1848 / 69 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

„§. 453. ö. 6 Wer gefährliche wilde Thlere ohne obrigkeitliche Erlaubniß hält,

ist mit Geldbuße bis zu 50 Thalern zu bestrafen. . Eben diese Strafe trifft denjenigen, welcher dergleichen Thiere

zwar mit obrigkeitlicher Erlaubniß hält, jedoch die nöthigen Vorsichts⸗ maßregeln zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt.“

Bie Abtheilung hat hierbei nichts zu erinuen.

Marschall: S. 454. . ,

Referent Abgeordn. Frhr. 24 o g (liest vor):

Zahme Thiere, welche gefährliche Eigenschaften haben, die dem Besitzer bekannt sind, müssen von demselben bei Geldbuße bis zu funfzig Thalern dergestalt verwahrt oder unter Aufsicht gehalten wer⸗ den, daß Niemand durch sie beschädigt werden kann.“

Die Abtheilung hat hierbei nichts zu bemerken gehabt.

Marschall: 5. 455.

Referent Abgeordn. Freiherr . Mylius (liest vor):

„s. 455.

Wenn bei gefährlichen, wilden oder zahmen Thieren (S8. 453, 454) andere Sicherheitsmaßregeln nicht ausreichen, so ist die Polizei⸗ behörde befugt, die Wegschaffung oder Tödtung solcher Thiere auf Kosten des Eigenthümers zu veranlassen..

Die Abtheilung hat hierbei gleichfalls nichts zu bemerken.

Marschall: 5. 456.

Referent Abgeordn. Frhr. von ei. (liest vor):

„F§. 4506.

Das Hetzen der Hunde auf Menschen ist mit Geldbuße von 10 bis zu 50 Thalern oder mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu 6 Wo⸗ chen zu bestrafen.“

Die Abtheilung hat hierbei keine Bemerkung zu machen gehabt.

Abgeordn. Dittrich: Ich trage darauf an, das Minimum weg⸗ zulassen.

Marschall: §. 456, das Minimum wegfallen zu lassen, stützung findet.

Wir wollen ermitteln, ob der gemachte Antrag im die erforderliche Unter⸗

(Wird nicht unterstützt.) §. 457. . Referent Abgeordn. Freiherr . Mylius (iest vor): „S. 457.

Mit Geldbuße bis zu fünf Thalern sind diejenigen zu bestrafen:

1) welche nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hin⸗ aus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen ohne ge⸗ hörige Befestigung aufstellen oder aufhängen, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Jemand beschädigt werden kann;

2) welche an solchen Orten (Nr. 1) Sachen auf eine Weise ausgießen oder auswerfen, daß dadurch die Vorübergehen⸗ den beschädigt oder verunreinigt werden können;

3) welche die zür Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit an den Häusern oder auf den Straßen erlassenen Ortspolizei⸗Ver⸗ ordnungen übertreten, sofern diese Verordnungen nicht eine andere Strafe bestimmen.“

Auch hier enthält das Protokoll keine Bemerkung.

Marschall: 5. 458.

Referent Abgeordn. Freiherr . Mylius (iest vor):

„S. 458.

Wer an Orten, wo Menschen sich besinden, gefährlicherweise mit Steinen oder anderen harten Körpern wirft, ingleichen wer derglei⸗ chen Gegenstände in umschlossene Hofräume oder Gärten, oder auf Pferde ober andere Zug- oder Lastthiere wirft, ist mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern zu bestrafen.

Gleiche Strafe soll denjenigen treffen, welcher absichtlich andere Personen oder deren Gebäude, Höfe, Gärten oder sonstige Sachen mit Unreinigkeiten bewirft.“

Das Gleiche ist hier der Fall.

Marschall: §. 459.

Referent Abgeordn. Frhr. vo Melt (liest vor):

„5§5. 459.

Bauherren, Baumeister und Bauhandwerker, welche einen Bau oder eine Reparatar, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, entweder ohne dieselbe oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplan ausführen lassen, sollen mit Geldbuße bis zu sunszig Thalern bestraft werden.“

Auch hier hat die Abtheilung keine Bemerkung gehabt.

Marschall: 5. 160.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (est vor):

„§. 460. Mit gleicher Strafe (95. 459) soll derjenige belegt werden,

1) welcher Bauten und Reparaturen von Gebäuden oder son⸗ stigen Bauwerken, als: Brunnen, Brücken, Schleusen u. s. w., vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen;

2) welcher auf oder an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häusern oder überhaupt an Orten, wo Menschen hinkommen, Brunnen, Keller, Gruben, Oeff⸗ nungen oder Abhänge dergestalt unbedeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann.“

Hier ist ebenfalls keine Bemerkung gemacht worden.

Marschall: 5. 461.

Referent Abgeordn. Freiherr von Myplius (iest vor):

„8. 461.

Wenn Sachen, von denen mit Rücksicht auf die Person des Be— sitzers zu vermuthen ist, daß sie gestohlen oder unterschlagen snd, ei⸗ nem Pfandleiher oder einem Gewerbetreibenden, welcher Sachen die⸗ ser Art zu kaufen oder zu verkaufen pflegt, zum Ankaufe oder als Pfand angeboten werden, so ist derselbe bei Geldbuße bis zu funfzig Thalern ober Gefängniß bis zu sechs Wochen schuldig, die Sachen anzuhalten und an das Gericht oder die Polizei⸗-Obrigkeit des Orts zur weiteren Untersuchung abzuliefern.

