1848 / 57 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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——

kulanten hatten schon seit einigen Tagen die Co das gute Budget in die Höhe getrieben. l hat indeß keinen so günstigen Eindruck gemacht, die Fonds urück. Von fremden Fonds sind holl. und umexifan. etwas pan. 3 P, die 5 P der letzteren Fonds dagegen 6 niedriger. Zur Notirung ü viele Nehmer. Von

und Silber in Barren fehlen. urg mehr Briefe und sehr

Wechseln waren heute auf Amsterdam und Ham Geld, so daß deren Course sich etwas schlechter stellten. Paris Efe wie

weni e n Wien und Triest waren weniger Nehmer. auch span. Plätze. Portugal etwas niedriger. Eisenbahn ⸗Actien doch ohne Ümsatz.

Amsterdam, 21. Febr. (Getraidemarkt.) Weizen zu vorigen ö 13298. Kubanka 235 Fl. 175 Fl. Gerste und Hafer ohne Handel. Buchweizen flau und bei Kleinigkeiten niedriger abgegeben; 118pfd. fries. 210 FI.

flämsch. 573 8. fries. 59 L. auf g Faß in April 60 X. 578. Leinsamen 15 Fl. niedriger, 113, 114 Taganrog 265 Fl. böl gleich und auf Lieferung flauer; pro 6 W. 3353 Fl. flieg. 34. 9 Mai 335 3 3, Sept. u. Okt. 33 2 335, Nov. u. Dez. 3375 2 3. pr. 6 W. 28 Fl. flieg. 27 2 27. Han föl pr. 6 W.

1239]

d reisen; 130 u. 131pfd. seel. 260, 263 Fl. oggen wie früher; 122 u. 123pfd. inl. 173, 175 Fl.

Kohlsamen für das Frühjahr 15 L., auf Lieferung

Rübkuchen 72 2 74 Fl. Leinkuchen 10 3 11 FI.

man aber zu 165 60

10 270

re Merke von London, zuletzt auf 19 96. Brasilianische

urse durch die Aussicht auf Die Rede Lord John Russell's

Sept. Okt. u. Nov.

504

fingen um S Y0 gestellt. esser, wie auch

Piaster

Auch für

est, je Romhseh. 67 Br. Meckl. 48.

123pf8. münst. London, I9. Febr.

Passive 5. 42. Ausg. Sch. —. 1 L. niedriger;

Auswärtige

Amsterdam, 21. Febr. Niederl. =irkel. Sch. 533. 6 Span. 163. Antwerpen, 20. Febr. Zinsl. Hamburg, 22. Febr. Benk-Actien 1560 B,. Harab. Berg. Actien 82 Br. Magd. Witten. 62 Br. Harb. Rerl. 907 90. Kiel

Alt. 1065. 1054. Gläc'et. Flak. SI Ar.

Sache. Schles. GZ Br. Ce-. Nies. 45 Rr. herl. Ack. Li. A. I143. 114. IL. . 1073 8. Cona. 3965 893. 893. 21930 Holl. 54. 54. Engl. Russ. Bras. 86. 84. chili Mex. 193. 185. Heru 36. 34.

Wien, 22. Febr. 5X mer. 100. Acta 1537. Anl. de 1834 18513. de 1439 109

Obligationen standen fest auf 86 3). Der Geldzins - Cours hat sich für gewöhnliche Anleihen auf 45 , und für Prolongations - Geschäste auf 576

Börsen.

RNeae Anl. 16. Engl. Ras. 1063. 106.

Rendib. Nea. S5 Br. Kopenk.

Lei P 2 i g, 23. Febr. Leipn. Drerdn. Act. II65. 116. Steha. Barer. 90 Rr.

Löb. ziti. 40 Br. Md. Loipa. 223 Br.

490 do. 85.

Deas. Bank- Act. 110. 109. Belg. —.

Led. 21. 20. 195 40. S6 86.

3 v 40 62 Hank

Gloggn. 105. Nordb. 124.

Leinöl

Meteorologische Beobachtungen.

31, flieg. 30. 1848 Morgens 23 Fehr. h Uhr. 2 Uhr.

Nachmittaga

Abends 10 Uhr.

Nach einmaliger Reobachtung.

Lustdrn ck Luftwarme ....

Thaupunkt... ) * 322 n. P 0, 9' R.

92 pee. 59 pet. trüb regnig. Sw. Sw.

MNunstsattigung.

Wolkenzug ...

326, 49! par. 326, 12“ par. 327, 28 Par. P 4,20 n. P 6,s n. 4 32. n.

1,27 R. 71 pCt. Regen.

SW. ͤ

aaellwärme 7, s? R. Flusswärme (0, 9 R.

KEodenwärme

Ausdin tung

Niedersehlags0, 593“ Rh.

Wärme wechsel 6, 5 3, 0*

( ö . P Tagesmittel: 326,77“ Par... 5,17 R.. 4 1,7“ R... 75 pCt. Sw.

Königliche Schauspiele.

Freitag, 25. Febr.

Im Opernhause.

26ste Abonnemente⸗

Vorstellung: Das Portrait der Geliebten, Lustspiel in 3 Abth., von Feldmann. Hierauf: Robert und Bertrand, pantomimisch / komisches Ballet in 2 Abth., von Hoguet. Musik von H. Schmidt. Anfang

halb 7 Uhr.

