1848 / 58 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Abgeordn. Frhr. von Patow: Ich würde drei Jahre für an- emessen erachten. Denn ich kann mir denken, daß sehr strafbare . vorkommen. Wenn der Fund abgeleugnet wird, so tritt die Ünterschlagung dem Diebstahle sehr nahe. Ich erlaube mir daher, den Vorschlag zu machen, daß das Maximum auf drei Jahre festge⸗ setzt wird. ; Marschall: Es wird sich fragen, ob der Vorschlag die erfor⸗ derliche Unterstützung findet. (Wird unterstützt.)

Er hat sie gefunden.

Abgeordn. Hüffer: Ich wünschte, daß für §. 273 ein Minimum gar nicht gestellt würde, indem die Fälle so gering sein können, daß eine Strafe gar nicht eintreten würde.

Marschall: Es ist vorhin schon die Unterstützung auf denselben Antrag verweigert worden, so daß füglich nicht erwartet werden kann, daß sie jetzt erfolgen werde.

Abgeordn. Brämer: Mein Antrag war allerdings nicht, daß das Minimum ganz ausgeschlossen würde, ich wollte nur ein geringe⸗ res Minimum.

Marschall: Der Antrag, auf ein Minimum von 14 Tagen herunterzugehen, ist nicht unterstützt worden, es ist also nicht wahr⸗ scheinlich, daß der Antrag auf Wegfall des Minimums Unterstützung finden werde. Uebrigens ist es zu ermitteln.

(Der Antrag findet Unterstützung.)

Justiz⸗Minister Uhden: Ich wollte nur eines in Bezug darauf bemerken; für solche ganz geringfügige Gegenstände ist durch §. 279 schon genügender Schutz gewährt, denn es ist dort nicht blos von Entwendung, sondern auch von Unterschlagung geringfügiger Gegen⸗ stände die Rede.

Korreferent Abgeordn. Naumann: §. 279, darin muß ich dem Herrn Justiz⸗Minister Recht geben, wird bei sehr geringfügigen Entwendungen und Unterschlagungen zur Anwendung kommen, aber ich bitte zu berücksichtigen, daß dieser Paragraph nur von den Fällen spricht, in welchen die Absicht eines unredlichen Gewinnes nicht vor— liegt; nun ist aber der unredliche Gewinn selbst bei den allergering— fügigsten Entwendungen und Unterschlagungen gewöhnlich, und da ist 8. 279, wenigstens wie er jetzt dasteht, immer ausgeschlossen. Ich halte bei sehr geringfügigen Entwendungen und Unterschlagungen, bei denen die gewinnsüchtige Absicht nicht vorliegt, doch das Straf⸗ Minimum von 14 Tagen für zu hoch, und deshalb habe ich den Antrag unterstützt.

Abgeordn. Grabow: Ich glaube, daß, wenn die Herren Redner nur wünschen, ein geringeres Strafmaß bei geringfügigen Unter⸗ schlagungen zu erhalten, nicht der §. 79 maßgebend sei, sondern daß der 8. 275 die sedes materiae enthalten wird. In ihm heißt es nämlich:

„Wenn die Unterschlagung an einer Sache von geringem Werthe

verübt wird und zugleich keine Gründe einer höheren Straf—

Zumessung vorhanden sind, so soll der Richter ermächtigt sein, die

Freiheitsstrafe bis auf Gefängniß von acht Tagen heräbzusetzen.“

Es soll danach die Strafe nicht anfangen mit dem im S. 274 ge- stellten Minimum von 6 Wochen, sondern mit einem Minimum von 8 Tagen für geringere Fälle. Glaubt man nun, daß 8 Tage noch

zu gering seien, so könnte man noch weiter heraufgehen; ich bin aber der Meinung, daß man für die Fälle des §. 272 und §. 273 mit dem im §. 275 bestimmten Strafmaße ausreichen wird. Nach dem römischen sowohl, als auch nach dem deutschen Rechte stehen nämlich die Fälle des §. 272 unbestritten dem Diebstahl gleich, und nur der §. 273 enthält davon gewissermaßen eine Ausnahme, hinsichtlich des bloßen Funddiebstahls. Rücksichtlich seiner kann man heruntergehen, sowohl im Minimum als im Maximum des im §. 274 normirten Strafmaßes, und würde ich das Aberkennen der Ehrenrechte nicht für anräthlich erachten. Sonach würde ich den Antrag stellen, daß für die Fälle der im §. 272 bezeichneten eigentlichen Unterschlagung die Strafe des §. 274 unverändert stehen bliebe, indem dann die milderen Fälle dieser Art durch §. 2765 getroffen werden, und daß die Strafe des Funddiebstahls im §. 273. eine Aenderung in der Weise erlitte, daß für gewöhnliche Fälle 14 Tage Gefängniß bis 2 Jahr Strafarbeit festgestellt, unter allen Umständen aber der Ver⸗ lust der Ehrenrechte nicht ausgesprochen würde. Auch beim Fund« diebstahl mag dann in geringeren Fällen das Minimum der Strafe nach §. 275 bemessen werden.

Justiz⸗Minister Uhden: Ich muß dem Herrn Korreferenten erwiedern, daß daraus, daß die Sache von ganz geringfügigem Werth ist, schon folgt, daß eine gewinnsüchtige Absicht nicht vorhanden ist. Der Richter wird, in diesen Fällen annehmen, daß der Angeschuldigte die Präsumtion für sich hat, und ihm die gewinnfüchtige Absicht nach- gewiesen werden muß.

(Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich würde mich dem Antrage, das Maximum auf 2 Jahre festzusetzen, anschließen.

Abgeordn. von Patow: Um die Sache zu vereinfachen, schließe ich mich dem auch an.

Marschall: Der Abgeordnete Graf von Schwerin hat also verzichtet auf seinen Antrag, für den Fall von §. 273 das Maximum auf 1 Jahr herabzusetzen.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ja wohl.

