rissen worden, so kann die Strafe im Falle des 8. 238 bis auf einen Monat Gefängniß, im Falle des §. 239 bis auf sechs Monate Strafarbeit herabgesetzt werden.
Diese Ermäßigung der Strafe bleibt aber ausgeschlossen, wenn das Verbrechen gegen leibliche Verwandte in aufsteigender Linie be⸗ gangen wird.“
Das Gutachten lautet:
„Zu 5§. 240.
Zu diesem Paragraphen hat die Abtheilung zu erinnern, daß kein Grund vorzüliegen scheine, weshalb in, dem zweiten Falle des⸗ selben nur Strafarbeit angedroht sei. Sie ist ohne Widerspruch ber Meinung, daß statt Strafarbeit hier immer nur Gefängniß ge⸗ rechtfertigt sei.“
Abgeordn. Plange: Ich glaube, daß bei §. 240 der Fall be⸗ rücksichtigt sein müsse, der im S. 228 angegeben ist, wo nämlich keine vorsätzliche Tödtung stattsindet, und wo der Tod entweder wegen nicht normaler Constitution des Verletzten oder qus nicht vorherzu⸗ sehenden Umständen erfolgt ist, indem auf dieses Verbrechen die Straf-Minderung gerade hier Anwendung finden muß, wie dort. Ich würde daher mir den Antrag erlauben, es möge auch hier jenes Anwendung sinden, jedoch mit der nöthigen Modification, indem hier nur von Verletzungen die Rede ist und der 8. 240 nur wegen der Verletzungen im §. 239 dann Minderung eintreten läßt, wenn die Voraussetzungen des §. 229 vorhanden sind.
. Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Ich sollte meinen, es sei für diesen Fall nicht die Veranlassung da, welche bei §. 227 vorliegt. Dort stand die Strafe bei weitem höher und war das Minimum 5 Jahre Strafarbeit oder Zuchthaus. Das ist hier nicht der Fall; auch kann nach §. 240 unter Umständen die Strafe bis auf einen Monat Gefängniß oder bis auf 6 Monat Strafarbeit gemildert werden. Abgeordn. Plange: Ich sinde, daß hier dieselben Rücksichten stattfinden müssen — und um so mehr, weil das mindestens bei bloßen Verletzungen berücksichtigt werden muß, was bei erfolgtem Tode be rücksichtigt worden ist. .
Marschall: Der Abgeordnete hat keinen Antrag gestellt.
Abgeordn. Plange: Ich stelle den Antrag, das Minimum bis auf 4 Monate herabzusetzen, wenn nämlich die Voraussetzungen da sind, die im §. 228 angegeben sind, statt dessen im 5. 239 das Mini⸗ mum bei einer bloßen Verletzung auf 1 Jahr gestellt ist. Marschall: Der Antrag 'ist nicht unterstützt worden und somit erledigt, wir kommen also zu 5§. 241. .
Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor): „§. 241.
Wenn Jemand in einer Schlägerei oder bei einem von Mehre⸗ ren verübten Angriffe eine schwere Körperverletzung oder Mißhand— lung erlitten hat, so ist jeder Theilnehmer an dem Handgemenge oder Angriffe, schon wegen dieser Theilnahme, mit Gefängniß nicht unter einem Monate oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren zu bestrafen. ö
. in einem solchen Falle die schwere Verletzung nicht durch die Handlung eines Einzelnen für sich, sondern durch die Handlungen Mehrerer in ihrer Gesammtheit bewirkt worden, so sind die Urheber der Verletzung im Falle des §. 238 mit Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren, im Falle des 5. 239 mit Strafarbeit von einem bis zu acht Jahren oder mit Zuchthaus bis zu acht Jahren zu be— strafen.
Die Anwendung der Gesetze gegen diejenigen, welche als An⸗ stifter oder Urheber dieser schweren Mißhandlung oder Körperver⸗ letzung oder als Theilnehmer an diesen Verbrechen schuldig sind, ist hierdurch nicht ausgeschlossen.“
Das Gutachten lautet:
„Zu S. 241.
Derselbe hat nur zu der Bemerkung Veranlassung gegeben, daß seine Fassung einer Abänderung unterliegen müsse, wenn die bei Be— rathung des §. 238 beschlossenen Anträge der Abtheilung Geltung sich erringen sollten. Sodann hielt die Abtheilung in Folge bereits erwähnter und früher erörterter Vorbehalte die Einschaltung einer besonderen Bestimmung für die in Folge des Zweikampfes herbeige⸗ führten schweren Körperverletzungen für erforderlich.
Ueber den Grundsatz der Strafbarkeit hatte mit Rücksicht auf die früheren Beschlüsse eine Diskussion nicht statt; was das Strafmaß anbelangt, so war die Abtheilung einstinimig der Meinung, daß für die Fälle schwerer körperlicher Verletzung das bei nicht erfolgter Tödtung im §. 214 in Antrag gebrachte Strafmaß von Gefängniß nicht unter 3 Monaten, bei Festungshaft von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu berfüworten sei.“
Abgeordn. Sperling: Das Strafgesetz soll einem Jeden aus dem Volke deutlich sein. Den letzten Absatz aber im §. 241 ver⸗ stehe ich nicht. Es ist von der Strafe der Anstifter und Urheber die Rede, von denen schon im zweiten Absatze des 5. 241 gehandelt ist. Der zweite Abschnitt enthält schon die Strafe für den Urheber; daher scheint mir der letzte Satz müßig zu sein.
Regierungs Kommissar Bischoff: Ter zweite Absatz bezieht sich auf einen anderen Fall, als der letzte Absatz. Im zweiten Absatz ist die Rede davon, daß die einzelne Handlung nicht für sich, son⸗ dern nur in Verbindung mit den Handlungen Anderer ein solche Verletzung zur Folge gehabt, hat. Der dritte Absatz bezieht sich auf die schweren Verletzungen Einzelner. ;
Abgeordn. Sperling: Dann würde schon im §. 238 das Nöthige bestimmt sein. Es handelt sich hier von Schlägereien, bei welchen eine Verletzung stattgefunden hat, und der Paragraph hat den Zweck eine besondere Strafe für die Anstifter festzusetzen; dies ist im zwei⸗ ten Alinen schon geschehen. . .