Eine gleiche Strafe soll gegen die oben bezeichneten Gewerbe⸗ treibenden eintreten, wenn sie . oder unterschlagene Sachen aufen oder zum Pfande nehmen, nachdem sie durch eine an sie Per⸗ sönlich oder in den öffentlichen Blättern ihres Wohnorts erlassene amtliche Bekanntmachung oder durch eine an sie persönlich ergangene glaubwürdige Privatanzeige von dem Verbrechen und den Kennzei— chen jener Sachen besonders benachrichtigt worden sind.

Liegt in der Handlung ein schwereres Verbrechen, so hat es bei der dafi in den Gesetzen angeordneten Strafe sein Bewenden.“

Hier heißt es in dem Protokolle der Abtheilung in Bezug auf den gemachten Vorbehalt Seite 153:

„Hiernächst kam man auf 8. 461 zurück, und es wurde die Frage erörtert, ob die in diesem Paragraphen bestimmte Strafe bei⸗ zubehalten sei oder nicht.

Nach einer kurzen Debatte wurde mit 9 gegen 6 Stimmen ent schieden, daß die Geldbuße bis zu 50 Thalern oder Gefängniß bis zu 6 Wochen beizubehalten, und daß dieser Paragraph in den betref⸗ senden Tilel des Gesetzes über die Vergehen und Verbrechen, näm⸗ lich Hehlerei, aufzunehmen sei.“

Dle Abtheilung war der Ansicht, daß es sich hier um schwere

660 belegen seien, und daß daher in 6 dessen die hier gedachten Ver⸗ n. unter den Begriff von der Hehlerei zu bringen seien. Abgeordn. Wodichka: Im zweiten Aline scheinen mir die Worte: „oder in den 3 Blättern ihres Wohnorts“ ein Bedenken zu erregen. Es giebt der Anzeigen so viele, daß dem ea,. nicht zu⸗ gemuthet worden kann, sie alle zu lesen oder zu halten. Ob nicht ein anderes Wort gewählt werden könnte, wollte ich anheimgeben. Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es ist hier allerdings eine den im §. 461 bezeichneten Gewerbetreibenden besondere Verpflich⸗ tung auferlegt werden; allein es scheint sich dieselbe durch die eigen⸗ thümlichen Gewerbe⸗Verhältnisse zu rechtfertigen; auch sollen sie nicht verpflichtet sein, alle! öffentlichen Blätter zu lesen, sondern nur die öffentlichen Blätter ihres Wohnorts. Abgeordn. von Hagen: warum im 5§. 461 mit der Gewerbetreibenden und Pfandleiher gedacht ist? Jeder Privatmann, der eine Sache erwirbt, von der er ver⸗

davon Anzeige zu machen. Regierungs ⸗Kommissar Bischoff: In dieser Ausdehnung war allerdings im Allgemeinen Landrecht die Sache aufgefaßt worden, und es fand sich diese Ausdehnung auch noch im Entwurf von 1843, wo im § 434 ganz allgemein bestimmt war: „Wer gestohlene oder unterschlagene Sachen erwirbt oder zum Pfande nimmt, von denen . Indessen hat man geglaubt, diese Bestimmung beschränken zu müssen auf Pfandleiher und Gewerbtreibende; es würde unter Umständen den allgemeinen Verkehr außerordentlich erschweren, wenn man die Vorschrift so allgemein aufstellen wollte; auch ist dies nicht von an⸗ deren Gesetzgebungen geschehen. Im Allgemeinen reichen schon die Bestimmungen des Civilrechts, so wie die Bestimmungen über Hehle⸗ rei aus. Nach dem Civilrechte ist der, welcher Sachen kauft, von denen er vermuthen konnte, daß sie einem Anderen gehören, als un—⸗ redlicher Besitzer zu betrachten; er muß sie herausgeben, wenn sie vindizirt werden, ohne daß er die Erstattung des Kaufpreises verlau⸗ gen kann. Wird aber dem Erwerber solcher Sachen nachgewiesen, daß er gewußt hat, daß es gestohlene oder unterschlagene Sachen waren, so fällt seine Handlung unter die Bestimmungen über Heh⸗ lerei; es kommt dann der 5. 288 zur Anwendung, da es in dem⸗ selben heißt: „Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie gestohlen oder unterschlagen sind zc.“ Ist dem Acquirenten nicht bekannt gewesen, daß die Sachen gestohlen der unterschlagen waren, so wird sein Verschuslden lediglich auf eine Fahrlässigkeit , . wegen letzterer kann man Personen, welche nicht, wie die Pfandleiher, besondere Verpflichtungen haben, nicht unter Strafe stellen. Marschall: Ein bestimmter Antrag ist nicht gestellt worden. Abgeordn. von Hagen: Der Antrag bestand darin, daß durch den §. 161 den Privätleuten gleiche . wie den Ge⸗ werbtreibenden und Pfandleihern, aufzuerlegen, wenn ihnen Sachen zum Kauf angeboten werden, von denen sie mit Rücksicht auf die Per⸗ son des Besitzers vermuthen können, daß sie gestohlen oder unter⸗ schlagen seien. Marschall: Es war aber nicht ausgedrückt, daß es beantragt werde; wenn aber der Antrag geniacht wird, so ist zu ermitteln, ob er die erforderliche Unterstützung findet. ;

(Wird unterstützt.)