Marschall: Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so ist die Diekusston für geschlossen zu erklären, und wir kommen zur Abstim— mung. Die erste Frage heißt:

Soll beantragt werden, für die Fälle des 8. 273 den Verlust der

Ehrenrechte nicht eintreten zu lassen? und die das beantragen, würden es durch Ausstehen zu erkennen geben.

(Der größte Theil der , sich.) ;

Die Frage, ist mit einer Majorität von mehr als zwei Dritteln bejaht. Die zweite Frage heißt: .

Soll beantragt werden, daß in den Fällen des 5. 272 auf Verlust

der Ehrenrechte nut dann zu erkennen sei, wenn mit gewinnsüch—

tiger Absicht gehandelt worden ist? Diesenigen, die dies beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Die meisten Mitglieder erheben sich.) ;

Eine Majorität von mehr als zwei Dritteln hat sich dafür ausge⸗ sprochen. Die dritte Frage heißt:

Soll für die Fälle des §. 273 ein Minimum von 14 Tagen Ge—

fängnißstrafe beantragt werden? und die das beantragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. Eine Majorität von mehr als zwei Dritteln hat die Frage bejaht. Eine Frage, ob gar kein Minimum stattfinden möge, kann, nachdem das Votum stattgefunden hat, welches die Versammlung eben abgegeben hat, nicht weiter gestellt werden, und die nächste Irc heißt: ;

oll beantragt werden, für die Fälle von §. 273 ein Maximum

von 2 Jahren Strafairbeit eintreten zu lassen? und diejenigen, die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Die meisten Mitglieder erheben sich.)

Eine Majorität von mehr als zwei Drittein hat sich dafür ausge⸗ sprochen. Die Frage wegen fakultativer Aberkennung der Ehren⸗

522 Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Es würde wohl noch die Frage zur Abstimmung zu bringen sein, ob die polizeiliche Aufsicht bei 5. 274 wegfällt. Die Abtheilung hat darauf angetra—= gen, die Stellung unter polizeiliche Aufsicht ganz wegfallen zu lassen, weil kein Grund für diese Strafe vorliege. Zur weiteren Begrün- dung dieses Antrags wird nur noch anzuflihren sein, daß die polizei= liche Aufsicht, wie sie jetzt festgestellt worden ist, eine sehr harte Strafe ist, die nur in den äußersten Fällen gerechtfertigt zu sein scheint; daß aber das Verbrechen hier nicht von der Natur ist, daß eine dergleichen Beschränkung der gewöhnlichen Freiheit gerechtfertigt

wird.

Abgeordn. von Byla: Dem Antrage der Abtheilung kann ich nicht beitreten. Es können allerdings hier Fälle vorkommen, die nicht nur eine ehrlose, sondern sogar eine ganz niederträchtige Ge⸗ sinnung beweisen, und wenn da nicht sofort die Stellung unter poli⸗ zeiliche Aufsicht erfolgt, so würde ich das im höchsten Grade gefähr⸗ lich erachten; ich glaube aber auch, daß für die häufig vorkommenden milderen Fälle die fakultative Fassung des §. 272 genügend sein dürfte, um Uebelständen, die von mehreren Herren Rednern befürchtet werden, vorzubeugen. Ich stimme daher für unveränderte Beibehal⸗ tung des Paragraphen. Korreferent Abgeordn. Naumann: Die Abtheilung hat auf Wegfall der polizeilichen Aufsicht generell angetragen; ich glaube, daß dieser Antrag wohl begründet ist. Es scheint mir, daß die Auf⸗ fassung, welche das geehrte Mitglied, das zuletzt gesprochen hat, von der polizeilichen Aufsicht hat, nicht richtig ist; die polizeiliche Aufsicht ist nicht eigentlich eine Strafe, sondern ein Sicherungsmittel gegen die Begehung künftiger Verbrechen. Nicht Strafe ist der Zweck der polizeilichen Aufsicht, denn sie soll nur eintreten nach Abbüßung der Strafe, wo es im Interesse der Sicherheit erforderlich wird. Eine bloße Unterschlagung aber giebt noch keinen Grund, anzunehmen, daß derjenige, der eine solche Niederträchtigkeit sich zu Schulden kommen läßt, beaufsichtigt werden müsse, damit er nicht auswärts ein Ver⸗— brechen begehe, und dies zu verhindern, ist doch eigentlich der Haupt⸗ zweck, worauf es bei der polizeilichen Aufsicht ankömmt. Derjenige, der sich kein Gewissen daraus macht, fremdes Gut zu unterschlagen, wird durch keine polizeiliche Aufsicht davon abgehalten werden können; daher glaube ich, daß sie hier nicht am Orte ist. (Ruf zur Abstimmung.) Marschall: Wir können abstimmen, und die Frage heißt: Soll beantragt werden, die Stellung unter polizeiliche Aufsicht nicht eintreten zu lassen? und die dies thun, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Es erhebt sich ein Theil der Versammlung.) Die Majorität hat sich dafür ausgesprochen. §. 275. Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): „8§. 276. ; Wenn die Unterschlagung an einer Sache von geringem Werthe verübt wird und zugleich keine Gründe einer höheren Straf⸗Zumes⸗ sung vorhanden sind, so soll der Richter ermächtigt sein, die Frei⸗ heitsstrafe bis auf Gefängniß von acht Tagen herabzusetzen.“ WMarschall: 5. 276. Referent Abgeordn. Freiherr ö. Moylius (iest vor): „S§. 276.

Die Vorschriften über ö. Rückfall (8. 75) erleiden in ihrer Anwendung auf den Diebstahl und die Unterschlagung solgende Abänderungen:

1) Beim ersten Rückfalle soll die Gefängnißstrafe auch in den an

sich dazu geeigneten Fällen des gemeinen Diebstahls (88. 268,

269) und der Unterschlagung (§8. 274, 275) ausgeschlossen

sein und statt derselben stets auf Strafarbeit erkannt werden.

Beim zweiten Rückalle ist auch wegen gemeinen Diebstahls

(85. 268, 269) und wegen Unterschlagung (885. 274, 275)

stets auf Zuchthausstrafe zu erkennen.

