wissentlich als Gesandten oder Geschäftsträger beleidigt. Es erledigt sich dies durch die frühere 1 des allgemeinen Theils, wo gesagt ist, daß überhaupt, wenn ein Verbrechen von bestimmten Ei⸗ genschaften der Personen oder bestimmten Verhältnissen abhängig ist, die Strafe nur eintritt, wenn demjenigen, der die Handlung begeht, dies bekannt gewesen ist. Daher glaube ich, daß das Amendement sich erledigt. Was aber den von der Abtheilung vorgeschlagenen Husatz betrifft, hinter das Wort „Geschäftsträger, einzuschalten „im Amte“, so halte ich dies für ganz angemessen. Ich halte dafür, daß überhaupt ein Geschäftsträger in hiesigen Landen nur als Geschäfts⸗ träger oder Gesandter respektirt werden dürfe, wenn er in der That sein Amt ausübt. Allerdings würde noch durch einen Zusatz eine lleine Erweiterung stattsinden können, indem es hieße „im Amt“ oder „mit Bezug auf sein Amt.“ Wollte man annehmen, daß ein Ge⸗— sandter oder Geschäftsträger bei dem hiesigen Hofe unter allen Um⸗
ständen sich im Amte befinde, so muß ich gestehen, daß das doch in
der That eine Annahme sein würde, die sich nach unserer jetzigen Anschauungsweise nicht rechtfertigen lassen kann. Allerdings bestand einmal die Ansicht, daß der Geschäftsträger die Person seines Mo⸗ narchen repräsentire, daß er gewissermaßen mit ihm identisch sei; eine solche Ansicht waltet aber gegenwärtig bei uns wenigstens nicht mehr
ob. Man kann unmöglich annehmen, daß ein Geschäftsträger, der
sich in irgend einer Gesellschaft oder in einem öffentlichen Lokale be⸗ findet, sich dort im Amte befinde und dort die Person des Monarchen repräsentire, der ihn hierhergeschickt.
Ich halte dafür, daß der Antrag der Abtheilung mit dem Zu⸗ satze zu Nr. 1 sich vollkommen rechtfertigt.
Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag des Fürsten Boguslaw Radziwill die er orderliche Unterstützung findet.
(Er hat sie nicht gefunden.)
Vice-Marschall von Rochow: Sollte ein Gesandter oder Geschäftsträger bei Beleidigungen nur dann eine besondere Berück⸗ sichtigung erfahren, wenn er im Amte ist oder, wie vorgeschlagen wurde, sein Amt ausübt, so würde die ganze Bestimmung fast von gar keiner praktischen Folge sein, denn die wirkliche Ausübung des Amtes eines Gesandten besteht eiwa in der Uebergabe seines Kredi⸗ tios oder von Noten, und das sind Dinge, die außerordentlich selten vorkommen; in jeder anderen Beziehung könnte also diese Bestim⸗ mung nicht angewendet werden. Wenn“ man nicht mehr wollte, so glaube ich, thäte man besser, die ganze Bestimmung wegzulassen. Da nun die Angelegenheiten, wo ein Gesandter amtlich erscheint, so selten vorkommen und nicht Veranlassung geben können, ihn unter einen besonderen Schutz zu stellen, so glaube ich, daß derselbe weiter ausgedehnt werden müsse, und stimme für die unveränderte Annahme des Paragraphen.
Justiz⸗Minister von Savigny: Ich glaube, daß bei dieser Sache ein kleines Mißverständniß zum Grunde liegt. Es ist gefragt worden, ob die Geschäftsträger ihre Souveraine repräfentirten; eine eigentliche Repräsentation, im strengen Sinne des Wortes, kann nach den im Völkerrecht angenommenen Kl grfen nicht von dem Geschäfts⸗ träger, nicht einmal von dem Gesandten behauptet werden, sondern nur von dem Botschafter; dieser repräsentirt den Souverain in förm⸗ licher Weise, so daß ihm ähnliche Ehre wie seinem Souverain per— sönlich bezeigt wird. Es kommt aber hier gar nicht an auf diese streng völkerrechtliche Repräsentation; faktisch repräsentirt jeder Ge⸗ sandte und jeder Geschäftsträger seinen Souverain und seine Nation. Also, wenn man nur fordern wollte, daß alle diejenigen Beleidigungen durch einen besonderen Strasschutz sollten abgewendet werden, die dem Geschäftsträger oder Gesandten im Amte widerfahren, so ist schon von einem geehrten Redner erwähnt worden, daß dies so gut als illusorisch sein würde. Im Amte befindet der Gesandte oder Ge⸗ schäftsträger sich nur, indem er Depeschen schreibt oder mündlich verhandelt, und da wird er gerade am wenigsten Beleidigungen aus⸗ gesetzt sein. Auf der anderen Seite, wenn ihn Jemand beleidigt, der nicht weiß, daß er Gesandter ist, so ist schon erwähnt worden, daß dann diese Strafsanction nicht zur Anwendung kommen kann nach der allgemeinen Bestimmung des 8. 60. In der Mitte liegen die viel häufigeren und wohl denkbaren Fälle, daß er nicht in Beziehung auf sein Amt, aber von dem, der seine Eigenschaft kennt, beleidigt wird. Jeder, der einen Gesandten, indem er weiß, daß er Gesandter ist, beleidigt, muß sich sagen, daß er damit zugleich mehr oder weni⸗ er auch die Nation und den Souverain, der ihn gesandt hat, be⸗ eidigt. Insofern ist die Beleidigung, die ihm widersährt von einer Person, die seine diplomatische Eigenschaft kennt, immer auch mittel⸗ Far eine Beleidigung gegen den Souverain und die Nation, die er faktisch vertritt, wenn er sie auch nicht wie ein Botschafter repräsen⸗ lirt. Das ist der Grund, weshalb ein besonderer Schutz für die Ehre einer solchen Person angeordnet werden muß, und ich glaube, es würde unverträglich sein mit jeder Beschränkung, die noch dazu gefügt werden könnte.