Regierunge Nommissar Bischoff: Die Vestimmungen wegen der in einer Schlägerei zugefügten schweren Körperverletzung im 8. 241 geht ganz parallel mit §. 230 wegen des homicidium in
3 und da ist in ähnlicher Art, wie hier im letzten Alinea, ge—
agt: ⸗
„Die Anwendung der Gesetze gegen diejenigen, welche als Anstif⸗ ter oder Urheber eines Mordes oder eines Todtschlages oder einer schweren Körperverletzung, oder als Theilnehmer an diesen Ver— brechen schuldig sind, ist hierdurch nicht ausgeschlossen.“
Es hat hier nichts Anderes beabsichtigt werden sollen, als eine gleichartige Bestimmung zu treffen.
Abgeordn. Sperling: Um jedem Zweifel zu begegnen, würde es D sein, den Satz entweder zu streichen oder ihm eine andere Fassung zu geben.
. Regierungs- Koömmissar Bischoff: Um jeden Zweifel auszu⸗ schließen, kann eine andere Fassung gewählt werden.
Justiz-Minister von Savigny: Ich möchte mir die Frage er lauben, ob der Antrag der Abtheilung dahin geht, den Unterschied zwischen Zuchthaus und Strafarbeit, je nachdem Prämeditation statt⸗ gefunden hat oder nicht, welchen Unterschied die hohe Versammlung bei 85. 238 und 239 angenommen hat, auch bei 8. 241 im zweiten Alinen eintreten zu lassen, wo Strafarbeit und Zuchthaus neben ein— ander nach Wahl des Richters stattfinden sollen. Dies scheint mir be⸗ denklich, weil nur von Schlägerei die Rede ist, wobei nicht leicht wird unterschieden werden können zwischen überlegten und nicht überlegten Handlungen. Bei einer Schlägerei wird der Unterschied viel schwe⸗
Verpflichtung übernehmen, bei der Redaction zu prüfen, wie das dort
182 rer durchzuführen sein, als in den Fällen, wo der Einzelne gegen den Einzelnen handelt. Im Prinzip ist nichts dagegen einzuwenden, aber die Anwendung ist schwierig. Ich wünsche, daß die Mitglieder der Abtheilung sich erklären, wie sie sich die Anwendung denken.
Neferent Abgeordn. Frhr. von Mylius: In folgender Weise: Die Beweisschwierigkeit ist nicht zu verkennen; wir waren aber der Meinung, daß gegen den, der mit einer so harten Strafe, mit der Zuchthausstrafe, belegt werden soll, der volle Beweis geführt werden muß, daß er mit Ueberlegung und Vorbedacht gehandelt, indem, wenn der Beweis nicht geführt wird, kein Grund vorhanden ist, eine ent⸗ ehrende Gesinnung bei ihm anzunehmen, welche die Zuchthausstrafe rechtfertigt. nf.
Abgeordn. Graf von Schwerin; Ich glaube, daß es der Ab- theilung genügen würde, wenn die Regierung bei der Redaction in Erwägung zöge, ob bei §. 241, wie bei 5. 238, eine Trennung statt⸗ finden könne.
Justiz⸗Minister von Savigny:
nister Wenn die Versammlung mit diesem Antrage übereinstimmt,
so würden wir von unserer Seite die
anerkannte Prinzip auch hier anzuwenden sei. Marschall: J. 242. . Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor): „§. 242. Wer in der Absicht, zu schaden, jedoch ohne die Absicht, zu tödten, einem Anderen Gift beibringt, soll mit Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.“
Das Gutachten lautet:
„Zu §. 242. =
Derselbe gab zu dem Bedenken Veranlassung, ob der Ausdruck
„Gift“ bestimmt genug und ob nicht zweckmäßig hinter dem Worte
„Gift“ die Worte „oder andere der Gesundheit schädliche Substanzen“
einzuschalten, da möglicherweise über das, was als „Gift“ zu erach⸗ ten, eine große Meinungs-Verschiedenheit stattfinden werde.
Die Aͤlbtheilung hielt es jedoch nicht für nöthig, mit Bezug hierauf bestimmte Anträge zu stellen, wie denn auch bestimmte An⸗ träge vor ihr nicht gestellt waren. Sie giebt die Berücksichtigung des durch das erhobene Bedenken angeregten Zweifels der Schluß⸗ Redaction anheim. Dagegen war die Abtheilung einstimmig der Meinung, daß der objektive Thatbestand des Verbrechens durch den Paragraphen viel zu unsicher festgestellt werde, wenn nur das Bei⸗ bringen von „Gift“ das vollendete Verbrechen bilde. Namentlich mit Rücksicht auf bie angeregten Bedenken und auf den Umstand, daß ein gesetzlicher Begriff von Gift gar nicht vorliege, sei der bestimmte Ausspruch, daß eine Verletzung stattgehabt, wünschenswerth, und es schlägt die Abtheilung einstimmig vor, dahin anzutragen:
daß hinter die Worte „Gift beibringt“ eingeschaltet werden die Worte: „und dadurch der Gesundheit desselben Schaden zufügt.“
Justiz Minister von Savigny: Gegen diese Einschaltung ist von Seiten der Regierung nichts einzuwenden.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mölius: Ich wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß im Titel von gemeingefährlichen
Verbrechen eine ähnliche Bestimmung getroffen ist.
Marschall: 5. 243.
Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):
. „§. 243.
. Ist die einem Anderen vorsätzlich zugefügte Körperverletzung oder Mißhandlung nicht mit erheblichen Nachtheilen für die Gesundheit oder die Gliedmaßen des Verletzten verbunden, und hat dieselbe auch nicht eine länger andauernde Arbeits -Unfähigkeit zur Folge (5. 238) so ö. Gefcngnißstrafe oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren eintreten.
