1848 / 57 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

die eine mangelhafte Erziehung genossen haben, darin ein gewisses

rivilegium . von 42 alle Mittel einer guten Volks⸗ ir vorhanden sind, und kann mich also nur für Beibehaltung der Strafe im Plane des Entwurfes erklären.

Abgeordn. Neumann: Als über 8. 267 verhandelt wurde, habe ich dafür gestimmt, daß der Ausdruck „gewinnsüchtig“ nicht in den Paragraphen aufzunehmen sei, weil ich mich vollkommen mit dem Worte aneignen begnügen zu müssen glaubte, indem ich der Meinung bin, daß darin schon der Begriff der Gewinnsucht oder des Eigennutzes mit enthalten sei. Es c. aber so viel fest, daß der Begriff so aufgestellt worden ist, daß die Gewinnsucht wenigstens möglicherweise nicht von selbst mit darunter begriffen sein kaun. Wenn der Herr Referent den Paragraphen so weit ausdehnen will, daß jede Besitzverletzung mit unter dem Begriffe des Diebstahls begriffen sei, so muß ich doch bemerken, daß wir sehr verschiedene Verbrechen haben, die zugleich eine Besitzverletzung enthalten, die besitzverletzen⸗ den Handlungen dennoch aber deshalb nicht in' die Kategorie der Diebstähle gebracht werden können. Eben so giebt es verschiedene Arten der Vermögensbeschädigung, bei denen wir dennoch nicht gleich annehmen dürfen, daß sie auch einen Diebstabl enthalten, wennschon in dem Diebstahle zugleich eine Vermögensbeschädigung liegt. Wenn es nun außer Zweifel ist, wie auch der Herr Vorsttzende der Ab⸗ theilung bereits erwähnt hat, daß nach dem aufgestellten Begriffe des Diebstahls derlei Verbrechen vorkommen können, wo eine gewinn⸗ süchtige Absicht nicht vorhanden ist, so kann auch der Verlust der Ehrenrechte im Allgemeinen nicht überall eintreten. Es handelt sich also nur darum, die Kategorieen für die Verbrechen zu finden, wo immer auf, Verlust der Ehrenrechte zu erkennen ist, oder die Fälle, in denen eine Ausnahme stattfinden muß. Nach meiner Ansicht ist endlich das, was der geehrte Abgeordnete aus Spandau in Bezug auf die jugendlichen Verbrecher angeregt hat, durch einen früheren Beschluß über die allgemeinen Bestimmungen bereits erledigt. Eine zweite von ihm aufgestellte Frage war hiernächst die, ob sogleich bei dem ersten Falle auf Verlust der Ehrenrechte erkannt werden könne, und ich halte es doch bedenklich, dies hier ganz auszuschließen. Es kommt nämlich hier Alles auf den Werth ber gestohlenen Gegen— stände an, welcher auch beim ersten Diebstahle von der Art sein fann, daß die von uns so benannte gewinnsüchtige und widerrechtliche Ab⸗ sicht von selbst festgestellt ist. Ob dem Richter die fakultative Be— rechtigung zuzugestehen ist, die Ehrenrechte abzuerkennen oder nicht, muß ich der Entscheidung der hohen Versammlung anheimgeben.

Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Ich wollte nur das an— führen, was theilweise schon von früheren Rednern angeführt worden ist, jetzt aber nur noch hervorheben, daß wir den Unterschied zwischen Diebstählen mit und ohne Gewinnsucht nach der Definition, die wir in der letzten Sitzung angenommen haben, nicht mehr machen können. Ich sinde in dem 8. 267, wenn auch nicht das Wort, so doch den Begriff und Sinn der gewinnsüchtigen Absicht, und was die Abthei⸗ lung durch die, Worte „gewinnfüchtige Ab sicht“ ausdrücken wollte, das ist in dem Paragraphen in den' Worten: „um diese sich

oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“, enthalten. Ob das Eine oder das Andere richtiger ist, lasse ich dahin gesiellt sein, so viel aber