Zu dieser Vorstellung werden

verkauft:

Gekanntmachungen.

Nothwendiger Verkauf.

Der im Schlaweschen Kreise belegene Nitterguts⸗ Antheil Breitenberg A., landschaftlich abgeschätzt auf 11,869 Thlr. 24 Sgr. 11 Pf. zufolge der nebst Hypo- thekenschein in unserem dritten Büreau einzusehenden Taxe, soll am 15. Juli f., Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Cöslin, den 23. November 1847.

Königl. Ober Landesgericht. Erster Senat.

[i66] Oeffentliche Bekanntmachung.

Die Nachlaßmasse des am 27. September 1846 zu Erfurt verstorbenen Premier- Lieutenants Zentner, über weiche das abgekürzte Konkurs-Verfahren eröffnet wor= den, soll vertheilt werden. Die etwanigen noch unbe— fannten Gläubiger haben sich daher binnen 4 Wochen zu melden und die Richtigkeit ihrer Ansprüche nachzu⸗ weisen, widrigenfalls auf sie bei der Vertheilung der Masse keine weitere Rücksicht genommen wird.

Naumburg, den 11. Februar 1848. ö

Königl. Ober-Landesgericht. Erster Senat. v. Schlieckmann.

117 Belanntmachung.

Die im alten Stadtgerichts Gebäude besindlichen, nach der Königs- und Jüdenstraße belegenen acht Lä⸗ den sollen vom 1. April d. J. ab vermiethet werden. Der Bietungs-Termin hierzu steht im neuen Stadtge= richts - Gebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 18,

am 26. Februüär d. J. Bormittags 11 Uhr, vor Herrn Stadtgerichts Nath Diettrich an. Die Be—= dingungen der Vermiethung können an allen Wochen tagen von 8 bis 4 Uhr Vormittags auf der Anmelde⸗ Stube des Königl. Stadtgerichts, von 1 bis 4 Uhr Nachmittags aber ebendaselbst, Zimmer Nr. 35, beim Herrn Kanzleirath Krämer eingesehen werden, welcher zugleich dafür sorgen wird, daß die zu vermiethenden Läden den Miethlustigen in den Stunden von 9 bis 12 Uhr Vormittags täglich zur Besichtigung offen stehen.

Berlin, den 7. Februar 1848. Königl. Stadtgericht hiesiger Residenz.

1621 Nothwendiger Verkaus.

Stadtgericht zu Berlin, den 15. Februar 1818.

Das dem Maurermeister Friedrich Gustav Johannes ehörige, hierselbst in der Louisenstraße Nr. 57 (früher hf 423) belegene, im Hopothelenbuche von der Friedrich- Wilhelmsstadt Vol 8. Nr. 158. verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 23, 952 Thli; 16 Sgr. 73 Pf, soll

am 12. September 1848, Vorm. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy— pothekenschein sind in der Negistratur einzusehen.

im hiesigen Börsenhause angesetzt, zu welcher wir die geehrten Actionaire mit dem Bemerken einladen, daß in derselben auch über den Beschluß der letzten Gene⸗ ral⸗Versammlung in Betreff der Ueberlassung des Be⸗

triebs an eine benachbarte Eisenbahn-Gesellschaft zur ferneren Entscheidung Bericht erstattet werden wird. Je⸗ der Actionair, welcher an diefer Versammlung Theil nehmen will, hat am 5., 6. oder 7. April, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, im Büreau der Gesellschast, Schif-= ferstraße Nr. 1 und 2, die auf seinen Namen lautenden oder ihm gehörig cedirten Quittungsbogen niederzulegen und darauf eine Bescheinigung, welche zugleich als Ein- laßkarte in die General-Versammlung dient, zu empfan⸗ gen, worauf die Anzahl der ihm gebührenden Stimmen vermerkt ist.

Es steht jedoch auch frei, die Quittungsbogen an je⸗ nen Tagen im Büregu nur anzumelden und vorzuwei⸗ sen, worüber eine ähnliche Karte ausgefertigt werd en wirb. Da jedoch in diesem Falle dieselben Actien beim Eintritt in die Versammlurng nochmals vorgezeigt und fontrollirt werden müssen, so ist zur Vermeidung stören⸗ der Verzögerungen wünschenswerth, daß nur jener Weg der Legitimationsführung betreten werde. Die depo⸗ nirten Actien können am 12.5 13. oder 14. April, Vor= mittags von 8 bis 12 Uhr, gegen Rückgabe der Be— scheinigung wieder in Empfang genommen werden.

Magdeburg, den 21. Februar 1848.

Der ÜUusschuß . der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn ⸗Gesellschaft. (gez. Dene ke, Vorsitzender.

164 e Mit Bezug auf den Beschluß der General Versamm⸗

lung vom 16. Februar d. J. und zufolge der §§5. 14 bis A8 des Statuts vom 26. Mai itz is wird den Her= ren Actionairen der unterzeichneten Gesellschaft bekannt gemacht: . daß vom 1. März 1848 ab die für das Jahr 1847 auf Vier Prozent festgestellte Dividende, gegen Ein⸗ lieferung des Dividendenscheins Nr. 2, von der Kasse der Gesellschaft abgehoben werden kann, und daß die statutenmäßige Verfallzeit dieser Dividende mit dem 1. März 1852 eintritt. Wriezen a. d. O., den 22, Februar 1848. Ten s ö der Wriezen -⸗Freyenwalder Chaussẽe Gesellschaft.