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylins: Ich erkläre mich gegen den Antrag; ich glaube, daß darin eine zu große Beschrän⸗ kung der Freiheit liegt, eine Bestimmung, wie die hier vorgeschlagene, auf einmal unter den Polizei⸗Vergehen aufzuführen. Hat derjenige, der eine gestohlene Sache gekauft hat, gewußt, daß es eine verdäch⸗ tige Sache war, so ist die Strafbestimmung hinsichtlich der Hehlerei vollständig genügend; kann man ihm das aber nicht beweisen, dann muß er auch sträffrei bleiben. Von diesen Grundsätzen ist nun im vorliegenden Paragraphen eine bedeutende Abweichung gemacht, welche der persönlichen Freiheit allerdings schon sehr nahe tritt und nur durch den nothwendigen Schutz des Publikums gerechtfertigt wird, und es fönnen nur diejenigen, welche ein Gewerbe treiben, oder andere der⸗ gleichen Leute, namentlich Inhaber von Pfandhäusern, zu einer be⸗ sonderen Aufmerksamkeit und Vigilanz, die wir nicht von einem Jeden verlangen können, kraft ihres Gewerbes verpflichtet sein. Daß aber jeder Andere eben so bestraft werden soll, und zwar mit einer Strafe, die zu gleicher Zeit entehrend ist, das halte ich doch für außerordent⸗ lich weit gegangen. Ich glaube daher nicht, daß die hohe Versamm⸗ lung sich veranlaßt finden kann, dem beizustimmen.

Abgeordn. von Byla: Ich hatte mir schon erlaubt, bei 8. 288 denselben Antrag zu steilen, welchen der Abgeordnete aus der Pro⸗ vinz Pommern s eben wiederholt, indem es in der Regel sehr schwer sein wird, dem Käufer nachzuweisen, daß er gewußt, daß die an⸗ gekaufte Sache gestohlen oder unterschlagen worden, und so würden die Hehler häufig ungestraft durchkommen. Bei s. 288 wurde mir von dem Herrn Regierungs⸗ Kommissar bemerkbar gemacht, daß die Vorsichtsmaßregeln, welche das Allgemeine Landrecht hinsichtlich der Hehlerei enthält, bei 8. 461 eingeschaltet werden könnten. Ich trete sonach dem Antrage des Abgeordneten aus Pommern bei. ;

Abgeordn. von Hagen: Ich erlaube mir zu bemerken, daß hierbei nicht von Ehrenstrafen die Rede ist, sondern nur von Polizei⸗ strafen, und wenn durch 5. 461 Privatpersonen ausgeschlossen werden sollen, so sehe ich nicht ein, wie man dem nn f, entgegentreten will, welches mit dem leichten Verkauf gestohlener Sachen getrieben wird. Ich glaube, daß jeder Privatmann eben dieselbe Verpflichtung hat, wie seder Gewerbtreibende, für die Sicherheit des Eigenthums nach Kräften mitzuwirken. ;

Abgeordn. Sperling: Ich glaube, daß, wenn es uns in jedem

einzelnen Falle gelungen wärs, uns in die Lage dessen zu versetzen, dem die Strafe angedroht wird, wir in viel mehreren Fällen zu einer Milderung der Strafbestimmungen gelangt sein würden, als es ge⸗ schehen. Hierauf führt mich, was ich eben von dem Herrn Referen⸗ len vernommen habe. Ich werde einem Vorschlage zu einer Milde⸗ rung der Strafe gern beitreten, muß aber gestehen, daß ich keinen Grund finde, für Pfandleiher und andere Gewerbetreibende im vor⸗ liegenden Falle eine exemtionelle Vorschrift aufzustellen. Zur Vorsicht im Verkehr mit Rücksicht auf gestohlene Sachen ist ein Jeder ohne Unterschied verpflichtet. Wollen wir deren Verabsäumung in Be⸗ ziehung auf eine Klasse von Staatsbürgern für strafbar erklären, so müssen wir es auch in Betreff aller thun. Dies fordert die Gerech⸗ tigkeit. Immerhin mögen die im Paragraphen gedachten Gewerbetrei⸗ benden zu dieser Vorsicht in höherem Grade verpflichtet sein, weil ihnen öfter unb leichter gestohlene Sachen angeboten werden können, aber hierin kann ich er einen Grund zur Zumessung einer höhe⸗ ren Strafe innerhalb bes zu bestimmenden allgemeinen Strafmaßes sinden; und ich krete dem Abgeordneten aus Pommern bei, den Pa⸗ ar , so zu fassen, daß er auf Jeden, der des darin bezeichneten Versehens sich schuldig macht, Anwendung finden lann.

Referent Abgeordn. Freiherr von WMylius: Wenn der Vorder⸗ saz, den der gechrte Abgeordnete aufgestellt hat, richtig wäre, so

Ich erlaube mir die ergebene Anfrage:

soll jeder Privatmann, dem eine Sache angeboten wird, durch das Strafgesetz gezwungen werden, sich möglicherweise in ein Geschäft zu mischen, das 2. nur die Polizei angeht, er soll recherchiren,

ob die Sache ge

ohlen ist oder nicht, und, wenn er es nicht thut,

mit einer entehrenden Strafe bedroht werden, denn es ist eine ent⸗ ehrende Strafe, wenn Jemand wegen Diebstahls oder Hehlerei be⸗ straft wird,

und es ist Hehlerei, wenn ich ein gestohlenes Gut kaufe und ich da— für verantwortlich bin, daß der Diebstahl vollführt wird dadurch, daß

ich eine Handlung vernachlässige, langt.

(Zeichen von Mißbilligung.)

die das Strafgesetz von mir ver⸗= Ich glaube, daß das eine Erschwerung ist, die wir bis jetzt

bei? keinem einzigen Paragraphen votirt haben; es wäre das ein Votum, welches mit allen anderen Beschlüssen der hohen Versamm⸗

l

no muthen fann, daß sie n,. ist, muß verpflichtet sein, der Obrigkeit

würde man zu dem Schlusse kommen, den ganzen Paragraphen zu streichen. Ich bitte die hohe Versammlung, zu erwägen, welche Be⸗

Vergehen handle, die nicht, wie jetzt geschehen, mit Polizeistrafen zu

schränkung ber perfönlichen Freiheit daraus hervorgehen würde; es

l

zum Nachtheil dessen, gegen den Paragraphen stimmen; da ich aber anerkenne, daß Ge⸗ werbtreibende eine besondere Verpflichtung haben, vorsichtig in der⸗ gleichen Angelegenheiten zu handeln, so stimme ich für den Para⸗ graphen, aber eben so sehr gegen die Ausdehnung desselben auf Je⸗ bermann, und hätte man nicht anerkannt, Provinzen bestehende Bestimmung unpraktisch sei und eine bedenkliche Bestimmung enthalte, so würde der Paragraph nicht so weit einge— schränkt sein.