ist klar, daß wir keine Fälle mehr annehmen können, wo ein Dieb. stahl ohne gewinnsüchtige Absicht vorhanden wäre. So“ würde ich als Richter keinen Augenblick zweifelhaft sein, den Fall, den das geehrte Mitglied aus Prenzlau angeführt hat, nach dieser Definition für eine Beschädigung fremden Eigenthums zu halten, und ich kann mir nicht die Möglichkeit denken, daß man diesen Fall unter die Dieb⸗ stähle subsumiren müßte. Was das Strafmaß betrifft, so trete ich ganz dem Abtheilungs⸗Gutachten bei. Abgeordn. Camphausen: In Beziehung auf die verschiedenen gemachten Vorschläge habe ich, was das Minimum betrifft, nur eine erläuternde Bemerkung zu der Citation des rheinischen Rechtes hin— zuzufügen, welche der Herr Gesetzgebungs-Minister machte, indem er die ungemein strenge Bestimmung anführte, wonach das Minimum der Strafe des gemeinen Diebstahles ein Jahr Gefängniß ist. Es ist bei dieser Anführung nur ein Artikel des rheinischen Rechtes über- sehen, welcher verfügt, daß alle Fälle, wo Gefängnißstrafe verhängt ist, wenn der verursachte Schaden nicht über 25 Franken beträgt, untern mildernden Umständen vom Richter mit Gefängniß von we— niger als sechs Tagen bestraft werden können. Dem Antrage, der zuerst von einem Abgeordneten aus Pommern gemacht worden ist, und der fortwährend Gegenstand der Debatte war, trete ich bei, in⸗ dem ich mich dahin entscheide, daß es in die Wahl des Richters ge⸗ stellt werden möge, auf zeitigen Verlust der Ehrenrechte zu erkennen oder nicht; nur glaube ich, daß dieser Antrag nicht wohl in der Weise ausgedrückt werden könnte, daß die gewinnsüchtige Absicht be= wiesen werden müsse. Wenn auch die Ansicht, die so eben von einem Redner vertreten wurde, nicht die richtige wäre, fo hat sich doch in der hohen Versammlung schon die Ansicht ausgesprochen, daß nicht nur dieser Grund, sondern auch andere bie Veranlassung sein können, dem Richter die Befugniß zu ertheilen. Namentlich ist von einem verehrten Abgeordneten aus Preußen darauf aufmerksam gemacht worden, daß es im Interesse der Gesellschaft liege, gegen jugendliche Verbrecher, im ersten Zalle nicht sofort die Entziehung der bürger lichen Rechte auszusprechen, die ihnen die Rückkehr in die bürgerliche Besellschaft erschwert. Es bestehen aber außer der Jugend noch an— dere Gründe, noch andere mildernde Umstände, die es wünschenswerth machen, daß der Richter die Ermächtigung, aber nicht die Zwangs—= pflicht habe. Es kann der Thäter nicht' im vollen Bewußtsein der Schwere der Handlung gewesen sein. Es fann sein Vergehen straf— barer sein, wenn er es mit Ruhe und kalter Ueberlegung beging, ober wenn er durch Andere verführt und durch Beispielt' dazu ange⸗ reizt war. Es kann seine That schwer oder minder schwer sein, auch wenn er eine gewinnsüchtige Absicht hatte, je nachdem er zugleich aus Leidenschaft handelte. Es kann ein mildernder Umstand sein, wenn er sein Vergehen sofort gestanden, wenn er Reue darüber an den Tag gelegt, wenn er den Versuch gemacht hat, den verursachten Schaden wieder gut zu machen; das sind Alles Umstände, welche als mildernd angesehen werden müssen. Außerdem führe ich noch an, daß das eitirte rheinische Recht dem Richter die Wahl läßt, bei kleinen Diebstählen die bürgerlichen Rechte auf Zeit abzuerkennen oder uicht abzuerkennen. Ich würde also in dem Sinne dem Antrage beistimmen, daß die Untersagung der Ehrenrechte auf Zeit ausgesprochen werden könne. Wenn ich richtig verstanden habe, so ist auch der dritte Antrag gestellt worden, daß die Stellung unter besondere polizeiliche Aufsich erst im Rückfalle eintrete, und diesem Antrage trete ich ebenfalls bei, unter Anderem aus denselben Gründen, welche ich für den ersten An= trag geltend gemacht habe. . Zustiz-Minister von Savigny: Es sind sehr verschiedene Ge⸗ genstände hier zur Erwägung gestellt worden. Zuerst ist, was ich noch nicht erwähnt habe, von mehreren geehrten 1 gewünscht worden, daß besondere Rücksicht auf jugendliche Verbrecher genommen werde. Ich glaube nicht, daß wir bei dem Diebstahl mehr Ursache haben, hierauf Rücksicht zu nehmen, als bei anderen Verbrechen, und ich glaube nicht, daß eine andere Rücksicht zu motiviren sein möchte, als die durch §. 53 schon im Allgemeinen genommen ist, wonach bei allen Personen, welche unter dem 16ten Lebensjahre stehen, wenn sie auch sonst für zurechnungsfähig gehalten werden, der Verlust der Ehrenrechte gänzlich k sst. Ich glaube, daß damit Alles

geschehen ist, was man mit Billigkeit erwarten kann. Wollte man als Termin die Minderjährigkeit annehmen, so würde ich dies für sehr gefährlich halten, denn wir haben keine prinzipielle Gränze hier, ob wir das 2iste oder 24ste Jahr annehmen sollen. Das ist das Eine. Was die Hauptsache betrifft, daß die gewinnsüchtige Absicht immer in un⸗ serem Begriffe vermißt und deshalb von Vielen Bedenken getragen wird, den Verlust der Ehrenrechte schlechthin eintreten zu lassen, so würde ich weniger dagegen haben, wenn man die gewinnsüchtige Ab⸗ sicht auf negative Weise ausdrückte, was dem Sinne des Landrechts gemäß ist und auch in dem Sinne im S. 279 berüchichtigt ist, wenn man also sagte, der Richter soll, wenn er sich überzeugt, daß keine gewinnsüchtige Absicht vorhanden ist, alsdann von dem Verluste d Ehrenrechte absehen können. Ich sinde dies aber wieder deshalb b. denklich, weil dadurch der eigentliche Begriff des Diebstahls etwa schwankend gemacht wird. In der rechtswidrigen Zueignung, in der rechtswidrigen Absicht liegt das von selbst, und ich glaube, der ganze Begriff wird schwankend gemacht, und es wird der richterlichen Will⸗ kür die Thür geöffnet, wenn wir das nicht festhalten. Auch wäre es zweckmäßig, und ich muß den Aeußerungen beitreten, welche wir von einem geehrten Mitgliede aus der Rhein⸗Provinz gehört haben, daß in den besonderen Fällen, welche von anderen Mitgliedern angeführt worden sind, das richtige Urtheil des Richters von selbst den rechten Weg finden wird, namentlich in dem Falle, wenn ein Student aus Rache einem Buchhändler Bücher wegnimmt und in seiner Stube verbrennt, so ist dies ein zufälliger Umstand, daß er sie in seiner Sture verbrennt und nicht in dem Buchhändlerladen. Jedermann giebt zu, und der Richter wird von selbst darauf kommen, daß die Zueignung nicht beabsichtigt, also auch die Handlung nicht in ge⸗ winnsüchtiger Absicht geschehen und keine Rede dabei von Diebstahl ist, und Jeder wird für diesen Fall zugeben, daß nur von Entschädi⸗ gung und Zerstörung fremden Eigenthums die Rede ist. Ich glaube, daß eine Gefahr nicht vorhanden ist, und ich würde daher nicht wünschen, daß man dieses hinzufügte. Der Richter soll dann von der Aberkennung der Ehrenrechte absehen, wenn er aus besonde— ren Umständen die Ueberzeugung gewinnt, daß eine gewinnsüchtige Absicht nicht vorgelegen hat. Ich würde es aber noch für weit ge⸗ fährlicher halten, wenn wir sagten, es solle in der Willkür des Rich— ters liegen, ob er auf Verlust der Ehrenrechte erkennen wolle oder nicht. Diese Willkür des Richters bei Verbrechen, wo die Entziehung häufiger als bei irgend einem anderen vorkommt, würde sehr gefähr⸗ lich sein, und dazu könnte ich auf keinen Fall rathen. Ferner muß ich nochmals auch, was das Minimum der Freiheitsstrafe betrifft, auf einen sehr wichtigen Punkt aufmerksam machen, den das geehrte Mitglied aus Schlesien hervorgehoben hat. Wenn wir die Strafen, wie sie hier vorgeschlagen sind, mit denen vergleichen, die das Land— recht enthält, so dürfen wir doch nicht bei den Strafen des Landrechts den kleinen Zusatz der Prügel vergessen, die ziemlich weit gehen können, (Gelächter in der Versammlung.) .

