1850 / 253 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

,

erklärte, ohne Vorbehalt anerkannt und ausgeführt wurde, da trat nach diesseltiger Auffassung die Bundes -Versammlung nicht blos provisorisch, für die Dauer des Bestehens der neuen an ihre

Stelle tretenden Central⸗Gewalt, sondern für immer außer Wirk⸗

samkeit. Als Se. Kaiserliche Hoheit der Erzherzog Johann die Ausübung der Central-Gewalt niederlegte, da konnte dieser Schritk nicht zur Folge haben und hatte nicht zur

Folge das Wiederaufleben der Bundes-Versammlung, sondern die von Ihm provisorisch geübte Gewalt fiel an die deutschen Regie⸗ rungen als Mandanten zurück. Diese vereinigten sich sodann über pie Einsetzung eines neuen interimistischen Centralorgans; von feiner Selte wurde der Gedanke, daß es einer solchen nicht bedürfe, daß vielmehr die Bundes-Versammlung ohne Weiteres in ihre frü

et ; und nur in

eintreten r Folge der Zustimmung säm Regierungen trat die ö Thätigkeit. Hört

. auch die Thätigkeit dieses tralorgans auf, so eines neuen abermals der Zustimmung sämmtz 1

angeregt,

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anertan

wird es zu Schaffung

licher deutschen Regierungen bedürfen, und es wird auf keine Weise für zulässig erachtet werden können, daß die Bundes⸗Versammlung mit ihrer früheren Befugniß zu Fassung für alle deutschen Staaten verbindlicher Beschlüsse anders als eben mit Zustimmung sämmtli cher deutschen Regierungen reaktivirt werde.

Wollte man nun auch annehmen, daß ein rechtliches Hinderniß für die einzelnen deutschen Staaten, ihre Einwilligung zu der beab sichtigten, nur vorübergehenden Reaktivirung der Bundes ⸗Versamm⸗ lung zu ertheilen, nicht vorliege, obschon dies wenigstens in Bezug auf diejenigen Regierungen erheblichen Zweifeln unterliegen dürfte, welche ihre Unterthanen direkt oder indirekt zu entgegengesetzten Erwartungen berechtigt haben, so steht doch der Ertheilung dieser Einwilligung vorzugsweise die Erwägung entgegen, daß, wenn die Bundes- Versammlung mit ihren früheren grundgesetzlichen Befug⸗ nissen wieder ins Leben getreten ist, eine Abänderung der Bundes— Verfassung nur mit Zustimmung aller Bundesglieder gültig be⸗ schlossen werden kann. Nur zu sehr dürfte zu befürchten sein, daß eine folche Uebereinstimmung nicht zu erreichen, daß auf dem bezeich⸗ neten Wege zu einer Umgestaltung der Bundes⸗Verfassung, die von

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der gesammten deutschen Nation als dringendstes Bedürfniß an⸗ gesehen wird, die als die unabweisbare Bedingung der Herstellung und der Befestigung der Ruhe Deutschlands betrachtet werden muß, nicht zu gelangen sein werde.

Vermag nun auch die diesseitige Regierung hiernach nicht, ir— gend eine Verpflichtung zu Beschickung elner ohne ihre Zustimmung zu berufenden Bundes-Versammlung anzuerkennen, und sieht sie sich durch die obigen Erwägungen abgehalten, eine solche Zustim mung zu ertheilen, so würde sie doch stets bereit sein, an freien Berathungen der deutschen Regierungen über ein zu schaffendes neues Centralorgan und über eine Umgestaltung der Bundes-Ver fassung Theil zu nehmen, und sie giebt sich gern der Hoffnung hin,

daß es den fortgesetzten Bemühungen der beiden deutschen Groß⸗ mächte gelingen werde, einen Weg zr Verständigung zu finden,

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Staaten folgen können. Indem der Unterzeichnete sich mit dieser ergebensten Eröffnung

des üöm ertheilten höchsten Auftrags entledigt und Se. Exlaucht

zrfucht, dieselbe zur Kenntniß des Kaiserlich Königlichen Kabinets

Mu bringen, ergreift er mit Vergnügen diesen Anlaß zu Versicherung

auf welchem ihnen alle deutschen

ausgezeichnetsten Hochachtung.

seiner Altenburg, den 6. September 1850. KRK. Pierer. (in Abwesenheit des dirigenden Ministers, Herrn Grafen Beust.) Sr. Erlaucht dem Kaiserlich Königlich österreichischen außeror dentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Herrn Grafen Kuefstein in Dresden. Erwiederung der Fürstl. schwarzburg⸗sondem Shaus

schen Regierung.

Mit innigem Danke erkennt die hiesige Regierung die verdienst lichen Bestrebungen des Kaiserlichen Hofes, die zerrütteten und be Verhältnisse Deutschlands wieder in Srdnung zu bringen, ein Gefühl, welches durch die gewichtvolle Verpfändung seines Worts, „eine den Bedürfniffen der Zeit entsprechende Neu gestaltung des Bundes redlich und nach Kräften fördern“ zu wollen, noch bedeutend gesteigert worden ist,. Dieser Versicherung gegen⸗ über kann und darf der Glaube nicht aufkommen, daß seinem An trage auf Reaktivirung des Bundestags „die Absicht zum Grunde liege, zu den früheren Zuständen und Formen“ bleibend „zurück— zukehren.“ Gleichwohl haben Se. Hochfürstliche Durchlaucht unser gnädigster Fürst und Herr Anstand genommen, auf die Einladung zu einer Mitwirkung zu dieser Maßregel einzugehen; denn sie scheint nicht das einzige noch erübrigende Mittel“, so lange als ein Versuch, zu dem nämlichen Ziele im Wege einer freien Verein barung zu gelangen, noch nicht gemacht worden ist. Während die hiesige Regierung zu demselben nach

