1848 / 53 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

eintreten, und drittens halte ich es ebenfalls für bedenklich, wenn die frivole Herausforderung und besonders die Aufhetzung, die unberu⸗ fene Anreizung zum Duell, die, wenn sie Erfolg gehabt hat, großen Nachtheil herbeiführen kann, blos darum straflos sein soll, weil sie dann keine Folgen gehabt hat. Ich glaube, daß der Gesetz Entwurf sich an die herrschenden Ansichten und an die Nothwendigkeit auf eine so zweckmäßige Weise angeschlossen hat, daß ich die Abfassung dieses besonderen Titels als einen gelungenen Fortschritt gegen die frühere Gesetzgebung anerkenne und mich demselben nur anschließen kann.

Abgeordn. Graf von Gneisenau: Ich werde mich zunächst an das Gutachten der Abtheilung halten. Es ist uns darin gesagt, daß von einer Seite die Ansicht aufgestellt werde, daß in der Strafge⸗ setzzebung das Duell gar nicht erwähnt werden dürfe, sondern den gewöhnlichen Gesetzen über Mord und Todtschlag unterworfen bleiben müsse. Es ist darin ferner gesagt, gegen den Mißbrauch des Duells gebe das Geschworenengericht die genügende Garantie. Ich weiß nur nicht, meine Herren, wie bei einem Gesetz, welches in dem gan⸗

zen preußischen Staate eingeführt werden soll, die Geschworenenge⸗ richte, welche in ? Provinzen nicht existiren, irgend eine Garantie darbieten können; ich weiß nicht, ob ich den Sinn des betreffenden Satzes recht deute, wenn ich ihn so verstehe, daß bei Anwendung des gesunden Menschenverstandes die Geschworenengerichte eine vorzügliche Barantie geben. Darauf, glaube ich, kommt das Essentielle hinaus. Nun, meine Herren, haben wir kürzlich in einem vor einem Geschwo⸗ renengerichte geführten allgemein bekannten Prozesse den Fall erlebt, daß der Haupttheilnehmer freigesprochen worden, der Mitschuldige aber, welcher im Vertrauen auf jenes freisprechende Erkenntniß sich freiwillig stellte, zu jähriger Zuchthausstrafe verurtheilt worden ist.

(Aufregung.) Ich will mich hier nicht mit Erörterung der Motive beschäfti⸗ gen, welche der Verschiedenheit dieser Erkenntnisse zum Grunde ge⸗ legen haben können; so viel aber ist gewiß, daß, wenn eines dieser Erkenntnisse gerecht ist, das andere ungerecht sein muß. Die dritte Ansicht könnte die sein, daß beide Urtheile der Gerechtigkeit nicht ganz entsprechen, indem das eine vielleicht zu mild, das andere zu hart ist. Wo, meine Herren, liegen da die gerühmten Garantieen der Geschworenengerichte? Im Angesichte dieser schreienden Thatsache, meine Herren, sinde ich es unrecht, wenn gegenüber dem preußischen Richterstande den Geschworenengerichten eine ganz besondere Garantie vindizirt wird. Ich meincrseits glaube und vertraue auf den preußi— schen Richterstand, daß er uns dieselben Garantieen bieten werde, als die Geschworenengerichte. Nun auf das Duell selbst übergehend, will ich es nicht unternehmen, es zu vertheidigen seitens der Mora⸗ lität. Es ist, bereits von dem Herrn Minister der Gesetzgebung hin⸗ länglich auseinandergesetzt worden, daß dies wohl nicht möglich ist; es ist ferner schon gesagt worden, die Duelle seien ein Ueberkomm— niß, eine Erbschaft des Mittelalters; allerdings, sie haben sich aber so fest eingebürgert in denjenigen Ständen, welche eine Abneigung haben, ihre persönlichen Händel mit den Fäusten auszufechten, daß es ein vergebliches Bemühen sein würde, sie sofort ganz abzuschaffen. Sie bestehen in der ganzen gebildeten Welt, selbst in dem Lande welchem man die wenigste Sympathie für das Mittelalter vorwerfen darf, in Nord-Amerika, wo die Duelle am allerhäufigsten und in der größten Brutalität vorkommen. Ich erlaube mir anzuführen, daß in Nord-Amerika man sich nicht blos auf Pistolen, sondern auch auf Büchsen, auf Flinten mit Schrot geladen, schießt, daß man daselbst die Duellanten, mit Messern bewaffnet, bei Nacht in sinstere Gemä⸗ cher sperrt und sie die Sache auf dieje Art ausfechten läßt. Dabei giebt es dort keine besondere Strafe für Duelle, sie haben sich aber so eingebürgert, sind so in das Bewußtsein des Volks übergegangen, daß die Geschworenengerichte alle Duellanten freisprechen, die beim Duelle stattgefundenen Umstände mögen noch so empörend sein. Der Herr Minister der Gesetzgebung hat bereits auseinandergesetzt, daß die strengsten Strafen, welche verschiedene Gesetzgebungen versucht haben, stets ohne Wirkung geblieben sind und das Verbrechen des Duells, wenn man es ein solches nennen will, niemals beseitigt ha⸗ ben. Auch unsere Gesetzgebung war früher, wie bereits angegeben worden ist, von der Art, daß sie niemals zur Anwendung kommen konnte, sondern jederzeit durch die Gnade des Königs gemildert wer⸗ dern mußte. Sollen wir nun nicht bemüht sein, lein Uebel, welches vollständig zu beseitigen außer unserer Macht liegt, wenigstens zu mildern uͤnd in gewisse Schranken zu verweisen? Diesem Zweck finde ich den vorliegenden Gesetzentwurf sehr entsprechend, indem er Stra⸗ fen angewendet wissen will, welche dem Vergehen angemessen sind. Ich würde einer Versetzung des Titels nach dem Vorschlage der Abtheilung nicht beistimmen können, weil alsdann die ersteren Para⸗ graphen, welche von der Herausforderung handeln, wegsielen und die Herausforderung straflos bliebe. Allerdings ist es nicht meine An—⸗ sicht, daß jede Herausforderung bestraft werden müsse, aber, meine Herren, es können Herausforderungen unter erschwerenden Umständen stattfinden, es können Hetzereien vorhergegangen sein, und für diese Fälle, glaube ich, muß eine Strafe erkannt werden.

