1850 / 217 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

meeᷣ,· / .

.

D .

aus New⸗Nork.

seiner Statt dazu ernannt.

Später lehnte Herr Pearce den Posten als Se— cretair des Innern ab, und Herr Conrod aus Louistana wurde an

Der Senat beschäftigt sich noch fortwährend mit Herrn Clay,s

Kompromiß -Resolutionen in Betreff der Sklavenfrage. Der Präͤ—

sident Fillmore machte am 2Usten d. seine erste Mittheilung an den Kongreß in Form einer Botschaft, mit welcher er dem Kongreß eine

Abschrift des von Herrn Heiß mit der Regierung von Nirarggua über den Schifffahrts⸗-Kanal vurch dieses Land unterhandelten 59 trags übersandte. Dem Abgeordneten aus Neu-Mexiko ist . Re⸗ präsentantenhause mit einer Majorität von 11 Stimmen, . tragte Sitz verweigert worden. Der Vertrag mit Mexite . . Tehuantepek - Straße ist mit ähnlichen Bestimmungen, Nicaragua⸗Vertrag, festgestellt. Der Exekutiv⸗Rath von Masse scheidung in dem Urtheilsspruch über

seine S ß⸗Ent⸗ schussetts hat seine Schluß , Webster abgegeben

1358

und verfügt, daß derselbe a

m 30sten d. M. hingerichtet wer⸗

den soll.

Känigliche Schauspiele,

Freitag, 9. Aug. Im Opernhause. Vorstellung: 2

3. Friedrich. 23 h ,, 10. Aug. ments⸗Vorstellung. Benedix. Hierauf: von Kotzebue. Mittwoch, 14. Aug. Im Opernhause. Fünfte Vorstellung der Mlle. Rachel. Polyeucte Martyr, tragédie en 5 actes de P. Corneille. (Mlle. Rachel: Pauline.) Vorher: Le moineau de Lesbie, comédie en 1 acte et en vers de Mr. A. Barthet. (Mlle. Rachel: Lesbie.)

Musik von Fr. von Flotow. Tanz von Hoguet. Im Schauspielhause. 125ste Abonne⸗

Das zugemauerte Fenster, Lustspiel in 1 Akt,

S3ste Abonnements⸗ Aieffandro Stradella, romantische Oper in 3 Abth.,

Der Vetter, Lustspiel in 3 Abth., von R.

Der Billet ⸗Verkauf zu dieser Vorstellung beginnt erst Dienstag, den 13. August.

Meteorologische Geobachtungen.

1850. Morgens Nachmittags Abends Nach einmaliger 7. Aug. 6 Uhr. 2 Ur. 10 hr. Heobachtuug.

Luftdruck ..... 333, 11* Par. 333 8a“ Var. 334,82“ Far. Quellwärme 7,77 R. Luftwärme ..... 4 14,07 R. 4 20,0 M. lI3,2 R. Flusswärme 17,0” . Thaupunkt- 10,22 n. 10, 1* 1. * 7,7“ R. Boden wärme Dunstsãttigung. 74 pCt. 46 pt. 61 pCt. Ausdünstunz Wetter...... heiter. halbheiter. kalbheiter. Ntfederschlaß 0 Rb. e,, W. J. W. Warue wechsel 420,25 Wolkenzus.... W. 4 13,3

Tagenmnittei: 333,92“ Far... 4 15,7 R... 44 9,32 R... 61 pC. W

Berliner Börse vom S. August.

