Frage zeigte, bedang man für die besten Particen auf den meisten Märkten die leß len Preise, auf einigen sogar einen kleinen Avance. Gerste begann einige Anregung zu finden. Hafer unverändert, eher fester. Sommer- Getnraide blieb vernachlässigt. Auf den schottischen und irländischen Mãärl⸗ ten war der Verkehr während jener Periode sehr gering, und Weizen, Gerste und Hafer gaben im Preise nach. ;
Die Zufuhr von englischem Weizen an unserem Markt heute Morgen war maßig, und trotzdem, daß die Condition allgemein schlecht war, wurde die⸗ selbe zu den Preisen der vorigen Woche geräumt. Ven inländischen Käu— fern war unser Markt mehr besucht, als in der jüngsten Zeit, doch blieb der Umsatz zu unseren letzten Notirungen unbedeutend. Gerste feiner Qua⸗ lität ist gesucht und etwas theurer. Bohnen gehen langsam ab; weiße Erbsen sind zu unseren Notirungen schwer verkäuflich; Maple⸗ 1 Sh. pr. Qr. höher. Hafer flaut, ist aber nicht niedriger. Weder in Weizen- noch in Noggen- Mehl bemerken wir Veränderung. Das Wetter, welches vo⸗ rige Woche sehr kalt war, ist mild, und wir haben heute Schnee und Regen.
Getraide / Preise. Weizen, englischer, pr. Ort. (frei) 40 a 58 Sh.
danziger, königsberger, span u. weißer toscan. 52 a 55, do. seiner weißer und ausgewählter 55 a 61, rostocker, pomm., rhein., hamburg. u. dänischer 37 4 53 do. bester 53 a 57, schlesischer, rother, 46 2 54, odess., St. peters⸗ burger und vom Schwarzen Meere 36 2 46, voln., odess. und marianopel. 462 52. Mais (Indian Corn), weißer 32 a 34, do. gelber 32 a 34. Erbsen, englische 35 2 44, fremde grüne 33 2 69, do. graue 35 2 10, o. weiße Koch- 36 a 42, do. gelbe 38 a 46, do. Futter- 30 a1 36. Rog⸗ gen, englischer 2s a 32. Bohnen, fremde kleine 32 a 37, do. mittel 30 2 34, do. große 28 a 31, ägyptische 282 30. Gerste, Malz⸗ 26 a 32, Mahl und Destillir⸗ 24 2 28. Hafer, holländischer Futter⸗ 15 a2 22, do. Brau- 20 a2 27, dänischer, schwedischer u. russischer 16 2 25. Wicken, königsberger, dänische und hamburger 36 240. Mehl, englisches, pr. Sack 10 „ As, amerikanisches, süßes, pr. Tonne 25 a 28, do. saures 20 a 25, Canada⸗ süßes 241 2 27, do. fanres 20 a 22. Roggenmehl, russisches 6 Pfd. Sterl. 5 Sh. 2 6 Pfd. Sterl, Lo Sh. . Saga men, Oel ku chen ꝛc. Leinsaamen, odessaer, pr. Ort. 45 2 46 Sh. Ostsee⸗ 38 2 42 Sh. Nappsaamen, englischer, pr. Last 26 231 Pfd. Sterl., fremder 24 a 36 Pfd. Sterl. Kleesaamen, weißer, deutscher, pr. Ctr. 390 a2 48 Sh., rother sranzösischer 42 2 46 Sh. Kümmel 35 a 37 Sh. Kanariensaamen pr. Ort. 6 2 64 Sh. Leinkuchen, deutsche und französische, pr. Ton 19 Pfd. Sterl. 2 10 Pfd. Sterl. 10 Sh. Rapp— kuchen, deutsche und holländische 5 Pfd. Sterl. 10 Sh. a 6 Pfd. Sterl.
Waarenmarkt. Baumwolle. Es zeigte sich dieser Tage mehr Begehr in Liverpool, und amerikanische Sorten sind 3 Pee., bei einem Um⸗ saße von ca. 9000 B., seit Freitag gestiegen. Auch der hiesige Markt ist lebhafter, und man bezahlt mitunter eine Kleinigkeit über die preise letzter Woche. z . )
Indigo. Die Declarationen für die am Sten d. anfangende Auction betragen jeßt in allem 10. 136 K. Ueber die Sortiments können wir nach sortgesetzter Untersuchung nur wiederholen, daß in defekten Konsumers, so⸗ wohl für Erport als besonders für englischen Konsumo, ganz gute Auswahl in ganz farbreichen Serien sich vorfindet, dagegen in reeller zarter und glat. ter Bengal⸗Waare sehr beschränkt bleibt. Nach dem Preis-Verhältniß letz⸗ ter Ottober-Uuction fanden wir unter den bis jetzt uniersuchten Partieen ö
328 circa 240 K. im Oktober werth 3 Pee. a 5 Sh. — Pee. 4 610 1 9 * 4 4 * 427 J 820 3 * 3 *. * 1450 10 * 3 . 1890 6 3 * . 220 J unter 6 * 300 , Dude, meistens gering, 1000 . Kurpah⸗, mit Ausnahme von einer Serie GHH, Alles gebrochen und gemischt,
1500 . Madras⸗ meistens ordinair.
Die von der ostindischen Compagnie zum Verkauf mit aufgestellten Partieen enthalten nur einige wenige Serien guten Bengal - der größte Theil be⸗ steht aus Upland Konsumers. Der Werth von Indigo bleibt sehr fest, und zu Juli-Coursen zeigt sich, besonders für gute Export⸗Waare, viel KRauflust, allein die Eigner halten einstweilen zurück.
Cochenille unverändert fest behauptet. Das dieser Tage eingettof—- fene westindische Dampfboot hat 120 Sur. mexikan. gebracht. — LAC DME völlig preishaltend. 280 K., meistens ord. Qualität, sollen am 11ten d. versteigert werden.
