dadnrch geschehen, daß die geehrte Abtheilung, bei Be⸗ gutachtung des §. 26, an die Steile des Verlustes der Standesrechte die Begriffsbestimmung „bürgerliche Ehre“ vorgeschlagen hat. Ich erkenne den Grundgedanken, der diesem Vorschlage innewohnt, voll⸗ kommen an, ich halte ihn für vollkommen richtig, ich glaube aber, daß die Bezeichnung, welche für ihn gewählt worden ist, nicht treffend ist. Wir haben im Allgemeinen uns darin im Laufe der Diskussion noch mehr zu bestärken Gelegenheit gehabt, wie schwer es ist, den Begriff der Ehre selbst nur im Allgemeinen genügend zu definiren. Ich stimme darin den vielen schönen Gedanken, den vielen schönen Ausführungen bei, die im Laufe der Diskussion gerade über diesen Begriff vorgebracht worden sind, sie haben mich aber eben auch nur davon überzeugt, wie schwer es ist, ihn bestimmt zu beschränken. Er wurzelt nicht nur im Bewußtsein eines jeden Ein— zelnen, sondern auch in der Meinung, welche seine Standesgenossen, seine Mitbürger von ihm hegen, ist es also unmöglich, ihn so zu formuliren, daß er dem Richter als Kriterium zu einer Absprechung dienen kann? Ich schicke voraus, daß ich die vollständigste Üeberzeu— gung habe, daß der Begriff der Ehre in den jetzt bestehenden sozia⸗ len Verhältnissen ein so geläuterter ist, daß er nicht Eigenthum eines besonderen Standes, sondern daß ein jeder gebildete Mann sich dessen bewußt ist, was Ehre ist. Ich würde es also sehr be— denklich sinden, den Begriff Ehre, das Wort Ehre, in einem Kriterium, welches dem Richter vorliegt, an die Bezeichnung eines besonderen Standes zu knüpfen, ich würde deshalb schon den Ausdruck bürger⸗ liche Ehre mit der öffentlichen Meinung nicht übereinstimmend halten, überhaupt nicht in den sozialen Verhältnissen Europa's, am wenigsten aber in Preußen, wo der Begriff von Ehre durch die all⸗ gemeine Wahrhaftigkeit eine so breite Basis erhalten, wo die höchsten Ehren im Staate Jedem, wes Standes er auch sein möge, offen stehen. Das sind die Gründe, welche mich veranlassen, den Begriff „bürgerliche Ehre“ nicht bezeichnend zu finden. Ich würde das Wort „Ehre“ an sich nicht in dem Gesetzes⸗-Entwurf verwenden. Ehrenrechte ist ganz etwas anderes, nimmt man aber daran Anstoß, daß die Vorlage sie ohne nähere Bezeichnung geführt, konnte gesagt werden: Der Verlust des Bürgerrechts oder der staats⸗ bürgerlichen Rechte schließt den Verlust der Ehrenrechte in sich. Rechte kann der Richter absprechen, nicht aber die Ehre, und Rechte können von ihm auch in besonderen Fällen zeitweise suspendirt wer— den, nicht aber die Ehre. Ich glaube, daß, wenn ich den Vorschlag genau zu formuliren hätte, ich entweder es als Bürgerrechte oder als staatsbürgerliche Nechte bezeichnen würde. Ich bin nicht Jurist, kann also nicht ermessen, inwiefern in den bestehenden rechtlichen Ver⸗ hältnissen der eine oder der andere Ausdruck vollständig durchgreifend ist, und würde der geehrten Versammlung anheimgeben, ob nicht viel- leicht noch ein anderer mehr zutreffender aufgefunden werden könne.
Justiz⸗Minister von Savigny: Ich erlaube mir, mich theils über die Aeußerungen der Abtheilung im Anfange des Gutachtens zu §. 20, wovon ich annehme, daß diese jetzt schon zur Diskussion vorliegen,
(Ja, Ja?; und sogleich über den damit zusammenhängenden Antrag eines Mit— gliedes des Herrenstandes zu erklären. Was im ersten Absatze des Gutachtens der Abtheilung zu 8. 20, Seite 14 des Abdruckes steht, könnte so verstanden werden — ich glaube nicht, daß die Abtheilung es so verstanden hat — als ob damit ein Gegensatz gegen die An— sichten ausgedrückt werden sollte, welche dem Entwurfe der Regierung
schlag der Abtheilung für Erstere von selbst wegfallen. Die For⸗ mulirung der Frage für den Druck dürfte daher einigermaßen zu ändern 26
Abgeordn. Krause: Ich habe mir erlaubt, den Antrag zu stellen daß die Ausübung des Patronats und der Polizei Verwaltung auf Lebenszeit ruhe, bin aber mit dem Antrage des Abgeordneten von Gaffron ganz einverstanden.
Heiterkeit.)