klagenswerthen

wie vor gern und aufrichtig die Hand bietet, läßt sie es dahingestellt sein, ob die Ausübung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten, welche aus dem deutschen Bunde entspringen, ohne ein gemeinsames Cen tralorgan 9g lich sei; allein selbst wenn dies zu bejahen wäre, so würde sich daraus doch nicht folgern lassen, daß die f here, Organisation wiederhergestellt werden müßte. Noch weniger könnte blos aus ihrem Bedürfnisse, selbst wenn es unbeweislich wäre, auf das D 1 sein ihrer Fortdauer geschlossen werden. Läßt sich zeigen, daß sie auf eine rechts beständige Weise a ufgehoben worden sei, so kann freilich immer noch die Frage aufgeworfen werden, ob es räthlich sei, zur alten Einrichtung, wenn auch nur vorübergehend, zurückzu kehren; allein von einer desfallsigen Nothwendigkeit läßt sich aladann nicht sprechen. Während die traurigen Erfahrungen der Vergangenheit auf das entschiedenste einen solchen Schritt wider rathen, erlauben ihn auch nicht die heiligen Verpflichtungen, welche die Regierungen ihren Völkern gegenüber eingegangen sind, und die ganz andere Erwartungen begründet haben. Wären auch nicht die Gefahren zu scheuen, welche eine auch noch so kurze Täuschung der letzteren mit sich bringen wird, so würde daher eine beistimmende Erklärung als ein Akt des freien Willens nicht zu verantwor— . 2. dann fände das Gegentheil statt, wenn sie das . Dag wäre Der Fall, wenn die Institution der Bun 2. nr, , ,,. Bundes versammlung begründet hat, noch Zulässigkeit kur . fortbestände., Während sich die Tesverfassung allseitige Zustimmung diesen Theil der, Bun

sassung aufzuheben, nicht bestreiten läßt, wird ö. nur noch auf den Be w' wird, es hiernach *. eweis ankommen, daß die erwähnte Zustim—

mung ertheät worden ist. Dieser ist für die hiesi 66 geliefert. Wenn die Worte für die hiesige Regierung ner letztin Sthung sebe in. nach welchen der Bundestag in sei⸗ hat, noch daruͤber' einen 3er. Thätigkeit für beendigt erklärt fu pend irt worden fei f k ließen, ob dieselbe nur die Umstände, unter denen vie ee If . ö die Berathung, welche über die Bedeutung des beer m gte e mn

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nach dem darüber eistatteten gesandtschaftlichen Berichte in seinem Schoße stattgefunden haben, und endlich für die Staaten, welche das Gesetz vom 28. Juni 1848 über die provisorische Centralgewalt als eine sie bindende Norm anerkannt haben, durch seine Publica⸗ tion unzweideutig dargethan. Das hiesige Fürstenthum gehört zu

diesen Staaten. Es erklärt sich hieraus, daß seine Regierung Be—⸗ Bundestags dem

denken tragen muß, sich an der Wiedereröffnung des zu betheiligen. Indem sie sich erlaubt, außerde Obigen anzuführen die Ehre gehabt haben, auf die Ausführung der Ablehnungsgründe, welche Preuß n seiner vom 25sten v. M. und in der derselben beigefügten Denkschrift en: wickelt hat, insoweit Bezug zu nehmen, als sie nicht auf seinen ei⸗ genthümlichen Verhältnissen beruhen, hoffen wir, daß es Ex Hos⸗ wohlgeboren gefällig sein werde, diese

was wir ü m, wa wir in

d unsere Antwert bald zu Kenntniß des Kaiserl. Königl. österreichischen Kabinets in Wien zu bringen. . Zugleich versichern wir wiederholt unsere vorzüglichste Hoch⸗ achtung. t Sondershausen, den 4.

September 18560. Fürstl. schwarz

burgisches Ministerium.

An . den K. K. österreichischen Geschäftsträger und Konsul, Herrn Legations-Seerttair

Grüner, in Leipzig.

(Fortsetzung in der nächsten Nummer d. Bl.)

München, 9. Sept. (N. M. 3.) Mehrere

über die dienstlichen Verhältnisse des Herrn Gra⸗

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Bayern. Blätter b ingen fen von Bray irrige Angaben. Zu deren Berichtigung diene, daß Lersclbe alsbald nach Beendigung seiner gegenwärtigen interimisti⸗ schen Geschäftssührung und Ablauf eines ihm allerhöchst ertheilten Urlaubs auf seinen Gesandtschaftsposten nach St. Petersburg zurück kehren wird. Die Bezeichnung als Staatsminister aber ist ihm nicht erst jetzt verliehen, sondern war ihm bereits zur Zeit seines Aus tritts aus dem Ministerium durch die Gnade Sr. Majestät des nigs belassen worden. Der Minister-Präsident Dr. von der Pford ten wird morgen hier erwartet, aber nach zweitägigem Aufenthalt nach Hohenschwangau zu Sr. Majestät dem König und dann, wie bereits gemeldet, noch auf kurze Zeit zur Erholung ins Gebirge abgehen.

Eich städt, 5. Sept. (A. Ab dztg.) Heute Vormittags verließen uns fünf Compagnieen unserer Garnison zweites taillon des 15ten Infanterie-Regiments ungerechnet der ziere, Unteroffiziere und Spielleute 500 Mann stark, um nach Bam⸗ berg zu marschiren. Dieselben marschiren bis Pleinfels und bed nen sich von da aus der Eisenbahn. Morgen trifft dahier ein Ba taillon des 7Ften Infanterie-Regiments ein, um auf gleiche Weise über hier nach Schweinfurt zu marschiren. Beide Bataillone bilden den Ersatz der ins Lager bei Aschaffenburg aus Bamberg und Schweinfurt bestimmten Militair⸗-Abtheilung, und beruht die Nach richt, daß vom Tten wie 15ten Infanterie-Regimente je zwei Ba taillone marschiren, auf Irrthum.

9 Uhr

Augsburg, 9. Sept. Se. Majestät der König Otto von Griechenkand ist' heute gegen 124 Uhr auf seiner Durchreise von

Hohenschwangau nach Aschaffenburg hier durchgekommen.