Wort und erhält es.)

der Ausführung des Herrn Referenten, . . an führen, daß man doch darauf Rücksicht nehmen möge, daß jetzt häufig Waaren, namentlich Leinewand, so wohlfeil ausgeboten werden, daß man glauben kann, daß sie gestohlen worden. ð lich durch eine solche Bestimmung eine große Gefahr entstehen.

Gemeinen, bniß, deurs, Montirungs⸗ oder Armaturstücke im

Tausches, oder als Pfand, o 8 annimmt, ist mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern zu bestrafen.“

Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

ung im allerdireltesten Widerspruch stände, es wäre eine bis jetzt ö nie dagewesene Beschränkung. Abgeordn. Dittrich: Der Paragraph enthält eine Vermuthung

den sie betrifft, an sich würde ich also schon

daß die bisher in unseren

Wir können abstimmen.

Marschall: Der Abgeordn. von Patow bittet ums

(Einige Stimmen: Ja!

Ich wollte zur Unterstützung

Abgeordn. Freiherr von Patow: dem ich beitrete, noch an—

Es würde daher wirk⸗

Marschall: Die Frage heißt: —ͤ Soll beantragt werden, den gegen Pfandleiher und Gewerbtrei⸗ bende angedrohten Strafen eine allgemeine Ausdehnung zu geben?

Und die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Nachdem sich einige Mitglieder erhoben haben.) Dem Antrage ist nicht beigestimmt worden. §. 462. . . Referent Abgeordn. Freiherr 7 Mylius l(iest vor):

„§. 462. .

Wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder ohne die schriftliche Erlaubniß des vorgesetzten Comman⸗ Wege des Kaufes oder oder als Geschenk, oder zum Gebrauche

Die Abtheilung hat nichts zu bemerken gehabt. Marschall: §. 463.— Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (iest vor):

„d 409. Schlosser sind mit Geldbuße bis zu funfzig 6. oder mit wenn sie I) ohne Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen anfertigen, oder Schlösser an den⸗ selben öffnen, oder ohne Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stell vertre= fers einen Hausschlüssel anfertigen, oder nach ufer r eines solchen Schlüssels das Modell oder die Patrone desselben dem Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter nicht ausliefern, oder Nachschlüssel oder Dietriche, ohne Erlaubniß der Polizei⸗Behörde, verabfolgen.“ Die Abtheilung hat keine Bemerkung gemacht. . Abgeordn. Gießler: Ich glaube, wenn der erste Satz in Nr. 1 des Paragraphen stehen bleibt, so werden wir auf, dem Lande, wo in vielen Orten kein Schlosser ist, gezwungen, die zu reparirenden Schlösser oder Schlüssel allemal selbst zu dem entfernt wohnenden Schlosser zu tragen, oder ein Attest auszustellen, denn es wird sich sicher kein Schlosser in die Gefahr begeben, etlicher Groschen Ver⸗ bienstes wegen Polizeistrafe zu erleiden. Marschall: Ein Antrag ist nicht gestellt worden. . Abgeordn. Brown: Ich würde vorschlagen daß das Wort „Schlosser“ gestrichen werde, weil sich auch nicht selten andere Me⸗ kallarbelter damit abgeben, Schlüssel und dergleichen zu fertigen, daß also der Paragraph so gefaßt würde: „Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern u. s. w, sind diejenigen zu bestrafen, welche ö , Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Dergleichen Arbeiter würden unter die Kathegorie der Schlosser fallen, ich stelle übrigens anheim, ob es in der Fassung ausgedrückt werden kann: „Schlosser und andere, die sich mit dergleichen Arbeiten abgeben.“ Marschall: S. 464. . Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (iest vor): „§. 464. . Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebrguche in ihrem Ge⸗ werbe geeignetes, mit dem Stempel eines inländischen Eichun gsamtes nicht versehenes Maaß oder Gewicht oder eine unrichtige Waage vor⸗ gefunden wird, sollen mit Confiscation des ungeeichten Naaßes oder Gewichtes oder der unrichtigen Waage, und zugleich mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft werden. Der wirkliche Gebrauch der erwähnten Werkzeuge ist zur An⸗ wendung dieser Strafe nicht erforderlich. In Ansehung der Bestrafung sonstiger Vergehen wider die Maaß⸗ und Gewichtspolizei hat es bei den darüber bestehenden Verordnungen

sein Bewenden.“ Marschall: S5. A466. . Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): „§. 465. . Pfandleiher, welche bei Ausübung ihres Gewerbes den polizei⸗ lichen Bestimmungen nicht Genüge, leisten, sind mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Marschall: 5§. 466. ͤ Referent Abgeordn. Freiherr 33 Mylius (iest vor): 484.5 = ; . ö Das unbefugte Gehen, Reiten, Fahren oder Viehtreiben über bestellte Aecker ö Gärten, imgleichen über Aecker, Gärten, Wein⸗ berge, Wiesen, Weiden oder Schoͤnungen, welche mit einer Einfriedi⸗ ung versehen sind, oder deren Betreten durch Warnungstafeln unter⸗ an ist, foll, sofern nicht die Vorschristen über die Pfaͤndungen Platz reifen, auf den Antrag des Verletzten mit Geldbuße bis zu zwanzig halern bestraft werden.“

tachten der Abtheilung lautet: Das Gutachte g ns gn

Die Streichung des 8. bb wurde darum beantragt, weil die darin aufgenommenen Bestimmungen sich in den Feldpolizei⸗Ordnun en befinden, und rücksichtlich der Rhein- Provinz solche in das Einfüh⸗ rungs⸗Gesetz 36. . aufgenommen werden können. In dem Cinflihrungs.Gesetz sür die alten Provinzen wird auf die Feldpolizei⸗

buße

Ordnung Bezug zu nehmen sein. Damit waren alle Mitglieder ein⸗

verstanden.“ ; Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist es so

Marschall: e anzusehen, als sei die Versammlung dem Antrage der Abtheilung

beigetreten. §. 467. . ; Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (iest vor):