und auf die ziemlich viel gerechnet wird; diese kommen hier nicht mehr vor, selbst nach dem Inhalt des Entwurfes nicht, noch weniger aber nach den Beschlüssen der hohen Versammlung, und daß dieser Zusatz Jänzlich wegfällt, ist sehr, zu berücksichtigen. Es ist ferner noch ein Punkt zu erwähnen, den ich bis jetzt noch nicht berührt habe, näm— lich, daß es im §. 269 heiße: „wenn der Diebstahl an einer Sache von geringem Werthe verübt ist“, das sei ganz unbestimmt. Ich gebe zu, daß es unbestimmt ist, und daß man anstatt dieser Bestim⸗ mung vielleicht annehmen könnte: weniger als 5 Rthlr.; aber alle geehrten Mitglieder, welche namentlich praktisch damit zu thun gehabt haben, werden sich gewiß erinnern, zu welchen großen Inkonsequenzen biese Bestinimung einer festen Summe von 5 Rthlr. geführt hat. Die Taxen, welche dabei vorkommen, sind eben etwas, was der Justiz und der Würde der Gesetzgebung ganz unangemessen ist, und es ist in dieser Beziehung viel besser, dem Richter die Entscheidung zu über⸗ lassen, ob er nach den Umständen etwas für eine geringe oder für eine nicht geringe Sache hält, dies, glaube ich, würde auf jeden Fall nach den bisherigen Erfahrungen der Gerichte der Angabe ei⸗ ner bestimmten Summe von 3, 4, 5 Rthlr. im 8. 269 vorzuziehen sein. Darauf wird es noch ankommen, darüber ist noch nicht disku⸗ tirt worden; denn wenngleich bei Sachen von geringem Werthe er⸗ ceptionell dem Richter gestattet ist, bis auf acht Tage herunterzugehen, so ist doch der Verlust der Ehrenrechte allgemein angenommen. Hier trägt die Abtheilung darauf an, dem Richter in die Hand zu geben, ob er auf Verlust der Ehrenrechte erkennen will oder nicht, also es für diesen exceptionellen Fall fakultativ zu stellen. Dagegen würde ich weit weniger Bedenken haben, als für die Fälle des §. 268. ;

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich wollte mir nur das eine Wort erlauben. Aus allen dlesen Deductionen habe ich noch keine klare und bestimmte Antwort auf die Frage erhalten: Kann es nach 8. 267 einen Diebstahl ohne gewinosüchtige Absicht geben?. Nach der Deduction des Herrn Ministers der Gesetzgebung scheint diese Frage verneint werden zu sollen. .

Justiz-Minister von Savigny: Nach meiner Ueberzeugung nicht.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Dann ist die zweite Frage: Was kann dem entgegenstehen, dies im §. 267 auszusprechen, wenn es keinen Diebstahl ohne gewinnsüchtige Absicht soll geben können, was steht entgegen, dies positiv im §. 267 guszusprechen? .

Justiz⸗-Minister von Savigny: Darüber ist in der vorigen Sitzung so ausführlich diskutirt worden, daß ich nichts zuzufügen weiß. Die Praxis betrachtet die Sache so, daß, wenn der einzelne Richter bedenklich ist, er den besonderen Beweis dieses Umstandes verlangen wird, während das Allgemeine Landrecht durch allgemeine Präsum— tionen schützt; ich glaube aber nicht, daß die hohe Versammlung der Meinung sein wird, solche Präsumtionen gußßunehmen.

Abgeordn. von Auerswald: Der Herr Minister der Gesetz gebung hat erklärt, daß durch den vorgeschlagenen Zusatz in Betreff der Ehrenrechte ein fest und bestimmt ausgesprochener Begriff schwan— kend werde so habe ich wenigstens verstanden.

Justiz-Minister von Savigny: Durch den Zusatz, wenn es hieße: vorausgesetzt, daß der Richter die besondere Ueberzeugung ge— winnt, daß keine gewinnsüchtige Absicht zum Grunde liegt, soll er von Aberkennung der Ehrenrechte absehen. 9.

Abgeordn. von Auerswald: Wenn ich den Herrn Minister richtig verstanden habe, hat er zwar diesen Zusatz in ne ativer FJas⸗ sung für eher zulässig erklärt, als in positiver, aber doch gewünscht, daß derselbe nicht hinzugefügt werde, weil dadurch die bestimmte Fassung schwankend werde. Dem steht gegenüber, daß eine große Zahl Stimmen in der Versammlung gesagt hat: „Wir wünschen diesen Zusatz, weil nach unserer Ueberzeugung dadurch eine schwankende Fassung fest bestimmt wird;“ ich glaube, dies wird von den Herren, welche darüber gesprochen haben, bestätigt werden. Wenn nun diese beiden Ansichten einander gegenüberstehen und die eine Ansicht demjenigen angehört, der den Entwurf abgefaßt bat, oder unter dessen Leitung er abgefaßt worden ist, und die an= dere Ansicht aber von Solchen vertreten wird, welche den Begriff auffassen sollen, dann, glaube ich, ist es eine sehr billige Rücksscht, sich den Letzteren wenigstens insoweit zu akkomodiren, daß eine für

sie ganz unzweideutige Fassung sich bilde, und ich würde vor Allem den Herrn. Gesetzgebungs⸗Minister bitten, seine Erklärung, daß er

ständen,

Grabow. zusammenfalle mit dem Antrage des Abgzordneten

den negativen Zusatz für zulässig, aber nicht für wünschenswerth halte und darauf antrage, daß er nicht angenommen werde, zu mo? disiziren, daß der Zusaß nicht nur für zulässig, sondern zu erkläsen daß er bei der Final⸗Redaction berücksichtigt werden solle.

Justiz-Minister von Savigny: Ich kann mich nur dahin er⸗ klären, daß ich diesen Zusatz gi ein weit geringeres Uebel halten würde, als die Bestimmung, daß es ganz in das freie Ermessen des Richters gestellt würde.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Dieser Zusatz ist nicht mög— lich, nachdem der Herr Minister erklärt hat, es könne keinen Dieb⸗ stahl ohne gewinnsüchtige Absicht geben. Wir können diesen Qufatz nicht machen; wir können nicht sagen, wer einen Diebstahl ohne ge⸗ winnsüchtige Absicht begeht, dem können nicht die Ehrenrechte aber⸗ kannt werden; wir müssen eines von Beiden annehmen, entweder kei nen Diebstahl ohne gewinnsüchtige Absicht und dann immer Abe kennung der Ehrenrechte, oder Diebstahl auch ohne gewinnsüchtis⸗ Absicht und dann wegen der Ehrenrechte das gestellte Amenderment.