Sachsen.

re sden, 11 Zept (. 3) Ze. Masestät ber heute !

König sind Nachmittag von Pillnitz nach Böhmen gereist

J.) Im Verlauf der von zeit vom 9gten bis 17ten d. M gestrigen ag bie

Pillnitz, 11. Sept. (L. K. K. zweiten Armecchhrps in ber auszuführenden größeren Uebungen war an

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dem

Division des Feltmarschall-Lieutenants von Parrot aus ihrer sstion bei Trziblitz aufgebrochen, um über Li bhausen gegen Bilin rzugehen. Die Vortru n stießen eben auf den (Gegner (die Di sihn bes General-Major Graf Leiningen), als Sx. Königlichen Soöhtit dem Prinzen Albert in der Suite des Kaisers das eine sKührbein des linken Unterschenkels von einem Pferde zerschla

gen ward. Aerztliche konnte durch den

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Hülfe zur Hand, der erste vorläufige Verband ber⸗-Stabsarzt Dr. Krauß augenblicklich angelegt un?

war

ber hohe Patient hierauf nach Trziblitz zurückgetragen werden, woselbst er in dem Hause des Geheimen Raths Grafen Klebelsberg die zu vorkommensse Aufnahme und sorgsamste Pflege fand. Se. Ma jeslät der Kaiser, so wie die Erzherzöge Albrecht und Leopold, wa— ren von dem eingetretenen Ungluͤcksfalle sichtlich ergriffen, und solgte Se. Majestät dem weiteren Gange des Manövers erst dann, nach—

dem er den Feldmarschall- Lieutenant Grafen Grünne mit der Be gleitung des Prinzen und der Fürsorge des ihm etwa Wünschens werthen beauftragt hatte.

Das Einrichten und Schienen des gebrochenen Beines ging ohne besonders große Schmerzen von statten. Der Bruch selbst stellte auch bei nochmaliger gründlicher Untersuchung sich als ein einfacher, mithin günstiger und zu der Hoffnung (iner glücklichen Heilung berechtigender heraus. Das Befinden des Prinzen ge stattete in den späteren Nachmittagsstunden den Besuch des Kaisers, der Erzherzöge und mehrerer Offiziere, es blieb ein befriedigendes bis zum eintretenden Abende. K

An dem heutigen Morgen hat eine Abtheilung der Sanitäts⸗ Compagnie den Transport des Prinzen von Trziblitz bis zur Elbe bewirkt, zu dem weiteren Fortkommen von Lobositz bis Pillnitz soll ein zu besonderer Verfügung gestelltes Dampfboot. benutzt werden. Der Ober-Stabsarzt Dr. Krauß begleitet Se. Königl. h die ser ganzen Tour, so daß selbige wohl ohne eine jede nachtheilige Folge zurückgelegt werden wird.

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Ka ssel, 10. Sept. Die N. Hess. Ztg. enthält gegen den Staats-Anwalt we— Gewalt (gegen die N. Hess.

Hessen. ein Dekret des Obergerichts auf die gen Eigenmacht und gesetzwidriger Ztg.) erhobene Anklage. In diesem Dekret wird .

in Erwägung: daß die Klage auf die Behauptungen gestützt wird, daß 14) der Kläger Herausgeber der unter dem Titel N eue Hessische Zeitung dahier erscheinenden politischen Zeitschrift sei, und 2) in Vollziehung eines in Folge der Verordnung vom 7. September d. J. erlassenen, auf Beschlagnahme der Pressen und der vorhandenen Exemplare der gedachten Zeitung gerichteten schrift lichen Befehls des General-Lieutenants Bauer als obersten Mili— tair-Befehlshabers 50 ganz gedruckte und 104 halbgedruckte Exem⸗ plare der Nr. 122 jener Zeitung gewaltsamerweise durch eine Mi⸗ litair Patrouille fortgenommen und dadurch aus dem Vertrieb ge—⸗ setzt, auch in dem Lokale, wo die Zeitung gedruckt werde, zwei Mann Militairwache mit ber Weisung, den Druck der Zeitung und deren Verbreitung auf jede Weise zu verhindern, aufgestellt seien; daß, die BVegründung del Klage an sich anlangend, nach dem ersten Satze ds 8. 37 ver Verfassungs Urkunde vom 5. Januar 1831 die Freiheit der Presse und des Buchhandels in ihrem vollen Umfange stattfinden wird, diejenige Voraussetzung aber, von welcher in dem zweiten

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gedachten Bestimmung in dem

Gesetzes in Üeberelnstimmung mit der vorhin hervorgehobenen Vor

Freiheit der Presse und des

anderer Weise als durch die Vorschriften dieses Gesetzes beschränf

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* 1 5 ** Befugniß zur Herausgabe einer nach

Beschlagnahme,

dem sonstigen Inhalte Unterdrückung

des oben angeführten Sachverhältnisses zu Grunde legt, die durch die Militairgewalt des Staates geschehene Hinwegnehmung der

Zeitungsblätter und Verhinderung des weiteren Druckes der Zei—

auf unbeschränkte Herausgabe jener Zeitung gerichteter verfassungs

7. September d. J. Bezug genommen wird; daß jedoch diese noto

risch dahier am Abend des 7.

noch zur Zeit ein dieselbe enthaltendes Gesetzblatt nicht ausgegeben worden, überhaupt als gehörig verkündigt ansehen will, doch nicht geeignet erscheint, die verhängte Beschlagnahme und

rechtfertigen, indem dieselbe nicht die Handhabung oder Vollziehung der hinsichtlich der Freiheit der Presse ergangenen Gesetze bezweckt, sondern vielmehr in ihrem 8. 4 die Abänderung der bestehenden „ben erwähnten Gesetze über die Freiheit der Presse enthält, gle wohl nach 1 des §. 95 der Verfassungs-Urkunde ohne Be stimmung der Landstände, welcher Beistimmung jedoch in der Ver ordnung nicht gedacht wird, kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abge ändert vder authentisch erläutert werden kann, so weit aber der Ein gang der gedachten Verordnung auf die im Absatz 2 im §. 95 der