mn echisel- Course Eis en khahn - AꝓCtien. ö . Uuriet. Geld. 9 . ö . 1 h . 9a 22 2 * 2 250 F. Kur- j Stamm- Actien. AKapilal. . . Hrioritäts - Aclien. Kapital. 3 tordam -- . ö 1 1 ** 28 3 . DJ,, 250 FI. 2 Mt. 1403 2 s . w 32 9 83 Tages ir s. 3 7 5 ö * Tages . Cunmmrs. , d 300 Mh. kur 150 150 ö e,, , de. , n,, * 8 ; Simmtilicke Prioriläts-Actien werden durch ã do. J 9 Mk. h. Mt. I 2 1 19 . f 37 pi. ven, , n,, . ger. 8 2 jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt. J Lt. Mt. ö London -..... ] . ; 5 ; ̃ fenen, J 300 Er. 2 Mt. 30 80 Berl. Anh. Litt. A. B. 6, 000, 000 4 4 913 br. u. R Berl. Anhalt.. 1.411,50) , 233. n. J 150 *I. 2 Mt. 87 S6] do. Hamburg... 8, C00, 0090 4 45 875 6 do. Hamburg. 5, 0006, 000 45 1005 ba. u. B. Aug shurs ö ö 150 FI. 2 Mt. 191 5 do. Stettin Starg. . 4,824, 000 4 57 195 B do. do. II. Ser. 1.9090, og 45 Ri B. c 100 7M. 2M. 99 do. Potsd. Magd... 4,000, 000 4 i 638 nh do. Potsd. Magd. .. / 23 67.209 1 935 n. ip zi Courant im 14 Thlr. Fuss ... 100 Thlr. 8 Leas 90 . Magd. Halberstadt . 1, 700, 000 4 8 136 B do. do. ; 6 3 Ha 0h ( 102 3 Leipzig In Cour ( 2 Mt. 993 99 45. L Ei ziger . 2,300,000 4 12 . do. 0. Litt. D. 1.000, 000 t 109 bæ. ö ; J = 2 96 . 1 w. 9 ö , 6. ] 0 1055 6 Fraulcfurt a. M. südd. W. * 199 TI. 6 2m. . 56 16 Halle - Thüringer. . . .. 9, 000, 009 4 2 * 6638 k do. Stettiner: 800.9 5 5 6. Petersburg; / 1090 Sil. 3 Wachen 10977 8, 13. 000,000 35 15 965 n. F 6 Magdeh. Leipziger. 1.788, 000) 1. a . ö ; ; . do. Aachen ..... 44500, 000 43 17 415 n Halle. Thüringer... 4906099 43 989 h. Inländische Fondcls, Esandihrisse AHommund l- Hapiene und 1 1.051, 2001 5 5 - Cöln - Minden. . .. .. .. 3. S Ci 50 11 101 16. GCelcl - Counse. Düsseld. Elberfeld. . 1,400,000 5 4 87 bz. u. 40. do. 3. 590, 909 5. 1033 bz. u. H ; Steele - Vohwinkel .. 1,300,000 4 1 323 br Khein. v. Staat gar. 14217909 3 6 At. rief. Geld. Gem. zt. rief. Geld. Gem Niederschl. Märkisch. 1090, 000,00 35 35 L83 br. u. 6 do. 1. Erioritãt 5 218.660 1 89. 6. Vreuse Freiw. Anl 5 1077 Osthr. Pfandbr. 3 do. Lweighahn 1.500, 009 4 do. Stamm rior. 1,250, 000 4 6 3 Jo St Anl. . o 43 995 Pom. Ptendbr. 3] v6, Oberschl. Lit. A. ... 2, 253, 100 3 53 1077 6 Düsseldorf-Elberteld. 1.909, 900 4 ͤ 6 u. 6 St. Schuld- Sch. 35 65 85 3 Kur- u. Nm. do. 33 96 do. Lit B 2, 400, 060 33 577 1043 6 Niederschl. Märkisch. * 75,90 0 1 ͤ 91 3 br Seek. Prim. Sch.. I168 Schlesische do. 35 9535 Cosel - Oderberg 1, 200, 000 4 35 713 do. do. . z. 5 00. 0099 d 1033 B. K. u. Nm. Schuldr. 3) do. Lt. B. gar. do. 35 k Breslau -Ereiburg. .. 1,700,000 4 4 7145 u do. Il Serie. n . 7 8 kerl. Stadt. ou. 5 10475 pr. H. Anth. Sch. 987 - Krakau-Oberschl.. .. 1.800, 09000 4 5 (69 B do. Zweigbahn 252,00 43 3 3 Berg. Märk. ... ..... 4, 000, 000 4 39 ba NMagdeb. Wittenb. ... 2, 00, 60 5 998 u. Westpr. Pfaundbr. 3 91 8905 kriedrichsd'or. 131 131, Stargard- Posen ..... 5,000,900 35 35 82 ba. u 6 Oberschlesische ..... 370.300 4 Grolsh. Posen do, 100) Aud. Goldin. à Stk. - 123 15 e, , oon Krakau- Oberschl. .. 360. 000 1 ? do. do. 35 9144 915 ,, 1 Magdeb. Wittenbh. . .. 1,500,000 4 583 Cosel- Oderberg . 250, 009 38 J / /// . ö Steele - Vohwinkel 325, 000 5 . . J 3e 375 35 Ausländische 6. ; . ö. do. do. Il. Ser. 375, 00 5 us lnclische Fonds Quillung s- Hogen. / J 100 000 614 ö 12 . . * . . * 993 Russ. ,, e,. ö Polu. nene Pfdbr. 4 / 96 953 AAachen-Mastricht .. 2, 750, 000 4 Berg. Märk.. n n nn 2 * ö ö len . . 9 . 4 lo. art. Soo FI. 4 S815 . / 6 6. o. Stiel. 2. 4.4.4 914 941 do. 40. 300 EI. 135 ; 3. 3338 do. do. 6. 1 91 911 ab. Feuer-. 3 Auslind'. Actien. Ausl. Samm- Act. 36 . do. v. Rthsch. Lt. 5 1103 110 do. Staats- Pr. Anl. . ö . lo. Engl. Anleihe 4; 977 69 Lübeck. Staats- A. 4 989 Friedr. Wilh. Nordb. 8, 000,000 4 404 2 394 ka. Kiel - Altona -. Sp. 2. 950, 000 5 / do. Poln. Schatz., 4 81 86 23 0 5 : rior 5 657 Cöthen-Bernb. Thlr. 6, 500, 000 2 163 bh eketao. 4 81 80 nloll. 2 M, Int. 2 do. ,,, 5 975 k. ; ; 3 . do. do Cert. L.A. 5 94 935 , n, ,, / Mecklenburger Thlr. 4,300,000 fre. 3735 6 o. do. L. n. 200ł 18563 17165 N. Nad. do. 36 . I85 ͤ Polu a. Pfahr a. c. 4 967 95 P Schluss- Course von Cöln-Minden 967 6. von Preussischen Bank-Antheilen 98 bz. u. B.

Das Geschäft war heute nicht lebhafter, als

gestern, die Course behaupteten sich zwar ziemlich, schlossen aber im Allgemeinen etwas matter, als gestern.

Auswärtige Börsen. Breslau, 7. Aug. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 967 Br. Friedrichs d'or 1133 Br. Louisd'or 112 Br. Poln. Papiergeld bez. und Br. Desterr. Banknoten S8 Freiwillige Staats⸗Anl. 5proz. 1065 bez. Staats ⸗-Schuldscheine ob? Br. Seehandlungs-Prämienscheine 50 Rthlr. 1077 Gld. Posen. Pfandbriefe proz. 101 bez., do. 3tproz. l bez. Schle— sische Pfandbriefe 35proz. 96 bez. und Br., do. neue 101 Gld., do. Liti. B. 4proz. 1004 bez. u. Br., do. 33 proz. M25 Gld.

Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Gld., do. neue 4proz. 965 Br., do. Partiallvose a 300 Fl. 134 Gld., do. 2 500 Fl. 81 Hid., do. Bank-Eertif. 20G zl. 18 Giv. Russisch- Poinisch⸗ Schatz Obligationen a 4 pCt. S0. Gld.

Actien: Opberschlesische Litit. A. 107 Brief, do. Lili. B. 1045 Br. Breslau -⸗Schweidnitz - Freiburg 745 Br. Nie- derschlesisch⸗Märkische 834 Br., do. Prior. 1017 Gld., do. Ser. Ill. 1035 Br. Ostrhein. (Köln-Minden) 9635 Br. Neisse Brieg 35 Br. Krakau ⸗Oberschlesische 69 Br. Frledrich-Wilhelms⸗ Nordbahn 10 bez.

Wien, 6. Aug. Met. 5Hproz. 97. Anleihe 34: 1815, 393 1175. Mailand 783.

4proz. 755. 4 proz. . Nordbahn 1123. Gloggnitz Pesth 883. B. A. 1176. Wech sel⸗Course.

Amsterdam 1607 Br.

Augsburg 1164 Br.

Frankfurt 1155 Gld.

Hamburg 1697 Br.

London 11. 34.

Paris 136.

Gold 20.

Silber 15.

Fonds und Actien etwas flauer. Fremde Valuten zu niedri—

geren Coursen ausgeboten.

ah Leipzig, 7. Aug. Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. ns reiyz B. A. 1575 Gld. Leipzig⸗Dresdener E. A. 1322 Br. cih aherische 87 Br. Schlesische 93 Br. Chemnitz⸗Riesa

. Magbeburg⸗ Leipzig 218 Br. Berlin⸗Anhalt. 914 Br.

4 Kiel 935 Br. Deßauer B. A. 146 Br. Preuß. B. A.

S845. 126.

108

an mier 5 Wir, 6. Aug. Die Börse war heute im etalliques en als gestern. Dester. Actien, 5⸗ und 43proz. boten. Zproz. S 266 indessen zu etwas billigeren Coursen ange— drid um bh 6 gingen auf die bessere Notirung von Ma— fuhren i lane Bend gen Fonds und Eisenbahn-Actien er— zr T, ger ba, st, Ot, Sr. 53 Giv., dz e g Loc 3 50 Fl. v. J. 1840 53 an, . e l. g 6. zichird 86 33 d, se, G. Gld . vn bei Gebr. ö. ö. 261

2 dose 2503 2 r., 333

5 28 147 764 2 25 Jl. 285 Br., 285 Gh 6 . 764 Giv., vo.

Bank⸗Actien 1205

inländ. 32. Br.,

88 bez. und Br.

1proz.

/

325 Gld. Poln. 300 Fl. ⸗Loose 1387 Gld., do. 4proz. Obligatio- nen a 500 Fl. S153 Br., 813 Gld. Friedrich-⸗Wilhelms⸗ Nordbahn 423 Br., 42 Gld. Bexbach 805 Br., 805 Gld. Köln ⸗Minden 987 Br., 96 Gld. Hamburg, 6. Aug. Z1proz. p. C. 88, Br. und Gld. F. R. 10535 Gld. Stiegl. 897 Br. Dän. 747 Br., 743 Gld. Ard. 11 Ir, hiözß,. it Dr,, , ld. proz. Amertt. Rer. St. 1067 Br., 106 Gld. Hamb. Berl. 87 Br., 867 Gld. Bergedorf 90 Br. Magdeb. Wittenb. 58 Br., 575 Gld. Altona-⸗-Kiel 922 Br., 275 Gld. Köln⸗Minden 96 Br., 953 Gld. Friedrich-Wil— helms⸗Nordbahn 40 Br. Mecklenburg 35 Br., 345 Gld. Wech sel Course.

Paris 189.

St. Petersburg 344.

Amsterdam 35. 85.

London 13.7.

Frankfurt 88.

Wien 1733.

Breslau 1523.

Louisd'or 11. 23.

Gold al Marco 436.

Dukat. 102.

Preuß. Thaler 503.

In Wechseln flau. Fonds fest.

matter, Ende sfest, bei geringem Umsatz.

Paris, 5. Aug. bahn 476. 25.

Nach der Bhrse, 5brdz d 55

Gold 8 a 9. Dukaten 11. 75 a 11. 80.

Wechsel⸗Course. Amsterd. 209. Hamb. 1855. Berlin 3673. London 25. 2. Frankf. 2104. Wien 215. Petersb. 3965.

Die Stimmung der Börse war günstig.

London, 5. Aug. proz. Cons. p. C. und a. Z. 96, 3. Zproz. 997, 3. Ard. 177. Int. 575. 4proz. 893. Russ. proz. 965. Bras. 925. Mex. 30.

Englische Fonds bei beschränktem Geschäft fest.

2 Uhr. Engl. Fonds blieben fest und still. 96g, a. JZ. 97, g6 z.

Fremde Fonds etwas gewichen. Eisenbahn-Actien fest und steigend.

Ansterdaim, 5. Aug. Holl. Fonds waren bei geringem Ge⸗ schäft fast unverändert. Span. ebenfalls ohne Veränderung. Port., russ. und österr. gut preishaltend. Mex. mehr angeboten; 293.