Geldmarkt. Consols sind seit Freitag 3 P. gewichen, in Folge von Gewinn -Realisationen, doch schloß man heute zur Notirung fest. Von fremden Fonds sind span. gestern auf einige Verkauf ⸗Ordres aus Holland gefallen, haben sich jedoch heute wieder etwas erholt. — Geld war bei der gestrigen Liquidation äußerst reichlich, zu 3 4 (I für fremde Fonds; am Platz ist für beste Wechsel, welche jetzt sehr rar und begehrt sind, ebenfalls reichlich Geld zu 3 2 37 §6. Piaster und Silber in Barren sind gefragt und 7 Pee. höher. Das westindische Dampfboot hat von Mexilo nür 135,960 Dollars überbracht. Von Wechseln war Amsterdam heute sehr rar und gesucht und ist bis 12 Fl. in kurzer Sicht und 12 Fl. 35 für 3 Mt. Papier bezahlt. Frankfurt und Paris ebenfalls begehrt, Hamburg aber weniger gefragt. Wien und Triest gesucht, Spanien etwas niedriger; von portugiesischen Devisen Porto gefragt, Lissabon aber etwas schlechter. Ei⸗ en bahn-Actien waren heute sehr flau.
Auswärtige Börsen.
Amste rd am, 5. Febr. Niederl. wirkl. Sch. 54455. 536 Span 17 ö. . 53 IIope 853.
Antwerpen, 4. Febr. Neue Anl. 16433.
Loi P i 8, J. Febr. Leipz. Dresdn. Act. 1145 G. Sächs. Bayer. S9 Br. Sachs Sehlos. 93 Er. Chem. Ries. 45 Br. Läb. zitt. 43 Br. Md. Leipa 222 6. Berl, Anh. Lt. A. 1144. 1147. Lt. B. 1077 8. Dess. Bank- Act. 107. 106.
London, 2. Febr. Cons. 375 89. 885. Bel. —. Ard. 22. 21. Ausg. Sch —. 2395 Holl. 543. 545. 4995 do. S5) 854. Engl. Rusz. — . Bras. 86. 81. Chili —. Mex. 19 13. Peru 41. 39.
London, 3. Febr Cons. 396 894. Ard. 22. Int. 51. Mex. 19. 182. Chili 92.
Paris, 4. Febr. hh Rente a our. 117. 25. 36 an cour. do. 714. 60. Neue 39h Anl. 75. 50.
Wien, 6. Febr. Gloggn. 108. KNerdb. 132.
— —
Tinsl. —.
81 5 Passive 9. 5.
5 9h 85 2.
—
J 2 ö Bekanntmachungen. Subhastations⸗Patent. Nothwendiger Verkauf. Land und Stadtgericht zu Danzig.
Das dem Apotheker August Ferdinand Hoͤepffner zu— gehörige, hierselbst auf der Rechtstadt in der heiligen Geistgasse Nr. 772. der Servis-Anlage und Nr. 14. des Hypothekenbuchs belegene, auf 10, 787 Thlr. 13 Sgr. 4 Pf. abgeschãtzte Grundstück und die demfelben zuge⸗ hörige, hierselbst auf der Rechtstadt etablirte Mediz inal⸗ Apoiheker-Gerechtigkeit, mit dem Beinamen „die König= liche“, Nr. 3. des Hypothekenbuchs, abgeschätzt nebst Zubehör auf 26,223 Thlr. 16 Sgr. 11 Pf, sollen, un⸗= ter Aufhebung des auf den 3. März 1848 anberaumt gewesenen Termins, in dem auf
den 18. April 1848, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle angesetzten Termin subhastirt werden. Die Hypothekenscheine und die Taxen sind in unserer Registratur einzusehen.
927
65h] p
231 ö .
Ueber das Vermögen des Kaufmanns Johann Carl Gustas Bierbaum in Christianstadt ist heute von uns der Konkurs eröffnet worden. Es wird daher allen de—= nen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Sachen, Effekten oder Briefschaften hinter sich haben, oder welche demselben etwas bezahlen oder liefern sol⸗ len, hierdurch angedeutet, an Niemanden das Mindeste 7. Mä 6 davon verabfolgen zu lassen, vielmehr solches uns so⸗ . gleich anzuzeigen und die bei ihnen befindlichen Gelder oder Sachen, jedoch mit Vorbehalt ihrer Rechte daran, in unser Depositum abzuliefern.
Wer dieser Auweisung zuwiderhandelt und dennoch dem Gemeinschuldner eiwas bezahlt oder ausantwortet, von dem wird die Zahlung oder Ausantwortung für nicht geschehen erachtet, und wird das so Geleistete zum Besten der Masse anderweit von ihm beigetrieben wer⸗ den, auch ist der Inhaber solcher Gelder oder Sachen im Falle der Verschweigung und Zurückhaltung der Konkursmasse auf Höhe der zurückbehaltenen oder ver— schwiegenen Gegenstände verantwortlich und geht außer= dem aber seines daran habenden Unterpfandes und an— deren Rechtes verlustig.
Sorau in der Nieder -Lausitz, den 3. Dezember 1847.
(gez) Calow.
221 Oeffentliches Aufgebot. Nachstehende angeblich verloren gegangene Doku⸗ mente werden Behufs ihrer Mortification und Erneue—
rung hiermit öffentlich aufgeboten, .
1) die Obligation des Kossäthen Martin Groeck de Jas Lübben den 29. März 1826 und Anerkennt— niß vom 3. Januar 1828 über 48 Thlr., achtund⸗ vierzig Thaler 2 5 Prozent sährlicher Verzinsung und“ don vierteljährlicher Aufkündigung, für die Haupt⸗Sparkasse des Markgrafthums Niederlausitz in Lübben, eingetragen für dieselbe auf dem Kossä⸗ thengute des Martin Groeck in Briesen Nr. 36. des Hypothekenbuchs Rubrica III. No. 1. ex de- ereis vom 24. Februgr 1829, die Obligation des Bürgermeister und Rath, so wie des bürgerlichen Ausschusses von Vierteln und Gewerken der Kreisstadt Lübben, vom 23. Februar 1826 über 1090 Thlr., Einhundert Thaler Courant für die Kossäthenfrau verehel. Schwitzke, geborene Christiane Mehlan, in Görlsdorff zu 3. Prozent jährlicher . und halbjährlicher Aufkündi= gung, die besage des über den Nachlaß der ver⸗ ehelicht gewesenen Schwitzke, Christiane, geborenen Mehlan, abgeschlossenen Erbvergleichs vom 7. April 1847 auf deren Bruder, den Bauer Gottfried Meh= lan in Treppendorf, als Eigenthum übergegangen.