Ich kann ferner für den Vorschlag der Abtheilung mich nicht erklären, weil dann auch die §8§. 216 und 217 wegfallen würden, ich aber gerade diese um jeden Preis aufrecht erhalten zu sehen wünsche. Ich stimme daher für Beibehaltung des Titels in der uns vorliegenden Form und schließe mich der Ansicht des geehrten Abge⸗ ordneten der brandenburgischen Ritterschaft dahin an, daß wir uns der Berathung der einzelnen Paragraphen wohl nicht entziehen können wie . , es get hat. . . t

ollten nun bei der Berathung der einzelnen Par

Amendements gestellt und ere, Ther in e n , , , den, so würde ich es vorziehen, statt des 8. 215 und' in Rücksicht darauf, daß es immer sehr schwer sein wird, zu ermitteln, ob die Ab⸗ sicht der Tödtung vor dem Duell vorhanden gewesen sst, auf gewisse Duellarten, z. B. mit Pistolen, wo in der Regel der eine Theil ge⸗ tödtet wird, eine höhere Strafe festzusetzen. Ich verzichte indeß für jetzt, mich weiter über diesen Gegenstand auszulassen, sondern behalte mir fernere Aeußerungen bis zur Berathung der einzelnen Paragra—

en vor.

9h Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Ich habe dem ge⸗ ehrten Nedner, welcher so eben gesprochen hat, keine Bemerkung ent— egenzustellen zur Vertheidigung des Geschworenengerichts, da an die—⸗ er' Stelle der Ort nicht dazu ist, wohl aber zur Vertheidigung des Abtheilungs⸗Gutachtens. Es scheint Manches auf Mißverständnissen zu beruhen, namentlich hat der Redner großen Anstoß an der Stelle des Gutachtens genommen, welche sagt, daß gegen, den Mißbrauch des Tuells das Geschworenengericht eine Garantie biete, Ich bitte aber nur den Zusammenhang zu erwägen. Es ist nämlich das System des rheinischen Rechts im Abtheilungs- Gutachten berührt und dieses System gegen den Vorwurf vertheidigt worden, welcher ihm nament⸗ lich dahin gemacht werden könne, daß durch die Straflosigkeit des Duells ein? Begünstigung desselben, die zu Mißbräuchen führe, aus—= gesprochen. Mit Bezug hierauf sagt das Abtheilungs⸗ Gutachten, daß das Geschworenengericht die genügende Garantie gegeben. Es ist nicht die Idee zum Grunde gelegt worden, eine ähnliche, wie die französische Gesetzgebung, für die ganze Monarchie zur Aufnahme zu empfehlen. Das ist erstens von der Abtheilung nicht geschehen, und zweitens hat auch die Abtheilung, wo es sich von Strafe handelt, in Erwägung gezogen, daß überall das Geschworenengericht nicht zu

456 richten hat, und dieser auff dürfte also in keiner Weise gerechtser⸗

tigt sein. Im Uebrigen ist von Seiten des letzten Sprechers nichts vorgebracht worden, welches die von der Abtheilung aufgestellten Be⸗= hauptungen zu entkräften vermöchte. Die Abtheilung hat gesagt: Das Duell ist unter allen Umständen ein Milderungsgrund, aber nur unter gewissen Umständen. Und dabei ist Rücksicht genommen worden auf die sozialen Zustände und auf die Thatsache, daß das Duell in vielen Fällen in der öffentlichen Meinung gerechtfertigt sei und des⸗ wegen auf eine gelindere Bestimmung Anspruch zu machen habe.

Regierungs Kommissar Simons: Es ist vorhin als Standpunkt des rheinischen Rechtes bezeichnet worden, daß dasselbe in jedem ein= zelnen Falle nach der Art und Weise, wie sich die Sache gestalte, die allgemeinen Gesetze über Körperverletzung und Tödtung auf das Duell in Anwendung bringe. In den wenigen Fällen, die in der Rhein-Provin; vorgekommen sind, mag diese Ansicht sich Geltung verschafft haben. Es ist indessen in dem Vortrage des Herrn Mini⸗ sters der Gesetzes Nevision bereits erörtert worden, welcher schwan⸗ kende Zustand in der Wissenschaft sowohl wie in der Praxis in die⸗ ser Beziehung besteht und namentlich in Frankreich vorhanden ist. Lange Zeit hindurch hat der höchste Gerichtshof dieses Landes sich dahin ausgesprochen, daß das Duell deshalb straflos sei, weil es an besonderen Strafgesetzen fehle und dasselbe unter die allgemeinen nicht subsumirt werden könne. Erst seit dem Jahre 1837 hat sich eine an⸗ dere Theorie in der Praxis Geltung zu verschaffen gewußt; sie hat aber nur dahin geführt, daß es in Folge der Aussprüche des höchsten Gerichtshofes bis zur Erkennung von Anklagen wirklich gekommen ist. Als praktisches Resultat muß aber festgehalten werden, daß, wenngleich die Anklage verhängt worden, gleichwohl die Freisprechung der Angeklagten regelmäßig erfolgt ist. Von einem angesehenen Schriftsteller über das englische Recht wird ebenfalls die Thatsache bewahrheitet, daß, da auch nach dem englischen Rechte das Duell der allgemeinen Gesetzgebung über Tödtung und Körperverletzung subsumirt wird, die Geschworenen dennoch nur mit dem größten Wi= derstreben dazu übergehen, durch ihre Aussprüche anzuerkennen, daß auch sie das Duell nach gleichen Grundsätzen beurtheilen zu müssen glauben. Als ein drittes Beispiel kann der Zustand in Belgien an- geführt werden, wo ebenfalls der Erfolg eingetreten war, daß die Anklagen wegen Duells nur zu Freisprechungen geführt haben und bis 1836 eine spezielle Gesetzgebung die Materie dort regulirt hat.

Nach diesen Erfahrungen kann man sich wohl zu dem Schlusse berechtigt halten, daß der theoretische Satz, daß das Duell nur un ter die allgemeine Gesetzgebung über Körper-Verletzungen und Töd⸗ tungen zu subsumiren sei, dem allgemeinen Rechtsbewußtsein nicht entspricht, und daß da, wo man diese Theorie zur Geltung zu brin⸗ gen versucht hat, es dennoch zur Verhängung einer Strafe nicht ge— kommen ist.