165 Bekanntmachung Die öffentliche Ausstellung von Werken der bildenden Kunst bei der Königl. Säͤchs. Akademie derselben zu Dresden wird für das laufende Jahr 18418 Sonntag den 16. Juli eröffnet werden, und es ist als letzter Zeitpunkt für Ein=

Magdeburg⸗-Wittenbergesche Eisenbahn.

Bekanntmachung.

Die unlängst vollende⸗ ten Spezial - Anschläge über die einzelnen Theile unseres Unternehmens, welche nach den bei des⸗ sen Ausführung selbst ge⸗ machten Erfahrungen ent-

worfen sind, haben das Bedürfniß herausgestellt, unseren Baufonds 2 Mil- lionen Thaler zu vermehren. Auf Anregung des Di⸗ rektoriums, welches mit uns es für nöthig erachtet, bie- sen Gegenstand noch vor der ordentlichen General Ver- sammlung in Berathung zu nehmen, haben wir eine

außerordentliche General-Ver—

sammlung auf

Montag den 10. April d. J., Vormittags 9 Uhr,

i156 b

lieferung der auszustellenden Gegenstände J festgesetzs worden, da spätere JZusendungen nur noch an den unbesetzt gebliebenen Räumen würden aufgestellt werden können. Auch ist den Künstlern überlassen, die Verkaufspreise ihrer Werle bei deren Einsendung mit anzugeben, welche alsdann ebenfalls in den Ausstellungs - Katalogen ver— öffentlicht werden sollen. ö. Vom 18. September d. J. an können die eingesen deten Gegenstände wieder zurückgenommen werden. Dresden, am 20. Februar 1848. Der akademische Rath.

Literarische Anzeigen.

163 Interessante Neuigkeit. So eben erschien und ist in allen Buchhandlungen

zu erhalten, in Berlin in der Gropiusschen

Buch- und Kunsthandlung, Königl. Bauschule Laden Nr. 12: 6 . sch

.

Leipzig, im Januar 1848. .J. A. Brockhaus.

„Honi soit qui mal y penze.“

16. Geheftet 1 Thlr.; gebunden 1 Thli. 8 Sgr.

Billets zu

folgenden Preisen

Alfge meiner Anzeiger.

Ein Billet in den Logen des Prosceniums, des ersten Ranges

und ersten Ballons 1 Rthlr. 10 Sgr., ein Billet im Parquet, in der Tribüne und in den Logen des zweiten Ranges 1 Rthlr., ein Billet zu den Logen des dritten Ranges, im Balkon daselbst und im Par⸗ terre, 20 Sgr., ein Billet im Amphitheater 10 Sgr., ein Billet in der Fremden⸗Loge 2 Rthlr.

Auf vieles Verlangen wird Dlle. Araldi, Freitag, den 2östen, und Dienstag, den 29. Februar, noch auftreten.

Im Schauspielhause. 44 ste französische Abonnements-Vorstellung. Virginie, tragédie nouvelle en 5 actes, de M. de Saint-Vharès. nf! Araldi remplira le role de Virginie.) Le e sera termin par: La carotte d'or, ou: Le Marchand de ta- bac, vaudeville comique en 1 acte.

Zu dieser französischen Vorstellung sind die freien Entreen ohne Ausnahme nicht gültig.

Sonnabend, 26. Febr. Im Schauspielhause. Zbste Abonnemente—- Vorstellung: Don Earlos, Infant von Spanien, Trauerspiel in 5 Abth., von Schiller. (Dlle. Viereck: Prinzessin von Eboli.)

Königsstädtisches Theater.

Freitag, 25. Febr. Einmal Hunderttausend Thaler. Posse mit Gesang in 3 Abth., von D. Kalisch. Musik vom Königl. Musil— Direktor Gährich.

Sonnabend, 26. Febr. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Zum erstenmale wiederholt: Roberto il Diavolo (Robert der Teufeh, Oper in 5 Abth., nach dem Französischen des Scribe und, Delavigne, ins Italienische übertragen von Ealisto Bassi. Musihl von dem Königlichen General-Musik-Direktor und Hof -Kapellmeister Meyer⸗ beer.

Anfang 6 Uhr. Ende 19 Uhr. .

Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balkon des

ersten Ranges 1 Rthlr. 10 Sgr. 2. . Sonnkag, 27. Febr. Einmal Hunderttausend Thaler.

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zin keisen. Im Selbstverlage der Expedition.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei.

Im Verlage der Deckerschen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei erscheint und ist daselbst, so wie in allen Buchhandlungen, zu haben:

verhandlungen

im Jahre 1848 zusammenberufenen

Vereinigten ständischen Aus schusses,

170

Königl. K

zu sa mmengestellt von

E. Bleich,

'anzlei- Rath und Büreau WVorsteher des Vereinigten ständischen Ausschusses.

Berlin, 1848.