Abgeordn, Steinbeck; Es steht gar nicht in der Macht unserer Legislation, scheint mir, die Worte „im Amte“ hinzuzufügen; denn es handelt sich um eine gesetzliche Bestimmung, die gemein- und võöllerrechtlicher Natur ist. Ueberall wird angenommen, daß der Gesandte, mag er nun den Charakter als Botschafter, Gesandter oder Geschäststräger tragen, stets im Amte, sei. Theils liegt dies in der Natur seines Mandats an sich, theils darin, daß man die einzelnen Handlungen, die er vornimmt, keinesweges einer sicheren Kritik unterwerfen kann, ob er sie innerhalb seines Amtes oder außer⸗ halb desselben verübt; denn es kann Handlungen geben, die er voll— kommen im Amte unternimmt, aber unter einer äußeren Hülle, die ihnen den Schein bloßer Privathandlungen giebt. Darum ist, wie schon gesagt, im gemeinen deutschen und Völkerrechte angenommen, baß ein Gesandter und Geschäftsträger sich immer im Amte befinde, und das können wir nicht einseitig durch eine Bestimmung im Strafgesetzbuche aufheben; deshalb, und weil ich dem beitrete, was der Hert Marschall der Mark Brandenburg vorgetragen hat, stimme ich dafür, daß die Worte: „im Amte“ nicht in den Paragraphen aufgenommen werden,
Abgeordn. Graf Zech⸗Burkersrode; Ich muß mich auch gegen die Zufügung dieser Worte erklären, indem alsdann, wie schon von dem Herrn Marschall der Mark Brandenburg erwähnt worden, die Bestimmung des Paragraphen fast nie zur Anwendung kommen würde. Es ist bekannt, daß Beleidigungen fremder Gesandten früher oft selbst zu Kriegen geführt haben; dies wird jetzt nicht mehr vor= kommen, aber es können doch ernste diplomatische Verwickelungen dar— aus entstehen, denen vorgebeugt werden muß durch Bestrafung der Beleidiger. Deshalb, glaube ich, ist doch die Annahme des Para⸗ graphen ohne den Zusatz empfehlenswerth.
Abgeordn. Lucanus; Ich wollte gehorsamst bemerken, daß Fälle vorkommen können, wo dergleichen Botschafter und Geschäftsträger denn doch auch in außeramtlichen Dingen in Kollisionen kommen, bei denen beide Theile auch in große Verlegenheit gerathen können. Es ist in Berlin ein Fall der Art vorgekommen, der selbst zu einem Ro⸗ mane Veranlassung gegeben hat, und da möchte man doch Bedenken tragen, so viele Millionen Menschen der Verlegenheit auszusetzen, bestraft zu werden, während die andere Einzelpartie unbestraft bleibt, und rei, welcher die Sache höchstens mit einer kurzen Bemerkung 2 wird. Also möchte ich nicht, daß so viele Millionen in
*
bieser Beßschrwz schechien sehPn, ais. sn eligclaet Heschaffenäer.
346 Wie gesagt, in Berlin haben sich die Beweise geführt, daß man vor⸗ sichtig sein muß.
Marschall: Die Frage heißt:
„Soll beantragt werden, daß hinter dem Worte Geschäfts⸗
träger die Worte im Amte oder in Bezug auf sein Amt
eingeschaltet werden möchten? e und diejenigen, welche die Frage bejahen, würden dies durch Auf⸗ stehen zu erkennen geben.
Die Majorität hat sich nicht dafür ausgesprochen. Auf die übrigen Anträge der Abtheilung ist keine Frage zu richten, weil sie von keiner Seite Widerspruch erfahren haben. Sie sind als angenommen zu betrachten. Wir kommen zu §. 110. Referent Naumann (iest er. „S. 0.
Wenn bei einem öffentlichen Auflaufe die Anwesenden von der Obrigkeit oder dem Befehlshaber der öffentlichen Macht aufgesordert werden, sich zu entfernen, so ist Jeder, der dieser Aufforderung Folge zu leisten unterläßt, mit Gesängniß bis zu sechs Monaten zu bestrafen. ;
In geringeren Fällen kann anstatt der Gefängnißstrafe auf Geld⸗ buße bis zu fünfzig Thalern erkannt werden.“
„Zu 5§. 110.
Die Bestimmung, daß diejenigen, welche bei einem öffentlichen Auflaufe aufgefordert werden, sich zu entfernen, und nicht Folge ö bestraft werden, ist vollkommen gerechtfertigt; es fragt sich aber:
1. durch wen aufgefordert werden soll?
2. wie die Aufforderung erfolgen müsse?
In Beziehung auf die Frage sub 1 wurde erinnert, daß der Ausdruck: „sffentliche Macht“ ungebräuchlich sei, und daß besser gesagt werde: „Befehlshaber der bewaffneten Macht“ im Gegensatz aller übrigen Autoritäten, welche bereits durch den vorhergehenden Aus— druck: „Bbrigkeit“ bezeichnet seien Es wurde indeß entgegnet, daß die gewählte Bezeichnung angemessen sei, weil sie weiter gehe, als die vorgeschlagene zu substituirende Bezeichnung, und keinen Zweifel über die Bedeutung zulasse. Ein Antrag, die vorgeschlagene Bezeich⸗ nung zu substituiren, wurde von der Abtheilung mit 8 gegen 6 Stimmen abgelehnt. .
Hinsichtlich der Frage zub 2 wurde bemerkt, daß die Auffor⸗ derung, sich zu entfernen, in einer Weise erfolgen müsse, daß jeder Anwesende sie vernehmen und sich später mit Unkenntniß nicht ent⸗ schuldigen könne. Allerdings ist es wünschenswerth, daß hierüber ausdrückliche Vorschriften ertheilt werden, und daß nicht der Unter⸗ suchung in jedem einzelnen Falle vorbehalten bleibe, die erfolgte Auf⸗ forderung festzustellen. Ein Antrag, daß bestimmt werde, die Auf⸗ ruhrakte zu verlesen, wurde zwar mit 8 gegen 6 Stimmen abgelehnt, weil die Ausführung einer solchen Bestimmung in einzelnen Fällen
nicht möglich sein werde, wenn es auf augenblickliches Einschreiten
der Obrigkeit ankomme; allein die Abtheilung hat sich doch mit 7 Stimmen, worunter die des Vorsitzenden, gegen 7 Stimmen für die Ansicht erklärt, daß es nothwendig sei, im Gesetze selbst eine angemessene Form der Aufforderung festzusetzen.