Es scheint also das Bedürfniß nachgewiesen zu sein, diese Ma⸗

terie durch eine spezielle Gesetzgebung zu reguliren, welche mit den herrschenden Ansichten im Einklange steht und nach der Beschaffen⸗ heit der zu stellenden Fragen das Geschworenengericht nicht in eine Verlegenheit bringt, der es sich nicht anders entziehen zu können Jaubt, als dadurch, daß es ein freisprechendes Verdikt abgiebt. Es scheint also, daß nach unseren Zuständen die Lücke auszufüllen ist, die bisher unwiderleglich vorhanden war.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Ich muß dem Herrn Regierungs-Kommissar doch Folgendes erwiedern: Es kann aus dem von ihm angeführten Satze nicht geschlossen werden, daß das Bedürf⸗ niß einer speziellen Gesetzgebung wirklich existire, und das ist doch die Frage, worauf es ankommt. Es ist von ihm ferner Bezug genommen worden auf die Lage der Gesetzgebung in Frankreich und Bedenken

vorgetragen worden, die der französischen Jurisprudenz bei der Be—

handlung des Duells zu Grunde gelegen haben. Hierbei mache ich darauf aufmerksam, daß trotz dieser vielfachen Entscheidungen und trotz vielfacher Vorschläge, die gemacht worden sind, gerade hier eine spe⸗ zielle Gesetzgebung einzuführen, dennoch auf diese Anträge nicht ein⸗ gegangen worden ist und vielmehr in Berücksichtigung der durch die gewiegtesten Juristen Fraukreichs und die ersten Staatsmänner geltend gemachten Ansichten die Kammern solche Anträge auf eine spezielle Gesetzhebung immer abgewiesen, ob sie gleich in anderen Bezie— hungen große Reformen in der Strafgesetzgebung eingeführt haben. Abgeordn. Frhr. von CLilien-Echthausen: Der Zweikampf be⸗ ruht auf der Sitte, auf einer Sitte, die so alt und so fest begründet ist, daß die Gesetzgebungen aller Zeiten vergebens dagegen angekämpft haben; die strengsten Duellmandate sind gegen sie ohne Erfolg ge⸗ blieben. Wenn dies aber der Fall ist, und wenn andererseits der Staat nicht im Stande ist, mich gegen die Folgen zu schützen, welche mich unausbleiblich treffen, wenn ich mich dieser Sitte entziehe, so habe ich es auch für eine Ungerechtigkeit halten müssen, wenn der Staat mich dafür strafen will, daß ich mich der Sitte füge. Dies sind kurz die Gründe, welche mich dazu bestimmt haben, mit der Ma⸗ jorität der Abtheilung dafür zu stimmen, daß der von dem Zweikampfe, als einem besonderen Verbrechen, handelnde Titel des Entwurfs zu streichen, und daß der Zweikampf vielmehr bei den Verbrechen der Tödtung und Körperverletzung als Milderungsgrund aufzuführen,. Die überzeugenden Gründe indessen, welche der Herr Minister der Gesetz— gebung so eben für den Entwurf angeführt hat, haben mich zu der entgegen⸗ gesetzten Ansicht gebracht, und ich trage kein Bedenken, dies offen zu erklären. Ich trete jetzt dem Titel des Entwurfs über das Duell um so mehr bes, als ich stets anerkannt habe, daß derselbe ein wesentli— cher Fortschritt gegen die bestehende Gesetzgebung ist. Insbesondere kann man dem Entwurfe nicht den Vorwurf machen, daß er in dem Zweikampfe ein sogenanntes privilegirtes Verbrechen der höheren Filassen der Gesellschaft fonstituire, wenn man berücksichtigt, daß es in Beziehung auf das Strafmaß künftig keinen Unterschied mehr ma— chen wird, ob zwei Eckensteher ihre Streitigkeiten unter sich nach den regelrechten Formen des Zweikampfes schlichten, oder ob zwei Mit— glieder der hohen Herren-Kurie Kugeln mit einander wechseln. (Bravo!) Abgeordn. Steinbeck: Als anerkannt, darf ich annehmen, daß die hohe Versammlung sich davon überzeugt sindet, da jedes Strafgesetz, solle es überhaupt einen Sinn haben, auf einem ethischen Prinzip be— ruhen muß, und solches Prinzip könne nur aus dem Auffassen des Ganzen der Menschennatur gewonnen werden. Hiervon ausgehend, sinden wir, daß diese Natur einen herrlichen Zug an sich trägt. Die— ser Zug heißt Heroismus. Er ist die Wurzel unendlicher Tugenden, und jede Tugend ist damit verwebt, welche mit Kraft in die Welt tritt, Der Heroismus hat den Zweikampf erzeugt, ehe noch die Welt an ihn im heutigen Sinne dachte. Wir finden die Duelle schon im hohen Alterthume, darstellend Gemeinsinn und Vaterlandsliebe, wir sinden ihn unter den Helden vor Troja. Solcherlei war der Kampf bei den Horatiern und Curiatiern. Die Romantik des Mittelalters hat das, was früher Gemejnsinn war, auf die Individuen überge⸗ pflanzt, und wir sehen die herrlichsten Thaten der Zweikämpfe durch die Poesie verherrlicht. Z. B. die Zweikämpfe zwischen mauri— schen und christlichen Rittern in Spanien. Wir freuen uns noch heute, wenn wir die Schilderungen dieser geschichtlichen Zweikämpfe iesen; denn es war der Heroismus, der sich darin aussprach, und den wir durch die Romantik verherrlicht sinden. Es tritt aber heutzutage in gesetzlich festgeordnetem Staat durch den Zweikampf das Indivi⸗ dunm dem Staat entgegen, mit ihm in Konflikt. Der Staat darf

es nicht dulden, daß das Individuum von seinen Gesetzen unabhän- gig sein wolle. Eintretend in den Staat, opfert ihm das Individuum einen Theil seiner Freiheit auf, um die Früchte zu genießen, die der Staat durch seine geseßzlichen Verhältnisse ihm verleiht, und so sst es denn gekommen, daß gegen das Duell die Gesetzgebung eintreten mußte. Die Gesetzgebung aber hat sich manichfach verirrt, und der Herr Minister hat uns verschiedene solche Verirrungen hervorgehoben. Die schönste davon war unstreitig die, als der Großmeister der Mal= theser an der Spitze seiner Heldenschaar den Hervismus und seine Ausstrahlungen nicht bändigen konnte und diesen Heroismus durch Heroismus zu bekämpfen suchte, indem er das Haupt des Siegers im Duell unter dem Beile des Nachrichters fallen ließ.