Marschall; Da es ve ng ist, noch eine dritte Frage zu stellen, so habe ich zu bemerken, daß im Wesentlichen nichts geändert wird, wenn der Eingang der Frage anders gefaßt wird, so daß die Frage heißt; Soll, eantragt werden, daß nach Ablauf der Zeit, während welcher die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach richterlichem u untersagt, war, das Recht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit und der Polizeiverwaltung wieder aufleben möge?
zum Grunde liegen; ich glaube nicht, daß es so verstanden ist, aber man könnte es so deuten. Hier muß ich ganz bestimmt erklären, daß die Ansichten, welche in dem ersten Absatze ausgesprochen worden sind, ganz eigentlich auch die sind, welche dem Entwurfe zu Grunde, liegen, hier ist also kein Gegensatz. Ein Gegensatz findet sich zunächst bei dem Ausdruck bürgerliche Ehre, und darüber erlaube ich mir einige Worte. Der Ausbruck Ehre wie der Begriff selbst ist sehr umfassend und findet sich in den allerverschiedensten geistigen Gebie⸗ hen ofgebt, eine Chöe, die sich iedigiich auf geistige Thätigheten,
er e fs, Vorzüge bezieht; es giebt z. B. eine Ehre in Bezug 21 nen schasshche . und künstlerische Hervorbringungen, an' , . die in dem rein sittlichen Gebiete sich zeigt, das
j ö. sind Dinge, womit der Staat, die Gesetze und die Richter De, 9 thun haben, die der Staat unberührt läßt, weil er sie un⸗
erühr ö . Dann giebt es eine Ehre, welche mehr oder , . mi em Staate und seinen Einrichtungen zusammenhängt, nn hre, n die entweder aus Verleihungen Lon Seiten bes Staates hervorgeht, oder auf welche der Staat wenigstens hn e üben kann, indem er sie entzieht ober Rechte daran nüpft. on dieser Ehre allein kann die Rede sein. Das ist die Ehrt, mit wel=
cher der Staat in irgend eine Verbindung durch sei
seinen Richterstand treten kann. Diese en 3 2 meinen Begriffes und Ausdruckes Ehre 9 der Entwurf durch das Wort Ehrenrechte zu bezeichnen gesucht, denn von Ehrenrechten kann man natürlich nicht sprechen in Beziehung auf die Ehre, welche der Gelehrte, der Künstler als solcher durch seine Productionen sich erwirbt, sondern das Wort Ehrenrechte bezeichnet, daß von Ehre nur die Rede sein soll, insofern sie mit Rechten in Berührung und Ver— bindung steht. Dasselbe wollte die Abtheilung von einer anderen Seite bezeichnen, indem sie sagt „bürgerliche Ehre“, und insofern hat der Ausdruck der Abtheilung ganz dieselbe Tendenz, dasjenige Gebiet der Ehre zu begränzen, von welchem allein hier die Rede seln kann, insofern ist also kein Widerspruch, und hier muß ich bemerken, daß insoweit die Verschiedenheit dieser Ausdrücke eine reine Fassungs—⸗ frage ist, und es hängt gewissermaßen vom Geschmack und Geflhl ab, ob man den einen oder den anderen Ausdruck für passender, be— zeichnender, deutlicher hält. Beide Arten der Bezeichnung unterschei⸗ den sich sehr von der Bezeichnung, wie sie im rheinischen Strafgesetz⸗ buch vorkommt. In diesem ist der eigentliche Begriff Ehre wörtlich nur bezeichnet bei Gelegenheit der Eintheilung der Strafen in ge— wisse Gattungen wo von peines insamantes die Rede ist; dort allein ist eine wörtliche Hindeutung auf die Ehre; alles Uebrige, was dort vorkommt und eine auffallende Verwandtschaft mit dem hat, was hier diskutirt wird, ist nicht wörtlich als etwas mit der Ehre Zusammen— hängendes bezeichnet. Es ist dort die Rede von droits civils, also von bürgerlichen Rechten, obschon man darin ein mehr oder weniger Vorhandensein der Ehre ausspricht.