Es werden daher alle diejenigen, welche als Eigen⸗
itz6]
Gräflich v.
5.
thümer, Cessionare,
selben originirenden Forderungen zu haben vermeinen, hierdurch öffentlich vorgeladen, in dem auf den 26. Mai 1848, Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Kammergerichts-Assesson Naumann an— gesetzten Termine entweder persönlich oder durch einen gesetlich zulässigen Bevollmächtigten, wozu den Aus⸗ wärtigen die Justiz-Kommissarien Geras, Uschner und Krüger hierselbst vorgeschlagen werden, zu erscheinen und ihre Ansprüche zu bescheinigen, widrigenfalls dieselben mit allen ihren Ansprüchen ausgeschlossen, ihnen ein ewiges Stillschweigen auferlegt und die Dolumente so⸗ dann auf Grund der Anerkenninisse erneuert werden sollen. Lübben, den 24. Königl. Land- und Stadtgericht.
J ber Ansprücht auf diese Obligationen und die aus den= ͤ
Der Handelsmann der Anzeige seiner ment seiner Debit-Verhältnisse beantragt. es und zur Konstatirung der Passiv⸗· Masse werden alle diejenigen, welche an den Handels— mann G. Michaelsen und dessen Vermögen, in specie an das dazu gehörige Haus C. Pp., hierselbst, aus irgend einem Grunde Rechtens Ansprüche und Forderungen zu solche in terminis
ben 8ten oder 22sten kft. Mts. oder den jedesmal Morgens 19 Il,
Insolvenz ein gerichtliches Arrange=
rung dieses Antrag
8. vor dem Stadtgericht speziell der eiwanigen Vorzugsrechte anzumelden und zu beglau⸗ bigen, bei Strafe der in termino den 21. März d. J., gleichfalls Morgens 10 Uhr, zu erkennenden Präklusion on der vorhandenen Masse.
Auswärtige Kreditoren haben zugleich procuratores ad Aeta zu'bestellen, sub braejudicio, sie sonst zu den in dieser Debit-Angelegenheit vorkommenden Verhand⸗ lungen nicht werden zugezogen, vielmehr nungsmäßigen Beschlußnahmen der erschienenen oder gehörig vertretenen Kreditoren werden gebunden werden.
In dem ersten Liquidations-Termine, den Sten k. M., haben Creditores zur Verhandlung wegen Bestellung eines Gemeinen-Anwaltes und zur Berathung sonstiger allgemeiner Angelegenheiten sich einzusinden, Lo suub Königl. Land und Stadtgericht. racjudicio, daß den Beschlüssen der Mehrheit der Er
achgegangen werden. Datum Greifswald, den 17. Januar 1848. Direltor und Assessores des Stadtgerichts.
6. 65
und Abweisung v
chienenen werde n
Oeffentliche Vorladung. Ueber das Vermögen der hiesigen Fabrikanten August Jacob und Gottlieb Schmidt ist mittelst Verfügung vom 13. September c. der Konkurs von uns eröffnet und ein Termin zur Anmeldung der Ansprüche aller unbekannten Gläubiger auf den 10. März 848, Vormittags 10 Uhr, z un serem Gexichtslokale hierselbst anberaumt worden. Es werden daher alle unbekannten Gläubiger der Fa— brikanten August Jacob und Gottlieb Schmidt hier— durch aufgefordert, im gedachten Termine entweder per— sönlich oder durch zulässige und hinlänglich legitimirte Bevollmächtigte, wozu die Justiz-Kommissarien Knittel hierselbst, Anspach in Reichenbach und Kanther in Nimptsch vorgeschlagen werden, zu erscheinen, ihre An⸗ sprüche an die Jacob und Schmidische gonfurs - Masse anzumelden und deren Nichtigkeit nachzuweisen
Wer sich in diesem Termine nicht meldet wird mit seinen Ansprüchen an die Masse ausgeschloffen und ihm deshalb gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges Süil- schweigen auferlegt werden
Langenbielau, den 29. September 1847.
Sandreczkysches Patrimonialgericht.
Pfand oder sonstige Briefs⸗Inha⸗ 103 b
Berlin, den 7. Februar 1818. D i e der Berlinischen Fener-
II. 11 otho. .
112
Dezember 1817.
.
G. Michaelsen hierselbst hat mit
In Deferi⸗
Schuhagen Ni. 19
machen haben, hiermit geladen, und unter Ausführung
richts dar.
an die ord⸗
ertheilen wird.
w in vier Semestern berechnet ist. Dr. Teßmann. st ö s.
(ioa bl
Berlin, den J. Februar 1818.
Stunden von Halle gelegen,
den Justiz-⸗Kommiss 8 in Hal
Der Ostpreußische General- Kommerzien-Rath F. W. Behrendt.
freier Hand verkauft werden,
Kauflustige das Nähere durch 6 e.
1. Keibel. 2 L. F. Meisnirzer.
1
Nr. Y gegen nach
Meteorologische Beobachtungen.
1848 7. Febr.
Morgens 6 Uhr.
Nachmittags 2 Ubr.
Abends « 10 Uhr.
Nach einmaliger Beobachtung.
Thaupunkt ... . Duustsãttisung.
ml Wolkenzug ..
Tagesmittel: 337,87“ Par...
Mittwoch, 9. Febr. Vorstellung: Mulier taceat in ecclesia, oder;
Tragikomödie in 3 Akten, von E. Raupach.
339, 10“ Par. 338, 78“ Far. 345, 3“ par. Quell true 777 n.
— C0, i5 R. — I27 R. — 3, o n. 91 pet. 84 pCt. trüb. trüb, 80. 80. . 80. — — O0, 87 R..
— 1, 0* R. rlussvarue 0, 0 R. Bodenwärme Aus dũnstung Riederachlas0, os 1 Rh. Warme wechsel — 0, 1 —— 446
SH pci. S0.