Holl. Integr. 575, J. Zproz. neue 684. Span. Ardoins

Eisenbahn-Actien anfangs

Zproz. 58. 75. Iproz. 97. 50. Nord—

5.

Cons. p. C. 97,

125. gr. Piecen 1215, 3. Zproz. do. 383, R. Russen, alte 1055. Stiegl. 89. Oesterr. Met. 5proz. 795. 21ᷣproz. 423, 3.

Wechsel⸗Course. Paris 565 G.

Wien 30 G. Frankfurt 1004 Br. London 2 M. 11.97 e 8 12. . Hamburg 354. Petersburg 188 Gld.

Markt⸗Berichte.

Berliner Getraidebericht vom 8. August. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 54 68 Rthlr. Roggen loch 313 —33 Rthlr. ö pr. Aug. 315 a 31 Rthlr. verk., 315 Br., G. Sept. / Okt. 319 a 313 Rthlr. verk., 313 Br., G. pr. Frühjahr 1851 36 a 357 Rthlr. verk. u. Br. 355 G. Gerste, große loco 23— 26 Rthlr. » kleine 21 —23 Rthlr. Hafer locoöo nach Qualität 18 - 20 Rthlr. 1 50pfd. 18 Rthlr. Br. 175 G. Erbsen 29 36 Rthlr. Rüböl loco 115 Rthlr. Br., 115 bez., 113, G. y pr. Ang. 115 Rthlr. Br., 117, G. Aug. / Sept. 1177 Rthlr. Br., 11 bez. u. G. Sept. / Oft. 115, Rthlr. Br., 11 bez., 1418 G. Okt. / Nov. ) Nov. / Dez. ʒ Leinöl loco 11 a 11 » pr. Aug. Okt. Mohnöl 125 Rthlr. Palmöl 117 Rthlr. Südsee⸗Thran 114 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 165 a 157 Rthlr. bez. ö mit Faß pr. Aug.) 45 Rthlr. Br., 145 verk., Aug. / Sept. 16 ih 145 G. „Sept. / Dit. ) v pr. Frühjahr 1851 16 Rthlr. bez., Br. u. G.

Stettin, 7. Aug. 25 Uhr. stiller und Handel. . Roggen stiller; loco pr. Aug. 3145 Br., pr. Herbst 32 Br. pr. Frühjahr 3595 Br., 35 Gld.

Rüböl loco pr. Herbst 117 Br.

Spiritus 26, pr. Frühjahr 233.

1154 Rihlr. Br., 113 G.

„Rthlr. 115 Rthlr. Br., 11553 G.

Weizen ohne

Tel egraphische , . ö. f 7. Aug. 23 Uhr. ordbahn 421. ae , fg, 3 160 A. 1210. Loose 16565, 101. Span. 3243. Bad. 323. Kurh. 32. Wien 1013. Haniburg, 7. Aug. 23 Uhr. Hamburg-Berlin 74. Köln⸗ Minden 958. Nagdeburg⸗Wittenberg 58. Nordbahn 393. Roggen fest.

an

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. Beilage

Inhalt.

Deutschlan d. Sinttgart. Der Prozeß gegen den Staatsrath von

Württemberg.

Wächter⸗ Spittler. Ausland.

Frankreich. Paris. Die Verfassungsrevisions⸗Frage. Die Spal⸗ tung in der Bergpartei. Wiederausscheiden von Repräsentanten aus kalifornischen Gesellschaften. Vermischtes. Ministerrath. Noten⸗ wechsel wegen der schleswigschen Angelegenheit. Differenz mit der Ne— gierung der Vereinigten Staaten. Die Unterhandlungen zwischen Ad⸗ miral Lepredour und Diktator Rosas. Ablehnung westeren freiwilligen Eintritts in den Militairdienst. Ernennung von Rektoren. Thea ter⸗Censur⸗Behörde. Guizot nach Wiesbaden. Die Ruhestörungen in Marseille. Vermischtes.

Vereinigte Staaten von Nord-Amerika. New-Nork. Die

Aufschwung der Woll⸗

Cholera. Feuersbrunst in Philadelphia. r . . Der verstorbene Präsident Taylor und sein Nachfolger Fillmore.

Uichtamtlicher Theil. Dent schland.

Württemberg. Stuttgart, 3. Aug. (Schwäb. Merk.) Sitzung des Staatsgerichtshofes. (Schluß.!

(S. Preuß. St.⸗Anz. Nr. 206.) Nachdem Staatsrath von Wächter-Spittler seine Vertheidigung beendigt hatte, replizirte der Ankläger Schoder Folgendes:

„Meine Herren Richter! Sie haben die Vertheidigung des Be⸗ klagten gehört. Ich glaube nicht, daß dieselbe irgend geeignet war, die Anklage zu entkräften oder die Handlungen, wegen denen der Beklagte angeklagt ist, auch nur in ein milderes Licht zu setzen. Es ist allerdings bedeutungsvoll, daß seit dem mehr als dreißig— jährigen Bestande der Verfassung heute zum erstenmale der Staats gerichtshof versammelt ist, um einen Minister wegen Verletzung der Verfassung zu richten. Allein man hat wohl auch schon vor dem März 1848 über Verletzung einzelner Bestimmungen der Verfassung in Würt⸗ temberg geklagt. Heute aber handelt es sich um Handlungen eines Mini— sters, die geeignet sind, den ganzen Rechtszustand des Landes, wie er seit dem März 1848 sich gestaltet hat, zu untergraben, und in dieser Richtung sage ich allerdings, daß noch nie in Württemberg von einem Ministerium Handlungen begangen waren, die so gefährlich waren für seine Rechte, als die in Frage stehenden. Ich werde nun darzulegen mich bestreben: 1) daß der Beklagte durch die Zu— stimmung zu dem sogenannten Interim und zu der münchener Con- vention die Verfassung verletzt hat, und 2) daß diese Verfassungs⸗ Verletzung dem Beklagten zur Schuld und Strafe zuzurechnen sei. In ersterer Beziehung kommt zunächst der 8. 85 der Verfassung in Betracht, welcher sagt: Es kann ohne Einwilligung der Stände durch Verträge mit Auswärtigen kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben, keine Verpflichtung, die dem Rechte der Staatsbürger Eintrag thun würde, eingegangen werden. Diese Bestimmung ist in unserer Verfassungs⸗ Urkunde allerdings durch den 5. 3 be⸗ schränkt, welcher dem Könige gestattet, innerhalb der Bundes verfassung zu Regelung der verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder der allgemeinen Verhältnisse deutscher Staats⸗ bürger ohne Dazwischenkunft der Stände bei dem Bundes⸗ tag mitzuwirken und organische Beschlüsse, die von dem Bun— destag einstimmig gefaßt werden, als für Württemberg ver— bindlich zu verkündigen. Dieser 8. 3 unserer Verfassungs⸗Urkunde hat aber zur wesentlichen Grundlage die Verfassung des deutschen Bundes, wie er im Jahre 1815 geschaffen wurde. Hat diese auf⸗ gehört, dann besteht der s. 3 nicht mehr in der Verfassung. Die Frage, um die es sich handelt, ist daher die: Besteht noch die Bun des⸗-Verfassung, auf welcher der 8. 3 der württembergischen Ver⸗ fassung beruht? Dies wird nun gerade von unserer Regierung auf einmal in Abrede gestellt. Sie hat in einem Reskript des Gesammt⸗Ministeriums aus Anlaß der S. Schottschen Interpella⸗ tion ausgesprochen, daß allerdings der deutsche Bund bestehe, daß allerdings durch die Bundesbeschlüsse vom 30. März und 7. April 1840, durch die Akte der National⸗Versammlung vom 28. Juni, der Bundes⸗Versammlung vom 12. Juli 1848 die Organe und die Gestalt des Bundes wesentlich verändert und die darauf sich bezie⸗ henden Bestimmungen des Grundgesetzes des Bundes außer Wirksam⸗ keit gesetzt, besonders das frühere Central -Organ, nämlich die Bundes⸗ Versammlung, als die Versammlung der Bevollmächtigten der deutschen Fürsten und freien Städte aufgehoben worden sei. In diesem Reskript liegt schöon das Bekenntniß, daß aus dem §. 3 der Vex⸗ fassung die württembergische Regierung nicht mehr ein Recht für sich ableiten könne, einseitig in die deutschen Geschicke einzugreifen. Es handelt sich also nicht um die Frage, ob der deutsche Bund noch besteht, obgleich auch diese Frage unbedenklich zu verneinen ist, son⸗ dern darum: besteht die Bundes⸗Verfassung noch, wie sie der §. 3 voraussetzt, und hier bedarf es in der That nur eines kurzen, historischen Ueberblicks. Der deutsche Bund kündigt sich in der Bundesakte und in der Schlußakte an als ein völkerrechtlicher Ver⸗ ein der souverainen deutschen Fürsten und freien Städte, geschaffen zum Zweck der Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der im Bund begriffenen Staaten und zur Erhaltung der inneren und äußeren Sicherheit Deutschlands. Seine langjährige Wirksamkeit hat aber bewiesen, daß durch dessen Verfassung dem deutschen Volke weder etwas geholfen war für seine Einheit, noch für seine Freiheit. Darum entstand im März 1848 eine Bewegung in dem deutschen Volk, welche den Regierungen die Ueberzeugung verschaffte, daß es nicht mehr ge⸗ rathen sei, an jenem deutschen Bunde und seiner Verfassung fest— zuhalten, und daß man zu schwach sei, dem Willen des deutschen Volkes entgegenzutreten. Deshalb hat man das Bekenntniß abge⸗ legt, daß der deutsche Bund, als ein Verein der Fürsten, ferner nicht mehr bestehen könne, sondern verwandelt werden müsse in einen Verein der deutschen Staaten, in ein engeres staats⸗ rechtliches Verhältniß, wodurch eine Einheit ermöglicht sei, und es wurde hierbei besonders der Grundgedanke ausge— sprochen, daß nicht mehr die Fürsten allein, welche sich un⸗ fähig zeigten, das Wohl des deutschen Volkes zu berathen, ferner über die Geschicke desselben sollen entscheiden dürfen, sondern auch die Vertreter des dentschen Volkes beizuziehen seien. Dasjenige, was damals in Aller Herzen lebte, und was auch die Fürsten in der Bundes⸗Versammlung ausdrücklich erklärt hatten, traf darin zusammen, es soll, da nach der Erfahrung eines ganzen Menschen⸗ alters der Mangel an Einheit in dem deutschen Staatsleben immer nur Zerrüttung und Herabwürdigung der deutschen Nation verur⸗ sacht hat, nunmehr an die Stelle des deutschen Bundes eine auf National⸗Einheit gebaute Verfassung treten. Art. 1 des von den von der Bundes⸗Versammlung berufenen Vertrauensmännern aus⸗ gearbeiteten Entwurfs eines neuen Reichs ⸗Wahlgesetzes lautete: Die zu dem bisherigen deutschen Bunde gehörigen Lande bilden