Was die Strafbarkeit derjenigen Personen betrifft, welche unter die Bestimmung dieses Paragraphen fallen würden, so wurde darauf aufmerksam gemacht, 5 .
daß bloßer Ungehorsam gegen eine obrigkeitliche Aufforderung obwalte, und . daß dergleichen strafbares Verhalten nur als Polizei⸗Uebertretung
anzusehen, — . das desfallsige Strafgesetz daher in den dritten Theil des Entwurfes zu verweisen sei. In Betracht indeß, daß derartiger Ungehorsam die Veranlassung zu Ruhestörungen herbeiführe, und daß das Ansehen der Obrigkeit besonders bei öffentlichen Aufläufen aufrecht erhalten werden müsse, lehnte die Abtheilung den Antrag
die Bestünmung des S. 110 als Polizei- Uebertretung in den dritten Theil des Entwurfes zu verweisen, ab, indem sie sich mit 10 gegen 2 Stimmen dafür erklärte, daß das Strafmaximum von sechsmonatlichem Gefängniß beizubehalten sei. Aus demselben Grunde entschied sie sich aber ferner auch dafür, daß in Fällen des §. 110 niemals auf Geldbuße erkannt werden dürfe. Die Abtheilung schlägt vor: die Bestimmung des §. 110 mit der Modification anzunehmen, daß das zweite Aline wegzulassen, außerdem aber die Art und Weise festgesetzt werde, in welcher die Aufforderung, sich zu entfernen, erlassen werden solle.
Justiz-Minister Uhden: Ich wollte nur seitens des Gouverne⸗ wents erklären, daß, wenn beantragt worden ist, eine Bestimmung darüber zu erlassen, wie die Aufforderung erfolgen solle, nichts dage⸗ gen zu erinnern ist. Eine solche ist in dem Tumult-⸗Edikte vom 17. August 1833 zwar schon vorhanden; da jedoch in diesem Gesetze materielle Strafbestimmungen enthalten und diese geändert sind, so scheint es angemessen, um jedem Zweifel vorzubeugen, sie an die⸗ sem Orte zu treffen. ö. ö.
Abgeordn. Neumann: Nach dieser Erklärung des Herrn Justiz⸗ Ministers habe ich nichts weiter zu erinnern, sondern nur den Wunsch, daß es noch ausgesprochen werde, daß die Aufforderung unter be⸗ stimmten schützenden Formen erfolgen müsse. ö
Abgeordn. von Olfers: Im Wesentlichen habe ich nichts zu erinnern, jedoch wünschte ich, daß hinter den Worten: „von der Obrigkeit oder dem Befehlshaber der öffentlichen Macht., die Worte eingeschaltet werden; „oder deren Abgeordneten.“, Dann scheint dieser Paragraph besser zu passen zu dem letzten Alineg des 8. 112, jedoch dürfte vielleicht auch diese Bemerkung durch die Erklärung des Herrn Justiz⸗ Ministers erledigt sein. .
Marschall: Wenn feine Bemerkung weiter erfolgt, so gehen wir zu §. 111 über.
Referent Naumann (liest vor):
ö 9.
Wenn mehrere Personen sich zusammenrotten. und öffentlich mit vereinten Kräften Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben, so sollen folgende Strafen eintreten; . .
1. gegen die Anstifter, Rädelsführer und Anführer Strafarbeit Hon einem bis zu zehn Jahren oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren;
2. gegen jeden anderen Theilnehmer an der Zusammenrottung Gefängniß nicht unter Frei Monaten oder Strafarbeit bis zu
fünf Jahren.“ „Zu §. 111.
Die sub No. 10 in der vorgelegten zusammenstellung auf⸗ geführte Frage: ob Bestimmungen über den Landfriebenghruch aufgenommen werden sollen? wurde von der Abtheilung einstimmig bejaht, weil zur Verhinderung des Zusammenrottens mehrerer Personen, die mit vereinten Kräften Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben, besondere Strafbestimmungen um so mehr erforderlich sind, als gewöhnlich von derartigen Gewaltthätigkeiten die ruhigsten Personen ohne alle Ver⸗ schuldung betroffen werden. Gegen den Inhalt des §. 111 wurde erinnert, daß die Worte: „mit vereinten lr, den Begriff des Verbrechens zu sehr ein-
schränken. Es komme nur darauf an, daß bei ei
Zusammenrotten mehrerer Personen ö n 2 derübt seien, ohne Rücksicht darauf, ob dazu „vereinte Kräfte“ — worden. Andererseits wurde indeß bemerkt, daß Gewaltthätigkeiten „mit vereinten Kräften“ gerade das Kriterium des Landfriedensbruches bilden, Gewaltthätigkeiten einzelner Personen aber nach besonderen Gesetzen zu bestrafen seien.
Die Abtheilung hat einen Antrag, die Worte: „mit vereinten Kräften“ zu streichen, mit 12 gegen 2 Stimmen abgelehnt.
Ferner wurde erinnert, daß nicht füglich von Anstiftern und An— führern die Rede sein könne, weil dies einen vorher überlegten Plan voraussetzen würde und diese Voraussetzung bei Aufläufen im Sinne des §. 111 nicht zutreffe. Es wurde indeß andererseits bemerklich gemacht, daß nicht blos eine Aufforderung zum Zusammenrotten nicht ausgeschlossen sei, sondern daß auch einzelne Personen während des Auflaufs bei Verübung von Gewaltthätigkeiten durch Wort und That Anstifter und Führer werden können, und die Abtheilung hat einen Antrag, die Bestimmung ub I. in S. 111 zu streichen, deben⸗ falls mit 17 gegen 2 Stimmen abgelehnt.
Ferner hat sich die Abtheilung mit 8 gegen 6 Stimmen gegen die Ansicht erklärt, daß Zuchthausstrafe nicht als angemessene Strafe für derartige Vergehen erscheinen könne. Denn es muß anerkannt werden, daß in Fällen des Landfriedensbruchs häufig Personen ohne alle Verschuidung hart betroffen werden, und daß es Aufgabe des Staats ist, dies durch alle nur möglichen Mittel zu verhindern.