Nicht nur solche, romantische Ansichten einer Zeit, die über uns in mancher Beziehung durch ihre Poesie hervorragt, können jetzt überhaupt nicht Anwendung finden, sendern wir müssen in unserer Legislation uns auch ganz speziell dem heutigen Geiste unseres Volkes, unseren heutigen Sitten fügen, und unser Recht muß sich, um ein wahres zu sein, diesen Verhältnissen auschließen. Dies hat man auf eine sehr mißglückte Art durch die Bestimmung des Allg. Landrechts versucht. So groß man auch von den Gesetzgebern jener Zeit in vielen anderen Beziehungen denken, so viel Gerechtigkeit man ihnen widerfahren lassen muß, in diesem Punkte sind sie jedenf * fehlgegangen; denn sie haben ein Gesetz aufgestellt, das nicht! unausführbar, sondern in dem Prinzip ganz unrichtig gefaßt ist, es sollte die Ehre halten und hat in seinen Strafbestimmungen die Ehre mit Füßen getreten. In dieser Form wollen wir uns also nicht be⸗ wegen. Wir wollen die Sitte, die Zeit ins Auge fassen. Die Ehre, von welcher der Gesetzgeber bei dem Allgemeinen Landrechte ausging. war die Ehre des Individuums nur dem Indivit uum gegenüber, und hierin scheint der Fehlgriff besonders gelegen zu haben. Der vor⸗ liegende Entwurf macht darin schon einen sehr glücklichen Vorschritt, daß er das Fuell von den Injurien getrennt, besonders behandelt und seine eigenthümliche Natur anerkennt. Ich glaube aber, um über bas Duell im Sinne unserer Zeit und unserer Sitte richtig zu ur⸗ theilen, muß man noch einen anderen Gesichtspunkt ins Auge fassen, nämlich dem Einzelnen darf auf keinen Fall das Recht geraubt wer⸗ den, seine Ehre zu vertheidigen mit Aufopferung seines Blutes: ehr⸗ haft, wehrhaft, ehrlos, wehrlos. Aber es ist das Gesetz, welches ihm die Vertheidigung anbietet, und diese weist er zurück. Er macht Gebrauch von dem Rechte, welches der Staat an sich genommen ha⸗ ein Individuum erklärt dem anderen Individuum den Krieg. Dies ist es, was in dem Duelle vom Staate aus zu strafen. Es ist die un⸗ erlaubte Selbsthülfe derjenige Punkt, welcher das Duell strafbar macht, und ich bekenne, daß ich gewünscht hätte, bei der unerlaubten Selbsthülfe diesen Gegenstand mit in dem Gesetze seine Stelle finden zu sehen. Abgesehen von dieser Stellung in dem Gesetze, bin ich eben, nach der von mir angedeuteten Ansicht, mit der Ansicht des Entwurfes durchaus einverstanden, indem er das ganze Vergehen vom ersten Moment bis zum letzten als ein zusammenhängendes Ganze würdigt, es in seinen verschiedenen Phasen betrachtet und man so daun zu dem Resultate gelangt, welches die Strafen ergiebt, die mit dem Grabe der unerlaubten Selbsthülfe in Einklang stehen und die Individuen gehörig sichern. ö e

Abgeordn. von Auerswald: Wenn ich nicht, wie das Mit⸗ glied aus Westfalen, sofort auf die Rede des Herrn Justiz⸗Ministers mich ergebe, so liegt das hauptsächlich darin, daß derselbe bei Er⸗ wägung der zwischen dem Gesetz⸗ Entwurf und dem Gutachten be= stehenden Verschiedenheiten denjenigen Unterschied nicht berücksichtigt hat, den ich für den wichtigsten halte, und der mich bestimmt, an den wesentlichsten Punkten des Gutachtens festzuhalten. Wenn ich den Minister der Gesetzgebung recht verstanden habe, so liegen die Gründe welche es überhaupt rechtfertigen, die Strafbestimmungen über den Zweikampf aus den allgemeinen Bestimmungen über Körperverletzun⸗ Jen und Tödtung ausscheiden zu lassen, darin, daß man einmal da⸗ durch vermeiden will, Strafen festzusetzen, welche ihrer Härte wegen der Volksansicht entgegen sind, zweitens solche Strafen, welche des wegen zu hart erscheinen, weil sie gegen Verletzungen gerichtet sind, die gewissermaßen ein Individuum mit der Bewilligung des Anderen unternimmt, und die den alten Grundsatz für sich haben: volenti non fit injaria, daß endlich, wenn man so harte Strafen nicht vermiede, man die Bestrafung erfahrungsgemäß unausflhrbar und somit die Gesetz— gebung illusorisch machte. Dies sind, glaube ich, die hauptsächlichsten Gründe gewesen; ich schließe mich diesen Gründen vollständig an und stimme auch der Ansicht des Herrn Ministers darin bei, daß diese Gründe, wenngleich zu einer besonderen Behandlung in Betreff des Strafmaßes, so doch nur zur Milderung der Strafe, nicht aber, wie von dem Herrn Kerreferenten ausgeführt, worden ist, und wie es nach französischem und rheinischem Recht stattfindet, theil⸗ weise bis zur Straflosigkeit führen dürfen. Dem Allen stimme ich, wie gesagt, vollkommen bei, und ich würde, wenn der Entwurf sich darauf beschränkte, also nur die Vestimmung der Milderung der Strafe aufgestellt hätte, nichts zu erinnern haben; der Entwurf geht aber namentlich in den S§. 216 und 217 noch weiter, und darauf gründe ich mein Monitum.

Im §. 216 heißt es:

„Ist ein Zweikampf ohne Sekundanten vollzogen worden, so kann die sonst begründete Strafe um die Hälfte geschärft werden.“ und im §. 217: „Ist eine Tödtung oder körperliche Verletzung mittelst vorsätzlicher Uebertretung der vereinbarten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden, so ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehen⸗ den Bestimmungen (898. 214 - 216) eine härtere Strafe begründet ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Verbrechen der Tödtung oder der körperlichen Verletzung zu bestrafen.“ .

In diesen Paragraphen nimmt der Entwurf von dem inneren Organismus einer gesetzlich verbotenen Handlung, eines Vergehens Notiz, er ninimt Notiz von den Regeln, unter denen etwas, was er als Verbrechen selbst bezeichnet, begangen wird; er nimmt auf gün⸗ stige Weise davon Notiz, indem er, wenn diese behufs Ausführung des Vergehens vereinbarten Regeln des Vergehens verletzt werden das Vergehen selbst härter besiraft. Das ist, meines Ermessens, etwas, woburch das Gesetz sich gewissermaßen, wenn auch aus Nütz⸗ lichkeitsgründen und in der besten Absicht, zum Garanten des Ver— gehens macht; meines Ermessens, sagt der Gesetzgeber in die⸗ sen Paragraphen ganz einfach: Nachdem man Jahrhunderte lang sich bemüht hat, mit gesetzlichen Mitteln gegen den Zwei⸗ kampf anzukämpfen, und dies nicht gelungen ist,, größten theils deshalb, weil man sehr unzwemäige gesetzliche Mittel angewendet hat, so muß ich zu anderen Mitteln greifen, und zwar nicht allein zu zweckmäßigen gesetzlichen, sondern auch zu zweckmäßi⸗ gen ungesetzlichen. Das ist es, was der Entwurf in diesen beiden Paragraphen ausspricht, und deshalb scheint es, vor allen Dingen nothwendig, daß diese beiden Paragraphen gestrichen werden, und, wenn diese Paragraphen gestrichen werden, so würde vielleicht keine Veranlassung seien, die Bestimmungen über den Zweikampf mit den gemilderten Strafen in den nächstfolgenden Titel aufzunehmen. In dem ich bemerke, daß der Herr Marschall von Brandenburg das Gut⸗ achten wohl nicht richtig verstanden hat, wenn er glaubt, die Abthei⸗ lung sei gegen Milderung der Strafe, bin ich also der Meinung, daß, insoweit der Zweck des Entwurfes nur dahin ginge, ein angemesse⸗