Beim dritten Rückfalle soll Zuchthausstrafe von fünf bis zu

zwanzig Jahren eintreten.

Auch ist beim zweiten und ferneren Rückfalle stets auf Stellung

unter besondere Polizei⸗Aufsicht zu erkennen.“

Mit Ausnahme der allgemeinen Bemerkung wegen der Ehren— strafen hat die Abtheilung keine Erinnerungen gemacht.

Abgeordn. von Olfers: Ich erlaube mir nur die Bemerkung, daß bei dem dritten Rückfalle stehen müßte: und fernerem, weil dieser sonst nicht vorgesehen sein würde.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius liest vor):

.

Entwendungen oder Unterschlagungen, welche von einem Ehe⸗ gatten gegen den anderen oder von leiblichen Verwandten in auf- steigender Linie gegen ihre Kinder begangen werden, sind nicht zu bestrafen.“ .

„Zu §. 277. ist bemerkt, daß eine bestimmtere Fassung desselben deshalb wilnschens⸗ werth sei, damit die Straflosigkeit, die der Paragraph gewähre, auch für die Fälle des während der Ehe erfolgten Diebstahls dann eintrete, wenn die Ehe durch Scheidung gelöst worden.

Die Abtheilung beschloß mit 11 gegen 2? Stimmen:

Die Ausdehnung der Straflosigkeit in der angetragenen Art zu befürworten, . da diese Straflosigkeit durch das zur Zeit des Diebstahls bestandene eheliche Verhältniß begründet werde und der Umstand, daß die Scheidung später erfolgt, auf diese Strafbarkeit nicht von Rückwir⸗ kung sein könne.“

Justiz⸗Minister von Savigny: Ich glaube, daß dieser Antrag der geehrten Abtheilung auf einem völligen Mißverständnisse des Paragraphen beruht, denn es heißt ausdrücklich: „Entwendungen oder Unterschlagungen, welche von einem Ehegatten gegen den anderen oder von leiblichen Verwandten in aussteigender Linie gegen ihre Kin- der begangen werden 2c,“ und wenn, nachdem eine solche Unter— schlagung von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist, eine Scheidung erfolgt, so ist und bleibt es eine von einem Ehe— gatten gegen den anderen begangene Entwendung oder Unterschla— gung; es liegt daher der Antrag der Abtheilung bereits vollkommen im Entwurfe.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Ich habe auch das Bedenken für meine Person nicht aufgestellt, aber es ist in der Ab— theilung zur Sprache gebracht, daß die Fassung des Paragraphen zweifelhaft sei, was jedoch wohl nur Fassungebemerkung ist. /

Abgeordn. von Saucken-Tarputschen: Ich will noch auf eins aufmerkfam machen, indem es hier heißt: „Entwendungen oder Un⸗— terschlagungen, welche von einem Ehegatten gegen den anderen oder von leiblichen Verwandten in aufsteigender Linie gegen ihre Kinder begangen werden, sind nicht zu bestrafen.“ Nun haben wir aber die traurige Erfahrung, daß selbst Aeltern gegen Kinder nicht blos Härte ausüben, sondern ihnen auch ihr Eigenthum gefährden, und ich schlage daher vor, hier noch einzuschieben: „mit Ausnahme mündiger Stief Kinder“, daß nämlich hier die Klage zulässig erachtet werde.

Marschall: Es wird sich fragen, ob der Vorschlag die erfor— derliche Unterstützung findet.

rechte bei 8. 273 fällt nun weg.

Es ieht.) Er hat sie gefunden. 7

Abgeorbn. von Brünneck: Rücksichts der Entwendungen oder Unterschlagungen von Aeltern gegen ihre Kinder muß ich voraus- setzen, daß sse wenigstens, so weit dies Vergehen das freie Ver- mögen der Letzteren betrifft, den Vormündern gleich zu behandeln sein würden, und daß von den in dem späteren Titel „von der Untreue“ für die Vergehen der Vormünder festgesetzten Strafen die Aeltern nicht ausgeschlossen sein sollen, wenn sie sich Entwendungen, Unterschlagungen oder Veruntreuungen gegen ihre Kinder in Betreff des ihrer Bevormundung überlassenen freien Vermögens derselben zu Schulden kommen lassen. Denn sonst würde es mir doch sehr be- denklich erscheinen, wenn der vorliegende Paragraph solche von den ,. gegen ihre Kinder verübte Vergehen für unbedingt straflos erklärt.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Das ist nicht die Absicht ge⸗ wesen; man hat vielmehr angenommen, daß Unterschlagung und Dieb⸗ stahl seitens der Aeltern gegen ihre Kinder zwar in hohem Grade verwerflich ist und möglicherweise das Vormundschaftsgericht sich ver⸗ anlaßt sehen kann, Sicherheitsmaßregeln im Interesse der Kinder eintreten zu lassen, daß aber zu Kriminalstrafen nicht geschritten wer- den kann, indem man angenommen hat, daß das Verhältniß zwischen Aeltern und Kindern ein zu heiliges ist, als daß selbst auf Antrag cine Kriminalstrafe eintreten könne.

Abgeordn. von Weiher: Es will mir bedenklich erscheinen, Ent⸗ wendungen und Unterschlagungen zwischen Ehegatten ganz straflos zu lassen, weil diese verbrecherische Handlung doch wohl vorkommen dürfte, vorzüglich, wenn bei nicht vorhandener Gütergemeinschaft der eine Ehegatte so schwer erkrankt, daß dessen Genesung nicht wahr— scheinlich erscheint, und nur Stiefkinder des anderen Ehegatten oder gar Fremde die Erben des Erkrankten sind. .

Marschall: Ein Antrag ist nicht gestellt worden, und es wird als eine Fassungsbemerkung zu betrachten sein.

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Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius lliest vor):

„§. 278.