Vice⸗Marschall Abgeordn. von Rochow: Dem Vorschlane, di. Aberkennung der Ehrenrechte fakultativ zu stellen, kann ich mich 1. anschließen, und zwar nicht blos darum, weil man dadurch dem .=. ter einen zu großen Spielraum geben und zu viel seiner Willkür ein— räumen würde, sondern weil man dadurch im Allgemeinen ausdrücken würde, es könne Diebstähle geben, wobei man ein ehrenwerther Mann bleiben könnte, dies würde ich für sehr bedenklich halten. Dagegen würde ich nicht für bedenklich halten, in den nächstfolgenden §. 269 und in den 8. 279 die Bestimmungen aufzunehmen, näch welchen der Richter die Fakultät erhielte, Diebstähle von Sachen sehr geringen Werthes oder solche, die offenbar nicht aus gewinnsüchtiger Absscht geschehen wären, nicht mit Aberkennung der Ehrenrechte zu belegen. Wenn gewünscht worden ist, es möge durch eine negative Bestimmung ausgesprochen werden, daß die gewinnsüchtige Absicht jedesmal bei dem Diebstahl vorhanden sein müsse, so finde ich dies im S. 279 einiger⸗ maßen ausgedrückt, indem darin gesagt wird, daß dergleichen kleine Diebstähle, bei denen eine gewinnsüchtige Absicht nicht zu erkennen sei, weniger hoch bestraft werden und bei ihnen die Ehrenrechte nicht abgesprochen werden sollen. Fände man ein Mittel, diese Fassung noch in etwas zu erweitern, so, glaube ich, würde dem entsprochen werden, was diejenigen Herren, welche in dieser Richtung gesprochen haben, beabsichtigen.

Abgeordn. von Auerswald:

1

Die Erweiterung müßte darin be— stehen, daß sie auch auf 8. 268 angewendet werden könnte. Ich er— laube mir bei dieser Gelegenheit dem entgegenzusprechen, was der geehrte Abgeordnete aus Pommern sagte, der einen Zusatz zu §. 267 für unzulässig hält nach der Erklärung des Herrn Gesetzgebungs⸗ Ministers, daß ein Diebstabl nicht anders als mit gewinnsüchtiger Absicht geschehen könne. Diese Erklärung heißt doch nur, wenn ich mir erlauben darf, mich in die Lage des geehrten Sprechers zu ver— setzen; nach meiner Ansicht ist zwar der Ausdruck des §. 267 so prä— zis, daß man ihn nicht anders verstehen kann, oder dahin, daß es keinen Diebstahl ohne gewinnsüchtige Absicht geben soll; wenn es aber eine Auffassung anderer Art giebt, so würde ich eine Berücksich⸗ tigung derselben für so weit zulässig halten, daß sie auf die kürzeste Weise ausgedrückt und der vorgeschlagene Zusatz aufgenommen werde. Ich weiß nicht, ob ich richtig verstanden habe; wenn dies aber der Fall ist, so müßte ich diese Berücksichtigung für äuierst wünschens⸗ werth halten, da ihr ein großer praktischer Nutzen zur Seite stehen würde.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe nichts dagegen, aber 8. 267 widerspricht dem, daß es keinen Diebstahl ohne gewinn⸗ süchtige Absicht geben könne.

Marschall: Ich will nur darauf aufmerksam machen, daß in dem Antrage des Abgeordneten Fabricius, wenigstens was den Wort— laut betrifft, nicht ein besonderer Werth darauf gelegt worden ist, die ehrlose Gesinnung in der gewinnsüchtigen Absicht zu finden, son— dern es ist im Allgemeinen nur in dem Antrage gesagt, es möge in das Ermessen des Richters gesetzt werden, ob er in dem vorliegenden Falle eine ehrlose Gesinnung finde, und ob er deshalb auf Verlust der Ehrenrechte zu erkennen habe. Dies liegt in dem Autrage des Ab— geordneten Fabricius, und dieser wird auch zuerst zur Abstimmung kommen.

Abgeordn. Fabricius: Ich glaube, daß das, was ich gesagt habe, in der Meinung des Abgeordneten von Prenzlau im Wesenk— lichen sich wiederfindet, und ich würde mich eventuell dem anschließen, zunächst aber geht allerdings mein Antrag weiter. .

Marschall: Ich finde kein Bedenken, es in der Fragestellung bei dem Antrage des Abgeordneten Fabricius bewenden zu lassen, und muß hinzusetzen, daß die zweite Frage eventuell auf den Antrag oder die Bemerkung des Abgeordneten Camphausen gerichtet werden wird, welcher wünscht, daß im Antrage des Abgeordneten Fabricius die Aenderung vorgenommen werde, daß es nicht blos in das Er— messen des Nichters gestellt sei, auf Ehrenstrafe zu erkennen, wenn er eine gewinnsüchtige Absicht im Falle findet, sondern daß dits überhaupt in die Fakultät des Richters gestellt werde. Ich vermu⸗ the aber, daß der Wunsch des Abgeordneten Camphausen ssch erledigt, wenn er bemerkt, daß im Antrage des Abgeordneten Fabricius nicht ausschließlich der Accent auf das Wort „gewinnsüchtige Absicht“ ge—

legt war, sondern daß der Antrag dahin geht, daß in allen Fällen, wo der

Richter eine Ehrlosigkeit im Falle sindet, er nach seinem Ermessen auf Ehrenstrafe zu erkennen habe. Dadurch, würde sich das Beden— ken des Abgeordneten Camphausen wahrscheinlich erledigen.

Abgeordn. Fabricius: Ich bin anscheinlich mißverstanden wor⸗ den. Ich habe ausdrücklich gesagt, daß ich mich über den Vorschlag des Ausschusses nicht äußern, sondern zunächst nur die Fassung des Paragraphen ins Auge fassen wollte. Was übrigens die von den. Herrn Minister der Gesetzgebung hervorgehobene Kasuistik anlangt, der das Gesetz begegnen wolle, so gestehe ich wiederholt, daß ein tüchtiger Richter nicht so leicht in eine solche Hülfslosigkeit kommen wird, die Kriterien werden sich jedesmal sattsam erkennen lassen, welche den Begriff der Gewinnsucht begründen.