Der erste Band dieses Werkes (J. Abtheilung), die Aktenstücke enthaltend,

11671

wird erst nach dem Schlusse der Sitzungen ausgegeben. ; . Der zweite und dritte Band (II. Abtheilung) mit den stenographischen Berichten über den 1sten und 2Aten Theil bis einschließlich elften Titels des Ent⸗

wurfs zum Strafgesetzbuche sind bereits erschienen und kosten beide (82 Bogen gr. 8.)

in der Ausgabe auf Druckpapier in der Ausgabe auf Schreibpapier 2 T 529 Der vierte Band mit der Fortsetzung dürfte schleunigst folgen.

1 Thlr. 15 Sgr. 2 Thlr. 5 Sgt.

Berlin, den 24sten Februar 1848.

Bei F. C. W. Vogel in Leipzig erschien so eben . w 2 9 ; und ist zu haben bei E. Mittler in Ber⸗

lin (Stechbahn Nr. 3), Posen und Bromberg: Der Freimaurerbund in seiner ge— gen wärtigen Bedeutung vargesteln.

Zur Entgegnung auf die Schrift: „Der Frei⸗ maurer⸗-Orden in seiner gegenwärtigen 969 Nichtigkeit dargestellt.“ .

gr. 8. geh. 4A Sgr.

4) Romanze aus dem „Erbvertrag von Spohr, mit Horn- und Ilarsen Begleitung, vorgetragen von Mad. Käster, den Herren Schnnke und Grimm. .

5) Lie de r, ges. von Mad. Viardot- Garcia. . Billets zu numerirten Plätzen 3 1 Thlr. sind in

der Musikalienliandlung von Ed. Bote C G. Boek,

Jägerstrasse No. 42, zu haben.

G. Bock, königl. Hos-Musikhändler

Feuerfeste eis⸗ erne Geldschränk e.

Zweite Auflage.

i169

Im Saale

IIcrren IHIu

Kammermus

Kapell

Sonnabend den 26. Februar 1848, Abends 7 Uhr.

des Königl. Schauspielhanses:

9 1

zum Besten

der Noihleidenden in Oberschlesien. Unter gefälliger Mitwirkung der Mad. Vi ar dot- Garcia, Mad. Köster, der Königl. Konzertmeister b. Ries und M. Ganz, der Königl. ker Herren Herrmann Henning, Richter, Schunke, Grimm und Herrn Schlott- mann, so wie der Königl. Kapelle, unter gäti-

ger Direction des Königl. Kapellmęeisters Herrn

Taubert.

1) Ouvertüre zum, Wasserträger“ von Cherubini. 2) Ah perfido, Arie von Beethoven, gesungen von Mad. Köster. 3) Quartett - Konzert mit Orehiester; komponiri von Spohr, vorgetragen von den K. Konzertmei- gern Herren Hub, Ries und Maorit? Ganz, dun K Kammermusikern Herren Herrmann Henning und Richter

e. (Neu.)

Bel raggio, Arie aus „Semiramis“ von Rossini, getungen von Mad. Via rdot-Gareia. 2 Herzeload, von Weber, b. Pesther Walzer von Lanner, gesungen von Mad. Köster.

Ouvertüre zur Oper „Vestalin“ von Spontini. Blumen-Duett aus „WOurmahal“ von Spontini, gesungen von Mad. Viardot-G arcia un Köster.

Bachanale sür Piano Taubert, vorgetragen von H

ö —— bei Einbruch und Feuersgefghsr zu öfteren

und der Königl.

forte und Orchester von errn Schlottmann.

welche laut Bericht der Voss. Ztg. Nr. 3014. . Ztg. Nr. 391, des Pu b li cist Nr. 50! und Nr. 8 (öffentliche Gerichts. fitzung vom 22. Januar) ihre Zweckmäßigkeit

Malen bewährten, empfiehlt sowohl Privatleuten als öffentlichen Instituten, welche die verhältnißmäßig kleine Ausgabe nicht scheuen, um sich vor ähnlichem Unglück zu schützen. . S. Arnheim, Hof-Kunstschlosser Sr. Majestät des Königs, Neue Friedrichsstraße Nr. 23.

use! Zur Errichtung

und zum Betriebe einer Runkelrüben⸗-Zucker⸗-Fabrik

h ĩ zutsbesitzer in Mittelschlesien, der jede , r . mag, ein Theilnehmer gesucht. Diefer muß nicht allein die gründlichste praktische Kenntniß von obgedachtem Industriezweige, sondern auch hinreichendes Kapital besitzen, um die innere Einrichtung iner Runkelrüben- Zucker- Fabrik mittlerer Größe und beren Beirieb aus eigenen Mitteln bestreiten zu önnen. Der Bedarf an Zuckerrüben wird unter sehr billigen

tet werden soll, geliefert. . werden unten Adresse: Carl Siegismund Gabriell

in Breslau, Taschenstraße Nr. 17, erbeten.

d Mad.

Bedingungen von dem Gute, worauf die Jabril errich⸗ Hierauf bezügliche Offerten

Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für Jahr. 4 Rthlr. . 3 Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Nummern wird der Bogen mit 27 Sgr. berechnet.

e,, n

Preußische Zeitung.

Alle Post⸗A1Anstalten des In⸗ und Aus landes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition der Allgem. Preuß. Zeitung: Behren⸗Straße Ur. 57. In sertions⸗Gebühr für den Raum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.

M 57.

nh aknt.

Amtlicher Theil.