Diese letzte Bemerkung muß ich auch beziehen auf einen Vor⸗ schlag, den ein durchlauchtiges Mitglied der Versammlung gemacht hat. Auch dieser Vorschlag scheint bedenklich, weil darin die Rede ist von bürgerlichen Rechten, wenn ich xrichtig verstanden habe, oder staatsbürgerlichen Rechten. Ich glaube, daß darin das, was wir wollen und der ganze Entwurf will, nicht deutlich genug hervorge— hoben ist. Der bürgerlichen Rechte, der staatsbürgerlichen Rechte giebt es unzählige, die nicht entfernt damit zusammenhängen. Unter die bürgerlichen Rechte gehört auch das Recht des Eigenthums, das Recht, in einer Familie zu stehen. Das Alles hat mit der bürger— lichen Ehre nichts zu thun. Wir werden einen Ausdruck suchen müssen, womit das verzeichnet wird, worauf es allein ankommt, und was wir wollen. Eine andere Frage ist es, ob man nicht den Be⸗ griff der Ehre definiren solle. Ich könnte dieses nicht räthlich finden. Eine Definition der Ehre scheint mir einmal für ein Gesetzbuch un⸗ möglich, und dann kann ich auch ein Bedürfniß dazu nicht anerken⸗= nen. Es kommt nur darauf an, einen Zusatz zu dem Worte Ehre zu gebrauchen, wodurch das Gebiet, worin wir uns bewegen, begränzt wird. Dieser Zweck ist erreicht, sowohl durch den Vorschlag der Ab⸗ theilung, als auch durch den Ausdruck, wie er im Entwurf vorkommt. Es wird eine Fassungsfrage sein, welcher von beiden Ausdrücken zu wählen ist. Ich will noch einen dritten Ausdruck beifügen: staats⸗ bürgerliche Ehre zu sagen statt bürgerliche Ehre. Welcher von diesen Ausdrücken der vorzüglichere sei, würde eine Frage der Fassung sein. Die Begriffe sind nicht verschieden, durchaus nicht entgegen= gesetzt. Ich glaube, daß die Mitglieder der Abtheilung in diesem Punkte mit iir übereinstimmen werden. Es wird die Rede sein von dem Ausdruck Ehrenrechte oder bürgerliche Ehre, wie die Abtheilung vorschlägt, oder mit einem kleinen Zusatze: staatsbürgerliche Ehre,
Reserent Waumann: Ich habe nur zu erklären, daß die Au— sicht des Herrn Staats-Minssters, es stehe das Votum der Abthei⸗ lung mit der Ansicht der Regierung im vollständigsten Einklange,
anz richtig ist. Die Abtheilung hat nicht verkannt, daß sie, indem ie den Ausdruck: „bürgerliche Ehre“, dem im Gesetz⸗-Entwurf ge— brauchten Ausdruck: Ehren⸗-Rechte, substituirte, dasselbe bezeichnen wolle. Die Abtheilung glaubte aber, es sei nothwendig, einen all⸗ gemeinen Ausdruck zu finden für den Zustand, in welchem diese Rechte ausgeübt werden können. Dieses Bedürfniß war leitend, als die Abtheilung den Ausdruck: „bürgerliche Ehre“, wählte. Sie hat damit den Begriff: „staatsbürgerliche Ehre“, bezeichnen wollen. Es kommt nicht darauf an, zu definiren, was unter Ehre zu verstehen sei; es war nur das Bedürfniß anerkannt worden, einen allgemeinen Ausdruck für die Befähigung zur Ausübung bestimmter Ehrenvor⸗— züge zu geben. Ein anderer Ausdruck wird sich schwerlich finden lassen. Abgesprochen soll über keinen werden, wenn das Gesetz sagt, unter Voraussetzung der bürgerlichen Ehre sollen einzelne Staats⸗ bürger bestimmte Vorzüge ausüben können; abgesprochen ist nicht, ob Jemand in sich das Gefühl der Ehre trage; abgesprochen ist nicht, daß Jemand bei seinen Mitbürgern dann noch in Ehren stehen könne. Möglich ist es, daß das Gesetz mit der Ansicht des Volks in Wi⸗ derspruch tritt, aber die Fälle werden selten sein, weil die bürger⸗ liche Ehre und die Folgen davon nur versagt werden in Fällen, wo kein Zweifel über den Mangel ehrliebender Gesinnungen sein kann. Sollten aber solche Fälle doch eintreten, so glaube ich, muß man sich damit trösten, daß auch die Gesetzgebung nur Menschenwerk ist, und daß wir schwerlich einen besseren Ausdruck finden werden, woran nicht Ausstellungen gemacht werden können.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe ebenfalls nur mein Einverständniß mit dem, was der Herr Justizminister gesagt hat, er⸗ klären wollen. Es käme nur darauf an, zu bezeichnen, daß es ein gemeinsames Recht sei, aus welchem die einzelnen Vorzüge erwach— sen, und daß dies im Bewußtsein als die allgemeine Basis des Vol— kes und des Staates ruhen müsse. ,
Korreferent Frhr. von Mylius: Es ist der Vorschlag in der Abtheilung, bürgerliche Ehre statt Ehrenrechte zu sagen, von mir gemacht, er kann jedoch ersetzt werden durch den Ausdruck staats= bürgerliche Ehre. Es lag mir nur an einer Auffassung, die darin ihren Grund habe, daß ausgesprochen werde, daß die Rechtsgenossen⸗ schaft Aller zu einem gleichen Rechte die nothwendige Basis des Erwerbs eines jeden befonderen Besitzes oder besonderen Rechtes sei, In welcher Weise dies geschehe, ist gleich, und ich submittire auf die Ausdrucksweise des von mir hochverehrten Juristen, der an der Spitze des Ministeriums für die Gesetzgebungs-Revision steht.!
Abgeordn. Graf Galen: Wenn ich den Herrn r he der Gesetzgebung richtig verstanden habe, so erklärte er, daß die Ehre nicht ere sci, fondern in der Brüst jedes Menschen ruhe, und daß die Ehre in das Strafgesetzbuch nur insoweit aufzunehmen sei, als dieselbe mit bestimmten Rechten in Verbindung stehe. Wir hät ten hiernach also nur von solchen Punkten zu sprechen, wo Ehre und Rechte zusammenkommen, und möchte der Ausdruck Ehrenrechte, wie ihn der Entwurf enthält, als der bessere erscheinen. Denn setzen wir hierfür bürgerliche oder staatsbürgerliche Ehre, so hätten wir nicht nur eine undefinirbare Ehre zu definiren, sondern überdies eine solche bürgerliche Ehre, eine solche staatsbürgerliche Ehre. ö.