Wer sich eines Diebstahls oder einer Unterschlagung gegen leib⸗ liche Verwandte in aufsteigender Linie, gegen Verschwägerte in auf- steigender oder absteigender Linie, gegen Geschwister, gegen Adoptiv- Aeltern oder Kinder, ingleichen gegen Pflege⸗Aeltern, Vormünder oder Erzieher schuldig macht, ist wegen dieses Verbrechens nur auf den Antrag des Verletzten (8. 70) zur Untersuchung zu ziehen.“

„Ju 8. 278. war der Antrag gestellt: . auch die hier gedachten Diebstähle für straflos zu erklären, .

indem der nämliche Grund, wenn auch in einer nicht ganz so ein— dringlichen Schärfe wie bei den Diebstählen des vorgedachten Para⸗ graphen, vorliege; jedenfalls könne es nicht gebilligt werden, hier den Antrag des Verletzten zur Bedingung einer Strafe zu machen; eine derartige Bestimmung werde sogar unmoralisch zu nennen sein, indem bei durch Familienbande so nahe Verbundenen es nicht in die Befug⸗ niß eines Familiengliedes gestellt weiden könne, ihm nahestehende Personen ehrlos zu machen oder nicht. ;

Die Abtheilung hat jedoch mit 11 gegen 2 Stimmen beschlossen: den Antrag: die im §. 278 erwähnten Entwendungen für straflos zu erklären, zurückzuweisen, . .

indem die Straflosigkeit nur durch das nahe Verhältniß zwischen Ascen⸗ denten und ihren Kindern motivirt werden könne, in allen übrigen Fällen aber die Klage wegen Diebstahls oft das einzige Mittel sein werde, durch welches der Verletzte sich gegen fortgesetzte neue Verluste zu schützen im Stande sei.“

Abgeordn. von Olfers: Ich bedaure lebhaft, daß ich bei die⸗ sem Paragraphen auf einen Antrag zurückkommen muß, der schon in den Motiven als unzulässig bezeichnet worden ist. Ich wünsche nämlich, daß unter den Diebstählen und Unterschlagungen, welche nur auf Antrag des Verletzten zur Untersuchung kommen dürfen, auch der Diebstahl mit aufgenommen werde, der gegen das Vermögen des Hausherrn oder seiner Familie von Hausgenossen verübt wird. Auch die pommerschen und brandenburgischen Stände haben diesen Fall vorgesehen und dasselbe beantragt. Die Hausgenossen kommen nach und nach zu dem Familienleben als Glieder, und es scheint mir klar, daß sehr wichtige Gründe vorliegen können, wo der Hausherr wün— schen muß, daß ein Diebstahl nicht offenkundig werde, auch Verhält— nisse, wo er des Diebes zu schonen Ursache hat. Die Verzeihung in diesem Falle, das Begnadigungsrecht, wie es der König in seinem Staate hat, möchte ich auch in die Hand des Hausherrn legen, so lange das Begnadigungsrecht nicht in Widerspruch mit der nothwen— digen Vorsorge für die üffentliche Sicherheit kommt. In den Moti⸗ ven ist zwar hingewiesen auf 8. 391, aber dieser bezieht sich nur auf kleine Fälle, auch scheint er mir zu allgemein gehalten zu sein.

Marschall: Wir wollen sehen, ob dieser Vorschlag die erfor— derliche Unterstützung von 8 Mitgliedern sindet.

(Sie erfolgt.) Er hat sie gefunden.

Regierüngs-ommissar Bischoff: Die bestehende Gesetzgebung hat eigentlich und im Wesentlichen nicht die Prinzipien innegehalten, deren Annahme von dem geehrten Antragsteller befürwortet wird. Nach dem Allgemeinen Landrecht kommt es auf den Antrag der Dienstherrschaft nicht an, wenn es sich um qual sizirten uud gewalt⸗ samen Diebstahl handelt, ferner nicht in allen bedentenden Fällen des gemeinen Diebstahls. Das Allgemeine Landrecht drückte sich in den §§. 1137) u. f. so aus, daß nur kleine und unbedeutende Diebstähle bis zum Betrage von fünf Thalern nicht von Amts wegen, sondern nur auf den Antrag der Dienstherrschaft bestraft werden sollen. Lag aber ein Diebstahl von höherem Betrage vor, so wurde von Amts wegen eingeschritten, und es ist also im Prinzip schon die bestehende Gesetzgebung der AÄnsicht, daß man im Interesse der öffentlichen Sicherheit in der Regel von Amts wegen einschreiten müsse. Bei der Abfassung des gegenwärtigen Gesetzentwurfs ist man davon gusge— gangen, daß die Gränze zwischen kleinem und großem Diebstahl, wo eg sich also um fünf Thaler oder um mehr handelt, nicht beizube⸗ halten sei, aus mehrfachen Gründen, namentlich im Interesse der Strafgerechtigkeit, indem solche Fälle, wo das Objekt niedriger steht dennoch unter Umständen eine höhere Strafe verdienen. Hiernach ist schon aus diesem Grunde die Distinction des Landrechts nicht mehr anwendbar. Man muß aber die Fälle, wo es auf den Antrag des Verletzten ankommt, im Gesetze überhaupt außerordentlich beschränken. Handelt es sich, wie hier, davon, die öffentliche Sicherheit zu schützen, so darf man von dem Grundsatze der öffentlichen Klage nur dann abgehen, wenn der Verletzte ein großes überwiegendes Interesse dabei hat, daß die Untersuchung nicht eingeleitet werde, ein solches liegt beim Familien- Diebstahl im engeren Sinne, so wie bei den Ver⸗ brechen, welche in früheren Sitzungen behandelt wurden, bei einigen Verbrechen wider die Sittlichkeit vor, wo das ganze Lebensglück des Verletzten durch die Verhandlung der Sache untergraben werden kann. Aber diese Gründe sind hier nicht vorhanden, und deshalb ist in Uebereinstimmung mit anderen Gesetzgebungen Untersuchung von Amts wegen angeordnet worden. Ueberhaupt, wird, wenn die Dienst⸗ herrschaft nicht Klage erhebt, in solchen Fällen es überhaupt nicht zur Untersuchung kommen, und also ist in praktischer Beziehung die Sache nicht von großer Bedeutung.