Unter mildernden Umständen kann anstatt der Freiheitsstrafe auf Geldbuße bis zu dreihundert Thalern erkannt werden. Diese Er⸗ mäßigung der Strafe bleibt aber ausgeschlossen, wenn das Ver— brechen gegen leibliche Verwandte in aufsteigender Linie began— gen wird.“
Das Gutachten der Abtheilung lautet:
„Ju 5§. 243.
Dieser Paragraph gab der Äbtheilung zu der Bemerkung Ver— anlassung, daß nach früher erörterten Grundsätzen und mit Rücksicht darauf, ob Vorbebacht und Ueberlegung stattgefunden, die Wahl zwischen den Strafarten auszuschließen sei.
Zu dem zweiten Alinea ward dann noch erinnert, daß die Geld⸗ strafe von 306 Thalern jedenfalls zu hoch erscheine. Einen Antrag, diese Strafe auf 50 Thaler herabzusetzen, hat jedoch die Abtheilung mit 6 gegen 5 Stimmen verworfen.“ .
Abgeordn. von Donimierski: Da wir statt 5. 238 den Grund⸗ satz des rheinischen Rechts aufgenommen haben, so ist es nothwendig, auch hier den 5. XXII. des Einführungsgesetzes mit der angenomme⸗ nen Modification zu setzen. ;
(Jeichen der Beistimmung.)
Justiz-Minister von Savigny: Es ist von der Abtheilung der Antrag gemacht worden, daß auch hier ein Unterschied zwischen über⸗ legten und nicht überlegten Handlungen gemacht werde. Ich gebe aber zu bedenken, ob bei so geringen Fällen, wie hier vorkommen können, es räthlich sein möchte, in einen so prinzipiellen Unterschied einzugehen. Es wird vielmehr hier angemessen sein, dem Richter freie Wahl nach den Umständen zu lassen. Hier zu unterscheiden bei so geringen Körper⸗-Verletzungen, ob sie mit Ueberlegung oder nur mit Vorfatz, aber ohne Ueberlegung stattgefunden haben, scheint mir zu kleinlich und kasuistisch, besonders da nicht die Rede ist von der Wahl zwischen entehrender und nicht entehrender Strafe, sondern nur von der Wahl zwischen Gefängniß und Strafarbeit.
Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Ich mache darauf aufmerksam, daß, wenn der Begriff schwerer Körper-Verletzung so festgestellt worden ist, wie bei 8. 238, leichte Körper-Verletzung Alles sein würde, was dort nicht als schwere Körper Verletzung auf⸗ genommen worden ist. Da aber schwere Körper⸗Verletzun nur die⸗ jenige ist, welche eine dreißigtägige Arbeits⸗ Unfähigkeit zur Folge hat, so würde jede Körper-Verletzung, wo diese Unfähigkeit nicht zur Folge hat, als eine leichte gelten. Es würden eine Menge von Fällen dar⸗ unter gehören, welche nach der rheinischen Gesetzgebung vor den Ge⸗ schworenen gerichtet werden, wo Zuchthaus-Strafe von fünf Jahren erfannt und vollstreckt worden ist. Es kann also die Rücksicht nicht vorwalten, welche der Herr Minister der Gesetzgebung vorgeführt hat, daß nämlich die Geringfügigkeit der Verletzung eine genauere Be⸗ stimmung nicht zulasse. Ich glaube vielmehr, daß es in Rücksicht auf unseren früheren Beschluß zweckmäßig sein wird, hier den Antrag zu stellen, daß die Unterscheidung gemacht werde. ;
Justiz-Minister von Savigny: Ich bitte aber doch zu beden⸗ ken, daß 8. 243 kein größeres Maximum kennt, als zwei Jahre. Die Bemerkung, welche der Referent gemacht hat, könnte dahin füh⸗ ren, ein viel größeres Maximum eintreten zu lassen. Wenn man es aber bei dem Maximum von zwei Jahren ließe, so, glaube ich, ist kein Grund vorhanden, dem Richter vorzuschreiben, in welchen Fällen Gefängniß oder Strafarbeit eintreten solle.
. Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich muß mich dem Herrn Minister der Gesetzgebung um so mehr anschließen, weil in unserem
Vorschlage eine wesentliche Verschärfung liegt. Es kann eine sehr leichte Verletzung sein, die aber mit Ueberlegung zugefügt sein kann,
* 22 n 6. e Vorschlage mit Zuchthaus bestraft wer ; 22 ig glaube ich, daß aus der Konsequenz unserer frü eren Abstimmung folgt, daß wir §. 22 des Einführungsgesetzes an nehmen. .
Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Es ist nicht zu ver⸗ kennen, daß die Einführung eines höheren Strafmaßes für diejenigen Uörperverletzungen, welche in 5. 243 fallen, die nothwendige Folge sein wird. Nach der jetzigen Lage der Sache würde ich keine Ver⸗ anlassung finden, einen bestimmten Antrag zu stellen.
Justiz⸗Minister von Savigny: Ich würde den Antrag stellen daß die Versammlung den Beschluß fasse, mit Beziehung darauf, daß die Gränze von 20 Tagen, wie sie das rheinische Gesetz enthält, in 30 Tage verwandelt werden soll, der Regierung anheimzustellen, bei der Redaction ein angemessenes höheres Maximum anzunehmen. Das scheint ganz konsequent.
Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Ich glaube, es müßte ge— radezu ein Maximum von 3 Jahren angenommen werden. Es sind viele Fälle darunter zu subsumiren, die sehr schwer sind. Welche Mißhandlung gehört dazu, um Jemanden 30 Tage arbeitsunfähig zu machen. Es können sehr viele Verbrechen vorkommen, die nicht ge⸗ rade diesen Erfolg haben, für welche aber doch eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren unverhältnißmäßig gering sein würde.