Marschall: Wir können nun zur Abstimmung kommen, Die Frage würde lauten: Soll beantragt werden, daß im Gesetz überall ö des Ausdrucks Verlust der Ehrenrechte der Ausdruck Verlust der
ürgerlichen Ehre gebraucht werde? .
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich werde die Modification ern anerkennen; staatsbürgerliche Ehre oder staatsbürgerliche Unbe— ö wenn man an jenem ersten Ausdrucke Anstoß nehmen
ollte.
Vice⸗Marschall von Rochow: Sollte es nicht hinreichend sein,
anzuerkennen, daß der Begriss staatsbürgerliche Ehre oder bürgerliche Ehre, wie man es nennen will, von der Abtheilung richtig aufgefaßt und angegeben worden sei, ohne daß hier eine bestinmte Fassung dafür vorgeschlagen, sondern vielmehr der Verwaltung überlassen werde, ei= nen passenden Ausdruck zu wählen? . Justiz⸗Minister von Savigny: Ich muß bezweifeln, ob es Gegenstand der Abstimmung der Versammlung sein kann, welcher Ausdruck der passendste sei. Ueber die Fassung ist noch niemals ab⸗ gestimmt worden, Fassungswünsche aber vorgetragen, um künftig be-
nutzt zu werden. ;
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube auch nicht, daß die Abtheilung darauf bestehen werde. Es scheint nur darauf anzu= kommen, anzuerkennen, daß der Herr Justiz-Minister dasselbe gewollt hat, was wir gewollt haben, und daß der Ausdruck bürgerliche Ehre dem adäquat erscheine.
Referent Naumann: Ich kann doch nicht annehmen, daß es die Absicht der Abtheilung fei, dies nur als Fassungssache zu be—⸗ trachten. Sie hat allerdings den Ausdruck „bürgerliche Ehre“ nicht als den Ausdruck geben wollen, der nothwendig gebraucht werden müsse; so lange aber nicht ein besserer Vorschlag gemacht wird, muß ich darauf beharren, daß ihr Vorschlag durch Abstimmung ap⸗ probirt oder reprobirt werde. Sie hat den Ausdruck gewählt, weil sich in dem Ausdrucke „Ehrenrechte“ etwas findet, das eine nicht richtige Auffassung der ganzen Bestimmung zulassen würde. Sie findet durch diesen im Entwurfe gebrauchten Ausdruck die Befürch— tung begründet, daß man eine Ungleichheit im Rechte voraussetzen könne, während die Ehre etwas Anderes ist, als ein Recht, so daß nicht von „Ehrenrechten“ die Rede sein dürfe, sondern von der bür— gerlichen Ehre, als der Basis des Rechts. Wenn sich die Versamm— lung für den Ausdruck „bürgerliche Ehre“ entscheidet, so ist es nicht nöthig, gerade diesen Ausdruck in das Gesetz aufzunehmen; aber es wird darin ein Votum liegen, daß der Ausdruck, welchen der Ent— wurf enthält, nicht für angemessen erachtet wird. Deshalb muß der Ausdruck zur Abstimmung gebracht werden. .
Marschall: Ich glaube auch, daß die Frage auf den von der Abtheilung vorgeschlagenen Ausdruck gerichtet werden muß. Die Frage heißt: soll beantragt werden, daß im Gesetz überall statt des Ausdrucks Ehrenrechte“ der Ausdruck „bürgerliche Ehre“ gebraucht werde? Diejenigen, welche die Frage bejahen, würden das durch Auf⸗ stehen zu erkennen geben.
(Wird von der Mehrzahl bejaht.)
Justiz-Minister von Savigny: Es bleibt aber doch vorbehal— ten die staate bürgerliche Ehre.
Korreferent Frhr. von Mylius: Ja wohl, das versteht sich.
Marschall: Die Majorität hat die Frage hejaht, ob aber eine Majorität von zwei Drittheilen, ist nicht gewiß. In diesem speziellen Falle scheint auch nach der Erklärung, welche die Abtheilung abge⸗ geben hat, wenig darauf anzukommen. Wir können also zur weste— ren Berathung des §. 20 kommen.
Referent Naumann: Der zweite Antrag der Abtheilung bei §. 20 ist nur eine weitere Entwickelung in Folge des eben angenom⸗— menen Ausdrucks. Es soll dann §. 26 lauten:
„Der Verlust der bürgerlichen Ehre schließt in sich den Verlust aller vom Staate verliehenen und in ihm bestehenden Standes und Ehrenrechte, insbesondere: des Rechts, die National⸗-Kokarde zu tragen, des Adels, der öffentlichen Aemter, Würden und Titel, der Standschaft, der Theilnahme an Stimm- und Ehrenrechten in Gemeinden und Corporationen, der Befugniß zur Ausübung des Patronats, und der Polizei⸗Verwaltung, des Besitzes inländischer und ausländischer Ehrenzeichen.“ Ich glaube nicht, daß es darauf ankommen wird, ein besonderes Votum der Versammlung zu extrahiren, weil dieses eine Sache der Fassung ist. .