Rönigliche Schauspiele. Im Schauspielhause. 25ste Abonnements⸗ Die kluge Königin,
Hierauf, zum ersten⸗
male wiederholt: Der Rechnungsrath und seine Töchter, Original⸗ Lustspiel in 3 Abth., von C. Feldmann.
Donnerstag, ments⸗Vorstellung.
Im Schauspielhause. 26 ste Abonne—⸗
10. Febr. . Struensee und die
Zum erstenmale wiederholt:
Deutschen in Dänemark, Tragödie in 5 Akten, von Heinrich Laube.
Mittwoch, 9. Febr. lienisc moni segreto. (Die heimliche Ehe.)
Königsstädtisches Thegter. Italienische Opern-Vorstellung.) Il Malri- Komische Oper in 2 Akten.
Musik von Cimarosa.
Preise der Plätze:
Ein Platz in den Logen und im Balkon des
ersten Ranges 1 Rthlr. u. s. w.
Donnerstag, ⸗ Gesang in 3 Abth., von D. Kalisch. Direktor Gährich.
Gedruckt in der Deckersche
lgemeiner Anzeiger.
In der heute abgehaltenen General- Versammlung der Actionairs der Berlinischen Eeuer-Versicherungs- Anstalt ist Herr W. Brose nach vorherigem statu- tenmälsigen Ausscheiden aus der Direction aufs neue zum Direktor der Anstalt erwählt worden.
;, Vmersicheruntzs- Anstalt. Brendel.
n 9 den Anfang der Lehr-Vorträge an der höheren land- wirthschaftlichen Lehr-2nstalt zu Poppelsdorf bei Bonn im Sommer 1848 betreffend.
Die wissenschaftlichen Vorträge an obengenannter Lehr⸗ Anstalt für das Sommer-Halbjahr 1818 nehmen pünkt⸗ lich ihren Anfang den 4. Mai d. J., gleichzeitig mit den Vorlesungen an der Universität zu Bonn, mit wel— cher sie überhaupt auf, das innigste verbunden ist. Die se Vorträge betreffen nicht nur das eigentliche Fachwissen, die Landwirthschaft in ihrem ganzen Umfange, sondern auch die demselben zur Basis dienenden sogenannten Grundwissenschaften, Physik, Chemie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Mathematik u. s. w., so wie mehrere dem landwirthschaftlichen Gewerbe vielfach dienende und för⸗ derliche sogenannte Hülfswissenschaften, als Thierheil⸗ kunde, Geschichte und Literatur der Landwirthschaft. Für die zum besseren Verständniß dieser Vorträge erforder⸗ lichen praktischen Erläuterungen ist ebenfalls gesorgt, und überdies bietet die Universität Bonn die schönste Gele— genheit noch zu mannigfacher Erweiterung des Unter⸗
Wer gesonnen sein sollte, diese Anstalt zu besuchen, um sich zu einem wissenschaftlichen Landwirth auszubil⸗ den, und zu dem Ende über die Einrichtung der Anstalt und die Anforderungen, welche an die sie Besuchenden gestellt werden, vorher sich zu unterrichten wünscht, be⸗ fiebe sich deshalb in portofreien Briefen an die unter zeichnete Direction zu wenden, die auf alle in dieser Beziehung an sie gelangende Anfragen genaue Auskunft
Hier sei nur noch erwähnt, daß eine den Anforderun⸗ gen der Jetztzeit genügende wissenschaftliche landwirth⸗ schaftliche Ausbildung nur durch einen zweijährigen Aufenthalt auf der Anstalt von dem, der sie sich allein daselbst erwerben will, zu erlangen und zu dem Ende auch der vollständige Lehrkursus auf ihr fuͤr
Poppelsdorf bei Bonn, im Februar 1848. . kö der höheren landwirthschaftlichen Lehr⸗Anstalt.
Die Einlösung der bis Weihnachten 1817 fälligen Ostpreußischen Pfandbriefs-Zins Coupons findet vom 15. Februar bis 4. März, Vormittags von 9 bis 12 Uhr, in der Neuen Schönhauserstraße den Kapitals-Beträgen zu ordnende Verzeichnisse statt.
Die Anmeldung zur Verschreibung der neuen Coupons -Serie kann gegen Abstempelung der Stich- Coupons, jedoch erst nach dem Zinszahlungs⸗ Termin, also vom 6. März ab, geschehen.
andschafts⸗Agent,
11110 580 2 2 M* ö ul Verkauf eines Ritterguts. Ein Rittergut mittlerer Größe mit unge fähr 700 Morgen Feld und Wiesen, einige J soll so fort aus und erfahren
Gödecke
Verantwortlicher Redacteur Dr. J.
10. Febr. Einmal Hunderttausend Thaler. Posse mit Musik vom Königl. Musikt⸗
— —
W. Zin keisen.
Im Selbstverlage der Expedition.
hen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei.
zwei Jahre
1021 2 J * ö 23 5. 34 Loebau⸗Zittauer Eisenbahn. * n,. Die in unserer Bekannt⸗ 2 . machung vom 2Aten d. M. . t aufgeführten 19 Stück In- terims⸗-⸗Actien Litt. B., er auf welche bis zum 31. I Dezember v. J. die dritte 3 und letzte Einzahlung nicht geleistet worden war, sind bis heute mit Conven⸗ ĩ tionalstrafe sämmtlich eingelöst worden, und es hat daher eine Präktlusion von Inlerims-Actien Litt. B. zweiter Einzahlung nicht statt= zufinden. Zittau, den 31. Januar 1848. Direction der Loebau-Zittauer Eisenbahn-Gesellschaft. Helfft.