Wer eines Theiles benachbarter Grnndstücke durch Abpflügen, oder auf . . ungebührlich anmaßt, imgleichen wer durch Abpflügen, Abgraben oder kurch andere unbefugte Handlungen einen öffentlichen oder Privatweg ganz oder theilweise sich zueignet, ist auf den Antrag des Beschädigten, oder der die Aufsicht über die beschä⸗ digte Sache führenden oͤffentlichen Behörde, mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Reglerungs Kommissar Bischoff Zum Theil finden sich diese Bestimmungen in der Feldpolizei⸗Ordnung, nur nicht in Ansehung der öffentlichen Wege, Es ist schon bei dem 8. 166. angenom— men, daß diese Paragraphen umzugestalten seien, Es ist dies erfor⸗ berlich nit Rücksicht darauf, daß nach der Publication des Entwukfs die Feldpolizei⸗ Ordnung erlassen worden ist, welche damals, als der Entwurf abgefaßt wurde, noch nicht erschienen war.

Marschall: 5. 168.

Referent Abgeordn. Freiherr 5 Mylius (liest vor):

„8. 408.

Die widerrechtliche Zueignung der bei den Uebungen der Artillerie verschossenen Eisenmunition ist mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Marschall: 5. 469.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):

„§. 469.

Wahrsager, Traumdeuter, Kartenleger, Geisterbanner, Schatz⸗ gräber und Goldmacher sind, insofern sie die Gaukelei gegen Entgeld freiben, und nicht außerdem in der Handlung das Verbrechen eines Betruges enthalten ist, mit Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet:

„Zu §. 469.

Für Streichung des 8. 169 erklärten sich einige Mitglieder, weil sie annahmen, daß derselbe an die nicht angenehmsten Seiten des Mittelalters erinnere, und daß man dem Aberglauben nicht durch Strafgesetze, sondern durch bessere Erziehung entgegenwirken könne.

Ferner wurde bemerkt, daß, wenn es Leute gebe, welche eine Liebhaberei darin fänden, sich die Zukunft vorher sagen zu lassen, man' ihnen dies nicht verwehren könne. Dagegen wurde bemerkt, daß Wahrsager und die anderen in diesem Paragraphen erwähnten Personen, abergläubische Personen verleiten, ihnen Geld zu zahlen, uͤnd daß auch Somnambulen oft die Leichtgläubigkeit anderer Personen mißbrauchen, weshalb auch sie strafbar erscheinen. Demnächst wurde ausgeführt, daß die Worte „gegen Entgeld“ nicht bestimmt genug erscheinen, und daß an deren Stelle das Wort „gewerbsmäßig“ ge⸗ braucht werden möge. ;

Es kamen daher folgende Fragen zur Abstimmung:

1 Soll §. 469 gestrichen werden?

Dafür erklärten sich blos 3 und dagegen 12 Mitglieder.

2) Soll statt: „gegen Entgeld“ gesetzt werden gewerbsmäßig“? Dafür stimmten 7 und dagegen 8 Mitglieder.

3) Sollen auch Somnambulen in den Paragraphen aufgenommen

werden? Dafür waren blos 5 und dagegen 19 Mitglieder.“

(Während der Vorlesung Gelächter in der Versammlung.)

Korreferent Abgeordn. Naumann: Ich bedauere, daß ich die hohe Versammlung aufhalten muß. Ich nehme den Antrag der Minorität der Abtheilung wieder auf, die Bestimmung des Para- graphen zu streichen. Entweder waltet bei diesen Handlungen, die hier vorkemmen, Betrug vor, dann werden diese Leute als Betrüger zu bestrafen sein, oder es ist dies nicht der Fall, dann muß man in der That den Gesetz⸗Entwurf von Bestimmungen, die, ich berufe mich auf die Erfahrung der letzten Minute in der Versammlung, Lachen erregt haben, freihalten; denn sie erregen in der That in der jetzigen Zeit Lachen. Im Interesse der Würde des Gesetzes trage ich daher darauf an, die Bestimmung des Paragraphen fortzulassen.

; Abgeordn, von Katte; Ich habe vor wenigen Jahren auf einem meiner Güter diesen Fall erlebt, wo nicht nur Betrug, son⸗ dern ein wirkliches Glauben an Schatzgräberei zum Grunde lag. Der Mann, der sich zu diesem Irrthume veranlassen ließ, gab sein ganzes Vermögen hin. Sein Grundstück wurde nach kurzer Zeit subhastirt. Es gehört also der Fall nicht in das Reich der Phantome.

Marschall? Es ist zu ermitteln, ob der Vorschlag des Korre⸗ .. den Paragraphen zu streichen, die erforderliche Unterstützung

ndet. (Wird hinreichend unterstützt.)

Wenn feine weltere Bemerkung erfolgt, so kommen wir zur Ab— stimmung über die Frage:

„Soll auf Wegfall des 8. 469 angetragen werden?“

4 die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

ö (Es erheben sich nur wenige Mitglieder.)