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der Staats-Regierung ausnahmsweise eingeräumte Befugniß gestützt

wird, doch auch hierfür die verfassungsmäßigen Voraussetzungen, inso weit als dieselben vom Standpunkt der Landesgerichte aus einer nothwen digen Prüfung unterliegen, nicht vorhanden sind; daß namentlich, wenn mn auch in der Erwähnung, „daß das Staats⸗-Ministerium sich über die unabweisliche Nothwendigkeit und Dringlichkeit der zu er fenden Maßregeln ausgesprochen habe, in Verbindung mit der Kontrasignatur der Ministerial Vorstände, die verfassungsmäßig Voraussetzung, daß das Staats Ministerium auf den Antrag der betreffenden Ministerial-Vorstände Lie fragliche Maßregel für we sentlich und unaufschieblich zur Sicherheit, des Staates oder zur Erhaltung der ernstlich bedrohten öffentlichen Ordnung, erklär habe, zu finden hätte, doch nach dem Inhalte jener Verordnung s sungsmäßig erforderliche Zuziehung des bleibenden landständischen Ausschusses bei jener Erklärung des Staats Mini steriums jevenfalls nicht stattgehabt hat, deren Mangel auch nicht etwa dadurch ersetzt zu werden vermag, daß, in der gedachten erorvnung' erwähnt wird, der bleibende landständische Ausschuß laemein gegen seine Zuziehung Einspruch eingelegt habe; daß hier und ka die Gerichte nach §. 123 der Verfassungs⸗Urkunde nur nach ben bestehenden Rechten und den verfassungsmäßigen Gesetzen gend eine fremde Einwirkung, zu entscheiden haben, die Vererdnung auf die oben ausgesprochene Beurtheilung bes' der Klage zu Grunde liegenden Sachverhalts überall keinen abändernden Einfluß üben kann; daß sodann die beantragte Prozeß Art betreffend, das in Rede stehende Vorschreiten des verklagten Theils als eine Zuwiderhandlung gegen das Grundgesetz des Lan des und ein verfassungsmäßiges Gesetz enthaltend, den Charakter ner in keiner Weise zu rechtfertigenden Handlung annimmt, und ugleich die oben hervorgehobenen Klagbehauptungen durch die mit der Klagschrift überreichten Urkunden für bescheinigt zu halten sind daß in beiden Beziehungen nicht anzunehmen steht, daß verklag ter Theil nicht im Stande sein werde, sich wirksam vertbeidigen zu können, in einem solchen Falle abe richtlicher Schutz des Verletzten in seinem Rechte mittelst Ertheilung eines unbedingten Mandats auch ohne vorgängiges Gehör des Verklagten den Rechten entsprechend und sonach der hierauf ge richtete Antrag des Klägers begründet ist: verklagter Theil schuldig erkannt und angewiesen, sofort den in der Unter Anlage ber Anlage B. der Klageschrift gedachten Befehl des General- Lien tenants Bauer vom 7. September d. J. zurückzuziehen, die hinweg genommenen 50 ganz gedruckten und 104 auf einer Seite gedruck fen Bogen der diesjährigen Nummer 122 der Neuen Hessischen Zeitung dem Kläger zurückzuliefern und die in dem Druckerei Lokale zum Zwecke der Verhinderung des Druckes der gedachtei Zeitung aufgestellte Militairwache zu entfernen, dem verklagten Theile auch untersagt, weiterhin den Druck, die Herausgabe und Verbreitung jener Zeitung zu hindern, und Verllagter zum Ersatze des dem Kläger verursachten Schadens, dess

elbst die ver fas

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alsbaldiger ge

die Klage

en Liquidation vorbe haltlich, so wie der entstandenen, ausschließlich der vorbehaltenen der Anlage auf 6 Rthlr. 5 Hr. festgesetzten Kosten

Stempel, in verurtheilt. Sodann wird Termin auf den 13ten d. M. anberaumt in welchem der verklagte Theil die Befolgung dieses Mandats W zeigen hat. Kassel, am 9. September 1850.

Dasselbe Blatt enthält die Verfügung des General⸗ Staats Prokurators, welche den Staats-Prokurator anweist, die Klage des kleibenden Ausschusses gegen die Minister einzuleiten. Diese lautet:

In Erwägung, daß die anliegende Anklage von dem land ständischen Ausschusse nach Inhalt des deshalbigen Mittheilungs⸗ Schreibens gegen als Staatsdiener bezeichnete Personen wegen Miß brauchs der Amtsgewalt beziehungsweise Hochverraths auf den Grund des §. 64 der Verfassungs „Urkunde beschlossen und an die Staats-Behörde bei dem hiesigen Obergexichte zum Zweck der Aus—= wirkung gerichtlichen Verfahrens abgegeben worden istʒ daß nach §. 75 des Gerichts-Organisations-Gesetzes vom 31. Oltober 1848 den Beamten der Staals-Behörde zwar im Allgemeinen die selbst⸗ ständige Prüfung der Voraussetzungen eines auf, ihr Betreiben einzuleitenden Straf- Verfahrens überlassen ist, eine solche Prü⸗ fung aber neben dem Falle einer von der vorgesetzten Behörde ergangenen Weisung alsdann für ausgeschlossen zu halten ist, wenn eine von den Landständen oder von deren Ausschuß nach §8. 61 der Verfassungs⸗ Urkunde beschlossene Anklage, um solche zum gerichtlichen Verfahren zu bringen, an die Staatsbehörde gelangt, indem die des⸗ halbige Gesetzesvorschrift, sowohl nach der Wortfassung im Schluß⸗ fatze des §. 76 des Gerichts⸗-Organisations-Gesetzes („auch sind ge= halten“), als nach der Gleichstellung des darin erwähnten Falles mit dem im vorletzten Satze behandelten und der gegensätzlichen