88 b]
YM'remtg ] A yk von Bremen nach Amerna. Auch im gegenwärtigen Jahre fertigen wir am Istenu. 15ten Tage eines jeden Mo⸗— nats große drei⸗ mastige Schiffe er⸗ ster Klasse nach K— New⸗Nork und Balti⸗ — more, so wie im Früh— jahr und Herbst auch nach New⸗Orleans nnd Galveston in Texas, ab, und ebenfalls nach Port- Adelaide in Süd- Australien. Ferner wird regelmäßig am 15ten Tage eines jeden Monats eines der neuen großen amerika⸗ nischen Post⸗Dampsschiffe „Washington“ und Hermann“ von Bremen nach New-Nork abgefertigt. — Wir halten uns zur Beförderung von Waaren, Geldern
u. s. w. mit obigen Schiffs-cKᷣelegenheiten bestens empfohlen und
ertheilen über die billig gestellten Frachten, so wie über alles Weitere, auf portofreie Anfrage gern nähere Aus⸗ kunft. — Die im vorigen Monat eröffnete Eisenbahn führt sowohl von Berlin als von Leipzig und Köln Personen und Güter in e 15 Stunden nach Bremen.
Bremen, im Januar 1818. 22 2 0 2. Lüdering C Co-, Schiffs-Rheder und Schiffs Befrachter.
105 Todes ⸗An zeige. Am 6. Februar, Mittags halb ein Uhr, verstarb nach kurzem, aber schmerzvollem Krankenlager der Geheime Hofrath und Ober- Post⸗Direktor zu Landsberg an der Warthe, Dr. Joseph Emil Nürnberger. Ihm, der grau geworden im Dienste des Staates, der jung geblieben im Umgange mit den Musen, der unvergeß- sich ist in seinen Bestrebungen für das Wohl er ei- benden Menschheit, war noch kurz vorher (am 16. De⸗ zember 1847) die Genugthuung zu Theil gewort en, ein funfzigjähriges Amts⸗Jubiläum zu ieh Diese 6 zeige, erschütternd für Jeden, der den Ed ö allzu oft Verkannten, nahe gestanden, widmet 9 amen der vom entsetzlichen Verluste tiefgebeugten Hinterbliebenen ; j Woldemgar Nürnberger, praktischer Arzt.
lig. rk e teres Magenbiere, das Bittere und Aethe⸗
rische des Hopfens unverändert enthaltend, Brustbiere, Euglisch Doppelbier, Weiß und Braunbiere sind vor= räthig Adlerstraßt Nr. 5, Landsbergerstraße Nr. 54, Oran⸗ enstraße Nr. Sb, Alte Jakobsstraße Nr. 35, Ackerstraße r. 4, Wollanksstraße Nr. 16, vor dem Neuen Königs⸗ Thor Nr. 18, Mühlenstraße Nr. 8 u. 4. v. a. O.
Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für Jahr. 4 Rthlr. Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhshung. Bei einzelnen Nummern wird der Bogen mit 2 Sgr. berechnet.
M 41.
Inhalt.
Amtlicher Theil.
Ständische Angelegenheiten. Dreizehnte Sitz ung des Ver- einigten ständischen Ausschusses am 5. Februat. Fortsetzung der Berathung der §8. 92 und 93 des Entwurfs des Strafgesetzbuches, Hochverrath ünd Landesverrath gegen den deutschen Bund betreffend. Der auf Wegfall dieser Paragraphen lautende Antraf wird mit großer Majorität nicht angenommen. — S5. 94; Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten, wird mit einiger Modification angenommen. — Desgleichen die 88. 95, 96, 97 und 86: Gemeinsame Bestimmnngen für Hochverrath und Landesverrath. — Die §§. 99, 100, 101 und 102, hin⸗ sichtlich der Majestäts-Beleidigung, werden angenommen. — Von den 85. 103, 101 und 105, Beleidigungen der Mitglieder des Königlichen Hauses betreffend, wird der erste angenommen, der zweite in Wegfall ge⸗ bracht und der dritte an dieser Stelle ausgeschieden. — Die §5. 1065 und 107: Gemeinsame Bestimmungen für Majestäts-Beleidigung und Beleidigung der Mitglieder des Königlichen Hanses, werden angenommen.
Beilagen.
Amtlicher Theil.
ö Bekanntmachung. Es ist abermals einigen Privatpersonen gelungen, hier und in der Gegend von Frankfurt a. O. die Verfertiger und wissentlichen Verbreiter falscher preußischer Kassen-Anweisungen zu entdecken und der betreffenden Behörde zur verdienten Strafe zu überliefern. Wir haben denselben dafür die in unseren früheren Bekanntmachungen zu⸗ gesicherte Belohnung bewilligt und werden auch in Zukunft Jedem, der zu erst einen Verfertiger oder wissentlichen Verbreiter falscher preußischer Kassen⸗ Anweisungen der Behörde dergestalt an⸗ zeigt, daß er zur Untersuchung gezozen und bestraft werden kann, nach Beschaffenheit des Falles eine Belohnung von
„Dreihundert bis Fünfhundert Thalern“ gewähren und diese nach Bewandtniß der Umstände, besonders wenn n Folge der Anzeige zugleich die Beschlagnahme der zur Verfertigung der falschen Kassen⸗Anweisungen benutzten Formen, Platten und son⸗ stigen Geräthschaften erfolgt, angemessen erhöhen.
Wer Anzeigen dieser Art zu machen hat, kann sich an jede Orts⸗ Polizei⸗-Behörde wenden und auf Verlangen der Verschweigung sei⸗ nes Namens sich versichert halten, insofern diesem Verlangen ohne nachtheilige Wirkung auf das Untersuchungs = Verfahren zu willfah— ren ist.
Berlin, den 3. Februar 1848.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
von Berger. Natan. Köhler. Knoblauch.
von Rother. Bekanntmachung.
In Folge einer Beschädigung, welche das zwischen New⸗Nork und Bremen coursirende Dampfschiff „ Washington“ auf der letzten Fahrt nach New-⸗Nork erlitten hat, wird die in der Bekanntmachung Ees General- Post - Amtes vom 28sten v. M. angezeigte, für den Monat Februar d. J. projektirte Fahrt nicht stattfinden und demnach zu die Abfertigung von Korrespondenz nach Amerika aus Bremen am 131en d. M. unterbleiben. Die gedachte Bekanntmachung erledigt sich hiernach.
Berlin, den 8. Februar 1848. General-Post - Amt. —
Abgereist: Der General Major und Commandeur der ersten
Garde-Landwehr-⸗-Brigade, von Gerlach, nach Kopenhagen.