Erste Beilage

Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

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Sonntag den 27. Febr.

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Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Ich wollte mich dem anschließen, was so eben von dem Herrn Regierungs⸗Kommissar erörtert worden ist, daß der Antrag auf Untersuchung, so wie im Allgemeinen, auf möglichst wenige Fälle zu beschränken ist, wenn das Prinzip des Anklage Prozesses in seiner Reinheit beibehalten werden soll. Denn es wird eine Menge Fälle geben, wo aus äußeren Grün⸗ den ein solcher Antrag unterbleibt oder nicht zu erlangen ist, z. B. wenn der Bestohlene stirbt. Dann wird es nicht möglich sein, den Antrag zu realisiren, und doch kann der Diebstahl mit großer Frech⸗ heit begangen worden sein, und unter Umständen, die für das öffent⸗ liche Rechtsgefühl empörend sind, und dennoch würde dem Gesetz durch diesen Vorschlag die Macht genommen sein, den Schuldigen zu treffen. Dann ist nicht außer Acht zu lassen, daß in dem Verhält⸗ nisse der Dienstherrschaften zu den Dienstboten Gründe vorliegen können, welche in einzelnen Fällen bestimmen, vom Antrage abzu⸗ stehen; aber schlimm wäre es, wenn gar keine Strafe von Amts wegen vollstreckt werden sollte. Es kann da z. B. der Einzelne sehr wohl durch Mitleid erregt werden und kann sagen: „Ja, wenn es in meine Hände gelegt wird, ob ich den Menschen unglücklich machen soll oder nicht, dann kann ich mich unmöglich entschließen, von dieser Befugniß Gebrauch zu machen“, während es ihm eigentlich sehr lieb ist, daß die Sache von Amts wegen zur Untersuchüng gezogen und verfolgt wird. Ein Begnadigungsrecht, wie es hervorgehoben wor— den ist für diesen Fall, dem Einzelnen einzuräumen, halte ich für eine sehr mißliche Sache.

Abgeordn. von Auerswald: Ich habe nicht über diesen Punkt zu sprechen, es ist eine einfache Fassungsfrage, die ich nicht zur Sprache gebracht hätte, weil sie mir seibst kein Bedenken erregt, wenn ich nicht anderweitig ein Mißverstehen bemerkt hätte, nämlich: Es betrifft die Worte „Adoptiv- Aeltern oder Kinder.“ Es soll un— zweifelhaft heißen: „Adoptiv-Kinder“, und ich glaube, daß es zweckmäßig wäre, dies deutlicher auszusprechen. ;

Regierungs-Kommissar Bischoff: Ja wohl!

Abgeordn. von Olfers: Ich kann mich nicht überzeugen, daß die zarten Interessen, die in dem Familienkreise liegen, nicht ein Motiv abgeben könnten, daß der Hausherr das Recht haben soll, einen an ihm oder an seiner Familie gemachten Diebstahl unangezeigt zu lassen. Indeß scheint es, daß die hohe Versammlung der Mei— nung nicht ist, aber ich halte die Sache für so wichtig, daß ich darauf antrage, darüber gefälligst abstimmen zu lassen.

. Vielfacher Ruf zur Abstimmung.)

Graf Solms-Baruth: Ich glaube, daß gerade dadurch die Möglichkeit gegeben wird, solche' Leute der dienenden Klasse, der Gehülfen, die zum ersten Male sich einen Diebstahl zu Schulden kommen lassen, zurückzuführen, ehe man sie der Untersuchung und wirklichen Schmach preisgiebt. Ich würde aus dem Grunde die

Berechtigung für den Hausvater vindiziren, die Untersuchung und somit die Bestrafung von seinem Antrage abhängig zu machen.

l Neferent Abgeordn. Freiher von Mylius: Ich wollte nur auf den Gesichtspunkt aufmerksam machen, welcher bereits hervorgehoben ist, daß in seh vielen Fällen gar nicht die Möglichkeit vorliegt, den Antrag zu realistren. Man nehme nur an, daß der Hausvater krank ist, ein Domestik während der Zeit einen bedeutenden Diebstahl ver— übt und nachher der Hausvater stirbt.

Marschall: Wir können abstimmen. Die Frage heißt: Soll beantragt werden, daß der Diebstahl von Hausgenossen nur auf den Antrag des Hausherrn zu bestrafen sei? und die das beantragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben. Ich bitte, die Zählung vorzunehmen. . (Dies geschieht.)

Mit Ja haben gestimmt 43, mit Nein haben gestimmt 39. Es hat sich freilich ergeben, daß mehrere Abgeordnete während der Abstim⸗ mung in den Nebenzimmern waren, das Resultat der Abstimmung sst aber als seststehend anzusehen.

§. 279.

Referent Abgeordn. Freiherr 9 Mylius lliest vor):

„S. 279.

Wenn bei der Entwendung oder Unterschlagung von gering- sügigen Gegenständen, z. B. von Eßwaaren, Getränken, Garten- srllchten oder Feldfrüchten, aus den Umständen erhellt, daß die Handlung nicht in der Absicht eines unredlichen Gewinnes geschehen ist, so soll dieselbe nicht mit der Strafe des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern nur mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu vier Wochen, ohne Verlust der Ehren— rechte, geahndet werden.

Die Bestrafung soll in diesen Fällen nur auf den Antrag des Verletzten (8. 70) eintreten.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet:

„Zu §. 279.