Ferner wurde in Betracht gezogen, daß auch mancher Unschuldige in solchen Fällen bestraft wird, und daß der Grund zu derartigen Verbrechen lediglich in der Rohheit der niederen Klassen liegt, diese Rohheit allein aber schwere Strafen nicht rechtfertigen kann. Ein dahin gehender Antrag, die bloßen Theilnehmer am Verbrechen des Landfriedensbruchs nur mit Gefaͤngnißstrafe zu belegen, wurde indeß
mit i0 gegen 4 Stimmen abgelehnt, weil Fälle eintreten können, in
welchen wenigstens Strafarbeit als geeignet erachtet werden muß.
Zu bemerken bleibt noch, daß die Bezeichnung „Rädelsführer“ aus dem S. 111 sowohl, wie aus den ss; 112, 113 und 115, ent⸗ fernt werden muß, weil im fünften Titel, des ersten Theils des Ent⸗ wurfes der Begriff von Rädelsführer nicht angegeben ist, und daß diese Bezeichnung auch entfernt werden kann, weil eine wesentliche Lücke in den Bestimmungen obiger Paragraphen dadurch nicht entsteht.
Die Abtheilung schlägt vor: .
die Bestimmung des s. 11 mit der Modification anzunehmen: daß der Ausdruck „Rädelsführer,“ daraus entfernt werde.
Justiz-Minister ven Savigny: Die Abtheilung hat eigentlich nur (inen einzigen Vorschlag zur Abänderung gemacht, und dieser ist mehr Fassungsvorschlag, steht aber in Verbindung mit einer ähnlichen Frage bei §. 82. Seitens der Regierung ist nichts dagegen einzu⸗ wenden, wenn übereinstimmend mit der Ansicht der Abtheilung das Wort „Rädels führer“ gestrichen wird, was in diesem Paragraphen am unbedenklichsten geschehen kann, so daß es dann blos hieße: „Gegen die Anstifter und Anführer; . ö. .
Abgeordn. Steinbeck: Der Begriff des Landfriedensbruches ist in den verschiedenen Strafrechts Entwürsen allmälig erweitert und die Strafen dafür verschärft worden, ohne daß sich dazu ein hin⸗ reichender Grund finden läßt. Ich muß, um das, was ich zu sagen im Begriff stehe, anschließen zu können, zuvörderst einen Paragraphen in Erinnerung bringen, welcher später erst zur Berathung kommen wird. Nämlich s. 433 sagt; ; .
„Wer durch ungebührliche Reden oder Handlungen ruhestörenden Lärm erregt oder öffentliches Aergerniß veranlaßt, ist mit Geldbuße bis zu zehn Thalern oder mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen zu bestrafen. “ ö K
Vieser Paragraph, der von blos polizeilicher Aufsicht spricht, setzt voraus, daß bei diesem Vergehen keine Gewaltthãätigkeit verübt werde, und nur hierin liegt die Differenz zwischen den polizeilichen Vergehen und dem Verbrechen, welches der Entwurf als Landfriedens⸗
bruch bezeichnet. Nun kann es aber leicht vorkommen, daß es ur⸗
sprünglich nur auf Lärm abgesehen war; die Umstände geben aber dem aufgeregten Haufen Mittel an die Hand, Thätlichkeiten zu ver⸗ üben, und der Landfriedensbruch, an den ursprünglich nicht gedacht war, ist geschehen. Man wird zwar opponiren, daß das nicht richtig sei, weil es hier heißt: „Wenn mehrere Personen sich zusammen⸗ rolten und öffentlich mit vereinten Kräften Gewaltthätigkeit verüben,“ wenn es statt dessen hieße:
„um öffentlich mit vereinten Kräften Gewaltthätigkeiten zu ver—
üben,“ so würde dagegen nichts einzuwenden sein, und die Trennung wäre klarer. Dies ist aber blos Fassungssrage; wichtiger jedoch ist die Frage: „Soll in solchen Fällen, wo Landfriedensbruch verabredet und verübt worden, das hohe Strafmaß gegen alle Theilnehmer eintreten? Im Entwurfe von 1845 ist in 8. Li5 gesagt worden: „Gefängniß nicht unter einem Monat und Strafarbeit nicht unter zwei Jahren,“ und eine solche Milderung scheint auch bei Fällen der ebenberührten Art vollkommen gerechtfertigt. Ich will nur daran erinnern, daß dieser Paragraph auch fast nur polizeiliche Vergehen umfaßt, 3. B. vollkommene Anwendung findet zwar nicht auf bloße Charivari, bei Einwerfung von Fenstern u. s. w. Nun erinnert sich gewiß manches geehrte Mitglied daran aus seiner Universitätszeit, daß die akademische zreiheit bisweilen dadurch gegen, Finsterlinge demonstrirt ward, daß die baulichen Vorrichtungen zertrümmert wurden, welche Licht in die Wohnungen bringen, ohne daß man hierin einen Landfriedensbruch fand. Ich stimme daher ad 3 dahin, daß die Vorschrist, die im Entwurfe von 1845 im §. 1 . angenommen war, an die Stelle dieses Paragraphen gesetzt werde. .
ze, er een nssa Bischoff : Bei den Verbrechen rn die S. 111 vor Augen hat, ist hauptsächlich an schwerere Jälle F acht orden, wie sie auch in neuerer Heit vorgekommen nd ö 3. die Zerstörung des Cockerillschen Etablissements in . es 6 schen Hauses in Karlsruhe. Es ist nun gesagt wor J 367 sich auch Fälle denken, wo man nicht so . , . rase 9 9. dürfe; indessen darf man sich nicht verhehlen, , ö Losung zur Zerstörung fremden Eigenthunis , ist, 2, 1 sie gegeben hat, nicht wird ermessen r,, . nm. h . = wall erstrecken wird. Es ist in Fällen dieser Art eine bekann . . sache, daß die zusammengerottete Menge selbst sich ö. . und mehr anfeuert und dann weiter geht, als dies ä,. ic n . seltst gewollt hatten. Ich glaube demnach, . . 9 11 bie Anstifter und Anführer mit einem Jahre . it ens wor⸗ den sind, dagegen nichts einzuwenden sst * , er gegen Rr. 2, wo gest . 3. e. ö1è 6 nit Gefängniß nich
tei naten bestraft werden = . inter de ell 21 h . nun ermitteln, ob der Vorschlag des Abgeordneten Steinbeck Uinterstützung findet. Er hat sie gefunden.