Ständische Angelegenheiten. Vierundzwanzigste Situng des Vereinigten ständischen Ausschusses am 22. Februar. Fortsetzung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgesetzbuches. Die S§. 208 und 269: Gemeiner Diebstahl, werden angenommen. Desgleichen 8. 270: Schwerer Diebstahl, mit einigen Modificationen in Betreff des Strafmaßes.

Beilagen.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Oberst-Lienutenant 4. D., Boltze, und dem Major a. D., . Goertzke, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu ver⸗ eihen.

Angekommen: Der General⸗-Major und zweite Kommandant von Erfurt, von Klaß, aus Schlesien.

Ständische Angelegenheiten.

Vierundzwanzigste Sitzung des Vereinigten ständischen Ausschusses.

(22. Februar.)

Die Sitzung beginnt um 10 Uhr unter Vorsitz des Marschalls Fürsten zu Solms mit Verlesung des über die letzte Sitzung auf⸗ genommenen Protokolls durch den Secretair Abgeordn. Brown.

Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Kuschke und Brassert.

Marschall: Wenn keine Bemerkung zu dem verlesenen Protokoll erfolgt, so ist es für genehmigt zu erklären, und wir kommen zur Berathung des §. 268.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (iest vor):

2 7 8.

Der Diebstahl ist mit dem Verluste der Ehrenrechte und mit Gefängniß nicht unter sechs Wochen oder mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Auch kann zugleich auf Stellung unter besondere Polizei⸗Aussicht erkannt werden.“ .

Das Gutachten der Abtheilung lautet:

„Ju §. 268.

Dieser Paragraph bestimmt zunächst, daß der Diebstahl den Verlust der Ehrenrechte zur Folge haben soll, eine Bestimmung, welche für die Vergehen des Betruges, der Unterschlagung und ähn= liche wiederholt wird und hier zu einer allgemeinen Erörterung über die Anwendung der Ehrenstrafen auf die Vergehen der gedachten Art Veranlassung gab. Dieselbe bot eine schwer zu lösende Schwierigkeit für diejenigen Mitglieder der Abtheilung dar, welche durch ihre bis— herigen Abstimmungen die Ansicht vertreten hatten, daß bei den im Sinne der Dreitheilung von den mittleren Gerichten zu richtenden schweren Vergehen nie eine gänzliche Ehrlosigkeit, sondern immer nur eine zeitweilige Untersagung des Rechtes zur Ausübung von gewissen Ehrenrechten die Folge der strafbaren Handlung sein dürfe, indem nach der letzten Beschlußnahme der hohen Versammlung durch das Erkenntniß auf zeitweiligen Verlust der Ehrenrechte das Wiederauf⸗ leben des Corporations- und Gemeinderechts, so wie des Rechts der Standschaft, auch nach der Zeit ausgeschlossen bleibt, auf deren Dauer das Urtheil die Ausilbung zur Untersagung der Ehrenrechte beschränkt hat. Es hat nämlich ein Theil dieser Mitglieder in der Hoffnung, daß eine Modification dieser Beschlußnahme auf den Grund späterer Anträge erfolgen werde, für die zeitweilige Untersagung zur Ausübung der Ehrenrechte in allen Fällen, in welchen der Entwurf den Verlust der Ehrenrechte androht, gestimmt, während ein anderer Theil der Meinung war, daß überhaupt die hier gedachte Ehrenstrafe möglichst in dem Gesetzbuche zu beschränken sei.

Mit Hinweisung auf diese von einander abweichenden Gesichts⸗ punkte, von welchen die einzeluen Mitglieder der Abtheilung bei ihrer Abstimmung ausgingen, beschloß die Abtheilung, zu §. 268 mit 10 gegen 5 Stimmen darauf anzutragen:

daß statt der Worte:

„Verlust der Ehrenrechte“,

in den Paragraphen aufgenommen werde:

„Unter sagung der Ausübung der Ehrenrechte auf gewisse Zeit.“

Es war sodann in Anregung gebracht worden, daß es zweckmä— ßig erscheine, bei Minderjährigen die Ehrenstrafe gänzlich auszuschlie— ßen. Es hat jedoch die Abtheilung einen hierauf gerichteten Antrag mit 11 gegen 4 Stimmen abgewiefen.“ ;

Was die Bedeutung der Entziehung der Ehrenrechte auf ge⸗ wisse Zeit betrifft, so ist der Begriff dieser Strafe inzwischen durch einen späteren Beschluß auf einen Antrag, welcher von den Abgeord= neten der Stadt Köln gemacht worden, festgestellt worden.

Abgeordn. Dittrich: In den bisherigen gesetzlichen Bestimmun- gen über Diebstahl waren im 8. 1123 für einen Diebstahl unter 5„Rthlr. 8 Tage bis zu 4 Wochen Gefängniß bestimmt, für einen höheren ersten Diebstahl von 4 Wochen bis zu 2 Jahren. Die e eg des Entwurfs sind so bedeutend höher, daß ich nicht unter- ken Ja die hohe Versammlung im Interesse derjenigen, welche