Abgeordn. Sperling: Es könnte aber auch vorkommen, daß der Verletzte absichtlich seine Krankheit und Arbeitsunfähigkeit bis zu 30 Tagen verlängerte.
Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Ich trage darauf an, das Maximum bis auf 3 Jahre Strafarbeit zu erhöhen.
(viele Stimmen: Nein, Nein.)
Abgeordn. Graf von Schwerin; Diesem Antrage würde ich mich widersetzen. Ich glaube, es ist kein Grund vorhanden, das Strafmaß zu erhöhen. Eine Verletzung, die nicht eine einmonatliche Krankheit hervorbringt, ist mit 2 Jahren Strafarbeit vollständig be straft. .
Abgeordn. Dittrich: Ich protestire gegen jede Erhöhung des Maximums. Wenn diese nothwendig wäre, so dürften wir einen Un terschied zwischen leichten und schweren Körper-Verletzungen nicht hin stellen. Ich kann mich aber auch mit dem Antrage der Abtheilung nicht einverstanden erklären, sondern trage darauf an, daß der Pa. ragraph stehen bleibe.
Referent Abgeordn. Freiherr von Movlius: Ich muß mir doch hier erlauben, darauf aufmerksam zu machen, daß es sich hier um sehr schwere Vergehen handeln kann, um Vergehen, die mit Ueber— legung und Vorbedacht verübt sind, die von der allerschlechtesten, ver⸗ werflichsten Gesinnung zeugen, die unter den erschwerendsten Umstän den begangen sind, und die eine lange Krankheit und ich nenne es eine lange Krankheit, wenn sie auch nur 3 Wochen dauert zur Folge haben können; es können hier Fälle vorkommen, wo es dem Rechtsgefühle nicht entspricht, wenn dem Richter gesagt wird, du darfst nicht auf eine höhere Strafe erkennen, als 2 Jahre Gefäng niß oder Strafarbeit.
Abgeordn. Krause: Ich kann auch nur dem beistimmen, daß das Strafmaß angenommen wird, wie es hier steht. Wenn ich Jemanden an der Hand beschädige, so daß er einige Zeit nicht arbeiten kann, und ich sollte dann mit 2 Jahren Strafarbeit belegt werden und außerdem dem Beschädigten auf die Zeit Unterhalt geben, auch die Kurkosten bezahlen, so will mir die Strafe doch zu hoch erscheinen. Etwas Anderes wäre es, wenn es sich um die Fälle des folgenden Paragraphen handelte.
(Ruf zur Abstimmung.)
Marschall: Wir kommen zur Abstimmung über die Frage, ob dem Antrage beigestimmt werden soll, für diese Fälle das Maximum von Gefängniß oder Strafarbeit auf 3 Jahre festzusetzen.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Man darf doch voraussetzen, daß die anderen Anträge angenommen sind, und daß also auch §. XXII. der Einführungs⸗Verordnung mutatis mutandis angenom- men wird? ;
Marschall; Das hat keinen Widerspruch gefunden. Abgeordn. Graf von Schwerin; Und daß auch angenommen ist, die Wahl der Strafart hier in die Befugniß des Richters zu stellen? Es muß das auf die Abstimmung von wesentlichem Einfluß sein.
ö Marschall: Auch das hat keinen Widerspruch gefunden und ist als angenommen anzusehen. Es fragt sich also jetzt noch, ob darauf angetragen wird, daß das Maximum auf 3 Jahre festzusetzen sei, und die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Es ergiebt sich keine Majorität dafür.)
Es bleibt also bei dem Strafmaß des Entwurfs.
Es folgt §5. 244.
Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):
„8. 244.
Thätlichkeiten, welche in Ausübung eines vorhandenen Rechts der Zucht vorgenommen werden, sind nicht zu bestrafen, selbst wenn sie, abgesehen von einem solchen Verhältnisse der Zucht, die Na tur von leichten Körper -Verletzungen oder Mißhandlungen haben möchten.“
Das Gutachten lautet:
„Zu 5§. 244.
Gegen den 5. 244 haben sich Einwendungen der mannigfachsten Art heräusgestellt. Wenn es für den ersten Augenblick ungewiß sei, was unter dem Rechte zur Zucht zu verstehen, so könne nach der Stellung des Paragraphen nicht daran gezweifelt werden, daß ein Recht zu körperlicher Mißhandlung zu Zwecken der Zucht damit ge meint worden. Ein solches Recht dem Einzelnen einzuräumen, werde aber dann nicht möglich sein, wenn das Gesetz dem Staate dasselbe versage.
Existire aber ein solches Recht zu Gunsten der Privaten, so sei der Paragraph unnütz, indem die Ausübung eines bestehenden Rech⸗ tes nach nie bestrittenen Grundsätzen nicht zum Delikt werden könne; existire das Recht nicht, so sei der Paragraph gefährlich, indem er den Schein der Berechtigung Handlungen verleihe, welche Vergehen im eigentlichsten Sinne des Wortes seien.
Wenn auch nun andererseits hervorgehoben werde, daß der Pa⸗ ragraph durch manche in verschiedenen Landesorten, anerkannte und in praktischer Ausübung bestehende Gewohnheiten sich als zweckmaä⸗ sßige und wünschenswerthe Milderung empfehle, so beschloß die Ab— theilung mit 8 gegen 7 Stimmen: .