Ztändische Angelegenheiten. Dreizehnte Sitzung des Vereinigten ständischen Ausschusses. (5. Februar.)
Die Sitzung beginnt nach 11 Uhr unter Vorsitz des Mar⸗ schalls, Fürsten zu Solms, mit Verlesung des über die gestrige Sitzung aufgenommenen Protokolls durch den Secretair, Abgeord⸗ neten Kuschke. , 3.
Als Secretaire fungiren in der heutigen Sitzung die Abgeordne⸗ ten Diethold und Dittrich.
Marschall: Wenn keine Bemerkung über das Protokoll erfolgt, so ist es für genehmigt zu erklären.
In Fortsetzung der gestern abgebrochenen Berathung hat zunächst der Referent das Wort. - ;
Referent Naumann; Meine Herren! Wenn ich gestern zu nächst Veranlassung gewesen bin, daß die Debatte nicht zum Schluß gebracht wurde, so sei es mir auch erlaubt, heute die Gründe zu ent⸗ wickeln, warum ich es nicht für angemessen gehalten habe, schon gestern zu einem Endresultate zu gelangen. Es ist vom Herrn Land⸗ tags-Kommissar das Gutachten der Abtheilung durchgegangen wor⸗ den, und er hat erklärt, daß das Gutachten ihn erstens überrascht und zweitens geschmerzt habe. Was seine erste Aeußerung anbetrifft, so hat er sie motivirt, indem er das Gutachten durchgegangen und dabei zu dem Resultate gelangt ist, daß alle darin enthaltenen An⸗ sichten falsch seien. Ich halte es für Pflicht, für das Gutachten der Majorität aufzutreten. Es ist zunächst die Aeußerung im Gutachten beleuchtet worden, welche sich auf den Bundestags⸗Beschluß von 1836 bezieht, und, irre ich nicht, so hat der Herr Landtags · Gommissar an⸗ genommen, die Abtheilung habe die Rechtsbeständigkeit dieses Be⸗ schlusses in Abrede gestellt. Zu dieser Voraussetzung giebt das Gut⸗ achten keine Veranlassung; es ist im Gutachten nur ausgeführt worden, daß, wenn der Bundestags-Beschluß von 1836 bestehendes Recht sei, daraus noch kein Grund hergenommen werden könne, sich ucha für Beibehaltung des dadurch begründeten Rechtszustandes zu
Preußische Zei
Berlin, Donnerstag den 101 Februar
All meine
erklären. Diese Ansicht blos will die Abtheilung ausgedrückt haben, und ich erkenne sie auch jetzt noch für die richtige an. Wenn uns ein Gesetzentwurf vorgelegt wird, so ist es gerade die Frage, ob das bestehende Recht zweckmäßig, ob es ausreichend sei? Wäre diese Frage nicht zu stellen, dann sähe ich in der That keine Veranlassung, warum uns überhaupt ein Gesetzentwurf vorgelegt wird, über den wir berathen sollen. Eine anderg Frage ist aber die, ob das preußi⸗ sche Strafgesetzbuch Bestimmungen enthalten dürfe, welche diesem Bundesbeschlusse von 1836 entgegen seien? Und da ist es allerdings die Meinung der Majorität, daß diese Frage bejahend beantwortet werden müsse, daß es also allerdings zulässig sei, diesem Beschlusse auch nicht entsprechende Bestimmungen in das preußische Strafgesetz⸗ buch aufzunehmen. Es kommt bek dieser Frage darauf an, auf die ersten Bundesverträge zurückzugehen, es kommt darauf an, zu prü⸗ fen, ob der preußische Staat sich seiner Souverainetät, dem deutschen Bunde gegenüber, entäußert habe, ob die Souverainetät Preußens aufgegangen ist in dem deutschen Bunde? Ich muß diese Frage vernefnen? Vie Bundes- Akte von 1815 spricht nichts davon, daß auch nur Ein Souverainetätsrecht dem deutschen Bunde von Preußen übertragen worden sei, oder von irgend einem anderen deutschen Bundesstaate. Der deutsche Bund hat den Zweck, die innere und äußere Sicherheit Deutschlands zu wahren, er hat den Zweck, dahin zu wirken, daß weder innere noch äußere Feinde Herr werden über Deutschland. Das ist sein Zweck, die Bundes⸗-Akte sagt aber nicht, daß diesem Zwecke entsprochen werden solle direkt durch Bestimmun gen in den Gesetzgebungen der einzelnen deutschen Staaten, sondern sie erkennt nur im deutschen Bunde die Gesammtmacht an, welcher die Aufgabe gestellt ist, der Gefährdung der deutschen Staaten ent⸗ gegenzutreten. Einzelne Bestimmungen beziehen sich allerdings auch . innere Verhältnisse, namentlich auf die ständischen Institutio nen in den einzelnen Staaten und die Verhältnisse der Juden; aber die Bundes - Atte so wenig!, wie die wiener Schluß Alte, geben dem deutschen Bunde das Recht, auf die Gesetzgebung in diesen Beziehungen einzuwirken. Ist nun, meine Herren, der deutsche Bund eine Macht, welche Souverainetätsrechte den ein— zelnen deutschen Bundesstaaten gegenüber nicht hat, ist er nicht eine Macht, welche zu gleicher Zeit gebieten kann über die Unterthanen und die inneren Verhältuisse der einzelnen deutschen Staaten, dann, meine Herren, sehe ich keinen Grund, weshalb der Bundestags ⸗Be⸗ schluß von 1836, über jene Befugniß hinausgehend, in diesem Au⸗ genblicke für uns bindend sein soll bei der Frage:
„Ob es angemessen sei, die 858.́ 2 und 3 in das Gesetzbuch auf⸗
zunehmen.“ Wenn die Majorität der Abtheilung dieser Ansicht war, so mußte sie folgerecht zu der Frage kommen:
„Ob innere Gründe vorliegen, um diese Paragraphen dessenun⸗