üis. rafen am meisten treffen hier am häusigsten die ärmeren

.. * auf diese Straferhöhung ganz besonders aufmerksam zu legen it . ist von dem Herrn Minister der Gesetzgebung bei Ge⸗ . den h rl. gesagt worden, es sei leicht, solche Strafen

eiben und drucken zu lassen, aber schwer, sie auszuführen,

Berlin, Sonnabend den 26sen Februar

im Widerspruch mit der allgemeinen Meinung und mit dem eigenen Gefühle; wenn nun auch, wie nicht verkannt werden kann, das Ver⸗ brechen des Diebstahls zugenommen hat, und man davon herleitet, daß die Repression eine um so größere sein müsse, so kann man doch nicht verkennen, daß gerade dieses Verbrechen jetzt öfter geahndet wird, als früher. Es wurde früher manchmal mit ein paar Hieben abgemacht, die der That auf dem Flecke folgten, es kam weniger zur Cognition der Behörden; es ist außerdem jetzt durch die Noth und Armuth vermehrt worden. Ich finde nun, daß der Unterschied der geringsten Strafe gegen die bisher bestandene ein allzu hoher sein dürfte. Es spricht z. B. der §. 268 von einem Diebstahl von geringem Werth; obwohl ich noch nicht weiß, was unter diesen Ge⸗ genstaͤnden begriffen sein dürfte, und obwohl die Praxis, wie ich glaube, sich sehr verschieden, je nach den Geldansichten, ausbilden dürfte, so scheint mir doch, 6a vielleicht mit Bezugnahme auf die Allerhöchste Kabinets⸗-Ordre vom 20. April 1835 bei derartigen Diebstählen von Sachen, die nicht unter genauer Aufsicht stehen, die Summe bis zu 1Rthlr. als Werth von Sachen von geringem Werth angenommen werden dürfte. Nun würde sich das Verhältniß der nenen Bestrafung gegen die bisherige bei Sachen zwischen 1 5 Rthlr., wenn dieser Werth angenommen wird, in ungeheurem Maße erhöhen; da war die bisherige Bestimmung 8 Tage bis 4 Wochen; es würde also dagegen, wenn ein Diebstahl im Werthe von 2 Rthlr. oder 1 Rthlr. 1 Sgr. begangen worden ist, jetzt 6 Wochen die min⸗ deste Strafe sein, anstatt bisher nur 1- 4 Wochen. Diese Strafe finde ich gerade rücksichtlich derjenigen, die eben durch Noth zum Diebstahl bewogen werden, für eine allzu harte. Es sind, wie die Motive zu dem Entwurfe von 1845 sagen, in den neueren Strafge⸗ setzgebungen anderer Staaten die Diebstahls⸗Strafen sämmtlich mil⸗ der, als die in unserem Entwurfe. Mein Antrag geht hiernach dahin, das niedrigste Strafmaß für den Diebstahl 26 14 Tage Gefängniß zu bestimmen.

Justiz⸗-Minister von Savigny: Ich kann durchaus nicht einräu⸗ men, was so eben behauptet worden ist, daß durch die Strafbestim⸗ mungen unseres Entwurfs eine so sehr bedeutende Erhöhung der Strafe, im Vergleich zu der jetzt bestehenden Gesetzgebung in unseren alten Provinzen, vorgenommen sei. Wenn man die §§. 268 und 269 zusammenfaßt und vergleicht mit dem Allgemeinen Landrechte, so er⸗ scheint diese Behauptung als unrichtig. S. 269 bestimmt ausdrücklich, daß bei Diebstahl an geringen Gegenständen der Richter, wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, bis auf 8 Tage heruntergehen kann, und das ist auch das Minimum des Allgemeinen Landrechts. Daß für schwerere Fälle das Maximum 5 Jahre betragen soll, kann keine Bedenken erregen; bekanntlich sind unsere Gerichtshöfe nicht so streng, daß sie häusig auf das Maximum gehen, und daß außer den Fällen, die im §. 270 liegen, Fälle vorkommen können von einer Strafbar⸗ keit, wo 5 Jahre vollkommen verdient sind, wird Niemand in Abrede stellen. Ich glaube also, daß, wenn mau die s§. 168 und 169 zu⸗ sammenhält, wohl kein Bedenken gegen sie ist und die Behauptung als nicht begründet sich erweist, daß man jetzt viel höher gegangen sei, als bisher. S. 169 sorgt, glaube ich, für jedes billige Bedürfniß in dieser Räcksicht.