Satze dieses Paragraphen das Beginnen der Wirksamkeit der oben— ersten Satze desselben abhängig ge⸗ macht worden, nämlich die vorgängige Erlassung eines besonderen Gesetzes gegen Preßvergehen, mit der Ertheilung des Gesetzes vom 26. August 1818 wider Preßvergehen, eingetreten ist, daß §. 1 die⸗ ses zur Vollziehung des s. 37 der Verfassungs-Urkunde erlassenen

schrift der Verfassungs-Urkunde die Anordnung enthält, daß die Buchhandels im vollen Umfange statt⸗ finde, ohne durch Censur, Cautionen, Konzessionen oder überhaupt

sein; daß, wie sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergieht, bestehende Recht anerkannte Freiheit der Presse und Buchbandels in ihrem vollen Umfange auch die unbeschränkte Zeitung in sich begreift, daß sodann des Gesetzes vom 26. August 1848 die oder Vernichtung einer Druckschrift lediglich durch die Gerichte erfolgen darf, daß daher, wenn man die bieher betrachteten gesetzlichen Bestimmungen der Beurtheilung

lung als ein vom Staate gegen das gesetzliche Recht des Klägers und gesetzwidriger Zwang sich darstellt; daß nun zwar in dem nach Inhalt der Klage dem stattgehabten Vorgange zu Grunde liegenden Befehle des General-Lientenants Bauer auf cine Verordnung vom September d. J. öffentlich angeschla⸗

gene Verordnung von demselben Tage, auch wenn man sie, obwohl

Zwang zu

BVerfassungs-Urkunde unter den dort angeführten Voraussetzungen P

Verbindung dieser beiden Vorschriften mit den in den beiden ersten Sätzen des Paragraphen gegebenen Bestimmungen, keiner anderen Deutung unterliegt, als daß in einem Falle der vorliegenden Art die materielle Beurtheilung der von den Landständen beschlossenen Anklage der Staatsbehörde entzogen sein soll, diese Auffassung auch darin eine wesentliche Unterstüßung findet, daß man bei dem Gesetzgeber die Absicht nicht unterstellen kann, er habe ein in der Verfassung ausdrücklich verliehenes ständisches Recht durch anderweite Organisation des Strafprozesses insofern beschrän ken wollen, als er dessen Ausübung von der freien Entschließung einer neu geschaffenen Zwischenbehörde abhängig gemacht habe; daß es hiernach in der Zuständigkeit der angezogenen Staats Behörde nicht begrün et war, die angesprochene Vermittelung aus in die Sache selbst eingehenden und somit die Befugniß zur rechtlichen Prüfung des Jnholts der Anklage voraussetzenden Gründen zu ver sagen, und entwickelte Gesichtspunkt selbst so weit reicht, daß ber dem Beharren des landständischen Ausschusses auf seiner Ansicht (vergl. das vorbehaltlich sofortiger Remisston sammt zurückzuhalten⸗ der Original-Anlage beigefügte Schreiben vom heutigen Tage) die Prüfung der Kompetenz zum strafrichterlichen Vorschreiten gegen den in der Anklage mitbegriffenen, nach seiner Charakterisirung dem Militairstande angehörigen Staatsdiener dem Gerichte, dessen Hülfe angegangen werden soll, vorbehalten bleiben muß: wird dem Herrn Staats-Prokurator aufgegeben, die in Rede stehende Anklage der Entscheidung seitens de chts, bei welchem derselb

ig ze die Functio— nen der Staats-Behörde verwaltet, zu unterbreiten.

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Kassel, 10. Sept. (D. 3.) Der siebzigjährige Bauer, ein alter Haudegen, welchem Ludwig Philipp . Vertheidigung des danziger Blockhauses im lich das Offizierkreuz der Ehrenlegion b

dienstwillige Organe zur Durchführung fehle zu als die Regierung selbst. Ueberall, wo bis jetzt Militair gewalt zur Anwendung kam, haben sich nur Gendarmen oder Unter offiziere zu Werkzeugen hergegeben. Selbst der Regierungs-AUssessor

von Goddäus, bekanntlich Landtags-Kommissär d den letzten aufge⸗

Feneral für die tapfere Jahre 1814 nachträg übersendete, scheint eben so wenig seiner Be

finden,

lösten Ständeversammlungen, hat sich geweig die ihm übertragene Stelle eines Staatspolizei-Direktors für den Bezirk von Kassel zu über⸗ nehmen. Ferner hat der Postrath Setzekorn dem General-Lieute— nant Bauer die Anzeige gemacht, daß er nach ruhiger Ueberlegung doch die Ansicht gewonnen, daß der General ihm keine Befehle er

also zeitungen nach wie vor wieder eben in Erfahrung bringt, hat das Kriegs en, den Befehl zur Einberufung des u es an Allem, Geld,

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länger zu erhalten. Der Flügel ⸗-Adjutant des Kurfürsten, Herr von Eschwege, ist gestern von Hannover wieder zurückgekehrt. Man sagt, er habe darauf hingewirkt, daß Hannover bei einer etwa in Grasschaft Schaumburg ausbrechenden Bewegung mi Truppen einschreite Ueber das Resultat der Mission v Nichts. Der Staats-Prokurator, dem von

e ratur aufgegeben war, die Anklage des blei landständischen Ausschusses gegen die Minister einzuleiten,

Rathskammer des Obergerichts mit dieser Anklage ab gewiesen, da, trotzdem daß sie das Fundament der Klage als rich ig anerkenne, einmal die Legitimation des Ausschusses zur Anstel⸗ ung einer solchen Klage zwelfelhaft sei, dann aber auch der frag— iche Fall nicht zur Kompetenz des Obergerichts, sondern des Ober⸗

pellationsgerichts gehöre. Der Staatsprokurator hat gegen die ses Erkenntniß beim Ober⸗Appellationsgerichte Rekurs eingelegt und außerdem bei diesem höchsten Gerichtshofe eventuell die Klage von Neuem angebracht. Herr Hassenpflug hat heute die vier Polizei⸗ Kommissäre der Residenz aufgefordert, sich ihm zur Verfügung zu stellen. Man glaubt jedoch, daß sie diesem Befehle keine Folge leisten Polizeidiener, an welche schon früher eine ähnliche Ordre er Sehr gespannt ist man darauf, ob Jetkerschen Prozesse gefällte Ur

würden.

ging, haben sich derselben entzogen.