Erste Beilage

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neres Strafmaß einzuführen und namentlich diejenigen Handlungen, welche sonst mit härterer Strafe belegt werden, einfach deshalb mit einer milderen Strafe zu ahnden, weil sie im Zweikampfe vorgekom⸗ men sind, dieser Zweck vollkemmen erreicht würde, wenn die betref- fenden Strafbestimmungen auf die von der Abtheilung vorgeschla gene Weise in den naͤchsten Titel aufgenommen würden; es wäre ann keine Veranlassung vorhanden, durch die vorhin angedeutete An⸗ erkennung ungesetzlicher Verhältnisse noch eine besondere Rücksicht eintreten zu lassen. Ich glaube auch, daß Alle, welche den Zwei⸗ kampf für unentbehrlich, die ihn wegen Sitte, Ehre und ritterlichen Gefühles für nothwendig halten, sich damit vollkommen einverstanden erklären müssen und auf eine dem Wesen des Gesetzes fremde Be⸗ rücksichtigung verzichten werden. Ich will mich nicht besser machen, als ich bin, ich erkenne die subjektive Berechtigung jener Ansichten und Gefühle an, ich bin weit entfernt, durch das, was ich hier spreche, implicite das Gelöbniß ablegen zu wollen, daß ich für die

Rurtheile, aus welchen sie entspringen, jederzeit ohne Versuchung üben würde. Ich gehe aber weiter, ich vergegenwärtige mir den Standpunkt derjenigen, die meinen, daß in der innersten Herzenskam⸗ mer etwas zu sühnen sein könne, was durch das Gesetz nicht gesühnt werden kann, vielmehr nur durch die Berufung auf das, was die alten Deutschen ein Gottes-Urtheil nannten; wenn ich mich auf den Standpunkt derjenigen stelle, die dies ernstlich meinen und bereit sind, „ihres Herzens Unkerfangen mit des Herzens Blut zu sühnen“, so frage ich, ob solche, die mit Bewußtsein und nach ihrer Ueberzeugung sich außerhalb des Gesetzes stellen, weil es ihnen nicht ernst genug sst, sich nicht gern und willig allen Folgen ihrer Handlung unter⸗ werfen werden? Es ist in einer früheren Sitzung angeführt worden in Beziehung auf jene Patrioten, welche in früheren Jahren sich eines Hoch- und Landesverraths formell theilhaftig gemacht hatten, und zwar von dem Herrn Landtags⸗Kommissar angeführt, sie hätten das mit Bewußtsein der möglichen Folgen gethan, und sie würden ihre Strafe mit Freuden getragen haben. Das war ein wahres Wort, aber dasselbe verlange ich auch von demjenigen, der, um den efsten Gefühlen seines Herzens folgen zu können, das geschriebene Recht verletzt. Ich komme auf einen anderen Unterschied zwischen dem Entwurf und dem Gutachten, welchen der Herr Minister der Gesetzgebung schon hervorgehoben hat, und der darin bestehen soll, daß in allen Fällen des Zweikampfes, in denen keine Verletzung statt⸗ gefunden, nach dem Gutachten alle vorbereitenden Handlungen straf⸗ los bleiben sollen, und da muß ich bekennen, wie ich mich überzeugt habe, daß das nicht angeht, und der Meinung bin, daß jene Hand⸗ lungen nicht immer straflos bleiben können. Ich glaube aber, daß dazu nicht ein besonderer Titel über den Zweikampf erforderlich sein dürfte, sondern daß doch das ist Fassungssache, und ich unterwerfe mich besserem Ermessen daß dieser Punkt unter den Bestimmungen über den Versuch sich erledigen würde. Sollte ich hierin irren und dies nicht angehen, so würde ich meinerseits nichts dawider haben, daß ein besonderer Titel darüber gegeben werde; darauf aber muß ich wiederholt antragen, daß das in den ss. 216 und 217 aufgestellte prinzip beseitigt werde, und ich bitte, ernstlich in Erwägung zu neh⸗ men, ob wir dem Gesetzgeber rathen dürfen, sich durch die Paragra⸗ phen zum Garanten gesetzwidriger Handlungen zu machen.

Justiz Minister von Savigny: Ich fange an mit demselben Gegenstande, den der geehrte Abgeordnete aus Preußen zuerst erwähnt und an die Spitze seines Vorschlags gestellt hat, nämlich mit den 8. 216 und 217. Ich glaube, er hat selbst anerkannt, daß dies bloße Einzeln⸗ heiten sind; diese beiden Paragraphen könnten vollständig gestrichen werden, das System des Entwurfs würde davon unberührt bleiben. Aber ich muß doch den Entwurf gegen den Vorwurf vertheidigen, welcher aus der Aufnahme dieser beiden Paragraphen hergeleitet worden ist. Der Vorwurf ging darauf, daß in beiden Paragra phen der Gesetzgeber gewissermaßen den Zweikampf als etwas Fhrenwerthes, an sich Berechtigtes unter der Voraussetzung J Formen und Bedingungen anerkenne; diese Anerkennung aber dürfe er ihm nicht widerfahren lassen. Ich muß dem widersprechen, vor Allem, was s. 216 betrifft. Der Paragraph hat nicht den Sinn, daß, weil die Sekundanten hergebracht sind und man von dieser Sitte abweiche, die Strafe geschärft werden solle, sondern deswegen, weil nach der Erfahrung das Duell ohne Sekun⸗ banten viel gefährlicher werden kann. Ich will mich durch ein. Bei⸗ spiel deutlicher machen. Gesetzt, es käme einmal die Sitte auf, das Duell dadurch noch gefährlicher zu machen, daß man sich vergifteter

i Wenn der Gesetzgeber darauf eine noch härtere darin etwa eine billigende Anerkennung des ohne Gewiß nicht, sondern nur die