den Wegfall des 5. 2144 in Vorschlag zu bringen.“
Regielungs- Kommissar Bischoff: Zur Erläuterung des Para- graphen ist Folgendes zu bemerken., Derselbe setzt voraus, daß ein solches Recht der Zucht vorhanden ist; es soll also im Strafgesetz⸗ buch dieses Recht nicht erst gegeben, sondern nur Bestimmung dar= über getroffen werden, wie es zu halten ist, wenn bereits in anderen Gesetzen dasselbe anerkannt ist. Es ist also diese Bestimmung we⸗ sentlich remissiver Natur, d. h. sie verweist in Ansehung der Fälle, wo ein solches Recht besteht, auf die darauf bezüglichen Bestimmun⸗ gen. Nach der gegenwärtigen Gesetzgebung haben ein solches Recht der Zucht die Aeltern gegen ihre Rinder; sodann ist es in der neuen, Gewerbe- Srdnung auch den Meistern in Ansehung der Lehrlinge in
Zweite Beilage
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einem gewissen Umfange ertheilt worden. Es ist dies aufrecht er- halten und bestimmt worden, daß in solchen Fällen das Verbrechen der leichten Körperverletzung oder Mißhandlung nicht vorliege. Abgeordn. von Brodowski: Wenn die hohe Versammlung ͤ bereits mit großer Majorität beschlossen hat, daß durch S. 110 es dem Richter nicht mehr erlaubt sei, die körperliche Züchtigung aus⸗ zusprechen, so hat die Abtheilung geglaubt, daß hier ebenfalls kein Einwurf dagegen gemacht werden würde, daß dies von den dazu be⸗ rechtigt sein Sollenden gegen ihre untergeordneten oder der Zucht anver trauten Personen nicht mehr stattfinden dürfe. Der, Herr Regierungs⸗ Kommissaͤr hat so eben erläuternd bemerkt, daß dies blos stattsinden solle, wo bereits das Recht der Zucht besieht; besteht dieses nun ir= gendwo, so mag es dabei stillschweigend sein Bewenden haben, aber daß im Kriminalrecht eine straflose Befugniß für Thätlichkeiten und Mißhandlungen irgend einer Art ausgesprochen werden soll, dafür, glaube ich, wird sich die hohe Versammlung nicht erklären, weil eine solche dem Geiste der Zeit nicht entspricht, den Berechtigten herab⸗ würdigt und Lieses gesetzlich bewilligte Recht der Zucht zu furcht⸗ baren Mißbräuchen führen und in Mißhandlungen ausarten würde. Die hohe Versammlung hat im Laufe unserer Berathungen mit vieler Beredtsamkeit sich vielfältig über die Hebung der Sittlichkeit, der Menschenwürde und der bürgerlichen Ehre ausgesprochen, für welche schönen Eigenschaften der vorliegende Gesetz- Entwurf den Weg anbahnen soll; es ist aber an der Zeit, dieselben auch bei der Schuljugend und bei den untersten Schichten der Gesellschaft, bei den Dienenden und arbeitenden Klassen anzupflanzen, denn (Bravo!) sein, was wir hier stets im Munde
sonst würde das führen.
Ich trage deshalb darauf an, daß das sogenannte Zuchtrecht hier im Strafgesetzbuche nicht aufgenommen,
(Wiederholtes Bravo!) daß der Paragraph gestrichen werde, und daß namentliche Abstim— mung darüber erfolge, (Einige Stimmen: Oh! Ruf zur Abstimmung.)
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich will mich nicht weiter darüber verbreiten, ob das Recht der Zucht noch angemessen sei oder nicht; davon handelt es sich gar nicht, sondern in diesem Paragra⸗ phen wird nur die Ueberschreitung des Züchtigungsrechts gebilligt bis zu einem gewissen Grade; es wird gesagt, die Ueberschreitung kann bis zu einer schweren Körperverletzung stattsinden, ohne bestraft zu werden.
illusorisch
(Mehrere Stimmen: Nein!)
Ja wohl, meine Herren, so ist es; sie soll nicht bestraft werden, wenn nur leichte Körperverletzungen die Folge sind, und selbst alle bie Herren, die von der Nothwendigkeit überzeugt sind, daß über haupt Schläge noch nicht entbehrt werden können, werden nicht an erkennen wollen, daß man im Strafgesetzbuche die ueberschrei⸗ tung des Zuchtrechts sanctionire. Ich bitte dringend, verwerfen Sie diesen Paragraphen.
Abgeordn. von Auerswald: Ich mache darauf aufmerksam, daß nicht, wie der Herr Regierungs⸗Kommissar erwähnte, von dem Vor⸗ handensein eines Rechtes, sondern von dem Mißbrauche eines Rech⸗ tes hier die Rede ist, und wenn wir uns die Worte, die der verehrte Abgeordnete des Rheinlandes, der hier zuerst hierüber sich aussprach und uns ermahnte, nicht zu human gegen Verbrecher zu sein, zu Nutze machen; dann haben wir jetzt wohl Veranlassung, daß wir nicht zu human sind gegen die, die ein solches Vergehen in dem Mißbrauche eines Rechtes begehen, eines Rechtes, welches ihnen nur überkommen ist in Folge einer ihnen von Gott und den Menschen zum Frommen und Nutzen ihrer Mitmenschen zugewiesenen höheren Stellung. Wer im Mißbrauch eines Rechtes das Recht verletzt, ist doppelt strafbar, und hn darf das Gesetz nicht schützen. Ich bin für die Streichung des Paragraphen.
; Vielfacher Ruf zur Abstimmung, nachdem der Abgeordnete Prüfer ums Wort gebeten.) . ö.
Abgeordn. Prüfer: Ich bescheide mich unter solchen Umständen recht gern, verzichte auf das Wort und werde die gewünschte Abstim= mung nicht aufhalten. . .
Erneuter Ruf zur Abstimmung; eine Stimme Abgeordn. Krause!: Ja, ich habe nichts weiter hinzuzufügen.) .
Marschall: Die Frage heißt: Soll auf Wegfall des 8§. 214 angetragen werden? Die das beantragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen d
Die Frage ist fast einstimmig bejaht.
§. 245. ; .
Referent Abgeordn. Freiherr von Molius (liest vor): . .
Wenn leichte körperliche Verletzungen oder Mißhandlungen auf der Stelle erwiedert werden, so soll der Richter ermächtigt sein, für beide Theile oder für einen derselben eine der Art oder dem Maße nach mildere Strafe oder gar keine Strafe eintreten zu lassen.“
. Die Abtheilung hat nichts zu erinnern gehabt.)