Abgeordn. Fabrieius: Ohne mich zunächst über den Vorschlag der Abtheilung zu äußern, sehe ich mich veranlaßt, gegen die in die⸗ sem Paragraphen enthaltene Bestimmung wegen des mit der Strafe des Diebstahls jedesmal auszusprechenden Verlustes der Ehrenrechte bemerklich zu machen, daß ich an meinem Theile solche mit dem 8. 267 und dem darin aufgestellten Begriffe des Diebstahls nicht in Uebereinstimmung bringen kann. Allerdings bekundete bisher nach der gemeinen Anschauungsweise der Diebstahl allemal eine ehrlose Ge⸗ sinnung des Handelnden, wogegen eine solche bei dem Diebstahl, wie §. 267 solchen bezeichnet, feinesweges unbedingt vorauszusetzen sein wird. Jene bisherige Anschauungsweise ging denn auch nicht etwa aus einem leeren Vorurtheil, sondern aus der Anerkenntniß bestimm— ter Kriterien hervor, welche den Diebstahl wirklich zu einer verwor— fenen Handlung machen. Der Herr Minister der Gesetzgebung hat bereits in der vorigen Sitzung darauf hingewiesen, daß wir in der deutschen Reichsgesetzgebung den Diebstahl überali nicht definirt sin⸗ den. Die Folge davon war aber, daß der Volksansicht überlassen blieb, die Lücke auszufüllen, und sie bewährte sich auch hier in der Weise, wie sie dem entsprach. So lange der öffentliche Schutz ge— ring war, sah sie den Eingriff in die Gewähr als das Hauptmoment an, ließ weiterhin dagegen, als jener Schutz in den ausgebildeteren Staats -Verhältnissen gewährt ward, den Unwillen gegen die in der Handlung sich aussprechende verworfene Gesinnung vorwalten. Hier nun hat unstreitig der von dem Herrn Minister hervorgehobene Be⸗ griff des römischen Rechtes stark eingewirkt. Ihn konnte das Volk freilich nicht direkt aus der Quelle schöpfen, er ward ihm aber durch die von Nichtern, welche nach römischem Rechte gebildet waren, verkündeten Urtheilssprüche zugänglich, und so wird sich die Auffassung der Niederträchtigkeit der Handlung aus dem Begriffe der sraudulosa contrectatio in ihrer Verbindung mit der dabei zum Grunde liegenden Absicht auf einen zu machenden Gewinn (lucri faciendi causa) entwickelt haben. Wie genau in der That diese beiden Kriterien zusammenhängen, zeigt die einfache Er⸗ wägung, daß ohne eine heimliche oder, wenn man will, hinterlistige Wegnahme kein Dieb vernünftigerweise hoffen darf, zu dem gehofften Gewinn wirklich zu kommen. Dagegen hat nun der §. 207 den Be⸗ griff des Diebstahls lediglich auf die rechtswidrige Zueignung durch Wegnahme, mit ausdrücklicher Beiseitsetzung aller dahinter liegenden weileren Zwecke des Diebes, gestellt, und ich habe auch in sorgfältig wiederholter Erwägung nicht auffassen können, was uns berechtigen sollte, in der so bezeichneten Handlung eine niederträchtigere Gesin⸗ nung zu erkennen, als in jeder anderen mit dem Bewußtsein der Widerrechtlichkeit ausgeführten Handlung, welche das Kriminalrecht mit Strafe bedroht. Damit ist denn aber die Sache auch für den Richter, der in Zukunft über Verlust der Ehre judiziren soll, auf einen ganz anderen Standpunkt gebracht. Ehrlosigkeit wird nicht weiter die unbedingte Folge einer an sich nicht unbedingt ehrlosen

Handlung bleiben können. Ich . nun allerdings nicht, daß es

fortan weniger aus ehrloser Gesinnung hervor egangener Diebstähle geben werde, aber ich erkenne es an, daß der Richter in jedem Falle erst feststellen und sich darüber aussprechen muß, ob sich eine ehrlose

1848.

Gesinnung des Urhebers in dem Diebstahl herausgestellt, und nur, wenn er das findet, den Verlust der Ehrenrechte aussprechen darf. Der Richter wird zu dem Allen um so entschiedener kommen müssen, da die neue Gesetzge⸗ bung, indem sie in ihrer Begriffs-⸗Bestimmung von der bisherigen gemeinen Auffassung, so wie von der Terminologie ihres bisherigen Gesetzbuches, abgeht und dem Vorgange der meisten deutschen Spezial -Gesetzge⸗ bungen entgegentritt, in vielen anderen Paragraphen in Bezug auf dem Diebstahl gleich eder nahe stehende Verbrechen gi ,,. tige Absicht als ein für den Begriff derselben entscheidendes oder die Strafe, namentlich was den Ehrenpunkt anlangt, schärfendes Krite⸗ rium hinstellt. Untreue §. 299, Erpressung §. 284, Entziehung der Familienrechte §§. 321 —323, Betrug §. 293, Hehlerei §. 289, Fäl⸗ schung 88. 310 320, einzelne Arten der Entwendungen §§. 335 u. 151. Niemand wird die Verpflichtung des Gesetzgebers bezweifeln, vor Allem mit seinen eigenen Bestimmungen nicht irgendwie in Widerspruch zu gerathen, wie er hier zwischen 5. 267 und §. 268 vorliegt. Diesen Konflikt zu heben, sehe ich keinen anderen Ausweg, als den §. 268 dahin zu fassen:

„Mit Gefängniß und, wenn in der Handlung eine ehrlose Gesin⸗

sinnung hervortritt, auch auf Verlust der Ehrenrechte zu erkennen.“

Ich bebaure übrigens den hier eintretenden Konflikt auf das lebhafteste; ich verkenne es nicht, daß die Abhülfe zu einer Kasuistik hindrängen wird, der das Gesetz, wie wir gelegentlich vernommen haben, gerade entgegentreten sollte; ich verkenne nicht, daß es auf die gemeine Volksansicht einen verwirrenden Einfluß haben kann und wird, wenn man Diebstähle in verschiedene Klassen bringt, und ich würde diesen Einfluß um so lebhafter beklagen, als ich die Kraft des Beistandes einer tüchtigen klaren Volksansicht über das Verwerfliche des Diebstahls gerade in einer Zeit sehr hoch anschlage, zu deren charakteristischer Richtung Nichtachtung des Bestehenden gehört, die dann endlich auch in drohendem Maße zur Auflehnung gegen die Grundlage des gesellschaftlichen Zustandes, den Besitz, hinführt, und um so frecher dabei die Unstetigkeit in manchen Schichten der Gesell⸗ sellschaft, auch die alte Scheu sich mindert, in den Augen derer unbescholten dazustehen, die den Einzelnen und die Seinigen bisher als solche gekannt. Ich würde daher eine sonst sich darbietende Gelegen⸗ heit, den Konflikt auf andere Weise zu beseitigen, freudig aufnehmen, jedenfalls aber wird die Debatte den 9 gewähren, daß durch sie klarer hingestellt werden wird, wie in der Anwendung des Ge⸗ . der Richter den wahren Sinn desselben aufzufassen haben wird.