gewisser

Waffen bediente,

Ztrafe setzte, läge t i Fiefen Zufatz verübten Zweikampfes? Anerkennung der größeren Verwerflichkeit, ja Abscheulichkeit des mit einem solchen Zusatz verübten Duells. Eben so ist es auch hier, weil durch die Abwesenheit der Sekundanten das Duell viel gefährlicher werden kann, als es außerdem sein würde; deswegen ist eine beson dere Strafe darauf festgesetzt. Was die vereinbarten Regeln des weikampfes betrifft, so hat der Vorwurf mehr den Schein für sich. Diese vereinbarten Regeln haben nämlich etwas, das auf eine gewisse Berechtigung des Daseins hindeutet. Ich hätte nichts dagegen, den ganzen Paragraphen zu streichen. Ich mache aber auf den Umstand aufmerksam, daß durch Uebertretung dieser Regeln eine ganz besondere Schlechtigkeit und Niederträchtigkeit bewiesen werden kann, wenn das⸗ senige, was verabredet worden ist, um das Duell weniger gefährlich zu machen, zur Vernichtung des Lebens gemißbraucht wird. Es liegt darin etwas besonders Verwerfliches und Tadelnswerthes, nicht weil die vereinbarten Regeln überschritten werden, sondern weil es einen höheren Grad der Gefährlichkeit für Menschenleben mit sich führt. Tiese beiden Paragraphen, glaube ich, können wegfallen, und das System des Entwurfs bleibt unberührt; indessen wird es bei der welleren Berathung darauf ankommen, ob man einen dieser Para⸗ graphen weglassen will. Was aber das Andere betrifft, so freut es mich, daß der Abgeordnete hierin beigetreten ist; denn für einen prak⸗ tischen Unterschied zwischen dem Entwurf und dem Antrage der Ab⸗ theilung halte ich es allerdings, daß hier alle vorbereitenden Hand⸗ lungen? strafbar erachtet werden sollen, und wenn der Abgeordnete darauf eingeht, so freut es mich vorzüglich. Außerdem würde das System des Entwurfs makellos bleiben. Was ich aber mit beson⸗ derer Freude anerkennen muß im Vortrage des Abgeordneten, ist die Aeußerung, daß derjenige, welcher seiner Ehre wegen den Zweikampf für nothwendig hält, als guter Bürger auch ohne Bedenken sich der Vollziehung der Strafe unterwerfen, also diesen Tribut seinem Va⸗ terlande bringen werde. Diese Ansicht spricht sehr zur Unterstützung des ganzen Entwurfs in Ansehung der Strafen, die für alle Phasen des Duells vorgeschrieben sind.

Abgeordn. von Donimierski: Es ist von einem Redner eben bemerkt? worden, worauf ich die hohe Versammlung aufmerksam machen wollte, nämlich, ob die vorbereitenden Handlungen straflos sein' können. Die Abtheilung spricht ihre Ansicht bestimmt aus. Sie sagt, ein bloßer Duellvertrag, so wie ein vollzogener Zweikampf, der ohne alles Resultat geblieben, soll straflos sein. Tiese Ansicht ist

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Dienstag den 22. Febr.

Erste Beilage zur Allgeme

unrichtig; denn wenn wir den Zweikampf als ein strafbares VBerge⸗ hen ansehen, so müssen auch die diesen vorbereitenden Handlungen eben als ein Versuch schon nach den allgemeinen Bestimmungen be⸗ straft werden. Die Abtheilung sagt ferner; „Hat eine körperliche Verletzung oder Tödtung stattgefunden, so ist kein Grund, von den für diese Fälle gegebenen Strafbestimmungen abzuweichen.. Die Abtheilung gesteht aber weiter unten zu, daß für dieses Vergehen mildere Strafen nothwendig sind, weil es auf alten Vorurtheilen be⸗ ruht und eine eigenthümliche Natur hat, indem die Rechtsverletzung in Folge eines wechselseitigen Vergleiches geschieht. Ferner sagt die Abtheilung, sie wolle das Duell nicht als ein besonderes Vergehen hehandeln, um nicht gewissermaßen die alten Vorurtheile dadurch zu sanctioniren. Dies geschieht aber nicht dadurch, daß wir das Ver⸗ gehen in einem besonderen Titel behandeln, sondern dadurch, daß wir nmildere Strafen dafür festsetzen, die aber auch die Abtheilung für durchaus nothwendig findet. Deswegen halte ich die vorliegende Frage für eine reine Fassungssache, ob wir es für zweckwäßig erach— fen, die milderen Vorschriften in verschiedene oder in einen Titel auf⸗ zunehmen. Ich erkläre mich für Letzteres,

Abgeordn. Wodiczka: Ich habe mich nicht überzeugen können, daß die Majorität der Abtheilung Unrecht hat. Die Redner, welche für die Beibehaltung des Titels gesprochen haben, legen zu viel Ge⸗ wicht auf die Ehre und die Ansichten der sogenannten gebildeten Stände. Der preußische Staat ist kein Staat der Ehre allein, son⸗ dern auch ein Staat der Intelligenz. Er ist daher verpflichtet, nicht blos Hefetze für Gebildete und Ungebildete zu geben, sondern er muß für alle Menschen ein gleiches Gesetz erlassen. Ich bin in meiner Ueberzeugung durch eine Aeußerung des verehrten Herrn Kommissars des Kriegs-Departements noch mehr bestärkt worden. Er hat ge⸗ sagt, wer ein Tuell verweigere, werde ehrlos. Gedenken Sie nun des Bescholtenheits⸗-Gesetzes. Es giebt im bürgerlichen Stande viele Beamte, welche Offiziere sind. Wenn sie ein Duell verweigern, weil sie das Gesetz, welches zu befolgen sie angelobt, nicht übertreten wollen, so werden sie für ehrlos erklärt. Kann ein Ehrloser im Amte bleiben? Kann er Richter bleiben, wenn er ein Justizamt bekleidet? Kann er in einer Stände -Versammlung sitzen, wenn er das Recht der Standschaft hat? Ich stimme für eine härtere Strafe, als der Entwurf angegeben hat, weil ich nicht anerkenne, daß derjenige, wel⸗ cher sich einem Duell aussetzt, mehr Muth habe, als derjenige, wel⸗ cher es verweigert. Wer es ausschlägt und so die Gesetze, welche das Duell verbleten, befolgt, hat auch Muth. Ich erkläre mich da⸗ her für den Wegfall dieses Titels.

Regierungs- Kommissar von Reher; Ich habe gesagt, daß ein Offizier, welchem eine Ehrverletzung zugefügt wird, und der alsdann dem Duell auszuweichen sucht, den Vorwurf der Feigheit auf sich la⸗ det und dadurch seine Ehre als Ofsizier verliert. Ein Offizier aber, welcher einräumt, daß 'er feig ist, kann nicht Offizier bleiben. Er giebt sich der Verachtung seiner Kameraden preis und gefährdet mit⸗ hin seine Existenz.