Suspension der

od ob die Regierung eine J (Gow ö 1645 ss cn ccha' wird. in solches Gerücht hatte sich schon verl tet; war aber eber l ün ö 7 . 5 J 23 8 der 8 tstassen Girettor, ath. . T 81a 9 f 535 16 von Mei . Steuer-Direktor Pfeiffer u. A. m. ihrer Ac ent 1 (v * s coin 156 palnwt A1 Lich waßhr ßein tickt 1 1 ß setzt seien. Es scheint überhaupt ziemtich wahrschell zu

bas Ministerium jetzt nicht eher zum Aeußersten schreitet, als bis da—

Ober- Appellationsgericht eine Entscheidung über die Nechtsbestän

gkeit der Verordnungen abgegeben haben wird. Bis jetzt hat issel nur verfügt, daß Die Stempel zu notiren selen 1 doch Rechtsfrage weiter zu berühren Fällt der Beschluß zum Nachtheil der Regierung inn ist es sehr wahrschein

daß man alle Eivilgericht— proklamirt; lautet er aber zu Gunsten des gewichtige Autorität für seine Maßregeln. Im Palais des Kurfürsten ist eine Wache von zweiundzwanzig Mann. Die Minister haben jetzt sämmtlich Posten vor dem Hause, Hassenpflug und Haynau bei Tag und b Baumbach nur bei Nacht. Der Lehrer, dessen Schullokal das Militair in Beschlag ge nommen hat, hat keine Klage erhoben, sondern gestern Nachmittag auf ziemlich listige Weise die ungeladenen Gäste sich vom Halse geschafft.

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11 1 dasselß 8 . so hat dasselbe eine

z 5 ei Nacht,

Als gegen 2 Uhr Nachmittags die Ablösung kommt und das Milit nausgeht, schließt der Lehrer rasch das zimmer ab. Ver die Wache hefehligenbe Unteroffizier sindet bei seiner kehr die Thür verschlossen

Ruck ehr Lehrer anfänglich ganz barsch auf,

und fordert den r dieselbe wieder zu öffnen. Auf die Weigerung folgt ein Bitten, dann wieder Dro hen und endlich wird geladen. Doch der Lehrer ist nicht furchtsar öffnet nicht. Lin Oberst-Lieutenant, der darauf geholt

vermag eben so wenig den Eingang zu erzwingen; der Lehrer wil die Wache, welche nach der Erklärung des Offiziers am anderen Morgen bestimmt verlegt werden soll, keine Stunde mehr im Hause b und es bleibt den Leuten nichts Anderes mehr übrig, als

abzuziehen Die Neue Hessische Zeitung ist heute wieder öffentlich erschienen, freilich ohne Erlaubniß des Ober⸗Befehls⸗ habers Der Druck mußte die Nacht bei verschlossenen Thü ren vorgenommen werden Die Hornisse hat sich auch wieder blicken lassen Ein Tendenzartikel ist nicht darin enthalten und Neuigkeiten bringt sie auch wenig. Sie erzählt, daß das heute per Eisenbahn nach Marburg beförderte Jäger Bataillon sich ge weigert habe, 20 Heller per Mann für zu viel erhaltenes Brod J

zuruͤckzuerstatten und seinen Willen durchgesetzt habe. Aus Schmal kalden wird ihr geschrieben, daß dort in Folge des Steueraus schreibens des Ministeriums eine große Volks-Versammlung stattge funden habe. Die Beschlüsse der Ständekammer sowohl, wie das Benehmen des bleibenden landständischen Ausschusses, hätten allge— meine Anerkennung gefunden. Die Versammlung habe beschlossen, dem verfassungswidrigen Ausschreiben des Ministeriums keine Folge zu geben, die Steuerzahlung beharrlich zu verweigern und sich nur der Gewalt zu fügen.

. Kassel, 10. Sept. (Fr. J.) So eben erscheint folgende zur BVerständigung“ überschriebene Bekanntmachung des hiesigen städti⸗ schen Polizei⸗Vorstandes:

1541 „In Folge eines Reskripts des

waigen,

Der Polizei-Kommissär Müller wird von mir für die Dauer dieser Anweisung keinerlei Auftrag im städtischen Polizeidienst erhalten. Zugleich mache ich darauf auf merksam, daß der früher im städtischen Polizeidienst verwendet ge— wesene Polizei⸗Kommissär Gleim schon längst in Folge Verfügung Kurfürstlichen Minisleriums des Innern seiner Dlenstleistungen in der städtischen Polizei⸗Verwaltung enthoben ist. Kassel, den 10. Sep tember 1850. C. L. Henkel, Bürgermeister.“

Kassel, 10. Sept. (O. P. A. 3.) Herr Ober-Finanzrath Dufais ist im Finanz-, Regierungs⸗Assessor Mittler im Ministerium des Innern Referent geworden. Der bisherige vortragende Rath im Ministerium des Innern und Landtags-Kommissar unter dem Ministerium Eberhard, Regierungsrath Wiegand, ist durch landes— herrliches Reskript vom 6. September d. J. zum ordentlichen ferenten bei der oberen Verwaltungs- Behörde zu Fulda erm worden.

Aufträgen zu unterziehen.