Marschall: Das folgt aus der Sache selbst. zur Abstimmung übergehen. .

Abgeordn. Dittrich: Ich bitte vorher noch um ein paar Worte.

(Von allen Seiten Abstimmen! Abstimmen) .

Marschall: Wir können nun abstimmen, wie ich glaube. ie erste Frage ist zu richten auf den Antrag des Abgeordneten Jabri⸗ cius, die zweite und dritte wird zu richten sein auf den Vorschlag des Abgeordneten Zimmermann, dann würde * Antrag der Abthei⸗ lung zur Abstimmung kommen und zuletzt der Antrag des . neten Dittrich in Bezug auf . Minimum, welches durch den Pa—

grap erden soll. . ; r , ,,, In Betreff der Fragestellung bemerke ich, daß ich aus drücklich den Antrag gestellt hatte: „Erhellt aus den Um— daß die That nicht aus gewinnsüchtiger Absicht geschehen so darf nicht auf Verlust der Ehrenrechte erkannt werden.“ Ich richt. bie Frage an Durchlaucht, ob dieses Amendement auch zur Abstim— mung kommen wird. .

Marschall: War es früher auch so ausgedrückt? Ich glaube entnommen zu haben, daß es früher etwas anders lautete. Ich hatte vorhin entnehmen können, daß der Antrag des Ab eordneten

ede nns.

Erste Beilage

Wir würden

Es ist hier, wie ich mich überzeugen konnte, eben so verstanden wor— den. Da es nun gefaßt und in diesem Augenblick eingereicht worden ist, so wird es möglich sein, es zu vergleichen. Erhellt aus den Umständen, daß die That nicht aus gewinnsüchtiger Absicht geschehen ist, so darf auf Verlust der Ehrenrechte nicht erkannt werden.“ Es fragt sich, ob sich der Abgeordnete mit die ser

stellung einverstanden erklären wird, neten Fabricius zu richten ist: soll

mang aufzunehmen, nach welcher die Beurtheilung, ob eine ehrlose

Jesinnung in einzelnen Fällen vorliege, die Erkennung einer Ehren⸗

fe nach sich ziehen soll? Abgeordn. Grabow: beantworten. Mein

Diese

Nein

ich bitte daher darum. Marschall:

Vorschlage nicht fehlen würde. Abgeordn. Fabricius: mulirt, als hier.

Marschall: Er war dem Wortlaut nach anders formulirt. Er Da es aber nicht gerade darauf ankommt,

schlug eine Fassung vor.

Fassungen vorzuschlagen, sondern es

des Vorschlages in die Frage vollständig aufzunehmen, was hier ge⸗

schehen ist, so will ich zur Vergleich

der Abgeordnete vorgeschlagen hat. Sie lautet:

„Der

es soll bestraft werden, wenn das anders auslegen als so: Der Richter soll beurtheilen, ob e

Wenn aber darauf beharrt wird, so ist die Frage

wozu ich gerade deshalb erbötig bin, erkenne. Die Frage heißt also: Soll beantragt werden, die Bestin stahl ist mit Gefängniß und, wer hervortritt, Diejenigen, welche dem Antrag stimmung beitreten, würden es durch . (Es erheben sich nicht 3 Die nächste Abstimmüng bezieh geordneten Grabow und lautet: Soll beantragt werden, die Bestin den Umständen, geschehen, so darf auf Verlust werden? Diejenigen, welche die Aufnahm würden es durch Aufstehen zu erkenn

. (Sehr viele Mitglieder erheben sich.) Eine Majorität von mehr als zwei Drittheilen hat beigestimmt. Die nächste Frage bezieht sich auf den Antrag des Abgeordneten

Zimmermann und heißt:

soll beantragt werden, daß beim ersten Diebstahl im jugendlichen Alter und ohne erschwerende Umstände auf Ehrenstrafe und poli— zeiliche Aufsicht nicht zu erkennen fei?

Ich schlage vor, statt: „im jugend⸗ lichen Alter“, zu sagen: „bei Minorennen.“

Es wird übrigens erforderlich sein, schläge zu trennen und den Vorschlag, so weit er auf die polizeiliche Aufsicht geht, allein zur Abstimmung zu bringen.

Abgeordn. Zimmermann: Marschall: Der Antrag ging dahin,

daß die polizeiliche Aufsicht beim R Justiz⸗Minister Uhden: Es

Ehrenstrafe und polizeiliche Aufsicht im Falle der Minorennität nicht ein= treten sollen. Das würde eine Ungleichheit herbeiführen. der Rhein⸗-Provinz tritt mit dem 2Isten, in den übrigen Provinzen

erst mit dem 24sten Jahre die Groß Abgeordn. Zimmermann: darin, daß ein junger Mensch,

Militairdienst die Folge hat, datenstandes eintreten muß, wodurch schlossen wird. Um solchen Folgen zu beseitigen, schlage ich vor, das 21

Abgeordn. Graf Renard: steller geht von dem Gesichtspunkt ar

Diebstahl mit gewinnsüchtiger Absicht rechte erkannt, als Ausnahme aber festgesetzt werden,

meine Diebstahl, den Jemand im lust der Ehrenrechte bestraft werden R an und will dieses als einen Ausnah Marschall: Die Frage heißt: Soll beantragt werden, daß beim

schwerende Umstände von Personen unter 21

wird, nicht auf Ehrenstrafe zu erke So ist Alles darin enthalten, und di

beistimmen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Erhält die nöthige Beistimmung nicht) Antrage nicht beigestimmt.

Es ist dem Die nächste Frage heißt:

Soll beantragt werden, daß auf polizeiliche Aufsicht nur beim Rück⸗

falle erkannt werden könne? und diejenigen, die hierauf antragen, erkennen geben.

Dem Antrage ist nicht beigetreten.