Es war die Meinung geltend gemacht worden, daß die hier gedachten Diebstähle zweckmäßiger als Polizeivergehen zu behandeln und daher auch in den betreffenden Titel zu verweisen seien. Die Abtheilung konnte dieser Meinung jedoch nicht beitreten und hat einen hierauf gerichteten Antrag mit 9 gegen 5 Stimmen abgelehnt, da nach der inneren Natur des hier gedachten Vergehens dasselbe als Diebstahl erscheint und daher die desfallsigen Strafbestimmungen hier= her gehören. . ,

Dagegen hat die Abtheilung mit 7 gegen ? Stimmen durch die bejahende Stimme des Vorsitzenden sich dafür entschieden:

daß, das Maximum der Strafe des s. 279 auf eine Geldstrafe

von 10 Thlr. oder 14 tägiges Gefängniß herabzusetzen, von ihr in

Antrag zu bringen sei.“

Es wird jedenfalls von mir der Antrag wiederholt, diese Ent- wendungen, die hier gedacht werden, als Polizeivergehen zu bestrafen. Es scheint namentlich der Antrag dadurch begründet, daß solche kleine Entwendungen eine schnelle Anwendung der Strafe durchaus noth— wendig machen, und daß namentlich die Organisation der Gerichte, die entweder überall so ist oder so sein wird, es erfordert, daß bei den Polizeigerichten in dem kürzesten summarischen Verfahren die Strafe erkannt werde.

Justiz⸗-Minister von Savigny: Was den ersten Punkt be— trifft, so muß ich durchaus der Majorität der Abtheilung darin bei- treten, daß dieser nicht für eine Polizei⸗Uebertretung im Allgemeinen erachtet werde, und zwar aus einem rein praktischen Grunde. In den meisten Fällen wird sich der Unterschied der Fälle des §. 269 und des §. 279 mit einiger Sicherheit erst während der Unter— suchung ergeben. Es scheint mir daher ganz unzweckmäßig, wenn man im voraus, und ehe ein solcher Unterschied durch die Unter- suchung begründet ist, die Sache für eine Polizei- Uebertretung er⸗ klären will; auch ist gar nicht zu befürchten, daß die Fälle, welche im 5. 279 aufgestellt sind, in solchen Massen vorkommen werden, daß dadurch die Gerichte übermäßig belastet würden. Was aber den Antrag betrifft, welcher die Majorität der Abtheilung für sich ge— wonnen hat, auch das Maximum auf 14tägiges Gefängniß her—

unterzusetzen, so kann ich diesem nicht beitreten. Allerdings geht die Abtheilung von der Ueberzeugung aus, daß Fälle dieser Art an sich gering seien; aber es kann doch auch geschehen, daß eine solche Hand= lung auf einer so eingewurzelten Neigung beruht und so oft wieder kehrt, daß der Richter es für zweckmäßig halten kann, eine etwas strengere Strafe eintreten zu lassen, und ich kann da das Maximum von 4 Wochen nicht für ein zu hohes Strafmaß halten.

Marschall: Wir wollen zuerst entnehmen, ob der Vorschlag des Referenten die erforderliche Unterstützung findet.

(Wird hinreichend unterstützt.) Er hat sie gefunden. J

Abgeordn. Wodiczka: Ich bin auch der Ansicht, daß die hier bezeichneten Vergehen als Polizeivergehen zu betrachten und in den betreffenden Titel zu verweisen sind. Ich lege kein Gewicht darauf, daß, wenn der Paragraph hier beibehalten würde, den Gerichten zu viel Arbeit aufgelegt werde, aber selbst in den Motiven zu dem Entwurf von 1845 ist anerkannt, daß große Vortheile erlangt werden würden, wenn die leichteren Fälle zu einem einfacheren Ver⸗— fahren verwiesen würden, weil dadurch für die weit überwiegende Zahl von kleinen Diebstählen eine schleunige Bestrafung wichtiger und wirksamer ist als eine strenge Strafe. Eine schleunige Bestra⸗ fung kann nur in Folge eines rasch zu Ende führenden und daher weniger kostspieligen Verfahrens stattfinden. Dieses Verfahren ist aber das polizeilsche Untersuchungsverfahren. Ich habe aber noch einen anderen Antrag zu machen. Ich vermisse hier die Bestimmung des §. 263 des Entwurss von 1845, welcher dahin lautet: „Wer Eßwaaren, Getränke, Gartenfrüchte oder Feldfrüchte entwendet oder unterschlägt, um dieselben auf der Stelle zu verzehren, soll nur mit einer polizeilichen Strafe bis zu 50 Thalern Geldbuße oder bis zu 4 Wochen Gefängniß belegt werden. Die Bestrafung soll nur auf den Antrag des Beschädigten eintreten.“ Diese Fälle sind hier aus⸗ geschlossen, und wenn nun §. 279 stehen bleibt, müssen alle Fälle des §. 263 des Entwurfs von 1845 als gemeine Diebstähle ange⸗ sehen werden. Es könnte aber auch dieser 8. 279 hier Anwendung finden, wenn aus demselben die Worte: „Wenn bei der“ und die Worte: „Aus den Umständen erhellt, daß die Handlung nicht in der Absicht eines unredlichen Gewinnes geschehen ist“, gestrichen würden; wenn das der Fall wäre, so würde ich mich damit einverstanden erklären, außerdem trage ich darauf an, daß §. 263 aus dem Ent— wurfe von 1845 hier aufgenommen werde.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Für den Fall, daß der Antrag unterstützt wird, ist zu bemerken, daß es wünschenswerth erscheint, den 5§. 279 in der Fassung beizubehalten, wie er sich hier findet. Im Entwurf von 1843, welcher sich wiedergegeben findet im Entwurfe von 1845, war eine derartige Distinction allerdings gemacht worden und bei der einen Kategorie gesagt: „wenn die Absicht eines unred⸗ lichen Gewinnes vorliegt“, bei der anderen Kategorie nicht. Zu einer solchen Distinction liegt aber kein Grund vor. Man muß es als allgemeine Bedingung ansehen, daß kein unredlicher Gewinn gemacht werden soll. Wenn eine größere Masse von Garten- oder Feld⸗ früchten entwendet wird, also die Absicht eines unredlichen Gewinnes vorliegt, so muß die Handlung als Diebstahl angesehen werden.

Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Antrag die erforder⸗ liche Unterstützung findet.