. ist nicht beigestimmt.

ö.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):

. „S. 470.

Wer ohne obrigkeitlich! Genehmigung eine neue Feuerstätte ji egen in , n,, an einen anderen Ort verlegt, ist mit Geldbuße bis zu funfzig Thaler fen.“ ö

e , be. h fzig Thalern zu bestrafen.

Referent Abgeordn. Freiherr 8 Mylius (liest vor):

ö

Bei Vermeidung gleicher Strafe (8. 470) ibtrei⸗ bende, welche in Feuer arbeiten, , . n, n ,, 36 Werkstätten, so wie wegen der Art und Zeit, sich des 3 kde, fte die von der Polizei-Behörde ertheilten Vorschriften be⸗

Marschall: §. 472.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):

38. 15,

Hauseigenthümer oder deren Stellvertreter, welche nicht dafür sorgen, daß die Feuerstätten in ihren Häusern in baulichem und brand⸗ sicherem Stande unterhalten und die Schornsteine zur rechten Zeit N. werden, sind mit Geldbuße bis zu zehn Thalern zu be⸗

n.

Marschall: §5. 473.

Referent Abgeordn. Freiherr 6 Mylius (liest vor):

S. 473.

Wer Waaren, Naterialien oder andere Vorräthe, welche 14 26. selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, 9 gi 6

ehältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne G ĩ t tzünd ĩ tingider lien. Gern, , le. ne Gefahr einer Entzündung bei

a . men, ohne Absonderung aufbewahrt, soll mit Geld⸗

zu zwanzig Thalern bestraft werden.“

66 l

Marschall: 5. 474.

Referent Abgeordn. Freiherr * Mylius (liest vor):

Bei Geldbuße bis zu zehn Thalern soll Ni Ställe, Böden oder andere Räume, 6. en, e , feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betreten, oder sich denselben nähern.

6 Tabackrauchen an diesen Orten ist bei gleicher Strafe un⸗

Das Gutachten der Abtheilung lautet:

9 2 „Zu §. 474.

ei S. wurde von einigen Mitgliedern darau

gemacht, daß das Tabackrauchen nicht . den in . . angegebenen, sondern auch in mehreren anderen Fällen gefährlich sei

insbesondere bei dem Binden und Einführen des Getreides, so wie

bei Errichtung von Getreidehaufen, und es wurde gewünscht, daß

auch diese Falle in dem Gesetze erwähnt werden. .

Von einigen Mitgliedern wurde dies für unnöthig erachtet, und es kam daher folgende Frage zur Abstimmung:

Soll das Tabackrauchen auch beim Binden und Einführen des

1 so wie bei Errichtung von Getreidehaufen untersagt

ein?

Dafür haben sich 11 und dagegen nur 4 Mitglieder erklärt.

Hierauf wurde darauf aufmerksam gemacht, daß bis jetzt das Tabackrauchen an verbotenen Orten nur mit einer Geldstrafe bis zu zwei Thalern belegt gewesen, und daß diese Bestimmung ausreichend erscheine.“

Es wurde daher die Frage gestellt:

Soll das Tabackrauchen nur mit einer Geldbuße bis zu 2 Thalern

bestraft werden?

und dieselbe mit 11 gegen 4 Stimmen bejaht.

Regierungs⸗ Kommissar Bischoff: Es ist in Ansehung der

Höhe der Strafe Folgendes zu bemerken: Allerdings wird in dem

Falle, wo von den Polizeibehörden das Tabackrauchen in einzelnen

Städten verboten ist, die Strafe im Maximum auf zwei Thaler fest⸗

gesetzt; indeß ist hier das Verhältniß ein anderes. Der Grund, weshalb das Tabackrauchen hier untersagt wird, liegt in Gründen der Feuerpolizei. Mit Rüchsicht darauf scheint es, daß man die Strafe so stehen lassen kann, wie sie hier angeordnet ist.

Abgeordn. von Wodiczka: Als Fassungsbemerkung gebe ich anheim, ob nicht in dem ersten Alinea anstatt der, Worte: „oder sich denselben nähern“, die Worte gesetzt werden können: „sich in ge⸗ fährliche Nähe begeben.“

Marschall: In Beziehung auf den ersten Antrag der Abthei⸗ lung Seite 152 ist keine entgegenstehende Bemerkung erfolgt, es ist also auch keine Veranlassung zur Fragestellung da, und es ist so an⸗ zusehen, als sei die Versammlung diesem Antrage beigetreten. Nur in Beziehung auf den zweiten Antrag, nämlich die Strafe auf zwei Thaler herabzusetzen, eine Abstimmung erforderlich.

Abgeordn. von Auerswald: Ich bemerke, daß ich allerdings gegen den ersten Theil des Antrags der Abtheilung stimmen werde, wie ich in der Abtheilung dagegen gestimmt habe. Denn wenn wir mit solchen Polizei⸗Vorschriften auf die Felder und Wiesen, an die Getreide- und Erndte-⸗Wagen herangehen sollen, so werden wir in ein Gebiet kommen, in welches wir uns nicht auf diese, Weise ver— lieren sollten. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in diesen Regio⸗ nen ist Sache des Hausvaters, des Dienstherrn, nicht der Polizei. Albgeorhn. von Katte: Wie ist es aber in den Fällen, wo der Hausherr allein steht, wo er den Getreidewagen selbst zur Scheune fährt und keine Aufsicht hat? Soll er über ein ganzes Dorf Ge⸗ fahr bringen können, indem er die Gluth auf den Getreidewagen hereinbringt?