Es ist nun noch zu ermitteln, ob die Ansicht der Versammlung sei, daß theilung beistimmt, nach welchem statt rechte“, die Worte:

Justiz⸗Minister Uhden: srüheren Konklusum schon von Marschall: zustellen, und es wäre sthlag des Abgeordneten

selbst. jetzt die

e Worte: „nicht unter 14 Tagen

Amendement Ißtz sich auf 8. 279 und auf §. 335 des Entwurfs. zäher, daß, da der Entwurf gewissermaßen mein in sich begreift, dasselbe zur Abstimmung zu bringen sein dürfte, und

Es ist vorauszusetzen, man den anderen Vorschlägen hat angedeihen lassen, auch diesem

Ich habe meinen Antrag anders for—

Diebstahl ist mit Gefängniß und, wenn eine ehrlose Gesin⸗ nung darin vorliegt, mit Verlust der Ehrenrechte zu bestrafen.“ Das Wort wenn halte ich für

mit Verlust der Ehrenrechte zu bestrafen? em Antrage ist nicht beigestimmt worden.

daß die That nicht aus gewinnsüchtiger Absicht

Es liegt augenfällig eine Härte der sich zum erstenmale Fehltritt hinreißen läßt, die Ehrenrechte verliert, daß er in die zweite Klasse des Sol—

Ich glaube, der

jugendlichen Alter begeht, mit Ver=

te „Untersagung der Ausübung gewisse Zeit“, gesetzt werden sollen, und falls sich derspruch erhebt, würde es so anzusehen sein, jiesem Antrage der Abtheilung beistimme.

Ich glaube, das ergiebt sich aus dem

Ja, es kam 1 darauf an, das kedie Frage noch zu richten auf den Vor⸗ Son Kean Dittrich, welcher lautet:

'n agt, werden, statt ber Worte: „nicht unter 6 Wochen“,

Die Fassung lautet:

Abge Frage⸗ die auf den Antrag des Abgeord⸗ beantragt werden, eine Bestim—⸗

Frage würde ich unbedingt mit stützt sich auf §. 151, es Ich glaube Amendement schon

daß die Unterstützung, die

zweckmäßiger erscheint, den Sinn

ung die Fassung vorlesen, welche

fakultativ. Wenn es also heißt, darin liegt, so kann ich es nicht

s darin liegt. so zu stellen,

weil ich keinen Ünterschied darin

imung aufzunehmen: Der Dieb in eine ehrlose Gesinnung darin

auf Aufnahme einer solchen Be— Aufstehen zu erkennen geben. genug Mitglieder.)

t sich auf den Antrag des Ab— nmung aufzunehmen: erhellt aus der Ehrenrechte nicht erkannt

e dieser Bestimmung beantragen, en geben.

beide Vor⸗

tückfall eintreten möge. ist vorgeschlagen worden, daß Denn in jährigkeit ein.

ale zu diesem was schon für den

er von der Gesellschaft ausge⸗ vorzubeugen und jeden Zwelfel ste Jahr anzunehmen.

geehrte Antrag⸗ 1s, im Allgemeinen müsse ben stets auf Verlust der Ehren⸗ daß der ge⸗

önne.

Er erkennt die Regeln me fall

angesehen wissen. ersten Diebstahl, der ohne er⸗

1. Jahren begangen inen sei?

ejenigen, welche dem Antrage

würden das durch Aufstehen zu

wirklich, wie vorauszusetzen ist, sie nun dem Antrage der Ab= der Worte: „Verlust der Ehren— der Ehrenrechte auf hiergegen kein Wi⸗ daß die Versammlung

ausdrücklich fest⸗

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Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Sonnabend den 26. Febr ;

Daß also das Minimum auf 14 Tage gesetzt würde.

Abgeordn. Frhr. von Patow: theilung angenommen worden?

Marschall: Ja.

Abgeordn. Frhr. von Patow: Ich glaube dann, sammlung im Irrthume war, sie erwartete, abgestimmt werden würde.

Marschall: zu liegen, daß dieser Vorschlag angenommen würde, auch dieser Meinung angeschlossen, daß es so scheine,

würde; er ist nicht erhoben worden. (Eine Stimme: Es standen Mehrere bei dieser Frage auf.) Abgeordn. Frhr. von Patow:

den Kommunen, durch Diebstahl verloren gehen. Marschall: stimmung sind, von neuem zu eröffnen,

daß die förmliche Abstimmung vorgenommen werde. (Einige Stimmen: Nein.)

verlust vorgenommen werde, Heiterkeit)

daher auf Abstimmung jetzt noch angetragen wird, (Einzelne Stimmen: Nein! Und eine größere Anzahl von Stimmen: Ja!)

dann habe ich nichts dagegen.

Abgeordn. von Arnim: Ich trage auf Abstimmung an. Marschall: Die Frage heißt also: Soll beantragt werden

Korreferent Abgeordn. Naumann: erlaubt sein?

Es kommt nur barauf an, daß die hohe Versammlung sich ver⸗

gegenwärtigt, was sie beschlossen hat, in Bezug auf den Berlust der bürgerlichen Ehre auf Zeit und für immer.“ Es ist beschlossen worden, daß der Verlust der Ehrentechte für immer nur eintreten soll bei „schweren“ Verbrechen und außerdem bei Zuchthausstrafe. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Es ist daher nothwendig, daß der Verlust der Ehrenrechte für immer hier nicht eintreten dürfe. Abgeordn. Graf von Schwerin: Es liegt das auch, wie Durchlaucht schon bemerkt haben, in der Konsequenz der früheren Beschlüsse. Marschall: Wir kommen zur Abstimmung darüber, ob in den Paragraphen statt der Worte: „Verlust der Ehrenrechte“ die Worte aufgenommen werden sollen: „Untersagung der Ausübung der Ehren— rechte“; und diejenigen, die diesem Antrage beitreten, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

Die Frage ist beinahe einstimmig bejaht.

Die nächste Frage heißt:

Soll beantragt werden, statt der Worte „nicht unter 6 Wochen“

die Worte „nicht unter 14 Tagen“ aufzunehmen? 2 die das beantragen, werden das durch Aufstehen zu erkennen geben. Dem Antrage ist nicht beigetreten. §. 269. Referent Abgeorbn. Freiherr von Mylius (liest vor):

„§. 269.

Wenn der Diebstahl an einer Sache von geringem Werthe verübt wird und zugleich keine Gründe einer höheren Strafzumessung vorhanden sind, so soll der Richter ermächtigt sein, die Freiheitsstraft bis auf Gefängniß von acht Tagen herabzusetzen. Diese Vorschrift soll jedoch nicht zur Anwendung kommen bei Diebstählen an Sachen, welche nicht unter besonderer Aufsicht und Verwahrung gehalten werden können, wie Ackergeräthe auf dem . geärndtete Früchte auf dem Felde, Thiere auf der Weide .