(Es erheben sich weniger als 8 Mitglieder.) Er hat sie nicht gefunden.

Abgeordn. Dittrich: Es ist zur Unterstützung des Paragraphen angeführt worden, daß die Gewohnheit bei dergleichen Entwendungen oder Unterschlagungen eine härtere Strafe bedinge. Dann tritt aber bie Strafe des Rückfalls ein. Ich stimme der Ansicht der Majorität der Abtheilung bei.

Justiz⸗Minister von Savigny: Dieser Grund kann von mir nicht als richtig eingeräumt werden. Die eingewurzelte Gewohnheit kann dem Richter sehr klar gemacht werden, wenn auch vorher eine Bestrafung nicht stattgefunden hat, und diese wird stets vorausgesetzt, wenn die Strafe des Rückfalls eintreten soll.

Abgeordn. Dittrich: Die Gewohnheit setzt aber Wiederholung voraus, und das ist der Rückfall.

Abgeordn. Gießler: Da die ungeärndteten Feldfrüchte, wie es gestern vorgeschlagen wurde, nicht im §. 269 aufgenommen worden sind, so finde ich die Strafe, welche die Abtheilung vorgeschlagen hat, zu gering und werde daher für die in dem Paragraphen vorgeschrie= bene Strafe stimmen.

Marschall: Wir können abstimmen. Die erste Frage ist zu richten auf den Vorschlag der Abtheilung. ;

Fürst Boguslaw Radzipill: Ich würde mir die Frage erlauben, ob bei der Strafe der Antrag auf Schadenersatz ausgeschlossen ist.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: In §. 6. ist bestimmt: „das Recht des Beschädigten auf Schadenersatz ist von der Bestrafung des Verbrechens unabhängig.“ ;

Marschall: Die Frage heißt:

„Soll beantragt werden, daß das Maximum der Strafe auf eine

Geldstrafe von 10 Rthlrn. oder 14tägiges Gefängniß herabgesetzt

werde?“ . Diejenigen, welche das beantragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Der größte Theil der Mitglieder erhebt sich.) Es ist von einer Majorität von mehr als zwei Dritteln beige— treten worden. (Mehrere Stimmen: Nein! nein!)

Dann würde es zweifelhaft sein, ob eine Majorität von mehr als zwei Dritteln stattgefunden hat; es kommt aber nicht darauf an, dies hier zu ermitteln, weil die Minorität im Einverständniß mit dem Entwurf sich befindet.

Justiz-Minister Uhden: Es ist ein Vorschlag der Regierung, und, deshalb muß ermittelt werden, ob sich zwei Drittel dagegen erklärt haben.

Marschall: Ich bitte, die Zählung vorzunehmen. (Dies geschieht.) id haben gestimmt 59, mit Nein 33. Die nächste Frage eißt:

Soll beantragt werden, die Fälle des §8. 279 unter die Bestim—= mungen des dritten Theils des Gesetzes zu verweisen? Die es beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben. Die Versammlung ist nicht beigetreten. 8. 280.

Referent Abgeordn. Freiherr * Mylius (liest vor):

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Einen Raub begeht, wer gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anwendet, entweder um einen Diebstahl auszuführen, oder um sich, bei dem Diebstahle betroffen und auf frischer That verfolgt, im Besitze des gestohlenen Guts zu erhalten. J Mit der in einer solchen Absicht verübten Gewalt oder Drohung ist der Raub vollendet.“

„Zu §. 280.

Der Paragraph bestraft den Raub, ohne dabei einen Unterschied zu machen, ob derselbe vollendet oder nicht, so, daß das Verbrechen des Raubes als vollendet gilt, sobald Gewalt oder Drohung gegen die Person verübt. Es ist die Frage aufgeworfen, ob dieser Auf⸗ fassung Beifall zu geben, oder ob es nicht richtiger sei, das Ver⸗ brechen erst dann als vollendet zu betrachten, wenn der Zweck des Raubes, nämlich die Aneignung des fremden Eigenthums oder doch die Entziehung des fremden Besitzes, stattgefunden, und es ward daher ein Antrag gestellt,

den Paragraphen in einer der letzteren Ansicht entsprechenden Weise zu ändern.

Andererseits ward angeführt, daß der Entwurf den Raub mit Recht nicht sowohl als ein Verbrechen gegen das Eigenthum, wie als ein Verbrechen gegen die Freiheit betrachte, daß diese letztere An⸗ schauungsweise im älteren deutschen Rechtssysteme begründet sei, und daß dem entsprechend auch der Paragraph die bezeichneten Merkmale des vollständig konsummirten Verbrechens in die verübte Gewalt oder Drohung gesetzt. Die Abtheilung hat daher den gestellten Antrag mit 8 gegen 6 Stimmen abgewiesen.“

Abgeordn. Fabricius: Wir finden in diesem Paragraphen die gesetzlichen Bestimmungen über ein Verbrechen, das bisher in der Volksmeinung als eines der schwersten aufgefaßt wird, und mit vollem Rechte, so daß es mir nicht angemessen scheint, keinen selbstständigen Begriff des Verbrechens zu geben, wie es hier offenbar nicht ge⸗ schieht, indem der Raub nur als eine Qualification der Ausführung eines unternommenen Diebstahls oder als ein verbrecherischer Akt, um sich in dem Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, hervortritt. Ich halte es aber aus Gründen, die ich schon bei anderer Gelegen⸗ heit entwickelt, nicht für gerathen, an den, wenn auch immerhin nicht ganz scharf erkannten, Kriterien des Vollsbewußtseins zu rütteln, sondern im Interesse der allgemeinen Sicherheit gerathen, den Ab⸗ scheu vor einem so schweren Verbrechen, wie dem Raube, dadurch zu erhalten, daß man denselben als selbstständiges Verbrechen verkündet, wie er das nach gemeinem deutschen Rechte bisher unstreitig war. Wenn diese Ansicht sich in der hohen Versammlung geltend macht, so wird allerdings der Raub mit der bestimmten verbrecherischen Ab⸗ sicht auf gewaltthätige Aneignung unternommen sein müssen und, wenn dadurch die Besitzaneignung nicht erreicht sein sollte, freilich das voll⸗ endete Verbrechen nicht vorliegen. Ich glaube, daß es keiner Ver⸗ sicherung darüber bedürfen wird, daß meine Meinung nicht dahin geht, hier eine Strafmilderung eintreten zu lassen, im Gegentheil werde ich, wenn erst der Grundsatz selbst anerkannt ist, mit den här⸗ testen Strafen einverstanden sein, die für das vollendete Verbrechen, so wie für den Versuch, je nachdem er sich der Vollendung nähert, irgend zulässig erachtet werden sollten. Eben so wenig geht meine Meinung irgend dahin, die jetzt im Gesetz hervorgehobenen Fälle milder anzusehen, sondern ich würde ganz damit einverstanden sein, den Inhalt des Paragraphen als eine eigene Dieposition auf den über den Raub einzuschaltenden Paragraphen solgen zu lassen.