Kassel, 12. Sept. (Const. Ztg.) Das Ober-⸗Appellations gericht in Plenum hat fast einstimmig die Verordnung vom 4. Sep— kember, betreffend die Forterhebung der Steuern, für unvollziehbar erklärt. Oberbefehlshaber Bauer soll seine Pensionirung verlangt haben. Die Maßregeln gegen die Presse sind vom Oberbefehlshaber

zurückgezogen.

Sept. (Fr. J.) Der Kriegszustand ist gestern Abend nun auch in unserer Stadt erklärt worden, eben so in den Gemeinden. Auf Requisition hat das Verwaltungs Amt dahier (Mauritius) eine weitere Requisition an den hiesigen Ober-Bürger meister (Mackenrodt) und alle Bürgermeister der Landgemeinden zur Publizirung der Verordnung, den Kriegszustand und die Auf⸗

versassungsmäßiger Gesetze betreffend,

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Ron K hebung erlassen.

germelster der Landgemeinden werden keinenfalls alle diese Verord nungen publiziren, wie man vernimmt. Der hiesige Stad 2

stand hatte gestern die Mitglieder des Stadt-Raths und des Ausschusses zu einer Berathung über die Frage versammelt, ob er die Verordnung publiziren solle. Nachdem sich, si

0. sicherem Vernehmer nach, sämmtliche Berufene einstimmig Publication der J

gegen die zerordnung, als eine Mitwirkung zum Ümsturz der Verfassung und als Bruch des Eides auf die Verfassung ausgesprochen haben sol len, hat der Ober-Bürgermeister alsbald die Publication der ordnung verfügt und vornehmen lassen. T ber-Bürgermeister hat demnach nicht den Rath der Mitglieder der städtischen Behör— den, sondern blos deren Belheiligung an der von beabsichtigten Publication der Verordnung, und somit Komplicen seiner Verant wortlichkeit erzielen wollen. Die Verwaltungs⸗Behörden des Be zirks Fulda werden wahrscheinlich die einzigen sein, welche sich un⸗ ter den bedeutenderen Bezirken des Landes zu allen Maßregeln be reit sinden lassen.

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Sessen und bei Rhein. Darmstadt, 11. Sept. (D. 3.) Heute begaben sich Se. Königl. Hoheit der Großherzog in Beglei⸗ tung des Prinzen Alexander Großherzogliche Hoheit nach Aschaffen⸗ burg, von wo Höchstdieselben am Freitag zurückerwartet werden.

Daärmstarl lo , . Mitglieder der zweiten Kammer der Stände haben sich bereits so zahlreich da hier eingefunden, daß sie zur Konstituirung und vorläufigen Prü⸗ fung der Wahlen auf morgen früh 10 Uhr in das Ständehaus

durch die Einweisungs-Kommission, die

Herren Ministerialräthe von Bechtold und Maurer, geladen sind. Der Prüfung wird dann so gleich die Wahl der Präsidenten und Secretaire , nach der Ge schäftsordnung vorläufig auf vier Wochen, folgen. Sicherem Ver nehmen nach ist zu ersterem Herr Kreisgerichts⸗-Präsident Dr. Mohr von Oberingelheim ausersehen. Die Mitglieder der ersten Kam

mer sind noch nicht alle hier anwesend und es wird sich erst mor gen früh entscheiden, ob dieselbe ebenfalls morgen zur vorläufigen Konstituirung und Vornahme der Wahlen zusammentreten d Ueber die Mehrheit in der ersten Kammer verlautet noch nichts Sicheres.

Frankfurt. Frankfurt a. M. 11. Sept. O. P. A. 3.) Morgen früh werden in größerem Maßstabe vor dem Feldmarschall

zwischen den Gutleuthöfen un eim, Kaiserl. öss und bayerischen Truppen, wie von r militairische Manöver in Ausführnng furter Bataillon wird schon gegen 6 Uhr Morgens übrigen Truppen eine Stunde später Die Königl. preußischen Truppen hal General Uebungen ausgeführt. Der das Bataillon des Regiments Palombini komma

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st in demselben Regiment zum Oberst 6 Faänkt nr n m n Sept 5 , : 9 Uhr war in dem uns benachbarten kurhessischen Orte Bockenhein der Kriegszustand noch nicht amtlich verkündet. König Ott Hriechenland, welcher gestern in Aschaffenburg erwartet wu wir? gegen Ende dieser Woche auch unserer Stadt einen Besuch

Hamburg. Hamburg, 12. Sept.

Das Hauptquartier der Holsteiner ist nach Duvenstedt verlegt zeit 27 Uhr Nachmittags ist ein t auf nie engagir

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Frankreich. Paris, 10. Sept. Ueber die Reise des Präsidenten ist der Regierung folgende Depesche aus Avranches vom 190. September, 5 Uhr Morgens, zugegangen „Der Präsi dent ist in St. L unter dem Zurufe: „Vive Nabolegn!“ einge

zogen. Heute früh bei seiner Abreise von Cherbourg stellte sich Na tionalgarde und Bevölkerung auf seinen Weg und begrüßte ihn mit dem tausendfach wiederholten Ruf: „Es lebe Napoleon! Es lebe der Präsident!“ Zu Valognes und Carentan, welche er zum zwei tenmale durchzog, fand ein noch größerer Andrang der Bevölkerung statt, als das erstemal. Zu St. L wurde er mit großem Jubel empfangen. Er stieg am Thore zu Pferde und hielt Revue über die Garnison und Nationalgarde der Stadt und der umltegenden Ortschaften. Ueberall wurde er mit lebhaften Aeußerungen begr üßt.“

Bei dem Bankette an Bord des „Friedland“ brachte der Vice Admiral folgenden Toast aus: „Es lebe Louis Napoleon. Seine Gegenwart auf der Flotte ist das Unterpfand einer kräftigen Un terstützung durch die Regierung.“ Der Präsident erwiederte darauf: „Ich bin glücklich, am Bord des Admiralschiffes, welches einen so

Kurfürstlichen Ministeriums des Innern ist der Polizei⸗Kommissär Müller angewiesen, sich et— ihm von dem auf Grund der Verordnung vom 7. September D. J. ernannten Ober-Befehlshaber ertheilt werdenden polizeilichen

würbigen Kommandanten hat, einen Toast auf die französische Ma⸗ rine auszubringen, welche in guten und schlechten Tagen ihre An⸗ hänglichkeit an das Vaterland bewiesen hat, deren Mußh so heroisch ward, als eben das Glück sich von ihr wendete, auf welche man das Wort des Dichters anwenden konnte: „Cypressen sind nicht minder schön, als Lorbeeren.“

In Bordeaux wurde vorgestern in der Philippskirche ein Trauer⸗ Gottesdienst für Ludwig Philipp abgehalten.