Abgeordn. Frhr. von Patow: Ich setze babei voraus, daß die Abtheilung übersehen hat, die Erwerbung hinzuzufügen.
Justiz⸗-Minister von Savigny: Bas wollte ich mir auch er— lauben, beizufügen. Es ist dann im Gutachten der Abtheilung kein Widerspruch mit dem Antrage, der im Entwurfe enthalten ist, wo es heißt: „Aemter und Würden, so wie die Fähigkeit, solche Rechte zu erwerben“. Dagegen habe ich im Gutachten der Abtheilung keinen Widerspruch gefunden, und glaube nicht, daß die Auslassung dieses Punktes als eine beabsichtigte Abänderung betrachtet werden soll.
Referent Naumann: Es ist das auch unbedenklich die Meinung der Abtheilung, und so viel sich aus dem Gutachten ergiebt, hat sie nicht für nöthig gefunden dies besonders zu erwähnen, weil es in dem Verlust der bürgerlichen Ehre, als der Bedingung der Erwer— bung, schon liegt. Sollte es aber zweifelhaft sein, so bin ich nicht dagegen, daß es noch besonders ausgedrückt wird, und ich will daher keinesweges dem, was der Herr Minister gesagt hat, entgegen— treten.
Justiz-Minister von Savigny: Ich bin vollkommen zufrieden, wenn dies auch nur im Protokoll ausgedrückt wird, denn meines Er⸗— achtens würde das Gesetz unvollständig sein, wenn hier nur ausge— drückt würde: der Verlust der bürgerlichen Ehre schließt in sich den Verlust aller bekleideten Aemter, da vielmehr auch die Fähigkeit zu einer künftigen Anstellung verloren gehen soll. .
Abgeordn. Graf Galen: Es ist der §. 20 angeführt worden; ich habe aber nicht gehört, daß eine Abstimmung darüber stattgefun— den hat, ich gestatte mir daher noch eine Bemerkung. Es ist J. des Ministers der Gesetzgebung früher bemerkt worden, daß es zweierlei Arten Ehrenrechte gebe, allgemeine und besondere Ehren⸗ rechte. Dieser Unterschied würde, wenn der Ausdruck staatsbürgerliche Ehre beibehalten wird, künftig noch in dem Paragraphen zu unter— scheiden sein. Ein zweiter Punkt, den ich zu erwähnen habe, betrifft den unter den besonderen Ehrenrechten aufgeführten Adel. Ich bin an der Meinung, daß dieser, sobald ein Makel daran haftet, aber— annt werde. Allein eine Aberkennung des Adels ward nach den bis— herigen Gesetzen nicht rechtskräftig, ein Verlust des Adels trat nicht ein, bis das Urtheil die Königliche Bestätigung erhalten hatte. Der Adel mag aberkannt werden können, aber soll auch stillschweigend die⸗ ses Recht aufgehoben werden? Der Adel, welcher sich vererbt, dessen Ursprung sich in das graue Alterthum verliert, dürfte auch fortan nicht von dem Richter allein aberkannt werden, sondern nur durch Bestätigung dessen, in dessen Namen der Richter das Recht spricht, durch Bestäͤtigung des höchsten Richters, welchem auch die Todes- Urtheile unterliegen.
Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Die jetzt bestehende Gesetzge⸗ bung wird allerdings durch den Entwurf geändert. Nach dem gegen⸗ wärtigen Recht kann von den Gerichten auf Verlust des Adels er⸗ fannt werden, allein wenn das Erkenntniß rechtskräftig ist, muß es Sr., Majestät dem Könige zur Bestätigung vorgelegt werden. In ähnlicher Art verhält es sich mit den Brden und Ehrenzeichen; auf den Verlust derselben wird aber von dem Richter gar nicht erkannt, sondern wenn wegen entehrender Verbrechen ein rechtskräftiges Er⸗ lenntniß ergangen ist, wird es mit einem Akten⸗Auszuge Sr. Maje⸗ stät vorgelegt, und Lillerhöchstdieselben bestimmen, ob' der Verurtheilte
der Gerichtsbarkeit
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der Orben oder Ehrenzeichen verlustig werden soll. Bei der Revision des Strafrechts sind nun Bedenken entstanden, ob man es in beiden Beziehungen bei der bestehenden Gesetzgebung solle bewenden lassen. Zunächst wurden die Bedenken durch die praktischen Schwierigkeiten hervorgerufen, welche die Ausführung in beiden Beziehungen hatte. Wenn nämlich ein Erkenntniß rechtskräftig geworden war, nach wel= chem neben einer Freiheitsstrafe der Verlust des Adels oder von Or- den und Ehrenzeichen eintrat, so mußte die Vollstreckung der Frei heitsstrafe fo lange ausgesetzt werden, bis die Allerhöchste Bestätigung eingegangen war, indem die Vollstreckung einzelner Arten von Freis due nf. nach der Natur der Dinge nicht eher erfolgen konnte. Das war ein großer Uebelstand. Indessen würde man sich doch nicht entschlossen haben, aus Veranlassung dieses rein praktischen Uebelstan⸗ des eine Abänderung des bestehenden Rechts zu beantragen; wenn man nicht auch im Prinzip selbst Gründe zu finden geglaubt hätte, welche diese Abänderung erheischen möchten. Man war nämlich der Meinung, daß es in sich unvereinbar wäre, daß Jemand, welcher durch den Richter rechtskräftig der National-Kokarde, als des allge⸗ meinen Kennzeichens der bürgerlichen Ehre, verlustig erklärt worden ist, möglicherweise noch Adel, Orden und Ehrenzeichen, als die beson—= deren Ehren⸗Vorzüge, behalten könne; man glaubte, daß, wenn das Erstere eingetreten fei, nothwendig das Andere die Folge sein müsse. Deshalb ist im Entwurfe angenommen, daß, wenn Jemand überhaupt der Ehrenrechte verlustig erklärt worden ist, er von Rechts wegen und ohne Weiteres auch des Adels und der Orden verlustig ist.