Justiz⸗Minister vou Savigny: Die Abtheilung hat bei §. 280 die Richtigkeit des Begriffs vom Raube, wie er hier aufgestellt worden ist, geprüft. Ich erlaube mir, darüber einige Erläuterungen zu geben. Von jeher hat man darüber geschwankt, ob in dem Ver⸗ brechen des Raubes als das Ueberwiegende betrachtet werden soll die gegen die Person gerichtete Gewaltthätigkeit und als sekundär der Zweck des Diebstahls oder umgekehrt, ob der Diebstahl als das

eigentliche Verbrechen betrachtet werden soll, welches aber eine schwere Natur annimmt dadurch, daß es durch persönliche Gewaltthätigkeit verübt ist. Als vollendeter Raub wird hier betrachtet die gegen die Person verübte Gewalt zum Zwecke des Diebstahls, wenn auch der Verbrecher die Sache noch nicht an sich genommen, sondern nur die Gewalt verübt hat. Damit schon ist das Verbrechen vollendet. Wie steht es mit unserer bisherigen Gesetzgebung in den verschie— denen Landestheilen? Im rheinischen Strafgesetzbuch kommt der Raub als eigenes Verbrechen dem Namen nach nicht vor, sondern er erscheint als qualifizirter Diebstahl, also kann die Vollendung des Raubes in diesem Gesetzbuche nur angenommen werden, wenn wirklich gestoh⸗ len ist mit Gewalt gegen die Person; der Form nach weicht also die Bestimmung des rheinischen Strafgesetzbuches von der des Entwurfes ab. Im Allg. Landrecht ist der Begriff des Raubes dahin bestimmt: „Wer durch Gewalt an Menschen bewegliche Sachen, wozu er kein Recht hat, seines Gewinnes, Vortheils oder Genusses wegen in Besitz nimmt, macht sich eines Raubes schuldig.“ Es erscheint der Raub hier also auch nur vollendet, wenn der Dieb— stahl bewirkt worden ist, und zwar mit Hülfe von persönlicher Ge— waltthätigkeit. Wenn man den Inhalt unseres Paragraphen ver— gleicht mit diesen beiden Gesetzgebungen, so scheint unsere Vorschrift härter zu sein, indem alsdann als vollendetes Verbrechen nach der neuen Bestimmung bestraft wird, was nach beiden Gesetzen nur als Versuch betrachtet werden könnte, und so scheint das neu vorgeschlagene Gesetz viel härter zu sein. Es ist aber nur Schein. Im Landtecht heißt es allerdings:

„Wer durch Gewalt an Menschen bewegliche Sachen, wozu er

kein Recht hat, seines Gewinns, Vortheils oder Genusses wegen

in Besitz nimmt, macht sich eines Raubes schuldig.“ Dann folgt aber ein Paragraph (1205), der so lautet:

„Der Räuber soll mit der durch die That verwirkten Strafe be⸗

legt werden, wenn er gleich den gesuchten Vortheil noch nicht

erhalten oder wieder verloren hat.“ Es wird ihn danach, wenn es ihm auch noch nicht gelungen ist, den intendirten Diebstahl zu vollenden, dieselbe Strafe treffen. Es ist also hier dieselbe Strafe bestimmt, wie im Entwurf. Aus anderen Gründen steht es auch so im rheinischen Gesetzbuche. Es ist da der Raub kein eigenes Verbrechen, sondern nur einer der vielen Fälle des qualifizirten Diebstahls, und man könnte glauben, daß die Fälle, die wir hier als Raub bezeichnen, nach rheinischem Rechte nur Versuch seien. Praktisch macht dieses aber keinen Unterschied; denn wenn es auch Versuch wäre, so bleibt es immer ein Crime, und für alle Crimes stellt das rheinische Recht die Regel auf: der Versuch wird dem vollendeten Verbrechen gleich bestraft. Praktisch ist also kein Unter= schied zwischen dem Landrechte und dem rheinischen Strafgesetzbuch auf der einen Seite und dem Entwurf auf der anderen. Es ist also nur scheinbar, daß durch unsere Bestimmung eine größere Härte her⸗ vorgebracht würde. Dadurch verliert diese Frage prattisch ihre Haupt⸗ bedcutung, und es frägt sich: was ist dem Wesen der Sache ange⸗ messener? Man hat geglaubt, daß die Verletzung der Personen das Ueberwiegende wäre und hierauf der Begriff gestellt werden müßte. Deshalb hat man den Paragraphen so gefaßt, wie er vorliegt. Marschall: Der Abgeordnete Fabricius hat also blos den An⸗ trag der Minorität der Abtheilung wieder aufgenommen. Abgeordn. Fabricius: Mein Antrag geht allerdings dahin, den Raub als selbstständiges Verbrechen hinzustellen, so daß nicht blos accidentell ein anderes Verbrechen in den Begriff des Raubes

übergeht. Nach gemeinem Rechte ist diese Auffassung nie verlassen,