geachtet in das Strafgesetzbuch aufzunehmen?“ Sie hat das geprüft, und hat es gewissenhaft geprüft, sie hat es mit aller Unbefangenheit geprüft, sie hat es ohne irgend eine Tendenz geprüft, sie hat sich bestrebt, weil dies eine der dellkatesten Materien ist, mit möglichster Trockenheit — daß ich mich so ausdrücke — die Sache zu behandeln. Wenn, meine Herren, das Gutachten nicht voll—⸗ ständig dieser Intention entspricht, so würde es nicht der Abtheilung, nicht der Intention des Referenten zur Last zu legen sein; dann bitte ich es zur Vast zu legen der Ungeschicklichkeit der Feder, welcher die Auf⸗ gabe geworden ist, die Ansichten der Abtheilung Ihnen vorzutragen. Die Abtheilung hat in ihrer Majorität die Ansicht ausgesprochen, daß ein Hochverrath oder ein Landesverrath dem deutschen Bunde gegen⸗ über nicht begangen werden könne, weil sie der Meinung ist, daß der deutsche Bund nicht als ein Staat anzusehen sei, als ein Staat in der Bedeutung, daß Oberhaupt und Unterthanen darin bestehen, als ein Staat, der seine Begränzung hat in einem bestimmten Landes⸗ gebiete, als ein Staat in der Bedeutung, daß die Herrschaft des Staats ⸗-Oberhauptes sich erstrecke über dieses Gebiet und auf alle BVerhältnisse und Einwohner, die in diesem Gebiete vorhanden sind. Es ist dagegen erinnert worden, daß der deutsche Bund allerdings ein solcher Staat sei; es ist gesagt worden, der deutsche Bund sei fort⸗ gebaut worden auf die taufendsährige deutsche Staats⸗Verfassung. Ich will darüber nicht rechten, ob in der That der deutsche Bund eine weitere Entwickelung bes ehemaligen deutschen Reiches sei; aber das ist unzweifelhaft, daß dem deutschen Bunde Eins abgeht, was ihn zum Staate macht, daß ihm das Oberhaupt abgeht, in welchem sich die Souverainetät konzentrirt. Ist diese Souverainetät nicht konzen⸗ trirt, sei es in einer physischen oder in einer moralischen Person, dann kann auch nicht davon die Rede sein, daß die einzelnen Staatsbürger der einzelnen Bundesstaaten dem Bunde gegenüber eine Pflicht zur Unterthanentreue haben, und von dieser konnte nur im Gutachten die Rede sein.
Die Verpflichtung zur Unterthanentreue, meine Herren, ist, dem deutschen Bunbe gegenüber, nicht anzuerkennen. Ich kann nicht an- nehmen, daß der deutsche Bund neben dem Landesherrn gebieten könne in dem Staate, in welchem ich lebe; ich kann nicht annehmen, daß zwei Autoritäten im preußischen Staate oder in irgend einem Bundesstaate berufen seien, zu gebieten; ich halte nur eine Autorität in jedem Staate dazu berechtigt, und das ist der Landesherr. Es ist ferner von der Abtheilung ausgeführt oder auszuführen versucht wor ben, daß der deutsche Bund in den Verträgen, welche er geschlossen, leine Staatsverfassung im eigentlichen Sinne der Verfassung eines Staates, welche die Ordnung im Staate zu regeln hat, besitze. Auch bei dieser Ansicht muß ich beharren. Von dem Herrn Landtags⸗ FKommüisfar ist dies bestritten und gerade das Gegentheil behauptet worden, ja, er ist noch weiter gegangen, er hat gesagt, nicht nur sei die Bundesverfasfung ein integrirender Theil der Verfassung eines je⸗ den Bundesstaates, sondern die , sei die Basis der Verfassungen der einzelnen Bundesstaaten. Ich bekenne, daß ich mich dieser . nicht anschließen kann; ich muß gestehen, daß ich die Sache gerade umgekehrt ansehe; ich muß erklären, daß ich den deut- schen Bund nicht als möglich erachten könnte, wenn nicht die einzel= nen Staaten existirten, die in diesem Bunde begriffen sind. Ich sehe also nicht den deutschen Bund als die . der deutschen Bundes staaten an, nein, ich sehe die einzelnen Versassungen der Bundesstaa⸗ ten als die Basis des deutschen Bundes an, und ich bin stolz darauf, zu sagen, daß ich Preußen für eine Hauptstütze des deutschen Bundes
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halte. Ist nun der deutsche Bund nicht die Basis, sondern ist er nur ein Vertrag zwischen den einzelnen deutschen Bundesstaaten, dann fragt es sich doch, meine Herren, ob man einen solchen Vertrag zwi- schen unabhängigen souverainen Staaten als eine Verfassung der ein⸗ zelnen Staaten zugleich erachten müsse. Ich muß sagen, daß ich einen Vertrag, wie es die deutsche Bundes-Akte ist, wie die wiener Schluß⸗ Akte sie ergänzt, niemals für eine Staatsverfassung ansehen kann; ich bin auch der Meinung, daß es nicht die Absicht gewesen ist, dem deutschen Bunde eine solche Bedeutung bei seiner Errichtung zu geben. Es wird in der That schwer, nachzuweisen, weshalb ich die Bundes- Akte nicht für eine Staatsverfassung halte, weil erwiesen werden müßte, daß sie eine solche sei; ich will nur auf Eines aufmerksam machen. Freilich sind es 38 souveraine Staaten, welche sich vereinigt haben; nehmen wir aber an, es wären nur? Staaten, wäre das nicht auch ein Bund? Wem aber könnte es einfallen, zu sagen, wenn sich zwei Staaten verbinden, wie sich jetzt 33s verbunden haben, wer könnte sagen, daß ein solcher Vertrag eine Staatsverfassung den beiden verbündeten Staaten und ihren Unterthanen ge⸗ genüber sei? Unmöglich läßt sich das zugeben. Ich will damit nicht die Bedeutung des Vertrages in Abrede stellen, das sei fern von mir; es geht die Tendenz, welche ich habe, nur dahin, zu zeigen, daß dem deutschen Bunde gegenüber in Preußen nicht von Hochverrath oder Landesverrath die Rede sein könne. Ob in ande⸗ rer Weise der deutsche Bund zu sichern, zu respektiren, in seiner Ten⸗ denz anzuerkennen sei, das ist eine andere