Abgeordn. Cucanus: Vor allen Dingen, ehe ich auf die Sache selbst komme, muß auch ich mit ein paar Worte auf den Ursprung des Duells im Mittelalter zurückkommen

(Heiterkeit)

weil ich darin auch eine Entschuldigung finde und nothwendig daraus meine weiteren Folgerungen ziehen muß. Wenn das Duell aus dem Streben nach Ehrenhaftigkeit des Mittelalters hervorgegangen ist, aus dem Streben des Mannes nach größter Mannhaftigkeit, wel ches sich vorzugsweise im Waffengebrauche zu zeigen pflegte, so liegt darin der Grund, daß das Duell sich auch bis heute erhalten hat und noch länger erhalten wird, eben weil der Waffengebrauch fort⸗ dauert. Die Waffe eben ist es, welche Veranlassung zum Duell giebt. Der Student, der auf die Universität kommt und auf dem Fechtbo⸗ den den Gebrauch der Waffen kennen lernt und eine Ehre Larin sucht, sich mannhaft zu zeigen, bekommt leicht eine Neigung, zur Ver⸗ fechtung seiner Ehre die Waffen zu gebrauchen; eben so geht es bei bem Militair. So lange wir nicht im Stande sind, den Waffen gebrauch abzuschaffen, können wir auch das Duell nicht abschaffen. Bie Neigung, seine Ehrenhaftigkeit durch eine solche Selbsthülfe zu bewähren, besteht aber nicht allein in dem Waffengebrauch, sondern man hat Ehrenhaftigkeit und Meisterschaft auch in den Waffen der Rede und der Schrift zu beweisen sich bemüht, und so ist es sogar zu Zweikämpfen gekommen, welche von rein musikalischer Natur wa ren. Denn die Minnesänger haben auch gewetteifert. Das Duell hat überdies zwei Gesichtspunkte. Im Volke ist die Meinung festge⸗ wurzelt, eine solche Selbsthülfe sei erlaubt, der Staat dagegen erklärt sie für nicht erlaubt. Wenn der Staat nun nicht im Stande ist, die Mittel aufzufinden und anzuwenden, um das, was er nothwendig sindet, vollkommen zu erreichen, und weder Hinrichtungen noch auch das scheußlichste aller Mittel, welches man in Amerika angewendet hat, die Leute, welche sich duellirt haben, ins Irrenhaus zu schicken, irgend etwas geholfen haben, so ist es, glaube ich, auch an der Zeit, die Waage balanciren zu lassen, halb der Volksmeinung, halb der Rück— sicht auf den Staat zu folgen und nur die Hälfte der Strafe denen anzudrohen, von welchen diese Gesetze überschritten werden. Dann wird der Volksansicht, der Ehrenhaftigkeit und auch dem Staate gleich Recht geschehen.

Abgeordn. Graf Renard: Ich sage nicht ein Wort

Heiterkeit)

über das Wesen und die Geschichte der Duelle. Es ist dies ein von den besten Talenten der Versammlung bereits zu breiter Heerstraße ausgetretener Pfad. Ich will nur die Versammlung auf den Stand— punkt zurückführen, wo die Debatte steht oder stehen sollte. Der geehrte Redner vor mir hat sich über verschiedene Fragen ausgespro⸗ cheu. Es ist von Anderen sogar auf das Detail der einzelnen Pa⸗ ragraphen eingegangen worden. Die Frage ist aber einfach die: soll das Duell überhaupt bestraft werden? Soll es bestraft werden im Sinne der Manifestation der allgemeinen Gerechtigkeit, des Sittlich— keitsgefühls? Die Versammlung ist hier nicht schwankend und ge⸗ theill, Duelle sollen bestraft werten. Nun kömmt die zweite Frage. Soll diesem Vergehen ein besonderer Titel gewidmet, oder soll es unter den Titel 12 von der Tödtung und Körperverletzung aufgenom⸗ men werden. Ich muß mich dafür erklären, daß ein eigener Titel diese Angelegenheit behandle, und zwar im Sinne der Strenge, da⸗ mit, wenn es sich unter die allgemeinen Paragraphen verläuft, es nicht ganz straflos bleibe, wie in anderen Gesetzgebungen dies der Fall, dann aber auch deshalb, damit die sogenannten Hetzer bestraft werden, wozu Titel 12 keine Gelegenheit bietet, im Sinne der Milde aber, damit, wenn das Resultat ein trauriges ist, nicht zu streng ge⸗ strast werde, damit der Charakter dieses Vergehens legale Berücksich⸗ tigung finde. Ich erlaube mir, noch auf eine Lücke in den Argumen⸗ ten des Abgeordneten aus Preußen aufmerksam zu machen; er er⸗ klärte, daß der Entwurf durch 8. 217 in den Worten „vereinbarte Regeln“ die Regeln einer widerrechtlichen Handlung als zu Recht be⸗ stehend anerkennt. Das ist nicht der Fall, Der Paragraph erkennt

als Gesetz die Regeln des Zweikampfs nicht an, sondern die Duel

inen Preußischen Zeitung.

lanten haben sie anerkannt, und was dagegen unternommen wird, ist ein Bruch des Vertrags und als solcher ein sehr erschwerender Umstand. 3 Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube doch, wir befin⸗ den uns hier in einer eigenthümlichen Lage, indem die Abtheilung dem Prinzip des Entwurfs näher steht, als diejenigen Mitglieder, welche die Ansicht der Regierung haben vertheidigen wollen, ja sogar näher, als ein Organ der Regierung selbst. Ich für meine Person, und ich glaube auch die Majorität der Abtheilung, theile die Prinzi⸗ pien über die Natur und Strafbarkeit des Duells, wie sie der Herr Minister der Gesetzgebung entwickelt hat, vollkommen. Er verlangt, daß der Staat unter allen Umständen den Zweikampf als eine straf⸗ bare Handlung betrachte und mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln dahin wirken müsse, die Zweikämpfe zu vermindern, daß aber, um zu diesem Ziel zu gelangen, die Strafe auch ausführbar sein müsse. Das ist das Prinzip, welches der Herr Justiz-Minister ent= wickelt hat. Dem ist die Abtheilung beigetreten; dieselbe ist nur noch milder gewesen, sie hat die vorbereitenden Handlungen nicht strafen wollen, und ich theile daher insofern die Ansicht des verehrten Abge⸗ ordneten aus der Provinz Preußen ganz vollkommen, daß sich eigent⸗ lich die Abweichung des Vorschlages der Abtheilung nur auf eine Formfrage reduzirt, auf eine Frage der 3Zwechmäßigkeit, ob man hier so weit gehen solle, daß man die vorbereitenden Handlun⸗ gen für straflos erklärt. Wenn aber wahr wäre, was der Herr Vertreter bes Kriegs-Ministeriums gesagt hat, daß die Ehre des Offizierstandes so unbedingt das Duell erfordere, daß die Ehre des Offizierstandes nicht bestehen könne ohne Duell, wenn ferner das wahr wäre, was ein Mitglied aus Westfalen gesagt hat, welches ebenfalls ein höheres Staatsamt einnimmt, daß, wenn das Duell nicht mehr existirte, die Zeit des geistigen Faustkampfes“ eintreten würde ein Ausdruck, den ich allerdings nicht ganz verstanden habe, ich ahne es aber, was damit gemeint gewesen ist Heiterkeit)