Marschall: 5§. 246! ;
Referent Abgeordn. Freiherr von Moylius (iest vor):
„S 246. .
Wegen vorsätzlich zugefügter leichter Körperverletzung oder Miß⸗ handlung sindet die Bestrafung nur auf den Antrag des Verletzten statt. . ö . Bis zum Anfange der Vollstreckung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Bestrafung zurückgenommen werden.“
Das Gutachten der Abtheilung lautet:
„Zu 5 246. .
Daß die Bestrafung und sogar die Vollstreckung einer erkannten Strafe von Privatverträgen abhängig gemacht werden könne, war bereits bei Bestimmungen bestritten worden, welche den hier gegebe⸗ nen gleich, und bei der Strafe der Beleidigungen durch den Entwurf in Vorschlag gebracht waren, Die dort angeführten Gründe wurden hier wiederholt und ihnen hinzugefügt, daß, da es sich um eine Ver⸗ letzung anderer Natur wie bei Injurien handle, dieselbe mit erhöh ter Stärke gegen die Bestimmungen des Paragraphen geltend zu machen seien. .
Die Abtheilung war jedoch der Ansicht, daß Alles, was die Zweckmäßigkeit der nur auf den Antrag zu verhängenden Strafe, bei der Injurie so wie bei erfolgter Verzeihung das Wegfallen, selbst der Strafyvollstreckung rechtfertige, auch hier gleichartige Bestinimungen bei leichten Körperverletzungen nothwendig mache, indem beide Ver⸗ gehen von wesentlich gleichartiger Beschaffenheit sind, und hat einen Intrag
den? §. 246 ganz zu streichen, . . mit 9 gegen 6 Stimmen abgelehnt, so wie einen ferneren Antrag, das zweite Alinea zu streichen, mit 12 gegen 3 Stimmen abge⸗ lehnt.“ . 25
Die Grundsätze, auf die es hier ankommt, sind bereits bei einer anderen Veranlassung diskutirt worden, ich kann aber nicht darauf
Zweite Beilage zur Allgeme
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verzichten, hierüber eine Abstimmung zu veranlassen. Meines Erach⸗ tens muß der Paragraph gestrichen werden.
Marschall: Wir wollen entnehmen, ob der Antrag Unter= stützung sindet. *
(Wird nicht unterstützt.)
Es wird also zu einer Abstimmung nicht kommen.
Abgeordn. Prüfer; Darf ich mir das Wort erbitten über 5§. 246. In Bezug auf 8. 199, wo dem Beleidigten das Recht zu steht, die Klage zurückzunehmen, wollte ich mir die Bemerkung er⸗ lauben, daß dieser Beschluß hier analog angewendet werden möchte.
Negierungs · Kommissar Bischoff: . 199 ist angenommen, es wird also in dieser Hinsicht hier nichts zu ändern sein.
Abgeordn. Prüfer: Es ist hier ein anderer Ausdruck gebraucht.
Justiz⸗-Minister von Savigny: Nein, Sie verwechseln hier etwas; es ist wirklich ganz eben so.
Marschall: §. 247.
Referent Abgeordn. Freiherr 1 Moylius (iest vor):
„§. 247.
Zu dem Antrage auf Bestrafung wegen leichter körperlicher Ver⸗ letzung oder Mißhandlung sind Ehegatten gegen einander und Kin⸗ der gegen ihre leiblichen Verwandten in aussteigender Linie nicht be⸗ rechtigt.“
Das Gutachten lautet:
„Zu S. 247 ö war der Antrag, denselben wegfallen zu lassen, mehrfach dadurch mo⸗ tivirt, daß die Klage oft für die Frau das einzige Mittel sei, sich vor Mißhandlungen zu schützen. Die Abtheilung hat jedoch auch die⸗ sen Antrag mit 9 gegen 6 Stimmen verworfen, weil die Klage den Unfrieden der Ehe nur vermehren würde.“
Marschall: §. 248.
Neferent Abgeordn. Frhr. von Moylius (iest vor):
„§. 248. .
Ist bei wechselseitigen leichten körperlichen Verletzungen oder Miß⸗ handlungen von einem Theile binnen drei Monaten (98. 66) auf Be⸗ strafung angetragen worden, so kann der andere Theil auch nach Ab⸗ lauf jener Frist bis zum Schlusse des Verfahrens in erster Instanz auf Bestrafung antragen, sofern nicht etwa die von seiner Seite ge⸗ rügte Verletzung oder Mißhandlung vor länger als einem Jahre ver— übt worden ist.“
Das Gutachten lautet:
„Zu §. 248. ;
Den §. 248 schlägt die Abtheilung in der Voraus setzung, daß überhaupt die Strafe der leichten Körperverletzung von den Antrã⸗ gen der Parteien abhängig gemacht worden, mit, der Modisication zur Aufnahme vor, welche bei der gleichartigen Bestimmung des §. 203 in Antrag gebracht worden ist.“
Es ist das nur Nedactionssache. .
Marschall: Da die Zeit schon ziemlich vorgerückt ist, so ist die Sitzung zu schließen, und die nächste wird morgen früh um 10 Uhr stattsinden.
(Schluß der Sitzung 35 Uhr.)
Amtlicher Theil.
Angekommen: Se Excellenz der Gebeime Staats⸗Minister Graf zu Stolberg Wernigerode, von Breslau.
nichtamtlicher heil. 3 nh n nt.
Inland. Berlin. Die neueste Nummer der Gesetz Sammlung. — Zur
Charakteristit der Deutschen Zeitung. Provinz Schl esien. Maß regeln zur Abhülfe der Noth in Oberschlesien. — Wohlthãätigteits Comitè zur Abhülfe der Noth in Natibor. — Errichtung von Waisenhäusern.