Abgeordn. Hüffer: Ich will mir nur erlagben . mich woda dagegen auszusprechen, daß bei einem solchen Land friedensbruch auf Zuchthaus erkannt werden solle, denn nur sehr selten, vielleicht nie, wird der Fall . der bloße Landfriedensbruch mit ehrloser
— unden ist. Gesinnung ver Cam)
Erste Beilage
347
Erste Beilage zur Allgeme
Wenn dabei bedeutende ander⸗ re Strafe nach den dafür bestehen alb scheint mir das Maximum von zehnjähri Im zweiten Alinea scheint es mir eb ngemessen sei, ein Straf⸗Minimum von drei mmen, weil es Fälle geben kann, die so gerin schuldung solche Entschul⸗ digung finden kann, daß e er wäre, dieses Mini⸗ mum von 3 Monaten aus n. Ich erinnere in dieser Beziehung an die im vorigen lin und an anderen Orten stattgefundenen Unruhen, wo Hunger un andere Aufreizung zu derartigen Krawallen Anlaß gaben, und glaube nicht, daß in solchen Fällen das Minimum von 3 Monaten angemessen wäre, Auch haben die Richter die Theilnehmer an diesen Unruhen nicht überall mit drei Monaten Gefängniß bestraft, sondern sich in manchen Fällen mit 14 Tagen und noch weniger begnügt.
Abgeordn. von Auerswald: Unter voller Anerkennung der von dem Herrn Ministerial⸗-Kommissar angegebenen Gründe dafür, daß ein nicht unbedeutendes Strafmaß für manche dieser bezeichneten Hand⸗ lungen nothwendig sei, glaube ich doch, daß in vielen Fällen, wie schon der geehrte Abgeordnete aus Schlesien bemerkte, so geringe Vergehen unter den Paragraphen begriffen werden können, daß die Strafe zu hart erscheinen möchte. Ich habe diese Ansicht in der Abtheilung unter Auführung derselben Beispiele vertreten, und bin der Meinung, daß Fälle vorkommen können, wo das Strafmaß von einem Monat für die Theilnehmer und von drei Monaten für die Anstifter ausreichend wäre, wenn ich auch zugebe, daß mitunter ein bedeutenderes Strafmaß nöthig ist. — Von diesem Gesichtspunkte aus schlage ich vor, daß unter Nr. 1 das Straf⸗-Minimum auf brei Monate, in Nr. 3 das Minimum auf ein Monat ermäßigt nnd Festungshaft hinzugesetzt werde. Ich vergegenwärtige hierbei nur, daß hier auch von Gewaltthätigkeiten die Rede ist, welche lediglich an Sachen begangen werden könnten, und diese mitunter so unbedeu⸗ tend sein dürften, daß ich wohl auf Unterstützung meines Vorschlages rechnen zu können glaube.
Abgeordn. Steinbeck: Ich trete diesem Amendement bei und verschmelze das meinige damit.
Marschall: In der Art, daß das erste vollständig wegfalle?
Abgeordn. Steinbeck: So wie das Amendement von dem ver⸗ ehrten Mitgliede aus Preußen vorgetragen worden ist, so nehme ich es auf und trete ihm unbedingt bei.
(Abgeordn. Dittrich verzichtet auf das Wort.)
Abgeordn. Camphausen: Der Vorschlag zerfällt in zwei Theile, einmal ein anderes Minimum anzunehmen, und dann eine andere Strafart vorzuschlagen. Für den ersten Theil würde ich stimmen, für den letzteren nicht, und inwiefern eine Trennung der Fragen erforderlich sein dürfte, stelle ich anheim.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich schließe mich dem An⸗ trage des Abgeordneten aus Preußen an und füge hinzu, daß es durchaus nothwendig, ja die Hauptsache ist, daß man unter Nr. 1 nicht allein Strafarbeit in allen Fällen zuläßt, sondern, wenn man meint, daß das Vergehen geringerer Art sei, auch Gefängniß hinzufügt; auf der anderen Seite wird d man eben so wenig Skrafarbeit aus- schließen können, ja nicht einmal das Zuchthaus, und es wird daher nichts Anderes übrig bleiben, als dem Richter die Fakultät zu geben, bis zu dem Gefängniß herunterzugehen.
Abgeordn. Camphausen: Gegen das Gefängniß habe ich nichts zu erinnern, sondern nur gegen die Festungshaft, auf welche nach dem Vorschlage auch soll erkannt werden dürfen; ich kann mir aber keinen Fall denken, wo sie nothwendig sein würde.
Fürst Boguslaw. Radziwill: Da würde ich mir die Frage er— lauben, ob das Mitglied Zuchthaus mit einschließt.
Abgeordn. von Auerswald: Ja, das ist meine Meinung gewesen.
— Referent Uaumann: Ich stelle doch anheim und würde direkt den Antrag stellen, aus diesem Paragraphen das Zuchthaus zu streichen. . viele Stimmen: Nein! Nein!)
Ich bitte einen Augenblick noch um Gehör. Es handelt sich hier Flos um die Theilnahme an dem Landfriedensbruche, wie er im 8. 111 definirt ist, also von den Fällen, in welchen nicht dem einzelnen Theil nehmer nachgewiesen wird, daß er besonders strafbare Handlungen vorgenommen habe. Diesem Falle wird vorgesehen durch den 8. 116, welcher so lautet: „Sind bei Gelegenheit eines Aufruhrs, eines Land⸗ friedensbruchs oder einer Meuterei einzelne Handlungen vorgekommen, welche die Natur besonderer Verbrechen an sich tragen, so wird die Anwendung der für diese besonderen Verbrechen angedrohten Strafen durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.“
Abgeordn. von Gudenau: Ich bemerke, daß dieser Paragraph nach dem Antrage der Abtheilung gestrichen werden soll.
Referent aumann: Er fällt weg, weil er nur der Wiederhall einer Bestimmung im allgemeinen Theile ist. Wenn bei Gelegenheit eines Landfriedensbruches einzelne Handlungen vorkommen, welche einen schwereren Charakter an sich tragen, dann wird Zuchthausstrafe ein⸗= treten können, insofern diese Handlungen mit einer so schweren Strafe bedacht sind. Daher glaube ich, daß der Landfriedensbruch an sich nicht nothwendig Zuchthausstrafe erheischt.