Auf Antrag des früheren Ministers Napoleon Duchatel hat der General-Rath des Departements der unteren Charente, „als ge

setzliches Organ der Bevölkerung“, sein Bedauern über den Tod Ludwig Philipp's ausgesprochen, „über den Tod des großen Man⸗ nes, dessen glorreiche und wohlthätige Regierung so mächtig dazu

beitrug, die Größe, die Freiheit und den Wohlstand des Vaterlan⸗ des zu begründen.“

Der ehemalige Generalstabs⸗-Chef der großen Armee, Divisions General Graf Baill) de Mouthion, ist gestorben. Man glaubt, daß die hier massenhaft auftauchenden kaliforni schen Gesellschaften, deren Verfahren Verdacht erregt, in kurzem eine strenge Untersuchung zu gewärtigen haben. Der Regierung ist die Mittheilung zugegangen, daß Herr von Salvandy, welcher Wiesbaden nach dem Todtenamt verließ, das der Graf von Chambord für den verstorbenen König Ludwig Philipp abhalten ließ, drei Tage in London zugebracht, den Mitgliedern der Familie Orleans, welche das Schloß Clarmont bewohnt, meh⸗ rere Besuche abgestattet hat, gestern nach Frohsdorf abgereist ist, wohin sich der Graf von Chambord begeben hatte.

Großbritanien und Irland. London, 10. Sept.

ie Königin Victoria befand sich mit dem Prinzen Albrecht, dem

ri von Wales und den übrigen Prinzen und Prinzessinnen

am Sten noch in Balmoral.

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auf dem „Black Eagle“ gestern

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Nußland und Polen. Warschau, 4. Sept. (Wien. 3tg.) Am gestrigen Tage wurde die vierundzwanzigjährige Krö⸗

nungefeier des russischen Kaiserpaares festlich hier begangen. Um ö ühr fand in der Metropolitan- und Archikathedral-Kirche zu St.

welchem das gesammte Metropolitan Kapitel und sämmtliche Regierungs- Behörden bei⸗ wohnten. Der Abministrator der warschauer Erz⸗Diszese, Bischof Fijalkowski, assistirt von einer zahlreich versammelten römisch⸗katho⸗ lischen Geistlichkeit, celebrirte die Messe. Um halb 10 Uhr nahm der Fürst Statthalter in den Gemächern des Schlosses die Glück⸗ wünsche entgegen, welche die höhere Geistlichkeit, die Regierungs⸗

ines ein feierlicher Gottesdienst statt,

Behörden,“ Militair. und Civil Beamte, die auswärtigen Konsuln, hochgestellte hier anwesende Fremde und angese⸗ hene Bürger hiesiger Stadt da rbrachten. Darauf begab sich

um 10 Uhr der Fürst Statthalter nebst sämmtlichen Militair⸗ und Civil-Behörden in die griechisch⸗russische Kathedrale zur heiligen Dreieinigkeit, wo der Kathedral⸗ Offizial, Dekan sämmtlicher griechi⸗ schen Kirchen im Königreiche Polen und Mitglied der Regierungs⸗

Kommission für die inneren und geistlichen Angelegenheiten, No⸗ wicki, die Liturgie absang. Während des Tedeums erdröhnten

von der Alexander-Citadelle her 1091 Kanonenschüsse. Nachmittags 4 Uhr gab der Fürst Statthalter im Schlosse glänzendes Diner. Der Toaͤst auf das Wohl des russischen Kaiserpaares wurde von ununterbrochenen Kanonensalven begleitet. Um 6 Uhr w im großen Theater freie Vorstellung. Als der Namenszug des Kai sers und der Kaiserin auf der Bühne erschien, wurde vom zahlreich versammelten Publikum eine Kantate abgesungen. Abends war die Stadt prächtig beleuchtet. i

Niederlande. Aus dem Haag, 8. Sept. (Elberf. 3tg.) Die Nachrichten über das Befinden Ihrer Majestät der Königin, welche in Baden-Baden verweilt, lauten nicht günstig.

Die Königin hat den Dr. Everard aus Brüssel zu sich beschieden. Obgleich sie das Zimmer verlassen kann, veranlaßt ihr Zustand doch Beforgnisse. Man glaubt, sie werde sich nach Homburg begeben, wo die Luft günstiger für die Kranke sei.

Nach dem im Staats-⸗Courant veröffentlichten Programme werden sich am 16. September Mittags 12 Uhr die Generalstaaten inter dem Vorsitze des Präsidenten der ersten Kammer im Sitzungs— zweiten Kar versammeln, der König die Sitzung

eigener erbssnen wird.

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Belgien. rüssel In Folge am 8. Mai von der Kammer Vorschla e en E tung einer statistische

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wird, die in Pfundzahl auszusprechenden Bestellungen bis späte— stens den 5. Oktober c. an das genannte Handlungshaus ge langen zu lassen, sofern die Besteller der Effektuirung derselben gewiß sein wollen. Den Preis betreffend, so wird bemerkt, daß das Pfund ausgehülsten amerikanischen Mais in diesem Jahre auf Einen Silbergroschen und beinahe Elf Pfennige zu stehen gekommen ist, der Scheffel von 85 Pfund also circa 5 Rthlr. 12 bis 13 Sgr. gekostet hat (demnach den diesjährigen Empfängern auch zu dieser