Deutsche Bundes staaten. Königreich Bayern. Milderung der Nachcensur. — Professor Zuccarini. — Königreich Württemberg. Aufhebung des Ausgangs-⸗Zolles auf Getraide. — Großherzogthum Baden. Landtag. — Herzogthum Sachsen-Meiningen. Ent— wurf eines neues Kriminal ⸗ Prozeß ⸗Gesetzes.
Oesterreichische Monarchie. Mailand. mannstadt. Die sächsischen Abgeordneten. .
Rußland und Polen. St. Petersburg. Salbung der Prinzessin von Altenburg und Verlobungsfeier.— Ordens Verleihungen. .
Frankreich. Paris. Annahme des Rechnungs- Abschlusses für 1845 in der Deputirten⸗Kammer. — Der Gesetz⸗Entwurf über die Fabrik- Ar⸗ beit der Kinder. — Ofsizielle Mittheilungen über die Bewaffnung der pa— riser Festungswerke. — Graf Molct.— Ministerrath. — Anzeige in Be⸗ zug auf das Bankett. Die Nationalgarde. — Die Artillerie Maßre⸗ gein. — Die Frage der politischen Versammlungen. = E. von Girardin's Erklärungen über sein Journal und über seine Demission. — Delcarretto. — Vermischtes.
Großbritanien und Irland. Schreiben aus London. (Lord Russell und die Finanzlage des Landes; der Bischof von Chester.) — Telegr. Depesche.
Belgien. Brüssel. tarlat. — Die Motive Wählerlisten.
Dänemark.
Mord⸗-Anfall. — Her⸗—
Zurücknahme eines Gesetz⸗ Entwurfs über das No- für die Hinzuziehung der Kapazitäten zu den
Kopenhagen. Bauern ⸗Versammlung. . Schweiz. Tagsatzung. Sectionen der Bundes-Revisions-Kommission und Ausschluß der Oeffentlichkeit. — Bericht der Hülfs-⸗Kommission. Kanton Luzern. Klöster Kapitalbriefe. — Kanton Freiburg. Reise des Internuntius Luquet. — Kanton Genf. Der Rücktritt des Staals⸗ Raths. — Neue Gerichtsordnung. Italien. Genua. Vermischtes. Vaundels- und Börsen⸗ Nachrichten.
Jnlan d. Die heute ausgegebene Nr. 5 der Gesetz⸗
Berlin, 23. Febr. Die h i Sammlung enthält die Minssterial⸗ Erklärung wegen Erneuerung. der Uebereinkunft vom 21. März 1842 zwischen der Königl. preußischen und der Kaiserl. Königl. öͤsterreichischen Regierung zur Verhütung von Forst⸗, Jagd-, Fisch- und Feldfreveln an den gegenseitigen Lan⸗ desgränzen, d. d. den 15. Januar und bekannt gemacht den 4. Fe⸗ bruar 1848: z . . „Nachdem die unterm 21. März 1842 zwischen der Königl. preußi— schen und der Kaiserl. Königl. österreichischen Staats-Regierung auf drei Jahre abgeschlossene uebereinkunft zur Verhütung von 366. Jagd, Fisch⸗ und Ff an den gegenseitigen Landesgränzen abgelaufen ist, die Fortdauer einer solchen Vereinbarung aber von beiden Staats · Regierungen als zweckmäßig anerkannt wird, so sind dieselben dahin übereingekommen, daß die gedachte Uebereinkunft ihrem ganzen Inhalte nach von neuem Kraft und Gültigkeit haben und bis zum Abiaufe von sechs Monaten nach der von Seiteh der einen oder der anderen der beiden Staats -Regitrungen etwa erfolgenden Kündigung in Wirlsamkeit bleiben oll. Gegenwärtige Erklärung soll gegen eine übereinstimmende,
im Namen
inen Preußischen Zeitung.
Donnerstag den 24. Febr.
der Kaiserlich Königlich österreichischen Staats⸗Regierung ausgefertigte aus- gewechselt und demnächst öffentlich bekannt gema jt werden. ( Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Ministerial· Erklärung ausgefertigt und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
So geschehen Berlin, den 15. 3 1848.
I. 5. . Königlich preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Frhr. von Canitz.
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Enlärung der Kaiserlich Königlich österreichischen Geheimen Haus-, Hof⸗ und Staats Kanzlei vom 24. Januar d. J. am 25sten ejusdem ausgewech⸗ selt worden, hierdurch zur öffentlichen Kennmiß gebracht.
Berlin, den 4. Februar 1848. Der Staats- und Kabineis-Minister für die auswärtigen Angelegenheiten. Frhr. von Canitz.“
Ferner die Genehmigungs-Urkunde, die Abänderung des unterm 23. Juli 1817 ertheilten Privilegiums wegen Emission auf den In⸗ haber lautender Prioritäts-Obligationen über eine Anleihe der Thü⸗ ringischen Eisenbahngesellschaft von 4,000,000 Thalern betreffend:
„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. Nachdem die Thüringische Eisenbahngesellschaft sich veranlaßt gesehen hat, die Abänderung des von Uns unterm 23. Juli 1847 genehmigten Plans für die Emission von 20,090 Stück Prioritäte- Obligationen über zusammen Vier Millionen Thaler (Gesetzsammlung für 1817, Seite 288 und folgende) nachzusuchen, so wollen Wir hierdurch Unsere landesherrliche Zustimmung dazu ertheilen, daß die Prioritäts- Obligationen über die durch Unser Privi= legium vom 23. Juli 1547 genehmigte Anleihe der Thüringischen Gesell⸗ schaft zum Betrage von Vier Milllonen Thalern nach dem beiliegenden, unter dem 20. Januar 1848 gerichtlich vollzogenen anderweiten Plane aus- gegeben werden, jedoch mit der Maßgabe, ö . zu §. 3 des Plans, daß außer dem darin erwähnten jährlichen Betrage von mindestens einem halben pCt. des Anleihekapitals auch die ersparten Zinsen der ausgeloosten Obligationen zur Amortisation verwendet werden ollen. ͤ Die gegenwärtige Genehmigungs- Urkunde ist mit dem erwähnten Plane durch die Gesetzsammlung zur öͤffentlichen Kenntniß zu bringen. Gegeben Berlin, den 1. Februar 1848. (. S.) Friedrich Wilhelm. v. Dü es berg.“ 3 j (Folgt der Plan für die Emission von 20,0060 Stück Prioritäts · Obligatienen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft über zusammen 1,000,000 Nthli.)