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fortan ein Reich und einen Staat. Zw . Versammlung nicht ausgesprochen, allein jenes neue staatsrechtliche Verhältniß, das an die Stelle des bisherigen deutschen Bundes ober, wenn man will, an die Stelle der bisherigen deutschen Bun⸗ k treten solle, wurde geschaffen durch das Gesetz vom 28. Juni. ir halten zwar nach wie vor an der Reichs⸗Verfas⸗ sung fest, in dem Sinne, wie es in dem Entwurf einer Verfassung ausgesprochen ist, allein für die vorliegende Frage bedürfen wir der Reichs⸗Verfassung nicht, und um Ihnen dies zu zeigen, werde ich fortan meinen Beweis ohne die Reichs Verfassung führen. Das staatsrechtliche Verhältniß, worauf wir fußen, ist ge⸗ schaffen worden durch das Gesetz vom 28. Juni 1848, aus dem ich nur einige Bestimmungen vortragen will. Bis zur definitiven Gründung einer Reglerungsgewalt für Deutschland soll eine pro— visorische Centralgewalt für die gemeinsamen Angelegenheiten der deutschen Nation bestellt werden. Dieselbe hat die vollziehende, Ge⸗ walt zu üben. Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen Centralgewalt hört das Bestehen des Bundestages auf. Sobald das Verfassungswerk für Deutschland vollendet ist, hört die Thä⸗ tigkeit der provisorischen Centralgewalt auf. Einer Zustimmung der Regierungen zu diesem Akte bedurfte es zwar nicht, allein um auch hier auf einen neutralen Boden zu treten, nehme ich an, was nachher von Seiten der Regierungen geschehen ist. Auch für diejenigen, die den Vereinbarungs⸗Standpunkt festhalten, ist die Erklärung entscheidend, welche die Regierungen auf den Beschluß der National ⸗-Versammlung gegeben haben. Schon am 29. Juni, also einen Tag nach der Erlassung des Gesetzes, sprach sich das Präsidium der Bundesversammlung aus, damit der gewählte Reichsverweser die Gewißheit allseitiger Zustim⸗ mung, aufrichtigen Anschließens der Gesammtheit der Fürsten, wie des Volkes habe. Stellen Sie sich auch auf den Vereinbarungs⸗ standpunkt, so ist durch das Gesetz vom 28. Juni und die Erklärung der Bundesversammlung vom 29. Juni, so wie die sogenannte Amtsübergabe der Bundesversammlung an einen Reichsverweser in vollständigem verfassungsmäßigem Wege eine neue Verfassung für Deutschland zu Stande gekommen, die zwar nur provisorisch gelten sollte, jedoch bis zu dem Augenblick, wo das Verfassungswerk von Deutschland in Ausführung gebracht worden ist, und wobei es des⸗ halb keinen Weg zu vergangenen Verhältnissen oder zu der alten deutschen Verfassung mehr zurückgehen konnte. Denn daß ein ganz neues staatsrechtliches Verhältniß geschaffen werden sollte, geht schon aus den Bestimmungen des Gesetzes hervor; allein es ist auch von der Bundesversammlung und dem Reichsverweser an⸗

erkannt. Was soll die Berufung auf die Unauflöslichkeit des deutschen Bundes, die in der Bundesakte und der wie⸗

ner Schlußakte ausgesprochen ist, hetßen? Ich glaube nicht, daß die deutschen Regierungen sich ein solch Zeugniß der Abhängigkeit von den auswärtigen Regierungen geben werden, um behaupten zu wollen, daß mit dieser Bestimmung den auswärtigen Mächten ein Recht darauf habe gegeben werden wollen, daß die vereinigten deut— schen Staaten in alle Ewigkeit diejenige Verfassung beibehalten sollen, die ihnen durch jenes Gesetz gegeben worden ist. Nein, der Sinn ist offenbar kein anderer, als der, daß die Bundesverfassung Nichts feststellen solle, blos auf eine bestimmte Zeit, und daß es keinem Mitglied des Bundes gestattet sei, einseitig aus diesem Ver⸗ ein auszutreten. Wie aber, wenn sämmtliche deutschen Regierungen, wenn sämmtliche Angehörigen des deutschen Volkes sich in verfas— ungsmäßigem Wege darüber vereinigen wollen, daß nun an die Stelle des bisherigen völkerrechtlichen Vereins ein neues staatsrechtliches Ver⸗ hältniß trete? Sollte dies durch jene Bestimmung untersagt sein?

Nimmermehr. Eine solche Behauptung wäre das Geständniß der ewigen Schmach Deutschlands. Ich will nicht sagen, der Bund habe aufgehört, sondern nur sagen, er set verwandelt