Abgeordn. von Auerswald: Es kann meines Ermessens durch solche Voraussetzungen der Fall nicht gerechtfertigt werden, den ich zu vermeiden wünsche. Es soll nicht der Hausvater, der sein Ge⸗ treide einfährt, bis auf sein Feld, bis auf seine Wiese mit der Polizei⸗ Vorschrift verfolgt, dort kontrollirt werden. Ich halte das nicht für angemessen.

Marschall: Die erste Frage heißt:

Soll, beantragt werden, das Tabackrauchen auch beim Binden und

Einführen des Getreides, so wie bei Errichtung von Getreidehau⸗

fen, mit Strafe zu belegen?

. die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Es erhebt sich nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern.) Dem Antrage ist nicht beigestimmt. ; .

Die zweite Frage heißt:

Soll beantragt werden, daß das von der Abtheilung vorgeschla⸗

gene Strafminimum von 2 Thalern aufgenommen werde?

(Es erheben sich viele Mitglieder.) Die . hat sich dafür Pisgesprochen. §. 475. Referent Freiherr von Mylius lliest vor): „FS. C76. . Geldbuße bis zu zwanzig Thalern sollen diejenigen bestraft werden: j

1) welche bei trockener Jahreszeit oder an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Heiden, oder zwar an anderen Orten, jedoch in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder anderen feuerfan— genden Sachen, Feuer anzünden;

2) welche Gefäße, die brennende Kohlen oder andere Feuerstoffe enthalten, unbeaufsichtigt an Orten stehen lassen, wo ein Brand dadurch verursacht werden kann;

3) welche in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder anderen feuerfangenden Sachen mit Feuergewehr schießen oder Feuer- werke abbrennen.“

Das Gutachten lautet:

„Zu §. 475 bis 478.

Gegen die SS. 475, 476, 477 und 478 war nichts zu erinnern.

Nochmals wurde von einigen Mitgliedern darauf aufmerksam gemacht, daß die Geldbuße von 10 Thalern nicht im richtigen Ver— hältnisse zu der Freiheitsstrafe von 14 Tagen stehe. Man schlage die Freiheit viel zu niedrig an, und berücksichtige nicht, daß bei den jetzigen Verhältnissen 10 Thaler eigentlich einen geringeren Werth haben, als 14 Tage Gefängniß. Man berücksichtige auch nicht genug das Verhältniß des Reichen und die Umstände des Armen. Es wurde daher vorgeschlagen, 14 Tage Gefängniß 20 Thalern Geld gleich zu stellen. ;

Diesem Antrage traten jedoch bei der Abstimmung nur 6 Mit— glieder bei, und 9 erklärten sich gegen denselben.

Hiernächst kam man auf §. 61 zurück, und es wurde die Frage

erörtert, ob die in diesem Paragraph bestimmte Strafe beizubehalten sei oder nicht. Nach einer kurzen Debatte wurde mit 9 gegen 6 Stimmen ent⸗ schieden, daß die Geldbuße bis zu 5 Thalern, oder Gefängniß bis zu 5 Wochen beizubehalten, und, daß dieser Paragraph in den be— treffenden Titel des Gesetzes über die Vergehen und Verbrechen, nämlich Hehlerei, aufzunehmen sei.“

Abgeordn. Dittrich: Ich wollte mir nur die Fassungsbemerkung

das Diszi n Dieses kann nur Strafe verhängen, welche den Unterthanen als

erlauben, ob nicht in der Nummer 2 des Paragraphen brennende“ verwandelt werden möchte in „glühende“?

Abgeordn. von Werdeck: Ich wollte nur darauf anfmerksam machen, daß eine ähnliche Bestimmung im Entwurf der Forstpolizei⸗ Ordnung steht, und als bloße Fassungsbemerkung stelle ich es . daß diefe Bestimmung nothwendig entweder hier oder dort weg⸗ bleiben muß.

Marschall: 5. 476!

Referent Abgeordn. Freiherr 2 Mylius (liest vor):

„85. .

Wer einen in seiner Wohnung ausgebrochenen Brand absichtlich e,. soll mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft

erden.“

Es ist hier Nichts zu erinnern.

Abgeorbn. Krause: Ich habe gegen diese Strafbestimmung Nichts einzuwenden. Es ist doch ein Polizei⸗-Vergehen, und beschlossen worden, daß sie bis zu 10 Thalern gehen sollen. Daß hier 50 Thaler angenommen würden, dagegen habe ich Nichts, ob aber in allen Fällen dies gerechtfertigt sein soll, weiß ich nicht.

Marschall; 5. 477.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (iest vor):

3

„F. .

Wer uuf n nn . erregt, ist mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern oder mi efängniß bis 8 ö 2 866 e n mn,

Marschall: §. 178.

Referent Abgeordn. Freiherr . Mylius (iest vor):

9 S. ö 78.

Wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften entweder gar nicht, oder nicht in brauchbarem Zustande hält, ist mit Geldbuße bis zu zehn Thalern zu bestrafen.“

Es ist nun zurückzukommen auf den Vorschlag der Abtheilung, betreffend §. 402. ö

Es handelt sich um Feststellung desjenigen, was als Verbrechen oder als Vergehen mit deren Strafe die Kassation oder Amtsentsetzung unter allen Ümständen verbunden zu bezeichnen sei. Die Abtheilung 96. nun der Ansicht, daß als Verbrechen folgende zu betrachten .

Narschall; Es ist der Druck erfolgt, damit jedes Mitglied in den Stand gesetzt werde, die Bemerkungen zu machen, zu denen es sich veranlaßt sehen könnte.