Justiz⸗-Minister von Savigny: Wenn Landfriedensbruch statt⸗ findet, so können bei der Gelegenheit die allerärgsten anderen Ver⸗ brechen vorkommen, es kann zum Todschlag gegen viele Menschen, zur Brandstiftung u. s. w. kommen. Der g‚ehrte Referent hat eben erwähnt, daß alsdann die Strafen dieser Verbrechen ohnehin eintreten werden; ich will das zugeben, aber setzen wir den Fall, daß ein Landfriedensbruch stattgefunden hat und es zu solchen extremen und besonders schwer strafbaren Handlungen nicht gekommen ist, weil zu rechter Zeit die bewaffnete Macht Einhalt gethan hat; das konnten weder die Anführer noch die Anstifter vorhersehen, sie haben also wissentlich und vorsätzlich eine Handlung begangen, die zu dem Aergsten führen konnte, und es war nicht von diesen Anstiftern abhängig, daß bie Handlungen nicht dahin geführt haben. Bei einer Handlung aber, die mit solcher Gefährlichkeit verbunden ist, kann man unmöglich die Zuchthausstrafe ausschließen wollen.
Abgeordn. von Brünneck: Ich würde den geehrten Referenten darauf aufmerksam zu machen mir erlauben, daß die Zuchthausstrafe in biesem Paragraphen nur für die Anstifter, aber nicht für die Theilnehmer angedroht worden ist. Wenn ich nicht irre, hat der Herr Referent aber von Theilnehmern gesprochen.
Marschall: Die Frage lautet: „Soll beantragt werden, daß in den Fällen von Nr. 1. auch auf Gefängniß erkannt werden könne?“ Nachher werden die Fragen kommen: „Soll in den Fällen von Nr. 1. an Minimum von drei Monaten beantragt werden?“ „Soll in den Fällen von Nr. 2. ein Minimum von einem Monate beantragt werden?“
Die erste Frage heißt also: „Soll beantragt werden, daß in den Fällen von Nr, f. auch auf Gefängniß erkannt werden könne?“
3 eitun g. Freitag den 1I. Febr.
und diejenigen, welche diese Frage bejahen, würden das durch Auf⸗—
stehen zu erkennen geben. Die Frage ist mit Majorität don mehr als zwei Dritteln bejaht werden.
„Soll in den Fällen von Nr. 1 ein Minimum von drei Monaten
beantragt werden?“ Die es bejahen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. . . Der Antrag ist mit mehr als zwei Dritteln Stimmen angenommen worden. „Soll in den Fällen von Nr.? ein Minimum von einem Monate beantragt werden?“ Die Bejahenden würden aufstehen.
Gleichfalls mit Majorität von mehr als zwei Dritteln angenommen. Es ist noch zu fragen, ob der Antrag des Reserenten, die Zucht⸗ hausstrafe in dem Paragraphen ausfallen zu lassen, die Unterstützung von acht Mitgliedern findet.
Er hat sie nicht gefunden.
Referent Uaumann (liest vor):
85. 143.
Wenn mehrere Personen sich zusammenrotten, um öffentlich mit vereinten Kräften einer obrigkeitlichen Anordnung oder Verfügung Widerstand zu leisten, oder von den obrigkeitlichen Beamten oder der bewaffneten Macht etwas zu erzwingen, so sollen dieselben mit fol— genden Strafen belegt werden:
1. die Anstifter, Rädelsführer und Anführer mit Strafarbeit von inem bis zu zehn Jahren oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren;
2. die übrigen Theilnehmer mit Gefängniß nicht unter drei Mo— naten oder mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren.
Wenn bei einem öffentlichen Auflaufe (8. (10) den obrigkeit—⸗ lichen Beamten oder der bewaffneten Macht mit vereinten Kräften ein thätlicher Widerstand geleistet wird, so sollen die in dem gegen- wärtigen Paragraphen vorgeschriebenen Strafen gleichfalls eintreten.“
Die Abtheilung hat bei diesem Paragraphen nichts zu erwähnen gefunden, als daß der Ausdruck „Rädelsführer“ fortfallen möge.
Abgeordn. Camphausen: Bei §. 112 finde ich zu bean⸗ standen, daß darin nicht das Verbrechen selbst, sondern der Versuch bes Verbrechens, die Absicht, bestraft wird, Er lautet: „Wenn meh⸗ rere Personen sich zusammenrotten, um öffentlich das zu thun,“ sie sind also schon straffällig, wenn sie erst die Absicht haben. Die Ab⸗ sicht ist als strafbar vorausgestellt, nicht aber die Handlung selbst und eiwa die Absicht als ein erschwerender Umstand. Ich glaube nicht, daß ein Bedürfniß vorhanden sei, on dem allgemeinen Systeme abzugehen, daß die Handlung, die That bestraft werde, und der Ver⸗ such der Handlung nach den allgemeinen Bestimmungen, die das Gesetz über den Versuch enthält. Es ist um so mehr zu bean⸗ standen, als, wenn diese Bestimmung stehen bleibt, nun auch wieder der Versuch des Versuches strafbar wird. Ich darf vielleicht der Einwendung entgegensehen, daß auch das tcheinische Recht strenge Bestimmungen über den Aufruhr und die Bestrafung des Versuchs As vollendetes Verbrechen enthält. Es ist dies allerdings der Fall, aber auch zu beachten, daß dieses Recht zu einer Zeit entstanden ist, wo Frankreich noch in, der frischen Erinnerung aller Uebelstände lebte, welche die Bürgerkriege herbeigeführt hatten, namentlich der Krieg in der Vendée, und in Folge desselben das Durchziehen des Landes durch bewaffnete Banden. Nichtsdestoweniger mache ich aber darauf aufmerksam, daß das rheinische Recht zwischen dem Attentat gegen die Sicherheit des Staates und der Rebellion unterscheidet, und daß bei der Rebellion allerdings die That, die Handlung selbst im Vordergrunde steht. Es heißt: „Jeder Angriff, jeder Widerstand mit Gewalt und Thätlichkeiten gegen ministerielle Beamte u. s. w. ist nach den Umständen ein Verbrechen oder Vergehen der Rebellion.