worden in ein neues engeres staatsrechtliches Verhältniß, das an die Stelle des bisherigen völkerrechtlichen Vereins getreten ist und aus dem bisherigen Verein der souverainen deutschen Fürsten eine Vereinigung der Staaten schuf, besonders das bisherige Recht der Fürsten, einseitig über die deutschen Geschicke zu bestimmen, aufhob und dieses Recht entweder allein oder theilweise in die Hände des Volkes legte. Dieses neue staatsrechtliche Verhältniß ist nun zwar in späterer Zeit in eine sonderbare Lage gekommen, indem der dar⸗ auf gebaute Verein sein provisorisches Organ verloren hat, ehe noch etwas Definitives an dessen Stelle getreten war. Der Reichsver⸗ weser hat seine Würde niedergelegt und die National-Versammlung befindet sich in faktischer Auflösung. Folgt aber daraus, daß nun die alte Bundes⸗Verfassung wieder eingetreten sei? Folgt daraus, daß jetzt wieder eine Bundes⸗-Versammkung bestehe? Was todt ist, kann nicht mehr aufleben. Das Organ des neugeschaffenen staats— rechtlichen Vereins konnte sich auch gar nicht auflösen zu dem Zweck, um das Alte wieder an die Stelle zu setzen. Man hat zwar hierfür in neuester Zeit die Erklärung des Reichs⸗ verwesers angeführt, der bei feinem Abtreten die Gewalt in die Hände der Regierungen zurückgab, allein diese Absicht wäre jeden falls rechtlich wirkungslos. Wie hätte er auch in dem Fall, wenn man das Gesetz vom 28. Juni als durch Vereinbarung der Fürsten und der Nationalversammlung zu Stande gekommen ansieht, sich das Recht anmaßen können, einseitig dasjenige zu vernichten, was durch zwei berechtigte Faktoren geschaffen wurde? Von selbst aber konnte der alte Bund, die alte Bundesverfassung und die Bundesversamm— lung nicht wieder aufleben, und die Sache verhält sich nun eben so: rechtlich besteht das Reich, wie es durch das Gesetz vom 28. Juni geschaffen worden ist, wenn ich von dem Reichsverweser abse⸗ hen will; allein dieses Reich hat seine Organe verloren. Daraus geht für die Nation, und nicht für die Fürsten einseitig, das Recht und die Verpflichtung hervor, sobald es möglich, dem Bundesstaat seine Organe wiederzugeben. Diese Organe sind die National-Ver⸗ sammlung und, wenn ich mich auf den Vereinbarungs-Standpunkt hier stellen will, den ich aber natürlich für mich nicht zugebe, mit der Na⸗ tional⸗Versammlung die Fürsten, die Fürsten so wenig ohne die Natio— nal⸗Versammlung, als bei einem Vereinbarungs-Standpunkt die Na⸗ tionalversammlung ohne die Fürsten. Glaubt indessen die württem— bergische Regierung, eine Nationalversammlung sel eben jetzt nicht zu berufen, dann giebt es nach der Verfassung nichts Anderes für sie, als den §. 86, denn wenn kein deutscher Verein, wenn keine Bundes⸗ verfassung jetzt besteht, die in rechtlicher Wirksamkeit ist, dann steht der württembergische Staat zu den übrigen Staaten eben in dem Verhältniß, das durch den §. 85 geregelt worden ist. Es ist von dem Beklagten gesagt worden, durch ganz Deutschland gehe die An⸗— sicht, daß der Bund nicht aufgehört habe. Ueberhaupt habe ich in seinem Vortrag häufig bemerkt, daß er Deutschland, das deutsche Volk und die deutschen Staaten, zu sehr mit den deutschen Regie⸗ rungen identifizirt. Daß die deutschen Regierungen allerdings den Bund und die alte Bundesverfassung wieder als fortbestehend erklären, das wissen wir leider alle; davon aber, daß das deutsche Volk dieser Ansicht beipflichte, habe ich noch nie gehört. Es ist mir kürzlich eine Be⸗

ußischen Staats-Anzeiger.

Zwar hat sich die Bundes⸗

tragung der Ausübung der Befugnisse der Bundes ⸗Versammlung an den Reichsverweser die Fortdauer des Bundes und den Wieder? eintritt der Bundes-Versammlung sich mental reservirt haben, ist die Selbstanschuldigung einer Handlung, die man im gemeinen Le= ben mit dem schwärzesten Namen zu belegen pflegt. Jene Behaup⸗ tung ist überdies unwahr und entschieden unwahr von allen denje⸗ nigen Staaten, an deren Spitze damals die Märzministerien stan⸗ den, und unwahr von der Zustimmung der württembergischen Re⸗ gierung, denn so viel Glauben habe ich an unser Märzministerium, daß es eine Mentalreservation nicht gestattet haben würde. Sie wäre auch rechtlich wirkungslos, so gut, wie jene redliche Inter⸗ pretation, womit man an die Stelle des Gesetzes vom 1. Juli ein wohl⸗ gefälligeres Wahlgesetz stellen will. Die württembergische Regierung hat in einem Reskript des Gesammt⸗Ministeriums selbst anerkannt, daß ein Bundestag, eine Versammlung der Bevollmächtigten deut⸗ scher Fürsten und freier Städte nicht mehr besteht. Mir genügt dieses einzige Zugeständniß. Wenn eine Bundes-Versammlung nicht besteht, dann sind organische Beschlüsse der Bundes⸗Versammlung nicht möglich, dann giebt es keinen 8. 3 der Verfassung, und dann muß eben in neuer Weise das Verhältniß zu Deutschland geregelt werden; allein wir sind auch nicht mehr in den Zeiten von 1815. Der König von Württemberg ist nicht mehr der absolute Herrscher, der er im Jahre 1815 war, wo er zu der Stiftung des deutschen Bundes sür sich allein mitwirkte. Die Verfassung bindet ihn jetzt, nachdem die Grundlage des §. 3 aufgehört hat, an den 8§. S5, und deshalb sage ich: will die Regierung nicht nach dem Gesetz vom 28. Juni und den früheren Bundesbeschlüssen die neuen Geschicke