dann beginge der Staat ein Unrecht, wenn er auch nur einen Tag Gefängniß auf das Duell setzte. Der Staat darf nur das Unrecht strafen, nicht das Recht, nicht einen Gebrauch, der nach dieser An⸗ sicht zum Schutze der Sitte und Ehre n othwendig; es darf aber bieser Grundsatz niemals vom Staate anerkannt werden, und ich muß nochmals behaupten, daß wir dem Entwurfe, der ihn nicht anerkannt hat, viel näher stehen, als diese Ansicht. Ich glaube demnach auch, daß die Abtheilung in keiner Weise auf dem Antrage bestehen wird, den Zweikampf nicht in einem besonderen Titel zu behandeln. Kommt die hohe Versammlung zu der Ueberzeugung, daß die Ansicht der Abtheilung nicht richtig sei, daß die vorbereitenden Handlungen nicht zu strafen seien, sondern will sie, wie der Entwurf es thut, daß schon die vorbereitenden Handlungen bestraft werden, so wird sich von selbst

ergeben, daß es zweckmäßig ist, einen besonderen Titel zu machen. Wir glaubten nur, ein besonderer Titel sei nicht nothwendig, weil

die ganze Sache sich auf 2— 3 Paragraphen reduzirt, die bei den Beflimmungen über die körperlichen Verletzungen und über Tödtung zu behandeln wären. Im Uebrigen habe ich jetzt darüber, was das verehrte Mitglied aus Preußen in Bezug auf die 88. 216 und 217 gesagt hat, noch keine Veranlassung, mich zu äußern.

Regierungs⸗ Kommissar von Reyher: Daß das Duell durch⸗ aus nothwendig sei für die Armee, habe ich, wie ich glaube, nicht gesagt. Ich setzte nur voraus, daß die geehrte Versammlung meine Ansicht dahin theilen würde, daß es schwerlich je gelingen möchte, das Duell'aus der Armee zu verbannen, und bei dieser Ansicht muß ich auch stehen bleiben und nochmals wiederholen, was ich vorhin ge⸗ äußert habe, daß einem Offizier, wenn er gefordert wird, nichts übrig bleibt, als die Forderung anzunehmen. Ich frage, was soll aus ihm werden, wenn unter seinen Kameraden bekannt wird, er habe eine Forderung abgelehnt und sich derselben zu entziehen gesucht? Ich frage, ob er dadurch nicht den Vorwurf der Feigheit auf sich ladet, und' ob es dann noch möglich ist, ihn in der Armee zu behalten? Wenn es gelingt, die allgemeine Bildung so weit zu verbreiten, daß das Duell überhaupt verschwindet, so wird es auch für die Armee nicht weiter nothwendig sein; aber wie die Sache jetzt noch liegt, kann ein Offizier, nach meiner innigen Ueberzeugung, sich demselben eintretendenfalls nicht entziehen.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Vorurtheil, keine Nothwendigkeit.

Abgeordn. Krause: Wenn die Abtheilung alle Strafen für das Duell verworfen oder unter den Begriff des XII. Titels gestellt hätte, so würde ich dem beistimmen, aber da sie einmal gesagt hat, daß nur eine Ermäßigung eintreten solle, so finde ich es doch am Ende zweck mäßig, daß wir den Entwurf annehmen, wie er vorliegt, wofür sich auch zwei Mitglieder von der Majorität der Abtheilung erklärt ha⸗ ben. Deshalb wollte ich blos motiviren, warum ich diesmal gegen die Abtheilung stimme. Daß das Duell oft aus mißverstandenem Ehrgefühle hervorgeht, erkenne ich ganz an, da aber junge Brause⸗ köpfe einmal eine ganz besondere Ehre haben müssen, so stimme ich eben deshalb für den Entwurf, der sie wenigstens nicht ehrlos macht.

Abgeordn. von Werdeck: Ein paar praktische Bemerkungen möchte ich hier einführen. Das geehrte Mitglied aus Preußen, wel⸗ ches kurz vor mir gesprochen hat, hat darauf verwiesen, daß es wün⸗ schenswerth sei, die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzentwurfs auch auf den Zweikampf möglichst anwendbar zu erhalten; ich gestehe, daß ich befürchte, daß es zu den höchsten praktischen Inkonvenienzen führen würde, wenn wir nicht bestimmt erklären, wie es in Ansehung ber Sekundanten zu halten, wenn wir nicht bestimmt erklären, wie es in Ansehung der Herausforderung und der Folgen der Herausforde⸗ rung gehalten werden solle, wenn wir nicht bestimmt erklären, wie es mit den übrigen Zeugen und Theilnehmern an Duellen zu stehen kom⸗ men soll. Ich glaube, wir laufen dann Gefahr, daß die einfache Heraus forderung unter Umständen als Versuch eines nach dem Vor⸗ schlage der Abtheilung möglich erweise uit lebenswieriger Freiheits= strafe bedrohten Vergehens mit 3 20 Jahren Freiheitsstrafe geahn⸗ bet werde und in analoger Weise auch die Sekundanten und übrigen Theilnehmer auf eine sehr harte Weise bestraft werden würden. Dem müssen wir entschieden vorbauen, und das kann nur geschehen, wenn wir uns speziell im Gesetze auf die Sache einlassen. Es kann mir entgegnet werden, wie in einem ganz abnli gen Falle geschehen ist, daß im Allgemeinen Niemand über die Motive zweifelhaft sein könne, welche bei Abfassung des Gesetzes obgewaltet haben, indem darüber unsere Verhandlungen hinreichende Auskunst geben würden; ich bin aber der Ansicht, daß für den Richter nicht das Motiv, son⸗ dern der Ausspruch des Gesetzes maßgebend ist, und daß für den Richter, wenn das Gesetz so erlassen wird, wie es die Abtheilung projektirt hat, nur zie Vorschriften dastehen, daß Duellanten unter Umständen mit 10 jähriger bis zu lebenswieriger Freiheitsstrafe zu bestrafen i und welche weiteren Milderungen von der Abthei⸗ lung in Vorschlag gebracht worden sind. Daraus wird aber weiter

Es ist also immer nur ein

folgen, daß der Richter auch für nothwendig erkennen wird, auf die