“ Sie sehen also, daß hier nicht der Verfuch, die Absicht, in den Vor⸗ dergrund tritt, sondern die That, die Handlung selbst. Weit entfernt, daß eine besondere Veranlassung vorliege, beim Aufruhr den Versuch als selbstständiges Verbrechen zu bestrafen, glaube ich vielmehr, daß die Gründe, welche die Wissenschaft in der neueren Zeit gegen die Bestrafung des Versuches geltend gemacht hat, und insbesondere der wichtigste dieser Gründe, hier vorzugsweise zur Anwendung kommen. Dieser Grund ist, daß es im Interesse der bürgerlichen Gesellschaft liege, den Verbrecher, der mit dem Plane eines Verbrechens umgeht, der im Begriff steht, ein Verbrechen zu verüben, nicht davon zurück⸗ zuhalten, daß er noch vor der wirklichen That zurücktrete. Wenn irgendwo, so ist dies nützlich und heilsam bei dem Aufruhr, der, unterworfen der Steigerung durch aufgeregte Leidenschaft, die trau= rigsten und schrecklichsten Folgen haben kann, und bei dem am meisten zu befürchten ist, daß, wenn es zur That wirklich kommt, das Aller schlimmste sich ereigne. Wenn nun einer zusammengerotteten Menge bekannt ist, daß, möge sie sich auch entschließen, von ihrem Vor haben abzustehen und auseinanderzugehen, sie nichtsdestoweniger schon strafbar ist, so wird darin ein Anreiz für sie liegen, in dem Verbrechen weiter zu gehen und den Aufruhr bis zu der Gewalt⸗— thätigkeit zu steigern, für welche sie die Strafe ohnehin zu erleiden hat. Der Artikel, welcher in seinen Strafen deshalb so hart ist, weil sie auf den Versuch angewendet werden, ist es auch deshalb, weil er in Verbindung steht mit den später folgenden, namentlich mit §. 115, wonach die polizeiliche Aussicht soll erkannt werden können, und zwar nicht nur gegen die Anstifter und, Anführer, sondern auch gegen die Theilnehmer. Es liegt sodann eine Härte darin, daß kein Unterschied gemacht wird, ob dir Aufrührer mit Waffen versehen oder unbe— waffnet, ob sie in großer oder kleiner Anzahl versammelt waren. Er lautet: „Wenn mehrere Personen“, und es ist nicht ausgeschlossen, daß sechs Augen oder gar vier Augen ausreichen. Man muß aller⸗ dings dem Richter vertrauen,; daß er in der Interpretation nicht so weit gehen werde, allein es ist dies wieder ein Fall, wo es vorzu⸗ ziehen wäre, wenn man ihm das Vertrauen nicht zu schenken, wenn vielmehr das Gesetz sich bestimmt ausgedrückt hätte. Vergleicht man den Paragraphen mit 8. 118 über den Widerstand gegen die Obrig⸗ keit, so findet man, daß, wenn drei Personen Widerstand leisten, sie sich nach der Definition des S. 113 im Aufruhr befinden würden und sofort mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft werden könnten. Das sind die Gründe, welche mich zu dem Antrage bestimmen, daß hinsichtlich des Aufruhrs nicht die Absicht, sondern die Handlung in den Vordergrund gestellt werde, und daß der Versuch des Aufruhrs unter 8. (' falle. Es versteht sich, daß ich nicht die Fassung vor schlagen will, und daß die Ausführung der Regierung zu überlassen wäre. .
Justiz⸗Minister von Savigny: Das, was hier zuerst von
dem geehrten Abgeordneten erwähnt worden ist, wird bei genauer
Erwägung auf einen bloßen Jassungs vorschlag hinausgehen, und ich will nicht gerade in Abrede stellen, daß nicht durch eine noch vor- sichtigere Fassung das, was von der Regierung gemeint ist, ausge⸗ brück? werden könne. Dahin ging die Absicht nicht, daß die bloße Zusammenrottung in der Absicht, künftig einmal Widerstand zu leisten, wenn auch der Widerstand gar nicht zur versuchten Ausführung ge⸗ kommen la, gestraft werden sollte, sondern es war gemeint die
öffentliche Zusammenrottung zu einem gewaltsamen Widerstand gegen die Obrigkeit, welcher auch in der That versucht worden ist. Wenn sie nur die Absicht haben, Widerstand zu leisten, aber wieder zurück- treten, so ist es nur ein Versuch, aber nicht eine Handlung, welche hier gemeint ist. Es kann durch eine andere Fassung dafür gesorgt werden, bestimmt auszudrücken, daß im Paragraphen der wirkliche Widerstand gemeint sei. Was man durch den Ausdruck „Widerstand leisten“ sagen wollte, besteht darin, daß es nicht darauf ankommen solle, ob der Widerstand Erfolg gehabt habe, das heißt, ob in diesem gewallsamen Konflikt mit der Obrigkeit die Aufrührer augen⸗ blicklich Herren geblieben sind. Auch wenn der Widerstand augen⸗ blicklich überwunden wird, soll das vollendete Verbrechen angenem⸗ men werden. Sie haben sich versammelt, mit vereinten Kräften Widerstand zu leisten, sie konnten es aber nicht, weil die bewaffnete Macht stark war, sie sogleich gebändigt hat. Was nun die anderen Punkte betrifft, die gegen den Paragraphen angewendet worden sind, so kann ich damit nicht überelnstimmen. Daß die charakteristi⸗ schen Bestimmungen „bewaffnet“ und „Waffen“ erwähnt werden sollen, scheint mir nicht zweckmäßig. Die Handlung an und für sich ist höchst gefährlich, und alle diefe Nebenumstände können nur dazu dienen, die richterliche Abmessung der Strafe zu bestimmen. Wenn es namentlich auf die Zahl der Personen ankommen sollte, wie will⸗ fürlich würde jede Zahl erscheinen, und wenn diese hohe Versamm⸗ lung schon oft Gelegenheit gehabt hat, sich zu überzeugen, daß in ihr selbst die Zählung der für oder wider einen Vorschlag stimmenden Mitglieder nicht ganz leicht ist, so wird sie sich noch mehr davon lberzeugen, daß die Zählung bei einem Aufruhr weit schwieriger, oft unmöglich sein werde.