Deutschlands durch eine National⸗Versammlung in Verbin⸗ dung mit den Fürsten regeln, so bleibt nichts Anderes übrig, als anzuerkennen, daß jede Vereinbarung Württem⸗ bergs mit den deutschen Regierungen, wodurch ein Landes⸗ gesetz abgeändert oder aufgehoben, oder Verbindlichkeiten ein-

gegangen werden, die den Rechten der Staatsbürger Eintrag thun würden, unter den 8. 85 fällt. Es ist seit und vor den Märzta⸗ gen längst kein Geheimniß mehr, daß mehrere deutsche Regierungen, wenn sie eben die Rechte, welche die Verfassungen den Staatsbür⸗ gern geben, nicht goutirten, sich an die höhere Behörde wendeten, und dann in den Landes⸗Versammlungen nichts Besseres zu thun wußten, als zu erklären, daß man sich leider mit Rücksicht auf den deutschen Bund nicht mehr an diese und jene Bestimmung der Ver⸗ fassung halten könne. Soll dieses Spiel nicht wiederkehren, so thut es Noth, daß, wenn die deutschen Geschicke neu geregelt werden soll⸗ ten, auch an jene höhere Stelle Männer kommen, die nicht blos einseitig zu Werk gehen. Es fragt sich nun aber, wenn der §. S5 hier Platz greift, was man unter Landesgesetz versteht, dessen Abände= rung ohne Zustimmung der Landes⸗-Versammlung nicht geschehen kann? Man hat auf eine sehr künstliche Weise interpretirt, daß hier Landesgesetze im Gegensatz zu Reichsgesetzen stehen, es aber lauter Reichsgesetze seien, die nach der Anklage von dem Beklagten verletzt worden sein sollen. Ich glaube kaum, daß ich auf diese Einwendung näher einzugehen nothwendig habe. Es wurde gesagt, es müsse eine Gefahr vorhan⸗ den gewesen, es müssen Rechte gefährdet, es müsse ein materieller . , . 3 der S. 85 in Anwendung komme. Ich sage nein, es genügt daran, daß eine Verpfli t . gen ist, die den Rechten der eie geg m, nnen Damit ist das Vergehen konsumirt; und nan werde sch fowohl bei dem Interim, als bei der münchener lebersinfunft uigihrh e sen daß in Wahrheit das Vergehen des 8. 85 hierdurch konsumirt worden ist. Durch das Interim werden die Befugnisse des engeren Rathes der früheren Bundes⸗ Versammlung auf Desterreich auf Preußen übertragen. Hierdurch wird in die Landes⸗ Gesetz gebun eingegriffen, indem die Beschlüsse der Bundes Versammlung 23 30. März und 7. April 1848, die durch die Verkündigung im Wege des 8. 3 der württembergischen Verfassung zu Landesgefetzen wut den, dadurch verletzt werden. Es wird zwar und es ist nur bies zwar etwas unklar in der Beweisführung des Beklagten gesagt, jene Beschlüsse seien nur für einen einzelnen Fall gefaßt worden. Sie wurden allerdings dafür gefaßt, daß durch eine National⸗Versamm⸗ lung eine deutsche Verfassung festgestellt werden solle, allein dieser Fall dauert eben in so lange fort, bis eine neue Verfassung geschaf⸗ fen ist. So lange dies nicht der Fall ist, dauert die Verpflichtung fort, die für die Regierungen aus jenen Beschlüssen hervorgegangen sst, und so lange dauert auch das Recht der Staatsbürger anf sene Beschlüsse fort. Es ist ferner verletzt das Reichsgesetz vom 28. Juni 1848, das in Württemberg durch die Landesregierung verkündigt ist. Daß es diesem Reichsgesetz nicht entspricht, wenn nun die Be⸗ fugnisse des innern Raths einseitig auf Oesterreich und Preußen übertragen wurden, wird keines weiteren Beweises bedürfen, und wenn ich also auch von der Reichsverfassung abschen soll, so ist die Zustimmung zu diesem Interim wieder eine Verletzung eines zwar nicht in vollstaͤndigem gesetzlichen Wege vereinbarten Gesetzes, aber eines von dem Könige unter Zustimmung seiner Minister und

des Geheimenrathes ertheilten, und von den damaligen Ständen angenommenen feierlichen Versprechens, daß Pie

möglicherweise eintretende provisorische Erledigung der Frage ledig.

lich in die Hände der National⸗Versammlung gegeben sei. Jeden

falls sind bestimmte Landesgesetze verletzt, aber auch die Rechte der Staatsbürger theils gefährdet, theils verletzt worden. Der Würt?

temberger hat nach seiner Verfassung das Recht, nach feiner Ver= fassung und seinen Gesetzen von einer, seiner Landes ⸗Versammlung verantwortlichen Regierung regiert zu werden. Dieses Recht ist ihm geradezu genommen worden durch die Uebertragung der Be⸗= fugnisse des engeren Rathes an Oesterreich und Preußen. Was sind die Befugnisse dieses engeren Rathes? Der engere Rath hat zu regieren auf der Grundlage des Grundgesetzes des Bundes und der sonst in verfassungsmäßiger Weise zustandekommenden Gesetze Er kann also in die wichtigsten Beziehungen des württember gischen Staatslebens eingreifen. Durch die Ueberlassung von solchen Sou— verainetäts⸗Rechten an Oesterreich und Preußen ist das würltem. bergische Voll in seinem Rechtszustande verletzt worden, und diese Verletzung ist schon eine bedeutende in staatsrechtlichem Sinne. Es ist aber in der Anklageakte auch nachgewlesen worden, daß wirklich eine positive Verletzung dadurch entstanden ist, daß Württemberg die Schmach erdulden mußte, daß ein von seinen Vertretern in Ver⸗ bindung mit seiner Regierung geschaffenes Gesetz nicht vollzogen werden dürfte, was mit dem entschiedensten Nachtheile für die

württembergischen Verhältnisse verbunden ist. Noch in viel höherem