Abgeordn. Graf Galen: Ich erlaube mir zu erwiedern, daß ich nicht beabsichtigt habe, den Adel hier zu theilen und den Adel für diejenigen beizubehalten, welche ihrer Ehren und Würden entsetzt und der National Kokarde verlustig erklärt worden sind, sondern nur, daß das Bestehende aufrecht erhalten werde und also, wenn ein Urtheil erlassen worden, worin der Adel aberkannt wird, dies zuvor Sr. Ma⸗ jestät dem Könige zur Bestätigung vorgelegt werde.
(Einige Stimmen: Nein.)
Vice⸗Marschall von Rochow: In Anerkennung der Gründe, die von dem Herrn Ministerial-Kommissar angeführt worden sind, stimme ich damit überein, daß die Bestätigung Sr. Maj. des Kö⸗ nigs für ein Urtheil der Aberkennung des Adels nicht mehr statt⸗ finde. Der Adel verleiht bei uns kein politisches Recht, wenn man nicht etwa den eximirten Gerichtsstand, den er mit vielen Anderen theilt, dafür halten will. Dieser ist in der That so unbedeutend, daß man darin kein Privilegium erkennen wird. Nach meiner Ansicht ist der Adel weiter nichts, als das Recht, seinem Namen eine Par⸗ tifel oder einen anderen längeren Titel beizufügen, als Zeugniß, daß die Vorfahren dessen, der sich dieses Rechts bedient, ehrenwerthe Leute waren, und als Mahnung, selbst ein ehrenwerther Mann zu sein.
(Einige Stimmen: Bravo.) Dies kann von demjenigen, der einen ehrenvollen Namen trägt, als ein sehr großes und schönes Recht betrachtet werden, es schmälert aber keinen Anderen in seinen Rechten, und jeder Andere mag es so hoch oder so niedrig anschlagen, als er will; wenn aber angenommen werden muß, daß Jemand, der eine ehrenrührige Handlung began— gen, dadurch gezeigt hat, daß er auf dieses Recht keinen Werth lege, daß es auf ihn keine Wirkung gehabt habe, so ist es auch auf ihn nicht mehr anwendbar und muß von diesem Augenblicke an aufhören. (Abermaliges: Bravo!)
Marschall: Wird auf den Antrag beharrt, so wird zuerst zu entnehmen sein, ob er die erforderliche Urterstützung von 8 Mitglie⸗ dern sindet.
Er hat sie nicht gefunden.
Abgeordn. Hüffer: Ich möchte darauf antragen, daß der Adel gar nicht unter diejenigen Ehrenrechte gezählt werden möge, welche durch einen Urtheilsspruch in der Weise, wie vorliegt, aberkannt wer— den sollen, und zwar aus zweifachem Grunde, einmal, weil ich darin, so lange wir noch ein Verhältniß nach Ständen in unserem Staate haben, eine Verletzung für den Bürger und eine Ungerechtigkeit für den Adel anerkenne. Der Bürger muß sich tief verletzt fühlen durch den Gedanken, daß der entehrte Adlige in den Bürgerstand zurück— versetzt werden soll
(Theilweise Zeichen von Mißbilligung.), und daß auf diese Weise der Bürgerstand die Strafsection für den Adel würde (Einzelne Stimmen: Oh!), wie dies schon vielfach laut geworden ist. Ich provozire in dieser Beziehung auf den Adel selbst, auch in ihm bestehen Abstufungen, und es würde gewiß demjenigen, der den einfachen Adel hat, nicht zusagen, wenn ein Kriminalgesetz bestimmen wollte, daß der sentehrte Graf oder Freiherr in den einfachen Adel zurückkehren solle. Aber auch für den Adel selbst liegt in dieser Bestimmung eine entschiedene Un= gerechtigkeit, indem für ihn eine Strafe geschaffen wird, die für die anderen Staatsbürger nicht anwendbar ist, und weil außerdem der Adelsverlust auch auf die übrigen Glieder der Familie zurückfällt, weil also dadurch eine Verletzung der unschuldigen Familie stattsindet. Der Adel gilt für Manchen als ein Gut, welches für den Einzelnen einen großen idealen Werth haben kann, einen eben so großen, ja vielleicht größeren Werth, wie die materiellen Güter, und es würden also darauf die nämlichen Grundsätze anzuwenden sein, welche von uns auf die Consiscation der Güter angewendet worden sind. Des= halb halte ich es für eine Ungerechtigkeit, für den Adel auf diese Weise eine separate Strafart festzusetzen. Bei uns in der Rhein— Provinz existirt etwas Derartiges gar nicht, wenigstens bestand es nicht ursprünglich, wenn es auch durch spätere Verordnungen einge— führt ist, und ich würde mich entschieden dagegen erklären müssen, daß der Verlust des Adels hier als Strafe aufgeführt werde. Ich glaube, daß der Adelstand, wenn Jemand darin geboren und erzogen ist, auch derjenige bleiben muß, den er für sein ganzes Leben in allen Verhältnissen beibehält. Marschall: Wir wollen ermitteln, ob dieser Vorschlag unter⸗ stützt wird. (Niemand erhebt sich.) Wir gehen also darüber hinaus. Referent Naumann: Es würde nun 8. 