Abgeordn. Camphausen: Von den beiden Bemerkungen, welche der Herr Gesetzgebungs⸗Minister gemacht hat, entspricht die eine meinem Antrage. Ich habe sie so verstanden, daß in dem Gesetze
nur der wirkliche Widerstand, bie wirkliche Thätlichkeit als Aufruhr bezeichnet werden solle. Zu der zweiten Bemerkung hätte ich zu er— läutern, daß ein Antrag von melner Seite nicht gestellt ist, sondern daß ich nur habe andeuten wollen, wie in der vermeintlich schärferen Bestimmung durch die Präzision der Fassung eine Milderung liegen fönne und wirklich liege. Das ist eine Bemerkung, die deshalb nicht ohne Wichtigkeit ist, weil wir häufig vor Kasuistik gewarnt werden. Meine Herren, es giebt im Strafrecht eine Kasuistik, die zum Schutz der Angeklagten nothwendig ist, und das ist in manchen Fällen wohl zu berücksichtigen. .
Abgeordn. Steinbeck: Es ist bereits beleuchtet worden, wie unmöglich es ist, eine bestimmte Anzahl Personen anzunehmen, um das Verbrechen des Aufruhrs zu charakterisiren. Die Gesetze haben zwischen 10, 20, sogar 3 geschwankt. Es ist aber von dem Mit⸗ gliede aus der Rheinprovinz aufmerksam gemacht worden auf einen Ümstand, welcher verdient, daß die Verwaltung ihn in Betrachtung ziehe. Es hat das Mitglied bemerkt, und, wie ich glaube, ganz richtig, daß bei einer strengen Strafe, wenn sie auf den Versuch gesetzt würde, der Verbrecher im Verbrechen verharren und immer weiter gehen würde. Wir sind von dem Herrn Minister der Gesetz⸗ gebung belehrt, worden, daß die Ansicht der Regierung mit dem Wunsche des Abgeordneten aus der Rheinprevinz übereinstimme. Der Entwurf von 1843 enthält einen Paragraphen, der von der höchsten Wichtigkeit scheint und hier weggelassen worden ist, nämlich §. 204, welcher im §. 117 des Entwurfs von 1815 modifizirt wiederholt ist. Letzterer lautet: „Wenn die Theilnehmer an einem Aufruhr oder Land⸗ friedensbruch noch keine Gewaltthätigkeit verübt haben und entweder aus eigenem Antrieb oder auf die Aufforderung der obrigkeitlichen Beamten oder des Befehlshabers der öffentlichen Macht sogleich aus⸗ einandergegangen und zur Ordnung zurückgekehrt sind, so sollen die Anstifter und Rädelsführer mit Gefängniß nicht unter Einem Monat ober Strafarbeit bis zu zwei Jahren belegt, die übrigen Theilnehmer aber mit Strafe verschont werden.“
Ich glaube, daß es im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und allgemeinen Sicherheit liegt daß dieser Paragraph hier aufge⸗ nommen werde, weil er jene üblen Folgen von vorn herein entfernt und abschneidet. Ich stelle die Aufnahme dieses Paragraphen zum Amendement.
Justiz⸗-Minister Uhden: Von dem Herrn Minister der Gesetz⸗ Reviston ist die Intention der Regierung schon auseinandergesetzt worden. Wenn aber nur ein Versuch vorhanden wäre, so ist von der Versammlung schon die Bestimmung angenommen, daß, wenn Jemand freiwillig, aus eigener Bewegung, von der Vollendung des Verbrechens absteht, er straflos bleiben soll. Es ist daher nicht noth⸗ wendig, noch etwas darüber festzusetzen.
Abgeordn. Steinbeck; Sobald die Intention der Regierun dahin geht, sich bei der Redaction klar und bestimmt in dem Sinne des in Rede stehenden Paragraphen auszusprechen, so wird dieser . Entwurfs von 1815 also bei der Redaction auf die eine oder andere Art verschmolzen werden. Für diesen Fall würde in Folge der Aeußerung des Herrn Justiz-Ministers mein Amendement setzt überflüssig und es überhaupt nicht nöthig sein, meinen Vorschlag weiter zu verfolgen. .
Abgeordn. Graf von Schwerin: Sobald das Amendement zu⸗ rückgezogen ist, verzichte ich aufs Wort.
Marschall: Da will ich nur ermitteln, was in der zuletzt geäu⸗ ßerten Ansicht des Abgeordneten Camphausen lag. Ich hatte den Vorschlag des Abgeordneten Camphausen in folgender Frage aufge⸗ faßt: Soll beantragt werden, den §. 112 in einer Weise zu fassen, daß nicht die Absicht, sondern die Handlung in den Vordergrund trete, und daß der Versuch nach 8. 10 behandelt werde? Ich möchte ermitteln, welcher Theil dieser Frage nach der letzten Aeußerung des Abgeordneten hinwegfallen würde, 3.
Abgeordn. Camphausen: Der ganze Satz würde wegfallen. Die Erklärung des Herrn Gesetzgebungs⸗Ministers ging dahin, daß meinem Antrage entsprochen werde.
Marschall: Ich hatte aus der letzten Aeußerung des Abgeord⸗ neten entnehmen zu müssen geglaubt, daß er nur zum Theil befriedigt worden sei.
. Camphausen: Nein, vollständig. Ich setze voraus, daß die Versammlung derselben Ansicht , . ̃
Abgeordn. Zimmermann; Ich glaube, daß doch noch eine kleine Verschiedenheit besteht zwischen dem Aintrage dee ib geordneten aus Schlesien und der Erklärung des Herrn Justiz⸗Ministers. Es ist zwar ein allgemeiner Grundsatz des Strafrechtes⸗ daß der Versuch straflos sein soll, wenn von dem Verbrechen freiwillig abgestanden ä Hier liegt aber der Fall so, daß die Obrigkeit die Aufrührer aufgefordert hat, abzustehen. Der erkennende Richter gönnte doch in dieser Verschiedenartigkeit des Falles noch eine andere Lage der Sache finden. Ich würde daher antragen, daß auf diesen Zweifel bei der künftigen Fassung gerücksichtigt würde. ̃
Abgeordn. von Weiher: Ich bin mit dem Paragraphen in der zweiten Hälfte nicht einverstanden.
Marschall: Ich muß bemerken, daß kein Antrag gestellt wor=