Würde mir noch ein Wort

„Zu §. 269.

Es war erinnert worden, daß es geeignet erscheine, für die hier berücksichtigten Fälle den Richter zu ermächtigen, eine Ehrenstrafe nicht auszusprechen, indem für eine solche Ermächtigung alle die⸗ jenigen Gründe geltend zu mchhen seien, welche überhaupt dafür sprächen, dem Richter die Befugniß zu ertheilen, die Freiheitsstrafe in der gedachten Art zu mildern, und es hat die Abtheilung mit 9 gegen 5 Stimmen beschlossen: ö. die Worte: „und auf eine Ehrenstrafe nicht zu erkennen,“ zur Aufnahme in den Paragraphen in Vorschlag zu empfehlen. Bei dem zweiten Satze des Paragraphen ward mehrerseits die Bemerkung gemacht, sdaß die Rücksicht auf den dem Ackerbau zu gewährenden Schutz es für Diebstähle der hier gedachten Art als gerathen erscheinen lasse, das Strafmaß zu erhöhen. Es hat jedoch die Abtheilung einen desfalls an sie gestellten Antrag mit 12 gegen 2 Stimmen abgewiesen. Durch Annahme des Paragraphen entscheibet sich die Abthei⸗ lung demgemäß dahin: daß die 14te und 15te beantworten sei.“

Abgeordn. Steinbeck: In Bezug auf die Fassung des ersten Satzes des Paragraphen erlaube ich mir eine Bemerkung, die viel— leicht nur als Fassungsfrage behandelt werden könnte. Nämlich es ist hier das Wort „können“ gebraucht; dieses Wort bezeichnet einen zu relativen Begriff. Es giebt eine große Anzahl Dinge, die füglich aufbewahrt werden können, aber nicht aufbewahrt zu werden pflegen, und ich glaube, daß dieses Wort „können“, wenn es von einem guten Defensor geschickt benutzt wird, Freisprechung in einer Menge von Fällen nach sich ziehen würde, wo die Freisprechung von dem Ent= wurfe nicht beabsichtigt war., Ich stelle daher anhenn, ob es nicht zweckmäßiger wäre, die Meinung des Paragraphen so auszudrücken: „aufbewahrt zu werden pflegen.“ Man könnte einwenden, der Richter werde auf das Wort können schon das gehörige Gewicht legen, und die Worte „aufbewahrt zu werden pflegen“ seien eben so relativ, wie der hier gebrauchte Ausdruck; es scheink das aber doch nicht der Fall; denn der Richter, welcher die Verhältnisse in seinem Gerichts sprengel gut kennt, wird auch wissen, welche Gegenstänbe aufbewahrt zu wer—= den pflegen oder nicht. Deshalb stelle ich anheim, ob dieser Gegen⸗ stand als Fassungsfrage Berücksichtigung finden möge. Justiz⸗Minister von Savigny: Es ist das eine Fassungsbemer⸗ kung, wogegen seitens der Regierung kein Bedenken obwaltet, und ich glaube . daß die Bemerkung ganz zweckmäßig ist.

Abgeordn. Becker: Ich wünschte, daß zum Schutze des Eigen⸗

der vorgelegten Hauptfragen mit Ja zu

War das Gutachten der Ab-

daß die Ver⸗ daß darüber besonders

Es ist erklärt worden, es scheine in der Konsequenz ich habe mich . und gesagt, diese Ansicht würde gelten, wenn nicht Widerspruͤch dagegen erhoben

Ich glaube nicht, daß es aus⸗ führbar ist, daß die bürgerlichen Rechte gegenwärtig, namentlich bei Eine Diskussion, während wir mitten in der Ab—

würde ich nicht für günstig halten; es würde nur darauf ankommen, ob der Wunsch vorherrscht,

Und dann würde dies weiter nichts zur Folge haben, als daß, worüber vorhin ohne Zeitverlust hinweggegangen' ist, jetzt mit Zeit

mit einem Zeitverluste, der übrigens unerheblich sein würde; wenn

daß die uneingeärndteten Früchte anf dem Felde dem Diebstahle sehr häufig unterworfen sind, besonders Kartoffeln, Futterkräuter, Gemüse und Getraide auf dem Halme, wovon dle Aehren abgeschnitten und abgestriffelt werden. Ich glaube daher, daß aus dem angegebenen Grunde der von mir beantragte Zusatz gerechtfertigt erscheint.

Marschall: Es würde dem Antrage des Abgeordneten ent⸗ sprechen, wenn dann das Wort „geärndtete“ wegfiele.

Abgeordn. Becker: Es werden aber auch von dem unein⸗ geärndteten Getraide die Früchte abgepflückt.

Marschall: Die Worte „Früchke auf dem Felde“ würden stehen bleiben, und blos das Wort geärndtete“ würde wegfallen. Darin besteht der Antrag.

Abgeordn. Becker: Ja.

Marschall: Es frägt sich, ob dieser Vorschlag die Unterstützung von 8 Mitgliedern findet. ĩ

(Wird unterstützt.)

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Ich muß mich doch sehr gegen diesen Vorschlag erklären; der gewöhnliche Felddiebstahl würde ja dann zu einem Diebstahle, der mit einer Strafe von bis zu fünfsähriger Strafarbeit belegt werden könnte.

Abgeordn. Becker: Ich bitte blos hier um den von mir vorge⸗ schlagenen Zusatz.

Abgeordn. von Brünneck: Ich möchte zunächst auf den letzten Vorschlag bemerken, daß wir ja ein neues Feldpolizeigesetz erhalten haben, wo für alle dergleichen Vergehen, die der Abgeordnete im Auge hat, Strafen bestimmt sind; ich weiß aber nicht, ob dieses Feld⸗ polizeigesetz neben dem Strafgesetzbuch geltend bleiben soll, da das uns vorliegende Einführungsgesetz dessen nicht ausdrücklich erwähnt.