Ein hiesiger Korrespondent hat in Nr. 48 der Deutschen (Gervinusschen) Zeitung zwei Entdeckungen nie⸗ dergelegt, von denen die erstere nicht neu ist, aber in neuem Ge⸗ wande vorgetragen wird, die zweite aber, so viel wir wissen, auf die Ehre der Originalität vollen Anspruch hat. Diese Entdeckungen sind: ö ; ö ; 1) daß hier eine Kamarilla existire, welche sich zwischen den KRö⸗
nig und sein Volk stelle, um ihn zu verhindern, nicht, wie er
es versprochen, dem deutschen Vaterlande ein Pius IX. zu
werden; ; ⸗ 2) daß die Allg. Preuß. Ztg. dieser Kamarilla als wirksamstes
Organ ihrer Bestrebungen diene und nur durch Vermittelung
der Allg. Pr. Ztg. der König von den auswärtigen und in⸗
neren Zuständen unterrichtet werde. ;
Für den ersten Satz enthebt sich der Korrespondent aller Be⸗3 weise wohl, weil er deren nicht zu bedürfen vermeint. Für den zweiten aber führt er zwei Thatsachen an: Unsere Artikel in der Schweizerfrage, welche lediglich darauf berechnet gewesen seien, die Politik des Königs durch Lug und Trug, durch Verrückung des Ge⸗ sichtspunktes irre zu leiten nd unser Schweigen (oder vielmehr zu spätes Reden) über die Nothstände in einigen Kreisen Ober- Schlesiens barauf berechnet, den König über die Noth seines Volkes in Unwissenheit zu erhalten; erst als die Vorsehung die Vossische Zeitung vom siten' d. M. in seine Hände gespielt, sei durch Absendung eines er= lauchten Mitgliedes unseres Siadts-Ministeriums die nöthige Hülfe eingeleitet.
Wenn die Redaction der Deutschen Zeitung an die Wahrhaftig⸗ keit ihres Korrespondenten glaubt, wenn sie seine Versicherung von der patriotischen Aufwallung seines Blutes für keine Heuchelei hält: so glauben wir ihr keinen größeren Dienst leisten zu können, als wenn wir unscre geheime Oberen (die Kamarilla) durch diesen Artikel selbst dem Könige denunziren, und wird es nun die Zeit lehren, ob wir dadurch, von unseren Fesseln befreit, in der Schweizerfrage auf die Seite des Radi⸗ falismus treten und aufhören werden, über die inneren Zustände Preußens nur solche Nachrichten mitzutheilen, die wir verbürgen kön— nen, und die daher auf das Vertrauen unserer Leser Anspruch machen dürfen.
Sollte übrigens die Redaction der Deutschen Zeitung die Befürchtung ihres Korrespondenten, daß durch seinen Artikel „ein Sturm gegen sie heraufbeschworen werden könne“, theilen, so können wir sie wenigstens insoweit beruhigen, daß wir den Schlauch des
Aeolus zu diesem Zwecke zu öffnen nicht versuchen werden.
Provinz Schlesien. (Bresl. Ztg.) Bei einer durch den Herrn Staats-Minister Grafen von Stolberg in Begleitung des Regierungs- Präsidenten Grafen von Pückler unternommenen Bereisung der von Hungersnoth und Typhus heimgesuchten Kreise Rybnik und Pleß hat sich die Nothwendigkeit herausgestellt, nicht nur die polizei- lichen Kräfte zur Erhaltung, weniger der Ruhe, als der Ordnung. zu vermehren, sondern vorzugsweise auch dadurch für sanitätspolizeiliche Zwecke und zur Sicherstellung einer pflichtmäßigen Vertheilung der Lebensmittel 2c. mitzuwirken, indem dafür weder die wenigen bisher in den Kreisen stationirten Gendarmen, noch die Kräfte der zum Theil selbst erkrankten Schulzen, Ortsgerichte ꝛc. ausreichen. Es wurde in Vereinbarung mit dem Königlichen Ober ⸗Prãäsidium für den Zweck am meisten entsprechend erkannt, eine angemessene Zahl zuverlässiger, polnisch sprechender Unteroffiziere und Mannschaften aus den Truphen des sten Armee-⸗ Corps zu entnehmen, um unter Führung e. Offiziere in jenen Kreisen stationirt und nach dem für die Land Gendarmerie bestehenden Organismus verwendet zu, werden, eine Unterstißung, die unr so nothwendiger ist, als im rybniker Kreise der Typhus und die Erscheinungen, welche er begleitet, sich über 113, im pleßer Kreise möer' 120 Brischaften verbreitet haben. Auf Ceosahh Requisition des Königlichen Ober⸗ Präsidiums an die Militair⸗-Behörde hat der kommandirende General, Graf von Brandenburg, sofort den Befehl „theilt, unter Führung von Offizieren 190 tüchtige, der polnischen Sprache mächtige Unteroffiziere oder Gefreite und Mannschaften, mit eben so viel Pferden, so wie 50 der Infanterie Regimenter des Corps mit be sonderer Vorsicht auszuwählen, und sind diese gommanbos bereits P in Marsch gesetzt, daß sie zwischen dem 23. und 25. d. M. in Pleß, Sohrau, Rybnik und Loslau eintreffen werden, um von diesen unk⸗ ten aus dahin vertheilt zu werden, wo der Bedarf es erheischt. Ne= ben den allgemeinen polizeilichen Zwecken werden sie vorzugsweise die
Berlin, 23. Febr.
angemessene Verpflegung der Kranken, die Vertheilung der Lebens-