Frage, meine Herren, die setzt hier nicht zur Berathung steht. Es ist in dem Gutachten, daß ich nochmals darauf zurücklomme, bemerkt worden, daß das Verhült⸗ niß ein ganz eigenthümliches werden müsse, wenn man erwäge, daß einzelne Provinzen des preußischen Staates nicht zu dem Gebiete gehören, mit welchem der preußische Staat zu dem deutschen Bunde getreten ist. Es ist dagegen erinnert worden, daß man unmöglich zugeben könne, es werde der preußische Staat in seiner Gesetzgebung für einzelne Provinzen Bestimmungen treffen, die für die anderen nicht gültig seien; es ist gesagt worden, es könne unmöglich zugege⸗ ben werden, daß, wenn in sechs Provinzen etwas für Hochverrath und Landesverrath gelte, es in der siebenten und achten Provinz nicht dafür gelten sollte. Damit, meine Herren, bin ich einverstanden; das würde ein Widerspruch sein, und ich halte es für angemessen, daß die Strafgesetze, welche einmal erlassen werden müssen und er⸗ lassen worden, für alle Unterthanen in allen Provinzen des Staates bindend seien. Aber damit wird noch immer nicht die Eigenthümlich⸗ keit beseitigt, deren erwähnt worden ist, denn während der deutsche Bund bie Verpflichtung hat, die Integrität Deutschlands und der einzelnen Staaten zu sichern und zu erhalten, hat er diese Verpflich= tung nicht in Betreff einzelner Provinzen, welche dem e,, . Staate angehören, und für welche doch diefelben Gesetze im Interesse des deutschen Bundes gelten sollen. Schon aus dieser Eigenthüm- lichkeit, meine Herren, ergiebt sich, wie bedenklich es ist und wie zweifelhaft es sein muß, von Hochverrath und Landesverrath dem deutschen Bunde gegenüber zu sprechen, Die Abtheilung ist nun in ihrer Majorität aus dem Grunde, weil sie den deutschen Bund nicht als einen Staat betrachtet, zu dem Schlusse gekommen, daß von Hochverrath und Landesverrath ihm gegenüber nicht die Rede sein könne; sie ist aber noch weiter gegangen, sie hat zu zeigen gesucht, daß auch die Handlungen, welche in S§. 92 und 93 gemeint sind, nicht füglich gegen den deutschen Bund begangen werden könnten. Es ist ausgeführt worden, daß die Auflösung eines Vertrages von einem Dritken überhaupt nicht woyl denkbar sei, weil, ein Vertrag auf freiwilliger Uebereinkunft beruhe und daher nie wieder aufgelöst werden könne, wenn nicht durch Uebereinkunft oder gewaltsam von den kontrahirenden Theilen selbst zurückgetreten werde. Es ist ferner von der Abtheilung auszuführen versucht worden, daß von einer gewaltsamen Schmälerung des Bundesgebietes nicht die Rede sein könne, es ist aber dabei natürlich von dem Bundesgebiete in dem Sinne nur gesprochen worden, in welchem man von einem Landesgebiete üiberhaupt spricht, nämlich von einem Landesgebiete in der Bedeutung, daß die Herrschaft, die höchste Gewalt im Staate, sich darüber er— strecke. In diesem Sinne aufgefaßt, bin ich der Meinung noch jetzt, daß die Abtheilung in ihrer Masjorität Recht gehabt hat. Zugeben will ich allerdings, daß Handlungen vorgenommen werden können, welche gewaltsam den Bund zerreißen, daß Handlungen vorgenom⸗ men welden können, welche das Gebiet des deutschen Bundes schmä⸗ lern, d. h. daß fie das Gebiet der einzelnen Bundes staa⸗ ten und dadurch das Gebiet des deutschen Bundes schmä⸗ lern; aber daraus, daß dies möglich ist, solgt noch nicht, daß Bestim⸗ mungen nöthig sind, wie sie die 88. gI?2 und 93 enthalten. Nach der Ansicht der Abtheilung würde es ein Widerspruch sein, von Strafen des Hochverrathes und Landesverrathes dem deutschen Bunde gegen⸗ über zu sprechen, weil der deutsche Bund kein Staat ist, keine Staats= verfassung, keine Souverainetäts-Rechte, den einzelnen deutschen Staaten und Einwohnern gegenüber, hat, und aus diesem Grunde hat die Abtheilung darauf , . die ss. 92 und 93 aus dem Entwurfe zu entfernen. Es könnte nun eine weitere Frage sein, ob, wenn man auch von Hochverrath und Landesverrath dem deutschen Bunde gegenüber nicht sprechen wolle, ob ee, sage ich, doch nicht an- gemessen ei, Strafen, wöe sie diese s ** und 93 anordnen, für Handlungen eintreten zu lassen, wie sie hier gemeint sind, ohne ge⸗ rade damit zu sagen, daß es Hochverrath und Landesverrath sei. Da, meine Herren, muß ich doch auch Anstand nehmen, mich für die Bestimmungen der zs. 92 und 93 zu erklären, denn wie ich auszu⸗ führen urfacht hade, st zwischen dem deutschen Bunde als Staat und den einzelnen Bundesstaaten als solchen, zwischen dem engeren Vaterlande, daß ich so sage, dem preußischen Vaterlande, und dem weiteren Vaterlande, dem deutschen Vaterlande, noch ein bedeutender Unterschied in staatlicher Beziehung. Wir sind, meine Herren, big zu der Tobesstrafe gegangen, wir haben die härtesten Strafen für Ver⸗ brechen gegen den preußischen Staat zugelassen, weil wir es als eine tät unserem Staate gegenüber ansehen, Handlungen, welche seine Existenz bedrohen, mit den schärfsten Strafen zu ahnden. Diese Pie⸗ tät, dem deutschen Bunde geg en dem Vertrage gegenüber, wel⸗ cher zwischen den deutschen Fürsten geschlossen wurde, diese Pietät, meine Herren, kann ich in mir nicht sinden; ich kann nicht zulassen,
daß der deutsche Bund, dieser Vertrag, gleichgestellt werde dem preu=