Regierungs- Kommissar Bischoff: Im 5. IJ. des Einführungs⸗ Patents ist gesagt: „Es sollen auch ferner in Kraft bleiben alle be⸗ sonderen Strafgesetze, welche solche Materien betreffen, hinsichtlich deren das gegenwärtige Strafgesetzbuch nichts bestimnit.“ Es ist die Absicht, daß auch die Feldpolizei⸗-Ordnung bestehen bleibt und dem allgemeinen Strafgesetzbuch derogirt; sie wird aber auch speziell noch unter die einzelnen im §. I. bezeichneten Gesetze aufgenommen werden können; es ist dies nicht geschehen, weil jenes Gesetz erst publizirt worden ist, nachdem schon der vorliegende Entwurf verfaßt und ab⸗ gedruckt war. Im Uebrigen ist zu bemerken, daß wohl nichts ent— gegenstehen würde, wenn man das Wort „geärndtete“ vor „Früchten“ fortließe, so daß sich die Bestimmung bezöge sowohl auf Früchte, die bereits eingesammelt sind, als auch auf solche, die noch auf dem Felde stehen. Es könnte nur ein Bedenken obwalten in Ansehung der ge⸗ ringen Felddiebstähle; indessen werden diese von einer gelinderen Be— strafung nicht ausgeschlossen sein, einerseits mit Rücksicht auf die Be⸗ stimmungen der Feldpolizei⸗-Ordnung, wie dies von dem geehrten Redner bereits erwähnt wurde, andererseits mit Rücksicht auf die Vorschriften des §. 279, welcher ganz allgemein von geringfügigen Entwendungen, und namentlich an Feldfrüchten, spricht. .

Abgeordn. von Brünneck; Der verehrte Herr Ministerial-Kom— missar hat so eben den §. 279 erwähnt, und wenn ich die Milde⸗ rungsgründe des §. 269 anerkenne, welche in solchen Fällen des geringen Diebstahls bis auf acht Tage Gefängniß⸗Strafe herabgehen, so weiß ich doch nicht den §. 279 damit in Einklang zu bringen, wo doch auch, von Entwendung geringer Gegenstände die Rede ist und dennoch eine Strafe bis zu vier Wochen Gefängniß, wenngleich ohne Minimum festgesetzt wird. Ich habe aber auch noch ein anderes Bedenken, ich finde die Strafe für die Fälle des §. 269 angemessen und keinesweges zu niedrig, aber ich möchte mir bei dieser Gelegen⸗ heit die Frage erlauben, wie mit diesen Strafbestimmungen das Gesetz über die Bestrafung der Landstreicher und Bettler 2c. vom 31. Januar 1843, welches nach dem Einführungsgesetz beibehalten werden soll, in Einklang zu bringen sein wird? Denn, so viel ich weiß, kann nach diesem das Betteln das erste Mal mit sechs Wochen Gefängniß bestraft werden, und es könnte also der Fall eintreten, daß der Dieb, der ein Brod stiehlt, mit acht Tagen, dagegen der Bettler, der darum bittet, mit sechs Wochen Gefängniß bestraft würde. Es würde daher wohl nöthig sein, dieses Gesetz mit dem gegenwärtigen Strafrechte in bessere Uebereinstimmung zu bringen.

Justiz Minister Uhden: Ich muß bemerken, daß bei dem ersten Falle des Bettelns nur bis zu 6 Wochen Gefängniß erkannt werden kann und kein Minimum festgesetzt ist.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Was den Antrag selbst betrifft, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß das eine bedeutende Erschwerung sein würde, wenn wir auf den Antrag ein- gingen, die geärndteten Früchte wegzulassen, denn es ist durch den Gesetzentwurf eine ganz zweckmäßige Milderung darin für eine Klasse von Diebstählen aufgestellt, die sehr häufig sind, wo allerdings in gewinnsüchtiger Absicht die Diebe Früchte, welche noch nicht geärnd⸗ tet, also noch nicht in den engeren Besitz übergegangen sind, ent⸗ wenden.

(Lachen; Stimmen: Oh! oh!) Meine Herren, es ist ein großer Unterschled zwischen Früchten, die noch auf dem Halme stehen, und zwischen solchen, die schon geärndtet worden, welchen auch das rheinische Recht, wie das Landrecht aner⸗ kennt. Der Eigenthümer hat das Recht, die Früchte einzuärndten, sobald er aber die Aerndte vorgenommen hat, tritt er zu den ein⸗ zelnen Sachen in eine viel nähere Beziehung, als da die Früchte noch auf dem Halme standen, und deshalb hat das Gesetz unter⸗ schieden zwischen Früchten, die noch nicht geärndtet sind, und zwischen solchen, wo die Besitzhandlung schon vorgegangen ist, (Lärm.)

und da ist gesagt, daß, wenn die Besitznahme vorgenommen worden ist, die Sachen zu denjenigen gehören, die nicht in genauere Verwah⸗ rung gebracht werden können, und deshalb die Milderung wegfallen soll. Diese Milderung aber auch für die Fälle, auszuschließen, in welchen die Besitzhandlung nicht vorgenommen, die Früchte ß noch auf dem Halme stehen, würde eine bedeutende Erschwerung des Ent= wurfs sein. . ĩ

Regierungs⸗-Kommissar Bischoff: W 1 gebung den ft so muß ich erwähnen, daß der . ẽe. des . meinen Landrechts in Verbindung mit 8. 1149 dust ö. ich fag Diebstähle an Thieren auf der Weide, an e, d, , en., - e. dem Felde stehen zu bleiben pflegen, an Bienenstöcken, o e n, Felt und Gartenfrüchten, die noch nicht gesammelt sind, mit Zreiheitsstrafe von sechs Wochen bis zu drei Jahren bestraft werden sollen. Später hat bie Gefetz gebung Modificationen eingeführt und gesagt, es solle bei geringen Entwendungen dieser letzteren Art, wenn der Gegenstand nicht mehr als einen Thaler an Werth betrage, eine geringere Strafe eintreten. Eine solche Milderung bei geringfügigen Gegenständen ist auch im' Systeme des Entwurfes, gegeben dürch die Vorschrift im §. 279, abgesehen von den feldpolizeilichen Bestimmungen. 3

Abgeordn. von Werdeck; Mit Rücksicht auf die Feldpolizei⸗ Ordnung schwebt mir deren Inhalt in der Weise vor, daß darin nur

Was die bestehende Gesetz⸗

thums bei dem zweiten Satze des 5. 269 nach dem Worte „geärndtete⸗

„aufzunehmen?

eingeschaltet würde: „und uneingeärndtete“. Es ist allgemein bekannt,

von Beschädigungen der Feldfrüchte die Rede ist, aber nicht von eigentlichen Entwendungen, und wenn diese also mit Strafe belegt