21 folgen. Nach der Proposition der Regierung, die in dieser Sitzung vollständig von der Versammlung angenommen worden ist, würde hinter §. 20 eine Be— stimmung aufzunehmen sein, daß die bürgerliche Ehre auf Zeit oder auf immer entzogen werden könne, und dann §. 21 kommen. Er lautet: 6 2. Neben der Zuchthausstrafe und der Cassation (98. 9. 23) ist der Verlust der Ehrenrechte im Urtheile nicht besonders auszusprechen.
Neben allen anderen Strafen kann auf den Verlust der Ehren— rechte nur wegen solcher Verbrechen erkannt werden, bei welchen die Gesetze dieses besonders vorschreiben. In dem Urtheile ist alsdann dieser Verlust nur im Allgemeinen, ohne Aufzählung der einzelnen Ehrenrechte (8. 20), auszusprechen.
Inwiefern außer dem Falle einer richterlichen Verurtheilung der Verlust der Standschaft, so wie der Theilnahme an Stimm- und Ehrenrechten in Gemeinden und Corporationen, und der Befugniß zur Ausübung des Patronats, der Gerichtsbarkeit und der Polizei⸗
deren Vorschriften, namentlich nach den Stäbte⸗ und Landgemeinde, Ordnungen, zu beurtheilen.“ Das Gutachten lautet: „Zu §. 21.
Wenn nach den Anträgen der Abtheilung die dreigliebrige Ein⸗ theilung der strafbaren Handlungen in das Gesetzbuch eingeführt wird, so ist es wünschenswerth, daß die Strafe des Verlustes der bürgerlichen Ehre sich an diese Eintheilung angemessen anschließe. Ob sich dies durchführen lassen wird, kann erst bei Erörterung der einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung geprüft werden, und es wird daher vorgeschlagen,
die Berathung über die Bestimmung im zweiten Abschnitte des §. 21 vorläufig auszusetzen.
Gegen die Bestimmungen im ersten und dritten Abschnitte sindet sich nichts zu erinnern.“
Ich muß bemerken, daß dieser Antrag der Abtheilung in diesem Augenblicke als erledigt zu erachten ist und daß es der Aussetzung der Berathung nicht mehr bedarf. Es wird den gefaßten Beschlüs⸗ sen , n . im zweiten Aline den ersten Satz fo zu ändern, daß es heißt:
„Auf den Verlust der bürgerlichen Ehre kann nur bei schweren Verbrechen erkannt werden und nur in den Fällen, in welchen es die Gesetze besonders vorschreiben. Auf zeitweise Entziehung der bürgerlichen Ehre kann wegen schwerer Verbrechen, so wie we⸗ gen Verbrechen und Vergehen, erkannt werden, jedoch ebenfalls nur in den Fällen, in welchen es die Gesetze besonders vorschreiben.“
Justiz⸗Minister von Savigny: Es wird dabei aber immer noch der letzte Satz des zweiten Alinea stehen bleiben müssen, wel⸗ cher mit der jetzigen Praxis enge Verbindung hat.
Korreferent Freiherr von Mylius: Es ist in der Abtheilung von mir noch nicht erwähnt worden, daß der Verlust der bürgerlichen Ehre, wie er jetzt festgestellt worden ist, im Entwurfe noch nicht ent- halten war, und es dürfte daher Bedenken erregen, wozu der erste Satz des §. 21 den Zusatz: „und der Cassation“, nöthig habe, indem im §. 23 es heißt: „die Cassation zieht außerdem den Verlust der Ehrenrechte nach sich.“ Zweckmäßiger dürfte es scheinen, im §. 21 der Cassation keine Erwähnung zu thun.
Regierungs- Kommissar Bischoff: Es ist das reine Fassungs⸗ sache. Man will bestimmen, daß bei der Cassation und der Zucht⸗ hausstrafe im Urtheile nicht ausgesprochen zu werden braucht, daß der Verurtheilte auch der Ehrenrechte verlustig sei, sondern dieser Verlust ohne Weiteres und von Rechts wegen eintrete.