Justiz-Minister von Savigny; Der geehrte Abgeordnete aus Pommern scheint anzunehmen, daß bei dem jetzt genehmigten Para⸗ graphen über den Begriff des Diebstahls die Absicht zu Grunde liege, den bisherigen Begriff desselben, wie ihn das bestehende Ge⸗ setz bestimmt, zu erweitern; das ist aber gar nicht die Absicht dieser Begriff soll gar nicht erweitert werden, 6 es soll nur die ge⸗ seliche Begriffs⸗Bestimmung gesichert werden gegen eine böswillige Ausflucht seitens der Angeschulbigten; d. h. es soll der Richter nicht mehr in Verlegenheit sein, den bestimmten Beweis der Gewinnsucht führen zu müssen oder als geführt anzunehmen, es liegt vielmehr folgende Ansicht dem Paragraphen zum Grunde: Bei der Entwen—⸗ dung aus eines Anderen Gewahrsam in rechtswidriger Absicht ver— steht sich die Gewinnsucht von selbst; so daß man eines besonderen Beweises der Gewinnsucht, als der speziellen Farbe der Rechtswidrig⸗ keit, nicht bedarf. Wenn bei einigen anderen, allerdings verwandten Verbrechen in diesem Entwurfe der Unterschied gemacht ist zwischen rechtswidriger Albsicht, welche bald zugleich gewinnsüchtige Absicht balb nur die Absicht, zu beschäbigen, 'ist, so liegt das in er Natu⸗ der Handlungen, namentlich beim Betruge, denn es läßt sich denken daß Einer in der That betrügt, gar nicht um sich zu bereichern son⸗ dern aus bloßer Bosheit und Schadenfreude. Dieser Unterschied kann bei den Entwendungen gar nicht vorkommen, es kann nicht ge⸗ schehen, daß Einer entwendet in rechtswidriger Absicht und um es sich zuzueignen, zugleich aber nur, um einen Änderen zu beschädigen. Es ist also nicht die Absicht, den Begriff des Diebstahls zu erwei⸗ tern, sondern nur, die Anwendung des Begriffes und der Strafe zu sichern gegen die Ausflüchte verschmitzter Diebe, und daher bin ich überzeugt, daß das Volksgefühl sich dem jetzt genehmigten Paragra⸗ phen eben so anschließen und dieselbe Befriedigung finden darin wird die es in. gefunden hat. l

Marschall: Es ist zu ermitteln, ob der Vorschlag des Abge⸗ ordneten Dittrich, das Minimum auf 14 Tage an . die 6 terstützung von 8 Mitgliedern findet. R

(Sie erfolgt.)

Er hat sie gefunden.

Und nun ist zu ermitteln, ob es die Absicht des Abgeordneten Fabricius ist, in der von ihm befürworteten Weise einen Antrag zu stellen, in Bezug darauf, daß der Richter zu beurtheilen habe, ob im einzelnen Falle mit ehrloser Gesinnung gehandelt und deshalb auf Ehrenstrafen zu erkennen sei.

Abgeordn. Fabricius: Ich glaube, daß wir es nicht vermeiden können, und um so mehr wird ein solcher Antrag nöthig sein, als der Richter nicht wird im Stande sein, die gewinnsiich ige Absicht so vollständig festzustellen, als sie nicht eben im Leben Anerkennung findet, sondern vorzugsweise in übrigens schätzenswerthen Kompendien Fälle aufgestellt findet, wo Einer dem Anderen sogar etwas genommen und es nachher ins Wasser geworfen haben soll. .

Marschall: Es ist nun zu ermitteln, ob, dieser Vorschlag des Abgeordneten Fabricius die erforderliche Unterstützung von 8 Mitglie= dern findet. * . (Sie erfolgt.)

Er hat sie gefunden. ;

Abgeordn. Reumann: Gegen 8. 268 sind im Wesentlichen zwei Ausstellüngen gemacht worden. Die eine geht dahin, daß das Siraf⸗ maß in demselben zu hoch sei, namentlich im Vergleiche zu den bis⸗ herigen Strafbestimmungen; die zweite beschäftigt sich mit der Frage, ob die Ehrenrechte in jedem Falle abgesprochen werden müssen, wie in diesem Paragraphen vorgeschrieben ist, und es wird dies in Zwei⸗— fel gezogen. Was den ersten Fall betrifft, so kann ich mi nur der von dem Herrn Abgeordneten der schlesischen Städte ausgesprochenen Ansicht anschließen. Ich bin der Meinung, daß die Strafen, welche

das Allgemeine Landrecht festsetzt, allerdings nicht ausreichen, und hätte