Justiz-Minister von Savigny: Ist jetzt gleich über S. 402 zu sprechen, oder soll erst im Allgemeinen gesprochen werden? Meine Bemerkung bezieht sich auf das Allgemeine. Gegen die Sache würde ich Nichts einzuwenden haben, da sie mit dem Entwurfe übereinstimmt. Ich gebe aber zu bedenken, ob die Fassung, wie sie vorgeschlagen ist, nicht für ein Gesetz all zu umständlich und kasuistisch erscheinen dürfte. Es ist etwas Aehnliches, wie im Entwurfe von 1843 §. 416 vorgab, nur daß dort blos Zahlen standen, und hier die Verbrechen einzeln aufgezählt sind. Ich frage nun, wo soll eine Gefahr herkommen, wenn man die allgemeinen e nie des §. 402 beibehält? Ich kann mich nicht davon überzeugen, daß eine Gefahr damit verbunden sein konnte. Wenn der Paragraph so gefaßt würde, wie es die Abtheilung vorschlägt, so scheinen ganz ohne Nutzen durch diesen Paragraphen die allerunangenehmsten Vorstellungen in Bezie⸗ hung auf den Beamtenstand hervorgerufen zu werden, wenn man sich alle einzelnen Fälle vergegenwärtigt in Beziehung darauf, daß ein Beamter dieses oder jenes begehen würde. Es würde dasselbe erreicht werden durch den allgemeinen Ausdruck des Entwurfs, und ich glaube, daß das Aufzählen der einzelnen Verbrechen Nichts nützt und einen unangenehmen Eindruck macht. Ich würde zur Erwägung stellen, ob man es nicht lieber bei der Fassung des Entwurfs lassen würde, die, ich wiederhole es, im Wesentlichen ganz damit überein⸗ stimmt. Es kommt ein etwas ähnlicher Fall vor, der aber doch auch verschieden ist. Seite 155 des Gutachtens sind auch einige Fälle von Verbrechen aufgezählt unter No,. 1. Es heißt, es solle in Be⸗ ziehung auf 8. 2 und 3 als Verbrechen gegen den preußischen Staat bezeichnet werden: Hochverrath, Landesverrath, Majestãats beleidigung und Münzfälschung. Es liegt darin Nichts Anstößiges, und deshalb würden die Gründe, welche ich gegen die große ausgedehnte Kasuistik des 8. 402 angeführt habe, dort nicht passend sein. Ich muß be⸗ . daß 9 i mn, verschieden sind, und ich gebe zu beden⸗ en, ob man diese Fassung des §. 402 für ãßi ö . ssung 8 für zweckmäßig und noth⸗

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Da wir jetzt i Diskussion über das Wesen des §. 402 stehen, so e left 9 Meinung dahin aus, daß der Paragraph unnütz ist. Er spricht von Cassation und Amtsentsetzung. Ich behaupte, daß die Cassation eine überflüssige Strafe ist, da sie, wo sie stattfinden soll, zugleich den Verlust der bürgerlichen Ehre nach sich ziehen muß. Dieser Verlust schließt in sich die Unfähigkeit, angestellt zu werden, und es folgt ferner daraus, daß, wer die bürgerliche Ehre verloren hat, nicht mehr im Amte bleiben kann. Die Amtsentsetzung halte ich auch hier im neuen Strafrecht nicht gerechtfertigt, weil ich glaube, daß die Amts⸗ entsetzung ausgesprochen werden muß in einer besonderen Vorschrift nämlich im Disziplinargesetz. Ich erlaube mir, hier auf den Bericht des rheinischen Appellationshofes aufmerksam zu machen, welcher auch von dem Gesetzgebungs-Ministerium mitgetheilt worden ist, und in welchem die Ansicht, welche ich theile, aus geführt worden ist. Es ist nämlich Folgendes gesagt: ;

„Die Gränze zwischen dem Disziplinargesetze zeigt sich alsbald, wenn man die Rechte, welche dem Beamten, als ÜUnterthanen vermöge, der allge meinen Gesetze des Staates zustehen, getrennt von denjenigen ins Auge faßt, welche er durch besondere Ver⸗ leihung der Staatsregierung erworben hat. Als Unter- than hat er Anspruch auf Leben, Freiheit, Ehre, Eigenthum, besitzt er die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden; den wirklichen Besitz des Amtes verdankt er dem freien Entschlusse der Staats⸗ regierung. Eine wirkliche Strafe, ein Uebel, welches jeden Bürger, er sei Beamter oder nicht, gleichmäßig trifft, ist es, wenn er an jenen Rechten etwas verlieren soll; deshalb kann sie auch nur wegen bestimmter, durch das Gesetz vorgesehener Handlungen von dem Richter verhängt werden; die Entziehung des Amtes ist ein Nachtheil, aber keine eigentliche Strafe im Sinne des gemeinen Strafrechts; sie nimmt dem Betroffenen an seinem Rechte als Bür⸗ r nichts, sonbern läßt ihn mit allen andegen Unterthanen, die nicht Beamte sind, auf einer Stufe; fie ist die Aufl ösung ines beson= deren, zwischen ihm und, der Staatsregierung bestehenden, ci vil⸗ rechtlichen Verhältnisses, welche aus dielgrlei nicht zu präzisirenden Gründen der Regel nach abgesehen nämlich von der durch höhere politische Gründe gebotenen Ausnahme bei richterlichen Beamten auch von andern Behörden ausgesprochen werden kann. Daher gehört die bloße Amtsentsetzung, mag man sie nun mit diesem Namen oder mit „Entfernung aus dem Amte“, oder

mit „Dienstentlassung⸗ bezeichnen, mag man sie allein oder in Ver⸗

bindüng mit der Unfähigkeit zu, öffentlichen Aemtern androhen, so wie die Degradation als ein geringerer Grad der 6 in

ö

t in das Strafge

plinargesetz, ni etzbu ch.

solchen treffen, also Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern auf immer