Korreferent Frhr. von Mylius: Wenn auf Zuchthaus oder Verlust der bürgerlichen Ehre erkannt wird, so würde dadurch fest⸗ stehen, daß ein Beamter zur Amtsführung ferner unfähig sei; da⸗ durch wird jedes fernere Urtheil auf Cassation unnöthig, und aus diesem Grunde wird die Cassation nicht besonders erwähnt zu wer⸗ den brauchen.
Justiz-Minister von Savigny: Es scheint ein Mißverstand vorzuliegen. Es giebt Verbrechen, namentlich bei den Beamten, bei welchen nicht Zuchthaus, sondern Cassation erkannt wird, und die Meinung geht dahin, daß überall, wo entweder Zuchthaus oder Cas⸗ sation ausgesprochen wird, immerwährender Ehrenverlust die Folge davon sei.
Korreferent Frhr. von Mylius: Ich habe nichts dagegen wei⸗ ter zu bemerken; es bezog sich meine Erinnerung wesentlich und vor⸗ zugsweise auf die Fassung.
Referent Naumann: Die Disposition des §. 21 ist eine dop⸗ pelte; einmal: es kann nur bei schweren Verbrechen auf den Verlust der bürgerlichen Ehre erkannt werden, und zweitens: nur in Fällen, in welchen es die Gesetze ausdrücklich vorschreiben, und das sind Ver⸗= brechen, die in ehrloser Gesinnung ihren Grund haben. Darum ist diese doppelte Bestimmung nöthig.
Regierungs-Kommissar Bischoff: Ich würde auch die Fassung des Herrn Referenten für vollkommen genügend erachten.
Verwaltung, eintreten kann, ist nach den darüber bestehenden beson⸗
Abgeordn. Freiherr von Gudenan: Ich muß noch einmal auf das Bedenken des Herrn Korreferenten zurückkommen. Hier kommt zum ersten Male die Cassation vor als eine besondere Strafart, und ich kann mich nicht überzeugen, daß es nothwendig sei, die Cassation als eine besondere Strafart beizubehalten, denn die Cassation schließt den Verlust der Ehrenrechte in sich, und umgekehrt schließt letzterer Verlust wieder die Cassation in sich. Wenn also ein Beamter ein Verbrechen begeht, so kann auf Verlust der Ehrenrechte erkannt wer— den, und dann brauchen wir keine Cassation, da diese gerade dieselbe Wirkung hat.
Regierungs-Kommissar Bischoff: Die Cassation unterscheidet sich von der einfachen Amtsentsetzung dadurch, daß der Kassirte nie wie⸗ der ein Amt erhalten kann; sie ist gewissermaßen eine qualifizirte Amtsentsetzung.
Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Ich habe nur meine Be— merkung gemacht, weil hier das erste Mal dieser Name genannt wird. Der Verlust der bürgerlichen Ehre zieht dieselbe Unfähigkeit nach sich, wie die Cassation, und die Cassation wie der Ehren⸗ verlust. Also betrachte ich diese besondere Strafe nicht als er⸗ forderlich. .
Regierungs⸗-Kommissar Bischoff: Und doch ist ein materieller Unterschied vorhanden. Der Kassirte geht nicht allein der Ehrenrechte verlustig, sondern auch der Fähigkeit, ein Amt wieder zu bekleiden.
Abgeordn. Sperling: Der Herr Regierungs⸗Kommissar ist da⸗ mit einverstanden, daß im 8. 21 der Ausdruck „Cassation“ wegfalle. Für diesen Fall würde ich hier nichts zu erwähnen haben, sondern erst bei 8. 2 mich zur Sache erklären, wo der Begriff der Cassation näher ausgedrückt ist. Jedenfalls wäre es aber systematischer, daß dasjenige, was 8. 21 in seinem ersten Alinea enthält, hinter 8. 25 zu stehen käme.
Justiz⸗Minister von Savigny: Das ist doch blos eine Fassungs⸗ Bemerkung und also nicht Gegenstand der Diskussion. Ob es an beiden Orten richtig steht oder besser nur an einem allein, ist bloße Fassungsfrage.
Marschall: J. 22.
Referent Naumann lliest vor) n R *
Ist ein preußischer Unterthan im Auslande wegen eines Ver brechens bestraft worden, welches nach preußischen Gesetzen den Verlust der Ehrenrechte nach sich zieht, so soll ein neues Straf⸗ verfahren vor den preußischen Gerichten eingeleitet und von diesen nach Befinden der Verlust ö Ehrenrechte ausgesprochen werden.“
„Zu §. 22. Aus denselben Gründen, welche bei S8. 3 und 4 erörtert worden sind, wird vorgeschlagenn.— dahin anzutragen, daß die Disposition dieses Paragraphen fafultativ gefaßt, also in der dritten Zeile statt „soll“ ge⸗ setzt werde: „kann!. Außerdem würde der Paragraph den Bestimmungen entspre⸗
chend zu ändern sein, welche die verschiedenartige Entziehung der bürgerlichen Ehre betreffen. 8 h 9
Marschall: §5. 23. Referent Naumann liest . „8. 23. Die Amts-⸗Entsetzung hat den Verlust aller von dem Verur⸗